opencaselaw.ch

UE240348

Einstellung

Zürich OG · 2025-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 24. März 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Betreiber der "C._____ AG" sowie der "D._____." Demnach soll sich der Beschwerdegegner 1 im Zeitraum vom 17. März 2023 bis zum 19. März 2023 mit seinem Werkstattsch- lüssel in die Garage des Beschwerdeführers begeben, zwei Personenwagen der Marken Ferrari und Rolls-Royce entwendet und diese sodann beim Strassenver- kehrsamt mit einem Wechselschild eingelöst haben.

E. 2 Mit Verfügung vom 26. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3).

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2024 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei fortzufüh- ren (Urk. 11).

E. 4 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerde- schrift einzureichen und zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 17). Am

10. Oktober 2024 ging die Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift ein (Urk. 11).

E. 5 Wie zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 26). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner protokollarischen telefoni- schen Befragung durch die Polizei aus, da er mit dem Beschwerdegegner 1 ein zerrüttetes Verhältnis habe, gehe er davon aus, dass dieser ihm die beiden Fahr- zeuge gestohlen habe, zumal er als Mieter eines Teils der Liegenschaft einen Schlüssel zu seiner (des Beschwerdeführers) Werkstatt habe. Er habe nie die Ab- sicht gehabt, die Fahrzeuge zu verkaufen oder zu verschenken. Ebenso wenig seien diese Bestandteil der mit dem Beschwerdegegner 1 getroffenen Vereinba- rung gewesen. Die Fahrzeuge seien in seiner Garage gestanden und der Be- schwerdegegner 1 habe dort nichts verloren (Urk. 26/D1/1 S. 5).

E. 5.2 Demgegenüber gab der Beschwerdegegner 1 an, er habe die beiden Fahr- zeuge im November 2022 für Fr. 26'000.– vom Beschwerdeführer erworben. Die- sen Betrag habe er in bar bezahlt. Über den Kaufvertrag verfüge er nicht, da der Beschwerdeführer ihm sein Exemplar desselben gestohlen habe. Die Fahrzeuge seien Teil seiner Sachen gewesen, die er habe mitnehmen dürfen. Auch die weite- ren mitgenommenen Gegenstände, u.a. sein Werkzeug, habe ihm der Beschwer- deführer verkauft. Hernach habe dieser ihm die Sachen gestohlen und er habe sie nun zurückgeholt (Urk. 26/D1/3 F/A 8 ff., 44). Der Beschwerdeführer habe ihm viel Schaden verursacht und er habe wenigstens seine Sachen bzw. wenigstens einen Wert von ca. Fr. 10'000.– wegnehmen wollen (Urk. 26/D1/3 F/A 48).

E. 5.3 Gemäss den vorliegenden Akten sind die Parteien seit längerer Zeit zerstritten und es kam zur Erstattung von diversen Strafanzeigen (vgl. Urk. 26/D1/1). So soll der Beschwerdeführer u.a. wiederholt Gegenstände aus den an den Beschwerde- gegner 1 vermieteten Räumlichkeiten entwendet haben (vgl. Urk. 26/D1/1 S. 6). Sodann sind sich die Parteien uneinig, wem die in den betroffenen Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände, darunter die beiden angeblich entwendeten Fahrzeuge, gehören. Aktenkundig ist diesbezüglich einzig eine Vereinbarung (Urk. 26/D1/2/7), wonach der Beschwerdegegner 1 ab dem 28. Oktober 2022 den Nordost-Teil des Werkstattgebäudes inkl. Parkplätzen mietete im Hinblick auf dessen späteren käuf- lichen Erwerb. Dabei bezahlte der Beschwerdegegner 1 in drei Raten insgesamt Fr. 100'000.– an den Beschwerdeführer für den Kauf des Inventars, wobei sich aus

- 7 - den Akten nicht erschliesst, wem welches Inventar gehört und ob die geplante Übernahme des Inventars durch den Beschwerdegegner 1 auch die beiden fragli- chen Fahrzeuge umfasste. Ob insoweit ein separates schriftliches Dokument, na- mentlich ein Kaufvertrag, existiert, ist aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien nicht klar. So macht der Beschwerdeführer – im Widerspruch zur Darstel- lung des Beschwerdegegners 1 – geltend, es sei nie ein entsprechender Kaufver- trag abgeschlossen worden, weder mündlich noch schriftlich (Urk. 11).

E. 5.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, ist unklar, wie es sich im mut- masslichen Tatzeitpunkt mit den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der beiden betroffenen Fahrzeuge verhielt. Die Frage, ob diese für den Beschwerdegegner 1 fremd im Sinne des Diebstahlstatbestands waren, ist indes für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz von dessen Vorgehen von entscheidender Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht im Straf- verfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass jeder in guten Treuen geführte Streit über die Eigentümer- stellung über das Strafrecht gelöst werden könnte. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechts aber nicht vereinbar (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstel- lung der Strafuntersuchung verfügt.

E. 5.5 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer aus seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft, eingegangen am 9. Oktober 2024 (Urk. 14/2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei handelt es sich um eine blosse Auflistung diver- ser angeblich vom Beschwerdegegner 1 gestohlener Gegenstände, ohne dass darin Bezug genommen wird auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und auf die angeblich gestohlenen Fahrzeuge.

E. 6 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit

- 8 - des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Der Be- schwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger für die Kenntnisnahme und die Besprechung des vorlie- genden Entscheids mit seinem Klienten eine Entschädigung von Fr. 200.– zuzu- sprechen. Die Entschädigungspflicht trifft den unterliegenden Beschwerdeführer, nachdem es sich wie aufgezeigt um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt und die Beschwerdeerhebung folglich nicht im öffentlichen Interesse lag. Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdegegners 1 sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskau- tion zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.– zu entschädigen.
  4. Die Gerichtsgebühr sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners 1 werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: - 9 - Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestätigung)  die zentrale Inkassostelle der Gerichte  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 26; gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240348-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 19. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. März 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Betreiber der "C._____ AG" sowie der "D._____." Demnach soll sich der Beschwerdegegner 1 im Zeitraum vom 17. März 2023 bis zum 19. März 2023 mit seinem Werkstattsch- lüssel in die Garage des Beschwerdeführers begeben, zwei Personenwagen der Marken Ferrari und Rolls-Royce entwendet und diese sodann beim Strassenver- kehrsamt mit einem Wechselschild eingelöst haben.

2. Mit Verfügung vom 26. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2024 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei fortzufüh- ren (Urk. 11).

4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerde- schrift einzureichen und zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 17). Am

10. Oktober 2024 ging die Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift ein (Urk. 11).

5. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 26). Das Verfahren ist spruchreif.

6. Infolge Abwesenheit eines Kammermitglieds und in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots ergeht vorliegender Entscheid – entgegen der Ankündigung

- 3 - (vgl. Urk. 6 S. 4) – teilweise in anderer Besetzung bzw. zufolge hoher Geschäftslast unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1

i. V. m. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begründungs- pflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hin- reichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom

19. November 2018 E. 2.1 m. H.). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 Urteil vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m. H.). In der sehr kurzen Beschwerdeschrift wird nur marginal auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingegangen. Der Beschwerdeführer wiederholt darin seine – den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung widersprechende

– Darstellung und moniert, dass die behauptete Zahlung von Fr. 26'000.– im Jahr 2022 nie erfolgt sei und keine Quittungen ausgestellt worden seien, ausser über den Kauf einer Spritzkabine für Fr. 100'000.–. Zudem seien weitere Maschinen und Material im Wert von bis zu Fr. 150'000.– gestohlen worden (Urk. 11). Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und bei Laienbe- schwerden hinsichtlich der Begründungspflicht (wie erwähnt) ein grosszügiger Massstab anzusetzen ist, sind die Anforderungen an die Beschwerdebegründung als erfüllt zu betrachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 -

3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe in seiner polizeilichen Befragung am 22. März 2023 ange- geben, die Räumlichkeiten betreten zu haben, nachdem er beide Fahrzeuge im November 2022 für Fr. 26'000.– vom Beschwerdeführer gekauft habe, er jedoch nie einen Fahrzeugschlüssel oder den Fahrzeugausweis im Original erhalten habe. Deshalb habe er die Fahrzeuge am 17. und am 19. März 2023 aus den Räumlich- keiten der C._____ AG abtransportiert. Diese befänden sich jetzt in einer gemiete- ten Garage in E._____. Der Beschwerdeführer habe bei seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 20. März 2023 angegeben, am Sonntag, den 19. März 2023 von einer Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) "abgehauen" zu sein und sich in seine Werkstatt begeben zu haben, wo er festgestellt habe, dass sein Fahrzeug der Marke Ferrari gefehlt habe. Er habe ein zerrüttetes Verhältnis mit seinem Mie- ter, dem Beschwerdegegner 1, welcher überdies einen Schlüssel zur Werkstatt be- sitze, und er gehe davon aus, dass dieser die Fahrzeuge entwendet habe. Dass das Fahrzeug der Marke Rolls-Royce nicht mehr vor Ort gewesen sei, habe er zu- nächst nicht festgestellt. Die Schlüssel und die Fahrzeugausweise seien in seinem Besitz. Er habe die Fahrzeuge nie verkaufen oder verschenken wollen. Sie seien auch nicht Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 1. Die Widersprüche zu den Eigentumsverhältnissen (und ggf. Retentionsrechte des Beschwerdegegners 1) hätten nicht geklärt werden können. Diese Frage sei eine primär zivilrechtliche, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das als ultima ratio konzipierte Strafrecht diene nicht dazu, jedes zivilrechtlich fragwürdige Verhalten strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen und solle nur dort greifen, wo Verfehlungen deutlich über einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten oder Rechts- verstösse hinausgingen oder wo mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfriede nicht wiederhergestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall (Urk. 3).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei-

- 5 - zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

- 6 - 5. 5.1. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner protokollarischen telefoni- schen Befragung durch die Polizei aus, da er mit dem Beschwerdegegner 1 ein zerrüttetes Verhältnis habe, gehe er davon aus, dass dieser ihm die beiden Fahr- zeuge gestohlen habe, zumal er als Mieter eines Teils der Liegenschaft einen Schlüssel zu seiner (des Beschwerdeführers) Werkstatt habe. Er habe nie die Ab- sicht gehabt, die Fahrzeuge zu verkaufen oder zu verschenken. Ebenso wenig seien diese Bestandteil der mit dem Beschwerdegegner 1 getroffenen Vereinba- rung gewesen. Die Fahrzeuge seien in seiner Garage gestanden und der Be- schwerdegegner 1 habe dort nichts verloren (Urk. 26/D1/1 S. 5). 5.2. Demgegenüber gab der Beschwerdegegner 1 an, er habe die beiden Fahr- zeuge im November 2022 für Fr. 26'000.– vom Beschwerdeführer erworben. Die- sen Betrag habe er in bar bezahlt. Über den Kaufvertrag verfüge er nicht, da der Beschwerdeführer ihm sein Exemplar desselben gestohlen habe. Die Fahrzeuge seien Teil seiner Sachen gewesen, die er habe mitnehmen dürfen. Auch die weite- ren mitgenommenen Gegenstände, u.a. sein Werkzeug, habe ihm der Beschwer- deführer verkauft. Hernach habe dieser ihm die Sachen gestohlen und er habe sie nun zurückgeholt (Urk. 26/D1/3 F/A 8 ff., 44). Der Beschwerdeführer habe ihm viel Schaden verursacht und er habe wenigstens seine Sachen bzw. wenigstens einen Wert von ca. Fr. 10'000.– wegnehmen wollen (Urk. 26/D1/3 F/A 48). 5.3. Gemäss den vorliegenden Akten sind die Parteien seit längerer Zeit zerstritten und es kam zur Erstattung von diversen Strafanzeigen (vgl. Urk. 26/D1/1). So soll der Beschwerdeführer u.a. wiederholt Gegenstände aus den an den Beschwerde- gegner 1 vermieteten Räumlichkeiten entwendet haben (vgl. Urk. 26/D1/1 S. 6). Sodann sind sich die Parteien uneinig, wem die in den betroffenen Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände, darunter die beiden angeblich entwendeten Fahrzeuge, gehören. Aktenkundig ist diesbezüglich einzig eine Vereinbarung (Urk. 26/D1/2/7), wonach der Beschwerdegegner 1 ab dem 28. Oktober 2022 den Nordost-Teil des Werkstattgebäudes inkl. Parkplätzen mietete im Hinblick auf dessen späteren käuf- lichen Erwerb. Dabei bezahlte der Beschwerdegegner 1 in drei Raten insgesamt Fr. 100'000.– an den Beschwerdeführer für den Kauf des Inventars, wobei sich aus

- 7 - den Akten nicht erschliesst, wem welches Inventar gehört und ob die geplante Übernahme des Inventars durch den Beschwerdegegner 1 auch die beiden fragli- chen Fahrzeuge umfasste. Ob insoweit ein separates schriftliches Dokument, na- mentlich ein Kaufvertrag, existiert, ist aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien nicht klar. So macht der Beschwerdeführer – im Widerspruch zur Darstel- lung des Beschwerdegegners 1 – geltend, es sei nie ein entsprechender Kaufver- trag abgeschlossen worden, weder mündlich noch schriftlich (Urk. 11). 5.4. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, ist unklar, wie es sich im mut- masslichen Tatzeitpunkt mit den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der beiden betroffenen Fahrzeuge verhielt. Die Frage, ob diese für den Beschwerdegegner 1 fremd im Sinne des Diebstahlstatbestands waren, ist indes für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz von dessen Vorgehen von entscheidender Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht im Straf- verfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass jeder in guten Treuen geführte Streit über die Eigentümer- stellung über das Strafrecht gelöst werden könnte. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechts aber nicht vereinbar (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstel- lung der Strafuntersuchung verfügt. 5.5. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer aus seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft, eingegangen am 9. Oktober 2024 (Urk. 14/2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei handelt es sich um eine blosse Auflistung diver- ser angeblich vom Beschwerdegegner 1 gestohlener Gegenstände, ohne dass darin Bezug genommen wird auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und auf die angeblich gestohlenen Fahrzeuge.

6. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit

- 8 - des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Der Be- schwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Es rechtfertigt sich, dem amtlichen Verteidiger für die Kenntnisnahme und die Besprechung des vorlie- genden Entscheids mit seinem Klienten eine Entschädigung von Fr. 200.– zuzu- sprechen. Die Entschädigungspflicht trifft den unterliegenden Beschwerdeführer, nachdem es sich wie aufgezeigt um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt und die Beschwerdeerhebung folglich nicht im öffentlichen Interesse lag. Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdegegners 1 sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskau- tion zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.– zu entschädigen.

4. Die Gerichtsgebühr sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners 1 werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- 9 - Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestätigung)  die zentrale Inkassostelle der Gerichte  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 26; gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte