Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 22. Dezember 2023 Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 8/4). Am 7. Februar 2024 ergänzte er die Strafanzeige (Urk. 8/6). Er habe an der C._____-strasse … in D._____ eine Woh- nung gemietet. Die Wohnung gehöre der E._____ AG und werde von der F._____ GmbH verwaltet. B._____ sei Mitglied des Verwaltungsrates der E._____ AG und Geschäftsführer der F._____ GmbH. Das Bezirksgericht Meilen habe am 6. Juni 2023 die Ausweisung von A._____ aufgrund von unbezahlten Mietzinsen verfügt. Es habe das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen die Ausweisung zu vollstrecken. B._____ habe gegenüber A._____ ausgeführt, wenn er (A._____) nicht bis zum 2. Juli 2024 die Wohnung verlassen habe, werde die Polizei kommen. A._____ habe darauf hingewiesen, dass er auf den 17. Juli 2024 ein Umzugsunternehmen orga- nisiert habe und mit dem Gemeindeammannamt in Kontakt stehe. B._____ habe am 2. Juli 2024 die Wohnung durch ein Umzugsunternehmen räumen und das Mobiliar einlagern lassen. Im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs habe sich B._____ auf ein Retentionsrecht berufen. Schliesslich habe man sich auf das Abholen der Möbel geeinigt. Anlässlich der Besichtigung der eingelagerten Möbel habe A._____ festgestellt, dass ein Schrank im Wert von Fr. 6'500.– fehle. Der Vertre- ter von B._____ habe erklärt, der Schrank sei aufgrund eines Versehens als Woh- nungsinventar betrachtet und in der Wohnung belassen worden. Der Schrank werde vom Nachmieter genutzt. B._____ mache am Schrank ein widerrechtliches Retentionsrecht geltend. In der Ergänzung der Strafanzeige führte A._____ aus, er habe bei der Räumung des Möbellagers am 15. Dezember 2023 festgestellt, dass mehrere Gegenstände, die sich in der Wohnung befunden hätten, fehlen würden. Am 11. September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 6).
- 3 -
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sache sei zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen sowie zum Entscheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei sei im Auftrag der Staats- anwaltschaft tätig geworden, habe Ermittlungen vorgenommen und die Parteien befragt. Indem die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe, verhalte sie sich widersprüchlich. Die Strafuntersuchung sei durch den Er- mittlungsauftrag und die erfolgten Einvernahmen eröffnet worden und könne spä- ter nicht "nicht an die Hand" genommen werden (Urk. 2 S. 6).
E. 2.2 Ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, kann offen bleiben. Er legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er einen Nachteil erlitten hat, indem die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme statt einer Einstellungsverfügung erlassen haben soll. Die angefochtene Verfügung wäre nicht allein deshalb aufzu- heben (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_171/2021 vom 21. April 2021 E. 4 und 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfah- rens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde
- 4 - ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in du- bio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom
13. November 2024 E. 3.1; 7B_107/2023 vom 20. November 2024 E. 2.1.2; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn genötigt zu haben, vor seinem angedachten Umzugstermin aus der Wohnung auszuziehen. Dem vom Beschwerdegegner 1 angesetzten Termin vom 2. Juli 2023 sei ein gerichtliches Ausweisungsverfahren vorangegangen. Das Bezirksgericht Meilen habe den Be- schwerdeführer verpflichtet, die Wohnung am 21. Juni 2023 zu räumen und die Schlüssel abzugeben. Dieser Anweisung sei der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen. Die angekündigte Räumung durch den Beschwerdegegner 1 scheine als legitimes Mittel, um den zulässigen Zweck des Auszugs zu erreichen. Der Tat- bestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Dem Beschwerdegegner 1 sei kein Vorsatz nachzuweisen (Urk. 6 S. 3 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft scheine sich nicht sicher zu sein, ob der objektive Tatbestand erfüllt sei. Damit könne nicht be- hauptet werden, der Sachverhalt falle mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand. Es sei nicht legitim gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 selbst Druck ausgeübt habe. Im Entscheid des Bezirksgerichts sei das Gemeindeammannamt angewiesen worden, die Räumung zu vollstrecken. Es treffe zu, dass die vom Ge- richt festgesetzte Frist anlässlich des Telefonats vom 27. oder 28. Juni 2023 ab- gelaufen gewesen sei. Es fehle eine angemessene Relation im Handeln des Be- schwerdegegners 1. Dieser hätte das Gemeindeammannamt kontaktieren müs- sen, nicht mit der Polizei drohen dürfen und den vom Beschwerdeführer festge- setzten Umzugstermin berücksichtigen müssen. Die Druckausübung (kurze Frist und Drohung mit der Polizei) stehe in keinem Verhältnis. Der objektive Tatbestand der Nötigung sei erfüllt. Weshalb in dieser Konstellation kein Vorsatz nachzuwei-
- 5 - sen sei, begründe die Staatsanwaltschaft nicht und sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 7 f.).
E. 4.3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig er- scheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem ob- jektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2; 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht ver- langt Art. 181 StGB Vorsatz, d.h. dass der Täter im Bewusstsein um die Unrecht- mässigkeit seines Verhaltens das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz reicht aus. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im rich- tigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Weigert sich ein Mieter das Mietobjekt zurückzugeben, obschon das Mietverhält- nis beendet ist, hat der Vermieter staatliche Hilfe beizuziehen und ein Auswei- sungsverfahren einzuleiten (vgl. Urteil SB110376 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011 S. 9). Der Vermieter darf das Mietobjekt nicht mit Gewalt in Besitz nehmen (vgl. Raymond Bisang/Zinon Koumbarakis, Das schwei-
- 6 - zerische Mietrecht, Kommentar, 5. Auflage 2025, S. 1291 f.; Anabel von Uslar, Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage 2022, S. 1004).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
24. Mai 2024 aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihm am 27. oder 28. Juni 2023 am Telefon gedroht, mit der Polizei an der C._____-strasse … in D._____ aufzu- tauchen und die Tür aufzubrechen, um ihn aus der Wohnung zu bringen (Urk. 8/9 S. 3 und S. 5 f.). Der Beschwerdeführer befürchtete, bei der Polizei aktenkundig zu werden. Das habe er vermeiden wollen, weil ein Teil seines Berufes mit der Polizei zusammenhänge. Er habe diesen nicht verlieren wollen (Urk. 8/9 S. 7). Der Beschwerdeführer behauptet mit seinen Aussagen weder die Anwendung von Gewalt noch eine "andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit". Zu prüfen ist, ob die Äusserung, die Polizei zu holen und die Tür aufzubrechen, eine Androhung ernstlicher Nachteile sein kann. Dem Beschwerdeführer war anlässlich des Telefonats vom 27. oder 28. Juni 2023 bewusst, dass er gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juni 2023 bis am 21. Juni 2023 die Wohnung zu räumen hatte (vgl. Urk. 8/5/8 und Urk. 8/9 S. 7 f.). Mit der Vollstreckung sollte gemäss der erwähnten Verfügung das Gemeindeammannamt beauftragt werden. Die angebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 erweckt zwar den Eindruck, als würde die Hilfe der Polizei von seinem Willen abhängen. Einer besonnenen Person musste aber klar sein, dass die Polizei ihr Verhalten nicht (allein) nach dem Willen des Beschwerdegegners 1 ausrichtet, sondern selbst entscheidet. Ge- mäss der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen war nicht die Polizei mit der Voll- streckung der Ausweisung zu betrauen, sondern das Gemeindeammannamt, wo- bei letzteres gestützt auf § 147 Abs. 2 GOG beim Vollstrecken einer Räumung nö- tigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen kann. Insofern scheint die Androhung nicht geeignet, die freie Willensbildung und -betätigung einer besonnenen Person einzuschränken. Überdies ist das angekündigte Vorgehen soweit ersichtlich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Gang der Dinge in Einklang zu bringen. Eine verpöntes, strafrechtlich relevantes Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erken-
- 7 - nen. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch wenn sich der Beschwerdeführer be- drängt gefühlt haben dürfte, weil er verständlicherweise bei der Polizei nicht ak- tenkundig werden wollte, seine behauptete Angst, er könnte aufgrund des allfälli- gen Beizugs der Polizei letztlich einen Teil seines Berufsfeldes verlieren, übertrie- ben scheint. Einerseits hätte die (wenn zu Unrecht) herbeigerufene Polizei den Beschwerdegegner 1 an das Gemeindeammannamt verweisen müssen. Anderer- seits ist nicht ersichtlich, wie durch einen derartigen Vorgang die Berufsausübung des Beschwerdeführers tangiert worden wäre. Unter diesen Umständen ist die an- gebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 nicht geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und seine freie Willensbil- dung und -betätigung einzuschränken. Zudem weist die Drohung nicht die gefor- derte Intensität auf. Abgesehen davon entsprechen die angeprangerten Vorgänge soweit ersichtlich dem gesetzlich erlaubten Vorgehen (Art. 14 StGB). Der Tatbe- stand der (versuchten) Nötigung ist nicht erfüllt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, zu Unrecht einen Schrank im Wert von Fr. 6'500.– zurückbehalten zu haben, um eine Verhandlung zwischen ihnen beiden herbeizuführen (Urk. 2 S. 10). Die Staatsanwaltschaft er- wog dazu, gemäss dem E-Mailverkehr zwischen den Rechtsvertretern mache der Beschwerdegegner 1 ein Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB geltend. Ob ein solches bestehe, sei eine zivilrechtliche Frage. Der Beschwerdegegner 1 habe sich von einem Anwalt beraten lassen und gehe von einem solchen Recht aus. Entsprechend habe der Beschwerdegegner 1 bezüglich der noch nicht zurückge- gebenen Gegenstände in subjektiver Hinsicht keine Straftatbestände erfüllt (Urk. 6 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein, dass der Schrank als Druckmittel eingesetzt worden sei. Der Be- schwerdegegner 1 habe spätestens bei der Übergabe der Wohnung an die neue Mieterschaft feststellen müssen, dass sich ein Schrank in der Wohnung befinde, der nicht zum Inventar gehöre. Er benutze den Schrank offensichtlich als Druck- mittel im Zusammenhang mit den angeblich noch bestehenden Ausständen. Es sei insofern nicht ersichtlich, inwiefern keine Bereicherung vorliegen soll. Es stehe
- 8 - dem Beschwerdegegner 1 weder nach Art. 268 OR noch nach Art. 895 ZGB ein Retentionsrecht zu (Urk. 2 S. 10 f.).
E. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 soll den Schrank zurückbehalten, um ihn als Druckmittel zu verwenden. Der Beschwerdegegner 1 hat kein Retentionsrecht im Sinne von Art. 268 OR, da es vorliegend um eine vermietete Wohnung und nicht um einen vermieteten Geschäftsraum geht. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 895 ZGB ein Retentionsrecht ha- ben könnte. Dazu müsste er sich mit dem Willen des Beschwerdeführers im Be- sitz des Schranks befinden. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers über- gab er am 2. Juli 2023 dem Beschwerdegegner 1 alle Wohnungsschlüssel. Da- nach sei er gegangen, ohne eine weitere Vereinbarung mit dem Beschwerdegeg- ner 1 zu treffen. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwerdeführer gesagt, er werde ein Umzugsunternehmen beauftragen, um die Gegenstände aus der Wohnung zu räumen (Urk. 8/9 S. 3). Mit der Übergabe sämtlicher Wohnungs- schlüssel erlangte der Beschwerdegegner 1 die alleinige Verfügungsgewalt über die in der Wohnung zurückgelassenen Gegenstände. Es ist grundsätzlich nicht abwegig, wenn sich der Beschwerdegegner 1 auf ein Retentionsrecht beruft, zu- mal er sich offenbar von einem Anwalt beraten liess (vgl. dazu Urk. 8/5/10). Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, weshalb dem Beschwerde- gegner 1 kein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB zustehen soll (vgl. Urk. 2 S. 11). Unter Würdigung dieser Umstände ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner 1 in subjektiver Hinsicht bezüglich der noch zurückzuge- benden Gegenstände keine Straftatbestände erfüllt hat.
E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 2 S. 3 und S. 5). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: a) der Privatklägerschaft für die
- 9 - Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; b) dem Opfer für die Durch- setzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde erscheint nach dem Gesagten aussichtslos. Zudem legt der Be- schwerdeführer in der Beschwerde seine finanzielle Lage nicht ausreichend dar. Er macht geltend, er habe hohe Schulden und das Einkommen werde gepfändet (Urk. 2 S. 5). Dazu hat er einen Betreibungsregisterauszug eingereicht (Urk. 3/8). Aus diesem geht hervor, dass Pfändungen und Betreibungen gegen den Be- schwerdeführer vorliegen. Verlustscheine hat er gemäss dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug keine (Urk. 3/8 S. 4). Über die Höhe seines Einkommens und Vermögens ist nichts bekannt. Er hat dazu keine Behauptungen aufgestellt und keine Unterlagen eingereicht. Auf die Frage, ob er finanzielle Probleme habe, erklärte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 bei der Polizei, er habe von März bis Mai 2023 finanzielle Probleme gehabt, jetzt aber nicht mehr (Urk. 8/9 S. 5). Nach dieser Aussage hätte er seine finanzielle Situation in der Beschwerde einge- hend darlegen müssen. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 6.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingela- den. Mangels Antrags und Mangels erheblicher Aufwendungen ist er für das Be- schwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-8, per Ge- richtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-8, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 11 - gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240340-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 10. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. September 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 22. Dezember 2023 Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 8/4). Am 7. Februar 2024 ergänzte er die Strafanzeige (Urk. 8/6). Er habe an der C._____-strasse … in D._____ eine Woh- nung gemietet. Die Wohnung gehöre der E._____ AG und werde von der F._____ GmbH verwaltet. B._____ sei Mitglied des Verwaltungsrates der E._____ AG und Geschäftsführer der F._____ GmbH. Das Bezirksgericht Meilen habe am 6. Juni 2023 die Ausweisung von A._____ aufgrund von unbezahlten Mietzinsen verfügt. Es habe das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen die Ausweisung zu vollstrecken. B._____ habe gegenüber A._____ ausgeführt, wenn er (A._____) nicht bis zum 2. Juli 2024 die Wohnung verlassen habe, werde die Polizei kommen. A._____ habe darauf hingewiesen, dass er auf den 17. Juli 2024 ein Umzugsunternehmen orga- nisiert habe und mit dem Gemeindeammannamt in Kontakt stehe. B._____ habe am 2. Juli 2024 die Wohnung durch ein Umzugsunternehmen räumen und das Mobiliar einlagern lassen. Im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs habe sich B._____ auf ein Retentionsrecht berufen. Schliesslich habe man sich auf das Abholen der Möbel geeinigt. Anlässlich der Besichtigung der eingelagerten Möbel habe A._____ festgestellt, dass ein Schrank im Wert von Fr. 6'500.– fehle. Der Vertre- ter von B._____ habe erklärt, der Schrank sei aufgrund eines Versehens als Woh- nungsinventar betrachtet und in der Wohnung belassen worden. Der Schrank werde vom Nachmieter genutzt. B._____ mache am Schrank ein widerrechtliches Retentionsrecht geltend. In der Ergänzung der Strafanzeige führte A._____ aus, er habe bei der Räumung des Möbellagers am 15. Dezember 2023 festgestellt, dass mehrere Gegenstände, die sich in der Wohnung befunden hätten, fehlen würden. Am 11. September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 6).
- 3 -
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sache sei zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen sowie zum Entscheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei sei im Auftrag der Staats- anwaltschaft tätig geworden, habe Ermittlungen vorgenommen und die Parteien befragt. Indem die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe, verhalte sie sich widersprüchlich. Die Strafuntersuchung sei durch den Er- mittlungsauftrag und die erfolgten Einvernahmen eröffnet worden und könne spä- ter nicht "nicht an die Hand" genommen werden (Urk. 2 S. 6). 2.2 Ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, kann offen bleiben. Er legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er einen Nachteil erlitten hat, indem die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme statt einer Einstellungsverfügung erlassen haben soll. Die angefochtene Verfügung wäre nicht allein deshalb aufzu- heben (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_171/2021 vom 21. April 2021 E. 4 und 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1).
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfah- rens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde
- 4 - ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in du- bio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom
13. November 2024 E. 3.1; 7B_107/2023 vom 20. November 2024 E. 2.1.2; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn genötigt zu haben, vor seinem angedachten Umzugstermin aus der Wohnung auszuziehen. Dem vom Beschwerdegegner 1 angesetzten Termin vom 2. Juli 2023 sei ein gerichtliches Ausweisungsverfahren vorangegangen. Das Bezirksgericht Meilen habe den Be- schwerdeführer verpflichtet, die Wohnung am 21. Juni 2023 zu räumen und die Schlüssel abzugeben. Dieser Anweisung sei der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen. Die angekündigte Räumung durch den Beschwerdegegner 1 scheine als legitimes Mittel, um den zulässigen Zweck des Auszugs zu erreichen. Der Tat- bestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Dem Beschwerdegegner 1 sei kein Vorsatz nachzuweisen (Urk. 6 S. 3 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft scheine sich nicht sicher zu sein, ob der objektive Tatbestand erfüllt sei. Damit könne nicht be- hauptet werden, der Sachverhalt falle mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand. Es sei nicht legitim gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 selbst Druck ausgeübt habe. Im Entscheid des Bezirksgerichts sei das Gemeindeammannamt angewiesen worden, die Räumung zu vollstrecken. Es treffe zu, dass die vom Ge- richt festgesetzte Frist anlässlich des Telefonats vom 27. oder 28. Juni 2023 ab- gelaufen gewesen sei. Es fehle eine angemessene Relation im Handeln des Be- schwerdegegners 1. Dieser hätte das Gemeindeammannamt kontaktieren müs- sen, nicht mit der Polizei drohen dürfen und den vom Beschwerdeführer festge- setzten Umzugstermin berücksichtigen müssen. Die Druckausübung (kurze Frist und Drohung mit der Polizei) stehe in keinem Verhältnis. Der objektive Tatbestand der Nötigung sei erfüllt. Weshalb in dieser Konstellation kein Vorsatz nachzuwei-
- 5 - sen sei, begründe die Staatsanwaltschaft nicht und sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 7 f.). 4.3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig er- scheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem ob- jektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2; 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht ver- langt Art. 181 StGB Vorsatz, d.h. dass der Täter im Bewusstsein um die Unrecht- mässigkeit seines Verhaltens das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz reicht aus. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im rich- tigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Weigert sich ein Mieter das Mietobjekt zurückzugeben, obschon das Mietverhält- nis beendet ist, hat der Vermieter staatliche Hilfe beizuziehen und ein Auswei- sungsverfahren einzuleiten (vgl. Urteil SB110376 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011 S. 9). Der Vermieter darf das Mietobjekt nicht mit Gewalt in Besitz nehmen (vgl. Raymond Bisang/Zinon Koumbarakis, Das schwei-
- 6 - zerische Mietrecht, Kommentar, 5. Auflage 2025, S. 1291 f.; Anabel von Uslar, Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage 2022, S. 1004). 4.4 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
24. Mai 2024 aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihm am 27. oder 28. Juni 2023 am Telefon gedroht, mit der Polizei an der C._____-strasse … in D._____ aufzu- tauchen und die Tür aufzubrechen, um ihn aus der Wohnung zu bringen (Urk. 8/9 S. 3 und S. 5 f.). Der Beschwerdeführer befürchtete, bei der Polizei aktenkundig zu werden. Das habe er vermeiden wollen, weil ein Teil seines Berufes mit der Polizei zusammenhänge. Er habe diesen nicht verlieren wollen (Urk. 8/9 S. 7). Der Beschwerdeführer behauptet mit seinen Aussagen weder die Anwendung von Gewalt noch eine "andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit". Zu prüfen ist, ob die Äusserung, die Polizei zu holen und die Tür aufzubrechen, eine Androhung ernstlicher Nachteile sein kann. Dem Beschwerdeführer war anlässlich des Telefonats vom 27. oder 28. Juni 2023 bewusst, dass er gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juni 2023 bis am 21. Juni 2023 die Wohnung zu räumen hatte (vgl. Urk. 8/5/8 und Urk. 8/9 S. 7 f.). Mit der Vollstreckung sollte gemäss der erwähnten Verfügung das Gemeindeammannamt beauftragt werden. Die angebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 erweckt zwar den Eindruck, als würde die Hilfe der Polizei von seinem Willen abhängen. Einer besonnenen Person musste aber klar sein, dass die Polizei ihr Verhalten nicht (allein) nach dem Willen des Beschwerdegegners 1 ausrichtet, sondern selbst entscheidet. Ge- mäss der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen war nicht die Polizei mit der Voll- streckung der Ausweisung zu betrauen, sondern das Gemeindeammannamt, wo- bei letzteres gestützt auf § 147 Abs. 2 GOG beim Vollstrecken einer Räumung nö- tigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen kann. Insofern scheint die Androhung nicht geeignet, die freie Willensbildung und -betätigung einer besonnenen Person einzuschränken. Überdies ist das angekündigte Vorgehen soweit ersichtlich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Gang der Dinge in Einklang zu bringen. Eine verpöntes, strafrechtlich relevantes Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erken-
- 7 - nen. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch wenn sich der Beschwerdeführer be- drängt gefühlt haben dürfte, weil er verständlicherweise bei der Polizei nicht ak- tenkundig werden wollte, seine behauptete Angst, er könnte aufgrund des allfälli- gen Beizugs der Polizei letztlich einen Teil seines Berufsfeldes verlieren, übertrie- ben scheint. Einerseits hätte die (wenn zu Unrecht) herbeigerufene Polizei den Beschwerdegegner 1 an das Gemeindeammannamt verweisen müssen. Anderer- seits ist nicht ersichtlich, wie durch einen derartigen Vorgang die Berufsausübung des Beschwerdeführers tangiert worden wäre. Unter diesen Umständen ist die an- gebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 nicht geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und seine freie Willensbil- dung und -betätigung einzuschränken. Zudem weist die Drohung nicht die gefor- derte Intensität auf. Abgesehen davon entsprechen die angeprangerten Vorgänge soweit ersichtlich dem gesetzlich erlaubten Vorgehen (Art. 14 StGB). Der Tatbe- stand der (versuchten) Nötigung ist nicht erfüllt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, zu Unrecht einen Schrank im Wert von Fr. 6'500.– zurückbehalten zu haben, um eine Verhandlung zwischen ihnen beiden herbeizuführen (Urk. 2 S. 10). Die Staatsanwaltschaft er- wog dazu, gemäss dem E-Mailverkehr zwischen den Rechtsvertretern mache der Beschwerdegegner 1 ein Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB geltend. Ob ein solches bestehe, sei eine zivilrechtliche Frage. Der Beschwerdegegner 1 habe sich von einem Anwalt beraten lassen und gehe von einem solchen Recht aus. Entsprechend habe der Beschwerdegegner 1 bezüglich der noch nicht zurückge- gebenen Gegenstände in subjektiver Hinsicht keine Straftatbestände erfüllt (Urk. 6 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein, dass der Schrank als Druckmittel eingesetzt worden sei. Der Be- schwerdegegner 1 habe spätestens bei der Übergabe der Wohnung an die neue Mieterschaft feststellen müssen, dass sich ein Schrank in der Wohnung befinde, der nicht zum Inventar gehöre. Er benutze den Schrank offensichtlich als Druck- mittel im Zusammenhang mit den angeblich noch bestehenden Ausständen. Es sei insofern nicht ersichtlich, inwiefern keine Bereicherung vorliegen soll. Es stehe
- 8 - dem Beschwerdegegner 1 weder nach Art. 268 OR noch nach Art. 895 ZGB ein Retentionsrecht zu (Urk. 2 S. 10 f.). 5.2 Der Beschwerdegegner 1 soll den Schrank zurückbehalten, um ihn als Druckmittel zu verwenden. Der Beschwerdegegner 1 hat kein Retentionsrecht im Sinne von Art. 268 OR, da es vorliegend um eine vermietete Wohnung und nicht um einen vermieteten Geschäftsraum geht. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 895 ZGB ein Retentionsrecht ha- ben könnte. Dazu müsste er sich mit dem Willen des Beschwerdeführers im Be- sitz des Schranks befinden. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers über- gab er am 2. Juli 2023 dem Beschwerdegegner 1 alle Wohnungsschlüssel. Da- nach sei er gegangen, ohne eine weitere Vereinbarung mit dem Beschwerdegeg- ner 1 zu treffen. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwerdeführer gesagt, er werde ein Umzugsunternehmen beauftragen, um die Gegenstände aus der Wohnung zu räumen (Urk. 8/9 S. 3). Mit der Übergabe sämtlicher Wohnungs- schlüssel erlangte der Beschwerdegegner 1 die alleinige Verfügungsgewalt über die in der Wohnung zurückgelassenen Gegenstände. Es ist grundsätzlich nicht abwegig, wenn sich der Beschwerdegegner 1 auf ein Retentionsrecht beruft, zu- mal er sich offenbar von einem Anwalt beraten liess (vgl. dazu Urk. 8/5/10). Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, weshalb dem Beschwerde- gegner 1 kein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB zustehen soll (vgl. Urk. 2 S. 11). Unter Würdigung dieser Umstände ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner 1 in subjektiver Hinsicht bezüglich der noch zurückzuge- benden Gegenstände keine Straftatbestände erfüllt hat. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 2 S. 3 und S. 5). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: a) der Privatklägerschaft für die
- 9 - Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; b) dem Opfer für die Durch- setzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde erscheint nach dem Gesagten aussichtslos. Zudem legt der Be- schwerdeführer in der Beschwerde seine finanzielle Lage nicht ausreichend dar. Er macht geltend, er habe hohe Schulden und das Einkommen werde gepfändet (Urk. 2 S. 5). Dazu hat er einen Betreibungsregisterauszug eingereicht (Urk. 3/8). Aus diesem geht hervor, dass Pfändungen und Betreibungen gegen den Be- schwerdeführer vorliegen. Verlustscheine hat er gemäss dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug keine (Urk. 3/8 S. 4). Über die Höhe seines Einkommens und Vermögens ist nichts bekannt. Er hat dazu keine Behauptungen aufgestellt und keine Unterlagen eingereicht. Auf die Frage, ob er finanzielle Probleme habe, erklärte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 bei der Polizei, er habe von März bis Mai 2023 finanzielle Probleme gehabt, jetzt aber nicht mehr (Urk. 8/9 S. 5). Nach dieser Aussage hätte er seine finanzielle Situation in der Beschwerde einge- hend darlegen müssen. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 6.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingela- den. Mangels Antrags und Mangels erheblicher Aufwendungen ist er für das Be- schwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-8, per Ge- richtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-8, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
- 11 - gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen