Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 18. Juni 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Be- schimpfung (Urk. 18/1). Dem Beschwerdegegner wird im Wesentlichen vorgewor- fen, dem Beschwerdeführer im März und Juni 2024 mehrere E-Mails mit beleidi- gendem Inhalt gesandt zu haben. Am 16. September 2024 verfügte die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 18/6).
E. 1.1 In der Strafanzeige warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, ihn in seiner Ehre herabgesetzt und in seiner persönlichen Würde verletzt zu ha- ben, indem er ihn in seiner E-Mail vom 18. Juni 2024 als "unverbesserliches, un- fähiges Arschloch" bezeichnet und mit der Formulierung in seiner E-Mail vom
13. März: "Ich habe noch selten so eine dämliche Korrespondenz bekommen!" seine Kommunikationsfähigkeiten in Frage gestellt habe. Zudem habe der Be- schwerdegegner seinen Nachnamen mehrfach in abfälliger Weise ("…", "…", "…", "…") verwendet (Urk. 18/1 S. 1 ff.).
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, dass in An- wendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 52 StGB und Art. 8 StPO nicht auf die Anzeige einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Die Wortwahl des Beschwerdegegners sei zwar als unschön zu bezeichnen und insbesondere der Ausdruck "unverbesserliches, unfähiges Arschloch" ver- möge den Tatbestand der Beschimpfung zu erfüllen. Aufgrund der geringen Schuld und Tatfolgen sei eine Bestrafung des nicht vorbestraften Beschwerde- gegners jedoch nicht gerechtfertigt. Es handle sich offenbar um eine strittige ge- schäftliche Angelegenheit und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdegegner die E-Mails auch an andere Personen gesandt habe (Urk. 3 S. 2).
E. 1.3 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Geringfügig- keit der Schuld verkannt worden sei, da die Beleidigungen wiederholt und schrift- lich in einem beruflichen Kontext erfolgt seien. Die Äusserungen könnten seine berufliche Reputation nachhaltig schädigen. Er stellte zudem in Frage, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Die Senkung der Schwelle für strafrechtliche Verfolgungen im beruflichen Kontext könne langfristig zu einer Normalisierung solcher Verhaltensweisen führen, was aus Sicht des Opferschut- zes und der Prävention untragbar wäre (Urk. 2 S. 1 f.).
- 4 -
E. 1.4 Der Beschwerdegegner machte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde seinerseits geltend, dass der Beschwerdeführer ihn und Vorstandsmitglieder der Baugenossenschaften C._____ und D._____ über mehrere Monate mit unseri- ösen Kaufangeboten für Liegenschaften torpediert habe. Es sei daher verständ- lich, dass der Verfasser der genannten E-Mails seinen Gedanken freien Lauf ge- lassen habe. Im Übrigen sei nicht ausgewiesen, dass er dieser Verfasser sei, da die E-Mails von der E-Mail-Adresse E._____@F._____.ch verschickt worden seien, auf welche mehrere Personen Zugriff hätten (Urk. 13 S. 1 f.).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, dass die Behauptung eines geteilten Zugangs zum genannten E-Mail-Konto unglaubwürdig (gemeint wohl: unglaubhaft) sei. Der Beschwerdegegner widerlege dies durch seine rechtferti- genden Ausführungen selbst. Weiter wies er auf eine fehlende Einsicht bzw. eine Bagatellisierung seitens des Beschwerdegegners hin und hob die generalpräven- tive Wichtigkeit der Fortsetzung des Verfahrens hervor (Urk. 22 S. 1 ff.). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom
11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
E. 2.2 Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Abs. 1). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
- 5 - Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3). Erfasst werden Ehrverletzungen in Form von sogenann- ten Formalinjurien. Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 177 StGB). 3.
E. 3 Die einverlangte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800.– ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 5–8). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerde- schrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Der Beschwerdegegner nahm am 8. November 2024 Stellung (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Der Beschwerdeführer replizierte am 20. November 2024 (Urk. 22). Die Untersu- chungsakten wurden beigezogen (Urk. 12 [digital] = Urk. 18 [physisch]). Das Ver- fahren ist spruchreif.
E. 3.1 Die genannten E-Mails liegen bei den Akten (Urk. 18/2). Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass diese nicht von ihm verfasst worden sein sollen, blieb unbelegt und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Die E-Mail-Nachrichten sind jeweils mit seinem Namen und auch seiner E-Mail-Signatur versehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme für dessen Autorschaft. So war er im Bilde, dass der Beschwerdeführer seine Angebote neben ihm auch den Bau- genossenschaften D._____ und C._____ (gemäss Internetrecherche ist der Be- schwerdegegner deren Präsident bzw. Mitglied der Verwaltung) unterbreitete und machte klar, dass er diese Angebote nicht goutiere und die Reaktion mit einer Be- schimpfung nachvollziehen könne (vgl. Urk. 13 S. 1 f.).
E. 3.2 Die Bezeichnung einer Korrespondenz als dämlich bezieht sich nicht auf den Verfasser direkt, sondern auf die Schrift selbst, weshalb sie strafrechtlich irrele- vant ist. Während die Verwendung des Nachnamens des Beschwerdeführers im Sinne eines Wortspiels weiter als ebenso nicht strafwürdiges Triezen zu qualifizie- ren ist, stellt die Bezeichnung als "Arschloch" eine unter den Art. 177 Abs. 1 StGB fallende Formalinjurie dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 3.1).
E. 3.3 Durch die Anwendung des Opportunitätsprinzips darf keine generelle Aufhe- bung von materiellem Recht erfolgen bzw. ist Art. 52 StGB kein Regelungsinstru- ment zur Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Voraussetzung für eine Straf- befreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf
- 6 - Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (BGE 138 IV 28 m.H.; vgl. zum Ganzen RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. zu Art. 52 StGB). Wes- halb dies im vorliegenden Fall so sein soll, vermochte die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend darzulegen. Dennoch hält die Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis dem Recht stand. Ein Gericht kann den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB nämlich auch dann von einer Strafe be- freien, wenn ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (sog. Provokation, BGE 142 IV 129 E. 2.2 = Pra 105 [2016] Nr. 84; siehe ferner RIKLIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 177 StGB mit Beispielen). In diesem Bagatellbe- reich lässt das Gesetz Selbstjustiz zu, wobei jedoch stets auf den konkreten Ein- zelfall abzustellen ist (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 177 StGB). Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Ge- mütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (vgl. bereits BGE 83 IV 151 f.). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Angebote bzw. Handlungen die vom Beschwerdegegner verwendete, beleidigende Sprache nicht rechtfertigen würden (Urk. 22 S. 2), ist anzumerken, dass dies auf ein einziges Schreiben mit einem Kaufangebot durchaus zuzutreffen vermag. Die Akten indizieren jedoch, dass es der Beschwerdeführer bzw. die G._____ AG Immobilien (gemäss deren Impressum ist der Beschwerdeführer deren "Patron", Urk. 14/5)) nicht bei einem einzigen Schreiben an den Beschwerdegegner bzw. die Baugenossenschaften D._____ und C._____ beliessen (vgl. Urk. 14/1–4; Urk. 18/2). Der Beschwerde- gegner bezeichnete das Vorgehen des Beschwerdeführers als ein "Torpedieren" mit Kaufangeboten (Urk. 18 S. 1), was der Beschwerdeführer denn auch bezeich- nenderweise nicht in Abrede stellte (Urk. 22). Ein wiederholtes Zustellen von selt- samen bzw. – in den Worten des Beschwerdegegners – mit "unseriösen" und
- 7 - "kruden" Kaufangeboten nach mehrfacher (durch Nichtreagieren zumindest kon- kludenter) Desinteresseerklärung (vgl. Urk. 18/2 S. 3) ist kein reguläres Ge- schäftsgebaren, sondern wirkt bloss unnötig provozierend. Der Beschwerdegeg- ner reagierte auf eines (nicht das erste) der Kaufangebote mit einer Beschimp- fung und wies darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer schon mehrmals ge- schrieben habe, dass er bzw. die C._____ Baugenossenschaft keine Verkaufsun- terlagen zugestellt erhalten wolle. Ratio legis der Strafbefreiung ist, dass die Strei- tenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. BGE 72 IV 21 E. 2). Auch wenn dies der Beschwerdeführer anders sehen mag, bewegte sich der Vorfall zwischen ihm und dem Beschwerde- gegner im Bagatellbereich. Die Beschimpfung des Beschwerdegegners ist als Antwort auf die rechtsrelevante Provokation des Beschwerdeführers zu qualifizie- ren.
E. 4 Steht fest, dass der Beschwerdegegner von der Strafe zu befreien ist, be- steht kein Anlass, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Im vorliegenden Fall kann diese Konstellation dem Fall gleichgestellt werden, in dem der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Die Staatsanwaltschaft durfte nach dem Erwogenen das Strafverfah- ren nicht anhand nehmen (vgl. zum Ganzen RIKLIN, a.a.O., N. 22 a.E. zu Art. 177 StGB). Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1
i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwalt- lich vertreten. Er persönlich reichte eine zu berücksichtigende Rechtsschrift von
- 8 - einer Seite ein (Urk. 13). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren bean- tragte er nicht, weshalb ihm für dieses mangels Antrags und entschädigungs- pflichtiger Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von CHF 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 11; Urk. 16). Die dem Be- schwerdeführer auferlegten Kosten von CHF 1'200.– sind von der Sicherheitsleis- tung zu beziehen. Im Restbetrag von CHF 600.– ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
- Im Restbetrag (CHF 600.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung) - 9 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Janauar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240336-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 16. September 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 18. Juni 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Be- schimpfung (Urk. 18/1). Dem Beschwerdegegner wird im Wesentlichen vorgewor- fen, dem Beschwerdeführer im März und Juni 2024 mehrere E-Mails mit beleidi- gendem Inhalt gesandt zu haben. Am 16. September 2024 verfügte die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 18/6).
2. Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
3. Die einverlangte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800.– ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 5–8). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerde- schrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Der Beschwerdegegner nahm am 8. November 2024 Stellung (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Der Beschwerdeführer replizierte am 20. November 2024 (Urk. 22). Die Untersu- chungsakten wurden beigezogen (Urk. 12 [digital] = Urk. 18 [physisch]). Das Ver- fahren ist spruchreif.
4. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Beschwer- degegners und die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.).
- 3 - II. 1. 1.1. In der Strafanzeige warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, ihn in seiner Ehre herabgesetzt und in seiner persönlichen Würde verletzt zu ha- ben, indem er ihn in seiner E-Mail vom 18. Juni 2024 als "unverbesserliches, un- fähiges Arschloch" bezeichnet und mit der Formulierung in seiner E-Mail vom
13. März: "Ich habe noch selten so eine dämliche Korrespondenz bekommen!" seine Kommunikationsfähigkeiten in Frage gestellt habe. Zudem habe der Be- schwerdegegner seinen Nachnamen mehrfach in abfälliger Weise ("…", "…", "…", "…") verwendet (Urk. 18/1 S. 1 ff.). 1.2. In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, dass in An- wendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 52 StGB und Art. 8 StPO nicht auf die Anzeige einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Die Wortwahl des Beschwerdegegners sei zwar als unschön zu bezeichnen und insbesondere der Ausdruck "unverbesserliches, unfähiges Arschloch" ver- möge den Tatbestand der Beschimpfung zu erfüllen. Aufgrund der geringen Schuld und Tatfolgen sei eine Bestrafung des nicht vorbestraften Beschwerde- gegners jedoch nicht gerechtfertigt. Es handle sich offenbar um eine strittige ge- schäftliche Angelegenheit und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdegegner die E-Mails auch an andere Personen gesandt habe (Urk. 3 S. 2). 1.3. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Geringfügig- keit der Schuld verkannt worden sei, da die Beleidigungen wiederholt und schrift- lich in einem beruflichen Kontext erfolgt seien. Die Äusserungen könnten seine berufliche Reputation nachhaltig schädigen. Er stellte zudem in Frage, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Die Senkung der Schwelle für strafrechtliche Verfolgungen im beruflichen Kontext könne langfristig zu einer Normalisierung solcher Verhaltensweisen führen, was aus Sicht des Opferschut- zes und der Prävention untragbar wäre (Urk. 2 S. 1 f.).
- 4 - 1.4. Der Beschwerdegegner machte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde seinerseits geltend, dass der Beschwerdeführer ihn und Vorstandsmitglieder der Baugenossenschaften C._____ und D._____ über mehrere Monate mit unseri- ösen Kaufangeboten für Liegenschaften torpediert habe. Es sei daher verständ- lich, dass der Verfasser der genannten E-Mails seinen Gedanken freien Lauf ge- lassen habe. Im Übrigen sei nicht ausgewiesen, dass er dieser Verfasser sei, da die E-Mails von der E-Mail-Adresse E._____@F._____.ch verschickt worden seien, auf welche mehrere Personen Zugriff hätten (Urk. 13 S. 1 f.). 1.5. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, dass die Behauptung eines geteilten Zugangs zum genannten E-Mail-Konto unglaubwürdig (gemeint wohl: unglaubhaft) sei. Der Beschwerdegegner widerlege dies durch seine rechtferti- genden Ausführungen selbst. Weiter wies er auf eine fehlende Einsicht bzw. eine Bagatellisierung seitens des Beschwerdegegners hin und hob die generalpräven- tive Wichtigkeit der Fortsetzung des Verfahrens hervor (Urk. 22 S. 1 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom
11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.2. Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Abs. 1). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
- 5 - Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3). Erfasst werden Ehrverletzungen in Form von sogenann- ten Formalinjurien. Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 177 StGB). 3. 3.1. Die genannten E-Mails liegen bei den Akten (Urk. 18/2). Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass diese nicht von ihm verfasst worden sein sollen, blieb unbelegt und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Die E-Mail-Nachrichten sind jeweils mit seinem Namen und auch seiner E-Mail-Signatur versehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme für dessen Autorschaft. So war er im Bilde, dass der Beschwerdeführer seine Angebote neben ihm auch den Bau- genossenschaften D._____ und C._____ (gemäss Internetrecherche ist der Be- schwerdegegner deren Präsident bzw. Mitglied der Verwaltung) unterbreitete und machte klar, dass er diese Angebote nicht goutiere und die Reaktion mit einer Be- schimpfung nachvollziehen könne (vgl. Urk. 13 S. 1 f.). 3.2. Die Bezeichnung einer Korrespondenz als dämlich bezieht sich nicht auf den Verfasser direkt, sondern auf die Schrift selbst, weshalb sie strafrechtlich irrele- vant ist. Während die Verwendung des Nachnamens des Beschwerdeführers im Sinne eines Wortspiels weiter als ebenso nicht strafwürdiges Triezen zu qualifizie- ren ist, stellt die Bezeichnung als "Arschloch" eine unter den Art. 177 Abs. 1 StGB fallende Formalinjurie dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 3.1). 3.3. Durch die Anwendung des Opportunitätsprinzips darf keine generelle Aufhe- bung von materiellem Recht erfolgen bzw. ist Art. 52 StGB kein Regelungsinstru- ment zur Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Voraussetzung für eine Straf- befreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf
- 6 - Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (BGE 138 IV 28 m.H.; vgl. zum Ganzen RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. zu Art. 52 StGB). Wes- halb dies im vorliegenden Fall so sein soll, vermochte die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend darzulegen. Dennoch hält die Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis dem Recht stand. Ein Gericht kann den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB nämlich auch dann von einer Strafe be- freien, wenn ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (sog. Provokation, BGE 142 IV 129 E. 2.2 = Pra 105 [2016] Nr. 84; siehe ferner RIKLIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 177 StGB mit Beispielen). In diesem Bagatellbe- reich lässt das Gesetz Selbstjustiz zu, wobei jedoch stets auf den konkreten Ein- zelfall abzustellen ist (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 177 StGB). Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Ge- mütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (vgl. bereits BGE 83 IV 151 f.). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Angebote bzw. Handlungen die vom Beschwerdegegner verwendete, beleidigende Sprache nicht rechtfertigen würden (Urk. 22 S. 2), ist anzumerken, dass dies auf ein einziges Schreiben mit einem Kaufangebot durchaus zuzutreffen vermag. Die Akten indizieren jedoch, dass es der Beschwerdeführer bzw. die G._____ AG Immobilien (gemäss deren Impressum ist der Beschwerdeführer deren "Patron", Urk. 14/5)) nicht bei einem einzigen Schreiben an den Beschwerdegegner bzw. die Baugenossenschaften D._____ und C._____ beliessen (vgl. Urk. 14/1–4; Urk. 18/2). Der Beschwerde- gegner bezeichnete das Vorgehen des Beschwerdeführers als ein "Torpedieren" mit Kaufangeboten (Urk. 18 S. 1), was der Beschwerdeführer denn auch bezeich- nenderweise nicht in Abrede stellte (Urk. 22). Ein wiederholtes Zustellen von selt- samen bzw. – in den Worten des Beschwerdegegners – mit "unseriösen" und
- 7 - "kruden" Kaufangeboten nach mehrfacher (durch Nichtreagieren zumindest kon- kludenter) Desinteresseerklärung (vgl. Urk. 18/2 S. 3) ist kein reguläres Ge- schäftsgebaren, sondern wirkt bloss unnötig provozierend. Der Beschwerdegeg- ner reagierte auf eines (nicht das erste) der Kaufangebote mit einer Beschimp- fung und wies darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer schon mehrmals ge- schrieben habe, dass er bzw. die C._____ Baugenossenschaft keine Verkaufsun- terlagen zugestellt erhalten wolle. Ratio legis der Strafbefreiung ist, dass die Strei- tenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. BGE 72 IV 21 E. 2). Auch wenn dies der Beschwerdeführer anders sehen mag, bewegte sich der Vorfall zwischen ihm und dem Beschwerde- gegner im Bagatellbereich. Die Beschimpfung des Beschwerdegegners ist als Antwort auf die rechtsrelevante Provokation des Beschwerdeführers zu qualifizie- ren.
4. Steht fest, dass der Beschwerdegegner von der Strafe zu befreien ist, be- steht kein Anlass, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Im vorliegenden Fall kann diese Konstellation dem Fall gleichgestellt werden, in dem der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Die Staatsanwaltschaft durfte nach dem Erwogenen das Strafverfah- ren nicht anhand nehmen (vgl. zum Ganzen RIKLIN, a.a.O., N. 22 a.E. zu Art. 177 StGB). Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1
i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwalt- lich vertreten. Er persönlich reichte eine zu berücksichtigende Rechtsschrift von
- 8 - einer Seite ein (Urk. 13). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren bean- tragte er nicht, weshalb ihm für dieses mangels Antrags und entschädigungs- pflichtiger Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von CHF 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 11; Urk. 16). Die dem Be- schwerdeführer auferlegten Kosten von CHF 1'200.– sind von der Sicherheitsleis- tung zu beziehen. Im Restbetrag von CHF 600.– ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
3. Im Restbetrag (CHF 600.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung)
- 9 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Janauar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur