Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 19. September 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen Unbekannt, mutmasslich B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner), wegen (versuchter) Nötigung und konstituierte sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (Urk. 3/2 bzw. Urk. 16/3). Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass eine unbe- kannte Täterschaft, mutmasslich der Beschwerdegegner, den Instagram-Account "C._____" dazu missbrauche, ihn mit falschen Behauptungen unter Druck zu set- zen und ihn zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht wolle. Konkret sei ein Foto der Partnerin des Beschwerdeführers, D._____, in das Profilbild des Insta- gram-Accounts "C._____ " einkopiert worden. Ferner sei auf diesem Account in tatsachenwidriger Weise Folgendes angekündigt worden: "DAS GROSSE INSIDE E._____ SPEZIAL KOMMT AM 12/23 DIE GEHEIMNISSE VON A._____&F._____ 2021! #C._____". Gleichermassen habe eine unbekannte Täterschaft, mutmasslich der Beschwerdegegner, einen fiktiven Instagram-Account unter dem Namen von D._____ erstellt. Dieser Fake-Account laufe unter "D'._____zh". Das Profilbild zeige D._____. Das Foto sei offensichtlich aus dem Profilbild ihres WhatsApp-Ac- counts kopiert, bearbeitet und eingefügt worden. Zudem habe eine unbekannte Tä- terschaft, mutmasslich der Beschwerdegegner, ein fiktives Tinder-Profil unter dem Namen "D._____36" erstellt. Der Beschwerdeführer sei vom 3. August 2021 bis zum 6. Juli 2022 Delegier- ter des Verwaltungsrats der E._____ Holding AG und überdies Berater von F._____, Präsident des Verwaltungsrats der E._____ Holding AG, gewesen. Dane- ben sei er seit dem 7. Juli 2017 im Verwaltungsrat der G._____ SA (nachfolgend: G._____) tätig und sei deren Eigentümer. Der Beschwerdegegner sei vom 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 bei der G._____ als Mitarbeiter im Bereich Social Media angestellt und bis Mitte Oktober 2021 als Freelancer tätig gewesen. Zwi- schen der G._____ und dem Beschwerdegegner sei aktuell ein Prozess am Ar-
- 3 - beitsgericht Zürich hängig. Der Beschwerdegegner mache gegenüber der G._____ Forderungen geltend, welche diese bestreite. Darüber hinaus sei es um die Formu- lierung des Arbeitszeugnisses gegangen. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die G._____ sei der Beschwerdegegner unter anderem für die Betreuung des primär von Journalisten und Medienschaffenden beachteten Instagram-Accounts "C._____ " verantwortlich gewesen und habe als einziger darauf Zugriff gehabt. Wohl um Druck auf den Beschwerdeführer auszu- üben, bzw. auch als Schikane, habe mutmasslich der Beschwerdegegner das Pro- filbild von "C._____ " mit dem Foto von D._____ versehen. Aus dem selben Grund habe mutmasslich er den vorerwähnten Instagram-Account von D._____ und das erwähnte Tinder-Profil erstellt. Zum Instagram-Account "D'._____zh" sei zu sagen, dass D._____ tatsächlich Helikopter-Pilotin und Mutter zweier Kinder sei, wie dies auf dem Profil stehe. Dem Beschwerdegegner, welcher D._____ kenne, seien diese Tatsachen bekannt gewesen. Es sei auffällig, dass diese beiden Aktionen zeitlich unmittelbar nach Einreichung der Duplik im erwähnten Arbeitsrechtspro- zess erfolgt seien. Die genannten Aktionen hätten offensichtlich dem Zweck ge- dient, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, mutmasslich im Hinblick auf die genannte arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdegegner und der G._____. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner erhebliche private Schul- den aus Lohnvorbezügen und/oder Darlehen gegenüber der im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden G._____ habe. Dafür, dass der Beschwerde- gegner hinter den Fake-Accounts und dem Missbrauch des Accounts "C._____" stecke, spreche, dass die für den Account "C._____ " hinterlegte Telefonnummer auf "42" ende, wie auch die Nummer des Beschwerdegegners. Die für den Account "C._____" hinterlegte E-Mailadresse ende auf "@o*****.com", ebenso die für den Fake-Account von D._____ hinterlegte. Die erwähnte Vorgehensweise stelle in ihrer Gesamtheit eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB dar, namentlich die Androhung der Veröffentlichung von Geheimnissen auf einem Instagram-Kanal, der vor allem von Journalisten und Branchenkennern frequentiert werde. Dadurch habe der Be- schwerdeführer im Hinblick auf den laufenden arbeitsrechtlichen Prozess und die
- 4 - offenen Schulden gefügig gemacht und zu einem bestimmten Verhalten gezwun- gen werden sollen (Urk. 3/2 Rz. 14 ff.).
E. 2 Aufgrund der Strafanzeige führte die Staatsanwaltschaft Abklärungen insbe- sondere zu den betroffenen Instagram-Accounts durch (vgl. Urk. 16/4). Am 9. Ok- tober 2023 wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung eines polizeili- chen Ermittlungsverfahrens beauftragt (Urk. 16/8.1). Auftragsgemäss nahm sie daraufhin am Wohnort des Beschwerdegegners eine Hausdurchsuchung vor, durchsuchte seine elektronischen Geräte und befragte ihn zu den Vorwürfen (vgl. Urk. 16/1 f. und Urk. 16/5).
E. 2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt wer- den (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Nach
- 11 - Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1 und 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je m. w. H.). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft. Sie erfährt einen Nachteil bzw. ist negativ betroffen, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilnahmerechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (ZR 114 [2015] Nr. 61; WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N. 10; ferner Beschluss dieser Kammer UE220108-O vom 17. Januar 2023 E. II./2.1 m. w. H.).
E. 2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Mit anderen Worten sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizei- lichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1 und 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je
m. w. H.). 3.
E. 3 Am 27. Mai 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorste- henden Abschluss der Untersuchung an und teilte den beabsichtigten Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 16/8.3 f.). Der Beschwerdeführer beantragte dar- aufhin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 unter anderem die Durchführung einer par- teiöffentlichen Einvernahme des Beschwerdegegners (Urk. 3/3 bzw. Urk. 16/7.6). Mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. September 2024 wurden die Beweisan- träge des Beschwerdeführers abgelehnt (Urk. 3/7 bzw. Urk. 16/8.7).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 19. September 2023 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Urk. 3/2 S. 2). Im gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren kommt ihm daher Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Am 9. Oktober 2023 wurde die Kantonspolizei Zü- rich durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO mit der Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und namentlich mit der Befragung des
- 12 - Beschwerdegegners beauftragt. Hierbei verfügte die Staatsanwaltschaft mit Hin- weis auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO den Ausschluss des Beschwerdeführers von der ersten polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners (Urk. 16/8.1 S. 2). Ent- sprechend wurde der Beschwerdegegner am 1. Dezember 2023 durch die Kan- tonspolizei Zürich als beschuldigte Person einvernommen, ohne dass dem Be- schwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter die Teilnahme daran ermöglicht wor- den wäre (Urk. 3/2).
E. 3.2 Nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung eine Person vor- übergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn sie im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist. Die Ausschlussmöglichkeit nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO ist allerdings – wie im Ge- setz ausdrücklich festgehalten – nur vorübergehender Natur. Will die Staatsanwalt- schaft bei Beendigung der Strafuntersuchung in Form einer Einstellung der Straf- untersuchung zum Nachteil der Privatklägerschaft auf die Aussagen der beschul- digten Person abstellen, muss sie das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach- träglich gewähren. Das bedeutet, dass eine Wiederholung der Beweiserhebung oder eine nachträgliche Konfrontationsmöglichkeit stattfinden muss (BSK StPO-HÄ- RING, 3. Aufl. 2023, Art. 146 N. 24; ferner Beschluss dieser Kammer UE220108-O vom 17. Januar 2023 E. II./2.3 m. w. H. auf die Kammerpraxis). 4.
E. 4 bzw. Urk. 16/11). Die Einstellung wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich auf den durchsuchten elektronischen Datenträgern keinerlei Hinweise darauf gefunden hät- ten, dass der Beschwerdegegner in letzter Zeit Zugriff auf den Instagram-Account "C._____ " gehabt und dort eine allfällige Ankündigung zur Veröffentlichung von Geheimnissen zwischen dem Geschädigten und F._____ publiziert hätte. Auch das Profilbild mit dem E._____-Logo und der Partnerin des Beschwerdeführers im Vor- dergrund sei auf den Geräten des Beschwerdegegners nicht gefunden worden.
- 5 - Zum Account "D'._____zh" sei festzuhalten, dass dieser mit dem Account "D''._____zh" identisch zu sein scheine und der Beschwerdegegner auf seinem Mo- biltelefon offenbar ein Login dazu erstellt oder besessen habe. Am 7. Juni 2023 habe der Beschwerdegegner auf WhatsApp einem "H._____" den Screenshot des angeblichen Tinder-Profils geschickt und dazu geschrieben: "ha ihm (gemeint: dem Beschwerdeführer) das gschiggt" und "quasi sini frau uf tinder (isch fake has sälber bastlet)". Damit dürfte erstellt sein, dass der Beschwerdegegner das Instagram- Profil und den mutmasslichen Screenshot vom angeblichen Tinder-Profil der Part- nerin des Beschwerdeführers tatsächlich selbst erstellt habe. Von diesem Insta- gram-Account sei jedoch nichts publiziert worden, was einen – im Sinne des Ge- setzes – nötigenden Charakter aufweise. Das in der Strafanzeige vorgebrachte Ar- gument, dieses Profil sei erstellt worden, um Druck auf den Beschwerdeführer auf- zubauen, lasse sich objektiv nicht festigen. Das Profil sei sodann auf "privat" gestellt und habe keine Follower aufgewiesen. Zum angeblichen Tinder-Profil, wie wohl auch zum Instagram-Account sei festzuhalten, dass sich darin höchstens ein unreifes Verhalten des Beschwerde- gegners feststellen lasse, nicht aber eine Straftat. Ein Anfangsverdacht sei zwar durchaus gegeben gewesen und zumindest seine Antworten in der polizeilichen Befragung in Bezug auf das (Fake-)Instagram-Profil der Partnerin des Beschwer- deführers sowie das angebliche Tinder-Profil würden eventuell noch ein paar Fra- gen aufwerfen, zumal er dort nicht die Wahrheit gesagt zu haben scheine. Alles in allem reiche dies indessen nicht aus, einen Sachverhalt so zu erstellen und zur Anklage zu bringen, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ver- suchter Nötigung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch (Urk. 6 S. 1 ff.).
E. 4.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft den Parteien am 27. Mai 2024 den bevor- stehenden Abschluss der Untersuchung angekündigt und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt hatte (vgl. Urk. 16/8.3), beantragte der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 12. Juli 2024 insbesondere eine parteiöffentliche Befra- gung des Beschwerdegegners (Urk. 3/3 S. 3). Dieser Antrag wurde mit Beweiser- gänzungsentscheid vom 2. September 2024 abgewiesen (vgl. Urk. 3/7) und glei- chentags die angefochtene Verfahrenseinstellung verfügt (Urk. 6).
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung wurden die vom Beschwerdegegner anläss- lich der Einvernahme vom 1. Dezember 2023 gemachten Aussagen wie folgt zu- sammengefasst: Der Beschwerdegegner habe angegeben, nichts mit den Vorwür- fen zu tun zu haben und nicht zu wissen, was mit Geheimnissen des Beschwerde-
- 13 - führers und von F._____ gemeint sei. Den Instagram-Account "C._____ " habe er angeblich ca. zwei Jahre zuvor erstellt, als er mit dem Beschwerdeführer zusam- mengearbeitet habe, wobei der Account von ihm (dem Beschwerdegegner) und I._____ bewirtschaftet worden sei. Der Beschwerdegegner habe angegeben, kei- nen Zugriff auf diesen Account zu haben und nicht über die Login-Daten zu verfü- gen. Seine Mobiltelefonnummer sei beim Account hinterlegt, da dieser damals von ihm erstellt worden sei. Betreffend den Instagram-Account "D'._____zh" habe er angegeben, diesen nicht zu kennen. Das Tinder-Profil "D._____" habe er angeblich in einem Gruppenchat erhalten und dem Beschwerdeführer geschickt (Urk. 6 S. 1 f.).
E. 4.3 Die Verfahrenseinstellung wurde zwar primär mit den Ergebnissen der Durch- suchung der elektronischen Datenträger begründet (vgl. Urk. 6 S. 2). Die Aussagen des Beschwerdegegners wurde jedoch in die Beweiswürdigung miteinbezogen (vgl. insbesondere Urk. 6 S. 2 f.). Somit stützte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch auf Beweise, die zufolge Verletzung des Teilnah- merechts nicht zu Lasten des Beschwerdeführers hätten verwendet werden dürfen. Unter (Mit-)Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners ge- langte die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschwerdeführers zum Schluss, der beanzeigte Sachverhalt liesse sich nicht anklagegenügend erstellen. Des Wei- teren führte sie aus, dass zumindest die Angaben des Beschwerdegegners betref- fend das auf D._____ lautende Fake-Instagram-Profil sowie das Fake-Tinder-Profil eventuell noch ein paar Fragen aufwerfen würden, zumal er dort scheinbar nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 6 S. 2 f.).
E. 4.4 Eine zweite Einvernahme des Beschwerdegegners, an welcher der Be- schwerdeführer die Gelegenheit erhalten hätte, sein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO nachträglich auszuüben und insbesondere Ergänzungsfragen zu stellen, fand – ungeachtet seines dahingehenden Beweisantrags (vgl. Urk. 3/3)
– nicht statt. Gerade angesichts der Tatsache, dass das Ergebnis der Durchsu- chung der elektronischen Geräte mit den Aussagen des Beschwerdegegners nur teilweise übereinstimmte, hätte sich eine weitere Untersuchung bzw. zumindest die Durchführung einer parteiöffentlichen Einvernahme geradezu aufgedrängt. Durch
- 14 - die Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte soll einer Partei ermöglicht werden, die Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft beeinflussen zu können, indem sie die Glaubhaftigkeit und den Beweiswert einer Aussage in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und in Frage stellt (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, a. a. O., Art. 147 N. 3 f. m. w. H.).
E. 4.5 Was die Ausübung des Teilnahmerechts durch gezielte Ergänzungsfragen hätte zu Tage fördern können und ob dadurch das bisherige Beweisergebnis allen- falls beeinflusst worden wäre, ist offen. Ein dahingehender Informationsgewinn kann daher nicht ausgeschlossen oder vorweggenommen werden. So gesehen haftet der staatsanwaltschaftlichen Begründung ohne vorgängige Gewährung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts per se etwas Unvollständiges an. Bereits dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und zur Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung der Untersuchung. III.
1. Mit der Rückweisung wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen und bleibt dessen Ausgang offen; diesbezüglich liegt ein Zwischenentscheid vor. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Straf- verfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.– festzusetzen.
3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von CHF 2'000.– ist diesem – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.
- 15 - Es wird beschlossen:
E. 5 Gegen die Einstellungsverfügung vom 2. September 2024 (nachfolgend: an- gefochtene Verfügung) liess der Beschwerdeführer am 16. September 2024 frist- gerecht Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Staatsan- waltschaft bzw. des Beschwerdegegners beantragte (Urk. 2). Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, der arbeitsrechtliche Pro- zess zwischen der G._____ und dem Beschwerdegegner sei mit Vergleich vom
- 6 -
11. Dezember 2023 abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe sich – ge- rade wegen der in der Strafanzeige geschilderten Vorgänge auf Social Media – gezwungen gesehen, sich im Rahmen dieses Vergleichs zu einer Zahlung von CHF 14 000.– zugunsten des Beschwerdegegners zu verpflichten. Die bisherige Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdegegner ein Fake-Instagram-Profil und wohl auch ein Fake-Tinder-Profil der Partnerin des Be- schwerdeführers erstellt habe. Dies werde von der Staatsanwaltschaft aber nicht als nötigend, sondern als "unreifes Verhalten" qualifiziert. Auch komme sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2024 nicht die Wahrheit gesagt haben dürfte und es noch offene Fragen im Zusammenhang mit dem Fake-Instagram-Profil und dem Fake-Tinder- Profil gäbe. Dem wolle die Staatsanwaltschaft aber nicht nachgehen, was gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse und dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie dem Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) widerspreche. Es sei je- denfalls im Falle einer Anklageerhebung weder mit Sicherheit noch mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Es liege auch kein vollständig ermittelter Sachverhalt, mithin kein spruchreifes Ergebnis, vor. Die Haltung der Staatsanwaltschaft grenze an Arbeitsverweigerung, umso mehr als der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2024 explizit die parteiöf- fentliche Befragung des Beschwerdegegners beantragt habe. In dubio pro duriore sei die Untersuchung weiterzuführen, der Beschwerdegegner sei ihm Rahmen ei- ner parteiöffentlichen Einvernahme nochmals zu befragen und letztlich sei in dubio pro duriore Anklage zu erheben. Es sei nicht so, dass sich die Verdachtslage für den Beschwerdegegner durch die bisherige Untersuchung verbessert hätte; im Ge- genteil hätten ihm das Fake-Instagram-Profil von D._____ wie auch das Fake-Tin- der-Profil zugewiesen werden können. Trotzdem höre die Staatsanwaltschaft nun quasi mitten in der Untersuchung einfach auf und stelle sich – ohne sämtliche er- forderlichen Beweiserhebungen durchgeführt zu haben – auf den unzutreffenden Standpunkt, der Sachverhalt lasse sich nicht weiter erstellen. Die Ablehnung des Beweisantrags vom 12. Juli 2024 stelle überdies einen Verstoss gegen die Praxis dieser Beschwerdekammer dar, wonach dem Beschwerdeführer in der gegebenen
- 7 - Konstellation ein nachträgliches Konfrontationsrecht hätte eingeräumt werden müs- sen. Zumindest implizit stelle die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung nämlich sehr wohl auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab; dennoch sei dem Beschwerdeführer als Privatkläger keine Möglichkeit eingeräumt worden, ihm im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme Fragen stellen zu können (Urk. 2 Rz. 13 ff.).
E. 6 Mit Verfügung vom 26. September 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'000.– aufgefordert (Urk. 7). Nach Eingang der Kaution (vgl. Urk. 10) wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwalt- schaft wurde zur Stellungnahme und Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 11).
E. 7 Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 27. November 2024 ver- nehmen, wobei sie die Beschwerdeabweisung beantragte. Sie führte zusammen- gefasst aus, der Nachweis, dass der Beschwerdegegner zum fraglichen Zeitpunkt den Instagram-Account "C._____ " bewirtschaftet und die Ankündigung im Zusam- menhang mit F._____ publiziert haben solle, habe nicht erbracht werden können. Dies sei aber für eine allfällige Strafbarkeit essenziell. Allein das Erstellen eines Fake-Profils, welches nicht einmal den Beschwerdeführer abbilde, könne ohne jeg- liche weitere nachweislich damit zusammenhängende Druckmittel nicht geeignet sein, eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu begründen. Solche Druckmittel scheine der Beschwerdeführer in der Ankündigung auf dem Instagram-Account "C._____ " zu sehen, wobei aber keine anklagegenügenden Hinweise darauf vor- lägen, dass der Beschwerdegegner dafür verantwortlich sei. Was eine weitere Be- fragung, ob nun parteiöffentlich oder nicht, zur Wahrheitsfindung beitragen solle, sei nicht ersichtlich. Sodann stelle sich generell die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer überhaupt berechtigt sei, bezüglich das Fake-Profil Beschwerde zu führen, da dieses die Persönlichkeitsrechte der darauf abgebildeten D._____ und nicht seine eigenen betreffe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Ver- fahren nicht mitten in der Untersuchung abgebrochen oder gar die Arbeit verweigert worden. Gestützt auf die Strafanzeige seien mehrere einschneidende Mass-
- 8 - nahmen zum Nachteil des Beschwerdegegners ergriffen worden; diese hätten je- doch nicht zum Erfolg bzw. zur Wahrheitsfindung geführt (Urk. 13).
E. 8 Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 ver- nehmen, wobei er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragte. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Durchsuchung seines Mobiltelefons und Laptops wie auch die Anfrage der Staatsanwaltschaft bei Face- book Inc. hätten keine belastenden Hinweise für einen Zugriff auf den Instagram- Account "C._____ " bzw. allfällige durch ihn vorgenommene Datenbearbeitungen ergeben. In Bezug auf den Instagram-Account "D'._____zh" sowie das Tinder-Profil habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass darüber keine Publikation stattgefun- den habe bzw. das Profil über keine Follower verfüge und auf "privat" eingestellt sei. Es hätten sich keine Tatbestandsmerkmale für eine Handlung mit "nötigendem Charakter" erstellen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf ihn hätte Druck ausgeübt werden sollen, habe sich objektiv nicht festigen lassen. In der Beschwerde würden zwar die Vorbringen aus der Strafanzeige wiederholt, aber keine Tatsachen dargelegt, welche die staatsanwaltschaftliche Feststellung in Zweifel ziehen würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ein künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt hätte; dies hätte eines aktiven Verhaltens bzw. einer Androhung bedurft, welche sich klar an den Beschwerdeführer hätten richten müssen. Ein solches Inaussichtstellen eines Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB sei im Strafverfahren nie vorgebracht, geschweige denn erstellt, worden. Die Strafanzeige vom 19. September 2023 habe sich denn auch gegen "unbekannt" gerichtet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durch das blosse Beste- hen eines Instagram Accounts bzw. eines Tinder-Profils zu einem Vergleich im ar- beitsrechtlichen Verfahren gezwungen worden, sei unbegründet. Der angeblich un- ter Zwang zustande gekommene Vergleich sei auch nicht angefochten worden. In zeitlicher Hinsicht erscheine zudem zweifelhaft, dass der arbeitsrechtliche Ver- gleich vom 11. Dezember 2023 (noch) unter dem Eindruck einer vermeintlichen Drohung zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer den Instagram-Ac-
- 9 - count bzw. das Tinder-Profil wohl kurz vor Einreichung der Strafanzeige vom
19. September 2023 wahrgenommen haben dürfte. Da auch weitere Ermittlungs- handlungen keine Ergebnisse zu Tage fördern würden, welche die Strafbarkeit des Beschwerdegegners zu begründen vermöchten, habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Urk. 18 Rz. 4 ff.).
E. 9 Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 zur freige- stellten Replik zugestellt (Urk. 21). Dieser replizierte am 16. Januar 2025, wobei er an den Beschwerdeanträgen festhielt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdegegner zumindest den Fake-Instagram-Account "D'._____zh" erstellt habe, was nahelege, dass er auch hinter den anderen beanzeigten Accounts stehe. Dass damit auf den Beschwerdeführer habe Druck ausgeübt wer- den sollen, sei die einzig mögliche Erklärung. Es sei nicht denkbar, dass der Be- schwerdegegner in der gegebenen Konstellation (laufender Arbeitsrechtsprozess, offene private Schulden etc.) mit dem bzw. den Fake-Accounts etwas Positives oder Legales bezweckt habe. Seit Eröffnung der Untersuchung habe sich der Ver- dacht nicht etwa verflüchtigt, sondern massiv verdichtet. Die Staatsanwaltschaft habe es aber trotz dieser erhärteten Verdachtslage unterlassen, weitere Untersu- chungshandlungen vorzunehmen, obschon auch sie zum Schluss komme, dass noch offene Fragen bestünden. Zumindest müsse der Beschwerdegegner parteiöf- fentlich befragt werden. Dem Beschwerdeführer sei zwingend das Recht zu gewäh- ren, ihm Zusatzfragen zu stellen. Nur so lasse sich abklären, was der Beschwerde- gegner mit den Fake-Accounts bezweckt habe (Urk. 23 Rz. 1 ff.).
E. 10 Die Beschwerde ist aus verfahrensrechtlichen Gründen gutzuheissen (vgl. nachstehend E. II./4.5). Da es sich um einen prozessualen Entscheid handelt, der auf einer gefestigten Rechtsprechung basiert und die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, kann auf eine Fortsetzung Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018 E. 5 und 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 5; je m.w.H.).
- 10 -
E. 11 Aufgrund von Ferienabwesenheiten zweier Mitglieder des Spruchkörpers er- geht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teil- weise in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt wurde (vgl. Urk. 7 S. 4). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat gegen Unbekannt, mutmasslich den Beschwerdegegner, Strafanzeige wegen (versuchter) Nötigung erstattet und sich als Privatkläger kon- stituiert (Urk. 3/2 S. 2). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die gegen den Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde, ist er unmit- telbar in seinen Rechten betroffen, d. h. beschwert. Dass die angezeigte Nötigung unter anderem durch Verwendung von Fotos von D._____ sowie von auf ihren Na- men lautenden Fake-Profilen begangen worden sein soll, ändert daran – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 13 S. 2) – nichts, zumal der Be- schwerdeführer eine Nötigung zu seinem eigenen Nachteil (und nicht zum Nachteil von D._____) geltend macht. Damit verfügt er über ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO) und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2024 aufgehoben und die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von CHF 2'000.– wird diesem – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevor- aussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. - 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240309-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 8. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 2. September 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 19. September 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen Unbekannt, mutmasslich B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner), wegen (versuchter) Nötigung und konstituierte sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (Urk. 3/2 bzw. Urk. 16/3). Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass eine unbe- kannte Täterschaft, mutmasslich der Beschwerdegegner, den Instagram-Account "C._____" dazu missbrauche, ihn mit falschen Behauptungen unter Druck zu set- zen und ihn zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht wolle. Konkret sei ein Foto der Partnerin des Beschwerdeführers, D._____, in das Profilbild des Insta- gram-Accounts "C._____ " einkopiert worden. Ferner sei auf diesem Account in tatsachenwidriger Weise Folgendes angekündigt worden: "DAS GROSSE INSIDE E._____ SPEZIAL KOMMT AM 12/23 DIE GEHEIMNISSE VON A._____&F._____ 2021! #C._____". Gleichermassen habe eine unbekannte Täterschaft, mutmasslich der Beschwerdegegner, einen fiktiven Instagram-Account unter dem Namen von D._____ erstellt. Dieser Fake-Account laufe unter "D'._____zh". Das Profilbild zeige D._____. Das Foto sei offensichtlich aus dem Profilbild ihres WhatsApp-Ac- counts kopiert, bearbeitet und eingefügt worden. Zudem habe eine unbekannte Tä- terschaft, mutmasslich der Beschwerdegegner, ein fiktives Tinder-Profil unter dem Namen "D._____36" erstellt. Der Beschwerdeführer sei vom 3. August 2021 bis zum 6. Juli 2022 Delegier- ter des Verwaltungsrats der E._____ Holding AG und überdies Berater von F._____, Präsident des Verwaltungsrats der E._____ Holding AG, gewesen. Dane- ben sei er seit dem 7. Juli 2017 im Verwaltungsrat der G._____ SA (nachfolgend: G._____) tätig und sei deren Eigentümer. Der Beschwerdegegner sei vom 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 bei der G._____ als Mitarbeiter im Bereich Social Media angestellt und bis Mitte Oktober 2021 als Freelancer tätig gewesen. Zwi- schen der G._____ und dem Beschwerdegegner sei aktuell ein Prozess am Ar-
- 3 - beitsgericht Zürich hängig. Der Beschwerdegegner mache gegenüber der G._____ Forderungen geltend, welche diese bestreite. Darüber hinaus sei es um die Formu- lierung des Arbeitszeugnisses gegangen. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die G._____ sei der Beschwerdegegner unter anderem für die Betreuung des primär von Journalisten und Medienschaffenden beachteten Instagram-Accounts "C._____ " verantwortlich gewesen und habe als einziger darauf Zugriff gehabt. Wohl um Druck auf den Beschwerdeführer auszu- üben, bzw. auch als Schikane, habe mutmasslich der Beschwerdegegner das Pro- filbild von "C._____ " mit dem Foto von D._____ versehen. Aus dem selben Grund habe mutmasslich er den vorerwähnten Instagram-Account von D._____ und das erwähnte Tinder-Profil erstellt. Zum Instagram-Account "D'._____zh" sei zu sagen, dass D._____ tatsächlich Helikopter-Pilotin und Mutter zweier Kinder sei, wie dies auf dem Profil stehe. Dem Beschwerdegegner, welcher D._____ kenne, seien diese Tatsachen bekannt gewesen. Es sei auffällig, dass diese beiden Aktionen zeitlich unmittelbar nach Einreichung der Duplik im erwähnten Arbeitsrechtspro- zess erfolgt seien. Die genannten Aktionen hätten offensichtlich dem Zweck ge- dient, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, mutmasslich im Hinblick auf die genannte arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdegegner und der G._____. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner erhebliche private Schul- den aus Lohnvorbezügen und/oder Darlehen gegenüber der im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden G._____ habe. Dafür, dass der Beschwerde- gegner hinter den Fake-Accounts und dem Missbrauch des Accounts "C._____" stecke, spreche, dass die für den Account "C._____ " hinterlegte Telefonnummer auf "42" ende, wie auch die Nummer des Beschwerdegegners. Die für den Account "C._____" hinterlegte E-Mailadresse ende auf "@o*****.com", ebenso die für den Fake-Account von D._____ hinterlegte. Die erwähnte Vorgehensweise stelle in ihrer Gesamtheit eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB dar, namentlich die Androhung der Veröffentlichung von Geheimnissen auf einem Instagram-Kanal, der vor allem von Journalisten und Branchenkennern frequentiert werde. Dadurch habe der Be- schwerdeführer im Hinblick auf den laufenden arbeitsrechtlichen Prozess und die
- 4 - offenen Schulden gefügig gemacht und zu einem bestimmten Verhalten gezwun- gen werden sollen (Urk. 3/2 Rz. 14 ff.).
2. Aufgrund der Strafanzeige führte die Staatsanwaltschaft Abklärungen insbe- sondere zu den betroffenen Instagram-Accounts durch (vgl. Urk. 16/4). Am 9. Ok- tober 2023 wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung eines polizeili- chen Ermittlungsverfahrens beauftragt (Urk. 16/8.1). Auftragsgemäss nahm sie daraufhin am Wohnort des Beschwerdegegners eine Hausdurchsuchung vor, durchsuchte seine elektronischen Geräte und befragte ihn zu den Vorwürfen (vgl. Urk. 16/1 f. und Urk. 16/5).
3. Am 27. Mai 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorste- henden Abschluss der Untersuchung an und teilte den beabsichtigten Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 16/8.3 f.). Der Beschwerdeführer beantragte dar- aufhin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 unter anderem die Durchführung einer par- teiöffentlichen Einvernahme des Beschwerdegegners (Urk. 3/3 bzw. Urk. 16/7.6). Mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. September 2024 wurden die Beweisan- träge des Beschwerdeführers abgelehnt (Urk. 3/7 bzw. Urk. 16/8.7).
4. Am 2. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staats- kasse genommen und dem Beschwerdegegner wurden eine Entschädigung von CHF 59.– sowie eine Genugtuung von CHF 150.– ausgerichtet (Urk. 6 bzw. Urk. 3/ 4 bzw. Urk. 16/11). Die Einstellung wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich auf den durchsuchten elektronischen Datenträgern keinerlei Hinweise darauf gefunden hät- ten, dass der Beschwerdegegner in letzter Zeit Zugriff auf den Instagram-Account "C._____ " gehabt und dort eine allfällige Ankündigung zur Veröffentlichung von Geheimnissen zwischen dem Geschädigten und F._____ publiziert hätte. Auch das Profilbild mit dem E._____-Logo und der Partnerin des Beschwerdeführers im Vor- dergrund sei auf den Geräten des Beschwerdegegners nicht gefunden worden.
- 5 - Zum Account "D'._____zh" sei festzuhalten, dass dieser mit dem Account "D''._____zh" identisch zu sein scheine und der Beschwerdegegner auf seinem Mo- biltelefon offenbar ein Login dazu erstellt oder besessen habe. Am 7. Juni 2023 habe der Beschwerdegegner auf WhatsApp einem "H._____" den Screenshot des angeblichen Tinder-Profils geschickt und dazu geschrieben: "ha ihm (gemeint: dem Beschwerdeführer) das gschiggt" und "quasi sini frau uf tinder (isch fake has sälber bastlet)". Damit dürfte erstellt sein, dass der Beschwerdegegner das Instagram- Profil und den mutmasslichen Screenshot vom angeblichen Tinder-Profil der Part- nerin des Beschwerdeführers tatsächlich selbst erstellt habe. Von diesem Insta- gram-Account sei jedoch nichts publiziert worden, was einen – im Sinne des Ge- setzes – nötigenden Charakter aufweise. Das in der Strafanzeige vorgebrachte Ar- gument, dieses Profil sei erstellt worden, um Druck auf den Beschwerdeführer auf- zubauen, lasse sich objektiv nicht festigen. Das Profil sei sodann auf "privat" gestellt und habe keine Follower aufgewiesen. Zum angeblichen Tinder-Profil, wie wohl auch zum Instagram-Account sei festzuhalten, dass sich darin höchstens ein unreifes Verhalten des Beschwerde- gegners feststellen lasse, nicht aber eine Straftat. Ein Anfangsverdacht sei zwar durchaus gegeben gewesen und zumindest seine Antworten in der polizeilichen Befragung in Bezug auf das (Fake-)Instagram-Profil der Partnerin des Beschwer- deführers sowie das angebliche Tinder-Profil würden eventuell noch ein paar Fra- gen aufwerfen, zumal er dort nicht die Wahrheit gesagt zu haben scheine. Alles in allem reiche dies indessen nicht aus, einen Sachverhalt so zu erstellen und zur Anklage zu bringen, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ver- suchter Nötigung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch (Urk. 6 S. 1 ff.).
5. Gegen die Einstellungsverfügung vom 2. September 2024 (nachfolgend: an- gefochtene Verfügung) liess der Beschwerdeführer am 16. September 2024 frist- gerecht Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Staatsan- waltschaft bzw. des Beschwerdegegners beantragte (Urk. 2). Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, der arbeitsrechtliche Pro- zess zwischen der G._____ und dem Beschwerdegegner sei mit Vergleich vom
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11. Dezember 2023 abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe sich – ge- rade wegen der in der Strafanzeige geschilderten Vorgänge auf Social Media – gezwungen gesehen, sich im Rahmen dieses Vergleichs zu einer Zahlung von CHF 14 000.– zugunsten des Beschwerdegegners zu verpflichten. Die bisherige Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdegegner ein Fake-Instagram-Profil und wohl auch ein Fake-Tinder-Profil der Partnerin des Be- schwerdeführers erstellt habe. Dies werde von der Staatsanwaltschaft aber nicht als nötigend, sondern als "unreifes Verhalten" qualifiziert. Auch komme sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2024 nicht die Wahrheit gesagt haben dürfte und es noch offene Fragen im Zusammenhang mit dem Fake-Instagram-Profil und dem Fake-Tinder- Profil gäbe. Dem wolle die Staatsanwaltschaft aber nicht nachgehen, was gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse und dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie dem Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) widerspreche. Es sei je- denfalls im Falle einer Anklageerhebung weder mit Sicherheit noch mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Es liege auch kein vollständig ermittelter Sachverhalt, mithin kein spruchreifes Ergebnis, vor. Die Haltung der Staatsanwaltschaft grenze an Arbeitsverweigerung, umso mehr als der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2024 explizit die parteiöf- fentliche Befragung des Beschwerdegegners beantragt habe. In dubio pro duriore sei die Untersuchung weiterzuführen, der Beschwerdegegner sei ihm Rahmen ei- ner parteiöffentlichen Einvernahme nochmals zu befragen und letztlich sei in dubio pro duriore Anklage zu erheben. Es sei nicht so, dass sich die Verdachtslage für den Beschwerdegegner durch die bisherige Untersuchung verbessert hätte; im Ge- genteil hätten ihm das Fake-Instagram-Profil von D._____ wie auch das Fake-Tin- der-Profil zugewiesen werden können. Trotzdem höre die Staatsanwaltschaft nun quasi mitten in der Untersuchung einfach auf und stelle sich – ohne sämtliche er- forderlichen Beweiserhebungen durchgeführt zu haben – auf den unzutreffenden Standpunkt, der Sachverhalt lasse sich nicht weiter erstellen. Die Ablehnung des Beweisantrags vom 12. Juli 2024 stelle überdies einen Verstoss gegen die Praxis dieser Beschwerdekammer dar, wonach dem Beschwerdeführer in der gegebenen
- 7 - Konstellation ein nachträgliches Konfrontationsrecht hätte eingeräumt werden müs- sen. Zumindest implizit stelle die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung nämlich sehr wohl auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab; dennoch sei dem Beschwerdeführer als Privatkläger keine Möglichkeit eingeräumt worden, ihm im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme Fragen stellen zu können (Urk. 2 Rz. 13 ff.).
6. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'000.– aufgefordert (Urk. 7). Nach Eingang der Kaution (vgl. Urk. 10) wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwalt- schaft wurde zur Stellungnahme und Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 11).
7. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 27. November 2024 ver- nehmen, wobei sie die Beschwerdeabweisung beantragte. Sie führte zusammen- gefasst aus, der Nachweis, dass der Beschwerdegegner zum fraglichen Zeitpunkt den Instagram-Account "C._____ " bewirtschaftet und die Ankündigung im Zusam- menhang mit F._____ publiziert haben solle, habe nicht erbracht werden können. Dies sei aber für eine allfällige Strafbarkeit essenziell. Allein das Erstellen eines Fake-Profils, welches nicht einmal den Beschwerdeführer abbilde, könne ohne jeg- liche weitere nachweislich damit zusammenhängende Druckmittel nicht geeignet sein, eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu begründen. Solche Druckmittel scheine der Beschwerdeführer in der Ankündigung auf dem Instagram-Account "C._____ " zu sehen, wobei aber keine anklagegenügenden Hinweise darauf vor- lägen, dass der Beschwerdegegner dafür verantwortlich sei. Was eine weitere Be- fragung, ob nun parteiöffentlich oder nicht, zur Wahrheitsfindung beitragen solle, sei nicht ersichtlich. Sodann stelle sich generell die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer überhaupt berechtigt sei, bezüglich das Fake-Profil Beschwerde zu führen, da dieses die Persönlichkeitsrechte der darauf abgebildeten D._____ und nicht seine eigenen betreffe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Ver- fahren nicht mitten in der Untersuchung abgebrochen oder gar die Arbeit verweigert worden. Gestützt auf die Strafanzeige seien mehrere einschneidende Mass-
- 8 - nahmen zum Nachteil des Beschwerdegegners ergriffen worden; diese hätten je- doch nicht zum Erfolg bzw. zur Wahrheitsfindung geführt (Urk. 13).
8. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 ver- nehmen, wobei er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragte. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Durchsuchung seines Mobiltelefons und Laptops wie auch die Anfrage der Staatsanwaltschaft bei Face- book Inc. hätten keine belastenden Hinweise für einen Zugriff auf den Instagram- Account "C._____ " bzw. allfällige durch ihn vorgenommene Datenbearbeitungen ergeben. In Bezug auf den Instagram-Account "D'._____zh" sowie das Tinder-Profil habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass darüber keine Publikation stattgefun- den habe bzw. das Profil über keine Follower verfüge und auf "privat" eingestellt sei. Es hätten sich keine Tatbestandsmerkmale für eine Handlung mit "nötigendem Charakter" erstellen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf ihn hätte Druck ausgeübt werden sollen, habe sich objektiv nicht festigen lassen. In der Beschwerde würden zwar die Vorbringen aus der Strafanzeige wiederholt, aber keine Tatsachen dargelegt, welche die staatsanwaltschaftliche Feststellung in Zweifel ziehen würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ein künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt hätte; dies hätte eines aktiven Verhaltens bzw. einer Androhung bedurft, welche sich klar an den Beschwerdeführer hätten richten müssen. Ein solches Inaussichtstellen eines Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB sei im Strafverfahren nie vorgebracht, geschweige denn erstellt, worden. Die Strafanzeige vom 19. September 2023 habe sich denn auch gegen "unbekannt" gerichtet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durch das blosse Beste- hen eines Instagram Accounts bzw. eines Tinder-Profils zu einem Vergleich im ar- beitsrechtlichen Verfahren gezwungen worden, sei unbegründet. Der angeblich un- ter Zwang zustande gekommene Vergleich sei auch nicht angefochten worden. In zeitlicher Hinsicht erscheine zudem zweifelhaft, dass der arbeitsrechtliche Ver- gleich vom 11. Dezember 2023 (noch) unter dem Eindruck einer vermeintlichen Drohung zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer den Instagram-Ac-
- 9 - count bzw. das Tinder-Profil wohl kurz vor Einreichung der Strafanzeige vom
19. September 2023 wahrgenommen haben dürfte. Da auch weitere Ermittlungs- handlungen keine Ergebnisse zu Tage fördern würden, welche die Strafbarkeit des Beschwerdegegners zu begründen vermöchten, habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Urk. 18 Rz. 4 ff.).
9. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 zur freige- stellten Replik zugestellt (Urk. 21). Dieser replizierte am 16. Januar 2025, wobei er an den Beschwerdeanträgen festhielt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdegegner zumindest den Fake-Instagram-Account "D'._____zh" erstellt habe, was nahelege, dass er auch hinter den anderen beanzeigten Accounts stehe. Dass damit auf den Beschwerdeführer habe Druck ausgeübt wer- den sollen, sei die einzig mögliche Erklärung. Es sei nicht denkbar, dass der Be- schwerdegegner in der gegebenen Konstellation (laufender Arbeitsrechtsprozess, offene private Schulden etc.) mit dem bzw. den Fake-Accounts etwas Positives oder Legales bezweckt habe. Seit Eröffnung der Untersuchung habe sich der Ver- dacht nicht etwa verflüchtigt, sondern massiv verdichtet. Die Staatsanwaltschaft habe es aber trotz dieser erhärteten Verdachtslage unterlassen, weitere Untersu- chungshandlungen vorzunehmen, obschon auch sie zum Schluss komme, dass noch offene Fragen bestünden. Zumindest müsse der Beschwerdegegner parteiöf- fentlich befragt werden. Dem Beschwerdeführer sei zwingend das Recht zu gewäh- ren, ihm Zusatzfragen zu stellen. Nur so lasse sich abklären, was der Beschwerde- gegner mit den Fake-Accounts bezweckt habe (Urk. 23 Rz. 1 ff.).
10. Die Beschwerde ist aus verfahrensrechtlichen Gründen gutzuheissen (vgl. nachstehend E. II./4.5). Da es sich um einen prozessualen Entscheid handelt, der auf einer gefestigten Rechtsprechung basiert und die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, kann auf eine Fortsetzung Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018 E. 5 und 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 5; je m.w.H.).
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11. Aufgrund von Ferienabwesenheiten zweier Mitglieder des Spruchkörpers er- geht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teil- weise in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt wurde (vgl. Urk. 7 S. 4). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat gegen Unbekannt, mutmasslich den Beschwerdegegner, Strafanzeige wegen (versuchter) Nötigung erstattet und sich als Privatkläger kon- stituiert (Urk. 3/2 S. 2). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die gegen den Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde, ist er unmit- telbar in seinen Rechten betroffen, d. h. beschwert. Dass die angezeigte Nötigung unter anderem durch Verwendung von Fotos von D._____ sowie von auf ihren Na- men lautenden Fake-Profilen begangen worden sein soll, ändert daran – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 13 S. 2) – nichts, zumal der Be- schwerdeführer eine Nötigung zu seinem eigenen Nachteil (und nicht zum Nachteil von D._____) geltend macht. Damit verfügt er über ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO) und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt wer- den (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Nach
- 11 - Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1 und 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je m. w. H.). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft. Sie erfährt einen Nachteil bzw. ist negativ betroffen, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilnahmerechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (ZR 114 [2015] Nr. 61; WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N. 10; ferner Beschluss dieser Kammer UE220108-O vom 17. Januar 2023 E. II./2.1 m. w. H.). 2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Mit anderen Worten sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizei- lichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1 und 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je
m. w. H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 19. September 2023 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Urk. 3/2 S. 2). Im gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren kommt ihm daher Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Am 9. Oktober 2023 wurde die Kantonspolizei Zü- rich durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO mit der Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und namentlich mit der Befragung des
- 12 - Beschwerdegegners beauftragt. Hierbei verfügte die Staatsanwaltschaft mit Hin- weis auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO den Ausschluss des Beschwerdeführers von der ersten polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners (Urk. 16/8.1 S. 2). Ent- sprechend wurde der Beschwerdegegner am 1. Dezember 2023 durch die Kan- tonspolizei Zürich als beschuldigte Person einvernommen, ohne dass dem Be- schwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter die Teilnahme daran ermöglicht wor- den wäre (Urk. 3/2). 3.2 Nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung eine Person vor- übergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn sie im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist. Die Ausschlussmöglichkeit nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO ist allerdings – wie im Ge- setz ausdrücklich festgehalten – nur vorübergehender Natur. Will die Staatsanwalt- schaft bei Beendigung der Strafuntersuchung in Form einer Einstellung der Straf- untersuchung zum Nachteil der Privatklägerschaft auf die Aussagen der beschul- digten Person abstellen, muss sie das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach- träglich gewähren. Das bedeutet, dass eine Wiederholung der Beweiserhebung oder eine nachträgliche Konfrontationsmöglichkeit stattfinden muss (BSK StPO-HÄ- RING, 3. Aufl. 2023, Art. 146 N. 24; ferner Beschluss dieser Kammer UE220108-O vom 17. Januar 2023 E. II./2.3 m. w. H. auf die Kammerpraxis). 4. 4.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft den Parteien am 27. Mai 2024 den bevor- stehenden Abschluss der Untersuchung angekündigt und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt hatte (vgl. Urk. 16/8.3), beantragte der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 12. Juli 2024 insbesondere eine parteiöffentliche Befra- gung des Beschwerdegegners (Urk. 3/3 S. 3). Dieser Antrag wurde mit Beweiser- gänzungsentscheid vom 2. September 2024 abgewiesen (vgl. Urk. 3/7) und glei- chentags die angefochtene Verfahrenseinstellung verfügt (Urk. 6). 4.2 In der angefochtenen Verfügung wurden die vom Beschwerdegegner anläss- lich der Einvernahme vom 1. Dezember 2023 gemachten Aussagen wie folgt zu- sammengefasst: Der Beschwerdegegner habe angegeben, nichts mit den Vorwür- fen zu tun zu haben und nicht zu wissen, was mit Geheimnissen des Beschwerde-
- 13 - führers und von F._____ gemeint sei. Den Instagram-Account "C._____ " habe er angeblich ca. zwei Jahre zuvor erstellt, als er mit dem Beschwerdeführer zusam- mengearbeitet habe, wobei der Account von ihm (dem Beschwerdegegner) und I._____ bewirtschaftet worden sei. Der Beschwerdegegner habe angegeben, kei- nen Zugriff auf diesen Account zu haben und nicht über die Login-Daten zu verfü- gen. Seine Mobiltelefonnummer sei beim Account hinterlegt, da dieser damals von ihm erstellt worden sei. Betreffend den Instagram-Account "D'._____zh" habe er angegeben, diesen nicht zu kennen. Das Tinder-Profil "D._____" habe er angeblich in einem Gruppenchat erhalten und dem Beschwerdeführer geschickt (Urk. 6 S. 1 f.). 4.3 Die Verfahrenseinstellung wurde zwar primär mit den Ergebnissen der Durch- suchung der elektronischen Datenträger begründet (vgl. Urk. 6 S. 2). Die Aussagen des Beschwerdegegners wurde jedoch in die Beweiswürdigung miteinbezogen (vgl. insbesondere Urk. 6 S. 2 f.). Somit stützte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch auf Beweise, die zufolge Verletzung des Teilnah- merechts nicht zu Lasten des Beschwerdeführers hätten verwendet werden dürfen. Unter (Mit-)Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners ge- langte die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschwerdeführers zum Schluss, der beanzeigte Sachverhalt liesse sich nicht anklagegenügend erstellen. Des Wei- teren führte sie aus, dass zumindest die Angaben des Beschwerdegegners betref- fend das auf D._____ lautende Fake-Instagram-Profil sowie das Fake-Tinder-Profil eventuell noch ein paar Fragen aufwerfen würden, zumal er dort scheinbar nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 6 S. 2 f.). 4.4 Eine zweite Einvernahme des Beschwerdegegners, an welcher der Be- schwerdeführer die Gelegenheit erhalten hätte, sein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO nachträglich auszuüben und insbesondere Ergänzungsfragen zu stellen, fand – ungeachtet seines dahingehenden Beweisantrags (vgl. Urk. 3/3)
– nicht statt. Gerade angesichts der Tatsache, dass das Ergebnis der Durchsu- chung der elektronischen Geräte mit den Aussagen des Beschwerdegegners nur teilweise übereinstimmte, hätte sich eine weitere Untersuchung bzw. zumindest die Durchführung einer parteiöffentlichen Einvernahme geradezu aufgedrängt. Durch
- 14 - die Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte soll einer Partei ermöglicht werden, die Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft beeinflussen zu können, indem sie die Glaubhaftigkeit und den Beweiswert einer Aussage in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und in Frage stellt (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, a. a. O., Art. 147 N. 3 f. m. w. H.). 4.5 Was die Ausübung des Teilnahmerechts durch gezielte Ergänzungsfragen hätte zu Tage fördern können und ob dadurch das bisherige Beweisergebnis allen- falls beeinflusst worden wäre, ist offen. Ein dahingehender Informationsgewinn kann daher nicht ausgeschlossen oder vorweggenommen werden. So gesehen haftet der staatsanwaltschaftlichen Begründung ohne vorgängige Gewährung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts per se etwas Unvollständiges an. Bereits dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und zur Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung der Untersuchung. III.
1. Mit der Rückweisung wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen und bleibt dessen Ausgang offen; diesbezüglich liegt ein Zwischenentscheid vor. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Straf- verfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.– festzusetzen.
3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von CHF 2'000.– ist diesem – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2024 aufgehoben und die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von CHF 2'000.– wird diesem – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevor- aussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann