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UE240302

Einstellung

Zürich OG · 2025-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 24. Mai 2020 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner) wegen falschem Zeugnis, Irreführung der Rechtspfleg, falscher Anschuldigung sowie Ehrverletzung; die fraglichen Delikte soll der Beschwerdegegner anlässlich von zwei Befragungen in einem gegen den Beschwerdeführer (ehemals) geführten Strafverfahren wegen Betrugs begangen haben (vgl. Urk. 16/1). Da gegen den in jenem Betrugsverfahren zuständigen Staatsanwalt (C._____) damals ein Ausstandsbegehren hängig war, hatte die Staatsanwaltschaft entschieden, in der noch nicht eröffneten Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner bis auf weiteres keine Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. Urk. 16/2). Das Ausstandsgesuch wurde mit Beschluss UA200013-O der III. Strafkammer des Obergerichts vom 18. September 2020 gut- geheissen und Staatsanwalt C._____ vom Verfahren abgezogen (Urk. 16/6). Nachfolgend, am 22. Juli 2022, eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Be- schwerdegegner das Strafverfahren … wegen der beanzeigten Straftatbestände der falschen Anschuldigung etc. (vgl. Urk. 16/3) und zog dabei gewisse Akten aus dem – zwischenzeitlich eingestellten – Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer bei, darunter die fraglichen Einvernahmeprotokolle der Befragungen des Be- schwerdegegners als Zeuge bzw. als Auskunftsperson vom 29. Juni 2015 und

26. Februar 2020 mit den inkriminierten Aussagen (Urk. 16/7; Urk. 16/8; vgl. auch Urk. 3/1 S. 1).

E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse setzt voraus, dass die Person unmit- telbar, persönlich in ihren Rechten betroffen ist. Eine tatsächliche oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2022 vom 5. De- zember 2022 E. 3.3.1).

- 4 - Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen namentlich die be- schuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die Aussagen des Be- schwerdegegners anlässlich der Einvernahmen vom 29. Juni 2015 und 26. Februar 2020 in seiner strafrechtlich geschützten Ehre tangiert (Art. 173 Ziff. 1 StGB), ist von einer direkten und persönlichen Betroffenheit auszugehen, weshalb diesbe- züglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich in erster Linie zwar um ein Rechtspflegedelikt, daneben aber auch um ein Delikt gegen die Person, denn geschützt werden ebenso die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten, so etwa die Ehre und das Vermögen. Auch diesbe- züglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Vergleichbar verhält es sich beim anzeigegegenständlichen Tatbestand des fal- schen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB: In erster Linie ist die Ermitt- lung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren geschützt; dem Einzelnen ist die Geschädigtenstellung aber dennoch einzuräumen, wenn die privaten Inter- essen durch das falsche Zeugnis tatsächlich tangiert sind, was der Beschwerde- führer gerade geltend macht. Auch diesbezüglich ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. Abweichendes ergibt sich für den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB; die Bestimmung schützt ausschliesslich das staatliche Justizwesen (BGer-Urteil 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2 mit Hinwei- sen). Im Unterschied zur falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB fehlt hier die "persönliche Spitze". Da nur das öffentliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei, die sich als Privatklägerin konstituieren könnte (so gem. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar [BSK] StGB, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 304 StGB). Folglich ist in diesem Punkt (Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege) auf die Beschwerde mangels direkter Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten nicht einzutreten.

- 5 -

E. 1.3 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand be- grenzt. Auf Anträge, Rügen und weitere Vorbringen, die ausserhalb des Streitge- genstands liegen, kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (BGer-Urteil 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung … der Staatsanwalt- schaft vom 6. August 2024; diese betrifft allein das Verfahren gegen den Beschwer- degegner bzw. die erwähnten, gegen ihn erhobene Vorwürfe. Wenn mit der Be- schwerde nunmehr die Rückweisung in ebendieser Sache verlangt wird, um [zu- dem] "die krassen Pflichtverletzungen und seltsamen Methoden" des früheren Staatsanwalts abzuklären und um aufzuzeigen, welchen Schaden jener dem Be- schwerdeführer mutmasslich "angerichtet" habe (vgl. Urk. 2 S. 6, ebenso S. 3 f.), ist auf diese Vorbringen folglich nicht einzutreten. Verfehlungen des früheren Staatsanwalts, die den Beschwerdeführer entspre- chend geschädigt haben sollen, sind bzw. waren nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung (zutreffend daher auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft gem. Urk. 18 S. 3). Es kann hierzu einerseits auf die umfassenden Erwägungen im Beschluss UA200013-O der III. Strafkammer vom 18. September 2020 (Gutheis- sung des Ausstandsgesuchs; Urk. 16/6) und andererseits auf den Beschluss UH240215-O vom 11. Dezember 2024 (Abweisung der Beschwerde betr. Entschä- digung und Genugtuung) verwiesen werden. 2.

E. 2 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 wurde das Strafverfah- ren … gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung etc. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1).

- 3 - Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 6. September 2024 fristwahrend Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte das Folgende (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Einstellungsverfügung … der Staatsanwaltschaft vom

E. 2.1 Der Beschwerdegegner war am 29. Juni 2015 im Rahmen von sog. Vorermitt- lungen zu allfälligen deliktischen Vorgängen rund um die D._____ AG von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt worden (Urk. 16/7). Am 26. Februar 2020 wurde er in derselben Sache – nunmehr im Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer– als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 16/8). In jenem Strafverfahren ging es im Wesentlichen um den Vorwurf des Verkaufs von Aktien der D._____ AG unter Täuschung des kaufenden Publikums über den Geschäftsgang und die Er- tragslage der D._____-Gesellschaften.

- 6 - Die Staatsanwaltschaft stellte das betreffende Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer (sowie den Mitbeschuldigten E._____) mit Verfügung vom 14. Juni 2024 ein. Jener hatte bereits im Mai 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner u.a. wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses im Zu- sammenhang mit den erwähnten Einvernahmen erstattet (Urk. 16/1). Mit der Strafanzeige wurde geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe anläss- lich der Zeugenbefragung vom 29. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft ausge- sagt, er wisse persönlich nicht, wer hinter der F._____ [Unternehmen] stehe, es solle sich um eine echte Familiendynastie handeln. Dies stehe im Widerspruch zu einer Aussage, die der Beschwerdegegner anlässlich einer geheimen Unterredung mit dem damals zuständigen Staatsanwalt gemacht habe, die ihren Niederschlag lediglich in einer Handnotiz des Staatsanwalts gefunden habe. In der Notiz stehe, A._____ und E._____ stünden hinter F._____ [Unternehmen]. Dies stehe im Wi- derspruch zur Zeugenaussage und sei zudem ehrverletzend, da dies auf ein fal- sche Anschuldigung hinauslaufe (Urk. 16/1 S. 2 ff.). Mit der Strafanzeige wurde weiter geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe den Anzeigeerstatter (den Beschwerdeführer) falsch angeschuldigt und ihn in sei- ner Ehre verletzt, da er auf einem von ihm verfassten Zettel zuhanden der Staats- anwaltschaft ausgeführt habe, der Beschwerdeführer und E._____ hätten der Ro- cker Gruppe G._____ Fr. 100'000.– angeboten, um gewisse Personen (Vertriebs- mitarbeiter von H._____) aus dem Verkehr zu ziehen. Dies seien beträchtliche (fal- sche) Anschuldigungen, die damit gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgespro- chen worden seien, was ebenfalls ehrverletzend sei (Urk. 16/1 S. 4).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (unter Berück- sichtigung des vorerwähnten Kontextes, vgl. Ziff. II./2.1) unter anderem, das Ver- fahren sei in Bezug auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses nicht nur aus mate- riellen Gründen einzustellen, da keine Falschaussage erfolgt sei, sondern die Ein- stellung habe auch aus formellen Gründen zu erfolgen, da der Beschwerdegegner damals nicht als Zeuge hätte befragt werden dürfen. Die Befragung sei im Rahmen von sog. Vorermittlungen erfolgt, und es sei dem damals zuständigen Staatsanwalt einzig darum gegangen, einen genügenden Anfangsverdacht abzuklären. Dabei

- 7 - sei nicht auszuschliessen gewesen, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Organ bei D._____ AG als beschuldigte Person hinsichtlich der inkri- minierten, gesellschaftsinternen Vorgänge in Frage gekommen sei. Deshalb hätte er zwingend als Auskunftsperson befragt werden müssen, was später offenbar auch dem fallführenden Staatsanwalt klargeworden sei, denn dieser habe den Be- schwerdegegner am 26. Februar 2020 (5 Jahre nach der ersten Befragung) als Auskunftsperson befragt. Damit hätten die ursprünglichen Zeugenaussagen ohne- hin nicht gegen den Aussagenden verwendet werden dürften und könnten bereits aus formellen Gründen keine Grundlage für eine Bestrafung wegen falschen Zeug- nisses sein (Urk. 3/1 S. 5 f.). Hinsichtlich der Vorwürfe der Ehrverletzung und falschen Anschuldigung anhand der erwähnten Notiz (Zahlung an die G._____) geht die Staatsanwaltschaft davon aus, diese erfülle die bezeichneten Tatbestände nicht. Die Notiz sei vom Beschwer- degegner erstellt und dem damaligen Staatsanwalt übergeben worden. Dabei habe es sich nicht etwa um originäre Eigenaussagen des Beschwerdegegners gehan- delt, sondern um Informationen, die er von Drittpersonen erhalten und auf besagter Notiz verschriftlicht habe. Dies ergebe sich aus der Befragung vom 26. Februar

2020. Dort habe er als Auskunftsperson ausgesagt, von externen Vermittlern Infor- mationen zu Personen, die hinter F._____ [Unternehmen] stünden, erhalten zu ha- ben. Die entsprechenden Namen habe er auf einem Zettel vermerkt; dies sei bloss ein "zugetragener Verdacht" gewesen. Dies betreffe auch die restlichen auf dem Zettel stehenden Informationen (Zahlung an G._____), auch dies seien Informatio- nen von Drittpersonen. Die Wiedergabe von Aussagen Dritter stelle keine falsche Anschuldigung oder Ehrverletzung dar (Urk. 3/1 S. 6).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, das Schreiben mit dem Vorwurf, wonach er die G._____ angestiftet haben soll, gewisse Personen "aus dem Verkehr zu ziehen", treffe selbstverständlich nicht zu. Der Beschwerde- gegner habe solches gegenüber dem früheren Staatsanwalt kundgetan. Damit sei nicht nur eine simple Einschüchterung gemeint gewesen, denn dafür wären nicht Fr. 100'000.– geboten worden. Sicherlich handle es sich beim betreffenden Vorwurf um ein Verbrechen, also ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen zu verfolgen sei.

- 8 - Damit habe der Beschwerdegegner offensichtlich gewollt, dass der damalige Staatsanwalt in der Hinsicht orientiert sei, um gegen die zwei Beschuldigten (u.a. den Beschwerdeführer) ein weiteres Strafverfahren zu eröffnen. Der Beschwerde- gegner habe die falschen Anschuldigungen handschriftlich festgehalten und ober- halb seiner eigenhändigen Unterschrift den Vermerk angebracht: "Als zutreffend bestätigt, 26.02.2020, 18.18 Uhr". Somit sei die Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche zur Einstellung des Strafverfahrens führen soll, nicht haltbar (Urk. 2 S. 4 f.). Betreffend falsches Zeugnis verfange die Argumentation der Staatsanwaltschaft ebenso wenig: Es sei völlig irrelevant, ob die Zeugenaussage gegen den Beschwer- deführer hätte verwendet werden können oder nicht. Tatsache sei einzig, dass der frühere Staatsanwalt den Beschwerdegegner als Zeugen einvernommen und ihn auf die entsprechenden Folgen von Art. 307 StGB ausdrücklich hingewiesen habe. In der sog. Stunde der Wahrheit sei der Beschwerdegegner objektiv Zeuge nach StGB und somit auch verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen. Genau dies habe er nicht getan. Er sei auch in subjektiver Hinsicht Zeuge gewesen, da er sich selbst als solchen verstanden habe (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich dabei nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGer-Urteil 7B_542/2023 vom

30. Mai 2024 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

- 9 - 4. 4.1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 307 StGB). Erfasst wird auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Der Tatbestand stellt ein Sonderdelikt dar, das nur von Personen begangen werden kann, denen eine entsprechende Stellung als Zeuge etc. in einem Verfahren zu- kommt (BGE 147 IV 373 E. 1.2). Zeugin oder Zeuge ist eine von den Parteien verschiedene Person, die verpflichtet ist, in einem gerichtlichen Verfahren unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheits- pflicht über die von ihr persönlich wahrgenommenen vergangenen oder gegenwär- tigen Tatsachen Auskunft zu geben (DELNON/RÜDY, BSK StGB, N 9 f. zu Art. 307 StGB mit Hinweisen). Als Zeuge gilt eine an der Begehung einer Straftat nicht be- teiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Personen, die als Angeschuldigte in Frage kom- men, dürfen somit nicht als Zeugen einvernommen werden (Art. 178 lit. d StPO). Geschieht dies trotzdem, sind die Aussagen solcher Personen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Erweist sich später im Verfahren, dass eine als Zeuge be- fragte Person selber verdächtig ist und somit nach materiellen Gesichtspunkten nicht hätte als Zeuge befragt werden dürfen, so kann eine solche Zeugenaussage nicht gegen den Aussagenden verwendet werden. Es muss ein Recht zur Notlüge anerkannt werden, weil ein noch nicht Beschuldigter, "zufällig" (oder fälschlicher- weise) als Zeuge befragt, nicht gehalten sein kann, als Zeuge gegen sich selber wahrheitsgemäss auszusagen, wogegen er als Beschuldigter ein Recht zur Aussa- geverweigerung und Lüge hat. Erst recht nicht wegen falschen Zeugnisses zur Ver- antwortung gezogen werden kann, wer schon von Anfang an als möglicher Täter, Teilnehmer usw. in Frage kam, aber dennoch als Zeuge befragt wurde. Kein gülti- ges Zeugnis liegt auch vor, wenn als Zeuge befragt wurde, wer hätte als Auskunfts- person vernommen werden sollen. Art. 178 lit. d StPO enthält denn auch eine Re- gelung für den Zweifelsfall, wonach als Auskunftsperson zu befragen ist, wer als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (so gem. DELNON/RÜDY, BSK StGB, N 29 zu Art. 307 StGB mit Hinweisen).

- 10 - 4.2 Am 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdegegner staatsanwaltschaftlich als Zeuge einvernommen und dabei auf die Strafbarkeit einer wissentlich falschen Zeu- genaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen (Urk. 16/7 S. 1). Der damals zu- ständige Staatsanwalt wies den Beschwerdegegner ausdrücklich darauf hin, er werde in Sachen D._____ AG als Zeuge befragt. Dabei seien [gegen die D._____] mehrere Geldwäschereimeldungen eingegangen. Ebenso wies der Staatsanwalt darauf hin, er führe in einem ersten Schritt lediglich sog. Vorermittlungen durch. Formell sei bis zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme in Sachen D._____ AG keine Strafuntersuchung gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person eröffnet worden (Urk. 16/7 S. 2 F/A 1). Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: In einem Strafverfahren, das noch nicht eröffnet ist, kann eine Person nicht als Zeuge befragt werden. Denn eigentliche "Zeugen" gibt es erst in der Untersuchung (HASLER, Rollenwechsel im Strafprozess, Diss. Luzern 2019, S. 89). Demnach kann und darf die Staatsanwaltschaft eine Per- son in prozessualer Hinsicht nicht in der Eigenschaft des Zeugen einvernehmen, solange sie in der betreffenden Sache kein Strafverfahren eröffnet hat. Der Tatbe- stand des falschen Zeugnisses erfordert sodann, dass die betreffende Zeugenaus- sage im Rahmen eines formell geführten Strafverfahrens erfolgt. Ohne ein solches Verfahren gelangt Art. 307 StGB nicht zur Anwendung. Indem der Staatsanwalt selbst (wenn auch fälschlicherweise) davon ausging, er habe noch kein Strafverfahren eröffnet, durfte er den Beschwerdegegner auch nicht als Zeugen befragen. Ein formeller Mangel haftet der fraglichen Einvernahme be- reits insoweit an. 4.3 Andererseits kann auch auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der an- gefochten Einstellungsverfügung abgestellt werden (vgl. Urk. 3/1 S. 5 f.). Ange- sichts des Umstands, dass der frühere Staatsanwalt den Beschwerdegegner (wie- derum: wenn auch fälschlicherweise) als Zeuge befragte, ist es in prozessualer Hin- sicht unzutreffend, von "Vorermittlungen" zu sprechen. Vielmehr wäre eine entspre- chende Einvernahme als eigentliche Untersuchungshandlung einzuordnen und das Strafverfahren – zunächst allenfalls gegen Unbekannt – müsste entgegen der An- sicht des früheren Staatsanwalts faktisch als eröffnet gelten.

- 11 - Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb der damals zuständige Staatsanwalt den Beschwerdegegner zunächst als Zeugen befragt hatte (zutreffend Urk. 3/1 S. 5). Die "Vorermittlungen" dienten gerade dazu, einen hinreichenden Tatverdacht rund um die D._____ AG und allenfalls involvierte Personen abzuklären. Gegen die D._____ AG waren zu dem Zeitpunkt bereits Geldwäschereimeldungen und meh- rere Strafanzeigen eingegangen. Gleichzeitig kam dem Beschwerdegegner bei derselben als Mitglied des Verwaltungsrats eine Organstellung und in seiner Funk- tion als CFO (mutmasslich) eine ausgeprägte Verantwortung hinsichtlich der Fi- nanzstrategie und Finanzgeschäfte der Gesellschaft zu (Urk. 16/7 S. 2 F/A 2, S. 5

f. F/A 6). Wegen dieser gesellschaftsinternen Funktionen bzw. Eigenschaften des Beschwerdegegners war auch die Möglichkeit einer Täterschaft oder Teilnahme hinsichtlich mutmasslicher Vermögensdelikte rund um die D._____ AG in Bezug auf ihn nicht auszuschliessen; so wurde auch gegen E._____ als ehemaligen Fi- nanzchef der D._____ AG rund einen Monat nach der fraglichen Zeugeneinver- nahme ein Strafverfahren eröffnet. Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, den Beschwerdegegner als Zeugen zu befragen, sondern er hätte (schon damals) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO einvernommen werden müs- sen, ohne Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Mangels Zeugeneigenschaft des Beschwerdegegners bestand folglich keine strafrechtlich relevante Wahrheits- pflicht anlässlich seiner Befragung, und die vom Beschwerdeführer angeführte "Stunde der Wahrheit" bestand dabei ebenfalls nicht (zutreffend Urk. 18 S. 2). 4.4 Gerade zu Beginn eines Verfahrens kann bei noch unbekannter Täterschaft eine Mehrzahl von Personen als Täter und/oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass gegen sie ein genügender Tatverdacht vorliegt, der es rechtfertigen würde, sie gleich zu beschuldigten Personen zu machen. In solchen Situationen soll niemand gezwungen werden, sich mit der Tat in Verbindung zu bringen oder ein falsches Zeugnis abzulegen; deshalb sind die betreffenden Personen als Aus- kunftspersonen zu behandeln (vgl. KERNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 9 zu Art. 178 StPO mit Hinweisen), was auch in Bezug auf den Beschwer- degegner so hätte erfolgen müssen, als er wegen seiner Stellung als Verwaltungs- ratsmitglied und CFO zu den inkriminierten Vorgängen innerhalb der D._____ AG

- 12 - befragt wurde. Dabei ist nicht relevant, ob der Beschwerdegegner sich selbst sub- jektiv als Zeuge verstand oder nicht (vgl. Urk. 2 S. 6). 4.5 Dies erkannte der frühere Staatsanwalt geraume Zeit später offenbar auch selbst, als er den Beschwerdegegner am 26. Februar 2020 in derselben Sache (D._____ AG; Betrugsvorwurf etc.) im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und E._____ ein zweites Mal, nunmehr zutreffend als Auskunftsperson befragte und ihn entsprechend darauf hinwies, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei (Urk. 16/8 S. 1 f. F/A 1 und 5). Dass er als beschuldigte Person (von Beginn an) nicht ausgeschlossen werden konnte, ergibt sich unter anderem aus dem Vorhalt Nr. 20: Er soll persönlich nicht gewusst haben, wer hinter F._____ [Unternehmen] stehe, dennoch ("trotz dieser zweifellos wesentlichen Wissenslücke") habe er zu- sammen mit dem Beschwerdeführer den Vertrag betreffend F._____ [Unterneh- men] vom 2. und 4. Juni 2015 unterschrieben. In diesem Kontext wurde der Be- schwerdegegner vom Staatsanwalt (mit Ausrufezeichen!) aufgefordert, sich zu er- klären. Dies ist als potentieller Vorwurf einer allenfalls deliktischen Beteiligung zu verstehen, wie sich auch aus der nachfolgenden Antwort des Beschwerdegegners ergibt, indem er sich zu rechtfertigen versuchte (Urk. 16/8 S. 12 f.). Auch insofern ist davon auszugehen, dass bereits die erste Einvernahme des Beschwerdegeg- ners als Auskunftsperson hätte erfolgen müssen. Folglich gelangte die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Ein- stellung des gegen den Beschwerdegegner eröffneten Verfahrens wegen falschen Zeugnisses auch in diesem Sinne zutreffend zum Schluss, dass die fragliche Zeu- genaussage bereits aus formellen Gründen keine Grundlage für eine Bestrafung nach Art. 307 StGB sein könne (Urk. 3/1 S. 6). 5. 5.1 Beim Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer falsch an- geschuldigt und zudem in der Ehre verletzt, indem er gegenüber dem früheren Staatsanwalt anlässlich einer bilateralen Unterredung gesagt habe, der Beschwer- deführer und E._____ stünden hinter F._____ [Unternehmen], und zudem auf ei- nem Zettel zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten habe, der Beschwerde- führer und E._____ hätten der Rockergruppe G._____ Geld angeboten, um ge-

- 13 - wisse Personen aus dem Verkehr zu ziehen, ist nachfolgender Kontext entschei- dend zu berücksichtigen. 5.2 Zunächst verfasste der damalige Staatsanwalt– offenbar im Nachgang zu ei- nem Gespräch mit dem Beschwerdegegner – die Notiz mit dem Hinweis "E._____ + A._____ stehen hinter F._____ [Unternehmen]" (Beilage 2 im Anhang zu Urk. 16/1). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 sagte der Beschwer- degegner aus, er habe die betreffende Information zu den Namen damals von ex- ternen Vermittlern erhalten. Einer der Vermittler habe mitgeteilt, wer [sonst noch] alles hinter F._____ [Unternehmen] stehen solle, abgesehen von den Herren A._____ und E._____. Der Beschwerdegegner bestätigte damit auch, dass er den betreffenden Verdacht [nur deshalb] habe, weil jemand diese Namen (A._____ und E._____) genannt habe (Urk. 16/8 F/A 32 f.). Damit hat der Beschwerdegegner nicht etwa eigenes Wissen bzw. einen eigenen Verdacht gegenüber der Staatsan- waltschaft kundgetan, sondern sich ausdrücklich auf solche Informationen gestützt, die er von Dritten erhalten hat. Der Täter muss in Bezug auf seine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen, also mit direktem Vorsatz handeln (BGer-Urteil 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1). Gerade dies tat der Beschwerdegegner nicht, denn er gab lediglich einen Verdacht "aus der Ecke der Vermittler" wieder, ohne sicheres (eigenes) Wis- sen darum, dass die Anschuldigung falsch sein könnten. Auch die Staatsanwalt- schaft ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, es handle sich dabei nicht um originäre Eigenaussagen des Beschwerdegegners, sondern um In- formationen, die er von Drittpersonen erhalten und auf besagter Notiz lediglich ver- schriftlicht habe. Die Wiedergabe von Aussagen Dritter (hier Vermittler) stelle keine falsche Anschuldigung oder Ehrverletzung dar. In der Aussage vom 26. Februar 2020 habe der Beschwerdegegner auch klar deklariert, dass es lediglich ein ihm zugetragener Verdacht gewesen sei, weshalb eine Strafbarkeit wegen falscher An- schuldigung und/oder Ehrverletzung in Bezug auf ihn selbst entfalle (Urk. 3/1 S. 6). Dem kann ohne Weiterungen beigepflichtet werden, zumal sich die Deklaration als übernommene Drittaussage unmittelbar aus den Akten, insbesondere der Einver- nahme gemäss Urk. 16/8 F/A 18 ff. und 28 ff., ergibt.

- 14 - 5.3 Sodann liegt auch die Notiz betreffend dem Angebot einer Zahlung an die Rockergruppe G._____ bei den Akten (Beilage 3 im Anhang zur Strafanzeige Urk. 16/1). Aus den (früheren) Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner diese Notiz dem Staatsanwalt bei einem Gespräch mit diesem am 11. August 2015 über- geben hatte (dies wird nicht bestritten). Die betreffende Notiz mit dem Wortlaut "Per sofort aufhören zu tauschen - gehört F._____ [Unternehmen] → G._____ dahinter. E._____ + A._____ haben 100'000 angeboten um diese aus dem Verkehr zu zie- hen. Sind nicht darauf eingestiegen und haben weitergemacht mit Aktientausch" ist am Ende mit dem Vermerk versehen, dass diese dem Beschwerdegegner bei der Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. Februar 2020 bei F/A 18 ff. und 28 ff. vorgehalten wurde. Zunächst ist fraglich, ob die zitierte Passage überhaupt geeignet ist, klarerweise einen strafrechtlich relevanten Vorwurf darzustellen, wie dies beim Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB erforderlich wäre. Die Bezich- tigung muss sich zwar nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Be- schuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (DELNON/RÜDY, BSK StGB, N 16 zu Art. 303 StGB). Mit der Passage wird höchstens vage ein kritisches Ver- halten angedeutet; es geht nicht klar hervor, ob und inwiefern der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer einer Straftat bezichtigen wollte (wofür im Übrigen auch kein Motiv erkennbar ist). Auch in der Einvernahme vom 20. Februar 2020 hat er gegen den Beschwerdeführer keine Anschuldigung erhoben, sondern lediglich dar- getan, dass ihm die fraglichen Informationen hierzu von Dritten zugetragen worden seien (vgl. hierzu untenstehend). Ebenso erfolgte die Notiz informell und wurde vom zuständigen Staatsanwalt zunächst auch nicht zu den Akten erhoben. Auch inso- fern ist fraglich, ob eine ernstliche Anschuldigung gemeint oder gewollt war (zutref- fend daher auch Urk. 18 S. 2). Es wurde soeben ausgeführt, dass der Beschwerdegegner gerade in diesem Zu- sammenhang aussagte, es handle sich um Informationen (insbesondere Namen), die er von Drittpersonen erhalte habe und nicht um eigenes von ihm stammendes Wissen (wiederum Urk. 16/8 F/A 18 ff. und 28 ff.).

- 15 - Dies betraf offenkundig auch die Information zu den G._____, welche er gleicher- massen aus zweiter Hand erhalten und nicht etwa selbst in Erfahrung gebracht hatte. Anderweitiges kann den einschlägigen Akten (Aussagen des Beschwerde- gegners sowie Notiz mit Vermerk) diesbezüglich nicht entnommen werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Motiv des Beschwerdegegners erkennbar sei, den Beschwerdeführer falsch zu beschul- digen und ihn in ein weiteres Strafverfahren zu verwickeln (Urk. 18 S. 2; der Be- schwerdeführer hat sich dazu auch nicht weiter geäussert oder diese Behauptung substantiiert, Urk. 2 S. 5). Somit entfällt auch in diesem Punkt, mangels originärer Aussage und wegen feh- lenden Vorsatzes, eine Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung und/oder wegen ehrverletzender Äusserungen des Beschwerdegegners; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren auch insoweit zu Recht ein. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde (vgl. vorangehend Ziff. II./4. und 5.), soweit auf diese einzutreten ist (Ziff. II./1.2 und 1.3). III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang für das Beschwerdever- fahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat keine (eigene) Stellung- nahme eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Folglich sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

E. 6 August 2024 aufzuheben;

2. es sei die Sache zur Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'800.– innert (erstreckter) Frist auf das betreffende Konto des Obergerichts (vgl. Urk. 5; Urk. 8; Urk. 12). Sodann übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten in elektronischer Form (Urk. 16) und liess sich mit Eingabe vom 6. November 2024 in der Sache vernehmen; dabei beantragt sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine (ihm freigestellte) Stellung- nahme und erklärte lediglich, sich den umfassenden Ausführungen der Staatsan- waltschaft anzuschliessen (Urk. 21). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28. November 2024 und hielt an den bisherigen Anträgen fest (Urk. 25 S. 2). Damit ist das Verfahren spruchreif. II. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangs-  bestätigung);
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 17 - Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240302-O/AEP>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. August 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 24. Mai 2020 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner) wegen falschem Zeugnis, Irreführung der Rechtspfleg, falscher Anschuldigung sowie Ehrverletzung; die fraglichen Delikte soll der Beschwerdegegner anlässlich von zwei Befragungen in einem gegen den Beschwerdeführer (ehemals) geführten Strafverfahren wegen Betrugs begangen haben (vgl. Urk. 16/1). Da gegen den in jenem Betrugsverfahren zuständigen Staatsanwalt (C._____) damals ein Ausstandsbegehren hängig war, hatte die Staatsanwaltschaft entschieden, in der noch nicht eröffneten Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner bis auf weiteres keine Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. Urk. 16/2). Das Ausstandsgesuch wurde mit Beschluss UA200013-O der III. Strafkammer des Obergerichts vom 18. September 2020 gut- geheissen und Staatsanwalt C._____ vom Verfahren abgezogen (Urk. 16/6). Nachfolgend, am 22. Juli 2022, eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Be- schwerdegegner das Strafverfahren … wegen der beanzeigten Straftatbestände der falschen Anschuldigung etc. (vgl. Urk. 16/3) und zog dabei gewisse Akten aus dem – zwischenzeitlich eingestellten – Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer bei, darunter die fraglichen Einvernahmeprotokolle der Befragungen des Be- schwerdegegners als Zeuge bzw. als Auskunftsperson vom 29. Juni 2015 und

26. Februar 2020 mit den inkriminierten Aussagen (Urk. 16/7; Urk. 16/8; vgl. auch Urk. 3/1 S. 1). 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 wurde das Strafverfah- ren … gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung etc. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1).

- 3 - Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 6. September 2024 fristwahrend Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte das Folgende (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Einstellungsverfügung … der Staatsanwaltschaft vom

6. August 2024 aufzuheben;

2. es sei die Sache zur Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'800.– innert (erstreckter) Frist auf das betreffende Konto des Obergerichts (vgl. Urk. 5; Urk. 8; Urk. 12). Sodann übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten in elektronischer Form (Urk. 16) und liess sich mit Eingabe vom 6. November 2024 in der Sache vernehmen; dabei beantragt sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine (ihm freigestellte) Stellung- nahme und erklärte lediglich, sich den umfassenden Ausführungen der Staatsan- waltschaft anzuschliessen (Urk. 21). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28. November 2024 und hielt an den bisherigen Anträgen fest (Urk. 25 S. 2). Damit ist das Verfahren spruchreif. II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse setzt voraus, dass die Person unmit- telbar, persönlich in ihren Rechten betroffen ist. Eine tatsächliche oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2022 vom 5. De- zember 2022 E. 3.3.1).

- 4 - Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen namentlich die be- schuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die Aussagen des Be- schwerdegegners anlässlich der Einvernahmen vom 29. Juni 2015 und 26. Februar 2020 in seiner strafrechtlich geschützten Ehre tangiert (Art. 173 Ziff. 1 StGB), ist von einer direkten und persönlichen Betroffenheit auszugehen, weshalb diesbe- züglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich in erster Linie zwar um ein Rechtspflegedelikt, daneben aber auch um ein Delikt gegen die Person, denn geschützt werden ebenso die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten, so etwa die Ehre und das Vermögen. Auch diesbe- züglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Vergleichbar verhält es sich beim anzeigegegenständlichen Tatbestand des fal- schen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB: In erster Linie ist die Ermitt- lung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren geschützt; dem Einzelnen ist die Geschädigtenstellung aber dennoch einzuräumen, wenn die privaten Inter- essen durch das falsche Zeugnis tatsächlich tangiert sind, was der Beschwerde- führer gerade geltend macht. Auch diesbezüglich ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. Abweichendes ergibt sich für den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB; die Bestimmung schützt ausschliesslich das staatliche Justizwesen (BGer-Urteil 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2 mit Hinwei- sen). Im Unterschied zur falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB fehlt hier die "persönliche Spitze". Da nur das öffentliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei, die sich als Privatklägerin konstituieren könnte (so gem. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar [BSK] StGB, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 304 StGB). Folglich ist in diesem Punkt (Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege) auf die Beschwerde mangels direkter Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten nicht einzutreten.

- 5 - 1.3 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand be- grenzt. Auf Anträge, Rügen und weitere Vorbringen, die ausserhalb des Streitge- genstands liegen, kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (BGer-Urteil 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung … der Staatsanwalt- schaft vom 6. August 2024; diese betrifft allein das Verfahren gegen den Beschwer- degegner bzw. die erwähnten, gegen ihn erhobene Vorwürfe. Wenn mit der Be- schwerde nunmehr die Rückweisung in ebendieser Sache verlangt wird, um [zu- dem] "die krassen Pflichtverletzungen und seltsamen Methoden" des früheren Staatsanwalts abzuklären und um aufzuzeigen, welchen Schaden jener dem Be- schwerdeführer mutmasslich "angerichtet" habe (vgl. Urk. 2 S. 6, ebenso S. 3 f.), ist auf diese Vorbringen folglich nicht einzutreten. Verfehlungen des früheren Staatsanwalts, die den Beschwerdeführer entspre- chend geschädigt haben sollen, sind bzw. waren nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung (zutreffend daher auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft gem. Urk. 18 S. 3). Es kann hierzu einerseits auf die umfassenden Erwägungen im Beschluss UA200013-O der III. Strafkammer vom 18. September 2020 (Gutheis- sung des Ausstandsgesuchs; Urk. 16/6) und andererseits auf den Beschluss UH240215-O vom 11. Dezember 2024 (Abweisung der Beschwerde betr. Entschä- digung und Genugtuung) verwiesen werden. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner war am 29. Juni 2015 im Rahmen von sog. Vorermitt- lungen zu allfälligen deliktischen Vorgängen rund um die D._____ AG von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt worden (Urk. 16/7). Am 26. Februar 2020 wurde er in derselben Sache – nunmehr im Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer– als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 16/8). In jenem Strafverfahren ging es im Wesentlichen um den Vorwurf des Verkaufs von Aktien der D._____ AG unter Täuschung des kaufenden Publikums über den Geschäftsgang und die Er- tragslage der D._____-Gesellschaften.

- 6 - Die Staatsanwaltschaft stellte das betreffende Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer (sowie den Mitbeschuldigten E._____) mit Verfügung vom 14. Juni 2024 ein. Jener hatte bereits im Mai 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner u.a. wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses im Zu- sammenhang mit den erwähnten Einvernahmen erstattet (Urk. 16/1). Mit der Strafanzeige wurde geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe anläss- lich der Zeugenbefragung vom 29. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft ausge- sagt, er wisse persönlich nicht, wer hinter der F._____ [Unternehmen] stehe, es solle sich um eine echte Familiendynastie handeln. Dies stehe im Widerspruch zu einer Aussage, die der Beschwerdegegner anlässlich einer geheimen Unterredung mit dem damals zuständigen Staatsanwalt gemacht habe, die ihren Niederschlag lediglich in einer Handnotiz des Staatsanwalts gefunden habe. In der Notiz stehe, A._____ und E._____ stünden hinter F._____ [Unternehmen]. Dies stehe im Wi- derspruch zur Zeugenaussage und sei zudem ehrverletzend, da dies auf ein fal- sche Anschuldigung hinauslaufe (Urk. 16/1 S. 2 ff.). Mit der Strafanzeige wurde weiter geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe den Anzeigeerstatter (den Beschwerdeführer) falsch angeschuldigt und ihn in sei- ner Ehre verletzt, da er auf einem von ihm verfassten Zettel zuhanden der Staats- anwaltschaft ausgeführt habe, der Beschwerdeführer und E._____ hätten der Ro- cker Gruppe G._____ Fr. 100'000.– angeboten, um gewisse Personen (Vertriebs- mitarbeiter von H._____) aus dem Verkehr zu ziehen. Dies seien beträchtliche (fal- sche) Anschuldigungen, die damit gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgespro- chen worden seien, was ebenfalls ehrverletzend sei (Urk. 16/1 S. 4). 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (unter Berück- sichtigung des vorerwähnten Kontextes, vgl. Ziff. II./2.1) unter anderem, das Ver- fahren sei in Bezug auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses nicht nur aus mate- riellen Gründen einzustellen, da keine Falschaussage erfolgt sei, sondern die Ein- stellung habe auch aus formellen Gründen zu erfolgen, da der Beschwerdegegner damals nicht als Zeuge hätte befragt werden dürfen. Die Befragung sei im Rahmen von sog. Vorermittlungen erfolgt, und es sei dem damals zuständigen Staatsanwalt einzig darum gegangen, einen genügenden Anfangsverdacht abzuklären. Dabei

- 7 - sei nicht auszuschliessen gewesen, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Organ bei D._____ AG als beschuldigte Person hinsichtlich der inkri- minierten, gesellschaftsinternen Vorgänge in Frage gekommen sei. Deshalb hätte er zwingend als Auskunftsperson befragt werden müssen, was später offenbar auch dem fallführenden Staatsanwalt klargeworden sei, denn dieser habe den Be- schwerdegegner am 26. Februar 2020 (5 Jahre nach der ersten Befragung) als Auskunftsperson befragt. Damit hätten die ursprünglichen Zeugenaussagen ohne- hin nicht gegen den Aussagenden verwendet werden dürften und könnten bereits aus formellen Gründen keine Grundlage für eine Bestrafung wegen falschen Zeug- nisses sein (Urk. 3/1 S. 5 f.). Hinsichtlich der Vorwürfe der Ehrverletzung und falschen Anschuldigung anhand der erwähnten Notiz (Zahlung an die G._____) geht die Staatsanwaltschaft davon aus, diese erfülle die bezeichneten Tatbestände nicht. Die Notiz sei vom Beschwer- degegner erstellt und dem damaligen Staatsanwalt übergeben worden. Dabei habe es sich nicht etwa um originäre Eigenaussagen des Beschwerdegegners gehan- delt, sondern um Informationen, die er von Drittpersonen erhalten und auf besagter Notiz verschriftlicht habe. Dies ergebe sich aus der Befragung vom 26. Februar

2020. Dort habe er als Auskunftsperson ausgesagt, von externen Vermittlern Infor- mationen zu Personen, die hinter F._____ [Unternehmen] stünden, erhalten zu ha- ben. Die entsprechenden Namen habe er auf einem Zettel vermerkt; dies sei bloss ein "zugetragener Verdacht" gewesen. Dies betreffe auch die restlichen auf dem Zettel stehenden Informationen (Zahlung an G._____), auch dies seien Informatio- nen von Drittpersonen. Die Wiedergabe von Aussagen Dritter stelle keine falsche Anschuldigung oder Ehrverletzung dar (Urk. 3/1 S. 6). 2.3 Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, das Schreiben mit dem Vorwurf, wonach er die G._____ angestiftet haben soll, gewisse Personen "aus dem Verkehr zu ziehen", treffe selbstverständlich nicht zu. Der Beschwerde- gegner habe solches gegenüber dem früheren Staatsanwalt kundgetan. Damit sei nicht nur eine simple Einschüchterung gemeint gewesen, denn dafür wären nicht Fr. 100'000.– geboten worden. Sicherlich handle es sich beim betreffenden Vorwurf um ein Verbrechen, also ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen zu verfolgen sei.

- 8 - Damit habe der Beschwerdegegner offensichtlich gewollt, dass der damalige Staatsanwalt in der Hinsicht orientiert sei, um gegen die zwei Beschuldigten (u.a. den Beschwerdeführer) ein weiteres Strafverfahren zu eröffnen. Der Beschwerde- gegner habe die falschen Anschuldigungen handschriftlich festgehalten und ober- halb seiner eigenhändigen Unterschrift den Vermerk angebracht: "Als zutreffend bestätigt, 26.02.2020, 18.18 Uhr". Somit sei die Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche zur Einstellung des Strafverfahrens führen soll, nicht haltbar (Urk. 2 S. 4 f.). Betreffend falsches Zeugnis verfange die Argumentation der Staatsanwaltschaft ebenso wenig: Es sei völlig irrelevant, ob die Zeugenaussage gegen den Beschwer- deführer hätte verwendet werden können oder nicht. Tatsache sei einzig, dass der frühere Staatsanwalt den Beschwerdegegner als Zeugen einvernommen und ihn auf die entsprechenden Folgen von Art. 307 StGB ausdrücklich hingewiesen habe. In der sog. Stunde der Wahrheit sei der Beschwerdegegner objektiv Zeuge nach StGB und somit auch verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen. Genau dies habe er nicht getan. Er sei auch in subjektiver Hinsicht Zeuge gewesen, da er sich selbst als solchen verstanden habe (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich dabei nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGer-Urteil 7B_542/2023 vom

30. Mai 2024 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

- 9 - 4. 4.1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 307 StGB). Erfasst wird auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Der Tatbestand stellt ein Sonderdelikt dar, das nur von Personen begangen werden kann, denen eine entsprechende Stellung als Zeuge etc. in einem Verfahren zu- kommt (BGE 147 IV 373 E. 1.2). Zeugin oder Zeuge ist eine von den Parteien verschiedene Person, die verpflichtet ist, in einem gerichtlichen Verfahren unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheits- pflicht über die von ihr persönlich wahrgenommenen vergangenen oder gegenwär- tigen Tatsachen Auskunft zu geben (DELNON/RÜDY, BSK StGB, N 9 f. zu Art. 307 StGB mit Hinweisen). Als Zeuge gilt eine an der Begehung einer Straftat nicht be- teiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Personen, die als Angeschuldigte in Frage kom- men, dürfen somit nicht als Zeugen einvernommen werden (Art. 178 lit. d StPO). Geschieht dies trotzdem, sind die Aussagen solcher Personen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Erweist sich später im Verfahren, dass eine als Zeuge be- fragte Person selber verdächtig ist und somit nach materiellen Gesichtspunkten nicht hätte als Zeuge befragt werden dürfen, so kann eine solche Zeugenaussage nicht gegen den Aussagenden verwendet werden. Es muss ein Recht zur Notlüge anerkannt werden, weil ein noch nicht Beschuldigter, "zufällig" (oder fälschlicher- weise) als Zeuge befragt, nicht gehalten sein kann, als Zeuge gegen sich selber wahrheitsgemäss auszusagen, wogegen er als Beschuldigter ein Recht zur Aussa- geverweigerung und Lüge hat. Erst recht nicht wegen falschen Zeugnisses zur Ver- antwortung gezogen werden kann, wer schon von Anfang an als möglicher Täter, Teilnehmer usw. in Frage kam, aber dennoch als Zeuge befragt wurde. Kein gülti- ges Zeugnis liegt auch vor, wenn als Zeuge befragt wurde, wer hätte als Auskunfts- person vernommen werden sollen. Art. 178 lit. d StPO enthält denn auch eine Re- gelung für den Zweifelsfall, wonach als Auskunftsperson zu befragen ist, wer als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (so gem. DELNON/RÜDY, BSK StGB, N 29 zu Art. 307 StGB mit Hinweisen).

- 10 - 4.2 Am 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdegegner staatsanwaltschaftlich als Zeuge einvernommen und dabei auf die Strafbarkeit einer wissentlich falschen Zeu- genaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen (Urk. 16/7 S. 1). Der damals zu- ständige Staatsanwalt wies den Beschwerdegegner ausdrücklich darauf hin, er werde in Sachen D._____ AG als Zeuge befragt. Dabei seien [gegen die D._____] mehrere Geldwäschereimeldungen eingegangen. Ebenso wies der Staatsanwalt darauf hin, er führe in einem ersten Schritt lediglich sog. Vorermittlungen durch. Formell sei bis zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme in Sachen D._____ AG keine Strafuntersuchung gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person eröffnet worden (Urk. 16/7 S. 2 F/A 1). Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: In einem Strafverfahren, das noch nicht eröffnet ist, kann eine Person nicht als Zeuge befragt werden. Denn eigentliche "Zeugen" gibt es erst in der Untersuchung (HASLER, Rollenwechsel im Strafprozess, Diss. Luzern 2019, S. 89). Demnach kann und darf die Staatsanwaltschaft eine Per- son in prozessualer Hinsicht nicht in der Eigenschaft des Zeugen einvernehmen, solange sie in der betreffenden Sache kein Strafverfahren eröffnet hat. Der Tatbe- stand des falschen Zeugnisses erfordert sodann, dass die betreffende Zeugenaus- sage im Rahmen eines formell geführten Strafverfahrens erfolgt. Ohne ein solches Verfahren gelangt Art. 307 StGB nicht zur Anwendung. Indem der Staatsanwalt selbst (wenn auch fälschlicherweise) davon ausging, er habe noch kein Strafverfahren eröffnet, durfte er den Beschwerdegegner auch nicht als Zeugen befragen. Ein formeller Mangel haftet der fraglichen Einvernahme be- reits insoweit an. 4.3 Andererseits kann auch auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der an- gefochten Einstellungsverfügung abgestellt werden (vgl. Urk. 3/1 S. 5 f.). Ange- sichts des Umstands, dass der frühere Staatsanwalt den Beschwerdegegner (wie- derum: wenn auch fälschlicherweise) als Zeuge befragte, ist es in prozessualer Hin- sicht unzutreffend, von "Vorermittlungen" zu sprechen. Vielmehr wäre eine entspre- chende Einvernahme als eigentliche Untersuchungshandlung einzuordnen und das Strafverfahren – zunächst allenfalls gegen Unbekannt – müsste entgegen der An- sicht des früheren Staatsanwalts faktisch als eröffnet gelten.

- 11 - Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb der damals zuständige Staatsanwalt den Beschwerdegegner zunächst als Zeugen befragt hatte (zutreffend Urk. 3/1 S. 5). Die "Vorermittlungen" dienten gerade dazu, einen hinreichenden Tatverdacht rund um die D._____ AG und allenfalls involvierte Personen abzuklären. Gegen die D._____ AG waren zu dem Zeitpunkt bereits Geldwäschereimeldungen und meh- rere Strafanzeigen eingegangen. Gleichzeitig kam dem Beschwerdegegner bei derselben als Mitglied des Verwaltungsrats eine Organstellung und in seiner Funk- tion als CFO (mutmasslich) eine ausgeprägte Verantwortung hinsichtlich der Fi- nanzstrategie und Finanzgeschäfte der Gesellschaft zu (Urk. 16/7 S. 2 F/A 2, S. 5

f. F/A 6). Wegen dieser gesellschaftsinternen Funktionen bzw. Eigenschaften des Beschwerdegegners war auch die Möglichkeit einer Täterschaft oder Teilnahme hinsichtlich mutmasslicher Vermögensdelikte rund um die D._____ AG in Bezug auf ihn nicht auszuschliessen; so wurde auch gegen E._____ als ehemaligen Fi- nanzchef der D._____ AG rund einen Monat nach der fraglichen Zeugeneinver- nahme ein Strafverfahren eröffnet. Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, den Beschwerdegegner als Zeugen zu befragen, sondern er hätte (schon damals) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO einvernommen werden müs- sen, ohne Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Mangels Zeugeneigenschaft des Beschwerdegegners bestand folglich keine strafrechtlich relevante Wahrheits- pflicht anlässlich seiner Befragung, und die vom Beschwerdeführer angeführte "Stunde der Wahrheit" bestand dabei ebenfalls nicht (zutreffend Urk. 18 S. 2). 4.4 Gerade zu Beginn eines Verfahrens kann bei noch unbekannter Täterschaft eine Mehrzahl von Personen als Täter und/oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass gegen sie ein genügender Tatverdacht vorliegt, der es rechtfertigen würde, sie gleich zu beschuldigten Personen zu machen. In solchen Situationen soll niemand gezwungen werden, sich mit der Tat in Verbindung zu bringen oder ein falsches Zeugnis abzulegen; deshalb sind die betreffenden Personen als Aus- kunftspersonen zu behandeln (vgl. KERNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 9 zu Art. 178 StPO mit Hinweisen), was auch in Bezug auf den Beschwer- degegner so hätte erfolgen müssen, als er wegen seiner Stellung als Verwaltungs- ratsmitglied und CFO zu den inkriminierten Vorgängen innerhalb der D._____ AG

- 12 - befragt wurde. Dabei ist nicht relevant, ob der Beschwerdegegner sich selbst sub- jektiv als Zeuge verstand oder nicht (vgl. Urk. 2 S. 6). 4.5 Dies erkannte der frühere Staatsanwalt geraume Zeit später offenbar auch selbst, als er den Beschwerdegegner am 26. Februar 2020 in derselben Sache (D._____ AG; Betrugsvorwurf etc.) im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und E._____ ein zweites Mal, nunmehr zutreffend als Auskunftsperson befragte und ihn entsprechend darauf hinwies, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei (Urk. 16/8 S. 1 f. F/A 1 und 5). Dass er als beschuldigte Person (von Beginn an) nicht ausgeschlossen werden konnte, ergibt sich unter anderem aus dem Vorhalt Nr. 20: Er soll persönlich nicht gewusst haben, wer hinter F._____ [Unternehmen] stehe, dennoch ("trotz dieser zweifellos wesentlichen Wissenslücke") habe er zu- sammen mit dem Beschwerdeführer den Vertrag betreffend F._____ [Unterneh- men] vom 2. und 4. Juni 2015 unterschrieben. In diesem Kontext wurde der Be- schwerdegegner vom Staatsanwalt (mit Ausrufezeichen!) aufgefordert, sich zu er- klären. Dies ist als potentieller Vorwurf einer allenfalls deliktischen Beteiligung zu verstehen, wie sich auch aus der nachfolgenden Antwort des Beschwerdegegners ergibt, indem er sich zu rechtfertigen versuchte (Urk. 16/8 S. 12 f.). Auch insofern ist davon auszugehen, dass bereits die erste Einvernahme des Beschwerdegeg- ners als Auskunftsperson hätte erfolgen müssen. Folglich gelangte die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Ein- stellung des gegen den Beschwerdegegner eröffneten Verfahrens wegen falschen Zeugnisses auch in diesem Sinne zutreffend zum Schluss, dass die fragliche Zeu- genaussage bereits aus formellen Gründen keine Grundlage für eine Bestrafung nach Art. 307 StGB sein könne (Urk. 3/1 S. 6). 5. 5.1 Beim Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer falsch an- geschuldigt und zudem in der Ehre verletzt, indem er gegenüber dem früheren Staatsanwalt anlässlich einer bilateralen Unterredung gesagt habe, der Beschwer- deführer und E._____ stünden hinter F._____ [Unternehmen], und zudem auf ei- nem Zettel zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten habe, der Beschwerde- führer und E._____ hätten der Rockergruppe G._____ Geld angeboten, um ge-

- 13 - wisse Personen aus dem Verkehr zu ziehen, ist nachfolgender Kontext entschei- dend zu berücksichtigen. 5.2 Zunächst verfasste der damalige Staatsanwalt– offenbar im Nachgang zu ei- nem Gespräch mit dem Beschwerdegegner – die Notiz mit dem Hinweis "E._____ + A._____ stehen hinter F._____ [Unternehmen]" (Beilage 2 im Anhang zu Urk. 16/1). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 sagte der Beschwer- degegner aus, er habe die betreffende Information zu den Namen damals von ex- ternen Vermittlern erhalten. Einer der Vermittler habe mitgeteilt, wer [sonst noch] alles hinter F._____ [Unternehmen] stehen solle, abgesehen von den Herren A._____ und E._____. Der Beschwerdegegner bestätigte damit auch, dass er den betreffenden Verdacht [nur deshalb] habe, weil jemand diese Namen (A._____ und E._____) genannt habe (Urk. 16/8 F/A 32 f.). Damit hat der Beschwerdegegner nicht etwa eigenes Wissen bzw. einen eigenen Verdacht gegenüber der Staatsan- waltschaft kundgetan, sondern sich ausdrücklich auf solche Informationen gestützt, die er von Dritten erhalten hat. Der Täter muss in Bezug auf seine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen, also mit direktem Vorsatz handeln (BGer-Urteil 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1). Gerade dies tat der Beschwerdegegner nicht, denn er gab lediglich einen Verdacht "aus der Ecke der Vermittler" wieder, ohne sicheres (eigenes) Wis- sen darum, dass die Anschuldigung falsch sein könnten. Auch die Staatsanwalt- schaft ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, es handle sich dabei nicht um originäre Eigenaussagen des Beschwerdegegners, sondern um In- formationen, die er von Drittpersonen erhalten und auf besagter Notiz lediglich ver- schriftlicht habe. Die Wiedergabe von Aussagen Dritter (hier Vermittler) stelle keine falsche Anschuldigung oder Ehrverletzung dar. In der Aussage vom 26. Februar 2020 habe der Beschwerdegegner auch klar deklariert, dass es lediglich ein ihm zugetragener Verdacht gewesen sei, weshalb eine Strafbarkeit wegen falscher An- schuldigung und/oder Ehrverletzung in Bezug auf ihn selbst entfalle (Urk. 3/1 S. 6). Dem kann ohne Weiterungen beigepflichtet werden, zumal sich die Deklaration als übernommene Drittaussage unmittelbar aus den Akten, insbesondere der Einver- nahme gemäss Urk. 16/8 F/A 18 ff. und 28 ff., ergibt.

- 14 - 5.3 Sodann liegt auch die Notiz betreffend dem Angebot einer Zahlung an die Rockergruppe G._____ bei den Akten (Beilage 3 im Anhang zur Strafanzeige Urk. 16/1). Aus den (früheren) Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner diese Notiz dem Staatsanwalt bei einem Gespräch mit diesem am 11. August 2015 über- geben hatte (dies wird nicht bestritten). Die betreffende Notiz mit dem Wortlaut "Per sofort aufhören zu tauschen - gehört F._____ [Unternehmen] → G._____ dahinter. E._____ + A._____ haben 100'000 angeboten um diese aus dem Verkehr zu zie- hen. Sind nicht darauf eingestiegen und haben weitergemacht mit Aktientausch" ist am Ende mit dem Vermerk versehen, dass diese dem Beschwerdegegner bei der Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. Februar 2020 bei F/A 18 ff. und 28 ff. vorgehalten wurde. Zunächst ist fraglich, ob die zitierte Passage überhaupt geeignet ist, klarerweise einen strafrechtlich relevanten Vorwurf darzustellen, wie dies beim Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB erforderlich wäre. Die Bezich- tigung muss sich zwar nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Be- schuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (DELNON/RÜDY, BSK StGB, N 16 zu Art. 303 StGB). Mit der Passage wird höchstens vage ein kritisches Ver- halten angedeutet; es geht nicht klar hervor, ob und inwiefern der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer einer Straftat bezichtigen wollte (wofür im Übrigen auch kein Motiv erkennbar ist). Auch in der Einvernahme vom 20. Februar 2020 hat er gegen den Beschwerdeführer keine Anschuldigung erhoben, sondern lediglich dar- getan, dass ihm die fraglichen Informationen hierzu von Dritten zugetragen worden seien (vgl. hierzu untenstehend). Ebenso erfolgte die Notiz informell und wurde vom zuständigen Staatsanwalt zunächst auch nicht zu den Akten erhoben. Auch inso- fern ist fraglich, ob eine ernstliche Anschuldigung gemeint oder gewollt war (zutref- fend daher auch Urk. 18 S. 2). Es wurde soeben ausgeführt, dass der Beschwerdegegner gerade in diesem Zu- sammenhang aussagte, es handle sich um Informationen (insbesondere Namen), die er von Drittpersonen erhalte habe und nicht um eigenes von ihm stammendes Wissen (wiederum Urk. 16/8 F/A 18 ff. und 28 ff.).

- 15 - Dies betraf offenkundig auch die Information zu den G._____, welche er gleicher- massen aus zweiter Hand erhalten und nicht etwa selbst in Erfahrung gebracht hatte. Anderweitiges kann den einschlägigen Akten (Aussagen des Beschwerde- gegners sowie Notiz mit Vermerk) diesbezüglich nicht entnommen werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Motiv des Beschwerdegegners erkennbar sei, den Beschwerdeführer falsch zu beschul- digen und ihn in ein weiteres Strafverfahren zu verwickeln (Urk. 18 S. 2; der Be- schwerdeführer hat sich dazu auch nicht weiter geäussert oder diese Behauptung substantiiert, Urk. 2 S. 5). Somit entfällt auch in diesem Punkt, mangels originärer Aussage und wegen feh- lenden Vorsatzes, eine Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung und/oder wegen ehrverletzender Äusserungen des Beschwerdegegners; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren auch insoweit zu Recht ein. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde (vgl. vorangehend Ziff. II./4. und 5.), soweit auf diese einzutreten ist (Ziff. II./1.2 und 1.3). III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang für das Beschwerdever- fahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat keine (eigene) Stellung- nahme eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Folglich sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangs-  bestätigung);

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 17 - Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder