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UE240297

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 12. August 2024 erstattete die A1._____ GmbH & Co. KG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (Verwaltungs- ratsmitglied der D._____ AG und der E._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 2; zusammen: die Beschwerdegegner) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäfts- besorgung, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin konsti- tuierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Neben der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner beantragte sie zudem u.a. die Anordnung vorsorglicher Kontosperren auf Bankkonten der E._____ AG, der D._____ AG und der Beschwerdegegner bei der F._____ [Bank] bis zum Betrag von CHF 627 834.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2024 und CHF 852 210.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2024. Des Weiteren wurde beantragt, den Beschwerdegegner 1 für die Dauer des Strafverfahrens mit einer Ausweissperre zu belegen (Urk. 19/1). Der Strafanzeige lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am

31. März 2023 hätten die Beschwerdeführerin (als Darlehensgeberin) und die D._____ AG (als Darlehensnehmerin) einen als "Goldlieferung Ghana – G._____ [Stadt in der Schweiz]" betitelten Darlehnsvertrag geschlossen. Vertragszweck sei ein Joint-Venture für Goldlieferungen von Ghana nach G._____ [Stadt in der Schweiz] sowie die Co-Finanzierung der Kosten für Logistik, Cargo, Versicherung und Lieferung der Ware gewesen. Das Darlehen in Höhe von EUR 600 000.– sei mit einer vertraglichen Laufzeit vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2024 und einer nach- schüssigen Zinszahlung von jährlich 6 % am Ende der Gesamtlaufzeit vereinbart worden, dies mit einer automatischen Vertragsverlängerung um jeweils drei Mo- nate, sofern keiner der Parteien das Joint-Venture innert einer Frist von 10 Tagen vor Darlehensablauf kündigte. Als Darlehenskonto bzw. Treuhand/Escrow-Account sei ein Konto bei der H._____ AG [Bank] lautend auf die E._____ AG festgelegt worden. In einem Annex zum Darlehensvertrag, datierend ebenfalls vom 31. März 2023 sei u. a. festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin über den Darle- hensvertrag am Handelsgeschäft "Goldlieferungen Ghana – G._____ [Stadt in der

- 3 - Schweiz]" beteiligt werde und dadurch vom Handelsgeschäft der D._____ AG pro- fitiere, indem sie neben der Verzinsung zusätzlich bei jeder Goldlieferung nach G._____ [Stadt in der Schweiz] einen anteiligen Profit in Höhe von 50 % auf die Darlehenssumme erhalten solle, eingezahlt auf den Escrow Account der E._____ AG. Die Beschwerdeführerin habe den Darlehensvertrag inkl. Annex per 21. Juni 2024 gekündigt und die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungs- ansprüche gegenüber der D._____ AG geltend gemacht (Rückzahlung des Darle- hens von EUR 600 000.– zzgl. Zins von EUR 45 000.– sowie Investitionsanteile aus dem Joint-Venture in Höhe von EUR 2.1 Mio.). Im Kündigungsschreiben sei die D._____ AG zudem aufgefordert worden, im Detail über Zeitpunkt und Umfang sämtlicher Goldlieferungen Auskunft zu erteilen. Bis dato seien weder die geforder- ten Auskünfte beigebracht noch die Forderung der Beschwerdeführerin beglichen worden. Folglich seien gegen die D._____ AG und die E._____ AG Betreibungen angehoben worden. Das Verhalten der Beschwerdegegner erfülle den Straftatbestand des Be- trugs (Art. 146 StGB). Der Beschwerdegegner 1 sei eigens nach I._____ gereist, um der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer sein "Geschäftskonzept" schmackhaft zu machen. So habe er insbesondere drei Goldlieferverträge von 2022/2023 und Gold-Safe-Hinterlegungsquittungen vorgelegt. Ob die vorgelegten Dokumente echt gewesen und die behaupteten Lieferungen oder Hinterlegungen von Goldbarren tatsächlich erfolgt seien, sei nicht belegt. Jedoch sei aufgrund die- ser Umstände klar, dass der Beschwerdegegner 1 zwecks Erhalt der Darlehens- summe an die Beschwerdeführerin gelangt sei. Da diese weder Geschäftsbezie- hungen nach Ghana noch Erfahrung im Goldliefergeschäft habe, seien die ge- machten Angaben für sie plausibel bzw. nicht überprüfbar gewesen. Aufgrund des durch die Vertragsverhandlungen entstandenen Vertrauensverhältnisses sei ihr eine Überprüfung der Angaben auch nicht zumutbar gewesen. Dieses nicht über- prüfbare Lügengebäude habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Ver- trag unterzeichnet und den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt habe, wobei die D._____ AG das Darlehen nie zurückgezahlt und keine belegten Angaben zur Ver- wendung der Darlehenssumme gemacht habe.

- 4 - Indem die Beschwerdegegner als Organe der D._____ AG (Darlehensneh- merin) und der E._____ AG (Inhaberin des Escrow-Bankkontos) im Rahmen des Escrow Accounts mit der Verwahrung der ausgehändigten Darlehenssumme be- traut gewesen seien, dieses Darlehen aber nicht zurückgezahlt hätten, hätten sie zudem eine ungetreue Geschäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ver- übt. Des Weiteren sei der Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Aus den Umständen ergebe sich, dass die Beschwerde- gegner als Organe der D._____ AG und der E._____ AG einer Werterhaltungs- pflicht hinsichtlich des Darlehens unterlegen hätten. Da sie das anvertraute Darle- hen zweckwidrig genutzt bzw. zu keinem Zeitpunkt eine vertragsgemässe Verwen- dung der Gelder belegt hätten, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dar- lehensrückgabe vereitelt worden. Schliesslich hätten sich die Beschwerdegegner auch wegen Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, in- dem sie der Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss mutmasslich gefälschte Dokumente hinsichtlich der angeblich 2022/2023 getätigten Goldlieferungen vorge- legt hätten (Urk. 19/1 Rz. 7 ff.).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, das Rubrum der Beschwerde sei hin- sichtlich der beschwerdeführenden Partei auf A2._____ GmbH zu berichtigen (Urk. 21). Gemäss Art. 98 Abs. 1 StPO berichtigen die zuständigen Strafbehörden Personendaten unverzüglich, wenn sich diese als unrichtig erweisen. Eine Berich- tigung gestützt auf Art. 98 StPO ist aber nur dann möglich, wenn die betreffenden Personendaten offensichtlich falsch sind, d. h. wenn deren Unrichtigkeit mit Sicher- heit feststeht (z. B. Schreibfehler; vgl. BSK StPO-FIOLKA, 3. Aufl. 2023, Art. 98 Rz. 6 und PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 98 N. 1; je m. w. H.).

E. 1.2 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin liegt in casu kein Fall ei- ner offensichtlich inkorrekten Bezeichnung vor. Gemäss den eingereichten Han-

- 9 - delsregisterauszügen des Amtsgerichts I._____ handelt es sich sowohl bei der A1._____ GmbH & Co. KG als auch der A2._____ GmbH um Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wobei die A2._____ GmbH zur Vertretung der A1._____ GmbH & Co. KG befugt ist und für diese persönlich haftetet. Als Ge- schäftsführer der A2._____ GmbH und Kommanditist der A1._____ GmbH & Co. KG ist J._____ eingetragen (Urk. 19/2/2 und Urk. 22/1); die mit der D._____ AG geschlossenen Verträge wurden durch ihn unterzeichnet (Urk. 19/4/5 und Urk. 19/ 4/6). Als Vertragspartei des Darlehensvertrags ist zwar, wie vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 vorgebracht (Urk. 21 Rz. 1), tatsächlich die A2._____ GmbH aufgeführt. In den Betreibungsbegehren gegen die D._____ AG und die E._____ AG wurde als Gläubigerin jedoch die A1._____ GmbH & Co. KG genannt (Urk. 19/2/15). Auch die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wurde im Namen der A1._____ GmbH & Co. KG erhoben (Urk. 19/1). Entspre- chend wurde diese in der angefochtenen Verfügung als Anzeigeerstatterin bezeich- net (Urk. 3/2); bekanntlich erfolgte auch die Beschwerde in deren Namen (Urk. 2). Der Antrag um Berichtigung des angeblich klar erkennbaren Versehens wurde erst ca. einen Monat nach Beschwerdeerhebung gestellt (Urk. 21).

E. 1.3 Wie erwähnt, ist eine Berichtigung von Personendaten i. S. v. Art. 98 StPO nur zulässig, wenn die Unrichtigkeit sicher feststeht (vgl. vorstehend E. II./1.1). Ange- sichts des Umstands, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen teils die eine, teils die andere Gesellschaft als Darlehensgeberin, Gläubi- gerin bzw. Anzeigeerstatterin bezeichnet wird, erscheinen die Verhältnisse nicht ohne Weiteres klar. Eine formlose Änderung der Parteibezeichnung ist unter diesen Umständen weder gestützt auf Art. 98 StPO noch in Anwendung des von der Be- schwerdeführerin angerufenen Vertrauensprinzips angezeigt. Der Antrag auf Be- richtigung ist abzuweisen.

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Legiti- miert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob dies vorliegend bei

- 10 - der Beschwerdeführerin der Fall ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägun- gen offen gelassen werden.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom

E. 2 Am 22. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschwerdegegnern wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Die Nicht- anhandnahme wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich aus der An- zeige und den Beilagen keine ausreichenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner ergäben. Allein aus dem Umstand, dass die vertraglich ver- einbarte Darlehenssumme (deren vertragsgemässe Überweisung die Beschwerde- führerin im Übrigen nicht belegt habe) von Seiten der D._____ AG nicht zurückge- zahlt worden sei, könne nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Beschwer- degegner hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit getäuscht oder das Darlehen verab- redungs- bzw. pflichtwidrig verwendet hätten. Die Beschwerdeführerin begnüge sich mit pauschal gehaltenen Behauptungen, ohne diese auch nur im Ansatz zu substantiieren. Das Ausbleiben der Darlehensrückzahlung rechtfertige für sich allein keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Beim beanzeigten Sachverhalt handle es sich

- 5 - in erster Linie um eine zivilrechtliche Problematik. Es sei nicht Aufgabe der Straf- verfolgungsbehörden, über Zivilforderungen rechtsverbindlich zu entscheiden, ins- besondere nachdem in derselben Sache bereits betreibungsrechtliche Schritte ein- geleitet worden seien. Indem die Beschwerdeführerin festhalte, dass sie bei Rück- zahlung des verzinsten Darlehens bereit sei, das Geschäftsverhältnis bei gleichzei- tiger Erklärung des Desinteresses an der Strafverfolgung fortzusetzen, stelle sie gleich selbst klar, dass es ihr primär um die Durchsetzung ihres zivilrechtlichen Rü- ckforderungsanspruchs und nicht um die strafrechtliche Verfolgung der Beschwer- degegner gehe (Urk. 3/2 bzw. Urk. 19/4).

E. 3 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2024 fristgerecht Be- schwerde bei der hiesigen Kammer, wobei sie insbesondere beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und gegen die Beschwerdegegner sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer Haftung (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, entgegen dem Dafür- halten der Staatsanwaltschaft ergäben sich Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner namentlich aus der Korrespondenz mit dem Beschwerde- gegner 1. Dieser habe in einem Schreiben vom 26. Juni 2024 eine Vielzahl unbe- legter Behauptungen aufgestellt, wie er das Geld in Ghana eingesetzt und verwen- det habe. Zudem habe er Exportschwierigkeiten aufgrund einer von der ghanai- schen Regierung eingeführten Sondersteuer auf Gold geltend gemacht. In einer kürzlichen telefonischen Nachricht habe er sodann neu vorgebracht, das Darlehen, das in Ghana mit Gold besichert sei, in Bitcoin angelegt zu haben. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 habe die D._____ AG den Darlehensvertrag gekündigt, wobei sie die Kündigung mit E-Mail vom 29. Mai 2024 wieder zurückgenommen habe. Dies sei insofern relevant, als die Kündigung den Erhalt des Darlehens implizit be- stätige. Aus diesen neu eingereichten Urkunden und Vorbringen ergäben sich zu- sätzliche massgebliche Merkmale und praktisch unumstössliche Indizien für die arglistige Täuschung, zumal die Beschwerdegegner trotz wiederholter Nachfrage nie konkrete Belege über die Verwendung der Darlehenssumme bzw. die damit verbundenen Zahlungsflüsse übermittelt hätten. Da der Beschwerdegegner 2 als

- 6 - Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E._____ AG ein Konto seiner Gesellschaft bei der F._____ [Bank] als Escrow-Treuhandkonto zur Verfügung gestellt habe, habe er aktiv bei den Delikten des Beschwerdegegners 1 mitgewirkt (Urk. 2 Rz. 6 ff.).

E. 4 Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 4'000.– aufgefordert (Urk. 6), wel- cher Aufforderung sie fristgerecht nachkam (vgl. Urk. 10/2). Mit Verfügung vom

27. September 2024 wurde der beschwerdeführerische Antrag auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen (Kontosperren) abgewiesen. Die Beschwerdeschrift wurde den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde überdies zur Einreichung der Akten auf- gefordert (Urk. 11).

E. 4.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden

- 11 - zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdeführerin stützt sich hin- sichtlich des Betrugsvorwurfs auf den Umstand, dass die Beschwerdegegner bzw. die D._____ AG das Darlehen bzw. die vertraglich geschuldete Summe nicht zu- rückgezahlt hätten. Eine arglistige Täuschung wird darin erblickt, dass der Be- schwerdegegner 1 vor Vertragsschluss (angeblich gefälschte) Goldlieferverträge und Quittungen betreffend die Hinterlegung von Goldbarren vorgelegt habe. Die Angaben der Beschwerdegegner betreffend das Goldgeschäft in Ghana hätten sich nicht überprüfen lassen und insgesamt einem Lügengebäude entsprochen, wel- ches zu einem Irrtum bei der Beschwerdeführerin und schliesslich zur Darlehens- gewährung geführt habe (Urk. 2 Rz. 21 ff.; Urk. 19/1 Rz. 14 ff.).

E. 4.2 Der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Da die Beschwerdegegner während der gesamten Vertragsdauer keine einzige Goldlieferung belegt hätten, sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vor Vertrags- schluss vorgelegten Dokumente gefälscht gewesen seien, womit eine Urkunden- fälschung bzw. Falschbeurkundung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 2 Rz. 33 ff.; Urk. 19/1 Rz. 23 f.).

E. 4.3 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich u. a. schuldig, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten sowie in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Da die Beschwerde- gegner als Organe der D._____ AG und der E._____ AG als Darlehensnehmer bzw. Inhaber des Escrow-Bankkontos mit der Verwahrung der gewährten Darle- henssumme betraut gewesen seien, hätten sie sich als Vermögensverwalter der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht i. S. v. Art. 158 Ziff. 1

- 12 - Abs. 3 StGB schuldig gemacht, indem sie – wie sich aus der ausgebliebenen Dar- lehensrückzahlung ergebe – die Beschwerdeführerin am Vermögen geschädigt hätten (Urk. 2 Rz. 26 ff.; Urk. 19/1 Rz. 18 f.).

E. 4.4 Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Da sie nicht ausgewiesen hätten, wofür der Darlehensbetrag verwendet worden sei, hätten die Beschwerdegegner eine ihnen obliegende Werterhaltungs- pflicht verletzt und sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Veruntreuung

i. S. v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 2 Rz. 29 ff.; Urk. 19/1 Rz. 20 ff.).

E. 4.5 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. II./3), setzt die Eröffnung einer Strafuntersu- chung konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus; blosse Vermutungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Strafanzeige jedoch – wie die obigen Darlegungen zeigen – einzig mit der bislang ausgebliebenen Rückzah- lung des Darlehens und dem Umstand, dass die Beschwerdegegner bzw. die D._____ AG und die E._____ AG der Aufforderung, Belege über die Verwendung der Darlehenssumme vorzulegen, nicht nachgekommen seien. Im Übrigen be- schränken sich ihre Ausführungen auf blosse Mutmassungen. Aus der angeblichen Vertragsverletzung leitet die Beschwerdeführerin eine vermeintlich betrügerische Absicht bzw. eine angebliche Bereicherungs- und/oder Schädigungsabsicht der Beschwerdegegner ab. Diese versucht sie hauptsächlich anhand von Beweisur- kunden (insb. Korrespondenz) zu belegen, welche erst nach Vertragsschluss er- stellt wurden (vgl. Urk. 3/3; Urk. 19/2/12; Urk. 19/2/13). Den eingereichten Belegen kommt daher – insbesondere, was den Vorwurf des Betrugs betrifft – nur begrenzte Aussagekraft zu. Vorausgesetzt wären konkrete Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.5.1). Den eingereichten Goldliefer- und Hinterlegungsverträgen, welche der Beschwerdeführerin offenbar bei Vertrags- schluss vorgelegt wurden (Urk. 19/1 Rz. 12), lassen sich aber keine (jedenfalls keine offensichtlichen) Anzeichen für eine Fälschung und/oder beabsichtigte Täu- schung entnehmen (Urk. 19/2/7 bis Urk. 19/2/11a) und wurden solche von der Be- schwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt.

- 13 - 5.

E. 5 Die Beschwerdegegner verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 25 und Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft reichte die elektronischen Akten ein (Urk. 19) und liess sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 vernehmen, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 16). Zur Begrün- dung führte sie zusammengefasst aus, an ihrer Auffassung, dass keine ausreichen- den Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner bestünden, fest- zuhalten. Die von der Beschwerdeführerin neu eingebrachten Beweismittel änder- ten daran nichts, wobei die Zulässigkeit der Einbringung von Unterlagen, die der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits vor der Anzeigeerstattung vorgelegen hätten, ohnehin fraglich sei. Inwiefern die eingereichte Korrespondenz zwischen der D._____ AG und der Beschwerdeführerin zu einer neuen rechtlichen Würdi- gung des Sachverhalts – insbesondere hinsichtlich des Betrugstatbestands – bei- tragen sollte, sei nicht ersichtlich. Es handle sich dabei um Unterlagen, welche nach der fraglichen Darlehensgewährung erstellt worden seien und deshalb nur wenig Aussagekraft für die Annahme einer arglistigen Täuschungshandlung besässen. Auch die seitens der D._____ AG schriftlich erfolgte – von der Beschwerdeführerin wohlgemerkt nicht akzeptierte – Kündigung des Darlehensvertrags per 31. März 2024 unter gleichzeitiger Inaussichtstellung der Rückzahlung des Darlehensbe- trags samt Zinsen, spreche gegen ein tatbestandsmässiges Handeln bzw. eine feh-

- 7 - lende unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner (Urk. 16 S. 1 f.).

E. 5.1 Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivil- rechtlicher Ansprüche verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfül- lung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfah- ren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Janu- ar 2015 E. 2.8).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall steht offensichtlich eine Vertragsstreitigkeit und damit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Beschwerdeführerin erklärte, im Falle einer Rückzahlung des Dar- lehens und Offenlegung der darlehensgestützten geschäftlichen Aktivitäten gege- benenfalls zu einer weiteren Zusammenarbeit mit den Beschwerdegegnern bereit zu sein (vgl. Urk. 2 Rz. 13; Urk. 19/1 Rz. 13). Sie scheint offenbar selbst Zweifel zu haben, ob tatsächlich ein Betrug vorliegt. Insgesamt wird der Anschein erweckt, als hätte ihr die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner primär als Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Forderung gedient. Der Umstand, dass die D._____ AG ihrerseits den Vertrag mit der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 kündigte, da sich der Geschäftszweck aufgrund von Exporthindernissen nicht habe realisieren lassen (Urk. 3/4; welche Kündigung später wohlgemerkt auf Aufforde- rung der Beschwerdeführerin hin widerrufen wurde, vgl. Urk. 3/5 und Urk. 3/6), spricht ferner gegen eine deliktische Bereicherungs- und/oder Schädigungsabsicht der Beschwerdegegner und eher für das Vorliegen einer mit Erfüllungsbereitschaft eingegangenen Vertragsbeziehung.

6. Nach dem Gesagten wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge der Beschwerdefüh- rerin einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 14 - III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 2'000.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführe- rin zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzuspre- chen. Den Beschwerdegegnern, welche auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren verzichteten, steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:

E. 6 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine Berichtigung des Rubrums hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zu A2._____ GmbH anstelle der in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise genann- ten A1._____ GmbH & Co. KG. Entgegen der versehentlich falschen Bezeichnung in der Beschwerdeschrift sei die A2._____GmbH (und nicht die A1._____ GmbH & Co. KG) Partei des Darlehensvertrags inkl. Annex vom 31. März 2023. Nach dem Vertrauensprinzip sei daher klar erkennbar, dass die Ansprüche dem wirklichen Willen nach durch die tatsächlich betroffene A2._____ GmbH erhoben worden seien (Urk. 21).

E. 7 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, sich zur Frage der beantragten Rubrums- änderung zu äussern (Urk. 25). Die Beschwerdegegner liessen sich innert der an- gesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 26 und Urk. 27); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 29).

E. 8 Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin im Sinne einer Ergänzung den Escrow-Vertrag vom 31. März 2023 ein, woraus sich die Hin- terlegung der Darlehenssumme von EUR 600 000.– ergebe. Die Beschwerdefüh- rerin habe den mit der E._____ AG bestehenden Escrow-Vertrag am 15. Oktober 2024 gekündigt. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Aufforderung zur Zusen- dung sämtlicher Bankkontoauszüge seit Vertragsbeginn sowie zur Überweisung des Kontosaldobetrags bis zum 15. November 2024 sei bis dato unbeantwortet ge- blieben. Weil der Beschwerdegegner 2 als Organ der Escrow-Agentin die Rückzah- lung der hinterlegten Summe anhaltend verweigere, indem er auf die Vertragskün- digung und Korrespondenz der Beschwerdeführerin nicht reagiere, sei mit gutem Grund davon auszugehen, dass er die hinterlegte Darlehenssumme – mutmasslich in Abstimmung mit dem Beschwerdegegner 1 – vom Escrow-Konto abgezogen habe. Dadurch habe er die ihm obliegende Werterhaltungspflicht verletzt, die Be- schwerdeführerin am Vermögen geschädigt und somit eine ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) begangen. Da von einer zweckwidrigen Nutzung des

- 8 - anvertrauten Darlehens auszugehen sei liege zudem eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) vor (Urk. 32).

E. 9 Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin Gele- genheit gewährt, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 16) zu äus- sern (Urk. 36). In ihrer Replik vom 15. September 2025 brachte sie zusammenge- fasst vor, namentlich aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 26. Juni 2024, welches eine Vielzahl unbelegter Behauptungen enthalte, wie das Geld in Ghana für die Umsetzung des Goldlieferprojekts eingesetzt und verwendet worden sei, ergebe sich unmissverständlich ein hinreichender Tatverdacht. Die Staatsan- waltschaft verkenne, dass die im Schreiben vom 31. Januar 2024 enthaltene Inaus- sichtstellung der Darlehensrückzahlung augenscheinlich Teil der beschwerdegeg- nerischen Verschleierungstaktik sei. Letztlich werde in diesem Schreiben die In- existenz eines Goldgeschäfts selbst bestätigt, da einerseits von regelmässigen mo- natlichen Goldlieferungen gesprochen werde und andererseits von solche Liefe- rungen verunmöglichenden Exportrestriktionen. Diese Umstände, welche die Ver- untreuung des geborgten Geldes bestätigten, hätten die Beschwerdeführerin schliesslich zur Erhebung der Strafanzeige und Kündigung des Vertragsverhältnis- ses bewogen (Urk. 39). II. 1.

E. 10 Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/ 2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. w. H.). 4.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____, zweifach, für sich und die Be-  schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240297-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 22. September 2025 in Sachen A1._____ GmbH & Co. KG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. , LL.M. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2024 Erwägungen:

- 2 - I.

1. Am 12. August 2024 erstattete die A1._____ GmbH & Co. KG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (Verwaltungs- ratsmitglied der D._____ AG und der E._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 2; zusammen: die Beschwerdegegner) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäfts- besorgung, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin konsti- tuierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Neben der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner beantragte sie zudem u.a. die Anordnung vorsorglicher Kontosperren auf Bankkonten der E._____ AG, der D._____ AG und der Beschwerdegegner bei der F._____ [Bank] bis zum Betrag von CHF 627 834.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2024 und CHF 852 210.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2024. Des Weiteren wurde beantragt, den Beschwerdegegner 1 für die Dauer des Strafverfahrens mit einer Ausweissperre zu belegen (Urk. 19/1). Der Strafanzeige lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am

31. März 2023 hätten die Beschwerdeführerin (als Darlehensgeberin) und die D._____ AG (als Darlehensnehmerin) einen als "Goldlieferung Ghana – G._____ [Stadt in der Schweiz]" betitelten Darlehnsvertrag geschlossen. Vertragszweck sei ein Joint-Venture für Goldlieferungen von Ghana nach G._____ [Stadt in der Schweiz] sowie die Co-Finanzierung der Kosten für Logistik, Cargo, Versicherung und Lieferung der Ware gewesen. Das Darlehen in Höhe von EUR 600 000.– sei mit einer vertraglichen Laufzeit vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2024 und einer nach- schüssigen Zinszahlung von jährlich 6 % am Ende der Gesamtlaufzeit vereinbart worden, dies mit einer automatischen Vertragsverlängerung um jeweils drei Mo- nate, sofern keiner der Parteien das Joint-Venture innert einer Frist von 10 Tagen vor Darlehensablauf kündigte. Als Darlehenskonto bzw. Treuhand/Escrow-Account sei ein Konto bei der H._____ AG [Bank] lautend auf die E._____ AG festgelegt worden. In einem Annex zum Darlehensvertrag, datierend ebenfalls vom 31. März 2023 sei u. a. festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin über den Darle- hensvertrag am Handelsgeschäft "Goldlieferungen Ghana – G._____ [Stadt in der

- 3 - Schweiz]" beteiligt werde und dadurch vom Handelsgeschäft der D._____ AG pro- fitiere, indem sie neben der Verzinsung zusätzlich bei jeder Goldlieferung nach G._____ [Stadt in der Schweiz] einen anteiligen Profit in Höhe von 50 % auf die Darlehenssumme erhalten solle, eingezahlt auf den Escrow Account der E._____ AG. Die Beschwerdeführerin habe den Darlehensvertrag inkl. Annex per 21. Juni 2024 gekündigt und die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungs- ansprüche gegenüber der D._____ AG geltend gemacht (Rückzahlung des Darle- hens von EUR 600 000.– zzgl. Zins von EUR 45 000.– sowie Investitionsanteile aus dem Joint-Venture in Höhe von EUR 2.1 Mio.). Im Kündigungsschreiben sei die D._____ AG zudem aufgefordert worden, im Detail über Zeitpunkt und Umfang sämtlicher Goldlieferungen Auskunft zu erteilen. Bis dato seien weder die geforder- ten Auskünfte beigebracht noch die Forderung der Beschwerdeführerin beglichen worden. Folglich seien gegen die D._____ AG und die E._____ AG Betreibungen angehoben worden. Das Verhalten der Beschwerdegegner erfülle den Straftatbestand des Be- trugs (Art. 146 StGB). Der Beschwerdegegner 1 sei eigens nach I._____ gereist, um der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer sein "Geschäftskonzept" schmackhaft zu machen. So habe er insbesondere drei Goldlieferverträge von 2022/2023 und Gold-Safe-Hinterlegungsquittungen vorgelegt. Ob die vorgelegten Dokumente echt gewesen und die behaupteten Lieferungen oder Hinterlegungen von Goldbarren tatsächlich erfolgt seien, sei nicht belegt. Jedoch sei aufgrund die- ser Umstände klar, dass der Beschwerdegegner 1 zwecks Erhalt der Darlehens- summe an die Beschwerdeführerin gelangt sei. Da diese weder Geschäftsbezie- hungen nach Ghana noch Erfahrung im Goldliefergeschäft habe, seien die ge- machten Angaben für sie plausibel bzw. nicht überprüfbar gewesen. Aufgrund des durch die Vertragsverhandlungen entstandenen Vertrauensverhältnisses sei ihr eine Überprüfung der Angaben auch nicht zumutbar gewesen. Dieses nicht über- prüfbare Lügengebäude habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Ver- trag unterzeichnet und den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt habe, wobei die D._____ AG das Darlehen nie zurückgezahlt und keine belegten Angaben zur Ver- wendung der Darlehenssumme gemacht habe.

- 4 - Indem die Beschwerdegegner als Organe der D._____ AG (Darlehensneh- merin) und der E._____ AG (Inhaberin des Escrow-Bankkontos) im Rahmen des Escrow Accounts mit der Verwahrung der ausgehändigten Darlehenssumme be- traut gewesen seien, dieses Darlehen aber nicht zurückgezahlt hätten, hätten sie zudem eine ungetreue Geschäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ver- übt. Des Weiteren sei der Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Aus den Umständen ergebe sich, dass die Beschwerde- gegner als Organe der D._____ AG und der E._____ AG einer Werterhaltungs- pflicht hinsichtlich des Darlehens unterlegen hätten. Da sie das anvertraute Darle- hen zweckwidrig genutzt bzw. zu keinem Zeitpunkt eine vertragsgemässe Verwen- dung der Gelder belegt hätten, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dar- lehensrückgabe vereitelt worden. Schliesslich hätten sich die Beschwerdegegner auch wegen Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, in- dem sie der Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss mutmasslich gefälschte Dokumente hinsichtlich der angeblich 2022/2023 getätigten Goldlieferungen vorge- legt hätten (Urk. 19/1 Rz. 7 ff.).

2. Am 22. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschwerdegegnern wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Die Nicht- anhandnahme wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich aus der An- zeige und den Beilagen keine ausreichenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner ergäben. Allein aus dem Umstand, dass die vertraglich ver- einbarte Darlehenssumme (deren vertragsgemässe Überweisung die Beschwerde- führerin im Übrigen nicht belegt habe) von Seiten der D._____ AG nicht zurückge- zahlt worden sei, könne nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Beschwer- degegner hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit getäuscht oder das Darlehen verab- redungs- bzw. pflichtwidrig verwendet hätten. Die Beschwerdeführerin begnüge sich mit pauschal gehaltenen Behauptungen, ohne diese auch nur im Ansatz zu substantiieren. Das Ausbleiben der Darlehensrückzahlung rechtfertige für sich allein keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Beim beanzeigten Sachverhalt handle es sich

- 5 - in erster Linie um eine zivilrechtliche Problematik. Es sei nicht Aufgabe der Straf- verfolgungsbehörden, über Zivilforderungen rechtsverbindlich zu entscheiden, ins- besondere nachdem in derselben Sache bereits betreibungsrechtliche Schritte ein- geleitet worden seien. Indem die Beschwerdeführerin festhalte, dass sie bei Rück- zahlung des verzinsten Darlehens bereit sei, das Geschäftsverhältnis bei gleichzei- tiger Erklärung des Desinteresses an der Strafverfolgung fortzusetzen, stelle sie gleich selbst klar, dass es ihr primär um die Durchsetzung ihres zivilrechtlichen Rü- ckforderungsanspruchs und nicht um die strafrechtliche Verfolgung der Beschwer- degegner gehe (Urk. 3/2 bzw. Urk. 19/4).

3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2024 fristgerecht Be- schwerde bei der hiesigen Kammer, wobei sie insbesondere beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und gegen die Beschwerdegegner sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer Haftung (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, entgegen dem Dafür- halten der Staatsanwaltschaft ergäben sich Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner namentlich aus der Korrespondenz mit dem Beschwerde- gegner 1. Dieser habe in einem Schreiben vom 26. Juni 2024 eine Vielzahl unbe- legter Behauptungen aufgestellt, wie er das Geld in Ghana eingesetzt und verwen- det habe. Zudem habe er Exportschwierigkeiten aufgrund einer von der ghanai- schen Regierung eingeführten Sondersteuer auf Gold geltend gemacht. In einer kürzlichen telefonischen Nachricht habe er sodann neu vorgebracht, das Darlehen, das in Ghana mit Gold besichert sei, in Bitcoin angelegt zu haben. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 habe die D._____ AG den Darlehensvertrag gekündigt, wobei sie die Kündigung mit E-Mail vom 29. Mai 2024 wieder zurückgenommen habe. Dies sei insofern relevant, als die Kündigung den Erhalt des Darlehens implizit be- stätige. Aus diesen neu eingereichten Urkunden und Vorbringen ergäben sich zu- sätzliche massgebliche Merkmale und praktisch unumstössliche Indizien für die arglistige Täuschung, zumal die Beschwerdegegner trotz wiederholter Nachfrage nie konkrete Belege über die Verwendung der Darlehenssumme bzw. die damit verbundenen Zahlungsflüsse übermittelt hätten. Da der Beschwerdegegner 2 als

- 6 - Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E._____ AG ein Konto seiner Gesellschaft bei der F._____ [Bank] als Escrow-Treuhandkonto zur Verfügung gestellt habe, habe er aktiv bei den Delikten des Beschwerdegegners 1 mitgewirkt (Urk. 2 Rz. 6 ff.).

4. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 4'000.– aufgefordert (Urk. 6), wel- cher Aufforderung sie fristgerecht nachkam (vgl. Urk. 10/2). Mit Verfügung vom

27. September 2024 wurde der beschwerdeführerische Antrag auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen (Kontosperren) abgewiesen. Die Beschwerdeschrift wurde den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde überdies zur Einreichung der Akten auf- gefordert (Urk. 11).

5. Die Beschwerdegegner verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 25 und Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft reichte die elektronischen Akten ein (Urk. 19) und liess sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 vernehmen, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 16). Zur Begrün- dung führte sie zusammengefasst aus, an ihrer Auffassung, dass keine ausreichen- den Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner bestünden, fest- zuhalten. Die von der Beschwerdeführerin neu eingebrachten Beweismittel änder- ten daran nichts, wobei die Zulässigkeit der Einbringung von Unterlagen, die der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits vor der Anzeigeerstattung vorgelegen hätten, ohnehin fraglich sei. Inwiefern die eingereichte Korrespondenz zwischen der D._____ AG und der Beschwerdeführerin zu einer neuen rechtlichen Würdi- gung des Sachverhalts – insbesondere hinsichtlich des Betrugstatbestands – bei- tragen sollte, sei nicht ersichtlich. Es handle sich dabei um Unterlagen, welche nach der fraglichen Darlehensgewährung erstellt worden seien und deshalb nur wenig Aussagekraft für die Annahme einer arglistigen Täuschungshandlung besässen. Auch die seitens der D._____ AG schriftlich erfolgte – von der Beschwerdeführerin wohlgemerkt nicht akzeptierte – Kündigung des Darlehensvertrags per 31. März 2024 unter gleichzeitiger Inaussichtstellung der Rückzahlung des Darlehensbe- trags samt Zinsen, spreche gegen ein tatbestandsmässiges Handeln bzw. eine feh-

- 7 - lende unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner (Urk. 16 S. 1 f.).

6. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine Berichtigung des Rubrums hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zu A2._____ GmbH anstelle der in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise genann- ten A1._____ GmbH & Co. KG. Entgegen der versehentlich falschen Bezeichnung in der Beschwerdeschrift sei die A2._____GmbH (und nicht die A1._____ GmbH & Co. KG) Partei des Darlehensvertrags inkl. Annex vom 31. März 2023. Nach dem Vertrauensprinzip sei daher klar erkennbar, dass die Ansprüche dem wirklichen Willen nach durch die tatsächlich betroffene A2._____ GmbH erhoben worden seien (Urk. 21).

7. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, sich zur Frage der beantragten Rubrums- änderung zu äussern (Urk. 25). Die Beschwerdegegner liessen sich innert der an- gesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 26 und Urk. 27); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 29).

8. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin im Sinne einer Ergänzung den Escrow-Vertrag vom 31. März 2023 ein, woraus sich die Hin- terlegung der Darlehenssumme von EUR 600 000.– ergebe. Die Beschwerdefüh- rerin habe den mit der E._____ AG bestehenden Escrow-Vertrag am 15. Oktober 2024 gekündigt. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Aufforderung zur Zusen- dung sämtlicher Bankkontoauszüge seit Vertragsbeginn sowie zur Überweisung des Kontosaldobetrags bis zum 15. November 2024 sei bis dato unbeantwortet ge- blieben. Weil der Beschwerdegegner 2 als Organ der Escrow-Agentin die Rückzah- lung der hinterlegten Summe anhaltend verweigere, indem er auf die Vertragskün- digung und Korrespondenz der Beschwerdeführerin nicht reagiere, sei mit gutem Grund davon auszugehen, dass er die hinterlegte Darlehenssumme – mutmasslich in Abstimmung mit dem Beschwerdegegner 1 – vom Escrow-Konto abgezogen habe. Dadurch habe er die ihm obliegende Werterhaltungspflicht verletzt, die Be- schwerdeführerin am Vermögen geschädigt und somit eine ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) begangen. Da von einer zweckwidrigen Nutzung des

- 8 - anvertrauten Darlehens auszugehen sei liege zudem eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) vor (Urk. 32).

9. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin Gele- genheit gewährt, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 16) zu äus- sern (Urk. 36). In ihrer Replik vom 15. September 2025 brachte sie zusammenge- fasst vor, namentlich aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 26. Juni 2024, welches eine Vielzahl unbelegter Behauptungen enthalte, wie das Geld in Ghana für die Umsetzung des Goldlieferprojekts eingesetzt und verwendet worden sei, ergebe sich unmissverständlich ein hinreichender Tatverdacht. Die Staatsan- waltschaft verkenne, dass die im Schreiben vom 31. Januar 2024 enthaltene Inaus- sichtstellung der Darlehensrückzahlung augenscheinlich Teil der beschwerdegeg- nerischen Verschleierungstaktik sei. Letztlich werde in diesem Schreiben die In- existenz eines Goldgeschäfts selbst bestätigt, da einerseits von regelmässigen mo- natlichen Goldlieferungen gesprochen werde und andererseits von solche Liefe- rungen verunmöglichenden Exportrestriktionen. Diese Umstände, welche die Ver- untreuung des geborgten Geldes bestätigten, hätten die Beschwerdeführerin schliesslich zur Erhebung der Strafanzeige und Kündigung des Vertragsverhältnis- ses bewogen (Urk. 39). II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, das Rubrum der Beschwerde sei hin- sichtlich der beschwerdeführenden Partei auf A2._____ GmbH zu berichtigen (Urk. 21). Gemäss Art. 98 Abs. 1 StPO berichtigen die zuständigen Strafbehörden Personendaten unverzüglich, wenn sich diese als unrichtig erweisen. Eine Berich- tigung gestützt auf Art. 98 StPO ist aber nur dann möglich, wenn die betreffenden Personendaten offensichtlich falsch sind, d. h. wenn deren Unrichtigkeit mit Sicher- heit feststeht (z. B. Schreibfehler; vgl. BSK StPO-FIOLKA, 3. Aufl. 2023, Art. 98 Rz. 6 und PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 98 N. 1; je m. w. H.). 1.2 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin liegt in casu kein Fall ei- ner offensichtlich inkorrekten Bezeichnung vor. Gemäss den eingereichten Han-

- 9 - delsregisterauszügen des Amtsgerichts I._____ handelt es sich sowohl bei der A1._____ GmbH & Co. KG als auch der A2._____ GmbH um Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wobei die A2._____ GmbH zur Vertretung der A1._____ GmbH & Co. KG befugt ist und für diese persönlich haftetet. Als Ge- schäftsführer der A2._____ GmbH und Kommanditist der A1._____ GmbH & Co. KG ist J._____ eingetragen (Urk. 19/2/2 und Urk. 22/1); die mit der D._____ AG geschlossenen Verträge wurden durch ihn unterzeichnet (Urk. 19/4/5 und Urk. 19/ 4/6). Als Vertragspartei des Darlehensvertrags ist zwar, wie vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 vorgebracht (Urk. 21 Rz. 1), tatsächlich die A2._____ GmbH aufgeführt. In den Betreibungsbegehren gegen die D._____ AG und die E._____ AG wurde als Gläubigerin jedoch die A1._____ GmbH & Co. KG genannt (Urk. 19/2/15). Auch die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wurde im Namen der A1._____ GmbH & Co. KG erhoben (Urk. 19/1). Entspre- chend wurde diese in der angefochtenen Verfügung als Anzeigeerstatterin bezeich- net (Urk. 3/2); bekanntlich erfolgte auch die Beschwerde in deren Namen (Urk. 2). Der Antrag um Berichtigung des angeblich klar erkennbaren Versehens wurde erst ca. einen Monat nach Beschwerdeerhebung gestellt (Urk. 21). 1.3 Wie erwähnt, ist eine Berichtigung von Personendaten i. S. v. Art. 98 StPO nur zulässig, wenn die Unrichtigkeit sicher feststeht (vgl. vorstehend E. II./1.1). Ange- sichts des Umstands, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen teils die eine, teils die andere Gesellschaft als Darlehensgeberin, Gläubi- gerin bzw. Anzeigeerstatterin bezeichnet wird, erscheinen die Verhältnisse nicht ohne Weiteres klar. Eine formlose Änderung der Parteibezeichnung ist unter diesen Umständen weder gestützt auf Art. 98 StPO noch in Anwendung des von der Be- schwerdeführerin angerufenen Vertrauensprinzips angezeigt. Der Antrag auf Be- richtigung ist abzuweisen.

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Legiti- miert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob dies vorliegend bei

- 10 - der Beschwerdeführerin der Fall ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägun- gen offen gelassen werden.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/ 2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. w. H.). 4. 4.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden

- 11 - zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdeführerin stützt sich hin- sichtlich des Betrugsvorwurfs auf den Umstand, dass die Beschwerdegegner bzw. die D._____ AG das Darlehen bzw. die vertraglich geschuldete Summe nicht zu- rückgezahlt hätten. Eine arglistige Täuschung wird darin erblickt, dass der Be- schwerdegegner 1 vor Vertragsschluss (angeblich gefälschte) Goldlieferverträge und Quittungen betreffend die Hinterlegung von Goldbarren vorgelegt habe. Die Angaben der Beschwerdegegner betreffend das Goldgeschäft in Ghana hätten sich nicht überprüfen lassen und insgesamt einem Lügengebäude entsprochen, wel- ches zu einem Irrtum bei der Beschwerdeführerin und schliesslich zur Darlehens- gewährung geführt habe (Urk. 2 Rz. 21 ff.; Urk. 19/1 Rz. 14 ff.). 4.2 Der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Da die Beschwerdegegner während der gesamten Vertragsdauer keine einzige Goldlieferung belegt hätten, sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vor Vertrags- schluss vorgelegten Dokumente gefälscht gewesen seien, womit eine Urkunden- fälschung bzw. Falschbeurkundung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 2 Rz. 33 ff.; Urk. 19/1 Rz. 23 f.). 4.3 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich u. a. schuldig, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten sowie in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Da die Beschwerde- gegner als Organe der D._____ AG und der E._____ AG als Darlehensnehmer bzw. Inhaber des Escrow-Bankkontos mit der Verwahrung der gewährten Darle- henssumme betraut gewesen seien, hätten sie sich als Vermögensverwalter der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht i. S. v. Art. 158 Ziff. 1

- 12 - Abs. 3 StGB schuldig gemacht, indem sie – wie sich aus der ausgebliebenen Dar- lehensrückzahlung ergebe – die Beschwerdeführerin am Vermögen geschädigt hätten (Urk. 2 Rz. 26 ff.; Urk. 19/1 Rz. 18 f.). 4.4 Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Da sie nicht ausgewiesen hätten, wofür der Darlehensbetrag verwendet worden sei, hätten die Beschwerdegegner eine ihnen obliegende Werterhaltungs- pflicht verletzt und sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Veruntreuung

i. S. v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 2 Rz. 29 ff.; Urk. 19/1 Rz. 20 ff.). 4.5 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. II./3), setzt die Eröffnung einer Strafuntersu- chung konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus; blosse Vermutungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Strafanzeige jedoch – wie die obigen Darlegungen zeigen – einzig mit der bislang ausgebliebenen Rückzah- lung des Darlehens und dem Umstand, dass die Beschwerdegegner bzw. die D._____ AG und die E._____ AG der Aufforderung, Belege über die Verwendung der Darlehenssumme vorzulegen, nicht nachgekommen seien. Im Übrigen be- schränken sich ihre Ausführungen auf blosse Mutmassungen. Aus der angeblichen Vertragsverletzung leitet die Beschwerdeführerin eine vermeintlich betrügerische Absicht bzw. eine angebliche Bereicherungs- und/oder Schädigungsabsicht der Beschwerdegegner ab. Diese versucht sie hauptsächlich anhand von Beweisur- kunden (insb. Korrespondenz) zu belegen, welche erst nach Vertragsschluss er- stellt wurden (vgl. Urk. 3/3; Urk. 19/2/12; Urk. 19/2/13). Den eingereichten Belegen kommt daher – insbesondere, was den Vorwurf des Betrugs betrifft – nur begrenzte Aussagekraft zu. Vorausgesetzt wären konkrete Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.5.1). Den eingereichten Goldliefer- und Hinterlegungsverträgen, welche der Beschwerdeführerin offenbar bei Vertrags- schluss vorgelegt wurden (Urk. 19/1 Rz. 12), lassen sich aber keine (jedenfalls keine offensichtlichen) Anzeichen für eine Fälschung und/oder beabsichtigte Täu- schung entnehmen (Urk. 19/2/7 bis Urk. 19/2/11a) und wurden solche von der Be- schwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt.

- 13 - 5. 5.1 Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivil- rechtlicher Ansprüche verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfül- lung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfah- ren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Janu- ar 2015 E. 2.8). 5.2 Im vorliegenden Fall steht offensichtlich eine Vertragsstreitigkeit und damit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Beschwerdeführerin erklärte, im Falle einer Rückzahlung des Dar- lehens und Offenlegung der darlehensgestützten geschäftlichen Aktivitäten gege- benenfalls zu einer weiteren Zusammenarbeit mit den Beschwerdegegnern bereit zu sein (vgl. Urk. 2 Rz. 13; Urk. 19/1 Rz. 13). Sie scheint offenbar selbst Zweifel zu haben, ob tatsächlich ein Betrug vorliegt. Insgesamt wird der Anschein erweckt, als hätte ihr die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner primär als Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Forderung gedient. Der Umstand, dass die D._____ AG ihrerseits den Vertrag mit der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 kündigte, da sich der Geschäftszweck aufgrund von Exporthindernissen nicht habe realisieren lassen (Urk. 3/4; welche Kündigung später wohlgemerkt auf Aufforde- rung der Beschwerdeführerin hin widerrufen wurde, vgl. Urk. 3/5 und Urk. 3/6), spricht ferner gegen eine deliktische Bereicherungs- und/oder Schädigungsabsicht der Beschwerdegegner und eher für das Vorliegen einer mit Erfüllungsbereitschaft eingegangenen Vertragsbeziehung.

6. Nach dem Gesagten wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge der Beschwerdefüh- rerin einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 14 - III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 2'000.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführe- rin zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzuspre- chen. Den Beschwerdegegnern, welche auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren verzichteten, steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____, zweifach, für sich und die Be-  schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann