opencaselaw.ch

UE240295

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Am 27. Juni 2024 kollidierte der von B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) gelenkte Personenwagen (Modell: Nissan E, X-Trail 4x4) mit dem Leichtmotorradfahrer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an der Kreuzung C._____-strasse/D._____-strasse in E._____. Am 12. Juli 2024 stellte der Be- schwerdeführer Strafantrag wegen «Fahrlässiger Körperverletzung bei einem VU, 27.06.2024 in E._____» (Urk. 14/1/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge am 31. Juli 2024 betreffend «Verkehrsunfall mit Körperverletzung» (Urk. 14/1/1). Mit Verfügungen vom 20. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer (Urk. 4; betreffend Übertretung des Strassenver- kehrsgesetzes) und gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 3; betreffend fahrläs- sige Körperverletzung) nicht an Hand.

E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschwerdegegne- rin als beschuldigte Person (Urk. 3) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. August 2024 (Datum Poststempel: 4. September 2024 [Urk. 6]) fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte dabei eine erneute Prüfung des Sachverhalts und damit sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Zudem gab er sinnge- mäss an, er sei mittellos, und stellte damit ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung (Urk. 2 S. 2).

E. 2.1 Über den Unfallhergang ist Folgendes bekannt: Die Beschwerdegegnerin fuhr mit ihrem Fahrzeug von der C._____-strasse herkommend in Richtung der Kreuzung mit der D._____-strasse. Der Beschwerdeführer näherte sich mit sei- nem Leichtmotorfahrrad (E-Bike) aus ihrer Sicht von links auf der D._____- strasse. Daraufhin kam es zur Kollision zwischen den beiden Verkehrsteilneh- menden, wobei sich der Beschwerdeführer verletzte.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, es lägen widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang vor. Die Beschwerdegeg- nerin habe erklärt, sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf der C._____-strasse gefahren, habe nach links und rechts geschaut, jedoch nicht ganz abgebremst, als der Beschwerdeführer von links kommend mitten auf der Kreuzung in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Die Kurve habe sie beim Abbiegen nicht geschnitten. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei plötzlich nach links abgebogen, habe dabei die Kurve geschnitten und sei auf seiner Fahrspur gefahren, obwohl er sich zum Zeit- punkt der Kollision noch nicht auf der Kreuzung befunden habe. Der Zeuge F._____ habe sich rund 50 Meter hinter dem Beschwerdeführer befunden und den Unfall selbst nicht beobachten können. Gemäss dessen Aussage habe sich der Beschwerdeführer fast vor der Kreuzung befunden, als er (der Zeuge) das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin mit normalem, nicht überhöhtem Tempo habe fahren sehen; er sei überrascht gewesen, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen sei, gehe jedoch davon aus, dass sich diese in der Mitte der Kreuzung ereignet habe. Weitere objektive Beweismittel oder neutrale Zeugenaussagen lä- gen nicht vor, insbesondere da die Fahrzeuge nach der Kollision verstellt worden seien. Die Darstellung des Beschwerdeführers finde keine objektive Bestätigung und werde durch die Aussage des Zeugen tendenziell eher relativiert. Die Erstel-

- 5 - lung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei unter diesen Umständen nicht möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt seien. Eine Untersuchung werde nicht an die Hand genommen und zi- vile Ansprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft habe die vorhandenen Beweismittel unvollständig gewürdigt. Die Beschädigung seines Fahrrads zeige, dass der Aufprall auf seiner linken Seite erfolgt sei, was gegen eine Missachtung des Vortritts durch ihn spreche. Ein Sachverständiger seiner Versicherung könne dies bestätigen. Auch die polizeilichen Fotos des Vor- derrads würden einen Frontalaufprall mit 20 km/h ausschliessen; die Schäden und Verletzungen wären sonst sinngemäss viel höher gewesen. Die Beschwerdegeg- nerin habe die Kurve geschnitten und ihn noch vor der Kreuzung auf seiner Stras- senseite erfasst. Zudem sei eine Zeugin, die ihn unmittelbar nach dem Unfall ver- sorgt habe, bislang nicht einvernommen worden. Sie könne angeben, wo er und sein Fahrrad damals gelegen hätten. Auch spreche die Aussage des Zeugen F._____, dessen Sicht durch eine Leitplanke blockiert gewesen sei, gegen eine Kollision in der Kreuzungsmitte (sinngemäss hätte dieser den Unfall sonst gese- hen). Weiter deute auch die automatische Notfall-SMS seiner Smartwatch auf ei- nen Unfall unterhalb der Kreuzung hin. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, sich ohne Hilfeleistung vom Unfallort entfernt zu haben. Ihre Begründung, den Verkehr freimachen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Sodann habe er, obschon seine Verletzungen als leicht bezeichnet worden seien, einen Monat lang Schmerzmittel nehmen müssen. Schliesslich weist er auf seine finanzielle Lage und die entstanden Kosten hin und beantragt eine erneute Prü- fung des Sachverhalts (Urk. 2).

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme auf die angefoch- tene Verfügung und hielt an ihrer Darstellung fest, wonach der Beschwerdeführer ihr den Vortritt verweigert habe. Die Fotos des beschädigten Fahrrads deuteten lediglich darauf hin, dass er im letzten Moment noch versucht habe, auszuwei- chen. Ihre Fahrzeugfotos zeigten demgegenüber, dass der Aufprall in der Mitte der Strasse erfolgt sei. Die Sicht sei eingeschränkt gewesen, wie auch der Blick-

- 6 - winkel des Zeugen F._____ bestätige. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien unzutreffend; auch mit der Smartwatch lasse sich der Kollisionsort nicht ge- nau bestimmen (wobei eine Ungenauigkeit von zwei Metern entscheidend sein könne). Der Aufprall sei gering gewesen und die Kreuzung habe rasch freige- macht werden müssen, weshalb sie das Fahrzeug einige Meter weiter abgestellt habe. Zudem seien zum Unfallzeitpunkt ihre beiden Kleinkinder im Fahrzeug ge- wesen. Sie habe sich um den verletzten Beschwerdeführer kümmern wollen, was aufgrund dessen herablassender und aggressiver Art nicht möglich gewesen sei; auch habe sich eine andere Zeugin bereits um ihn gekümmert. Seine Verletzung sei leicht gewesen und hätte ohne Ambulanz behandelt werden können, womit diese Kosten vermeidbar gewesen wären. Weiter liege zum Fahrrad lediglich eine Kaufquittung vor, die Reparaturkosten habe er nicht beziffert und seine finanzielle Lage sei nicht relevant. Dass sich dieser verletzt habe, tue ihr aber sehr leid und der Vorfall habe auch sie bis heute emotional belastet (Urk. 22).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik im Wesentlichen an seiner Dar- stellung fest. Der Unfall habe sich nicht im Kreuzungsbereich, sondern unmittelbar bei der Leitplanke weiter unten an der D._____-strasse ereignet. Er sei dort blut- überströmt und bewegungsunfähig gelegen und von einer Zeugin aus dem ver- keilten Fahrrad befreit worden. Sie könne den genauen Liegeort bestätigen, sei jedoch trotz seiner mehrmaligen Anträge nie einvernommen worden. Da er ein- geklemmt gewesen sei, sei ausgeschlossen, dass er sich selbst zur Leitplanke bewegt hätte. Der Unfallhergang sei einseitig auf der Grundlage der Angaben des Zeugen F._____ rekonstruiert worden, obwohl dieser selbst erklärt habe, den Un- fall nicht gesehen zu haben und seine Sicht durch die Leitplanke eingeschränkt gewesen sei. Damit sei dessen Aussage rein spekulativ. Es sei methodisch be- denklich, dass der Polizeirapport dennoch weitgehend dessen Darstellung sowie der Version der Beschwerdegegnerin folge. Zur Kollision macht der Beschwerde- führer geltend, er sei von links getroffen worden. Dies zeige die beschädigte linke Seite seines Fahrrads, eine entsprechende Einschätzung des Sachverständigen G._____ sowie seine Verletzungen (u. a. Teilruptur der rechten Schultersehne, Risswunde am linken Daumen). Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, vor dem Abbiegen ausgeholt und mit ca. 25 km/h gefahren zu haben; dass sie ihn

- 7 - nicht gesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem wirft er ihr vor, sich zu- nächst vom Unfallort entfernt zu haben, statt sich um ihn zu kümmern oder die Polizei zu benachrichtigen. Ihre Aussagen, insbesondere zur Anwesenheit ihrer Kinder, seien widersprüchlich. Er stellt auch einen möglichen Zusammenhang mit Ablenkung durch ein Mobiltelefon in den Raum. Schliesslich führt er die Schwere seiner Verletzungen sowie die damit verbundenen finanziellen Belastungen an. Im Ergebnis hält er dafür, die Ermittlungen der Polizei hätten entscheidende Hin- weise und entlastende Beweise unberücksichtigt gelassen (Urk. 26). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenes Ex- emplar der Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 7). Dieses reichte er innert Frist nach (Urk. 10/1–2).

E. 3.1 Rechtliches

E. 3.1.1 Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Neben dem Eintritt einer Körperverlet- zung ist erforderlich, dass der beschuldigten Person ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.

E. 3.1.2 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Be- stehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs und dessen Vermeid- barkeit (BSK StGB-Niggli/Maeder, a. a. O., Art. 12 N 99).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt an Kreuzungen ohne besondere Signalisa- tion der Grundsatz des Rechtsvortritts, wonach der von rechts kommende Ver- kehr vortrittsberechtigt ist. Der Wartepflichtige darf den Vortrittsberechtigten we- der behindern noch gefährden und hat nötigenfalls anzuhalten (Art. 14 Abs. 1

- 8 - VRV). Der Vortrittsberechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vor- tritt beachtet wird (Art. 14 Abs. 2 VRV).

E. 3.1.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Rechtsvortritt grund- sätzlich dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen der beteiligten Fahrzeuge gemäss örtlicher Gegebenheiten notwendig zusammentreffen (BGE 93 IV 104 E. 1). Die Reichweite des Vortrittsrechts bestimmt sich nach der Vortrittsfläche, welche sich nach der gedachten Verlängerung der strassenseitigen Trottoirkanten der bevorrechtigten Strasse richtet. Der Wartepflichtige darf bis zu dieser Linie vorfahren, ohne das Vortrittsrecht zu verletzen (BGE 98 IV 113 E. 1). Auch wenn dem Vortrittsberechtigten der Vortritt grundsätzlich auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zusteht, ist er nicht davon ent- bunden, die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere das Rechtsfahrgebot ge- mäss Art. 34 Abs. 1 SVG, einzuhalten.

E. 3.2 Würdigung

E. 3.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin an der betreffenden Kreu- zung C._____-strasse/D._____-strasse gegenüber dem Beschwerdeführer vor- trittsberechtigt war. So stand auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers we- gen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Missachtung Rechtsvortritt) in Frage. Diese Untersuchung wurde jedoch – insbesondere gestützt auf Art. 54 StGB – nicht an die Hand genommen (vgl. Urk. 4).

E. 3.2.2 Nebst der Tatsache sich widersprechender Aussagen hielt die Staatsan- waltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung u. a. fest, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fän- den (Urk. 3 S. 3). Dies ist vor dem Hintergrund der Rüge des Beschwerdeführers, die Beweismittel seien nicht korrekt berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 1), nachfol- gend zu überprüfen.

E. 3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin würden eher vom unbeteiligten Zeugen gestützt (Urk. 3 S. 3). Dabei referenziert sie auf den (anlässlich der Tatbestandsaufnahme) als Auskunftsperson befragten

- 9 - F._____ (Urk. 14/1/1 S. 3 f.; vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 4). Dieser gab zwar an, den Auf- prall direkt nicht genau gesehen zu haben, da die Leitplanke seine Sicht versperrt habe (Urk. 14/1/1 S. 3 f.). Er führte aber aus, dass sich der Aufprall in etwa in der Mitte der Kreuzung ereignet habe. Nachdem er versucht habe, den Hund einzu- fangen, sei er zum Fahrradfahrer (dem Beschwerdeführer) gerannt, um ihm zu helfen. Der Personenwagen sei schon eher rechts auf der C._____-strasse an die Kreuzung gefahren und die Kurve habe sie (die Beschwerdegegnerin) auch nicht geschnitten. Er glaube, dass der Fahrradfahrer (der Beschwerdeführer) in die Seite vorne links des Personenwagens gefahren sei. Später wiederholte er, dass das Fahrrad in den vorderen linken Bereich des Personenwagens gefahren sei (a. a. O. S. 3 f.). Inwiefern diese Aussagen zeigen, dass der Unfall nicht in der Mitte der Kreuzung, sondern ganz rechts, nahe der Leitplanke, stattgefunden ha- ben müsse – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 2; Urk. 26 S. 1 f.), ist angesichts der gegenteiligen Aussage («in etwa in der Mitte der Kreu- zung», «Kurve […] nicht geschnitten») nicht nachvollziehbar. Zudem sprechen die Fotos mit den Beschädigungen am Unfallfahrzeug der Beschwerdegegnerin für die Darstellung der Auskunftsperson, wonach das Fahrrad in den vorderen linken Bereich des Personenwagens gefahren sei (Schaden vorne links am PW, vgl. Urk. 22 S. 1). Daran vermag die Aussage, er habe den Aufprall direkt nicht genau gesehen, da die Leitplanke seine Sicht versperrt habe, nichts zu ändern. Der Um- stand, dass die Auskunftsperson den Aufprall, d. h. wie das Auto und Fahrrad auf- einanderprallten, wegen der Leitplanke nicht gesehen habe, bedeutet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin direkt hinter der Leitplanke auf der aus Sicht des Beschwerdeführers rechten Strassenseite befand. Die Leitplanke verdeckt grund- sätzlich auch die Sicht auf den weiter dahinter liegenden Bereich der Strasse und somit auch die Mitte der Kreuzung. Dass die Kollision selbst wegen der Leitplanke nicht beobachtet werden konnte, lässt die übrigen Angaben der Auskunftsperson zur Fahrweise der Beschwerdegegnerin – insbesondere zum Fahren auf der rech- ten Strassenseite und dem Nicht-Schneiden der Kurve – nicht ohne Weiteres als unbeachtlich erscheinen, da sich diese auf einen Bereich bezogen, der nicht not- wendigerweise ebenfalls durch die Leitplanke verdeckt war. Entgegen dem Be-

- 10 - schwerdeführer (Urk. 26 S. 2) erweisen sich die Aussagen von F._____ damit nicht als rein spekulativ. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Replik vor- bringt, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bilder würden auffällig von den polizeilichen Bildern abweichen, was Zweifel aufwerfe (Urk. 26 S. 2 Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Unterschied zwischen den Fotos der Be- schwerdegegnerin (Urk. 22 S. 1) und den Fotos 6 und 7 in der polizeilichen Foto- dokumentation (Urk. 14/1/4 S. 3 f.) ist insofern erkennbar, als dass auf den Fotos der Beschwerdegegnerin die Fahrzeugfront (vordere Kunststoffverkleidung) de- montiert ist. Allerdings scheint die Beschädigung an der Fahrzeugfront selbst – insbesondere im Bereich unterhalb des rechten Nebelscheinwerfers – in Form, Lage und Ausprägung auf allen Fotos übereinstimmende Merkmale aufzuweisen. Der Bildvergleich lässt somit keine tatsächliche Abweichung des Schadenbildes erkennen.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer erwähnt weiter eine Person, die ihm nach dem Un- fall erste Hilfe geleistet haben soll, und die nicht befragt worden sei (Urk. 2; Urk. 26 S. 1 f.). Auch die Beschwerdegegnerin erwähnte eine andere Person, die sich nach dem Unfall bereits um den Beschwerdeführer gekümmert hätte (Urk. 22 S. 2). Soweit ersichtlich, wurde diese Person – u. a. zur Endlage des Fahrrads un- mittelbar nach dem Unfall – nicht befragt. Die Personalien dieser Person werden im Polizeirapport (Urk. 14/1/1) nicht aufgeführt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer vermochte diese Person weder in seiner Be- schwerde noch in seiner Replik zu benennen und auch sonst nicht aufzuzeigen, wie sie ausfindig gemacht werden könnte. Insofern lässt sich das Untersuchungs- ergebnis in diesem Punkt nicht ergänzen.

E. 3.2.5 Die Notfall-SMS der Smartwatch des Beschwerdeführers zeigt entgegen seinen Ausführungen (Urk. 2 S. 2) keinen genauen Unfallstandort (Urk. 14/1/5 S. 2). Gibt man die in der SMS aufgeführten Koordinaten, wie in der SMS ange- ben, bei maps.apple.com ein, kommt man in der Satelliten-Ansicht auf einen Un- fallort fast in der Mitte der Kreuzung (wie bereits in Anzeigerapport festgehalten wurde, Urk. 14/1/1 S. 4 unten) und auf jeden Fall nicht am (in Fahrtrichtung des

- 11 - Beschwerdeführers) rechten Strassenrand am Anfang der Leitplanke bzw. weiter unten an der D._____-strasse. Die Notfall-SMS bzw. die darin angegebenen Ko- ordinaten stützen den Standpunkt des Beschwerdeführers somit, wie die Angaben der Auskunftsperson F._____ (Urk. 14/1/1 S. 3 f.), ebenfalls nicht.

E. 3.2.6 Den Fotos des Fahrrads (Urk. 14/1/4) kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1; Urk. 26 S. 2) – nicht entnommen werden, dass der Aufprall auf der linken Seite des Fahrrads erfolgt sein muss. Daran vermag auch die angeblich anderslautende Feststellung des Sachverständigen G._____ der Versicherung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal dieser den Schaden am Fahrzeug der Beschwerdegegnerin nicht in seine Beurteilung einbe- zogen hat. Im Übrigen würde ein Schaden auf der linken Seite des Fahrrads nicht zwingend bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin auf der linken Strassenseite gefahren wäre. Ein Schaden auf der linken Seite des Fahrrads liesse sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 22 S. 1), auch durch ein Ausweich- manöver des Beschwerdeführers erklären.

E. 3.2.7 Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die sich nicht vom Unfallort ent- fernte, sondern lediglich ihr Fahrzeug (mit ihren zwei kleinen Kindern darin) an den Rand der Strasse abstellte, ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersicht- lich (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 26 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik in Zweifel ziehen will, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kinder im Auto dabei- hatte, ist er auf den Polizeirapport zu verweisen. Darin sind die Personalien aller vier Unfallbeteiligten (d. h. inkl. zwei Kinder) aufgeführt (vgl. Urk. 14/1/1 S. 5).

E. 3.2.8 Zusammenfassend lässt sich festzuhalten, dass die Darstellung des Be- schwerdeführers im Lichte des Untersuchungsergebnisses keine Bestätigung fin- det. Seine Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern.

- 12 - 4. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 = Urk. 10/1 S. 2).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Gestützt auf Art. 136 StPO gewährt die Verfah- rensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 13 -

3. Der Beschwerdeführer erhebt Schadenersatzansprüche, namentlich für sein E-Bike und für Gesundheitskosten (Urk. 2 S. 2). Da sich die Beschwerde als of- fensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Vorbringen, welche im vorliegenden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht durchzudringen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit ab- zuweisen. IV.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 27. Februar 2025 innert Frist (vgl. Urk. 16) vernehmen und sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde dem Be-

- 3 - schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2025 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 24). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin mit Eingabe vom 21. Juni 2025 innert Frist seine Replik ein (Urk. 26; hierorts eingegangen am

27. Juni 2025). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 5 Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und die weiteren Akten eingegan- gen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.).

E. 6 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Ver- dachts erlassen werden. Der fragliche Tatbestand kann als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn sich ein zu Beginn der Strafverfolgung vorhandener An- fangsverdacht bereits vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen ge-

- 4 - nügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 m.H. u. a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 2.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers (Art. 425 StPO) ist die (moderate) Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 22). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Be- schluss. - 14 - Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 (ge-  gen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 26 (gegen Empfangsbestätigung).
  9. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Glavonjic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240295-O/U/JST>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Verfügung und Beschluss vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. August 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. Juni 2024 kollidierte der von B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) gelenkte Personenwagen (Modell: Nissan E, X-Trail 4x4) mit dem Leichtmotorradfahrer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an der Kreuzung C._____-strasse/D._____-strasse in E._____. Am 12. Juli 2024 stellte der Be- schwerdeführer Strafantrag wegen «Fahrlässiger Körperverletzung bei einem VU, 27.06.2024 in E._____» (Urk. 14/1/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge am 31. Juli 2024 betreffend «Verkehrsunfall mit Körperverletzung» (Urk. 14/1/1). Mit Verfügungen vom 20. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer (Urk. 4; betreffend Übertretung des Strassenver- kehrsgesetzes) und gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 3; betreffend fahrläs- sige Körperverletzung) nicht an Hand.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschwerdegegne- rin als beschuldigte Person (Urk. 3) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. August 2024 (Datum Poststempel: 4. September 2024 [Urk. 6]) fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte dabei eine erneute Prüfung des Sachverhalts und damit sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Zudem gab er sinnge- mäss an, er sei mittellos, und stellte damit ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung (Urk. 2 S. 2).

3. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenes Ex- emplar der Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 7). Dieses reichte er innert Frist nach (Urk. 10/1–2).

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 27. Februar 2025 innert Frist (vgl. Urk. 16) vernehmen und sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde dem Be-

- 3 - schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2025 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 24). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin mit Eingabe vom 21. Juni 2025 innert Frist seine Replik ein (Urk. 26; hierorts eingegangen am

27. Juni 2025). Das Verfahren ist spruchreif.

5. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und die weiteren Akten eingegan- gen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.).

6. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Ver- dachts erlassen werden. Der fragliche Tatbestand kann als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn sich ein zu Beginn der Strafverfolgung vorhandener An- fangsverdacht bereits vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen ge-

- 4 - nügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 m.H. u. a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 2. 2.1. Über den Unfallhergang ist Folgendes bekannt: Die Beschwerdegegnerin fuhr mit ihrem Fahrzeug von der C._____-strasse herkommend in Richtung der Kreuzung mit der D._____-strasse. Der Beschwerdeführer näherte sich mit sei- nem Leichtmotorfahrrad (E-Bike) aus ihrer Sicht von links auf der D._____- strasse. Daraufhin kam es zur Kollision zwischen den beiden Verkehrsteilneh- menden, wobei sich der Beschwerdeführer verletzte. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, es lägen widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang vor. Die Beschwerdegeg- nerin habe erklärt, sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf der C._____-strasse gefahren, habe nach links und rechts geschaut, jedoch nicht ganz abgebremst, als der Beschwerdeführer von links kommend mitten auf der Kreuzung in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Die Kurve habe sie beim Abbiegen nicht geschnitten. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei plötzlich nach links abgebogen, habe dabei die Kurve geschnitten und sei auf seiner Fahrspur gefahren, obwohl er sich zum Zeit- punkt der Kollision noch nicht auf der Kreuzung befunden habe. Der Zeuge F._____ habe sich rund 50 Meter hinter dem Beschwerdeführer befunden und den Unfall selbst nicht beobachten können. Gemäss dessen Aussage habe sich der Beschwerdeführer fast vor der Kreuzung befunden, als er (der Zeuge) das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin mit normalem, nicht überhöhtem Tempo habe fahren sehen; er sei überrascht gewesen, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen sei, gehe jedoch davon aus, dass sich diese in der Mitte der Kreuzung ereignet habe. Weitere objektive Beweismittel oder neutrale Zeugenaussagen lä- gen nicht vor, insbesondere da die Fahrzeuge nach der Kollision verstellt worden seien. Die Darstellung des Beschwerdeführers finde keine objektive Bestätigung und werde durch die Aussage des Zeugen tendenziell eher relativiert. Die Erstel-

- 5 - lung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei unter diesen Umständen nicht möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt seien. Eine Untersuchung werde nicht an die Hand genommen und zi- vile Ansprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 3). 2.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft habe die vorhandenen Beweismittel unvollständig gewürdigt. Die Beschädigung seines Fahrrads zeige, dass der Aufprall auf seiner linken Seite erfolgt sei, was gegen eine Missachtung des Vortritts durch ihn spreche. Ein Sachverständiger seiner Versicherung könne dies bestätigen. Auch die polizeilichen Fotos des Vor- derrads würden einen Frontalaufprall mit 20 km/h ausschliessen; die Schäden und Verletzungen wären sonst sinngemäss viel höher gewesen. Die Beschwerdegeg- nerin habe die Kurve geschnitten und ihn noch vor der Kreuzung auf seiner Stras- senseite erfasst. Zudem sei eine Zeugin, die ihn unmittelbar nach dem Unfall ver- sorgt habe, bislang nicht einvernommen worden. Sie könne angeben, wo er und sein Fahrrad damals gelegen hätten. Auch spreche die Aussage des Zeugen F._____, dessen Sicht durch eine Leitplanke blockiert gewesen sei, gegen eine Kollision in der Kreuzungsmitte (sinngemäss hätte dieser den Unfall sonst gese- hen). Weiter deute auch die automatische Notfall-SMS seiner Smartwatch auf ei- nen Unfall unterhalb der Kreuzung hin. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, sich ohne Hilfeleistung vom Unfallort entfernt zu haben. Ihre Begründung, den Verkehr freimachen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Sodann habe er, obschon seine Verletzungen als leicht bezeichnet worden seien, einen Monat lang Schmerzmittel nehmen müssen. Schliesslich weist er auf seine finanzielle Lage und die entstanden Kosten hin und beantragt eine erneute Prü- fung des Sachverhalts (Urk. 2). 2.4. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme auf die angefoch- tene Verfügung und hielt an ihrer Darstellung fest, wonach der Beschwerdeführer ihr den Vortritt verweigert habe. Die Fotos des beschädigten Fahrrads deuteten lediglich darauf hin, dass er im letzten Moment noch versucht habe, auszuwei- chen. Ihre Fahrzeugfotos zeigten demgegenüber, dass der Aufprall in der Mitte der Strasse erfolgt sei. Die Sicht sei eingeschränkt gewesen, wie auch der Blick-

- 6 - winkel des Zeugen F._____ bestätige. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien unzutreffend; auch mit der Smartwatch lasse sich der Kollisionsort nicht ge- nau bestimmen (wobei eine Ungenauigkeit von zwei Metern entscheidend sein könne). Der Aufprall sei gering gewesen und die Kreuzung habe rasch freige- macht werden müssen, weshalb sie das Fahrzeug einige Meter weiter abgestellt habe. Zudem seien zum Unfallzeitpunkt ihre beiden Kleinkinder im Fahrzeug ge- wesen. Sie habe sich um den verletzten Beschwerdeführer kümmern wollen, was aufgrund dessen herablassender und aggressiver Art nicht möglich gewesen sei; auch habe sich eine andere Zeugin bereits um ihn gekümmert. Seine Verletzung sei leicht gewesen und hätte ohne Ambulanz behandelt werden können, womit diese Kosten vermeidbar gewesen wären. Weiter liege zum Fahrrad lediglich eine Kaufquittung vor, die Reparaturkosten habe er nicht beziffert und seine finanzielle Lage sei nicht relevant. Dass sich dieser verletzt habe, tue ihr aber sehr leid und der Vorfall habe auch sie bis heute emotional belastet (Urk. 22). 2.5. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik im Wesentlichen an seiner Dar- stellung fest. Der Unfall habe sich nicht im Kreuzungsbereich, sondern unmittelbar bei der Leitplanke weiter unten an der D._____-strasse ereignet. Er sei dort blut- überströmt und bewegungsunfähig gelegen und von einer Zeugin aus dem ver- keilten Fahrrad befreit worden. Sie könne den genauen Liegeort bestätigen, sei jedoch trotz seiner mehrmaligen Anträge nie einvernommen worden. Da er ein- geklemmt gewesen sei, sei ausgeschlossen, dass er sich selbst zur Leitplanke bewegt hätte. Der Unfallhergang sei einseitig auf der Grundlage der Angaben des Zeugen F._____ rekonstruiert worden, obwohl dieser selbst erklärt habe, den Un- fall nicht gesehen zu haben und seine Sicht durch die Leitplanke eingeschränkt gewesen sei. Damit sei dessen Aussage rein spekulativ. Es sei methodisch be- denklich, dass der Polizeirapport dennoch weitgehend dessen Darstellung sowie der Version der Beschwerdegegnerin folge. Zur Kollision macht der Beschwerde- führer geltend, er sei von links getroffen worden. Dies zeige die beschädigte linke Seite seines Fahrrads, eine entsprechende Einschätzung des Sachverständigen G._____ sowie seine Verletzungen (u. a. Teilruptur der rechten Schultersehne, Risswunde am linken Daumen). Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, vor dem Abbiegen ausgeholt und mit ca. 25 km/h gefahren zu haben; dass sie ihn

- 7 - nicht gesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem wirft er ihr vor, sich zu- nächst vom Unfallort entfernt zu haben, statt sich um ihn zu kümmern oder die Polizei zu benachrichtigen. Ihre Aussagen, insbesondere zur Anwesenheit ihrer Kinder, seien widersprüchlich. Er stellt auch einen möglichen Zusammenhang mit Ablenkung durch ein Mobiltelefon in den Raum. Schliesslich führt er die Schwere seiner Verletzungen sowie die damit verbundenen finanziellen Belastungen an. Im Ergebnis hält er dafür, die Ermittlungen der Polizei hätten entscheidende Hin- weise und entlastende Beweise unberücksichtigt gelassen (Urk. 26). 3. 3.1. Rechtliches 3.1.1. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Neben dem Eintritt einer Körperverlet- zung ist erforderlich, dass der beschuldigten Person ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. 3.1.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Be- stehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs und dessen Vermeid- barkeit (BSK StGB-Niggli/Maeder, a. a. O., Art. 12 N 99). 3.1.3. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt an Kreuzungen ohne besondere Signalisa- tion der Grundsatz des Rechtsvortritts, wonach der von rechts kommende Ver- kehr vortrittsberechtigt ist. Der Wartepflichtige darf den Vortrittsberechtigten we- der behindern noch gefährden und hat nötigenfalls anzuhalten (Art. 14 Abs. 1

- 8 - VRV). Der Vortrittsberechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vor- tritt beachtet wird (Art. 14 Abs. 2 VRV). 3.1.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Rechtsvortritt grund- sätzlich dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen der beteiligten Fahrzeuge gemäss örtlicher Gegebenheiten notwendig zusammentreffen (BGE 93 IV 104 E. 1). Die Reichweite des Vortrittsrechts bestimmt sich nach der Vortrittsfläche, welche sich nach der gedachten Verlängerung der strassenseitigen Trottoirkanten der bevorrechtigten Strasse richtet. Der Wartepflichtige darf bis zu dieser Linie vorfahren, ohne das Vortrittsrecht zu verletzen (BGE 98 IV 113 E. 1). Auch wenn dem Vortrittsberechtigten der Vortritt grundsätzlich auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zusteht, ist er nicht davon ent- bunden, die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere das Rechtsfahrgebot ge- mäss Art. 34 Abs. 1 SVG, einzuhalten. 3.2. Würdigung 3.2.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin an der betreffenden Kreu- zung C._____-strasse/D._____-strasse gegenüber dem Beschwerdeführer vor- trittsberechtigt war. So stand auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers we- gen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Missachtung Rechtsvortritt) in Frage. Diese Untersuchung wurde jedoch – insbesondere gestützt auf Art. 54 StGB – nicht an die Hand genommen (vgl. Urk. 4). 3.2.2. Nebst der Tatsache sich widersprechender Aussagen hielt die Staatsan- waltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung u. a. fest, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fän- den (Urk. 3 S. 3). Dies ist vor dem Hintergrund der Rüge des Beschwerdeführers, die Beweismittel seien nicht korrekt berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 1), nachfol- gend zu überprüfen. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin würden eher vom unbeteiligten Zeugen gestützt (Urk. 3 S. 3). Dabei referenziert sie auf den (anlässlich der Tatbestandsaufnahme) als Auskunftsperson befragten

- 9 - F._____ (Urk. 14/1/1 S. 3 f.; vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 4). Dieser gab zwar an, den Auf- prall direkt nicht genau gesehen zu haben, da die Leitplanke seine Sicht versperrt habe (Urk. 14/1/1 S. 3 f.). Er führte aber aus, dass sich der Aufprall in etwa in der Mitte der Kreuzung ereignet habe. Nachdem er versucht habe, den Hund einzu- fangen, sei er zum Fahrradfahrer (dem Beschwerdeführer) gerannt, um ihm zu helfen. Der Personenwagen sei schon eher rechts auf der C._____-strasse an die Kreuzung gefahren und die Kurve habe sie (die Beschwerdegegnerin) auch nicht geschnitten. Er glaube, dass der Fahrradfahrer (der Beschwerdeführer) in die Seite vorne links des Personenwagens gefahren sei. Später wiederholte er, dass das Fahrrad in den vorderen linken Bereich des Personenwagens gefahren sei (a. a. O. S. 3 f.). Inwiefern diese Aussagen zeigen, dass der Unfall nicht in der Mitte der Kreuzung, sondern ganz rechts, nahe der Leitplanke, stattgefunden ha- ben müsse – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 2; Urk. 26 S. 1 f.), ist angesichts der gegenteiligen Aussage («in etwa in der Mitte der Kreu- zung», «Kurve […] nicht geschnitten») nicht nachvollziehbar. Zudem sprechen die Fotos mit den Beschädigungen am Unfallfahrzeug der Beschwerdegegnerin für die Darstellung der Auskunftsperson, wonach das Fahrrad in den vorderen linken Bereich des Personenwagens gefahren sei (Schaden vorne links am PW, vgl. Urk. 22 S. 1). Daran vermag die Aussage, er habe den Aufprall direkt nicht genau gesehen, da die Leitplanke seine Sicht versperrt habe, nichts zu ändern. Der Um- stand, dass die Auskunftsperson den Aufprall, d. h. wie das Auto und Fahrrad auf- einanderprallten, wegen der Leitplanke nicht gesehen habe, bedeutet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin direkt hinter der Leitplanke auf der aus Sicht des Beschwerdeführers rechten Strassenseite befand. Die Leitplanke verdeckt grund- sätzlich auch die Sicht auf den weiter dahinter liegenden Bereich der Strasse und somit auch die Mitte der Kreuzung. Dass die Kollision selbst wegen der Leitplanke nicht beobachtet werden konnte, lässt die übrigen Angaben der Auskunftsperson zur Fahrweise der Beschwerdegegnerin – insbesondere zum Fahren auf der rech- ten Strassenseite und dem Nicht-Schneiden der Kurve – nicht ohne Weiteres als unbeachtlich erscheinen, da sich diese auf einen Bereich bezogen, der nicht not- wendigerweise ebenfalls durch die Leitplanke verdeckt war. Entgegen dem Be-

- 10 - schwerdeführer (Urk. 26 S. 2) erweisen sich die Aussagen von F._____ damit nicht als rein spekulativ. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Replik vor- bringt, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bilder würden auffällig von den polizeilichen Bildern abweichen, was Zweifel aufwerfe (Urk. 26 S. 2 Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Unterschied zwischen den Fotos der Be- schwerdegegnerin (Urk. 22 S. 1) und den Fotos 6 und 7 in der polizeilichen Foto- dokumentation (Urk. 14/1/4 S. 3 f.) ist insofern erkennbar, als dass auf den Fotos der Beschwerdegegnerin die Fahrzeugfront (vordere Kunststoffverkleidung) de- montiert ist. Allerdings scheint die Beschädigung an der Fahrzeugfront selbst – insbesondere im Bereich unterhalb des rechten Nebelscheinwerfers – in Form, Lage und Ausprägung auf allen Fotos übereinstimmende Merkmale aufzuweisen. Der Bildvergleich lässt somit keine tatsächliche Abweichung des Schadenbildes erkennen. 3.2.4. Der Beschwerdeführer erwähnt weiter eine Person, die ihm nach dem Un- fall erste Hilfe geleistet haben soll, und die nicht befragt worden sei (Urk. 2; Urk. 26 S. 1 f.). Auch die Beschwerdegegnerin erwähnte eine andere Person, die sich nach dem Unfall bereits um den Beschwerdeführer gekümmert hätte (Urk. 22 S. 2). Soweit ersichtlich, wurde diese Person – u. a. zur Endlage des Fahrrads un- mittelbar nach dem Unfall – nicht befragt. Die Personalien dieser Person werden im Polizeirapport (Urk. 14/1/1) nicht aufgeführt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer vermochte diese Person weder in seiner Be- schwerde noch in seiner Replik zu benennen und auch sonst nicht aufzuzeigen, wie sie ausfindig gemacht werden könnte. Insofern lässt sich das Untersuchungs- ergebnis in diesem Punkt nicht ergänzen. 3.2.5. Die Notfall-SMS der Smartwatch des Beschwerdeführers zeigt entgegen seinen Ausführungen (Urk. 2 S. 2) keinen genauen Unfallstandort (Urk. 14/1/5 S. 2). Gibt man die in der SMS aufgeführten Koordinaten, wie in der SMS ange- ben, bei maps.apple.com ein, kommt man in der Satelliten-Ansicht auf einen Un- fallort fast in der Mitte der Kreuzung (wie bereits in Anzeigerapport festgehalten wurde, Urk. 14/1/1 S. 4 unten) und auf jeden Fall nicht am (in Fahrtrichtung des

- 11 - Beschwerdeführers) rechten Strassenrand am Anfang der Leitplanke bzw. weiter unten an der D._____-strasse. Die Notfall-SMS bzw. die darin angegebenen Ko- ordinaten stützen den Standpunkt des Beschwerdeführers somit, wie die Angaben der Auskunftsperson F._____ (Urk. 14/1/1 S. 3 f.), ebenfalls nicht. 3.2.6. Den Fotos des Fahrrads (Urk. 14/1/4) kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1; Urk. 26 S. 2) – nicht entnommen werden, dass der Aufprall auf der linken Seite des Fahrrads erfolgt sein muss. Daran vermag auch die angeblich anderslautende Feststellung des Sachverständigen G._____ der Versicherung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal dieser den Schaden am Fahrzeug der Beschwerdegegnerin nicht in seine Beurteilung einbe- zogen hat. Im Übrigen würde ein Schaden auf der linken Seite des Fahrrads nicht zwingend bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin auf der linken Strassenseite gefahren wäre. Ein Schaden auf der linken Seite des Fahrrads liesse sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 22 S. 1), auch durch ein Ausweich- manöver des Beschwerdeführers erklären. 3.2.7. Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die sich nicht vom Unfallort ent- fernte, sondern lediglich ihr Fahrzeug (mit ihren zwei kleinen Kindern darin) an den Rand der Strasse abstellte, ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersicht- lich (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 26 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik in Zweifel ziehen will, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kinder im Auto dabei- hatte, ist er auf den Polizeirapport zu verweisen. Darin sind die Personalien aller vier Unfallbeteiligten (d. h. inkl. zwei Kinder) aufgeführt (vgl. Urk. 14/1/1 S. 5). 3.2.8. Zusammenfassend lässt sich festzuhalten, dass die Darstellung des Be- schwerdeführers im Lichte des Untersuchungsergebnisses keine Bestätigung fin- det. Seine Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern.

- 12 - 4. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 = Urk. 10/1 S. 2).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Gestützt auf Art. 136 StPO gewährt die Verfah- rensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 13 -

3. Der Beschwerdeführer erhebt Schadenersatzansprüche, namentlich für sein E-Bike und für Gesundheitskosten (Urk. 2 S. 2). Da sich die Beschwerde als of- fensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Vorbringen, welche im vorliegenden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht durchzudringen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit ab- zuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers (Art. 425 StPO) ist die (moderate) Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 22). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Be- schluss.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 (ge-  gen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 26 (gegen Empfangsbestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Glavonjic