opencaselaw.ch

UE240288

Nichtanhandnahme

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2025-08-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 26. Juli 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 StGB etc. (Urk. 14/1). Sie machte geltend, sie sei im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs des Typs "Renault Kerax 460 8x4" über den tatsächli- chen Wert des Fahrzeugs getäuscht worden, sodass sie dieses für Fr. 243'000.– erworben habe, obwohl der tatsächliche Wert lediglich rund Fr. 70'000.– betragen habe (ebd.). Am 15. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Unbekannt (Urk. 6 = Urk. 14/7 = Urk. 3/2).

E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6) erhob die Beschwerdefüh- rerin am 30. August 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 14/10) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Un- bekannt (Urk. 2 S. 2).

E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf-

- 3 - anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1).

E. 3 Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen die folgende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zugrunde (vgl. Urk. 14/1).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin sei eine …gesellschaft und habe jeweils Lastkraft- wagen gekauft, um diese dann an die B._____ AG weiterzuverkaufen. Die Tätigkeit der B._____ AG habe in der Vermietung der Fahrzeuge bestanden (Urk. 14/1 Ziff. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug "Renault Kerax 460 8x4" auf Bitte der B._____ AG von der Firma C._____ GmbH erworben. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin sollen mehrere Eigentumsübertra- gungen erfolgt sein, wobei das Fahrzeug einst im Eigentum der D._____ SA und anschliessend im Eigentum der E._____ GmbH gestanden sei. Wer das Fahrzeug danach erworben habe, sei unklar. Jedenfalls sei es am 2. März 2021 auf die F._____ GmbH eingelöst gewesen. Bekannt sei, dass das Fahrzeug laut Rechnung vom 26. Juli 2021 von der G._____ GmbH (ehemals G'._____ GmbH) an die C._____ GmbH verkauft worden sei (Urk. 14/1 Ziff. 2 ff.; Urk. 14/2/2). Da diese Rechnung einen Kaufpreis von Fr. 240'000.– genannt habe, habe die Beschwerde- führerin einen Kaufpreis von Fr. 243'000.– für den Erwerb des Fahrzeugs von der C._____ GmbH für plausibel gehalten. Am 13. August 2021 habe die Beschwerde-

- 4 - führerin mit der B._____ AG einen Abzahlungskaufvertrag abgeschlossen (Urk. 14/1 Ziff. 4 f.). Am 18. August 2021 sei das Fahrzeug auf die E._____ GmbH und am 24. August 2021 auf die F._____ GmbH eingelöst worden (Urk. 14/1 Ziff. 5). Sowohl die F._____ GmbH als auch die G._____ GmbH stünden im Eigen- tum von H._____ (Urk. 14/1 Ziff. 3). Anlass für die Befürchtung der Beschwerde- führerin, einen übersetzten Kaufpreis bezahlt zu haben, seien die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen I._____ gewesen. I._____, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH, sei mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2023 wegen Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt worden, da er das Fahrzeug unberechtigterweise weiterveräussert habe (Urk. 14/1 S. 1 mit Hinweis auf Urk. 14/4 [Urteil und Anklageschrift]).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der tatsäch- liche Wert des Fahrzeugs sei unklar. Es sei durchaus möglich, dass der geleistete Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entspreche (Urk. 6 E. 3). Ande- rerseits zeige bereits eine kurze Internetrecherche, dass Fahrzeuge des betreffen- den Typs eher im unteren fünfstelligen Bereich gehandelt würden, sodass der ge- leistete Kaufpreis von Fr. 243'000.– nur für ein neuwertiges Fahrzeug in ausge- zeichnetem Zustand angemessen gewesen wäre (ebd. E. 4). Sofern dies zutreffe, stelle sich die Frage, von wem die Beschwerdeführerin getäuscht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf den im Kaufvertrag zwischen der G._____ GmbH und der C._____ GmbH genannten Betrag von Fr. 240'000.– der Annahme gewesen, dass ein Kaufpreis von Fr. 243'000.– angemessen sei. Als …gesellschaft wäre es der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, den Wert des Fahr- zeugs zu überprüfen. Arglist scheide aufgrund einer Opfermitverantwortung aus, sofern die Beschwerdeführerin ihren Geschäftspartnern blind vertraut habe (ebd. E. 4). Sie habe leichtsinnig gehandelt, zumal auch einem Laien Zweifel an der An- gemessenheit des Kaufpreises gekommen wären. Auch das Einholen von minima- len Eckdaten wie Jahrgang und Kilometerstand des Fahrzeugs hätte Zweifel ge- weckt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Geschäftspartnern trotz bestehender Geschäftsbeziehung nicht unbesehen vertrauen dürfen (ebd. E. 7).

- 5 -

E. 4.2 Weiter sei fraglich, so die Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden sei, dies vor dem Hintergrund, dass sie von der B._____ AG eine dem Kaufpreis entsprechende Leasingrate erhalten habe (ebd. E. 5). Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Kaufpreis und Leasingrate scheide die B._____ AG – mangels Motiv – als täuschende Partei aus. Frühere Täuschungen, etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs von der G._____ GmbH an die C._____ GmbH, seien für den Irrtum der Beschwerdeführerin nicht kausal, weshalb gegen sie kein Betrug vorliege (ebd. E. 5 und 7).

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Frage ob die Figur der Opfermitverantwortung zum Tragen komme, sei nicht von der Staats- anwaltschaft, sondern nur von einem Gericht zu beantworten (Urk. 2 Rz 11–13). Die Überprüfung des Kaufvertrags, etwa in Form einer Internetrecherche, sei ver- einbarungsgemäss nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, sondern der B._____ AG gewesen (ebd. Rz 14 f. [mit Hinweis auf Urk. 3/5], Rz 17). Die Beschwerdefüh- rerin habe (vereinbarungsgemäss) nur "ein paar Dokumente zur Plausibilisierung" erhalten, darunter die erwähnte Rechnung über Fr. 240'000.–. Diese Rechnung sei möglicherweise eine Fälschung (ebd. Rz 16 [mit Hinweis auf Urk. 14/2/2]). Zu be- rücksichtigen sei, dass sie sehr viele Geschäfte mit der B._____ AG abgewickelt habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Prüfung eines einzelnen Geschäfts gerin- gere Bedeutung habe. Diesen Umstand habe die unbekannte Täterschaft offenbar ausgenutzt. Unter solchen Umständen könne Arglist gegeben sein (ebd. Rz 18– 20). Der überhöhte Kaufpreis sei vermutlich auf ein Zusammenwirken von H._____ (Gesellschafter der F._____ GmbH und der G._____ GmbH) und J._____ (Ge- schäftsführer der B._____ AG) zurückzuführen. Deren Verhältnis und Verhalten seien zu untersuchen (ebd. Rz 21). Die Beurteilung, ob Arglist bzw. Opfermitver- antwortung vorliege, könne nur unter Berücksichtigung des Wissensstands des Tä- ters erfolgen. Massgeblich sei, ob die Vereinbarung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der B._____ AG dem Täter bekannt gewesen sei (ebd. Rz 22 [mit Hinweis auf Urk. 3/5]). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur wirtschaftlichen Be- trachtungsweise bzw. zum Tatbestandsmerkmal des Schadens seien teilweise un- zutreffend. Nur bei erfolgreicher Abwicklung des Leasingvertrags über die gesamte Laufzeit wäre der Beschwerdeführerin kein Schaden entstanden. Im vorliegenden

- 6 - Fall sei es aber zum Konkurs der Leasingnehmerin gekommen. Das (aus der Kon- kursmasse ausgesonderte) Fahrzeug decke mangels entsprechenden Wertes den Schaden nicht (ebd. Rz 24 f.). Schliesslich seien die Ausführungen der Staatsan- waltschaft zur Motivlage der B._____ AG rein spekulativ. Sie bedürfe einer genauen Untersuchung, wobei auch die Absicht einer Drittbereicherung sowie weitere Betei- ligungsformen wie Gehilfenschaft oder Mittäterschaft in Betracht kämen (ebd. Rz 26). Ein Anfangsverdacht sei demzufolge gegeben (ebd. Rz 28).

E. 6 Wegen Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers, die durch konkludentes Handeln erfolgen kann. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu vernei- nen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.).

E. 7.1 In Bezug auf den Tatbestand des Betrugs ist festzuhalten, dass das Absehen von Vorsichtsmassnahmen (wie der Überprüfung von Angaben über den Kaufge- genstand) im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften grundsätzlich nicht damit be-

- 7 - gründet werden kann, dass die Vereinbarung einer Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine Partei von Vorsichtsmassnahmen entbinde (so aber offenbar die Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 2 Rz 14 f., 17 mit Hinweis auf Urk. 3/5). Zwar ist zutreffend, dass bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin in arglistiger Weise getäuscht wurde, das geltend gemachte vorbestehende Vertrauensverhältnis grundsätzlich zu berücksichtigen ist, aber eben nicht von grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen entbindet. Auch die Beschwerdeführerin hat sich nicht lediglich auf B._____ AG verlassen. Sie hat sich die Rechnung vom 26. Juli 2021 "zur Plau- sibilisierung" vorlegen lassen (vgl. Urk. 2 Rz 16; Urk. 14/2/2). Diese gibt jedoch le- diglich Auskunft über das Fahrzeugmodell und einen Kaufpreis, der offenbar bei einer vergangenen Handänderung geleistet wurde. Aus dem Dokument sind aber weder das Jahr der ersten Inverkehrsetzung noch der Kilometerstand ersichtlich. Somit fehlen bereits grundlegendste Parameter, die nach allgemeiner Verkehrsauf- fassung im Fahrzeughandel für eine Kaufentscheidung entscheidend sind. Abge- sehen von der Modellbezeichnung enthält das Dokument keine Angaben, aufgrund derer die "Plausibilität" des Kaufpreises hätte eingeschätzt bzw. bejaht werden kön- nen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auch nicht etwa geltend, sie habe von der B._____ AG über die erwähnte Rechnung hinaus weitere Angaben zum Fahrzeug erhalten, die den genannten Kaufpreis als angemessen hätten erscheinen lassen. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist. Denn selbst ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis kann bei dieser Aus- gangslage und angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte – wie bereits erwähnt – nicht von einer minimalen eigenen Überprüfung der Angaben ent- binden. Die Beschwerdeführerin stellt sich selbst als branchenerfahren dar und hätte demzufolge mit wenig Aufwand die wesentlichen Informationen über den Kaufgegenstand (wie etwa Kilometerstand und Baujahr resp. Inverkehrsetzung) einholen können, um so eine angemessene Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. In- dem sie dies unterlassen hat, hat sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen miss- achtet, weshalb Arglist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Täuschung über den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ausscheidet. Schliesslich ist anzumer- ken, dass die Beschwerdeführerin zwar das Bestehen eines besonderen Vertrau-

- 8 - ensverhältnisses geltend macht, hierzu jedoch – abgesehen von der "Vereinba- rung" (Urk. 3/5) und der Behauptung, man habe "sehr viele Geschäfte" mit der B._____ AG abgewickelt – keinerlei konkrete Belege vorweist, die diese Behaup- tung stützen bzw. den Umfang des Vertrauensverhältnisses überprüfbar machen würden.

E. 8 Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhandgenommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 10). Die ihr auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 600.–) ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen. - 9 -
  3. Im Mehrbetrag (Fr. 600.–) wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksen-  dung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung). 
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 10 - Zürich, 6. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240288-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 6. August 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. August 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 26. Juli 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 StGB etc. (Urk. 14/1). Sie machte geltend, sie sei im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs des Typs "Renault Kerax 460 8x4" über den tatsächli- chen Wert des Fahrzeugs getäuscht worden, sodass sie dieses für Fr. 243'000.– erworben habe, obwohl der tatsächliche Wert lediglich rund Fr. 70'000.– betragen habe (ebd.). Am 15. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Unbekannt (Urk. 6 = Urk. 14/7 = Urk. 3/2).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6) erhob die Beschwerdefüh- rerin am 30. August 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 14/10) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Un- bekannt (Urk. 2 S. 2).

3. Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufgefordert (Urk. 7). Die Si- cherheit ging fristgerecht ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 11). Mit Ein- gabe vom 8. Oktober 2024 verzichtete sie auf Stellungnahme (Urk. 13) und reichte ihre Akten ein (Urk. 14). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf-

- 3 - anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1).

3. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen die folgende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zugrunde (vgl. Urk. 14/1). 3.1. Die Beschwerdeführerin sei eine …gesellschaft und habe jeweils Lastkraft- wagen gekauft, um diese dann an die B._____ AG weiterzuverkaufen. Die Tätigkeit der B._____ AG habe in der Vermietung der Fahrzeuge bestanden (Urk. 14/1 Ziff. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug "Renault Kerax 460 8x4" auf Bitte der B._____ AG von der Firma C._____ GmbH erworben. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin sollen mehrere Eigentumsübertra- gungen erfolgt sein, wobei das Fahrzeug einst im Eigentum der D._____ SA und anschliessend im Eigentum der E._____ GmbH gestanden sei. Wer das Fahrzeug danach erworben habe, sei unklar. Jedenfalls sei es am 2. März 2021 auf die F._____ GmbH eingelöst gewesen. Bekannt sei, dass das Fahrzeug laut Rechnung vom 26. Juli 2021 von der G._____ GmbH (ehemals G'._____ GmbH) an die C._____ GmbH verkauft worden sei (Urk. 14/1 Ziff. 2 ff.; Urk. 14/2/2). Da diese Rechnung einen Kaufpreis von Fr. 240'000.– genannt habe, habe die Beschwerde- führerin einen Kaufpreis von Fr. 243'000.– für den Erwerb des Fahrzeugs von der C._____ GmbH für plausibel gehalten. Am 13. August 2021 habe die Beschwerde-

- 4 - führerin mit der B._____ AG einen Abzahlungskaufvertrag abgeschlossen (Urk. 14/1 Ziff. 4 f.). Am 18. August 2021 sei das Fahrzeug auf die E._____ GmbH und am 24. August 2021 auf die F._____ GmbH eingelöst worden (Urk. 14/1 Ziff. 5). Sowohl die F._____ GmbH als auch die G._____ GmbH stünden im Eigen- tum von H._____ (Urk. 14/1 Ziff. 3). Anlass für die Befürchtung der Beschwerde- führerin, einen übersetzten Kaufpreis bezahlt zu haben, seien die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen I._____ gewesen. I._____, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH, sei mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2023 wegen Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt worden, da er das Fahrzeug unberechtigterweise weiterveräussert habe (Urk. 14/1 S. 1 mit Hinweis auf Urk. 14/4 [Urteil und Anklageschrift]). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der tatsäch- liche Wert des Fahrzeugs sei unklar. Es sei durchaus möglich, dass der geleistete Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entspreche (Urk. 6 E. 3). Ande- rerseits zeige bereits eine kurze Internetrecherche, dass Fahrzeuge des betreffen- den Typs eher im unteren fünfstelligen Bereich gehandelt würden, sodass der ge- leistete Kaufpreis von Fr. 243'000.– nur für ein neuwertiges Fahrzeug in ausge- zeichnetem Zustand angemessen gewesen wäre (ebd. E. 4). Sofern dies zutreffe, stelle sich die Frage, von wem die Beschwerdeführerin getäuscht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf den im Kaufvertrag zwischen der G._____ GmbH und der C._____ GmbH genannten Betrag von Fr. 240'000.– der Annahme gewesen, dass ein Kaufpreis von Fr. 243'000.– angemessen sei. Als …gesellschaft wäre es der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, den Wert des Fahr- zeugs zu überprüfen. Arglist scheide aufgrund einer Opfermitverantwortung aus, sofern die Beschwerdeführerin ihren Geschäftspartnern blind vertraut habe (ebd. E. 4). Sie habe leichtsinnig gehandelt, zumal auch einem Laien Zweifel an der An- gemessenheit des Kaufpreises gekommen wären. Auch das Einholen von minima- len Eckdaten wie Jahrgang und Kilometerstand des Fahrzeugs hätte Zweifel ge- weckt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Geschäftspartnern trotz bestehender Geschäftsbeziehung nicht unbesehen vertrauen dürfen (ebd. E. 7).

- 5 - 4.2. Weiter sei fraglich, so die Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden sei, dies vor dem Hintergrund, dass sie von der B._____ AG eine dem Kaufpreis entsprechende Leasingrate erhalten habe (ebd. E. 5). Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Kaufpreis und Leasingrate scheide die B._____ AG – mangels Motiv – als täuschende Partei aus. Frühere Täuschungen, etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs von der G._____ GmbH an die C._____ GmbH, seien für den Irrtum der Beschwerdeführerin nicht kausal, weshalb gegen sie kein Betrug vorliege (ebd. E. 5 und 7).

5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Frage ob die Figur der Opfermitverantwortung zum Tragen komme, sei nicht von der Staats- anwaltschaft, sondern nur von einem Gericht zu beantworten (Urk. 2 Rz 11–13). Die Überprüfung des Kaufvertrags, etwa in Form einer Internetrecherche, sei ver- einbarungsgemäss nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, sondern der B._____ AG gewesen (ebd. Rz 14 f. [mit Hinweis auf Urk. 3/5], Rz 17). Die Beschwerdefüh- rerin habe (vereinbarungsgemäss) nur "ein paar Dokumente zur Plausibilisierung" erhalten, darunter die erwähnte Rechnung über Fr. 240'000.–. Diese Rechnung sei möglicherweise eine Fälschung (ebd. Rz 16 [mit Hinweis auf Urk. 14/2/2]). Zu be- rücksichtigen sei, dass sie sehr viele Geschäfte mit der B._____ AG abgewickelt habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Prüfung eines einzelnen Geschäfts gerin- gere Bedeutung habe. Diesen Umstand habe die unbekannte Täterschaft offenbar ausgenutzt. Unter solchen Umständen könne Arglist gegeben sein (ebd. Rz 18– 20). Der überhöhte Kaufpreis sei vermutlich auf ein Zusammenwirken von H._____ (Gesellschafter der F._____ GmbH und der G._____ GmbH) und J._____ (Ge- schäftsführer der B._____ AG) zurückzuführen. Deren Verhältnis und Verhalten seien zu untersuchen (ebd. Rz 21). Die Beurteilung, ob Arglist bzw. Opfermitver- antwortung vorliege, könne nur unter Berücksichtigung des Wissensstands des Tä- ters erfolgen. Massgeblich sei, ob die Vereinbarung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der B._____ AG dem Täter bekannt gewesen sei (ebd. Rz 22 [mit Hinweis auf Urk. 3/5]). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur wirtschaftlichen Be- trachtungsweise bzw. zum Tatbestandsmerkmal des Schadens seien teilweise un- zutreffend. Nur bei erfolgreicher Abwicklung des Leasingvertrags über die gesamte Laufzeit wäre der Beschwerdeführerin kein Schaden entstanden. Im vorliegenden

- 6 - Fall sei es aber zum Konkurs der Leasingnehmerin gekommen. Das (aus der Kon- kursmasse ausgesonderte) Fahrzeug decke mangels entsprechenden Wertes den Schaden nicht (ebd. Rz 24 f.). Schliesslich seien die Ausführungen der Staatsan- waltschaft zur Motivlage der B._____ AG rein spekulativ. Sie bedürfe einer genauen Untersuchung, wobei auch die Absicht einer Drittbereicherung sowie weitere Betei- ligungsformen wie Gehilfenschaft oder Mittäterschaft in Betracht kämen (ebd. Rz 26). Ein Anfangsverdacht sei demzufolge gegeben (ebd. Rz 28).

6. Wegen Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers, die durch konkludentes Handeln erfolgen kann. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu vernei- nen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.). 7. 7.1. In Bezug auf den Tatbestand des Betrugs ist festzuhalten, dass das Absehen von Vorsichtsmassnahmen (wie der Überprüfung von Angaben über den Kaufge- genstand) im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften grundsätzlich nicht damit be-

- 7 - gründet werden kann, dass die Vereinbarung einer Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine Partei von Vorsichtsmassnahmen entbinde (so aber offenbar die Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 2 Rz 14 f., 17 mit Hinweis auf Urk. 3/5). Zwar ist zutreffend, dass bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin in arglistiger Weise getäuscht wurde, das geltend gemachte vorbestehende Vertrauensverhältnis grundsätzlich zu berücksichtigen ist, aber eben nicht von grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen entbindet. Auch die Beschwerdeführerin hat sich nicht lediglich auf B._____ AG verlassen. Sie hat sich die Rechnung vom 26. Juli 2021 "zur Plau- sibilisierung" vorlegen lassen (vgl. Urk. 2 Rz 16; Urk. 14/2/2). Diese gibt jedoch le- diglich Auskunft über das Fahrzeugmodell und einen Kaufpreis, der offenbar bei einer vergangenen Handänderung geleistet wurde. Aus dem Dokument sind aber weder das Jahr der ersten Inverkehrsetzung noch der Kilometerstand ersichtlich. Somit fehlen bereits grundlegendste Parameter, die nach allgemeiner Verkehrsauf- fassung im Fahrzeughandel für eine Kaufentscheidung entscheidend sind. Abge- sehen von der Modellbezeichnung enthält das Dokument keine Angaben, aufgrund derer die "Plausibilität" des Kaufpreises hätte eingeschätzt bzw. bejaht werden kön- nen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auch nicht etwa geltend, sie habe von der B._____ AG über die erwähnte Rechnung hinaus weitere Angaben zum Fahrzeug erhalten, die den genannten Kaufpreis als angemessen hätten erscheinen lassen. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist. Denn selbst ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis kann bei dieser Aus- gangslage und angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte – wie bereits erwähnt – nicht von einer minimalen eigenen Überprüfung der Angaben ent- binden. Die Beschwerdeführerin stellt sich selbst als branchenerfahren dar und hätte demzufolge mit wenig Aufwand die wesentlichen Informationen über den Kaufgegenstand (wie etwa Kilometerstand und Baujahr resp. Inverkehrsetzung) einholen können, um so eine angemessene Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. In- dem sie dies unterlassen hat, hat sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen miss- achtet, weshalb Arglist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Täuschung über den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ausscheidet. Schliesslich ist anzumer- ken, dass die Beschwerdeführerin zwar das Bestehen eines besonderen Vertrau-

- 8 - ensverhältnisses geltend macht, hierzu jedoch – abgesehen von der "Vereinba- rung" (Urk. 3/5) und der Behauptung, man habe "sehr viele Geschäfte" mit der B._____ AG abgewickelt – keinerlei konkrete Belege vorweist, die diese Behaup- tung stützen bzw. den Umfang des Vertrauensverhältnisses überprüfbar machen würden.

8. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhandgenommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 10). Die ihr auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 600.–) ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.

- 9 -

3. Im Mehrbetrag (Fr. 600.–) wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksen-  dung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung). 

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 10 - Zürich, 6. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi