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UE240286

Einstellung

Zürich OG · 2025-05-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 27. Juni 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich sowohl gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als auch gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung. Bei einer tätlichen Auseinandersetzung am 5. Juni 2023 um circa 23:15 Uhr an der D._____- strasse 1 in E.______/ZH, am Wohnort von F.______, der Ehefrau des Beschwer- degegners, seien sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer 1 verletzt worden, und es sei zu Sachbeschädigungen gekommen (Urk. 9/2/1; Urk. 9/2/2 und Urk. 9/2/4 [Strafanträge]; Dossier 2).

E. 2 Mit Verfügung vom 25. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 anlässlich des Vorfalls vom 5. Juni 2023 (Vorwurf der Beschädigung der Brille, des Aschenbechers und des Blumentopfs) sowie wegen weiterer Vorwürfe (Dro- hung und Beschimpfung) betreffend andere Daten nicht anhand (Urk. 9/1/13). Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, unangefochten.

E. 2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfah- rensbeteiligten, namentlich den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritt-

- 4 - personen, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer 1 ist aufgrund seiner Stellung als Privatkläger (vgl. Urk. 9/2/2; Urk. 9/2/10/2) zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich weder aus der angefoch- tenen Verfügung noch aus den weiteren Akten, insbesondere aus dem Polizeirap- port vom 27. Juni 2023 (Urk. 9/2/1) sowie den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 9/2/6 f.), dass sie in den Vorfall vom 5. Juni 2023 (über ihre blosse Anwesen- heit hinaus) involviert gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aufgrund des Vorfalls eine Stellung als Geschädigte zukommen sollte. In der von den Beschwerdeführern 1 und 2 unterzeichneten Beschwerdeschrift (wie auch in den weiteren Eingaben, Urk. 24–26) wird zur Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin 2 nichts ausgeführt. Es oblag jedoch ihr, darzulegen, weshalb sie trotz fehlender Stellung als Geschädigte ausnahmsweise dennoch beschwerdele- gitimiert sei, etwa weil sie als Drittperson durch Verfahrenshandlungen beschwert sei. Die Begründungspflicht der Beschwerde erstreckt sich nämlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen, soweit diese nicht offensichtlich gege- ben sind (BGE 141 IV 284 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2021 vom

19. Oktober 2021 E. 1.3 in fine).

E. 2.4 Der Beschwerdeführerin 2 kommt somit mangels Geschädigteneigenschaft keine Stellung als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) zu. Schliesslich ist sie auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen (bei- spielsweise aufgrund der Auferlegung von Verfahrenskosten). Damit fehlt der Be- schwerdeführerin 2 die Beschwerdelegitimation. Soweit die Beschwerde in ihrem Namen erhoben wurde, ist darauf folglich nicht einzutreten.

E. 2.5 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist einzutreten.

- 5 - 3.

E. 3 Demgegenüber wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 25. März 2024 u. a. aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni 2023 wegen einfacher Körperverlet- zung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 verurteilt (Urk. 9/1/12). Hiergegen er- hob der Beschwerdegegner am 5. April 2024 Einsprache bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. 9/1/22), woraufhin er am 4. Juli 2024 befragt wurde (Urk. 9/1/26 F/A. 16 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der Beschwerdegegner mehrere Ur- kunden ein (ebd. S. 10 ff.). Mit Verfügung vom 15. August 2024 stellte die Staats- anwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend einfache Körperverletzung ein (Urk. 5 = Urk. 9/1/37).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

E. 3.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Re- gel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zu- grunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).

- 6 - 4.

E. 4 Gegen die Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 erhoben der Be- schwerdeführer 1 sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Schrei- ben vom 25. August 2024 (Urk. 2), hierorts eingegangen am 30. August 2024, samt

- 3 - Beilagen (Urk. 3/1–6), fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 9/1/41; Urk. 4). Sie bean- tragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortset- zung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatver- dacht gegen den Beschwerdegegner stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5 E. 1). Sie führte weiter aus, der Beschwerdegeg- ner habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2024 (Urk. 9/1/26 F/A 16 ff. [Intern: im Dossier 1 abgelegt!]) ausgesagt, er habe beim fraglichen Ereignis mit seiner Ehefrau sprechen wollen. Dazu habe er am Be- schwerdeführer 1, dem Stiefvater seiner Ehefrau, vorbeigehen wollen, wobei dieser ihn gepackt und geschlagen habe. Auch seine Begleitung sei geschlagen worden. Irgendwann sei er auf dem Rasen vor der Wohnung gelegen und habe sich vom Beschwerdeführer 1 befreien wollen. Die ebenfalls anwesende Tochter des Be- schwerdegegners habe schliesslich "höret uf" geschrien (Urk. 5 E. 2). Die Staats- anwaltschaft erwog weiter, ein Abstellen allein auf belastende Aussagen setze vor- aus, dass die belastende Person bzw. deren Aussagen glaubwürdiger (resp. glaub- hafter) seien als die belastete Person bzw. deren Aussagen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus den Akten ergebe sich, dass das Ehepaar C.______F._____ (der Beschwerdegegner und F.______) zerstritten sei. Bei der körperlichen Auseinan- dersetzung hätten sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer 1 eine aktive Rolle gespielt. Dies zeige sich an der "Gegenanzeige", die nicht an- handgenommen worden sei, und an den ärztlich dokumentierten Verletzungen bei- der Beteiligten, die nicht über Prellungen und Schürfungen hinausgehen würden. Das einzige belastende Beweismittel sei die Aussage des Beschwerdeführers 1. Dies rechtfertige aber eine Anklageerhebung nicht, zumal beim Beschwerdegegner auf der "subjektiven Seite des Handelns […] durchaus Rechtfertigungsgründe" vor- gelegen hätten (Urk. 5 E. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht in der Beschwerde geltend, er und die Be- schwerdeführerin 2 seien nie zu einer Aussage aufgefordert worden (Urk. 2 Ziff. 1). Es treffe auch nicht zu, dass er den Beschwerdegegner beschimpft habe (ebd. Ziff. 2). Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, er habe mit seiner Ehefrau spre- chen wollen. Dies sei zutreffend, so der Beschwerdeführer 1. Er habe dem Be- schwerdegegner gesagt, dass "er gar nicht hier sein" dürfe. Alles andere sei "gelo- gen" (ebd. Ziff. 3). Unzutreffend sei auch die Aussage des Beschwerdegegners,

- 7 - wonach er die Begleitperson des Beschwerdegegners geschlagen habe (ebd. Ziff. 4). Auch die Aussage des Beschwerdegegners, er sei auf der Wiese gelandet, könne (sinngemäss) nicht zutreffen (ebd. Ziff. 5). Nach dem Vorfall habe der Be- schwerdegegner seine Ehefrau (F.______) schriftlich beschimpft (ebd. Ziff. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/1–6). Schliesslich sei fraglich, ob die Behauptung des Be- schwerdegegners, er sei seit dem Vorfall krankgeschrieben, wahrheitsgemäss sei (ebd. Ziff. 7).

E. 5 Am 15. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten in elektroni- scher Form ein (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von insgesamt Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 11). Innert Frist leisteten sie je Fr. 1'786.– und damit mehr als verlangt (Urk. 15–18; vgl. Urk. 19). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass über den von den Beschwerdeführern 1 und 2 zu viel einbezahlten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme (vgl. Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 reichten in der Folge weitere (unaufgeforderte) Eingaben ein (Urk. 24–26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Legitimation der Beschwerdeführer 1 und 2

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat, nachdem ihm der Abschluss der Untersuchung angekündigt worden war (vgl. Urk. 9/1/30), keine Beweisanträge betreffend Einver- nahmen gestellt (vgl. immerhin Urk. 9/1/33). Abgesehen davon liegt es im Ermes- sen der Staatsanwaltschaft, welche Beweise sie im Falle einer Einspracheerhe- bung erhebt (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). Dass sie die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht befragt hat (Urk. 2 Ziff. 1), ist angesichts dessen, dass der Beschwerdefüh- rer 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2023 (Urk. 9/2/7) seinen Standpunkt detailliert darlegen konnte, nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Sofern sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen überhaupt kon- kret auf die streitgegenständliche tätliche Auseinandersetzung bezieht – dies ist bei den Ausführungen in Urk. 2 Ziff. 4, 6 und 7 nicht der Fall –, setzt er sich mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Beweismitteln nur beschränkt auseinander. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach etwa das Schreiben der Begleitperson des Beschwerdegegners (Urk. 9/1/22 S. 2) und das Schreiben von G.______ (Urk. 9/1/26 S. 11) – der jüngeren Tochter des Beschwerdegegners, die bei ihrer Mutter lebt (Urk. 9/2/12 E. 8) – sinngemäss als entlastende Beweismittel zu würdi- gen seien, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht konkret beanstandet. Auch die ärzt- liche Diagnose einer Gehirnerschütterung des Beschwerdegegners (Urk. 9/2/8/2) zieht der Beschwerdeführer 1 nicht in Zweifel, sondern macht in diesem Zusam- menhang lediglich geltend, es sei (sinngemäss) fraglich, ob der Beschwerdegegner krankgeschrieben sei (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, er habe den Beschwerdegegner, anders als dieser behaupte, nicht beschimpft (vgl. Urk. 2 Ziff. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Staats-

- 8 - anwaltschaft die Verfahrenseinstellung nicht mit der Aussage des Beschwerdegeg- ners begründet, wonach der Beschwerdeführer 1 ihn beschimpft habe.

E. 5.3 Der Beschwerdegegner bestätigte, dass eine "Schlägerei" stattgefunden habe (Urk. 9/2/6 F/A 9 f.). Er habe sich mit den Fäusten gewehrt und den Beschwer- deführer 1 mit dem rechten Fuss von sich weggestossen. Dies habe möglicher- weise die Verletzung des Beschwerdeführers 1 verursacht (ebd.). Der Beschwer- deführer 1 macht pauschal geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners – mit Ausnahme der Aussage, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen – seien "ge- logen". Auf konkrete Aussagen des Beschwerdegegners geht er jedoch nicht ein. Der Beschwerdegegner wendet sich zudem auch nicht gegen die (Eventual-)Be- gründung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdegegner auf Recht- fertigungsgründe – in Betracht kommt namentlich Notwehr – berufen könnte. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Urkunden (Urk. 3/1–6 = Urk. 7/4) enthalten Textnachrichten des Beschwerdegegners an F.______. Sie zeugen von einem Konflikt zwischen den (getrenntlebenden) Eheleuten. Inhaltlich weisen sie aber, so- weit ersichtlich, keinen Bezug auf zur streitgegenständlichen tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner. Sie vermögen mit anderen Worten einen Tatverdacht auf einfache Körperverletzung nicht zu begründen. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Ver- urteilung des Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung als von vorn- herein unwahrscheinlich. Daran ändern auch die (unaufgeforderten) Eingaben des Beschwerdeführers 1 (Urk. 24–26) betreffend eine mögliche bzw. gescheiterte "Aussergerichtliche Vereinbarung" nichts.

E. 6 Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Sache. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterlie- genden Beschwerdeführer 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig

- 9 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die Gerichtsgebühr je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zu tragen.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen. Folglich wird er persönlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren je Fr. 1'786.– zu- gunsten der Obergerichtskasse überwiesen (Urk. 18; Urk. 19; Art. 383 Abs. 1 StPO), womit sie über die verlangte Sicherheitsleistung von gesamthaft Fr. 1'800.– (Urk. 11) hinaus je einen Betrag von Fr. 886.– (bzw. gesamthaft Fr. 1'772.–) gelei- stet haben. Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu be- ziehen. Der Restbetrag sowie der zu viel überwiesene Betrag (je Fr. 1'186.– bzw. insgesamt Fr. 2'372.–) ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin 2 nicht eingetre- ten. Betreffend den Beschwerdeführer 1 wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Im Mehrbetrag werden die Prozesskaution sowie der darüber hinaus überwie- sene Betrag den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegen- - 10 - den Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurücker- stattet (je Fr. 1'186.–).
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer 1 (gegen Rückschein)  die Beschwerdeführerin 2 (gegen Rückschein)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung)
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240286-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 12. Mai 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 15. August 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. Juni 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich sowohl gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als auch gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung. Bei einer tätlichen Auseinandersetzung am 5. Juni 2023 um circa 23:15 Uhr an der D._____- strasse 1 in E.______/ZH, am Wohnort von F.______, der Ehefrau des Beschwer- degegners, seien sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer 1 verletzt worden, und es sei zu Sachbeschädigungen gekommen (Urk. 9/2/1; Urk. 9/2/2 und Urk. 9/2/4 [Strafanträge]; Dossier 2).

2. Mit Verfügung vom 25. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 anlässlich des Vorfalls vom 5. Juni 2023 (Vorwurf der Beschädigung der Brille, des Aschenbechers und des Blumentopfs) sowie wegen weiterer Vorwürfe (Dro- hung und Beschimpfung) betreffend andere Daten nicht anhand (Urk. 9/1/13). Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, unangefochten.

3. Demgegenüber wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 25. März 2024 u. a. aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni 2023 wegen einfacher Körperverlet- zung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 verurteilt (Urk. 9/1/12). Hiergegen er- hob der Beschwerdegegner am 5. April 2024 Einsprache bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. 9/1/22), woraufhin er am 4. Juli 2024 befragt wurde (Urk. 9/1/26 F/A. 16 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der Beschwerdegegner mehrere Ur- kunden ein (ebd. S. 10 ff.). Mit Verfügung vom 15. August 2024 stellte die Staats- anwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend einfache Körperverletzung ein (Urk. 5 = Urk. 9/1/37).

4. Gegen die Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 erhoben der Be- schwerdeführer 1 sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Schrei- ben vom 25. August 2024 (Urk. 2), hierorts eingegangen am 30. August 2024, samt

- 3 - Beilagen (Urk. 3/1–6), fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 9/1/41; Urk. 4). Sie bean- tragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortset- zung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2).

5. Am 15. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten in elektroni- scher Form ein (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von insgesamt Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 11). Innert Frist leisteten sie je Fr. 1'786.– und damit mehr als verlangt (Urk. 15–18; vgl. Urk. 19). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass über den von den Beschwerdeführern 1 und 2 zu viel einbezahlten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme (vgl. Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 reichten in der Folge weitere (unaufgeforderte) Eingaben ein (Urk. 24–26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Legitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfah- rensbeteiligten, namentlich den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritt-

- 4 - personen, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer 1 ist aufgrund seiner Stellung als Privatkläger (vgl. Urk. 9/2/2; Urk. 9/2/10/2) zur Beschwerde legitimiert. 2.3. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich weder aus der angefoch- tenen Verfügung noch aus den weiteren Akten, insbesondere aus dem Polizeirap- port vom 27. Juni 2023 (Urk. 9/2/1) sowie den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 9/2/6 f.), dass sie in den Vorfall vom 5. Juni 2023 (über ihre blosse Anwesen- heit hinaus) involviert gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aufgrund des Vorfalls eine Stellung als Geschädigte zukommen sollte. In der von den Beschwerdeführern 1 und 2 unterzeichneten Beschwerdeschrift (wie auch in den weiteren Eingaben, Urk. 24–26) wird zur Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin 2 nichts ausgeführt. Es oblag jedoch ihr, darzulegen, weshalb sie trotz fehlender Stellung als Geschädigte ausnahmsweise dennoch beschwerdele- gitimiert sei, etwa weil sie als Drittperson durch Verfahrenshandlungen beschwert sei. Die Begründungspflicht der Beschwerde erstreckt sich nämlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen, soweit diese nicht offensichtlich gege- ben sind (BGE 141 IV 284 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2021 vom

19. Oktober 2021 E. 1.3 in fine). 2.4. Der Beschwerdeführerin 2 kommt somit mangels Geschädigteneigenschaft keine Stellung als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) zu. Schliesslich ist sie auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen (bei- spielsweise aufgrund der Auferlegung von Verfahrenskosten). Damit fehlt der Be- schwerdeführerin 2 die Beschwerdelegitimation. Soweit die Beschwerde in ihrem Namen erhoben wurde, ist darauf folglich nicht einzutreten. 2.5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist einzutreten.

- 5 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Re- gel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zu- grunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).

- 6 - 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatver- dacht gegen den Beschwerdegegner stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5 E. 1). Sie führte weiter aus, der Beschwerdegeg- ner habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2024 (Urk. 9/1/26 F/A 16 ff. [Intern: im Dossier 1 abgelegt!]) ausgesagt, er habe beim fraglichen Ereignis mit seiner Ehefrau sprechen wollen. Dazu habe er am Be- schwerdeführer 1, dem Stiefvater seiner Ehefrau, vorbeigehen wollen, wobei dieser ihn gepackt und geschlagen habe. Auch seine Begleitung sei geschlagen worden. Irgendwann sei er auf dem Rasen vor der Wohnung gelegen und habe sich vom Beschwerdeführer 1 befreien wollen. Die ebenfalls anwesende Tochter des Be- schwerdegegners habe schliesslich "höret uf" geschrien (Urk. 5 E. 2). Die Staats- anwaltschaft erwog weiter, ein Abstellen allein auf belastende Aussagen setze vor- aus, dass die belastende Person bzw. deren Aussagen glaubwürdiger (resp. glaub- hafter) seien als die belastete Person bzw. deren Aussagen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus den Akten ergebe sich, dass das Ehepaar C.______F._____ (der Beschwerdegegner und F.______) zerstritten sei. Bei der körperlichen Auseinan- dersetzung hätten sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer 1 eine aktive Rolle gespielt. Dies zeige sich an der "Gegenanzeige", die nicht an- handgenommen worden sei, und an den ärztlich dokumentierten Verletzungen bei- der Beteiligten, die nicht über Prellungen und Schürfungen hinausgehen würden. Das einzige belastende Beweismittel sei die Aussage des Beschwerdeführers 1. Dies rechtfertige aber eine Anklageerhebung nicht, zumal beim Beschwerdegegner auf der "subjektiven Seite des Handelns […] durchaus Rechtfertigungsgründe" vor- gelegen hätten (Urk. 5 E. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer 1 macht in der Beschwerde geltend, er und die Be- schwerdeführerin 2 seien nie zu einer Aussage aufgefordert worden (Urk. 2 Ziff. 1). Es treffe auch nicht zu, dass er den Beschwerdegegner beschimpft habe (ebd. Ziff. 2). Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, er habe mit seiner Ehefrau spre- chen wollen. Dies sei zutreffend, so der Beschwerdeführer 1. Er habe dem Be- schwerdegegner gesagt, dass "er gar nicht hier sein" dürfe. Alles andere sei "gelo- gen" (ebd. Ziff. 3). Unzutreffend sei auch die Aussage des Beschwerdegegners,

- 7 - wonach er die Begleitperson des Beschwerdegegners geschlagen habe (ebd. Ziff. 4). Auch die Aussage des Beschwerdegegners, er sei auf der Wiese gelandet, könne (sinngemäss) nicht zutreffen (ebd. Ziff. 5). Nach dem Vorfall habe der Be- schwerdegegner seine Ehefrau (F.______) schriftlich beschimpft (ebd. Ziff. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/1–6). Schliesslich sei fraglich, ob die Behauptung des Be- schwerdegegners, er sei seit dem Vorfall krankgeschrieben, wahrheitsgemäss sei (ebd. Ziff. 7). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat, nachdem ihm der Abschluss der Untersuchung angekündigt worden war (vgl. Urk. 9/1/30), keine Beweisanträge betreffend Einver- nahmen gestellt (vgl. immerhin Urk. 9/1/33). Abgesehen davon liegt es im Ermes- sen der Staatsanwaltschaft, welche Beweise sie im Falle einer Einspracheerhe- bung erhebt (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). Dass sie die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht befragt hat (Urk. 2 Ziff. 1), ist angesichts dessen, dass der Beschwerdefüh- rer 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2023 (Urk. 9/2/7) seinen Standpunkt detailliert darlegen konnte, nicht zu beanstanden. 5.2. Sofern sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen überhaupt kon- kret auf die streitgegenständliche tätliche Auseinandersetzung bezieht – dies ist bei den Ausführungen in Urk. 2 Ziff. 4, 6 und 7 nicht der Fall –, setzt er sich mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Beweismitteln nur beschränkt auseinander. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach etwa das Schreiben der Begleitperson des Beschwerdegegners (Urk. 9/1/22 S. 2) und das Schreiben von G.______ (Urk. 9/1/26 S. 11) – der jüngeren Tochter des Beschwerdegegners, die bei ihrer Mutter lebt (Urk. 9/2/12 E. 8) – sinngemäss als entlastende Beweismittel zu würdi- gen seien, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht konkret beanstandet. Auch die ärzt- liche Diagnose einer Gehirnerschütterung des Beschwerdegegners (Urk. 9/2/8/2) zieht der Beschwerdeführer 1 nicht in Zweifel, sondern macht in diesem Zusam- menhang lediglich geltend, es sei (sinngemäss) fraglich, ob der Beschwerdegegner krankgeschrieben sei (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, er habe den Beschwerdegegner, anders als dieser behaupte, nicht beschimpft (vgl. Urk. 2 Ziff. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Staats-

- 8 - anwaltschaft die Verfahrenseinstellung nicht mit der Aussage des Beschwerdegeg- ners begründet, wonach der Beschwerdeführer 1 ihn beschimpft habe. 5.3. Der Beschwerdegegner bestätigte, dass eine "Schlägerei" stattgefunden habe (Urk. 9/2/6 F/A 9 f.). Er habe sich mit den Fäusten gewehrt und den Beschwer- deführer 1 mit dem rechten Fuss von sich weggestossen. Dies habe möglicher- weise die Verletzung des Beschwerdeführers 1 verursacht (ebd.). Der Beschwer- deführer 1 macht pauschal geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners – mit Ausnahme der Aussage, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen – seien "ge- logen". Auf konkrete Aussagen des Beschwerdegegners geht er jedoch nicht ein. Der Beschwerdegegner wendet sich zudem auch nicht gegen die (Eventual-)Be- gründung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdegegner auf Recht- fertigungsgründe – in Betracht kommt namentlich Notwehr – berufen könnte. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Urkunden (Urk. 3/1–6 = Urk. 7/4) enthalten Textnachrichten des Beschwerdegegners an F.______. Sie zeugen von einem Konflikt zwischen den (getrenntlebenden) Eheleuten. Inhaltlich weisen sie aber, so- weit ersichtlich, keinen Bezug auf zur streitgegenständlichen tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner. Sie vermögen mit anderen Worten einen Tatverdacht auf einfache Körperverletzung nicht zu begründen. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Ver- urteilung des Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung als von vorn- herein unwahrscheinlich. Daran ändern auch die (unaufgeforderten) Eingaben des Beschwerdeführers 1 (Urk. 24–26) betreffend eine mögliche bzw. gescheiterte "Aussergerichtliche Vereinbarung" nichts.

6. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Sache. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterlie- genden Beschwerdeführer 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig

- 9 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die Gerichtsgebühr je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zu tragen.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen. Folglich wird er persönlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren je Fr. 1'786.– zu- gunsten der Obergerichtskasse überwiesen (Urk. 18; Urk. 19; Art. 383 Abs. 1 StPO), womit sie über die verlangte Sicherheitsleistung von gesamthaft Fr. 1'800.– (Urk. 11) hinaus je einen Betrag von Fr. 886.– (bzw. gesamthaft Fr. 1'772.–) gelei- stet haben. Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu be- ziehen. Der Restbetrag sowie der zu viel überwiesene Betrag (je Fr. 1'186.– bzw. insgesamt Fr. 2'372.–) ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin 2 nicht eingetre- ten. Betreffend den Beschwerdeführer 1 wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Im Mehrbetrag werden die Prozesskaution sowie der darüber hinaus überwie- sene Betrag den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegen-

- 10 - den Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurücker- stattet (je Fr. 1'186.–).

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer 1 (gegen Rückschein)  die Beschwerdeführerin 2 (gegen Rückschein)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung)

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi