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UE240285

Einstellung

Zürich OG · 2025-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen ungetreuer Amtsführung und passiver Bestechung. Das A._____ [Departement] der Stadt Zürich hatte im Mai 2017 Strafanzeige gegen den früheren Direktor der Dienstabteilung "C._____" (C._____ ), D._____, erstat- tet. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung ergaben sich Hinweise auf eine syste- matische Umgehung von Submissionsvorschriften und die Missachtung von Ver- gabekompetenzen bei der Vergabe von Werkverträgen und Aufträgen im Zuge der Umsetzung des Projekts "E._____". Das Obergericht erteilte der Staatsan- waltschaft am 10. August 2017 die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen B._____, der Gesamtprojektleiter C._____ war. Dabei soll er namentlich auch Geld von der "F._____ AG" erhalten haben, welche für C._____ diverse Arbeiten auf dem Areal E._____ vorgenommen haben soll (vgl. Urk. 3). Am 9. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B._____ wegen ungetreuer Amtsführung und "Sich bestechen lassens" ein (Urk. 3).

E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) konstituiert und sei daher Partei im Verfahren. Als Straf- klägerin habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ein- stellungsverfügung (Urk. 2 S. 3 und Urk. 23 S. 2).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Die Parteistellung im Strafverfahren ist primär in Art. 104 Abs. 1 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien a) die beschuldigte Person; b) die Privatklägerschaft; c) im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

- 4 - Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafver- folgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_267/2020 vom 27. April 2020 E. 2.1.1).

E. 1.2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 passive Beste- chung im Sinne von Art. 322quater StGB vor (vgl. Urk. 2). Die Bestechungstatbe- stände dienen dem Schutz der Objektivität und Sachlichkeit der amtlichen Tätig- keit (Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II,

E. 1.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein ausländischer Staat durch Korruptions- handlungen wirtschaftlich geschädigt werde, weshalb sich der betroffene Staat in einem schweizerischen Strafverfahren wegen Geldwäscherei der aus der Korrup- tion erlangten Gelder als Privatkläger konstituieren könne (Urk. 23 S. 3). Vorliegend geht es nicht um Geldwäscherei. In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 6B_908/2009 vom 3. Novem- ber 2010 E. 2.3.2) ging es um Gelder, die aus Bestechungshandlungen von Steu- erbeamten stammten. Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zutreffen würden, wäre sie damit nicht zu hören. Sie hätte ihre Legitimation in der Beschwerde einlässlich darzulegen gehabt. Das hat sie nicht getan (vgl. Urk. 2 S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei Privatklägerin, ist dies unzutref- fend bzw. sind allfällige Darlegungen verspätet. Sie ist insofern nicht zur Be- schwerde legitimiert.

E. 1.2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung der Einstel- lungsverfügung (Urk. 2 S. 2). Sie führt in der Beschwerde aus, diese richte sich "grundsätzlich lediglich gegen den Vorwurf der passiven Bestechung" (Urk. 2 S. 4). Sie schliesst die Beschwerdeschrift damit, dass die Beschwerde begründet und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Diese habe insbe- sondere auch zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 bei der Vergabe von Aufträgen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) strafbar gemacht habe (Urk. 2 S. 13). Ob die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung damit auch in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung anfechten will, kann offen bleiben. Die Beschwerde enthält in Bezug auf diesen Tatbestand keine selbständigen Aus- führungen. Der Vorwurf knüpft in der Beschwerde an eine Behandlung und Gut- heissung der Beschwerde in Bezug auf den Tatbestand von Art. 322quater StGB an. Auf die Beschwerde ist bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung nicht einzutreten. In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung erweist sich

- 6 - die Beschwerde als unsubstantiiert (vgl. Art. 385 StPO), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behör- den, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Partei- rechte einräumen. Die Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO muss formell-gesetzlich ausdrücklich eingeräumt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom

29. November 2022 E. 4.2.1). Der Kanton Zürich hat von der Möglichkeit der Ein- räumung von Parteirechten nach Art. 104 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Ge- mäss § 154 GOG können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhand- nahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. Die Bestimmung übernahm den durch die Schweizerische Strafprozessordnung aufgehobenen § 395 Abs. 4 StPO/ZH (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 2009, ABl 2009 S. 1634).

E. 1.3.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbeson- dere ihre Legitimation darzulegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet in der Beschwerde ihre Beschwerdelegitima- tion mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 StPO nicht. Sie legt nicht dar, dass sie gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige erstattet hat, sondern bezeichnet sich ausdrücklich als Privatklägerin (vgl. Urk. 2 S. 1 und S. 3). Soweit sie sich zu ihrer Legitimation gestützt auf § 104 Abs. 2 StPO in der Eingabe vom 23. Januar 2025 äussert, erweisen sich diese Ausführungen als verspätet. Die Beschwerdelegiti- mation ist in der Beschwerde selbst darzulegen. Spätere Äusserungen stellen eine Umgehung der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO dar, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgenommen werden können. Die Beschwerde ist insofern unsubstantiiert.

- 7 - 2.

E. 2 Die Stadt Zürich, das A._____ [Departement], erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die vollständige Aufhe- bung der Einstellungsverfügung. Die Sache sei zur Fortführung der Strafuntersu- chung bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung und ungetreuen Amts- führung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragt sie, ihr sei Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu gewähren und Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerde- begründung einzuräumen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte die Verfahrensleitung der hiesigen Kammer den verfahrensrechtlichen Antrag ab (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 9) und sich vernehmen lassen (Urk. 12). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. B._____ hat sich ebenfalls ver-

- 3 - nehmen lassen (Urk. 14). Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 hat die Verfahrensleitung der Stadt Zürich eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17). Diese hat am 7. Januar 2025 um Einsicht in die Untersuchungsakten ersucht (Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2025 hat die Verfahrensleitung das Gesuch um Akteneinsicht einstweilen ab- gelehnt, der Stadt Zürich die Frist vom 6. Januar 2025 abgenommen und eine neue Frist angesetzt, um sich einzig zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 21). Dazu hat die Stadt Zürich, das A._____ [Departement], am 23. Januar 2025 Stel- lung genommen (Urk. 23). II. 1.

E. 2.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt (vgl. Urk. 14). Er obsiegt insofern im Beschwerdeverfahren, in welchem er sich durch einen Anwalt vertreten liess. Es besteht Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten und dem Verteidiger direkt zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wo- bei sich deren Höhe an den Kriterien von § 2 AnwGebV orientiert. Der vorliegende Fall ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex. Für den Beschwerdegegner 1 ist der vorliegende Fall von gewisser Be- deutung, da er seine berufliche Tätigkeiten betrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der 77-jährige Beschwerdegegner 1 im Pensionsalter befindet. Die Ver- antwortung des Anwalts war unter diesen Umständen durchschnittlich. In Bezug auf den notwendigen Zeitaufwand ist insbesondere die Beschwerdeantwort vom

28. Oktober 2024 zu berücksichtigen (Urk. 14). Unter Würdigung dieser Um- stände ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– zuzüg- lich 8,1% Mehrwertsteuer festzusetzen.

- 8 - Es wird beschlossen:

E. 4 Auflage, N. 13 zu Vor Art. 322ter StGB). Bezüglich dieses Delikts ist die Be- schwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die Bestechungstatbestände schützen kollektive Rechtsgüter und nicht das Vermögen des öffentlichen Verwaltungsträgers (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N. 87 zu Art. 115 StPO). Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführerin ausführt (Urk. 23 S. 3), dass in der Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Strafge- setzbuches (Korruptionsstrafrecht) ausgeführt wird, die Bestechung beeinflusse die finanziellen Interessen des Arbeitsgebers (BBl 2014 3591 ff., insb. 3598). An der zitierten Stelle geht es allerdings um die Frage der Interessen an der Verfol- gung der Bestechung Privater bzw. der Ausgestaltung der Privatbestechung als Antrags- oder Offizialdelikt. Insofern lässt sich daraus nichts über den Schutzbe- reich bzw. Schutzzweck der Norm ableiten. Auch wenn die Bestechung grund- sätzlich den Interessen des Arbeitgebers schaden kann, ist damit nichts über eine unmittelbare Schädigung gesagt. Soweit die Beschwerdeführerin sich zu einem konkreten Schaden erst in der Eingabe vom 23. Januar 2025 äussert, ist dies ver- spätet, da sie ihre Legitimation bereits in der Beschwerde eingehend hätte darle- gen müssen.

- 5 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'945.80 aus der Gerichtskasse entrichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 23, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, gegen Empfangs-  bestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240285-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 29. Januar 2025 in Sachen Stadt Zürich, A._____ [Departement], Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. August 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen ungetreuer Amtsführung und passiver Bestechung. Das A._____ [Departement] der Stadt Zürich hatte im Mai 2017 Strafanzeige gegen den früheren Direktor der Dienstabteilung "C._____" (C._____ ), D._____, erstat- tet. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung ergaben sich Hinweise auf eine syste- matische Umgehung von Submissionsvorschriften und die Missachtung von Ver- gabekompetenzen bei der Vergabe von Werkverträgen und Aufträgen im Zuge der Umsetzung des Projekts "E._____". Das Obergericht erteilte der Staatsan- waltschaft am 10. August 2017 die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen B._____, der Gesamtprojektleiter C._____ war. Dabei soll er namentlich auch Geld von der "F._____ AG" erhalten haben, welche für C._____ diverse Arbeiten auf dem Areal E._____ vorgenommen haben soll (vgl. Urk. 3). Am 9. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B._____ wegen ungetreuer Amtsführung und "Sich bestechen lassens" ein (Urk. 3).

2. Die Stadt Zürich, das A._____ [Departement], erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die vollständige Aufhe- bung der Einstellungsverfügung. Die Sache sei zur Fortführung der Strafuntersu- chung bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung und ungetreuen Amts- führung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragt sie, ihr sei Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu gewähren und Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerde- begründung einzuräumen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte die Verfahrensleitung der hiesigen Kammer den verfahrensrechtlichen Antrag ab (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 9) und sich vernehmen lassen (Urk. 12). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. B._____ hat sich ebenfalls ver-

- 3 - nehmen lassen (Urk. 14). Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 hat die Verfahrensleitung der Stadt Zürich eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17). Diese hat am 7. Januar 2025 um Einsicht in die Untersuchungsakten ersucht (Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2025 hat die Verfahrensleitung das Gesuch um Akteneinsicht einstweilen ab- gelehnt, der Stadt Zürich die Frist vom 6. Januar 2025 abgenommen und eine neue Frist angesetzt, um sich einzig zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 21). Dazu hat die Stadt Zürich, das A._____ [Departement], am 23. Januar 2025 Stel- lung genommen (Urk. 23). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) konstituiert und sei daher Partei im Verfahren. Als Straf- klägerin habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ein- stellungsverfügung (Urk. 2 S. 3 und Urk. 23 S. 2). 1.2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Die Parteistellung im Strafverfahren ist primär in Art. 104 Abs. 1 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien a) die beschuldigte Person; b) die Privatklägerschaft; c) im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

- 4 - Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafver- folgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_267/2020 vom 27. April 2020 E. 2.1.1). 1.2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 passive Beste- chung im Sinne von Art. 322quater StGB vor (vgl. Urk. 2). Die Bestechungstatbe- stände dienen dem Schutz der Objektivität und Sachlichkeit der amtlichen Tätig- keit (Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Auflage, N. 13 zu Vor Art. 322ter StGB). Bezüglich dieses Delikts ist die Be- schwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die Bestechungstatbestände schützen kollektive Rechtsgüter und nicht das Vermögen des öffentlichen Verwaltungsträgers (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N. 87 zu Art. 115 StPO). Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführerin ausführt (Urk. 23 S. 3), dass in der Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Strafge- setzbuches (Korruptionsstrafrecht) ausgeführt wird, die Bestechung beeinflusse die finanziellen Interessen des Arbeitsgebers (BBl 2014 3591 ff., insb. 3598). An der zitierten Stelle geht es allerdings um die Frage der Interessen an der Verfol- gung der Bestechung Privater bzw. der Ausgestaltung der Privatbestechung als Antrags- oder Offizialdelikt. Insofern lässt sich daraus nichts über den Schutzbe- reich bzw. Schutzzweck der Norm ableiten. Auch wenn die Bestechung grund- sätzlich den Interessen des Arbeitgebers schaden kann, ist damit nichts über eine unmittelbare Schädigung gesagt. Soweit die Beschwerdeführerin sich zu einem konkreten Schaden erst in der Eingabe vom 23. Januar 2025 äussert, ist dies ver- spätet, da sie ihre Legitimation bereits in der Beschwerde eingehend hätte darle- gen müssen.

- 5 - 1.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein ausländischer Staat durch Korruptions- handlungen wirtschaftlich geschädigt werde, weshalb sich der betroffene Staat in einem schweizerischen Strafverfahren wegen Geldwäscherei der aus der Korrup- tion erlangten Gelder als Privatkläger konstituieren könne (Urk. 23 S. 3). Vorliegend geht es nicht um Geldwäscherei. In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 6B_908/2009 vom 3. Novem- ber 2010 E. 2.3.2) ging es um Gelder, die aus Bestechungshandlungen von Steu- erbeamten stammten. Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zutreffen würden, wäre sie damit nicht zu hören. Sie hätte ihre Legitimation in der Beschwerde einlässlich darzulegen gehabt. Das hat sie nicht getan (vgl. Urk. 2 S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei Privatklägerin, ist dies unzutref- fend bzw. sind allfällige Darlegungen verspätet. Sie ist insofern nicht zur Be- schwerde legitimiert. 1.2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung der Einstel- lungsverfügung (Urk. 2 S. 2). Sie führt in der Beschwerde aus, diese richte sich "grundsätzlich lediglich gegen den Vorwurf der passiven Bestechung" (Urk. 2 S. 4). Sie schliesst die Beschwerdeschrift damit, dass die Beschwerde begründet und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Diese habe insbe- sondere auch zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 bei der Vergabe von Aufträgen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) strafbar gemacht habe (Urk. 2 S. 13). Ob die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung damit auch in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung anfechten will, kann offen bleiben. Die Beschwerde enthält in Bezug auf diesen Tatbestand keine selbständigen Aus- führungen. Der Vorwurf knüpft in der Beschwerde an eine Behandlung und Gut- heissung der Beschwerde in Bezug auf den Tatbestand von Art. 322quater StGB an. Auf die Beschwerde ist bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung nicht einzutreten. In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung erweist sich

- 6 - die Beschwerde als unsubstantiiert (vgl. Art. 385 StPO), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behör- den, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Partei- rechte einräumen. Die Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO muss formell-gesetzlich ausdrücklich eingeräumt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom

29. November 2022 E. 4.2.1). Der Kanton Zürich hat von der Möglichkeit der Ein- räumung von Parteirechten nach Art. 104 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Ge- mäss § 154 GOG können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhand- nahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. Die Bestimmung übernahm den durch die Schweizerische Strafprozessordnung aufgehobenen § 395 Abs. 4 StPO/ZH (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 2009, ABl 2009 S. 1634). 1.3.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbeson- dere ihre Legitimation darzulegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet in der Beschwerde ihre Beschwerdelegitima- tion mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 StPO nicht. Sie legt nicht dar, dass sie gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige erstattet hat, sondern bezeichnet sich ausdrücklich als Privatklägerin (vgl. Urk. 2 S. 1 und S. 3). Soweit sie sich zu ihrer Legitimation gestützt auf § 104 Abs. 2 StPO in der Eingabe vom 23. Januar 2025 äussert, erweisen sich diese Ausführungen als verspätet. Die Beschwerdelegiti- mation ist in der Beschwerde selbst darzulegen. Spätere Äusserungen stellen eine Umgehung der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO dar, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgenommen werden können. Die Beschwerde ist insofern unsubstantiiert.

- 7 - 2. 2.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt (vgl. Urk. 14). Er obsiegt insofern im Beschwerdeverfahren, in welchem er sich durch einen Anwalt vertreten liess. Es besteht Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten und dem Verteidiger direkt zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wo- bei sich deren Höhe an den Kriterien von § 2 AnwGebV orientiert. Der vorliegende Fall ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex. Für den Beschwerdegegner 1 ist der vorliegende Fall von gewisser Be- deutung, da er seine berufliche Tätigkeiten betrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der 77-jährige Beschwerdegegner 1 im Pensionsalter befindet. Die Ver- antwortung des Anwalts war unter diesen Umständen durchschnittlich. In Bezug auf den notwendigen Zeitaufwand ist insbesondere die Beschwerdeantwort vom

28. Oktober 2024 zu berücksichtigen (Urk. 14). Unter Würdigung dieser Um- stände ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– zuzüg- lich 8,1% Mehrwertsteuer festzusetzen.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'945.80 aus der Gerichtskasse entrichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 23, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, gegen Empfangs-  bestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen