Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 30. August 2023 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1 und 2) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) und die D._____ AG wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) etc. In Bezug auf die zentralen Vorwürfe verfügte die Staatsanwaltschaft am
30. Juli 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. In Bezug auf eine mög- liche Übertretung im Sinne von Art. 292 StGB überwies die Staatsanwaltschaft die Sache zur allfälligen weiteren Veranlassung an das Statthalteramt Uster (Urk. 13/20201001 ff. bzw. Urk. 3).
E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3) erhoben die Beschwerde- führer am 29. August 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner sei in der Vergangenheit an die Beschwerdeführer herangetreten, damit diese Aktien seines Unternehmens, der D._____ AG mit Sitz in E._____/ZH (nachfolgend: D._____), erwerben. In der Zeit von Juli 2013 bis Au- gust 2019 hätten die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für den Erwerb von Aktien der genannten Gesellschaft in fünf Überweisungen insgesamt Fr. 272 000.– überwiesen. Dabei sei weder ein Aktienzertifikat ausgehändigt noch ein Kaufvertrag unterzeichnet oder "eine Zession ausgestellt" worden. Am 28. Fe- bruar 2022 habe der Beschwerdegegner einen Teil der Aktien für insgesamt Fr. 36'300.– zurückgekauft (Urk. 13/20201001 ff. Rz 6 f.). Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführer meist mündlich und ohne konkrete Nachweise darüber informiert, wie stark sich ihre Investition vermehrt habe. Einen Geschäftsbericht oder eine Jahresrechnung hätten sie nie erhalten und eine Dividende sei nie aus- bezahlt worden. Der Beschwerdegegner habe mitgeteilt, dass das von den Be- schwerdeführern investierte Kapital für wertvermehrende Investitionen verwendet worden sei. Als die Beschwerdeführer erstmals genauere Auskünfte verlangt hät- ten, sei der Beschwerdegegner verstummt oder habe mit Ausreden reagiert (Urk. 13/20201001 ff. Rz 8 f.).
- 4 -
E. 2.2 Gestützt auf eine Klage auf Auskunft und Einsicht sei die D._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Februar 2023 (Urk. 13/20201036 ff.) zur Her- ausgabe des Geschäftsberichts des Jahres 2021 verpflichtet worden, woraufhin die Beschwerdeführer ein entsprechendes (offenbar weder datiertes noch unterzeich- netes [(Urk. 13/20201001 ff. Rz 26]) Dokument erhalten hätten (vgl. Urk. 13/20201046 ff.). Die Bilanz habe eine unerklärliche Unterbilanz bzw. einen unerklärlichen Verlust ausgewiesen, weshalb die Beschwerdeführer gegenüber der D._____ ein weiteres Auskunftsbegehren gestellt und die Traktandierung zweier Anträge an einer noch einzuberufenden Generalversammlung verlangt hätten (Urk. 13/20201001 ff. Rz 12). Eine Reaktion darauf sei ausgeblieben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner die D._____ zur persönlichen Bereiche- rung nutze. Auf welche Weise dies geschehe, könne nur durch ein Strafverfahren ermittelt werden (ebd. Rz 13–15). Ein weiterer Hinweis auf eine Bereicherung sei der Umstand, dass die Liegenschaft in E._____ – es handle sich um eines der bei- den einzigen Aktiven der D._____ – mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt Fr. 3'595'000.– belastet sei, obwohl die Liegenschaft mit Fr. 3'404'350.– bilanziert werde (ebd. Rz 16).
E. 2.3 Im Zusammenhang mit einzelnen Straftatbeständen wird in der Strafanzeige ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Geschäfts- bücher nicht ordnungsgemäss geführt habe (Art. 325 StGB). Dieser Verdacht er- gebe sich daraus, dass der Beschwerdegegner erstens nähere Auskünfte zur Rechnungslegung verweigere, dass zweitens Unterlagen für die Jahre vor 2021 fehlten, dass drittens die Unterlagen für das Jahr 2021 mangelhaft seien und dass viertens seither keine ordnungsgemässe Generalversammlung mehr abgehalten worden sei (Urk. 13/20201001 ff. Rz 21–24). Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Geschäftsberichts für das Jahr 2021 – dieser entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei wohl nie von der Gene- ralversammlung genehmigt worden – habe der Beschwerdegegner auch der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Februar 2023 auferlegten Verpflichtung keine Folge geleistet (Art. 292 StGB; ebd. Rz 25–28).
- 5 - Der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) gründe auf der Ratlosigkeit, die der "Geschäftsbericht 2021" hervorrufe. Fragen im Zusammen- hang mit dem Bilanzverlust seien unbeantwortet geblieben. Bei einem Immobilien- bestand von 15 Wohnungen sollte das Bruttoergebnis grösser ausfallen als Fr. 50'000.–. Ohne nähere Erklärung weise die Erfolgsrechnung aber einen "direk- ten Aufwand" von fast Fr. 100'000.– auf. Zudem würden weitere Aufwandspositio- nen (Personalaufwand, übriger betrieblicher Aufwand etc.) Fragen aufwerfen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass der Beschwerdegegner eine Wohnung in Davos persönlich nutze, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen (ebd. Rz 29–36). Schliesslich könnten sich im Zuge der anstehenden Ermittlungen Hinweise auf Be- trug ergeben, da der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführer mithilfe eines Lügengebäudes zum Erwerb der Aktien überredet habe, um sich selbst zu bereichern (ebd. Rz 38). 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer aufgefordert, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine entsprechende Vertretungsbefugnis nachzureichen. Zudem wurden die Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufge- fordert (Urk. 5). Die Sicherheit und eine vom Rechtsvertreter eigenhändig unter- zeichnete Beschwerdeschrift gingen fristgerecht ein (Urk. 7; Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 11). Am 9. Oktober 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten in elektronischer Form ein und teilte gleichentags per E-Mail mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 15). Der Beschwerde- gegner liess sich nicht vernehmen. Am 17. Februar 2025 reichten die Beschwerde- führer eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift sowie eine Beilage ein (Urk. 16; Urk. 17).
- 3 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be- schwerdeführer hätten nur rudimentäre Angaben zu den Umständen ihrer Investi- tion in die D._____ gemacht. Sie hätten nicht angegeben, weshalb sie investiert hätten, welche "meist mündlichen" Informationen der Beschwerdegegner gegeben habe und weshalb die Beschwerdeführer erst Anfang 2022 Bedenken gehabt und vom Beschwerdegegner nähere Auskünfte verlangt hätten (Urk. 3 E. 3). Die Be- schwerdeführer hätten moniert, dass der Geschäftsbericht für 2021 den gesetzli- chen Vorgaben nicht genüge. Sie hätten jedoch nicht dargelegt, welche Buchfüh- rungs- oder Rechnungslegungsvorschriften verletzt worden sein sollen. Folglich sei ein Anfangsverdacht hinsichtlich Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Ge- schäftsbücher) zu verneinen (ebd. E. 4). Der Vorwurf, der Beschwerdegegner be- wohne die Wohnung in Davos, ohne einen angemessenen Mietzins zu bezahlen, sei weder substantiiert noch glaubhaft gemacht worden. Die Jahresrechnung zeige, dass die Aktiven das Aktienkapital zu 55 % deckten. Die Verluste bzw. die finanzi- elle Lage der D._____ seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht betreffend Pflichtverletzung und Vermögensschädigung zu begründen (ebd. E. 5).
- 6 -
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, die Verfügung der FINMA vom 12. Au- gust 2016, mit der dem Beschwerdegegner jegliche finanzmarktrechtlich bewilli- gungspflichtige Tätigkeit untersagt worden sei, werfe zwar kein gutes Licht auf die- sen, sei aber kein konkretes Indiz dafür, dass er sich im vorliegenden Kontext straf- bar gemacht habe (ebd. E. 6). Ein Anfangsverdacht bezüglich Art. 158 StGB, Art. 325 StGB oder anderer Delikte bestehe nicht (ebd. E. 7).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ging demgegenüber (jedenfalls implizit) davon aus, dass eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 292 StGB nicht auszuschliessen sei. Dies werde die zuständige Übertretungsstrafbehörde zu prüfen haben (ebd. E. 9).
E. 4 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, es treffe nicht zu, dass sie in der Strafanzeige nur rudimentäre Angaben gemacht hätten, denn die einzelnen Zahlungen an den Beschwerdegegner für die Aktienkäufe seien ausge- wiesen (Urk. 2 Rz 13). Dass die unerfahrenen Beschwerdeführer erst nach Ablauf einer gewissen Zeit misstrauisch geworden seien, sei ebenfalls kein Grund, die Nichtanhandnahme zu verfügen (ebd. Rz 14). Sie hätten versucht, auf zivilprozes- sualem Weg Beweise zu erbringen. Der Beschwerdegegner entziehe sich aber al- len möglichen Kontrollinstrumenten wie der Auskunftspflicht oder der Durchführung einer Generalversammlung. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dar- gelegt, dass der Beschwerdegegner verschiedene Straftatbestände erfüllt haben könnte (ebd. Rz 15 f.). Für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerde- gegners spreche auch, dass unabhängig von den Beschwerdeführern eine weitere Person, der Geschädigte F._____, eine vergleichbare Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner erstattet habe (ebd. Rz 17; vgl. das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE240292-O). Der Beschwerdegegner enthalte den Beschwerde- führern jegliche Informationen vor, es fänden keine Generalversammlungen statt, zu denen die Beschwerdeführer Zugang hätten, und es seien vermutlich keine Ge- schäftsbücher vorhanden (ebd. Rz 18). Dass die Beschwerdeführer erst lange nach den ersten strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners misstrauisch gewor- den seien, könne ihnen angesichts eines gewissen Vertrauens nicht vorgeworfen werden (ebd. Rz 19). Am 17. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer ein als "Geschäftsbericht 2023" betiteltes Dokument ein (Urk. 17), das sie mit Verfügung
- 7 - des Bezirksgerichts Uster vom 28. Januar 2025 auf entsprechende Klage hin er- halten hätten (Urk. 16 S. 1). Der Beschwerdegegner habe auch diesen Geschäfts- bericht nicht durch die Generalversammlung abnehmen lassen (ebd. S. 2). Der Verkauf der Liegenschaft in Mümliswil sei ohne entsprechenden Beschluss der Ge- neralversammlung erfolgt. Aus diesem Verkauf hätte ein Geschäftserfolg und nicht, wie dies der Geschäftsbericht ausweise, ein Verlust resultieren müssen (ebd.). Es seien alleine im Geschäftsjahr 2023 knapp CHF 1'000'000.– verschwunden. Gegen die Überschuldung habe der Beschwerdegegner nichts unternommen (ebd.).
E. 5 Beschwerdelegitimation
E. 5.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtmitttel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Die beschwerdeführende Person muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, ihre Interessen zu schützen und die ihr auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2). Zu den Substanzierungsobliegen- heiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerde- legitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom
25. August 2021 E. 4.1).
E. 5.2 Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind (grund- sätzlich) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 m. w. H.). Die Beschwerdeführer (als Aktionäre der D._____) sind hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuse- hen. Sie machen nicht geltend, dass durch allfällige Pflichtverletzungen des Be-
- 8 - schwerdegegners – diesen trifft als Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft eine Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 717 OR) sowie weitere Pflichten (vgl. nur Art. 725 ff. OR) – neben einem Schaden im Gesellschaftsvermögen auch ihnen ein individueller (unmittelbarer) Schaden entstanden sei. Sie äussern sich in der Be- schwerde – entgegen ihrer Substanziierungsobliegenheit – auch nicht zu ihrer Be- schwerdelegitimation in Bezug auf Art. 158 StGB (vgl. Urk. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Anzumerken bliebe, dass die Be- schwerdeführer auch nicht geltend machen, der Beschwerdegegner habe den Kauf der Aktien entgegen ihrer Weisung vorgenommen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführer beantragen, die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner sei auch in Bezug auf den Tatbestand der ordnungswidrigen Füh- rung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zu führen (Urk. 2 und Urk. 13/20201001 ff. Rz 21 ff.). Art. 325 StGB schützt die Gesellschaft und allfällige Gläubiger. Inwiefern die Beschwerdeführer als Aktionäre durch Art. 325 StGB ge- schützt werden, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführer äussern sich in der Beschwerde auch nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 325 StGB (vgl. Urk. 2). Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 6 Die Beschwerdeführer führten in ihrer Strafanzeige weiter aus, dass sich im Zuge von Ermittlungen Hinweise auf weitere Straftaten, insbesondere auf Betrug (Art. 146 StGB), ergeben könnten, denn es bestehe der Verdacht, der Beschwer- degegner habe die Beschwerdeführer mittels eines Lügengebäudes zum Erwerb der erwähnten Aktien "überredet" (Urk. 13/20201001 ff. Rz 38). Die Staatsanwalt- schaft äusserte sich zum Tatbestand des Betrugs nicht ausdrücklich. Sie erwog immerhin, dass die Beschwerdeführer zu den Umständen des Aktienerwerbs nur rudimentäre Angaben gemacht hätten. Zu den Gründen der Investition hätten sie sich nicht geäussert (vgl. E. II.3.1). Damit verneint die Staatsanwaltschaft implizit einen Betrugsverdacht. Anders als noch in der Strafanzeige (vgl. Urk. 13/20201009 Rz 38) erheben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht,
- 9 - indem er sie durch Täuschung dazu gebracht habe, die erwähnten Aktien zu erwer- ben. Die Beschwerdeführer erwähnen lediglich, sie hätten investiert, weil sie den Beteuerungen des Beschwerdegegners geglaubt hätten (Urk. 2, insb. S. 4 Rz 14). Sie äussern sich nicht dazu, worin diese Beteuerungen bestanden. Vor diesem Hin- tergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs.
E. 7 Weitere Straftatbestände wurden in der Strafanzeige bzw. der Beschwerde nicht geltend gemacht. Namentlich haben die Beschwerdeführer den Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht erhoben. Ein Verdacht auf weitere Delikte ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht offenkundig.
E. 8 Nach dem vorstehend Gesagten sind die Beschwerdeführer nicht als Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Eine Stellung als Privat- kläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) kommt ihnen daher nicht zu. Damit fehlt den Be- schwerdeführern die Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben die Ge- richtsgebühr je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zu tragen.
2. Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5; Urk. 7). Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach
- 10 - Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdefüh- rer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 11 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240283-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 14. April 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme etc. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Juli 2024, B- 5/2022/10046615
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 30. August 2023 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1 und 2) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) und die D._____ AG wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) etc. In Bezug auf die zentralen Vorwürfe verfügte die Staatsanwaltschaft am
30. Juli 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. In Bezug auf eine mög- liche Übertretung im Sinne von Art. 292 StGB überwies die Staatsanwaltschaft die Sache zur allfälligen weiteren Veranlassung an das Statthalteramt Uster (Urk. 13/20201001 ff. bzw. Urk. 3).
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3) erhoben die Beschwerde- führer am 29. August 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2).
3. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer aufgefordert, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine entsprechende Vertretungsbefugnis nachzureichen. Zudem wurden die Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufge- fordert (Urk. 5). Die Sicherheit und eine vom Rechtsvertreter eigenhändig unter- zeichnete Beschwerdeschrift gingen fristgerecht ein (Urk. 7; Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 11). Am 9. Oktober 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten in elektronischer Form ein und teilte gleichentags per E-Mail mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 15). Der Beschwerde- gegner liess sich nicht vernehmen. Am 17. Februar 2025 reichten die Beschwerde- führer eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift sowie eine Beilage ein (Urk. 16; Urk. 17).
- 3 -
4. Infolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. II.5), fehlt den Be- schwerdeführern die Beschwerdelegitimation, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgende Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführer zugrunde (vgl. Urk. 13/20201001 ff.): 2.1. Der Beschwerdegegner sei in der Vergangenheit an die Beschwerdeführer herangetreten, damit diese Aktien seines Unternehmens, der D._____ AG mit Sitz in E._____/ZH (nachfolgend: D._____), erwerben. In der Zeit von Juli 2013 bis Au- gust 2019 hätten die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für den Erwerb von Aktien der genannten Gesellschaft in fünf Überweisungen insgesamt Fr. 272 000.– überwiesen. Dabei sei weder ein Aktienzertifikat ausgehändigt noch ein Kaufvertrag unterzeichnet oder "eine Zession ausgestellt" worden. Am 28. Fe- bruar 2022 habe der Beschwerdegegner einen Teil der Aktien für insgesamt Fr. 36'300.– zurückgekauft (Urk. 13/20201001 ff. Rz 6 f.). Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführer meist mündlich und ohne konkrete Nachweise darüber informiert, wie stark sich ihre Investition vermehrt habe. Einen Geschäftsbericht oder eine Jahresrechnung hätten sie nie erhalten und eine Dividende sei nie aus- bezahlt worden. Der Beschwerdegegner habe mitgeteilt, dass das von den Be- schwerdeführern investierte Kapital für wertvermehrende Investitionen verwendet worden sei. Als die Beschwerdeführer erstmals genauere Auskünfte verlangt hät- ten, sei der Beschwerdegegner verstummt oder habe mit Ausreden reagiert (Urk. 13/20201001 ff. Rz 8 f.).
- 4 - 2.2. Gestützt auf eine Klage auf Auskunft und Einsicht sei die D._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Februar 2023 (Urk. 13/20201036 ff.) zur Her- ausgabe des Geschäftsberichts des Jahres 2021 verpflichtet worden, woraufhin die Beschwerdeführer ein entsprechendes (offenbar weder datiertes noch unterzeich- netes [(Urk. 13/20201001 ff. Rz 26]) Dokument erhalten hätten (vgl. Urk. 13/20201046 ff.). Die Bilanz habe eine unerklärliche Unterbilanz bzw. einen unerklärlichen Verlust ausgewiesen, weshalb die Beschwerdeführer gegenüber der D._____ ein weiteres Auskunftsbegehren gestellt und die Traktandierung zweier Anträge an einer noch einzuberufenden Generalversammlung verlangt hätten (Urk. 13/20201001 ff. Rz 12). Eine Reaktion darauf sei ausgeblieben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner die D._____ zur persönlichen Bereiche- rung nutze. Auf welche Weise dies geschehe, könne nur durch ein Strafverfahren ermittelt werden (ebd. Rz 13–15). Ein weiterer Hinweis auf eine Bereicherung sei der Umstand, dass die Liegenschaft in E._____ – es handle sich um eines der bei- den einzigen Aktiven der D._____ – mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt Fr. 3'595'000.– belastet sei, obwohl die Liegenschaft mit Fr. 3'404'350.– bilanziert werde (ebd. Rz 16). 2.3. Im Zusammenhang mit einzelnen Straftatbeständen wird in der Strafanzeige ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Geschäfts- bücher nicht ordnungsgemäss geführt habe (Art. 325 StGB). Dieser Verdacht er- gebe sich daraus, dass der Beschwerdegegner erstens nähere Auskünfte zur Rechnungslegung verweigere, dass zweitens Unterlagen für die Jahre vor 2021 fehlten, dass drittens die Unterlagen für das Jahr 2021 mangelhaft seien und dass viertens seither keine ordnungsgemässe Generalversammlung mehr abgehalten worden sei (Urk. 13/20201001 ff. Rz 21–24). Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Geschäftsberichts für das Jahr 2021 – dieser entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei wohl nie von der Gene- ralversammlung genehmigt worden – habe der Beschwerdegegner auch der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Februar 2023 auferlegten Verpflichtung keine Folge geleistet (Art. 292 StGB; ebd. Rz 25–28).
- 5 - Der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) gründe auf der Ratlosigkeit, die der "Geschäftsbericht 2021" hervorrufe. Fragen im Zusammen- hang mit dem Bilanzverlust seien unbeantwortet geblieben. Bei einem Immobilien- bestand von 15 Wohnungen sollte das Bruttoergebnis grösser ausfallen als Fr. 50'000.–. Ohne nähere Erklärung weise die Erfolgsrechnung aber einen "direk- ten Aufwand" von fast Fr. 100'000.– auf. Zudem würden weitere Aufwandspositio- nen (Personalaufwand, übriger betrieblicher Aufwand etc.) Fragen aufwerfen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass der Beschwerdegegner eine Wohnung in Davos persönlich nutze, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen (ebd. Rz 29–36). Schliesslich könnten sich im Zuge der anstehenden Ermittlungen Hinweise auf Be- trug ergeben, da der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführer mithilfe eines Lügengebäudes zum Erwerb der Aktien überredet habe, um sich selbst zu bereichern (ebd. Rz 38). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be- schwerdeführer hätten nur rudimentäre Angaben zu den Umständen ihrer Investi- tion in die D._____ gemacht. Sie hätten nicht angegeben, weshalb sie investiert hätten, welche "meist mündlichen" Informationen der Beschwerdegegner gegeben habe und weshalb die Beschwerdeführer erst Anfang 2022 Bedenken gehabt und vom Beschwerdegegner nähere Auskünfte verlangt hätten (Urk. 3 E. 3). Die Be- schwerdeführer hätten moniert, dass der Geschäftsbericht für 2021 den gesetzli- chen Vorgaben nicht genüge. Sie hätten jedoch nicht dargelegt, welche Buchfüh- rungs- oder Rechnungslegungsvorschriften verletzt worden sein sollen. Folglich sei ein Anfangsverdacht hinsichtlich Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Ge- schäftsbücher) zu verneinen (ebd. E. 4). Der Vorwurf, der Beschwerdegegner be- wohne die Wohnung in Davos, ohne einen angemessenen Mietzins zu bezahlen, sei weder substantiiert noch glaubhaft gemacht worden. Die Jahresrechnung zeige, dass die Aktiven das Aktienkapital zu 55 % deckten. Die Verluste bzw. die finanzi- elle Lage der D._____ seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht betreffend Pflichtverletzung und Vermögensschädigung zu begründen (ebd. E. 5).
- 6 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, die Verfügung der FINMA vom 12. Au- gust 2016, mit der dem Beschwerdegegner jegliche finanzmarktrechtlich bewilli- gungspflichtige Tätigkeit untersagt worden sei, werfe zwar kein gutes Licht auf die- sen, sei aber kein konkretes Indiz dafür, dass er sich im vorliegenden Kontext straf- bar gemacht habe (ebd. E. 6). Ein Anfangsverdacht bezüglich Art. 158 StGB, Art. 325 StGB oder anderer Delikte bestehe nicht (ebd. E. 7). 3.3. Die Staatsanwaltschaft ging demgegenüber (jedenfalls implizit) davon aus, dass eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 292 StGB nicht auszuschliessen sei. Dies werde die zuständige Übertretungsstrafbehörde zu prüfen haben (ebd. E. 9).
4. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, es treffe nicht zu, dass sie in der Strafanzeige nur rudimentäre Angaben gemacht hätten, denn die einzelnen Zahlungen an den Beschwerdegegner für die Aktienkäufe seien ausge- wiesen (Urk. 2 Rz 13). Dass die unerfahrenen Beschwerdeführer erst nach Ablauf einer gewissen Zeit misstrauisch geworden seien, sei ebenfalls kein Grund, die Nichtanhandnahme zu verfügen (ebd. Rz 14). Sie hätten versucht, auf zivilprozes- sualem Weg Beweise zu erbringen. Der Beschwerdegegner entziehe sich aber al- len möglichen Kontrollinstrumenten wie der Auskunftspflicht oder der Durchführung einer Generalversammlung. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dar- gelegt, dass der Beschwerdegegner verschiedene Straftatbestände erfüllt haben könnte (ebd. Rz 15 f.). Für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerde- gegners spreche auch, dass unabhängig von den Beschwerdeführern eine weitere Person, der Geschädigte F._____, eine vergleichbare Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner erstattet habe (ebd. Rz 17; vgl. das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE240292-O). Der Beschwerdegegner enthalte den Beschwerde- führern jegliche Informationen vor, es fänden keine Generalversammlungen statt, zu denen die Beschwerdeführer Zugang hätten, und es seien vermutlich keine Ge- schäftsbücher vorhanden (ebd. Rz 18). Dass die Beschwerdeführer erst lange nach den ersten strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners misstrauisch gewor- den seien, könne ihnen angesichts eines gewissen Vertrauens nicht vorgeworfen werden (ebd. Rz 19). Am 17. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer ein als "Geschäftsbericht 2023" betiteltes Dokument ein (Urk. 17), das sie mit Verfügung
- 7 - des Bezirksgerichts Uster vom 28. Januar 2025 auf entsprechende Klage hin er- halten hätten (Urk. 16 S. 1). Der Beschwerdegegner habe auch diesen Geschäfts- bericht nicht durch die Generalversammlung abnehmen lassen (ebd. S. 2). Der Verkauf der Liegenschaft in Mümliswil sei ohne entsprechenden Beschluss der Ge- neralversammlung erfolgt. Aus diesem Verkauf hätte ein Geschäftserfolg und nicht, wie dies der Geschäftsbericht ausweise, ein Verlust resultieren müssen (ebd.). Es seien alleine im Geschäftsjahr 2023 knapp CHF 1'000'000.– verschwunden. Gegen die Überschuldung habe der Beschwerdegegner nichts unternommen (ebd.).
5. Beschwerdelegitimation 5.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtmitttel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Die beschwerdeführende Person muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, ihre Interessen zu schützen und die ihr auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2). Zu den Substanzierungsobliegen- heiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerde- legitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom
25. August 2021 E. 4.1). 5.2. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind (grund- sätzlich) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 m. w. H.). Die Beschwerdeführer (als Aktionäre der D._____) sind hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuse- hen. Sie machen nicht geltend, dass durch allfällige Pflichtverletzungen des Be-
- 8 - schwerdegegners – diesen trifft als Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft eine Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 717 OR) sowie weitere Pflichten (vgl. nur Art. 725 ff. OR) – neben einem Schaden im Gesellschaftsvermögen auch ihnen ein individueller (unmittelbarer) Schaden entstanden sei. Sie äussern sich in der Be- schwerde – entgegen ihrer Substanziierungsobliegenheit – auch nicht zu ihrer Be- schwerdelegitimation in Bezug auf Art. 158 StGB (vgl. Urk. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Anzumerken bliebe, dass die Be- schwerdeführer auch nicht geltend machen, der Beschwerdegegner habe den Kauf der Aktien entgegen ihrer Weisung vorgenommen. 5.3. Die Beschwerdeführer beantragen, die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner sei auch in Bezug auf den Tatbestand der ordnungswidrigen Füh- rung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zu führen (Urk. 2 und Urk. 13/20201001 ff. Rz 21 ff.). Art. 325 StGB schützt die Gesellschaft und allfällige Gläubiger. Inwiefern die Beschwerdeführer als Aktionäre durch Art. 325 StGB ge- schützt werden, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführer äussern sich in der Beschwerde auch nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 325 StGB (vgl. Urk. 2). Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
6. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Strafanzeige weiter aus, dass sich im Zuge von Ermittlungen Hinweise auf weitere Straftaten, insbesondere auf Betrug (Art. 146 StGB), ergeben könnten, denn es bestehe der Verdacht, der Beschwer- degegner habe die Beschwerdeführer mittels eines Lügengebäudes zum Erwerb der erwähnten Aktien "überredet" (Urk. 13/20201001 ff. Rz 38). Die Staatsanwalt- schaft äusserte sich zum Tatbestand des Betrugs nicht ausdrücklich. Sie erwog immerhin, dass die Beschwerdeführer zu den Umständen des Aktienerwerbs nur rudimentäre Angaben gemacht hätten. Zu den Gründen der Investition hätten sie sich nicht geäussert (vgl. E. II.3.1). Damit verneint die Staatsanwaltschaft implizit einen Betrugsverdacht. Anders als noch in der Strafanzeige (vgl. Urk. 13/20201009 Rz 38) erheben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht,
- 9 - indem er sie durch Täuschung dazu gebracht habe, die erwähnten Aktien zu erwer- ben. Die Beschwerdeführer erwähnen lediglich, sie hätten investiert, weil sie den Beteuerungen des Beschwerdegegners geglaubt hätten (Urk. 2, insb. S. 4 Rz 14). Sie äussern sich nicht dazu, worin diese Beteuerungen bestanden. Vor diesem Hin- tergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs.
7. Weitere Straftatbestände wurden in der Strafanzeige bzw. der Beschwerde nicht geltend gemacht. Namentlich haben die Beschwerdeführer den Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht erhoben. Ein Verdacht auf weitere Delikte ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht offenkundig.
8. Nach dem vorstehend Gesagten sind die Beschwerdeführer nicht als Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Eine Stellung als Privat- kläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) kommt ihnen daher nicht zu. Damit fehlt den Be- schwerdeführern die Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben die Ge- richtsgebühr je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zu tragen.
2. Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5; Urk. 7). Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach
- 10 - Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdefüh- rer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung).
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 11 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw J. Ahmadi