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UE240281

Nichtanhandnahme/Ausstand

Zürich OG · 2025-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführe- rin) gegen «B._____» und «C._____» Strafanzeige wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Amt und mehrfachen Amtsmissbrauchs bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Urk. 17/1/1). Sie wirft ihnen zusammengefasst vor, «B._____» habe am 24. April 2024 mit der Unterschrift von «C._____» die UBS angewiesen, im Rahmen der Pfändung Nr. 1 Fr. 54’000.– sicherzustellen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Sie gehe davon aus, dass er auch für die Anweisung am 5. Mai 2024 hinsichtlich der Überweisung von Fr. 5'000.– an das Betreibungsamt verantwortlich sei. Dabei sei ihr die Pfändungsurkunde nicht zu- gestellt und die Pfändung somit ohne Vorwarnung vorgenommen worden. Auch habe sie keine Verfügung vom Betreibungsamt erhalten, welche die Pfändung von Fr. 59'000.– auf ihrem Konto bestätigt habe (Urk. 3/2 = Urk. 17/1/1).

E. 2 Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 11. Juli 2024 die Akten des Betreibungsamtes Zürich 7 betref- fend die Pfändung Nr. 1 beigezogen hatte (Urk. 17/2/1 = Urk. 26/5; Urk. 17/2/3), nahm sie die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 5. August 2024 nicht anhand (Urk. 3/1 = Urk. 17/3).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung da- mit, dass das Schreiben vom 24. April 2024 unter dem maschinengedruckten Ver- merk «Betreibungsamt Zürich 7» eine offenbar menschliche Unterschrift trage. Aus dem Abgleich mit anderen aktenkundigen Dokumenten, insbesondere der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024, ergebe sich, dass es sich hierbei um die Unterschrift von «C._____» handeln dürfte. Es seien keine Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, dass diese Unterschrift von «B._____» gesetzt worden sei. Dass auf dem Briefkopf als Kontaktperson «B._____» aufgeführt sei, vermöge hieran nichts zu ändern. Inwiefern die Betreibungsbeamten ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, sei nicht ersichtlich. Auch wenn man zugunsten der Vorbringen der Be- schwerdeführerin davon ausginge, dass ihr die Pfändungsurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt worden sei, so läge darin allenfalls ein Grund für die Anfechtbarkeit der Pfändung, jedoch nicht ein Indiz für vorsätzlichen Missbrauch der Amtsgewalt. Es lägen insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor (Urk. 3/1 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Mitarbeiter des Betreibungsamtes am 25. April 2024 sowie 3. Mai 2024 rechts- widrig und ohne Vorwarnung Fr. 54'000.– bzw. Fr. 5'000.– von ihrem Konto ent- wendet hätten. Entweder sei dafür «C._____» verantwortlich, da seine Unter- schrift auf der Anzeige sei, oder «B._____», der offensichtlich die Faksimile-Un- terschrift von «C._____» verwendet habe. Es könnten auch beide sein. Da ihr von den gepfändeten Fr. 59'000.– bisher Fr. 7'000.– zurückerstattet worden seien, sei in Bezug auf die rechtswidrige Entwendung von Fr. 7'000.– definitiv Amtsmiss-

- 5 - brauch gegeben. Sie sei zuversichtlich, dass ihr auch der Rest des Geldes zu- rückerstattet werde. Es wäre erforderlich, dem Betroffenen am Tag der Pfändung eine Pfändungsurkunde zu erteilen. Mit der Erteilung einer Pfändungsurkunde am

12. Juni 2024 in Bezug auf Pfändungen am 25. April 2024 und 3. Mai 2024 sei de- finitiv Amtsmissbrauch gegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). 3.

E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung. Gleichzeitig stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin MLaw D._____. Zudem stellte sie Strafanzeige gegen Letztere (Urk. 2). Mit Eingabe vom 29. Au- gust 2024 reichte sie eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (Urk. 6).

E. 3.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregel- ten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie «aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können nament- lich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begrün- det erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tat- sächlich befangen ist. Befangenheit der staatsanwaltlichen Untersuchungsleitung ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich

- 10 - häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamt- hafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Ver- fahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszu- schöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Allein aus der Aufhebung einer Nichtanhandnahme- bzw. Einstel- lungsverfügung und der Rückweisung der Sache ergibt sich kein Anschein von Befangenheit der Untersuchungsleitung. Vielmehr müssen weitere Umstände hin- zukommen (vgl. 138 IV 142 = Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.4; Urteil des Bundesge- richts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 3.1.2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich nicht auf einen konkreten Ausstands- grund i. S. v. Art. 56 StPO. Aus ihren Ausführungen ist jedoch darauf zu schlies- sen, dass sie eine Befangenheit der Staatsanwältin MLaw D._____ i. S. v. Art. 56 lit. f StPO geltend macht. Dazu ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn die Nicht- anhandnahme vorliegend ungerechtfertigt wäre und die entsprechende Verfügung durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben würde – was wie zuvor aufgezeigt je- doch ohnehin nicht der Fall ist (vgl. E. II/4) –, würde dies allein noch keinen Ausstandsgrund belegen. Vielmehr sind weitere Umstände notwendig, welche konkret auf eine Befangenheit der Staatsanwältin schliessen lassen würden. Sol- che sind vorliegend nicht gegeben. So stellt die von der Beschwerdeführerin ge- rügte fehlende Benennung der beschuldigten Personen in der Nichtanhandnah- meverfügung, mithin dass diese gegen «Unbekannt» erlassen wurde, obwohl die Strafanzeige gegen bestimmte Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 7 gestellt worden war, keinen solchen krassen Verfahrensfehler dar, dass er den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte. Weitere Verfahrensmängel wurden weder durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass Staatsanwältin MLaw D._____ keine gravierenden, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin ge- henden Verfahrensfehler beging, die sie als befangen erscheinen liessen. Das Ausstandsgesuch ist somit ebenfalls abzuweisen.

- 11 - IV.

E. 3.3 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentli- chen Glaubens strafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder vorsätzlich eine rechtlich er- hebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkun- denfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr er- sichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkun- dung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkli- che und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. In sub- jektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).

- 7 - 4.

E. 4 Nach fristgemässem Eingang der von der Beschwerdeführerin einverlangten Prozesskaution (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 26. September 2024 Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ver-

- 3 - zichtete die Staatsanwaltschaft innert Frist (Urk. 13; Urk. 16) auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Gleichzeitig be- antragte die zuständige Staatsanwältin, dass das Ausstandsbegehren abzuwei- sen sei (Urk. 14 = Urk. 26/2). Zudem reichte sie ihre elektronischen Untersu- chungsakten ein (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Folge nochmals mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Urk. 25). Das Verfahren ist spruch- reif.

E. 4.1 Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, sind allfällige Fehler im Rahmen des Pfändungsprozesses, wie eine mangelnde Zustellung der Pfän- dungsankündigung an die Beschwerdeführerin, sollte eine solche denn tatsächlich gegeben sein, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens auszutragen. Allfällige (zi- vil- bzw. betreibungsrechtlich anfechtbare) Fehler im Pfändungsprozess führen nicht automatisch zu einem Missbrauch der den Betreibungsbeamten zukommen- den Amtsgewalt. So nahmen sie die Anzeige der Pfändung einer Forderung an die UBS mit Schreiben vom 24. April 2024 weder zu sachfremden Zwecken bzw. aus unsachlichen Beweggründen noch unter Anwendung unverhältnismässiger Mittel vor. Sie handelten lediglich in Ausübung ihrer Amtspflichten. Daran ändert auch nichts, dass die Pfändung Nr. 1 am 10. Juni 2024 gestützt auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 13. Mai 2024, welches die Rechtswidrig- keit der Beseitigungen der Rechtsvorschläge in zwei der Pfändung zugrunde lie- genden Betreibungen (Nrn. 2 und 3) mangels Zuständigkeit feststellte, im Umfang von Fr. 7'000.– aufgehoben wurde (Urk. 17/2/3). Denn die nachträgliche Aufhe- bung einer Handlung des Betreibungsamtes führt nicht ohne Weiteres zu einem Fall vorsätzlichen Missbrauchs der Amtsgewalt. Eine unzulässige Zwangsaus- übung ist somit nicht ersichtlich, weshalb eine Strafbarkeit der Beamten des Be- treibungsamtes Zürich 7 i. S. v. Art. 312 StGB zu verneinen ist.

E. 4.2 Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Anzeige vom 24. April 2024 von «C._____» verfasst wurde, der diese auch eigenhändig unterzeichnete. Denn die Unterschrift auf der Anzeige von der Pfändung einer Forderung an die UBS vom 24. April 2024 stimmt mit derjenigen auf der Pfän- dungsurkunde vom 5. Juni 2024 überein (vgl. Urk. 17/1; Urk. 17/2/3). Daran än- dert nichts, dass als Kontaktperson im oberen Teil des Schreibens vom 24. April 2024 «B._____» angegeben wurde, sagt diese Information doch nichts über den eigentlichen Aussteller des Schreibens aus. Mit anderen Worten kann aus der An- gabe der Kontaktperson kein Rückschluss auf den Aussteller des Schreibens ge- zogen werden. Dies ist vorliegend – wie vorgehend dargelegt – einzig durch Ver- gleiche der eigenhändigen Unterschrift mit anderen Aktenstücken des Betrei-

- 8 - bungsamtes möglich. Einen Hinweis auf eine Urkundenfälschung und damit auf ein strafbares Verhalten der Betreibungsbeamten stellt dieser Umstand jedoch nicht dar. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung im en- geren Sinne gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ersichtlich. Eine Falschbeurkun- dung i. S. v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird sodann weder von der Beschwerde- führerin geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Das Vorlie- gen von konkreten Hinweisen, dass sich die Beamten des Betreibungsamtes Zü- rich 7 nach Art. 317 StGB strafbar gemacht haben könnten, ist somit ebenfalls zu verneinen.

E. 4.3 Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, weil die fraglichen Tatbestände i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG ZH einge- holt hat (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). III.

1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, Staatsanwältin MLaw D._____ habe in den Ausstand zu treten, da sie sich grundlos weigere, ein Strafverfahren gegen die Beamten des Betreibungsamtes Zürich 7 zu eröffnen und dadurch ihr Amt missbrauche. So sei die Nichtanhandnahmeverfügung nicht nur willkürlich er- folgt, sondern sie sei auch gegen «Unbekannt» erlassen worden, obwohl in der Strafanzeige die beschuldigten Personen genannt worden seien (Urk. 2 S. 2; Urk. 25 S. 1 ff.).

2. Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin MLaw D._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. § 49 GOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Eröffnung des End- entscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist es zulässig, die Verlet- zung der Ausstandspflicht (erst) im gerichtlichen Verfahren zusammen mit dem

- 9 - Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen (BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.2; 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Entsprechend wurde das vorliegende Ausstandsgesuch auch ohne Verzug i. S. v. Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt und er- weist sich damit als rechtzeitig. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Obwohl die Begründung der Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. August 2024 äusserst knapp ausfällt, erscheinen die Anforderungen an eine hinreichende Begründung gerade noch als erfüllt, weshalb auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist. 3.

E. 5 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 8 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwer- deführerin erhob die Beschwerde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 5 = Urk. 17/5 = Urk. 18). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anzumerken ist je- doch, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss, die in- nert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglich- keit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzurei- chen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stel- lungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen An- träge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben wer- den können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Entsprechend können die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. August 2024 (Urk. 6) nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Urk. 25), soweit diese die Beschwerde gegen die

- 4 - Nichtanhandnahmeverfügung betreffen, verzichtete die Staatsanwaltschaft doch auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 14). Es bestand somit kein Anlass, sich nochmals zu äussern. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass für die Entge- gennahme von Strafanzeigen die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staats- anwaltschaft) zuständig sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 12 StPO). Ent- sprechend kann eine solche nicht bei der III. Strafkammer eingereicht werden und es ist nachfolgend nicht näher auf sie einzugehen. 2.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 11) zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 600.– ist die Prozesskau- tion der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.
  2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin MLaw D._____ im Strafverfah- ren … wird abgewiesen.
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1’200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 600.– wird die Prozesskau- tion der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) - 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad …, unter Beilage der phy-  sisch eingereichten Untersuchungsakten (Urk. 29; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240281-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme/Ausstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. August 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführe- rin) gegen «B._____» und «C._____» Strafanzeige wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Amt und mehrfachen Amtsmissbrauchs bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Urk. 17/1/1). Sie wirft ihnen zusammengefasst vor, «B._____» habe am 24. April 2024 mit der Unterschrift von «C._____» die UBS angewiesen, im Rahmen der Pfändung Nr. 1 Fr. 54’000.– sicherzustellen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Sie gehe davon aus, dass er auch für die Anweisung am 5. Mai 2024 hinsichtlich der Überweisung von Fr. 5'000.– an das Betreibungsamt verantwortlich sei. Dabei sei ihr die Pfändungsurkunde nicht zu- gestellt und die Pfändung somit ohne Vorwarnung vorgenommen worden. Auch habe sie keine Verfügung vom Betreibungsamt erhalten, welche die Pfändung von Fr. 59'000.– auf ihrem Konto bestätigt habe (Urk. 3/2 = Urk. 17/1/1).

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 11. Juli 2024 die Akten des Betreibungsamtes Zürich 7 betref- fend die Pfändung Nr. 1 beigezogen hatte (Urk. 17/2/1 = Urk. 26/5; Urk. 17/2/3), nahm sie die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 5. August 2024 nicht anhand (Urk. 3/1 = Urk. 17/3).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung. Gleichzeitig stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin MLaw D._____. Zudem stellte sie Strafanzeige gegen Letztere (Urk. 2). Mit Eingabe vom 29. Au- gust 2024 reichte sie eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (Urk. 6).

4. Nach fristgemässem Eingang der von der Beschwerdeführerin einverlangten Prozesskaution (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 26. September 2024 Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ver-

- 3 - zichtete die Staatsanwaltschaft innert Frist (Urk. 13; Urk. 16) auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Gleichzeitig be- antragte die zuständige Staatsanwältin, dass das Ausstandsbegehren abzuwei- sen sei (Urk. 14 = Urk. 26/2). Zudem reichte sie ihre elektronischen Untersu- chungsakten ein (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Folge nochmals mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Urk. 25). Das Verfahren ist spruch- reif.

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 8 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwer- deführerin erhob die Beschwerde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 5 = Urk. 17/5 = Urk. 18). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anzumerken ist je- doch, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss, die in- nert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglich- keit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzurei- chen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stel- lungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen An- träge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben wer- den können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Entsprechend können die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. August 2024 (Urk. 6) nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Urk. 25), soweit diese die Beschwerde gegen die

- 4 - Nichtanhandnahmeverfügung betreffen, verzichtete die Staatsanwaltschaft doch auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 14). Es bestand somit kein Anlass, sich nochmals zu äussern. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass für die Entge- gennahme von Strafanzeigen die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staats- anwaltschaft) zuständig sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 12 StPO). Ent- sprechend kann eine solche nicht bei der III. Strafkammer eingereicht werden und es ist nachfolgend nicht näher auf sie einzugehen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung da- mit, dass das Schreiben vom 24. April 2024 unter dem maschinengedruckten Ver- merk «Betreibungsamt Zürich 7» eine offenbar menschliche Unterschrift trage. Aus dem Abgleich mit anderen aktenkundigen Dokumenten, insbesondere der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024, ergebe sich, dass es sich hierbei um die Unterschrift von «C._____» handeln dürfte. Es seien keine Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, dass diese Unterschrift von «B._____» gesetzt worden sei. Dass auf dem Briefkopf als Kontaktperson «B._____» aufgeführt sei, vermöge hieran nichts zu ändern. Inwiefern die Betreibungsbeamten ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, sei nicht ersichtlich. Auch wenn man zugunsten der Vorbringen der Be- schwerdeführerin davon ausginge, dass ihr die Pfändungsurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt worden sei, so läge darin allenfalls ein Grund für die Anfechtbarkeit der Pfändung, jedoch nicht ein Indiz für vorsätzlichen Missbrauch der Amtsgewalt. Es lägen insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor (Urk. 3/1 S. 1 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Mitarbeiter des Betreibungsamtes am 25. April 2024 sowie 3. Mai 2024 rechts- widrig und ohne Vorwarnung Fr. 54'000.– bzw. Fr. 5'000.– von ihrem Konto ent- wendet hätten. Entweder sei dafür «C._____» verantwortlich, da seine Unter- schrift auf der Anzeige sei, oder «B._____», der offensichtlich die Faksimile-Un- terschrift von «C._____» verwendet habe. Es könnten auch beide sein. Da ihr von den gepfändeten Fr. 59'000.– bisher Fr. 7'000.– zurückerstattet worden seien, sei in Bezug auf die rechtswidrige Entwendung von Fr. 7'000.– definitiv Amtsmiss-

- 5 - brauch gegeben. Sie sei zuversichtlich, dass ihr auch der Rest des Geldes zu- rückerstattet werde. Es wäre erforderlich, dem Betroffenen am Tag der Pfändung eine Pfändungsurkunde zu erteilen. Mit der Erteilung einer Pfändungsurkunde am

12. Juni 2024 in Bezug auf Pfändungen am 25. April 2024 und 3. Mai 2024 sei de- finitiv Amtsmissbrauch gegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter ande- rem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermu- tungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledi- gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Des Amtsmissbrauchs i. S. v. Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbe-

- 6 - stand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszu- legen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes ver- fügt oder Zwang ausübt bzw. androht, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Un- rechtmässigkeit kann dabei auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft oder unverhältnismässige Mit- tel zu an sich legitimen Zwecken einsetzt. In subjektiver Hinsicht ist diesbezügli- ches Wissen sowie eine unrechtmässige Handlungsabsicht vorausgesetzt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 und 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Nig- gli//Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 6 ff. und N 10 f. zu Art. 312 StGB). 3.3. Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentli- chen Glaubens strafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder vorsätzlich eine rechtlich er- hebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkun- denfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr er- sichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkun- dung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkli- che und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. In sub- jektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).

- 7 - 4. 4.1. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, sind allfällige Fehler im Rahmen des Pfändungsprozesses, wie eine mangelnde Zustellung der Pfän- dungsankündigung an die Beschwerdeführerin, sollte eine solche denn tatsächlich gegeben sein, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens auszutragen. Allfällige (zi- vil- bzw. betreibungsrechtlich anfechtbare) Fehler im Pfändungsprozess führen nicht automatisch zu einem Missbrauch der den Betreibungsbeamten zukommen- den Amtsgewalt. So nahmen sie die Anzeige der Pfändung einer Forderung an die UBS mit Schreiben vom 24. April 2024 weder zu sachfremden Zwecken bzw. aus unsachlichen Beweggründen noch unter Anwendung unverhältnismässiger Mittel vor. Sie handelten lediglich in Ausübung ihrer Amtspflichten. Daran ändert auch nichts, dass die Pfändung Nr. 1 am 10. Juni 2024 gestützt auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 13. Mai 2024, welches die Rechtswidrig- keit der Beseitigungen der Rechtsvorschläge in zwei der Pfändung zugrunde lie- genden Betreibungen (Nrn. 2 und 3) mangels Zuständigkeit feststellte, im Umfang von Fr. 7'000.– aufgehoben wurde (Urk. 17/2/3). Denn die nachträgliche Aufhe- bung einer Handlung des Betreibungsamtes führt nicht ohne Weiteres zu einem Fall vorsätzlichen Missbrauchs der Amtsgewalt. Eine unzulässige Zwangsaus- übung ist somit nicht ersichtlich, weshalb eine Strafbarkeit der Beamten des Be- treibungsamtes Zürich 7 i. S. v. Art. 312 StGB zu verneinen ist. 4.2. Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Anzeige vom 24. April 2024 von «C._____» verfasst wurde, der diese auch eigenhändig unterzeichnete. Denn die Unterschrift auf der Anzeige von der Pfändung einer Forderung an die UBS vom 24. April 2024 stimmt mit derjenigen auf der Pfän- dungsurkunde vom 5. Juni 2024 überein (vgl. Urk. 17/1; Urk. 17/2/3). Daran än- dert nichts, dass als Kontaktperson im oberen Teil des Schreibens vom 24. April 2024 «B._____» angegeben wurde, sagt diese Information doch nichts über den eigentlichen Aussteller des Schreibens aus. Mit anderen Worten kann aus der An- gabe der Kontaktperson kein Rückschluss auf den Aussteller des Schreibens ge- zogen werden. Dies ist vorliegend – wie vorgehend dargelegt – einzig durch Ver- gleiche der eigenhändigen Unterschrift mit anderen Aktenstücken des Betrei-

- 8 - bungsamtes möglich. Einen Hinweis auf eine Urkundenfälschung und damit auf ein strafbares Verhalten der Betreibungsbeamten stellt dieser Umstand jedoch nicht dar. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung im en- geren Sinne gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ersichtlich. Eine Falschbeurkun- dung i. S. v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird sodann weder von der Beschwerde- führerin geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Das Vorlie- gen von konkreten Hinweisen, dass sich die Beamten des Betreibungsamtes Zü- rich 7 nach Art. 317 StGB strafbar gemacht haben könnten, ist somit ebenfalls zu verneinen. 4.3. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, weil die fraglichen Tatbestände i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG ZH einge- holt hat (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). III.

1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, Staatsanwältin MLaw D._____ habe in den Ausstand zu treten, da sie sich grundlos weigere, ein Strafverfahren gegen die Beamten des Betreibungsamtes Zürich 7 zu eröffnen und dadurch ihr Amt missbrauche. So sei die Nichtanhandnahmeverfügung nicht nur willkürlich er- folgt, sondern sie sei auch gegen «Unbekannt» erlassen worden, obwohl in der Strafanzeige die beschuldigten Personen genannt worden seien (Urk. 2 S. 2; Urk. 25 S. 1 ff.).

2. Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin MLaw D._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. § 49 GOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Eröffnung des End- entscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist es zulässig, die Verlet- zung der Ausstandspflicht (erst) im gerichtlichen Verfahren zusammen mit dem

- 9 - Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen (BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.2; 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Entsprechend wurde das vorliegende Ausstandsgesuch auch ohne Verzug i. S. v. Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt und er- weist sich damit als rechtzeitig. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Obwohl die Begründung der Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. August 2024 äusserst knapp ausfällt, erscheinen die Anforderungen an eine hinreichende Begründung gerade noch als erfüllt, weshalb auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist. 3. 3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregel- ten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie «aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können nament- lich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begrün- det erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tat- sächlich befangen ist. Befangenheit der staatsanwaltlichen Untersuchungsleitung ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich

- 10 - häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamt- hafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Ver- fahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszu- schöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Allein aus der Aufhebung einer Nichtanhandnahme- bzw. Einstel- lungsverfügung und der Rückweisung der Sache ergibt sich kein Anschein von Befangenheit der Untersuchungsleitung. Vielmehr müssen weitere Umstände hin- zukommen (vgl. 138 IV 142 = Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.4; Urteil des Bundesge- richts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 3.1.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich nicht auf einen konkreten Ausstands- grund i. S. v. Art. 56 StPO. Aus ihren Ausführungen ist jedoch darauf zu schlies- sen, dass sie eine Befangenheit der Staatsanwältin MLaw D._____ i. S. v. Art. 56 lit. f StPO geltend macht. Dazu ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn die Nicht- anhandnahme vorliegend ungerechtfertigt wäre und die entsprechende Verfügung durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben würde – was wie zuvor aufgezeigt je- doch ohnehin nicht der Fall ist (vgl. E. II/4) –, würde dies allein noch keinen Ausstandsgrund belegen. Vielmehr sind weitere Umstände notwendig, welche konkret auf eine Befangenheit der Staatsanwältin schliessen lassen würden. Sol- che sind vorliegend nicht gegeben. So stellt die von der Beschwerdeführerin ge- rügte fehlende Benennung der beschuldigten Personen in der Nichtanhandnah- meverfügung, mithin dass diese gegen «Unbekannt» erlassen wurde, obwohl die Strafanzeige gegen bestimmte Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 7 gestellt worden war, keinen solchen krassen Verfahrensfehler dar, dass er den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte. Weitere Verfahrensmängel wurden weder durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass Staatsanwältin MLaw D._____ keine gravierenden, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin ge- henden Verfahrensfehler beging, die sie als befangen erscheinen liessen. Das Ausstandsgesuch ist somit ebenfalls abzuweisen.

- 11 - IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 11) zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 600.– ist die Prozesskau- tion der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin MLaw D._____ im Strafverfah- ren … wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1’200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 600.– wird die Prozesskau- tion der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates

– zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung)

- 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad …, unter Beilage der phy-  sisch eingereichten Untersuchungsakten (Urk. 29; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw F. Meyer