opencaselaw.ch

UE240275

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 5. Februar 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen ihre (nunmehr ehemalige) Mitarbeiterin B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) insbesondere wegen Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) und unlau- teren Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG) und stellte einen entsprechen- den Strafantrag (Urk. 21 = Urk. 20/1/1; vgl. auch die Beilagen in Urk. 22/A, 1-13 = Urk. 20/1/2). Der Beschwerdegegnerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im Juni/Juli 2023 von ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse mehrere vertrauli- che Dateien (insbesondere eine Kundenliste mit detaillierten Angaben zu Kunden- namen, Vertragslaufzeiten sowie Konditionen), mithin Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin, an ihre private E-Mail-Adresse sowie an jene ihres Eheman- nes geschickt und diese vertraulichen Inhalte schliesslich insbesondere ihrer zu- künftigen Arbeitgeberin, der C._____ (nachfolgend: C._____), zugänglichgemacht (Urk. 21 Rz. 12 ff.; vgl. auch Urk. 5 [= Urk. 20/1/3] E. 1).

E. 2 Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (genehmigt am 7. August 2024) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 5). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

19. August 2024 (wohl rechtzeitig, vgl. Urk. 2 Rz. 1, 6; ein Zustellungsnachweis liegt nicht bei den Akten; die Fristwahrung wurde jedoch weder von der Staatsan- waltschaft noch der Beschwerdegegnerin bestritten) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Durchführung einer Untersuchung. Dies unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2 und S. 19 Rz. 63- 64). Zudem liess sie – neben dem Antrag auf Beizug der Untersuchungsakten (vgl. Urk. 2 Rz. 7-9) – den folgenden Verfahrensantrag stellen (Urk. 2 S. 2 und S. 4 Rz. 10):

- 3 - "Die in den Beilagen der Strafanzeige sowie der vorliegenden Beschwerde genann- ten Kundennamen, Kalkulationen und übrigen Geschäftsgeheimnisse der Be- schwerdeführerin seien vertraulich zu behandeln und der Beschwerdeführerin im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs der Beschuldigten oder allfälliger Dritter bzw. der Zustellung der vorliegenden Beschwerde zur Stellungnahme an die Beschuldigte oder deren Rechtsvertreter die Möglichkeit einzuräumen, unter Ansetzung einer an- gemessenen Frist, die betreffenden Beilagen in einer die Interessen der Beschwer- deführerin schützenden Form zu übermitteln."

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 7 S. 3-4), was diese am 2. September 2024 fristwahrend tat (Urk. 15; vgl. auch Urk. 8). Mit der- selben Verfügung wurde ihr Frist angesetzt, um eine bereinigte Beschwerdeein- gabe einzureichen, die den von ihr geltend gemachten eigenen Geheimhaltungs- interessen Rechnung trage (Urk. 7 S. 2-4). Die entsprechend bereinigte Be- schwerde erfolgte mit Eingabe teilweise geschwärzter Beilagen (Urk. 17 samt Urk. 18/A, 1-16) am 6. September 2024.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, die Angelegenheit bilde eine zivil- bzw. arbeitsrechtliche, jedoch keine straf- rechtliche Auseinandersetzung. Die ins Recht gelegten E-Mails seien allesamt verschickt worden, bevor die Beschwerdegegnerin über die Firmenrestrukturie- rung bzw. ihre Freistellung (respektive die "Kündigung" ihres Arbeitsverhältnisses) orientiert worden sei. Zudem könne ihr angesichts des jeweiligen Betreffs der E- Mails bzw. der darin enthaltenen Bezeichnungen schon in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, sie hätte bewusst Geschäftsgeheimnisse verraten wol- len. Davon abgesehen erfüllten die ins Recht gelegten Dokumente nicht die An- forderungen an ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 162 StGB, da diese lediglich ei- nen kleinen Anteil an Kundendaten beträfen bzw. weder in inhaltlicher Hinsicht noch nach ihrem Bedeutungsgehalt die Anforderungen an ein solches Geheimnis erfüllten. Hinsichtlich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs sei keine "Ver- wertung" eines anvertrauten Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. a UWG erkennbar (Urk. 5 E. 3-7).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es handle sich nicht um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es liege ein hinreichender Anfangsver- dacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO auf eine Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses bzw. auf unlauteren Wettbewerb vor (Urk. 2 Rz. 33 ff.; vgl. auch Urk. 36 Rz. 11 ff., 41-42). Die Beschwerdegegnerin habe bereits zum Zeitpunkt, als sie die E-Mails an ihre private E-Mail-Adresse bzw. jene ihres Ehe- mannes versandte, mit der C._____ bezüglich einer künftigen Anstellung in Kon- takt gestanden. Sie habe damals auch bereits gewusst (bzw. hätte wissen müs- sen), dass ihre Stelle bei der Beschwerdeführerin wegfallen könnte. Der Versand der E-Mails sei nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Die abgezweigten Da- teien qualifizierten als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und der subjek- tive Tatbestand sei erfüllt. Es sei mindestens Versuch anzunehmen (Urk. 2 ins- bes. Rz. 39 ff.; vgl. auch Urk. 36 Rz. 23 ff., 33 ff., 43 ff.). Zum Vorwurf des unlau- teren Wettbewerbs macht sie geltend, es bestünden – vor allem aufgrund des be- reits seit April 2023 vorhandenen Kontakts zwischen der C._____ und der Be- schwerdegegnerin – stichhaltige Hinweise dafür, dass Letztere beabsichtigt habe,

- 7 - die abgezweigten Daten (die höchst sensitive Geschäftsgeheimnisse darstellten und der C._____ einen Wettbewerbsvorteil brächten) insbesondere mit der C._____ (einer angeblichen direkten Konkurrentin der Beschwerdeführerin) zu tei- len. Die Beschwerdeführerin habe mutmasslich bereits Kunden an die C._____ verloren oder Offerten nach unten korrigieren müssen um einen Zuschlag erneut zu erhalten, woraus folge, dass es wohl auch tatsächlich zur wirtschaftlichen Nut- zung bzw. Verwertung zumindest eines Teils dieser Daten gekommen sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass weitere Kunden gemäss der abge- zweigten Liste von der C._____ angegangen würden, weshalb weitere Kunden- verluste drohten (Urk. 2 Rz. 59 ff.; vgl. auch Urk. 36 Rz. 14, 40, 46-48).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert zusammengefasst, die Beschwerdeführe- rin stelle blosse Mutmassungen und Spekulationen auf. Es lägen keine hinrei- chenden Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin vor (vgl. Urk. 27 Rz. 128 ff.). Dabei macht sie geltend, sie habe erst am 6. Juli 2023 Kennt- nis von der geplanten Restrukturierung ihres Geschäftsbereichs erlangt bzw. sei die Information, dass ihre Stelle wegfallen werde, damals vollkommen unerwartet gekommen (Urk. 27 Rz. 42 ff.). Zudem bestreitet sie, dass ihr Austausch mit der C._____ ab April 2023 eine mögliche künftige Anstellung betroffen hätte; vielmehr sei dieser Austausch geschäftlich bedingt gewesen (Urk. 27 Rz. 52 ff.). Des Wei- teren bringt sie vor, die E-Mails von Juni/Juli 2023 hätten Pendenzen von ihr be- troffen, und sie habe diese insbesondere im Hinblick auf ihre Arbeit im Home Of- fice bzw. das dortige Ausdrucken (was vom Geschäftslaptop nicht möglich gewe- sen sei) oder ihre Ferien (die sie ohne Geschäftslaptop zu verbringen gedachte) an ihre private E-Mail-Adresse bzw. jene ihres Ehemannes gesandt (Urk. 27 Rz. 60 ff.). Zudem hätten die E-Mails keine Geschäftsgeheimnisse enthalten (Urk. 27 Rz. 101 ff.). Selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hätte, läge kein Verrat vor. Ihr Ehemann habe keine Kenntnis vom Inhalt der Do- kumente erlangt, und sie habe (wie sie auch schriftlich bestätigt habe) der C._____ keine geschützten Informationen mitgeteilt und niemals beabsichtigt, Ge- schäftsgeheimnisse zu verraten. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Urk. 27 Rz. 108 ff., 114 ff.). Zur geltend gemachten UWG-Verletzung bringt sie im Wesentlichen vor, es liege keine "Verwertung" von anvertrauten Arbeitsergeb-

- 8 - nissen vor. Die Mutmassungen bzw. Behauptungen der Beschwerdeführerin seien vage, spekulativ und unbelegt (Urk. 27 Rz. 119 ff.).

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Da- nach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft er- öffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).

E. 4 Die elektronischen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beige- zogen (Urk. 20; vgl. auch Urk. 16). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 24). Letztere verzichtete unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme (Urk. 26). Die Beschwerde- gegnerin liess mit Eingabe vom 1. November 2024 eine Stellungnahme samt Bei- lagen einreichen (Urk. 27; Urk. 28/1-10). Darin wurde beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 27 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde der Be- schwerdeführerin Frist für weitere Äusserungen angesetzt, soweit die Ausführun- gen in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu Anlass gäben (Urk. 31). Mit Eingabe vom 22. November 2024 liess die Beschwerdeführerin replizieren und an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 36 S. 1-2; samt Beilagen, Urk. 37/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

E. 5 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 5) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, mangels hinreichender Begründung der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdeführerin sei auf deren Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 27 Rz. 6-10). Die entsprechende Begründung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift fällt zwar knapp aus (vgl. Urk. 2 Rz. 4). Dennoch ist den übrigen darin enthaltenen Ausführungen sowie jenen in der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag – worin die Beschwerdeführerin erklärte, sich als Privatklägerin konstituieren zu wollen (Urk. 21 Rz. 6-7) – zu entnehmen, dass sie geltend macht, sie sei in Bezug auf Art. 162 StGB sowie Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, da sie durch die mutmasslichen strafbaren Handlungen der Be- schwerdegegnerin unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sei (vgl. Urk. 2 Rz. 21 ff., 34, 36, 45, 47, 59; Urk. 21 Rz. 4-5, 7; vgl. sodann Urk. 36 Rz. 3-4). Bei Art. 162 StGB gilt die Geheimnisherrin als geschädigte Person (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE210159-O vom

16. November 2021 E. II.2.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 162 StGB N 5, 57), was hier (mutmasslich) die Beschwerdeführerin wäre (was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht substantiiert bestreitet). Aufgrund der Nähe zwischen Art. 5 UWG und Art. 162 StGB (vgl. FRICK/ARPAGAUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013 [nachfolgend: BSK UWG], Art. 5 UWG N 122; Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE210311-O vom 14. Juni 2023 E. II.6.7) hat Analoges für die Geschädigtenstel- lung in Bezug auf Art. 5 lit. a UWG zu gelten. Da der Beschwerdegegnerin im We- sentlichen vorgeworfen wird, sie habe ihr anvertraute Arbeitsergebnisse unbefugt,

- 5 - d.h. ohne Zustimmung der Berechtigten (vgl. FRICK, in: BSK UWG, Art. 5 UWG N 49) – was hier (mutmasslich) die Beschwerdeführerin wäre – verwertet, ist da- von auszugehen, dass Letztere die Geschädigte einer allfälligen Straftat nach Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG wäre. Da die Beschwerdeführerin auch ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung hat, ist sie zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1, 3.1.1).

2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde neue Sachverhalte bzw. Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht. Diese seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien (Urk. 27 Rz. 11-17, 72 ff.; vgl. demge- genüber die Argumente der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 29 sowie Urk. 36 Rz. 7 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der III. Straf- kammer ist es grundsätzlich zulässig, neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel in der Beschwerde vorzubringen, da die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel ist, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE130154-O vom 20. No- vember 2013 E. II.1.3 und UE130149-O vom 17. September 2013 E. 7.3b) [beide publiziert] sowie UB240077-O vom 24. Mai 2024 E. III.3.7 und UP240025-O vom

29. August 2024 E. II.1.3 [beide nicht publiziert]; je m.w.H.). Wie es sich damit im Detail verhält, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Be- schwerdeverfahrens offengelassen werden. Die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung hält auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Elemente der Beschwerdeführerin vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stand (vgl. unten E. II.5.3).

- 6 - 3.

E. 5.1 Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich (auf Antrag) strafbar, wer ein solches Geheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Geschäftsgeheimnisse betreffen den Bereich des Vertriebs und die Vermögens- lage des Unternehmens, wie etwa Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien oder Einkaufs- und Bezugsquellen. Ge- heim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nach dem Willen des Geheimnisherrn nur einem beschränkten Personenkreis bekannt

- 9 - sein soll. Zudem muss eine Preisgabe der Information einen (negativen) Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sein, und ihr Bekanntwerden muss geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den Betrieb des Geheimnisherrn zu schädigen (vgl. zum Gan- zen BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f.; 109 Ib 47 E. 5c [= Pra 72 (1983) Nr. 181]; Urteile des Bundesgerichts 6B_179/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2 und 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; je m.w.H.). Als Verrat gilt die pflichtwidrige Offenbarung solcher Geheimnisse gegenüber Per- sonen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: BSK StGB, Art. 162 StGB N 25 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter insbesondere darüber im Klaren sein, dass ein Geheimnis und eine Geheimhaltungspflicht besteht und dass der fragli- che Dritte nicht in das Geheimnis eingeweiht werden darf (Urteil des Bundesge- richts 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2).

E. 5.2 Des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG macht sich (auf Antrag) strafbar, wer vorsätzlich ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Of- ferten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in der zitierten Bestimmung ist nicht absch- liessend. Unter "Verwerten" ist jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Ar- beitsergebnisses zu verstehen. Der Begriff ist weit auszulegen und erfasst auch etwa die bloss teilweise Verwendung, die Modifizierung oder Weiterentwicklung oder die direkte und indirekte Verwertung. "Unbefugt" ist jede Verwertung des an- vertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 m.w.H.).

E. 5.3.1 In ihrer Strafanzeige und ihren Eingaben in diesem Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich die Handlung der Be-

- 10 - schwerdegegnerin beschrieben (und belegt), wonach sich diese die betreffenden E-Mails auf ihre private E-Mail-Adresse oder jene ihres Ehemannes gesandt habe. Darüber hinaus stellen ihre Behauptungen aber blosse Mutmassungen und/oder Befürchtungen dar, die nicht ansatzweise belegt sind und keine hinrei- chend konkreten Anhaltspunkte dafür zu liefern vermögen, dass die Beschwerde- gegnerin allfällige Geschäftsgeheimnisse verraten (oder zu verraten versucht) bzw. anvertraute Arbeitsergebnisse unbefugt verwertet (oder zu verwerten ver- sucht) hätte.

E. 5.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Versand von E-Mails durch die Beschwerdegegnerin an ihre private Adresse (vgl. Urk. 22/7-9; Urk. 3/8 bzw. 18/8; Urk. 3/14-16 bzw. 18/14-16) nicht geschlossen werden, dass diese allfällige darin enthaltene Geheimnisse an Dritte verraten hat oder verraten wollte. Daran vermögen auch die übrigen Ausführungen der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern, stellen diese doch blosse Behauptungen dar, die durch keinerlei Belege gestützt werden. Es erhellt z.B. nicht, inwiefern sich ein (versuchter) Geheimnisverrat daraus ergeben soll, dass die Beschwerdegegnerin angeblich bereits vor dem Versand dieser E-Mails bezüglich einer möglichen künftigen Anstellung in Kontakt mit der C._____ gestanden habe, oder dass ihr angeblich bereits damals bewusst gewesen sei, dass ihre Stelle bei der Be- schwerdeführerin wegfallen könnte. Aus dem Wissen um eine (mögliche) Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses und aus dem Führen von Gesprächen mit einer möglichen künftigen Arbeitgeberin ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Be- schwerdegegnerin der Letzteren Geschäftsgeheimnisse verraten hat oder verra- ten wollte. Ebenfalls eine reine Mutmassung stellt die Behauptung dar, wonach die Beschwerdegegnerin entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung vom

29. Dezember 2023 (vgl. Urk. 22/11) zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehegt habe, sich daran zu halten bzw. ihre Erklärung, keine Daten mit der C._____ ge- teilt und allfällige noch bei ihr (der Beschwerdegegnerin) vorhandene vertrauliche Daten unwiderruflich gelöscht zu haben, unwahr sei (vgl. Urk. 2 Rz. 52). Schliess- lich handelt es sich auch bei der Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin Kunden an die C._____ verloren habe und dies auf (strafrechtlich relevantes) Ver- halten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei (vgl. z.B. Urk. 2 Rz. 26, 60;

- 11 - Urk. 36 Rz. 14), um eine reine Mutmassung bzw. Befürchtung, für die es ebenfalls keine hinreichend konkreten Belege gibt. Daraus auch nur ansatzweise einen (konkreten) Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer tatsächlichen oder mindestens versuchten Weitergabe von geheimen Daten ablei- ten zu wollen, geht nicht an, zumal die geltend gemachten negativen Geschäftser- folge (oder -aussichten) diverse andere kausale Ursachen haben können. Auch der Versand von vereinzelten E-Mails an ihren Ehemann (vgl. Urk. 22/13; Urk. 3/11-13 bzw. 18/11-13) vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Beschwer- degegnerin strafbar gemacht haben könnte. Ob ihr Ehemann tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der E-Mail-Anhänge erlangt hat, ist zwar bereits insofern nicht ent- scheidend, als dass auch bei einem konkreten Anfangsverdacht auf eine ver- suchte Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Untersuchung anhand zu nehmen wäre. Jedoch ist auch für eine Versuchsstrafbarkeit mindestens Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 2. Satz StGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde- gegnerin wollte oder mindestens in Kauf nahm, dass ihr Ehemann vom Inhalt der E-Mail-Anhänge Kenntnis nimmt (vgl. auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der E-Mail [Urk. 22/13], dass ihr Ehemann das Dokument ausdrucken solle, da etwas mit ihrem Computer nicht stimme, und die E-Mail anschliessend löschen solle). Auch in dieser Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassun- gen bzw. pauschale Behauptungen vor. Dass Daten bzw. Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin durch den Versand der E-Mails allenfalls gefährdet wor- den sein könnten (vgl. Urk. 2 Rz. 11: "Schädigungspotential"), reicht jedenfalls nicht aus, um einen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht gegen die Be- schwerdegegnerin zu begründen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine fahrlässige Begehung einer Verlet- zung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses nicht strafbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 162 StGB). Nach dem Erwogenen kann offengelassen werden, ob bzw. inwiefern es sich bei den Inhalten der E-Mails (bzw. deren Anhänge) um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB gehandelt haben könnte.

- 12 -

E. 5.3.3 Das Erwogene gilt analog für die Frage der "(unbefugten) Verwertung" all- fälliger anvertrauter Arbeitsergebnisse i.S.v. Art. 5 lit. a UWG. Es liegen keine hin- reichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin allfäl- lige anvertraute Arbeitsergebnisse unbefugt verwertet (d.h. wirtschaftlich genutzt, vgl. oben E. II.5.2) oder zu verwerten versucht hätte, insbesondere da keine kon- kreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie der C._____ (oder anderen Dritten, die in einem Konkurrenzverhältnis mit der Beschwerdeführerin stünden) Arbeitser- gebnisse der Beschwerdeführerin zugänglichgemacht oder mindestens angebo- ten bzw. angekündigt hätte. Die Beschwerdeführerin stellt auch in dieser Hinsicht lediglich Mutmassungen bzw. Behauptungen auf, die nicht hinreichend belegt sind, als dass sie die Eröffnung einer Untersuchung zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen wäre auch hier eine fahrlässige Begehung nicht strafbar (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).

E. 5.3.4 Zusammenfassend besteht kein hinreichend konkreter Anfangsverdacht ge- gen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer Verletzung von Art. 162 StGB oder Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde.

E. 6 Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht anhand genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kaution von Fr. 2'500.– (Urk. 15) zu beziehen.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Ohnehin hat sie eine solche nicht

- 13 - beantragt (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 19 Rz. 64; vgl. sodann Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

3. Die obsiegende Beschwerdegegnerin war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie bzw. ihre erbetenen Rechtsvertreter (unter Vorbehalt der Abrech- nung mit ihrer Klientin) haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Die Entschädigungsforderung wurde nicht beziffert (vgl. Urk. 27 Rz. 132). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und be- trägt im Beschwerdeverfahren Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Der vorliegende Fall ist als mittelschwierig zu bewerten. Thema ist die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Ver- antwortung zu berücksichtigen ist. Es wurde zur Beschwerdeschrift eine rund 22- seitige Stellungnahme (Urk. 27) mit diversen Beilagen eingereicht. Zur Ausarbei- tung dieser Rechtsschrift waren sodann unter anderem eine ca. 20-seitige Be- schwerdeschrift (Urk. 2) mit zahlreichen Beilagen sowie zwei Präsidialverfügun- gen zu studieren. Unter Berücksichtigung all dessen ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– (zzgl. 8.1% MwSt.; vgl. Antrag in Urk. 27 S. 2) festzusetzen. Da die Sache ausschliesslich Antragsdelikte betrifft (Art. 162 StGB und Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG), geht die Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

- 14 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Rechtsvertretern der Be- schwerdegegnerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'702.50 für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, dreifach (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, dreifach, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 36 und Urk. 37/1-8 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 36 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240275-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 6. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 31. Juli 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 5. Februar 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen ihre (nunmehr ehemalige) Mitarbeiterin B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) insbesondere wegen Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) und unlau- teren Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG) und stellte einen entsprechen- den Strafantrag (Urk. 21 = Urk. 20/1/1; vgl. auch die Beilagen in Urk. 22/A, 1-13 = Urk. 20/1/2). Der Beschwerdegegnerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im Juni/Juli 2023 von ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse mehrere vertrauli- che Dateien (insbesondere eine Kundenliste mit detaillierten Angaben zu Kunden- namen, Vertragslaufzeiten sowie Konditionen), mithin Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin, an ihre private E-Mail-Adresse sowie an jene ihres Eheman- nes geschickt und diese vertraulichen Inhalte schliesslich insbesondere ihrer zu- künftigen Arbeitgeberin, der C._____ (nachfolgend: C._____), zugänglichgemacht (Urk. 21 Rz. 12 ff.; vgl. auch Urk. 5 [= Urk. 20/1/3] E. 1).

2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (genehmigt am 7. August 2024) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 5). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

19. August 2024 (wohl rechtzeitig, vgl. Urk. 2 Rz. 1, 6; ein Zustellungsnachweis liegt nicht bei den Akten; die Fristwahrung wurde jedoch weder von der Staatsan- waltschaft noch der Beschwerdegegnerin bestritten) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Durchführung einer Untersuchung. Dies unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2 und S. 19 Rz. 63- 64). Zudem liess sie – neben dem Antrag auf Beizug der Untersuchungsakten (vgl. Urk. 2 Rz. 7-9) – den folgenden Verfahrensantrag stellen (Urk. 2 S. 2 und S. 4 Rz. 10):

- 3 - "Die in den Beilagen der Strafanzeige sowie der vorliegenden Beschwerde genann- ten Kundennamen, Kalkulationen und übrigen Geschäftsgeheimnisse der Be- schwerdeführerin seien vertraulich zu behandeln und der Beschwerdeführerin im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs der Beschuldigten oder allfälliger Dritter bzw. der Zustellung der vorliegenden Beschwerde zur Stellungnahme an die Beschuldigte oder deren Rechtsvertreter die Möglichkeit einzuräumen, unter Ansetzung einer an- gemessenen Frist, die betreffenden Beilagen in einer die Interessen der Beschwer- deführerin schützenden Form zu übermitteln."

3. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 7 S. 3-4), was diese am 2. September 2024 fristwahrend tat (Urk. 15; vgl. auch Urk. 8). Mit der- selben Verfügung wurde ihr Frist angesetzt, um eine bereinigte Beschwerdeein- gabe einzureichen, die den von ihr geltend gemachten eigenen Geheimhaltungs- interessen Rechnung trage (Urk. 7 S. 2-4). Die entsprechend bereinigte Be- schwerde erfolgte mit Eingabe teilweise geschwärzter Beilagen (Urk. 17 samt Urk. 18/A, 1-16) am 6. September 2024.

4. Die elektronischen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beige- zogen (Urk. 20; vgl. auch Urk. 16). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 24). Letztere verzichtete unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme (Urk. 26). Die Beschwerde- gegnerin liess mit Eingabe vom 1. November 2024 eine Stellungnahme samt Bei- lagen einreichen (Urk. 27; Urk. 28/1-10). Darin wurde beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 27 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde der Be- schwerdeführerin Frist für weitere Äusserungen angesetzt, soweit die Ausführun- gen in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu Anlass gäben (Urk. 31). Mit Eingabe vom 22. November 2024 liess die Beschwerdeführerin replizieren und an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 36 S. 1-2; samt Beilagen, Urk. 37/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 5) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, mangels hinreichender Begründung der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdeführerin sei auf deren Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 27 Rz. 6-10). Die entsprechende Begründung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift fällt zwar knapp aus (vgl. Urk. 2 Rz. 4). Dennoch ist den übrigen darin enthaltenen Ausführungen sowie jenen in der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag – worin die Beschwerdeführerin erklärte, sich als Privatklägerin konstituieren zu wollen (Urk. 21 Rz. 6-7) – zu entnehmen, dass sie geltend macht, sie sei in Bezug auf Art. 162 StGB sowie Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, da sie durch die mutmasslichen strafbaren Handlungen der Be- schwerdegegnerin unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sei (vgl. Urk. 2 Rz. 21 ff., 34, 36, 45, 47, 59; Urk. 21 Rz. 4-5, 7; vgl. sodann Urk. 36 Rz. 3-4). Bei Art. 162 StGB gilt die Geheimnisherrin als geschädigte Person (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE210159-O vom

16. November 2021 E. II.2.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 162 StGB N 5, 57), was hier (mutmasslich) die Beschwerdeführerin wäre (was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht substantiiert bestreitet). Aufgrund der Nähe zwischen Art. 5 UWG und Art. 162 StGB (vgl. FRICK/ARPAGAUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013 [nachfolgend: BSK UWG], Art. 5 UWG N 122; Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE210311-O vom 14. Juni 2023 E. II.6.7) hat Analoges für die Geschädigtenstel- lung in Bezug auf Art. 5 lit. a UWG zu gelten. Da der Beschwerdegegnerin im We- sentlichen vorgeworfen wird, sie habe ihr anvertraute Arbeitsergebnisse unbefugt,

- 5 - d.h. ohne Zustimmung der Berechtigten (vgl. FRICK, in: BSK UWG, Art. 5 UWG N 49) – was hier (mutmasslich) die Beschwerdeführerin wäre – verwertet, ist da- von auszugehen, dass Letztere die Geschädigte einer allfälligen Straftat nach Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG wäre. Da die Beschwerdeführerin auch ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung hat, ist sie zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1, 3.1.1).

2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde neue Sachverhalte bzw. Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht. Diese seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien (Urk. 27 Rz. 11-17, 72 ff.; vgl. demge- genüber die Argumente der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 29 sowie Urk. 36 Rz. 7 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der III. Straf- kammer ist es grundsätzlich zulässig, neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel in der Beschwerde vorzubringen, da die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel ist, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE130154-O vom 20. No- vember 2013 E. II.1.3 und UE130149-O vom 17. September 2013 E. 7.3b) [beide publiziert] sowie UB240077-O vom 24. Mai 2024 E. III.3.7 und UP240025-O vom

29. August 2024 E. II.1.3 [beide nicht publiziert]; je m.w.H.). Wie es sich damit im Detail verhält, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Be- schwerdeverfahrens offengelassen werden. Die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung hält auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Elemente der Beschwerdeführerin vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stand (vgl. unten E. II.5.3).

- 6 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, die Angelegenheit bilde eine zivil- bzw. arbeitsrechtliche, jedoch keine straf- rechtliche Auseinandersetzung. Die ins Recht gelegten E-Mails seien allesamt verschickt worden, bevor die Beschwerdegegnerin über die Firmenrestrukturie- rung bzw. ihre Freistellung (respektive die "Kündigung" ihres Arbeitsverhältnisses) orientiert worden sei. Zudem könne ihr angesichts des jeweiligen Betreffs der E- Mails bzw. der darin enthaltenen Bezeichnungen schon in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, sie hätte bewusst Geschäftsgeheimnisse verraten wol- len. Davon abgesehen erfüllten die ins Recht gelegten Dokumente nicht die An- forderungen an ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 162 StGB, da diese lediglich ei- nen kleinen Anteil an Kundendaten beträfen bzw. weder in inhaltlicher Hinsicht noch nach ihrem Bedeutungsgehalt die Anforderungen an ein solches Geheimnis erfüllten. Hinsichtlich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs sei keine "Ver- wertung" eines anvertrauten Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 lit. a UWG erkennbar (Urk. 5 E. 3-7). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es handle sich nicht um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es liege ein hinreichender Anfangsver- dacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO auf eine Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses bzw. auf unlauteren Wettbewerb vor (Urk. 2 Rz. 33 ff.; vgl. auch Urk. 36 Rz. 11 ff., 41-42). Die Beschwerdegegnerin habe bereits zum Zeitpunkt, als sie die E-Mails an ihre private E-Mail-Adresse bzw. jene ihres Ehe- mannes versandte, mit der C._____ bezüglich einer künftigen Anstellung in Kon- takt gestanden. Sie habe damals auch bereits gewusst (bzw. hätte wissen müs- sen), dass ihre Stelle bei der Beschwerdeführerin wegfallen könnte. Der Versand der E-Mails sei nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Die abgezweigten Da- teien qualifizierten als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und der subjek- tive Tatbestand sei erfüllt. Es sei mindestens Versuch anzunehmen (Urk. 2 ins- bes. Rz. 39 ff.; vgl. auch Urk. 36 Rz. 23 ff., 33 ff., 43 ff.). Zum Vorwurf des unlau- teren Wettbewerbs macht sie geltend, es bestünden – vor allem aufgrund des be- reits seit April 2023 vorhandenen Kontakts zwischen der C._____ und der Be- schwerdegegnerin – stichhaltige Hinweise dafür, dass Letztere beabsichtigt habe,

- 7 - die abgezweigten Daten (die höchst sensitive Geschäftsgeheimnisse darstellten und der C._____ einen Wettbewerbsvorteil brächten) insbesondere mit der C._____ (einer angeblichen direkten Konkurrentin der Beschwerdeführerin) zu tei- len. Die Beschwerdeführerin habe mutmasslich bereits Kunden an die C._____ verloren oder Offerten nach unten korrigieren müssen um einen Zuschlag erneut zu erhalten, woraus folge, dass es wohl auch tatsächlich zur wirtschaftlichen Nut- zung bzw. Verwertung zumindest eines Teils dieser Daten gekommen sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass weitere Kunden gemäss der abge- zweigten Liste von der C._____ angegangen würden, weshalb weitere Kunden- verluste drohten (Urk. 2 Rz. 59 ff.; vgl. auch Urk. 36 Rz. 14, 40, 46-48). 3.3. Die Beschwerdegegnerin erwidert zusammengefasst, die Beschwerdeführe- rin stelle blosse Mutmassungen und Spekulationen auf. Es lägen keine hinrei- chenden Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin vor (vgl. Urk. 27 Rz. 128 ff.). Dabei macht sie geltend, sie habe erst am 6. Juli 2023 Kennt- nis von der geplanten Restrukturierung ihres Geschäftsbereichs erlangt bzw. sei die Information, dass ihre Stelle wegfallen werde, damals vollkommen unerwartet gekommen (Urk. 27 Rz. 42 ff.). Zudem bestreitet sie, dass ihr Austausch mit der C._____ ab April 2023 eine mögliche künftige Anstellung betroffen hätte; vielmehr sei dieser Austausch geschäftlich bedingt gewesen (Urk. 27 Rz. 52 ff.). Des Wei- teren bringt sie vor, die E-Mails von Juni/Juli 2023 hätten Pendenzen von ihr be- troffen, und sie habe diese insbesondere im Hinblick auf ihre Arbeit im Home Of- fice bzw. das dortige Ausdrucken (was vom Geschäftslaptop nicht möglich gewe- sen sei) oder ihre Ferien (die sie ohne Geschäftslaptop zu verbringen gedachte) an ihre private E-Mail-Adresse bzw. jene ihres Ehemannes gesandt (Urk. 27 Rz. 60 ff.). Zudem hätten die E-Mails keine Geschäftsgeheimnisse enthalten (Urk. 27 Rz. 101 ff.). Selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hätte, läge kein Verrat vor. Ihr Ehemann habe keine Kenntnis vom Inhalt der Do- kumente erlangt, und sie habe (wie sie auch schriftlich bestätigt habe) der C._____ keine geschützten Informationen mitgeteilt und niemals beabsichtigt, Ge- schäftsgeheimnisse zu verraten. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Urk. 27 Rz. 108 ff., 114 ff.). Zur geltend gemachten UWG-Verletzung bringt sie im Wesentlichen vor, es liege keine "Verwertung" von anvertrauten Arbeitsergeb-

- 8 - nissen vor. Die Mutmassungen bzw. Behauptungen der Beschwerdeführerin seien vage, spekulativ und unbelegt (Urk. 27 Rz. 119 ff.).

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Da- nach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft er- öffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.). 5. 5.1. Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich (auf Antrag) strafbar, wer ein solches Geheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Geschäftsgeheimnisse betreffen den Bereich des Vertriebs und die Vermögens- lage des Unternehmens, wie etwa Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien oder Einkaufs- und Bezugsquellen. Ge- heim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nach dem Willen des Geheimnisherrn nur einem beschränkten Personenkreis bekannt

- 9 - sein soll. Zudem muss eine Preisgabe der Information einen (negativen) Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sein, und ihr Bekanntwerden muss geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den Betrieb des Geheimnisherrn zu schädigen (vgl. zum Gan- zen BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f.; 109 Ib 47 E. 5c [= Pra 72 (1983) Nr. 181]; Urteile des Bundesgerichts 6B_179/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2 und 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; je m.w.H.). Als Verrat gilt die pflichtwidrige Offenbarung solcher Geheimnisse gegenüber Per- sonen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: BSK StGB, Art. 162 StGB N 25 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter insbesondere darüber im Klaren sein, dass ein Geheimnis und eine Geheimhaltungspflicht besteht und dass der fragli- che Dritte nicht in das Geheimnis eingeweiht werden darf (Urteil des Bundesge- richts 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2). 5.2. Des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG macht sich (auf Antrag) strafbar, wer vorsätzlich ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Of- ferten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in der zitierten Bestimmung ist nicht absch- liessend. Unter "Verwerten" ist jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Ar- beitsergebnisses zu verstehen. Der Begriff ist weit auszulegen und erfasst auch etwa die bloss teilweise Verwendung, die Modifizierung oder Weiterentwicklung oder die direkte und indirekte Verwertung. "Unbefugt" ist jede Verwertung des an- vertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 m.w.H.). 5.3. 5.3.1. In ihrer Strafanzeige und ihren Eingaben in diesem Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich die Handlung der Be-

- 10 - schwerdegegnerin beschrieben (und belegt), wonach sich diese die betreffenden E-Mails auf ihre private E-Mail-Adresse oder jene ihres Ehemannes gesandt habe. Darüber hinaus stellen ihre Behauptungen aber blosse Mutmassungen und/oder Befürchtungen dar, die nicht ansatzweise belegt sind und keine hinrei- chend konkreten Anhaltspunkte dafür zu liefern vermögen, dass die Beschwerde- gegnerin allfällige Geschäftsgeheimnisse verraten (oder zu verraten versucht) bzw. anvertraute Arbeitsergebnisse unbefugt verwertet (oder zu verwerten ver- sucht) hätte. 5.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Versand von E-Mails durch die Beschwerdegegnerin an ihre private Adresse (vgl. Urk. 22/7-9; Urk. 3/8 bzw. 18/8; Urk. 3/14-16 bzw. 18/14-16) nicht geschlossen werden, dass diese allfällige darin enthaltene Geheimnisse an Dritte verraten hat oder verraten wollte. Daran vermögen auch die übrigen Ausführungen der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern, stellen diese doch blosse Behauptungen dar, die durch keinerlei Belege gestützt werden. Es erhellt z.B. nicht, inwiefern sich ein (versuchter) Geheimnisverrat daraus ergeben soll, dass die Beschwerdegegnerin angeblich bereits vor dem Versand dieser E-Mails bezüglich einer möglichen künftigen Anstellung in Kontakt mit der C._____ gestanden habe, oder dass ihr angeblich bereits damals bewusst gewesen sei, dass ihre Stelle bei der Be- schwerdeführerin wegfallen könnte. Aus dem Wissen um eine (mögliche) Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses und aus dem Führen von Gesprächen mit einer möglichen künftigen Arbeitgeberin ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Be- schwerdegegnerin der Letzteren Geschäftsgeheimnisse verraten hat oder verra- ten wollte. Ebenfalls eine reine Mutmassung stellt die Behauptung dar, wonach die Beschwerdegegnerin entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung vom

29. Dezember 2023 (vgl. Urk. 22/11) zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehegt habe, sich daran zu halten bzw. ihre Erklärung, keine Daten mit der C._____ ge- teilt und allfällige noch bei ihr (der Beschwerdegegnerin) vorhandene vertrauliche Daten unwiderruflich gelöscht zu haben, unwahr sei (vgl. Urk. 2 Rz. 52). Schliess- lich handelt es sich auch bei der Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin Kunden an die C._____ verloren habe und dies auf (strafrechtlich relevantes) Ver- halten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei (vgl. z.B. Urk. 2 Rz. 26, 60;

- 11 - Urk. 36 Rz. 14), um eine reine Mutmassung bzw. Befürchtung, für die es ebenfalls keine hinreichend konkreten Belege gibt. Daraus auch nur ansatzweise einen (konkreten) Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer tatsächlichen oder mindestens versuchten Weitergabe von geheimen Daten ablei- ten zu wollen, geht nicht an, zumal die geltend gemachten negativen Geschäftser- folge (oder -aussichten) diverse andere kausale Ursachen haben können. Auch der Versand von vereinzelten E-Mails an ihren Ehemann (vgl. Urk. 22/13; Urk. 3/11-13 bzw. 18/11-13) vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Beschwer- degegnerin strafbar gemacht haben könnte. Ob ihr Ehemann tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der E-Mail-Anhänge erlangt hat, ist zwar bereits insofern nicht ent- scheidend, als dass auch bei einem konkreten Anfangsverdacht auf eine ver- suchte Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Untersuchung anhand zu nehmen wäre. Jedoch ist auch für eine Versuchsstrafbarkeit mindestens Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 2. Satz StGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde- gegnerin wollte oder mindestens in Kauf nahm, dass ihr Ehemann vom Inhalt der E-Mail-Anhänge Kenntnis nimmt (vgl. auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der E-Mail [Urk. 22/13], dass ihr Ehemann das Dokument ausdrucken solle, da etwas mit ihrem Computer nicht stimme, und die E-Mail anschliessend löschen solle). Auch in dieser Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassun- gen bzw. pauschale Behauptungen vor. Dass Daten bzw. Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin durch den Versand der E-Mails allenfalls gefährdet wor- den sein könnten (vgl. Urk. 2 Rz. 11: "Schädigungspotential"), reicht jedenfalls nicht aus, um einen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht gegen die Be- schwerdegegnerin zu begründen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine fahrlässige Begehung einer Verlet- zung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses nicht strafbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 162 StGB). Nach dem Erwogenen kann offengelassen werden, ob bzw. inwiefern es sich bei den Inhalten der E-Mails (bzw. deren Anhänge) um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB gehandelt haben könnte.

- 12 - 5.3.3. Das Erwogene gilt analog für die Frage der "(unbefugten) Verwertung" all- fälliger anvertrauter Arbeitsergebnisse i.S.v. Art. 5 lit. a UWG. Es liegen keine hin- reichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin allfäl- lige anvertraute Arbeitsergebnisse unbefugt verwertet (d.h. wirtschaftlich genutzt, vgl. oben E. II.5.2) oder zu verwerten versucht hätte, insbesondere da keine kon- kreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie der C._____ (oder anderen Dritten, die in einem Konkurrenzverhältnis mit der Beschwerdeführerin stünden) Arbeitser- gebnisse der Beschwerdeführerin zugänglichgemacht oder mindestens angebo- ten bzw. angekündigt hätte. Die Beschwerdeführerin stellt auch in dieser Hinsicht lediglich Mutmassungen bzw. Behauptungen auf, die nicht hinreichend belegt sind, als dass sie die Eröffnung einer Untersuchung zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen wäre auch hier eine fahrlässige Begehung nicht strafbar (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). 5.3.4. Zusammenfassend besteht kein hinreichend konkreter Anfangsverdacht ge- gen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer Verletzung von Art. 162 StGB oder Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde.

6. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht anhand genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kaution von Fr. 2'500.– (Urk. 15) zu beziehen.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Ohnehin hat sie eine solche nicht

- 13 - beantragt (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 19 Rz. 64; vgl. sodann Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

3. Die obsiegende Beschwerdegegnerin war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie bzw. ihre erbetenen Rechtsvertreter (unter Vorbehalt der Abrech- nung mit ihrer Klientin) haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Die Entschädigungsforderung wurde nicht beziffert (vgl. Urk. 27 Rz. 132). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und be- trägt im Beschwerdeverfahren Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Der vorliegende Fall ist als mittelschwierig zu bewerten. Thema ist die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Ver- antwortung zu berücksichtigen ist. Es wurde zur Beschwerdeschrift eine rund 22- seitige Stellungnahme (Urk. 27) mit diversen Beilagen eingereicht. Zur Ausarbei- tung dieser Rechtsschrift waren sodann unter anderem eine ca. 20-seitige Be- schwerdeschrift (Urk. 2) mit zahlreichen Beilagen sowie zwei Präsidialverfügun- gen zu studieren. Unter Berücksichtigung all dessen ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– (zzgl. 8.1% MwSt.; vgl. Antrag in Urk. 27 S. 2) festzusetzen. Da die Sache ausschliesslich Antragsdelikte betrifft (Art. 162 StGB und Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG), geht die Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Rechtsvertretern der Be- schwerdegegnerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'702.50 für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, dreifach (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, dreifach, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 36 und Urk. 37/1-8 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 36 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon