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UE240265

Nichtanhandnahme und Überweisung

Zürich OG · 2025-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers A._____ vom 12. Janu- ar 2024 wird einer unbekannten Täterschaft (bestehend aus mehreren Personen des Sicherheitspersonals des …-fests Zürich vorgeworfen, sie habe sich der Dis- kriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht, indem sie dem dunkel- häutigen Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen am 13. Oktober 2023 um ca. 22:20 Uhr den Zutritt zum …-fest-Areal im Hauptbahnhof Zürich verweigert habe, während dieser zugleich nicht dunkelhäutigen Menschen gewährt worden sei. Zudem habe sich die Täterschaft wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung strafbar gemacht, indem sie den Beschwerdeführer mit der Hand am linken Hand- gelenk gepackt, rund sechs Meter nach hinten gestossen und ihn mit den Worten "wir ficken dich raus!" angeschrien habe (Urk. 9/3).

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO so- wie § 49 GOG/ZH; Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und sie sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, ist sie beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1

i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt wird oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. Die erforderliche Un- mittelbarkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich mithin nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand, wobei je nach den Interessen, die von der verletzten Strafnorm geschützt werden sollen, zu differenzieren ist (etwa: JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 683 ff.; GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St.Gallen 2011, N 279). Vorliegend stehen u. a. die Tatbestandsvarianten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 (erster Satzteil) und Abs. 5 StGB zur Diskussion. Danach wird bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allge- meinheit bestimmt ist, einer Person aus den genannten Gründen verweigert. Da- bei ist das Bundesgericht äusserst restriktiv, was die Anerkennung von Beteili-

- 4 - gungsrechten im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB anbelangt. So legt es ins- besondere den Begriff der Unmittelbarkeit nach Art. 1 Abs. 1 OHG sehr eng aus, was entsprechend auch für die Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO gilt. Für die unmittelbare Beeinträchtigung der Integrität wird ein persönlicher Angriff vorausgesetzt, der vor allem in Verbindung mit anderen, die körperliche oder se- xuelle Integrität betreffenden Delikten (Tätlichkeit, Körperverletzung, Brandstiftung etc.) gegeben sein soll. Fehlt es an der Konkurrenz mit anderen Delikten und ist einzig die psychische Integrität betroffen, fordert das Bundesgericht eine beson- dere Schwere (Intensität) des rassendiskriminierenden Angriffs, was beispiels- weise mit Bezug auf die Weigerung, ein Mitglied der Raëlianer-Bewegung in ei- nem Lokal zu bedienen, verneint wurde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 I 218 E. 1.5 und BGE 131 IV 78 E. 1 [= Pra 94 (2005) Nr. 109]; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 88, 91 zu Art. 261bis StGB). Inso- fern erscheint die Geschädigtenstellung hinsichtlich der beanstandeten Weige- rung des Zutritts zum …-fest-Areal im Hauptbahnhof Zürich fraglich. Letztlich kann dies, namentlich mit Blick auf die geltend gemachte rassistische Tätlichkeit, der die notwendige Intensität der Beeinträchtigung zuzusprechen ist, sowie ange- sichts des Verfahrensausgangs jedoch offenbleiben.

E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts-

- 5 - mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1, 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2).

E. 2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; fortan: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs 1 lit. a StPO und § 90 GOG ZH, dass eine Untersuchung (wegen Diskriminie- rung und Aufruf zu Hass sowie Beschimpfung) nicht an die Hand genommen werde und die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (be- züglich allfälliger Übertretungen) überwiesen würden (Urk. 3/A). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2024 bei der hiesigen Kam- merBeschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersu- chung betreffend den beanzeigten Sachverhalt gegen die unbekannte Täterschaft zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsver- treterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Des Weiteren er- sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

E. 3 Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 306 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 142 StPO). Zu den po- lizeilichen Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden können, gehört im Übrigen auch die vor- liegend erfolgte und protokollierte (Urk. 9/4) Befragung des Beschwerdeführers (Urteile des Bundesgerichts 7B_27/2023 vom 12. September 2023 E. 2.1 und 6B_382/2022 vom 12. September 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Ergeben sich daraus – wie geltend gemacht (Urk. 2 S. 5 f.) – Widersprüche zu den Erkenntnis- sen aus den informellen Gesprächen, begründet dies gleichwohl keine Pflicht zur Untersuchungseröffnung, solange die Nichtanhandnahme unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände gerechtfertigt ist. Desgleichen bedingt die Nicht- anhandnahme nicht, dass die Beschuldigten – wie gefordert (Urk. 2 S. 7) – vor- gängig befragt worden wären. Inwiefern schliesslich eine "willkürliche Aufstücke- lung" des Sachverhalts vorliegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, die Polizei habe die Entgegennahme seiner Strafanzeige gegen das vorliegend beschuldigte Sicherheitspersonal des …-fests Zürich verweigert und ihn rassistisch behandelt, stellt – wie von der Staatsanwalt- schaft konstatiert (Urk. 9/6/1) – einen grundsätzlich unabhängigen Lebenssach-

- 8 - verhalt mit anderen Beschuldigten dar. Offensichtlich bekräftigen die in jenem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse aber die vorliegende Nichtanhandnahme. So scheint polizeilich protokolliert worden zu sein, sie (die Polizisten) hätten mit beiden beteiligten Parteien Kontakt gehabt und der Sicherheitsdienst habe den Beschwerdeführer nicht auf das Gelände des …-fests lassen wollen, weil er be- reits betrunken gewesen sei. Als dieser den Ort nicht habe verlassen wollen, sei er durch den Sicherheitsdienst hinausgeführt worden (vgl. [nicht publizierter] Be- schluss der hiesigen Kammer Geschäfts-Nr. TB240015-O vom 22. April 2024, insb. E. II.6.4). Offenbar ergab der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atem- lufttest denn auch einen Wert von mehr als 1 ‰ (a. a. O. E. II.6.3). Die Erklärung des Beschwerdeführers, es gebe keinen anderen Grund als Rassismus, dass ihm der Zutritt aufs …-festgelände verweigert worden sei (Urk. 2 S. 7; Urk. 9/4 S. 6 und S. 8 [F/A 36 f., 55 f.]), geht entsprechend fehl. Wie den An- gaben des Veranstalters des …-fests zu entnehmen ist, ist das Personal angewie- sen, stark alkoholisierten Personen, die das Zelt betreten möchten, keinen Zutritt zu gewähren (Urk. 9/2/4). Dabei ist eingestanden, dass der 60 Kilogramm schwere Beschwerdeführer, bevor er um ca. 22:20 Uhr das …-fest aufsuchen wollte, ab ca. 20:00 Uhr drei bis vier Flaschen Bier in der B._____ im Hauptbahn- hof konsumierte (Urk. 9/4 S. 2 f. und S. 11 [F/A 12, 81, 83 f., 86]). Er war somit keineswegs nüchtern (s. auch a. a. O. S. 4 [F/A 13]). Gemäss …-fest-Veranstalter war das Bierzelt an besagtem Freitag, 13. Oktober 2023, überdies ausverkauft, wobei um 22:20 Uhr anscheinend ohnehin keine "Walk-in-Gäste" mehr eingelas- sen werden, weil um 23:00 Uhr das Bierzelt schliesst und die Musik deshalb be- reits um 22:30 Uhr zu spielen aufhört (Urk. 9/2/4). Diese Informationen sind plau- sibel (und betreffend Öffnungszeiten verifizierbar, vgl. https://….ch/infos). Damit handelte das Sicherheitspersonal ordnungsgemäss, wenn es dem Beschwerde- führer den Zugang zum …-fest-Areal verwehrte. Solches wollte dieser aber offen- sichtlich nicht akzeptieren, wie sein kategorisches Unverständnis darüber verdeut- licht, dass andere Personen – auch wenn diese über ein gültiges Eintrittsticket verfügten – rein- und rausgehen durften (Urk. 9/4 S. 3, S. 6 und S. 13 [F/A 12, 36, 103]), und was zu erklären vermag, weshalb sich der Sicherheitsdienst genötigt sah, sich zu dritt dem Beschwerdeführer anzunehmen (vgl. a. a. O. S. 5 [F/A

- 9 - 25 f.]). Ebenfalls passt der behauptete Ausspruch "wir ficken dich raus!" zu einer solchen Auseinandersetzung, bei der sich der alkoholisierte Beschwerdeführer nicht vom Eingang des Festareals entfernen wollte und letztlich gar die Polizei kontaktierte, weil er sich – allenfalls auch, wie moniert (Urk. 2 S. 6), zufolge unge- nügender Kommunikation des Sicherheitspersonals – ungerecht behandelt fühlte. Mit Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB aufgrund von Rasse oder Ethnie hat dies jedoch nichts zu tun. Dem Ausspruch "wir ficken dich raus!" fehlt denn auch jeglicher diesbezügliche Bezug.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB mache sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be- stimmt sei, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigere. Als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung würden alle Verhaltensweisen gelten, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund dieser genannten Merkmale die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt würden. Der Beschwerdeführer wolle sich aufgrund seiner Hautfarbe ungleich behandelt gefühlt haben; gemäss den polizeilichen Abklärungen habe der Sicherheitsdienst ihn jedoch nur nicht aufs Gelände gelassen, weil das …-fest ausverkauft gewesen sei, wodurch Kurzentschlossenen wie ihm kein Zutritt zum Festareal gewährt wor- den sei. Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Beschwerdeführer zudem bereits betrunken gewesen. Ferner mache er geltend, er sei dort der einzige Schwarze gewesen; alle anderen, die rein- und rausgegangen seien, seien weisse Leute ge- wesen. Bei dieser Äusserung verkenne der Beschwerdeführer jedoch, dass es keineswegs aussergewöhnlich sei, dass Zutrittsberechtigte – solche mit vorbeste- hendem gültigen Eintritt – das Festgelände verlassen und/oder dieses erneut be- treten würden. Insofern vermöge er aus diesem Umstand nichts zur Stützung sei- ner Behauptungen abzuleiten. Insgesamt sei damit nicht ersichtlich, dass ihm die unbekannte Täterschaft bei dieser Ausgangslage die Gleichwertigkeit bzw.

- 6 - Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen und ihn so- mit diskriminiert hätte (Urk. 3/A S. 1 f.). Des Weiteren – so die Staatsanwaltschaft – mache sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise [als durch üble Nachrede und Verleumdung] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlich- keiten in seiner Ehre angreife. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ver- lange, dass die inkriminierte Handlung das subjektive persönliche Ehrgefühl des Betroffenen – mithin das Gefühl, ein achtbarer, ehrbarer Mensch zu sein und bei anderen als solcher bewertet zu werden – verletze. Vorliegend sei nicht erkenn- bar, inwiefern durch die inkriminierte Aussage "wir ficken dich raus!" das Ehrge- fühl des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Weder sei er eines unehrenhaf- ten Verhaltens bezichtigt noch sei ihm gegenüber anderes ausgeführt worden, das seinen Ruf beeinträchtigen könnte. Die inkriminierte Aussage sei ohne Zwei- fel nicht geeignet, die persönliche Qualität des Beschwerdeführers herabzuwürdi- gen (a. a. O. S. 2).

E. 3.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammenge- fasst vorbringen, die Nichtanhandnahme des Verfahrens verstosse gegen den in Art. 7 StPO statuierten Verfolgungszwang, da auch die Staatsanwaltschaft wei- tere Abklärungen für notwendig erachtet, hernach in unzulässiger Art und Weise unbesehen auf diese abgestellt und zudem den Sachverhalt willkürlich "aufgestü- ckelt" habe, um in der Folge – teilweise unter unzulässigem Abstellen auf den in- formellen "Austausch" der Polizei mit dem Arbeitgeber der Beschuldigten – die separierten Sachverhaltselemente als nicht strafbar zu qualifizieren, wobei die Be- urteilung einer Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 StGB vollständig unterlassen worden sei (Urk. 2 S. 5).

E. 3.3 Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (a. a. O.), impliziert der ge- stützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO erlassene staatsanwaltschaftliche Auftrag für er- gänzende Ermittlungen (Urk. 9/7/1) indes nicht, der beanzeigte Sachverhalt habe einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung begründet. Im Gegenteil: Art. 309 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen, wenn der Verdacht bei Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gerade nicht hinreichend er-

- 7 - scheint. Diesfalls kann diese die Akten an die Polizei überweisen, damit Letztere (und nicht die Staatsanwaltschaft selber) ergänzende Ermittlungen durchführen kann. Eine Untersuchung ist dabei noch nicht zu eröffnen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 33 zu Art. 309 StPO). Ebenso hat die Polizei das Recht, informelle Gespräche zu führen und bei- spielsweise – entgegen vorliegender Kritik – Auskünfte beim Arbeitgeber eines Beschuldigten einzuholen, wobei ein sinngemässes Festhalten entsprechender Erkenntnisse im Polizeirapport genügt. Der vom Beschwerdeführer reklamierte Anspruch, zumindest Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 2 S. 5 f.), besteht dabei nicht; den Parteien wird in diesem Verfahrensstadium kein rechtliches Ge- hör gewährt (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2022 vom 12. September 2022 E. 2.1.2, 6B_284/2022 vom 16. November 2022 E. 3.1.2 und 6B_431/2013 vom

18. Dezember 2013 E. 2.2; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 4 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage erscheint vorliegend in- des als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). Ent- schädigungen sind nicht auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. - 11 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge-  nen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung);
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240265-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Verfügung und Beschluss vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme und Überweisung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juli 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers A._____ vom 12. Janu- ar 2024 wird einer unbekannten Täterschaft (bestehend aus mehreren Personen des Sicherheitspersonals des …-fests Zürich vorgeworfen, sie habe sich der Dis- kriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht, indem sie dem dunkel- häutigen Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen am 13. Oktober 2023 um ca. 22:20 Uhr den Zutritt zum …-fest-Areal im Hauptbahnhof Zürich verweigert habe, während dieser zugleich nicht dunkelhäutigen Menschen gewährt worden sei. Zudem habe sich die Täterschaft wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung strafbar gemacht, indem sie den Beschwerdeführer mit der Hand am linken Hand- gelenk gepackt, rund sechs Meter nach hinten gestossen und ihn mit den Worten "wir ficken dich raus!" angeschrien habe (Urk. 9/3).

2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; fortan: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs 1 lit. a StPO und § 90 GOG ZH, dass eine Untersuchung (wegen Diskriminie- rung und Aufruf zu Hass sowie Beschimpfung) nicht an die Hand genommen werde und die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (be- züglich allfälliger Übertretungen) überwiesen würden (Urk. 3/A). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2024 bei der hiesigen Kam- merBeschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersu- chung betreffend den beanzeigten Sachverhalt gegen die unbekannte Täterschaft zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsver- treterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Des Weiteren er- sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 5 und Urk. 9). Weil sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, kann im Sinne von

- 3 - Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung der Beschwerdeeingabe an die Be- schwerdegegner zur Stellungnahme abgesehen werden. II. 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO so- wie § 49 GOG/ZH; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und sie sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, ist sie beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1

i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt wird oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. Die erforderliche Un- mittelbarkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich mithin nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand, wobei je nach den Interessen, die von der verletzten Strafnorm geschützt werden sollen, zu differenzieren ist (etwa: JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 683 ff.; GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St.Gallen 2011, N 279). Vorliegend stehen u. a. die Tatbestandsvarianten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 (erster Satzteil) und Abs. 5 StGB zur Diskussion. Danach wird bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allge- meinheit bestimmt ist, einer Person aus den genannten Gründen verweigert. Da- bei ist das Bundesgericht äusserst restriktiv, was die Anerkennung von Beteili-

- 4 - gungsrechten im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB anbelangt. So legt es ins- besondere den Begriff der Unmittelbarkeit nach Art. 1 Abs. 1 OHG sehr eng aus, was entsprechend auch für die Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO gilt. Für die unmittelbare Beeinträchtigung der Integrität wird ein persönlicher Angriff vorausgesetzt, der vor allem in Verbindung mit anderen, die körperliche oder se- xuelle Integrität betreffenden Delikten (Tätlichkeit, Körperverletzung, Brandstiftung etc.) gegeben sein soll. Fehlt es an der Konkurrenz mit anderen Delikten und ist einzig die psychische Integrität betroffen, fordert das Bundesgericht eine beson- dere Schwere (Intensität) des rassendiskriminierenden Angriffs, was beispiels- weise mit Bezug auf die Weigerung, ein Mitglied der Raëlianer-Bewegung in ei- nem Lokal zu bedienen, verneint wurde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 I 218 E. 1.5 und BGE 131 IV 78 E. 1 [= Pra 94 (2005) Nr. 109]; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 88, 91 zu Art. 261bis StGB). Inso- fern erscheint die Geschädigtenstellung hinsichtlich der beanstandeten Weige- rung des Zutritts zum …-fest-Areal im Hauptbahnhof Zürich fraglich. Letztlich kann dies, namentlich mit Blick auf die geltend gemachte rassistische Tätlichkeit, der die notwendige Intensität der Beeinträchtigung zuzusprechen ist, sowie ange- sichts des Verfahrensausgangs jedoch offenbleiben. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts-

- 5 - mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1, 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB mache sich der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be- stimmt sei, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigere. Als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung würden alle Verhaltensweisen gelten, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund dieser genannten Merkmale die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt würden. Der Beschwerdeführer wolle sich aufgrund seiner Hautfarbe ungleich behandelt gefühlt haben; gemäss den polizeilichen Abklärungen habe der Sicherheitsdienst ihn jedoch nur nicht aufs Gelände gelassen, weil das …-fest ausverkauft gewesen sei, wodurch Kurzentschlossenen wie ihm kein Zutritt zum Festareal gewährt wor- den sei. Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Beschwerdeführer zudem bereits betrunken gewesen. Ferner mache er geltend, er sei dort der einzige Schwarze gewesen; alle anderen, die rein- und rausgegangen seien, seien weisse Leute ge- wesen. Bei dieser Äusserung verkenne der Beschwerdeführer jedoch, dass es keineswegs aussergewöhnlich sei, dass Zutrittsberechtigte – solche mit vorbeste- hendem gültigen Eintritt – das Festgelände verlassen und/oder dieses erneut be- treten würden. Insofern vermöge er aus diesem Umstand nichts zur Stützung sei- ner Behauptungen abzuleiten. Insgesamt sei damit nicht ersichtlich, dass ihm die unbekannte Täterschaft bei dieser Ausgangslage die Gleichwertigkeit bzw.

- 6 - Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen und ihn so- mit diskriminiert hätte (Urk. 3/A S. 1 f.). Des Weiteren – so die Staatsanwaltschaft – mache sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise [als durch üble Nachrede und Verleumdung] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlich- keiten in seiner Ehre angreife. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ver- lange, dass die inkriminierte Handlung das subjektive persönliche Ehrgefühl des Betroffenen – mithin das Gefühl, ein achtbarer, ehrbarer Mensch zu sein und bei anderen als solcher bewertet zu werden – verletze. Vorliegend sei nicht erkenn- bar, inwiefern durch die inkriminierte Aussage "wir ficken dich raus!" das Ehrge- fühl des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Weder sei er eines unehrenhaf- ten Verhaltens bezichtigt noch sei ihm gegenüber anderes ausgeführt worden, das seinen Ruf beeinträchtigen könnte. Die inkriminierte Aussage sei ohne Zwei- fel nicht geeignet, die persönliche Qualität des Beschwerdeführers herabzuwürdi- gen (a. a. O. S. 2). 3.2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammenge- fasst vorbringen, die Nichtanhandnahme des Verfahrens verstosse gegen den in Art. 7 StPO statuierten Verfolgungszwang, da auch die Staatsanwaltschaft wei- tere Abklärungen für notwendig erachtet, hernach in unzulässiger Art und Weise unbesehen auf diese abgestellt und zudem den Sachverhalt willkürlich "aufgestü- ckelt" habe, um in der Folge – teilweise unter unzulässigem Abstellen auf den in- formellen "Austausch" der Polizei mit dem Arbeitgeber der Beschuldigten – die separierten Sachverhaltselemente als nicht strafbar zu qualifizieren, wobei die Be- urteilung einer Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 StGB vollständig unterlassen worden sei (Urk. 2 S. 5). 3.3. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (a. a. O.), impliziert der ge- stützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO erlassene staatsanwaltschaftliche Auftrag für er- gänzende Ermittlungen (Urk. 9/7/1) indes nicht, der beanzeigte Sachverhalt habe einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung begründet. Im Gegenteil: Art. 309 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen, wenn der Verdacht bei Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gerade nicht hinreichend er-

- 7 - scheint. Diesfalls kann diese die Akten an die Polizei überweisen, damit Letztere (und nicht die Staatsanwaltschaft selber) ergänzende Ermittlungen durchführen kann. Eine Untersuchung ist dabei noch nicht zu eröffnen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 33 zu Art. 309 StPO). Ebenso hat die Polizei das Recht, informelle Gespräche zu führen und bei- spielsweise – entgegen vorliegender Kritik – Auskünfte beim Arbeitgeber eines Beschuldigten einzuholen, wobei ein sinngemässes Festhalten entsprechender Erkenntnisse im Polizeirapport genügt. Der vom Beschwerdeführer reklamierte Anspruch, zumindest Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 2 S. 5 f.), besteht dabei nicht; den Parteien wird in diesem Verfahrensstadium kein rechtliches Ge- hör gewährt (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2022 vom 12. September 2022 E. 2.1.2, 6B_284/2022 vom 16. November 2022 E. 3.1.2 und 6B_431/2013 vom

18. Dezember 2013 E. 2.2; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 306 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 142 StPO). Zu den po- lizeilichen Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden können, gehört im Übrigen auch die vor- liegend erfolgte und protokollierte (Urk. 9/4) Befragung des Beschwerdeführers (Urteile des Bundesgerichts 7B_27/2023 vom 12. September 2023 E. 2.1 und 6B_382/2022 vom 12. September 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen). Ergeben sich daraus – wie geltend gemacht (Urk. 2 S. 5 f.) – Widersprüche zu den Erkenntnis- sen aus den informellen Gesprächen, begründet dies gleichwohl keine Pflicht zur Untersuchungseröffnung, solange die Nichtanhandnahme unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände gerechtfertigt ist. Desgleichen bedingt die Nicht- anhandnahme nicht, dass die Beschuldigten – wie gefordert (Urk. 2 S. 7) – vor- gängig befragt worden wären. Inwiefern schliesslich eine "willkürliche Aufstücke- lung" des Sachverhalts vorliegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, die Polizei habe die Entgegennahme seiner Strafanzeige gegen das vorliegend beschuldigte Sicherheitspersonal des …-fests Zürich verweigert und ihn rassistisch behandelt, stellt – wie von der Staatsanwalt- schaft konstatiert (Urk. 9/6/1) – einen grundsätzlich unabhängigen Lebenssach-

- 8 - verhalt mit anderen Beschuldigten dar. Offensichtlich bekräftigen die in jenem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse aber die vorliegende Nichtanhandnahme. So scheint polizeilich protokolliert worden zu sein, sie (die Polizisten) hätten mit beiden beteiligten Parteien Kontakt gehabt und der Sicherheitsdienst habe den Beschwerdeführer nicht auf das Gelände des …-fests lassen wollen, weil er be- reits betrunken gewesen sei. Als dieser den Ort nicht habe verlassen wollen, sei er durch den Sicherheitsdienst hinausgeführt worden (vgl. [nicht publizierter] Be- schluss der hiesigen Kammer Geschäfts-Nr. TB240015-O vom 22. April 2024, insb. E. II.6.4). Offenbar ergab der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atem- lufttest denn auch einen Wert von mehr als 1 ‰ (a. a. O. E. II.6.3). Die Erklärung des Beschwerdeführers, es gebe keinen anderen Grund als Rassismus, dass ihm der Zutritt aufs …-festgelände verweigert worden sei (Urk. 2 S. 7; Urk. 9/4 S. 6 und S. 8 [F/A 36 f., 55 f.]), geht entsprechend fehl. Wie den An- gaben des Veranstalters des …-fests zu entnehmen ist, ist das Personal angewie- sen, stark alkoholisierten Personen, die das Zelt betreten möchten, keinen Zutritt zu gewähren (Urk. 9/2/4). Dabei ist eingestanden, dass der 60 Kilogramm schwere Beschwerdeführer, bevor er um ca. 22:20 Uhr das …-fest aufsuchen wollte, ab ca. 20:00 Uhr drei bis vier Flaschen Bier in der B._____ im Hauptbahn- hof konsumierte (Urk. 9/4 S. 2 f. und S. 11 [F/A 12, 81, 83 f., 86]). Er war somit keineswegs nüchtern (s. auch a. a. O. S. 4 [F/A 13]). Gemäss …-fest-Veranstalter war das Bierzelt an besagtem Freitag, 13. Oktober 2023, überdies ausverkauft, wobei um 22:20 Uhr anscheinend ohnehin keine "Walk-in-Gäste" mehr eingelas- sen werden, weil um 23:00 Uhr das Bierzelt schliesst und die Musik deshalb be- reits um 22:30 Uhr zu spielen aufhört (Urk. 9/2/4). Diese Informationen sind plau- sibel (und betreffend Öffnungszeiten verifizierbar, vgl. https://….ch/infos). Damit handelte das Sicherheitspersonal ordnungsgemäss, wenn es dem Beschwerde- führer den Zugang zum …-fest-Areal verwehrte. Solches wollte dieser aber offen- sichtlich nicht akzeptieren, wie sein kategorisches Unverständnis darüber verdeut- licht, dass andere Personen – auch wenn diese über ein gültiges Eintrittsticket verfügten – rein- und rausgehen durften (Urk. 9/4 S. 3, S. 6 und S. 13 [F/A 12, 36, 103]), und was zu erklären vermag, weshalb sich der Sicherheitsdienst genötigt sah, sich zu dritt dem Beschwerdeführer anzunehmen (vgl. a. a. O. S. 5 [F/A

- 9 - 25 f.]). Ebenfalls passt der behauptete Ausspruch "wir ficken dich raus!" zu einer solchen Auseinandersetzung, bei der sich der alkoholisierte Beschwerdeführer nicht vom Eingang des Festareals entfernen wollte und letztlich gar die Polizei kontaktierte, weil er sich – allenfalls auch, wie moniert (Urk. 2 S. 6), zufolge unge- nügender Kommunikation des Sicherheitspersonals – ungerecht behandelt fühlte. Mit Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB aufgrund von Rasse oder Ethnie hat dies jedoch nichts zu tun. Dem Ausspruch "wir ficken dich raus!" fehlt denn auch jeglicher diesbezügliche Bezug.

4. Zusammenfassend ist somit – wie bereits von der Staatsanwaltschaft fest- gestellt (Urk. 3/A S. 1 f.) – nicht ersichtlich, dass das beschuldigte Sicherheitsper- sonal dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder dies auch nur in Frage gestellt und ihn insofern gemäss Art. 261bis StGB diskriminiert hätte. Folglich entfällt, entgegen der Kritik an der diesbezüglichen staatsanwalt- schaftlichen Begründung (Urk. 2 S. 5 und S. 8), selbstredend auch eine Bestra- fung nach Abs. 4 des entsprechenden Artikels. Vom Beschwerdeführer unbestrit- ten blieb sodann die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung (Urk. 3/A S. 2), es sei nicht erkennbar, inwiefern die inkriminierte Aussage "wir ficken dich raus!" dessen Ehrgefühl verletzt habe. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen, zu- mal die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln nicht als Beschimpfung gilt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 177 StGB; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 177 StGB). Schliesslich wird – wie von der Staatsan- waltschaft vorgesehen (Urk. 3/A S. 2 f.) – die hierfür zuständige Übertretungs- strafbehörde zu entscheiden haben, ob die im Raum stehende physische Einwir- kung des Sicherheitspersonals auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt war oder sich dieses wegen strafbarer Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu verantworten hat. Vorliegend aber eröffnete die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafunter- suchung. Die angefochtene Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

- 10 -

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage erscheint vorliegend in- des als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). Ent- schädigungen sind nicht auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

- 11 -

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge-  nen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung);

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. S. Bucher