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UE240256

Einstellung

Zürich OG · 2025-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 22. April 2022 ersuchte das Konkursamt Dübendorf die Kan- tonspolizei Zürich um Prüfung von Anhaltspunkten für das Vorliegen von strafbaren Handlungen (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Covid-Kredit etc.) im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren über die C._____ AG (Urk. 16/D1/12), deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) war. Am 25. August 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich diesbe- züglich zu Handen der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft). Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 wurde der Beschwerdegegner 1 der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung für schuldig befunden (Urk. 16/15).

E. 2 Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung wegen Betruges etc. im Zusammenhang mit dem von der Gesellschaft bezogenen Covid-19-Kredit ein (Urk. 3/2).

E. 3 Hiergegen liess die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2024 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Staates (Urk. 2).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, der gewährte Covid-Kredit habe auf dem Kreditvertrag zwischen der C._____ AG und der D._____ E._____ vom 17. April 2020 beruht, worin der Beschwerde- gegner 1 eine Schätzung des Umsatzerlöses der erst Ende September 2019 von ihm übernommenen C._____ AG für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 50'000.– angegeben habe. Aus den edierten Bankunterlagen ergebe sich, dass die C._____ AG vom 20. April 2020 bis zum 20. April 2021 immerhin einen Umsatzerlös von rund CHF 413'019.30 (Fr. 50'000.– Covid-Kredit bereits abgezogen) erwirtschaftet habe. Die Differenz zum geschätzten Jahresumsatz von Fr. 550'000.– habe der Beschwerdegegner 1 mit seinen gesundheitlichen Problemen (Herzinfarkt) im Sommer 2020, welche ihn dazu gezwungen hätten, die Firma herunterzufahren und seine festen Mitarbeiter zu entlassen, und nicht zuletzt auch mit der pandemiebe- dingt schwierigeren Auftragslage, aufgrund welcher einzelne Bau- bzw. Abbruch- vorhaben nicht hätten umgesetzt werden können, glaubhaft erklären können. Eine Täuschungsabsicht bzw. eine bewusst zu hohe Umsatzangabe im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars könne dem Beschwerdegegner 1 unter diesen Umstän- den jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Dass er den geschätzten Umsatzerlös auf dem Formular in der Spalte 1 und nicht in der Spalte 2 aufgeführt habe, sei strafrechtlich nicht relevant, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches Ver- sehen, welches auf die Auszahlung keinen Einfluss gehabt habe. Weiter gehe aus den Bankunterlagen auch nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die erhalte- nen Gelder zweckentfremdet hätte, seien die Beträge doch soweit erkennbar durchwegs für Lohnzahlungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der C._____ AG verwendet worden (Urk. 3/2). In ihrer Stellungnahme ergänzte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegeg- ner 1 habe (entgegen der Beschwerdeführerin) nicht eine Umsatzschätzung für das

- 5 - Jahr 2019 abgeben wollen. Vielmehr habe es sich um eine Umsatzschätzung für das Jahr 2020 gehandelt, da der Beschwerdegegner 1 sich (wie von ihm dargelegt) in der Spalte des Antragsformulars geirrt habe. Eine Umsatzangabe für das Jahr 2019 hätte auch gar keinen Sinn gemacht, habe der Beschwerdegegner 1 die ehe- malige G._____ AG, welche einen ganz anderen Zweck gehabt habe als die C._____ AG, doch erst gerade per Ende September 2019 übernommen. Bei dieser Ausgangslage könne daher auch nicht auf die Jahresabschlüsse der G._____ AG für die Jahre 2016 und 2017 abgestellt werden, habe diese doch absolut nichts mit den Geschäften der C._____ AG zu tun gehabt, sondern es müsse quasi analog einer Neugründung eine Schätzung aufgrund von Lohnsummen etc. vorgenommen werden, wie dies der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Ausführungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Zudem müsse ein entsprechender Täuschungsvorsatz im Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden, was bei einer Fehleinschätzung im Umfang von "lediglich" Fr. 90'000.– bei einem erziel- ten Umsatz von über Fr. 400'000.– und bei einem Geschäft, welches noch ganz am Anfang stehe, wohl nicht angenommen werden könne. Dies insbesondere nicht, weil der Beschwerdegegner 1 zusätzlich zur Corona-Krise auch noch für ihn im Zeitpunkt des Antrages nicht vorhersehbare gesundheitliche Schwierigkeiten zu meistern gehabt habe. Dass die finanzielle Situation der C._____ AG aufgrund der mangelhaften bzw. nicht existenten Buchhaltung nicht ohne Weiteres beurteilbar gewesen sei und der Beschwerdegegner 1 später viel zu lange weiter "geschäftet" habe, obwohl er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sämtliche Forderungen innert nützlicher Frist zu begleichen, sei korrekt. Diesbezüglich sei er aber bereits mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung bestraft worden (Urk. 10).

E. 5 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, aus den Jahresrech- nungen ergebe sich, dass die G._____ AG im Jahr 2016 einen Umsatz von Fr. 14'116.90 bzw. Fr. 2'574.– im Jahr 2017 erzielt habe. Diese Umsätze seien of- fensichtlich massiv unter dem angegebenen (geschätzten) Jahresumsatz von Fr. 550'000.– für das Jahr 2019 gelegen. Der Beschwerdegegner 1 habe zugege- ben, dass er keine richtige Buchhaltung geführt, sondern nur Quittungen aufbe- wahrt habe. Zudem habe er nach eigener Aussage die Umsatzangabe auf der Kre-

- 6 - ditvereinbarung lediglich geschätzt auf der Grundlage der (angeblichen) Anzahl sei- ner Angestellten, die er mit fünf beziffert habe. Im Kreditantrag habe er aber ange- geben, dass die Kreditnehmerin ein Vollzeitäquivalent von lediglich zwei beschäf- tige. Selbst bei einer Schätzung sei der im Kreditantrag angegebene Umsatz von Fr. 550'000.– nicht nachvollziehbar. Für den Umstand, dass keine Buchhaltungs- unterlagen vorlägen und daher die Angaben im Kreditantrag nicht nachvollziehbar seien, sei allein der Beschwerdegegner 1 verantwortlich. Mit Blick auf die Jahres- rechnungen 2016 und die dort ausgewiesenen tiefen Umsatzzahlen bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 ganz bewusst keine Buchhal- tungsunterlagen für die Jahre 2018 bis 2020 (mehr) vorlegen könne. Im Kreditan- trag stehe zudem ausdrücklich und unmissverständlich geschrieben, welcher Wert als Berechnungsgrundlage für den Umsatzerlös herangezogen werden müsse. Der Beschwerdegegner 1 habe durch die mutmasslich falsche Angabe einen überhöh- ten Kreditbetrag erhältlich gemacht. Zudem habe die Baubranche im Vergleich zu anderen Branchen weit weniger unter den Restriktionen während der Covid-19-Pandemie gelitten und weitestge- hend ihrer Tätigkeit nachgehen können. Allenfalls hätten die Empfehlungen zu Ef- fizienzeinbussen und damit einhergehend zu gewissen Sorgen in Bezug auf die finanzielle Lage geführt, was allein jedoch nicht genügt habe für die Begründung der geforderten akuten und erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Sodann habe die Kreditnehmerin bereits seit dem 21. Oktober 2019 regelmässig Betreibun- gen zu verzeichnen gehabt und es habe bereits vor Unterzeichnung des Kreditan- trages einen Verlustschein über Fr. 1'793.55 gegeben. Mithin sei die Kreditnehme- rin bereits damals wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Anfang 2020 angehobenen Betreibungen nicht zufriedenstellend erklären können. Zudem habe die Kantonspolizei Zürich zu Recht festgehalten, dass spä- testens ab dem 16. Januar 2020, d.h. vor dem Kreditantrag, die Besorgnis der Überschuldung bestanden habe. Mithin habe sich die Kreditnehmerin mutmasslich schon vor der Pandemie in finanzieller Schieflage befunden. Die offensichtlich vor- handenen Liquiditätsprobleme seien folglich nicht auf eine pandemiebedingte Um- satzeinbusse zurückzuführen gewesen und die gegenteilige Angabe im Kreditan-

- 7 - trag sei mutmasslich unwahr, ebenso die Zusicherung, wonach alle Angaben der Wahrheit entsprächen. Gemäss dem Kontoauszug der Kreditnehmerin seien nach Krediterhalt bzw. zwischen dem 30. April 2020 und dem 24. Dezember 2020 insgesamt Fr. 96'800.– in bar bezogen worden. Diesbezüglich behaupte die Staatsanwaltschaft, die erhal- tenen Kreditgelder seien soweit erkennbar durchwegs für Lohnzahlungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Kreditnehmerin ver- wendet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe aber zugegeben, dass nur sein Angestellter H._____ den Lohn bar erhalten habe. Angesichts der Höhe der Be- träge und der Zeitpunkte der Bargeldbezüge erscheine es unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen Transaktionen um Lohnzahlungen an Angestellte gehandelt habe. Vielmehr handle es sich wohl um eine unzulässige verdeckte Gewinnaus- schüttung. Zudem lägen soweit ersichtlich keine Lohnabrechnungen vor, mit denen die Darstellung des Beschwerdegegners 1 überprüft werden könnte. Zumindest ein Teil dieser Transaktionen habe nicht dem Liquiditätsbedürfnis der Kreditnehmerin gedient, sondern mutmasslich privaten Zwecken. Weiter ergebe sich aus den Kon- toauszügen, dass diverse Transaktionen keinen Bezug zur Tätigkeit der Kreditneh- merin aufwiesen. Folglich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 – trotz gegenteiliger Zusicherung im Kreditantrag – den Kredit teilweise nicht zur Si- cherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwendet habe (Urk. 2).

E. 6 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche

- 8 - es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

E. 7 Mit Bezug auf den Vorwurf des Bezugsmissbrauchs ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht auf die Jahresumsätze der vormaligen G._____ AG ab- gestellt bzw. aufgrund dieser Zahlen der Schluss gezogen werden kann, der Be- schwerdegegner 1 habe im Kreditantragsformular offensichtlich einen massiv über- höhten Umsatz angegeben. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die G._____ AG einen gänzlich anderen Zweck verfolgte als die C._____ AG. Mithin handelte es sich bei Letzterer um einen völlig anderen Ge- schäftsbereich und in diesem Sinne um ein neues Unternehmen mit einem neuen Geschäftsführer bzw. zufolge blossem Mantelkauf de facto um eine Neugründung.

- 9 - Der Beschwerdegegner gab denn auch an, der frühere Inhaber habe die Gesell- schaft nicht mehr gebraucht. Er habe diese übernommen und dann sein neues Ge- schäft aufgebaut (Urk. 3/13 F/A 9, 14; Urk. 3/15 F/A 5). Entsprechend kam der Beschwerdegegner 1, welcher das Unternehmen per Ende September 2019 über- nommen hatte, nicht umhin, im Kreditantrag vom 7. April 2020 eine Schätzung des erwarteten Umsatzes – und zwar für das Jahr 2020 bzw. für die Zeit nach der Über- nahme des Unternehmens – vorzunehmen. Dass eine entsprechende Schätzung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, liegt auf der Hand, konnte sich der Be- schwerdegegner 1 aufgrund der neuen Ausrichtung des Unternehmens doch nicht an den vom vormaligen Unternehmensinhaber erzielten Jahresumsätzen orientie- ren. Systembedingt beruht demnach die Berechnung des zulässigen Kreditbe- trags bei neuer Geschäftstätigkeit auf einer blossen Schätzung. Entsprechend kann allein aus der Nichterreichung des geschätzten Umsatzes nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, es sei ein zu hoher Kreditbetrag erwirkt worden. Dies gilt umso mehr, wenn plausible Gründe für die Abweichung des real erzielten Umsatzes vom geschätzten Umsatz vorhanden sind. Nach eigenen Aussagen berechnete der Be- schwerdegegner 1 den im Kreditantragsformular angegebenen Umsatz von Fr. 550'000.– anhand der Anzahl Angestellte, welche er beschäftigte; im Jahr 2020 seien dies fünf Personen gewesen, welche je Fr. 70'000.– pro Jahr verdient hätten (sich selbst nicht eingerechnet, Urk. 3/13 F/A 12, 17, 26, 38; Urk. 3/15 F/A 14 ff.). An anderer Stelle gab er an, er habe den Jahresumsatz aufgrund der Auftragslage geschätzt, zumal er die Aufträge für das Jahr 2020 teilweise schon gehabt habe. Zudem scheint er damals mehrere Aufträge in Aussicht gehabt zu haben (Urk. 3/15 F/A 32 ff., 68 ff.; Urk. 3/13 F/A 26, 39). Den angegebenen Umsatz von Fr. 550'000.– habe er letzten Endes aber nicht erreicht, da gewisse Aufträge, mit welchen er ge- rechnet habe, dann doch nicht gekommen seien, nachdem die betreffenden Um- bauten verschoben worden seien (Urk. 3/15 F/A 74 f.). Zudem sei er aufgrund eines Herzinfarkts im Sommer 2020 gezwungen gewesen, die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens herunterzufahren. Mithin habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme weniger Umsatz erzielt als angenommen (Urk. 3/13 F/A 28, 36 ff.).

- 10 - Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1, anhand der Lohnsumme den Umsatz zu schätzen, ist im Kreditantragsformular explizit vorgesehen und wird in den Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung angeführt für den Fall, dass ein Unternehmen erst im Ver- lauf des Jahres 2019 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat bzw. gegründet worden ist, und entsprechend aus dem Jahr 2019 keine Umsatzzahlen für ein voll- ständiges Geschäftsjahr vorliegen. Daher solle anstelle des nicht bekannten Um- satzerlöses das Dreifache der Nettolohnsumme für das ganze laufende Geschäfts- jahr herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine grobe Berechnungsfor- mel, die die individuelle Struktur der einzelnen Unternehmung nicht berücksichtigt (vgl. die Erläuterungen der EFV zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom

14. April 2020, S. 11 f.). Somit ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 nicht zu beanstanden, wenn er anhand der Lohnsummen eine Schätzung des Umsat- zerlöses seines Unternehmens für das Jahr 2020 vornahm. Auch wenn die Um- satzschätzung anhand der schon erhaltenen und in Aussicht stehenden Aufträge erfolgt wäre, liegt sie jedenfalls tiefer als die dreifache Nettolohnsumme anhand der Angaben des Beschwerdegegners 1 zur Anzahl Mitarbeitende. Wenn die Be- schwerdeführerin diese Berechnung beanstandet, weil im Vertrag lediglich 2 Mita- rbeitende angegeben seien, so lässt sich diese Differenz wohl damit erklären, dass die Gesellschaft gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 1 nach der Über- nahme durch ihn in den ersten Monaten der Geschäftstätigkeit, d.h. im Jahr 2019, nebst ihm selbst nur 2 Mitarbeitende hatte und auch nach der Aufstockung anfangs 2020 offenbar nur 2 Mitarbeitende fest und die übrigen temporär angestellt waren (Urk.3/15 F/A 14 ff. und 71 f.). Seine Begründung, weshalb der erzielte Umsatz letzten Endes unter seinen eigenen Erwartungen bzw. Schätzungen zurückgeblie- ben sei (Herzinfarkt und infolge der Pandemie verschobene Umbauprojekte) er- scheint sodann grundsätzlich nachvollziehbar und kann jedenfalls – mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte in den Akten – nicht als offensichtliche Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. Aus dem aktenkundigen Kontoauszug des Firmenkontos der C._____ AG bei der D._____ geht sodann hervor, dass in den zwölf Monaten nach Auszahlung des Covid-19-Kredits Zahlungseingänge (ohne Kreditbetrag) von rund Fr. 400'000.– er-

- 11 - folgten (vgl. Urk. 3/12). Mithin wies das Unternehmen zweifellos eine rege Ge- schäftstätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht gesagt werden, dass es sich beim vom Beschwerdegeg- ner 1 angegebenen, geschätzten Umsatzerlös von Fr. 550'000.– für das Jahr 2020 um eine offensichtlich wahrheitswidrige Angabe gehandelt hätte. Dies gilt umso mehr, als es (wie erwähnt) plausibel erscheint, dass die Pandemie und die gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdegegners 1 das Ihrige dazu beigetragen haben, dass der Umsatz für das Jahr 2020 unter dessen Erwartungen lag. Schliesslich lässt sich auch hinsichtlich des Umstandes, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach eigenen Aussagen in der Spalte geirrt bzw. den geschätzten Umsatzerlös ver- sehentlich im Block 1 statt im Block 2 eingetragen hat, kein Nachweis eines straf- baren Verhaltens erbringen. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass dieser glaubhaft als Versehen geschilderte Umstand strafrechtlich nicht relevant ist, wäre der Kreditnehmerin doch beim korrekten Ausfüllen des For- mulars kein tieferer Kreditbetrag ausbezahlt worden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann weiter moniert, der Beschwerdegeg- ner 1 habe im Kreditantragsformular mutmasslich wahrheitswidrig angegeben, dass die C._____ AG aufgrund der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Anforderungen an die An- nahme einer (strafbaren) falschen Angabe zur erforderlichen wirtschaftlichen Be- einträchtigung der Kreditnehmerin infolge der Pandemie im Sinne des Betrugstat- bestandes sind gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hoch. Demnach kann von einer betrugsrelevanten Täuschung nur dann ausgegangen werden, wenn die Behauptung im Kreditantragsformular klar falsch war bzw. die um den Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pande- mie offensichtlich nicht betroffen war. Diese Ansicht begründet das Bundesgericht namentlich mit dem Umstand, dass es sich bei der geforderten erheblichen wirt- schaftlichen Beeinträchtigung um einen auslegungsbedürftigen Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse und auch in der aCovid-19-SBüV nicht nä- her umschrieben werde. Der Nachweis, dass die entsprechende Angabe im Kreditantragsformular klar falsch war, bedürfe einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmung. Weiter hielt das Bundes-

- 12 - gericht fest, mittels Äusserungen, die (wie die geforderte erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung) "Ansichtssache" seien, könne nicht arglistig getäuscht werden, weshalb eine arglistige Täuschung mit Bezug auf diese Kreditvoraussetzung nicht leichthin angenommen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1 und 1.10.2). Die Inanspruchnahme eines Covid- 19-Kredits war sodann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV nur dann aus- geschlossen, wenn sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG, welche erst seit Ende September 2019 im Gange war, bedürfte einer Analyse der Buchhaltung und der weiteren Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Nach- dem vorliegend indes keine Buchhaltung oder andere sachdienliche Unterlagen zur Geschäftstätigkeit existieren, ist die Frage, wie es im Zeitpunkt der Beantragung des Kredits im Einzelnen um die finanzielle Situation der Kreditnehmerin bestellt war, nicht beantwortbar. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sich die C._____ AG bereits am 16. Januar 2020, mithin schon vor der Bean- tragung des Covid-Kredits, mit einem Verlustschein konfrontiert sah und in den ers- ten Monaten des Jahres 2020 weitere Betreibungen dazukamen (vgl. Urk. 3/11). Allein daraus lässt sich indes nicht folgern, dass die Angabe des Beschwerdegeg- ners 1 im Covid-19-Kreditantragsformular, dass die sich wie erwähnt erst im Aufbau befindliche C._____ AG von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen gewe- sen sei, nachweislich falsch war. Denn selbst wenn die C._____ AG im Zeitpunkt des Kreditantrages mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, schliesst dies nicht aus, dass das Unternehmen (auch) unter pandemiebedingten wirtschaft- lichen Schwierigkeiten litt. Dass sich die C._____ AG im Zeitpunkt des Kreditantra- ges bereits in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden hätte, was die Inanspruchnahme eines Kredits ausgeschlossen hätte, wird sodann zu Recht nicht geltend gemacht. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwer- deführerin sodann aus ihrem Vorbringen, wonach die Baubranche im Vergleich zu anderen Branchen weniger unter den pandemiebedingten Restriktionen gelitten habe, lassen sich daraus doch keine klaren Rückschlüsse auf die konkrete finanzi- elle Situation der C._____ AG ziehen. Nach dem Gesagten lässt sich der rechtsge-

- 13 - nügende Nachweis, dass die Kreditnehmerin im Zeitpunkt des Kreditantrages wirt- schaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen war, nicht erbringen. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass gemäss der jüngsten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung der Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung zukommt, weshalb auch eine Strafbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6 und 1.9.7). Somit ist die angefochtene Verfügung mit Bezug auf den Vorwurf des Bezugs- missbrauchs zu Recht ergangen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 8 Hinsichtlich des Vorwurfs des Verwendungsmissbrauchs hielt die Staatsan- waltschaft fest, aus den Bankunterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerde- gegner 1 die erhaltenen Gelder zweckentfremdet hätte, sondern diese seien – so- weit erkennbar – für Lohnzahlungen sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG verwendet worden. Auch insoweit ist die ange- fochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe lediglich sein Angestellter H._____ seinen Lohn bar erhalten, weshalb angesichts der Höhe der in bar bezogenen Beträge und der Zeitpunkte der Bezüge nicht einleuchte, dass es sich bei diesen Transaktionen um Lohnzahlungen gehandelt habe. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass mit Bezug auf die Frage, inwieweit es sich bei diesen Transaktionen tatsäch- lich um Lohnzahlungen gehandelt hat, gewisse Fragezeichen bestehen. Indes exis- tiert wie erwähnt – wie auch die Beschwerdeführerin einräumt – offenbar keine Buchhaltung der C._____ AG, anhand welcher sich im Einzelnen nachvollziehen und beurteilen liesse, wo die in bar bezogenen Beträge hingeflossen sind bzw. ob es sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt hat. Dass keine Buchhaltung (mit ent- sprechenden Lohnabrechnungen) vorliegt, ist dem Beschwerdegegner 1 anzulas- ten, für welches Versäumnis er denn auch mittels Strafbefehl abgeurteilt wurde (Urk. 16/15). Dies ändert indes nichts daran, dass das Fehlen einer (den gesetzli- chen Vorgaben entsprechenden) Buchhaltung zur Folge hat, dass sich nicht rechts-

- 14 - genügend erstellen lässt, wohin die beanstandeten Geldbeträge geflossen sind bzw. dass diese zweckwidrig verwendet worden sein sollen, wie die Beschwerde- führerin moniert. Nicht ausgeschlossen werden kann diesbezüglich auch, dass mit den diversen, in bar bezogenen Beträgen (nebst Lohnzahlungen) etwa auch Wa- reneinkäufe und andere geschäftsbegründete Aufwände beglichen wurden (vgl. auch Urk. 3/15 F/A 73 und Urk. 3/12 F/A 43). Nichts anderes gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Transaktionen, welche keinen Bezug zur Tätigkeit der Kreditnehmerin aufweisen sollen, etwa Auslagen in Verpflegungsbe- trieben (vgl. Urk. 3/12). Auch insoweit lässt sich mangels entsprechender Belege die gerade bei einem Geschäft im Aufbau nicht unglaubhafte Darstellung des Be- schwerdegegners 1 nicht widerlegen, wonach es sich dabei jeweils um Ausgaben zu Treffen mit (potenziellen) Geschäftspartnern gehandelt habe. Ohnehin war der Kreditbetrag bereits am 19. Mai 2020 praktisch aufgebraucht (vgl. Urk. 223/12 S. 3, Saldo Fr. 14.03), mithin wurde der grösste Teil der beanstandeten Bargeldbezüge und Transaktionen gar nicht mehr mit Kreditgeldern, sondern aus diversen, mehr- fach auch fünfstelligen Zahlungseingängen auf dem Firmenkonto finanziert (vgl. Urk. 3/12). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1 überein, wonach der Kreditbetrag nach der Zahlung der Löhne und Mulden aufge- braucht war (Urk. 3/13 F/A 43). Dass die Gesellschaft ihren laufenden Liquiditäts- bedarf nach Verbrauch des Kreditbetrags mit neu eingegangenen Mitteln finan- zierte, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ge- rade wegen der fehlenden Buchhaltungsunterlagen der Verdacht bestehe, dass ein Teil der Barbezüge und Transaktionen nicht dem Liquiditätsbedürfnis der Gesell- schaft entsprochen habe, ändert nichts daran, dass sich bei der vorliegenden Ak- tenlage ein privater bzw. auch ein im Sinne von Art. 4 des Kreditvertrags während der Vertragsdauer unzulässiger Zweck dieses Mittelabflusses nicht rechtsgenü- gend nachweisen lässt. Ein Freispruch des Beschwerdegegners erscheint vorlie- gend vielmehr um einiges wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Im Ergebnis ist die Verfahrenseinstellung auch mit Bezug auf den Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 15 - III.

1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdefüh- rerin keinen Anspruch auf Entschädigung.

2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte Anträge (Urk. 14). Dessen amtlicher Verteidiger ist für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten und der Aktenumfang ist überschaubar. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) knapp einseitige Ein- gabe eingereicht (Urk. 14). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeitaufwands ist die Ent- schädigung auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 16 -
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) die zentrale Inkassostelle der Gerichte  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240256-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Juli 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 22. April 2022 ersuchte das Konkursamt Dübendorf die Kan- tonspolizei Zürich um Prüfung von Anhaltspunkten für das Vorliegen von strafbaren Handlungen (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Covid-Kredit etc.) im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren über die C._____ AG (Urk. 16/D1/12), deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) war. Am 25. August 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich diesbe- züglich zu Handen der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft). Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 wurde der Beschwerdegegner 1 der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung für schuldig befunden (Urk. 16/15).

2. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung wegen Betruges etc. im Zusammenhang mit dem von der Gesellschaft bezogenen Covid-19-Kredit ein (Urk. 3/2).

3. Hiergegen liess die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2024 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Staates (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde die Beschwerdeschrift samt Beila- gen dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stel- lungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom

23. August 2024 (Urk. 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Äusserung (Urk. 14). Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen der Be- schwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt worden waren (Urk. 18), liess sich diese nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstitu- iert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Bürgin des durch die D._____ [Bank] E._____ gesprochenen Covid-19-Kredits durch den gel- tend gemachten Betrug zwar nur mittelbar geschädigt wäre. Indes können sich Bürgschaftsorganisationen nach Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren, sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Angesichts der Formulierung, der Bürgschaftsgenossenschaft kämen sämtliche Rechte und Pflichten einer Privatklägerin zu, und der ihr überbun- denen Aufgaben betreffend Missbrauchsbekämpfung ist davon auszugehen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sowohl die Zivil- als auch Strafklägerstellung er- fasst. Damit besteht eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Rege- lung von Art. 121 Abs. 2 StPO und die Beschwerdeführerin gilt nach Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG im vorliegenden Verfahren als zur Beschwerde berechtigte Privatklägerin (vgl. hierzu eingehend Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich UE220254-O vom 23. November 2023). Somit ist auf die Beschwerde einzu- treten.

3. Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Der Be- schwerdegegner 1 war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG mit Sitz in F._____, welche sich mittlerweile in Liquidation befindet. Am 7. April 2020 beantragte er bei der D._____ E._____ gestützt auf die Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung einen Kredit über Fr. 50'000.– für sein Unternehmen und erhielt diesen sodann ausbezahlt. Nachdem über die C._____ AG per 1. Februar 2022 der Konkurs eröffnet worden war, nahm die D._____ E._____ die Bürgschaft in An- spruch, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung gewährt hatte. Nunmehr steht der Verdacht im Raum, der Be- schwerdegegner 1 könnte den Covid-19-Kredit unrechtmässig bezogen haben, in- dem er einen zu hohen Umsatzerlös angegeben und sich die C._____ AG bereits

- 4 - im Zeitpunkt der Beantragung des Kredits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten be- funden bzw. es an der pandemiebedingten erheblichen wirtschaftlichen Beeinträch- tigung für die Kreditgewährung gefehlt habe. Zudem soll der Beschwerdegegner 1 den Kredit nicht ausschliesslich gemäss der vorgesehenen Zweckbestimmung ver- wendet haben.

4. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, der gewährte Covid-Kredit habe auf dem Kreditvertrag zwischen der C._____ AG und der D._____ E._____ vom 17. April 2020 beruht, worin der Beschwerde- gegner 1 eine Schätzung des Umsatzerlöses der erst Ende September 2019 von ihm übernommenen C._____ AG für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 50'000.– angegeben habe. Aus den edierten Bankunterlagen ergebe sich, dass die C._____ AG vom 20. April 2020 bis zum 20. April 2021 immerhin einen Umsatzerlös von rund CHF 413'019.30 (Fr. 50'000.– Covid-Kredit bereits abgezogen) erwirtschaftet habe. Die Differenz zum geschätzten Jahresumsatz von Fr. 550'000.– habe der Beschwerdegegner 1 mit seinen gesundheitlichen Problemen (Herzinfarkt) im Sommer 2020, welche ihn dazu gezwungen hätten, die Firma herunterzufahren und seine festen Mitarbeiter zu entlassen, und nicht zuletzt auch mit der pandemiebe- dingt schwierigeren Auftragslage, aufgrund welcher einzelne Bau- bzw. Abbruch- vorhaben nicht hätten umgesetzt werden können, glaubhaft erklären können. Eine Täuschungsabsicht bzw. eine bewusst zu hohe Umsatzangabe im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars könne dem Beschwerdegegner 1 unter diesen Umstän- den jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Dass er den geschätzten Umsatzerlös auf dem Formular in der Spalte 1 und nicht in der Spalte 2 aufgeführt habe, sei strafrechtlich nicht relevant, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches Ver- sehen, welches auf die Auszahlung keinen Einfluss gehabt habe. Weiter gehe aus den Bankunterlagen auch nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die erhalte- nen Gelder zweckentfremdet hätte, seien die Beträge doch soweit erkennbar durchwegs für Lohnzahlungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der C._____ AG verwendet worden (Urk. 3/2). In ihrer Stellungnahme ergänzte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegeg- ner 1 habe (entgegen der Beschwerdeführerin) nicht eine Umsatzschätzung für das

- 5 - Jahr 2019 abgeben wollen. Vielmehr habe es sich um eine Umsatzschätzung für das Jahr 2020 gehandelt, da der Beschwerdegegner 1 sich (wie von ihm dargelegt) in der Spalte des Antragsformulars geirrt habe. Eine Umsatzangabe für das Jahr 2019 hätte auch gar keinen Sinn gemacht, habe der Beschwerdegegner 1 die ehe- malige G._____ AG, welche einen ganz anderen Zweck gehabt habe als die C._____ AG, doch erst gerade per Ende September 2019 übernommen. Bei dieser Ausgangslage könne daher auch nicht auf die Jahresabschlüsse der G._____ AG für die Jahre 2016 und 2017 abgestellt werden, habe diese doch absolut nichts mit den Geschäften der C._____ AG zu tun gehabt, sondern es müsse quasi analog einer Neugründung eine Schätzung aufgrund von Lohnsummen etc. vorgenommen werden, wie dies der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Ausführungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Zudem müsse ein entsprechender Täuschungsvorsatz im Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden, was bei einer Fehleinschätzung im Umfang von "lediglich" Fr. 90'000.– bei einem erziel- ten Umsatz von über Fr. 400'000.– und bei einem Geschäft, welches noch ganz am Anfang stehe, wohl nicht angenommen werden könne. Dies insbesondere nicht, weil der Beschwerdegegner 1 zusätzlich zur Corona-Krise auch noch für ihn im Zeitpunkt des Antrages nicht vorhersehbare gesundheitliche Schwierigkeiten zu meistern gehabt habe. Dass die finanzielle Situation der C._____ AG aufgrund der mangelhaften bzw. nicht existenten Buchhaltung nicht ohne Weiteres beurteilbar gewesen sei und der Beschwerdegegner 1 später viel zu lange weiter "geschäftet" habe, obwohl er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sämtliche Forderungen innert nützlicher Frist zu begleichen, sei korrekt. Diesbezüglich sei er aber bereits mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung bestraft worden (Urk. 10).

5. Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, aus den Jahresrech- nungen ergebe sich, dass die G._____ AG im Jahr 2016 einen Umsatz von Fr. 14'116.90 bzw. Fr. 2'574.– im Jahr 2017 erzielt habe. Diese Umsätze seien of- fensichtlich massiv unter dem angegebenen (geschätzten) Jahresumsatz von Fr. 550'000.– für das Jahr 2019 gelegen. Der Beschwerdegegner 1 habe zugege- ben, dass er keine richtige Buchhaltung geführt, sondern nur Quittungen aufbe- wahrt habe. Zudem habe er nach eigener Aussage die Umsatzangabe auf der Kre-

- 6 - ditvereinbarung lediglich geschätzt auf der Grundlage der (angeblichen) Anzahl sei- ner Angestellten, die er mit fünf beziffert habe. Im Kreditantrag habe er aber ange- geben, dass die Kreditnehmerin ein Vollzeitäquivalent von lediglich zwei beschäf- tige. Selbst bei einer Schätzung sei der im Kreditantrag angegebene Umsatz von Fr. 550'000.– nicht nachvollziehbar. Für den Umstand, dass keine Buchhaltungs- unterlagen vorlägen und daher die Angaben im Kreditantrag nicht nachvollziehbar seien, sei allein der Beschwerdegegner 1 verantwortlich. Mit Blick auf die Jahres- rechnungen 2016 und die dort ausgewiesenen tiefen Umsatzzahlen bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 ganz bewusst keine Buchhal- tungsunterlagen für die Jahre 2018 bis 2020 (mehr) vorlegen könne. Im Kreditan- trag stehe zudem ausdrücklich und unmissverständlich geschrieben, welcher Wert als Berechnungsgrundlage für den Umsatzerlös herangezogen werden müsse. Der Beschwerdegegner 1 habe durch die mutmasslich falsche Angabe einen überhöh- ten Kreditbetrag erhältlich gemacht. Zudem habe die Baubranche im Vergleich zu anderen Branchen weit weniger unter den Restriktionen während der Covid-19-Pandemie gelitten und weitestge- hend ihrer Tätigkeit nachgehen können. Allenfalls hätten die Empfehlungen zu Ef- fizienzeinbussen und damit einhergehend zu gewissen Sorgen in Bezug auf die finanzielle Lage geführt, was allein jedoch nicht genügt habe für die Begründung der geforderten akuten und erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Sodann habe die Kreditnehmerin bereits seit dem 21. Oktober 2019 regelmässig Betreibun- gen zu verzeichnen gehabt und es habe bereits vor Unterzeichnung des Kreditan- trages einen Verlustschein über Fr. 1'793.55 gegeben. Mithin sei die Kreditnehme- rin bereits damals wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Anfang 2020 angehobenen Betreibungen nicht zufriedenstellend erklären können. Zudem habe die Kantonspolizei Zürich zu Recht festgehalten, dass spä- testens ab dem 16. Januar 2020, d.h. vor dem Kreditantrag, die Besorgnis der Überschuldung bestanden habe. Mithin habe sich die Kreditnehmerin mutmasslich schon vor der Pandemie in finanzieller Schieflage befunden. Die offensichtlich vor- handenen Liquiditätsprobleme seien folglich nicht auf eine pandemiebedingte Um- satzeinbusse zurückzuführen gewesen und die gegenteilige Angabe im Kreditan-

- 7 - trag sei mutmasslich unwahr, ebenso die Zusicherung, wonach alle Angaben der Wahrheit entsprächen. Gemäss dem Kontoauszug der Kreditnehmerin seien nach Krediterhalt bzw. zwischen dem 30. April 2020 und dem 24. Dezember 2020 insgesamt Fr. 96'800.– in bar bezogen worden. Diesbezüglich behaupte die Staatsanwaltschaft, die erhal- tenen Kreditgelder seien soweit erkennbar durchwegs für Lohnzahlungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Kreditnehmerin ver- wendet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe aber zugegeben, dass nur sein Angestellter H._____ den Lohn bar erhalten habe. Angesichts der Höhe der Be- träge und der Zeitpunkte der Bargeldbezüge erscheine es unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen Transaktionen um Lohnzahlungen an Angestellte gehandelt habe. Vielmehr handle es sich wohl um eine unzulässige verdeckte Gewinnaus- schüttung. Zudem lägen soweit ersichtlich keine Lohnabrechnungen vor, mit denen die Darstellung des Beschwerdegegners 1 überprüft werden könnte. Zumindest ein Teil dieser Transaktionen habe nicht dem Liquiditätsbedürfnis der Kreditnehmerin gedient, sondern mutmasslich privaten Zwecken. Weiter ergebe sich aus den Kon- toauszügen, dass diverse Transaktionen keinen Bezug zur Tätigkeit der Kreditneh- merin aufwiesen. Folglich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 – trotz gegenteiliger Zusicherung im Kreditantrag – den Kredit teilweise nicht zur Si- cherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwendet habe (Urk. 2).

6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche

- 8 - es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

7. Mit Bezug auf den Vorwurf des Bezugsmissbrauchs ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht auf die Jahresumsätze der vormaligen G._____ AG ab- gestellt bzw. aufgrund dieser Zahlen der Schluss gezogen werden kann, der Be- schwerdegegner 1 habe im Kreditantragsformular offensichtlich einen massiv über- höhten Umsatz angegeben. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die G._____ AG einen gänzlich anderen Zweck verfolgte als die C._____ AG. Mithin handelte es sich bei Letzterer um einen völlig anderen Ge- schäftsbereich und in diesem Sinne um ein neues Unternehmen mit einem neuen Geschäftsführer bzw. zufolge blossem Mantelkauf de facto um eine Neugründung.

- 9 - Der Beschwerdegegner gab denn auch an, der frühere Inhaber habe die Gesell- schaft nicht mehr gebraucht. Er habe diese übernommen und dann sein neues Ge- schäft aufgebaut (Urk. 3/13 F/A 9, 14; Urk. 3/15 F/A 5). Entsprechend kam der Beschwerdegegner 1, welcher das Unternehmen per Ende September 2019 über- nommen hatte, nicht umhin, im Kreditantrag vom 7. April 2020 eine Schätzung des erwarteten Umsatzes – und zwar für das Jahr 2020 bzw. für die Zeit nach der Über- nahme des Unternehmens – vorzunehmen. Dass eine entsprechende Schätzung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, liegt auf der Hand, konnte sich der Be- schwerdegegner 1 aufgrund der neuen Ausrichtung des Unternehmens doch nicht an den vom vormaligen Unternehmensinhaber erzielten Jahresumsätzen orientie- ren. Systembedingt beruht demnach die Berechnung des zulässigen Kreditbe- trags bei neuer Geschäftstätigkeit auf einer blossen Schätzung. Entsprechend kann allein aus der Nichterreichung des geschätzten Umsatzes nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, es sei ein zu hoher Kreditbetrag erwirkt worden. Dies gilt umso mehr, wenn plausible Gründe für die Abweichung des real erzielten Umsatzes vom geschätzten Umsatz vorhanden sind. Nach eigenen Aussagen berechnete der Be- schwerdegegner 1 den im Kreditantragsformular angegebenen Umsatz von Fr. 550'000.– anhand der Anzahl Angestellte, welche er beschäftigte; im Jahr 2020 seien dies fünf Personen gewesen, welche je Fr. 70'000.– pro Jahr verdient hätten (sich selbst nicht eingerechnet, Urk. 3/13 F/A 12, 17, 26, 38; Urk. 3/15 F/A 14 ff.). An anderer Stelle gab er an, er habe den Jahresumsatz aufgrund der Auftragslage geschätzt, zumal er die Aufträge für das Jahr 2020 teilweise schon gehabt habe. Zudem scheint er damals mehrere Aufträge in Aussicht gehabt zu haben (Urk. 3/15 F/A 32 ff., 68 ff.; Urk. 3/13 F/A 26, 39). Den angegebenen Umsatz von Fr. 550'000.– habe er letzten Endes aber nicht erreicht, da gewisse Aufträge, mit welchen er ge- rechnet habe, dann doch nicht gekommen seien, nachdem die betreffenden Um- bauten verschoben worden seien (Urk. 3/15 F/A 74 f.). Zudem sei er aufgrund eines Herzinfarkts im Sommer 2020 gezwungen gewesen, die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens herunterzufahren. Mithin habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme weniger Umsatz erzielt als angenommen (Urk. 3/13 F/A 28, 36 ff.).

- 10 - Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1, anhand der Lohnsumme den Umsatz zu schätzen, ist im Kreditantragsformular explizit vorgesehen und wird in den Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung angeführt für den Fall, dass ein Unternehmen erst im Ver- lauf des Jahres 2019 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat bzw. gegründet worden ist, und entsprechend aus dem Jahr 2019 keine Umsatzzahlen für ein voll- ständiges Geschäftsjahr vorliegen. Daher solle anstelle des nicht bekannten Um- satzerlöses das Dreifache der Nettolohnsumme für das ganze laufende Geschäfts- jahr herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine grobe Berechnungsfor- mel, die die individuelle Struktur der einzelnen Unternehmung nicht berücksichtigt (vgl. die Erläuterungen der EFV zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom

14. April 2020, S. 11 f.). Somit ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 nicht zu beanstanden, wenn er anhand der Lohnsummen eine Schätzung des Umsat- zerlöses seines Unternehmens für das Jahr 2020 vornahm. Auch wenn die Um- satzschätzung anhand der schon erhaltenen und in Aussicht stehenden Aufträge erfolgt wäre, liegt sie jedenfalls tiefer als die dreifache Nettolohnsumme anhand der Angaben des Beschwerdegegners 1 zur Anzahl Mitarbeitende. Wenn die Be- schwerdeführerin diese Berechnung beanstandet, weil im Vertrag lediglich 2 Mita- rbeitende angegeben seien, so lässt sich diese Differenz wohl damit erklären, dass die Gesellschaft gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 1 nach der Über- nahme durch ihn in den ersten Monaten der Geschäftstätigkeit, d.h. im Jahr 2019, nebst ihm selbst nur 2 Mitarbeitende hatte und auch nach der Aufstockung anfangs 2020 offenbar nur 2 Mitarbeitende fest und die übrigen temporär angestellt waren (Urk.3/15 F/A 14 ff. und 71 f.). Seine Begründung, weshalb der erzielte Umsatz letzten Endes unter seinen eigenen Erwartungen bzw. Schätzungen zurückgeblie- ben sei (Herzinfarkt und infolge der Pandemie verschobene Umbauprojekte) er- scheint sodann grundsätzlich nachvollziehbar und kann jedenfalls – mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte in den Akten – nicht als offensichtliche Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. Aus dem aktenkundigen Kontoauszug des Firmenkontos der C._____ AG bei der D._____ geht sodann hervor, dass in den zwölf Monaten nach Auszahlung des Covid-19-Kredits Zahlungseingänge (ohne Kreditbetrag) von rund Fr. 400'000.– er-

- 11 - folgten (vgl. Urk. 3/12). Mithin wies das Unternehmen zweifellos eine rege Ge- schäftstätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht gesagt werden, dass es sich beim vom Beschwerdegeg- ner 1 angegebenen, geschätzten Umsatzerlös von Fr. 550'000.– für das Jahr 2020 um eine offensichtlich wahrheitswidrige Angabe gehandelt hätte. Dies gilt umso mehr, als es (wie erwähnt) plausibel erscheint, dass die Pandemie und die gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdegegners 1 das Ihrige dazu beigetragen haben, dass der Umsatz für das Jahr 2020 unter dessen Erwartungen lag. Schliesslich lässt sich auch hinsichtlich des Umstandes, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach eigenen Aussagen in der Spalte geirrt bzw. den geschätzten Umsatzerlös ver- sehentlich im Block 1 statt im Block 2 eingetragen hat, kein Nachweis eines straf- baren Verhaltens erbringen. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass dieser glaubhaft als Versehen geschilderte Umstand strafrechtlich nicht relevant ist, wäre der Kreditnehmerin doch beim korrekten Ausfüllen des For- mulars kein tieferer Kreditbetrag ausbezahlt worden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann weiter moniert, der Beschwerdegeg- ner 1 habe im Kreditantragsformular mutmasslich wahrheitswidrig angegeben, dass die C._____ AG aufgrund der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Anforderungen an die An- nahme einer (strafbaren) falschen Angabe zur erforderlichen wirtschaftlichen Be- einträchtigung der Kreditnehmerin infolge der Pandemie im Sinne des Betrugstat- bestandes sind gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hoch. Demnach kann von einer betrugsrelevanten Täuschung nur dann ausgegangen werden, wenn die Behauptung im Kreditantragsformular klar falsch war bzw. die um den Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pande- mie offensichtlich nicht betroffen war. Diese Ansicht begründet das Bundesgericht namentlich mit dem Umstand, dass es sich bei der geforderten erheblichen wirt- schaftlichen Beeinträchtigung um einen auslegungsbedürftigen Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse und auch in der aCovid-19-SBüV nicht nä- her umschrieben werde. Der Nachweis, dass die entsprechende Angabe im Kreditantragsformular klar falsch war, bedürfe einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmung. Weiter hielt das Bundes-

- 12 - gericht fest, mittels Äusserungen, die (wie die geforderte erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung) "Ansichtssache" seien, könne nicht arglistig getäuscht werden, weshalb eine arglistige Täuschung mit Bezug auf diese Kreditvoraussetzung nicht leichthin angenommen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1 und 1.10.2). Die Inanspruchnahme eines Covid- 19-Kredits war sodann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV nur dann aus- geschlossen, wenn sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG, welche erst seit Ende September 2019 im Gange war, bedürfte einer Analyse der Buchhaltung und der weiteren Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Nach- dem vorliegend indes keine Buchhaltung oder andere sachdienliche Unterlagen zur Geschäftstätigkeit existieren, ist die Frage, wie es im Zeitpunkt der Beantragung des Kredits im Einzelnen um die finanzielle Situation der Kreditnehmerin bestellt war, nicht beantwortbar. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sich die C._____ AG bereits am 16. Januar 2020, mithin schon vor der Bean- tragung des Covid-Kredits, mit einem Verlustschein konfrontiert sah und in den ers- ten Monaten des Jahres 2020 weitere Betreibungen dazukamen (vgl. Urk. 3/11). Allein daraus lässt sich indes nicht folgern, dass die Angabe des Beschwerdegeg- ners 1 im Covid-19-Kreditantragsformular, dass die sich wie erwähnt erst im Aufbau befindliche C._____ AG von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen gewe- sen sei, nachweislich falsch war. Denn selbst wenn die C._____ AG im Zeitpunkt des Kreditantrages mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, schliesst dies nicht aus, dass das Unternehmen (auch) unter pandemiebedingten wirtschaft- lichen Schwierigkeiten litt. Dass sich die C._____ AG im Zeitpunkt des Kreditantra- ges bereits in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden hätte, was die Inanspruchnahme eines Kredits ausgeschlossen hätte, wird sodann zu Recht nicht geltend gemacht. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwer- deführerin sodann aus ihrem Vorbringen, wonach die Baubranche im Vergleich zu anderen Branchen weniger unter den pandemiebedingten Restriktionen gelitten habe, lassen sich daraus doch keine klaren Rückschlüsse auf die konkrete finanzi- elle Situation der C._____ AG ziehen. Nach dem Gesagten lässt sich der rechtsge-

- 13 - nügende Nachweis, dass die Kreditnehmerin im Zeitpunkt des Kreditantrages wirt- schaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen war, nicht erbringen. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass gemäss der jüngsten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung der Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung zukommt, weshalb auch eine Strafbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6 und 1.9.7). Somit ist die angefochtene Verfügung mit Bezug auf den Vorwurf des Bezugs- missbrauchs zu Recht ergangen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

8. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verwendungsmissbrauchs hielt die Staatsan- waltschaft fest, aus den Bankunterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerde- gegner 1 die erhaltenen Gelder zweckentfremdet hätte, sondern diese seien – so- weit erkennbar – für Lohnzahlungen sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG verwendet worden. Auch insoweit ist die ange- fochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe lediglich sein Angestellter H._____ seinen Lohn bar erhalten, weshalb angesichts der Höhe der in bar bezogenen Beträge und der Zeitpunkte der Bezüge nicht einleuchte, dass es sich bei diesen Transaktionen um Lohnzahlungen gehandelt habe. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass mit Bezug auf die Frage, inwieweit es sich bei diesen Transaktionen tatsäch- lich um Lohnzahlungen gehandelt hat, gewisse Fragezeichen bestehen. Indes exis- tiert wie erwähnt – wie auch die Beschwerdeführerin einräumt – offenbar keine Buchhaltung der C._____ AG, anhand welcher sich im Einzelnen nachvollziehen und beurteilen liesse, wo die in bar bezogenen Beträge hingeflossen sind bzw. ob es sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt hat. Dass keine Buchhaltung (mit ent- sprechenden Lohnabrechnungen) vorliegt, ist dem Beschwerdegegner 1 anzulas- ten, für welches Versäumnis er denn auch mittels Strafbefehl abgeurteilt wurde (Urk. 16/15). Dies ändert indes nichts daran, dass das Fehlen einer (den gesetzli- chen Vorgaben entsprechenden) Buchhaltung zur Folge hat, dass sich nicht rechts-

- 14 - genügend erstellen lässt, wohin die beanstandeten Geldbeträge geflossen sind bzw. dass diese zweckwidrig verwendet worden sein sollen, wie die Beschwerde- führerin moniert. Nicht ausgeschlossen werden kann diesbezüglich auch, dass mit den diversen, in bar bezogenen Beträgen (nebst Lohnzahlungen) etwa auch Wa- reneinkäufe und andere geschäftsbegründete Aufwände beglichen wurden (vgl. auch Urk. 3/15 F/A 73 und Urk. 3/12 F/A 43). Nichts anderes gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Transaktionen, welche keinen Bezug zur Tätigkeit der Kreditnehmerin aufweisen sollen, etwa Auslagen in Verpflegungsbe- trieben (vgl. Urk. 3/12). Auch insoweit lässt sich mangels entsprechender Belege die gerade bei einem Geschäft im Aufbau nicht unglaubhafte Darstellung des Be- schwerdegegners 1 nicht widerlegen, wonach es sich dabei jeweils um Ausgaben zu Treffen mit (potenziellen) Geschäftspartnern gehandelt habe. Ohnehin war der Kreditbetrag bereits am 19. Mai 2020 praktisch aufgebraucht (vgl. Urk. 223/12 S. 3, Saldo Fr. 14.03), mithin wurde der grösste Teil der beanstandeten Bargeldbezüge und Transaktionen gar nicht mehr mit Kreditgeldern, sondern aus diversen, mehr- fach auch fünfstelligen Zahlungseingängen auf dem Firmenkonto finanziert (vgl. Urk. 3/12). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1 überein, wonach der Kreditbetrag nach der Zahlung der Löhne und Mulden aufge- braucht war (Urk. 3/13 F/A 43). Dass die Gesellschaft ihren laufenden Liquiditäts- bedarf nach Verbrauch des Kreditbetrags mit neu eingegangenen Mitteln finan- zierte, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ge- rade wegen der fehlenden Buchhaltungsunterlagen der Verdacht bestehe, dass ein Teil der Barbezüge und Transaktionen nicht dem Liquiditätsbedürfnis der Gesell- schaft entsprochen habe, ändert nichts daran, dass sich bei der vorliegenden Ak- tenlage ein privater bzw. auch ein im Sinne von Art. 4 des Kreditvertrags während der Vertragsdauer unzulässiger Zweck dieses Mittelabflusses nicht rechtsgenü- gend nachweisen lässt. Ein Freispruch des Beschwerdegegners erscheint vorlie- gend vielmehr um einiges wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Im Ergebnis ist die Verfahrenseinstellung auch mit Bezug auf den Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 15 - III.

1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdefüh- rerin keinen Anspruch auf Entschädigung.

2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte Anträge (Urk. 14). Dessen amtlicher Verteidiger ist für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten und der Aktenumfang ist überschaubar. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) knapp einseitige Ein- gabe eingereicht (Urk. 14). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeitaufwands ist die Ent- schädigung auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 16 -

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) die zentrale Inkassostelle der Gerichte  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte