Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2024 verstarb †B._____ (nachfolgend: Verstorbener) im Stadtspi- tal Zürich C._____ (nachfolgend: Spital C._____). A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), enger Freund und Mitbewohner des Verstorbenen, war mit den Massnahmen, welche von der zuständigen Ärzteschaft im Bezug auf den Verstor- benen getroffen wurden, nicht zufrieden, weshalb er die Polizei informierte (Urk. 8/1 S. 1 f.). Am 8. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1).
E. 2 Die Strafuntersuchung sei weiterzuführen.
E. 3 Dem Beschwerdeführer seien die Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur ein- lässlichen Begründung dieser Beschwerde.
E. 4 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, in welcher der Gutach- tensauftrag erteilt wurde, sei aufzuheben und ein neuer Gutach- tensauftrag zu erteilen.
E. 5 Es sei von einer Kautionierung abzusehen.
E. 6 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen.
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft.
3. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass seiner Rechtsvertreterin die beigezogenen elektronischen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft auf erstes Ersuchen hin umgehend per Webtransfer an eine von ihr noch zu nen- nende E-Mailadresse übermittelt würden (Urk. 12). Nach Zustellung der Akten (vgl. Urk. 16) liess der Beschwerdeführer am 11. September 2024 eine Beschwer-
- 3 - deergänzung einreichen und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zu- rückziehen. Zudem liess er Antrag Ziffer 4 gemäss Beschwerde dahingehend prä- zisieren bzw. korrigieren, als der Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom
E. 8 Der Beschwerdeführer lässt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da es die Staatsanwaltschaft versäumt habe, den Verfahrensabschluss im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen (Urk. 2 S. 21). Aufgrund oben ausgeführ- ter Auslegung von Art. 117 StPO ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren zwar zur Beschwerde legitimiert. Nahen Angehörigen ist jedoch nicht un- geachtet der einschlägigen Bestimmungen der StPO ein genereller Anspruch auf Parteistellung im Strafverfahren zuzugestehen (vgl. BSK StPO-Mazzuccelli/Pos- tizzi, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 115 N 49a). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfah- rens nicht im Sinne von Art. 318 StPO angekündigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. III.
1. Im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die vom Gutachter Prof. Dr. med. D._____ be- urteilte ärztliche Behandlung sei unter anderem durch die Oberärztin Dr. med. E._____ erfolgt. Angesichts des gleichen Familiennamens könne eine Verwandt- schaft nicht ausgeschlossen werden. Es werde somit das Vorliegen eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 Abs. 1 lit. d und 2 StPO geltend gemacht (Urk. 2 S. 4).
2. Nach Art. 58 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbe- hörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Ein- druck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit spre- chen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon dar-
- 8 - aus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds von Amtes wegen abzuklären ist (BSK StPO-Boog, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 58 N 4).
3. Der Beschwerdeführer lässt lediglich die Vermutung anstellen, dass ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, weil der Gutachter und eine der behandelnden Ärztinnen den gleichen Familiennamen tragen. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Verwandtschaft schliessen liessen, werden nicht genannt. Eine derart be- gründete Ablehnung ist untauglich. Auf das Ausstandsbegehren ist dementspre- chend nicht einzutreten. IV.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinli- cher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1)
2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Am 13. März 2024 habe sich der Be- schwerdeführer bei der Stadtpolizei Zürich gemeldet und anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme zusammengefasst geltend gemacht, im Spital seien Darmblu-
- 9 - tungen nicht gestoppt und lebensrettende Massnahmen nicht eingeleitet worden. Da sich die Frage einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung gestellt habe, sei der Verstorbene zwecks Obduktion in das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) überführt worden. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 26. April 2024 habe der Verstorbene aufgrund der massiven Blutung aus dem Enddarm ei- nen erheblichen, letztlich tödlichen Blutverlust erlitten. Dabei hätten die gestörte Blutgerinnung aufgrund der schwersten Lebererkrankung und hochgradige Einen- gungen von Herzkranzschlagaderhauptästen den tödlichen Verlauf begünstigt bzw. beschleunigt. Es werde auf Komplikationen der schweren Alkoholerkrankung des Verstorbenen während der Hospitalisation im Stadtspital Triemli [gemeint wohl: Spital C._____] hingewiesen, insbesondere die hierdurch bedingte Blutge- rinnungsstörung. Während der Hospitalisation sei es mehrmals zu lebensbedrohli- chen Blutungen in den Enddarm gekommen. Als sich am tt.mm.2024 eine erneute Komplikation im Sinne einer massiven Blutung im Enddarm ereignet habe, sei ei- ner früheren Vereinbarung mit Angehörigen folgend auf eine Therapie-Eskalation verzichtet worden. Dieser Entscheid sei aus rechtsmedizinischer Sicht nachvoll- ziehbar, da aufgrund der massiv gestörten Blutgerinnung und den zu erwartenden multiplen Blutungsquellen der Erfolg einer invasiven Therapie nicht gegeben ge- wesen wäre (Urk. 3/1 S. 1). Aus rechtsmedizinischer Sicht würden sich daher keine Anhaltspunkte auf eine todesursächlich relevante Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergeben. Die Untersuchung habe somit keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod des Verstorbenen ergeben (Urk. 3/1 S. 2).
3. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes vorbringen: Es habe keine derartige Vereinbarung mit den Angehörigen, wie im Gutachten und der angefochtenen Verfügung erwähnt, gegeben. Mithin lasse sich das Unterlassen von lebenserhaltenden Massnahmen nicht mit dersel- ben rechtfertigen. Vielmehr sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer als ge- mäss Patientenverfügung Bevollmächtigter ebenso wie weitere Vertrauensperso- nen und gar der Verstorbene selbst den behandelnden Ärzten mehrfach (und auch am Todestag) mitgeteilt hätten, dass sie das Ergreifen sämtlicher lebenser- haltenden Massnahmen wünschten (Urk. 2 S. 9). Vergleichbare Blutungen wie
- 10 - jene, die todesursächlich gewesen seien, seien zuvor bereits drei Mal erfolgreich gestoppt worden. Das Unterlassen derartiger Versuche stelle deshalb eine grobe ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die todesursächliche Blutung habe nach Insistieren seinerseits und des Verstorbenen schliesslich gestoppt werden kön- nen, was zeige, dass die Massnahme erfolgreich gewesen wäre, wenn sie recht- zeitig erfolgt wäre. Weder in schriftlicher noch in mündlicher Form sei mit den An- gehörigen je eine Vereinbarung zum Verzicht auf eine Therapie-Eskalation oder sonstige lebenserhaltenden Massnahmen getroffen worden. Auch sei zu keinem Zeitpunkt das Einverständnis dazu gegeben worden, dass man den Verstorbenen nicht mehr intensivmedizinisch behandeln solle (Urk. 2 S. 10 f.). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, bereits als nach Eintritt des Verstorbenen in das Spital C._____ im Dezember 2024 [recte: 2023] die Diagnose einer Leberzirrhose gestellt worden sei, sei von diesem eine Leberlebendtransplantation anhand einer Leberspende durch ihn gewünscht wor- den. Da das Spital C._____ einer solchen Transplantation kritisch gegenüberge- standen sei, der Verstorbene aber sämtliche medizinischen Möglichkeiten habe ausschöpfen wollen, habe der Beschwerdeführer im Namen des Verstorbenen das USZ kontaktiert und um Aufnahme des Verstorbenen zwecks notwendiger Abklärungen gebeten (Urk. 2 S. 11). In der E-Mail an das USZ habe er diesem mitgeteilt, dass der Verstorbene "alle le- bensverlängernden Massnahmen" wünsche. In der Folge sei der Verstorbene für entsprechende Abklärungen ins USZ verlegt worden und dort vom 2. Januar 2024 bis am 1. Februar 2024 auf der Intensivstation hospitalisiert gewesen. Infolge ei- nes in der Lunge festgestellten Pilzes sei empfohlen worden, die weiteren Trans- plantationsabklärungen zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen (Urk. 2 S. 12). Am 1. Februar 2024 sei der Verstorbene auf die Intensivstation des Spitals C._____ zurückverlegt worden. Am 7. März 2024 habe die leitende Ärztin der In- tensivstation, Dr. F._____, dem Verstorbenen und ihm mitgeteilt, dass der Ver- storbene aufgrund der Verbesserung des Allgemeinzustandes auf die Normalsta- tion verlegt werde und dass er bei Auftreten von "schwerwiegenden Komplikatio- nen" nicht wieder auf die Intensivstation verlegt werde. Dies sei von der Leitung
- 11 - der Intensivstation (also von Dr. F._____ selbst) so entschieden worden. Er habe erklärt, dass dies nicht dem Wunsch des Verstorbenen entspreche. Mit Schreiben vom 9. März 2024 habe auch ein guter Freund des Verstorbenen, G._____ per Einschreiben der Klinikleitung mitgeteilt, dass sämtliche lebenserhaltenden und lebensverlängernden Massnahmen verlangt würden und der Verstorbene auf die Intensivstation zurückzuverlegen sei, falls dies erforderlich werde. Auch der Ver- storbene habe sich mehrfach dahingehend geäussert, dass alles zu probieren sei, um ihn am Leben zu halten. Selbst am Todestag habe er den behandelnden Prof. Dr. H._____ in Anwesenheit von Dr. med. E._____ und einer Pflegefachfrau, ge- beten, eine Rektosigmoidoskopie vorzunehmen und die Blutung im Enddarm zu stillen. Entgegen der im Gutachten suggerierten Darstellung habe sich der Ver- storbene frei äussern können und wörtlich gesagt, der Arzt solle bitte unten rein- schauen und die Blutung stillen (Urk. 2 S. 13 f.). Im Weiteren wird ausgeführt, am 27. Januar 2024 (im USZ) sowie am 7. und
E. 12 Februar 2024 (im Spital C._____) hätten ähnliche Blutungen wie jene, die am tt.mm.2024 zum Tod geführt hätten durch eine Magen- und Enddarmspiegelung (Gastro- und Rektosigmoidoskopie) erfolgreich gestoppt werden können. Als ihn der diensthabende Arzt (Nachtdienst) um 6.00 Uhr angerufen und über die Blu- tung informiert habe, habe der Gerinnungswert 1.41 betragen. Dies sei nicht le- bensgefährlich. Der diensthabende Arzt habe umgehend Blutbeutel bestellt. Als er (der Beschwerdeführer) im Spital eingetroffen sei, habe ihn der dann dienstha- bende Assistenzarzt auf entsprechende Frage mitgeteilt, er könne nichts machen. Von der Leitung der Intensivstation liege die Anweisung vor, auf eine Therapie zu verzichten. Dass die Blutung nicht sofort gestoppt worden sei, obschon dies vom Verstorbenen bzw. ihm verlangt worden sei, stelle eine grobe ärztliche Sorgfalts- pflichtverletzung dar. Dies umso mehr, als die Blutung Stunden danach erfolg- reich habe gestoppt werden können (Urk. 2 S. 15). Dass weitere Blutungsquellen vorgelegen hätten, die "jedoch zu diffus, tief liegend und schlecht einsehbar" ge- wesen seien, treffe nicht zu, sei doch die Blutung durch das Klippen gestoppt wor- den (Urk. 2 S. 16).
- 12 -
4. Der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss den Erfolg sodann durch Verletzung einer Sorg- faltspflicht verursacht haben. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unter- lassen (Art. 11 StGB) begangen werden, sofern eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit besteht, diese Handlung vorzunehmen. Der für die Zurechnung des Erfolgs erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit ist gegeben, wenn die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für den Erfolg wirksam wurde. Gemäss Rechtsprechung ist ein (pflichtwidri- ges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Daher braucht das Verhal- ten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Das Verhal- ten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen. Darüber hinaus erfordert die Zurechnung des sorgfalts- pflichtwidrigen Erfolgs die Vermeidbarkeit desselben. Die Zurechnung ist ausge- schlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Für die Zurech- nung des Erfolgs reicht es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1 und 6.3). Steht eine Sorgfaltspflichtver- letzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kau- salzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Er- folg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundes- gerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1).
- 13 -
5. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2024 schilderte der Be- schwerdeführer die Ereignisse vom Vortag zusammengefasst wie folgt: Morgens um 6.00 Uhr habe er einen Anruf von einem Arzt des Spitals C._____ erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Verstorbene stark aus dem Enddarm bzw. Rektum blute und die Blutbeutel für die Infusion bereits bestellt seien. Der Ver- storbene sei ansprechbar gewesen. Auf die Frage, ob der Verstorbene auf die In- tensivstation komme, habe der Arzt auf das Gespräch mit Frau F._____ hingewie- sen. Er (der Beschwerdeführer) sei dann ins Spital gefahren und um ca. 6.25 Uhr dort angekommen. Der Verstorbene sei zu dieser Zeit voll ansprechbar gewesen. Er sei gerade von der Nachtwache gepflegt worden, wobei die blutigen Einlagen ausgetauscht worden seien. Seine Frage an den Verstorbenen, ob etwas unter- nommen worden sei, um die Blutungen zu stoppen, habe dieser verneint. Er habe dem Pflegepersonal erklärt, dass er unverzüglich einen Arzt sprechen möchte. Es habe geheissen, um 8.15 Uhr seien die Ärzte da. Um 8.20 Uhr sei aber immer noch kein Arzt da gewesen. Der Verstorbene habe weiter geblutet, so dass das Pflegepersonal immer wieder die Einlagen habe austauschen müssen. Um ca. 9.00 Uhr sei die Oberärztin E._____ ins Zimmer gekommen und habe sich auf die Entscheidung von Frau F._____ berufen, den Verstorbenen nicht auf die Intensiv- station bringen zu lassen bzw. die Blutung nicht zu stoppen, da dies medizinisch nicht sinnvoll wäre. Das Pflegepersonal habe weiterhin die Einlagen ausgewech- selt, bis Professor H._____ mit zwei Ärztinnen ins Zimmer gekommen sei. Es sei ca. 9.45 Uhr gewesen. Herr H._____ habe die Angaben von Frau E._____ bestä- tigt, dass es sinnlos wäre, die Blutungen zu stoppen. Er (der Beschwerdeführer) habe erwidert, dass er nicht mal in das Rektum geschaut habe, um die Ursache zu eruieren, also ob eine oder mehrere Venen geplatzt seien. Herr H._____ habe gesagt, er habe schon hundert solcher Fälle gehabt und es würde nichts bringen. Nachdem er (der Beschwerdeführer) ihn auf die im Februar im Spital C._____ er- folgte erfolgreiche Massnahme zur Stillung der Blutung hingewiesen habe, habe Herr H._____ den Verstorbenen nochmals gefragt, ob er überhaupt eine Behand- lung wolle mit all ihren Risiken. Der Verstorbene habe darum gebeten. Daraufhin sei der Verstorbene runter in den Behandlungsraum gebracht worden. Eine Stunde später, so 11.30 Uhr, habe er einen Anruf von einem Arzt bekommen, der
- 14 - ihn informiert habe, dass eine Blutung aus einer Vene gestoppt worden sei. Es liege aber der Verdacht vor, dass noch mehrere Venen am Rektum bluten wür- den. Der Verstorbene sei dann wieder in sein Zimmer gebracht worden und sei noch ansprechbar gewesen. Auf Frage nach weiteren Blutbeuteln habe ihm das Pflegepersonal angegeben, dass dies gestoppt worden sei, ohne dies zu begrün- den. Er möchte noch darauf hinweisen, dass Herr H._____ bereits um 10.00 Uhr, also vor der Behandlung des Verstorbenen, gesagt habe, dass die Blutbeutel ab- bestellt worden seien. Im Weiteren habe es keine Behandlungsmassnahmen mehr gegeben. Der Verstorbene sei um ca. 13.30 Uhr bewusstlos geworden und um 14.30 Uhr verstorben. Um 13.00 Uhr habe es noch ein Gespräch mit Frau E._____ und H'._____ oder I._____ gegeben. Man habe ihm gesagt, dass es ih- nen leid tue, dass der Verstorbene nun im Sterben liege. Er (der Beschwerdefüh- rer) habe ihnen noch die Schuld gegeben, weil keine Blutbeutel mehr geliefert worden seien. Um ca. 17.00 Uhr sei Professor H._____ gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er die Untersuchung bzw. Behandlung des Verstorbenen nur für ihn (den Beschwerdeführer) gemacht habe (Urk. 8/3 S. 3).
6. Gemäss Gutachten des IRM vom 26. April 2024 ist der Verstorbene an ei- nem akuten Herzversagen infolge Blutverlust in den Enddarm verstorben (Urk. 8/5/3 S. 1), wobei die gestörte Blutgerinnung aufgrund der schwersten Le- bererkrankung und die hochgradige, durch Wandverkalkungen bedingte Lichtung- seinengung von zwei der drei Herzkranzschlagaderhauptästen den tödlichen Ver- lauf begünstigt bzw. beschleunigt hätten (Urk. 8/5/3 S. 7). Aus dem Gutachten er- gibt sich weiter, dass sich am tt.mm.2024 multiple, diffus blutende Rektumvarizen präsentiert hätten. Eine Rektumvarize habe man klippen können, weitere Blu- tungsstellen hätten sich jedoch zu diffus, tief liegend und schlecht einsehbar ge- zeigt (Urk. 8/5/3 S. 5). Der Erfolg einer invasiven Therapie wird im Gutachten auf- grund der massiv gestörten Blutgerinnung und den in der Rektosigmoidoskopie bestätigten multiplen Blutungsquellen als nicht gegeben erachtet, und das Stillen der Blutungen beim Verstorbenen wird mit dem Ausschöpfen eines mit Wasser gefüllten Fasses mit einem Löcherbecken verglichen (Urk. 8/5/3 S. 8). Gestützt auf das Gutachten ist mithin davon auszugehen, dass am Todestag des Verstor- benen nicht sämtliche Blutungsquellen gestoppt werden konnten. Der Beschwer-
- 15 - deführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, ein Arzt habe ihm gesagt, dass eine Blutung aus einer Vene gestoppt worden sei. Es liege aber der Verdacht vor, dass noch mehrere Venen am Rektum bluten würden (Urk. 8/3 S. 3). Auch wenn dem Beschwerdeführer keine weiteren Blutungen mehr aufge- fallen sind, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sämtliche Blutungen gestoppt werden konnten. Auch wird im Gutachten festgehalten, dass die Gabe von Erythrozytenkonzentraten den tödlichen Verlauf kaum verzögert, geschweige denn abgewendet hätte (vgl. Urk. 8/5/3 S. 8). Weshalb vorliegend nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, erschliesst sich im Übrigen nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten geht im Weiteren hervor, dass am tt.mm.2024 einer Verein- barung vom 7. März 2024 folgend auf eine Therapie-Eskalation verzichtet worden sei (Urk. 8/5/3 S. 8). Bei der Verlegung des Verstorbenen auf die Normalstation am 7. März 2024 wurde – gemäss Zusammenfassung des Todesfallberichts im Gutachten – eine "one way"-Strategie ohne erneute intensivmedizinische Behand- lung festgelegt, was auch explizit mit den Angehörigen und dem Beschwerdefüh- rer besprochen worden sei. In Zusammenschau des Verlaufs und der medizini- schen Situation sei klar gewesen, dass eine nächste Komplikation nicht mehr be- hoben werden könne und dass das gewünschte Fernziel einer Lebertransplanta- tion unrealistisch sei (Urk. 8/5/3 S. 5). Mit der im Gutachten genannten "Vereinba- rung" vom 7. März 2024 ist wohl die Festlegung der weiteren Strategie seitens der behandelnden Ärzte, welche dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen mit- geteilt wurde, gemeint. Wie realistisch sich die Möglichkeit einer Leberlebendtransplantation beim Ver- storbenen erwiesen hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Während die behandeln- den Ärzte des Spitals C._____ eine Transplantation, wie ausgeführt, für unrealis- tisch hielten (vgl. Urk. 8/5/3 S. 5), wird eine solche im Verlegungsbericht des USZ vom 5. Januar 2024 nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss Verlegungsbe- richt des USZ sei der Verstorbene auf Wunsch der Angehörigen zwecks Abklä- rung einer Transplantation ins USZ verlegt worden (Urk. 3/12 S. 3). Bezüglich ei- ner möglichen Lebertransplantation seien die notwendigen Abklärungsschritte ein-
- 16 - geleitet und die Kollegen des Transplantationsteams hinzugezogen worden (Urk. 3/12 S. 4 f.). Eine Transplantation komme – gemäss Verlegungsbericht des USZ
– aufgrund der notwendigen Immunsuppression erst nach abgeschlossener Be- handlung der Aspergillose in Frage (bestenfalls nach mehreren Monaten) und sollte dementsprechend nach abgeschlossener Therapie und entsprechendem Gesundheitszustand reevaluiert werden. Zudem ergibt sich aus dem Verlegungs- bericht des USZ, dass von einer sehr eingeschränkten kurzfristigen Prognose ausgegangen werde und sie sich deshalb im Angehörigengespräch vom 18. Ja- nuar 2024 gegen Reanimationsmassnahmen bei einem Kreislaufstillstand ent- schieden hätten (Urk. 3/12 S. 5). Sowohl das Spital C._____ als auch das USZ er- achteten den Gesundheitszustand des Verstorbenen offenbar als äusserst kritisch und gingen von einer kurzfristigen Prognose aus. Auch wenn der Verstorbene die Blutungen am tt.mm.2024 überlebt hätte, wäre unter den gegebenen Umständen nicht absehbar gewesen, ob bzw. wann eine allfällige Leberlebendspendentrans- plantation hätte durchgeführt werden können. Der Aspergillus-Lungeninfekt konnte gemäss Gutachten zwar offenbar erfolgreich therapiert werden (vgl. Urk. 8/5/3 S. 8). Es hätte aber zuerst abgeklärt werden müssen, ob der Beschwerde- führer als Spender überhaupt in Frage gekommen und ob eine Transplantation aufgrund des Gesundheitszustands des Verstorbenen möglich bzw. erfolgver- sprechend gewesen wäre. Im Gutachten wird im Übrigen festgehalten, dass der Verstorbene – wenn man den klinischen Angaben folge – bereits bei Eintritt in das USZ ein todkranker Mann gewesen sei (Urk. 8/5/3 S. 7). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens durch eine frühere Behandlung der Blu- tungen bzw. einer Abgabe von Blutkonserven am tt.mm.2024 der Tod des Ver- storbenen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es bereits mehrmals zu lebensbedroh- lichen Blutungen in den Enddarm gekommen ist und eine Intervention im Februar 2024 im Gutachten als fast einem Wunder entsprechend bezeichnet wurde (vgl. Urk. 8/5/3 S. 8). Dies bedeutet nicht, dass eine frühere Intervention am Todestag des Verstorbenen erfolgreich gewesen wäre, mithin der Tod des Verstorbenen
- 17 - hätte vermieden werden können. Ausserdem haben die verantwortlichen Ärzte – wie aus den Akten hervorgeht – die Behandlung nicht gänzlich verweigert, son- dern sie nicht sogleich, nachdem der Beschwerdeführer bzw. der Verstorbene eine solche verlangt hätten, vorgenommen. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der sowohl gemäss Spital C._____ als auch USZ sehr eingeschränkten kurzfristigen Prognose, kann den verantwortlichen Ärzten nicht vorgeworfen werden, die verlangte Behandlung nicht (sofort) vorge- nommen zu haben.
7. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Stra- funtersuchung zu Recht eingestellt hat. Der Beschwerdeführer liess nichts vor- bringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V.
Dispositiv
- Wie bereits ausgeführt, liess der Beschwerdeführer am 11. September 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zurückziehen (Urk. 17).
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. VI.
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen. - 18 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gutachter Prof. Dr. med. D._____ wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 und 17 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240254-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 13. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung etc. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juli 2024 und den Gutachtensauftrag der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 8. April 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2024 verstarb †B._____ (nachfolgend: Verstorbener) im Stadtspi- tal Zürich C._____ (nachfolgend: Spital C._____). A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), enger Freund und Mitbewohner des Verstorbenen, war mit den Massnahmen, welche von der zuständigen Ärzteschaft im Bezug auf den Verstor- benen getroffen wurden, nicht zufrieden, weshalb er die Polizei informierte (Urk. 8/1 S. 1 f.). Am 8. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben.
2. Die Strafuntersuchung sei weiterzuführen.
3. Dem Beschwerdeführer seien die Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur ein- lässlichen Begründung dieser Beschwerde.
4. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, in welcher der Gutach- tensauftrag erteilt wurde, sei aufzuheben und ein neuer Gutach- tensauftrag zu erteilen.
5. Es sei von einer Kautionierung abzusehen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft.
3. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass seiner Rechtsvertreterin die beigezogenen elektronischen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft auf erstes Ersuchen hin umgehend per Webtransfer an eine von ihr noch zu nen- nende E-Mailadresse übermittelt würden (Urk. 12). Nach Zustellung der Akten (vgl. Urk. 16) liess der Beschwerdeführer am 11. September 2024 eine Beschwer-
- 3 - deergänzung einreichen und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zu- rückziehen. Zudem liess er Antrag Ziffer 4 gemäss Beschwerde dahingehend prä- zisieren bzw. korrigieren, als der Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2024 aufzuheben und ein neuer Gutachtensauftrag zu erteilen sei. Im Üb- rigen liess er an der Beschwerde festhalten (Urk. 17). Da die Beschwerdeergän- zung nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist, ist sie in materieller Hin- sicht unbeachtlich.
4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft verzichtet werden.
5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige eines Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Einbezogen sind damit Personen des engeren Umfeldes des Opfers, die typischerweise von der vom Opfer erlittenen Integritätsbeeinträchtigung ebenso betroffen sind. Für die ausdrücklich erwähnten Kategorien gilt eine gesetzliche Vermutung des Mitbetroffenseins. Dies soll wohl
- 4 - auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner gelten. Unter den dem Opfer "in ähnlicher Weise" nahe stehenden Personen sind ebenfalls solche des nahen Umfelds gemeint, die aber nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen bestimmt sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so z.B. beim stabilen Konkubinatsverhältnis, aber u.U. auch bei besonders engen Freundschaftsbeziehungen sowie dem Opfer besonders nahe stehenden Geschwistern (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 116 N 17). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
2. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift hierzu im Wesentlichen geltend machen, dass er der langjährige Lebenspartner des Verstorbenen gewesen sei. Sie hätten ihre Partnerschaft nie eintragen lassen, hätten aber nachgewiesenermassen im Konkubinat gelebt und seien sich die engsten Vertrauenspersonen gewesen. Vom 18. März 2012 bis zum Ableben des Verstorbenen am tt.mm.2024 hätten sie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt (Urk. 2 S. 5 f.). Ihre Gemeinschaft habe Ausschliesslichkeitscharakter gehabt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher Hinsicht. Er habe dem Verstorbenen auch finanziellen Beistand geleistet und sich nach seinen Kräften am Unterhalt seines Partners beteiligt. Er sei vom Verstorbenen hinsichtlich seines Kontos bevollmächtigt, als Vertreter in der Patientenverfügung und als Vorsorgebevollmächtigter bestimmt, mit der Organisation seiner Beisetzung beauftragt und als Entscheidbefugter hinsichtlich der Bestattung gewählt worden (Urk. 2 S. 6). Während der Hospitalisation des Verstorbenen im Spital C._____ und im Universitätsspital Zürich (nachfolgend: USZ) vom tt. Dezember 2023 bis tt. März 2024 habe er den Verstorbenen täglich während mehrerer Stunden besucht und habe ihm in dieser schwierigen Zeit beigestanden. Per 1. Februar 2024 habe er sein Arbeitspensum von 80 % auf 50 % reduziert, um beim Verstorbenen sein zu können. Weiter habe er sich als Organspender für die geplante Lebertransplantation des Verstorbenen zur Verfügung gestellt, was seine innige Beziehung zum Verstorbenen ebenfalls untermauere. Nach dem Ableben des Verstorbenen habe er sodann die Überführungskosten an den Bestattungsort des
- 5 - Verstorbenen in Deutschland sowie die Kosten für das Grab desselben für die nächsten 25 Jahre übernommen (Urk. 2 S. 7).
3. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Verstorbene sei ein Freund von ihm gewesen. Er kenne ihn seit 30 Jahren. Seit 2012 würden sie zusammen wohnen. Sie hätten von 1993 bis 1996 eine partnerschaftliche Beziehung gehabt, seien danach aber nur Kollegen bzw. enge Freunde gewesen und hätten eine platonische Beziehung gehabt (Urk. 8/3 S. 1 und 4).
4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Verstorbene und der Beschwerdeführer vom 18. März 2012 bis tt.mm.2024 im gleichen Haushalt gewohnt haben (Urk. 8/6/11). Zudem erteilte der Verstorbene dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2003 eine Handlungsvollmacht über sein ZKB-Privatkonto (Urk. 3/4). Am 11. Dezember 2023 setzte der Verstorbene den Beschwerdeführer in seiner Patientenverfügung als Vertretungsperson in medizinischen Angelegenheiten ein, wobei unter Beziehungsverhältnis "Freunde" angegeben wurde (Urk. 3/5). Am
28. Dezember 2023 erteilte der Verstorbene dem Beschwerdeführer eine Vorsorgevollmacht für die Wahrnehmung seiner Rechte im Zusammenhang mit den medizinischen Massnahmen und der Verlegung und Abklärung, ob eine Leber- bzw. Nierenlebendspendetransplantation im USZ oder anderswo durchzusetzen wären, und um alles Medizinische mit rechtlichem Beistand bzw. einem Rechtsanwalt zu begleiten, bis sein Allgemeinzustand wieder erheblich besser sei und er entlassen werden könne, wobei die Kosten für einen Rechtsanwalt durch den Beschwerdeführer getragen würden (Urk. 3/6). Zudem stellte sich der Beschwerdeführer für die Abklärung einer Leberlebendtransplantation zur Verfügung (Urk. 3/10-11). Ferner beauftragte der Verstorbene den Beschwerdeführer am 11. März 2024 mit der Organisation seiner Beisetzung (Urk. 3/7). Der Beschwerdeführer war Rechnungsempfänger für die Kosten der Einsargung etc. sowie die Überführung nach Deutschland (Urk. 3/9) und übergab der Schwester des Verstorbenen am 1. Juli 2024 Euro 4'600.– für die Beerdigung des Verstorbenen (vgl. Urk. 3/8).
- 6 -
5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung zum bzw. mit dem Verstorbenen widersprechen teilweise den Angaben des Verstorbenen und den Akten. So bleibt unklar, ob die beiden "lediglich" platonische Freunde waren oder ob sie darüber hinaus eine intime Beziehung geführt haben. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich. Aufgrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer und den Verstorbenen eine sehr enge Freundschaft verbunden hat, die geprägt war von einem starken Vertrauensverhältnis, der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Verstorbenen – insbesondere in seiner Krankheit – geleisteten Beistandschaft und der Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Organspende. Der Beschwerdeführer stand dem Verstorbenen mithin in ähnlicher Weise nahe wie die in Art. 116 Abs. 2 StPO namentlich genannten Personen und gilt somit als Angehöriger im Sinne der genannten Bestimmung.
6. Das Spital C._____ ist eine Dienstabteilung des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich. Allfällige Forderungen des Beschwerde- führers gegenüber dem Spital C._____ wären nicht zivilrechtlicher, sondern öf- fentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2010 vom
31. Mai 2010 E. 1). Öffentlich-rechtliche Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts wird allerdings der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" von der III. Straf- kammer in dem Sinne ausgelegt, dass darunter die aus der mutmasslichen Straf- tat resultierenden "Haftungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und 2.2).
7. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert, unabhängig da- von, ob zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Forderungen vorliegen. Die weite-
- 7 - ren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
8. Der Beschwerdeführer lässt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da es die Staatsanwaltschaft versäumt habe, den Verfahrensabschluss im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen (Urk. 2 S. 21). Aufgrund oben ausgeführ- ter Auslegung von Art. 117 StPO ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren zwar zur Beschwerde legitimiert. Nahen Angehörigen ist jedoch nicht un- geachtet der einschlägigen Bestimmungen der StPO ein genereller Anspruch auf Parteistellung im Strafverfahren zuzugestehen (vgl. BSK StPO-Mazzuccelli/Pos- tizzi, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 115 N 49a). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfah- rens nicht im Sinne von Art. 318 StPO angekündigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. III.
1. Im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die vom Gutachter Prof. Dr. med. D._____ be- urteilte ärztliche Behandlung sei unter anderem durch die Oberärztin Dr. med. E._____ erfolgt. Angesichts des gleichen Familiennamens könne eine Verwandt- schaft nicht ausgeschlossen werden. Es werde somit das Vorliegen eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 Abs. 1 lit. d und 2 StPO geltend gemacht (Urk. 2 S. 4).
2. Nach Art. 58 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbe- hörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Ein- druck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit spre- chen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon dar-
- 8 - aus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds von Amtes wegen abzuklären ist (BSK StPO-Boog, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 58 N 4).
3. Der Beschwerdeführer lässt lediglich die Vermutung anstellen, dass ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, weil der Gutachter und eine der behandelnden Ärztinnen den gleichen Familiennamen tragen. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Verwandtschaft schliessen liessen, werden nicht genannt. Eine derart be- gründete Ablehnung ist untauglich. Auf das Ausstandsbegehren ist dementspre- chend nicht einzutreten. IV.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinli- cher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1)
2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Am 13. März 2024 habe sich der Be- schwerdeführer bei der Stadtpolizei Zürich gemeldet und anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme zusammengefasst geltend gemacht, im Spital seien Darmblu-
- 9 - tungen nicht gestoppt und lebensrettende Massnahmen nicht eingeleitet worden. Da sich die Frage einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung gestellt habe, sei der Verstorbene zwecks Obduktion in das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) überführt worden. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 26. April 2024 habe der Verstorbene aufgrund der massiven Blutung aus dem Enddarm ei- nen erheblichen, letztlich tödlichen Blutverlust erlitten. Dabei hätten die gestörte Blutgerinnung aufgrund der schwersten Lebererkrankung und hochgradige Einen- gungen von Herzkranzschlagaderhauptästen den tödlichen Verlauf begünstigt bzw. beschleunigt. Es werde auf Komplikationen der schweren Alkoholerkrankung des Verstorbenen während der Hospitalisation im Stadtspital Triemli [gemeint wohl: Spital C._____] hingewiesen, insbesondere die hierdurch bedingte Blutge- rinnungsstörung. Während der Hospitalisation sei es mehrmals zu lebensbedrohli- chen Blutungen in den Enddarm gekommen. Als sich am tt.mm.2024 eine erneute Komplikation im Sinne einer massiven Blutung im Enddarm ereignet habe, sei ei- ner früheren Vereinbarung mit Angehörigen folgend auf eine Therapie-Eskalation verzichtet worden. Dieser Entscheid sei aus rechtsmedizinischer Sicht nachvoll- ziehbar, da aufgrund der massiv gestörten Blutgerinnung und den zu erwartenden multiplen Blutungsquellen der Erfolg einer invasiven Therapie nicht gegeben ge- wesen wäre (Urk. 3/1 S. 1). Aus rechtsmedizinischer Sicht würden sich daher keine Anhaltspunkte auf eine todesursächlich relevante Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergeben. Die Untersuchung habe somit keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod des Verstorbenen ergeben (Urk. 3/1 S. 2).
3. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes vorbringen: Es habe keine derartige Vereinbarung mit den Angehörigen, wie im Gutachten und der angefochtenen Verfügung erwähnt, gegeben. Mithin lasse sich das Unterlassen von lebenserhaltenden Massnahmen nicht mit dersel- ben rechtfertigen. Vielmehr sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer als ge- mäss Patientenverfügung Bevollmächtigter ebenso wie weitere Vertrauensperso- nen und gar der Verstorbene selbst den behandelnden Ärzten mehrfach (und auch am Todestag) mitgeteilt hätten, dass sie das Ergreifen sämtlicher lebenser- haltenden Massnahmen wünschten (Urk. 2 S. 9). Vergleichbare Blutungen wie
- 10 - jene, die todesursächlich gewesen seien, seien zuvor bereits drei Mal erfolgreich gestoppt worden. Das Unterlassen derartiger Versuche stelle deshalb eine grobe ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die todesursächliche Blutung habe nach Insistieren seinerseits und des Verstorbenen schliesslich gestoppt werden kön- nen, was zeige, dass die Massnahme erfolgreich gewesen wäre, wenn sie recht- zeitig erfolgt wäre. Weder in schriftlicher noch in mündlicher Form sei mit den An- gehörigen je eine Vereinbarung zum Verzicht auf eine Therapie-Eskalation oder sonstige lebenserhaltenden Massnahmen getroffen worden. Auch sei zu keinem Zeitpunkt das Einverständnis dazu gegeben worden, dass man den Verstorbenen nicht mehr intensivmedizinisch behandeln solle (Urk. 2 S. 10 f.). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, bereits als nach Eintritt des Verstorbenen in das Spital C._____ im Dezember 2024 [recte: 2023] die Diagnose einer Leberzirrhose gestellt worden sei, sei von diesem eine Leberlebendtransplantation anhand einer Leberspende durch ihn gewünscht wor- den. Da das Spital C._____ einer solchen Transplantation kritisch gegenüberge- standen sei, der Verstorbene aber sämtliche medizinischen Möglichkeiten habe ausschöpfen wollen, habe der Beschwerdeführer im Namen des Verstorbenen das USZ kontaktiert und um Aufnahme des Verstorbenen zwecks notwendiger Abklärungen gebeten (Urk. 2 S. 11). In der E-Mail an das USZ habe er diesem mitgeteilt, dass der Verstorbene "alle le- bensverlängernden Massnahmen" wünsche. In der Folge sei der Verstorbene für entsprechende Abklärungen ins USZ verlegt worden und dort vom 2. Januar 2024 bis am 1. Februar 2024 auf der Intensivstation hospitalisiert gewesen. Infolge ei- nes in der Lunge festgestellten Pilzes sei empfohlen worden, die weiteren Trans- plantationsabklärungen zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen (Urk. 2 S. 12). Am 1. Februar 2024 sei der Verstorbene auf die Intensivstation des Spitals C._____ zurückverlegt worden. Am 7. März 2024 habe die leitende Ärztin der In- tensivstation, Dr. F._____, dem Verstorbenen und ihm mitgeteilt, dass der Ver- storbene aufgrund der Verbesserung des Allgemeinzustandes auf die Normalsta- tion verlegt werde und dass er bei Auftreten von "schwerwiegenden Komplikatio- nen" nicht wieder auf die Intensivstation verlegt werde. Dies sei von der Leitung
- 11 - der Intensivstation (also von Dr. F._____ selbst) so entschieden worden. Er habe erklärt, dass dies nicht dem Wunsch des Verstorbenen entspreche. Mit Schreiben vom 9. März 2024 habe auch ein guter Freund des Verstorbenen, G._____ per Einschreiben der Klinikleitung mitgeteilt, dass sämtliche lebenserhaltenden und lebensverlängernden Massnahmen verlangt würden und der Verstorbene auf die Intensivstation zurückzuverlegen sei, falls dies erforderlich werde. Auch der Ver- storbene habe sich mehrfach dahingehend geäussert, dass alles zu probieren sei, um ihn am Leben zu halten. Selbst am Todestag habe er den behandelnden Prof. Dr. H._____ in Anwesenheit von Dr. med. E._____ und einer Pflegefachfrau, ge- beten, eine Rektosigmoidoskopie vorzunehmen und die Blutung im Enddarm zu stillen. Entgegen der im Gutachten suggerierten Darstellung habe sich der Ver- storbene frei äussern können und wörtlich gesagt, der Arzt solle bitte unten rein- schauen und die Blutung stillen (Urk. 2 S. 13 f.). Im Weiteren wird ausgeführt, am 27. Januar 2024 (im USZ) sowie am 7. und
12. Februar 2024 (im Spital C._____) hätten ähnliche Blutungen wie jene, die am tt.mm.2024 zum Tod geführt hätten durch eine Magen- und Enddarmspiegelung (Gastro- und Rektosigmoidoskopie) erfolgreich gestoppt werden können. Als ihn der diensthabende Arzt (Nachtdienst) um 6.00 Uhr angerufen und über die Blu- tung informiert habe, habe der Gerinnungswert 1.41 betragen. Dies sei nicht le- bensgefährlich. Der diensthabende Arzt habe umgehend Blutbeutel bestellt. Als er (der Beschwerdeführer) im Spital eingetroffen sei, habe ihn der dann dienstha- bende Assistenzarzt auf entsprechende Frage mitgeteilt, er könne nichts machen. Von der Leitung der Intensivstation liege die Anweisung vor, auf eine Therapie zu verzichten. Dass die Blutung nicht sofort gestoppt worden sei, obschon dies vom Verstorbenen bzw. ihm verlangt worden sei, stelle eine grobe ärztliche Sorgfalts- pflichtverletzung dar. Dies umso mehr, als die Blutung Stunden danach erfolg- reich habe gestoppt werden können (Urk. 2 S. 15). Dass weitere Blutungsquellen vorgelegen hätten, die "jedoch zu diffus, tief liegend und schlecht einsehbar" ge- wesen seien, treffe nicht zu, sei doch die Blutung durch das Klippen gestoppt wor- den (Urk. 2 S. 16).
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4. Der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss den Erfolg sodann durch Verletzung einer Sorg- faltspflicht verursacht haben. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unter- lassen (Art. 11 StGB) begangen werden, sofern eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit besteht, diese Handlung vorzunehmen. Der für die Zurechnung des Erfolgs erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit ist gegeben, wenn die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für den Erfolg wirksam wurde. Gemäss Rechtsprechung ist ein (pflichtwidri- ges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Daher braucht das Verhal- ten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Das Verhal- ten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen. Darüber hinaus erfordert die Zurechnung des sorgfalts- pflichtwidrigen Erfolgs die Vermeidbarkeit desselben. Die Zurechnung ist ausge- schlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Für die Zurech- nung des Erfolgs reicht es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1 und 6.3). Steht eine Sorgfaltspflichtver- letzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kau- salzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Er- folg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundes- gerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1).
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5. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2024 schilderte der Be- schwerdeführer die Ereignisse vom Vortag zusammengefasst wie folgt: Morgens um 6.00 Uhr habe er einen Anruf von einem Arzt des Spitals C._____ erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Verstorbene stark aus dem Enddarm bzw. Rektum blute und die Blutbeutel für die Infusion bereits bestellt seien. Der Ver- storbene sei ansprechbar gewesen. Auf die Frage, ob der Verstorbene auf die In- tensivstation komme, habe der Arzt auf das Gespräch mit Frau F._____ hingewie- sen. Er (der Beschwerdeführer) sei dann ins Spital gefahren und um ca. 6.25 Uhr dort angekommen. Der Verstorbene sei zu dieser Zeit voll ansprechbar gewesen. Er sei gerade von der Nachtwache gepflegt worden, wobei die blutigen Einlagen ausgetauscht worden seien. Seine Frage an den Verstorbenen, ob etwas unter- nommen worden sei, um die Blutungen zu stoppen, habe dieser verneint. Er habe dem Pflegepersonal erklärt, dass er unverzüglich einen Arzt sprechen möchte. Es habe geheissen, um 8.15 Uhr seien die Ärzte da. Um 8.20 Uhr sei aber immer noch kein Arzt da gewesen. Der Verstorbene habe weiter geblutet, so dass das Pflegepersonal immer wieder die Einlagen habe austauschen müssen. Um ca. 9.00 Uhr sei die Oberärztin E._____ ins Zimmer gekommen und habe sich auf die Entscheidung von Frau F._____ berufen, den Verstorbenen nicht auf die Intensiv- station bringen zu lassen bzw. die Blutung nicht zu stoppen, da dies medizinisch nicht sinnvoll wäre. Das Pflegepersonal habe weiterhin die Einlagen ausgewech- selt, bis Professor H._____ mit zwei Ärztinnen ins Zimmer gekommen sei. Es sei ca. 9.45 Uhr gewesen. Herr H._____ habe die Angaben von Frau E._____ bestä- tigt, dass es sinnlos wäre, die Blutungen zu stoppen. Er (der Beschwerdeführer) habe erwidert, dass er nicht mal in das Rektum geschaut habe, um die Ursache zu eruieren, also ob eine oder mehrere Venen geplatzt seien. Herr H._____ habe gesagt, er habe schon hundert solcher Fälle gehabt und es würde nichts bringen. Nachdem er (der Beschwerdeführer) ihn auf die im Februar im Spital C._____ er- folgte erfolgreiche Massnahme zur Stillung der Blutung hingewiesen habe, habe Herr H._____ den Verstorbenen nochmals gefragt, ob er überhaupt eine Behand- lung wolle mit all ihren Risiken. Der Verstorbene habe darum gebeten. Daraufhin sei der Verstorbene runter in den Behandlungsraum gebracht worden. Eine Stunde später, so 11.30 Uhr, habe er einen Anruf von einem Arzt bekommen, der
- 14 - ihn informiert habe, dass eine Blutung aus einer Vene gestoppt worden sei. Es liege aber der Verdacht vor, dass noch mehrere Venen am Rektum bluten wür- den. Der Verstorbene sei dann wieder in sein Zimmer gebracht worden und sei noch ansprechbar gewesen. Auf Frage nach weiteren Blutbeuteln habe ihm das Pflegepersonal angegeben, dass dies gestoppt worden sei, ohne dies zu begrün- den. Er möchte noch darauf hinweisen, dass Herr H._____ bereits um 10.00 Uhr, also vor der Behandlung des Verstorbenen, gesagt habe, dass die Blutbeutel ab- bestellt worden seien. Im Weiteren habe es keine Behandlungsmassnahmen mehr gegeben. Der Verstorbene sei um ca. 13.30 Uhr bewusstlos geworden und um 14.30 Uhr verstorben. Um 13.00 Uhr habe es noch ein Gespräch mit Frau E._____ und H'._____ oder I._____ gegeben. Man habe ihm gesagt, dass es ih- nen leid tue, dass der Verstorbene nun im Sterben liege. Er (der Beschwerdefüh- rer) habe ihnen noch die Schuld gegeben, weil keine Blutbeutel mehr geliefert worden seien. Um ca. 17.00 Uhr sei Professor H._____ gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er die Untersuchung bzw. Behandlung des Verstorbenen nur für ihn (den Beschwerdeführer) gemacht habe (Urk. 8/3 S. 3).
6. Gemäss Gutachten des IRM vom 26. April 2024 ist der Verstorbene an ei- nem akuten Herzversagen infolge Blutverlust in den Enddarm verstorben (Urk. 8/5/3 S. 1), wobei die gestörte Blutgerinnung aufgrund der schwersten Le- bererkrankung und die hochgradige, durch Wandverkalkungen bedingte Lichtung- seinengung von zwei der drei Herzkranzschlagaderhauptästen den tödlichen Ver- lauf begünstigt bzw. beschleunigt hätten (Urk. 8/5/3 S. 7). Aus dem Gutachten er- gibt sich weiter, dass sich am tt.mm.2024 multiple, diffus blutende Rektumvarizen präsentiert hätten. Eine Rektumvarize habe man klippen können, weitere Blu- tungsstellen hätten sich jedoch zu diffus, tief liegend und schlecht einsehbar ge- zeigt (Urk. 8/5/3 S. 5). Der Erfolg einer invasiven Therapie wird im Gutachten auf- grund der massiv gestörten Blutgerinnung und den in der Rektosigmoidoskopie bestätigten multiplen Blutungsquellen als nicht gegeben erachtet, und das Stillen der Blutungen beim Verstorbenen wird mit dem Ausschöpfen eines mit Wasser gefüllten Fasses mit einem Löcherbecken verglichen (Urk. 8/5/3 S. 8). Gestützt auf das Gutachten ist mithin davon auszugehen, dass am Todestag des Verstor- benen nicht sämtliche Blutungsquellen gestoppt werden konnten. Der Beschwer-
- 15 - deführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, ein Arzt habe ihm gesagt, dass eine Blutung aus einer Vene gestoppt worden sei. Es liege aber der Verdacht vor, dass noch mehrere Venen am Rektum bluten würden (Urk. 8/3 S. 3). Auch wenn dem Beschwerdeführer keine weiteren Blutungen mehr aufge- fallen sind, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sämtliche Blutungen gestoppt werden konnten. Auch wird im Gutachten festgehalten, dass die Gabe von Erythrozytenkonzentraten den tödlichen Verlauf kaum verzögert, geschweige denn abgewendet hätte (vgl. Urk. 8/5/3 S. 8). Weshalb vorliegend nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, erschliesst sich im Übrigen nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten geht im Weiteren hervor, dass am tt.mm.2024 einer Verein- barung vom 7. März 2024 folgend auf eine Therapie-Eskalation verzichtet worden sei (Urk. 8/5/3 S. 8). Bei der Verlegung des Verstorbenen auf die Normalstation am 7. März 2024 wurde – gemäss Zusammenfassung des Todesfallberichts im Gutachten – eine "one way"-Strategie ohne erneute intensivmedizinische Behand- lung festgelegt, was auch explizit mit den Angehörigen und dem Beschwerdefüh- rer besprochen worden sei. In Zusammenschau des Verlaufs und der medizini- schen Situation sei klar gewesen, dass eine nächste Komplikation nicht mehr be- hoben werden könne und dass das gewünschte Fernziel einer Lebertransplanta- tion unrealistisch sei (Urk. 8/5/3 S. 5). Mit der im Gutachten genannten "Vereinba- rung" vom 7. März 2024 ist wohl die Festlegung der weiteren Strategie seitens der behandelnden Ärzte, welche dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen mit- geteilt wurde, gemeint. Wie realistisch sich die Möglichkeit einer Leberlebendtransplantation beim Ver- storbenen erwiesen hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Während die behandeln- den Ärzte des Spitals C._____ eine Transplantation, wie ausgeführt, für unrealis- tisch hielten (vgl. Urk. 8/5/3 S. 5), wird eine solche im Verlegungsbericht des USZ vom 5. Januar 2024 nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss Verlegungsbe- richt des USZ sei der Verstorbene auf Wunsch der Angehörigen zwecks Abklä- rung einer Transplantation ins USZ verlegt worden (Urk. 3/12 S. 3). Bezüglich ei- ner möglichen Lebertransplantation seien die notwendigen Abklärungsschritte ein-
- 16 - geleitet und die Kollegen des Transplantationsteams hinzugezogen worden (Urk. 3/12 S. 4 f.). Eine Transplantation komme – gemäss Verlegungsbericht des USZ
– aufgrund der notwendigen Immunsuppression erst nach abgeschlossener Be- handlung der Aspergillose in Frage (bestenfalls nach mehreren Monaten) und sollte dementsprechend nach abgeschlossener Therapie und entsprechendem Gesundheitszustand reevaluiert werden. Zudem ergibt sich aus dem Verlegungs- bericht des USZ, dass von einer sehr eingeschränkten kurzfristigen Prognose ausgegangen werde und sie sich deshalb im Angehörigengespräch vom 18. Ja- nuar 2024 gegen Reanimationsmassnahmen bei einem Kreislaufstillstand ent- schieden hätten (Urk. 3/12 S. 5). Sowohl das Spital C._____ als auch das USZ er- achteten den Gesundheitszustand des Verstorbenen offenbar als äusserst kritisch und gingen von einer kurzfristigen Prognose aus. Auch wenn der Verstorbene die Blutungen am tt.mm.2024 überlebt hätte, wäre unter den gegebenen Umständen nicht absehbar gewesen, ob bzw. wann eine allfällige Leberlebendspendentrans- plantation hätte durchgeführt werden können. Der Aspergillus-Lungeninfekt konnte gemäss Gutachten zwar offenbar erfolgreich therapiert werden (vgl. Urk. 8/5/3 S. 8). Es hätte aber zuerst abgeklärt werden müssen, ob der Beschwerde- führer als Spender überhaupt in Frage gekommen und ob eine Transplantation aufgrund des Gesundheitszustands des Verstorbenen möglich bzw. erfolgver- sprechend gewesen wäre. Im Gutachten wird im Übrigen festgehalten, dass der Verstorbene – wenn man den klinischen Angaben folge – bereits bei Eintritt in das USZ ein todkranker Mann gewesen sei (Urk. 8/5/3 S. 7). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens durch eine frühere Behandlung der Blu- tungen bzw. einer Abgabe von Blutkonserven am tt.mm.2024 der Tod des Ver- storbenen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es bereits mehrmals zu lebensbedroh- lichen Blutungen in den Enddarm gekommen ist und eine Intervention im Februar 2024 im Gutachten als fast einem Wunder entsprechend bezeichnet wurde (vgl. Urk. 8/5/3 S. 8). Dies bedeutet nicht, dass eine frühere Intervention am Todestag des Verstorbenen erfolgreich gewesen wäre, mithin der Tod des Verstorbenen
- 17 - hätte vermieden werden können. Ausserdem haben die verantwortlichen Ärzte – wie aus den Akten hervorgeht – die Behandlung nicht gänzlich verweigert, son- dern sie nicht sogleich, nachdem der Beschwerdeführer bzw. der Verstorbene eine solche verlangt hätten, vorgenommen. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der sowohl gemäss Spital C._____ als auch USZ sehr eingeschränkten kurzfristigen Prognose, kann den verantwortlichen Ärzten nicht vorgeworfen werden, die verlangte Behandlung nicht (sofort) vorge- nommen zu haben.
7. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Stra- funtersuchung zu Recht eingestellt hat. Der Beschwerdeführer liess nichts vor- bringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V.
1. Wie bereits ausgeführt, liess der Beschwerdeführer am 11. September 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zurückziehen (Urk. 17).
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. VI.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
2. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- 18 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gutachter Prof. Dr. med. D._____ wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 und 17 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri