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UE240246

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Am 11. Mai 2024 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen seine Schwester, B._____, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) we- gen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB; Urk. 14/1). Er wirft ihr vor, aus dem unverteilten Nachlass ihrer gemeinsamen, verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin) mehrere Gegenstände, insbesondere Schmuck, aus deren Zimmer an sich genommen zu haben. Sie habe damit ihre Vereinbarung verletzt, Gegenstände lediglich aus dem Tresor herauszunehmen und im Zimmer zu belassen. Trotz wie- derholter Aufforderungen habe sie die Gegenstände nicht zurückgelegt, sondern diese erst am 19. März 2024 der am 8. Februar 2024 eingesetzten Willensvollstre- ckerin übergeben. Auf diese Weise habe die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) erfüllt (Urk. 14/1; Urk. 2). Mit Ver- fügung vom 21. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an die Hand (Urk. 3/1 = 14/4).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

E. 1.2 Zur Beschwerdefrist ist Folgendes zu bemerken: Die Nichtanhandnahmever- fügung datiert vom 21. Mai 2024 (Urk. 3/1). Die Beschwerde wurde am 15. Juli 2024 erhoben (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft gibt an, die Verfügung bereits am

23. Mai 2024 mittels A-Post und Empfangsschein versandt zu haben. Einen Emp- fangsschein habe sie vom Beschwerdeführer indes nicht zurückerhalten. Die Sen- dung sei aber auch nicht als "unzustellbar" retourniert worden (Urk. 13 S. 1 f.). Am

25. Juni 2024 habe sie die Verfügung ein zweites Mal versandt (vgl. Urk. 13 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Sendung am 3. Juli 2024 erhalten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 14/6). Anlässlich ihrer Stellungnahme ersucht die Staatsanwaltschaft das Gericht, der Beschwerdeführer sei aufzufordern, zur Frage Stellung zu neh- men, ob und wann er die erste Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung emp- fangen habe.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer erklärt – ohne, dass er durch die hiesige Kammer dazu aufgefordert worden wäre –, er habe Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 keine Verfügung der Staatsanwaltschaft erhalten (Urk. 19 S. 1).

E. 1.4 Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, ent- falten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Der Beweis der Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1).

E. 1.5 Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung bereits mit der (gemäss Staatsanwaltschaft) ersten Zustellung bzw. vor dem 3. Juli 2024 erhalten hat, liegt nicht vor. Es bestehen auch keine kon- kreten Hinweise dafür, dass er diesbezüglich unwahre Angaben machen würde.

- 4 - Dass auch eine Zustellung mittels A-Post im Regelfall zuverlässig erfolgt, ändert daran nichts. Als Datum der Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich der 3. Juli 2024 zu erachten, sodass die am 15. Juli 2024 aufgegebene Beschwer- deschrift als rechtzeitig gilt. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Er- öffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2).

E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

E. 3 Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Lei- stung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufgefordert (Urk. 7), die er in- nert Frist leistete (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde die Be- schwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur freige- stellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 26. August 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (eventualiter: Nichtein- treten, Urk. 13). Zugleich reichte sie ihre Akten ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom

13. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gege- ben, die er innert Frist erstattete (Urk. 19). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffas- sung, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung (namentlich in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung) gegeben sei. Denn die Be- schwerdegegnerin selbst habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. Februar 2024 mitteilen lassen, dass sie die fraglichen Gegenstände mitgenommen habe und er sich melden solle, falls sich darunter Gegenstände befänden, die er zu be- anspruchen gedenke. Die mitgenommenen Gegenstände habe sie mit Fotoaufnah- men dokumentiert und diese dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerde- führer sei somit stets über alles informiert gewesen. Die Gegenstände seien weder

- 5 - beschädigt noch verbraucht oder in ihrem Wert gemindert worden. Am 19. März 2024 seien sie der Willensvollstreckerin übergeben worden. Folglich bestehe kein Verdacht auf einen Willen der Beschwerdegegnerin zur dauernden Enteignung (Urk. 3/1 E. 1 b–d). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Strafanzeige sei vor dem Hintergrund eines Erbstreits zu sehen. Strafuntersuchungen dienten aber nicht der Durchsetzung rein zivilrechtlicher Streitigkeiten (ebd. E. 1e). Zudem sei die Strafantragsfrist am 13. Mai 2024, als die Strafanzeige eingereicht worden sei, bereits abgelaufen gewesen, da dem Beschwerdeführer bereits am 5. Februar 2024 – an diesem Datum hätte die Beschwerdegegnerin entsprechend der Auffor- derung des Beschwerdeführers die Gegenstände zurückgeben sollen – die (ver- meintliche) Tat bekannt gewesen sei (ebd. E. 1 f). Die Nichtanhandnahme liesse sich überdies auf Art. 52 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StPO stützen, da Schuld und Tatfolgen als gering zu erachten wären (ebd. E. 1 g).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde demgegenüber aus, die Beschwerdegegnerin habe am 1. Februar 2024 Gegenstände im Wert von mehr als Fr. 10'000.– aus dem unverteilten Nachlass ihrer gemeinsamen, kurz zuvor ver- storbenen Mutter an sich genommen und zu sich nach Hause geschafft. Erst am

19. März 2024 – der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Meilen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme auf Rückführung der Gegen- stände ersucht – habe die Beschwerdegegnerin die Gegenstände der Willensvoll- streckerin übergeben (Urk. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit gehe. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme sei erledigt. Inwiefern eine Erbstreitigkeit vorliegen soll, sei nicht ersichtlich (ebd. Ziff. 5). Ein Anfangsver- dacht liege, entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, vor. Die Staatsanwalt- schaft verkenne die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Aneignung. Ein Wille zur Enteignung ist nicht schon dann auszuschliessen, wenn der Täter die Sa- che zurückzugeben bereit ist. Die Aneignung entfalle entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer Kenntnis von der Wegnahme gehabt habe oder weil keine Beschädigung oder Beseitigung der Sache vorliege. Ein Aneignungswille sei auch äusserlich erkennbar. Dafür sprä- chen die Dauer, während der die Beschwerdegegnerin die Gegenstände bei sich

- 6 - gehabt habe, der betreffende Ort (bei ihr zu Hause) sowie die Tatsache, dass Auf- forderungen zur Rückgabe erfolglos gewesen seien und erst der Druck einer ge- richtlichen Zwangsmassnahme die Rückgabe ermöglicht habe (ebd. Ziff. 6.4–6.6). Zur Strafantragsfrist führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass das Verhal- ten der Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf einer gewissen Zeit als strafbar zu erkennen gewesen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin die Gegenstände anläss- lich der Testamentseröffnung am 19. Februar 2024 zurückgegeben hätte, wäre von einer straflosen Gebrauchsanmassung auszugehen gewesen. Die Strafantragsfrist habe somit nicht vor diesem Datum zu laufen begonnen (ebd. Ziff. 7). Das Absehen von einer Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht, da der Wert der Gegenstände mehr als Fr. 10'000.– betrage. Das Ausbleiben einer Be- schädigung und dergleichen könne im Kontext von Art. 137 StGB für die Tatfolgen keine Rolle spielen, da dies nicht zum Tatbestand gehöre (ebd. Ziff. 8).

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 aus, im Kontext von Art. 52 StGB werde nicht verlangt, dass der Deliktswert gering- fügig sei. Vorliegend sei entscheidend, dass die Gegenstände nicht verheimlicht worden seien und kein Verlust etc. vorliege (Urk. 13).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik insbesondere, die Staatsan- waltschaft habe sich mit seinen Ausführungen zum Kriterium der Aneignung nicht auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 1 f.). Die Entschädigungsfolgen für das Beschwer- deverfahren beziffert er auf Fr. 2'250.–, die primär von der Beschwerdegegnerin, subsidiär von der Staatsanwaltschaft zu tragen seien (ebd. S. 2).

E. 4.1 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Ver- haltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskri- terien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen

- 7 - stets gering sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschul- den und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallen- den Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheb- lich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2).

E. 4.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass – bejahte man die Tat- bestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin im Sinne einer un- rechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) oder eines anderen Vermögensdelikts – ein Absehen von der Strafverfolgung sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 52 StGB stützen liesse. Vorliegend steht der Vorwurf des Aneignens bzw. eines Aneignungswillens in Bezug auf Vermögenswerte im Wert von mehr als Fr. 10'000.– im Raum. Die betreffenden Gegenstände (Schmuck etc.) befanden sich mehr als sechs Wochen lang im Gewahrsam der Beschwerdegegnerin. Damit könnte in Bezug auf die Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen wer- den. Dass der Beschwerdegegnerin nicht auch eine Beschädigung, ein Verbrauch oder eine Wertminderung der Gegenstände vorgeworfen wird, ist (entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft [Urk. 3/1 E. 1 g]) nicht ausschlaggebend. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 137 StGB verlangt keinen Taterfolg in diesem Sinne. Zudem stehen weitere Tatfolgen im Raum. Der Beschwerdeführer sah sich ge- zwungen, zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen (auf Rückführung der Ge- genstände) beim Bezirksgericht Meilen einzureichen. Diese Verfahren wären als Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen, sofern man sie als durch die Beschwer- degegnerin verschuldet erachtet.

E. 4.3 Auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin könnte (im Falle von Aneig- nungsabsicht) nicht a priori als gering eingestuft werden. Die Rechtslage war der Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 2. Februar 2024 aufgrund des E-Mails

- 8 - des Beschwerdeführers bekannt (Urk. 14/2/5). Sie hat sich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aber offenbar bewusst mehrere Wochen lang wider- setzt. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände schliesslich der Willensvollstreckerin übergeben hat, liesse sich nicht per se ein geringes Verschulden ableiten, zumal man (wiederum unter der Prämisse eines zwischenzeitlich vorliegenden Aneignungswillens) wohl annehmen müsste, dass die Rückgabe nicht freiwillig, sondern vor dem Hintergrund des eingeleiteten Ver- fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erfolgt wäre. Ein positives Nachtat- verhalten wäre somit nicht ersichtlich. Folglich ist zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf Vermögensdelikte überhaupt vorliegt.

E. 5.1 Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) verlangt betreffend das Merkmal der Aneignung nach Praxis und Lehre die Manifestation eines Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung, wobei für ei- nen Aneignungswillen der Wille zur dauernden Enteignung und der Wille zur (min- destens vorübergehenden) Zueignung gegeben sein muss (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 137 N 25 ff.). Massge- blich ist der Zeitpunkt der Tathandlung (ebd. N 27). Die Aneignung unterscheidet sich von der Gebrauchsanmassung nur durch die angestrebte Endgültigkeit der Enteignung. Im Gegensatz zur Aneignung bleibt die Gebrauchsanmassung straf- los, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 141 StGB (Sachentziehung) erfüllt sind (ebd.). Zur Annahme einer dauernden Enteignung (bzw. des entsprechenden Willens) sind die konkreten Umstände (Charakter der Sache, Zeitdauer des Ge- brauchs etc.) zu berücksichtigen. Dabei dürfte massgebend sein, ob ein (unbeding- ter) Rückführungswille erkennbar ist (ebd. N 29). Eine Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit ist als dauernde Enteignung und damit als Aneignung zu qualifi- zieren (ebd. N 30). Als Grundsatz formuliert, dürfte regelmässig eine dauernde Ent- eignung bzw. Aneignung vorliegen, wenn die Gebrauchsdauer die Grenzen einer üblichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überschreitet (ebd. N 31). Aus der Tat- sache, dass der Täter bereit ist, die Sache zurückzugeben (bzw. dies tun will), lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Absenz des Enteignungswillens schliessen (ebd. N 32). Bei mehreren Erben sind Sachen aus der unverteilten Erbschaft für die ein-

- 9 - zelnen Erben fremd im Sinne des Vermögensstrafrechts, da an solchen Sachen nicht Alleineigentum, sondern Gesamteigentum besteht (Art. 602 ZGB). Sie sind damit taugliche Tatobjekte in Bezug auf Art. 137 ff. StGB.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2024 so- wohl per E-Mail als auch per Post – unter korrektem Hinweis auf die Rechtslage und damit zu Recht – zur Rückführung der Gegenstände aufgefordert (Urk. 14/2/5). Die Beschwerdegegnerin ist dem nicht nachgekommen. Sie hat (über ihren Ehe- mann) ankündigen lassen, dass sie die Gegenstände "bis zur Testamentseröffnung mitgenommen" habe (Urk. 14/2/6). Aber auch anlässlich der Testamentseröffnung am 8. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/2) erfolgte keine Rückführung der Gegenstände. Offenbar wurden vom Beschwerdeführer zwei Gesuche um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen (auf Rückführung der Gegenstände) eingeleitet. Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde der Beschwerdegegnerin im Februar 2024 Frist zur Stel- lungnahme gesetzt, wobei sie am 20. Februar 2024 um Fristverlängerung ersuchte (vgl. Urk. 14/2/8). Auch in dieser Phase erfolgte keine Rückführung der Gegen- stände. Am 29. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch be- treffend vorsorgliche Massnahmen beim Bezirksgericht Meilen (vgl. Urk. 14/1 S. 5), von dem die Beschwerdegegnerin spätestens am 5. März 2024 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 14/2/9). Sie hat die Gegenstände erst am 19. März 2024 restituiert, also mehr als sechs Wochen nach der (ersten) Aufforderung des Beschwerdeführers. In der E-Mail vom 1. Februar 2024 wird zwar ein Grund für die Mitnahme der Gegen- stände aus dem (ehemaligen) Zimmer der Erblasserin genannt – nämlich fehlende Zeit, um vor der wenige Tage danach zu erfolgenden Abgabe des Zimmers dieses ein weiteres Mal aufzusuchen (Urk. 14/2/3). Hingegen ist ein Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegenstände trotz entsprechender Aufforderung nicht bedeutend früher herausgegeben hat, weder aus der Korrespondenz zwischen den Parteien noch aus den weiteren Akten ersichtlich.

E. 5.3 Gleichwohl lässt sich die bis zum 18. März 2024 andauernde Verweigerung, die Gegenstände herauszugeben, nicht im Sinne eines Willens zur (tatbestands- mässigen) dauernden Enteignung deuten. Die gewählte Formulierung in der E-Mail vom 1. Februar 2024 ("melde dich, falls etwas dabei ist, das Du ebenfalls haben

- 10 - möchtest" [Urk. 14/2/3]) spricht deutlich gegen eine angestrebte Endgültigkeit der Mitnahme der Gegenstände, auch wenn diese E-Mail nicht von der Beschwerde- gegnerin persönlich, sondern (in ihrem Auftrag) von ihrem Ehemann geschrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte die Mitnahme der Gegenstände nicht ver- heimlicht, sondern den Beschwerdeführer (auch mit entsprechenden Fotos) über den Vorgang informiert (Urk. 14/2/3). Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass sie ihn diesbezüglich in unvollständiger Weise informiert hätte, namentlich, weil sie noch weitere Gegenstände mitgenommen hätte, ohne den Beschwerde- führer darüber zu informieren. Entsprechendes macht dieser auch nicht geltend.

E. 5.4 Wie bereits erwähnt, gab die Beschwerdegegnerin als Grund für die Mit- nahme der Gegenstände am 1. Februar 2024 an, es sei ihr zeitlich nicht möglich, vor der wenige Tage später zu erfolgenden Zimmerabgabe nochmals vor Ort zu erscheinen, um dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Aufteilung vor- zunehmen. Diese Begründung ist grundsätzlich nachvollziehbar und, weil unmittel- bar nach der Mitnahme und aus freien Stücken geäussert, auch glaubhaft. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese proaktive Transparenz nicht auf kriminelle Absichten der Beschwerdegegnerin hindeutet. Auch aus der vorgängigen Korrespondenz (E-Mails vom 23. und 25. Januar 2024 [Urk. 14/2/2]) lässt sich kein vorbestehender Konflikt zwischen den Parteien betreffend den Nachlass herausle- sen. Die (möglicherweise etwas kleinliche) Diskussion über den Dichter Rilke (vgl. Urk. 14/2/2) lässt sich nicht als Indiz für einen Erbstreit oder gar eine Feindseligkeit zwischen den Parteien werten, vor deren Hintergrund kriminelle Handlungen und Absichten erklärbar gewesen wären.

E. 5.5 Weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegenstände nicht zeitnah restituiert hat, ist zwar unklar, und die entsprechende Dauer dürfte die Grenzen einer üblichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überschritten haben. Jedoch erscheint dies im vorliegenden Fall namentlich aufgrund des erwähnten transparenten Vorgehens der Beschwerdegegnerin, nicht als Indiz für einen Willen zur (dauernden) Enteig- nung. Das Verhältnis unter den Parteien hat sich nach dem 1. Februar 2024 offen- sichtlich signifikant verschlechtert. Dass dies die Beschwerdegegnerin veranlasst hätte, in der Folge (nach der Wegnahme der Gegenstände) einen Entschluss zur

- 11 - dauerhaften Weigerung der Rückgabe der Gegenstände zu fassen, ergibt sich aber nicht. Sie verharrte vielmehr in einer abwartenden Haltung und hat die Gegen- stände schliesslich der Willensvollstreckerin übergeben. Im Übrigen ist nicht be- kannt, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände zwischenzeitlich effektiv verwendet, etwa den Schmuck getragen und so eine Position als "Quasi-Eigentü- merin" (hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 137 N 17) eingenommen hätte. Inso- fern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 129 IV 223 unpassend, da im dortigen Fall die beschuldigte Person Esswaren unbestrittenermassen zwecks spä- teren Verzehrs mitgenommen hatte und sich auf diese Weise die angestrebte End- gültigkeit der Enteignung manifestiert hatte. Entsprechendes ist im vorliegenden Fall gerade nicht zu erkennen. Im Ergebnis fehlen für den Zeitpunkt der Weg- nahme, aber auch für die gesamte Dauer des Besitzes der Gegenstände Hinweise für das Vorliegen eines Aneignungswillens bei der Beschwerdegegnerin.

E. 5.6 Somit fällt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin wegen unrechtmässi- ger Aneignung (Art. 137 StGB) ausser Betracht.

E. 5.7 Mangels Aneignungsabsicht scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Dieb- stahls (Art. 139 StGB) aus.

E. 5.8 Mangels eines erheblichen Nachteils fällt zudem eine Strafbarkeit wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) ausser Betracht.

E. 6 Bei diesem Ergebnis muss über die Frage, ob die Strafantragsfrist eingehal- ten wurde (vgl. E. II.3.1 f.), nicht mehr entschieden werden.

E. 7 Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung verfügt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und von

- 12 - der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kau- tion dem Beschwerdeführer – vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat zur Beschwerde nicht Stellung genom- men. Folglich wird sie persönlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen.
  3. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 zur Kenntnisnahme (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter gleichzeitiger Rück-  sendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestäti- gung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).  - 13 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240246-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 21. Mai 2024, …

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 11. Mai 2024 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen seine Schwester, B._____, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) we- gen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB; Urk. 14/1). Er wirft ihr vor, aus dem unverteilten Nachlass ihrer gemeinsamen, verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin) mehrere Gegenstände, insbesondere Schmuck, aus deren Zimmer an sich genommen zu haben. Sie habe damit ihre Vereinbarung verletzt, Gegenstände lediglich aus dem Tresor herauszunehmen und im Zimmer zu belassen. Trotz wie- derholter Aufforderungen habe sie die Gegenstände nicht zurückgelegt, sondern diese erst am 19. März 2024 der am 8. Februar 2024 eingesetzten Willensvollstre- ckerin übergeben. Auf diese Weise habe die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) erfüllt (Urk. 14/1; Urk. 2). Mit Ver- fügung vom 21. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an die Hand (Urk. 3/1 = 14/4).

2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Er- öffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2).

3. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Lei- stung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufgefordert (Urk. 7), die er in- nert Frist leistete (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde die Be- schwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur freige- stellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 26. August 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (eventualiter: Nichtein- treten, Urk. 13). Zugleich reichte sie ihre Akten ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom

13. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gege- ben, die er innert Frist erstattete (Urk. 19). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 1.2. Zur Beschwerdefrist ist Folgendes zu bemerken: Die Nichtanhandnahmever- fügung datiert vom 21. Mai 2024 (Urk. 3/1). Die Beschwerde wurde am 15. Juli 2024 erhoben (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft gibt an, die Verfügung bereits am

23. Mai 2024 mittels A-Post und Empfangsschein versandt zu haben. Einen Emp- fangsschein habe sie vom Beschwerdeführer indes nicht zurückerhalten. Die Sen- dung sei aber auch nicht als "unzustellbar" retourniert worden (Urk. 13 S. 1 f.). Am

25. Juni 2024 habe sie die Verfügung ein zweites Mal versandt (vgl. Urk. 13 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Sendung am 3. Juli 2024 erhalten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 14/6). Anlässlich ihrer Stellungnahme ersucht die Staatsanwaltschaft das Gericht, der Beschwerdeführer sei aufzufordern, zur Frage Stellung zu neh- men, ob und wann er die erste Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung emp- fangen habe. 1.3. Der Beschwerdeführer erklärt – ohne, dass er durch die hiesige Kammer dazu aufgefordert worden wäre –, er habe Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 keine Verfügung der Staatsanwaltschaft erhalten (Urk. 19 S. 1). 1.4. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, ent- falten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Der Beweis der Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). 1.5. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung bereits mit der (gemäss Staatsanwaltschaft) ersten Zustellung bzw. vor dem 3. Juli 2024 erhalten hat, liegt nicht vor. Es bestehen auch keine kon- kreten Hinweise dafür, dass er diesbezüglich unwahre Angaben machen würde.

- 4 - Dass auch eine Zustellung mittels A-Post im Regelfall zuverlässig erfolgt, ändert daran nichts. Als Datum der Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich der 3. Juli 2024 zu erachten, sodass die am 15. Juli 2024 aufgegebene Beschwer- deschrift als rechtzeitig gilt. 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffas- sung, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung (namentlich in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung) gegeben sei. Denn die Be- schwerdegegnerin selbst habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. Februar 2024 mitteilen lassen, dass sie die fraglichen Gegenstände mitgenommen habe und er sich melden solle, falls sich darunter Gegenstände befänden, die er zu be- anspruchen gedenke. Die mitgenommenen Gegenstände habe sie mit Fotoaufnah- men dokumentiert und diese dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerde- führer sei somit stets über alles informiert gewesen. Die Gegenstände seien weder

- 5 - beschädigt noch verbraucht oder in ihrem Wert gemindert worden. Am 19. März 2024 seien sie der Willensvollstreckerin übergeben worden. Folglich bestehe kein Verdacht auf einen Willen der Beschwerdegegnerin zur dauernden Enteignung (Urk. 3/1 E. 1 b–d). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Strafanzeige sei vor dem Hintergrund eines Erbstreits zu sehen. Strafuntersuchungen dienten aber nicht der Durchsetzung rein zivilrechtlicher Streitigkeiten (ebd. E. 1e). Zudem sei die Strafantragsfrist am 13. Mai 2024, als die Strafanzeige eingereicht worden sei, bereits abgelaufen gewesen, da dem Beschwerdeführer bereits am 5. Februar 2024 – an diesem Datum hätte die Beschwerdegegnerin entsprechend der Auffor- derung des Beschwerdeführers die Gegenstände zurückgeben sollen – die (ver- meintliche) Tat bekannt gewesen sei (ebd. E. 1 f). Die Nichtanhandnahme liesse sich überdies auf Art. 52 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StPO stützen, da Schuld und Tatfolgen als gering zu erachten wären (ebd. E. 1 g). 3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde demgegenüber aus, die Beschwerdegegnerin habe am 1. Februar 2024 Gegenstände im Wert von mehr als Fr. 10'000.– aus dem unverteilten Nachlass ihrer gemeinsamen, kurz zuvor ver- storbenen Mutter an sich genommen und zu sich nach Hause geschafft. Erst am

19. März 2024 – der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Meilen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme auf Rückführung der Gegen- stände ersucht – habe die Beschwerdegegnerin die Gegenstände der Willensvoll- streckerin übergeben (Urk. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit gehe. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme sei erledigt. Inwiefern eine Erbstreitigkeit vorliegen soll, sei nicht ersichtlich (ebd. Ziff. 5). Ein Anfangsver- dacht liege, entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, vor. Die Staatsanwalt- schaft verkenne die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Aneignung. Ein Wille zur Enteignung ist nicht schon dann auszuschliessen, wenn der Täter die Sa- che zurückzugeben bereit ist. Die Aneignung entfalle entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer Kenntnis von der Wegnahme gehabt habe oder weil keine Beschädigung oder Beseitigung der Sache vorliege. Ein Aneignungswille sei auch äusserlich erkennbar. Dafür sprä- chen die Dauer, während der die Beschwerdegegnerin die Gegenstände bei sich

- 6 - gehabt habe, der betreffende Ort (bei ihr zu Hause) sowie die Tatsache, dass Auf- forderungen zur Rückgabe erfolglos gewesen seien und erst der Druck einer ge- richtlichen Zwangsmassnahme die Rückgabe ermöglicht habe (ebd. Ziff. 6.4–6.6). Zur Strafantragsfrist führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass das Verhal- ten der Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf einer gewissen Zeit als strafbar zu erkennen gewesen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin die Gegenstände anläss- lich der Testamentseröffnung am 19. Februar 2024 zurückgegeben hätte, wäre von einer straflosen Gebrauchsanmassung auszugehen gewesen. Die Strafantragsfrist habe somit nicht vor diesem Datum zu laufen begonnen (ebd. Ziff. 7). Das Absehen von einer Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht, da der Wert der Gegenstände mehr als Fr. 10'000.– betrage. Das Ausbleiben einer Be- schädigung und dergleichen könne im Kontext von Art. 137 StGB für die Tatfolgen keine Rolle spielen, da dies nicht zum Tatbestand gehöre (ebd. Ziff. 8). 3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 aus, im Kontext von Art. 52 StGB werde nicht verlangt, dass der Deliktswert gering- fügig sei. Vorliegend sei entscheidend, dass die Gegenstände nicht verheimlicht worden seien und kein Verlust etc. vorliege (Urk. 13). 3.4. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik insbesondere, die Staatsan- waltschaft habe sich mit seinen Ausführungen zum Kriterium der Aneignung nicht auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 1 f.). Die Entschädigungsfolgen für das Beschwer- deverfahren beziffert er auf Fr. 2'250.–, die primär von der Beschwerdegegnerin, subsidiär von der Staatsanwaltschaft zu tragen seien (ebd. S. 2). 4. 4.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Ver- haltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskri- terien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen

- 7 - stets gering sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschul- den und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallen- den Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheb- lich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2). 4.2. Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass – bejahte man die Tat- bestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin im Sinne einer un- rechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) oder eines anderen Vermögensdelikts – ein Absehen von der Strafverfolgung sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 52 StGB stützen liesse. Vorliegend steht der Vorwurf des Aneignens bzw. eines Aneignungswillens in Bezug auf Vermögenswerte im Wert von mehr als Fr. 10'000.– im Raum. Die betreffenden Gegenstände (Schmuck etc.) befanden sich mehr als sechs Wochen lang im Gewahrsam der Beschwerdegegnerin. Damit könnte in Bezug auf die Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen wer- den. Dass der Beschwerdegegnerin nicht auch eine Beschädigung, ein Verbrauch oder eine Wertminderung der Gegenstände vorgeworfen wird, ist (entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft [Urk. 3/1 E. 1 g]) nicht ausschlaggebend. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 137 StGB verlangt keinen Taterfolg in diesem Sinne. Zudem stehen weitere Tatfolgen im Raum. Der Beschwerdeführer sah sich ge- zwungen, zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen (auf Rückführung der Ge- genstände) beim Bezirksgericht Meilen einzureichen. Diese Verfahren wären als Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen, sofern man sie als durch die Beschwer- degegnerin verschuldet erachtet. 4.3. Auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin könnte (im Falle von Aneig- nungsabsicht) nicht a priori als gering eingestuft werden. Die Rechtslage war der Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 2. Februar 2024 aufgrund des E-Mails

- 8 - des Beschwerdeführers bekannt (Urk. 14/2/5). Sie hat sich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aber offenbar bewusst mehrere Wochen lang wider- setzt. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände schliesslich der Willensvollstreckerin übergeben hat, liesse sich nicht per se ein geringes Verschulden ableiten, zumal man (wiederum unter der Prämisse eines zwischenzeitlich vorliegenden Aneignungswillens) wohl annehmen müsste, dass die Rückgabe nicht freiwillig, sondern vor dem Hintergrund des eingeleiteten Ver- fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erfolgt wäre. Ein positives Nachtat- verhalten wäre somit nicht ersichtlich. Folglich ist zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf Vermögensdelikte überhaupt vorliegt. 5. 5.1. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) verlangt betreffend das Merkmal der Aneignung nach Praxis und Lehre die Manifestation eines Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung, wobei für ei- nen Aneignungswillen der Wille zur dauernden Enteignung und der Wille zur (min- destens vorübergehenden) Zueignung gegeben sein muss (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 137 N 25 ff.). Massge- blich ist der Zeitpunkt der Tathandlung (ebd. N 27). Die Aneignung unterscheidet sich von der Gebrauchsanmassung nur durch die angestrebte Endgültigkeit der Enteignung. Im Gegensatz zur Aneignung bleibt die Gebrauchsanmassung straf- los, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 141 StGB (Sachentziehung) erfüllt sind (ebd.). Zur Annahme einer dauernden Enteignung (bzw. des entsprechenden Willens) sind die konkreten Umstände (Charakter der Sache, Zeitdauer des Ge- brauchs etc.) zu berücksichtigen. Dabei dürfte massgebend sein, ob ein (unbeding- ter) Rückführungswille erkennbar ist (ebd. N 29). Eine Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit ist als dauernde Enteignung und damit als Aneignung zu qualifi- zieren (ebd. N 30). Als Grundsatz formuliert, dürfte regelmässig eine dauernde Ent- eignung bzw. Aneignung vorliegen, wenn die Gebrauchsdauer die Grenzen einer üblichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überschreitet (ebd. N 31). Aus der Tat- sache, dass der Täter bereit ist, die Sache zurückzugeben (bzw. dies tun will), lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Absenz des Enteignungswillens schliessen (ebd. N 32). Bei mehreren Erben sind Sachen aus der unverteilten Erbschaft für die ein-

- 9 - zelnen Erben fremd im Sinne des Vermögensstrafrechts, da an solchen Sachen nicht Alleineigentum, sondern Gesamteigentum besteht (Art. 602 ZGB). Sie sind damit taugliche Tatobjekte in Bezug auf Art. 137 ff. StGB. 5.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2024 so- wohl per E-Mail als auch per Post – unter korrektem Hinweis auf die Rechtslage und damit zu Recht – zur Rückführung der Gegenstände aufgefordert (Urk. 14/2/5). Die Beschwerdegegnerin ist dem nicht nachgekommen. Sie hat (über ihren Ehe- mann) ankündigen lassen, dass sie die Gegenstände "bis zur Testamentseröffnung mitgenommen" habe (Urk. 14/2/6). Aber auch anlässlich der Testamentseröffnung am 8. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/2) erfolgte keine Rückführung der Gegenstände. Offenbar wurden vom Beschwerdeführer zwei Gesuche um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen (auf Rückführung der Gegenstände) eingeleitet. Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde der Beschwerdegegnerin im Februar 2024 Frist zur Stel- lungnahme gesetzt, wobei sie am 20. Februar 2024 um Fristverlängerung ersuchte (vgl. Urk. 14/2/8). Auch in dieser Phase erfolgte keine Rückführung der Gegen- stände. Am 29. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch be- treffend vorsorgliche Massnahmen beim Bezirksgericht Meilen (vgl. Urk. 14/1 S. 5), von dem die Beschwerdegegnerin spätestens am 5. März 2024 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 14/2/9). Sie hat die Gegenstände erst am 19. März 2024 restituiert, also mehr als sechs Wochen nach der (ersten) Aufforderung des Beschwerdeführers. In der E-Mail vom 1. Februar 2024 wird zwar ein Grund für die Mitnahme der Gegen- stände aus dem (ehemaligen) Zimmer der Erblasserin genannt – nämlich fehlende Zeit, um vor der wenige Tage danach zu erfolgenden Abgabe des Zimmers dieses ein weiteres Mal aufzusuchen (Urk. 14/2/3). Hingegen ist ein Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegenstände trotz entsprechender Aufforderung nicht bedeutend früher herausgegeben hat, weder aus der Korrespondenz zwischen den Parteien noch aus den weiteren Akten ersichtlich. 5.3. Gleichwohl lässt sich die bis zum 18. März 2024 andauernde Verweigerung, die Gegenstände herauszugeben, nicht im Sinne eines Willens zur (tatbestands- mässigen) dauernden Enteignung deuten. Die gewählte Formulierung in der E-Mail vom 1. Februar 2024 ("melde dich, falls etwas dabei ist, das Du ebenfalls haben

- 10 - möchtest" [Urk. 14/2/3]) spricht deutlich gegen eine angestrebte Endgültigkeit der Mitnahme der Gegenstände, auch wenn diese E-Mail nicht von der Beschwerde- gegnerin persönlich, sondern (in ihrem Auftrag) von ihrem Ehemann geschrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte die Mitnahme der Gegenstände nicht ver- heimlicht, sondern den Beschwerdeführer (auch mit entsprechenden Fotos) über den Vorgang informiert (Urk. 14/2/3). Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass sie ihn diesbezüglich in unvollständiger Weise informiert hätte, namentlich, weil sie noch weitere Gegenstände mitgenommen hätte, ohne den Beschwerde- führer darüber zu informieren. Entsprechendes macht dieser auch nicht geltend. 5.4. Wie bereits erwähnt, gab die Beschwerdegegnerin als Grund für die Mit- nahme der Gegenstände am 1. Februar 2024 an, es sei ihr zeitlich nicht möglich, vor der wenige Tage später zu erfolgenden Zimmerabgabe nochmals vor Ort zu erscheinen, um dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Aufteilung vor- zunehmen. Diese Begründung ist grundsätzlich nachvollziehbar und, weil unmittel- bar nach der Mitnahme und aus freien Stücken geäussert, auch glaubhaft. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese proaktive Transparenz nicht auf kriminelle Absichten der Beschwerdegegnerin hindeutet. Auch aus der vorgängigen Korrespondenz (E-Mails vom 23. und 25. Januar 2024 [Urk. 14/2/2]) lässt sich kein vorbestehender Konflikt zwischen den Parteien betreffend den Nachlass herausle- sen. Die (möglicherweise etwas kleinliche) Diskussion über den Dichter Rilke (vgl. Urk. 14/2/2) lässt sich nicht als Indiz für einen Erbstreit oder gar eine Feindseligkeit zwischen den Parteien werten, vor deren Hintergrund kriminelle Handlungen und Absichten erklärbar gewesen wären. 5.5. Weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegenstände nicht zeitnah restituiert hat, ist zwar unklar, und die entsprechende Dauer dürfte die Grenzen einer üblichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überschritten haben. Jedoch erscheint dies im vorliegenden Fall namentlich aufgrund des erwähnten transparenten Vorgehens der Beschwerdegegnerin, nicht als Indiz für einen Willen zur (dauernden) Enteig- nung. Das Verhältnis unter den Parteien hat sich nach dem 1. Februar 2024 offen- sichtlich signifikant verschlechtert. Dass dies die Beschwerdegegnerin veranlasst hätte, in der Folge (nach der Wegnahme der Gegenstände) einen Entschluss zur

- 11 - dauerhaften Weigerung der Rückgabe der Gegenstände zu fassen, ergibt sich aber nicht. Sie verharrte vielmehr in einer abwartenden Haltung und hat die Gegen- stände schliesslich der Willensvollstreckerin übergeben. Im Übrigen ist nicht be- kannt, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände zwischenzeitlich effektiv verwendet, etwa den Schmuck getragen und so eine Position als "Quasi-Eigentü- merin" (hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 137 N 17) eingenommen hätte. Inso- fern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 129 IV 223 unpassend, da im dortigen Fall die beschuldigte Person Esswaren unbestrittenermassen zwecks spä- teren Verzehrs mitgenommen hatte und sich auf diese Weise die angestrebte End- gültigkeit der Enteignung manifestiert hatte. Entsprechendes ist im vorliegenden Fall gerade nicht zu erkennen. Im Ergebnis fehlen für den Zeitpunkt der Weg- nahme, aber auch für die gesamte Dauer des Besitzes der Gegenstände Hinweise für das Vorliegen eines Aneignungswillens bei der Beschwerdegegnerin. 5.6. Somit fällt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin wegen unrechtmässi- ger Aneignung (Art. 137 StGB) ausser Betracht. 5.7. Mangels Aneignungsabsicht scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Dieb- stahls (Art. 139 StGB) aus. 5.8. Mangels eines erheblichen Nachteils fällt zudem eine Strafbarkeit wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) ausser Betracht.

6. Bei diesem Ergebnis muss über die Frage, ob die Strafantragsfrist eingehal- ten wurde (vgl. E. II.3.1 f.), nicht mehr entschieden werden.

7. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung verfügt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und von

- 12 - der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kau- tion dem Beschwerdeführer – vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat zur Beschwerde nicht Stellung genom- men. Folglich wird sie persönlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen.

3. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 zur Kenntnisnahme (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter gleichzeitiger Rück-  sendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestäti- gung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

- 13 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi