Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betrug und Falschbeurkundung (...) sei vollumfänglich aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und die nötigen Untersuchungshandlungen durchzuführen.
E. 2 Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 im We- sentlichen vorbringen, sachverhaltsmässig bilde einzig der Vorwurf betreffend Miet- kautionen Gegenstand der Beschwerde. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruhe einzig auf den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich bzw. auf dem Rapport des zuständigen Sachbearbeiters vom 14. September 2023. Dieser wiederum ba- siere auf den Anzeigeakten und den Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsu-
- 6 - chungen beim Beschwerdegegner 1 und bei der E._____ AG sichergestellt worden seien. Eine Befragung der Beschwerdegegner 1 und 2 sei bis heute nicht durchge- führt worden, und diese seien auch nie aufgefordert worden, diejenigen Bankbe- lege vorzulegen, auf deren Grundlage die Verbuchungen der Mietkautionen vorge- nommen und geprüft worden seien. Wie in Rz. 32 der Strafanzeige dargelegt, hät- ten die entsprechenden Bankbelege zwingend vorhanden sein müssen. Im Bericht des polizeilichen Wirtschaftsprüfers vom 14. September 2023 werde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob der Bestand der Mietkautionen per 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 289'171.84 korrekt gewesen sei. Weitere bzw. nähere Abklärungen hierzu seien von vornher- ein nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden nicht rügen, dass die Mietkautionen in den nicht relevanten Vorjahren abgenommen hätten, was durchaus zutreffen könne und auch nicht zu beanstanden sei, solange diese Vorgänge korrekt in der Buchhaltung abgebildet worden wären. Bei der Behauptung, dass im Falle, dass die Mietkautio- nen per 31. Dezember 2018 tatsächlich zu hoch ausgewiesen worden seien, der Fehler bereits vor Jahren entstanden sein müsse, handle es sich um eine reine Mutmassung, welche die Staatsanwaltschaft nicht näher erläutert habe. Bei den Mietkautionen handle es sich um einen festen Wert, der keine Interpretationen be- treffend Werthaltigkeit zulasse. Irrelevant sei dabei, ob diese auf einem Sperrkonto lägen oder nicht. Der Beschwerdeführer 1 hätte im Wissen darum, dass ein fixer Wert Fr. 78'000.– tiefer als ausgewiesen liege, nicht den entrichteten Kaufpreis be- zahlt, was dem Beschwerdegegner 1 bestens bewusst gewesen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
E. 3 Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde machte die Staats- anwaltschaft im Wesentlichen geltend, wie im Bericht des polizeilichen Wirtschafts- prüfers vom 14. September 2023 festgehalten worden sei, sei der Kaufpreis eben gerade nicht in Bezug auf eine bestimmte Höhe des Ergebnisses oder des Eigen- kapitals festgelegt worden. Wäre für die Höhe des Kaufpreises eine bestimmte Grösse relevant gewesen, so wäre dies im Vertrag so vereinbart worden. Dass sich
- 7 - das Eigenkapitel zwischen dem unrevidierten und dem revidierten Abschluss im Umfang von Fr. 28'261.– verbessert habe, habe den Kaufpreis nicht beeinflusst, was ebenfalls zeige, dass der Kaufpreis nicht in Bezug auf eine bestimmte Grösse vereinbart worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegeg- ner 1 und 2 die Position der Mietkautionen bewusst hätten falsch darstellen sollen, da sie keinen Vorteil daraus gehabt hätten (Urk. 11 S. 2 f.).
E. 4 Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 Zur Begründung ihrer Anträge auf Abweisung der Beschwerde liessen der Be- schwerdegegner 1 und 2 auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsver- fügung verweisen (Urk. 14 und Urk. 16).
E. 5 Replik der Beschwerdeführer 1 und 2 Replicando liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen vorbringen, eine wertbeständige Position in der Buchhaltung, die als Grundlage eines Aktien- kaufpreises diene, habe zumindest einen indirekten Einfluss auf den Kaufpreis. So- dann verkenne die Staatsanwaltschaft, dass es letztlich gar nicht darauf ankomme, ob die Buchhaltung für die Bestimmung des Kaufpreises ausschlaggebend gewe- sen sei oder was genau für die Berechnung des Kaufpreises den Ausschlag gege- ben habe, denn es gehe einzig darum, dass die Buchhaltung falsch gewesen sei und damit der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt sei. Die Staatsanwalt- schaft habe einzig aufgrund von blossen Mutmassungen die Einstellung der Stra- funtersuchung verfügt. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" hätte sie die Beweiswürdigung durch Anklage dem zuständigen Gericht überlassen müssen (Urk. 21 S. 1 ff.).
E. 6 Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe-
- 8 - sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_372/ 2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsan- waltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtferti- gen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Ein- stellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetz- licher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor An- klagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – wenn kein Strafbefehl ergehen kann – tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jo- sitsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO).
- 9 -
b) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt. Im Bericht des polizeilichen Wirtschaftsprüfers vom 14. September 2023 wird im Zusammenhang mit den Mietkautionen insbesondere Folgendes festgehalten (Urk. 13/4/11 S. 7 f.): "Die Mietkautionen haben sich im Verlauf der Jahre 2016-2018 wie folgt entwickelt: 2016: Fr. 330'260.62 2017: Fr. 304'637.67 2018: Fr. 289'171.84 Die Mietkautionen haben sich seit dem Jahr 2016 also kontinuierlich reduziert. Die Reduktion vom Geschäftsjahr 2017 auf das Geschäftsjahr 2018 beträgt Fr. 15'466." "Zu Beginn der Revision verfasste [der Beschwerdegegner 2] eine Pendenzenliste, unter anderem verlangte er von der [Beschwerdeführerin 2] einen Nachweis zu den bilanzierten Mietkautionen. Gemäss der Pendenzenliste hat er diesen Nachweis bekommen und in den Revisionsunterlagen mit der Referenz G2-18 dokumentiert. Bei diesem Nachweis handelt es sich aber nicht um eine Übersicht der einzelnen Mietkautionen, sondern lediglich um das Kontodetail "… Kautionskonti gemietete Wohnungen" aus der Buchhaltung. Auf diesem wird ersichtlich, dass der Anfangs- bestand per 01.01.18 Fr. 304'638 betrug und dass im Geschäftsjahr 2018 insge- samt 11 Bewegungen stattfanden, die zum Schlussbestand auf dem Konto von Fr. 289'172 geführt haben. Gemäss Prüfdokumentation des [Beschwerdegegners 2] hat er von diesen 11 Bewegungen einzelne Transaktionen stichprobenweise über- prüft. Zudem hat er eine Befragung [des Beschwerdegegners 1] gemacht, ob die Höhe der ausgewiesenen Mietkautionen korrekt ist. Eine Prüfung der unterjährigen Veränderungen und damit der "Fortschreibung" ist nach Meinung des Schreiben-
- 10 - den nicht unüblich, bedingt aber, dass der Anfangsbestand in den Vorjahren ange- messen geprüft wurde." "Das entsprechende Kontodetail zeigt für das Geschäftsjahr 2018 auch keine un- üblichen oder auffälligen Buchungen. Mit anderen Worten ist nicht erkennbar, dass die Mietkautionen bewusst verfälscht worden wären. Falls der Ausweis mit Fr. 289'172 per 31.12.2018 tatsächlich zu hoch war, dann ist der Fehler vielmehr im Verlauf der Jahre entstanden." Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 vertritt in seiner Beschwerde- schrift die Auffassung, bei der Behauptung, dass im Falle, dass die Mietkautionen per 31. Dezember 2018 tatsächlich zu hoch ausgewiesen worden seien, der Fehler bereits vor Jahren entstanden sein müsse, handle es sich um eine reine Mutmas- sung. Die folgenden Gründe sprechen dagegen, dass es sich dabei um eine reine Mutmassung handelt: Die Beschwerdeführer 1 und 2 werfen dem Beschwerdegeg- ner 1 vor, er habe den Aktivposten "finanzielles Anlagevermögen" im Umfang des Fehlbetrages von Fr. 77'997.88 falsch ausgewiesen, was den Jahresabschluss 2018 der Beschwerdeführerin 2 um diesen Betrag positiver ausgestaltet habe, als er effektiv ausgefallen sei. Wären somit die Mietkautionen im Jahresabschluss 2018 nicht zu hoch, sondern korrekt ausgewiesen worden, so hätte der entspre- chende Aktivposten auf Fr. 211'173.96 [Fr. 289'171.84 minus Fr. 77'997.88] bezif- fert werden müssen. Aus dem Kontodetail "… Kautionskonti gemietete Wohnun- gen" geht jedoch hervor, dass der Anfangsbestand per 01. Januar 2018 Fr. 304'638 betrug und dass im Geschäftsjahr 2018 insgesamt 11 Bewegungen stattfanden, die zum Schlussbestand auf dem Konto von Fr. 289'172 führten. Somit war die Höhe der Mietkautionen bereits im Jahresabschluss 2017 falsch ausgewiesen. Im Bericht des polizeilichen Wirtschaftsprüfers vom 14. September 2023 wird daher zu Recht festgehalten, dass der Fehler im Verlauf der Jahre entstanden sein muss. Der Beschwerdeführer 1 erwarb am 28. August 2019 vom Beschwerdegegner 1 34% und von F._____ 66% der Aktien der G._____ AG zu einem Gesamtpreis von Fr. 115'000.–. Bei der G._____ AG handelt es sich um eine Beteiligungsgesell- schaft, deren einzige Beteiligung die Beschwerdeführerin 2 bildet, so dass der Be- schwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 faktisch zu einem Preis von
- 11 - Fr. 115'000.– erwarb (Urk. 13/4/11 S. 4). Da die Höhe der Mietkautionen bereits im Jahresabschluss 2017 (und auch in den früheren Jahresabschlüssen) falsch aus- gewiesen wurde, ist ein rechtsgenügender Verdacht einer Absicht der Beschwer- degegner 1 und 2, im Rahmen eines tatsächlich erst viel später (d.h. am 28. August
2019) erfolgten Verkaufs der Aktien der G._____ AG jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen, zu verneinen. Hinzu kommt die folgende Sachlage: Die Basis für den Kaufentscheid des Be- schwerdeführers 1 bildete ein unrevidierter Abschluss vom 11. Juni 2019, der vom Beschwerdegegner 1 erstellt und auch unterzeichnet wurde. Erst nach dem Ver- kauf der G._____ AG lag am 15. November 2019 der revidierte Abschluss vor (Urk. 13/4/11 S. 4). Von den Beschwerdeführern 1 und 2 wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Verbesserung des Eigenkapitals zwischen dem unrevidierten und dem revidierten Abschluss in der Höhe von Fr. 28'261.– keinen Einfluss auf den Kauf- preis hatte. Angesichts dieser Sachlage wird im Bericht des polizeilichen Wirt- schaftsprüfers vom 14. September 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass inso- fern nicht erkennbar sei, was im Falle einer bewussten Fälschung der ausgewiese- nen Mietkautionen der Vorteil der Beschwerdegegner 1 und 2 gewesen wäre (Urk. 13/4/11 S. 8). Bei dieser Sachlage war die Staatsanwaltschaft (entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer 1 und 2) nicht verpflichtet, weitere Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'600.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu
- 12 - verrechnen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'400.–) ist den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten die Par- teientschädigung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden. Demgegenüber geht bei einem Offizialdelikt – wie den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten der Urkundenfälschung und des Betrugs – die Entschädigung der obsiegenden be- schuldigten Person im Beschwerdeverfahren für die durch die Anträge im Schuld- punkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates, sofern die gegen eine Einstellungsverfügung allein Beschwerde erhebende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich im Beschwerdeverfahren je durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 16, 31 und 36). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdever- fahren wird eine pauschale Gebühr zugesprochen (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale bemisst sich der Betrag nach § 2 AnwGebV. Unter Be- rücksichtigung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrund- lagen (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich je eine Anwaltsgebühr von Fr. 700.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– verrechnet. - 13 - Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'400.–) wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
- RA Dr. iur. Y1._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
- RA lic. iur. Y2._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) RA Dr. iur. Y1._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) RA lic. iur. Y2._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 14 - Zürich, 11. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240236-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 11. Oktober 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ AG, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024, (Teil-)Sachverhalt Manipulation Jahres- rechnung 2018 der B._____ AG
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und die B._____ AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin 2) liessen mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 20. November 2020 Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner 1) und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) wegen Be- trugs, Urkundenfälschung etc. erstatten (Urk. 13/1/1). Am 11. August 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. ein (Urk. 13/1/2). Nachdem die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ge- führte Strafverfahren bezüglich des Teilsachverhalts Manipulation Jahresrechnung 2018 der Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 20. Juni 2024 eingestellt hatte (Urk. 3/2 S. 10), liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 13. Juli 2024 gegen diese Einstellungsverfügung innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betrug und Falschbeurkundung (...) sei vollumfänglich aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und die nötigen Untersuchungshandlungen durchzuführen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen insgesamt Fr. 4'000.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 26. Juli 2024 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 8). Nach- dem den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juli 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 9), bean- tragten die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 (Urk. 11
- 3 - S. 2), der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vom 12. August 2024 (Urk. 14 S. 2) und der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme vom 14. Au- gust 2024 (sinngemäss, Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführer 1 und 2 replizierten mit Eingabe vom 28. August 2024 innert der mit Ver- fügung vom 15. August 2024 angesetzten Frist (Urk. 19 und Urk. 22). Das Verfah- ren erweist sich damit als spruchreif. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 6 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung bezüglich des Vor- wurfs, die Mietkautionen seien im Abschluss 2018 zu hoch ausgewiesen worden, im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer 1 sei Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2, bei welcher es sich um eine Gesellschaft handle, die möblierte Zimmer und Wohnungen im Raum Zürich angemietet, ausge- stattet und hernach für beschränkte oder unbeschränkte Dauer vermietet habe. Der Beschwerdegegner 1 sei von November 2015 bis Juli 2020 im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen und habe bis zum Eintritt des Beschwerde- führers 1 in den Verwaltungsrat am 11. September 2019 als Präsident des Verwal- tungsrates geamtet. Der Beschwerdegegner 2 sei Geschäftsführer und Verwal- tungsrat der E._____ AG, die im untersuchungsrelevanten Zeitraum als Revisions- stelle der Beschwerdeführerin 2 fungiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe im August 2019 von F._____ 66% und vom Beschwerdegegner 1 34% der Aktien der G._____ AG erworben, die eine reine Beteiligungsgesellschaft gewesen sei und deren einzige Beteiligung die Beschwerdeführerin 2 gebildet habe. Basis für diesen Kaufentscheid sei gemäss der Strafanzeige ein unrevidierter Abschluss der Be- schwerdeführerin 2 vom 11. Juni 2019 gewesen, der vom Beschwerdegegner 1
- 4 - erstellt und unterzeichnet worden sei. Der revidierte Abschluss der Beschwerde- führerin 2 sei erst am 15. November 2019 nach dem Verkauf der Aktien an den Beschwerdeführer 1 erstellt worden. Die Mietkautionen der von der Beschwerde- führerin 2 angemieteten Mietobjekte seien jeweils von ihr gestellt worden. Gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige seien die durch die Beschwerde- führerin 2 geleisteten Mietkautionen in der Buchhaltung unter dem finanziellen An- lagevermögen für das Jahr 2018 mit einem Betrag von Fr. 289'171.84 ausgewiesen worden, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Eine Überprüfung habe erge- ben, dass lediglich Mietkautionen in der Höhe von Fr. 176'142.36 sowie Mietkauti- onsabgänge im Betrag von Fr. 35'031.60 gesamthaft ausgewiesen seien und somit ein Fehlbetrag von Fr. 77'997.88 resultiere, um welchen die Mietkautionen im Ab- schluss 2018 zu hoch ausgewiesen worden seien. Dem Beschwerdegegner 1 werde diesbezüglich in der Strafanzeige vorgeworfen, den Abschluss der Be- schwerdeführerin 2 im Hinblick auf den genannten Aktienkauf besser als effektiv bestehend dargestellt zu haben. Er habe den wesentlichen Aktivposten "finanziel- les Anlagevermögen" im Umfang des Fehlbetrages von Fr. 77'997.88 falsch aus- gewiesen, was den Jahresabschluss 2018 der Beschwerdeführerin 2 um diesen Betrag positiver ausgestaltet habe, als er effektiv ausgefallen sei. Der Beschwer- degegner 2 habe in seiner Funktion als Revisor als Vertreter der E._____ AG diese Falschbuchung trotz Unrichtigkeit bestätigt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich dadurch einer Falschbeurkundung strafbar gemacht. Diese Sachverhaltsdar- stellung sei seitens der Kantonspolizei Zürich durch den dipl. Wirtschaftsprüfer H._____ untersucht worden. Seinem Bericht vom 14. September 2023 könne ent- nommen werden, dass sich die ausgewiesenen Mietkautionen seit 2016 kontinu- ierlich reduziert hätten, wobei keine unüblichen oder auffälligen Buchungen hätten festgestellt werden können. Anzeichen für eine bewusste Verfälschung seien daher nicht erkennbar. Zudem sei auch kein Zusammenhang zwischen den vermeintlich zu hoch ausgewiesenen Mietkautionen und dem geleisteten Kaufpreis für die Ak- tien der Beschwerdeführerin 2 ersichtlich, weshalb auch nicht erkennbar sei, wel- chen Vorteil die Beschwerdegegner 1 und 2 im Falle einer bewussten Fälschung der Position der Mietkautionen gehabt hätten. Letztlich sei aber eine Beurteilung,
- 5 - ob die per Ende 2018 ausgewiesenen Mietkautionen korrekt oder aber zu hoch gewesen seien, aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilbar. In ihrer Eingabe vom 12. Juni 2024 hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 erklärt, es mache sehr wohl einen Unterschied, ob eine Gesellschaft rund Fr. 78'000.– mehr an Aktiven aufweise oder nicht. Sie hätten in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie im vollen Umfang über die in der Buchhaltung ausgewiesenen Ver- mögenswerte verfügen könnten und diese nicht um rund Fr. 78'000.– tiefer lägen. Dabei werde jedoch ausser Acht gelassen, dass Mietkautionen fixe Guthaben seien, die in der Regel auf Sperrkonten einbezahlt würden und über welche die Mieter nicht verfügen könnten. Zudem zeige der Bericht des polizeilichen Wirt- schaftsprüfers klar, dass sich die Mietkautionen zwischen 2016 und 2018 rückläufig entwickelt hätten, was der These der Beschwerdeführer 1 und 2 widerspreche, wo- nach die Beschwerdegegner 1 und 2 die Mietkautionen im Hinblick auf den Ver- kaufsabschluss bewusst zu hoch ausgewiesen hätten. Der polizeiliche Wirtschafts- prüfer komme in seinem Bericht zutreffend zum Schluss, dass im Falle, dass die Mietkautionen per 31. Dezember 2018 tatsächlich zu hoch ausgewiesen worden seien, der Fehler bereits vor Jahren entstanden sei. Dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bereits Jahre vor dem Kaufabschluss die Position der Mietkautionen bewusst manipuliert hätten, mache schlicht keinen Sinn. Aufgrund der Aktenlage wäre be- treffend den Sachverhalt der Mietkautionen allenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 325 StGB zu prüfen. Da es sich bei diesem Tatbestand jedoch um eine Über- tretung handle, die nach drei Jahren verjähre, sei dieser Teilsachverhalt bereits verjährt (Urk. 3/2 S. 2 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 im We- sentlichen vorbringen, sachverhaltsmässig bilde einzig der Vorwurf betreffend Miet- kautionen Gegenstand der Beschwerde. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruhe einzig auf den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich bzw. auf dem Rapport des zuständigen Sachbearbeiters vom 14. September 2023. Dieser wiederum ba- siere auf den Anzeigeakten und den Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsu-
- 6 - chungen beim Beschwerdegegner 1 und bei der E._____ AG sichergestellt worden seien. Eine Befragung der Beschwerdegegner 1 und 2 sei bis heute nicht durchge- führt worden, und diese seien auch nie aufgefordert worden, diejenigen Bankbe- lege vorzulegen, auf deren Grundlage die Verbuchungen der Mietkautionen vorge- nommen und geprüft worden seien. Wie in Rz. 32 der Strafanzeige dargelegt, hät- ten die entsprechenden Bankbelege zwingend vorhanden sein müssen. Im Bericht des polizeilichen Wirtschaftsprüfers vom 14. September 2023 werde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob der Bestand der Mietkautionen per 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 289'171.84 korrekt gewesen sei. Weitere bzw. nähere Abklärungen hierzu seien von vornher- ein nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden nicht rügen, dass die Mietkautionen in den nicht relevanten Vorjahren abgenommen hätten, was durchaus zutreffen könne und auch nicht zu beanstanden sei, solange diese Vorgänge korrekt in der Buchhaltung abgebildet worden wären. Bei der Behauptung, dass im Falle, dass die Mietkautio- nen per 31. Dezember 2018 tatsächlich zu hoch ausgewiesen worden seien, der Fehler bereits vor Jahren entstanden sein müsse, handle es sich um eine reine Mutmassung, welche die Staatsanwaltschaft nicht näher erläutert habe. Bei den Mietkautionen handle es sich um einen festen Wert, der keine Interpretationen be- treffend Werthaltigkeit zulasse. Irrelevant sei dabei, ob diese auf einem Sperrkonto lägen oder nicht. Der Beschwerdeführer 1 hätte im Wissen darum, dass ein fixer Wert Fr. 78'000.– tiefer als ausgewiesen liege, nicht den entrichteten Kaufpreis be- zahlt, was dem Beschwerdegegner 1 bestens bewusst gewesen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde machte die Staats- anwaltschaft im Wesentlichen geltend, wie im Bericht des polizeilichen Wirtschafts- prüfers vom 14. September 2023 festgehalten worden sei, sei der Kaufpreis eben gerade nicht in Bezug auf eine bestimmte Höhe des Ergebnisses oder des Eigen- kapitals festgelegt worden. Wäre für die Höhe des Kaufpreises eine bestimmte Grösse relevant gewesen, so wäre dies im Vertrag so vereinbart worden. Dass sich
- 7 - das Eigenkapitel zwischen dem unrevidierten und dem revidierten Abschluss im Umfang von Fr. 28'261.– verbessert habe, habe den Kaufpreis nicht beeinflusst, was ebenfalls zeige, dass der Kaufpreis nicht in Bezug auf eine bestimmte Grösse vereinbart worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegeg- ner 1 und 2 die Position der Mietkautionen bewusst hätten falsch darstellen sollen, da sie keinen Vorteil daraus gehabt hätten (Urk. 11 S. 2 f.).
4. Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 Zur Begründung ihrer Anträge auf Abweisung der Beschwerde liessen der Be- schwerdegegner 1 und 2 auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsver- fügung verweisen (Urk. 14 und Urk. 16).
5. Replik der Beschwerdeführer 1 und 2 Replicando liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen vorbringen, eine wertbeständige Position in der Buchhaltung, die als Grundlage eines Aktien- kaufpreises diene, habe zumindest einen indirekten Einfluss auf den Kaufpreis. So- dann verkenne die Staatsanwaltschaft, dass es letztlich gar nicht darauf ankomme, ob die Buchhaltung für die Bestimmung des Kaufpreises ausschlaggebend gewe- sen sei oder was genau für die Berechnung des Kaufpreises den Ausschlag gege- ben habe, denn es gehe einzig darum, dass die Buchhaltung falsch gewesen sei und damit der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt sei. Die Staatsanwalt- schaft habe einzig aufgrund von blossen Mutmassungen die Einstellung der Stra- funtersuchung verfügt. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" hätte sie die Beweiswürdigung durch Anklage dem zuständigen Gericht überlassen müssen (Urk. 21 S. 1 ff.).
6. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe-
- 8 - sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_372/ 2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsan- waltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtferti- gen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Ein- stellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetz- licher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor An- klagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – wenn kein Strafbefehl ergehen kann – tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jo- sitsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO).
- 9 -
b) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt. Im Bericht des polizeilichen Wirtschaftsprüfers vom 14. September 2023 wird im Zusammenhang mit den Mietkautionen insbesondere Folgendes festgehalten (Urk. 13/4/11 S. 7 f.): "Die Mietkautionen haben sich im Verlauf der Jahre 2016-2018 wie folgt entwickelt: 2016: Fr. 330'260.62 2017: Fr. 304'637.67 2018: Fr. 289'171.84 Die Mietkautionen haben sich seit dem Jahr 2016 also kontinuierlich reduziert. Die Reduktion vom Geschäftsjahr 2017 auf das Geschäftsjahr 2018 beträgt Fr. 15'466." "Zu Beginn der Revision verfasste [der Beschwerdegegner 2] eine Pendenzenliste, unter anderem verlangte er von der [Beschwerdeführerin 2] einen Nachweis zu den bilanzierten Mietkautionen. Gemäss der Pendenzenliste hat er diesen Nachweis bekommen und in den Revisionsunterlagen mit der Referenz G2-18 dokumentiert. Bei diesem Nachweis handelt es sich aber nicht um eine Übersicht der einzelnen Mietkautionen, sondern lediglich um das Kontodetail "… Kautionskonti gemietete Wohnungen" aus der Buchhaltung. Auf diesem wird ersichtlich, dass der Anfangs- bestand per 01.01.18 Fr. 304'638 betrug und dass im Geschäftsjahr 2018 insge- samt 11 Bewegungen stattfanden, die zum Schlussbestand auf dem Konto von Fr. 289'172 geführt haben. Gemäss Prüfdokumentation des [Beschwerdegegners 2] hat er von diesen 11 Bewegungen einzelne Transaktionen stichprobenweise über- prüft. Zudem hat er eine Befragung [des Beschwerdegegners 1] gemacht, ob die Höhe der ausgewiesenen Mietkautionen korrekt ist. Eine Prüfung der unterjährigen Veränderungen und damit der "Fortschreibung" ist nach Meinung des Schreiben-
- 10 - den nicht unüblich, bedingt aber, dass der Anfangsbestand in den Vorjahren ange- messen geprüft wurde." "Das entsprechende Kontodetail zeigt für das Geschäftsjahr 2018 auch keine un- üblichen oder auffälligen Buchungen. Mit anderen Worten ist nicht erkennbar, dass die Mietkautionen bewusst verfälscht worden wären. Falls der Ausweis mit Fr. 289'172 per 31.12.2018 tatsächlich zu hoch war, dann ist der Fehler vielmehr im Verlauf der Jahre entstanden." Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 vertritt in seiner Beschwerde- schrift die Auffassung, bei der Behauptung, dass im Falle, dass die Mietkautionen per 31. Dezember 2018 tatsächlich zu hoch ausgewiesen worden seien, der Fehler bereits vor Jahren entstanden sein müsse, handle es sich um eine reine Mutmas- sung. Die folgenden Gründe sprechen dagegen, dass es sich dabei um eine reine Mutmassung handelt: Die Beschwerdeführer 1 und 2 werfen dem Beschwerdegeg- ner 1 vor, er habe den Aktivposten "finanzielles Anlagevermögen" im Umfang des Fehlbetrages von Fr. 77'997.88 falsch ausgewiesen, was den Jahresabschluss 2018 der Beschwerdeführerin 2 um diesen Betrag positiver ausgestaltet habe, als er effektiv ausgefallen sei. Wären somit die Mietkautionen im Jahresabschluss 2018 nicht zu hoch, sondern korrekt ausgewiesen worden, so hätte der entspre- chende Aktivposten auf Fr. 211'173.96 [Fr. 289'171.84 minus Fr. 77'997.88] bezif- fert werden müssen. Aus dem Kontodetail "… Kautionskonti gemietete Wohnun- gen" geht jedoch hervor, dass der Anfangsbestand per 01. Januar 2018 Fr. 304'638 betrug und dass im Geschäftsjahr 2018 insgesamt 11 Bewegungen stattfanden, die zum Schlussbestand auf dem Konto von Fr. 289'172 führten. Somit war die Höhe der Mietkautionen bereits im Jahresabschluss 2017 falsch ausgewiesen. Im Bericht des polizeilichen Wirtschaftsprüfers vom 14. September 2023 wird daher zu Recht festgehalten, dass der Fehler im Verlauf der Jahre entstanden sein muss. Der Beschwerdeführer 1 erwarb am 28. August 2019 vom Beschwerdegegner 1 34% und von F._____ 66% der Aktien der G._____ AG zu einem Gesamtpreis von Fr. 115'000.–. Bei der G._____ AG handelt es sich um eine Beteiligungsgesell- schaft, deren einzige Beteiligung die Beschwerdeführerin 2 bildet, so dass der Be- schwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 faktisch zu einem Preis von
- 11 - Fr. 115'000.– erwarb (Urk. 13/4/11 S. 4). Da die Höhe der Mietkautionen bereits im Jahresabschluss 2017 (und auch in den früheren Jahresabschlüssen) falsch aus- gewiesen wurde, ist ein rechtsgenügender Verdacht einer Absicht der Beschwer- degegner 1 und 2, im Rahmen eines tatsächlich erst viel später (d.h. am 28. August
2019) erfolgten Verkaufs der Aktien der G._____ AG jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen, zu verneinen. Hinzu kommt die folgende Sachlage: Die Basis für den Kaufentscheid des Be- schwerdeführers 1 bildete ein unrevidierter Abschluss vom 11. Juni 2019, der vom Beschwerdegegner 1 erstellt und auch unterzeichnet wurde. Erst nach dem Ver- kauf der G._____ AG lag am 15. November 2019 der revidierte Abschluss vor (Urk. 13/4/11 S. 4). Von den Beschwerdeführern 1 und 2 wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Verbesserung des Eigenkapitals zwischen dem unrevidierten und dem revidierten Abschluss in der Höhe von Fr. 28'261.– keinen Einfluss auf den Kauf- preis hatte. Angesichts dieser Sachlage wird im Bericht des polizeilichen Wirt- schaftsprüfers vom 14. September 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass inso- fern nicht erkennbar sei, was im Falle einer bewussten Fälschung der ausgewiese- nen Mietkautionen der Vorteil der Beschwerdegegner 1 und 2 gewesen wäre (Urk. 13/4/11 S. 8). Bei dieser Sachlage war die Staatsanwaltschaft (entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer 1 und 2) nicht verpflichtet, weitere Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'600.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu
- 12 - verrechnen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'400.–) ist den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten die Par- teientschädigung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden. Demgegenüber geht bei einem Offizialdelikt – wie den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten der Urkundenfälschung und des Betrugs – die Entschädigung der obsiegenden be- schuldigten Person im Beschwerdeverfahren für die durch die Anträge im Schuld- punkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates, sofern die gegen eine Einstellungsverfügung allein Beschwerde erhebende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich im Beschwerdeverfahren je durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 16, 31 und 36). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdever- fahren wird eine pauschale Gebühr zugesprochen (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale bemisst sich der Betrag nach § 2 AnwGebV. Unter Be- rücksichtigung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrund- lagen (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich je eine Anwaltsgebühr von Fr. 700.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– verrechnet.
- 13 - Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'400.–) wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
3. RA Dr. iur. Y1._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. RA lic. iur. Y2._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) RA Dr. iur. Y1._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) RA lic. iur. Y2._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 14 - Zürich, 11. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler