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UE240230

Einstellung

Zürich OG · 2025-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 C._____ war Inhaber zweier Baufirmen, der D._____ AG und der E._____ AG. Die E._____ AG errichtete auf einem Grundstück in F._____ ein Mehrfamili- enhaus. Zur Finanzierung dieses Bauprojekts gewährte die Bank G._____ AG (heute G'._____ (Schweiz) AG; nachfolgend G'._____) der E._____ AG Ende 2015 einen Baukredit. H._____ gewährte der E._____ AG zur Finanzierung des Projekts "F._____" Darlehen. Mittlerweile wurde der Konkurs über die D._____ AG und die E._____ AG mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 2 S. 7). I._____ ist Inhaber der A._____ AG. Er fand sich im Jahr 2016 mit C._____ zu- sammen, um gemeinsam das Bauprojekt "J._____" in K._____ umzusetzen. Da- bei ging es um die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und die Veräusserung der erbauten Wohnungen. Die A._____ AG sollte das Bauprojekt "J._____" finan- zieren. Die D._____ AG wirkte als Generalunternehmerin, welche den Bau reali- sieren sollte (Urk. 5 S. 1 ff. und Urk. 2 S. 5 ff.). Am 17. Januar 2017 schlossen I._____ und C._____ einen Zusammenarbeitsvertrag (einfache Gesellschaft) be- treffend das Bauprojekt "J._____" (Urk. 14/20201093). Im Jahr 2017 kam das Projekt "L._____" hinzu. Dabei ging es um den Umbau ei- nes Bauernhofs in Wohnungen, wobei C._____ und I._____ wie beim Projekt "J._____" zusammenwirken sollten (Urk. 2 S. 13 f.). B._____ war Vizedirektor bei der G'._____. Sie wirkte bei der Finanzierung der drei Projekte ("F._____", "J._____" und "L._____") mit. Die D._____ AG hatte bei der G'._____ namentlich ein Baukonto für "J._____" und eines für "L._____". Die E._____ AG hatte bei der G'._____ ein Baukonto für "F._____" (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 5 S. 1 ff.). Zur Finanzierung des Baus in "J._____" zahlte die A._____ AG auf das Konto "J._____" der D._____ AG bei der G'._____ ein. Die so erfolgten Gutschriften auf dem Konto "J._____" sollten ausschliesslich für die Umsetzung des Bauprojekts "J._____" bestimmt sein (Urk.

E. 5 S. 1).

- 3 -

2. Die A._____ AG erstattete am 12. Oktober 2018 Strafanzeige gegen C._____ und die D._____ AG wegen Sachbeschädigung und am 24. Dezember 2018 wegen Veruntreuung etc. bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 14/20101001 und Urk. 14/20201001). Später wurde die Strafuntersuchung auf B._____ ausgedehnt (Urk.5 S. 2 ff und Urk. 2 S. 5). In der Anklage vom 14. Juni 2024 wirft die Staatsanwaltschaft C._____ unter an- derem Veruntreuung vor. Er habe die für die Bauprojekte bestimmten Beträge zweckwidrig verwendet (Urk. 5 S. 2 und Urk. 14/10001037 ff.). Die A._____ AG wirft B._____ und unbekannten Mitarbeitern der G'._____ vor, vertragswidrige Zahlungen von C._____ freigegeben zu haben. Ohne B._____ seien die Veruntreuungen von C._____ nicht möglich gewesen. Namentlich habe C._____ Gelder von den Konten "J._____" und "L._____" auf das Konto "F._____" verschoben. B._____ habe sich der Anstiftung und Mittäterschaft zur Veruntreuung, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, strafbar gemacht (Urk. 2 S. 32; Urk. 5 S. 2 ff.). Am 14. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).

3. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, nach Abschluss der Ermittlungen Anklage gegen B._____ sowie gegen weitere Mitarbeiter der G'._____ wegen mehrfacher Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter Anstiftung oder Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung, sowie wegen Anstiftung oder Gehil- fenschaft zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, zu erheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beweisanträgen der A._____ AG vom 5. September 2023 und 9. Oktober 2023 statt zu geben und die Untersuchung gegen B._____ und weitere Mitarbeiter bei der G'._____ fortzuführen.

- 4 - B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 16). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 15). Sie beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Die A._____ AG hat repliziert (Urk. 23). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteile des Bundesge- richts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.1; 7B_652/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung, dem Beschwer- degegner 1 könne grundsätzlich nicht nachgewiesen werden, C._____ konkret zu Transaktionen ab dem für das Bauprojekt "J._____" bestimmten GU-Konto auf das im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "F._____" geführte Baukonto der E._____ AG veranlasst bzw. angestiftet zu haben. Zwar sei dokumentiert, dass sich der Beschwerdegegner 1 mehrfach an C._____ gewandt und erkundigt habe, ob Mittel auf das Baukonto "F._____" überwiesen werden könnten, damit dort ge- nügend Liquidität zur Zahlung von Rechnungen zur Verfügung stehe. Hinsichtlich

- 5 - der strafrechtlich relevanten Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2017 und dem 14. August 2018 lasse sich aber keine E-Mail oder anderweitige Nachricht des Beschwerdegegners 1 feststellen, mit welcher er C._____ ganz konkret darum gebeten oder beauftragt habe, zulasten des GU-Kontos einen Übertrag an ein Bankkonto der E._____ AG zu machen und aufgrund dessen ein entsprechender Übertrag erfolgt sei (Urk. 5 S. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die G'._____ habe von der A._____ AG und C._____ eine gewisse Risikoübernahme und einen Beitrag zum Eigenka- pital verlangt. Es sei ein Stehbetrag von Fr. 710'000.– vereinbart worden. Dies be- deute, dass bis zum Abschluss des Baus und dem Verkauf der Stockwerkeinhei- ten kein Honorar an C._____ habe ausbezahlt werden und die D._____ AG für ihre Leistungen keine Rechnungen habe stellen dürfen. Am 15. Juli 2016 sei eine Generalunternehmervereinbarung zwischen der G'._____, der Beschwerdeführe- rin und der D._____ AG geschlossen worden. Dabei habe sich die D._____ AG gegenüber der Beschwerdeführerin und der G'._____ verpflichtet, die im Auftrag der Beschwerdeführerin auf das Konto "J._____" überwiesenen Akontozahlungen ausschliesslich für das Bauprojekt "J._____" zu verwenden. Aufgrund der Verein- barung habe zwingend eine Meldung oder Warnung durch die G'._____ erfolgen müssen. Die Rechtsprechung sehe zumindest eine Warnpflicht der Bank vor (Urk. 2 S. 11 f.). Vom Baukonto "J._____" seien ab Oktober 2017 erhebliche Geldbeträge auf das Baukonto "F._____" überwiesen worden. Anfänglich habe C._____ versucht, solche Querzahlungen auszugleichen. Es seien in geringem Umfang Rückzahlungen erfolgt. Die Situation beim Bauprojekt "F._____" habe sich aber immer mehr zugespitzt. Es seien Gelder zweckentfremdet worden, um Kontoüberzüge und damit einen Baustopp in F._____ zu verhindern. Um welche Zahlungen es sich handle, ergebe sich aus den Seiten 10 ff. (J._____) und der Seite 14 (L._____) der Anklageschrift gegen C._____ (Urk. 2 S. 16). Aus der E- Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 1 und C._____ sei er- kennbar, dass der Beschwerdegegner 1 über die Querzahlungen im Bild gewesen sei. Er habe C._____ aufgefordert, solche Querzahlungen zu leisten. Hätte der Beschwerdegegner 1 korrekt gehandelt und C._____ auf die Vertragsverletzun- gen hingewiesen, wäre es nie zu den Veruntreuungen durch C._____ gekommen.

- 6 - Der Beschwerdegegner 1 habe das Handeln von C._____ nicht nur geduldet, sondern ihn aktiv unter Druck gesetzt, solche Zahlungen zu leisten. Am 13. De- zember 2017 habe C._____ dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail geschrieben: "… Ich erwarte zwar jeden Tag die 530'000 von I._____, aber das wäre schon gut mit den 300'000. Wieviel habe ich eigentlich noch Luft bis April?". C._____ habe gewusst, dass es zum Jahresende auf dem Baukonto "F._____" knapp werde und habe deshalb gefragt, wie viel Luft er noch bis April habe, wenn die ersten Woh- nungen in F._____ verkauft würden, was Geld in die Kasse spülen würde. Es sei C._____ und dem Beschwerdegegner 1 bewusst gewesen, woher das Geld zur Überbrückung kommen sollte. Am 15. Dezember 2017 habe die Beschwerdefüh- rerin tatsächlich Fr. 530'000.– auf das Baukonto "J._____" überwiesen (Urk. 2 S. 17). Wenn sich der Beschwerdegegner 1 korrekt verhalten hätte, wäre es zu keiner Veruntreuung durch C._____ gekommen (Urk. 2 S. 31). C._____ und der Beschwerdegegner 1 hätten bewusst und gewollt zusammengewirkt. Das gemein- same Ziel sei gewesen, das Bauprojekt in F._____ vor der Zahlungsunfähigkeit und einem Baustopp zu retten, wenn auch aus unterschiedlichen Motiven. Es habe ein gemeinsamer Tatentschluss bestanden, auch wenn dieser möglicher- weise nicht abgesprochen worden sei, sondern sich stillschweigend aus der Übung ergeben habe. Der Beschwerdegegner 1 habe zunehmend eine führende Rolle übernommen, indem er erklärt habe, wieviel wann auf das Baukonto "F._____" zu überweisen sei. C._____ sei immer mehr unter Druck geraten. Mehrmals habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, er brauche Zahlungsaufträge von C._____, er selbst dürfe Querzahlungen nicht in Auftrag geben (Urk. 2 S. 32). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Veruntreuung vor. Er soll diese in Mittäterschaft, eventualiter als Gehilfe, begangen haben. Zudem habe er C._____ zu dessen Veruntreuungshandlungen angestiftet (vgl. Urk. 2 S. 32 ff.). Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Urk. 2 S. 2). Sie begründet dies in der Be- schwerde (Urk. 2) allerdings nicht, sodass hier nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Art. 385 StPO).

- 7 - 4.2 Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In die- sem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestands- mässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu verei- teln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt, etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung ei- nes Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteil des Bundes- gerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.

- 8 - Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausfüh- rung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fas- sung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 148 IV 188 E. 3.6). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss braucht nicht aus- drücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden; Eventualvor- satz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Mittäter braucht an der ursprüngli- chen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delik- tes) zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.4 Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat för- dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkeh- ren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf vor- aussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu ken- nen (Urteile des Bundesgerichts 7B_284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.5 Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter

- 9 - wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessori- schen Teilnahme an der Haupttat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf inso- fern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiften- den Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatent- schluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der an- dere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Erforderlich ist eine psy- chisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbil- dung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhal- ten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Wer le- diglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Subjektiv genügt für die Anstif- tung Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für möglich hal- ten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines be- stimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrer- seits eine Vorsatztat sein; ob insoweit Eventualdolus ausreicht oder direkter Vor- satz erforderlich ist, bestimmt sich nach den für die Tat geltenden Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1 und E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die blosse Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses ist nach der heute vorherrschenden Lehre keine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt, son- dern nichts anderes als eine Anstiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfen- schaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4).

- 10 -

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin betrachtet als "korrektes" Verhalten des Beschwer- degegners 1, dass er die Beschwerdeführerin hätte warnen oder informieren müs- sen. Sie verweist zur Begründung einer Warnpflicht auf das Urteil des Bundesge- richts 4C.82/2005 vom 4. August 2005 E. 6.2 (Urk. 2 S. 12). Dieses ist nicht ein- schlägig für den vorliegenden Fall. Namentlich geht es hier nicht um eine vorver- tragliche Warnpflicht.

E. 5.2 Es trifft zu, dass die G'._____, die Beschwerdeführerin und die D._____ AG eine Generalunternehmervereinbarung schlossen. Die Unterschriften datieren vom 22. und 28. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2017 (Urk. 14/20201117 bzw. Urk. 14/20201119), wobei diese Version des Vertrags eine frühere Version ablöste (vgl. Urk. 14/20201119). In der Vereinbarung verpflichtete sich die D._____ AG, die auf das GU-Konto "J._____" erfolgten Zahlungen ausschliesslich nach den Benützungsvorschriften von Ziffer 2 des Vertrags zu verwenden. Die Verpflichtung erfolgte gegenüber der G'._____ und gegenüber der Beschwerde- führerin (Ziffer 1 des Vertrags). In Ziffer 4 verpflichtete sich die D._____ AG, der G'._____ auf Verlangen Auskunft über die Verwendung der auf das Generalunter- nehmer-Konto geleisteten Akontozahlungen zu erteilen. In der Generalunternehmervereinbarung wird nicht vereinbart, dass die G'._____ die Beschwerdeführerin über allfällige Vertragsverletzungen der D._____ AG hätte informieren müssen. Insbesondere wäre eine solche Pflicht in Ziffer 4 der Vereinbarung zu erwarten gewesen. Durch die Vereinbarung besteht nur eine Pflicht der D._____ AG bezüglich der Verwendung des Kontos gegenüber der G'._____. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin ein, dass für "L._____" keine Generalunternehmervereinbarung bestand (Urk. 2 S. 16).

E. 5.3 Der Beschwerdegegner 1 war als Kundenberater nicht verpflichtet, den Ver- wendungszweck der Zahlungen zu überwachen. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus der Generalunternehmervereinbarung. Auch aus der Baukreditvereinba- rung zwischen der G'._____ und der A._____ AG vom Juli 2016 ergibt sich keine solche Pflicht (Urk. 14/50301033 betr. J._____; Urk. 14/20201378 betr. L._____). Gemäss der Baukreditvereinbarung konnten die A._____ AG und die G'._____

- 11 - zur Überwachung der korrekten Mittelverwendung und zur Vermeidung allfälliger Baukostenüberschreitungen einen Treuhänder beauftragen. Entsprechend war in Ziffer 8 des Zusammenarbeitsvertrags (einfache Gesellschaft) zwischen I._____ und C._____ vom 17. Januar 2017 vorgesehen, dass die D._____ AG bei der M._____ AG veranlasse, dass I._____ regelmässig Abrechnungen (Kontenblätter) vorgelegt würden, so dass er sehe, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich für das Bauprojekt J._____ verwendet würden. C._____ veranlasse, dass I._____ monatlich über die Kosten, welche die D._____ AG für das Bauprojekt J._____ ausgebe, mit einem Bankauszug informiert werde. I._____ erhalte damit eine doppelte Kontrolle (Urk. 14/20201097). Eine Pflicht der G'._____ oder des Beschwerdegegners 1 zur Überwachung des Verwendungs- zwecks der finanziellen Mittel bestand demnach nicht. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist von Seiten des Beschwerde- gegners 1 bzw. der G'._____ keine Melde- oder Warnpflicht ersichtlich. Da der Beschwerdegegner 1 die Generalunternehmervereinbarung mitunterzeichnete, wusste er (immerhin) von der Zweckbindung der auf das Baukonto "J._____" ein- gehenden Zahlungen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat die E-Mail vom 13. Dezember 2017 zutreffend zitiert (vgl. Urk. 14/70301133). Aus der Anklageschrift gegen C._____ ergibt sich, dass am 15. Dezember 2017 Fr. 530'000.– als Darlehen von der A._____ AG auf das Konto "J._____" geleistet wurden (Urk. 14/10001043). Sodann geht aus der Anklageschrift gegen C._____ hervor, dass dieser namentlich am 19. Dezember 2017 Fr. 150'000.– und am 29. Dezember 2017 Fr. 50'000.– vom Konto "J._____" auf das Baukonto "F._____" überwies (Urk. 14/10001047). Aus der E-Mail lässt sich zwar herleiten, dass der Beschwerdegegner 1 wohl über das Vorhaben von C._____ informiert gewesen sein könnte. Ein Hinweis, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ zu den Überweisungen veranlasst hat, ergibt sich aus dieser E-Mail nicht.

- 12 -

E. 6.2 Am 18. Dezember 2017 schrieb der Beschwerdegegner 1 per E-Mail an C._____: "… Bitte erlaube mir noch die Frage, ob Du noch eine Umbuchung über rund CHF 75'000.00 von der D._____ AG auf die E._____ AG tätigen könntest. Damit ich die Zahlungen auslösen kann" (Urk. 14/70301130). Am 17. Januar 2018 (6:49 Uhr) schrieb der Beschwerdegegner 1 per E-Mail an C._____: "Kannst Du bitte nochmals eine Überweisung von rund CHF 155'000.00 veranlassen, damit ich die Zahlungen freigeben kann?" (Urk. 14/70301136). Ebenfalls am 17. Januar 2018 (10:10 Uhr) schrieb C._____ zurück: "Haben wir die 150'000 von Stiftung und Holding wieder frei?" (Urk. 14/70301136 und Urk. 14/50301069). Am 22. Januar 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____: "Inzwischen sind die Konti für D._____ AG und N._____ freigegeben. Soll ich nun eine Überweisung an die E._____ AG tätigen?" (Urk. 14/70301143). Zu diesen E-Mails betreffend die Stiftung und die Holding ist zu bemerken, dass C._____ gemäss der gegen ihn erhobenen Anklage zur Gründung der D._____ AG am 2. November 2017 Fr. 100'000.– vom GU-Konto "J._____" auf ein Konto- korrentkonto der D._____ AG und von dort auf ein Konto bei der G'._____ trans- feriert haben soll, um das für die Gründung der D._____ AG notwendige Kapital zu hinterlegen. Von dort soll das Geld am 19. Januar 2018 auf ein Konto lautend auf die D._____ AG bei der G'._____ transferiert worden sein. Am 22. Januar 2018 transferierte C._____ Fr. 95'000.– auf das Baukonto "F._____" der E._____ AG (Urk. 14/10001056). Am 22. Januar 2018 schrieb C._____ dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail: "Hallo B._____. Den Transfer habe ich gemacht. Naja, bis J._____ übergeben wird im September, muss ich noch zusätzlich Liquidität auftreiben; da werde ich vor einigen die Hosen runter lassen müssen, …" (Urk. 2 S. 19 und Urk. 14/70301143).

E. 6.3 Am 13. Februar 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E- Mail: "Das Geld von H._____ ist nun da. Auf Projekt D._____ AG sind noch Zah-

- 13 - lungen pendent. Kannst Du bitte ein Transfer von der E._____ AG tätigen?" (Urk. 2 S. 20 und Urk. 14/70301153). Zu dieser E-Mail ist anzumerken, dass Gelder von "H._____ " angesprochen wer- den. Dabei handelt es sich um H._____, welcher das Bauprojekt "F._____" mitfi- nanzierte. Soweit ersichtlich, betrifft dies keine Handlung zum Nachteil der Be- schwerdeführerin. Gemäss der Beschwerdeführerin soll daraus ersichtlich sein, dass der Beschwerdegegner 1 den Überblick hatte und gewusst habe, wo welche Zahlungen fällig sind (Urk. 2 S. 20). Am 9. Mai 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E-Mail: "… Ich hoffe, Du hattest heute gute Gespräche mit Herrn I._____ . Die Überweisung von H._____ wird Mitte nächster Woche erfolgen. Dies gibt Dir wieder Luft und Du kannst das Projekt zu Ende führen. Allerdings verbleibt nach wie vor ein "Gap" auf der Bankfinanzierung. Nun bitte ich Dich, wenn die Zahlung von Herrn I._____ er- folgt – dass Du nochmals mindestens CHF 150'000 in die E._____ AG ein- schiesst" (Urk. 14/70301138). Am 11. Mai 2018 schrieb C._____ an den Beschwerdegegner 1: "Ich habe eben 150'000 auf die E._____ AG transferiert (Urk. 14/70301138). Am 17. Mai 2018 schrieb C._____ dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail: "H._____ wird vor Freitag 650'000 schicken. Nächste Woche kommen dann 350'000 von I._____ " (Urk. 14/70301183). Der Beschwerdegegner 1 antwortete gleichentags: "Super und danke. Dann werde ich am Freitag die Zahlungen auslö- sen können" (Urk. 14/70301182). Am 5. Juni 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E-Mail: "Ich habe soeben mit Herrn I._____ gesprochen. Morgen werden Dir CHF 500'000.00 für das Projekt L._____ überwiesen. Was meinst Du, hat es nochmals rund CHF 75'000.00 für die E._____ AG Platz?" (Urk. 14/70301160). Am 5. Juni 2018 schrieb C._____ dem Beschwerdegegner 1 zurück: "Ich hatte mit I._____ gestern eine Aussprache und bin froh, dass er jetzt liefert. Die E._____ AG werde ich wieder bedienen können" (Urk. 14/70301160).

- 14 - Am 6. Juni 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E-Mail: "Die CHF 500'000.00 sind bei Dir auf dem Konto "L._____" gutgeschrieben worden. Ich bin Dir dankbar, wenn Du u.a. noch etwas in die E._____ AG umbuchen könn- test" (Urk. 14/70301163).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beschwerdegegner 1 habe die Zahlungen jeweils freigeben müssen (Urk. 2 S.18).

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin dazu auf die E-Mails vom 15. Juni 2018 (Urk. 14/70301167) und vom 16. November 2018 (Urk. 14/70301175) verweist, ist ihr Vorbringen unbegründet. Mit dem Freigeben von Zahlungen ist in den E-Mails offensichtlich gemeint, dass das jeweils zu belastende Konto genügend Deckung aufweisen muss, damit eine Zahlung zulasten dieses Kontos erfolgen kann. Die Freigabe der Zahlungen bezieht sich in der E-Mail vom 15. Juni 2018 auf Zahlun- gen, welche die E._____ AG vornehmen wollte. Nur bei diesem Verständnis macht es Sinn, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach einer Überweisung an die E._____ AG erkundigte. Ersichtlich ist dies auch in der E-Mail vom 16. No- vember 2018: "Mit den Löhnen kann ich Dir nur helfen, wenn die entsprechende Deckung vorhanden ist, dass ich diese Zahlungen freigeben darf" (Urk. 14/70301175). Die Freigabe der Zahlungen hat insofern nichts mit den Transfers von Geldern von den Baukonten "J._____" und "L._____" auf das Baukonto "F._____" zu tun. Aus den E-Mails ist ersichtlich, dass die Bank einzig zu prüfen hatte, ob für eine Zahlung genügend Deckung auf dem jeweils zu belastenden Konto vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus der Beilage 60 zur Strafan- zeige vom 24. Dezember 2018 (Urk. 2 S. 18 und Urk. 14/20201377).

E. 7.3 Nach den Aussagen von C._____ wurden die Zahlungen jeweils von ihm oder Frau O._____ via Onlinebanking ausgelöst. Er bestätigte, dass die Zahlun- gen, die mit den Bauprojekten in Zusammenhang standen, durch ihn via E-Ban- king getätigt wurden, wobei die Zahlungen automatisch und ohne Zutun der Bank ausgelöst wurden (Urk. 14/50101086). O._____ bestätigte dies (Urk. 14/50401025). Dies bestätigte auch der Beschwerdegegner 1 in seiner Befragung (Urk. 14/50301009 und Urk. 14/50301010).

- 15 - Es gibt demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 nach einer im E-Banking eingegebenen Zahlung jeweils noch eine über die erwähnte Deckungsprüfung hinausgehende Prüfung oder eine zusätzliche Freigabe hätte vornehmen müssen.

E. 7.4 Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, die Auslösung der Transaktionen sei grundsätzlich C._____ zu- zuordnen.

E. 8.1 Unbestritten ist, dass die E._____ AG bei der Baustelle "F._____" finanzielle Probleme hatte. C._____ soll deshalb gemäss der gegen ihn erhobenen Anklage Gelder, die namentlich für die Baustellen "J._____" und "L._____" vorgesehen waren, auf das Baukonto "F._____" überwiesen haben. Aus den E-Mails, welche der Beschwerdegegner 1 und C._____ austauschten geht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 mitbekommen haben musste, dass C._____ von den Konten "J._____" und "L._____" Gelder auf das Baukonto "F._____" transferierte. Dies geht namentlich aus der E-Mail vom 18. Dezember 2017 hervor, in welchem der Beschwerdegegner 1 C._____ schrieb: "Bitte er- laube mir noch die Frage, ob Du noch eine Umbuchung über rund CHF 75'000.00 von der D._____ AG auf die E._____ AG tätigen könntest. Damit ich die Zahlun- gen auslösen kann" (Urk. 14/70301130). Das geht auch aus der E-Mail vom 9. Mai 2018 hervor, wonach der Beschwerdegegner 1 C._____ bat, wenn die Zah- lung von Herrn I._____ erfolge, solle er (C._____) nochmals mindestens Fr. 150'000.– in die E._____ AG einschiessen (Urk. 14/70301138). Gemäss der angefochtenen Verfügung erfolgte mit Valuta vom 19. Dezember 2017 eine Transaktion im Betrag von Fr. 150'000.– vom Baukonto "J._____" auf das Baukonto "F._____". Der Beschwerdegegner 1 habe in seiner E-Mail vom 18. Dezember 2017 in keiner Weise darauf hingewiesen, ab welchem Konto der D._____ AG die Transaktion erfolgen solle. Zudem umfasse der Übertrag den doppelten Betrag des Mankos, auf welches der Beschwerdegegner 1 hingewie- sen habe (Urk. 5 S. 5). Das trifft zwar zu. Wie erwähnt, ist aber aus der E-Mail

- 16 - vom 13. Dezember 2017 – zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren – zu folgern, dass der Beschwerdegegner 1 über das Vorhaben von C._____ informiert gewesen sein könnte. Zudem war der Beschwerdegegner 1 der Kundenberater der E._____ AG (Urk. 14/ 50301062 und Urk. 14/50301071). Als solcher hatte er wohl Einblick in das Baukonto "F._____". Dort musste ersichtlich sein, ab welchen Konten die Zahlungseingänge erfolgten. Der Beschwerdegegner 1 sagte am 27. September 2021 denn auch aus, er habe Zahlungen festgestellt, welche von der D._____ AG eingegangen seien. Er könne aber die Rechtsgrundlage der Zahlun- gen nicht beurteilen (Urk. 14/50301014). Von welchem Konto C._____ die Gelder transferierte, um auf dem Baukonto der E._____ AG genügend Deckung zu haben, lag grundsätzlich in der Verantwor- tung von C._____ und nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners 1. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 gegenüber C._____ Druck machte, wäre es grundsätzlich an C._____ gewesen, die Überweisungen so zu gestalten, dass keine Gelder zweckentfremdet werden. Der Beschwerdegegner 1 durfte sich um die Deckung des Baukontos der E._____ AG kümmern, weil dort Zahlungen anstanden, welche die Bank ausführen sollte. Dazu hat der Beschwerdegegner 1 C._____ vorgeschlagen, Gelder der D._____ AG zu nehmen, wie sich aus den beiden (exemplarischen) E-Mails ergibt. Mit dem Vorschlag, die Gelder von der D._____ AG auf die E._____ AG zu trans- ferieren, nahm der Beschwerdegegner 1 Einfluss auf C._____. Wird dies als Mit- wirkung beim Zustandekommen des Tatentschlusses von C._____ betrachtet, entfällt eine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt der Veruntreuung. Der Be- schwerdegegner 1 hat nicht weiter an den C._____ vorgeworfenen Veruntreuun- gen mitgewirkt, da C._____ (oder O._____ ) die Zahlungen ausgelöst haben soll und der Beschwerdegegner 1 nicht verpflichtet war, diese weiter zu prüfen. Die C._____ vorgeworfenen Veruntreuungen stehen und fallen daher nicht mit einem Beitrag des Beschwerdegegners 1. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdegegner 1 Anstiftung oder Gehilfenschaft vorgeworfen werden könnte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4).

- 17 -

E. 8.2 Der Beschwerdegegner 1 hat in seinen Einvernahmen mehrfach angege- ben, dass er den Auftrag gehabt habe, C._____ zu motivieren, seine Forderungen gegenüber der A._____ AG oder gegenüber I._____ geltend zu machen und die- ses Geld dann in die E._____ AG einfliessen zu lassen (Urk. 14/50301002; Urk. 14/50301003; 14/50301010). Dies, weil das Ganze im April 2018 ins Wanken geraten sei (Urk. 14/50301002; Urk. 14/50301003; Urk. 14/50301008; Urk. 14/50301010). Aus diesen Aussagen und auch aus den E-Mails zwischen dem Beschwerdegeg- ner 1 und C._____ ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 auf C._____ Ein- fluss genommen hat. Er hat ihn wiederholt aufgefordert, der E._____ AG Geld zu- kommen zu lassen. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 gegen Ende 2017 zu- nächst nicht damit gerechnet haben könnte, dass C._____ Geld vom Baukonto "J._____" auf das Baukonto "F._____" überwies, so musste ihm dies Anfang 2018 bewusst sein. Damit besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte mit seinen E-Mails bei C._____ den Tatentschluss zur Veruntreuung hervorgerufen (Anstiftung) oder diesen in seinem Handeln zumindest bestärkt haben (psychi- sche Gehilfenschaft).

E. 8.3 Die Staatsanwaltschaft erwog, es lasse sich dem Beschwerdegegner 1 in subjektiver Hinsicht nicht nachweisen, er habe zum Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen wissen können und müssen, dass diese einen deliktischen Vermö- gensübertrag darstellten (Urk. 5 S. 11). Der Beschwerdegegner 1 habe zusam- mengefasst ausgeführt, er sei der Meinung gewesen, C._____ habe – soweit Kontoüberträge stattgefunden hätten – entsprechende Ansprüche gegenüber I._____ bzw. der A._____ AG gehabt. Dies entspreche im Wesentlichen auch dem Standpunkt, den C._____ im Strafverfahren stets vertreten habe und nach wie vor vertrete. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich C._____ auch gegenüber dem Beschwerdegegner 1 entsprechend geäussert habe und der Beschwerdegegner 1 tatsächlich davon ausgegangen sei, dass C._____ entsprechende Guthaben gegenüber der A._____ AG oder I._____ ge- habt habe (Urk. 5 S. 7).

- 18 -

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass nicht zweifelsfrei feststehe, ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich davon ausgegangen sei, C._____ habe irgendwelche Forderungen gegenüber der Be- schwerdeführerin oder I._____ gehabt. Mit Sicherheit sei der Beschwerdegegner 1 nicht davon ausgegangen, dass C._____ Forderungen in Millionenhöhe gegen die Beschwerdeführerin oder I._____ gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung der Beweiswürdigung durch das Sachgericht nicht vorgreifen und eine solche Annahme nicht treffen dürfen (Urk. 2 S. 43 f.).

E. 8.5 Der Beschwerdegegner 1 machte im Wesentlichen geltend, C._____ habe ihm mehrmals gesagt, dass ihm (C._____) noch Honorare und vorausgeleistete Zahlungen zustünden (Urk. 14/50301061). Er (der Beschwerdegegner 1) habe weder eine Mittelverwendungskontrolle noch den Rechtsgrund für die Zahlung prüfen müssen. Der Rechtsgrund liege immer beim Kunden. Die Bank führe nur aus, was der Kunde wünsche (Urk. 14/50301062). Dass die G'._____ die Verwen- dung der Kredite nicht überwachen sollte, ergibt sich aus den Baukreditvereinba- rungen zwischen der G'._____ und der A._____ AG vom Juli 2016 (Urk. 14/50301033 betr. J._____; Urk. 14/20201378 betr. L._____). Gemäss der Vereinbarung konnten die A._____ AG und die G'._____ zur Überwachung der korrekten Mittelverwendung und zur Vermeidung allfälliger Baukostenüberschrei- tungen einen Treuhänder beauftragen. C._____ bestätigte in der Einvernahme vom 1. Februar 2023, dass er jeweils Zah- lungen für "J._____" ab anderen Konten als dem GU-Konto "J._____" geleistet und dann später diese Zahlungen wieder ausgeglichen habe. Auch habe er von anderen Konten Einlagen auf das Konto "J._____" gemacht, um Unternehmer zu bezahlen und dann später durch Kontoüberträge dies wieder auszugleichen (Urk. 14/50101084). Sodann habe es Absprachen gegeben, wonach seine Arbeit als Projektentwickler ausgeglichen werden sollte. Das sei auch mit der Bank so abge- macht gewesen. Er habe dies so budgetiert. Dann aber habe es plötzlich geheis- sen, die Gelder würden nicht mehr fliessen. Das sei quasi ein Notstand gewesen. Für ihn habe dies geheissen, dass er die entsprechenden Beträge auf die ent-

- 19 - sprechenden Konten übertragen dürfe, weil es sich dabei um seinen Lohn gehan- delt habe (Urk. 14/50101085). Auf die Frage, ob C._____ dem Beschwerdegegner 1 gesagt habe, dass er (C._____) der Ansicht sei, noch einen offenen Anspruch gehabt zu haben, ant- wortete C._____ mit "ja" (Urk. 14/50101087). Der Beschwerdegegner 1 sei insbe- sondere bei den Honorarzahlungen involviert gewesen. Herr I._____ habe den Beschwerdegegner 1 gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Honorar- zahlungen an C._____ geleistet würden. Der Beschwerdegegner 1 sei damit ein- verstanden gewesen (Urk. 14/50101088). Die Staatsanwaltschaft hielt C._____ vor: Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Befragung angegeben, C._____ habe ihm gesagt, er (C._____) habe Forderungen gegenüber Herrn I._____ resp. der A._____ AG. C._____ habe dem Beschwerdegegner 1 mehr- mals geschrieben, dass Herr I._____ C._____ noch Geld schulde. Darauf ant- wortete C._____: "Da sind wir uns wohl einig" (Urk. 14/50101088). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C._____ in diesem Punkt nicht die Wahrheit ge- sagt haben soll. Die Beschwerdeführerin legt nicht weiter dar, weshalb davon aus- zugehen wäre, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 gegenüber nicht Forde- rungen gegen die A._____ AG oder I._____ behauptet haben soll. Es ist insofern nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, C._____ habe auch gegenüber dem Beschwerdegegner 1 behauptet, er (C._____) habe noch Forde- rungen gegenüber der A._____ AG bzw. I._____. Die Untersuchungen haben ergeben, dass es auch eine Vorauszahlung für Leis- tungen für die Baustelle "J._____" ab einem Konto der E._____ AG gegeben hat und diese Zahlung später durch eine Überweisung vom Baukonto "J._____" zu- gunsten der E._____ AG ausgeglichen wurde (vgl. Urk. 14/50101092). Eine der- artige Transaktion ist ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdegegner 1, der den Grund für die einzelnen Überweisungen nicht kennen musste und konnte, in Be- zug auf die Höhe der Zahlungen nicht skeptisch werden musste.

E. 8.6 Die G'._____ und die A._____ AG schlossen im Juli 2016 einen Baukredit- vertrag betreffend "J._____" ab (Urk. 14/50301033 ff.). Dabei vereinbarten sie ei-

- 20 - nen Stehbetrag von Fr. 710'000.– (vgl. Urk. 14/50301035). Wie der Beschwerde- gegner 1 zutreffend aussagte, betrifft dies die Abmachung, dass ein gewisser Be- trag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Projekt bleiben muss (Urk. 14/50301068). Das bedeutet, dass derjenige, der sein Geld im Projekt be- lassen muss, einen Teil des Projektrisikos mitträgt und es insofern mitfinanziert. Entsprechend kann dieser Betrag bei der Finanzierung als Eigenmittel budgetiert werden. Allerdings ist dem Baukreditvertrag nicht zu entnehmen, wer diesen Be- trag zur Verfügung stellt. Gemäss der Strafanzeige vom 24. Dezember 2018 soll dieser Betrag von C._____ aufzubringen gewesen sein (Urk. 14/20201007 und Urk. 2 S. 11). Dass sich die E._____ AG, die D._____ AG oder C._____ dazu verpflichtet hatten, geht aber weder aus der Beilage 9 noch aus der Beilage 10 der Strafanzeige hervor (vgl. Urk. 14/20201008). Die Beilage 10 enthält einen Finanzierungsvorschlag der G'._____, der den Stehbetrag von Fr. 710'000.– erwähnt (Urk. 14/20201091). Im Finanzierungsvorschlag ist keine Verpflichtung der E._____ AG, der D._____ AG oder von C._____ enthalten. Diese Pflicht bestand daher einzig für die A._____ AG gegenüber der G'._____. Daran ändert die E-Mail in Beilage 9 zur Strafan- zeige nichts (Urk. 14/20201089). Entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige vom 24. Dezember 2018 (Urk. 14/20201019) hatte sich die D._____ AG daher nicht verpflichtet, einen Stehbetrag von Fr. 710'000.– bei der Bank stehen zu las- sen. Wenn C._____ bzw. die D._____ AG daher den Stehbetrag nicht berücksich- tigte, verstiess die G'._____ nicht gegen die Vereinbarung mit der A._____ AG, weil die Pflicht zur Belassung des Stehbetrags die A._____ AG betraf. Dasselbe gilt für das Projekt "L._____" (vgl. Urk. 14/20201378).

E. 8.7 Die Beschwerdeführerin macht in der Replik geltend, dem Beschwerdegeg- ner 1 habe klar sein müssen, dass vom Baukonto "J._____" nie irgendwelche Ho- norarzahlungen an C._____ bzw. die D._____ AG ergangen seien. Dafür hätte die D._____ AG der Beschwerdeführerin Rechnungen stellen müssen. Diese hätte die Beschwerdeführerin von ihrem Baukonto auf das Firmenkonto der D._____ AG (Kontokorrentkonto) einbezahlt, wobei der Beschwerdegegner 1 diese vom Baukonto der Beschwerdeführerin hätte freigeben müssen. Es handle

- 21 - sich um Zahlungen in der Grössenordnung von Fr. 2,4 Mio., Zahlungen, die nicht hätten übersehen werden können. Mit Blick auf die Mehrwertsteuer wären es auch kaum runde Beträge gewesen, wie sie jeweils auf das Konto der E._____ AG transferiert worden seien. Mit Sicherheit wären solche Honorarzahlungen nicht auf die GU-Konten "J._____" oder "L._____" einbezahlt worden, ab denen nur Bauhandwerkerrechnungen haben bezahlt werden dürfen. Die entsprechen- den Zahlungen der D._____ AG an die E._____ AG wären dann ab dem Firmen- konto erfolgt und nicht ab den GU-Konten, die bekanntlich für Querzahlungen ge- sperrt gewesen seien (Urk. 23 S. 10 Rz. 14). Dieser Einwand verfängt nicht. In der Generalunternehmervereinbarung zwischen der G'._____, der Beschwerdeführerin und der D._____ AG (Urk. 14/2020117 ff.) war in Ziffer 1 vereinbart, das Baukonto "J._____" dürfe ausschliesslich nach Zif- fer 2 der Vereinbarung verwendet werden. In Ziffer 2 steht: "Die Akontozahlungen dienen ausschliesslich der Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werk- lieferungen und Leistungen des Generalunternehmers sowie von Architekten und Ingenieuren, welche für das vorerwähnte Bauprojekt erbracht und fakturiert wor- den sind". Demnach durften Leistungen des Generalunternehmers, also der D._____ AG, für das Bauprojekt "J._____" ab dem Konto "J._____" bezahlt werden. Der Be- schwerdegegner 1 konnte nicht kontrollieren, ob eine Fakturierung stattgefunden hatte. Das lag auch nicht in seinem Aufgabenbereich. Wenn C._____ ihm gegen- über sagte, er habe noch Forderungen gegenüber I._____ bzw. der A._____ AG, so musste dies dem Beschwerdegegner 1 nicht verdächtig vorkommen, da Leis- tungen der D._____ AG ab dem Konto "J._____" grundsätzlich bezahlt werden durften.

E. 8.8 Aufgrund des Gesagten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht davon ausgehen durfte, C._____ habe Forderungen ge- genüber der A._____ AG oder I._____. C._____ hat bestätigt, dass er dies ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 behauptet hatte. Der Beschwerdegegner 1 konnte und musste den Grund für die jeweiligen Überweisungen nicht prüfen. Ging er davon aus, dass C._____ Forderungen gegenüber der A._____ AG oder

- 22 - I._____ hatte, so konnte er C._____ auch vorschlagen, dieser solle entsprechend Geld (direkt) an die E._____ AG überweisen. Damit entfällt in Bezug auf eine all- fällige Gehilfenschaft oder Anstiftung der subjektive Tatbestand. Es ist nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdegegner 1 etwas anderes zu beweisen wäre. Damit würde bei einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner 1 ein Freispruch erfolgen.

E. 9 Oktober 2023 gestellten Beweisanträge genügt den Begründungsanforderun- gen nicht, da die Rügen in der Beschwerde selbst enthalten sein müssen (Urk. 2 S. 39 f.; Art. 385 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1).

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Untersuchung sei nicht einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und von C._____ sowie deren E- Mailkorrespondenz abzustellen. Die Staatsanwaltschaft gehe daher fehl, wenn sie meine, auf die Einvernahme des Zeugen P._____ verzichten zu können. C._____ habe in der polizeilichen Befragung vom 22. August 2021 ausgeführt, wenn am Freitagabend das Baukonto in F._____ überzogen worden sei, habe dies der Be- schwerdegegner 1 gegenüber der Geschäftsleitung der G'._____ erklären müs- sen. Das habe er unbedingt vermeiden wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe Beträge von anderen Konten auf das überzogene Konto nicht alleine transferieren können. Dies sei nur möglich gewesen, wenn C._____ einen Zahlungsauftrag er- teilt habe, den der Beschwerdegegner 1 in der Folge freigegeben habe (Urk. 2 S. 40).

E. 9.2 Im Beweisergänzungsentscheid vom 13. Juni 2024 erwog die Staatsanwalt- schaft zum Beweisantrag der Einvernahme von P._____ (Urk. 3/6): Es seien keine Aufträge, Anweisungen oder Ersuchen des Beschwerdegegners 1 oder ei- nes anderen Bankmitarbeiters bekannt, die konkret eine Transaktion zulasten des für das Projekt "J._____" geschaffenen GU-Kontos und zugunsten des Baukontos der E._____ AG zum Inhalt hätten und bei denen der Beschwerdegegner 1 oder ein anderer Bankmitarbeiter von einer zweckwidrigen Verwendung hätten ausge- hen müssen. Damit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere bei der G'._____ tätige Person "mitschuldig" sein solle (Urk. 3/6 S. 2).

E. 9.3 Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Geschäftsleitung der Bank einen Kontoüberzug hätte erklären müssen, wür-

- 23 - den Aussagen von P._____ an der bisherigen Beweislage nichts ändern. Ob ein- zelne Transaktionen begründet waren oder nicht, konnte und musste die G'._____ nicht beurteilen. Im Übrigen erläutert die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde nicht weiter, welche Erkenntnis sie sich von einer Einvernahme von P._____ erhofft. Der allgemeine Hinweis auf ihre am 5. September 2023 und

E. 10.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

E. 10.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 16). Er obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Da es sich beim Vorwurf der Veruntreuung um ein Offizialdelikt handelt und keine Anträge zum Zivilpunkt zu beurteilen sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (vgl. dazu BGE 147 IV 47). Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (Urk. 16). Es handelt sich um eine Wahlverteidigung. Die Ent- schädigung ist deshalb dem Anwalt direkt zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zu entrichten (§ 19 Abs. 1

- 24 - AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren ist angemessen. Der An- walt hat den Beschwerdegegner 1 auch im Untersuchungsverfahren vertreten (vgl. Urk. 14/70701002). Der vorliegende Fall ist für den Beschwerdegegner 1 von Bedeutung, geht es doch für ihn um einen nicht unerheblichen Vorwurf im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung. Die Verantwortung des Anwalts war daher durchschnittlich bis leicht erhöht. Das Beschwerdeverfahren ist in tatsächlicher Hinsicht als leicht er- höht aufwändig zu bezeichnen. In rechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdeverfah- ren als durchschnittlich zu qualifizieren. Der Anwalt des Beschwerdegegners 1 hat eine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 16). Angesichts des dafür nötigen Zeitaufwands sowie der erwähnten Umstände ist die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen.

E. 10.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als Verteidigung des Beschwerdegegners 1 mit Fr. 3'243.– aus der Gerichtskasse entschä- digt. - 25 -
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 23, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, gegen Empfangsbestäti-  gung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 26 - Zürich, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240230-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 15. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Unbekannt,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juni 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. C._____ war Inhaber zweier Baufirmen, der D._____ AG und der E._____ AG. Die E._____ AG errichtete auf einem Grundstück in F._____ ein Mehrfamili- enhaus. Zur Finanzierung dieses Bauprojekts gewährte die Bank G._____ AG (heute G'._____ (Schweiz) AG; nachfolgend G'._____) der E._____ AG Ende 2015 einen Baukredit. H._____ gewährte der E._____ AG zur Finanzierung des Projekts "F._____" Darlehen. Mittlerweile wurde der Konkurs über die D._____ AG und die E._____ AG mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 2 S. 7). I._____ ist Inhaber der A._____ AG. Er fand sich im Jahr 2016 mit C._____ zu- sammen, um gemeinsam das Bauprojekt "J._____" in K._____ umzusetzen. Da- bei ging es um die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und die Veräusserung der erbauten Wohnungen. Die A._____ AG sollte das Bauprojekt "J._____" finan- zieren. Die D._____ AG wirkte als Generalunternehmerin, welche den Bau reali- sieren sollte (Urk. 5 S. 1 ff. und Urk. 2 S. 5 ff.). Am 17. Januar 2017 schlossen I._____ und C._____ einen Zusammenarbeitsvertrag (einfache Gesellschaft) be- treffend das Bauprojekt "J._____" (Urk. 14/20201093). Im Jahr 2017 kam das Projekt "L._____" hinzu. Dabei ging es um den Umbau ei- nes Bauernhofs in Wohnungen, wobei C._____ und I._____ wie beim Projekt "J._____" zusammenwirken sollten (Urk. 2 S. 13 f.). B._____ war Vizedirektor bei der G'._____. Sie wirkte bei der Finanzierung der drei Projekte ("F._____", "J._____" und "L._____") mit. Die D._____ AG hatte bei der G'._____ namentlich ein Baukonto für "J._____" und eines für "L._____". Die E._____ AG hatte bei der G'._____ ein Baukonto für "F._____" (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 5 S. 1 ff.). Zur Finanzierung des Baus in "J._____" zahlte die A._____ AG auf das Konto "J._____" der D._____ AG bei der G'._____ ein. Die so erfolgten Gutschriften auf dem Konto "J._____" sollten ausschliesslich für die Umsetzung des Bauprojekts "J._____" bestimmt sein (Urk. 5 S. 1).

- 3 -

2. Die A._____ AG erstattete am 12. Oktober 2018 Strafanzeige gegen C._____ und die D._____ AG wegen Sachbeschädigung und am 24. Dezember 2018 wegen Veruntreuung etc. bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 14/20101001 und Urk. 14/20201001). Später wurde die Strafuntersuchung auf B._____ ausgedehnt (Urk.5 S. 2 ff und Urk. 2 S. 5). In der Anklage vom 14. Juni 2024 wirft die Staatsanwaltschaft C._____ unter an- derem Veruntreuung vor. Er habe die für die Bauprojekte bestimmten Beträge zweckwidrig verwendet (Urk. 5 S. 2 und Urk. 14/10001037 ff.). Die A._____ AG wirft B._____ und unbekannten Mitarbeitern der G'._____ vor, vertragswidrige Zahlungen von C._____ freigegeben zu haben. Ohne B._____ seien die Veruntreuungen von C._____ nicht möglich gewesen. Namentlich habe C._____ Gelder von den Konten "J._____" und "L._____" auf das Konto "F._____" verschoben. B._____ habe sich der Anstiftung und Mittäterschaft zur Veruntreuung, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, strafbar gemacht (Urk. 2 S. 32; Urk. 5 S. 2 ff.). Am 14. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).

3. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, nach Abschluss der Ermittlungen Anklage gegen B._____ sowie gegen weitere Mitarbeiter der G'._____ wegen mehrfacher Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter Anstiftung oder Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung, sowie wegen Anstiftung oder Gehil- fenschaft zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, zu erheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beweisanträgen der A._____ AG vom 5. September 2023 und 9. Oktober 2023 statt zu geben und die Untersuchung gegen B._____ und weitere Mitarbeiter bei der G'._____ fortzuführen.

- 4 - B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 16). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 15). Sie beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Die A._____ AG hat repliziert (Urk. 23). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteile des Bundesge- richts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.1; 7B_652/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung, dem Beschwer- degegner 1 könne grundsätzlich nicht nachgewiesen werden, C._____ konkret zu Transaktionen ab dem für das Bauprojekt "J._____" bestimmten GU-Konto auf das im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "F._____" geführte Baukonto der E._____ AG veranlasst bzw. angestiftet zu haben. Zwar sei dokumentiert, dass sich der Beschwerdegegner 1 mehrfach an C._____ gewandt und erkundigt habe, ob Mittel auf das Baukonto "F._____" überwiesen werden könnten, damit dort ge- nügend Liquidität zur Zahlung von Rechnungen zur Verfügung stehe. Hinsichtlich

- 5 - der strafrechtlich relevanten Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2017 und dem 14. August 2018 lasse sich aber keine E-Mail oder anderweitige Nachricht des Beschwerdegegners 1 feststellen, mit welcher er C._____ ganz konkret darum gebeten oder beauftragt habe, zulasten des GU-Kontos einen Übertrag an ein Bankkonto der E._____ AG zu machen und aufgrund dessen ein entsprechender Übertrag erfolgt sei (Urk. 5 S. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die G'._____ habe von der A._____ AG und C._____ eine gewisse Risikoübernahme und einen Beitrag zum Eigenka- pital verlangt. Es sei ein Stehbetrag von Fr. 710'000.– vereinbart worden. Dies be- deute, dass bis zum Abschluss des Baus und dem Verkauf der Stockwerkeinhei- ten kein Honorar an C._____ habe ausbezahlt werden und die D._____ AG für ihre Leistungen keine Rechnungen habe stellen dürfen. Am 15. Juli 2016 sei eine Generalunternehmervereinbarung zwischen der G'._____, der Beschwerdeführe- rin und der D._____ AG geschlossen worden. Dabei habe sich die D._____ AG gegenüber der Beschwerdeführerin und der G'._____ verpflichtet, die im Auftrag der Beschwerdeführerin auf das Konto "J._____" überwiesenen Akontozahlungen ausschliesslich für das Bauprojekt "J._____" zu verwenden. Aufgrund der Verein- barung habe zwingend eine Meldung oder Warnung durch die G'._____ erfolgen müssen. Die Rechtsprechung sehe zumindest eine Warnpflicht der Bank vor (Urk. 2 S. 11 f.). Vom Baukonto "J._____" seien ab Oktober 2017 erhebliche Geldbeträge auf das Baukonto "F._____" überwiesen worden. Anfänglich habe C._____ versucht, solche Querzahlungen auszugleichen. Es seien in geringem Umfang Rückzahlungen erfolgt. Die Situation beim Bauprojekt "F._____" habe sich aber immer mehr zugespitzt. Es seien Gelder zweckentfremdet worden, um Kontoüberzüge und damit einen Baustopp in F._____ zu verhindern. Um welche Zahlungen es sich handle, ergebe sich aus den Seiten 10 ff. (J._____) und der Seite 14 (L._____) der Anklageschrift gegen C._____ (Urk. 2 S. 16). Aus der E- Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 1 und C._____ sei er- kennbar, dass der Beschwerdegegner 1 über die Querzahlungen im Bild gewesen sei. Er habe C._____ aufgefordert, solche Querzahlungen zu leisten. Hätte der Beschwerdegegner 1 korrekt gehandelt und C._____ auf die Vertragsverletzun- gen hingewiesen, wäre es nie zu den Veruntreuungen durch C._____ gekommen.

- 6 - Der Beschwerdegegner 1 habe das Handeln von C._____ nicht nur geduldet, sondern ihn aktiv unter Druck gesetzt, solche Zahlungen zu leisten. Am 13. De- zember 2017 habe C._____ dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail geschrieben: "… Ich erwarte zwar jeden Tag die 530'000 von I._____, aber das wäre schon gut mit den 300'000. Wieviel habe ich eigentlich noch Luft bis April?". C._____ habe gewusst, dass es zum Jahresende auf dem Baukonto "F._____" knapp werde und habe deshalb gefragt, wie viel Luft er noch bis April habe, wenn die ersten Woh- nungen in F._____ verkauft würden, was Geld in die Kasse spülen würde. Es sei C._____ und dem Beschwerdegegner 1 bewusst gewesen, woher das Geld zur Überbrückung kommen sollte. Am 15. Dezember 2017 habe die Beschwerdefüh- rerin tatsächlich Fr. 530'000.– auf das Baukonto "J._____" überwiesen (Urk. 2 S. 17). Wenn sich der Beschwerdegegner 1 korrekt verhalten hätte, wäre es zu keiner Veruntreuung durch C._____ gekommen (Urk. 2 S. 31). C._____ und der Beschwerdegegner 1 hätten bewusst und gewollt zusammengewirkt. Das gemein- same Ziel sei gewesen, das Bauprojekt in F._____ vor der Zahlungsunfähigkeit und einem Baustopp zu retten, wenn auch aus unterschiedlichen Motiven. Es habe ein gemeinsamer Tatentschluss bestanden, auch wenn dieser möglicher- weise nicht abgesprochen worden sei, sondern sich stillschweigend aus der Übung ergeben habe. Der Beschwerdegegner 1 habe zunehmend eine führende Rolle übernommen, indem er erklärt habe, wieviel wann auf das Baukonto "F._____" zu überweisen sei. C._____ sei immer mehr unter Druck geraten. Mehrmals habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, er brauche Zahlungsaufträge von C._____, er selbst dürfe Querzahlungen nicht in Auftrag geben (Urk. 2 S. 32). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Veruntreuung vor. Er soll diese in Mittäterschaft, eventualiter als Gehilfe, begangen haben. Zudem habe er C._____ zu dessen Veruntreuungshandlungen angestiftet (vgl. Urk. 2 S. 32 ff.). Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Urk. 2 S. 2). Sie begründet dies in der Be- schwerde (Urk. 2) allerdings nicht, sodass hier nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Art. 385 StPO).

- 7 - 4.2 Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In die- sem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestands- mässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu verei- teln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt, etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung ei- nes Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteil des Bundes- gerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.

- 8 - Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausfüh- rung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fas- sung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 148 IV 188 E. 3.6). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss braucht nicht aus- drücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden; Eventualvor- satz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Mittäter braucht an der ursprüngli- chen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delik- tes) zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.4 Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat för- dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkeh- ren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf vor- aussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu ken- nen (Urteile des Bundesgerichts 7B_284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.5 Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter

- 9 - wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessori- schen Teilnahme an der Haupttat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf inso- fern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiften- den Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatent- schluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der an- dere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Erforderlich ist eine psy- chisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbil- dung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhal- ten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Wer le- diglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Subjektiv genügt für die Anstif- tung Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für möglich hal- ten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines be- stimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrer- seits eine Vorsatztat sein; ob insoweit Eventualdolus ausreicht oder direkter Vor- satz erforderlich ist, bestimmt sich nach den für die Tat geltenden Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1 und E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die blosse Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses ist nach der heute vorherrschenden Lehre keine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt, son- dern nichts anderes als eine Anstiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfen- schaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4).

- 10 - 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin betrachtet als "korrektes" Verhalten des Beschwer- degegners 1, dass er die Beschwerdeführerin hätte warnen oder informieren müs- sen. Sie verweist zur Begründung einer Warnpflicht auf das Urteil des Bundesge- richts 4C.82/2005 vom 4. August 2005 E. 6.2 (Urk. 2 S. 12). Dieses ist nicht ein- schlägig für den vorliegenden Fall. Namentlich geht es hier nicht um eine vorver- tragliche Warnpflicht. 5.2 Es trifft zu, dass die G'._____, die Beschwerdeführerin und die D._____ AG eine Generalunternehmervereinbarung schlossen. Die Unterschriften datieren vom 22. und 28. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2017 (Urk. 14/20201117 bzw. Urk. 14/20201119), wobei diese Version des Vertrags eine frühere Version ablöste (vgl. Urk. 14/20201119). In der Vereinbarung verpflichtete sich die D._____ AG, die auf das GU-Konto "J._____" erfolgten Zahlungen ausschliesslich nach den Benützungsvorschriften von Ziffer 2 des Vertrags zu verwenden. Die Verpflichtung erfolgte gegenüber der G'._____ und gegenüber der Beschwerde- führerin (Ziffer 1 des Vertrags). In Ziffer 4 verpflichtete sich die D._____ AG, der G'._____ auf Verlangen Auskunft über die Verwendung der auf das Generalunter- nehmer-Konto geleisteten Akontozahlungen zu erteilen. In der Generalunternehmervereinbarung wird nicht vereinbart, dass die G'._____ die Beschwerdeführerin über allfällige Vertragsverletzungen der D._____ AG hätte informieren müssen. Insbesondere wäre eine solche Pflicht in Ziffer 4 der Vereinbarung zu erwarten gewesen. Durch die Vereinbarung besteht nur eine Pflicht der D._____ AG bezüglich der Verwendung des Kontos gegenüber der G'._____. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin ein, dass für "L._____" keine Generalunternehmervereinbarung bestand (Urk. 2 S. 16). 5.3 Der Beschwerdegegner 1 war als Kundenberater nicht verpflichtet, den Ver- wendungszweck der Zahlungen zu überwachen. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus der Generalunternehmervereinbarung. Auch aus der Baukreditvereinba- rung zwischen der G'._____ und der A._____ AG vom Juli 2016 ergibt sich keine solche Pflicht (Urk. 14/50301033 betr. J._____; Urk. 14/20201378 betr. L._____). Gemäss der Baukreditvereinbarung konnten die A._____ AG und die G'._____

- 11 - zur Überwachung der korrekten Mittelverwendung und zur Vermeidung allfälliger Baukostenüberschreitungen einen Treuhänder beauftragen. Entsprechend war in Ziffer 8 des Zusammenarbeitsvertrags (einfache Gesellschaft) zwischen I._____ und C._____ vom 17. Januar 2017 vorgesehen, dass die D._____ AG bei der M._____ AG veranlasse, dass I._____ regelmässig Abrechnungen (Kontenblätter) vorgelegt würden, so dass er sehe, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich für das Bauprojekt J._____ verwendet würden. C._____ veranlasse, dass I._____ monatlich über die Kosten, welche die D._____ AG für das Bauprojekt J._____ ausgebe, mit einem Bankauszug informiert werde. I._____ erhalte damit eine doppelte Kontrolle (Urk. 14/20201097). Eine Pflicht der G'._____ oder des Beschwerdegegners 1 zur Überwachung des Verwendungs- zwecks der finanziellen Mittel bestand demnach nicht. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist von Seiten des Beschwerde- gegners 1 bzw. der G'._____ keine Melde- oder Warnpflicht ersichtlich. Da der Beschwerdegegner 1 die Generalunternehmervereinbarung mitunterzeichnete, wusste er (immerhin) von der Zweckbindung der auf das Baukonto "J._____" ein- gehenden Zahlungen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat die E-Mail vom 13. Dezember 2017 zutreffend zitiert (vgl. Urk. 14/70301133). Aus der Anklageschrift gegen C._____ ergibt sich, dass am 15. Dezember 2017 Fr. 530'000.– als Darlehen von der A._____ AG auf das Konto "J._____" geleistet wurden (Urk. 14/10001043). Sodann geht aus der Anklageschrift gegen C._____ hervor, dass dieser namentlich am 19. Dezember 2017 Fr. 150'000.– und am 29. Dezember 2017 Fr. 50'000.– vom Konto "J._____" auf das Baukonto "F._____" überwies (Urk. 14/10001047). Aus der E-Mail lässt sich zwar herleiten, dass der Beschwerdegegner 1 wohl über das Vorhaben von C._____ informiert gewesen sein könnte. Ein Hinweis, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ zu den Überweisungen veranlasst hat, ergibt sich aus dieser E-Mail nicht.

- 12 - 6.2 Am 18. Dezember 2017 schrieb der Beschwerdegegner 1 per E-Mail an C._____: "… Bitte erlaube mir noch die Frage, ob Du noch eine Umbuchung über rund CHF 75'000.00 von der D._____ AG auf die E._____ AG tätigen könntest. Damit ich die Zahlungen auslösen kann" (Urk. 14/70301130). Am 17. Januar 2018 (6:49 Uhr) schrieb der Beschwerdegegner 1 per E-Mail an C._____: "Kannst Du bitte nochmals eine Überweisung von rund CHF 155'000.00 veranlassen, damit ich die Zahlungen freigeben kann?" (Urk. 14/70301136). Ebenfalls am 17. Januar 2018 (10:10 Uhr) schrieb C._____ zurück: "Haben wir die 150'000 von Stiftung und Holding wieder frei?" (Urk. 14/70301136 und Urk. 14/50301069). Am 22. Januar 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____: "Inzwischen sind die Konti für D._____ AG und N._____ freigegeben. Soll ich nun eine Überweisung an die E._____ AG tätigen?" (Urk. 14/70301143). Zu diesen E-Mails betreffend die Stiftung und die Holding ist zu bemerken, dass C._____ gemäss der gegen ihn erhobenen Anklage zur Gründung der D._____ AG am 2. November 2017 Fr. 100'000.– vom GU-Konto "J._____" auf ein Konto- korrentkonto der D._____ AG und von dort auf ein Konto bei der G'._____ trans- feriert haben soll, um das für die Gründung der D._____ AG notwendige Kapital zu hinterlegen. Von dort soll das Geld am 19. Januar 2018 auf ein Konto lautend auf die D._____ AG bei der G'._____ transferiert worden sein. Am 22. Januar 2018 transferierte C._____ Fr. 95'000.– auf das Baukonto "F._____" der E._____ AG (Urk. 14/10001056). Am 22. Januar 2018 schrieb C._____ dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail: "Hallo B._____. Den Transfer habe ich gemacht. Naja, bis J._____ übergeben wird im September, muss ich noch zusätzlich Liquidität auftreiben; da werde ich vor einigen die Hosen runter lassen müssen, …" (Urk. 2 S. 19 und Urk. 14/70301143). 6.3 Am 13. Februar 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E- Mail: "Das Geld von H._____ ist nun da. Auf Projekt D._____ AG sind noch Zah-

- 13 - lungen pendent. Kannst Du bitte ein Transfer von der E._____ AG tätigen?" (Urk. 2 S. 20 und Urk. 14/70301153). Zu dieser E-Mail ist anzumerken, dass Gelder von "H._____ " angesprochen wer- den. Dabei handelt es sich um H._____, welcher das Bauprojekt "F._____" mitfi- nanzierte. Soweit ersichtlich, betrifft dies keine Handlung zum Nachteil der Be- schwerdeführerin. Gemäss der Beschwerdeführerin soll daraus ersichtlich sein, dass der Beschwerdegegner 1 den Überblick hatte und gewusst habe, wo welche Zahlungen fällig sind (Urk. 2 S. 20). Am 9. Mai 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E-Mail: "… Ich hoffe, Du hattest heute gute Gespräche mit Herrn I._____ . Die Überweisung von H._____ wird Mitte nächster Woche erfolgen. Dies gibt Dir wieder Luft und Du kannst das Projekt zu Ende führen. Allerdings verbleibt nach wie vor ein "Gap" auf der Bankfinanzierung. Nun bitte ich Dich, wenn die Zahlung von Herrn I._____ er- folgt – dass Du nochmals mindestens CHF 150'000 in die E._____ AG ein- schiesst" (Urk. 14/70301138). Am 11. Mai 2018 schrieb C._____ an den Beschwerdegegner 1: "Ich habe eben 150'000 auf die E._____ AG transferiert (Urk. 14/70301138). Am 17. Mai 2018 schrieb C._____ dem Beschwerdegegner 1 per E-Mail: "H._____ wird vor Freitag 650'000 schicken. Nächste Woche kommen dann 350'000 von I._____ " (Urk. 14/70301183). Der Beschwerdegegner 1 antwortete gleichentags: "Super und danke. Dann werde ich am Freitag die Zahlungen auslö- sen können" (Urk. 14/70301182). Am 5. Juni 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E-Mail: "Ich habe soeben mit Herrn I._____ gesprochen. Morgen werden Dir CHF 500'000.00 für das Projekt L._____ überwiesen. Was meinst Du, hat es nochmals rund CHF 75'000.00 für die E._____ AG Platz?" (Urk. 14/70301160). Am 5. Juni 2018 schrieb C._____ dem Beschwerdegegner 1 zurück: "Ich hatte mit I._____ gestern eine Aussprache und bin froh, dass er jetzt liefert. Die E._____ AG werde ich wieder bedienen können" (Urk. 14/70301160).

- 14 - Am 6. Juni 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 an C._____ per E-Mail: "Die CHF 500'000.00 sind bei Dir auf dem Konto "L._____" gutgeschrieben worden. Ich bin Dir dankbar, wenn Du u.a. noch etwas in die E._____ AG umbuchen könn- test" (Urk. 14/70301163). 7 7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beschwerdegegner 1 habe die Zahlungen jeweils freigeben müssen (Urk. 2 S.18). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin dazu auf die E-Mails vom 15. Juni 2018 (Urk. 14/70301167) und vom 16. November 2018 (Urk. 14/70301175) verweist, ist ihr Vorbringen unbegründet. Mit dem Freigeben von Zahlungen ist in den E-Mails offensichtlich gemeint, dass das jeweils zu belastende Konto genügend Deckung aufweisen muss, damit eine Zahlung zulasten dieses Kontos erfolgen kann. Die Freigabe der Zahlungen bezieht sich in der E-Mail vom 15. Juni 2018 auf Zahlun- gen, welche die E._____ AG vornehmen wollte. Nur bei diesem Verständnis macht es Sinn, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach einer Überweisung an die E._____ AG erkundigte. Ersichtlich ist dies auch in der E-Mail vom 16. No- vember 2018: "Mit den Löhnen kann ich Dir nur helfen, wenn die entsprechende Deckung vorhanden ist, dass ich diese Zahlungen freigeben darf" (Urk. 14/70301175). Die Freigabe der Zahlungen hat insofern nichts mit den Transfers von Geldern von den Baukonten "J._____" und "L._____" auf das Baukonto "F._____" zu tun. Aus den E-Mails ist ersichtlich, dass die Bank einzig zu prüfen hatte, ob für eine Zahlung genügend Deckung auf dem jeweils zu belastenden Konto vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus der Beilage 60 zur Strafan- zeige vom 24. Dezember 2018 (Urk. 2 S. 18 und Urk. 14/20201377). 7.3 Nach den Aussagen von C._____ wurden die Zahlungen jeweils von ihm oder Frau O._____ via Onlinebanking ausgelöst. Er bestätigte, dass die Zahlun- gen, die mit den Bauprojekten in Zusammenhang standen, durch ihn via E-Ban- king getätigt wurden, wobei die Zahlungen automatisch und ohne Zutun der Bank ausgelöst wurden (Urk. 14/50101086). O._____ bestätigte dies (Urk. 14/50401025). Dies bestätigte auch der Beschwerdegegner 1 in seiner Befragung (Urk. 14/50301009 und Urk. 14/50301010).

- 15 - Es gibt demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 nach einer im E-Banking eingegebenen Zahlung jeweils noch eine über die erwähnte Deckungsprüfung hinausgehende Prüfung oder eine zusätzliche Freigabe hätte vornehmen müssen. 7.4 Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, die Auslösung der Transaktionen sei grundsätzlich C._____ zu- zuordnen. 8. 8.1 Unbestritten ist, dass die E._____ AG bei der Baustelle "F._____" finanzielle Probleme hatte. C._____ soll deshalb gemäss der gegen ihn erhobenen Anklage Gelder, die namentlich für die Baustellen "J._____" und "L._____" vorgesehen waren, auf das Baukonto "F._____" überwiesen haben. Aus den E-Mails, welche der Beschwerdegegner 1 und C._____ austauschten geht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 mitbekommen haben musste, dass C._____ von den Konten "J._____" und "L._____" Gelder auf das Baukonto "F._____" transferierte. Dies geht namentlich aus der E-Mail vom 18. Dezember 2017 hervor, in welchem der Beschwerdegegner 1 C._____ schrieb: "Bitte er- laube mir noch die Frage, ob Du noch eine Umbuchung über rund CHF 75'000.00 von der D._____ AG auf die E._____ AG tätigen könntest. Damit ich die Zahlun- gen auslösen kann" (Urk. 14/70301130). Das geht auch aus der E-Mail vom 9. Mai 2018 hervor, wonach der Beschwerdegegner 1 C._____ bat, wenn die Zah- lung von Herrn I._____ erfolge, solle er (C._____) nochmals mindestens Fr. 150'000.– in die E._____ AG einschiessen (Urk. 14/70301138). Gemäss der angefochtenen Verfügung erfolgte mit Valuta vom 19. Dezember 2017 eine Transaktion im Betrag von Fr. 150'000.– vom Baukonto "J._____" auf das Baukonto "F._____". Der Beschwerdegegner 1 habe in seiner E-Mail vom 18. Dezember 2017 in keiner Weise darauf hingewiesen, ab welchem Konto der D._____ AG die Transaktion erfolgen solle. Zudem umfasse der Übertrag den doppelten Betrag des Mankos, auf welches der Beschwerdegegner 1 hingewie- sen habe (Urk. 5 S. 5). Das trifft zwar zu. Wie erwähnt, ist aber aus der E-Mail

- 16 - vom 13. Dezember 2017 – zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren – zu folgern, dass der Beschwerdegegner 1 über das Vorhaben von C._____ informiert gewesen sein könnte. Zudem war der Beschwerdegegner 1 der Kundenberater der E._____ AG (Urk. 14/ 50301062 und Urk. 14/50301071). Als solcher hatte er wohl Einblick in das Baukonto "F._____". Dort musste ersichtlich sein, ab welchen Konten die Zahlungseingänge erfolgten. Der Beschwerdegegner 1 sagte am 27. September 2021 denn auch aus, er habe Zahlungen festgestellt, welche von der D._____ AG eingegangen seien. Er könne aber die Rechtsgrundlage der Zahlun- gen nicht beurteilen (Urk. 14/50301014). Von welchem Konto C._____ die Gelder transferierte, um auf dem Baukonto der E._____ AG genügend Deckung zu haben, lag grundsätzlich in der Verantwor- tung von C._____ und nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners 1. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 gegenüber C._____ Druck machte, wäre es grundsätzlich an C._____ gewesen, die Überweisungen so zu gestalten, dass keine Gelder zweckentfremdet werden. Der Beschwerdegegner 1 durfte sich um die Deckung des Baukontos der E._____ AG kümmern, weil dort Zahlungen anstanden, welche die Bank ausführen sollte. Dazu hat der Beschwerdegegner 1 C._____ vorgeschlagen, Gelder der D._____ AG zu nehmen, wie sich aus den beiden (exemplarischen) E-Mails ergibt. Mit dem Vorschlag, die Gelder von der D._____ AG auf die E._____ AG zu trans- ferieren, nahm der Beschwerdegegner 1 Einfluss auf C._____. Wird dies als Mit- wirkung beim Zustandekommen des Tatentschlusses von C._____ betrachtet, entfällt eine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt der Veruntreuung. Der Be- schwerdegegner 1 hat nicht weiter an den C._____ vorgeworfenen Veruntreuun- gen mitgewirkt, da C._____ (oder O._____ ) die Zahlungen ausgelöst haben soll und der Beschwerdegegner 1 nicht verpflichtet war, diese weiter zu prüfen. Die C._____ vorgeworfenen Veruntreuungen stehen und fallen daher nicht mit einem Beitrag des Beschwerdegegners 1. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdegegner 1 Anstiftung oder Gehilfenschaft vorgeworfen werden könnte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4).

- 17 - 8.2 Der Beschwerdegegner 1 hat in seinen Einvernahmen mehrfach angege- ben, dass er den Auftrag gehabt habe, C._____ zu motivieren, seine Forderungen gegenüber der A._____ AG oder gegenüber I._____ geltend zu machen und die- ses Geld dann in die E._____ AG einfliessen zu lassen (Urk. 14/50301002; Urk. 14/50301003; 14/50301010). Dies, weil das Ganze im April 2018 ins Wanken geraten sei (Urk. 14/50301002; Urk. 14/50301003; Urk. 14/50301008; Urk. 14/50301010). Aus diesen Aussagen und auch aus den E-Mails zwischen dem Beschwerdegeg- ner 1 und C._____ ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 auf C._____ Ein- fluss genommen hat. Er hat ihn wiederholt aufgefordert, der E._____ AG Geld zu- kommen zu lassen. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 gegen Ende 2017 zu- nächst nicht damit gerechnet haben könnte, dass C._____ Geld vom Baukonto "J._____" auf das Baukonto "F._____" überwies, so musste ihm dies Anfang 2018 bewusst sein. Damit besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte mit seinen E-Mails bei C._____ den Tatentschluss zur Veruntreuung hervorgerufen (Anstiftung) oder diesen in seinem Handeln zumindest bestärkt haben (psychi- sche Gehilfenschaft). 8.3 Die Staatsanwaltschaft erwog, es lasse sich dem Beschwerdegegner 1 in subjektiver Hinsicht nicht nachweisen, er habe zum Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen wissen können und müssen, dass diese einen deliktischen Vermö- gensübertrag darstellten (Urk. 5 S. 11). Der Beschwerdegegner 1 habe zusam- mengefasst ausgeführt, er sei der Meinung gewesen, C._____ habe – soweit Kontoüberträge stattgefunden hätten – entsprechende Ansprüche gegenüber I._____ bzw. der A._____ AG gehabt. Dies entspreche im Wesentlichen auch dem Standpunkt, den C._____ im Strafverfahren stets vertreten habe und nach wie vor vertrete. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich C._____ auch gegenüber dem Beschwerdegegner 1 entsprechend geäussert habe und der Beschwerdegegner 1 tatsächlich davon ausgegangen sei, dass C._____ entsprechende Guthaben gegenüber der A._____ AG oder I._____ ge- habt habe (Urk. 5 S. 7).

- 18 - 8.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass nicht zweifelsfrei feststehe, ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich davon ausgegangen sei, C._____ habe irgendwelche Forderungen gegenüber der Be- schwerdeführerin oder I._____ gehabt. Mit Sicherheit sei der Beschwerdegegner 1 nicht davon ausgegangen, dass C._____ Forderungen in Millionenhöhe gegen die Beschwerdeführerin oder I._____ gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung der Beweiswürdigung durch das Sachgericht nicht vorgreifen und eine solche Annahme nicht treffen dürfen (Urk. 2 S. 43 f.). 8.5 Der Beschwerdegegner 1 machte im Wesentlichen geltend, C._____ habe ihm mehrmals gesagt, dass ihm (C._____) noch Honorare und vorausgeleistete Zahlungen zustünden (Urk. 14/50301061). Er (der Beschwerdegegner 1) habe weder eine Mittelverwendungskontrolle noch den Rechtsgrund für die Zahlung prüfen müssen. Der Rechtsgrund liege immer beim Kunden. Die Bank führe nur aus, was der Kunde wünsche (Urk. 14/50301062). Dass die G'._____ die Verwen- dung der Kredite nicht überwachen sollte, ergibt sich aus den Baukreditvereinba- rungen zwischen der G'._____ und der A._____ AG vom Juli 2016 (Urk. 14/50301033 betr. J._____; Urk. 14/20201378 betr. L._____). Gemäss der Vereinbarung konnten die A._____ AG und die G'._____ zur Überwachung der korrekten Mittelverwendung und zur Vermeidung allfälliger Baukostenüberschrei- tungen einen Treuhänder beauftragen. C._____ bestätigte in der Einvernahme vom 1. Februar 2023, dass er jeweils Zah- lungen für "J._____" ab anderen Konten als dem GU-Konto "J._____" geleistet und dann später diese Zahlungen wieder ausgeglichen habe. Auch habe er von anderen Konten Einlagen auf das Konto "J._____" gemacht, um Unternehmer zu bezahlen und dann später durch Kontoüberträge dies wieder auszugleichen (Urk. 14/50101084). Sodann habe es Absprachen gegeben, wonach seine Arbeit als Projektentwickler ausgeglichen werden sollte. Das sei auch mit der Bank so abge- macht gewesen. Er habe dies so budgetiert. Dann aber habe es plötzlich geheis- sen, die Gelder würden nicht mehr fliessen. Das sei quasi ein Notstand gewesen. Für ihn habe dies geheissen, dass er die entsprechenden Beträge auf die ent-

- 19 - sprechenden Konten übertragen dürfe, weil es sich dabei um seinen Lohn gehan- delt habe (Urk. 14/50101085). Auf die Frage, ob C._____ dem Beschwerdegegner 1 gesagt habe, dass er (C._____) der Ansicht sei, noch einen offenen Anspruch gehabt zu haben, ant- wortete C._____ mit "ja" (Urk. 14/50101087). Der Beschwerdegegner 1 sei insbe- sondere bei den Honorarzahlungen involviert gewesen. Herr I._____ habe den Beschwerdegegner 1 gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Honorar- zahlungen an C._____ geleistet würden. Der Beschwerdegegner 1 sei damit ein- verstanden gewesen (Urk. 14/50101088). Die Staatsanwaltschaft hielt C._____ vor: Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Befragung angegeben, C._____ habe ihm gesagt, er (C._____) habe Forderungen gegenüber Herrn I._____ resp. der A._____ AG. C._____ habe dem Beschwerdegegner 1 mehr- mals geschrieben, dass Herr I._____ C._____ noch Geld schulde. Darauf ant- wortete C._____: "Da sind wir uns wohl einig" (Urk. 14/50101088). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C._____ in diesem Punkt nicht die Wahrheit ge- sagt haben soll. Die Beschwerdeführerin legt nicht weiter dar, weshalb davon aus- zugehen wäre, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 gegenüber nicht Forde- rungen gegen die A._____ AG oder I._____ behauptet haben soll. Es ist insofern nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, C._____ habe auch gegenüber dem Beschwerdegegner 1 behauptet, er (C._____) habe noch Forde- rungen gegenüber der A._____ AG bzw. I._____. Die Untersuchungen haben ergeben, dass es auch eine Vorauszahlung für Leis- tungen für die Baustelle "J._____" ab einem Konto der E._____ AG gegeben hat und diese Zahlung später durch eine Überweisung vom Baukonto "J._____" zu- gunsten der E._____ AG ausgeglichen wurde (vgl. Urk. 14/50101092). Eine der- artige Transaktion ist ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdegegner 1, der den Grund für die einzelnen Überweisungen nicht kennen musste und konnte, in Be- zug auf die Höhe der Zahlungen nicht skeptisch werden musste. 8.6 Die G'._____ und die A._____ AG schlossen im Juli 2016 einen Baukredit- vertrag betreffend "J._____" ab (Urk. 14/50301033 ff.). Dabei vereinbarten sie ei-

- 20 - nen Stehbetrag von Fr. 710'000.– (vgl. Urk. 14/50301035). Wie der Beschwerde- gegner 1 zutreffend aussagte, betrifft dies die Abmachung, dass ein gewisser Be- trag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Projekt bleiben muss (Urk. 14/50301068). Das bedeutet, dass derjenige, der sein Geld im Projekt be- lassen muss, einen Teil des Projektrisikos mitträgt und es insofern mitfinanziert. Entsprechend kann dieser Betrag bei der Finanzierung als Eigenmittel budgetiert werden. Allerdings ist dem Baukreditvertrag nicht zu entnehmen, wer diesen Be- trag zur Verfügung stellt. Gemäss der Strafanzeige vom 24. Dezember 2018 soll dieser Betrag von C._____ aufzubringen gewesen sein (Urk. 14/20201007 und Urk. 2 S. 11). Dass sich die E._____ AG, die D._____ AG oder C._____ dazu verpflichtet hatten, geht aber weder aus der Beilage 9 noch aus der Beilage 10 der Strafanzeige hervor (vgl. Urk. 14/20201008). Die Beilage 10 enthält einen Finanzierungsvorschlag der G'._____, der den Stehbetrag von Fr. 710'000.– erwähnt (Urk. 14/20201091). Im Finanzierungsvorschlag ist keine Verpflichtung der E._____ AG, der D._____ AG oder von C._____ enthalten. Diese Pflicht bestand daher einzig für die A._____ AG gegenüber der G'._____. Daran ändert die E-Mail in Beilage 9 zur Strafan- zeige nichts (Urk. 14/20201089). Entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige vom 24. Dezember 2018 (Urk. 14/20201019) hatte sich die D._____ AG daher nicht verpflichtet, einen Stehbetrag von Fr. 710'000.– bei der Bank stehen zu las- sen. Wenn C._____ bzw. die D._____ AG daher den Stehbetrag nicht berücksich- tigte, verstiess die G'._____ nicht gegen die Vereinbarung mit der A._____ AG, weil die Pflicht zur Belassung des Stehbetrags die A._____ AG betraf. Dasselbe gilt für das Projekt "L._____" (vgl. Urk. 14/20201378). 8.7 Die Beschwerdeführerin macht in der Replik geltend, dem Beschwerdegeg- ner 1 habe klar sein müssen, dass vom Baukonto "J._____" nie irgendwelche Ho- norarzahlungen an C._____ bzw. die D._____ AG ergangen seien. Dafür hätte die D._____ AG der Beschwerdeführerin Rechnungen stellen müssen. Diese hätte die Beschwerdeführerin von ihrem Baukonto auf das Firmenkonto der D._____ AG (Kontokorrentkonto) einbezahlt, wobei der Beschwerdegegner 1 diese vom Baukonto der Beschwerdeführerin hätte freigeben müssen. Es handle

- 21 - sich um Zahlungen in der Grössenordnung von Fr. 2,4 Mio., Zahlungen, die nicht hätten übersehen werden können. Mit Blick auf die Mehrwertsteuer wären es auch kaum runde Beträge gewesen, wie sie jeweils auf das Konto der E._____ AG transferiert worden seien. Mit Sicherheit wären solche Honorarzahlungen nicht auf die GU-Konten "J._____" oder "L._____" einbezahlt worden, ab denen nur Bauhandwerkerrechnungen haben bezahlt werden dürfen. Die entsprechen- den Zahlungen der D._____ AG an die E._____ AG wären dann ab dem Firmen- konto erfolgt und nicht ab den GU-Konten, die bekanntlich für Querzahlungen ge- sperrt gewesen seien (Urk. 23 S. 10 Rz. 14). Dieser Einwand verfängt nicht. In der Generalunternehmervereinbarung zwischen der G'._____, der Beschwerdeführerin und der D._____ AG (Urk. 14/2020117 ff.) war in Ziffer 1 vereinbart, das Baukonto "J._____" dürfe ausschliesslich nach Zif- fer 2 der Vereinbarung verwendet werden. In Ziffer 2 steht: "Die Akontozahlungen dienen ausschliesslich der Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werk- lieferungen und Leistungen des Generalunternehmers sowie von Architekten und Ingenieuren, welche für das vorerwähnte Bauprojekt erbracht und fakturiert wor- den sind". Demnach durften Leistungen des Generalunternehmers, also der D._____ AG, für das Bauprojekt "J._____" ab dem Konto "J._____" bezahlt werden. Der Be- schwerdegegner 1 konnte nicht kontrollieren, ob eine Fakturierung stattgefunden hatte. Das lag auch nicht in seinem Aufgabenbereich. Wenn C._____ ihm gegen- über sagte, er habe noch Forderungen gegenüber I._____ bzw. der A._____ AG, so musste dies dem Beschwerdegegner 1 nicht verdächtig vorkommen, da Leis- tungen der D._____ AG ab dem Konto "J._____" grundsätzlich bezahlt werden durften. 8.8 Aufgrund des Gesagten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht davon ausgehen durfte, C._____ habe Forderungen ge- genüber der A._____ AG oder I._____. C._____ hat bestätigt, dass er dies ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 behauptet hatte. Der Beschwerdegegner 1 konnte und musste den Grund für die jeweiligen Überweisungen nicht prüfen. Ging er davon aus, dass C._____ Forderungen gegenüber der A._____ AG oder

- 22 - I._____ hatte, so konnte er C._____ auch vorschlagen, dieser solle entsprechend Geld (direkt) an die E._____ AG überweisen. Damit entfällt in Bezug auf eine all- fällige Gehilfenschaft oder Anstiftung der subjektive Tatbestand. Es ist nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdegegner 1 etwas anderes zu beweisen wäre. Damit würde bei einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner 1 ein Freispruch erfolgen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Untersuchung sei nicht einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und von C._____ sowie deren E- Mailkorrespondenz abzustellen. Die Staatsanwaltschaft gehe daher fehl, wenn sie meine, auf die Einvernahme des Zeugen P._____ verzichten zu können. C._____ habe in der polizeilichen Befragung vom 22. August 2021 ausgeführt, wenn am Freitagabend das Baukonto in F._____ überzogen worden sei, habe dies der Be- schwerdegegner 1 gegenüber der Geschäftsleitung der G'._____ erklären müs- sen. Das habe er unbedingt vermeiden wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe Beträge von anderen Konten auf das überzogene Konto nicht alleine transferieren können. Dies sei nur möglich gewesen, wenn C._____ einen Zahlungsauftrag er- teilt habe, den der Beschwerdegegner 1 in der Folge freigegeben habe (Urk. 2 S. 40). 9.2 Im Beweisergänzungsentscheid vom 13. Juni 2024 erwog die Staatsanwalt- schaft zum Beweisantrag der Einvernahme von P._____ (Urk. 3/6): Es seien keine Aufträge, Anweisungen oder Ersuchen des Beschwerdegegners 1 oder ei- nes anderen Bankmitarbeiters bekannt, die konkret eine Transaktion zulasten des für das Projekt "J._____" geschaffenen GU-Kontos und zugunsten des Baukontos der E._____ AG zum Inhalt hätten und bei denen der Beschwerdegegner 1 oder ein anderer Bankmitarbeiter von einer zweckwidrigen Verwendung hätten ausge- hen müssen. Damit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere bei der G'._____ tätige Person "mitschuldig" sein solle (Urk. 3/6 S. 2). 9.3 Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Geschäftsleitung der Bank einen Kontoüberzug hätte erklären müssen, wür-

- 23 - den Aussagen von P._____ an der bisherigen Beweislage nichts ändern. Ob ein- zelne Transaktionen begründet waren oder nicht, konnte und musste die G'._____ nicht beurteilen. Im Übrigen erläutert die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde nicht weiter, welche Erkenntnis sie sich von einer Einvernahme von P._____ erhofft. Der allgemeine Hinweis auf ihre am 5. September 2023 und

9. Oktober 2023 gestellten Beweisanträge genügt den Begründungsanforderun- gen nicht, da die Rügen in der Beschwerde selbst enthalten sein müssen (Urk. 2 S. 39 f.; Art. 385 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1). 10. 10.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 10.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 16). Er obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Da es sich beim Vorwurf der Veruntreuung um ein Offizialdelikt handelt und keine Anträge zum Zivilpunkt zu beurteilen sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (vgl. dazu BGE 147 IV 47). Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (Urk. 16). Es handelt sich um eine Wahlverteidigung. Die Ent- schädigung ist deshalb dem Anwalt direkt zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zu entrichten (§ 19 Abs. 1

- 24 - AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren ist angemessen. Der An- walt hat den Beschwerdegegner 1 auch im Untersuchungsverfahren vertreten (vgl. Urk. 14/70701002). Der vorliegende Fall ist für den Beschwerdegegner 1 von Bedeutung, geht es doch für ihn um einen nicht unerheblichen Vorwurf im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung. Die Verantwortung des Anwalts war daher durchschnittlich bis leicht erhöht. Das Beschwerdeverfahren ist in tatsächlicher Hinsicht als leicht er- höht aufwändig zu bezeichnen. In rechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdeverfah- ren als durchschnittlich zu qualifizieren. Der Anwalt des Beschwerdegegners 1 hat eine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 16). Angesichts des dafür nötigen Zeitaufwands sowie der erwähnten Umstände ist die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen. 10.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.

3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als Verteidigung des Beschwerdegegners 1 mit Fr. 3'243.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.

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4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 23, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, gegen Empfangsbestäti-  gung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 26 - Zürich, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen