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UE240214

Einstellung

Zürich OG · 2024-09-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verlet- zung des Schriftgeheimnisses. Sie wurde von ihrem (Noch-)Ehemann A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschuldigt, zwischen dem 2. September und dem 1. Dezember 2023 – als es ihm wegen angeordneter Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht gestattet war, die (ehemals) gemeinsame Woh- nung zu betreten – Bargeld im Wert von Fr. 35'000.– sowie drei Fingerringe und eine Armkette (angeblicher Gesamtwert inkl. Bargeld: Fr. 42'800.–), die dem Be- schwerdeführer gehört haben sollen, aus dieser Wohnung entwendet zu haben. Zudem habe sie in diesem Zeitraum an ihn adressierte Post geöffnet und dadurch sein Postgeheimnis verletzt (vgl. Urk. 6/2/1 [Polizeirapport]; Urk. 6/2/2 [Fotodoku- mentation zum Polizeirapport]; Urk. 6/1/6/2 [Strafantrag]; vgl. auch Urk. 3 E. 1).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung im Wesentli- chen, dass bei derzeitiger Sach- respektive Beweislage nicht mit (für eine Ankla-

- 3 - geerhebung) hinreichender Bestimmtheit gesagt werden könne, dass nur die Be- schwerdegegnerin 1 als Täterin in Frage komme. Auf eine Anklageerhebung sei zu verzichten, da die Beschwerdegegnerin 1 mit sehr grosser Sicherheit freige- sprochen würde. Ausser den Aussagen des Beschwerdeführers lägen keine wei- teren Beweismittel vor, die seine Anschuldigungen zu unterstützen vermöchten. Dass sich die Beweislage noch verdichten liesse, sei nicht anzunehmen, zumal die Beteiligten hierzu bereits befragt worden seien, respektive von den Vorwürfen erfahren hätten (Urk. 3 E. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausge- sagt, weder Bargeld noch Schmuck entwendet, noch die Post des Beschwerde- führers geöffnet zu haben. Zudem habe sie ausgesagt, weder vom angeblich in der Wohnung versteckten Bargeld gewusst noch gesehen zu haben, dass er die erwähnten Schmuckstücke jemals getragen hätte. Die Staatsanwaltschaft erwog zudem, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 35'000.– zu Hause hinter einem Schrank aufbewahrt habe, und die von ihm eingereichten "Belege" über angebliche Darlehensverträge seien nicht überzeu- gend. Auch die von ihm beigebrachten Fotos mit angeblich durch die Beschwer- degegnerin 1 geöffneten Briefen vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Anzei- gen gegen die Beschwerdegegnerin 1 (er hatte sie in einem anderen Dossier auch wegen Fahrzeugdiebstahls angezeigt; vgl. u.a. Urk. 6/1/1 und 6/1/6/1) er- schienen insgesamt nicht allzu glaubhaft, da sie Gegenanzeigen auf das gegen ihn geführte Verfahren betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil der Beschwer- degegnerin 1 darstellten. Es sei grundsätzlich vorstellbar, dass er alle Sachver- halte frei erfunden habe, um ihr zu schaden und selber in einem günstigeren Licht dazustehen (Urk. 3 E. 2-4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift daran fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Ringe gestohlen haben müsse, bzw. dass nur sie als Täterin in Frage komme. Er macht geltend, sie habe gewusst, wo diese Gegen- stände aufbewahrt worden seien. Er selbst habe vom 1. September bis 6. Dezem- ber 2023 wegen des "Hausverbots" keinen Zugang zur Wohnung gehabt. Zum Bargeld scheint er sinngemäss vorzubringen, seinen eingereichten "Belegen"

- 4 - (Darlehensverträge etc.) sei mehr Gewicht beizumessen (vgl. Urk. 2 S. 1: "Herr Staatsanwalt stellt fest, dass die Schuldenvereinbarungen nicht ausreichen. Dann wäre es besser auf diejenigen zu hören, die uns Geld geliehen haben."). Zu den Schmuckstücken bringt er vor, er könne deren Kauf nicht (mehr) belegen, da seine Eltern nicht mehr lebten und es im Februar 2023 in der Türkei ein schweres Erdbeben gegeben habe (Urk. 2 S. 1; vgl. auch sein Schreiben an die Staatsan- waltschaft vom 4. März 2024, Urk. 6/1/9/2). Zudem hält er daran fest, dass die Be- schwerdegegnerin 1 seine Briefe geöffnet habe. Es lägen Fotos vor, die diese Vorwürfe stützten, und diese habe anlässlich einer Gerichtsverhandlung im De- zember 2023 zugegeben, an ihn gerichtete Briefe geöffnet zu haben (Urk. 2 S. 1- 2).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteili- gung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder gros- ser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu befinden, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben

- 5 - werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10).

3. Einen Diebstahl nach Art. 139 StGB begeht, wer jemandem eine fremde be- wegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern. Der Verletzung des Schriftgeheimnisses nach Art. 179 StGB macht sich strafbar, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öff- net, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, oder wer Tatsachen, deren Kennt- nis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt.

E. 2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 3).

E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24./25. Juni 2024 (sinngemäss) Beschwerde. Darin ersuchte er auch (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

E. 4 Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass nicht mit der für eine An- klageerhebung notwendigen Bestimmtheit gesagt werden kann, die Beschwerde- gegnerin 1 habe sich des Diebstahls oder der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer reichte zwar zwecks Untermauerung seiner Behauptungen gewisse Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/2/2 [Fotos betr. Schmuck, Post]; Urk. 6/1/9/4 [Fotos betr. Post]; Urk. 6/1/9/5-7 [betr. Bargeld/Darlehensverträge]). Neben der Tatsache, dass er die meisten Unterlagen – trotz früherer Anweisung (vgl. Urk. 6/1/7/2 S. 5 [Frage 33]) – erst einreichte, nachdem die Staatsanwaltschaft

- 6 - den Abschluss des Verfahrens ankündigte (vgl. Urk. 6/1/9/1-7), vermögen diese auch inhaltlich seine Vorwürfe nicht hinreichend zu stützen. Die Fotos eines Rings und einer Armkette (Urk. 6/2/2) liefern bspw. weder Hinweise dafür, dass diese Gegenstände im besagten Zeitraum in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 aufbewahrt, noch dass sie von Letzterer entwendet worden wären. Aufschluss über den Wert dieser Ge- genstände liefern sie im Übrigen auch nicht. Die eingereichten Darlehensverträge etc. (Urk. 6/1/9/5-7) könnten zwar Anhaltspunkte dafür liefern, dass dem Be- schwerdeführer zwischen Anfang April und Anfang Juli 2023 insgesamt Fr. 35'000.– geliehen wurden, jedoch vermögen sie weder konkrete bzw. glaub- würdige Hinweise dafür zu liefern, dass er zwischen Anfang September und An- fang Dezember 2023 (vgl. oben E. I.1) Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung (im Schlafzimmer hinter einem Kleiderschrank versteckt) aufbewahrte, noch dass die Beschwerdegegnerin 1 dieses Bargeld gestohlen hätte. Im Übrigen kann hierzu – und insbesondere bezüglich der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (Urk. 3 E. 2, 4), denen vollumfänglich zuzustimmen ist. Auch die Fotos mit geöffneten Briefen (Urk. 6/2/2 S. 4; Urk. 6/1/9/4) vermögen nicht darzutun, wann und durch wen sie geöffnet wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich einer Gerichts- verhandlung im Dezember 2023 zugegeben, seine Post geöffnet zu haben, ist nicht näher belegt. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers insgesamt wenig glaubhaft sind (vgl. Urk. 3 E. 4). Die Beschwer- degegnerin 1 hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme klar ausgesagt, weder Bargeld noch Schmuck gestohlen, noch die Post des Beschwerdeführers geöffnet zu haben (Urk. 6/1/5/2 S. 2-5). In ihren Aussagen sind keine Widersprüche er- kennbar, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich anlässlich einer weite- ren Einvernahme selbst belasten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass (bzw. inwie-

- 7 - fern) weitere Untersuchungshandlungen Wesentliches zur Klärung des Sachver- halts beitragen würden (vgl. auch Urk. 3 E. 4; Urk. 6/2/1 S. 4-5).

E. 5 Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses zurecht eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung ist abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilklage) konstitu- iert hat (vgl. Urk. 6/1/6/3), ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Straf- klage des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen als aussichts- los erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu dessen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für die Beschwerdegegnerin 1 – sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2024/10004173, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 2 und unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240214-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 19. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2024, A-1/2024/10004173 (Dossier 2)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verlet- zung des Schriftgeheimnisses. Sie wurde von ihrem (Noch-)Ehemann A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschuldigt, zwischen dem 2. September und dem 1. Dezember 2023 – als es ihm wegen angeordneter Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht gestattet war, die (ehemals) gemeinsame Woh- nung zu betreten – Bargeld im Wert von Fr. 35'000.– sowie drei Fingerringe und eine Armkette (angeblicher Gesamtwert inkl. Bargeld: Fr. 42'800.–), die dem Be- schwerdeführer gehört haben sollen, aus dieser Wohnung entwendet zu haben. Zudem habe sie in diesem Zeitraum an ihn adressierte Post geöffnet und dadurch sein Postgeheimnis verletzt (vgl. Urk. 6/2/1 [Polizeirapport]; Urk. 6/2/2 [Fotodoku- mentation zum Polizeirapport]; Urk. 6/1/6/2 [Strafantrag]; vgl. auch Urk. 3 E. 1).

2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 3).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24./25. Juni 2024 (sinngemäss) Beschwerde. Darin ersuchte er auch (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 5-6; vgl. auch Urk. 8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung im Wesentli- chen, dass bei derzeitiger Sach- respektive Beweislage nicht mit (für eine Ankla-

- 3 - geerhebung) hinreichender Bestimmtheit gesagt werden könne, dass nur die Be- schwerdegegnerin 1 als Täterin in Frage komme. Auf eine Anklageerhebung sei zu verzichten, da die Beschwerdegegnerin 1 mit sehr grosser Sicherheit freige- sprochen würde. Ausser den Aussagen des Beschwerdeführers lägen keine wei- teren Beweismittel vor, die seine Anschuldigungen zu unterstützen vermöchten. Dass sich die Beweislage noch verdichten liesse, sei nicht anzunehmen, zumal die Beteiligten hierzu bereits befragt worden seien, respektive von den Vorwürfen erfahren hätten (Urk. 3 E. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausge- sagt, weder Bargeld noch Schmuck entwendet, noch die Post des Beschwerde- führers geöffnet zu haben. Zudem habe sie ausgesagt, weder vom angeblich in der Wohnung versteckten Bargeld gewusst noch gesehen zu haben, dass er die erwähnten Schmuckstücke jemals getragen hätte. Die Staatsanwaltschaft erwog zudem, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 35'000.– zu Hause hinter einem Schrank aufbewahrt habe, und die von ihm eingereichten "Belege" über angebliche Darlehensverträge seien nicht überzeu- gend. Auch die von ihm beigebrachten Fotos mit angeblich durch die Beschwer- degegnerin 1 geöffneten Briefen vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Anzei- gen gegen die Beschwerdegegnerin 1 (er hatte sie in einem anderen Dossier auch wegen Fahrzeugdiebstahls angezeigt; vgl. u.a. Urk. 6/1/1 und 6/1/6/1) er- schienen insgesamt nicht allzu glaubhaft, da sie Gegenanzeigen auf das gegen ihn geführte Verfahren betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil der Beschwer- degegnerin 1 darstellten. Es sei grundsätzlich vorstellbar, dass er alle Sachver- halte frei erfunden habe, um ihr zu schaden und selber in einem günstigeren Licht dazustehen (Urk. 3 E. 2-4). 1.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift daran fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Ringe gestohlen haben müsse, bzw. dass nur sie als Täterin in Frage komme. Er macht geltend, sie habe gewusst, wo diese Gegen- stände aufbewahrt worden seien. Er selbst habe vom 1. September bis 6. Dezem- ber 2023 wegen des "Hausverbots" keinen Zugang zur Wohnung gehabt. Zum Bargeld scheint er sinngemäss vorzubringen, seinen eingereichten "Belegen"

- 4 - (Darlehensverträge etc.) sei mehr Gewicht beizumessen (vgl. Urk. 2 S. 1: "Herr Staatsanwalt stellt fest, dass die Schuldenvereinbarungen nicht ausreichen. Dann wäre es besser auf diejenigen zu hören, die uns Geld geliehen haben."). Zu den Schmuckstücken bringt er vor, er könne deren Kauf nicht (mehr) belegen, da seine Eltern nicht mehr lebten und es im Februar 2023 in der Türkei ein schweres Erdbeben gegeben habe (Urk. 2 S. 1; vgl. auch sein Schreiben an die Staatsan- waltschaft vom 4. März 2024, Urk. 6/1/9/2). Zudem hält er daran fest, dass die Be- schwerdegegnerin 1 seine Briefe geöffnet habe. Es lägen Fotos vor, die diese Vorwürfe stützten, und diese habe anlässlich einer Gerichtsverhandlung im De- zember 2023 zugegeben, an ihn gerichtete Briefe geöffnet zu haben (Urk. 2 S. 1- 2).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteili- gung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder gros- ser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu befinden, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben

- 5 - werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10).

3. Einen Diebstahl nach Art. 139 StGB begeht, wer jemandem eine fremde be- wegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern. Der Verletzung des Schriftgeheimnisses nach Art. 179 StGB macht sich strafbar, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öff- net, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, oder wer Tatsachen, deren Kennt- nis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt.

4. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass nicht mit der für eine An- klageerhebung notwendigen Bestimmtheit gesagt werden kann, die Beschwerde- gegnerin 1 habe sich des Diebstahls oder der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer reichte zwar zwecks Untermauerung seiner Behauptungen gewisse Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/2/2 [Fotos betr. Schmuck, Post]; Urk. 6/1/9/4 [Fotos betr. Post]; Urk. 6/1/9/5-7 [betr. Bargeld/Darlehensverträge]). Neben der Tatsache, dass er die meisten Unterlagen – trotz früherer Anweisung (vgl. Urk. 6/1/7/2 S. 5 [Frage 33]) – erst einreichte, nachdem die Staatsanwaltschaft

- 6 - den Abschluss des Verfahrens ankündigte (vgl. Urk. 6/1/9/1-7), vermögen diese auch inhaltlich seine Vorwürfe nicht hinreichend zu stützen. Die Fotos eines Rings und einer Armkette (Urk. 6/2/2) liefern bspw. weder Hinweise dafür, dass diese Gegenstände im besagten Zeitraum in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 aufbewahrt, noch dass sie von Letzterer entwendet worden wären. Aufschluss über den Wert dieser Ge- genstände liefern sie im Übrigen auch nicht. Die eingereichten Darlehensverträge etc. (Urk. 6/1/9/5-7) könnten zwar Anhaltspunkte dafür liefern, dass dem Be- schwerdeführer zwischen Anfang April und Anfang Juli 2023 insgesamt Fr. 35'000.– geliehen wurden, jedoch vermögen sie weder konkrete bzw. glaub- würdige Hinweise dafür zu liefern, dass er zwischen Anfang September und An- fang Dezember 2023 (vgl. oben E. I.1) Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung (im Schlafzimmer hinter einem Kleiderschrank versteckt) aufbewahrte, noch dass die Beschwerdegegnerin 1 dieses Bargeld gestohlen hätte. Im Übrigen kann hierzu – und insbesondere bezüglich der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (Urk. 3 E. 2, 4), denen vollumfänglich zuzustimmen ist. Auch die Fotos mit geöffneten Briefen (Urk. 6/2/2 S. 4; Urk. 6/1/9/4) vermögen nicht darzutun, wann und durch wen sie geöffnet wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich einer Gerichts- verhandlung im Dezember 2023 zugegeben, seine Post geöffnet zu haben, ist nicht näher belegt. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers insgesamt wenig glaubhaft sind (vgl. Urk. 3 E. 4). Die Beschwer- degegnerin 1 hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme klar ausgesagt, weder Bargeld noch Schmuck gestohlen, noch die Post des Beschwerdeführers geöffnet zu haben (Urk. 6/1/5/2 S. 2-5). In ihren Aussagen sind keine Widersprüche er- kennbar, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich anlässlich einer weite- ren Einvernahme selbst belasten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass (bzw. inwie-

- 7 - fern) weitere Untersuchungshandlungen Wesentliches zur Klärung des Sachver- halts beitragen würden (vgl. auch Urk. 3 E. 4; Urk. 6/2/1 S. 4-5).

5. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses zurecht eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung ist abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilklage) konstitu- iert hat (vgl. Urk. 6/1/6/3), ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Straf- klage des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen als aussichts- los erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu dessen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für die Beschwerdegegnerin 1 – sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2024/10004173, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 2 und unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon