Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 17. Januar 2024 so- wie am 22. April 2024 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede (Urk. 3/5 bzw. Urk. 18/1; Urk. 3/6 bzw. Urk. 18/2). Dem Beschwerdegegner wird konkret vorgeworfen, im Rahmen der Einvernahme vom 9. November 2023 im ebenfalls gegen ihn (den Be- schwerdegegner) wegen Ehrverletzung geführten Verfahren 1 der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ausgesagt zu haben, der Beschwerdeführer habe nicht nur Unterschriften gefälscht, sondern auch juristische und medizinische Inhalte der Gutachten manipuliert. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner sind Gesellschafter und Inhaber der C._____ GmbH, deren Zweck das Erstellen medizinischer Gutachten ist. Gegenstand des Verfahrens 1 war eine E-Mail-Nachricht vom 12. Dezember 2022 des Beschwerdegegners an die E-Mailadresse des Beschwerdeführers (A._____@C._____.ch), die E-Mailadresse von dessen damaligem Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (X2._____@D._____.ch), sowie an die E- Maildresse des Unternehmens C._____ GmbH (C._____@....ch) mit folgendem In- halt: "A._____ hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten ge- fälscht (…)". Die Staatsanwaltschaft erhob in jenem Verfahren am 27. März 2024 Anklage gegen den Beschwerdegegner an das Bezirksgericht Meilen wegen Ver- leumdung/übler Nachrede (Urk. 3/3). In seiner Eingabe vom 22. April 2024 machte der Beschwerdeführer zusam- mengefasst geltend, bei den Äusserungen des Beschwerdegegners anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2023 ("Es waren nicht nur Unterschriften, die ma- nipuliert wurden, sondern auch die Inhalte der Gutachten"; vgl. Urk. 3/4 bzw. Urk. 18/3.1 F/A 10 S. 6) handle es sich nicht bloss um Wiederholungen. Die geäus- serten Vorwürfe besässen eine andere Qualität und eine zusätzliche Dimension, indem dem Beschwerdeführer nicht nur Unterschriftenfälschungen von Ärzten im Jahre 2019/2020, sondern darüber hinaus pauschal – ohne zeitliche Eingrenzung
- 3 -
– auch die Manipulation von juristischen und medizinischen Inhalten der Gutachten vorgeworfen werde. Dabei handle es sich um einen neuen, eigenständigen und schwerwiegenderen geschäftsschädigenden Vorwurf, der auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen sei. Entsprechend sei die Anklageschrift vom 27. März 2024 im Verfahren 1 um die neuen Tatvorwürfe zu erweitern. Eventualiter sei gegen den Beschwerdegegner ein neues Strafverfahren einzuleiten (Urk. 3/6).
E. 2 Am 6. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des wegen Verleumdung etc. gegen den Beschwerdegegner eröffneten (zweiten) Strafverfah- rens (Verfahren 2). Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerde- gegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 18/7; nachfolgend: angefochtene Verfügung). Die Verfahrenseinstellung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdegegner die Äusserung, es seien nicht nur die Unterschiften, son- dern auch die Inhalte der Gutachten manipuliert worden, im Rahmen einer staats- anwaltschaftlichen Einvernahme in der Parteirolle als beschuldigte Person getätigt habe. Mit dieser Aussage habe er seinen Standpunkt bzw. den Hintergrund seiner vorherigen (Gegenstand des Verfahrens 1 bildenden) Äusserung erklären und de- ren Strafbarkeit in Zweifel ziehen wollen, um sich selbst zu entlasten. Solche Äus- serungen im Rahmen von Einvernahmen erschienen im Sinne der Beschuldigten- rechte insbesondere bei Ehrverletzungsdelikten berechtigt, um sich angemessen verteidigen zu können, indem auf Umstände hingewiesen werde, welche das ei- gene Verhalten erklären würden, und um den Gutglaubens- und Wahrheitsbeweis erbringen zu können. Davon, dass die Äusserung des Beschwerdegegners nicht sachbezogen gewesen oder den Rahmen des zur Verteidigung Notwendigen ge- sprengt hätte, könne keine Rede sein, zumal es dabei noch immer um die infrage stehenden Gutachten gegangen sei. Auch sei die Äusserung zur Verteidigung nicht von vornherein ungeeignet gewesen, da der Aussage, der Beschwerdeführer habe Unterschriften gefälscht, damit ohne Weiteres Nachdruck verliehen worden sei. Die inkriminierte Äusserung – ob sie nun der Wahrheit entspreche bzw. der Beschwer- degegner sie in guten Treuen geäussert habe oder nicht – erweise sich jedenfalls
- 4 - als zulässige Verteidigungsstrategie. Da sich die ehrenrührige Behauptung des Be- schwerdegegners mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit als verhältnismässig er- weise, bestehe ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB und sei das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es nicht Sinn der Sache sein könne, dass unwahre Aussagen des Beschwerdegegners in einem Verfahren ein weiteres Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nach sich zögen. Die in einem Prozess von den Verfahrensbeteiligten gemachten Aussagen würden durch das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft, so dass der in seiner Ehre zu Unrecht Angegriffene in der Regel bereits durch den gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheid Genugtuung erfahre (Urk. 3/1 S. 2 f.).
E. 3 Gegen die Verfahrenseinstellung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde führen, wobei er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, den Straf- vorwurf des Ehrverletzungsdelikts mittels Strafbefehl zu sanktionieren, eventualiter zur Anklage zu bringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es könne nicht ange- hen, dass das Strafverfahren dem Beschwerdegegner die Plattform und praktisch uneingeschränkte Narrenfreiheit biete, unter dem Deckmantel der Selbstbelas- tungsfreiheit weitere ehrenrührige Behauptungen oder sonstige Straftaten gegen den Beschwerdeführer vorzubringen. Mit dem Vorwurf der generellen Manipulation von juristischen und medizinischen Gutachten werde keine Wiederholung und Be- kräftigung der ursprünglichen ehrverletzenden Äusserung getätigt, sondern es handle sich um einen neuen und eigenständigen Vorwurf. Die Manipulationsvor- würfe seien nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht ausgeweitet worden und würden sich nun nicht mehr nur auf die Unterschriftenfälschung, son- dern auch auf den Inhalt der Gutachten beziehen. Die Selbstbelastungsfreiheit schütze die beschuldigte Person davor, an der eigenen Überführung mitwirken zu müssen, berechtige aber in keiner Weise zur Erhebung zusätzlicher falscher An- schuldigungen. Der Beschwerdegegner habe bereits in der Vergangenheit haltlose
- 5 - Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer und die von diesem beherrschte C._____ GmbH erhoben sowie dauernd querulatorische Akteneinsichtsgesuche und weitere Verfahren angestrengt. Die inkriminierende Äusserung habe er auch nicht etwa als Verdachtsäusserung getätigt, sondern den Beschwerdeführer ohne Wenn und Aber der Manipulation der Inhalte von Gutachten bezichtigt. Eine wirksame und zulässige Verteidigungsstrategie könne darin nicht erblickt werden. Solche Aussa- gen seien für die eigene Verteidigung weder geeignet noch erforderlich und darum klar unangemessen. Der geäusserte Vorwurf der Fälschung von ganzen Gutachten stelle auch für die C._____ GmbH eine schwerwiegende Rufschädigung dar und es drohe ihr der Entzug der Bewilligung durch das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (nachfolgend: BSV; Urk. 2 Rz. 10 ff.).
E. 4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'500.– aufgefordert (Urk. 6). Nach Eingang der Kaution (vgl. Urk. 9) wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde zur Stel- lungnahme und Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 10).
E. 5 Der Beschwerdegegner erklärte am 14. Juli 2024, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 die Beschwerdeabweisung unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das am Bezirksgericht Mei- len hängige Verfahren (GG240011-G) mit Verfügung vom 10. Juli 2024 bis zu ei- nem rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert wor- den sei (Urk. 15). Die Untersuchungsakten des Verfahrens 2 wurden in elektroni- scher Form eingereicht (Urk. 18).
E. 5.1 Der Beschwerdegegner wurde am 9. November 2023 im Verfahren 1 durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 3/4). Ein- gangs wurde ihm vorgehalten, durch die in einer E-Mail an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt X2._____ und die C._____ GmbH geäusserte Behauptung, der Be- schwerdeführer habe bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten ge- fälscht, eine Ehrverletzung zumindest in Kauf genommen zu haben. Zudem habe er die Behauptung im Wissen getätigt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei und dabei in der Absicht gehandelt, diesen gegenüber seinem Anwalt zu diffamieren und ihm dadurch Nachteile zuzufügen
- 8 - (Urk. 3/4 S. 2 f.). Dazu nahm der Beschwerdegegner zusammengefasst wie folgt Stellung: Er habe ab Herbst 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer die C._____ GmbH aufgebaut. Ihm (dem Beschwerdegegner) sei es ein Anliegen gewesen, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu regeln; der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert. Im August/September 2019 sei es daraufhin zum Abbruch der Zusammenarbeit gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihm den Kontakt zu sämtlichen Ärzten untersagt; da er (der Beschwerdegegner) diese aber persönlich gekannt habe, hätten sie trotzdem Kontakt gehabt und sie hätten ihm von den Zu- ständen in der Gesellschaft erzählt. Unter anderem sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Unterschriften der Ärzte im PDF-Format eingescannt und diese in Unterlagen einkopiert habe; er habe dies "digitale Unterschrift" genannt. Ihm (dem Beschwerdegegner) sei aufgefallen, dass die Auftragsplattform E._____ das Konto der C._____ GmbH gesperrt habe. Die Ärzte hätten ihm gesagt, ihre Unterschriften seien missbraucht worden; die Ärztin Frau F._____ habe ihm mehr- mals angeboten, dies mit E-Mails und Gutachten zu beweisen. Damit habe sie ihn (den Beschwerdegegner) überzeugt. Vom Beschwerdeführer habe er nie eine Ant- wort dazu erhalten und ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Seine E-Mail an Rechtsanwalt X2._____ sei in diesem Zusammenhang gewesen. Die Äusserung sei nie dazu da gewesen, den Beschwerdeführer zu beleidigen oder zu verletzen, sondern er (der Beschwerdegegner) habe die Wahrheit erfahren wollen. Seine Äus- serung betreffend Urkundenfälschung sei nicht aus der Luft gegriffen gewesen, sondern habe auf ihm vorliegenden Informationen beruht. Das BSV habe die Vor- kommnisse aufgrund der Anzeige einer Ärztin untersucht. Es seien nicht nur die Unterschriften gewesen, die manipuliert worden seien, sondern auch die Inhalte der Gutachten. Ihm sei bewusst, dass seine Äusserung provokativ gewesen sei, jedoch sei er aufgrund der Unterlagen und Äusserungen der Ärzte überwiegend überzeugt gewesen, dass dies der Wahrheit entspreche (Urk. 3/4 F/A 10 f. S. 3 ff.).
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer konkret beanstandete Aussage – es seien nicht nur die Unterschriften manipuliert gewesen, sondern auch die Inhalte der Gutach- ten – wurde vom Beschwerdegegner im Rahmen einer Einvernahme geäussert, als
- 9 - er sich als beschuldigte Person zu den ihm im Verfahren 1 gemachten Vorwürfen äusserte. Dabei handelte es sich um eine einzelne Aussage im Rahmen einer sich über mehrere Seiten erstreckenden Erläuterung des Beschwerdegegners, wie es aus seiner Sicht zum Zerwürfnis mit dem Beschwerdeführer gekommen war und weshalb er die ihm im Verfahren 1 vorgeworfene Äusserung getätigt hatte. Vor die- sem Hintergrund ist naheliegend, dass die Behauptung, es seien auch die Inhalte der Gutachten manipuliert gewesen, vom Beschwerdegegner zur Verdeutlichung bzw. Rechtfertigung seines Standpunkts und nicht in der Absicht geäussert wurde, den Beschwerdeführer zusätzlich in dessen Ehre zu verletzen. Einerseits erfolgte die Aussage im Rahmen eines bereits hängigen Verfah- rens wegen Ehrverletzung; andererseits war der Kreis der Personen, welche die fragliche Äusserung vernahmen, begrenzt: Anwesend waren neben dem Be- schwerdegegner lediglich der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, die fall- führende Assistenz-Staatsanwältin und die Protokollführerin (Urk. 3/4 S. 1). Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, aufgrund dieser anlässlich einer – lediglich den Verfah- rensparteien zugänglichen – Einvernahme geäusserten Behauptung drohe ein Re- putationsschaden für die C._____ GmbH bzw. die wirtschaftliche Existenz des Be- schwerdeführers sei gefährdet (vgl. Urk. 2 Rz. 18 f.).
E. 5.3 Gemäss den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsver- fügung betraf die neuere Äusserung noch immer die infrage stehenden Gutachten und erwies sie sich zur eigenen Verteidigung nicht von vornerein ungeeignet. Die Behauptung, es seien nicht nur die Unterschriften, sondern auch der Inhalt der Gut- achten manipuliert worden, zielte – wie sich aus dem Kontext ergibt – lediglich dar- auf ab, die ursprüngliche (mutmasslich ehrverletzende) Aussage zu relativieren und der eigenen Argumentation Nachdruck zu verleihen. Dem Beschwerdeführer muss zu seiner Verteidigung erlaubt sein, das von ihm – wenn auch allenfalls zu Unrecht
– angenommene strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, welches ihn zur ur- sprünglichen, mutmasslich ehrverletzenden Aussage bewegte, konkret darzule- gen. Dieses Recht, ein als strafrechtlich relevant betrachtetes Verhalten näher zu umschreiben, wird gemeinhin auch dem Erstatter einer Strafanzeige zugebilligt.
- 10 - Selbst wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet, bleibt der Anzeigeerstat- ter straflos, sofern seine Behauptungen nicht unnötig ehrverletzend waren und nicht wider besseres Wissen aufgestellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2 m. w. H.). Dies muss auch im vorliegen- den Fall gelten, wo der Beschwerdegegner sich gegen eine ihm vorgeworfene Ehr- verletzung verteidigte, welche in der Behauptung eines strafbaren Verhaltens (Ur- kundenfälschung) bestand. Wer gegenüber den Strafbehörden zu den ihm vorge- haltenen Vorwürfen Stellung nimmt, unterscheidet sich von demjenigen, der aus- serhalb eines Verfahrens aus freien Stücken und ohne Not potentiell ehrrührige Behauptungen aufstellt (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer UH180132-O vom
2. November 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 IV 177).
E. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die zur Verteidigung vorgebrachte Behauptung des Beschwerdegegners nicht unnötig ehrverletzend und stellt im Vergleich zur ursprünglichen mutmasslichen Ehrverletzung keinen gra- vierenderen Vorwurf dar, zumal sie im nämlichen Sachzusammenhang erfolgte. Wie erwähnt, ging es nach wie vor um ärztliche Gutachten und den Vorwurf der Urkundenfälschung.
E. 6 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfahrenseinstellung als recht- mässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, welcher auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren ver- zichtete (vgl. Urk. 13), steht ebenfalls keine Entschädigung zu.
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 2 (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 12 - Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240211-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Juni 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 17. Januar 2024 so- wie am 22. April 2024 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede (Urk. 3/5 bzw. Urk. 18/1; Urk. 3/6 bzw. Urk. 18/2). Dem Beschwerdegegner wird konkret vorgeworfen, im Rahmen der Einvernahme vom 9. November 2023 im ebenfalls gegen ihn (den Be- schwerdegegner) wegen Ehrverletzung geführten Verfahren 1 der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ausgesagt zu haben, der Beschwerdeführer habe nicht nur Unterschriften gefälscht, sondern auch juristische und medizinische Inhalte der Gutachten manipuliert. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner sind Gesellschafter und Inhaber der C._____ GmbH, deren Zweck das Erstellen medizinischer Gutachten ist. Gegenstand des Verfahrens 1 war eine E-Mail-Nachricht vom 12. Dezember 2022 des Beschwerdegegners an die E-Mailadresse des Beschwerdeführers (A._____@C._____.ch), die E-Mailadresse von dessen damaligem Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (X2._____@D._____.ch), sowie an die E- Maildresse des Unternehmens C._____ GmbH (C._____@....ch) mit folgendem In- halt: "A._____ hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten ge- fälscht (…)". Die Staatsanwaltschaft erhob in jenem Verfahren am 27. März 2024 Anklage gegen den Beschwerdegegner an das Bezirksgericht Meilen wegen Ver- leumdung/übler Nachrede (Urk. 3/3). In seiner Eingabe vom 22. April 2024 machte der Beschwerdeführer zusam- mengefasst geltend, bei den Äusserungen des Beschwerdegegners anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2023 ("Es waren nicht nur Unterschriften, die ma- nipuliert wurden, sondern auch die Inhalte der Gutachten"; vgl. Urk. 3/4 bzw. Urk. 18/3.1 F/A 10 S. 6) handle es sich nicht bloss um Wiederholungen. Die geäus- serten Vorwürfe besässen eine andere Qualität und eine zusätzliche Dimension, indem dem Beschwerdeführer nicht nur Unterschriftenfälschungen von Ärzten im Jahre 2019/2020, sondern darüber hinaus pauschal – ohne zeitliche Eingrenzung
- 3 -
– auch die Manipulation von juristischen und medizinischen Inhalten der Gutachten vorgeworfen werde. Dabei handle es sich um einen neuen, eigenständigen und schwerwiegenderen geschäftsschädigenden Vorwurf, der auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen sei. Entsprechend sei die Anklageschrift vom 27. März 2024 im Verfahren 1 um die neuen Tatvorwürfe zu erweitern. Eventualiter sei gegen den Beschwerdegegner ein neues Strafverfahren einzuleiten (Urk. 3/6).
2. Am 6. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des wegen Verleumdung etc. gegen den Beschwerdegegner eröffneten (zweiten) Strafverfah- rens (Verfahren 2). Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerde- gegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 18/7; nachfolgend: angefochtene Verfügung). Die Verfahrenseinstellung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdegegner die Äusserung, es seien nicht nur die Unterschiften, son- dern auch die Inhalte der Gutachten manipuliert worden, im Rahmen einer staats- anwaltschaftlichen Einvernahme in der Parteirolle als beschuldigte Person getätigt habe. Mit dieser Aussage habe er seinen Standpunkt bzw. den Hintergrund seiner vorherigen (Gegenstand des Verfahrens 1 bildenden) Äusserung erklären und de- ren Strafbarkeit in Zweifel ziehen wollen, um sich selbst zu entlasten. Solche Äus- serungen im Rahmen von Einvernahmen erschienen im Sinne der Beschuldigten- rechte insbesondere bei Ehrverletzungsdelikten berechtigt, um sich angemessen verteidigen zu können, indem auf Umstände hingewiesen werde, welche das ei- gene Verhalten erklären würden, und um den Gutglaubens- und Wahrheitsbeweis erbringen zu können. Davon, dass die Äusserung des Beschwerdegegners nicht sachbezogen gewesen oder den Rahmen des zur Verteidigung Notwendigen ge- sprengt hätte, könne keine Rede sein, zumal es dabei noch immer um die infrage stehenden Gutachten gegangen sei. Auch sei die Äusserung zur Verteidigung nicht von vornherein ungeeignet gewesen, da der Aussage, der Beschwerdeführer habe Unterschriften gefälscht, damit ohne Weiteres Nachdruck verliehen worden sei. Die inkriminierte Äusserung – ob sie nun der Wahrheit entspreche bzw. der Beschwer- degegner sie in guten Treuen geäussert habe oder nicht – erweise sich jedenfalls
- 4 - als zulässige Verteidigungsstrategie. Da sich die ehrenrührige Behauptung des Be- schwerdegegners mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit als verhältnismässig er- weise, bestehe ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB und sei das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es nicht Sinn der Sache sein könne, dass unwahre Aussagen des Beschwerdegegners in einem Verfahren ein weiteres Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nach sich zögen. Die in einem Prozess von den Verfahrensbeteiligten gemachten Aussagen würden durch das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft, so dass der in seiner Ehre zu Unrecht Angegriffene in der Regel bereits durch den gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheid Genugtuung erfahre (Urk. 3/1 S. 2 f.).
3. Gegen die Verfahrenseinstellung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde führen, wobei er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, den Straf- vorwurf des Ehrverletzungsdelikts mittels Strafbefehl zu sanktionieren, eventualiter zur Anklage zu bringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es könne nicht ange- hen, dass das Strafverfahren dem Beschwerdegegner die Plattform und praktisch uneingeschränkte Narrenfreiheit biete, unter dem Deckmantel der Selbstbelas- tungsfreiheit weitere ehrenrührige Behauptungen oder sonstige Straftaten gegen den Beschwerdeführer vorzubringen. Mit dem Vorwurf der generellen Manipulation von juristischen und medizinischen Gutachten werde keine Wiederholung und Be- kräftigung der ursprünglichen ehrverletzenden Äusserung getätigt, sondern es handle sich um einen neuen und eigenständigen Vorwurf. Die Manipulationsvor- würfe seien nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht ausgeweitet worden und würden sich nun nicht mehr nur auf die Unterschriftenfälschung, son- dern auch auf den Inhalt der Gutachten beziehen. Die Selbstbelastungsfreiheit schütze die beschuldigte Person davor, an der eigenen Überführung mitwirken zu müssen, berechtige aber in keiner Weise zur Erhebung zusätzlicher falscher An- schuldigungen. Der Beschwerdegegner habe bereits in der Vergangenheit haltlose
- 5 - Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer und die von diesem beherrschte C._____ GmbH erhoben sowie dauernd querulatorische Akteneinsichtsgesuche und weitere Verfahren angestrengt. Die inkriminierende Äusserung habe er auch nicht etwa als Verdachtsäusserung getätigt, sondern den Beschwerdeführer ohne Wenn und Aber der Manipulation der Inhalte von Gutachten bezichtigt. Eine wirksame und zulässige Verteidigungsstrategie könne darin nicht erblickt werden. Solche Aussa- gen seien für die eigene Verteidigung weder geeignet noch erforderlich und darum klar unangemessen. Der geäusserte Vorwurf der Fälschung von ganzen Gutachten stelle auch für die C._____ GmbH eine schwerwiegende Rufschädigung dar und es drohe ihr der Entzug der Bewilligung durch das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (nachfolgend: BSV; Urk. 2 Rz. 10 ff.).
4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'500.– aufgefordert (Urk. 6). Nach Eingang der Kaution (vgl. Urk. 9) wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde zur Stel- lungnahme und Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 10).
5. Der Beschwerdegegner erklärte am 14. Juli 2024, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 die Beschwerdeabweisung unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das am Bezirksgericht Mei- len hängige Verfahren (GG240011-G) mit Verfügung vom 10. Juli 2024 bis zu ei- nem rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert wor- den sei (Urk. 15). Die Untersuchungsakten des Verfahrens 2 wurden in elektroni- scher Form eingereicht (Urk. 18).
6. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An- kündigung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerprä- sidenten gefällt.
- 6 - II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der Untersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzu- stellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom
20. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3).
3. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh-
- 7 - men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch ver- ächtlich zu machen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom
26. Oktober 2020 E. 4.2 m. w. H.). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Hand- lung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2 m. w. H.).
4. Aus Art. 14 StGB kann sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflich- ten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. w. H.). 5. 5.1 Der Beschwerdegegner wurde am 9. November 2023 im Verfahren 1 durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 3/4). Ein- gangs wurde ihm vorgehalten, durch die in einer E-Mail an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt X2._____ und die C._____ GmbH geäusserte Behauptung, der Be- schwerdeführer habe bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten ge- fälscht, eine Ehrverletzung zumindest in Kauf genommen zu haben. Zudem habe er die Behauptung im Wissen getätigt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei und dabei in der Absicht gehandelt, diesen gegenüber seinem Anwalt zu diffamieren und ihm dadurch Nachteile zuzufügen
- 8 - (Urk. 3/4 S. 2 f.). Dazu nahm der Beschwerdegegner zusammengefasst wie folgt Stellung: Er habe ab Herbst 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer die C._____ GmbH aufgebaut. Ihm (dem Beschwerdegegner) sei es ein Anliegen gewesen, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu regeln; der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert. Im August/September 2019 sei es daraufhin zum Abbruch der Zusammenarbeit gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihm den Kontakt zu sämtlichen Ärzten untersagt; da er (der Beschwerdegegner) diese aber persönlich gekannt habe, hätten sie trotzdem Kontakt gehabt und sie hätten ihm von den Zu- ständen in der Gesellschaft erzählt. Unter anderem sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Unterschriften der Ärzte im PDF-Format eingescannt und diese in Unterlagen einkopiert habe; er habe dies "digitale Unterschrift" genannt. Ihm (dem Beschwerdegegner) sei aufgefallen, dass die Auftragsplattform E._____ das Konto der C._____ GmbH gesperrt habe. Die Ärzte hätten ihm gesagt, ihre Unterschriften seien missbraucht worden; die Ärztin Frau F._____ habe ihm mehr- mals angeboten, dies mit E-Mails und Gutachten zu beweisen. Damit habe sie ihn (den Beschwerdegegner) überzeugt. Vom Beschwerdeführer habe er nie eine Ant- wort dazu erhalten und ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Seine E-Mail an Rechtsanwalt X2._____ sei in diesem Zusammenhang gewesen. Die Äusserung sei nie dazu da gewesen, den Beschwerdeführer zu beleidigen oder zu verletzen, sondern er (der Beschwerdegegner) habe die Wahrheit erfahren wollen. Seine Äus- serung betreffend Urkundenfälschung sei nicht aus der Luft gegriffen gewesen, sondern habe auf ihm vorliegenden Informationen beruht. Das BSV habe die Vor- kommnisse aufgrund der Anzeige einer Ärztin untersucht. Es seien nicht nur die Unterschriften gewesen, die manipuliert worden seien, sondern auch die Inhalte der Gutachten. Ihm sei bewusst, dass seine Äusserung provokativ gewesen sei, jedoch sei er aufgrund der Unterlagen und Äusserungen der Ärzte überwiegend überzeugt gewesen, dass dies der Wahrheit entspreche (Urk. 3/4 F/A 10 f. S. 3 ff.). 5.2 Die vom Beschwerdeführer konkret beanstandete Aussage – es seien nicht nur die Unterschriften manipuliert gewesen, sondern auch die Inhalte der Gutach- ten – wurde vom Beschwerdegegner im Rahmen einer Einvernahme geäussert, als
- 9 - er sich als beschuldigte Person zu den ihm im Verfahren 1 gemachten Vorwürfen äusserte. Dabei handelte es sich um eine einzelne Aussage im Rahmen einer sich über mehrere Seiten erstreckenden Erläuterung des Beschwerdegegners, wie es aus seiner Sicht zum Zerwürfnis mit dem Beschwerdeführer gekommen war und weshalb er die ihm im Verfahren 1 vorgeworfene Äusserung getätigt hatte. Vor die- sem Hintergrund ist naheliegend, dass die Behauptung, es seien auch die Inhalte der Gutachten manipuliert gewesen, vom Beschwerdegegner zur Verdeutlichung bzw. Rechtfertigung seines Standpunkts und nicht in der Absicht geäussert wurde, den Beschwerdeführer zusätzlich in dessen Ehre zu verletzen. Einerseits erfolgte die Aussage im Rahmen eines bereits hängigen Verfah- rens wegen Ehrverletzung; andererseits war der Kreis der Personen, welche die fragliche Äusserung vernahmen, begrenzt: Anwesend waren neben dem Be- schwerdegegner lediglich der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, die fall- führende Assistenz-Staatsanwältin und die Protokollführerin (Urk. 3/4 S. 1). Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, aufgrund dieser anlässlich einer – lediglich den Verfah- rensparteien zugänglichen – Einvernahme geäusserten Behauptung drohe ein Re- putationsschaden für die C._____ GmbH bzw. die wirtschaftliche Existenz des Be- schwerdeführers sei gefährdet (vgl. Urk. 2 Rz. 18 f.). 5.3 Gemäss den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsver- fügung betraf die neuere Äusserung noch immer die infrage stehenden Gutachten und erwies sie sich zur eigenen Verteidigung nicht von vornerein ungeeignet. Die Behauptung, es seien nicht nur die Unterschriften, sondern auch der Inhalt der Gut- achten manipuliert worden, zielte – wie sich aus dem Kontext ergibt – lediglich dar- auf ab, die ursprüngliche (mutmasslich ehrverletzende) Aussage zu relativieren und der eigenen Argumentation Nachdruck zu verleihen. Dem Beschwerdeführer muss zu seiner Verteidigung erlaubt sein, das von ihm – wenn auch allenfalls zu Unrecht
– angenommene strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, welches ihn zur ur- sprünglichen, mutmasslich ehrverletzenden Aussage bewegte, konkret darzule- gen. Dieses Recht, ein als strafrechtlich relevant betrachtetes Verhalten näher zu umschreiben, wird gemeinhin auch dem Erstatter einer Strafanzeige zugebilligt.
- 10 - Selbst wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet, bleibt der Anzeigeerstat- ter straflos, sofern seine Behauptungen nicht unnötig ehrverletzend waren und nicht wider besseres Wissen aufgestellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2 m. w. H.). Dies muss auch im vorliegen- den Fall gelten, wo der Beschwerdegegner sich gegen eine ihm vorgeworfene Ehr- verletzung verteidigte, welche in der Behauptung eines strafbaren Verhaltens (Ur- kundenfälschung) bestand. Wer gegenüber den Strafbehörden zu den ihm vorge- haltenen Vorwürfen Stellung nimmt, unterscheidet sich von demjenigen, der aus- serhalb eines Verfahrens aus freien Stücken und ohne Not potentiell ehrrührige Behauptungen aufstellt (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer UH180132-O vom
2. November 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 IV 177). 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die zur Verteidigung vorgebrachte Behauptung des Beschwerdegegners nicht unnötig ehrverletzend und stellt im Vergleich zur ursprünglichen mutmasslichen Ehrverletzung keinen gra- vierenderen Vorwurf dar, zumal sie im nämlichen Sachzusammenhang erfolgte. Wie erwähnt, ging es nach wie vor um ärztliche Gutachten und den Vorwurf der Urkundenfälschung.
6. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfahrenseinstellung als recht- mässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, welcher auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren ver- zichtete (vgl. Urk. 13), steht ebenfalls keine Entschädigung zu.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 2 (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 12 - Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Trottmann