Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt be- treffend Beschimpfung etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) nicht an die Hand (Urk. 3/1).
E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 in- nert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "- Die Nichtanhandnahme sei aufzuheben.
- Die Strafuntersuchung sei unverzüglich zu eröffnen.
- Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 5, Urk. 7). Mit Verfü- gung vom 25. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 8). Diese liess sich am 26. Juli 2024 vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 13. August 2024 (Urk. 13) replizierte der Be- schwerdeführer am 4. September 2024 (Urk. 15).
E. 3.1 Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als ge- mäss Art. 173 oder 174 StGB in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tat- sachenbehauptung gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil geäussert bei Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Au- gen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst. Geschütztes Rechtsgut im zuletzt erwähnten Fall ist – sofern man vom faktischen Ehrbetriff ausgeht – das Ehrge- fühl. Das Ehrgefühl ist das Gefühl, ein achtbarer, ehrbarer Mensch zu sein und bei anderen als solcher bewertet zu werden. Eine Formalinjurie (man spricht auch von reinem Werturteil oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missach- tung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugäng- liche Tatsachen stützt (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 9 und 44 und Art. 177 N 1 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von ei- ner Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Gemäss – dem vorliegend in Frage kommenden – Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn
- 6 - Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Ziel der Norm ist die Entlastung der Straf- justiz vor überflüssigen Verfahren. Anvisiert werden relativ unbedeutende Verhal- tensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen, d. h. Fälle, bei denen ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlt oder im Zeitpunkt der Untersuchung oder der ge- richtlichen Beurteilung nicht mehr besteht (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 52 N 13a). Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschul- den und von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbe- dürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3).
E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Bezeichnung "Hurensohn" ist grundsätzlich geeignet, jemanden in seiner Ehre zu verletzen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausdruck im Rahmen eines bestehenden (nachbarschaftlichen) Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten gefallen ist. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Anzeigen wegen Drohung, Nötigung sowie Ehrverletzung im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen Lärmbelästigungen etc. erstattet (vgl. Urk. 11/3/2-8). Zudem wurde dem Beschwerdeführer offenbar die Wohnung gekündigt (vgl. Urk. 11/1 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, er kenne den Unbekannten nicht. Dieser hat den Beschwerdeführer jedoch – gemäss diesem – mit Namen gekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Unbekannte mit der Bezeichnung "Hurensohn" seinen Unmut über den Beschwerdeführer im Rahmen dieses bestehenden Konflikts zum Ausdruck bringen wollte. Anhaltspunkte, dass er den Beschwerdeführer mit dem Begriff wörtlich als Sohn einer Prostituierten oder als unehelich (vgl. Urk. 2 S. 2) herabwürdigen wollte, liegen keine vor. Wenn auch die Bezeichnung etwas rüde erscheint, ist doch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen einer mehrjährigen Streitigkeit gefallen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Vorgeschichte erscheinen sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen des Unbekannten als derart geringfügig, dass es vorliegend an einem Strafbedürfnis fehlt. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 8 StPO i. V. m. Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung betreffend Beschimpfung abzusehen. Vor
- 7 - diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen bezüglich der Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufnahme verwertbar wäre.
E. 4 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige
- 3 - oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft resümiert den vorliegend relevanten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Am
2. März 2024, ca. 16.35 Uhr, habe vor der Liegenschaft B._____ 1 [Adresse] in Zürich eine verbale Auseinandersetzung zwischen einem unbekannten Mann, bei seinem Motorfahrzeug auf der Strasse stehend, und dem Beschwerdeführer, am Fenster in seiner Wohnung im 1. oder 2. OG stehend, stattgefunden. Hierbei dürfte es wohl um von diesem Mann zuvor mit seinem Motorfahrzeug verursach- ten Lärm gegangen sein, wobei der Beschwerdeführer den unbekannten Mann, eigenen Aussagen zufolge für diesen nicht sichtbar, mit seinem Mobiltelefon bei der verbalen Auseinandersetzung gefilmt bzw. dessen Aussagen heimlich aufge- zeichnet habe. Auf dieser derart erstellten Aufnahme sei ersichtlich bzw. hörbar, wie der unbekannte Mann dem Beschwerdeführer, offenbar wütend über vorange- gangene Aussagen, Äusserungen, Gesten oder Taten, zugerufen habe, während er dann doch noch in sein Motorfahrzeug eingestiegen und letztlich davongefah- ren sei: "Wo ist dein Problem, du Hurensohn? Wo ist dein Problem? Scheisse, Mann, du verfickter Hurensohn! Ich erwische dich da schon mal, du musst keine Angst haben, du kleiner Hurensohn, fick dir alles, A._____! Ich hole dich schon noch, abwarten." Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann im Wesentlichen, inwiefern heimlich aufge- zeichnete Aufnahmen als Beweismittel zulässig seien, sei umstritten. In aller Re- gel seien sie dies nicht, denn unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB sei, sofern ein Strafantrag durch den Verletzten gestellt werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Auch sei vorliegend keine schwere Straftat ersichtlich, geschweige denn sei ein Beweisnot-
- 4 - stand erkennbar. Entsprechend seien diese vom Beschwerdeführer mit seiner An- zeige übermittelten bzw. als Beweismittel ins Recht gelegten Aufnahmen wohl nicht verwertbar und verblieben daher unbeachtlich, und auf diese dürfe nicht ab- gestellt werden. Damit bestehe allerdings keine Möglichkeit, die Identität des un- bekannten Mannes zu klären, zumal der Beschwerdeführer und auch dessen Mut- ter diesen nicht kennen würden. Zudem solle es sich bei dieser Person nicht um den gleichen Täter handeln, wie er ihn im Verfahren D-3/ML/2022/ 10020246 be- reits angezeigt habe, selbst wenn angeblich dasselbe Fahrzeug, zumindest aber dasselbe Kontrollschild, vorliegend wiederum Verwendung gefunden haben soll (Urk. 3/1 S. 1). Die Betitlung als "Hurensohn" könne durchaus eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB darstellen. Dass jedoch auch Drohungen oder Nötigungen vorlägen, dürfte nicht der Fall sein. Die Aussagen "ich erwische dich schon mal, du musst keine Angst haben" oder "A._____, ich hole dich schon noch, abwarten" seien keine "schweren" Drohungen im Sinne des Tatbestands von Art. 180 StGB und diese könnten auch nicht als direkte Drohung gegen Leib und Leben oder die Gesundheit einer Person verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer Angst habe, dann wohl aus anderen Gründen. Die Aussagen, dass man jemanden schon noch erwischen werde und/oder jemanden holen komme, hätten symboli- schen Charakter und würden höchstens allenfalls auf eine unbestimmte mögliche Gewaltanwendung hindeuten. Solches werde denn auch in Streitigkeiten wie der zu beurteilenden Art des Öfteren verwendet. Auch wenn sich der Beschwerdefüh- rer hierdurch bedroht gefühlt haben wolle, müsse objektiv betrachtet festgestellt werden, dass solche Äusserungen alleine oder weitere Gesten etc. nicht geeignet seien, jemanden in Angst und Schrecken im Sinne des Tatbestands von Art. 180 StGB zu versetzen. Bezüglich der möglichen (mehrfachen) Beschimpfung als "Hurensohn" verbleibe unklar, ob und inwiefern der Beschwerdeführer allenfalls durch ein vorgängiges Tun, das er nicht aufgezeichnet habe, unmittelbar Anlass gegeben habe, sodass möglicherweise im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB ein Strafbefreiungsgrund grei- fen könnte. Der unbekannte Mann könne mangels Kenntnis seiner Identität dazu
- 5 - nicht befragt werden. Insgesamt jedoch sei festzustellen, dass auch wenn der un- bekannte Mann den Beschwerdeführer einmal oder mehrfach als Hurensohn be- zeichnet hätte, dennoch keine schwere Straftat gegeben wäre bzw. im Sinne von Art. 52 StGB Schuld und Tatfolgen einer solchen Bezeichnung, selbst wenn sie mehrfach erfolgt wäre, gerade noch als geringfügig angesehen werden könnten, zumal keinerlei Tatzeugen vorhanden gewesen seien und entsprechend die Ehre des Verletzten auch nicht über den Kreis der Beteiligten bzw. bei Drittpersonen besudelt worden sei. Mit einer Strafbefreiung bzw. Verfahrenserledigung bei Ba- gatelldelikten habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft nicht um derartige Kleinigkeiten zu kümmern hätten, bei wel- chen letztlich der Aufwand niemals zu rechtfertigen wäre. Ohne Weiteres er- scheine vorliegend ein Anwendungsfall dieser Opportunitätsbestimmung als ge- geben, weswegen dieses Verfahren nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 2).
E. 4.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich, auf Antrag, der Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Der objektive Tat- bestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankün- digt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhal- ten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Trifft dieser tat- bestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode be- droht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt. Bei der Beurteilung sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 und 1.2.1).
E. 4.2 Mit den Worten "Ich erwische dich da schon mal, du musst keine Angst ha- ben, […], A._____! Ich hole dich schon noch, abwarten" wird dem Beschwerde- führer kein (konkreter) schwerer Nachteil in Aussicht gestellt. Die Äusserung ist allgemein gehalten. Die Worte sind – objektiv betrachtet – mithin nicht geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken im Sinne von Art. 180 StGB zu versetzen. Vielmehr sind diese im Kontext des zwischen dem Beschwerdeführer und Perso- nen aus dem Quartier bestehenden Konflikts zu betrachten.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwerdeschrift wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
- 8 -
E. 6 Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik als Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt – oder weitere Staatsan- wälte – zu verstehen sind (vgl. Urk. 15), ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schwerdeführer hat keinen nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstands- grund glaubhaft dargelegt. Mithin ergeben sich aus seinen Ausführungen, soweit diese überhaupt rechtzeitig erhoben wurden, keine Anhaltspunkte für den An- schein von Befangenheit gegen den Beschwerdeführer (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 ff. und 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1). Im Übrigen kann sich ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen eine Behörde als solche richten (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3). Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleis- teten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes.
- Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. - 9 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 15 in Ko- pie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240207-O/U/REA>SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 16. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2024, A-1/2024/10022248
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt be- treffend Beschimpfung etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) nicht an die Hand (Urk. 3/1).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 in- nert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "- Die Nichtanhandnahme sei aufzuheben.
- Die Strafuntersuchung sei unverzüglich zu eröffnen.
- Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
3. Innert der mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 5, Urk. 7). Mit Verfü- gung vom 25. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 8). Diese liess sich am 26. Juli 2024 vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 13. August 2024 (Urk. 13) replizierte der Be- schwerdeführer am 4. September 2024 (Urk. 15).
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige
- 3 - oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft resümiert den vorliegend relevanten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Am
2. März 2024, ca. 16.35 Uhr, habe vor der Liegenschaft B._____ 1 [Adresse] in Zürich eine verbale Auseinandersetzung zwischen einem unbekannten Mann, bei seinem Motorfahrzeug auf der Strasse stehend, und dem Beschwerdeführer, am Fenster in seiner Wohnung im 1. oder 2. OG stehend, stattgefunden. Hierbei dürfte es wohl um von diesem Mann zuvor mit seinem Motorfahrzeug verursach- ten Lärm gegangen sein, wobei der Beschwerdeführer den unbekannten Mann, eigenen Aussagen zufolge für diesen nicht sichtbar, mit seinem Mobiltelefon bei der verbalen Auseinandersetzung gefilmt bzw. dessen Aussagen heimlich aufge- zeichnet habe. Auf dieser derart erstellten Aufnahme sei ersichtlich bzw. hörbar, wie der unbekannte Mann dem Beschwerdeführer, offenbar wütend über vorange- gangene Aussagen, Äusserungen, Gesten oder Taten, zugerufen habe, während er dann doch noch in sein Motorfahrzeug eingestiegen und letztlich davongefah- ren sei: "Wo ist dein Problem, du Hurensohn? Wo ist dein Problem? Scheisse, Mann, du verfickter Hurensohn! Ich erwische dich da schon mal, du musst keine Angst haben, du kleiner Hurensohn, fick dir alles, A._____! Ich hole dich schon noch, abwarten." Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann im Wesentlichen, inwiefern heimlich aufge- zeichnete Aufnahmen als Beweismittel zulässig seien, sei umstritten. In aller Re- gel seien sie dies nicht, denn unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB sei, sofern ein Strafantrag durch den Verletzten gestellt werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Auch sei vorliegend keine schwere Straftat ersichtlich, geschweige denn sei ein Beweisnot-
- 4 - stand erkennbar. Entsprechend seien diese vom Beschwerdeführer mit seiner An- zeige übermittelten bzw. als Beweismittel ins Recht gelegten Aufnahmen wohl nicht verwertbar und verblieben daher unbeachtlich, und auf diese dürfe nicht ab- gestellt werden. Damit bestehe allerdings keine Möglichkeit, die Identität des un- bekannten Mannes zu klären, zumal der Beschwerdeführer und auch dessen Mut- ter diesen nicht kennen würden. Zudem solle es sich bei dieser Person nicht um den gleichen Täter handeln, wie er ihn im Verfahren D-3/ML/2022/ 10020246 be- reits angezeigt habe, selbst wenn angeblich dasselbe Fahrzeug, zumindest aber dasselbe Kontrollschild, vorliegend wiederum Verwendung gefunden haben soll (Urk. 3/1 S. 1). Die Betitlung als "Hurensohn" könne durchaus eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB darstellen. Dass jedoch auch Drohungen oder Nötigungen vorlägen, dürfte nicht der Fall sein. Die Aussagen "ich erwische dich schon mal, du musst keine Angst haben" oder "A._____, ich hole dich schon noch, abwarten" seien keine "schweren" Drohungen im Sinne des Tatbestands von Art. 180 StGB und diese könnten auch nicht als direkte Drohung gegen Leib und Leben oder die Gesundheit einer Person verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer Angst habe, dann wohl aus anderen Gründen. Die Aussagen, dass man jemanden schon noch erwischen werde und/oder jemanden holen komme, hätten symboli- schen Charakter und würden höchstens allenfalls auf eine unbestimmte mögliche Gewaltanwendung hindeuten. Solches werde denn auch in Streitigkeiten wie der zu beurteilenden Art des Öfteren verwendet. Auch wenn sich der Beschwerdefüh- rer hierdurch bedroht gefühlt haben wolle, müsse objektiv betrachtet festgestellt werden, dass solche Äusserungen alleine oder weitere Gesten etc. nicht geeignet seien, jemanden in Angst und Schrecken im Sinne des Tatbestands von Art. 180 StGB zu versetzen. Bezüglich der möglichen (mehrfachen) Beschimpfung als "Hurensohn" verbleibe unklar, ob und inwiefern der Beschwerdeführer allenfalls durch ein vorgängiges Tun, das er nicht aufgezeichnet habe, unmittelbar Anlass gegeben habe, sodass möglicherweise im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB ein Strafbefreiungsgrund grei- fen könnte. Der unbekannte Mann könne mangels Kenntnis seiner Identität dazu
- 5 - nicht befragt werden. Insgesamt jedoch sei festzustellen, dass auch wenn der un- bekannte Mann den Beschwerdeführer einmal oder mehrfach als Hurensohn be- zeichnet hätte, dennoch keine schwere Straftat gegeben wäre bzw. im Sinne von Art. 52 StGB Schuld und Tatfolgen einer solchen Bezeichnung, selbst wenn sie mehrfach erfolgt wäre, gerade noch als geringfügig angesehen werden könnten, zumal keinerlei Tatzeugen vorhanden gewesen seien und entsprechend die Ehre des Verletzten auch nicht über den Kreis der Beteiligten bzw. bei Drittpersonen besudelt worden sei. Mit einer Strafbefreiung bzw. Verfahrenserledigung bei Ba- gatelldelikten habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft nicht um derartige Kleinigkeiten zu kümmern hätten, bei wel- chen letztlich der Aufwand niemals zu rechtfertigen wäre. Ohne Weiteres er- scheine vorliegend ein Anwendungsfall dieser Opportunitätsbestimmung als ge- geben, weswegen dieses Verfahren nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 2). 3.1. Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als ge- mäss Art. 173 oder 174 StGB in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tat- sachenbehauptung gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil geäussert bei Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Au- gen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst. Geschütztes Rechtsgut im zuletzt erwähnten Fall ist – sofern man vom faktischen Ehrbetriff ausgeht – das Ehrge- fühl. Das Ehrgefühl ist das Gefühl, ein achtbarer, ehrbarer Mensch zu sein und bei anderen als solcher bewertet zu werden. Eine Formalinjurie (man spricht auch von reinem Werturteil oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missach- tung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugäng- liche Tatsachen stützt (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 9 und 44 und Art. 177 N 1 ff.). 3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von ei- ner Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Gemäss – dem vorliegend in Frage kommenden – Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn
- 6 - Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Ziel der Norm ist die Entlastung der Straf- justiz vor überflüssigen Verfahren. Anvisiert werden relativ unbedeutende Verhal- tensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen, d. h. Fälle, bei denen ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlt oder im Zeitpunkt der Untersuchung oder der ge- richtlichen Beurteilung nicht mehr besteht (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 52 N 13a). Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschul- den und von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbe- dürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). 3.3. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Bezeichnung "Hurensohn" ist grundsätzlich geeignet, jemanden in seiner Ehre zu verletzen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausdruck im Rahmen eines bestehenden (nachbarschaftlichen) Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten gefallen ist. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Anzeigen wegen Drohung, Nötigung sowie Ehrverletzung im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen Lärmbelästigungen etc. erstattet (vgl. Urk. 11/3/2-8). Zudem wurde dem Beschwerdeführer offenbar die Wohnung gekündigt (vgl. Urk. 11/1 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, er kenne den Unbekannten nicht. Dieser hat den Beschwerdeführer jedoch – gemäss diesem – mit Namen gekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Unbekannte mit der Bezeichnung "Hurensohn" seinen Unmut über den Beschwerdeführer im Rahmen dieses bestehenden Konflikts zum Ausdruck bringen wollte. Anhaltspunkte, dass er den Beschwerdeführer mit dem Begriff wörtlich als Sohn einer Prostituierten oder als unehelich (vgl. Urk. 2 S. 2) herabwürdigen wollte, liegen keine vor. Wenn auch die Bezeichnung etwas rüde erscheint, ist doch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen einer mehrjährigen Streitigkeit gefallen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Vorgeschichte erscheinen sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen des Unbekannten als derart geringfügig, dass es vorliegend an einem Strafbedürfnis fehlt. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 8 StPO i. V. m. Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung betreffend Beschimpfung abzusehen. Vor
- 7 - diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen bezüglich der Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufnahme verwertbar wäre. 4.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich, auf Antrag, der Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Der objektive Tat- bestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankün- digt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhal- ten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Trifft dieser tat- bestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode be- droht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt. Bei der Beurteilung sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 und 1.2.1). 4.2. Mit den Worten "Ich erwische dich da schon mal, du musst keine Angst ha- ben, […], A._____! Ich hole dich schon noch, abwarten" wird dem Beschwerde- führer kein (konkreter) schwerer Nachteil in Aussicht gestellt. Die Äusserung ist allgemein gehalten. Die Worte sind – objektiv betrachtet – mithin nicht geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken im Sinne von Art. 180 StGB zu versetzen. Vielmehr sind diese im Kontext des zwischen dem Beschwerdeführer und Perso- nen aus dem Quartier bestehenden Konflikts zu betrachten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwerdeschrift wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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6. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik als Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt – oder weitere Staatsan- wälte – zu verstehen sind (vgl. Urk. 15), ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schwerdeführer hat keinen nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstands- grund glaubhaft dargelegt. Mithin ergeben sich aus seinen Ausführungen, soweit diese überhaupt rechtzeitig erhoben wurden, keine Anhaltspunkte für den An- schein von Befangenheit gegen den Beschwerdeführer (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 ff. und 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1). Im Übrigen kann sich ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen eine Behörde als solche richten (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3). Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleis- teten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes.
2. Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 15 in Ko- pie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri