Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 6. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen B._____, Mit- glied der KESB E._____ F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), C._____, Präsidentin der KESB E._____ F._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 2), D._____, Polizist bei der Stadtpolizei E._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 3), sowie unbekannte Personen des Bezirksrats E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 4) wegen Amtsmissbrauchs etc. (Urk. 7/1). Am 12. April 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung (Urk. 7/4/2). Am 29. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 4).
E. 2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 10. Juni 2024 zugestellte Verfügung (Urk. 8) fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafunter- suchung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).
E. 3 Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 wurden die Untersuchungsakten in elektro- nischer Form beigezogen (Urk. 6, Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene
- 3 - Nichtanhandnahmeverfügung. Auf darüber hinausgehende Ausführungen bzw. Anträge des Beschwerdeführers, wie z.B. den Antrag auf Erlass von "Fake"- Schulden im Kanton Zürich und beim Bundesgericht, ist dementsprechend nicht einzugehen.
E. 5 Der Beschwerdeführer ersucht zunächst darum, dass Oberrichter Oehnin- ger, die Oberrichterinnen Gerwig und Eichenberger sowie der Gerichtsschreiber Nolfi infolge Befangenheit am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken (Urk. 2 S. 1). Gerichtsschreiber Nolfi ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin nicht involviert. Weshalb Oberrichter Oehninger sowie die Oberrichterinnen Ger- wig und Eichenberger nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer machte lediglich in unsubstantiierter Weise gel- tend, sie hätten "mehrfache Rechtsbeugung" begangen. Mutmasslich nimmt er darauf Bezug, dass frühere Entscheide unter Mitwirkung des aktuellen Spruchkör- pers zu seinen Ungunsten ausgefallen sind. Dass der Beschwerdeführer in bishe- rigen Verfahren unter der Mitwirkung des Spruchkörpers unterlag, stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings per se keinen Ausstandsgrund dar. Das sinngemäss gestellte, unsubstantiierte Ausstandsgesuch erweist sich daher als von vornherein offensichtlich unzulässig, weshalb von einer Überwei- sung des Gesuchs an die Berufungsinstanz abzusehen und auf dieses nicht ein- zutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017 resp. 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4, 1B_236/2019 vom
E. 9 Juli 2019 E. 1.4 und 7B_491/2024 vom 13. Juni 2024 E. 2.2). II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung kann bei der Beschwerdeinstanz, d.h. bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, angefochten werden
- 4 - (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 4 Amts- missbrauch und Korruption vor im Zusammenhang mit der Behandlung der von ihm wegen seiner Kinder erstatteten Gefährdungsmeldungen. Der Beschwerde- gegner 3 soll sich ebenfalls wegen Korruption und Amtsmissbrauch schuldig ge- macht haben, da er entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers dessen Kinder nicht befragt habe (Urk. 4 S. 1, Urk. 7/1).
3. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 4), dass es keinerlei An- haltspunkte dafür gibt, die Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 4 hätten sich in straf- rechtlich relevanter Weise verhalten. Der alleinige Umstand, wonach dem Be- schwerdeführer unliebsame Entscheide der KESB E._____ F._____ sowie des Bezirksrats E._____ zugegangen sind, vermag keinen Hinweis für Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB und/oder sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB darzustellen. Der Beschwerdeführer kann sowohl seine materi- ellen Rügen als auch seine prozessualen Rügen, d.h. die von ihm geltend ge- machten Verfahrensfehler, in allfälligen Rechtsmittel- bzw. Aufsichtsbeschwerde- verfahren vorbringen, was er denn gemäss den eingereichten Akten wohl auch getan hat. Weiter geht auch aus der gegen den Beschwerdegegner 3 erhobenen, unsubstantiierten Anschuldigung kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor.
4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1 "Antrag 5") – nicht verletzt hat. Sie hat insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gesichtet und diesbezüglich korrekt festgehalten, dass es sich hierbei zumeist um vom Beschwerdeführer produzierte Unterlagen handelte, anhand de- rer sich die Vorwürfe gemäss Beschwerdeführer belegen lassen sollen, die aber lediglich aufzeigten, mit welchen Anträgen und Beschwerden der Beschwerdefüh- rer bei den verschiedenen Behörden vorstellig geworden ist (Urk. 4 S. 1 f.).
- 5 -
5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) sowie die von ihm eingereichten Unterla- gen (Urk. 3/1-22) vermögen hieran nichts zu ändern. Dementsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers, die Strafuntersu- chung im Falle der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft einem anderen, unbe- fangenen Staatsanwalt zuzuweisen (Urk. 2 S. 1 "Antrag 2"). Für den Fall, dass es sich bei jenem Antrag um ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsan- wältin handeln sollte bzw. der Beschwerdeführer geltend machen wollte, die fall- führende Staatsanwältin habe die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in- folge Befangenheit nicht erlassen dürfen, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die fallführende Staatsanwältin bereits früher Nichtanhandnahmeverfügun- gen betreffend vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeigen erlassen und so- mit zu seinen Ungunsten entschieden hat, keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. I.5). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Anzu- merken bleibt, dass unter diesem Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Er- mächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt (ZR 112/2013 Nr. 86) hat. III.
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinnge- mässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Ge- such um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Stand- punkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II.) als offensichtlich un- begründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). - 6 -
- Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegeg- ner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. E. Nolfi wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) - 7 - den Beschwerdegegner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240200-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Unbekannte Personen des Bezirksrats E._____
5. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024, A-1/2024/10014731
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen B._____, Mit- glied der KESB E._____ F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), C._____, Präsidentin der KESB E._____ F._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 2), D._____, Polizist bei der Stadtpolizei E._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 3), sowie unbekannte Personen des Bezirksrats E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 4) wegen Amtsmissbrauchs etc. (Urk. 7/1). Am 12. April 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung (Urk. 7/4/2). Am 29. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 4).
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 10. Juni 2024 zugestellte Verfügung (Urk. 8) fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafunter- suchung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).
3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 wurden die Untersuchungsakten in elektro- nischer Form beigezogen (Urk. 6, Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene
- 3 - Nichtanhandnahmeverfügung. Auf darüber hinausgehende Ausführungen bzw. Anträge des Beschwerdeführers, wie z.B. den Antrag auf Erlass von "Fake"- Schulden im Kanton Zürich und beim Bundesgericht, ist dementsprechend nicht einzugehen.
5. Der Beschwerdeführer ersucht zunächst darum, dass Oberrichter Oehnin- ger, die Oberrichterinnen Gerwig und Eichenberger sowie der Gerichtsschreiber Nolfi infolge Befangenheit am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken (Urk. 2 S. 1). Gerichtsschreiber Nolfi ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin nicht involviert. Weshalb Oberrichter Oehninger sowie die Oberrichterinnen Ger- wig und Eichenberger nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer machte lediglich in unsubstantiierter Weise gel- tend, sie hätten "mehrfache Rechtsbeugung" begangen. Mutmasslich nimmt er darauf Bezug, dass frühere Entscheide unter Mitwirkung des aktuellen Spruchkör- pers zu seinen Ungunsten ausgefallen sind. Dass der Beschwerdeführer in bishe- rigen Verfahren unter der Mitwirkung des Spruchkörpers unterlag, stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings per se keinen Ausstandsgrund dar. Das sinngemäss gestellte, unsubstantiierte Ausstandsgesuch erweist sich daher als von vornherein offensichtlich unzulässig, weshalb von einer Überwei- sung des Gesuchs an die Berufungsinstanz abzusehen und auf dieses nicht ein- zutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017 resp. 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4, 1B_236/2019 vom
9. Juli 2019 E. 1.4 und 7B_491/2024 vom 13. Juni 2024 E. 2.2). II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung kann bei der Beschwerdeinstanz, d.h. bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, angefochten werden
- 4 - (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 4 Amts- missbrauch und Korruption vor im Zusammenhang mit der Behandlung der von ihm wegen seiner Kinder erstatteten Gefährdungsmeldungen. Der Beschwerde- gegner 3 soll sich ebenfalls wegen Korruption und Amtsmissbrauch schuldig ge- macht haben, da er entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers dessen Kinder nicht befragt habe (Urk. 4 S. 1, Urk. 7/1).
3. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 4), dass es keinerlei An- haltspunkte dafür gibt, die Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 4 hätten sich in straf- rechtlich relevanter Weise verhalten. Der alleinige Umstand, wonach dem Be- schwerdeführer unliebsame Entscheide der KESB E._____ F._____ sowie des Bezirksrats E._____ zugegangen sind, vermag keinen Hinweis für Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB und/oder sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB darzustellen. Der Beschwerdeführer kann sowohl seine materi- ellen Rügen als auch seine prozessualen Rügen, d.h. die von ihm geltend ge- machten Verfahrensfehler, in allfälligen Rechtsmittel- bzw. Aufsichtsbeschwerde- verfahren vorbringen, was er denn gemäss den eingereichten Akten wohl auch getan hat. Weiter geht auch aus der gegen den Beschwerdegegner 3 erhobenen, unsubstantiierten Anschuldigung kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor.
4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1 "Antrag 5") – nicht verletzt hat. Sie hat insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gesichtet und diesbezüglich korrekt festgehalten, dass es sich hierbei zumeist um vom Beschwerdeführer produzierte Unterlagen handelte, anhand de- rer sich die Vorwürfe gemäss Beschwerdeführer belegen lassen sollen, die aber lediglich aufzeigten, mit welchen Anträgen und Beschwerden der Beschwerdefüh- rer bei den verschiedenen Behörden vorstellig geworden ist (Urk. 4 S. 1 f.).
- 5 -
5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) sowie die von ihm eingereichten Unterla- gen (Urk. 3/1-22) vermögen hieran nichts zu ändern. Dementsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers, die Strafuntersu- chung im Falle der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft einem anderen, unbe- fangenen Staatsanwalt zuzuweisen (Urk. 2 S. 1 "Antrag 2"). Für den Fall, dass es sich bei jenem Antrag um ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsan- wältin handeln sollte bzw. der Beschwerdeführer geltend machen wollte, die fall- führende Staatsanwältin habe die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in- folge Befangenheit nicht erlassen dürfen, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die fallführende Staatsanwältin bereits früher Nichtanhandnahmeverfügun- gen betreffend vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeigen erlassen und so- mit zu seinen Ungunsten entschieden hat, keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. I.5). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Anzu- merken bleibt, dass unter diesem Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Er- mächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt (ZR 112/2013 Nr. 86) hat. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinnge- mässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Ge- such um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Stand- punkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II.) als offensichtlich un- begründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).
- 6 -
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegeg- ner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. E. Nolfi wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein)
- 7 - den Beschwerdegegner 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann