Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 30. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen Falschbeurkundung (Urk. 3/3 bzw. Urk. 14/2). Der Beschwerdeführer warf den Beschwerdegegnern zusammengefasst vor, das Protokoll einer angeblichen Verwaltungsratssitzung der D._____ AG vom
22. November 2022 unterzeichnet zu haben, obschon eine solche Verwaltungsrats- sitzung gar nie stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer als damaliges Verwal- tungsratsmitglied der D._____ AG habe weder eine Einladung zur angeblichen Sit- zung erhalten noch habe er – entgegen dem vom (nicht dem Verwaltungsrat ange- hörenden) Beschwerdegegner 1 erstellten Protokoll – daran teilgenommen. Das Protokoll sei vom Verwaltungsratspräsident, dem Beschwerdegegner 2, dazu ge- braucht worden, das Arbeitsverhältnis der D._____ AG mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Vereinbarungen im Organisationsreglement beenden zu kön- nen. Die Beschwerdegegner hätten durch die wahrheitswidrige Unterzeichnung des Protokolls eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, womit ein dringender Verdacht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB vorliege (Urk. 3/3 Rz. 7 ff.).
E. 2 Mit Verfügung vom 13. März 2024 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschwerdegegnern wurde je eine Entschädigung für die geltend gemach- ten Anwaltskosten, hingegen keine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/2 bzw. Urk. 14/11). Die Nichtanhandnahme wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 22. November 2022 nicht etwa als Grundlage für einen Handelsregistereintrag (bspw. zur Mutation der Organstellung des Beschwerdeführers) gedient, sondern der im Protokoll enthaltene Verwaltungs-
- 3 - ratsbeschluss einzig die Kündigung des beschwerdeführerischen Arbeitsverhältnis- ses mit der D._____ AG bezweckt habe. Die Kündigung sei gemäss Urteil des Ar- beitsgerichts Zürich vom 25. Januar 2024 denn auch rechtsgültig erfolgt. Bei den im Protokoll enthaltenen Erklärungen handle es sich höchstens um einfache Lügen, für deren Richtigkeit keine objektiven Garantien bestünden. Der Tatbestand der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sei daher nicht erfüllt. Beim ange- zeigten Sachverhalt handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, wel- che keiner strafrechtlichen Ahndung bedürfe (Urk. 3/2 S. 3 f.).
E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 fristgerecht Be- schwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung eines Verfahrens und zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse (Urk. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.– zu leisten (Urk. 6). Dem kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nach (vgl. Urk. 8).
E. 5 Am 12. Juli 2024 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern so- wie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwalt- schaft liess sich am 22. Juli 2024 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Be- schwerde beantragte und vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung verwies (Urk. 13). Die Akten reichte sie in elektronischer Form ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Stellungnahme vom 23. Juli 2024 ver- nehmen, wobei er beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuali- ter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 17). Der Beschwerdegegner 2 be- antragte mit Stellungnahme vom 25. Juli 2024 ebenfalls, auf die Beschwerde sei
- 4 - nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 19).
E. 6 Ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angezeigten Urkundenfälschung eine Geschädigtenstellung zukäme, erscheint im Übrigen fraglich. Wie der Be- schwerdegegner 1 mit Verweis auf das (durch die Berufungsinstanz kürzlich bestä- tigte, vgl. Urk. 29) Urteil des Arbeitsgerichts Zürich zutreffend darlegte (Urk. 17 Rz. 7 ff.), war das Arbeitsverhältnis der D._____ AG mit dem Beschwerdeführer bereits mit dem Kündigungsschreiben vom 22. November 2022 rechtsgültig gekün- digt worden (vgl. Urk. 3/4 E. III./3.4). Inwiefern das angeblich falsch beurkundete Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 22. November 2022 unmittelbar zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers geführt haben soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
E. 7 Indem der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde zwar ausführlich zur Sache geäussert, sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Anfechtung der Nichtanhandnahme aber nicht dargelegt hat, ist er den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Da er anwaltlich vertreten ist, durfte davon ausgegangen werden, dass ihm die genann- ten Anforderungen bekannt waren. Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 285 Abs. 2 StPO kam daher nicht infrage, zumal keine Anhaltspunkte für ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 m. w. H.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 7 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksich- tigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Ge- richts (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 1'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Da er mit seinen Anträgen unterliegt, ist ihm keine Entschädi- gung zuzusprechen.
2. Die Beschwerdegegner obsiegen und hätten daher grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie haben zwar jeweils eine Entschädigung beantragt (Urk. 17 S. 2 und Urk. 19 S. 1), ihre Anträge aber weder begründet noch die Entschädigung beziffert. Auf die Entschädigungsanträge der Beschwerdegegner ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Be- schluss unter Vorbehalt allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurück- erstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); - 8 - Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-6/2023/10020206 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240198-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 12. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2024, D-6/2023/10020206
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 30. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen Falschbeurkundung (Urk. 3/3 bzw. Urk. 14/2). Der Beschwerdeführer warf den Beschwerdegegnern zusammengefasst vor, das Protokoll einer angeblichen Verwaltungsratssitzung der D._____ AG vom
22. November 2022 unterzeichnet zu haben, obschon eine solche Verwaltungsrats- sitzung gar nie stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer als damaliges Verwal- tungsratsmitglied der D._____ AG habe weder eine Einladung zur angeblichen Sit- zung erhalten noch habe er – entgegen dem vom (nicht dem Verwaltungsrat ange- hörenden) Beschwerdegegner 1 erstellten Protokoll – daran teilgenommen. Das Protokoll sei vom Verwaltungsratspräsident, dem Beschwerdegegner 2, dazu ge- braucht worden, das Arbeitsverhältnis der D._____ AG mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Vereinbarungen im Organisationsreglement beenden zu kön- nen. Die Beschwerdegegner hätten durch die wahrheitswidrige Unterzeichnung des Protokolls eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, womit ein dringender Verdacht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB vorliege (Urk. 3/3 Rz. 7 ff.).
2. Mit Verfügung vom 13. März 2024 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschwerdegegnern wurde je eine Entschädigung für die geltend gemach- ten Anwaltskosten, hingegen keine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/2 bzw. Urk. 14/11). Die Nichtanhandnahme wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 22. November 2022 nicht etwa als Grundlage für einen Handelsregistereintrag (bspw. zur Mutation der Organstellung des Beschwerdeführers) gedient, sondern der im Protokoll enthaltene Verwaltungs-
- 3 - ratsbeschluss einzig die Kündigung des beschwerdeführerischen Arbeitsverhältnis- ses mit der D._____ AG bezweckt habe. Die Kündigung sei gemäss Urteil des Ar- beitsgerichts Zürich vom 25. Januar 2024 denn auch rechtsgültig erfolgt. Bei den im Protokoll enthaltenen Erklärungen handle es sich höchstens um einfache Lügen, für deren Richtigkeit keine objektiven Garantien bestünden. Der Tatbestand der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sei daher nicht erfüllt. Beim ange- zeigten Sachverhalt handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, wel- che keiner strafrechtlichen Ahndung bedürfe (Urk. 3/2 S. 3 f.).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 fristgerecht Be- schwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung eines Verfahrens und zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.– zu leisten (Urk. 6). Dem kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nach (vgl. Urk. 8).
5. Am 12. Juli 2024 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern so- wie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwalt- schaft liess sich am 22. Juli 2024 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Be- schwerde beantragte und vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung verwies (Urk. 13). Die Akten reichte sie in elektronischer Form ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Stellungnahme vom 23. Juli 2024 ver- nehmen, wobei er beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuali- ter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 17). Der Beschwerdegegner 2 be- antragte mit Stellungnahme vom 25. Juli 2024 ebenfalls, auf die Beschwerde sei
- 4 - nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 19).
6. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurden die Stellungnahmen der Be- schwerdegegner und der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freige- stellten Replik übermittelt (Urk. 22). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein (vgl. Urk. 23). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Zur Beschwerde legitimiert sind Parteien, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Im Verfahrens- stadium der Nichtanhandnahme ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit im vorgenannten Sinne geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest – sei es auch nur nachrangig oder als Nebenzweck – mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2 m. w. H.).
- 5 -
3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das beson- dere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorberei- tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1
m. w. H.).
4. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- gründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die un- mittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne weiteres er- kennbar ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Par- teien (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 und 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; je m. w. H.).
5. Der Beschwerdeführer begründete seine Legitimation lediglich insofern, als er vorbrachte, durch die verfügte Verweigerung der Strafuntersuchung beschwert zu sein, da die erhobenen Vorwürfe andernfalls nicht untersucht und gegebenenfalls nicht bestraft würden (Urk. 2 Rz. 3). Wie der Beschwerdegegner 2 in seiner Stel- lungnahme zutreffend darlegte (vgl. 19 Urk. Rz. 7), würde das Ausgeführte aber ebenso für einen blossen Anzeigeerstatter gelten, welchem – abgesehen vom be- schränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zuste- hen, sofern er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Straf- verfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Ein blosser Anzeigeerstatter ist insbesondere nicht zur Beschwerdeerhebung gegen eine Nichtanhandnahmever-
- 6 - fügung berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019, 6B_140/2019, 6B_141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 m. w. H.). Was ihn von einem blossen Anzeigeerstatter unterscheidet, legte der Be- schwerdeführer nicht dar. Eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist – da Urkundendelikte nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen (vgl. vorstehend E. II./3) – nicht ohne weiteres ersichtlich. Angesichts des Um- stands, dass bislang keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO erfolgte, wäre in der Beschwerde immerhin zu substantiieren gewesen, in- wiefern der Beschwerdeführer durch die angezeigte Urkundenfälschung in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt und zur Beschwerde legitimiert ist.
6. Ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angezeigten Urkundenfälschung eine Geschädigtenstellung zukäme, erscheint im Übrigen fraglich. Wie der Be- schwerdegegner 1 mit Verweis auf das (durch die Berufungsinstanz kürzlich bestä- tigte, vgl. Urk. 29) Urteil des Arbeitsgerichts Zürich zutreffend darlegte (Urk. 17 Rz. 7 ff.), war das Arbeitsverhältnis der D._____ AG mit dem Beschwerdeführer bereits mit dem Kündigungsschreiben vom 22. November 2022 rechtsgültig gekün- digt worden (vgl. Urk. 3/4 E. III./3.4). Inwiefern das angeblich falsch beurkundete Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 22. November 2022 unmittelbar zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers geführt haben soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
7. Indem der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde zwar ausführlich zur Sache geäussert, sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Anfechtung der Nichtanhandnahme aber nicht dargelegt hat, ist er den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Da er anwaltlich vertreten ist, durfte davon ausgegangen werden, dass ihm die genann- ten Anforderungen bekannt waren. Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 285 Abs. 2 StPO kam daher nicht infrage, zumal keine Anhaltspunkte für ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 m. w. H.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 7 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksich- tigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Ge- richts (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 1'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Da er mit seinen Anträgen unterliegt, ist ihm keine Entschädi- gung zuzusprechen.
2. Die Beschwerdegegner obsiegen und hätten daher grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie haben zwar jeweils eine Entschädigung beantragt (Urk. 17 S. 2 und Urk. 19 S. 1), ihre Anträge aber weder begründet noch die Entschädigung beziffert. Auf die Entschädigungsanträge der Beschwerdegegner ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Be- schluss unter Vorbehalt allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurück- erstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde);
- 8 - Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-6/2023/10020206 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann