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UE240189

Einstellung

Zürich OG · 2024-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Es sei hinsichtlich der Teileinstellungsverfügungen Nr. 6 formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne festzustellen.

E. 2.1 Vorbemerkung Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der glei- chen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfü- gung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qua- lifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafver- folgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 Erw. 1.3.2 m. w. H.; aus- führlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 des Bundesge- richts vom 17. Mai 2018 Erw. 4).

- 5 - Explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betreffen, erübrigen sich bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern, zumal mit einer solchen Teileinstel- lung auch keine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 429 StPO einhergeht. Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann eine explizite Teileinstellungs- verfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageer- gänzung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO) demgegenüber zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese damit über die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (vgl. BGE 138 IV 241 Erw. 2). Damit soll den Geschädigten und insbesondere den Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Straf- verfahren geltend zu machen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Ein- stellung von rechtserheblichen Tatsachen entgegenzuwirken. Dies ist ohne Weite- res auch mit Art. 324 Abs. 2 StPO vereinbar, wonach die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist, da sich allfällige Rechtsmittel der Privatkläger nicht gegen die An- klage, sondern gegen die implizite Einstellung, d. h. die unterlassene Anklage richten. Art. 324 Abs. 2 StPO bringt lediglich zum Ausdruck, dass es unter der StPO kein separates Anklagezulassungsverfahren vor einer Rechtsmittelinstanz gibt, Prozesshindernisse folglich vom Sachgericht zu prüfen sind (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) und die beschuldigte Person z. B. die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, nicht zum Gegenstand eines se- paraten Rechtsmittelverfahrens machen kann, d. h. das Verfahren vor dem Sach- gericht auch durchzuführen ist, wenn die Anklage nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht basiert (BGE 148 IV 124 Erw. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen machen einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige An- klage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass

- 6 - das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht ange- klagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete wei- tere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z. B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z. B. ein über die verursachten Verletzungen hin- ausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt wird. Solche Teileinstel- lungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens. Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwach- senen Teileinstellungsverfügung bezieht sich nur auf die konkret von der Teilein- stellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage ge- brachten Vorwürfe. Eine solche restriktivere Auslegung des Grundsatzes «ne bis in idem» ist mit Art. 11 StPO sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II vereinbar. Entsprechend hat sich das Bundesgericht von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betrifft (Abgrenzungskrite- rium «gleicher oder anderer Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt», vgl. BGE 144 IV 362 Erw. 1.3.1; Urteile 6B_514/2020 des Bundesgerichts vom 16. Dezem- ber 2020 Erw. 1.3.4; 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 Erw. 1.5), in jüngeren Entscheiden wiederholt distanziert (BGE 148 IV 124 Erw. 2.6.6; Urteil 7B_155/ 2022 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2022 Erw. 2.2). In der Einstellungsverfügung Nr. 6 verfügte die Staatsanwaltschaft «1. Das Straf- verfahren wird eingestellt.» (Urk. 3/2 S. 6). Gleichzeitig erhob sie Anklage (Urk. 3/ 4 und Urk. 3/5) und erliess weitere Einstellungsverfügungen, gemäss denen «das Strafverfahren» auch eingestellt wurde (Urk. 3/2 und 3/3). Dabei wird folgender Lebenssachverhalt ausgeführt, der ebenfalls Gegenstand der Anklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 ist (vgl. Urk. 3/2 S. 1 und Urk. 3/4 S. 16 bzw. Urk. 3/5 S. 5): Die Beschwerdegegner 1 und 2 übernahmen die Leitung der E._____ Holding AG an deren Generalversammlung vom 30. Januar 2019 und lösten dabei A._____ ab.

- 7 - Sie waren bis 4. März 2021 Verwaltungsräte. Am 13. April 2021 wurde über die E._____ Holding AG der Konkurs eröffnet. Am 4. Januar 2018 habe die E._____ Holding AG ihrer Tochtergesellschaft F._____ ag eine Eigenkapitalspritze von Fr. 200 000.– gewährt. Dies habe den Beschwerdegegnern 2 nicht gepasst, sodass sie dieses Geld hätten zurückholen wollen. Dabei hätten sie in mehreren Schritten dieses Geld zurück an die E._____ Holding AG geführt. In der weiteren Begründung der Einstellungsverfügung Nr. 6 wird auf diesen Sachverhalt nicht weiter eingegangen bzw. es wird nicht ausgeführt, dass dieser Lebenssachverhalt einzustellen sei. Angesichts der gleichzeitigen Anklage in die- ser Sache ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung dieser Fr. 200 000.– mithin lediglich um Hintergrundinformationen handelt, die den Ge- genstand bzw. den eingestellten Lebenssachverhalt näher erläutern sollten. Mit der Einstellungsverfügung Nr. 6 wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mithin dieser Sachverhalt nicht eingestellt.

E. 2.2 Effektiver Gegenstand der Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft führt folgenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfü- gung auf und begründet einzig in diesem Punkt, weshalb das Verfahren einzustel- len sei: Im Jahr 2019 hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 unnötige Kosten für Personalaufwand in Höhe von Fr. 96 383.–, Beratungs- und Rechtskosten in Höhe von Fr. 96 874.– sowie für Buchführungs- und Revisionskosten in Höhe von Fr. 23 757.– verursacht. In einer «Mini-Beteiligungsgesellschaft ohne eigene ope- rative Tätigkeit» habe es keinen vernünftigen Grund gegeben, Kosten in der Höhe von jeweils fast Fr. 100 000.– für Personalaufwand und Rechtsstreitigkeiten zu generieren, wobei sich auch die Buchführungskosten von Fr. 23 757.– nicht plau- sibel erklären liessen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei es nur darum gegan- gen, Rechtsstreitigkeiten zu provozieren und eigene Aufwendungen als «Perso- nalaufwand» zu generieren, weshalb sich die beiden der ungetreuen Geschäfts- besorgung i. S. v. Art. 158 StGB schuldig gemacht hätten (Urk. 3/2 = Einstellungs- verfügung Nr. 6).

- 8 - Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im Wesentli- chen damit, es lägen keine privaten Aufwände vor, wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 als Verwaltungsräte an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen hätten, die eine Rechtsstreitigkeit der E._____ Holding AG betroffen habe. Tätigkeiten ei- ner ordnungsgemässen Geschäftsführung seien auch dann nicht tatbestandsmäs- sig, wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen würden (Urk. 3/2 S. 4 f.). Es seien keine Ermittlungsansätze erkennbar, inwiefern die Be- schwerdegegner 1 und 2 unnötigerweise überhöhte Ausgaben verschuldet haben sollen. Mangels ungetreuer Geschäftsbesorgung könne auch nach dem Eintritt des Konkurses der E._____ Holding AG der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllt sein (Urk. 3/2 S. 5).

E. 2.3 Beschwerde Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdefüh- rer hätten sich als Privatkläger hinsichtlich der Konkursdelikte konstituiert. Sie hät- ten Strafklage und vorläufig in Höhe ihrer Konkursforderungen zzgl. Verzugszins bezifferte Zivilklage erhoben. Bei Konkursdelikten komme ihnen als Konkursgläu- bigern Geschädigtenstellung i. S. v. Art. 115 StPO zu. Als Privatkläger seien sie Verfahrensparteien des Vorverfahrens und als solche «ohne weiteres» gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde gegen die strittigen Teileinstellungen legiti- miert bzw. hätten zugleich gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO ein Rechtsschutzinter- esse (Urk. 2 S. 2 f.). Es liege eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vor. Die Staatsan- waltschaft ignoriere vollkommen und ohne jegliche Begründung, dass die Be- schwerdeführer dokumentiert dargelegt hätten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 am 24. Januar 2019 beschlossen hätten, auf Stufe Holding auf den Zukauf weiterer Beteiligungen zu verzichten und alle entsprechenden Bemühungen per sofort einzustellen sowie auf Stufe Tochtergesellschaft nur noch bis auf Weiteres einen geordneten Betrieb fortzuführen (Urk. 2 S. 5 f.). Indessen hätten die Be- schwerdeführer am 13. Februar 2019 bereits den Substanzentzug von Fr. 200 000.– eingeleitet und am 25. September 2019 mit der Veräusserung der einzigen Tochtergesellschaft begonnen. Diese Ausgaben seien als faktische Li-

- 9 - quidation zu qualifizieren. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten zwischen Januar 2019 und April 2021 für 44 Verwaltungsratssitzungen insgesamt 311,25 Honorar- stunden in Rechnung gestellt, zusätzlich zu Fr. 106 593.75 brutto an Lohnzahlun- gen an den Beschwerdegegner 1 in den Jahren 2019 und 2020 (Urk. 2 S. 6). Es seien zwischen 2019 und 2020 Fr. 285 998.01 brutto an die Beschwerdegegner 1 und 2 zulasten der E._____ Holding AG geflossen. Die besagten 44 Verwaltungs- ratssitzungen bzw. die protokollierten Sitzungsinhalte seien fiktiver Natur gewesen und die Geldabflüsse seien für in Wirklichkeit nicht erstellte und nicht geschäfts- mässig begründbare Zwecke erfolgt und mithin tatverdächtig (Urk. 2 S. 7). Kein Verwaltungsrat dieser Welt tue zwei Jahre lang ohne operative, ertragsträchtige Unternehmensaktivität und ohne jegliche strategische Holding-Tätigkeit nichts an- deres, als eine Anwaltskanzlei für ein einziges Zivilverfahren so lange zu instruie- ren, bis das ganze Geld weg sei und die Holdinggesellschaft Konkurs gehe (Urk. 2 S. 8). Die Staatsanwaltschaft müsse textlich nachweisbare Kommunikation ermitteln, welche auf die wahren Hintergründe und Zwecke der streitgegenständli- chen Auszahlungen schliessen bzw. die fiktiven Vorwände gegebenenfalls aus- schliessen würden, um die Tathypothese fiktiver Tätigkeitsvorwände in den VR- Protokollen zu überprüfen. Es erschliesse sich weder aus der angefochtenen Teil- einstellungsverfügung noch anderweitig aus den Untersuchungsakten, weshalb dies nicht erfolgt sei. Art. 318 Abs. 2 StPO sehe dazu eine kurze, aber materielle einlässliche Begründung vor und eine Beweisablehnung sei nur bei offenkundigen oder unerheblichen Tatsachen zulässig (Urk. 2 S. 9). Die Ausgaben der Be- schwerdegegner 1 und 2 über Fr. 200 000.– seien pflichtwidrig gewesen, weil sie faktische Liquidationstätigkeiten ausgeübt hätten (Urk. 2 S. 6). In Wirklichkeit habe es sich um vorgezogene Verteilungszahlungen im Zuge der laufenden fakti- schen Liquidation gehandelt, welche einen Teil des Mit-Aktionariats ausgeschlos- sen habe (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdegegner hätten sich zum Kaffee getroffen, innert zwei Jahren 44 VR-Protokolle unterschrieben und hätten hin und wieder mit Anwälten telefoniert, die einen für die Gesellschaft völlig unschädlichen, weil nur Buchhaltungstranspa- renz bezweckenden Prozess teuer, ja regelrecht überteuert abwehrten. Sie hätten fürs Nichtstun Rechnung gestellt bzw. Lohn kassiert von insgesamt Fr. 300 000.–

- 10 - (Urk. 2 S. 12). Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB seien Ausgaben verboten, welche zur Ertrags- und Wirtschaftslage in einem offenkundig fehlenden Verhältnis ste- hen bzw. auf eine regelrechte Vermögensverschleuderung hinauslaufen würden (Urk. 2 S. 13). Mit dem Zuger Zivilverfahren sei ein Rechtsstreit zur Debatte ge- standen, bei dem es letztlich nur um die Fragen gegangen sei, die Rechnungsle- gung nach einem allgemein anerkannten Standard (inkl. Konzernrechnung) und die ordentliche Revision einzuführen. Es sei nicht um Geld bzw. nicht darum ge- gangen, die Gesellschaft gegen eine Geldforderungsklage zu verteidigen, son- dern um die Frage der finanziellen Jahresschlusstransparenz bei einem gericht- lich festgesetzten Streitwert von Fr. 50 000.–, wobei die Beschwerdegegner 1 und 2 diesen auf Fr. 22 000.– hätten beziffern lassen. Für die «Bewirtschaftung dieses Prozesses» seien Verwaltungsratsentlohnungen von fast Fr. 300 000.– aufge- wendet worden, und zwar so lange, bis die Gesellschaft daran Konkurs gegangen sei (Urk. 2 S. 13).

E. 2.4 Beschwerdeantwort Der Beschwerdegegner 2 macht in der Beschwerdeantwort zusammengefasst geltend, sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdegegner 1 und 2 hätten Aufgaben und deren Abarbeitung betroffen, zu welchen sie als Organe der E._____ Holding AG vertraglich und gesetzlich befugt bzw. verpflichtet worden seien. Sie hätten keine pflichtwidrigen Ausgaben getätigt oder verursacht noch hätten sie zu Lasten der Gesellschaft in die eigene Tasche gewirtschaftet. So würden die Beschwerde- führer nicht ansatzweise darlegen, welche Aufwände denn tatsächlich unnötig ge- wesen seien sollen, in welchem Umfang und weshalb es sich um unnötige Auf- wände handeln soll. Die Beschwerdeführer würden lapidar vorbringen, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten einfach Rechnungen gestellt und Lohn kassiert fürs Nichtstun. Zusammengefasst werde einfach die persönliche Auffassung, der Aufwand sei zu hoch gewesen, kundgetan (Urk. 23 S. 3). Die Beschwerdeführer seien die Kläger im Prozess vor Kantonsgericht Zug gewesen und hätten das Ver- fahren in Gang gesetzt. Es sei um Anpassungen des Aktienbuchs und um rück- wirkende Erstellung von Jahres- und Konzernrechnungen gegangen. Die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten sich von der renommierten Kanzlei G._____ AG

- 11 - beraten lassen. Diese hätte die Forderungen der Beschwerdeführer als unbegrün- det eingeschätzt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur gerichtlichen Klageab- wehr geraten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten mithin auf anwaltlichen Rat gehandelt. Sich gegen die Klage zu wehren sei im Sinne der Gesellschaft gebo- ten gewesen und auch aus rechtlicher Sicht nicht ansatzweise zu beanstanden (Urk. 23 S. 4). Eine prozessuale Klageabwehr sei eben nicht nur nicht pflichtver- letzend erfolgt, sondern im Interesse der Gesellschaft ausdrücklich angezeigt ge- wesen. Die Jahresrechnung sei am 2. Juli 2020 von der ordentlichen Generalver- sammlung auch ausdrücklich genehmigt worden (Urk. 23 S. 5). Die etablierte Revisionsstelle H._____ AG habe mit Bericht vom 11. Juni 2020 das Geschäftsjahr 2018/2019 der E._____ Holding AG geprüft und keine unange- messenen und grundlosen Kosten festgestellt. Zum gleichen Schluss sei die Revi- sionsgesellschaft im Rahmen des Prüfberichts der Konzernrechnung vom glei- chen Datum gekommen (Urk. 23 S. 4).

E. 2.5 Stellungnahme zur Beschwerde Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie hätten die Klage erhoben, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Aktionärsrecht verweigert hätten. Die Jahres- abschlussprüfung durch die Revisionsstelle sei kein Beleg für die vermeintliche Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung. Vor der Gutheissung der Klage der Beschwerdeführer habe die E._____ Holding AG den Revisionsstandard der ein- geschränkten Revision gehabt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten sich gegen den Abschluss nach einem anerkannten Standard mit Händen und Füssen vor Gericht gewehrt. Zudem beurteile die Revisionsstelle auch nach dem ordentlichen Revisionsstandard nicht die Geschäftsführung des Verwaltungsrates (Urk. 29 S. 3). Soweit die Beschwerdegegner 1 und 2 auf die Genehmigung der Jahres- rechnung verweisen würden, sei darauf hinzuweisen, dass diese selbst an der Generalversammlung die Mehrheit von Stimmen und Kapital vertreten hätten. Es sei aber keine gültige Entlastung der Geschäftsleitung erfolgt, weil die Beschwer-

- 12 - deführer 1 und 2 nicht selbst für ihre Entlastung hätten stimmen können (Urk. 29 S. 4).

E. 2.6 Rechtliches Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie kann adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO). In ers- ter Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR). Wird das Strafverfahren nach Art. 319 StPO eingestellt, so wer- den in der betreffenden Verfügung keine Zivilklagen behandelt. Mit der Verwei- sung auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) wird auf die Zivilklage nicht ein- getreten. Der Privatklägerschaft steht es frei, nach Eintritt der Rechtskraft des Ein- stellungsentscheids den Zivilweg einzuschlagen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Was die (legitimationsbegründende) Auswirkung des angefochtenen Strafentscheids auf die Beurteilung von Zivilansprüchen betrifft, interessieren bei einer Einstellung des Strafverfahrens weniger die Auswirkungen der summarischen Motive des Einstel- lungsentscheids selbst, als vielmehr die hypothetischen Festlegungen des materi- ellen Strafentscheids, der im Fall der anbegehrten Aufhebung der Einstellungsver- fügung das Strafverfahren abschliessen würde (Urteil 6B_1157/2020, 6B_1158/ 2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B1162/2020 des Bundes- gerichts vom 8. September 2021 Erw. 2.1. m. w. H.). Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 Erw. 3.1; 141 IV 1 Erw. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer – spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erklärenden (Art. 118 Abs. 3 StPO) – Zi- vilklage adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine ander- weitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGE 145 IV 351 Erw. 4.3). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG garantiert den Rechtsschutz vor Bundesgericht, wenn die Privat- klägerschaft direkt im Strafverfahren Zivilansprüche anbringen will. Aus diesem Grund ist die im Gesetz umschriebene Auswirkung eines materiellen Strafent-

- 13 - scheids nicht verfahrensübergreifend zu verstehen. Die potentielle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_597/2018 des Bundesgerichts vom 24. September 2018 Erw. 2.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten also nur Forde- rungen, die adhäsionsweise im Strafverfahren selber angemeldet wurden, nicht aber solche, die separat auf dem Zivilweg verfolgt werden sollen (BGE 137 IV 246 Erw. 1.3.1; Urteile 6B_137/2020 des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020 Erw. 1.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 Erw. 1.2). Indessen berechtigen auch Zivilansprüche, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht wurden, nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt. In diesem Sinn gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht «blosses Vehikel» zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf, auch im Verhältnis von Straf- und Adhäsionsklage innerhalb eines Strafverfahrens (Urteile 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B_1162/2020 des Bundesgerichts vom 8. September 2021 Erw. 3.1 m. w. H.) Da sich adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche aus der Straftat ablei- ten, setzt der für die Beschwerdelegitimation vorgeschriebene Wirkungszusam- menhang zwischen dem strafrechtlichen Entscheid und der Beurteilung von Zivil- ansprüchen voraus, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut dem Rechts- grund des Zivilanspruchs entspricht (so etwa bei der Körperverletzung die physi- sche Integrität und der mit ihrer Verletzung verursachte Schaden; vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 454 Erw. 2.3.1). Die Einstellung des Strafverfahrens schmälert die Aussichten auf die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs dort, wo die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldpunkts eigenständig dazu bei- tragen könnte, im Adhäsionsverfahren deliktische Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen oder spezialgesetzlichen Schuld- und Haftungsrechts (z. B. Art. 41 ff. OR) zu klären. Ausgehend davon fragt sich, wie die Auswirkung eines (nach Aufhebung des Ein- stellungsentscheids ergehenden) materiellen Strafentscheids auf die Beurteilung

- 14 - von Zivilansprüchen hypothetisch geartet sein muss, damit die Beschwerdebefug- nis der Privatklägerschaft gerechtfertigt ist. Die Tatsache allein, dass die Aufhe- bung des Einstellungsentscheids den Weg frei macht für einen allfälligen Schuld- spruch, kann der Privatklägerschaft zwar einen faktischen Vorteil im Adhäsions- verfahren bringen; dies genügt indessen nicht, um ein rechtlich geschütztes Inter- esse zu begründen. Ein rechtlich geschütztes Interesse folgt unter Umständen je- doch aus der besonderen Leistungsfähigkeit der Strafuntersuchung, was Mittel und Umfang der Tatsachenerforschung betrifft. Die Möglichkeiten der Beweisfüh- rung übertreffen diejenigen im Zivilprozess: Art. 139 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. Im Zivilprozess sind nur die in Art. 168 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Be- weismittel zugelassen. Massgeblich sind aber nicht nur die verfügbaren Beweisar- ten, sondern auch die unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die ein- zelnen Beweismittel zum Einsatz gelangen. Im Zivilprozess trifft die Beweisfüh- rung auf prozessuale Hürden, die die Findung der objektiven Wahrheit erschwe- ren können. Während in der Strafuntersuchung und im Strafprozess der Untersu- chungsgrundsatz gilt – die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Be- urteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) –, prägt den Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die allenfalls damit einhergehende Substantiierungslast des Klä- gers. Bei (strukturellen) Beweisschwierigkeiten sind allerdings Beweiserleichte- rungen möglich. Grundsätzlich verfügt die Strafverfolgung über mehr Mittel und Ressourcen zur vertieften Abklärung komplexer Sachverhalte als dies etwa im haftpflichtrechtlichen Prozess der Fall ist. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung beispielsweise können die Unterschiede in den prozessualen Regeln die Feststel- lung der tatsächlichen Grundlagen einer Sorgfaltspflichtverletzung und das kau- sale Verhältnis des vorgeworfenen Verhaltens zur Gesundheitsschädigung und deren Folgen erheblich beeinflussen. Wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig wäre, wird das Strafgericht die Zivilklage gegebenenfalls nur dem Grund- satz nach beurteilen und sie im Übrigen – hinsichtlich von nur die zivilrechtliche

- 15 - Seite betreffenden Fragen (z. B. Bemessung des konkret zu ersetzenden Scha- dens) – auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). In solchen Fällen be- schränkt sich der allenfalls legitimationsbegründende Wirkungszusammenhang auf die Grundsatzfragen (Urteil 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B1162/2020 des Bundesgerichts vom 8. Sep- tember 2021 Erw. 3.2.1. m. w. H.).

E. 2.7 Würdigung Wie erwähnt ist der Vorgang der «Rückführung» von Fr. 200 000.– von der F._____ ag an die E._____ Holding AG nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung. Vielmehr wurde dieser Vorgang am 15. Mai 2024 durch die Staatsanwalt- schaft zur Anklage gebracht (vgl. Urk. 3/4 S. 14 ff. Dossier 4). Eingestellter Lebenssachverhalt und damit Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung ist der Vorwurf, es seien im Jahr 2019 für die E._____ Holding AG unnötige Kosten («Personalaufwand», «Beratungs- und Rechtskosten» sowie «Buchfüh- rungs- und Revisionskosten») generiert worden bzw. dass Rechtsstreitigkeiten provoziert worden seien, um eigene Aufwendungen als Personalaufwand zu ge- nerieren (vgl. Urk. 3/2 S. 2 ff.). Dies bedeutet, dass die Ausführungen der Be- schwerde zu anderen Lebenssachverhalten ins Leere gehen, beispielsweise der Vorwurf einer faktischen Liquidationstätigkeit mit der Veräusserung der einzigen Tochtergesellschaft bzw. Substanzentzug von Fr. 200 000.– durch eine illegale Kapitalrückgewähr. Dies wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 in der angefochte- nen Verfügung nicht vorgeworfen. Die Honorarrechnungen der Beschwerdegegner 1 und 2, der Anwaltskanzlei und der Revisionskosten ergeben sich aus den Akten (Urk. 22/4/4/1/1/16 ff.) und ent- halten teilweise auch Begründungen, wofür der Aufwand konkret angefallen sein soll (vgl. z. B. Urk. 22/4/4/1/1/21). Mit den Rechnungen bzw. den dort erwähnten Aufwendungen und dem Stundenansatz setzen sich die Beschwerdeführer aber in der Beschwerde nicht auseinander. Es wird nicht konkret geltend gemacht und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb diese Aufwendungen der E._____ Holding AG nicht hätten verrechnet werden dürfen. Soweit die Be-

- 16 - schwerdeführer pauschal auf ihre Sachdarstellung und auf ein fehlerhaftes Han- deln der Beschwerdegegner 1 und 2 verweisen, übergehen sie die Untersu- chungsergebnisse und begründen die Beschwerde unzureichend. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 an der Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2019 beschlossen haben, auf den Zukauf weiterer Beteiligungen zu verzichten und alle entsprechenden Be- mühungen sofort einzustellen (Urk. 2 S. 5 f.), stellt dies keine faktische Liquiditäts- tätigkeit dar. Dies gilt erst recht für einen Beschluss, wonach die Tochtergesell- schaft F._____ ag bis auf Weiteres einen geordneten Betrieb fortführen solle. Wenn diese Tochtergesellschaft verkauft wurde, stellt dies grundsätzlich eine ent- schädigungspflichtige Tätigkeit dar. Der Verkauf einer Tochtergesellschaft ist grundsätzlich nicht strafbar, selbst wenn es sich um die einzige Tochtergesell- schaft der Muttergesellschaft handelt. Ob dies wirtschaftlich geboten und im Inter- esse der Muttergesellschaft erfolgte, ist primär zivilrechtlich unter den Aktionären zu klären. Offenkundig wurden zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der E._____ Holding AG andererseits, vertreten durch die Beschwerdegegner 1 und 2, bereits mehrere Zivilprozesse geführt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 30. Januar 2020 [Urk. 22/1/3/3/1], Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 10. Dezember 2020). Auch das vorliegende Strafverfahren betrifft im Kern eine Zivilforderung, welche die Beschwerdeführer auf die Höhe ihrer Kon- kursforderungen zzgl. Verzugszins beziffern (Urk. 2 S. 2). Dabei bringen die Be- schwerdeführer nicht vor, welche konkreten Aufwendungen der E._____ Holding AG unnötig gewesen seien. Mit der Beschwerde wird gefordert, dies solle die Staatsanwaltschaft untersuchen. Die Beschwerdeführer beschränken sich einzig auf den pauschalen Hinweis, die Ausgaben seien in Anbetracht der Umstände un- nötig gewesen und die Staatsanwaltschaft solle aufgrund textlich nachweisbarer Kommunikation die wahren Hintergründe und Zwecke der streitgegenständlichen Lohnzahlungen ermitteln (Urk. 2 S. 9). Für die Annahme rechtswidriger Auszah- lungen hat sich aber mit der Staatsanwaltschaft der Tatverdacht nicht genügend erhärtet, um weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere beste-

- 17 - hen keine Hinweise dafür, dass die Beratungs- und Rechtskosten in Höhe von Fr. 96 874.– sowie die weiteren Kosten nicht tatsächlich angefallen sind. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Es wird einzig gerügt, dass diese Kosten aus einem wirtschaftlichen Standpunkt unsinnig gewesen seien. Da- mit versuchten die Beschwerdeführer, faktisch einen Zivilprozess über das Straf- verfahren zu führen, wobei sie sich der Behelfe der Staatsanwaltschaft zu bedie- nen versuchen, der ihren Standpunkt erst begründen bzw. substantiieren soll. Ob die Kosten angemessen waren bzw. wie hoch berechtigte Kosten effektiv hätten sein sollen, ist jedoch eine rein zivilrechtliche Frage, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu prüfen ist. Wie oben ausgeführt darf das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer gegen die E._____ Holding AG bereits in der Vergangenheit mehrere Gerichtsverfahren führten und auch heute kein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, über das Strafverfahren Einsicht in den konkreten Aufwand der Gegenseite in genau jenen Verfahren zu erhalten oder gar in Unterlagen zu ihrem damaligen prozesstaktischen Verhalten. Vorliegend werden die Forderungen separat auf dem Zivilweg bzw. im Konkurs- verfahren verfolgt bzw. sind schon angemeldet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung oder das Strafurteil die exakten Beträge zutage fördern könnte, die

– sollten die Vorwürfe zutreffen – noch angemessen wären. Die vollständige Be- urteilung des Zivilanspruchs wäre voraussichtlich unverhältnismässig aufwändig, weshalb das Strafgericht selbst im Falle eines Schuldspruchs die Zivilklage nur dem Grundsatz nach beurteilen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen müsste (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein beweismässiger Mehrwert des Strafver- fahrens bzw. eines allfälligen materiellen Strafentscheides liegt mithin nicht auf der Hand und kann auch nicht vermutet werden. Folglich mangelt es an einem rechtlich geschützten Interesse für die Beschwerde, weshalb darauf in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Lediglich der guten Ordnung halber ist auch festzuhalten, dass die Einstellungs- verfügung Nr. 6 zu Recht erfolgte, würde auf die Beschwerde eingetreten:

- 18 - Die Untersuchung hat keine Hinweise dafür hervorgebracht, dass die Beratungs- und Rechtskosten in Höhe von Fr. 96 874.– sowie die weiteren Kosten fiktiv wa- ren bzw. nicht tatsächlich angefallen sind. Eine unkorrekte Buchführung wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Sachverhalt der Anzeige nicht vorgeworfen. Wenn sich die Beschwerdeführer daran stören, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 einen Aufwand betrieben, um die von den Beschwerdeführern oder ande- ren Personen gegen die E._____ Holding AG angehobene Klagen abzuwehren, ist darin kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu erkennen. Das Abwehren von Ansprüchen, die mit anwaltlicher Beratung als unberechtigt erachtet werden, ist Aufgabe eines Verwaltungsrats. Daran ändert der Umstand nichts, wenn die E._____ Holding AG letztlich im Verfahren unterlag, denn das Einnehmen eines eigenen, konträren Standpunktes als beklagte Partei in einem Gerichtsverfahren ist ein Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass damit entsprechende Kosten für das Personal und die Rechtsverbeiständung verbunden sind, ist folgerichtig und die Bezahlung solcher Kosten ist mithin nicht strafbar. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine beklagte Prozesspartei letztlich unterliegt, nicht darauf ge- schlossen werden, sie habe das Verfahren mutwillig provoziert. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 6 nicht einzutreten. Aus den dargelegten Gründen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.

3. Einstellungsverfügung Nr. 7

E. 3 Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

E. 3.1 Gegenstand der Einstellungsverfügung Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verwaltungsräte hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die F._____ ag für nur Fr. 25 000.– an einen vorgeblich unabhängigen Drit- ten verkauft. Dieser Verkauf sei aber nur zum Schein erfolgt, weil der Käufer kein unabhängiger Dritter gewesen sei und der Beschwerdegegner 2 nach wie vor im Handelsregister als einziger Verwaltungsrat eingetragen gewesen sei. Der Ver- kaufspreis von Fr. 25 000.– sei gemäss Anzeige nicht reell, weil entweder nie- mand die Gesellschaft kaufen wolle oder die Gesellschaft mehr als Fr. 25 000.– wert sei. Es fehle ein dokumentierter, transparenter Verkaufsprozess mit Bieter-

- 19 - verfahren und konkurrenzierenden Angeboten. Mangels Liquidations-GV sei ein echter Verkauf gar nicht erlaubt gewesen. Der Verkauf habe nur der Verlagerung der mutmasslich ausgehöhlten F._____ ag aus dem Kontrollbereich der E._____ Holding AG gedient und der mutmassliche Scheinverkauf an eine mit den beiden Beschwerdegegnern 1 und 2 verbundene Person habe sicherstellen sollen, dass die F._____ ag nicht auf die Rückzahlung des mutmasslich illegal entzogenen Ei- genkapitals gegen die E._____ Holding AG klage. Obwohl die F._____ ag nur zum Schein verkauft worden sei, sei sie aus der Bi- lanz der E._____ Holding AG als Beteiligung entfernt worden, sodass ihre Bilanz mutmasslich unwahr gewesen sei. Dies sei gemacht worden, um die Beschwer- deführer zu benachteiligen, sodass ihnen Informationen bzw. die Transparenz ge- nommen worden sei. Weiter hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 dadurch einen Vorteil verschafft, sodass für den mutmasslichen Kapitalklau im Konkursfall der E._____ Holding AG keine persönliche Haftung möglich sei. Mittlerweile sei der Konkurs der E._____ Holding AG eingetreten, sodass auch die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und der Misswirtschaft erfüllt seien. Die Käuferin der F._____ ag, die I._____ Verwaltungs und Revisions AG sei nur über die Internetseite der I._____ Treuhand AG auffindbar und der Hin- weis auf die angebliche Tochtergesellschaft F._____ ag fehle. Zudem habe nie- mand von der Geschäftsleitung der I._____-Gruppe Einsitz in den Verwaltungsrat der F._____ ag genommen (Urk. 3/3 = Einstellungsverfügung Nr. 7, S. 2 f.).

E. 3.2 Angefochtene Verfügung Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens im Wesentli- chen damit, es liege ein Aktienübertragungsvertrag zwischen der E._____ Holding AG als Verkäuferin und der I._____ Verwaltungs und Revisions AG als Käuferin bei den Akten, worin der Verkaufspreis von Fr. 25 000.– festgehalten werde. Die E._____ Holding AG habe im Herbst 2019 die F._____ ag durch eine externe Firma, die J._____ AG, bewerten lassen. Gemäss dieser Bewertung habe die F._____ ag nach den angewandten Methoden einen negativen Unternehmens- wert von Fr. 76 000.– bis Fr. 80 000.–. Dabei werde auch ausgeführt, dass ein Un-

- 20 - ternehmenswert nicht mit dem Preis gleichgesetzt werden dürfe. Letzterer sei letztlich ein Kompromiss aus den Interessen der Käufer und der Verkäuferin, so dass sich die verschiedenen Interessenslagen auf den Preis auswirken könnten. Die Käuferin sei laut Aktienübertragungsvertrag auf Wachstum aus gewesen und habe dafür u. a. neue Mandate dazukaufen wollen. In der Randnote (A) sei schrift- lich festgehalten, dass durch den Kauf der F._____ ag zusätzliche Mandate ge- wonnen werden sollten. In der Folge werde der Faktor des umfassenden Kunden- portfolios auch unter (D) an erster Stelle genannt. Der Verkauf sei am 6. Oktober 2020 erfolgt und der Verkaufspreis innert dreier Tage an die E._____ Holding AG überwiesen worden. Es lasse sich nicht erken- nen, inwiefern dieses Rechtsgeschäft nur zum Schein vollzogen worden sein solle. Es treffe zu, dass die F._____ bei der I._____ Treuhand AG nicht genannt werde. Aber dies bedeute noch lange nicht, dass die F._____ ag zum Schein ver- kauft worden sei, zumal auch die I._____ Verwaltungs und Revisions AG nicht auf der Internetseite der I._____ Treuhand AG erwähnt werde. Es mache den An- schein, als sei der Käuferin das Kundenportfolio der F._____ ag Fr. 25 000.– wert gewesen, sodass die F._____ trotz negativem Unternehmenswert habe verkauft werden können. Mangels Verkaufs zum Schein lasse sich demnach keine Urkun- denfälschung aufgrund des Verbuchens der Beteiligung erkennen (Urk. 3/3 S. 5 f.).

E. 3.3 Beschwerde In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht (Urk. 2 S. 19 ff.), die Staatsanwaltschaft habe nicht abgeklärt, welche Erträge aus den Restmandaten objektiviert zu erwarten gewesen wären und ob sich daraus ein Wert von mehr als Fr. 25 000.– ergebe. Im Verkaufszeitpunkt dürfte die F._____ ag zwar in der Tat im Vergleich vor 2019 erheblich entwertet worden sein, aber andererseits könne damit ein Wert von mehr als Fr. 25 000.– und mithin ein Schaden nicht ausge- schlossen werden. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, niemand akquiriere ein Unterneh- men ohne eigene Integration in das eigene Unternehmen bzw. den eigenen Kon-

- 21 - zern, da dies infolge Synergieverlusten, Reibungskosten/Mehrspurigkeiten etc. wirtschaftlich nicht zielführend sei. Die F._____ ag habe ihren Sitz immer noch in K._____ ZG, der Eigentümer des I._____-Konzerns habe keinerlei Organfunktion in der F._____ AG. Einziges Organ sei nach wie vor der Beschwerdegegner 2. Die F._____ ag und die I._____ Verwaltungs und Revisions AG hätten unter- schiedliche Qualitätssicherungsstandards. Dies bedeute, dass die Qualitätssiche- rungsstandards durch unterschiedliche Abläufe nicht innerhalb desselben Kon- zerns sichergestellt würden. Und schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 in den VR-Protokollen der E._____ Holding AG vom Oktober und November 2019 ein Interesse an der Übernahme der F._____ ag geäussert (Urk. 2 S. 20). Ohnehin habe die Staatsanwaltschaft ungeachtet der Frage nach der Unterprei- sigkeit des Aktienverkaufs die Pflicht gehabt, unter dem Titel einer mutmasslichen Urkundenunterdrückung der Frage nachzugehen, ob die höchstwahrscheinlich fik- tive Transaktion dazu gedient habe, Unterlagen im Besitze der F._____ ag der Kontrolle der Muttergesellschaft zu entziehen und so Beweismittel z. B. zur Sub- stanzentleerung der F._____ ag und zu deren mutmasslich systematischer Her- abwirtschaftung dem Zugriff von Konkurs- und Strafbehörden und auch der Kon- kursgläubiger zu entziehen. Obschon die Staatsanwaltschaft das Beiseiteschaffen der Information als mögliches Tatmotiv auf Seite 2 der Teileinstellungsverfügung unter dem Titel einer Bilanzfälschung der E._____ Holding beiläufig erwähne, gehe sie dem rechtsfehlerhaft nicht nach (Urk. 2 S. 21). Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 ergän- zen die Beschwerdeführer, ein Verwaltungsrat habe gemäss Art. 717 OR gegen- über der Gesellschaft eine Vermögensfürsorgepflicht und abgeleitet davon die strafbewehrte Pflicht, beim Verkauf von Gesellschaftsaktiven den bestmöglichen Preis in einem dazu adäquaten Verfahren zu erzielen. Zu Letzterem gehöre

i. d. R. die Ausschreibung des Verkaufs an verschiedene Interessenten. Daran än- dere ein offizieller Kaufvertrag nichts. Offizielle Verträge lägen auch Schmiergeld- zahlungen, Geldwäschereihandlungen und Betrugstransaktionen zugrunde. Der Vorgang habe dermassen viele innere Widersprüche und hinterlasse dermassen

- 22 - eklatante «red flags», dass von einem eindeutigen Strafbarkeitsausschluss in du- bio pro duriore nicht im Geringsten die Rede sein könne (Urk. 29 S. 4 f.).

E. 3.4 Rechtliches Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück- sichtigen (BGE 136 I 229 Erw. 5.2). Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 Erw. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Aus- gang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 Erw. 5.2).

E. 3.5 Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass der Lebenssachverhalt der Einstellungsverfügung je- ner ist, welcher oben wiedergegeben wurde. Namentlich wurde den Beschwerde- gegnern 1 und 2 ein Scheinverkauf vorgeworfen, der unter anderem damit be- gründet wurde, dieser habe «nur der Verlagerung der mutmasslich ausgehöhlten F._____ ag aus dem Kontrollbereich der E._____ Holding AG gedient, um weitere Abklärungen zu erschweren» (Urk. 3/3 S. 2). Gegenstand der Einstellungsverfü- gung ist einzig die Frage, ob ein Scheinverkauf erfolgt war. Der Vorwurf lautete nicht, dass eine Urkundenunterdrückung stattgefunden hat, sondern vielmehr soll damit der Vorwurf bzw. Zweck eines Scheinverkaufs begründet werden (Urk. 3/3 S. 2 «nur zum Schein erfolgt, da…»).

- 23 - Die Staatsanwaltschaft hat sodann ihre Verneinung eines Scheinverkaufs nach- vollziehbar begründet. Indem sie von einem legalen Verkauf ausging, verwarf sie implizit auch den Vorwurf, dass mit dem (angeblichen) Scheinverkauf eine Unter- drückung von Urkunden erfolgt sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer liegt nicht vor. Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei eine Rechtsverweigerung im formellen Sinne festzustellen (Urk. 2 S. 5), nicht weiter einzugehen. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass bei den Akten eine Unterneh- mensbewertung der J._____ vom 14. November 2019 liegt, welche der F._____ AG einen negativen Unternehmenswert attestiert (vgl. Urk. 3/5/23). Der betriebli- che Ertragswert betrug demnach Fr. 11 250.–. Nach Abzug der Finanzschulden betrug der Unternehmenswert nach der Methode des Ertragswertes minus Fr. 79 750.– (Urk. 22/3/5/23 S. 3). Zum Schluss hielt die J._____ folgendes fest (Urk. 22/3/5/23 S. 4): «Im Geschäftsjahr 2018 wurden rund CHF 516’000 Erträge generiert und gemäss Budget geht der Verwaltungsrat 2021 noch von einem Umsatz von CHF 177’000 aus. Die Gründe für diesen Umsatzrückgang sind Mandatsab- gänge infolge Tod von Kunden, Verkauf von Kunden-Unternehmungen, Be- raterwechsel und Abwerbungen durch ehemalige Mitarbeitende. Im Weite- ren wurden 2019 keine Akquisitionstätigkeiten gemacht. Ebenso ist zu be- achten, dass Einmalaufträge in den Budget 2020 und 2021 nicht berücksich- tigt sind. Die Fremdarbeiten sowie Personalkosten belaufen sich gemäss Forecast 2019 sowie Budget 2020 und 2021 auf je rund 68 %; dieser Wert erachten wir als realistisch. Die übrigen Betriebskosten sind jedoch im Ver- hältnis zum geplanten zukünftigen Umsatz viel zu hoch. Die Ertragskraft der F._____ ag ist deshalb ungenügend und es stellt sich die Frage, ob die Wei- terführung der F._____ ag in der bisherigen Form sinnvoll ist.» Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorbringen, ein Aktienwert von über Fr. 25 000.– könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 19), handelt es sich dabei um eine reine Spekulation. Die Beschwerdeführer bringen keine Gründe vor, welche die Unternehmensbewertung als offensichtlich falsch erschei-

- 24 - nen lassen oder weshalb sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht hätten darauf verlassen dürfen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 durften sich auf die Unterneh- mensbewertung einer externen, auf solche Fragen spezialisierten Gesellschaft stützen, welche die F._____ ag mit einem negativen Unternehmenswert bewer- tete und sogar die Sinnhaftigkeit einer Weiterführung des Betriebs in Frage stellte. Wenn diese die F._____ ag gleichwohl verkaufen konnten, so stellt dieser Um- stand keinen Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung dar und es besteht kein hinreichender Tatverdacht welcher eine eigene Unternehmensbewertung durch die Staatsanwaltschaft gebietet. Dem Aktienübertragungsvertrag vom 6. Oktober 2020 lässt sich sodann ohne Weiteres entnehmen, dass die Käuferin auf ein Wachstum ausgerichtet war und expandieren wollte. Es wird gleich zu Beginn des Textes ausgeführt, die Käuferin sei bestrebt, neue Mandate entweder zuzukaufen und/oder organisch zu generie- ren. «Durch den Kauf der F._____ ag («F'._____») sieht sie die Möglichkeit, zu- sätzliche Mandate zu gewinnen» (Urk. 22/4/4/1/2/7). Entgegen der scheinbaren Auffassung der Beschwerdeführer hatte die Käuferin mithin keine Absicht, die F._____ ag selbst zu betreiben bzw. als Tochtergesellschaft zu führen. Es ging ihr einzig um die Mandate. Dafür war sie offensichtlich bereit, Fr. 25 000.– zu bezah- len, wobei nicht übersehen werden kann, dass im Verkaufspreis auch die Schul- den der F._____ ag bzw. ein negativer Unternehmenswert enthalten waren. Im Kaufvertrag wird auch auf die «besondere Situation» der F._____ ag hingewie- sen, namentlich dass neben dem Kundenportfolio mit den erwarteten Umsätzen 2021 auch ein potentieller Verlust der Revisionszulassung per Mai 2021 vorliege. Weiter bestehe eine Überschuldung mit ausreichendem Rangrücktritt der Verkäu- ferin, ein pendenter Rechtsstreit mit dem ehemaligen Geschäftsführer L._____ und ein hängiges Strafverfahren gegen das einzige Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 22/4/4/1/2/7 S. 1). Aus der Unternehmensbewertung kann geschlossen werden, dass eine Fortset- zung der Geschäftstätigkeit der F._____ ag nicht wirtschaftlich war. Darum ging es der Käuferin auch nicht. Sie wollte letztlich einzig die in der F._____ ag enthal- tenen Mandate erwerben. Dies war der explizite Kaufgrund. Aufgrund dieses Um-

- 25 - stands erscheint daher das Verhalten der Käuferin nach dem Kauf nicht verdäch- tig, wenn sie den Firmensitz nicht verlegte, den Verwaltungsrat nicht auswech- selte oder die F._____ ag organisatorisch nicht in die Holding-Gesellschaften inte- grierte bzw. gegen aussen auf der Firmenwebsite bekannt gab. Sie wollte offen- kundig einzig die Mandate aus der Gesellschaft übernehmen, wogegen sich die F._____ ag zufolge des Kaufs bzw. der damit einhergehenden Kontrolle der Käu- ferin nicht wehren sollte. Zusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem rechtsgültigen Vertrag ausgegangen und nicht von einem Scheinverkauf. Daran ändert nichts, dass kein Verkaufsprozess mit einem Bieterverfahren stattgefunden hat, da dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Voraussetzung für den straflosen Verkauf einer Tochtergesellschaft ist. Vielmehr handelt es sich auch bei der Frage, ob mit dem Kauf die Interessen der Aktionäre der E._____ Holding AG bestmöglich gewahrt wurden, um eine rein zivilrechtliche Frage, welche nicht im Strafverfahren zu klären ist. Unter den gegebenen Umständen hat sich der Tatverdacht gegen die Beschwer- degegner 1 und 2 wegen des strafrechtlichen Vorwurfs des Scheinverkaufs und damit zusammenhängender Delikte wie Urkundenfälschung oder -unterdrückung bzw. betrügerischen Konkurses oder Misswirtschaft nicht erhärtet und die Einstel- lung der Untersuchung erfolgte in diesem Punkt zu Recht.

4. Einstellungsverfügung Nr. 8

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staates.»

- 3 - Die den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angesetzte Kaution in Höhe von Fr. 6000.– (Urk. 11) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 16. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 21). Der Beschwerdegegner 2 nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 fristgerecht Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Ent- schädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführer eventualiter zu- lasten der Staatskasse (Urk. 23 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist und auch später nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahmen die Beschwerdeführer zur Eingabe des Beschwerdegegners 2 innert Frist Stellung (Urk. 29). Auf eine weitere Zustel- lung der Eingabe an den Beschwerdeführer 2 wurde verzichtet. Aufgrund eines Belastungsausgleichs auf der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angekündigt. II.

1. Rechtliches Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er be- deutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange-

- 4 - ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staats- anwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1 ff. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerde- instanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.1; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile 6B_1413/2016 des Bundesgerichts vom 26. September 2017 Erw. 2.4.1; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 Erw. 2.1; 6B_1049/2015 vom

E. 4.1 Gegenstand der Verfügung und Begründung der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 8 ist der Vorwurf gegen den Be- schwerdegegner 1, dieser habe am 27. März 2021 bzw. am 10. April 2021 und damit knapp bzw. ganz knapp vor der Bilanzdeponierung noch Zahlungen aus der Barkasse der E._____ Holding im Umfang von ca. Fr. 19 000.– getätigt. Gemäss Strafanzeige habe die der Beschwerdeführerin 2 zugesprochene Entschädigungs- zahlung vom 2. Februar 2021 nicht einmal sichergestellt werden können, weshalb

- 26 - der Verdacht einer mehrfachen Gläubigerbevorzugung i. S. v. Art. 167 StGB be- stehe. Die Einstellung der Strafuntersuchung der Einstellungsverfügung Nr. 8 erfolgt ein- zig gegen den Beschwerdegegner 1, wie sich dem Rubrum der Verfügung ent- nehmen lässt (Urk. 3/1). Gegen den Beschwerdeführer 2 erhob die Staatsanwalt- schaft am 15. Mai 2024 Anklage (vgl. Urk. 3/4 S. 21 f.). Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen damit, dass dieser zu den Tatzeitpunkten nicht mehr im Verwaltungsrat der E._____ Holding AG gewesen sei, weshalb ihm auch kein mögliches Fehlverhalten des Verwaltungsrats angelastet und zugerech- net werden könne. Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass er diese Zahlun- gen oder ein solches Vorgehen noch während seiner Tätigkeit in Auftrag gegeben habe, zumal dies auch zeitlich gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 3/1 = Einstel- lungsverfügung Nr. 8).

E. 4.2 Beschwerde Mit der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, die Staats- anwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil sie die Zeichnungs- rechte auf dem Bankkonto der E._____ Holding AG, von welchem die Rechnun- gen angewiesen worden seien, nicht abgeklärt habe. Aus der Einstellungsverfü- gung Nr. 8 und den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die Zahlungen mit Einzelunterschrift angewiesen habe. Solange keine Klarheit über das bankseitige Kontozeichnungsberechtigungsregime zu den untersuchungsge- genständlichen Zahlungszeitpunkten bestehe, könne eine Beteiligung des Be- schwerdegegners 1 (Gehilfenschaft) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 21).

E. 4.3 Würdigung Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdegegner 1 im Tatzeitpunkt nicht mehr Organ der E._____ Holding AG war. Die Beschwerdefüh- rer bringen auch keine Gründe vor, weshalb der Beschwerdegegner 1 gleichwohl als Organ für die E._____ Holding AG gehandelt haben soll oder dass er ein fakti-

- 27 - sches Organ war. Sie beantragen, dass durch die Staatsanwaltschaft abzuklären sei, ob die Bank trotz Ausscheidens eines Verwaltungsrats weiterhin darauf be- standen habe, dass der nunmehr einzige Verwaltungsrat der E._____ Holding AG nicht alleine zeichnungsberechtigt sei. Die Staatsanwaltschaft habe mithin abzu- klären, ob die Bank für die Auszahlung verlangt habe, dass ein mittlerweile aus ei- ner Gesellschaft ausgeschiedener Verwaltungsrat trotzdem unterschreibe und ob dieser das auch getan habe. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich um unbegründete Mut- massungen, die keinen Anlass geben, das Strafverfahren weiter zu führen. Mit dem formellen Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 am 4. März 2021 mutierte der Beschwerdegegner 2 im Handelsregister automatisch zum Mitglied des Ver- waltungsrates mit Einzelunterschrift. Damit war er im Tatzeitraum einziger Verwal- tungsrat und damit einziger Vertreter der Gesellschaft (vgl. Art. 718 Abs. 1 OR). Selbst wenn vor dem Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 aus dem Verwal- tungsrat das Erfordernis einer Kollektivunterschrift zu zweien bestand, bestehen keine Hinweise oder Gründe zur Annahme, die Bank hätte dies nicht akzeptiert und auf einer Kollektivunterschrift bestanden. Es liegen keine Gründe zur An- nahme vor, dass eine Bank verlangt, dass ein mittlerweile ausgeschiedener Ver- waltungsrat für eine Gesellschaft unterschreibt. Erst recht bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 einem solchen Ansinnen nach- gekommen wäre. Im Gegenteil gab der Beschwerdegegner 1 mit seinem Aus- scheiden aus dem Verwaltungsrat klar zu erkennen, dass er eben gerade nicht mehr für die E._____ Holding AG handeln will. Mithin ist davon auszugehen, dass nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 weitere Beschlüsse und Zah- lungen der E._____ Holding AG ohne dessen Mitwirkung erfolgten.

- 28 - Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens erfolgte zu Recht. Die Unterlassung weiterer Abklärungen verletzt den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die Be- schwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich umfang- reichen Rechtsschriften der Beschwerdeführer und weil drei Einstellungsverfügun- gen mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten zu beurteilen waren, ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 6000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der Kaution zu beziehen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihm mangels Aufwendungen keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich mit einer kurzen Ein- gabe vernehmen und stellte Anträge (Urk. 23). Für die damit verbundenen Auf- wendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen und der umfangreichen Akten und Beschwerde erweist sich der Fall als eher anspruchsvoll. Angesichts der kurzen Beschwerdeantwort rechtfertigt es sich, dem obsiegenden Beschwerdegegner 2 für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei der Gläubigerbevorzugung i. S. v. Art. 167 StGB, bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft i. S. v. Art. 165 StGB und Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB um Offizialdelikte han- delt (vgl. BGE 147 IV 47). Es wird beschlossen:

E. 6 September 2016 Erw. 2.3).

2. Einstellungsverfügung Nr. 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 29 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6000.- festge- setzt.
  3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
  4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
  5. Dem Beschwerdegegner 2 wird eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1500.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 30 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240189-O/U/JST>AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 11. Dezember 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. C._____, lic. iur.,

2. D._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai 2024

- 2 - Erwägungen: I. Am 24. Dezember 2020 erstatteten B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Anzeige gegen C._____ (Beschwerdegegner 1) und D._____ (Beschwerdegegner 2) wegen diverser Delikte (Urk. 22/3/1/2). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2024 Anklage gegen den Beschwerdegegner 1 wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung (Urk. 3/5 = Urk. 22/5/1). Glei- chentags erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfäl- schung, Bevorzugung eines Gläubigers, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Urk. 3/4 = Urk. 22/5/2). Weiter stellte sie die Untersuchung betreffend weitere Vorwürfe der Anzeige mit Verfügungen vom 15. Mai 2024 ein (Einstellungsverfügungen Nr. 6, 7 und 8, Urk. 8–10 = Urk. 22/5/3–5). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführer gegen die Einstel- lungsverfügungen 6 bis 8 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): «1. Die Teileinstellungsverfügungen Nr. 6, 7 und 8 im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat … seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei hinsichtlich der Teileinstellungsverfügungen Nr. 6 formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne festzustellen.

3. Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staates.»

- 3 - Die den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angesetzte Kaution in Höhe von Fr. 6000.– (Urk. 11) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 16. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 21). Der Beschwerdegegner 2 nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 fristgerecht Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Ent- schädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführer eventualiter zu- lasten der Staatskasse (Urk. 23 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist und auch später nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahmen die Beschwerdeführer zur Eingabe des Beschwerdegegners 2 innert Frist Stellung (Urk. 29). Auf eine weitere Zustel- lung der Eingabe an den Beschwerdeführer 2 wurde verzichtet. Aufgrund eines Belastungsausgleichs auf der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angekündigt. II.

1. Rechtliches Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er be- deutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange-

- 4 - ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staats- anwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1 ff. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerde- instanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.1; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile 6B_1413/2016 des Bundesgerichts vom 26. September 2017 Erw. 2.4.1; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 Erw. 2.1; 6B_1049/2015 vom

6. September 2016 Erw. 2.3).

2. Einstellungsverfügung Nr. 6 2.1. Vorbemerkung Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der glei- chen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfü- gung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qua- lifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafver- folgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 Erw. 1.3.2 m. w. H.; aus- führlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 des Bundesge- richts vom 17. Mai 2018 Erw. 4).

- 5 - Explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betreffen, erübrigen sich bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern, zumal mit einer solchen Teileinstel- lung auch keine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 429 StPO einhergeht. Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann eine explizite Teileinstellungs- verfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageer- gänzung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO) demgegenüber zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese damit über die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (vgl. BGE 138 IV 241 Erw. 2). Damit soll den Geschädigten und insbesondere den Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Straf- verfahren geltend zu machen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Ein- stellung von rechtserheblichen Tatsachen entgegenzuwirken. Dies ist ohne Weite- res auch mit Art. 324 Abs. 2 StPO vereinbar, wonach die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist, da sich allfällige Rechtsmittel der Privatkläger nicht gegen die An- klage, sondern gegen die implizite Einstellung, d. h. die unterlassene Anklage richten. Art. 324 Abs. 2 StPO bringt lediglich zum Ausdruck, dass es unter der StPO kein separates Anklagezulassungsverfahren vor einer Rechtsmittelinstanz gibt, Prozesshindernisse folglich vom Sachgericht zu prüfen sind (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) und die beschuldigte Person z. B. die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, nicht zum Gegenstand eines se- paraten Rechtsmittelverfahrens machen kann, d. h. das Verfahren vor dem Sach- gericht auch durchzuführen ist, wenn die Anklage nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht basiert (BGE 148 IV 124 Erw. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen machen einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige An- klage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass

- 6 - das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht ange- klagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete wei- tere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z. B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z. B. ein über die verursachten Verletzungen hin- ausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt wird. Solche Teileinstel- lungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens. Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwach- senen Teileinstellungsverfügung bezieht sich nur auf die konkret von der Teilein- stellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage ge- brachten Vorwürfe. Eine solche restriktivere Auslegung des Grundsatzes «ne bis in idem» ist mit Art. 11 StPO sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II vereinbar. Entsprechend hat sich das Bundesgericht von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betrifft (Abgrenzungskrite- rium «gleicher oder anderer Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt», vgl. BGE 144 IV 362 Erw. 1.3.1; Urteile 6B_514/2020 des Bundesgerichts vom 16. Dezem- ber 2020 Erw. 1.3.4; 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 Erw. 1.5), in jüngeren Entscheiden wiederholt distanziert (BGE 148 IV 124 Erw. 2.6.6; Urteil 7B_155/ 2022 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2022 Erw. 2.2). In der Einstellungsverfügung Nr. 6 verfügte die Staatsanwaltschaft «1. Das Straf- verfahren wird eingestellt.» (Urk. 3/2 S. 6). Gleichzeitig erhob sie Anklage (Urk. 3/ 4 und Urk. 3/5) und erliess weitere Einstellungsverfügungen, gemäss denen «das Strafverfahren» auch eingestellt wurde (Urk. 3/2 und 3/3). Dabei wird folgender Lebenssachverhalt ausgeführt, der ebenfalls Gegenstand der Anklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 ist (vgl. Urk. 3/2 S. 1 und Urk. 3/4 S. 16 bzw. Urk. 3/5 S. 5): Die Beschwerdegegner 1 und 2 übernahmen die Leitung der E._____ Holding AG an deren Generalversammlung vom 30. Januar 2019 und lösten dabei A._____ ab.

- 7 - Sie waren bis 4. März 2021 Verwaltungsräte. Am 13. April 2021 wurde über die E._____ Holding AG der Konkurs eröffnet. Am 4. Januar 2018 habe die E._____ Holding AG ihrer Tochtergesellschaft F._____ ag eine Eigenkapitalspritze von Fr. 200 000.– gewährt. Dies habe den Beschwerdegegnern 2 nicht gepasst, sodass sie dieses Geld hätten zurückholen wollen. Dabei hätten sie in mehreren Schritten dieses Geld zurück an die E._____ Holding AG geführt. In der weiteren Begründung der Einstellungsverfügung Nr. 6 wird auf diesen Sachverhalt nicht weiter eingegangen bzw. es wird nicht ausgeführt, dass dieser Lebenssachverhalt einzustellen sei. Angesichts der gleichzeitigen Anklage in die- ser Sache ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung dieser Fr. 200 000.– mithin lediglich um Hintergrundinformationen handelt, die den Ge- genstand bzw. den eingestellten Lebenssachverhalt näher erläutern sollten. Mit der Einstellungsverfügung Nr. 6 wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mithin dieser Sachverhalt nicht eingestellt. 2.2. Effektiver Gegenstand der Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft führt folgenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfü- gung auf und begründet einzig in diesem Punkt, weshalb das Verfahren einzustel- len sei: Im Jahr 2019 hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 unnötige Kosten für Personalaufwand in Höhe von Fr. 96 383.–, Beratungs- und Rechtskosten in Höhe von Fr. 96 874.– sowie für Buchführungs- und Revisionskosten in Höhe von Fr. 23 757.– verursacht. In einer «Mini-Beteiligungsgesellschaft ohne eigene ope- rative Tätigkeit» habe es keinen vernünftigen Grund gegeben, Kosten in der Höhe von jeweils fast Fr. 100 000.– für Personalaufwand und Rechtsstreitigkeiten zu generieren, wobei sich auch die Buchführungskosten von Fr. 23 757.– nicht plau- sibel erklären liessen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei es nur darum gegan- gen, Rechtsstreitigkeiten zu provozieren und eigene Aufwendungen als «Perso- nalaufwand» zu generieren, weshalb sich die beiden der ungetreuen Geschäfts- besorgung i. S. v. Art. 158 StGB schuldig gemacht hätten (Urk. 3/2 = Einstellungs- verfügung Nr. 6).

- 8 - Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im Wesentli- chen damit, es lägen keine privaten Aufwände vor, wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 als Verwaltungsräte an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen hätten, die eine Rechtsstreitigkeit der E._____ Holding AG betroffen habe. Tätigkeiten ei- ner ordnungsgemässen Geschäftsführung seien auch dann nicht tatbestandsmäs- sig, wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen würden (Urk. 3/2 S. 4 f.). Es seien keine Ermittlungsansätze erkennbar, inwiefern die Be- schwerdegegner 1 und 2 unnötigerweise überhöhte Ausgaben verschuldet haben sollen. Mangels ungetreuer Geschäftsbesorgung könne auch nach dem Eintritt des Konkurses der E._____ Holding AG der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllt sein (Urk. 3/2 S. 5). 2.3. Beschwerde Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdefüh- rer hätten sich als Privatkläger hinsichtlich der Konkursdelikte konstituiert. Sie hät- ten Strafklage und vorläufig in Höhe ihrer Konkursforderungen zzgl. Verzugszins bezifferte Zivilklage erhoben. Bei Konkursdelikten komme ihnen als Konkursgläu- bigern Geschädigtenstellung i. S. v. Art. 115 StPO zu. Als Privatkläger seien sie Verfahrensparteien des Vorverfahrens und als solche «ohne weiteres» gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde gegen die strittigen Teileinstellungen legiti- miert bzw. hätten zugleich gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO ein Rechtsschutzinter- esse (Urk. 2 S. 2 f.). Es liege eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vor. Die Staatsan- waltschaft ignoriere vollkommen und ohne jegliche Begründung, dass die Be- schwerdeführer dokumentiert dargelegt hätten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 am 24. Januar 2019 beschlossen hätten, auf Stufe Holding auf den Zukauf weiterer Beteiligungen zu verzichten und alle entsprechenden Bemühungen per sofort einzustellen sowie auf Stufe Tochtergesellschaft nur noch bis auf Weiteres einen geordneten Betrieb fortzuführen (Urk. 2 S. 5 f.). Indessen hätten die Be- schwerdeführer am 13. Februar 2019 bereits den Substanzentzug von Fr. 200 000.– eingeleitet und am 25. September 2019 mit der Veräusserung der einzigen Tochtergesellschaft begonnen. Diese Ausgaben seien als faktische Li-

- 9 - quidation zu qualifizieren. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten zwischen Januar 2019 und April 2021 für 44 Verwaltungsratssitzungen insgesamt 311,25 Honorar- stunden in Rechnung gestellt, zusätzlich zu Fr. 106 593.75 brutto an Lohnzahlun- gen an den Beschwerdegegner 1 in den Jahren 2019 und 2020 (Urk. 2 S. 6). Es seien zwischen 2019 und 2020 Fr. 285 998.01 brutto an die Beschwerdegegner 1 und 2 zulasten der E._____ Holding AG geflossen. Die besagten 44 Verwaltungs- ratssitzungen bzw. die protokollierten Sitzungsinhalte seien fiktiver Natur gewesen und die Geldabflüsse seien für in Wirklichkeit nicht erstellte und nicht geschäfts- mässig begründbare Zwecke erfolgt und mithin tatverdächtig (Urk. 2 S. 7). Kein Verwaltungsrat dieser Welt tue zwei Jahre lang ohne operative, ertragsträchtige Unternehmensaktivität und ohne jegliche strategische Holding-Tätigkeit nichts an- deres, als eine Anwaltskanzlei für ein einziges Zivilverfahren so lange zu instruie- ren, bis das ganze Geld weg sei und die Holdinggesellschaft Konkurs gehe (Urk. 2 S. 8). Die Staatsanwaltschaft müsse textlich nachweisbare Kommunikation ermitteln, welche auf die wahren Hintergründe und Zwecke der streitgegenständli- chen Auszahlungen schliessen bzw. die fiktiven Vorwände gegebenenfalls aus- schliessen würden, um die Tathypothese fiktiver Tätigkeitsvorwände in den VR- Protokollen zu überprüfen. Es erschliesse sich weder aus der angefochtenen Teil- einstellungsverfügung noch anderweitig aus den Untersuchungsakten, weshalb dies nicht erfolgt sei. Art. 318 Abs. 2 StPO sehe dazu eine kurze, aber materielle einlässliche Begründung vor und eine Beweisablehnung sei nur bei offenkundigen oder unerheblichen Tatsachen zulässig (Urk. 2 S. 9). Die Ausgaben der Be- schwerdegegner 1 und 2 über Fr. 200 000.– seien pflichtwidrig gewesen, weil sie faktische Liquidationstätigkeiten ausgeübt hätten (Urk. 2 S. 6). In Wirklichkeit habe es sich um vorgezogene Verteilungszahlungen im Zuge der laufenden fakti- schen Liquidation gehandelt, welche einen Teil des Mit-Aktionariats ausgeschlos- sen habe (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdegegner hätten sich zum Kaffee getroffen, innert zwei Jahren 44 VR-Protokolle unterschrieben und hätten hin und wieder mit Anwälten telefoniert, die einen für die Gesellschaft völlig unschädlichen, weil nur Buchhaltungstranspa- renz bezweckenden Prozess teuer, ja regelrecht überteuert abwehrten. Sie hätten fürs Nichtstun Rechnung gestellt bzw. Lohn kassiert von insgesamt Fr. 300 000.–

- 10 - (Urk. 2 S. 12). Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB seien Ausgaben verboten, welche zur Ertrags- und Wirtschaftslage in einem offenkundig fehlenden Verhältnis ste- hen bzw. auf eine regelrechte Vermögensverschleuderung hinauslaufen würden (Urk. 2 S. 13). Mit dem Zuger Zivilverfahren sei ein Rechtsstreit zur Debatte ge- standen, bei dem es letztlich nur um die Fragen gegangen sei, die Rechnungsle- gung nach einem allgemein anerkannten Standard (inkl. Konzernrechnung) und die ordentliche Revision einzuführen. Es sei nicht um Geld bzw. nicht darum ge- gangen, die Gesellschaft gegen eine Geldforderungsklage zu verteidigen, son- dern um die Frage der finanziellen Jahresschlusstransparenz bei einem gericht- lich festgesetzten Streitwert von Fr. 50 000.–, wobei die Beschwerdegegner 1 und 2 diesen auf Fr. 22 000.– hätten beziffern lassen. Für die «Bewirtschaftung dieses Prozesses» seien Verwaltungsratsentlohnungen von fast Fr. 300 000.– aufge- wendet worden, und zwar so lange, bis die Gesellschaft daran Konkurs gegangen sei (Urk. 2 S. 13). 2.4. Beschwerdeantwort Der Beschwerdegegner 2 macht in der Beschwerdeantwort zusammengefasst geltend, sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdegegner 1 und 2 hätten Aufgaben und deren Abarbeitung betroffen, zu welchen sie als Organe der E._____ Holding AG vertraglich und gesetzlich befugt bzw. verpflichtet worden seien. Sie hätten keine pflichtwidrigen Ausgaben getätigt oder verursacht noch hätten sie zu Lasten der Gesellschaft in die eigene Tasche gewirtschaftet. So würden die Beschwerde- führer nicht ansatzweise darlegen, welche Aufwände denn tatsächlich unnötig ge- wesen seien sollen, in welchem Umfang und weshalb es sich um unnötige Auf- wände handeln soll. Die Beschwerdeführer würden lapidar vorbringen, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten einfach Rechnungen gestellt und Lohn kassiert fürs Nichtstun. Zusammengefasst werde einfach die persönliche Auffassung, der Aufwand sei zu hoch gewesen, kundgetan (Urk. 23 S. 3). Die Beschwerdeführer seien die Kläger im Prozess vor Kantonsgericht Zug gewesen und hätten das Ver- fahren in Gang gesetzt. Es sei um Anpassungen des Aktienbuchs und um rück- wirkende Erstellung von Jahres- und Konzernrechnungen gegangen. Die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten sich von der renommierten Kanzlei G._____ AG

- 11 - beraten lassen. Diese hätte die Forderungen der Beschwerdeführer als unbegrün- det eingeschätzt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur gerichtlichen Klageab- wehr geraten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten mithin auf anwaltlichen Rat gehandelt. Sich gegen die Klage zu wehren sei im Sinne der Gesellschaft gebo- ten gewesen und auch aus rechtlicher Sicht nicht ansatzweise zu beanstanden (Urk. 23 S. 4). Eine prozessuale Klageabwehr sei eben nicht nur nicht pflichtver- letzend erfolgt, sondern im Interesse der Gesellschaft ausdrücklich angezeigt ge- wesen. Die Jahresrechnung sei am 2. Juli 2020 von der ordentlichen Generalver- sammlung auch ausdrücklich genehmigt worden (Urk. 23 S. 5). Die etablierte Revisionsstelle H._____ AG habe mit Bericht vom 11. Juni 2020 das Geschäftsjahr 2018/2019 der E._____ Holding AG geprüft und keine unange- messenen und grundlosen Kosten festgestellt. Zum gleichen Schluss sei die Revi- sionsgesellschaft im Rahmen des Prüfberichts der Konzernrechnung vom glei- chen Datum gekommen (Urk. 23 S. 4). 2.5. Stellungnahme zur Beschwerde Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie hätten die Klage erhoben, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Aktionärsrecht verweigert hätten. Die Jahres- abschlussprüfung durch die Revisionsstelle sei kein Beleg für die vermeintliche Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung. Vor der Gutheissung der Klage der Beschwerdeführer habe die E._____ Holding AG den Revisionsstandard der ein- geschränkten Revision gehabt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten sich gegen den Abschluss nach einem anerkannten Standard mit Händen und Füssen vor Gericht gewehrt. Zudem beurteile die Revisionsstelle auch nach dem ordentlichen Revisionsstandard nicht die Geschäftsführung des Verwaltungsrates (Urk. 29 S. 3). Soweit die Beschwerdegegner 1 und 2 auf die Genehmigung der Jahres- rechnung verweisen würden, sei darauf hinzuweisen, dass diese selbst an der Generalversammlung die Mehrheit von Stimmen und Kapital vertreten hätten. Es sei aber keine gültige Entlastung der Geschäftsleitung erfolgt, weil die Beschwer-

- 12 - deführer 1 und 2 nicht selbst für ihre Entlastung hätten stimmen können (Urk. 29 S. 4). 2.6. Rechtliches Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie kann adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO). In ers- ter Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR). Wird das Strafverfahren nach Art. 319 StPO eingestellt, so wer- den in der betreffenden Verfügung keine Zivilklagen behandelt. Mit der Verwei- sung auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) wird auf die Zivilklage nicht ein- getreten. Der Privatklägerschaft steht es frei, nach Eintritt der Rechtskraft des Ein- stellungsentscheids den Zivilweg einzuschlagen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Was die (legitimationsbegründende) Auswirkung des angefochtenen Strafentscheids auf die Beurteilung von Zivilansprüchen betrifft, interessieren bei einer Einstellung des Strafverfahrens weniger die Auswirkungen der summarischen Motive des Einstel- lungsentscheids selbst, als vielmehr die hypothetischen Festlegungen des materi- ellen Strafentscheids, der im Fall der anbegehrten Aufhebung der Einstellungsver- fügung das Strafverfahren abschliessen würde (Urteil 6B_1157/2020, 6B_1158/ 2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B1162/2020 des Bundes- gerichts vom 8. September 2021 Erw. 2.1. m. w. H.). Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 Erw. 3.1; 141 IV 1 Erw. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer – spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erklärenden (Art. 118 Abs. 3 StPO) – Zi- vilklage adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine ander- weitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGE 145 IV 351 Erw. 4.3). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG garantiert den Rechtsschutz vor Bundesgericht, wenn die Privat- klägerschaft direkt im Strafverfahren Zivilansprüche anbringen will. Aus diesem Grund ist die im Gesetz umschriebene Auswirkung eines materiellen Strafent-

- 13 - scheids nicht verfahrensübergreifend zu verstehen. Die potentielle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_597/2018 des Bundesgerichts vom 24. September 2018 Erw. 2.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten also nur Forde- rungen, die adhäsionsweise im Strafverfahren selber angemeldet wurden, nicht aber solche, die separat auf dem Zivilweg verfolgt werden sollen (BGE 137 IV 246 Erw. 1.3.1; Urteile 6B_137/2020 des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020 Erw. 1.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 Erw. 1.2). Indessen berechtigen auch Zivilansprüche, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht wurden, nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt. In diesem Sinn gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht «blosses Vehikel» zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf, auch im Verhältnis von Straf- und Adhäsionsklage innerhalb eines Strafverfahrens (Urteile 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B_1162/2020 des Bundesgerichts vom 8. September 2021 Erw. 3.1 m. w. H.) Da sich adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche aus der Straftat ablei- ten, setzt der für die Beschwerdelegitimation vorgeschriebene Wirkungszusam- menhang zwischen dem strafrechtlichen Entscheid und der Beurteilung von Zivil- ansprüchen voraus, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut dem Rechts- grund des Zivilanspruchs entspricht (so etwa bei der Körperverletzung die physi- sche Integrität und der mit ihrer Verletzung verursachte Schaden; vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 454 Erw. 2.3.1). Die Einstellung des Strafverfahrens schmälert die Aussichten auf die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs dort, wo die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldpunkts eigenständig dazu bei- tragen könnte, im Adhäsionsverfahren deliktische Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen oder spezialgesetzlichen Schuld- und Haftungsrechts (z. B. Art. 41 ff. OR) zu klären. Ausgehend davon fragt sich, wie die Auswirkung eines (nach Aufhebung des Ein- stellungsentscheids ergehenden) materiellen Strafentscheids auf die Beurteilung

- 14 - von Zivilansprüchen hypothetisch geartet sein muss, damit die Beschwerdebefug- nis der Privatklägerschaft gerechtfertigt ist. Die Tatsache allein, dass die Aufhe- bung des Einstellungsentscheids den Weg frei macht für einen allfälligen Schuld- spruch, kann der Privatklägerschaft zwar einen faktischen Vorteil im Adhäsions- verfahren bringen; dies genügt indessen nicht, um ein rechtlich geschütztes Inter- esse zu begründen. Ein rechtlich geschütztes Interesse folgt unter Umständen je- doch aus der besonderen Leistungsfähigkeit der Strafuntersuchung, was Mittel und Umfang der Tatsachenerforschung betrifft. Die Möglichkeiten der Beweisfüh- rung übertreffen diejenigen im Zivilprozess: Art. 139 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. Im Zivilprozess sind nur die in Art. 168 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Be- weismittel zugelassen. Massgeblich sind aber nicht nur die verfügbaren Beweisar- ten, sondern auch die unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die ein- zelnen Beweismittel zum Einsatz gelangen. Im Zivilprozess trifft die Beweisfüh- rung auf prozessuale Hürden, die die Findung der objektiven Wahrheit erschwe- ren können. Während in der Strafuntersuchung und im Strafprozess der Untersu- chungsgrundsatz gilt – die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Be- urteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) –, prägt den Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die allenfalls damit einhergehende Substantiierungslast des Klä- gers. Bei (strukturellen) Beweisschwierigkeiten sind allerdings Beweiserleichte- rungen möglich. Grundsätzlich verfügt die Strafverfolgung über mehr Mittel und Ressourcen zur vertieften Abklärung komplexer Sachverhalte als dies etwa im haftpflichtrechtlichen Prozess der Fall ist. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung beispielsweise können die Unterschiede in den prozessualen Regeln die Feststel- lung der tatsächlichen Grundlagen einer Sorgfaltspflichtverletzung und das kau- sale Verhältnis des vorgeworfenen Verhaltens zur Gesundheitsschädigung und deren Folgen erheblich beeinflussen. Wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig wäre, wird das Strafgericht die Zivilklage gegebenenfalls nur dem Grund- satz nach beurteilen und sie im Übrigen – hinsichtlich von nur die zivilrechtliche

- 15 - Seite betreffenden Fragen (z. B. Bemessung des konkret zu ersetzenden Scha- dens) – auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). In solchen Fällen be- schränkt sich der allenfalls legitimationsbegründende Wirkungszusammenhang auf die Grundsatzfragen (Urteil 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020, 6B1162/2020 des Bundesgerichts vom 8. Sep- tember 2021 Erw. 3.2.1. m. w. H.). 2.7. Würdigung Wie erwähnt ist der Vorgang der «Rückführung» von Fr. 200 000.– von der F._____ ag an die E._____ Holding AG nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung. Vielmehr wurde dieser Vorgang am 15. Mai 2024 durch die Staatsanwalt- schaft zur Anklage gebracht (vgl. Urk. 3/4 S. 14 ff. Dossier 4). Eingestellter Lebenssachverhalt und damit Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung ist der Vorwurf, es seien im Jahr 2019 für die E._____ Holding AG unnötige Kosten («Personalaufwand», «Beratungs- und Rechtskosten» sowie «Buchfüh- rungs- und Revisionskosten») generiert worden bzw. dass Rechtsstreitigkeiten provoziert worden seien, um eigene Aufwendungen als Personalaufwand zu ge- nerieren (vgl. Urk. 3/2 S. 2 ff.). Dies bedeutet, dass die Ausführungen der Be- schwerde zu anderen Lebenssachverhalten ins Leere gehen, beispielsweise der Vorwurf einer faktischen Liquidationstätigkeit mit der Veräusserung der einzigen Tochtergesellschaft bzw. Substanzentzug von Fr. 200 000.– durch eine illegale Kapitalrückgewähr. Dies wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 in der angefochte- nen Verfügung nicht vorgeworfen. Die Honorarrechnungen der Beschwerdegegner 1 und 2, der Anwaltskanzlei und der Revisionskosten ergeben sich aus den Akten (Urk. 22/4/4/1/1/16 ff.) und ent- halten teilweise auch Begründungen, wofür der Aufwand konkret angefallen sein soll (vgl. z. B. Urk. 22/4/4/1/1/21). Mit den Rechnungen bzw. den dort erwähnten Aufwendungen und dem Stundenansatz setzen sich die Beschwerdeführer aber in der Beschwerde nicht auseinander. Es wird nicht konkret geltend gemacht und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb diese Aufwendungen der E._____ Holding AG nicht hätten verrechnet werden dürfen. Soweit die Be-

- 16 - schwerdeführer pauschal auf ihre Sachdarstellung und auf ein fehlerhaftes Han- deln der Beschwerdegegner 1 und 2 verweisen, übergehen sie die Untersu- chungsergebnisse und begründen die Beschwerde unzureichend. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 an der Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2019 beschlossen haben, auf den Zukauf weiterer Beteiligungen zu verzichten und alle entsprechenden Be- mühungen sofort einzustellen (Urk. 2 S. 5 f.), stellt dies keine faktische Liquiditäts- tätigkeit dar. Dies gilt erst recht für einen Beschluss, wonach die Tochtergesell- schaft F._____ ag bis auf Weiteres einen geordneten Betrieb fortführen solle. Wenn diese Tochtergesellschaft verkauft wurde, stellt dies grundsätzlich eine ent- schädigungspflichtige Tätigkeit dar. Der Verkauf einer Tochtergesellschaft ist grundsätzlich nicht strafbar, selbst wenn es sich um die einzige Tochtergesell- schaft der Muttergesellschaft handelt. Ob dies wirtschaftlich geboten und im Inter- esse der Muttergesellschaft erfolgte, ist primär zivilrechtlich unter den Aktionären zu klären. Offenkundig wurden zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der E._____ Holding AG andererseits, vertreten durch die Beschwerdegegner 1 und 2, bereits mehrere Zivilprozesse geführt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 30. Januar 2020 [Urk. 22/1/3/3/1], Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 10. Dezember 2020). Auch das vorliegende Strafverfahren betrifft im Kern eine Zivilforderung, welche die Beschwerdeführer auf die Höhe ihrer Kon- kursforderungen zzgl. Verzugszins beziffern (Urk. 2 S. 2). Dabei bringen die Be- schwerdeführer nicht vor, welche konkreten Aufwendungen der E._____ Holding AG unnötig gewesen seien. Mit der Beschwerde wird gefordert, dies solle die Staatsanwaltschaft untersuchen. Die Beschwerdeführer beschränken sich einzig auf den pauschalen Hinweis, die Ausgaben seien in Anbetracht der Umstände un- nötig gewesen und die Staatsanwaltschaft solle aufgrund textlich nachweisbarer Kommunikation die wahren Hintergründe und Zwecke der streitgegenständlichen Lohnzahlungen ermitteln (Urk. 2 S. 9). Für die Annahme rechtswidriger Auszah- lungen hat sich aber mit der Staatsanwaltschaft der Tatverdacht nicht genügend erhärtet, um weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere beste-

- 17 - hen keine Hinweise dafür, dass die Beratungs- und Rechtskosten in Höhe von Fr. 96 874.– sowie die weiteren Kosten nicht tatsächlich angefallen sind. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Es wird einzig gerügt, dass diese Kosten aus einem wirtschaftlichen Standpunkt unsinnig gewesen seien. Da- mit versuchten die Beschwerdeführer, faktisch einen Zivilprozess über das Straf- verfahren zu führen, wobei sie sich der Behelfe der Staatsanwaltschaft zu bedie- nen versuchen, der ihren Standpunkt erst begründen bzw. substantiieren soll. Ob die Kosten angemessen waren bzw. wie hoch berechtigte Kosten effektiv hätten sein sollen, ist jedoch eine rein zivilrechtliche Frage, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu prüfen ist. Wie oben ausgeführt darf das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer gegen die E._____ Holding AG bereits in der Vergangenheit mehrere Gerichtsverfahren führten und auch heute kein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, über das Strafverfahren Einsicht in den konkreten Aufwand der Gegenseite in genau jenen Verfahren zu erhalten oder gar in Unterlagen zu ihrem damaligen prozesstaktischen Verhalten. Vorliegend werden die Forderungen separat auf dem Zivilweg bzw. im Konkurs- verfahren verfolgt bzw. sind schon angemeldet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung oder das Strafurteil die exakten Beträge zutage fördern könnte, die

– sollten die Vorwürfe zutreffen – noch angemessen wären. Die vollständige Be- urteilung des Zivilanspruchs wäre voraussichtlich unverhältnismässig aufwändig, weshalb das Strafgericht selbst im Falle eines Schuldspruchs die Zivilklage nur dem Grundsatz nach beurteilen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen müsste (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein beweismässiger Mehrwert des Strafver- fahrens bzw. eines allfälligen materiellen Strafentscheides liegt mithin nicht auf der Hand und kann auch nicht vermutet werden. Folglich mangelt es an einem rechtlich geschützten Interesse für die Beschwerde, weshalb darauf in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Lediglich der guten Ordnung halber ist auch festzuhalten, dass die Einstellungs- verfügung Nr. 6 zu Recht erfolgte, würde auf die Beschwerde eingetreten:

- 18 - Die Untersuchung hat keine Hinweise dafür hervorgebracht, dass die Beratungs- und Rechtskosten in Höhe von Fr. 96 874.– sowie die weiteren Kosten fiktiv wa- ren bzw. nicht tatsächlich angefallen sind. Eine unkorrekte Buchführung wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Sachverhalt der Anzeige nicht vorgeworfen. Wenn sich die Beschwerdeführer daran stören, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 einen Aufwand betrieben, um die von den Beschwerdeführern oder ande- ren Personen gegen die E._____ Holding AG angehobene Klagen abzuwehren, ist darin kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu erkennen. Das Abwehren von Ansprüchen, die mit anwaltlicher Beratung als unberechtigt erachtet werden, ist Aufgabe eines Verwaltungsrats. Daran ändert der Umstand nichts, wenn die E._____ Holding AG letztlich im Verfahren unterlag, denn das Einnehmen eines eigenen, konträren Standpunktes als beklagte Partei in einem Gerichtsverfahren ist ein Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass damit entsprechende Kosten für das Personal und die Rechtsverbeiständung verbunden sind, ist folgerichtig und die Bezahlung solcher Kosten ist mithin nicht strafbar. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine beklagte Prozesspartei letztlich unterliegt, nicht darauf ge- schlossen werden, sie habe das Verfahren mutwillig provoziert. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 6 nicht einzutreten. Aus den dargelegten Gründen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.

3. Einstellungsverfügung Nr. 7 3.1. Gegenstand der Einstellungsverfügung Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verwaltungsräte hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die F._____ ag für nur Fr. 25 000.– an einen vorgeblich unabhängigen Drit- ten verkauft. Dieser Verkauf sei aber nur zum Schein erfolgt, weil der Käufer kein unabhängiger Dritter gewesen sei und der Beschwerdegegner 2 nach wie vor im Handelsregister als einziger Verwaltungsrat eingetragen gewesen sei. Der Ver- kaufspreis von Fr. 25 000.– sei gemäss Anzeige nicht reell, weil entweder nie- mand die Gesellschaft kaufen wolle oder die Gesellschaft mehr als Fr. 25 000.– wert sei. Es fehle ein dokumentierter, transparenter Verkaufsprozess mit Bieter-

- 19 - verfahren und konkurrenzierenden Angeboten. Mangels Liquidations-GV sei ein echter Verkauf gar nicht erlaubt gewesen. Der Verkauf habe nur der Verlagerung der mutmasslich ausgehöhlten F._____ ag aus dem Kontrollbereich der E._____ Holding AG gedient und der mutmassliche Scheinverkauf an eine mit den beiden Beschwerdegegnern 1 und 2 verbundene Person habe sicherstellen sollen, dass die F._____ ag nicht auf die Rückzahlung des mutmasslich illegal entzogenen Ei- genkapitals gegen die E._____ Holding AG klage. Obwohl die F._____ ag nur zum Schein verkauft worden sei, sei sie aus der Bi- lanz der E._____ Holding AG als Beteiligung entfernt worden, sodass ihre Bilanz mutmasslich unwahr gewesen sei. Dies sei gemacht worden, um die Beschwer- deführer zu benachteiligen, sodass ihnen Informationen bzw. die Transparenz ge- nommen worden sei. Weiter hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 dadurch einen Vorteil verschafft, sodass für den mutmasslichen Kapitalklau im Konkursfall der E._____ Holding AG keine persönliche Haftung möglich sei. Mittlerweile sei der Konkurs der E._____ Holding AG eingetreten, sodass auch die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und der Misswirtschaft erfüllt seien. Die Käuferin der F._____ ag, die I._____ Verwaltungs und Revisions AG sei nur über die Internetseite der I._____ Treuhand AG auffindbar und der Hin- weis auf die angebliche Tochtergesellschaft F._____ ag fehle. Zudem habe nie- mand von der Geschäftsleitung der I._____-Gruppe Einsitz in den Verwaltungsrat der F._____ ag genommen (Urk. 3/3 = Einstellungsverfügung Nr. 7, S. 2 f.). 3.2. Angefochtene Verfügung Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens im Wesentli- chen damit, es liege ein Aktienübertragungsvertrag zwischen der E._____ Holding AG als Verkäuferin und der I._____ Verwaltungs und Revisions AG als Käuferin bei den Akten, worin der Verkaufspreis von Fr. 25 000.– festgehalten werde. Die E._____ Holding AG habe im Herbst 2019 die F._____ ag durch eine externe Firma, die J._____ AG, bewerten lassen. Gemäss dieser Bewertung habe die F._____ ag nach den angewandten Methoden einen negativen Unternehmens- wert von Fr. 76 000.– bis Fr. 80 000.–. Dabei werde auch ausgeführt, dass ein Un-

- 20 - ternehmenswert nicht mit dem Preis gleichgesetzt werden dürfe. Letzterer sei letztlich ein Kompromiss aus den Interessen der Käufer und der Verkäuferin, so dass sich die verschiedenen Interessenslagen auf den Preis auswirken könnten. Die Käuferin sei laut Aktienübertragungsvertrag auf Wachstum aus gewesen und habe dafür u. a. neue Mandate dazukaufen wollen. In der Randnote (A) sei schrift- lich festgehalten, dass durch den Kauf der F._____ ag zusätzliche Mandate ge- wonnen werden sollten. In der Folge werde der Faktor des umfassenden Kunden- portfolios auch unter (D) an erster Stelle genannt. Der Verkauf sei am 6. Oktober 2020 erfolgt und der Verkaufspreis innert dreier Tage an die E._____ Holding AG überwiesen worden. Es lasse sich nicht erken- nen, inwiefern dieses Rechtsgeschäft nur zum Schein vollzogen worden sein solle. Es treffe zu, dass die F._____ bei der I._____ Treuhand AG nicht genannt werde. Aber dies bedeute noch lange nicht, dass die F._____ ag zum Schein ver- kauft worden sei, zumal auch die I._____ Verwaltungs und Revisions AG nicht auf der Internetseite der I._____ Treuhand AG erwähnt werde. Es mache den An- schein, als sei der Käuferin das Kundenportfolio der F._____ ag Fr. 25 000.– wert gewesen, sodass die F._____ trotz negativem Unternehmenswert habe verkauft werden können. Mangels Verkaufs zum Schein lasse sich demnach keine Urkun- denfälschung aufgrund des Verbuchens der Beteiligung erkennen (Urk. 3/3 S. 5 f.). 3.3. Beschwerde In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht (Urk. 2 S. 19 ff.), die Staatsanwaltschaft habe nicht abgeklärt, welche Erträge aus den Restmandaten objektiviert zu erwarten gewesen wären und ob sich daraus ein Wert von mehr als Fr. 25 000.– ergebe. Im Verkaufszeitpunkt dürfte die F._____ ag zwar in der Tat im Vergleich vor 2019 erheblich entwertet worden sein, aber andererseits könne damit ein Wert von mehr als Fr. 25 000.– und mithin ein Schaden nicht ausge- schlossen werden. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, niemand akquiriere ein Unterneh- men ohne eigene Integration in das eigene Unternehmen bzw. den eigenen Kon-

- 21 - zern, da dies infolge Synergieverlusten, Reibungskosten/Mehrspurigkeiten etc. wirtschaftlich nicht zielführend sei. Die F._____ ag habe ihren Sitz immer noch in K._____ ZG, der Eigentümer des I._____-Konzerns habe keinerlei Organfunktion in der F._____ AG. Einziges Organ sei nach wie vor der Beschwerdegegner 2. Die F._____ ag und die I._____ Verwaltungs und Revisions AG hätten unter- schiedliche Qualitätssicherungsstandards. Dies bedeute, dass die Qualitätssiche- rungsstandards durch unterschiedliche Abläufe nicht innerhalb desselben Kon- zerns sichergestellt würden. Und schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 in den VR-Protokollen der E._____ Holding AG vom Oktober und November 2019 ein Interesse an der Übernahme der F._____ ag geäussert (Urk. 2 S. 20). Ohnehin habe die Staatsanwaltschaft ungeachtet der Frage nach der Unterprei- sigkeit des Aktienverkaufs die Pflicht gehabt, unter dem Titel einer mutmasslichen Urkundenunterdrückung der Frage nachzugehen, ob die höchstwahrscheinlich fik- tive Transaktion dazu gedient habe, Unterlagen im Besitze der F._____ ag der Kontrolle der Muttergesellschaft zu entziehen und so Beweismittel z. B. zur Sub- stanzentleerung der F._____ ag und zu deren mutmasslich systematischer Her- abwirtschaftung dem Zugriff von Konkurs- und Strafbehörden und auch der Kon- kursgläubiger zu entziehen. Obschon die Staatsanwaltschaft das Beiseiteschaffen der Information als mögliches Tatmotiv auf Seite 2 der Teileinstellungsverfügung unter dem Titel einer Bilanzfälschung der E._____ Holding beiläufig erwähne, gehe sie dem rechtsfehlerhaft nicht nach (Urk. 2 S. 21). Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 ergän- zen die Beschwerdeführer, ein Verwaltungsrat habe gemäss Art. 717 OR gegen- über der Gesellschaft eine Vermögensfürsorgepflicht und abgeleitet davon die strafbewehrte Pflicht, beim Verkauf von Gesellschaftsaktiven den bestmöglichen Preis in einem dazu adäquaten Verfahren zu erzielen. Zu Letzterem gehöre

i. d. R. die Ausschreibung des Verkaufs an verschiedene Interessenten. Daran än- dere ein offizieller Kaufvertrag nichts. Offizielle Verträge lägen auch Schmiergeld- zahlungen, Geldwäschereihandlungen und Betrugstransaktionen zugrunde. Der Vorgang habe dermassen viele innere Widersprüche und hinterlasse dermassen

- 22 - eklatante «red flags», dass von einem eindeutigen Strafbarkeitsausschluss in du- bio pro duriore nicht im Geringsten die Rede sein könne (Urk. 29 S. 4 f.). 3.4. Rechtliches Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück- sichtigen (BGE 136 I 229 Erw. 5.2). Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 Erw. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Aus- gang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 Erw. 5.2). 3.5. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass der Lebenssachverhalt der Einstellungsverfügung je- ner ist, welcher oben wiedergegeben wurde. Namentlich wurde den Beschwerde- gegnern 1 und 2 ein Scheinverkauf vorgeworfen, der unter anderem damit be- gründet wurde, dieser habe «nur der Verlagerung der mutmasslich ausgehöhlten F._____ ag aus dem Kontrollbereich der E._____ Holding AG gedient, um weitere Abklärungen zu erschweren» (Urk. 3/3 S. 2). Gegenstand der Einstellungsverfü- gung ist einzig die Frage, ob ein Scheinverkauf erfolgt war. Der Vorwurf lautete nicht, dass eine Urkundenunterdrückung stattgefunden hat, sondern vielmehr soll damit der Vorwurf bzw. Zweck eines Scheinverkaufs begründet werden (Urk. 3/3 S. 2 «nur zum Schein erfolgt, da…»).

- 23 - Die Staatsanwaltschaft hat sodann ihre Verneinung eines Scheinverkaufs nach- vollziehbar begründet. Indem sie von einem legalen Verkauf ausging, verwarf sie implizit auch den Vorwurf, dass mit dem (angeblichen) Scheinverkauf eine Unter- drückung von Urkunden erfolgt sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer liegt nicht vor. Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei eine Rechtsverweigerung im formellen Sinne festzustellen (Urk. 2 S. 5), nicht weiter einzugehen. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass bei den Akten eine Unterneh- mensbewertung der J._____ vom 14. November 2019 liegt, welche der F._____ AG einen negativen Unternehmenswert attestiert (vgl. Urk. 3/5/23). Der betriebli- che Ertragswert betrug demnach Fr. 11 250.–. Nach Abzug der Finanzschulden betrug der Unternehmenswert nach der Methode des Ertragswertes minus Fr. 79 750.– (Urk. 22/3/5/23 S. 3). Zum Schluss hielt die J._____ folgendes fest (Urk. 22/3/5/23 S. 4): «Im Geschäftsjahr 2018 wurden rund CHF 516’000 Erträge generiert und gemäss Budget geht der Verwaltungsrat 2021 noch von einem Umsatz von CHF 177’000 aus. Die Gründe für diesen Umsatzrückgang sind Mandatsab- gänge infolge Tod von Kunden, Verkauf von Kunden-Unternehmungen, Be- raterwechsel und Abwerbungen durch ehemalige Mitarbeitende. Im Weite- ren wurden 2019 keine Akquisitionstätigkeiten gemacht. Ebenso ist zu be- achten, dass Einmalaufträge in den Budget 2020 und 2021 nicht berücksich- tigt sind. Die Fremdarbeiten sowie Personalkosten belaufen sich gemäss Forecast 2019 sowie Budget 2020 und 2021 auf je rund 68 %; dieser Wert erachten wir als realistisch. Die übrigen Betriebskosten sind jedoch im Ver- hältnis zum geplanten zukünftigen Umsatz viel zu hoch. Die Ertragskraft der F._____ ag ist deshalb ungenügend und es stellt sich die Frage, ob die Wei- terführung der F._____ ag in der bisherigen Form sinnvoll ist.» Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorbringen, ein Aktienwert von über Fr. 25 000.– könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 19), handelt es sich dabei um eine reine Spekulation. Die Beschwerdeführer bringen keine Gründe vor, welche die Unternehmensbewertung als offensichtlich falsch erschei-

- 24 - nen lassen oder weshalb sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht hätten darauf verlassen dürfen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 durften sich auf die Unterneh- mensbewertung einer externen, auf solche Fragen spezialisierten Gesellschaft stützen, welche die F._____ ag mit einem negativen Unternehmenswert bewer- tete und sogar die Sinnhaftigkeit einer Weiterführung des Betriebs in Frage stellte. Wenn diese die F._____ ag gleichwohl verkaufen konnten, so stellt dieser Um- stand keinen Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung dar und es besteht kein hinreichender Tatverdacht welcher eine eigene Unternehmensbewertung durch die Staatsanwaltschaft gebietet. Dem Aktienübertragungsvertrag vom 6. Oktober 2020 lässt sich sodann ohne Weiteres entnehmen, dass die Käuferin auf ein Wachstum ausgerichtet war und expandieren wollte. Es wird gleich zu Beginn des Textes ausgeführt, die Käuferin sei bestrebt, neue Mandate entweder zuzukaufen und/oder organisch zu generie- ren. «Durch den Kauf der F._____ ag («F'._____») sieht sie die Möglichkeit, zu- sätzliche Mandate zu gewinnen» (Urk. 22/4/4/1/2/7). Entgegen der scheinbaren Auffassung der Beschwerdeführer hatte die Käuferin mithin keine Absicht, die F._____ ag selbst zu betreiben bzw. als Tochtergesellschaft zu führen. Es ging ihr einzig um die Mandate. Dafür war sie offensichtlich bereit, Fr. 25 000.– zu bezah- len, wobei nicht übersehen werden kann, dass im Verkaufspreis auch die Schul- den der F._____ ag bzw. ein negativer Unternehmenswert enthalten waren. Im Kaufvertrag wird auch auf die «besondere Situation» der F._____ ag hingewie- sen, namentlich dass neben dem Kundenportfolio mit den erwarteten Umsätzen 2021 auch ein potentieller Verlust der Revisionszulassung per Mai 2021 vorliege. Weiter bestehe eine Überschuldung mit ausreichendem Rangrücktritt der Verkäu- ferin, ein pendenter Rechtsstreit mit dem ehemaligen Geschäftsführer L._____ und ein hängiges Strafverfahren gegen das einzige Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 22/4/4/1/2/7 S. 1). Aus der Unternehmensbewertung kann geschlossen werden, dass eine Fortset- zung der Geschäftstätigkeit der F._____ ag nicht wirtschaftlich war. Darum ging es der Käuferin auch nicht. Sie wollte letztlich einzig die in der F._____ ag enthal- tenen Mandate erwerben. Dies war der explizite Kaufgrund. Aufgrund dieses Um-

- 25 - stands erscheint daher das Verhalten der Käuferin nach dem Kauf nicht verdäch- tig, wenn sie den Firmensitz nicht verlegte, den Verwaltungsrat nicht auswech- selte oder die F._____ ag organisatorisch nicht in die Holding-Gesellschaften inte- grierte bzw. gegen aussen auf der Firmenwebsite bekannt gab. Sie wollte offen- kundig einzig die Mandate aus der Gesellschaft übernehmen, wogegen sich die F._____ ag zufolge des Kaufs bzw. der damit einhergehenden Kontrolle der Käu- ferin nicht wehren sollte. Zusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem rechtsgültigen Vertrag ausgegangen und nicht von einem Scheinverkauf. Daran ändert nichts, dass kein Verkaufsprozess mit einem Bieterverfahren stattgefunden hat, da dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Voraussetzung für den straflosen Verkauf einer Tochtergesellschaft ist. Vielmehr handelt es sich auch bei der Frage, ob mit dem Kauf die Interessen der Aktionäre der E._____ Holding AG bestmöglich gewahrt wurden, um eine rein zivilrechtliche Frage, welche nicht im Strafverfahren zu klären ist. Unter den gegebenen Umständen hat sich der Tatverdacht gegen die Beschwer- degegner 1 und 2 wegen des strafrechtlichen Vorwurfs des Scheinverkaufs und damit zusammenhängender Delikte wie Urkundenfälschung oder -unterdrückung bzw. betrügerischen Konkurses oder Misswirtschaft nicht erhärtet und die Einstel- lung der Untersuchung erfolgte in diesem Punkt zu Recht.

4. Einstellungsverfügung Nr. 8 4.1. Gegenstand der Verfügung und Begründung der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 8 ist der Vorwurf gegen den Be- schwerdegegner 1, dieser habe am 27. März 2021 bzw. am 10. April 2021 und damit knapp bzw. ganz knapp vor der Bilanzdeponierung noch Zahlungen aus der Barkasse der E._____ Holding im Umfang von ca. Fr. 19 000.– getätigt. Gemäss Strafanzeige habe die der Beschwerdeführerin 2 zugesprochene Entschädigungs- zahlung vom 2. Februar 2021 nicht einmal sichergestellt werden können, weshalb

- 26 - der Verdacht einer mehrfachen Gläubigerbevorzugung i. S. v. Art. 167 StGB be- stehe. Die Einstellung der Strafuntersuchung der Einstellungsverfügung Nr. 8 erfolgt ein- zig gegen den Beschwerdegegner 1, wie sich dem Rubrum der Verfügung ent- nehmen lässt (Urk. 3/1). Gegen den Beschwerdeführer 2 erhob die Staatsanwalt- schaft am 15. Mai 2024 Anklage (vgl. Urk. 3/4 S. 21 f.). Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen damit, dass dieser zu den Tatzeitpunkten nicht mehr im Verwaltungsrat der E._____ Holding AG gewesen sei, weshalb ihm auch kein mögliches Fehlverhalten des Verwaltungsrats angelastet und zugerech- net werden könne. Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass er diese Zahlun- gen oder ein solches Vorgehen noch während seiner Tätigkeit in Auftrag gegeben habe, zumal dies auch zeitlich gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 3/1 = Einstel- lungsverfügung Nr. 8). 4.2. Beschwerde Mit der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, die Staats- anwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil sie die Zeichnungs- rechte auf dem Bankkonto der E._____ Holding AG, von welchem die Rechnun- gen angewiesen worden seien, nicht abgeklärt habe. Aus der Einstellungsverfü- gung Nr. 8 und den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die Zahlungen mit Einzelunterschrift angewiesen habe. Solange keine Klarheit über das bankseitige Kontozeichnungsberechtigungsregime zu den untersuchungsge- genständlichen Zahlungszeitpunkten bestehe, könne eine Beteiligung des Be- schwerdegegners 1 (Gehilfenschaft) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 21). 4.3. Würdigung Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdegegner 1 im Tatzeitpunkt nicht mehr Organ der E._____ Holding AG war. Die Beschwerdefüh- rer bringen auch keine Gründe vor, weshalb der Beschwerdegegner 1 gleichwohl als Organ für die E._____ Holding AG gehandelt haben soll oder dass er ein fakti-

- 27 - sches Organ war. Sie beantragen, dass durch die Staatsanwaltschaft abzuklären sei, ob die Bank trotz Ausscheidens eines Verwaltungsrats weiterhin darauf be- standen habe, dass der nunmehr einzige Verwaltungsrat der E._____ Holding AG nicht alleine zeichnungsberechtigt sei. Die Staatsanwaltschaft habe mithin abzu- klären, ob die Bank für die Auszahlung verlangt habe, dass ein mittlerweile aus ei- ner Gesellschaft ausgeschiedener Verwaltungsrat trotzdem unterschreibe und ob dieser das auch getan habe. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich um unbegründete Mut- massungen, die keinen Anlass geben, das Strafverfahren weiter zu führen. Mit dem formellen Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 am 4. März 2021 mutierte der Beschwerdegegner 2 im Handelsregister automatisch zum Mitglied des Ver- waltungsrates mit Einzelunterschrift. Damit war er im Tatzeitraum einziger Verwal- tungsrat und damit einziger Vertreter der Gesellschaft (vgl. Art. 718 Abs. 1 OR). Selbst wenn vor dem Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 aus dem Verwal- tungsrat das Erfordernis einer Kollektivunterschrift zu zweien bestand, bestehen keine Hinweise oder Gründe zur Annahme, die Bank hätte dies nicht akzeptiert und auf einer Kollektivunterschrift bestanden. Es liegen keine Gründe zur An- nahme vor, dass eine Bank verlangt, dass ein mittlerweile ausgeschiedener Ver- waltungsrat für eine Gesellschaft unterschreibt. Erst recht bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 einem solchen Ansinnen nach- gekommen wäre. Im Gegenteil gab der Beschwerdegegner 1 mit seinem Aus- scheiden aus dem Verwaltungsrat klar zu erkennen, dass er eben gerade nicht mehr für die E._____ Holding AG handeln will. Mithin ist davon auszugehen, dass nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 weitere Beschlüsse und Zah- lungen der E._____ Holding AG ohne dessen Mitwirkung erfolgten.

- 28 - Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens erfolgte zu Recht. Die Unterlassung weiterer Abklärungen verletzt den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die Be- schwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich umfang- reichen Rechtsschriften der Beschwerdeführer und weil drei Einstellungsverfügun- gen mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten zu beurteilen waren, ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 6000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der Kaution zu beziehen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihm mangels Aufwendungen keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich mit einer kurzen Ein- gabe vernehmen und stellte Anträge (Urk. 23). Für die damit verbundenen Auf- wendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen und der umfangreichen Akten und Beschwerde erweist sich der Fall als eher anspruchsvoll. Angesichts der kurzen Beschwerdeantwort rechtfertigt es sich, dem obsiegenden Beschwerdegegner 2 für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei der Gläubigerbevorzugung i. S. v. Art. 167 StGB, bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft i. S. v. Art. 165 StGB und Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB um Offizialdelikte han- delt (vgl. BGE 147 IV 47). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 29 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6000.- festge- setzt.

3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.

5. Dem Beschwerdegegner 2 wird eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1500.– aus der Staatskasse ausgerichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 30 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. S. Betschmann