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UE240187

Einstellung

Zürich OG · 2024-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 4. Dezember 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich betreffend den Todesfall von †E._____ (geboren am tt. Dezember 1944) an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft). †E._____ war am tt.mm.2023 auf dem Weg zu ihrer Hausärztin, Dr. med. F._____, Ärztezentrum G._____, als sie an der Bushaltestelle H._____ an der … [Adresse] Zürich nur noch wenig Luft bekam und in der Folge nicht mehr ansprechbar war. Die daraufhin eingeleiteten Reanimationsmassnahmen wurden um ca. 11:13 Uhr infolge Erfolglosigkeit ein- gestellt (Urk. 18/1 S. 1 und 3). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Lega- linspektion mussten Todesart und Todesursache unklar belassen werden (Urk. 18/2/1).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte die angehobene Strafuntersuchung zusam- mengefasst mit der Begründung ein, dass die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †E._____ ergeben habe. So hätten sich anlässlich der Legalinspektion gemäss Bericht des IRM vom 6. De-

- 6 - zember 2023 keine Anhaltspunkte für einen Unfall, einen Suizid oder ein Delikt er- geben. Gemäss Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich vom 19. Dezember 2023 sei von einem akuten Herzversagen als To- desursache und von einem natürlichen inneren Geschehen als Todesart auszuge- hen. Dabei hätten sich keine Hinweise auf ein Fremdverschulden finden lassen; auch nicht auf eine allfällige ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung durch Dr. med. I._____. Ein akuter Verschluss einer Herzkranzschlagader durch ein fri- sches Blutgerinnsel sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, auch wenn zwei Tage zuvor ein ärztlicher Untersuch stattgefunden hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Gemäss Ergänzungsgutachten des IRM vom 22. April 2024 seien sodann auch keine Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung durch die Hausärztin Dr. med. F._____ zu erkennen. Dabei sei insbesondere darauf hin- zuweisen, dass es in der Eigenverantwortung eines jeden selbst liege, jährlich ei- nen ärztlichen Vorsorgetermin wahrzunehmen oder nicht (Urk. 5).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer führten in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Begrün- dung ihrer Beschwerde liege insbesondere in der Nichtberücksichtigung ihres zweiten Schreibens an die Staatsanwaltschaft Zürich vom 2. Mai 2024 als Reak- tion auf das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, in welchem sie nach detaillierter Angabe von Gründen und Belegen betref- fend möglicher Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch Dr. med. F._____ um eine entsprechende Ausweitung der Untersuchung ersucht hätten (Urk. 12). 2.

E. 2 Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (fortan: IRM) am 4. Dezember 2023 einen Gutachtensauftrag zur Obduktion (Urk. 18/2/2). Nach Eingang des Gutachtens vom 19. Dezember 2023 (Urk. 18/2/4) teilte die Staatsanwaltschaft A._____, Sohn von †E._____, mit Schreiben vom 12. März 2024 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Erlass einer Einstellungsverfügung mit und setzte ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/6 = Urk. 13/6 = Urk. 18/3/3). Mit Eingabe vom

21. März 2024 beantragte A._____, dass die Rolle der Hausärztin von †E._____, Dr. med. F._____, genauer zu untersuchen sei (Urk. 3/5 = Urk. 13/5 = Urk. 18/3/ 4). Am 28. März 2024 wurde ein ergänzender Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 18/2/ 5). Das Gutachten vom 22. April 2024 ging am 24. April 2024 bei der Staatsan- waltschaft ein (Urk. 18/2/7). Mit Schreiben desselben Datums kündigte die Staats- anwaltschaft A._____ erneut den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Erlass einer Einstellungsverfügung an und setzte ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/4 = Urk. 13/4 = Urk. 18/3/5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 äusserte sich A._____ zum Ergänzungsgutachten (Urk. 3/3 = Urk. 13/3 = Urk. 18/3/6).

- 3 -

E. 2.1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, ins- besondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der To- desart eine Legalinspektion an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Lega- linspektion keine Hinweise auf eine Straftat, wird die Leiche zur Bestattung freige- geben (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Ob- duktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ergibt die Obduktion eine natürliche To- desursache, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. An-

- 7 - dernfalls soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (GRAF/HANSJAKOB, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 15 ff. zu Art. 253 StPO).

E. 2.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Le- galitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom

25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 - 8 -

E. 2.3.1 Der Tötung i. S. v. Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Eine solche kann auch durch pflichtwidriges Un- tätigbleiben, sog. Unterlassen, begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 StGB). Fahrlässig handelt sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass die Täterschaft den tatbestandsmässigen Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs, d. h. die zum tatbestandsmässigen Erfolg führen- den Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren we- sentlichen Zügen voraussehbar sein. Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Bei einem Unterlassungsde- likt ist der sog. hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Mög- lichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1 ff. mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, na- mentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, so- wie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeuti-

- 9 - scher oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemei- nen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4 mit Hinweisen).

E. 2.4 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Ab- weichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zu- sätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 13/2 = Urk. 18/4).

E. 3.1 Die Beschwerdeführer erheben lediglich insoweit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, als dass diese Bezug auf Dr. med. F._____, die Hausärz- tin von †E._____, nimmt. Im Zentrum steht die Frage, ob der Hausärztin eine für den Tod von †E._____ adäquat-kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, indem sie es insbesondere unterliess, (i) †E._____ seit 2020 jährlich zu einer (kardiologischen) Vorsorgeuntersuchung aufzubieten und (ii) ihr spätestens am tt.mm.2023 nach diversen Telefonaten, anlässlich derer †E._____ die zunehmen- den Beschwerden auf der Brust zum Ausdruck gebracht hatte, eine Spitaleinwei- sung zu empfehlen bzw. sie hierzu aufzufordern (vgl. Urk. 18/3/6 S. 2). Zu beurtei- len ist, ob allfällige Unterlassungen nach dem zum damaligen Zeitpunkt allgemei- nen fachlichen (medizinischen) Wissensstand als nicht mehr vertretbar erschei- nen und daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht ge- nügten. Dabei handelt es sich vorab um eine medizinische Frage. Zu deren Be- antwortung ist eine sachverständige Person bzw. ein medizinisches Gutachten

i. S. v. Art. 182 ff. StPO beizuziehen. So gab die Staatsanwaltschaft denn auch zwei Gutachten in Auftrag. Im «Gutachtensauftrag Obduktion» vom 4. Dezember 2023 stellte sie dem beigezogenen Gutachter des IRM die Fragen, (i) woran

- 10 - †E._____ gestorben sei, (ii) wann der Tod eingetreten sei, ob es (iii) Anhalts- punkte für ein Fremdverschulden sowie eine Verletzung der ärztlichen Sorgfalts- pflicht durch Ärzte gebe, welche kurz vor ihrem Ableben †E._____ medizinisch betreut hätten, und ob ihm (iv) der Fall zu weiteren Bemerkungen Anlass gebe (Urk. 18/2/2 S. 2). Im ergänzenden Gutachtensauftrag vom 28. März 2024 bat die Staatsanwaltschaft den Gutachter gestützt auf die von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 21. März 2024 aufgeworfenen Fragen darum, sich zu einer möglichen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. F._____ zu äussern (Urk. 18/2/5 S. 1).

E. 3.2 Das Gutachten vom 19. Dezember 2023 hält zum hier relevanten Sachver- halt fest, dass †E._____ am tt.mm.2023 über Atembeschwerden und Brust- schmerzen geklagt habe und Dr. med. F._____ ihr am Telefon geraten habe, bei sich in Wohnortnähe einen Arzt aufzusuchen. Sie sei gleichentags in der Praxis von Dr. med. I._____ vorstellig geworden. Dabei habe lediglich eine Laborunter- suchung und keine ärztliche Untersuchung stattgefunden. Dem zur Verfügung stehenden Laborblatt vom tt.mm.2023 seien keine relevanten Auffälligkeiten zu entnehmen. Am tt.mm.2023 sei †E._____ gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Weg zu Dr. med. F._____ gewesen, wobei sie an der Bushaltestelle H._____ in Zürich über Unwohlsein und Atemnot geklagt habe, danach nicht mehr an- sprechbar gewesen sei und trotz Wiederbelebungsbemühungen gestorben sei (Urk. 18/2/4 S. 2). Das Gutachten stellte bei †E._____ ein natürliches inneres Ge- schehen als Todesart und ein akutes Herzversagen als Todesursache fest. So habe das schwer vorerkrankte Herz von †E._____ teils höchstgradige, wandver- kalkungsbedingte Lichtungseinengungen der Herzkranzschlagadern sowie eine kleine Herzinfarktnarbe an der Hinterwand der linken Herzkammer aufgewiesen. Die aufgrund der Herzkranzschlagaderverkalkungen ohnehin kritische Durchblu- tungssituation des Herzens sei durch einen frischen Verschluss der rechten Herz- kranzschlagader durch ein eingeschwemmtes Blutgerinnsel derart aggraviert, dass das Herz in der Folge akut versagt habe. Als Ausdruck des akuten Herzver- sagens habe sich eine akute Blutstauung im Kopf-, Hals- und Dekolletébereich, eine akute Blutstauung und Überwässerung der Lunge und eine akute Blutstau- ung der Leber gezeigt (Urk. 18/2/4 S. 1 und 3 f.).

- 11 -

E. 3.3 Das Ergänzungsgutachten vom 22. April 2024 hält zur Rolle der Hausärztin Dr. med. F._____ sodann zusammengefasst fest, dass vorliegend zwar Herzmus- kelnarben als Ausdruck früherer (Monate bis Jahre alter) Herzinfarkte bestanden hätten, aber keine Abblassung der Herzmuskulatur im Rahmen einer frischen Durchblutungsstörung oder gar Zeichen eines mehr als einen Tag alten Herzin- farkts bestanden hätten. Demzufolge müsse die Durchblutungsstörung des Her- zens, welche zum akuten Herzversagen geführt habe, sehr frisch, also im Bereich von höchstens wenigen Stunden alt, gewesen sein. Dies decke sich mit dem mor- phologischen Erscheinungsbild des Blutgerinnsels in der rechten Herzkranz- schlagader, welches dafür spreche, dass dieses Blutgerinnsel höchstens wenige Stunden vor dem Tod entstanden sei. Demzufolge habe am tt.mm.2023, am tt.mm.2023 und auch am tt.mm.2023 kein Herzinfarkt bestanden, welcher hätte erkannt und behandelt werden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei der Tod von †E._____ im Rahmen eines akuten Herzversagens aufgrund eines sehr fri- schen Herzkranzschlagaderverschlusses durch ein Blutgerinnsel am tt.mm.2023 für die Hausärztin nicht vorhersehbar gewesen. Eine regelmässige, beispiels- weise jährliche Kontrolle mit kardiologischem Check-up hätte den Tod am tt.mm.2023 kaum zu verhindern vermocht (Urk. 18/2/7).

E. 3.4 Die beiden in den Akten liegenden Gutachten des IRM sind schlüssig so- wie nachvollziehbar begründet und geben zu den von der Staatsanwaltschaft ge- stellten Fragen klare Antworten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18/3/6 S. 1) äussert sich das Ergänzungsgutachten vom 22. April 2024 auch zu sämtlichen im Schreiben der Beschwerdeführer vom 21. März 2024 aufgewor- fenen Fragen, mithin der Notwendigkeit einer Handlung spätestens am tt.mm.2023, wie der Aussprache einer Empfehlung bzw. Aufforderung zur Spital- einweisung, der todesverhindernden Wirkung einer jährlichen (kardiologischen) Vorsorgeuntersuchung sowie der Abrechnung von als «Informationen an Angehö- rige» taxierten Leistungen (Urk. 18/2/7). Der Gutachter legte einleuchtend dar, dass das Blutgerinnsel, welches den Tod von †E._____ verursachte, erst wenige Stunden alt war. Entsprechend war für die Hausärztin weder am tt.mm.2023 noch am tt. und tt.mm.2023 voraussehbar, dass der Tod von †E._____ am darauffol- genden Tag eintreten würde (Urk. 18/2/7 S. 2 f.). Dies deckt sich mit den Feststel-

- 12 - lungen im Gutachten vom 19. Dezember 2023, wonach der Laboruntersuchung vom tt.mm.2023 keine relevanten Auffälligkeiten zu entnehmen seien (Urk. 18/2/4 S. 2). Überzeugende Gründe, welche es rechtfertigen würden, von diesen klaren gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, bestehen nicht. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18/3/6 S. 2) war Dr. med. F._____ ge- stützt auf die mit †E._____ geführten Telefonate und die geschilderten Symptome demnach nicht verpflichtet, am tt., tt. oder tt.mm.2023 eine sofortige Spitaleinwei- sung zu empfehlen bzw. †E._____ hierzu aufzufordern. Es erscheint zum damali- gen Zeitpunkt nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand als vertretbar und genügt daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztli- chen Kunst, dass Dr. med. F._____ stattdessen für den tt.mm.2023 mit †E._____ einen Termin zur ärztlichen Untersuchung vereinbarte bzw. an diesem festhielt.

E. 3.5 Die Beschwerdeführer machen in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2024 weiter geltend, Dr. med. F._____ sei im Rahmen ihrer ärztlichen Sorgfaltspflicht ver- pflichtet gewesen, †E._____ zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung mit kardiologi- schem Check-up aufzubieten und dadurch hätte der Eintritt des Todes durch die Anwendung geeigneter Massnahmen möglicherweise sogar verhindert werden können. Am 13. Mai 2020 sei denn auch durch Dr. med. J._____ eine Empfehlung zur kardiologischen Nachkontrolle nach 12 Monaten ausgesprochen worden. Dennoch sei während zwei Jahren keine physische Untersuchung von †E._____ erfolgt (Urk. 18/3/6 S. 2). Das Ergänzungsgutachten hält in dieser Hinsicht aus- drücklich fest, dass eine jährliche Kontrolle samt kardiologischer Untersuchung den Tod am tt.mm.2023 kaum zu verhindern vermocht hätte. Da im Ergänzungs- gutachten auf die vorbestehenden Herzmuskelnarben als Ausdruck früherer (Mo- nate bis Jahre alte) Herzinfarkte Bezug genommen wird (Urk. 18/2/7 S. 2; vgl. Urk. 18/3/6 S. 2), ist davon auszugehen, dass bei den Feststellungen zum Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung auch dieser Umstand berücksichtigt wurde.

E. 3.6 Entsprechend fehlt es am Element der Vermeidbarkeit des Eintritts des tat- bestandsmässigen Erfolgs, wird doch verlangt, dass der Erfolg bei pflichtgemäs- sem Verhalten des Täters, mithin bei Vornahme einer jährlichen Kontrolle inklu- sive kardiologischer Untersuchung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-

- 13 - keit ausgeblieben wäre. Selbst die Beschwerdeführer machen keine solche an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit geltend, führen sie doch lediglich eine mögliche Vermeidbarkeit an (Urk. 18/3/6 S. 2). Gründe, um das Gutachten in Be- zug auf diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese vorbringt, dass ärztliche Vorsor- getermine eigenverantwortlich zu organisieren bzw. wahrzunehmen sind. Daran ändert auch nichts, dass sich †E._____ gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführer lediglich dann von sich aus einer ärztlichen Konsultation unterzo- gen habe, wenn die Beschwerden wirklich akut und ernst zunehmen gewesen seien (Urk. 18/3/6 S. 2).

E. 3.7 Nach dem Gesagten liegen, wie in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †E._____ vor. Es handelt sich um einen tragischen Todesfall, für den in straf- rechtlicher Hinsicht jedoch niemand verantwortlich ist. Die Einstellungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

E. 4 Dagegen erhob A._____ «im Namen sämtlicher Angehöriger» am 3. Juni 2024 (Poststempel: 4. Juni 2024) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde ihm Frist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift ver- sehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen sowie eine Prozesskau- tion in der Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten. Im Übrigen wurde ihm mitgeteilt, dass mangels Bekanntgabe der Informationen zu den weiteren Angehörigen und Voll- macht davon ausgegangen werde, dass lediglich er Beschwerde führe (Urk. 7 = Urk. 13/7). Daraufhin leistete er die einverlangte Prozesskaution (Urk. 10) und reichte ein von ihm sowie B._____, D._____ und C._____, Kinder sowie Ehe- mann von †E._____ (fortan: Beschwerdeführer), eigenhändig unterzeichnetes Ex- emplar der Beschwerdeschrift ein (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Vernehmlassung (Urk. 17). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 5 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Bevor näher auf die Sache ein- zugehen ist, sind zwei prozessuale Vorbemerkungen anzubringen:

- 4 - 2.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch die Beschwer- deführer 1 und 3 geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 10) zu beziehen. Im Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.
  2. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. - 14 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 300.– wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 3 nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer 1, vierfach, für sich und zuhanden der Be-  schwerdeführer 2–4 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-4/2023/10046607 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-4/2023/10046607, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240187-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 7. November 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Beschwerdeführer 2, 3, 4 vertreten durch A._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 23. Mai 2024, C-4/2023/10046607

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Dezember 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich betreffend den Todesfall von †E._____ (geboren am tt. Dezember 1944) an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft). †E._____ war am tt.mm.2023 auf dem Weg zu ihrer Hausärztin, Dr. med. F._____, Ärztezentrum G._____, als sie an der Bushaltestelle H._____ an der … [Adresse] Zürich nur noch wenig Luft bekam und in der Folge nicht mehr ansprechbar war. Die daraufhin eingeleiteten Reanimationsmassnahmen wurden um ca. 11:13 Uhr infolge Erfolglosigkeit ein- gestellt (Urk. 18/1 S. 1 und 3). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Lega- linspektion mussten Todesart und Todesursache unklar belassen werden (Urk. 18/2/1).

2. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (fortan: IRM) am 4. Dezember 2023 einen Gutachtensauftrag zur Obduktion (Urk. 18/2/2). Nach Eingang des Gutachtens vom 19. Dezember 2023 (Urk. 18/2/4) teilte die Staatsanwaltschaft A._____, Sohn von †E._____, mit Schreiben vom 12. März 2024 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Erlass einer Einstellungsverfügung mit und setzte ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/6 = Urk. 13/6 = Urk. 18/3/3). Mit Eingabe vom

21. März 2024 beantragte A._____, dass die Rolle der Hausärztin von †E._____, Dr. med. F._____, genauer zu untersuchen sei (Urk. 3/5 = Urk. 13/5 = Urk. 18/3/ 4). Am 28. März 2024 wurde ein ergänzender Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 18/2/ 5). Das Gutachten vom 22. April 2024 ging am 24. April 2024 bei der Staatsan- waltschaft ein (Urk. 18/2/7). Mit Schreiben desselben Datums kündigte die Staats- anwaltschaft A._____ erneut den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Erlass einer Einstellungsverfügung an und setzte ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/4 = Urk. 13/4 = Urk. 18/3/5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 äusserte sich A._____ zum Ergänzungsgutachten (Urk. 3/3 = Urk. 13/3 = Urk. 18/3/6).

- 3 -

3. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 13/2 = Urk. 18/4).

4. Dagegen erhob A._____ «im Namen sämtlicher Angehöriger» am 3. Juni 2024 (Poststempel: 4. Juni 2024) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde ihm Frist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift ver- sehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen sowie eine Prozesskau- tion in der Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten. Im Übrigen wurde ihm mitgeteilt, dass mangels Bekanntgabe der Informationen zu den weiteren Angehörigen und Voll- macht davon ausgegangen werde, dass lediglich er Beschwerde führe (Urk. 7 = Urk. 13/7). Daraufhin leistete er die einverlangte Prozesskaution (Urk. 10) und reichte ein von ihm sowie B._____, D._____ und C._____, Kinder sowie Ehe- mann von †E._____ (fortan: Beschwerdeführer), eigenhändig unterzeichnetes Ex- emplar der Beschwerdeschrift ein (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Vernehmlassung (Urk. 17). Das Verfahren ist spruchreif.

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Bevor näher auf die Sache ein- zugehen ist, sind zwei prozessuale Vorbemerkungen anzubringen:

- 4 - 2. 2.1. Eine Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf frühere Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begründungspflicht jedoch praxis- gemäss ein grosszügigerer Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6 mit Hinweisen). Laien müssen in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerdeschrift nur rudimentär auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein. Sinngemäss verweisen sie zur Begründung, worin die ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. F._____ liegen soll, auf das Schreiben vom 2. Mai 2024 (Urk. 12). In An- betracht dessen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um juristische Laien handelt, sind die Anforderungen an die Beschwerdebegründung trotz des eigent- lich unzulässigen Aktenverweises dennoch als erfüllt zu erachten. 3. 3.1. Sollten die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollen, indem sie vorbringen, dass die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung ihr Schreiben vom 2. Mai 2024 nicht be- rücksichtigt habe (Urk. 12), so sind sie auf Folgendes hinzuweisen:

- 5 - 3.2. Wesentlicher Bestandteil des Gehöranspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist die Begründungspflicht. Die Be- hörde hat ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Be- troffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_161/2023 vom 19. April 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer setzt sich die angefoch- tene Verfügung durchaus mit ihren Ausführungen in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2024 – und damit zusammenhängend mit möglichen Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch Dr. med. F._____ – auseinander. Einerseits ist in der Verfü- gung festgehalten, dass keine solchen Verletzungen ersichtlich seien und ande- rerseits weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es in der Eigenverantwor- tung eines jeden selbst liege, ob er jährlich einen ärztlichen Vorsorgetermin wahr- nehmen wolle oder nicht (Urk. 5). Dass sie nicht im Detail auf die Dr. med. F._____ durch die Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht eingeht, bewirkt keine Verletzung der Begründungspflicht, kann sie sich in ihrer Begründung doch auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die angefochtene Verfügung verletzt den Anspruch der Beschwerdeführer auf das rechtliche Gehör nicht. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die angehobene Strafuntersuchung zusam- mengefasst mit der Begründung ein, dass die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †E._____ ergeben habe. So hätten sich anlässlich der Legalinspektion gemäss Bericht des IRM vom 6. De-

- 6 - zember 2023 keine Anhaltspunkte für einen Unfall, einen Suizid oder ein Delikt er- geben. Gemäss Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich vom 19. Dezember 2023 sei von einem akuten Herzversagen als To- desursache und von einem natürlichen inneren Geschehen als Todesart auszuge- hen. Dabei hätten sich keine Hinweise auf ein Fremdverschulden finden lassen; auch nicht auf eine allfällige ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung durch Dr. med. I._____. Ein akuter Verschluss einer Herzkranzschlagader durch ein fri- sches Blutgerinnsel sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, auch wenn zwei Tage zuvor ein ärztlicher Untersuch stattgefunden hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Gemäss Ergänzungsgutachten des IRM vom 22. April 2024 seien sodann auch keine Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung durch die Hausärztin Dr. med. F._____ zu erkennen. Dabei sei insbesondere darauf hin- zuweisen, dass es in der Eigenverantwortung eines jeden selbst liege, jährlich ei- nen ärztlichen Vorsorgetermin wahrzunehmen oder nicht (Urk. 5). 1.2. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Begrün- dung ihrer Beschwerde liege insbesondere in der Nichtberücksichtigung ihres zweiten Schreibens an die Staatsanwaltschaft Zürich vom 2. Mai 2024 als Reak- tion auf das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, in welchem sie nach detaillierter Angabe von Gründen und Belegen betref- fend möglicher Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch Dr. med. F._____ um eine entsprechende Ausweitung der Untersuchung ersucht hätten (Urk. 12). 2. 2.1. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, ins- besondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der To- desart eine Legalinspektion an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Lega- linspektion keine Hinweise auf eine Straftat, wird die Leiche zur Bestattung freige- geben (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Ob- duktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ergibt die Obduktion eine natürliche To- desursache, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. An-

- 7 - dernfalls soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (GRAF/HANSJAKOB, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 15 ff. zu Art. 253 StPO). 2.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Le- galitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom

25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3.

- 8 - 2.3.1. Der Tötung i. S. v. Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Eine solche kann auch durch pflichtwidriges Un- tätigbleiben, sog. Unterlassen, begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 StGB). Fahrlässig handelt sodann, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass die Täterschaft den tatbestandsmässigen Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs, d. h. die zum tatbestandsmässigen Erfolg führen- den Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren we- sentlichen Zügen voraussehbar sein. Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Bei einem Unterlassungsde- likt ist der sog. hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Mög- lichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). 2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, na- mentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, so- wie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeuti-

- 9 - scher oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemei- nen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 2.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Ab- weichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zu- sätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer erheben lediglich insoweit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, als dass diese Bezug auf Dr. med. F._____, die Hausärz- tin von †E._____, nimmt. Im Zentrum steht die Frage, ob der Hausärztin eine für den Tod von †E._____ adäquat-kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, indem sie es insbesondere unterliess, (i) †E._____ seit 2020 jährlich zu einer (kardiologischen) Vorsorgeuntersuchung aufzubieten und (ii) ihr spätestens am tt.mm.2023 nach diversen Telefonaten, anlässlich derer †E._____ die zunehmen- den Beschwerden auf der Brust zum Ausdruck gebracht hatte, eine Spitaleinwei- sung zu empfehlen bzw. sie hierzu aufzufordern (vgl. Urk. 18/3/6 S. 2). Zu beurtei- len ist, ob allfällige Unterlassungen nach dem zum damaligen Zeitpunkt allgemei- nen fachlichen (medizinischen) Wissensstand als nicht mehr vertretbar erschei- nen und daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht ge- nügten. Dabei handelt es sich vorab um eine medizinische Frage. Zu deren Be- antwortung ist eine sachverständige Person bzw. ein medizinisches Gutachten

i. S. v. Art. 182 ff. StPO beizuziehen. So gab die Staatsanwaltschaft denn auch zwei Gutachten in Auftrag. Im «Gutachtensauftrag Obduktion» vom 4. Dezember 2023 stellte sie dem beigezogenen Gutachter des IRM die Fragen, (i) woran

- 10 - †E._____ gestorben sei, (ii) wann der Tod eingetreten sei, ob es (iii) Anhalts- punkte für ein Fremdverschulden sowie eine Verletzung der ärztlichen Sorgfalts- pflicht durch Ärzte gebe, welche kurz vor ihrem Ableben †E._____ medizinisch betreut hätten, und ob ihm (iv) der Fall zu weiteren Bemerkungen Anlass gebe (Urk. 18/2/2 S. 2). Im ergänzenden Gutachtensauftrag vom 28. März 2024 bat die Staatsanwaltschaft den Gutachter gestützt auf die von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 21. März 2024 aufgeworfenen Fragen darum, sich zu einer möglichen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. F._____ zu äussern (Urk. 18/2/5 S. 1). 3.2. Das Gutachten vom 19. Dezember 2023 hält zum hier relevanten Sachver- halt fest, dass †E._____ am tt.mm.2023 über Atembeschwerden und Brust- schmerzen geklagt habe und Dr. med. F._____ ihr am Telefon geraten habe, bei sich in Wohnortnähe einen Arzt aufzusuchen. Sie sei gleichentags in der Praxis von Dr. med. I._____ vorstellig geworden. Dabei habe lediglich eine Laborunter- suchung und keine ärztliche Untersuchung stattgefunden. Dem zur Verfügung stehenden Laborblatt vom tt.mm.2023 seien keine relevanten Auffälligkeiten zu entnehmen. Am tt.mm.2023 sei †E._____ gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Weg zu Dr. med. F._____ gewesen, wobei sie an der Bushaltestelle H._____ in Zürich über Unwohlsein und Atemnot geklagt habe, danach nicht mehr an- sprechbar gewesen sei und trotz Wiederbelebungsbemühungen gestorben sei (Urk. 18/2/4 S. 2). Das Gutachten stellte bei †E._____ ein natürliches inneres Ge- schehen als Todesart und ein akutes Herzversagen als Todesursache fest. So habe das schwer vorerkrankte Herz von †E._____ teils höchstgradige, wandver- kalkungsbedingte Lichtungseinengungen der Herzkranzschlagadern sowie eine kleine Herzinfarktnarbe an der Hinterwand der linken Herzkammer aufgewiesen. Die aufgrund der Herzkranzschlagaderverkalkungen ohnehin kritische Durchblu- tungssituation des Herzens sei durch einen frischen Verschluss der rechten Herz- kranzschlagader durch ein eingeschwemmtes Blutgerinnsel derart aggraviert, dass das Herz in der Folge akut versagt habe. Als Ausdruck des akuten Herzver- sagens habe sich eine akute Blutstauung im Kopf-, Hals- und Dekolletébereich, eine akute Blutstauung und Überwässerung der Lunge und eine akute Blutstau- ung der Leber gezeigt (Urk. 18/2/4 S. 1 und 3 f.).

- 11 - 3.3. Das Ergänzungsgutachten vom 22. April 2024 hält zur Rolle der Hausärztin Dr. med. F._____ sodann zusammengefasst fest, dass vorliegend zwar Herzmus- kelnarben als Ausdruck früherer (Monate bis Jahre alter) Herzinfarkte bestanden hätten, aber keine Abblassung der Herzmuskulatur im Rahmen einer frischen Durchblutungsstörung oder gar Zeichen eines mehr als einen Tag alten Herzin- farkts bestanden hätten. Demzufolge müsse die Durchblutungsstörung des Her- zens, welche zum akuten Herzversagen geführt habe, sehr frisch, also im Bereich von höchstens wenigen Stunden alt, gewesen sein. Dies decke sich mit dem mor- phologischen Erscheinungsbild des Blutgerinnsels in der rechten Herzkranz- schlagader, welches dafür spreche, dass dieses Blutgerinnsel höchstens wenige Stunden vor dem Tod entstanden sei. Demzufolge habe am tt.mm.2023, am tt.mm.2023 und auch am tt.mm.2023 kein Herzinfarkt bestanden, welcher hätte erkannt und behandelt werden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei der Tod von †E._____ im Rahmen eines akuten Herzversagens aufgrund eines sehr fri- schen Herzkranzschlagaderverschlusses durch ein Blutgerinnsel am tt.mm.2023 für die Hausärztin nicht vorhersehbar gewesen. Eine regelmässige, beispiels- weise jährliche Kontrolle mit kardiologischem Check-up hätte den Tod am tt.mm.2023 kaum zu verhindern vermocht (Urk. 18/2/7). 3.4. Die beiden in den Akten liegenden Gutachten des IRM sind schlüssig so- wie nachvollziehbar begründet und geben zu den von der Staatsanwaltschaft ge- stellten Fragen klare Antworten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18/3/6 S. 1) äussert sich das Ergänzungsgutachten vom 22. April 2024 auch zu sämtlichen im Schreiben der Beschwerdeführer vom 21. März 2024 aufgewor- fenen Fragen, mithin der Notwendigkeit einer Handlung spätestens am tt.mm.2023, wie der Aussprache einer Empfehlung bzw. Aufforderung zur Spital- einweisung, der todesverhindernden Wirkung einer jährlichen (kardiologischen) Vorsorgeuntersuchung sowie der Abrechnung von als «Informationen an Angehö- rige» taxierten Leistungen (Urk. 18/2/7). Der Gutachter legte einleuchtend dar, dass das Blutgerinnsel, welches den Tod von †E._____ verursachte, erst wenige Stunden alt war. Entsprechend war für die Hausärztin weder am tt.mm.2023 noch am tt. und tt.mm.2023 voraussehbar, dass der Tod von †E._____ am darauffol- genden Tag eintreten würde (Urk. 18/2/7 S. 2 f.). Dies deckt sich mit den Feststel-

- 12 - lungen im Gutachten vom 19. Dezember 2023, wonach der Laboruntersuchung vom tt.mm.2023 keine relevanten Auffälligkeiten zu entnehmen seien (Urk. 18/2/4 S. 2). Überzeugende Gründe, welche es rechtfertigen würden, von diesen klaren gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, bestehen nicht. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18/3/6 S. 2) war Dr. med. F._____ ge- stützt auf die mit †E._____ geführten Telefonate und die geschilderten Symptome demnach nicht verpflichtet, am tt., tt. oder tt.mm.2023 eine sofortige Spitaleinwei- sung zu empfehlen bzw. †E._____ hierzu aufzufordern. Es erscheint zum damali- gen Zeitpunkt nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand als vertretbar und genügt daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztli- chen Kunst, dass Dr. med. F._____ stattdessen für den tt.mm.2023 mit †E._____ einen Termin zur ärztlichen Untersuchung vereinbarte bzw. an diesem festhielt. 3.5. Die Beschwerdeführer machen in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2024 weiter geltend, Dr. med. F._____ sei im Rahmen ihrer ärztlichen Sorgfaltspflicht ver- pflichtet gewesen, †E._____ zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung mit kardiologi- schem Check-up aufzubieten und dadurch hätte der Eintritt des Todes durch die Anwendung geeigneter Massnahmen möglicherweise sogar verhindert werden können. Am 13. Mai 2020 sei denn auch durch Dr. med. J._____ eine Empfehlung zur kardiologischen Nachkontrolle nach 12 Monaten ausgesprochen worden. Dennoch sei während zwei Jahren keine physische Untersuchung von †E._____ erfolgt (Urk. 18/3/6 S. 2). Das Ergänzungsgutachten hält in dieser Hinsicht aus- drücklich fest, dass eine jährliche Kontrolle samt kardiologischer Untersuchung den Tod am tt.mm.2023 kaum zu verhindern vermocht hätte. Da im Ergänzungs- gutachten auf die vorbestehenden Herzmuskelnarben als Ausdruck früherer (Mo- nate bis Jahre alte) Herzinfarkte Bezug genommen wird (Urk. 18/2/7 S. 2; vgl. Urk. 18/3/6 S. 2), ist davon auszugehen, dass bei den Feststellungen zum Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung auch dieser Umstand berücksichtigt wurde. 3.6. Entsprechend fehlt es am Element der Vermeidbarkeit des Eintritts des tat- bestandsmässigen Erfolgs, wird doch verlangt, dass der Erfolg bei pflichtgemäs- sem Verhalten des Täters, mithin bei Vornahme einer jährlichen Kontrolle inklu- sive kardiologischer Untersuchung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-

- 13 - keit ausgeblieben wäre. Selbst die Beschwerdeführer machen keine solche an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit geltend, führen sie doch lediglich eine mögliche Vermeidbarkeit an (Urk. 18/3/6 S. 2). Gründe, um das Gutachten in Be- zug auf diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese vorbringt, dass ärztliche Vorsor- getermine eigenverantwortlich zu organisieren bzw. wahrzunehmen sind. Daran ändert auch nichts, dass sich †E._____ gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführer lediglich dann von sich aus einer ärztlichen Konsultation unterzo- gen habe, wenn die Beschwerden wirklich akut und ernst zunehmen gewesen seien (Urk. 18/3/6 S. 2). 3.7. Nach dem Gesagten liegen, wie in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †E._____ vor. Es handelt sich um einen tragischen Todesfall, für den in straf- rechtlicher Hinsicht jedoch niemand verantwortlich ist. Die Einstellungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch die Beschwer- deführer 1 und 3 geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 10) zu beziehen. Im Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 300.– wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 3 nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer 1, vierfach, für sich und zuhanden der Be-  schwerdeführer 2–4 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-4/2023/10046607 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-4/2023/10046607, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw F. Meyer