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UE240175

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 19. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung. Der vom Be- schwerdeführer erhobene Vorwurf lautet, der als Beistand des Sohnes C._____ eingesetzte Beschwerdegegner 1 beschränke seine Handlungsfreiheit, indem er ihm verbiete, sich während der Besuche bei C._____ frei in Zürich zu bewegen, was dem Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2024 widerspreche und wo- durch er "häusliche Gewalt" und "Stalking" erdulden müsse (Urk. 6/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2).

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren sei wiederaufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).

E. 4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De-

- 5 - zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 5 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Op- fer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Wil- len – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 122 IV 322 E. 2/a).

E. 6 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, ist der Straftatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt. Es gehört zu den Aufgaben des Beschwerde- gegners 1 als Beistand des Sohnes C._____, das gerichtlich festgelegte Besuchs- recht umzusetzen, und zwar unter bestmöglicher Wahrung des Kindeswohls. Die Frage nach der Ausgestaltung bzw. konkreten Umsetzung dieses Besuchsrechts betrifft grundsätzlich eine zivilrechtliche Fragestellung. Diesbezügliche Beanstan- dungen hat der Beschwerdeführer mithin auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Die derzeit (einstweilen) auf dem Gelände des "E._____" stattfindenden Besuche zielen – entgegen dessen Ansicht – denn auch nicht darauf, den Be- schwerdeführer zu schikanieren oder einseitig den Anträgen der Kindsmutter zu entsprechen, sondern damit soll in erster Linie das Wohl des Sohnes C._____ ge- währleistet werden. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass Eltern-Kind-Besu- che zunächst in einem geschützten Rahmen bzw. an einem bestimmten Ort durch-

- 6 - geführt werden, um beim Kind das nötige Vertrauen zu schaffen. In den kritisierten Modalitäten (vorläufige Durchführung der Besuche auf dem Gelände des "E._____"), an welche sich der Beschwerdeführer zu halten hat, kann denn auch keine einem Rayonverbot gleichkommende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers erblickt werden, zumal er dadurch in keiner Weise an der Ausübung seines Besuchsrechts gehindert und dieses auch nicht "sistiert" wird. Vielmehr wird ihm einzig vorgegeben, die Besuchszeit einstweilen im "E._____" zu verbringen. Eine entsprechende innerhalb des offenbar gerichtlich definierten Ray- ons zur Ausübung des Besuchsrechts nochmals örtlich einschränkende Anordnung zu treffen, liegt durchaus im Kompetenzbereich des Beschwerdegegners 1 als Bei- stand des Sohnes C._____. Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdefüh- rers mit dem Beschwerdegegner 1 ergibt sich denn auch, dass die auf das "E._____" beschränkten Besuche eine vorübergehende Lösung für die ersten zwei bis drei Besuche darstellen. Mit der Durchführung dieser ersten Besuche im "E._____" soll sichergestellt werden, dass der Sohn sich dabei wohlfühlt bzw. das Kindsinteresse gewahrt ist. Bei positivem Verlauf ist die rasche Aufhebung dieser Einschränkung vorgesehen. Offenbar weigerte sich der Beschwerdeführer aber bis anhin, die Bestätigung abzugeben, dass er während der gesamten Besuchszeit im "E._____" bleiben werde (Urk. 6/2). Dass aus diesem Grund geplante Besuche of- fenbar teilweise nicht durchgeführt werden konnten, kann nicht dem Beschwerde- gegner 1 angelastet werden, sondern der Beschwerdeführer hat sich dies selber zuzuschreiben. Für ein nötigendes Vorgehen des Beschwerdegegners 1 bestehen somit keine Anhaltspunkte. Was den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 (Urk. 6/3) betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich dieser Entscheid einzig auf die von ihm beantragten superprovisorischen Massnahmen (Änderung der Besuchsmodalitäten, Nachholen von Ferien mit dem Sohn C._____) bezieht. Gleichzeitig wird im Beschluss festgehalten, dass das von der Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen geregelte Besuchs- recht einstweilen weitergelte. Namentlich sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 11 Uhr bis 16 Uhr in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung mit begleiteten Kindesübergaben – bis zu einer anderslauten-

- 7 - den Regelung der Beistandsperson – bei der D._____ Zürich vorgesehen (Urk. 6/3 S. 3 f.). Wie genau das Besuchsrecht ausgestaltet ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls hat aber der obergerichtliche Entscheid diesbe- züglich keine Änderung gebracht, sondern das bisherige Besuchsrecht gemäss der von der Vorinstanz getroffenen Regelung gilt unverändert weiter. Das Treffen der Anordnung, dass die Besuche einstweilen im "E._____" durchzuführen sind, liegt, wie erwähnt, ohne Weiteres innerhalb des Kompetenzbereichs des Beschwerde- gegners 1. Dass dieser wissentlich seinen Auftrag überschreiten und mit seinem Handeln gegen das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht verstossen würde, wie der Beschwerdeführer kritisiert, trifft somit offenkundig nicht zu.

E. 7 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mitarbeiter des "E._____" häusliche Gewalt und Stalking begangen haben sollten. Es gehört zu deren Aufga- ben, einen geregelten Ablauf der Besuche sicherzustellen. Dass der Beschwerde- führer sich dadurch eingeschränkt und belästigt fühlt, weil aus seiner Sicht die (einstweilige) Beschränkung der Besuche auf das "E._____" nicht statthaft sei, ver- mag selbstredend kein strafbares Verhalten der betreffenden Mitarbeiter zu be- gründen.

E. 8 Im Ergebnis liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Be- schwerdegegners 1 oder von weiteren Personen vor. Somit ist die angefochtene Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).

2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

- 8 - und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlichmachen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde – soweit der Beschwerdeführer überhaupt substantiierte Aus- führungen macht – von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. - 9 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein)  den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbe-  stätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-6/2024/10016857 (gegen Emp-  fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 10 - Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240175-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2024, F-6/2024/10016857

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 19. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung. Der vom Be- schwerdeführer erhobene Vorwurf lautet, der als Beistand des Sohnes C._____ eingesetzte Beschwerdegegner 1 beschränke seine Handlungsfreiheit, indem er ihm verbiete, sich während der Besuche bei C._____ frei in Zürich zu bewegen, was dem Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2024 widerspreche und wo- durch er "häusliche Gewalt" und "Stalking" erdulden müsse (Urk. 6/1).

2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren sei wiederaufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).

4. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 3 -

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, aus den der Strafanzeige beigelegten Akten gehe nicht hervor, wie der genaue Wortlaut der fraglichen Besuchsregelung laute, nachdem der Strafanzeige lediglich der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 beiliege, welcher sich mit der bestehenden Besuchsregelung jedoch nur am Rande befasse. Dabei werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende am Samstag von 11 Uhr bis 16 Uhr in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung ein Besuchsrecht mit begleiteten Kindsübergaben bei der D._____ zustehe. So- dann werde im Beschluss darauf verwiesen, dass diese Regelung bis zu einer an- derslautenden Regelung der Beistandsperson gelte, sowie weiter, dass der Bei- stand gehalten wäre, eine Alternative für eine begleitete Übergabe zu organisieren, sollten die Übergaben bei der D._____ wider Erwarten nicht möglich sein. Aus den der Strafanzeige beigelegten Akten gehe nicht hervor, was im Vorfeld kommuniziert worden sei und ob eine anderslautende Regelung der Beistandsperson bestehe, zumal der Beschwerdeführer lediglich eine von insgesamt sieben Seiten des E- Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 eingereicht habe. Aus der E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerdeführer vom 9. April 2024 gehe hervor, dass Ersterer darauf bestehe, dass die ersten zwei bis drei Besuche im "E._____" in der Stadt Zürich durchzuführen seien und erst danach unbegleitete Besuche installiert würden. Damit solle das Besuchsrecht zwar einstweilen auf das "E._____" beschränkt werden, jedoch könne sich der Beschwerdeführer im "E._____" soweit ersichtlich während den Besuchen frei bewegen. Somit liege kein hinreichender Verdacht vor, dass vom Beschwerdegegner 1 gegen die gerichtlich angeordnete Regelung des Besuchsrechts verstossen werde. Zudem werde dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht, sein Besuchsrecht auszuüben und seinen Sohn zu sehen, womit ihm sein Besuchsrecht nicht gänzlich verwehrt werde und der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt sei. Die wei- teren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Ausübung seines Be- suchsrechts häuslicher Gewalt und Stalking ausgesetzt sein werde, seien sodann nicht dargetan und erschienen abwegig (Urk. 3/2).

3. Der Beschwerdeführer entgegnet, er dürfe sich zwar während der Besuchs- zeit auf dem Gelände des "E._____" frei bewegen, hingegen dürfe er den öffentli-

- 4 - chen Raum ausserhalb desselben nicht betreten. Faktisch nötige der Beschwerde- gegner 1 ihn dazu, den öffentlichen Raum zu meiden, wenn er das Besuchsrecht mit seinem Sohn ausüben möchte, was einem Rayonverbot gleichkomme. Der Be- schwerdegegner 1 verbiete ihm während seines Besuchsrechts nahezu die ganze Schweiz zu betreten, was einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle. Dieser schade den Grundrechten bzw. dem Kindswohl seines Sohnes mehr, als dass es geschützt werde. Es treffe nicht zu, dass das Besuchsrecht ausgeübt wer- den könne, sondern das begleitete Besuchsrecht sei vielmehr mit einer Besuchs- sistierung gleichzusetzen. Sein Sohn C._____ und er befänden sich in einer beste- henden familiären Beziehung. Das begleitete Besuchsrecht solle mehrmals statt- finden und somit auch das Stalking. Er fühle sich während der Besuchszeit durch die Mitarbeiter des "E._____" belästigt und in seiner Handlungsfreiheit beeinträch- tigt. Der Beschwerdegegner 1 folge mit der Anordnung des begleiteten Besuchs- rechts im "E._____" genau den Berufungsanträgen der Kindsmutter. Sodann habe das Obergericht begleitete Übergaben bestätigt, aber keine begleiteten Besuche. In der D._____ seien keine begleiteten Besuche möglich, was sowohl das Oberge- richt als auch der Beistand wüssten. Im "E._____" seien auch begleitete Übergaben möglich und nicht nur begleitete Besuche. Demnach überschreite der Beschwerde- gegner 1 wissentlich seinen Auftrag und gefährde das Kindeswohl. Eine Begrün- dung für seine Schikane liefere der Beschwerdegegner 1 nicht (Urk. 2).

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De-

- 5 - zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

5. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Op- fer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Wil- len – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 122 IV 322 E. 2/a).

6. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, ist der Straftatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt. Es gehört zu den Aufgaben des Beschwerde- gegners 1 als Beistand des Sohnes C._____, das gerichtlich festgelegte Besuchs- recht umzusetzen, und zwar unter bestmöglicher Wahrung des Kindeswohls. Die Frage nach der Ausgestaltung bzw. konkreten Umsetzung dieses Besuchsrechts betrifft grundsätzlich eine zivilrechtliche Fragestellung. Diesbezügliche Beanstan- dungen hat der Beschwerdeführer mithin auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Die derzeit (einstweilen) auf dem Gelände des "E._____" stattfindenden Besuche zielen – entgegen dessen Ansicht – denn auch nicht darauf, den Be- schwerdeführer zu schikanieren oder einseitig den Anträgen der Kindsmutter zu entsprechen, sondern damit soll in erster Linie das Wohl des Sohnes C._____ ge- währleistet werden. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass Eltern-Kind-Besu- che zunächst in einem geschützten Rahmen bzw. an einem bestimmten Ort durch-

- 6 - geführt werden, um beim Kind das nötige Vertrauen zu schaffen. In den kritisierten Modalitäten (vorläufige Durchführung der Besuche auf dem Gelände des "E._____"), an welche sich der Beschwerdeführer zu halten hat, kann denn auch keine einem Rayonverbot gleichkommende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers erblickt werden, zumal er dadurch in keiner Weise an der Ausübung seines Besuchsrechts gehindert und dieses auch nicht "sistiert" wird. Vielmehr wird ihm einzig vorgegeben, die Besuchszeit einstweilen im "E._____" zu verbringen. Eine entsprechende innerhalb des offenbar gerichtlich definierten Ray- ons zur Ausübung des Besuchsrechts nochmals örtlich einschränkende Anordnung zu treffen, liegt durchaus im Kompetenzbereich des Beschwerdegegners 1 als Bei- stand des Sohnes C._____. Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdefüh- rers mit dem Beschwerdegegner 1 ergibt sich denn auch, dass die auf das "E._____" beschränkten Besuche eine vorübergehende Lösung für die ersten zwei bis drei Besuche darstellen. Mit der Durchführung dieser ersten Besuche im "E._____" soll sichergestellt werden, dass der Sohn sich dabei wohlfühlt bzw. das Kindsinteresse gewahrt ist. Bei positivem Verlauf ist die rasche Aufhebung dieser Einschränkung vorgesehen. Offenbar weigerte sich der Beschwerdeführer aber bis anhin, die Bestätigung abzugeben, dass er während der gesamten Besuchszeit im "E._____" bleiben werde (Urk. 6/2). Dass aus diesem Grund geplante Besuche of- fenbar teilweise nicht durchgeführt werden konnten, kann nicht dem Beschwerde- gegner 1 angelastet werden, sondern der Beschwerdeführer hat sich dies selber zuzuschreiben. Für ein nötigendes Vorgehen des Beschwerdegegners 1 bestehen somit keine Anhaltspunkte. Was den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 (Urk. 6/3) betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich dieser Entscheid einzig auf die von ihm beantragten superprovisorischen Massnahmen (Änderung der Besuchsmodalitäten, Nachholen von Ferien mit dem Sohn C._____) bezieht. Gleichzeitig wird im Beschluss festgehalten, dass das von der Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen geregelte Besuchs- recht einstweilen weitergelte. Namentlich sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 11 Uhr bis 16 Uhr in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung mit begleiteten Kindesübergaben – bis zu einer anderslauten-

- 7 - den Regelung der Beistandsperson – bei der D._____ Zürich vorgesehen (Urk. 6/3 S. 3 f.). Wie genau das Besuchsrecht ausgestaltet ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls hat aber der obergerichtliche Entscheid diesbe- züglich keine Änderung gebracht, sondern das bisherige Besuchsrecht gemäss der von der Vorinstanz getroffenen Regelung gilt unverändert weiter. Das Treffen der Anordnung, dass die Besuche einstweilen im "E._____" durchzuführen sind, liegt, wie erwähnt, ohne Weiteres innerhalb des Kompetenzbereichs des Beschwerde- gegners 1. Dass dieser wissentlich seinen Auftrag überschreiten und mit seinem Handeln gegen das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht verstossen würde, wie der Beschwerdeführer kritisiert, trifft somit offenkundig nicht zu.

7. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mitarbeiter des "E._____" häusliche Gewalt und Stalking begangen haben sollten. Es gehört zu deren Aufga- ben, einen geregelten Ablauf der Besuche sicherzustellen. Dass der Beschwerde- führer sich dadurch eingeschränkt und belästigt fühlt, weil aus seiner Sicht die (einstweilige) Beschränkung der Besuche auf das "E._____" nicht statthaft sei, ver- mag selbstredend kein strafbares Verhalten der betreffenden Mitarbeiter zu be- gründen.

8. Im Ergebnis liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Be- schwerdegegners 1 oder von weiteren Personen vor. Somit ist die angefochtene Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).

2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

- 8 - und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlichmachen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde – soweit der Beschwerdeführer überhaupt substantiierte Aus- führungen macht – von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein)  den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbe-  stätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-6/2024/10016857 (gegen Emp-  fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 10 - Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte