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UE240174

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erstattete A._____ (vorliegend: Beschwerdefüh- rer) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige (u.a.) gegen unbekannte Funk tio- näre des B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachfolgend: Beschwerde- gegner) betreffend "Straftaten nach Art. 152 StGB und Art. 251 StGB" (Urk. 11/2/1). Die Bundesanwaltschaft delegierte das Verfahren mit Schreiben vom 18. Septem- ber 2023 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 StPO an den Kanton Zürich, der die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) mit der Fallführung betraute (Urk. 11/1/3). 2.1 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 3. Mai 2024 eine Strafunter- suchung nicht an Hand (Urk. 3/1). 2.2 Dagegen legte der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 26. Mai 2024 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragt, dass bei der zu- ständigen Behörde eine Ermächtigung zur Durchführung der Strafuntersuchung eingeholt werde. Darüber hinaus zielt die Beschwerde in der Sache sinngemäss auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterführung der Strafuntersu- chung ab (Urk. 2 S. 1). 2.3 Die Untersuchungsakten (A-2/2023/10037615) wurden am 17. Juni 2024 (Urk. 10) beigezogen und gingen gleichentags in elektronischer Form ein (abge- legt unter Urk. 11 [Platzhalter]). 3.1 Wie es nachfolgend (E. 4) aufzuzeigen gilt, liegen die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht vor. Damit einhergehend muss die Be- schwerde von vorneherein (ex ante) als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig beurteilt werden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist daher in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verzichten. 3.2 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer eine weitere, ähnlich gelagerte Strafanzeige eingereicht hatte. Diese datiert ebenfalls vom 6. Juni 2023 und

- 3 - wurde von der (nämlichen) Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2023 durch Nichtan- handnahme erledigt. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde hat die Kammer zwischenzeitlich bereits erledigt. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 fällte sie einen Nichteintretensentscheid infolge fehlender Beschwerdelegiti- mation (vgl. Geschäfts-Nr. UE230276-O). Diesen Entscheid zog der Beschwerde- führer ans Bundesgericht weiter; das bundesgerichtliche Verfahren (7B_207/

2024) ist zurzeit noch pendent. 3.3 Was den prozessualen Antrag betreffend Einholung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten nach Art. 15 VG im vorliegenden Fall betrifft, kann vorab auf die Stellungnahme des Generalsekretariats des Eidgenössischen Polizei- und Justizdepartement vom 18. März 2024 verwiesen werden (Urk. 11/9/ 5/1). Danach darf die Strafbehörde, wenn kein zureichender Anfangsverdacht für eine straf- und verfolgbare Handlung besteht, ohne entsprechende Ermächtigung die Nichtanhandnahme verfügen. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der hiesigen Kammer bei der Strafverfolgung kantonaler Beamter (ZR 112 Nr. 86). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gelangte, dass kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausreichender Tatverdacht bestehe und der Erlass einer Nichtanhandnahme angezeigt war, durfte sie von der Einholung einer Ermächtigung absehen. 4.1 a) Weiter bildet die Beschwerde- oder Rechtsmittellegitimation eine Prozess- voraussetzung und ist von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Das entlastet die Beschwerde führende Partei aber nicht von der (aus der Begründungspflicht [Art. 385 StPO] fliessenden) Obliegenheit, die Beschwerdelegitimation in der Beschwerde darzulegen, soweit sie nicht offen- sichtlich gegeben ist (etwa: LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 7c zu Art. 382 StPO). Beschwerdelegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO. Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter

- 4 - im Sinne von Art. 105 StPO ergreifen. Der Anzeigeerstatter kann das nur, wenn er gleichzeitig Geschädigter oder Privatkläger ist (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Stellung als Privatklägerschaft setzt eine Stellung als geschädigte Per- son voraus. Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Üblicher- weise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbe- stand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen.

b) Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige ausdrücklich die Tatbestände gemäss Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) und Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) angerufen. Infrage kommen dürften dagegen

– wenn überhaupt – die von der Staatsanwaltschaft geprüften Tatbestände nach Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urkundenfäl- schung im Amt), allenfalls auch der Tatbestand nach Art. 153 StGB (Unwahre An- gaben gegenüber Handelsregisterbehörden). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfäl- schung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirt- schaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BuGer 6B_96/2017, Urteil vom 16. Oktober 2017, E. 2). Beim Tatbestand der Urkunden- fälschung im Amt gelten die gleichen Überlegungen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 85a zu Art. 115 StPO). Analoges ist grundsätz- lich auch denkbar in Bezug auf den Tatbestand der unwahren Angaben gegen- über Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zu Art. 253 StGB (Erschleichung einer Falschbeurkundung)

- 5 - und als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Sie schützt den öffentlichen Glauben, den das Handelsregister geniesst (vgl. WEISSENBERGER, BSK Straf- recht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 1-3 zu Art. 153 StGB). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schützt neben den Interessen des Staates auch den Bürger, der – falls betroffen – regelmässig geschädigt ist (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85a zu Art. 115 StPO). Bei der (ergänzend angerufenen [vgl. Urk. 2 S. 4]) ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB geht es schliess- lich um den Schutz des öffentlichen Vermögens; geschädigt ist hier nur das be- troffene Gemeinwesen (a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). 4.2 a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgehalten, eine nachvollziehbare und substantiierte Begründung für seine Stellung als Geschädigter nicht vorgebracht zu haben, und Entsprechendes vermochte die Staatsanwaltschaft auch gestützt auf eine Durchsicht der einge- reichten Unterlagen nicht sogleich zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft konnte die Frage der Geschädigteneigenschaft jedoch offen lassen, da der Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter durch den Kostenrückgriff beschwert und ihm der Ent- scheid daher jedenfalls mitzuteilen war. Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer für den Fall einer Beschwerdeerhebung gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung darauf hin, dass er sich zu dieser Frage wohl einlässlich werde äussern müssen, um nicht einen Nichteintretensentscheid zu riskieren (Urk. 3/1 S. 8-9).

b) Im erledigten Verfahren UE230276-O leitete der Beschwerdeführer seine Be- schwerdelegitimation aus seiner (ehemaligen) Stellung als Stiftungsrat ab, wobei er geltend machte, dass er im Testament des am tt.mm 2004 verstorbenen Dr. iur. C._____ als ständiges Stiftungsratsmitglied der Dr. C'._____ Stiftung bestellt worden sei. Die Kammer hielt dem Beschwerdeführer (in jenem Verfahren) entge- gen, er übersehe oder verkenne, dass er bereits mit Urteil vom 16. Mai 2012 des Bezirksgerichts Zürich als Stiftungsrat der Dr. C'._____ Stiftung abberufen worden sei (insbesondere mit Hinweis auf UE140217, Beschluss vom 17. Februar 2015, E. I.2). Die Berufung auf seine damalige Stellung als Stiftungsratsmitglied sei da- her von vorneherein nicht geeignet, um auf eine Geschädigteneigenschaft im ak-

- 6 - tuellen Strafverfahren schliessen zu können, das er mit Anzeige vom 6. Juni 2023 angestrengt habe. Auch anderweitig sei nicht ersichtlich, inwiefern er als Privat- person durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als unmittelbar verletzt betrach- tet werden könne (UE230276-O, Beschluss vom 2. Februar 2024, E. 4.1-4.2).

c) In der vorliegenden Beschwerde knüpft der Beschwerdeführer bei der Darle- gung seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls an seine (ehemalige) Stellung als Stiftungsrat der Dr. iur. C'._____ Stiftung an. Zusammengefasst und sinngemäss macht er ergänzend geltend, dass er mit der Streichung der testamentarisch er- richteten Dr. C'._____ Stiftung vom tt.mm 2003 aus dem Handelsregister als Mit- glied des Stiftungsrates "gelöscht" worden sei und er daher als ehemaliger Ver- walter des Stiftungsvermögens keine besondere Vergütung mehr erhalte, also ei- nen finanziellen Schaden erlitten habe (vgl. Urk. 2 S. 11-12). Nach wie vor ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das Ausscheiden des Be- schwerdeführers als Stiftungsrat im Zuge der Löschung der fraglichen Stiftung eine Folge der zur Anzeige gebrachten Delikte bedeutet. Damit einhergehend ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die seither angeblich zu Unrecht (in un- bekannter Höhe) unterbliebenen Vergütungszahlungen als Schaden zu betrach- ten seien, der unmittelbar durch eine Straftat verursacht wurde. Abgesehen davon ist nicht zu übersehen, dass es vorliegend letztlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz geht, wie auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht. Zivilrechtliche Ansprüche sind primär auf dem Zivilweg zu verfolgen (vgl. etwa: BuGer 6B_397/2021, Urteil vom 24. Juni 2021, E. 3). Letzteres hat der Beschwerdeführer, teilweise unter Ausschöpfung des Instanzenzuges und soweit überschaubar, bereits getan. Dies darf als ge- richtsnotorisch bezeichnet werden und hat die Staatsanwaltschaft nochmals durch Einholung von Amtsberichten (soweit möglich) abgeklärt und aufgezeigt (vgl. Urk. 3/1 S. 4 und Urk. 11/4-5; vgl. auch bisherige Geschäfte der Kammer betref- fend Nichtanhandnahme in Sachen Strafanzeigen des Beschwerdeführers rund um die Dr. C'._____ Stiftung und die in der Folge erfolglos gebliebenen Weiter- züge ans Bundesgericht [etwa: Geschäfte 6B_607/2022 v.m. 6B_902/2022 und 6B_907/2022]).

- 7 - Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der (Jahre später) eingereich- ten Strafanzeige ein weiteres Mal versucht, die Sache nochmals neu aufzurollen. Dies geht nicht an und erfolgte vorliegend in missbräuchlicher und unhaltbarer Weise, was bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten und mit einer Rückerstattungspflicht der Kosten (Art. 420 lit. a StPO) geahndet hat (Urk. 3/1 S. 8-9).

d) Die fehlende Beschwerdelegitimation führt daher auch in diesem Verfahren zu einem Nichteintretensentscheid.

E. 5 Nach dem Gesagten hat der unterliegende Beschwerdeführer ausgangsge- mäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwie- rigkeit des Falles auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, eingeschrieben mit Rückschein  die unbekannten Beschwerdegegner, ad acta  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestäti-  gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 8 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestäti-  gung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240174-O/U/GRO>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 12. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. unbekannt (unbekannte Funktionäre des B._____),

2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024, A-2/2023/10037615

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erstattete A._____ (vorliegend: Beschwerdefüh- rer) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige (u.a.) gegen unbekannte Funk tio- näre des B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachfolgend: Beschwerde- gegner) betreffend "Straftaten nach Art. 152 StGB und Art. 251 StGB" (Urk. 11/2/1). Die Bundesanwaltschaft delegierte das Verfahren mit Schreiben vom 18. Septem- ber 2023 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 StPO an den Kanton Zürich, der die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) mit der Fallführung betraute (Urk. 11/1/3). 2.1 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 3. Mai 2024 eine Strafunter- suchung nicht an Hand (Urk. 3/1). 2.2 Dagegen legte der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 26. Mai 2024 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragt, dass bei der zu- ständigen Behörde eine Ermächtigung zur Durchführung der Strafuntersuchung eingeholt werde. Darüber hinaus zielt die Beschwerde in der Sache sinngemäss auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterführung der Strafuntersu- chung ab (Urk. 2 S. 1). 2.3 Die Untersuchungsakten (A-2/2023/10037615) wurden am 17. Juni 2024 (Urk. 10) beigezogen und gingen gleichentags in elektronischer Form ein (abge- legt unter Urk. 11 [Platzhalter]). 3.1 Wie es nachfolgend (E. 4) aufzuzeigen gilt, liegen die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht vor. Damit einhergehend muss die Be- schwerde von vorneherein (ex ante) als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig beurteilt werden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist daher in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verzichten. 3.2 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer eine weitere, ähnlich gelagerte Strafanzeige eingereicht hatte. Diese datiert ebenfalls vom 6. Juni 2023 und

- 3 - wurde von der (nämlichen) Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2023 durch Nichtan- handnahme erledigt. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde hat die Kammer zwischenzeitlich bereits erledigt. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 fällte sie einen Nichteintretensentscheid infolge fehlender Beschwerdelegiti- mation (vgl. Geschäfts-Nr. UE230276-O). Diesen Entscheid zog der Beschwerde- führer ans Bundesgericht weiter; das bundesgerichtliche Verfahren (7B_207/

2024) ist zurzeit noch pendent. 3.3 Was den prozessualen Antrag betreffend Einholung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten nach Art. 15 VG im vorliegenden Fall betrifft, kann vorab auf die Stellungnahme des Generalsekretariats des Eidgenössischen Polizei- und Justizdepartement vom 18. März 2024 verwiesen werden (Urk. 11/9/ 5/1). Danach darf die Strafbehörde, wenn kein zureichender Anfangsverdacht für eine straf- und verfolgbare Handlung besteht, ohne entsprechende Ermächtigung die Nichtanhandnahme verfügen. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der hiesigen Kammer bei der Strafverfolgung kantonaler Beamter (ZR 112 Nr. 86). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gelangte, dass kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausreichender Tatverdacht bestehe und der Erlass einer Nichtanhandnahme angezeigt war, durfte sie von der Einholung einer Ermächtigung absehen. 4.1 a) Weiter bildet die Beschwerde- oder Rechtsmittellegitimation eine Prozess- voraussetzung und ist von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Das entlastet die Beschwerde führende Partei aber nicht von der (aus der Begründungspflicht [Art. 385 StPO] fliessenden) Obliegenheit, die Beschwerdelegitimation in der Beschwerde darzulegen, soweit sie nicht offen- sichtlich gegeben ist (etwa: LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 7c zu Art. 382 StPO). Beschwerdelegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO. Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter

- 4 - im Sinne von Art. 105 StPO ergreifen. Der Anzeigeerstatter kann das nur, wenn er gleichzeitig Geschädigter oder Privatkläger ist (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Stellung als Privatklägerschaft setzt eine Stellung als geschädigte Per- son voraus. Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Üblicher- weise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbe- stand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen.

b) Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige ausdrücklich die Tatbestände gemäss Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) und Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) angerufen. Infrage kommen dürften dagegen

– wenn überhaupt – die von der Staatsanwaltschaft geprüften Tatbestände nach Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urkundenfäl- schung im Amt), allenfalls auch der Tatbestand nach Art. 153 StGB (Unwahre An- gaben gegenüber Handelsregisterbehörden). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfäl- schung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirt- schaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BuGer 6B_96/2017, Urteil vom 16. Oktober 2017, E. 2). Beim Tatbestand der Urkunden- fälschung im Amt gelten die gleichen Überlegungen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 85a zu Art. 115 StPO). Analoges ist grundsätz- lich auch denkbar in Bezug auf den Tatbestand der unwahren Angaben gegen- über Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zu Art. 253 StGB (Erschleichung einer Falschbeurkundung)

- 5 - und als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Sie schützt den öffentlichen Glauben, den das Handelsregister geniesst (vgl. WEISSENBERGER, BSK Straf- recht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 1-3 zu Art. 153 StGB). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schützt neben den Interessen des Staates auch den Bürger, der – falls betroffen – regelmässig geschädigt ist (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85a zu Art. 115 StPO). Bei der (ergänzend angerufenen [vgl. Urk. 2 S. 4]) ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB geht es schliess- lich um den Schutz des öffentlichen Vermögens; geschädigt ist hier nur das be- troffene Gemeinwesen (a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). 4.2 a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgehalten, eine nachvollziehbare und substantiierte Begründung für seine Stellung als Geschädigter nicht vorgebracht zu haben, und Entsprechendes vermochte die Staatsanwaltschaft auch gestützt auf eine Durchsicht der einge- reichten Unterlagen nicht sogleich zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft konnte die Frage der Geschädigteneigenschaft jedoch offen lassen, da der Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter durch den Kostenrückgriff beschwert und ihm der Ent- scheid daher jedenfalls mitzuteilen war. Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer für den Fall einer Beschwerdeerhebung gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung darauf hin, dass er sich zu dieser Frage wohl einlässlich werde äussern müssen, um nicht einen Nichteintretensentscheid zu riskieren (Urk. 3/1 S. 8-9).

b) Im erledigten Verfahren UE230276-O leitete der Beschwerdeführer seine Be- schwerdelegitimation aus seiner (ehemaligen) Stellung als Stiftungsrat ab, wobei er geltend machte, dass er im Testament des am tt.mm 2004 verstorbenen Dr. iur. C._____ als ständiges Stiftungsratsmitglied der Dr. C'._____ Stiftung bestellt worden sei. Die Kammer hielt dem Beschwerdeführer (in jenem Verfahren) entge- gen, er übersehe oder verkenne, dass er bereits mit Urteil vom 16. Mai 2012 des Bezirksgerichts Zürich als Stiftungsrat der Dr. C'._____ Stiftung abberufen worden sei (insbesondere mit Hinweis auf UE140217, Beschluss vom 17. Februar 2015, E. I.2). Die Berufung auf seine damalige Stellung als Stiftungsratsmitglied sei da- her von vorneherein nicht geeignet, um auf eine Geschädigteneigenschaft im ak-

- 6 - tuellen Strafverfahren schliessen zu können, das er mit Anzeige vom 6. Juni 2023 angestrengt habe. Auch anderweitig sei nicht ersichtlich, inwiefern er als Privat- person durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als unmittelbar verletzt betrach- tet werden könne (UE230276-O, Beschluss vom 2. Februar 2024, E. 4.1-4.2).

c) In der vorliegenden Beschwerde knüpft der Beschwerdeführer bei der Darle- gung seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls an seine (ehemalige) Stellung als Stiftungsrat der Dr. iur. C'._____ Stiftung an. Zusammengefasst und sinngemäss macht er ergänzend geltend, dass er mit der Streichung der testamentarisch er- richteten Dr. C'._____ Stiftung vom tt.mm 2003 aus dem Handelsregister als Mit- glied des Stiftungsrates "gelöscht" worden sei und er daher als ehemaliger Ver- walter des Stiftungsvermögens keine besondere Vergütung mehr erhalte, also ei- nen finanziellen Schaden erlitten habe (vgl. Urk. 2 S. 11-12). Nach wie vor ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das Ausscheiden des Be- schwerdeführers als Stiftungsrat im Zuge der Löschung der fraglichen Stiftung eine Folge der zur Anzeige gebrachten Delikte bedeutet. Damit einhergehend ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die seither angeblich zu Unrecht (in un- bekannter Höhe) unterbliebenen Vergütungszahlungen als Schaden zu betrach- ten seien, der unmittelbar durch eine Straftat verursacht wurde. Abgesehen davon ist nicht zu übersehen, dass es vorliegend letztlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz geht, wie auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht. Zivilrechtliche Ansprüche sind primär auf dem Zivilweg zu verfolgen (vgl. etwa: BuGer 6B_397/2021, Urteil vom 24. Juni 2021, E. 3). Letzteres hat der Beschwerdeführer, teilweise unter Ausschöpfung des Instanzenzuges und soweit überschaubar, bereits getan. Dies darf als ge- richtsnotorisch bezeichnet werden und hat die Staatsanwaltschaft nochmals durch Einholung von Amtsberichten (soweit möglich) abgeklärt und aufgezeigt (vgl. Urk. 3/1 S. 4 und Urk. 11/4-5; vgl. auch bisherige Geschäfte der Kammer betref- fend Nichtanhandnahme in Sachen Strafanzeigen des Beschwerdeführers rund um die Dr. C'._____ Stiftung und die in der Folge erfolglos gebliebenen Weiter- züge ans Bundesgericht [etwa: Geschäfte 6B_607/2022 v.m. 6B_902/2022 und 6B_907/2022]).

- 7 - Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der (Jahre später) eingereich- ten Strafanzeige ein weiteres Mal versucht, die Sache nochmals neu aufzurollen. Dies geht nicht an und erfolgte vorliegend in missbräuchlicher und unhaltbarer Weise, was bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten und mit einer Rückerstattungspflicht der Kosten (Art. 420 lit. a StPO) geahndet hat (Urk. 3/1 S. 8-9).

d) Die fehlende Beschwerdelegitimation führt daher auch in diesem Verfahren zu einem Nichteintretensentscheid.

5. Nach dem Gesagten hat der unterliegende Beschwerdeführer ausgangsge- mäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwie- rigkeit des Falles auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, eingeschrieben mit Rückschein  die unbekannten Beschwerdegegner, ad acta  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestäti-  gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 8 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestäti-  gung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. L. Künzli