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UE240161

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-11-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit separaten Verfügungen vom 21. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____, C._____, D._____, E._____ sowie gegen unbekannt zum Nachteil von A._____ nicht an die Hand (Urk. 3/17, Urk. 3/18, Urk. 3/19, Urk. 3/20, Urk. 3/21 = Urk. 9/1 = Urk. 11).

E. 2 Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) innert Frist Beschwerde und beantragte unter Beilage der genannten Nichtanhandnahmeverfügungen sinngemäss die Aufhebung derselben und Einlei- tung eines Strafverfahrens gegen die genannten Personen. Zudem erklärte er, dass er mit dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 21. März 2024 nicht ein- verstanden sei und vermerkte in der Fusszeile seiner Eingabe "Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21. März 2024, B-6/2023/10027824" (Urk. 2). Da es sich um eine Einsprache gegen einen Strafbefehl handeln könnte, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers am 24. April 2024 zuständigkeitshalber in Kopie der Staatsan- waltschaft zur weiteren Veranlassung zugestellt (Urk. 6, Urk. 7). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht deutlich hervorgehe, ob er gegen eine oder mehrere der Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde erheben möchte, weshalb ihm Frist angesetzt werde, um mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Bejahendenfalls sei der angefochtene Entscheid genau zu bezeichnen (Nichtanhandnahmeverfügung gegen welche beschuldigte Person) und die Beschwerde zu begründen (Urk. 6).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung betreffend die vorliegend relevanten Vorfälle vom 21./22. Juli 2023 im Wesentlichen zusammen- gefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe ihm am 21. Juli 2023, ca. 10:00 Uhr, am gemeinsamen Wohnort an der F._____-strasse 1 in G._____ mehrere Körperverletzungen im Gesicht, am Kopf, an den Armen und am Körper zugefügt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn während drei bis vier Minuten mit ihren Händen und einem Kleiderbügel aus Metall geschlagen. Zudem habe sie geschrien, dass sie ihn so lange schlagen werde, bis er tot sei. C._____ werde ihm auf ihren Wunsch hin sein Geschlechts- teil abschneiden. Auch habe sie sein Natel, sein Notebook und seine Fahrkarte behändigt und ihm nicht zurückgegeben. Mit den auf dem Mobiltelefon gesicher- ten Zugangsinformationen zu Accounts habe die Beschwerdegegnerin 1 die Zu- gangsinformationen zu seinem Notebook geändert. Im Weiteren habe die Be- schwerdegegnerin 1 am 22. Juli 2023 an ihrem vorgenannten Wohnort gegenüber den Funktionären der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig angegeben, der Be- schwerdeführer habe am 21. Juli 2023 Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 11 S. 2). Nach Zusammenfassen der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, von C._____ und D._____ erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, diese hätten das Geschehen weitestgehend deckungsgleich geschildert. Ihre Aussagen stünden diametral zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Es fehle vorliegend an unbe- teiligten und unparteiischen Tatzeugen, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen (Beweis-)Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu

- 5 - stützen vermöchten (Urk. 11 S. 6 f.). Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Ein- vernahmen der Beteiligten das Beweisergebnis beeinflussen würden. Den einge- reichten Videoaufnahmen seien keine Hinweise auf eine Straftat zu entnehmen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der H._____ [Staat in Eur- opa] als Polizist gearbeitet habe, erscheine es wenig glaubhaft, dass er sich wäh- rend drei bis vier Minuten nicht gegen die ihm physisch unterlegene Beschwerde- gegnerin 1 hätte wehren können. Im Weiteren habe er sein Mobiltelefon am

22. Juli 2023 von der Polizei ausgehändigt erhalten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit bezüglich dieser Vorwürfe nicht gege- ben (Urk. 11 S. 7).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwägt im Weiteren zusammengefasst, der Be- schwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 vor, diese gebe ihm in seinem Eigentum stehende Gegenstände (Laptop, Notizbücher mit Passwörtern für elek- tronische Geräte, Fahrzeug Renault Duster mit zusätzlichen Winterreifen und Schlüssel, Werkzeugset, Dokumente für Hauseigentum in der H._____, Haushalt- gegenstände, Schuhe und persönliche Gegenstände) nicht heraus. Der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 seien miteinander verheiratet und befänden sich derzeit in der H._____ im Scheidungsprozess. Es fehle vorliegend an objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen (Beweis-)Indizien, welche das alleinige Eigentum des Beschwerdeführers an den Gegenständen belegen wür- den. Es sei nicht Sache der Strafbehörde, die Auseinandersetzung ihres Güter- stands zu klären. Nach dem Gesagten sei vielmehr von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer auszugehen, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 11 S. 8 f.)

E. 3 Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2024 gegen seine (Ex-)Frau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) zu erheben. Er beantragte (sinngemäss), es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Kör- perverletzung, Morddrohung, Diebstahl und wissentlich falscher Anzeige (gemeint wohl: falscher Anschuldigung) zu eröffnen (Urk. 8 S. 1 ff.). Die Nichtanhandnah-

- 3 - meverfügungen gegen D._____ (Tochter des Beschwerdeführers und der Be- schwerdegegnerin 1), deren Freund C._____, E._____ (Sohn des Beschwerde- führers und der Beschwerdegegnerin 1) sowie gegen unbekannt ficht der Be- schwerdeführer mithin nicht an. Innert der mit Verfügung vom 2. August 2024 an- gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (vgl. Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15). Auf die gegen die Verfügung vom 2. August 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urk. 21).

E. 3.1 In der verbesserten Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2024 bringt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gegenüber den Polizeibeamten, die er am 21. Juli 2023 telefonisch an den Tatort gerufen habe, gesagt, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ihm eine Körperverletzung zugefügt und ihm gedroht habe, ihn zu töten. Die Polizeibeamten hätten die Tatobjekte fotografiert: Spuren der Verschleierung des Verbrechens, Verletzungen und beschädigte Kleidung. In der

- 6 - angefochtenen Verfügung sei seine Einlieferung ins Spital aufgrund einer hyper- tensiven Krise als Folge dieser Körperverletzung nicht erwähnt (Urk. 8 S. 1). Fer- ner stimme es nicht, dass er gesagt habe, er würde alle töten. Das sei eine Ver- leumdung. Sodann stimme es nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 ruhig und nicht hysterisch gewesen sei. Das sehe man im Video. Darin sei auch ersichtlich, dass das Blut nicht von ihm an die Wand geschmiert worden sei. Dies sei eine fal- sche Aussage der Beschwerdegegnerin 1. Bezüglich des Hinweises, seine Aus- sage über die Möglichkeit, sich zu verteidigen, sei unglaubwürdig, sei festzuhal- ten, dass er sich angesichts der Aggressivität der Beschwerdegegnerin 1 passiv verteidigt habe, indem er versucht habe, sich vor ihren Schlägen zu schützen. Der Umstand, dass ihm das Telefon von der Polizei zurückgegeben worden sei, be- stätige sodann den Sachverhalt des Diebstahls. Ferner seien er und die Be- schwerdegegnerin 1 seit dem 29. Dezember 2023 geschieden. Seit dem 9. De- zember 2018 hätten sie keinen gemeinsamen Haushalt und kein gemeinsames Einkommen mehr. Das Auto, der Laptop und andere Dinge, die sie ihm gestohlen habe, seien von seinem persönlichen Geld gekauft worden. Dies werde durch die Quittung für den Kauf des Laptops und die Zulassungsbescheinigung für das Auto bestätigt (Urk. 8 S. 2). Das Auto habe er auf Kredit gekauft, den er noch nicht ab- bezahlt habe. Alle Dokumente, die diese Tatsache bestätigen könnten, würden sich im Innenraum des Autos befinden, zu dem ihm derzeit der Zugang verwehrt werde (Urk. 8 S. 3).

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. April 2024 schildert der Beschwerdeführer die Ereignisse vom 21. Juli 2023 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Als er das Haus verlassen habe, habe er festgestellt, dass er sein Telefon in der Wohnung vergessen habe. Als er zurückgekommen sei, sei die Wohnungstür ab- geschlossen gewesen und er habe durch den Glasteil der Tür gesehen, dass sein Telefon auf dem Tisch gefehlt habe. Er habe an die Tür geklopft. Seine Frau sei äusserst aufgeregt zur Tür gerannt und habe angefangen, ihn anzuschreien, zu beleidigen und ihm Betrug vorzuwerfen. Er habe nicht verstanden, was los gewe- sen sei und habe sie gebeten, ihm das Telefon zurückzugeben. Da habe sie an- gefangen, ihn mit den Händen ins Gesicht zu schlagen. Sie habe ihn mit Kleider- bügeln ins Gesicht und auf den Oberkörper geschlagen und die Kleiderbügel an

- 7 - ihm zerschmettert. Sie sei ausser Kontrolle und von Sinnen gewesen. Dann habe sie angefangen, ihn mit den Füssen zu treten. Sie habe ihn in der Leistengegend getroffen. Sodann habe sie seine Kleidung zerrissen, während sie geschrien habe, dass sie einen Mann wisse, der ihm in zwei Tagen den Kopf abschneiden würde. Dann habe sie geschrien, dass es besser gewesen wäre, wenn C._____ ihm gestern die Genitalien abgeschnitten hätte. Diese Worte und der unzurech- nungsfähige Zustand seiner Frau, die ihm Ermordung und Verstümmelung ange- droht habe, hätten ihn in einen Zustand der Angst um sein Leben versetzt. Diese Prügel hätten fast zehn Minuten gedauert und er habe gesehen, dass seine Toch- ter es mit ihrem Natel gefilmt habe (Urk. 2 S. 5 f.). Danach habe die Beschwerde- gegnerin 1 begonnen, seine Sachen in Taschen, auf den Boden und auf die Strasse zu werfen. Er sei schockiert gewesen und habe die Polizei rufen müssen. Während seines Anrufs bei der Polizei hätten die Beschwerdegegnerin 1 und D._____ eiligst das Haus verlassen. Sein Sohn sei während des geschilderten Vorfalls in der Wohnung anwesend gewesen, habe sich aber nicht in den Konflikt eingemischt, da er auf der Seite seiner Mutter gestanden habe. Die Polizei habe die ihm zugefügten Verletzungen, beschädigte Kleidung und kaputten Kleiderbü- gel sowie das Blut an der Wand erfasst. Am gleichen Tag um 18:00 Uhr habe er sich in der Nähe befunden und die Wohnung nicht betreten können. Da sei die Polizei eingetroffen und habe gesagt, er sei verhaftet, weil er damit gedroht habe, die Beschwerdegegnerin 1, ihre Tochter und deren Partner zu töten. Erst als er die Unterlagen der Anklage gelesen habe, habe er erfahren, dass er der Be- schwerdegegnerin 1 angeblich gedroht habe, sie aus der Wohnung zu weisen. Dies habe er jedoch nicht getan. Er wäre dazu auch gar nicht berechtigt gewesen, weil sein Sohn Mieter der Wohnung sei. Nach dem Vorfall sei er in einer sehr schlechten körperlichen und seelischen Verfassung gewesen. Am 24. Juli 2023 sei er als Notfall ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er habe keinen Zugang zu seinem Auto oder seinen Schlüsseln gehabt. Sein Monatsabo des ZVV sei ihm entwendet worden (Urk. 2 S. 6). Er macht sodann geltend, die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 1 seien erfunden und falsch. Um ihre eigenen Straftaten zu vertuschen, habe sie eine absichtlich falsche Anzeige gegen ihn gemacht. Seine Autoschlüssel seien von der Polizei der Beschwerdegegnerin 1 übergeben

- 8 - worden, obwohl das Auto sein Eigentum sei. Die Beschwerdegegnerin 1 verwei- gere ihm seither die Benutzung des Autos (Urk. 2 S. 8).

4. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als schwer im Sinne von Art.122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich, auf Antrag, der einfachen Körperverletzung strafbar ( Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Wer einen Nichtschuldigen wider besse- res Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschul- digt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung strafbar (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sa- che zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wer sich eine fremde bewegliche Sache an- eignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutref- fen, der unrechtmässigen Aneignung strafbar (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Einer Sach- entziehung macht sich, auf Antrag, strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneig- nungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB).

E. 4 Da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – sogleich abzuweisen ist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.

E. 5 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind tatsächliche, erhebliche und kon- krete Hinweise auf eine strafbare Handlung erforderlich. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; vielmehr muss ein Anfangsverdacht bestehen, der

- 4 - auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruht, aus der sich die konkrete Mög- lichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (Urteile des Bun- desgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, 6B_1104/2018 vom

17. Mai 2019 E. 4.1, 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, je m. w. H.). In einer «Aussage gegen Aussage»-Situation kann auf eine Untersuchung verzichtet wer- den, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vorn- herein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom

E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Die Beschwer- degegnerin 1 habe ihm am 21. Juli 2023, ca. 10:00 Uhr, in ihrer Wohnung sein Natel weggenommen. Sie habe auch reingeschaut, was geschrieben worden sei. In der Hülle befinde sich auch sein Monatsabonnement für den öffentlichen Ver- kehr (Urk. 18/15/1 S. 3). Am Morgen des 21. Juli 2023 habe er zu seiner Frau ge- sagt, dass er bei der Polizei eine Anzeige machen werde, wenn er das Geld nicht zurückbekomme (Urk. 18/15/1 S. 9). Er sei aus dem Haus gegangen und habe dann gemerkt, dass er das Natel zu Hause gelassen habe. Er sei zurückgegan- gen. Die Tür, die normalerweise immer offen sei, sei zu gewesen. Er habe an die Tür geklopft und durch das Fenster gesehen, dass sein Natel nicht mehr auf dem Tisch gelegen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm dann die Tür geöffnet.

- 9 - Sie sei extrem aufgeregt gewesen. Er habe sie nach seinem Natel gefragt. Sie habe nur gefragt, welches Natel. Sie habe ihn dann beschuldigt, dass er mit ande- ren Frauen geschrieben habe. Sie habe begonnen, zu schreien und seine Sachen kaputt zu machen. Sie habe seine Kleidung genommen und auf den Boden ge- schmissen, ihn mit Kleiderbügeln geschlagen und ihn auch an seinem T-Shirt ge- rissen. Zudem habe sie versucht, ihm mit den Beinen zwischen die Beine zu schlagen. Dann seien sein Sohn und seine Tochter aus den Zimmern gekommen. Die Tochter habe eine Aufnahme mit dem Natel gemacht. Er habe versucht, die Beschwerdegegnerin 1 zu beruhigen, weil sie eine grosse Eifersuchtsszene ge- macht habe. Sie habe herumgeschrien, dass sie einen Mann kenne, welcher ihm in zwei Tagen den Kopf abschneide. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich sehr hysterisch und provozierend benommen. Sie habe wohl gewollt, dass er zum Ge- genschlag ansetze. Er habe versucht auszuweichen und seine "weichen Körper- teile" gegen sie zu halten, um sich zu schützen. Als sie keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie begonnen, seine Sachen auf den Boden zu werfen. Einen Teil der Sachen habe sie auch in einen Koffer gepackt. Sie habe verlangt, dass er ver- schwinde (Urk. 18/15/1 S. 10). Als ihn die Beschwerdegegnerin 1 geschlagen habe, habe sie noch gesagt, dass C._____ ihn am Tag zuvor lieber getötet hätte. Auch habe sie gesagt, dass man ihm den Penis mit dem Messer abschneiden solle (Urk. 18/15/1 S. 11). Man sehe auch die kaputten Kleiderbügel, welche her- umgelegen hätten. An den Wänden sei sein Blut gewesen. Die Beschwerdegeg- nerin 1 habe versucht, dies sofort zu reinigen. Wenn er dies selbst gewesen wäre, gäbe es keinen Grund, die Spuren zu beseitigen (Urk. 18/15/1 S. 12). Auf Nach- frage erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn am An- fang mit den Händen ins Gesicht geschlagen. Später habe sie einen Kleiderbügel genommen und ihn mit diesem im Brustbereich, im oberen Körperbereich und im Gesicht geschlagen. Sie sei in einem psychopathischen Gemütszustand, ausser sich gewesen. Sie habe auch begonnen, ihn mit ihren Händen am Hals anzufas- sen. Sie habe auch sein T-Shirt gefasst und ihn mit ihrem Bein zwischen die Beine geschlagen. Sie habe auch noch gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen könne, weil er mit anderen Frauen Nachrichten geschrieben habe (Urk. 18/15/1 S. 13). In der am gleichen Tag durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 10 - nahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen zum Vorfall vom 21. Juli 2023. Bezüglich des zerrissenen T-Shirts erklärte der Be- schwerdeführer, als die Beschwerdegegnerin 1 keine Kraft mehr gehabt habe, sei sie zu ihm gekommen, habe ihn am T-Shirt gefasst und daran gerissen. Sie habe ihn am T-Shirt festhalten wollen, damit sie eine Stabilisierung habe. Sie habe ihn mit ihren Beinen zwischen seine Beine geschlagen. Darum habe sie auch das T-Shirt zerrissen (Urk. 18/15/7 S. 8).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in der polizeilichen Einvernahme vom

21. Juli 2023 in Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am Morgen zu ihr gesagt, heute würden sie alle einen lustigen Tag haben. Wenn es nicht klappe, töte er alle. Nachdem er dann gegangen sei, habe sie alle Türen zugemacht. Sie habe dann sein Natel liegen sehen. Als sie sein Natel gesehen habe, habe sie eine Mitteilung von einer Frau gesehen und angefangen zu zittern. Im gleichen Moment habe sie gehört, wie er stark gegen die Wohnungstür geklopft habe. Sie habe diese geöffnet und dem Beschwerdeführer gesagt, er habe eine Stunde Zeit. Er solle seine Sachen packen und weggehen. Sie sei ruhig und nicht hyste- risch gewesen. Er habe gesagt, er mache das nicht, er bleibe hier. Er sei ins Wohnzimmer gegangen und habe sich aufs Sofa gelegt. Seine Sachen seien in ihrem Schlafzimmer gewesen. Sie habe eine Tasche genommen, sei damit ins Schlafzimmer gegangen und habe angefangen, seine Sachen einzupacken. Er habe zu ihr gesagt, sie solle dies nicht machen und sie habe mit "doch" geantwor- tet. Dann habe er sie an den Händen gepackt und sie kraftvoll aufs Bett geworfen. In der einen Hand habe sie noch einen Kleiderbügel mit einem Kleidungsstück daran gehabt. Er habe ihre Hände gepackt und sie sehr stark festgehalten und zu ihr gesagt, dass sie das nicht weiter machen solle. In dem Moment, als er sie auf das Bett gestossen habe, habe sie ihn vermutlich mit dem Kleiderbügel verletzt. Er habe dies dann bemerkt, habe mit seinem Finger die Wunde ertastet und das Blut an die Wand geschmiert. Sie habe ihn gefragt, was er da mache, und gesagt, dass es eine Mietwohnung sei und sie das Blut nicht abwaschen könnten. Als alle diesen Schrei gehört hätten, habe ihr Sohn gesagt, dass er, seine Frau und das Enkelkind jetzt weggehen würden. Sie seien schnell zur Mutter der Schwieger- tochter gegangen. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er das Problem

- 11 - mit der Wohnung nicht selbst löse, gehe sie ins AOZ und löse das Problem selbst. Er habe ihr dann gedroht, die Polizei zu rufen. Sie habe dann seine Sachen ein- gepackt, und er sei dabei auf dem Sofa gesessen und habe alles beobachtet. Ihr Sohn und die Schwiegertochter seien wieder zurückgekommen und hätten das Enkelkind "dort" gelassen. Der Beschwerdeführer habe dann angefangen, ihren Sohn zu provozieren. Sie habe zu ihm gesagt, er solle nicht reagieren, sie werde das Problem lösen. Sie sei dann mit ihrer Schwiegertochter ins AOZ gegangen, weil sie Deutsch spreche (Urk. 18/11 S. 4). Auf Vorhalt eines Fotobogens erklärte die Beschwerdegegnerin 1, die kleine Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte des Beschwerdeführers sei von ihr. Diese sei entstanden, als er sie aufs Bett ge- stossen habe. Er habe das Blut extra auf sein T-Shirt getan. Die anderen Verlet- zungen seien nicht von ihr. Sie habe ihn nur einmal mit dem Kleiderbügel ins Ge- sicht geschlagen, um ihn von sich wegzubekommen. Sie habe keine Ahnung, wer ihm das T-Shirt zerrissen habe; vermutlich habe er es selbst gemacht. Sie bestritt auf entsprechenden Vorhalt, den Beschwerdeführer angegriffen, getreten, ge- schlagen und mit dem Kleiderbügel verletzt zu haben. Das Blut habe er an die Wand gemacht. Es habe noch mehr Spuren gehabt. Sie habe es schon ein wenig weggeputzt. Sie vermute, dass er die Kleiderbügel beschädigt habe. Diese seien noch nicht beschädigt gewesen, als sie noch zu Hause gewesen sei (Urk. 18/11 S. 5).

E. 5.3 D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2023 zunächst zu Protokoll, sie habe am Morgen die Kopfhörer genommen, YouTube aufge- schaltet und dann im Home Office gearbeitet. Sie wisse also nicht, was heute Sa- che gewesen sei. Sie sei so müde von gestern gewesen und habe nichts gehört. Sie habe noch wahrgenommen, dass ihr Bruder aufgestanden sei und mit seiner Frau gesprochen habe. Ihr Freund sei bei der Arbeit gewesen. Sie habe gewusst, dass wenn etwas mit der Mutter sei, dann würde ihr Bruder sie (D._____) verteidi- gen. "Sie" hätten gestritten. Ihr Vater habe dann die Polizei gerufen und das sei alles. Auf Nachfrage erklärte sie, die Beschwerdegegnerin 1 habe noch zum Be- schwerdeführer gesagt, dass er sich doch eine Wohnung suchen solle. Als der Kleine den Streit gehört habe, habe ihn "I._____" genommen und rausgewollt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe aus dem Ganzen aussteigen wollen und sei nach

- 12 - draussen gegangen. Sie seien dann zum Asylzentrum gegangen, um Hilfe zu ho- len. Sie (D._____) sei viel im Zimmer gewesen und habe abgeschlossen (Urk. 18/13 S. 5). Auf Nachfrage gab D._____ zu Protokoll, sie habe gehört, dass ein Streit stattgefunden habe und sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Zudem habe sie gehört, dass der Beschwerdeführer gegen die Balkontür geklopft habe und "sie" ihn hereingelassen hätten (Urk. 18/13 S. 6).

6. Auf Fotos, welche die Kantonspolizei Zürich am 21. Juli 2023 vom Be- schwerdeführer erstellt hat, sind diverse Kratzer im Gesicht, am Unterkiefer/Hals, an der rechten Brustseite, auf der linken Bauchseite, am linken Arm und an der rechten Schulter des Beschwerdeführers ersichtlich. Ebenfalls ist eine Rötung im Bereich des Halses bzw. Schlüsselbeins vorne beim Beschwerdeführer erkenn- bar. Zudem trägt er ein blutverschmiertes, zerrissenes T-Shirt (Urk. 18/13 Anhang Fotodokumentation Beschwerdeführer S. 2 ff.).

7. In den Akten befinden sich sodann vier Videos, die offenbar der Beschwer- deführer aufgenommen hat. Im ersten Video ist hauptsächlich eine Frau (mut- masslich die Beschwerdegegnerin 1) zu sehen, die Kleider von Kleiderbügeln nimmt, in mehrere Taschen packt und die Kleiderbügel auf den Boden bzw. teil- weise in Richtung des Beschwerdeführers wirft oder auf einen Kleiderberg auf ei- nem Stuhl legt. Während einiger Sekunden filmt sich der Beschwerdeführer im Badezimmer, wobei man das zerrissene T-Shirt, Kratzer im Gesicht sowie eine Rötung an der rechten Schulter des Beschwerdeführers erkennen kann. Zwei Mal ist eine zweite, junge Frau zu sehen. Im zweiten Video sieht man, wie die Frau (mutmasslich die Beschwerdegegnerin 1) die Kleiderbügel zusammenräumt, wo- bei einer davon kaputt ist, und in einem Zimmer verschwindet, in welchem die zweite, junge Frau zu sehen ist. Im dritten Video sieht man, wie die Frau (mut- masslich die Beschwerdegegnerin 1) Flecken von der Wand putzt. Im vierten Vi- deo ist zu sehen, wie sie im Wohnzimmer irgendwelche Unterlagen in einen Sack packt und aufräumt. Einmal sieht man einen jungen Mann auf den Balkon gehen. In allen Videos spricht die Frau (mutmasslich die Beschwerdegegnerin 1) auf – mutmasslich – Ukrainisch oder Russisch aufgebracht mit dem Beschwerdeführer.

- 13 - Der Beschwerdeführer spricht ebenfalls – mutmasslich – Ukrainisch oder Rus- sisch, sagt aber nicht viel. Immer wieder sagt er fragend "Telefon" (Urk. 18/16/1).

8. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Juli 2023 hat die Beschwerdegegnerin 1 bei der Auseinandersetzung Schürfungen und Kratzer an den Händen erlitten (Urk. 18/1 S. 3). Im ersten Video ist erkennbar, dass die Be- schwerdegegnerin 1 an der linken Hand sowie am linken Unterarm bzw. Handge- lenk Rötungen aufweist (Urk. 18/16/1 Datei 3, 02:04 Min.). Fotos der Verletzun- gen liegen keine bei den Akten.

9. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder der Beschwerdefüh- rer noch die Beschwerdegegnerin 1 als völlig unbefangen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den beiden offenbar um ein zerstrittenes Ehepaar gehandelt hat (vgl. Urk. 18/11 S. 2, Urk. 18/15/1 S. 4). Der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin 1 haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 am Morgen aus dem Haus gegangen, kurz darauf zurückgekehrt und an die Tür geklopft habe, woraufhin die Beschwer- degegnerin 1 ihn reingelassen habe (vgl. Urk. 18/15/1 S. 10, Urk. 18/11 S. 4). Dies wird durch die Aussage ihrer Tochter bestätigt, die angegeben hat, dass sie gehört habe, wie der Beschwerdeführer gegen die Balkontür geklopft und herein- gelassen worden sei (vgl. Urk. 18/13 S. 6). Sodann ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 1, dass diese ins Natel des Beschwerdeführers reingeschaut hat sowie, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist (vgl. Urk. 18/15/1 S. 3 und 10 ff., Urk. 18/11 S. 4). Bezüglich des Ablaufs derselben gehen die Aus- sagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 jedoch diametral auseinander. Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerde- gegnerin 1 habe ihn am Anfang mit den Händen ins Gesicht geschlagen und habe dann begonnen, ihn mit Kleiderbügeln zu schlagen, am Hals anzufassen, an sei- nem T-Shirt zu reissen und ihm mit den Beinen zwischen die Beine zu schlagen (vgl. Urk. 18/15/1 S. 10 ff., Urk. 18/15/2 S. 8), gab sie zu Protokoll, er habe sie an den Händen gepackt und kraftvoll aufs Bett geworfen, wobei sie noch einen Klei- derbügel mit einem Kleidungsstück in einer Hand gehabt habe. Er habe ihre

- 14 - Hände gepackt und sie sehr stark festgehalten. Als er sie auf das Bett gestossen habe, habe sie ihn vermutlich mit dem Kleiderbügel im Gesicht verletzt bzw. er- klärte sie, sie habe ihm nur einmal mit dem Kleiderbügel ins Gesicht geschlagen, um ihn von sich wegzubekommen. Zudem bestritt sie, sein T-Shirt zerrissen zu haben (vgl. Urk. 18/11 S. 4 f.). Mit dem Vorbringen, sie habe ihn nur einmal mit dem Kleiderbügel ins Gesicht geschlagen, um ihn von sich wegzubekommen, macht die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss geltend, sie habe in Notwehr ge- handelt. Ein Video der tätlichen Auseinandersetzung liegt nicht bei den Akten. Die Videos, die sich in den Akten befinden, wurden offenbar – sowohl ausgehend von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers als auch von derjenigen der Be- schwerdegegnerin 1 – nach derselben aufgenommen, zumal das T-Shirt des Be- schwerdeführers bereits zerrissen und ein Kleiderbügel kaputt war und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 die zuvor erwähnten Ver- letzungen aufgewiesen haben. Den eingereichten Videos lassen sich keine kon- kreten Hinweise auf eine Straftat entnehmen. Im Weiteren stimmen einerseits die auf dem Video erkennbaren und im Polizeirapport erwähnten Verletzungen an der linken Hand sowie am linken Unterarm bzw. Handgelenk der Beschwerdegegne- rin 1 mit ihren Aussagen überein, wonach der Beschwerdeführer sie an den Hän- den gepackt haben soll (vgl. Urk. 18/11 S. 4). Anderseits stimmen die Verletzun- gen des Beschwerdeführers mit seinen Aussagen überein, wonach die Beschwer- degegnerin 1 ihn mit den Händen im Gesicht und mit einem Kleiderbügel gegen den Brustbereich, im oberen Körperbereich bzw. auf alle Körperteile und im Ge- sicht geschlagen und ihn mit ihren Händen am Hals angefasst habe (Urk. 18/15/1 S. 13, Urk. 18/15/2 S. 8). Der genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung ist unklar und lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Es steht Aussage gegen Aussage. Ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lässt sich mithin nicht nachweisen. Personen, die Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung ma- chen könnten, sind offenbar keine vorhanden. Dies gilt auch bezüglich der angeb- lichen Drohung durch die Beschwerdegegnerin 1, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass jemand anders diese gehört habe. D._____ gab an, lediglich gehört zu haben, dass ein Streit stattgefunden habe und sie sich gegen- seitig angeschrien hätten (vgl. Urk. 18/13 S. 6). Auch aus dem Umstand, dass die

- 15 - Beschwerdegegnerin 1 nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdefüh- rers und der Beschwerdegegnerin 1 die Blutflecken von der Wand geputzt hat (vgl. Urk. 18/15/1 S. 12, Urk. 18/11 S. 5), lässt sich nichts zugunsten der Sachdar- stellung des Beschwerdeführers ableiten. Untersuchungshandlungen, die zur Klä- rung des Sachverhalts beizutragen vermöchten, sind keine ersichtlich. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 erscheint unter Einbezug der ge- samten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren insofern somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, wie bereits ausgeführt, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen wissentlich falscher Anzeige (gemeint wohl: falscher Anschuldigung). In der Beschwerdeschrift vom

17. April 2024 brachte er hierzu einerseits vor, er sei verhaftet worden, weil er da- mit gedroht haben soll, die Beschwerdegegnerin 1, ihre Tochter und deren Part- ner zu töten. Anderseits machte er geltend, als er die Unterlagen der Anklage ge- lesen habe, habe er erfahren, dass er der Beschwerdegegnerin 1 gedroht haben soll, sie aus der Wohnung zu weisen. Dies habe er jedoch nicht getan (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren führte er aus, er habe keine rechtswidrigen Handlungen gegen seine Familienmitglieder begangen. Die Anschuldigungen der Beschwerdegegne- rin 1 seien erfunden und falsch. Um ihre eigenen Straftaten zu vertuschen, habe sie eine absichtlich falsche Anzeige gegen ihn gemacht (Urk. 2 S. 8). In der ver- besserten Beschwerdeschrift brachte er hingegen vor, es stimme nicht, dass er sich selbst ins Gesicht geschlagen habe, das sei eine falsche Beschuldigung. Zu- dem sei es eine Verleumdung, dass er gesagt haben soll, er würde sie alle töten (Urk. 8 S. 2). Betreffend den Vorwurf der Verleumdung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Strafuntersuchung gegen die Beschwer- degegnerin 1 beantragt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung ergibt sich sodann nicht substantiiert, wegen welcher angeblich falschen Anschuldigung die Staatsanwaltschaft eine

- 16 - Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 eröffnen soll, zumal der Be- schwerdeführer in der verbesserten Beschwerdeschrift geltend macht, der Vor- wurf, er soll gedroht haben, alle zu töten, sei eine Verleumdung. Weder die Be- schwerdeschrift vom 17. April 2024 noch die verbesserte Beschwerdeschrift vom

1. Mai 2024 vermögen in diesem Punkt den Anforderungen einer Beschwerdebe- gründung zu genügen, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 11 Betreffend Natel ist festzuhalten, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin 1 das fragliche Natel am 22. Juli 2023, ca. 11:30 Uhr, zur Polizei brachte, woraufhin dieses sichergestellt wurde (Urk. 18/2 S. 4). Dass sie das fragliche Natel dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 wissen- und willent- lich vorenthalten bzw. gestohlen hätte, kann daraus – entgegen dem Beschwer- deführer (vgl. Urk. 8 S. 2) – nicht geschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des ZVV-Monatsabonnements, welches sich in der Hülle des fraglichen Natels befunden haben soll (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 18/15/1 S. 3). Es sind keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammen- hang mit dem Natel (inkl. ZVV-Monatsabonnement) des Beschwerdeführers er- sichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdegegne- rin 1 es am 21. Juli 2023 an sich genommen hat, um es dem Beschwerdeführer zu entziehen bzw. vorzuenthalten, zumal sie es ja am folgenden Tag zur Polizei gebracht hat. Auch aus den eingereichten Videos ergeben sich keine entspre- chenden Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer fragt im Video zwar mutmasslich nach dem Natel. Aus der Reaktion der Frau (mutmasslich der Beschwerdegegne- rin 1) ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte für ein strafbares Verhalten dersel- ben im Zusammenhang mit dem Natel bzw. dem ZVV-Monatsabonnement. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 insofern somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

E. 12 Betreffend Diebstahl bzw. Nichtherausgabe von (weiteren) Gegenständen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, dass die Beschwerde- gegnerin 1 ihm diverse Gegenstände gestohlen hat bzw. ihm diese vorenthält und dies damit begründet, dass er und die Beschwerdegegnerin 1 schon seit dem

- 17 -

9. Dezember 2018 getrennt leben würden (Urk. 8 S. 2). Um welche Gegenstände es sich dabei handeln soll, substantiiert er – abgesehen vom Laptop und dem Fahrzeug – in der Beschwerde nicht. Objektivierbare Beweismittel bzw. Indizien, die ein alleiniges Eigentum des Beschwerdeführers an irgendwelchen Gegenstän- den belegen würden, welche die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer vorenthalten soll, liegen keine vor. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Beschwerdeführer seit dem 9. De- zember 2018 nicht mehr zusammenleben und seit dem 29. Dezember 2023 gesc2hieden sind (vgl. Urk. 8 S. 1 f.), beweist sein alleiniges Eigentum an den Gegenständen nicht, kann daraus doch nichts bezüglich des ehelichen Güter- rechts abgeleitet werden. Es kann auch nichts daraus abgeleitet werden, wer die fraglichen Gegenstände bezahlt bzw. gekauft hat. Zudem erklärte der Beschwer- deführer in der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023, seine Sa- chen seien bereits bei der Polizei gewesen, und diese sei nach seiner Verhaftung nicht mit ihm in die Wohnung gegangen (Urk. 18/15/4 S. 12 und 14). Aus den Ak- ten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 5. Oktober 2023 in Begleitung einer Polizistin in die ehemalige gemeinsame Wohnung gehen konnte, wobei der Beschwerdeführer jedoch nichts mitgenommen hat. Gemäss den Angaben des anwesenden Sohnes des Beschwerdeführers sei auf der vom Beschwerdeführer erstellten Liste nichts, was ihm nicht bereits ausgehändigt wor- den sei bzw. worauf er Anspruch habe (Urk. 18/19 S. 1). Nach dem Ausgeführten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Diebstahl bzw. ein (anderweitiges) strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe diverser Gegenstände. Wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (vgl. Urk. 11 S. 9), ist es nicht Sache der Strafbehörde, die Auseinan- dersetzung des Güterstands zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer- degegnerin 1 zu klären. Es ist von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwi- schen den beiden auszugehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 insofern somit zu Recht nicht an die Hand ge- nommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

- 18 -

E. 13 Die Nichtanhandnahme der weiteren in der Verfügung vom 21. März 2024 aufgeführten Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 hat der Beschwerdefüh- rer nicht angefochten, weshalb auf diese nicht einzugehen ist.

E. 14 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 19 -
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 20 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240161-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 28. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 21. März 2024, B-6/2023/10032076

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit separaten Verfügungen vom 21. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____, C._____, D._____, E._____ sowie gegen unbekannt zum Nachteil von A._____ nicht an die Hand (Urk. 3/17, Urk. 3/18, Urk. 3/19, Urk. 3/20, Urk. 3/21 = Urk. 9/1 = Urk. 11).

2. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) innert Frist Beschwerde und beantragte unter Beilage der genannten Nichtanhandnahmeverfügungen sinngemäss die Aufhebung derselben und Einlei- tung eines Strafverfahrens gegen die genannten Personen. Zudem erklärte er, dass er mit dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 21. März 2024 nicht ein- verstanden sei und vermerkte in der Fusszeile seiner Eingabe "Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21. März 2024, B-6/2023/10027824" (Urk. 2). Da es sich um eine Einsprache gegen einen Strafbefehl handeln könnte, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers am 24. April 2024 zuständigkeitshalber in Kopie der Staatsan- waltschaft zur weiteren Veranlassung zugestellt (Urk. 6, Urk. 7). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht deutlich hervorgehe, ob er gegen eine oder mehrere der Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde erheben möchte, weshalb ihm Frist angesetzt werde, um mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Bejahendenfalls sei der angefochtene Entscheid genau zu bezeichnen (Nichtanhandnahmeverfügung gegen welche beschuldigte Person) und die Beschwerde zu begründen (Urk. 6).

3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2024 gegen seine (Ex-)Frau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) zu erheben. Er beantragte (sinngemäss), es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Kör- perverletzung, Morddrohung, Diebstahl und wissentlich falscher Anzeige (gemeint wohl: falscher Anschuldigung) zu eröffnen (Urk. 8 S. 1 ff.). Die Nichtanhandnah-

- 3 - meverfügungen gegen D._____ (Tochter des Beschwerdeführers und der Be- schwerdegegnerin 1), deren Freund C._____, E._____ (Sohn des Beschwerde- führers und der Beschwerdegegnerin 1) sowie gegen unbekannt ficht der Be- schwerdeführer mithin nicht an. Innert der mit Verfügung vom 2. August 2024 an- gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (vgl. Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15). Auf die gegen die Verfügung vom 2. August 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urk. 21).

4. Da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – sogleich abzuweisen ist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.

5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind tatsächliche, erhebliche und kon- krete Hinweise auf eine strafbare Handlung erforderlich. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; vielmehr muss ein Anfangsverdacht bestehen, der

- 4 - auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruht, aus der sich die konkrete Mög- lichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (Urteile des Bun- desgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, 6B_1104/2018 vom

17. Mai 2019 E. 4.1, 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, je m. w. H.). In einer «Aussage gegen Aussage»-Situation kann auf eine Untersuchung verzichtet wer- den, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vorn- herein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom

10. September 2019 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung betreffend die vorliegend relevanten Vorfälle vom 21./22. Juli 2023 im Wesentlichen zusammen- gefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe ihm am 21. Juli 2023, ca. 10:00 Uhr, am gemeinsamen Wohnort an der F._____-strasse 1 in G._____ mehrere Körperverletzungen im Gesicht, am Kopf, an den Armen und am Körper zugefügt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn während drei bis vier Minuten mit ihren Händen und einem Kleiderbügel aus Metall geschlagen. Zudem habe sie geschrien, dass sie ihn so lange schlagen werde, bis er tot sei. C._____ werde ihm auf ihren Wunsch hin sein Geschlechts- teil abschneiden. Auch habe sie sein Natel, sein Notebook und seine Fahrkarte behändigt und ihm nicht zurückgegeben. Mit den auf dem Mobiltelefon gesicher- ten Zugangsinformationen zu Accounts habe die Beschwerdegegnerin 1 die Zu- gangsinformationen zu seinem Notebook geändert. Im Weiteren habe die Be- schwerdegegnerin 1 am 22. Juli 2023 an ihrem vorgenannten Wohnort gegenüber den Funktionären der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig angegeben, der Be- schwerdeführer habe am 21. Juli 2023 Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 11 S. 2). Nach Zusammenfassen der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, von C._____ und D._____ erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, diese hätten das Geschehen weitestgehend deckungsgleich geschildert. Ihre Aussagen stünden diametral zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Es fehle vorliegend an unbe- teiligten und unparteiischen Tatzeugen, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen (Beweis-)Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu

- 5 - stützen vermöchten (Urk. 11 S. 6 f.). Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Ein- vernahmen der Beteiligten das Beweisergebnis beeinflussen würden. Den einge- reichten Videoaufnahmen seien keine Hinweise auf eine Straftat zu entnehmen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der H._____ [Staat in Eur- opa] als Polizist gearbeitet habe, erscheine es wenig glaubhaft, dass er sich wäh- rend drei bis vier Minuten nicht gegen die ihm physisch unterlegene Beschwerde- gegnerin 1 hätte wehren können. Im Weiteren habe er sein Mobiltelefon am

22. Juli 2023 von der Polizei ausgehändigt erhalten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit bezüglich dieser Vorwürfe nicht gege- ben (Urk. 11 S. 7). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwägt im Weiteren zusammengefasst, der Be- schwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 vor, diese gebe ihm in seinem Eigentum stehende Gegenstände (Laptop, Notizbücher mit Passwörtern für elek- tronische Geräte, Fahrzeug Renault Duster mit zusätzlichen Winterreifen und Schlüssel, Werkzeugset, Dokumente für Hauseigentum in der H._____, Haushalt- gegenstände, Schuhe und persönliche Gegenstände) nicht heraus. Der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 seien miteinander verheiratet und befänden sich derzeit in der H._____ im Scheidungsprozess. Es fehle vorliegend an objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen (Beweis-)Indizien, welche das alleinige Eigentum des Beschwerdeführers an den Gegenständen belegen wür- den. Es sei nicht Sache der Strafbehörde, die Auseinandersetzung ihres Güter- stands zu klären. Nach dem Gesagten sei vielmehr von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer auszugehen, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 11 S. 8 f.) 3.1. In der verbesserten Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2024 bringt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gegenüber den Polizeibeamten, die er am 21. Juli 2023 telefonisch an den Tatort gerufen habe, gesagt, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ihm eine Körperverletzung zugefügt und ihm gedroht habe, ihn zu töten. Die Polizeibeamten hätten die Tatobjekte fotografiert: Spuren der Verschleierung des Verbrechens, Verletzungen und beschädigte Kleidung. In der

- 6 - angefochtenen Verfügung sei seine Einlieferung ins Spital aufgrund einer hyper- tensiven Krise als Folge dieser Körperverletzung nicht erwähnt (Urk. 8 S. 1). Fer- ner stimme es nicht, dass er gesagt habe, er würde alle töten. Das sei eine Ver- leumdung. Sodann stimme es nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 ruhig und nicht hysterisch gewesen sei. Das sehe man im Video. Darin sei auch ersichtlich, dass das Blut nicht von ihm an die Wand geschmiert worden sei. Dies sei eine fal- sche Aussage der Beschwerdegegnerin 1. Bezüglich des Hinweises, seine Aus- sage über die Möglichkeit, sich zu verteidigen, sei unglaubwürdig, sei festzuhal- ten, dass er sich angesichts der Aggressivität der Beschwerdegegnerin 1 passiv verteidigt habe, indem er versucht habe, sich vor ihren Schlägen zu schützen. Der Umstand, dass ihm das Telefon von der Polizei zurückgegeben worden sei, be- stätige sodann den Sachverhalt des Diebstahls. Ferner seien er und die Be- schwerdegegnerin 1 seit dem 29. Dezember 2023 geschieden. Seit dem 9. De- zember 2018 hätten sie keinen gemeinsamen Haushalt und kein gemeinsames Einkommen mehr. Das Auto, der Laptop und andere Dinge, die sie ihm gestohlen habe, seien von seinem persönlichen Geld gekauft worden. Dies werde durch die Quittung für den Kauf des Laptops und die Zulassungsbescheinigung für das Auto bestätigt (Urk. 8 S. 2). Das Auto habe er auf Kredit gekauft, den er noch nicht ab- bezahlt habe. Alle Dokumente, die diese Tatsache bestätigen könnten, würden sich im Innenraum des Autos befinden, zu dem ihm derzeit der Zugang verwehrt werde (Urk. 8 S. 3). 3.2. In der Beschwerdeschrift vom 17. April 2024 schildert der Beschwerdeführer die Ereignisse vom 21. Juli 2023 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Als er das Haus verlassen habe, habe er festgestellt, dass er sein Telefon in der Wohnung vergessen habe. Als er zurückgekommen sei, sei die Wohnungstür ab- geschlossen gewesen und er habe durch den Glasteil der Tür gesehen, dass sein Telefon auf dem Tisch gefehlt habe. Er habe an die Tür geklopft. Seine Frau sei äusserst aufgeregt zur Tür gerannt und habe angefangen, ihn anzuschreien, zu beleidigen und ihm Betrug vorzuwerfen. Er habe nicht verstanden, was los gewe- sen sei und habe sie gebeten, ihm das Telefon zurückzugeben. Da habe sie an- gefangen, ihn mit den Händen ins Gesicht zu schlagen. Sie habe ihn mit Kleider- bügeln ins Gesicht und auf den Oberkörper geschlagen und die Kleiderbügel an

- 7 - ihm zerschmettert. Sie sei ausser Kontrolle und von Sinnen gewesen. Dann habe sie angefangen, ihn mit den Füssen zu treten. Sie habe ihn in der Leistengegend getroffen. Sodann habe sie seine Kleidung zerrissen, während sie geschrien habe, dass sie einen Mann wisse, der ihm in zwei Tagen den Kopf abschneiden würde. Dann habe sie geschrien, dass es besser gewesen wäre, wenn C._____ ihm gestern die Genitalien abgeschnitten hätte. Diese Worte und der unzurech- nungsfähige Zustand seiner Frau, die ihm Ermordung und Verstümmelung ange- droht habe, hätten ihn in einen Zustand der Angst um sein Leben versetzt. Diese Prügel hätten fast zehn Minuten gedauert und er habe gesehen, dass seine Toch- ter es mit ihrem Natel gefilmt habe (Urk. 2 S. 5 f.). Danach habe die Beschwerde- gegnerin 1 begonnen, seine Sachen in Taschen, auf den Boden und auf die Strasse zu werfen. Er sei schockiert gewesen und habe die Polizei rufen müssen. Während seines Anrufs bei der Polizei hätten die Beschwerdegegnerin 1 und D._____ eiligst das Haus verlassen. Sein Sohn sei während des geschilderten Vorfalls in der Wohnung anwesend gewesen, habe sich aber nicht in den Konflikt eingemischt, da er auf der Seite seiner Mutter gestanden habe. Die Polizei habe die ihm zugefügten Verletzungen, beschädigte Kleidung und kaputten Kleiderbü- gel sowie das Blut an der Wand erfasst. Am gleichen Tag um 18:00 Uhr habe er sich in der Nähe befunden und die Wohnung nicht betreten können. Da sei die Polizei eingetroffen und habe gesagt, er sei verhaftet, weil er damit gedroht habe, die Beschwerdegegnerin 1, ihre Tochter und deren Partner zu töten. Erst als er die Unterlagen der Anklage gelesen habe, habe er erfahren, dass er der Be- schwerdegegnerin 1 angeblich gedroht habe, sie aus der Wohnung zu weisen. Dies habe er jedoch nicht getan. Er wäre dazu auch gar nicht berechtigt gewesen, weil sein Sohn Mieter der Wohnung sei. Nach dem Vorfall sei er in einer sehr schlechten körperlichen und seelischen Verfassung gewesen. Am 24. Juli 2023 sei er als Notfall ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er habe keinen Zugang zu seinem Auto oder seinen Schlüsseln gehabt. Sein Monatsabo des ZVV sei ihm entwendet worden (Urk. 2 S. 6). Er macht sodann geltend, die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 1 seien erfunden und falsch. Um ihre eigenen Straftaten zu vertuschen, habe sie eine absichtlich falsche Anzeige gegen ihn gemacht. Seine Autoschlüssel seien von der Polizei der Beschwerdegegnerin 1 übergeben

- 8 - worden, obwohl das Auto sein Eigentum sei. Die Beschwerdegegnerin 1 verwei- gere ihm seither die Benutzung des Autos (Urk. 2 S. 8).

4. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als schwer im Sinne von Art.122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich, auf Antrag, der einfachen Körperverletzung strafbar ( Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Wer einen Nichtschuldigen wider besse- res Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschul- digt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung strafbar (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sa- che zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wer sich eine fremde bewegliche Sache an- eignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutref- fen, der unrechtmässigen Aneignung strafbar (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Einer Sach- entziehung macht sich, auf Antrag, strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneig- nungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). 5.1. Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Die Beschwer- degegnerin 1 habe ihm am 21. Juli 2023, ca. 10:00 Uhr, in ihrer Wohnung sein Natel weggenommen. Sie habe auch reingeschaut, was geschrieben worden sei. In der Hülle befinde sich auch sein Monatsabonnement für den öffentlichen Ver- kehr (Urk. 18/15/1 S. 3). Am Morgen des 21. Juli 2023 habe er zu seiner Frau ge- sagt, dass er bei der Polizei eine Anzeige machen werde, wenn er das Geld nicht zurückbekomme (Urk. 18/15/1 S. 9). Er sei aus dem Haus gegangen und habe dann gemerkt, dass er das Natel zu Hause gelassen habe. Er sei zurückgegan- gen. Die Tür, die normalerweise immer offen sei, sei zu gewesen. Er habe an die Tür geklopft und durch das Fenster gesehen, dass sein Natel nicht mehr auf dem Tisch gelegen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm dann die Tür geöffnet.

- 9 - Sie sei extrem aufgeregt gewesen. Er habe sie nach seinem Natel gefragt. Sie habe nur gefragt, welches Natel. Sie habe ihn dann beschuldigt, dass er mit ande- ren Frauen geschrieben habe. Sie habe begonnen, zu schreien und seine Sachen kaputt zu machen. Sie habe seine Kleidung genommen und auf den Boden ge- schmissen, ihn mit Kleiderbügeln geschlagen und ihn auch an seinem T-Shirt ge- rissen. Zudem habe sie versucht, ihm mit den Beinen zwischen die Beine zu schlagen. Dann seien sein Sohn und seine Tochter aus den Zimmern gekommen. Die Tochter habe eine Aufnahme mit dem Natel gemacht. Er habe versucht, die Beschwerdegegnerin 1 zu beruhigen, weil sie eine grosse Eifersuchtsszene ge- macht habe. Sie habe herumgeschrien, dass sie einen Mann kenne, welcher ihm in zwei Tagen den Kopf abschneide. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich sehr hysterisch und provozierend benommen. Sie habe wohl gewollt, dass er zum Ge- genschlag ansetze. Er habe versucht auszuweichen und seine "weichen Körper- teile" gegen sie zu halten, um sich zu schützen. Als sie keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie begonnen, seine Sachen auf den Boden zu werfen. Einen Teil der Sachen habe sie auch in einen Koffer gepackt. Sie habe verlangt, dass er ver- schwinde (Urk. 18/15/1 S. 10). Als ihn die Beschwerdegegnerin 1 geschlagen habe, habe sie noch gesagt, dass C._____ ihn am Tag zuvor lieber getötet hätte. Auch habe sie gesagt, dass man ihm den Penis mit dem Messer abschneiden solle (Urk. 18/15/1 S. 11). Man sehe auch die kaputten Kleiderbügel, welche her- umgelegen hätten. An den Wänden sei sein Blut gewesen. Die Beschwerdegeg- nerin 1 habe versucht, dies sofort zu reinigen. Wenn er dies selbst gewesen wäre, gäbe es keinen Grund, die Spuren zu beseitigen (Urk. 18/15/1 S. 12). Auf Nach- frage erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn am An- fang mit den Händen ins Gesicht geschlagen. Später habe sie einen Kleiderbügel genommen und ihn mit diesem im Brustbereich, im oberen Körperbereich und im Gesicht geschlagen. Sie sei in einem psychopathischen Gemütszustand, ausser sich gewesen. Sie habe auch begonnen, ihn mit ihren Händen am Hals anzufas- sen. Sie habe auch sein T-Shirt gefasst und ihn mit ihrem Bein zwischen die Beine geschlagen. Sie habe auch noch gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen könne, weil er mit anderen Frauen Nachrichten geschrieben habe (Urk. 18/15/1 S. 13). In der am gleichen Tag durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 10 - nahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen zum Vorfall vom 21. Juli 2023. Bezüglich des zerrissenen T-Shirts erklärte der Be- schwerdeführer, als die Beschwerdegegnerin 1 keine Kraft mehr gehabt habe, sei sie zu ihm gekommen, habe ihn am T-Shirt gefasst und daran gerissen. Sie habe ihn am T-Shirt festhalten wollen, damit sie eine Stabilisierung habe. Sie habe ihn mit ihren Beinen zwischen seine Beine geschlagen. Darum habe sie auch das T-Shirt zerrissen (Urk. 18/15/7 S. 8). 5.2. Die Beschwerdegegnerin 1 führte in der polizeilichen Einvernahme vom

21. Juli 2023 in Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am Morgen zu ihr gesagt, heute würden sie alle einen lustigen Tag haben. Wenn es nicht klappe, töte er alle. Nachdem er dann gegangen sei, habe sie alle Türen zugemacht. Sie habe dann sein Natel liegen sehen. Als sie sein Natel gesehen habe, habe sie eine Mitteilung von einer Frau gesehen und angefangen zu zittern. Im gleichen Moment habe sie gehört, wie er stark gegen die Wohnungstür geklopft habe. Sie habe diese geöffnet und dem Beschwerdeführer gesagt, er habe eine Stunde Zeit. Er solle seine Sachen packen und weggehen. Sie sei ruhig und nicht hyste- risch gewesen. Er habe gesagt, er mache das nicht, er bleibe hier. Er sei ins Wohnzimmer gegangen und habe sich aufs Sofa gelegt. Seine Sachen seien in ihrem Schlafzimmer gewesen. Sie habe eine Tasche genommen, sei damit ins Schlafzimmer gegangen und habe angefangen, seine Sachen einzupacken. Er habe zu ihr gesagt, sie solle dies nicht machen und sie habe mit "doch" geantwor- tet. Dann habe er sie an den Händen gepackt und sie kraftvoll aufs Bett geworfen. In der einen Hand habe sie noch einen Kleiderbügel mit einem Kleidungsstück daran gehabt. Er habe ihre Hände gepackt und sie sehr stark festgehalten und zu ihr gesagt, dass sie das nicht weiter machen solle. In dem Moment, als er sie auf das Bett gestossen habe, habe sie ihn vermutlich mit dem Kleiderbügel verletzt. Er habe dies dann bemerkt, habe mit seinem Finger die Wunde ertastet und das Blut an die Wand geschmiert. Sie habe ihn gefragt, was er da mache, und gesagt, dass es eine Mietwohnung sei und sie das Blut nicht abwaschen könnten. Als alle diesen Schrei gehört hätten, habe ihr Sohn gesagt, dass er, seine Frau und das Enkelkind jetzt weggehen würden. Sie seien schnell zur Mutter der Schwieger- tochter gegangen. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er das Problem

- 11 - mit der Wohnung nicht selbst löse, gehe sie ins AOZ und löse das Problem selbst. Er habe ihr dann gedroht, die Polizei zu rufen. Sie habe dann seine Sachen ein- gepackt, und er sei dabei auf dem Sofa gesessen und habe alles beobachtet. Ihr Sohn und die Schwiegertochter seien wieder zurückgekommen und hätten das Enkelkind "dort" gelassen. Der Beschwerdeführer habe dann angefangen, ihren Sohn zu provozieren. Sie habe zu ihm gesagt, er solle nicht reagieren, sie werde das Problem lösen. Sie sei dann mit ihrer Schwiegertochter ins AOZ gegangen, weil sie Deutsch spreche (Urk. 18/11 S. 4). Auf Vorhalt eines Fotobogens erklärte die Beschwerdegegnerin 1, die kleine Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte des Beschwerdeführers sei von ihr. Diese sei entstanden, als er sie aufs Bett ge- stossen habe. Er habe das Blut extra auf sein T-Shirt getan. Die anderen Verlet- zungen seien nicht von ihr. Sie habe ihn nur einmal mit dem Kleiderbügel ins Ge- sicht geschlagen, um ihn von sich wegzubekommen. Sie habe keine Ahnung, wer ihm das T-Shirt zerrissen habe; vermutlich habe er es selbst gemacht. Sie bestritt auf entsprechenden Vorhalt, den Beschwerdeführer angegriffen, getreten, ge- schlagen und mit dem Kleiderbügel verletzt zu haben. Das Blut habe er an die Wand gemacht. Es habe noch mehr Spuren gehabt. Sie habe es schon ein wenig weggeputzt. Sie vermute, dass er die Kleiderbügel beschädigt habe. Diese seien noch nicht beschädigt gewesen, als sie noch zu Hause gewesen sei (Urk. 18/11 S. 5). 5.3. D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2023 zunächst zu Protokoll, sie habe am Morgen die Kopfhörer genommen, YouTube aufge- schaltet und dann im Home Office gearbeitet. Sie wisse also nicht, was heute Sa- che gewesen sei. Sie sei so müde von gestern gewesen und habe nichts gehört. Sie habe noch wahrgenommen, dass ihr Bruder aufgestanden sei und mit seiner Frau gesprochen habe. Ihr Freund sei bei der Arbeit gewesen. Sie habe gewusst, dass wenn etwas mit der Mutter sei, dann würde ihr Bruder sie (D._____) verteidi- gen. "Sie" hätten gestritten. Ihr Vater habe dann die Polizei gerufen und das sei alles. Auf Nachfrage erklärte sie, die Beschwerdegegnerin 1 habe noch zum Be- schwerdeführer gesagt, dass er sich doch eine Wohnung suchen solle. Als der Kleine den Streit gehört habe, habe ihn "I._____" genommen und rausgewollt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe aus dem Ganzen aussteigen wollen und sei nach

- 12 - draussen gegangen. Sie seien dann zum Asylzentrum gegangen, um Hilfe zu ho- len. Sie (D._____) sei viel im Zimmer gewesen und habe abgeschlossen (Urk. 18/13 S. 5). Auf Nachfrage gab D._____ zu Protokoll, sie habe gehört, dass ein Streit stattgefunden habe und sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Zudem habe sie gehört, dass der Beschwerdeführer gegen die Balkontür geklopft habe und "sie" ihn hereingelassen hätten (Urk. 18/13 S. 6).

6. Auf Fotos, welche die Kantonspolizei Zürich am 21. Juli 2023 vom Be- schwerdeführer erstellt hat, sind diverse Kratzer im Gesicht, am Unterkiefer/Hals, an der rechten Brustseite, auf der linken Bauchseite, am linken Arm und an der rechten Schulter des Beschwerdeführers ersichtlich. Ebenfalls ist eine Rötung im Bereich des Halses bzw. Schlüsselbeins vorne beim Beschwerdeführer erkenn- bar. Zudem trägt er ein blutverschmiertes, zerrissenes T-Shirt (Urk. 18/13 Anhang Fotodokumentation Beschwerdeführer S. 2 ff.).

7. In den Akten befinden sich sodann vier Videos, die offenbar der Beschwer- deführer aufgenommen hat. Im ersten Video ist hauptsächlich eine Frau (mut- masslich die Beschwerdegegnerin 1) zu sehen, die Kleider von Kleiderbügeln nimmt, in mehrere Taschen packt und die Kleiderbügel auf den Boden bzw. teil- weise in Richtung des Beschwerdeführers wirft oder auf einen Kleiderberg auf ei- nem Stuhl legt. Während einiger Sekunden filmt sich der Beschwerdeführer im Badezimmer, wobei man das zerrissene T-Shirt, Kratzer im Gesicht sowie eine Rötung an der rechten Schulter des Beschwerdeführers erkennen kann. Zwei Mal ist eine zweite, junge Frau zu sehen. Im zweiten Video sieht man, wie die Frau (mutmasslich die Beschwerdegegnerin 1) die Kleiderbügel zusammenräumt, wo- bei einer davon kaputt ist, und in einem Zimmer verschwindet, in welchem die zweite, junge Frau zu sehen ist. Im dritten Video sieht man, wie die Frau (mut- masslich die Beschwerdegegnerin 1) Flecken von der Wand putzt. Im vierten Vi- deo ist zu sehen, wie sie im Wohnzimmer irgendwelche Unterlagen in einen Sack packt und aufräumt. Einmal sieht man einen jungen Mann auf den Balkon gehen. In allen Videos spricht die Frau (mutmasslich die Beschwerdegegnerin 1) auf – mutmasslich – Ukrainisch oder Russisch aufgebracht mit dem Beschwerdeführer.

- 13 - Der Beschwerdeführer spricht ebenfalls – mutmasslich – Ukrainisch oder Rus- sisch, sagt aber nicht viel. Immer wieder sagt er fragend "Telefon" (Urk. 18/16/1).

8. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Juli 2023 hat die Beschwerdegegnerin 1 bei der Auseinandersetzung Schürfungen und Kratzer an den Händen erlitten (Urk. 18/1 S. 3). Im ersten Video ist erkennbar, dass die Be- schwerdegegnerin 1 an der linken Hand sowie am linken Unterarm bzw. Handge- lenk Rötungen aufweist (Urk. 18/16/1 Datei 3, 02:04 Min.). Fotos der Verletzun- gen liegen keine bei den Akten.

9. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder der Beschwerdefüh- rer noch die Beschwerdegegnerin 1 als völlig unbefangen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den beiden offenbar um ein zerstrittenes Ehepaar gehandelt hat (vgl. Urk. 18/11 S. 2, Urk. 18/15/1 S. 4). Der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin 1 haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 am Morgen aus dem Haus gegangen, kurz darauf zurückgekehrt und an die Tür geklopft habe, woraufhin die Beschwer- degegnerin 1 ihn reingelassen habe (vgl. Urk. 18/15/1 S. 10, Urk. 18/11 S. 4). Dies wird durch die Aussage ihrer Tochter bestätigt, die angegeben hat, dass sie gehört habe, wie der Beschwerdeführer gegen die Balkontür geklopft und herein- gelassen worden sei (vgl. Urk. 18/13 S. 6). Sodann ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 1, dass diese ins Natel des Beschwerdeführers reingeschaut hat sowie, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist (vgl. Urk. 18/15/1 S. 3 und 10 ff., Urk. 18/11 S. 4). Bezüglich des Ablaufs derselben gehen die Aus- sagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 jedoch diametral auseinander. Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerde- gegnerin 1 habe ihn am Anfang mit den Händen ins Gesicht geschlagen und habe dann begonnen, ihn mit Kleiderbügeln zu schlagen, am Hals anzufassen, an sei- nem T-Shirt zu reissen und ihm mit den Beinen zwischen die Beine zu schlagen (vgl. Urk. 18/15/1 S. 10 ff., Urk. 18/15/2 S. 8), gab sie zu Protokoll, er habe sie an den Händen gepackt und kraftvoll aufs Bett geworfen, wobei sie noch einen Klei- derbügel mit einem Kleidungsstück in einer Hand gehabt habe. Er habe ihre

- 14 - Hände gepackt und sie sehr stark festgehalten. Als er sie auf das Bett gestossen habe, habe sie ihn vermutlich mit dem Kleiderbügel im Gesicht verletzt bzw. er- klärte sie, sie habe ihm nur einmal mit dem Kleiderbügel ins Gesicht geschlagen, um ihn von sich wegzubekommen. Zudem bestritt sie, sein T-Shirt zerrissen zu haben (vgl. Urk. 18/11 S. 4 f.). Mit dem Vorbringen, sie habe ihn nur einmal mit dem Kleiderbügel ins Gesicht geschlagen, um ihn von sich wegzubekommen, macht die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss geltend, sie habe in Notwehr ge- handelt. Ein Video der tätlichen Auseinandersetzung liegt nicht bei den Akten. Die Videos, die sich in den Akten befinden, wurden offenbar – sowohl ausgehend von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers als auch von derjenigen der Be- schwerdegegnerin 1 – nach derselben aufgenommen, zumal das T-Shirt des Be- schwerdeführers bereits zerrissen und ein Kleiderbügel kaputt war und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 die zuvor erwähnten Ver- letzungen aufgewiesen haben. Den eingereichten Videos lassen sich keine kon- kreten Hinweise auf eine Straftat entnehmen. Im Weiteren stimmen einerseits die auf dem Video erkennbaren und im Polizeirapport erwähnten Verletzungen an der linken Hand sowie am linken Unterarm bzw. Handgelenk der Beschwerdegegne- rin 1 mit ihren Aussagen überein, wonach der Beschwerdeführer sie an den Hän- den gepackt haben soll (vgl. Urk. 18/11 S. 4). Anderseits stimmen die Verletzun- gen des Beschwerdeführers mit seinen Aussagen überein, wonach die Beschwer- degegnerin 1 ihn mit den Händen im Gesicht und mit einem Kleiderbügel gegen den Brustbereich, im oberen Körperbereich bzw. auf alle Körperteile und im Ge- sicht geschlagen und ihn mit ihren Händen am Hals angefasst habe (Urk. 18/15/1 S. 13, Urk. 18/15/2 S. 8). Der genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung ist unklar und lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Es steht Aussage gegen Aussage. Ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lässt sich mithin nicht nachweisen. Personen, die Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung ma- chen könnten, sind offenbar keine vorhanden. Dies gilt auch bezüglich der angeb- lichen Drohung durch die Beschwerdegegnerin 1, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass jemand anders diese gehört habe. D._____ gab an, lediglich gehört zu haben, dass ein Streit stattgefunden habe und sie sich gegen- seitig angeschrien hätten (vgl. Urk. 18/13 S. 6). Auch aus dem Umstand, dass die

- 15 - Beschwerdegegnerin 1 nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdefüh- rers und der Beschwerdegegnerin 1 die Blutflecken von der Wand geputzt hat (vgl. Urk. 18/15/1 S. 12, Urk. 18/11 S. 5), lässt sich nichts zugunsten der Sachdar- stellung des Beschwerdeführers ableiten. Untersuchungshandlungen, die zur Klä- rung des Sachverhalts beizutragen vermöchten, sind keine ersichtlich. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 erscheint unter Einbezug der ge- samten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren insofern somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

10. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, wie bereits ausgeführt, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen wissentlich falscher Anzeige (gemeint wohl: falscher Anschuldigung). In der Beschwerdeschrift vom

17. April 2024 brachte er hierzu einerseits vor, er sei verhaftet worden, weil er da- mit gedroht haben soll, die Beschwerdegegnerin 1, ihre Tochter und deren Part- ner zu töten. Anderseits machte er geltend, als er die Unterlagen der Anklage ge- lesen habe, habe er erfahren, dass er der Beschwerdegegnerin 1 gedroht haben soll, sie aus der Wohnung zu weisen. Dies habe er jedoch nicht getan (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren führte er aus, er habe keine rechtswidrigen Handlungen gegen seine Familienmitglieder begangen. Die Anschuldigungen der Beschwerdegegne- rin 1 seien erfunden und falsch. Um ihre eigenen Straftaten zu vertuschen, habe sie eine absichtlich falsche Anzeige gegen ihn gemacht (Urk. 2 S. 8). In der ver- besserten Beschwerdeschrift brachte er hingegen vor, es stimme nicht, dass er sich selbst ins Gesicht geschlagen habe, das sei eine falsche Beschuldigung. Zu- dem sei es eine Verleumdung, dass er gesagt haben soll, er würde sie alle töten (Urk. 8 S. 2). Betreffend den Vorwurf der Verleumdung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Strafuntersuchung gegen die Beschwer- degegnerin 1 beantragt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung ergibt sich sodann nicht substantiiert, wegen welcher angeblich falschen Anschuldigung die Staatsanwaltschaft eine

- 16 - Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 eröffnen soll, zumal der Be- schwerdeführer in der verbesserten Beschwerdeschrift geltend macht, der Vor- wurf, er soll gedroht haben, alle zu töten, sei eine Verleumdung. Weder die Be- schwerdeschrift vom 17. April 2024 noch die verbesserte Beschwerdeschrift vom

1. Mai 2024 vermögen in diesem Punkt den Anforderungen einer Beschwerdebe- gründung zu genügen, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

11. Betreffend Natel ist festzuhalten, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin 1 das fragliche Natel am 22. Juli 2023, ca. 11:30 Uhr, zur Polizei brachte, woraufhin dieses sichergestellt wurde (Urk. 18/2 S. 4). Dass sie das fragliche Natel dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 wissen- und willent- lich vorenthalten bzw. gestohlen hätte, kann daraus – entgegen dem Beschwer- deführer (vgl. Urk. 8 S. 2) – nicht geschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des ZVV-Monatsabonnements, welches sich in der Hülle des fraglichen Natels befunden haben soll (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 18/15/1 S. 3). Es sind keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammen- hang mit dem Natel (inkl. ZVV-Monatsabonnement) des Beschwerdeführers er- sichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdegegne- rin 1 es am 21. Juli 2023 an sich genommen hat, um es dem Beschwerdeführer zu entziehen bzw. vorzuenthalten, zumal sie es ja am folgenden Tag zur Polizei gebracht hat. Auch aus den eingereichten Videos ergeben sich keine entspre- chenden Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer fragt im Video zwar mutmasslich nach dem Natel. Aus der Reaktion der Frau (mutmasslich der Beschwerdegegne- rin 1) ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte für ein strafbares Verhalten dersel- ben im Zusammenhang mit dem Natel bzw. dem ZVV-Monatsabonnement. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 insofern somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

12. Betreffend Diebstahl bzw. Nichtherausgabe von (weiteren) Gegenständen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, dass die Beschwerde- gegnerin 1 ihm diverse Gegenstände gestohlen hat bzw. ihm diese vorenthält und dies damit begründet, dass er und die Beschwerdegegnerin 1 schon seit dem

- 17 -

9. Dezember 2018 getrennt leben würden (Urk. 8 S. 2). Um welche Gegenstände es sich dabei handeln soll, substantiiert er – abgesehen vom Laptop und dem Fahrzeug – in der Beschwerde nicht. Objektivierbare Beweismittel bzw. Indizien, die ein alleiniges Eigentum des Beschwerdeführers an irgendwelchen Gegenstän- den belegen würden, welche die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer vorenthalten soll, liegen keine vor. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Beschwerdeführer seit dem 9. De- zember 2018 nicht mehr zusammenleben und seit dem 29. Dezember 2023 gesc2hieden sind (vgl. Urk. 8 S. 1 f.), beweist sein alleiniges Eigentum an den Gegenständen nicht, kann daraus doch nichts bezüglich des ehelichen Güter- rechts abgeleitet werden. Es kann auch nichts daraus abgeleitet werden, wer die fraglichen Gegenstände bezahlt bzw. gekauft hat. Zudem erklärte der Beschwer- deführer in der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023, seine Sa- chen seien bereits bei der Polizei gewesen, und diese sei nach seiner Verhaftung nicht mit ihm in die Wohnung gegangen (Urk. 18/15/4 S. 12 und 14). Aus den Ak- ten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 5. Oktober 2023 in Begleitung einer Polizistin in die ehemalige gemeinsame Wohnung gehen konnte, wobei der Beschwerdeführer jedoch nichts mitgenommen hat. Gemäss den Angaben des anwesenden Sohnes des Beschwerdeführers sei auf der vom Beschwerdeführer erstellten Liste nichts, was ihm nicht bereits ausgehändigt wor- den sei bzw. worauf er Anspruch habe (Urk. 18/19 S. 1). Nach dem Ausgeführten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Diebstahl bzw. ein (anderweitiges) strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe diverser Gegenstände. Wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (vgl. Urk. 11 S. 9), ist es nicht Sache der Strafbehörde, die Auseinan- dersetzung des Güterstands zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer- degegnerin 1 zu klären. Es ist von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwi- schen den beiden auszugehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 insofern somit zu Recht nicht an die Hand ge- nommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

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13. Die Nichtanhandnahme der weiteren in der Verfügung vom 21. März 2024 aufgeführten Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 hat der Beschwerdefüh- rer nicht angefochten, weshalb auf diese nicht einzugehen ist.

14. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 20 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri