Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. April 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, Drohung und Amtsmissbrauchs (Urk. 6/1). Die Straf- anzeige bezieht sich auf einen Vorfall vom 1. Juli 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich genötigt worden sei, den B._____-platz in Zürich zu verlassen. Weiter sei gegen ihn eine 24-stündige Wegweisungsverfügung erlassen worden, wobei ihm für den Fall der Zuwiderhand- lung mit Haft gedroht worden sei. Sodann sei er im Rahmen einer angeblichen Po- lizeikontrolle aufgefordert worden, seine kompletten Velotaschen auszuräumen, wobei die Polizisten keine Wegweisung verfügt hätten (Urk. 6/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 18. April 2024 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die namentlich nicht bekannten Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3).
E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2024 Beschwerde mit den Anträgen, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen bzw. wiederaufzunehmen und es seien die ungelesenen Polizeiberichte zu sichten und als neue Beweise zuzulassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).
E. 4 Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann eine rechtskräftig eingestellte Strafuntersu- chung wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen be- kannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Per- son sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese Bestimmung gilt kraft des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für Nichtan- handnahmeverfügungen. Der Sperrwirkung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung sind durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung Gren- zen gesetzt. Grund für die eingeschränkte Rechtskraft von Einstellungs- und Nicht- anhandnahmeverfügungen ist der Umstand, dass diese oft nicht auf einer umfas- senden Prüfung des Straffalls beruhen und nicht von einem (unabhängigen) Ge- richt erlassen werden (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N 1). Die Anforderungen an die Wie- deraufnahme dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Bei Nichtanhandnahmever- fügungen sind die Anforderungen an die Wiederaufnahme zudem geringer als bei Einstellungsverfügungen, da kein rechtskräftig beendetes Strafverfahren vorliegt (BGE 141 IV 194 E. 2.3; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1815). Tatsachen oder Beweismittel, die in der Strafanzeige oder dem Po- lizeirapport nicht genannt werden, können zu einer Wiederaufnahme führen (BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N 1a).
E. 5 Mit seinem Verweis auf den Polizeirapport vom 12. Juli 2022 (Urk. 6/3) führt der Beschwerdeführer gegenüber dem ersten Nichtanhandnahmeentscheid zum gleichen Vorfall keine neuen Beweismittel oder Tatsachen an, die nunmehr für die Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen sprechen würden. Im erwähnten, äusserst kurzgehaltenen Rapport ist die Rede davon, dass sich C._____, die Mutter des gemeinsamen Sohnes E._____, Sorgen um diesen gemacht habe. C._____ habe von seit längerer Zeit anhaltenden Diskussionen mit dem Beschwerdeführer betreffend die Kinderbelange berichtet. Am 1. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer
– der derzeit in Deutschland wohnhaft ist – auf einmal in der Kita von E._____ auf- getaucht, wobei aber nichts vorgefallen sei, sie mache sich einfach Sorgen. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Wegweisung 1 für die Kita von E._____ und deren Umgebung ausgesprochen worden, so der Rapport weiter (Urk. 6/3).
- 5 - Inwiefern sich aus diesem Rapport Anhaltspunkte für den vom Beschwerde- führer (neu) behaupteten Amtsmissbrauch durch die beiden namentlich nicht be- kannten Polizisten ergeben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich erwog die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 zu Recht, dass das Verfügen einer Wegweisung durch die Polizisten keine strafbare Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstelle (Urk. 6/4/2). Dasselbe gilt für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, zumal das Aussprechen einer (vom Be- schwerdeführer bestrittenen) Wegweisung 1 (mündliche Wegweisung für mindes- tens vier und höchstens 24 Stunden) ohne Weiteres innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizisten lag und weder ersichtlich ist noch der Beschwerdeführer dartut, in- wiefern die Beamten kraft hoheitlicher Gewalt verfügt oder gezwungen haben soll- ten, wo es nicht geschehen dürfte. Vielmehr gab er selbst an, von sich aus den Kontakt zum Sohn direkt bei der Kita gesucht und (erst) für den Abend geplant zu haben, mit der Mutter – die offenbar die Obhut über den gemeinsamen Sohn inne- hat (Urk. 6/3 S. 2) – Kontakt aufzunehmen bezüglich der Wahrnehmung des eigent- lichen Besuchsrechts (Urk. 6/1 S. 2). Eine solche Wegweisung kann namentlich mit dem Ziel erfolgen, konfliktträchtige Situationen zu entschärfen oder diese gar nicht erst entstehen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer berechtigt sieht, jederzeit bei der Kita seines Sohnes aufzutauchen und den Kontakt mit diesem zu suchen, ergibt sich jedenfalls nicht, dass die ausgesprochene Weg- weisung unrechtmässig wäre. Mithin bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht bereits in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 eingeflossen wäre und einen anderen Ausgang des Strafverfahrens wahrscheinlich erscheinen liesse.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer sodann moniert, dass der besagte Polizeirap- port eine Verleumdung durch C._____ belege, ist er damit nicht zu hören. Ein sol- ches Ehrverletzungsdelikt bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Angemerkt sei aber, dass das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten von C._____ offenkundig nicht ehrverletzend ist, zumal es deren Recht als Kindsmutter ist, sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer den ge-
- 6 - meinsamen Sohn betreffend nötigenfalls an die Polizei zu wenden und dieser ge- genüber ihre Bedenken und Sorgen kundzutun.
E. 7 Inwiefern die Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll, er- schliesst sich nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigt, was der Polizeirapport an der Beweislage zu ändern vermöchte, wie sie bereits der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 zugrunde lag. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der Praxis der hiesigen Kammer das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (wenn sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers wie hier gegen Beamte richten, die sich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit strafbar gemacht haben sollen) den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtan- handnahmeverfügung vor einer bzw. ohne Ermächtigung i. S. von § 148 GOG nicht hindert. Erachtet die Staatsanwaltschaft (wie hier) beim ihr vorliegenden Akten- stand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie in klaren Fällen (wie dem vorliegenden) direkt die Nichtanhandnahme ver- fügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung zu ersuchen (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
- 7 - ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlichmachen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde – soweit der Beschwerdeführer überhaupt substantiierte Aus- führungen macht – von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 8 -
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2023/10014539 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2023/10014539 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240155-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 29. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannte Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 18. April 2024, F-2/2023/10014539
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, Drohung und Amtsmissbrauchs (Urk. 6/1). Die Straf- anzeige bezieht sich auf einen Vorfall vom 1. Juli 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich genötigt worden sei, den B._____-platz in Zürich zu verlassen. Weiter sei gegen ihn eine 24-stündige Wegweisungsverfügung erlassen worden, wobei ihm für den Fall der Zuwiderhand- lung mit Haft gedroht worden sei. Sodann sei er im Rahmen einer angeblichen Po- lizeikontrolle aufgefordert worden, seine kompletten Velotaschen auszuräumen, wobei die Polizisten keine Wegweisung verfügt hätten (Urk. 6/1).
2. Mit Verfügung vom 18. April 2024 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die namentlich nicht bekannten Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2024 Beschwerde mit den Anträgen, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen bzw. wiederaufzunehmen und es seien die ungelesenen Polizeiberichte zu sichten und als neue Beweise zuzulassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).
4. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die
- 3 - weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, mit Schreiben vom 26. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer bereits we- gen des genau gleichen Vorfalls Strafanzeige wegen Nötigung und Drohung gegen die beiden ihm unbekannten Polizisten erstattet, wobei er in jener Anzeige zwar nicht auch noch Amtsmissbrauch beanzeigt, jedoch ausgeführt habe, dass es ziem- lich herzlos gewesen sei, ihn wegzuschicken, es auch keinen Grund dafür gegeben habe und das Rayonverbot unverhältnismässig gewesen sei. Dieses Strafverfahren sei mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 erledigt worden. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde seien das Obergericht des Kantons Zürich und auch das Bundesgericht nicht eingetreten. Mithin sei die Nichtanhandnahme- verfügung vom 6. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der darin beurteilte Le- benssachverhalt liege nicht nur den vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom
26. Januar 2023 genannten Tatbeständen der Nötigung und Drohung zugrunde, sondern auch dem in der Anzeige vom 3. April 2023 zusätzlich erwähnten Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs. Die in der ersten Strafanzeige vorgebrachten Vor- würfe seien somit allesamt bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Fe- bruar 2023 rechtskräftig erledigt worden, weswegen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 3).
3. Der Beschwerdeführer moniert unter Verweis auf Art. 323 StPO, als neue Be- weismittel seien die Polizeiberichte vom 1. Juli 2022 der beiden Polizisten zu be- trachten, welche mit ihm, C._____ und der Kita D._____ am B._____-platz in Ver- bindung stünden. Diese Beweismittel zeigten eine Verleumdung durch C._____ ihm gegenüber und gleichzeitig einen Amtsmissbrauch der Polizisten, weil diesen zum Zeitpunkt der Einschränkung seiner Handlungsfreiheit bekannt gewesen sei, dass er einerseits das Recht gehabt habe, sich bei der Kita nach seinem Sohn zu erkundigen, und er anderseits vom Gericht für berechtigt erklärt worden sei, sein zweiwöchiges Besuchsrecht bei seinem Sohn einzufordern. Dieses habe ihm C._____ bereits seit sechs Wochen grundlos verweigert (Urk. 2).
- 4 -
4. Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann eine rechtskräftig eingestellte Strafuntersu- chung wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen be- kannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Per- son sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese Bestimmung gilt kraft des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für Nichtan- handnahmeverfügungen. Der Sperrwirkung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung sind durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung Gren- zen gesetzt. Grund für die eingeschränkte Rechtskraft von Einstellungs- und Nicht- anhandnahmeverfügungen ist der Umstand, dass diese oft nicht auf einer umfas- senden Prüfung des Straffalls beruhen und nicht von einem (unabhängigen) Ge- richt erlassen werden (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N 1). Die Anforderungen an die Wie- deraufnahme dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Bei Nichtanhandnahmever- fügungen sind die Anforderungen an die Wiederaufnahme zudem geringer als bei Einstellungsverfügungen, da kein rechtskräftig beendetes Strafverfahren vorliegt (BGE 141 IV 194 E. 2.3; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1815). Tatsachen oder Beweismittel, die in der Strafanzeige oder dem Po- lizeirapport nicht genannt werden, können zu einer Wiederaufnahme führen (BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N 1a).
5. Mit seinem Verweis auf den Polizeirapport vom 12. Juli 2022 (Urk. 6/3) führt der Beschwerdeführer gegenüber dem ersten Nichtanhandnahmeentscheid zum gleichen Vorfall keine neuen Beweismittel oder Tatsachen an, die nunmehr für die Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen sprechen würden. Im erwähnten, äusserst kurzgehaltenen Rapport ist die Rede davon, dass sich C._____, die Mutter des gemeinsamen Sohnes E._____, Sorgen um diesen gemacht habe. C._____ habe von seit längerer Zeit anhaltenden Diskussionen mit dem Beschwerdeführer betreffend die Kinderbelange berichtet. Am 1. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer
– der derzeit in Deutschland wohnhaft ist – auf einmal in der Kita von E._____ auf- getaucht, wobei aber nichts vorgefallen sei, sie mache sich einfach Sorgen. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Wegweisung 1 für die Kita von E._____ und deren Umgebung ausgesprochen worden, so der Rapport weiter (Urk. 6/3).
- 5 - Inwiefern sich aus diesem Rapport Anhaltspunkte für den vom Beschwerde- führer (neu) behaupteten Amtsmissbrauch durch die beiden namentlich nicht be- kannten Polizisten ergeben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich erwog die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 zu Recht, dass das Verfügen einer Wegweisung durch die Polizisten keine strafbare Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstelle (Urk. 6/4/2). Dasselbe gilt für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, zumal das Aussprechen einer (vom Be- schwerdeführer bestrittenen) Wegweisung 1 (mündliche Wegweisung für mindes- tens vier und höchstens 24 Stunden) ohne Weiteres innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizisten lag und weder ersichtlich ist noch der Beschwerdeführer dartut, in- wiefern die Beamten kraft hoheitlicher Gewalt verfügt oder gezwungen haben soll- ten, wo es nicht geschehen dürfte. Vielmehr gab er selbst an, von sich aus den Kontakt zum Sohn direkt bei der Kita gesucht und (erst) für den Abend geplant zu haben, mit der Mutter – die offenbar die Obhut über den gemeinsamen Sohn inne- hat (Urk. 6/3 S. 2) – Kontakt aufzunehmen bezüglich der Wahrnehmung des eigent- lichen Besuchsrechts (Urk. 6/1 S. 2). Eine solche Wegweisung kann namentlich mit dem Ziel erfolgen, konfliktträchtige Situationen zu entschärfen oder diese gar nicht erst entstehen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer berechtigt sieht, jederzeit bei der Kita seines Sohnes aufzutauchen und den Kontakt mit diesem zu suchen, ergibt sich jedenfalls nicht, dass die ausgesprochene Weg- weisung unrechtmässig wäre. Mithin bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht bereits in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 eingeflossen wäre und einen anderen Ausgang des Strafverfahrens wahrscheinlich erscheinen liesse.
6. Soweit der Beschwerdeführer sodann moniert, dass der besagte Polizeirap- port eine Verleumdung durch C._____ belege, ist er damit nicht zu hören. Ein sol- ches Ehrverletzungsdelikt bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Angemerkt sei aber, dass das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten von C._____ offenkundig nicht ehrverletzend ist, zumal es deren Recht als Kindsmutter ist, sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer den ge-
- 6 - meinsamen Sohn betreffend nötigenfalls an die Polizei zu wenden und dieser ge- genüber ihre Bedenken und Sorgen kundzutun.
7. Inwiefern die Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll, er- schliesst sich nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigt, was der Polizeirapport an der Beweislage zu ändern vermöchte, wie sie bereits der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 zugrunde lag. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der Praxis der hiesigen Kammer das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (wenn sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers wie hier gegen Beamte richten, die sich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit strafbar gemacht haben sollen) den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtan- handnahmeverfügung vor einer bzw. ohne Ermächtigung i. S. von § 148 GOG nicht hindert. Erachtet die Staatsanwaltschaft (wie hier) beim ihr vorliegenden Akten- stand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie in klaren Fällen (wie dem vorliegenden) direkt die Nichtanhandnahme ver- fügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung zu ersuchen (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
- 7 - ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlichmachen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde – soweit der Beschwerdeführer überhaupt substantiierte Aus- führungen macht – von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 8 -
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2023/10014539 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2023/10014539 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte