Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 14. Juli 2022 erstatteten Fürsprecher X1._____ und RA X2._____ als Ver- treter mehrerer Privatkläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben des Kantons Bern gegen mehrere Personen des Schweizer Heil- mittelinstituts Swissmedic und der Insel Gruppe Bern. Den Beanzeigten wurde im Zusammenhang mit der Zulassung von Covid-19-Impfstoffen bzw. der Verabrei- chung solcher Impfungen u.a. Tötung, Körperverletzung, weitere Straftaten ge- mäss StGB sowie Verletzungen von Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vorge- worfen (Urk. 7/1/1; nachfolgend: Strafanzeige). In der Strafanzeige bzw. deren Beilage wurde u.a. geltend gemacht, A._____ (darin: "Privatklägerin 4"; nachfol- gend: Beschwerdeführerin) seien 2021 im Impfzentrum des Universitätsspitals Zü- rich (nachfolgend: Impfzentrum) insgesamt zwei Covid-19-Impfungen (Pfizer-Impf- stoff) verabreicht worden, ohne jegliche Aufklärung oder Vorabklärungen durch die (unbekannte) impfende Ärzteschaft über allfällige Risiken und Nebenwirkun- gen. Die Impfungen seien somit ohne gültige Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt. Nach der zweiten Impfung sei es bei ihr zu einer schweren Impfkomplika- tion gekommen, unter deren Auswirkungen sie noch stets leide (Urk. 7/1/1 Rz. 65- 66; Urk. 7/1/4/6 Rz. 74-94 [= Urk. 7/2/1]; vgl. auch Zusammenfassung in Urk. 3/2 E. 2). Die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums wurde in der Strafanzeige zwar nicht unter den Beanzeigten aufgeführt (Urk. 7/1/1 S. 2), es wurde darin aber beantragt, die Strafuntersuchung sei auf allfällige weitere Tatbeteiligte auszudeh- nen (Urk. 7/1/1 S. 4 [2. Antrag]).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, es habe sich kein Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer unbekannten Täterschaft des Impfzentrums zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben (Urk. 3/2 E. 6-7). Sie prüfte dabei im Wesentlichen, ob Körperverletzungsdelikte begangen wurden, wobei sie ausführte, es lägen keine Hinweise auf eine schwere oder lebensgefährliche Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB vor. Jedoch seien Impfungen per se als Eingriffe in die körperliche Integrität und somit als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Urk. 3/2 E. 4 [S. 2]). In Bezug auf die Einwilligung in die Impfung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der infrage stehende Impfstoff im Dezember 2020 durch Swissmedic nach sorgfältiger Prüfung aller eingereichten Daten zur Sicherheit, Wirksamkeit und
- 4 - Qualität in der Schweiz befristet zugelassen worden sei. Damit habe festgestan- den, dass er die hohen Anforderungen an Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität er- füllt habe und in der Schweiz habe eingesetzt werden dürfen. Die verabreichte Impfung sei deshalb kein experimenteller Heilversuchseingriff gewesen, womit auch feststehe, dass die bei Heilversuchen anwendbaren qualifizierten Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nicht herangezogen werden müssten (Urk. 3/2 E. 4 [S. 2-3]). In Bezug auf die vorgängige Aufklärung der Beschwerdeführerin erwog sie, soweit in der Strafanzeige behauptet werde, die Beschwerdeführerin sei im Impfzentrum nicht ausreichend aufgeklärt worden, dafür keine Hinweise in den äusserst um- fangreichen eingereichten Unterlagen vorlägen (Urk. 3/2 E. 4 [S. 3]). Allgemein sei mit den pauschalen Vorbringen bzw. den teils unvollständigen und selektiv ausgewählten Berichten nicht hinreichend dargetan worden, mit welchen kon- kreten Handlungen die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums welchen Straf- tatbestand erfüllt haben soll (Urk. 3/2 E. 6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es liege kein spruchrei- fes Beweisergebnis vor, bzw. es könne nicht gesagt werden, dass eindeutig kein Tatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft habe in unzulässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne die nötigen Beweise zu erhe- ben. Die Beweiserhebung und -würdigung leide an schweren Mängeln und ge- nüge den wesentlichsten Anforderungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht (Urk. 2 Rz. 85-93). Wie schon in der Strafanzeige bzw. deren Beilage (Urk. 7/1/1 Rz. 65-66; Urk. 7/ 2/ 1 Rz. 74-87) macht sie geltend, ungefähr 60-90 Minuten nach der zweiten Impfung sei bei ihr eine Impfreaktion aufgetreten, und ihr sei es zunehmend schlechter ge- gangen (Schwindel, Schwächegefühl, Fieber, Schmerzen im Brustkorb, Atemnot, mehrmalige Ohnmacht). Seither habe sie erhebliche körperliche Leiden durchge- macht und sei weiterhin gesundheitlich sehr reduziert (Urk. 2 insbes. Rz. 19-33, 39). Sie bringt vor, die beiden Impfungen seien ohne jegliche vorgängige Aufklä- rung (insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen) erfolgt, weshalb keine gültige Einwilligung vorgelegen habe (Urk. 2 Rz. 16, 38, 43-44, 60-61, 84). Auch
- 5 - habe das Impfpersonal vorgängig keine Abklärungen getätigt, ob bei ihr Vorer- krankungen, Unverträglichkeiten oder Allergien (bspw. auf den Impfstoff) bestan- den, die gegen eine Impfung gesprochen hätten (Urk. 2 Rz. 17). Indem die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise auf eine mangelhafte Aufklärung vor, habe sie die Beweis- last in unzulässiger Weise umgekehrt (Urk. 2 Rz. 8, 54-59). Vielmehr müsse – mangels entsprechender Beweiserhebungen (insbesondere Einvernahme z.B. der Verantwortlichen des Impfzentrums und der Beschwerdeführerin) bzw. angesichts der Tatsache, dass das Impfzentrum trotz Anfrage seitens der Beschwerdeführe- rin keine Unterlagen bzw. Impfkrankengeschichte oder -dokumentation einge- reicht habe – von einer vollumfänglich unterbliebenen bzw. unzureichenden Auf- klärung, und somit einer fehlenden rechtswirksamen Einwilligung ausgegangen werden (Urk. 2 Rz. 38, 61, 75, 84-85). Die Staatsanwaltschaft habe die Voraus- setzungen der Einwilligung mittels Befragung der betroffenen Personen bzw. Be- schaffung entsprechender Unterlagen zu klären und die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums zu ermitteln (Urk. 2 Rz. 59, 62, 70). In Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung bringt sie zudem vor, die Staatsanwaltschaft hätte durch Befragungen der Beschwerdeführerin abzuklä- ren gehabt, ob im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bei ihr eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vorgelegen habe (Urk. 2 Rz. 67-69, 86).
2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in
- 6 - einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10). 3. 3.1. Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ihn bleibend arbeitsun- fähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht. Eine einfache Körperverletzung liegt im Falle ei-
- 7 - ner Schädigung eines Menschen an Körper oder Gesundheit "in anderer Weise" vor (Art. 123 StGB). 3.2. Jede ärztliche, die körperliche Integrität berührende Behandlung erfüllt, auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt wurde, den objekti- ven Tatbestand einer Körperverletzung (BGE 99 IV 208 E. 3 f. = Pra 63 (1974) Nr. 95, bestätigt in: BGE 124 IV 258 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4P.9/ 2002 vom 19. März 2002 E. 2c). Die Verabreichung einer Impfdosis und damit das Zuführen eines Fremdstoffs in den Körper stellt einen Eingriff in die körperli- che Integrität dar (vgl. BGE 99 IV 208 E. 4). Als Rechtfertigung dient (mit Aus- nahme von Fällen des Impfzwangs) die Einwilligung der geschädigten Person, was voraussetzt, dass diese zuvor über den Eingriff aufgeklärt worden ist. Der Umfang der Eingriffsaufklärung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Grundregel gilt, dass der Patient über Art und Risiken der in Aussicht genomme- nen Behandlungsmethode in einem Umfang aufzuklären ist, dass er seine Einwil- ligung in Kenntnis der Sachlage geben kann. Eine Aufklärung darf nur dann unter- bleiben, wenn es sich um alltägliche Massnahmen handelt, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder längerdauernde Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität mitsichbringen. Die Impfstelle hat dem Patienten (oder seinem ge- setzlichen Vertreter) allfällige erhebliche Risiken in geeigneter Weise darzulegen. Die Aufklärungspflicht umfasst hierbei nicht nur übliche, sondern auch seltene Ri- siken, sofern diese bekannt sind und schwerwiegende Folgen haben können (vgl. LANDOLT, Grundlagen des Impfrechts, Unter besonderer Berücksichtigung der Haftung für Infektionsschäden, in: AJP 2004 S. 284 f. m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrläs- sig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte
- 8 - Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforder- lich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Tä- ters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhal- ten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursa- che des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, na- mentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, so- wie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivil- rechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse ge- gen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätz- lich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Masse für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungs- weise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztli- chen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Ent- scheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar und da- her den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom
25. Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines
- 9 - Verletzungs- oder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d. h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die Therapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist be- langlos (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3). 4. 4.1. Eingangs ist in Bezug auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu mögli- chen Gefährdungsdelikten (Urk. 3/2 E. 5) darauf hinzuweisen, dass diese – zu- mindest in Bezug auf die der unbekannten Täterschaft des Impfzentrums vorge- worfenen Handlungen – nicht konkret geltend gemacht werden, weder in den die Beschwerdeführerin betreffenden Abschnitten in der Strafanzeige oder deren Bei- lage (vgl. Urk. 7/1/1 Rz. 65-66; Urk. 7/2/1 Rz. 74-94) noch in der Beschwerde- schrift (Urk. 2; nach Urk. 7/2/1 Rz. 94 beziehen sich die Vorwürfe betreffend Ge- fährdungsdelikte gemäss Heilmittelgesetz auf Swissmedic als Impfstoff-Zulas- sungsstelle, nicht auf das Personal des Impfzentrums). Entsprechend wird im vor- liegenden Entscheid nicht näher darauf eingegangen. Ohnehin würden die unten- stehenden Erwägungen, insbesondere betreffend eine angebliche Sorgfaltspflicht- verletzung, auch für allfällige infrage kommenden Gefährdungsdelikte gelten. 4.2. 4.2.1. Betreffend den Vorwurf der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) er- geben sich weder aus den diesbezüglichen pauschalen Vorwürfen der Beschwer- deführerin (Urk. 2 Rz. 66-69) noch aus anderen Aktenstellen konkrete Hinweise für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der unbekannten Täterschaft des Impf- zentrums. Damit – und im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen zu den weiteren Vorwürfen betreffend Körperverletzungsdelikte – könnte offengelassen werden, ob genügend Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der geltend gemachten Nebenwirkung(en) bestehen, bzw. dafür, dass die geltend gemachte(n) Nebenwirkung(en) der Impfung hinsichtlich ihrer Schwere die Voraussetzungen von Art. 122 StGB erfüllen (vgl. insbes. Urk. 2
- 10 - Rz. 34-39, 68 [Beschwerdeführerin]; Urk. 3/2 E. 4 [Staatsanwaltschaft]). Der Voll- ständigkeit halber ist dennoch auf das Nachfolgende hinzuweisen. 4.2.2. Zwar scheinen zwei Tage nach der zweiten Impfung die "D-Dimere" erhöht gewesen zu sein, was auf eine Lungenembolie hätte hindeuten können (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 76). Eine solche konnte jedoch im Spital definitiv ausgeschlossen werden (Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 2; die D-Dimere lagen we- nige Tage später wieder im Normbereich, vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 81; Urk. 7/2/6 [Blut- auswertung 27.8.2021] S. 1 betr. Ergebnisse vom 15./17.7.2021). Auch hat die Elektrokardiografie keine Hinweise auf eine Entzündung des Herzbeutels (Peri- karditis) ergeben (Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 2). Die Be- schwerdeführerin konnte anscheinend noch am selben Tag, an dem sie eingelie- fert worden war, aus dem Spital entlassen werden, mit der Empfehlung, sich zu schonen und ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen (vgl. Urk. 7/2/2 S. 2). Die behaupteten Ohnmachten (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 75) sind nicht belegt. Die Resultate der umfassenden kardiologischen Untersuchungen waren überwie- gend unauffällig, bzw. die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Herzbe- schwerden scheinen unklaren Ursprungs und nicht mit der Impfung direkt in Ver- bindung gebracht worden zu sein (Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021]). Auch aus dem Reha-Bericht vom Dezember 2021 lassen sich objektiv nicht ohne Wei- teres schwere Symptome ableiten, die klar auf die Impfung zurückzuführen wären (vgl. Urk. 7/2/17 Ziff. 1.2, 3.1-3.2 und demgegenüber die subjektiv geschilderten Beschwerden in Ziff. 1.1, 1.5, 2.3). Gemäss diesem Reha-Bericht hätten sich je- doch Zeichen einer (minimalen) depressiven Symptomatik ergeben (Urk. 7/2/17 Ziff. 3.3.1; vgl. auch Urk. 7/2/8 [Kurzaustrittsbericht Kantonsspital Winterthur KSW 9.9.2021] S. 2 und Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 2: Empfehlung einer psychosomatischen Rehabilitation; vgl. auch Urk. 7/2/13 [Neurologie-Bericht 6.9.2021] S. 1, wonach eine depressive Verstimmung und ggf. eine Burn-out Symptomatik vorliege). Zwar könnte zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und gewissen Nebenwirkungen bestehen, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, 60-90 Minuten nach der zweiten Impfung seien Symptome aufgetreten, die
- 11 - dann stärker geworden seien (vgl. Urk. 2 Rz. 19 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde auch ein "Erschöpfungszustand im Zusammenhang mit einer Covid-Imp- fung" diagnostiziert (vgl. Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] S. 1; vgl. auch Urk. 7/2/18 [Impfdispens B._____ 1.2.2022]. Dass jedoch in anklage- bzw. verur- teilungsgenügender Weise nachgewiesen werden könnte, dass die Impfung na- türlich und adäquat kausal für die geltend gemachten Symptome war, erscheint höchst unwahrscheinlich. Bereits vor der Impfung (seit August 2020) scheinen ge- wisse Vorerkrankungen bzw. Beschwerden vorgelegen zu haben (Müdigkeit; ein- geschränkte Leistungsfähigkeit; Eisenmangel; Engegefühl im Hals; Schilddrüsen- problematik, aufgrund derer eine Operation für September 2021 geplant war; vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 7/2/1 Rz. 88-89; Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.21] S. 1 oder Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 1.3 betr. "Hashimoto Thyreoiditis"; Urk. 7/2/8 [Kurzaustrittsbericht KSW 9.9.2021] S. 1 und Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 1: "Unklare AZ [Allgemeinzu- stand] Verschlechterung aggraviert seit der zweiten Corona-Impfung"; "Als Ju- gendliche und postpartal unklare AZ Verschlechterungen mit Schwindel und Kurz- atmigkeit"; Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021] S. 1: "Seit Monaten fühle sich [die Beschwerdeführerin] schlapp"; Urk. 7/2/13 [Neurologie-Bericht 6.9.2021] S. 1: "Patientin berichtet, dass sie sich seit 1 Jahr recht müde fühle."). Insofern vermag die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, wonach die Beschwerdefüh- rerin vor der Impfung gesund gewesen sei und keine Ereignisse oder Vorerkran- kungen bekannt seien, welche Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild haben könnten (Urk. 2 Rz. 11, 39), nicht zu überzeugen. Auch liegen Hinweise auf eine durchgemachte Infektion mit dem Epstein-Barr-Vi- rus (nachfolgend: EBV), bzw. allenfalls eine EBV-Reaktivierung, vor (Urk. 7/2/1 Rz. 81, 84; Urk. 7/2/6 [Blutauswertung 27.8.2021] S. 8; Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] S. 1), weshalb für die geltend gemachten Beschwerden auch eine andere Ursache als die Impfung in Frage kommen könnte. Betreffend die erhobe- nen "Neben"- bzw. "Zufallsbefunde" scheinen auch die Ärzte davon ausgegangen zu sein, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Impfung standen (vgl. bspw. Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.21] S. 2; Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021] S. 3; vgl. auch Urk. 7/2/4 [Radiologie-Bericht 20.8.2021] betr. vergrös-
- 12 - serte Leber und Milz, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob die Abdo- men-Sonographie überhaupt im Zusammenhang mit den vorgebrachten Impfbe- schwerden erfolgte, vgl. Urk. 2 Rz. 23 und Urk. 7/2/1 Rz. 79, 89). Obwohl sich in gewissen ärztlichen Unterlagen Hinweise auf eine Kausalität zwi- schen der Impfung und den geltend gemachten Symptomen finden lassen (vgl. Verweise der Beschwerdeführerin in Urk. 7/2/1 Rz. 77, 80, 82, 84 bzw. Urk. 2 Rz. 31, 34), scheinen sich diese Hinweise zwangsläufig und hauptsächlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. deren subjektives Empfinden zu stützen, die sich generell, aber v.a. auch zum jetzigen Zeitpunkt – über drei Jahre nach der Impfung – kaum in anklage- bzw. verurteilungsgenügender Weise nachweisen lassen dürften. Aus diversen ärztlichen Dokumenten geht denn auch hervor, dass – trotz umfassender Abklärungen – keine klare Diagnose gestellt werden konnte bzw. keine klar mit der Impfung zusammenhängende Erklärung für die ge- schilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden werden konnte (vgl. bspw. Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 4.3 und 6: "weitere Diagnostik erforderlich"; vgl. auch Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 32 und Urk. 7/2/1 Rz. 85, wonach auch im Januar 2022 noch keine klare Diagnose ge- stellt werden konnte; betr. Übersicht über getätigte Abklärungen, vgl. z.B. Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 1-2). Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen auf Impfdis- pense o.ä. verweist (vgl. Urk. 2 Rz. 33-37, 68), so ist festzuhalten, dass daraus meist nicht klar hervorgeht (und auch nicht hinreichend dargetan wurde), was bspw. mit der "schweren Impfkomplikation" (Urk. 7/2/18 [Impfdispens B._____ 1.2.2022]), den "lebensgefährlichen Immun- und Gerinnungsstörungen" (Urk. 7/2/19 [Zeugnis C._____ Klinik 28.2.2022]) oder dem "klinischen Zustand" (Urk. 7/2/20 [UZH Zertifikat 7.3.2022]) genau gemeint ist bzw. inwiefern dies be- legt wäre. In Bezug auf den ausgestellten "Allergiepass" vom 22. März 2022 (Urk. 7/2/21) ist zu erwähnen, dass gemäss dessen Wortlaut empfohlen wurde, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Vakzine zu verabreichen, "die den Hilfs- stoff Polysorbat 80 enthalten". Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde auch nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 86; Urk. 2 Rz. 33), dass dieser Hilfsstoff
- 13 - im der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von Pfizer enthalten wäre (vgl. www.swissmedicinfo.ch, AIPS Enzelabfrage: Comirnaty Fach-/Patienteninformati- onen [Stand Januar/Mai 2024]; https://labeling.pfizer.com/ShowLabe- ling.aspx?id=16351&Section=PPI; https://labeling.pfizer.com/ShowLabe- ling.aspx?id=16351; vgl. auch Swiss Public Assessment Report ["Swiss PAR"] betr. Comirnaty vom 30. April 2021, abrufbar unter www.swissmedic.ch/swissme- dic/de/home/news/coronavirus-covid-19/stand-zl-bekaempfung-covid-19.html). Da ihr der Pfizer-Impfstoff verabreicht wurde, ist im Übrigen auch nicht verständlich, was mit dem Verweis auf die "Aussagen des Moderna Herstellers" in Urk. 2 Rz. 90 gemeint ist, bzw. inwiefern diese relevant sein könnten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass bezüglich der angeblichen 100-prozentigen Ar- beitsunfähigkeit seit 1. Januar 2023 (vgl. Urk. 2 Rz. 39) den beigebrachten Akten keine entsprechende Bestätigung zu entnehmen ist (vgl. hierzu auch Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 2.2.3 und 5, wonach die Beschwerdeführerin be- reits seit Juli 2020 arbeitsunfähig gewesen sei; vgl. jedoch auch Ziff. 2.2: "Juli 2021"). 4.2.3. Zusammenfassend liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für spezifische Nebenwirkungen bzw. eine schwere körperliche oder seelische Schä- digung oder Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor, die klar auf die Imp- fung zurückzuführen wären. Angesichts des Erwogenen erscheint es äusserst un- wahrscheinlich, dass (weitere) Untersuchungshandlungen zum jetzigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse liefern könnten, sodass sich in anklage- bzw. verurteilungs- genügender Weise nachweisen liesse, dass die Impfung tatsächlich im strafrecht- lichen Sinn kausal für die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin war, oder dass eine schwere Körperverletzung eintrat. 4.2.4. 4.2.4.1. In Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung ist mit Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2) ohne Weiteres davon auszugehen, dass der objektive und subjektive Tatbestand durch das Ver- abreichen der Impfung (Zuführen eines Fremdstoffs in den Körper) erfüllt wurden.
- 14 - Fraglich ist, ob diese Körperverletzung durch die Einwilligung der Beschwerdefüh- rerin gerechtfertigt war. 4.2.4.2. Die Beschwerdeführerin begab sich gemäss Akten zweimal ins Impfzen- trum (Urk. 7/2/16). Dass sie dies nicht freiwillig oder aus einem anderen Grund als der Covid-19-Impfung getan hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist anzunehmen, dass sie sich die Impfung verabreichen lassen wollte bzw. in eine solche einwil- ligte, zumal bspw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in irgendeiner Weise dazu gedrängt worden wäre. 4.2.4.3. Wenngleich eine fehlende bzw. unzureichende Aufklärung dazu führen würde, dass die Einwilligung ungültig wäre, so sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre. Die pauschale Behauptung, es hätte über- haupt keine Aufklärung stattgefunden, wird durch keinerlei Unterlagen auch nur ansatzweise gestützt. Auch wenn es grundsätzlich schwierig ist, Anhaltspunkte für ein Unterlassen zu liefern, so ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht – entsprechend der im Strafrecht geltenden Un- schuldsvermutung bzw. dem in dubio pro reo-Prinzip (Art. 10 StPO) – von der Staatsanwaltschaft zu beweisen wäre (Urteile des Bundesgerichts 1P.71/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3.3; 6B_640/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 117 Ib 197 E. 2d; vgl. Urk. 2 Rz. 56) betraf eine zivilrechtliche (nicht strafrechtliche) Angelegenheit. Be- kanntermassen unterscheiden sich die zivilrechtlichen Beweislastregeln von den- jenigen des Strafrechts. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung von einer allenfalls unvollständig dokumentierten Auf- klärung in der Krankengeschichte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den könnte, dass keine hinreichende Aufklärung stattgefunden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). 4.2.4.4. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen lässt, es sei anzunehmen, dass keine Aufklärung stattgefunden habe, bzw. es könne gar keine rechtswirksame Einwilligung erfolgt sein, zumal keine Dokumentation vorliege, die eine hinreichende Aufklärung über (schwere)
- 15 - Nebenwirkungen belegen würde (vgl. Urk. 2 Rz. 38, 61, 75). Auch vermag Urk. 7/2/16 keine konkreten Hinweise dafür zu erbringen, dass keine Aufklärung erfolgt wäre, handelt es sich doch hierbei um die kantonale Impfbestätigung, die (gerichtsnotorisch) grundsätzlich allen im Kanton Zürich Geimpften abgegeben wurde. Sinn und Zweck davon ist zu attestieren, dass eine Person geimpft wurde, und nicht Erkenntnisse dafür zu liefern, ob bzw. inwiefern eine vorgängige Aufklä- rung stattfand (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 18). Auch ih- rem Argument, wonach die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die Beweis- last umgekehrt habe (Urk. 2 Rz. 8, 54-59), kann mit Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. Art. 10 Abs. 3 StPO nicht gefolgt wer- den. Damit überhaupt weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwalt- schaft gerechtfertigt wären, müsste wenigstens ein Anfangsverdacht bezüglich ei- nes strafrechtlich relevanten Verhaltens vorliegen. 4.2.4.5. Wie oben dargelegt, ist aber anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin der Impfung zugestimmt hat. Dass die Einwilligung ungültig gewesen wäre (wofür keine konkreten Anhaltspunkte dargetan wurden), ist aus den folgenden Gründen wenig glaubhaft. Beim Impfzentrum handelt es sich um das "Covid-19 Referenz-Impfzentrum" des Kantons Zürich (vgl. https://reisemedizin.uzh.ch/de/covid-19/referenz_impfzen- trum; https://reisemedizin.uzh.ch/de/ueber_uns/geschichte_und_mission: "Am
4. Januar 2021 wird das Covid-19 Referenz-Impfzentrum für den Kanton Zürich eröffnet"). Es erscheint ohne nähere Anhaltspunkte nicht plausibel, dass dort vor einer Covid-19-Impfung überhaupt keine Aufklärung stattfand, zumal es bereits damals diverse Merkblätter und Empfehlungen o.ä. von Behörden und Fachkrei- sen gab, die u.a. auf die ärztliche Aufklärungspflicht hinweisen und diese erläu- tern (vgl. bspw. "Covid-19-Impfstrategie" des Bundesamts für Gesundheit [BAG] und der Eidg. Kommission für Impffragen [EKIF], Stand 22. Juni 2021 [mit Ver- weis auf Anpassungen seit der Aktualisierung vom 14. April 2021], www.zh.ch/ content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/corona/impfung/co- vid_19_impfstrategie_bag_220621.pdf; Artikel zu "Impfung gegen COVID-19: Wer haftet bei Impfschäden?" im BAG Bulletin vom 18. Januar 2021, www.infovac.ch/-
- 16 - docs/public/coronavirus/impfung-gegen-covid-19-wer-haftet-bei-impfschaden-.pdf; Artikel von U. Pally Hoffman zu "Covid-19-Impfung: Haftung und Patientenrechte" vom 5. Januar 2021 in der schweizerischen Ärztezeitung, https://saez.swissheal- thweb.ch/de/article/doi/saez.2021.19479/; vgl. hierzu auch Urk. 2 Rz. 78-79). In diesem Zusammenhang erscheint es wenig plausibel, dass sich die Beschwer- deführerin bis zum Zeitpunkt, an dem sie geimpft wurde (Juni/Juli 2021, vgl. Urk. 7/2/16), d.h. sechs bis sieben Monate nach der befristeten Zulassung des Pfizer-Impfstoffs in der Schweiz (Dezember 2020, vgl. auch Urk. 3/2 E. 4), nicht bereits selbst ein Bild über Vor- und Nachteile einer Impfung bzw. der Nutzen/Ri- siko-Abwägung gemacht hatte, zumal bereits damals die Impfthematik (inkl. Vor- und Nachteile einer Impfung) stark mediatisiert war und detaillierte Informationen bspw. des BAG oder aus medizinischen Fachkreisen vorhanden waren. Hätte sie Bedenken gehabt, hätte sie diese anlässlich der Impftermine mit dem Impfperso- nal besprechen und sich danach nochmals überlegen können, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen wolle. Dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, Fragen zu stellen, oder dass sie unter Druck gesetzt worden wäre, wurde nicht geltend gemacht. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal ins gleiche Impfzentrum begab. Hätte sie nach der ersten Impfung Bedenken bzw. das Gefühl gehabt, nicht ausreichend über die Impfung aufgeklärt worden zu sein, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich einen Monat später nochmals an den gleichen Ort begibt und sich erneut eine Impfung verabreichen lässt, ohne eine Aufklärung zu verlangen. Dass das Impfzentrum angeblich trotz entsprechender Nachfrage keine Unterla- gen eingereicht habe, die bestätigen würden, dass eine Aufklärung stattfand, eine Einwilligung vorlag bzw. Vorabklärungen erfolgten (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 92), fällt nicht ins Gewicht. Das beigelegte angebliche Auskunftsbegehren vom 26. April 2022 an das Impfzentrum (Urk. 7/2/22) – das anscheinend weder von der Be- schwerdeführerin noch von ihren bereits damals bevollmächtigten Rechtsvertre- tern (Fürsprecher X1._____ und RA X2._____) verfasst wurde (vgl. Urk. 7/1/4/7 S. 4, Vollmacht vom 20. April 2022) – ist zwar datiert, aber nicht unterschrieben.
- 17 - Dass es tatsächlich abgeschickt worden bzw. beim Impfzentrum eingegangen wäre, geht weder aus dem beigelegten "Schreiben" noch aus anderen Aktenstel- len hervor. Dass bspw. die Beschwerdeführerin oder ihr(e) Rechtsvertreter in der Zwischenzeit beim Impfzentrum nochmals nachgefragt hätten, wurde nicht gel- tend gemacht. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch wenn das Impfzentrum seine Dokumentationspflicht verletzt hätte, daraus nicht ohne Weite- res folgen würde bzw. angenommen werden könnte, dass überhaupt keine Auf- klärung oder Einwilligung erfolgte (vgl. oben E. 4.2.4.3). Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass nicht klar ist, worauf sich die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ein von ihr "signierte[s] Aufklärungsfor- mular" bzw. die "Krankengeschichte" (vgl. Urk. 2 Rz. 76) bezieht (vgl. auch Urk. 2 Rz. 84, wonach kein Aufklärungsformular vorhanden sei). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die unbekannte Täterschaft von der Aufklärungspflicht hinsichtlich wesentlicher entscheidungsrelevanter Tatsachen und Risiken befreit, indem sie faktisch die Aufklärungspflicht den Herstellern der Covid-19-Impfstoffe zugeschoben habe (Urk. 2 Rz. 45 ff. mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 41 ff. bzw. Urk. 3/2 E. 4). In der Einstellungsverfügung wurde die unbekannte Täterschaft nicht von ihrer Aufklärungspflicht befreit, sondern es wurde festgehal- ten, dass keine konkreten Hinweise für eine fehlende Aufklärung vorlägen (vgl. bereits oben E. 1.1). Diesem Fazit der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. 4.2.4.6. Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die zwei Impfungen wegen mangelhaf- ter Aufklärung (oder aus anderen Gründen) ungültig gewesen sein könnte. Im Lichte der obigen Erwägungen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass (wei- tere) Untersuchungshandlungen zum jetzigen Zeitpunkt – über drei Jahre nach der Impfung – entscheidende Erkenntnisse liefern würden, die das diesbezügliche Resultat im gegenteiligen Sinn zu beeinflussen vermöchten, bzw. dass in ankla- gegenügender Weise dargelegt werden könnte, dass sich die unbekannte Täter- schaft des Impfzentrums wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht straf- bar gemacht haben könnte.
- 18 - 4.3. 4.3.1. Es bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine (andere) Sorgfalts- pflichtverletzung bzw. ein hinreichender Tatverdacht auf eine fahrlässige Körper- verletzung (Art. 125 StGB) vorliegen. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin, an- gesichts ihrer Krankengeschichte, eine Covid-19-Impfung allenfalls nicht, oder nur nach zusätzlichen Abklärungen, hätte verabreicht werden dürfen. Überdies wäre die bei Fahrlässigkeitsdelikten vorausgesetzte Vermeidbarkeit des Taterfolgs zu prüfen. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, das Impfpersonal habe vorgängig keine Abklärungen getätigt, ob bei ihr Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten oder Allergien (bspw. auf den Impfstoff) bestanden, die gegen eine Impfung gespro- chen hätten (Urk. 2 Rz. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde auch nicht konkret geltend gemacht), dass in ihrem Fall, bspw. aufgrund ihrer Krankenge- schichte (vgl. auch oben E. 4.2.2 [S. 11-12]), spezifische Abklärungen hätten vor- genommen werden müssen oder die Impfung kontraindiziert bzw. nicht vertretbar gewesen wäre. In der Beilage zur Strafanzeige wird denn auch ausgeführt, dass "anhand der bislang verfügbaren Daten […] weder Angaben zu Kontra-Indikatio- nen oder einer sonst wie gearteten Gefährdungslage zu erkennen" seien (Urk. 7/ 2/ 1 Rz. 91; vgl. auch Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 1: "All- ergien: keine bekannt"). Bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Allergien vorlagen, aufgrund derer eine Impfung kontraindiziert gewesen wäre, kann auf die obigen Erwägun- gen verwiesen werden (E. 4.2.2 [S. 12-13]). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin damals (oder später) eine Überempfindlichkeit oder Allergie auf einen Bestandteil des Pfizer-Impfstoffs (gehabt) hätte. Da, wie erwogen, auch nach zahlreichen Untersuchungen nicht geklärt werden konnte, worauf die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückzu- führen sind (bzw. ob und inwiefern ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang mit der Impfung besteht), ist nicht ersichtlich, was das Personal im Impf- zentrum damals hätte abklären können oder müssen, oder inwiefern dies etwas
- 19 - am Resultat (Verabreichen der Impfung; Auftreten einer angeblichen Impfkompli- kation) geändert hätte. 4.3.3. Somit fehlt es auch in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung an konkreten Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der unbekannten Täterschaft des Impfzen- trums, die (weitere) Untersuchungshandlungen oder gar die Erhebung einer An- klage rechtfertigen würden.
E. 2 Auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Urk. 7/5/1) übernahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom
E. 5 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Dispositiv
- Unbekannt,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. April 2024 - 2 - Erwägungen: I.
- Am 14. Juli 2022 erstatteten Fürsprecher X1._____ und RA X2._____ als Ver- treter mehrerer Privatkläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben des Kantons Bern gegen mehrere Personen des Schweizer Heil- mittelinstituts Swissmedic und der Insel Gruppe Bern. Den Beanzeigten wurde im Zusammenhang mit der Zulassung von Covid-19-Impfstoffen bzw. der Verabrei- chung solcher Impfungen u.a. Tötung, Körperverletzung, weitere Straftaten ge- mäss StGB sowie Verletzungen von Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vorge- worfen (Urk. 7/1/1; nachfolgend: Strafanzeige). In der Strafanzeige bzw. deren Beilage wurde u.a. geltend gemacht, A._____ (darin: "Privatklägerin 4"; nachfol- gend: Beschwerdeführerin) seien 2021 im Impfzentrum des Universitätsspitals Zü- rich (nachfolgend: Impfzentrum) insgesamt zwei Covid-19-Impfungen (Pfizer-Impf- stoff) verabreicht worden, ohne jegliche Aufklärung oder Vorabklärungen durch die (unbekannte) impfende Ärzteschaft über allfällige Risiken und Nebenwirkun- gen. Die Impfungen seien somit ohne gültige Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt. Nach der zweiten Impfung sei es bei ihr zu einer schweren Impfkomplika- tion gekommen, unter deren Auswirkungen sie noch stets leide (Urk. 7/1/1 Rz. 65- 66; Urk. 7/1/4/6 Rz. 74-94 [= Urk. 7/2/1]; vgl. auch Zusammenfassung in Urk. 3/2 E. 2). Die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums wurde in der Strafanzeige zwar nicht unter den Beanzeigten aufgeführt (Urk. 7/1/1 S. 2), es wurde darin aber beantragt, die Strafuntersuchung sei auf allfällige weitere Tatbeteiligte auszudeh- nen (Urk. 7/1/1 S. 4 [2. Antrag]).
- Auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Urk. 7/5/1) übernahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom
- Oktober 2022 die entsprechende Untersuchung wegen schwerer Körperverlet- zung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/2).
- Mit Verfügung vom 9. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ein, mit der Begründung, es habe sich kein Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der un- - 3 - bekannten Täterschaft des Impfzentrums zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben (Urk. 3/2; nachfolgend: Einstellungsverfügung).
- Mit Schreiben vom 29. April 2024 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben. Darin beantragte sie, diese sei aufzu- heben, und der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, eine Strafuntersu- chung gegen unbekannt zu eröffnen und zu führen. Zudem sei von ihrer ausdrü- cklichen Konstituierung als Straf- und Privatklägerin Vormerk zu nehmen, und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter (Fürsprecher X1._____) zu gewähren. Dies alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons, eventualiter "des Beschuldigten" (Urk. 2).
- Die Untersuchungsakten wurden elektronisch beigezogen (Urk. 6-7). Das Ver- fahren richtet sich gegen eine unbekannte Täterschaft. Die wesentlichen Vorbrin- gen der Staatsanwaltschaft können der Einstellungsverfügung entnommen wer- den. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
- 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, es habe sich kein Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer unbekannten Täterschaft des Impfzentrums zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben (Urk. 3/2 E. 6-7). Sie prüfte dabei im Wesentlichen, ob Körperverletzungsdelikte begangen wurden, wobei sie ausführte, es lägen keine Hinweise auf eine schwere oder lebensgefährliche Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB vor. Jedoch seien Impfungen per se als Eingriffe in die körperliche Integrität und somit als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Urk. 3/2 E. 4 [S. 2]). In Bezug auf die Einwilligung in die Impfung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der infrage stehende Impfstoff im Dezember 2020 durch Swissmedic nach sorgfältiger Prüfung aller eingereichten Daten zur Sicherheit, Wirksamkeit und - 4 - Qualität in der Schweiz befristet zugelassen worden sei. Damit habe festgestan- den, dass er die hohen Anforderungen an Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität er- füllt habe und in der Schweiz habe eingesetzt werden dürfen. Die verabreichte Impfung sei deshalb kein experimenteller Heilversuchseingriff gewesen, womit auch feststehe, dass die bei Heilversuchen anwendbaren qualifizierten Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nicht herangezogen werden müssten (Urk. 3/2 E. 4 [S. 2-3]). In Bezug auf die vorgängige Aufklärung der Beschwerdeführerin erwog sie, soweit in der Strafanzeige behauptet werde, die Beschwerdeführerin sei im Impfzentrum nicht ausreichend aufgeklärt worden, dafür keine Hinweise in den äusserst um- fangreichen eingereichten Unterlagen vorlägen (Urk. 3/2 E. 4 [S. 3]). Allgemein sei mit den pauschalen Vorbringen bzw. den teils unvollständigen und selektiv ausgewählten Berichten nicht hinreichend dargetan worden, mit welchen kon- kreten Handlungen die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums welchen Straf- tatbestand erfüllt haben soll (Urk. 3/2 E. 6). 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es liege kein spruchrei- fes Beweisergebnis vor, bzw. es könne nicht gesagt werden, dass eindeutig kein Tatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft habe in unzulässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne die nötigen Beweise zu erhe- ben. Die Beweiserhebung und -würdigung leide an schweren Mängeln und ge- nüge den wesentlichsten Anforderungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht (Urk. 2 Rz. 85-93). Wie schon in der Strafanzeige bzw. deren Beilage (Urk. 7/1/1 Rz. 65-66; Urk. 7/ 2/ 1 Rz. 74-87) macht sie geltend, ungefähr 60-90 Minuten nach der zweiten Impfung sei bei ihr eine Impfreaktion aufgetreten, und ihr sei es zunehmend schlechter ge- gangen (Schwindel, Schwächegefühl, Fieber, Schmerzen im Brustkorb, Atemnot, mehrmalige Ohnmacht). Seither habe sie erhebliche körperliche Leiden durchge- macht und sei weiterhin gesundheitlich sehr reduziert (Urk. 2 insbes. Rz. 19-33, 39). Sie bringt vor, die beiden Impfungen seien ohne jegliche vorgängige Aufklä- rung (insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen) erfolgt, weshalb keine gültige Einwilligung vorgelegen habe (Urk. 2 Rz. 16, 38, 43-44, 60-61, 84). Auch - 5 - habe das Impfpersonal vorgängig keine Abklärungen getätigt, ob bei ihr Vorer- krankungen, Unverträglichkeiten oder Allergien (bspw. auf den Impfstoff) bestan- den, die gegen eine Impfung gesprochen hätten (Urk. 2 Rz. 17). Indem die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise auf eine mangelhafte Aufklärung vor, habe sie die Beweis- last in unzulässiger Weise umgekehrt (Urk. 2 Rz. 8, 54-59). Vielmehr müsse – mangels entsprechender Beweiserhebungen (insbesondere Einvernahme z.B. der Verantwortlichen des Impfzentrums und der Beschwerdeführerin) bzw. angesichts der Tatsache, dass das Impfzentrum trotz Anfrage seitens der Beschwerdeführe- rin keine Unterlagen bzw. Impfkrankengeschichte oder -dokumentation einge- reicht habe – von einer vollumfänglich unterbliebenen bzw. unzureichenden Auf- klärung, und somit einer fehlenden rechtswirksamen Einwilligung ausgegangen werden (Urk. 2 Rz. 38, 61, 75, 84-85). Die Staatsanwaltschaft habe die Voraus- setzungen der Einwilligung mittels Befragung der betroffenen Personen bzw. Be- schaffung entsprechender Unterlagen zu klären und die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums zu ermitteln (Urk. 2 Rz. 59, 62, 70). In Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung bringt sie zudem vor, die Staatsanwaltschaft hätte durch Befragungen der Beschwerdeführerin abzuklä- ren gehabt, ob im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bei ihr eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vorgelegen habe (Urk. 2 Rz. 67-69, 86).
- Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in - 6 - einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
- Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10).
- 3.1. Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ihn bleibend arbeitsun- fähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht. Eine einfache Körperverletzung liegt im Falle ei- - 7 - ner Schädigung eines Menschen an Körper oder Gesundheit "in anderer Weise" vor (Art. 123 StGB). 3.2. Jede ärztliche, die körperliche Integrität berührende Behandlung erfüllt, auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt wurde, den objekti- ven Tatbestand einer Körperverletzung (BGE 99 IV 208 E. 3 f. = Pra 63 (1974) Nr. 95, bestätigt in: BGE 124 IV 258 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4P.9/ 2002 vom 19. März 2002 E. 2c). Die Verabreichung einer Impfdosis und damit das Zuführen eines Fremdstoffs in den Körper stellt einen Eingriff in die körperli- che Integrität dar (vgl. BGE 99 IV 208 E. 4). Als Rechtfertigung dient (mit Aus- nahme von Fällen des Impfzwangs) die Einwilligung der geschädigten Person, was voraussetzt, dass diese zuvor über den Eingriff aufgeklärt worden ist. Der Umfang der Eingriffsaufklärung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Grundregel gilt, dass der Patient über Art und Risiken der in Aussicht genomme- nen Behandlungsmethode in einem Umfang aufzuklären ist, dass er seine Einwil- ligung in Kenntnis der Sachlage geben kann. Eine Aufklärung darf nur dann unter- bleiben, wenn es sich um alltägliche Massnahmen handelt, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder längerdauernde Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität mitsichbringen. Die Impfstelle hat dem Patienten (oder seinem ge- setzlichen Vertreter) allfällige erhebliche Risiken in geeigneter Weise darzulegen. Die Aufklärungspflicht umfasst hierbei nicht nur übliche, sondern auch seltene Ri- siken, sofern diese bekannt sind und schwerwiegende Folgen haben können (vgl. LANDOLT, Grundlagen des Impfrechts, Unter besonderer Berücksichtigung der Haftung für Infektionsschäden, in: AJP 2004 S. 284 f. m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrläs- sig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte - 8 - Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforder- lich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Tä- ters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhal- ten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursa- che des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, na- mentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, so- wie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivil- rechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse ge- gen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätz- lich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Masse für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungs- weise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztli- chen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Ent- scheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar und da- her den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom
- Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines - 9 - Verletzungs- oder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d. h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die Therapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist be- langlos (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3).
- 4.1. Eingangs ist in Bezug auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu mögli- chen Gefährdungsdelikten (Urk. 3/2 E. 5) darauf hinzuweisen, dass diese – zu- mindest in Bezug auf die der unbekannten Täterschaft des Impfzentrums vorge- worfenen Handlungen – nicht konkret geltend gemacht werden, weder in den die Beschwerdeführerin betreffenden Abschnitten in der Strafanzeige oder deren Bei- lage (vgl. Urk. 7/1/1 Rz. 65-66; Urk. 7/2/1 Rz. 74-94) noch in der Beschwerde- schrift (Urk. 2; nach Urk. 7/2/1 Rz. 94 beziehen sich die Vorwürfe betreffend Ge- fährdungsdelikte gemäss Heilmittelgesetz auf Swissmedic als Impfstoff-Zulas- sungsstelle, nicht auf das Personal des Impfzentrums). Entsprechend wird im vor- liegenden Entscheid nicht näher darauf eingegangen. Ohnehin würden die unten- stehenden Erwägungen, insbesondere betreffend eine angebliche Sorgfaltspflicht- verletzung, auch für allfällige infrage kommenden Gefährdungsdelikte gelten. 4.2. 4.2.1. Betreffend den Vorwurf der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) er- geben sich weder aus den diesbezüglichen pauschalen Vorwürfen der Beschwer- deführerin (Urk. 2 Rz. 66-69) noch aus anderen Aktenstellen konkrete Hinweise für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der unbekannten Täterschaft des Impf- zentrums. Damit – und im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen zu den weiteren Vorwürfen betreffend Körperverletzungsdelikte – könnte offengelassen werden, ob genügend Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der geltend gemachten Nebenwirkung(en) bestehen, bzw. dafür, dass die geltend gemachte(n) Nebenwirkung(en) der Impfung hinsichtlich ihrer Schwere die Voraussetzungen von Art. 122 StGB erfüllen (vgl. insbes. Urk. 2 - 10 - Rz. 34-39, 68 [Beschwerdeführerin]; Urk. 3/2 E. 4 [Staatsanwaltschaft]). Der Voll- ständigkeit halber ist dennoch auf das Nachfolgende hinzuweisen. 4.2.2. Zwar scheinen zwei Tage nach der zweiten Impfung die "D-Dimere" erhöht gewesen zu sein, was auf eine Lungenembolie hätte hindeuten können (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 76). Eine solche konnte jedoch im Spital definitiv ausgeschlossen werden (Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 2; die D-Dimere lagen we- nige Tage später wieder im Normbereich, vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 81; Urk. 7/2/6 [Blut- auswertung 27.8.2021] S. 1 betr. Ergebnisse vom 15./17.7.2021). Auch hat die Elektrokardiografie keine Hinweise auf eine Entzündung des Herzbeutels (Peri- karditis) ergeben (Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 2). Die Be- schwerdeführerin konnte anscheinend noch am selben Tag, an dem sie eingelie- fert worden war, aus dem Spital entlassen werden, mit der Empfehlung, sich zu schonen und ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen (vgl. Urk. 7/2/2 S. 2). Die behaupteten Ohnmachten (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 75) sind nicht belegt. Die Resultate der umfassenden kardiologischen Untersuchungen waren überwie- gend unauffällig, bzw. die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Herzbe- schwerden scheinen unklaren Ursprungs und nicht mit der Impfung direkt in Ver- bindung gebracht worden zu sein (Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021]). Auch aus dem Reha-Bericht vom Dezember 2021 lassen sich objektiv nicht ohne Wei- teres schwere Symptome ableiten, die klar auf die Impfung zurückzuführen wären (vgl. Urk. 7/2/17 Ziff. 1.2, 3.1-3.2 und demgegenüber die subjektiv geschilderten Beschwerden in Ziff. 1.1, 1.5, 2.3). Gemäss diesem Reha-Bericht hätten sich je- doch Zeichen einer (minimalen) depressiven Symptomatik ergeben (Urk. 7/2/17 Ziff. 3.3.1; vgl. auch Urk. 7/2/8 [Kurzaustrittsbericht Kantonsspital Winterthur KSW 9.9.2021] S. 2 und Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 2: Empfehlung einer psychosomatischen Rehabilitation; vgl. auch Urk. 7/2/13 [Neurologie-Bericht 6.9.2021] S. 1, wonach eine depressive Verstimmung und ggf. eine Burn-out Symptomatik vorliege). Zwar könnte zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und gewissen Nebenwirkungen bestehen, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, 60-90 Minuten nach der zweiten Impfung seien Symptome aufgetreten, die - 11 - dann stärker geworden seien (vgl. Urk. 2 Rz. 19 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde auch ein "Erschöpfungszustand im Zusammenhang mit einer Covid-Imp- fung" diagnostiziert (vgl. Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] S. 1; vgl. auch Urk. 7/2/18 [Impfdispens B._____ 1.2.2022]. Dass jedoch in anklage- bzw. verur- teilungsgenügender Weise nachgewiesen werden könnte, dass die Impfung na- türlich und adäquat kausal für die geltend gemachten Symptome war, erscheint höchst unwahrscheinlich. Bereits vor der Impfung (seit August 2020) scheinen ge- wisse Vorerkrankungen bzw. Beschwerden vorgelegen zu haben (Müdigkeit; ein- geschränkte Leistungsfähigkeit; Eisenmangel; Engegefühl im Hals; Schilddrüsen- problematik, aufgrund derer eine Operation für September 2021 geplant war; vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 7/2/1 Rz. 88-89; Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.21] S. 1 oder Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 1.3 betr. "Hashimoto Thyreoiditis"; Urk. 7/2/8 [Kurzaustrittsbericht KSW 9.9.2021] S. 1 und Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 1: "Unklare AZ [Allgemeinzu- stand] Verschlechterung aggraviert seit der zweiten Corona-Impfung"; "Als Ju- gendliche und postpartal unklare AZ Verschlechterungen mit Schwindel und Kurz- atmigkeit"; Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021] S. 1: "Seit Monaten fühle sich [die Beschwerdeführerin] schlapp"; Urk. 7/2/13 [Neurologie-Bericht 6.9.2021] S. 1: "Patientin berichtet, dass sie sich seit 1 Jahr recht müde fühle."). Insofern vermag die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, wonach die Beschwerdefüh- rerin vor der Impfung gesund gewesen sei und keine Ereignisse oder Vorerkran- kungen bekannt seien, welche Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild haben könnten (Urk. 2 Rz. 11, 39), nicht zu überzeugen. Auch liegen Hinweise auf eine durchgemachte Infektion mit dem Epstein-Barr-Vi- rus (nachfolgend: EBV), bzw. allenfalls eine EBV-Reaktivierung, vor (Urk. 7/2/1 Rz. 81, 84; Urk. 7/2/6 [Blutauswertung 27.8.2021] S. 8; Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] S. 1), weshalb für die geltend gemachten Beschwerden auch eine andere Ursache als die Impfung in Frage kommen könnte. Betreffend die erhobe- nen "Neben"- bzw. "Zufallsbefunde" scheinen auch die Ärzte davon ausgegangen zu sein, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Impfung standen (vgl. bspw. Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.21] S. 2; Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021] S. 3; vgl. auch Urk. 7/2/4 [Radiologie-Bericht 20.8.2021] betr. vergrös- - 12 - serte Leber und Milz, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob die Abdo- men-Sonographie überhaupt im Zusammenhang mit den vorgebrachten Impfbe- schwerden erfolgte, vgl. Urk. 2 Rz. 23 und Urk. 7/2/1 Rz. 79, 89). Obwohl sich in gewissen ärztlichen Unterlagen Hinweise auf eine Kausalität zwi- schen der Impfung und den geltend gemachten Symptomen finden lassen (vgl. Verweise der Beschwerdeführerin in Urk. 7/2/1 Rz. 77, 80, 82, 84 bzw. Urk. 2 Rz. 31, 34), scheinen sich diese Hinweise zwangsläufig und hauptsächlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. deren subjektives Empfinden zu stützen, die sich generell, aber v.a. auch zum jetzigen Zeitpunkt – über drei Jahre nach der Impfung – kaum in anklage- bzw. verurteilungsgenügender Weise nachweisen lassen dürften. Aus diversen ärztlichen Dokumenten geht denn auch hervor, dass – trotz umfassender Abklärungen – keine klare Diagnose gestellt werden konnte bzw. keine klar mit der Impfung zusammenhängende Erklärung für die ge- schilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden werden konnte (vgl. bspw. Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 4.3 und 6: "weitere Diagnostik erforderlich"; vgl. auch Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 32 und Urk. 7/2/1 Rz. 85, wonach auch im Januar 2022 noch keine klare Diagnose ge- stellt werden konnte; betr. Übersicht über getätigte Abklärungen, vgl. z.B. Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 1-2). Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen auf Impfdis- pense o.ä. verweist (vgl. Urk. 2 Rz. 33-37, 68), so ist festzuhalten, dass daraus meist nicht klar hervorgeht (und auch nicht hinreichend dargetan wurde), was bspw. mit der "schweren Impfkomplikation" (Urk. 7/2/18 [Impfdispens B._____ 1.2.2022]), den "lebensgefährlichen Immun- und Gerinnungsstörungen" (Urk. 7/2/19 [Zeugnis C._____ Klinik 28.2.2022]) oder dem "klinischen Zustand" (Urk. 7/2/20 [UZH Zertifikat 7.3.2022]) genau gemeint ist bzw. inwiefern dies be- legt wäre. In Bezug auf den ausgestellten "Allergiepass" vom 22. März 2022 (Urk. 7/2/21) ist zu erwähnen, dass gemäss dessen Wortlaut empfohlen wurde, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Vakzine zu verabreichen, "die den Hilfs- stoff Polysorbat 80 enthalten". Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde auch nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 86; Urk. 2 Rz. 33), dass dieser Hilfsstoff - 13 - im der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von Pfizer enthalten wäre (vgl. www.swissmedicinfo.ch, AIPS Enzelabfrage: Comirnaty Fach-/Patienteninformati- onen [Stand Januar/Mai 2024]; https://labeling.pfizer.com/ShowLabe- ling.aspx?id=16351&Section=PPI; https://labeling.pfizer.com/ShowLabe- ling.aspx?id=16351; vgl. auch Swiss Public Assessment Report ["Swiss PAR"] betr. Comirnaty vom 30. April 2021, abrufbar unter www.swissmedic.ch/swissme- dic/de/home/news/coronavirus-covid-19/stand-zl-bekaempfung-covid-19.html). Da ihr der Pfizer-Impfstoff verabreicht wurde, ist im Übrigen auch nicht verständlich, was mit dem Verweis auf die "Aussagen des Moderna Herstellers" in Urk. 2 Rz. 90 gemeint ist, bzw. inwiefern diese relevant sein könnten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass bezüglich der angeblichen 100-prozentigen Ar- beitsunfähigkeit seit 1. Januar 2023 (vgl. Urk. 2 Rz. 39) den beigebrachten Akten keine entsprechende Bestätigung zu entnehmen ist (vgl. hierzu auch Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 2.2.3 und 5, wonach die Beschwerdeführerin be- reits seit Juli 2020 arbeitsunfähig gewesen sei; vgl. jedoch auch Ziff. 2.2: "Juli 2021"). 4.2.3. Zusammenfassend liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für spezifische Nebenwirkungen bzw. eine schwere körperliche oder seelische Schä- digung oder Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor, die klar auf die Imp- fung zurückzuführen wären. Angesichts des Erwogenen erscheint es äusserst un- wahrscheinlich, dass (weitere) Untersuchungshandlungen zum jetzigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse liefern könnten, sodass sich in anklage- bzw. verurteilungs- genügender Weise nachweisen liesse, dass die Impfung tatsächlich im strafrecht- lichen Sinn kausal für die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin war, oder dass eine schwere Körperverletzung eintrat. 4.2.4. 4.2.4.1. In Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung ist mit Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2) ohne Weiteres davon auszugehen, dass der objektive und subjektive Tatbestand durch das Ver- abreichen der Impfung (Zuführen eines Fremdstoffs in den Körper) erfüllt wurden. - 14 - Fraglich ist, ob diese Körperverletzung durch die Einwilligung der Beschwerdefüh- rerin gerechtfertigt war. 4.2.4.2. Die Beschwerdeführerin begab sich gemäss Akten zweimal ins Impfzen- trum (Urk. 7/2/16). Dass sie dies nicht freiwillig oder aus einem anderen Grund als der Covid-19-Impfung getan hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist anzunehmen, dass sie sich die Impfung verabreichen lassen wollte bzw. in eine solche einwil- ligte, zumal bspw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in irgendeiner Weise dazu gedrängt worden wäre. 4.2.4.3. Wenngleich eine fehlende bzw. unzureichende Aufklärung dazu führen würde, dass die Einwilligung ungültig wäre, so sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre. Die pauschale Behauptung, es hätte über- haupt keine Aufklärung stattgefunden, wird durch keinerlei Unterlagen auch nur ansatzweise gestützt. Auch wenn es grundsätzlich schwierig ist, Anhaltspunkte für ein Unterlassen zu liefern, so ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht – entsprechend der im Strafrecht geltenden Un- schuldsvermutung bzw. dem in dubio pro reo-Prinzip (Art. 10 StPO) – von der Staatsanwaltschaft zu beweisen wäre (Urteile des Bundesgerichts 1P.71/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3.3; 6B_640/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 117 Ib 197 E. 2d; vgl. Urk. 2 Rz. 56) betraf eine zivilrechtliche (nicht strafrechtliche) Angelegenheit. Be- kanntermassen unterscheiden sich die zivilrechtlichen Beweislastregeln von den- jenigen des Strafrechts. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung von einer allenfalls unvollständig dokumentierten Auf- klärung in der Krankengeschichte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den könnte, dass keine hinreichende Aufklärung stattgefunden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). 4.2.4.4. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen lässt, es sei anzunehmen, dass keine Aufklärung stattgefunden habe, bzw. es könne gar keine rechtswirksame Einwilligung erfolgt sein, zumal keine Dokumentation vorliege, die eine hinreichende Aufklärung über (schwere) - 15 - Nebenwirkungen belegen würde (vgl. Urk. 2 Rz. 38, 61, 75). Auch vermag Urk. 7/2/16 keine konkreten Hinweise dafür zu erbringen, dass keine Aufklärung erfolgt wäre, handelt es sich doch hierbei um die kantonale Impfbestätigung, die (gerichtsnotorisch) grundsätzlich allen im Kanton Zürich Geimpften abgegeben wurde. Sinn und Zweck davon ist zu attestieren, dass eine Person geimpft wurde, und nicht Erkenntnisse dafür zu liefern, ob bzw. inwiefern eine vorgängige Aufklä- rung stattfand (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 18). Auch ih- rem Argument, wonach die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die Beweis- last umgekehrt habe (Urk. 2 Rz. 8, 54-59), kann mit Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. Art. 10 Abs. 3 StPO nicht gefolgt wer- den. Damit überhaupt weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwalt- schaft gerechtfertigt wären, müsste wenigstens ein Anfangsverdacht bezüglich ei- nes strafrechtlich relevanten Verhaltens vorliegen. 4.2.4.5. Wie oben dargelegt, ist aber anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin der Impfung zugestimmt hat. Dass die Einwilligung ungültig gewesen wäre (wofür keine konkreten Anhaltspunkte dargetan wurden), ist aus den folgenden Gründen wenig glaubhaft. Beim Impfzentrum handelt es sich um das "Covid-19 Referenz-Impfzentrum" des Kantons Zürich (vgl. https://reisemedizin.uzh.ch/de/covid-19/referenz_impfzen- trum; https://reisemedizin.uzh.ch/de/ueber_uns/geschichte_und_mission: "Am
- Januar 2021 wird das Covid-19 Referenz-Impfzentrum für den Kanton Zürich eröffnet"). Es erscheint ohne nähere Anhaltspunkte nicht plausibel, dass dort vor einer Covid-19-Impfung überhaupt keine Aufklärung stattfand, zumal es bereits damals diverse Merkblätter und Empfehlungen o.ä. von Behörden und Fachkrei- sen gab, die u.a. auf die ärztliche Aufklärungspflicht hinweisen und diese erläu- tern (vgl. bspw. "Covid-19-Impfstrategie" des Bundesamts für Gesundheit [BAG] und der Eidg. Kommission für Impffragen [EKIF], Stand 22. Juni 2021 [mit Ver- weis auf Anpassungen seit der Aktualisierung vom 14. April 2021], www.zh.ch/ content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/corona/impfung/co- vid_19_impfstrategie_bag_220621.pdf; Artikel zu "Impfung gegen COVID-19: Wer haftet bei Impfschäden?" im BAG Bulletin vom 18. Januar 2021, www.infovac.ch/- - 16 - docs/public/coronavirus/impfung-gegen-covid-19-wer-haftet-bei-impfschaden-.pdf; Artikel von U. Pally Hoffman zu "Covid-19-Impfung: Haftung und Patientenrechte" vom 5. Januar 2021 in der schweizerischen Ärztezeitung, https://saez.swissheal- thweb.ch/de/article/doi/saez.2021.19479/; vgl. hierzu auch Urk. 2 Rz. 78-79). In diesem Zusammenhang erscheint es wenig plausibel, dass sich die Beschwer- deführerin bis zum Zeitpunkt, an dem sie geimpft wurde (Juni/Juli 2021, vgl. Urk. 7/2/16), d.h. sechs bis sieben Monate nach der befristeten Zulassung des Pfizer-Impfstoffs in der Schweiz (Dezember 2020, vgl. auch Urk. 3/2 E. 4), nicht bereits selbst ein Bild über Vor- und Nachteile einer Impfung bzw. der Nutzen/Ri- siko-Abwägung gemacht hatte, zumal bereits damals die Impfthematik (inkl. Vor- und Nachteile einer Impfung) stark mediatisiert war und detaillierte Informationen bspw. des BAG oder aus medizinischen Fachkreisen vorhanden waren. Hätte sie Bedenken gehabt, hätte sie diese anlässlich der Impftermine mit dem Impfperso- nal besprechen und sich danach nochmals überlegen können, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen wolle. Dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, Fragen zu stellen, oder dass sie unter Druck gesetzt worden wäre, wurde nicht geltend gemacht. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal ins gleiche Impfzentrum begab. Hätte sie nach der ersten Impfung Bedenken bzw. das Gefühl gehabt, nicht ausreichend über die Impfung aufgeklärt worden zu sein, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich einen Monat später nochmals an den gleichen Ort begibt und sich erneut eine Impfung verabreichen lässt, ohne eine Aufklärung zu verlangen. Dass das Impfzentrum angeblich trotz entsprechender Nachfrage keine Unterla- gen eingereicht habe, die bestätigen würden, dass eine Aufklärung stattfand, eine Einwilligung vorlag bzw. Vorabklärungen erfolgten (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 92), fällt nicht ins Gewicht. Das beigelegte angebliche Auskunftsbegehren vom 26. April 2022 an das Impfzentrum (Urk. 7/2/22) – das anscheinend weder von der Be- schwerdeführerin noch von ihren bereits damals bevollmächtigten Rechtsvertre- tern (Fürsprecher X1._____ und RA X2._____) verfasst wurde (vgl. Urk. 7/1/4/7 S. 4, Vollmacht vom 20. April 2022) – ist zwar datiert, aber nicht unterschrieben. - 17 - Dass es tatsächlich abgeschickt worden bzw. beim Impfzentrum eingegangen wäre, geht weder aus dem beigelegten "Schreiben" noch aus anderen Aktenstel- len hervor. Dass bspw. die Beschwerdeführerin oder ihr(e) Rechtsvertreter in der Zwischenzeit beim Impfzentrum nochmals nachgefragt hätten, wurde nicht gel- tend gemacht. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch wenn das Impfzentrum seine Dokumentationspflicht verletzt hätte, daraus nicht ohne Weite- res folgen würde bzw. angenommen werden könnte, dass überhaupt keine Auf- klärung oder Einwilligung erfolgte (vgl. oben E. 4.2.4.3). Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass nicht klar ist, worauf sich die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ein von ihr "signierte[s] Aufklärungsfor- mular" bzw. die "Krankengeschichte" (vgl. Urk. 2 Rz. 76) bezieht (vgl. auch Urk. 2 Rz. 84, wonach kein Aufklärungsformular vorhanden sei). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die unbekannte Täterschaft von der Aufklärungspflicht hinsichtlich wesentlicher entscheidungsrelevanter Tatsachen und Risiken befreit, indem sie faktisch die Aufklärungspflicht den Herstellern der Covid-19-Impfstoffe zugeschoben habe (Urk. 2 Rz. 45 ff. mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 41 ff. bzw. Urk. 3/2 E. 4). In der Einstellungsverfügung wurde die unbekannte Täterschaft nicht von ihrer Aufklärungspflicht befreit, sondern es wurde festgehal- ten, dass keine konkreten Hinweise für eine fehlende Aufklärung vorlägen (vgl. bereits oben E. 1.1). Diesem Fazit der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. 4.2.4.6. Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die zwei Impfungen wegen mangelhaf- ter Aufklärung (oder aus anderen Gründen) ungültig gewesen sein könnte. Im Lichte der obigen Erwägungen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass (wei- tere) Untersuchungshandlungen zum jetzigen Zeitpunkt – über drei Jahre nach der Impfung – entscheidende Erkenntnisse liefern würden, die das diesbezügliche Resultat im gegenteiligen Sinn zu beeinflussen vermöchten, bzw. dass in ankla- gegenügender Weise dargelegt werden könnte, dass sich die unbekannte Täter- schaft des Impfzentrums wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht straf- bar gemacht haben könnte. - 18 - 4.3. 4.3.1. Es bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine (andere) Sorgfalts- pflichtverletzung bzw. ein hinreichender Tatverdacht auf eine fahrlässige Körper- verletzung (Art. 125 StGB) vorliegen. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin, an- gesichts ihrer Krankengeschichte, eine Covid-19-Impfung allenfalls nicht, oder nur nach zusätzlichen Abklärungen, hätte verabreicht werden dürfen. Überdies wäre die bei Fahrlässigkeitsdelikten vorausgesetzte Vermeidbarkeit des Taterfolgs zu prüfen. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, das Impfpersonal habe vorgängig keine Abklärungen getätigt, ob bei ihr Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten oder Allergien (bspw. auf den Impfstoff) bestanden, die gegen eine Impfung gespro- chen hätten (Urk. 2 Rz. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde auch nicht konkret geltend gemacht), dass in ihrem Fall, bspw. aufgrund ihrer Krankenge- schichte (vgl. auch oben E. 4.2.2 [S. 11-12]), spezifische Abklärungen hätten vor- genommen werden müssen oder die Impfung kontraindiziert bzw. nicht vertretbar gewesen wäre. In der Beilage zur Strafanzeige wird denn auch ausgeführt, dass "anhand der bislang verfügbaren Daten […] weder Angaben zu Kontra-Indikatio- nen oder einer sonst wie gearteten Gefährdungslage zu erkennen" seien (Urk. 7/ 2/ 1 Rz. 91; vgl. auch Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 1: "All- ergien: keine bekannt"). Bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Allergien vorlagen, aufgrund derer eine Impfung kontraindiziert gewesen wäre, kann auf die obigen Erwägun- gen verwiesen werden (E. 4.2.2 [S. 12-13]). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin damals (oder später) eine Überempfindlichkeit oder Allergie auf einen Bestandteil des Pfizer-Impfstoffs (gehabt) hätte. Da, wie erwogen, auch nach zahlreichen Untersuchungen nicht geklärt werden konnte, worauf die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückzu- führen sind (bzw. ob und inwiefern ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang mit der Impfung besteht), ist nicht ersichtlich, was das Personal im Impf- zentrum damals hätte abklären können oder müssen, oder inwiefern dies etwas - 19 - am Resultat (Verabreichen der Impfung; Auftreten einer angeblichen Impfkompli- kation) geändert hätte. 4.3.3. Somit fehlt es auch in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung an konkreten Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der unbekannten Täterschaft des Impfzen- trums, die (weitere) Untersuchungshandlungen oder gar die Erhebung einer An- klage rechtfertigen würden.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Nachweis strafbaren Verhaltens bei dieser Sachlage auch nach Vornahme von (weiteren) Untersuchungshandlungen nicht erbracht werden könnte. Es liegt kein hinreichender (Anfangs-)Tatverdacht vor, der die Vornahme von Untersuchungs- handlungen oder gar die Erhebung einer Anklage rechtfertigen würde. Die Staats- anwaltschaft hat das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft des Impfzen- trums daher zurecht eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist abzuweisen. III.
- Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Die Beschwerdeführerin, die sich als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 3/2 "Verzeichnis der Geschädigten […]"; vgl. auch Urk. 2 Rz. 2-6), ersucht um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher X1._____, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 2 S. 2 [4. An- trag]), ohne dies näher zu begründen oder zu belegen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Es wurde nicht dar- gelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würde. Konkrete Angaben zu ihren finanziellen Mittel gehen auch nicht aus den - 20 - Akten hervor. Darüber hinaus erscheint die Zivil- bzw. Strafklage angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung von Fürsprecher X1._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuwei- sen.
- Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (wonach die Gebühr im Beschwer- deverfahren in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt) auf Fr. 2'000.– festzu- setzen.
- Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. - 21 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher MLaw X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240151-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X1._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. April 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 14. Juli 2022 erstatteten Fürsprecher X1._____ und RA X2._____ als Ver- treter mehrerer Privatkläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben des Kantons Bern gegen mehrere Personen des Schweizer Heil- mittelinstituts Swissmedic und der Insel Gruppe Bern. Den Beanzeigten wurde im Zusammenhang mit der Zulassung von Covid-19-Impfstoffen bzw. der Verabrei- chung solcher Impfungen u.a. Tötung, Körperverletzung, weitere Straftaten ge- mäss StGB sowie Verletzungen von Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vorge- worfen (Urk. 7/1/1; nachfolgend: Strafanzeige). In der Strafanzeige bzw. deren Beilage wurde u.a. geltend gemacht, A._____ (darin: "Privatklägerin 4"; nachfol- gend: Beschwerdeführerin) seien 2021 im Impfzentrum des Universitätsspitals Zü- rich (nachfolgend: Impfzentrum) insgesamt zwei Covid-19-Impfungen (Pfizer-Impf- stoff) verabreicht worden, ohne jegliche Aufklärung oder Vorabklärungen durch die (unbekannte) impfende Ärzteschaft über allfällige Risiken und Nebenwirkun- gen. Die Impfungen seien somit ohne gültige Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt. Nach der zweiten Impfung sei es bei ihr zu einer schweren Impfkomplika- tion gekommen, unter deren Auswirkungen sie noch stets leide (Urk. 7/1/1 Rz. 65- 66; Urk. 7/1/4/6 Rz. 74-94 [= Urk. 7/2/1]; vgl. auch Zusammenfassung in Urk. 3/2 E. 2). Die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums wurde in der Strafanzeige zwar nicht unter den Beanzeigten aufgeführt (Urk. 7/1/1 S. 2), es wurde darin aber beantragt, die Strafuntersuchung sei auf allfällige weitere Tatbeteiligte auszudeh- nen (Urk. 7/1/1 S. 4 [2. Antrag]).
2. Auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Urk. 7/5/1) übernahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom
5. Oktober 2022 die entsprechende Untersuchung wegen schwerer Körperverlet- zung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/2).
3. Mit Verfügung vom 9. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ein, mit der Begründung, es habe sich kein Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der un-
- 3 - bekannten Täterschaft des Impfzentrums zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben (Urk. 3/2; nachfolgend: Einstellungsverfügung).
4. Mit Schreiben vom 29. April 2024 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben. Darin beantragte sie, diese sei aufzu- heben, und der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, eine Strafuntersu- chung gegen unbekannt zu eröffnen und zu führen. Zudem sei von ihrer ausdrü- cklichen Konstituierung als Straf- und Privatklägerin Vormerk zu nehmen, und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter (Fürsprecher X1._____) zu gewähren. Dies alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons, eventualiter "des Beschuldigten" (Urk. 2).
5. Die Untersuchungsakten wurden elektronisch beigezogen (Urk. 6-7). Das Ver- fahren richtet sich gegen eine unbekannte Täterschaft. Die wesentlichen Vorbrin- gen der Staatsanwaltschaft können der Einstellungsverfügung entnommen wer- den. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, es habe sich kein Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer unbekannten Täterschaft des Impfzentrums zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben (Urk. 3/2 E. 6-7). Sie prüfte dabei im Wesentlichen, ob Körperverletzungsdelikte begangen wurden, wobei sie ausführte, es lägen keine Hinweise auf eine schwere oder lebensgefährliche Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB vor. Jedoch seien Impfungen per se als Eingriffe in die körperliche Integrität und somit als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Urk. 3/2 E. 4 [S. 2]). In Bezug auf die Einwilligung in die Impfung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der infrage stehende Impfstoff im Dezember 2020 durch Swissmedic nach sorgfältiger Prüfung aller eingereichten Daten zur Sicherheit, Wirksamkeit und
- 4 - Qualität in der Schweiz befristet zugelassen worden sei. Damit habe festgestan- den, dass er die hohen Anforderungen an Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität er- füllt habe und in der Schweiz habe eingesetzt werden dürfen. Die verabreichte Impfung sei deshalb kein experimenteller Heilversuchseingriff gewesen, womit auch feststehe, dass die bei Heilversuchen anwendbaren qualifizierten Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nicht herangezogen werden müssten (Urk. 3/2 E. 4 [S. 2-3]). In Bezug auf die vorgängige Aufklärung der Beschwerdeführerin erwog sie, soweit in der Strafanzeige behauptet werde, die Beschwerdeführerin sei im Impfzentrum nicht ausreichend aufgeklärt worden, dafür keine Hinweise in den äusserst um- fangreichen eingereichten Unterlagen vorlägen (Urk. 3/2 E. 4 [S. 3]). Allgemein sei mit den pauschalen Vorbringen bzw. den teils unvollständigen und selektiv ausgewählten Berichten nicht hinreichend dargetan worden, mit welchen kon- kreten Handlungen die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums welchen Straf- tatbestand erfüllt haben soll (Urk. 3/2 E. 6). 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es liege kein spruchrei- fes Beweisergebnis vor, bzw. es könne nicht gesagt werden, dass eindeutig kein Tatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft habe in unzulässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne die nötigen Beweise zu erhe- ben. Die Beweiserhebung und -würdigung leide an schweren Mängeln und ge- nüge den wesentlichsten Anforderungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht (Urk. 2 Rz. 85-93). Wie schon in der Strafanzeige bzw. deren Beilage (Urk. 7/1/1 Rz. 65-66; Urk. 7/ 2/ 1 Rz. 74-87) macht sie geltend, ungefähr 60-90 Minuten nach der zweiten Impfung sei bei ihr eine Impfreaktion aufgetreten, und ihr sei es zunehmend schlechter ge- gangen (Schwindel, Schwächegefühl, Fieber, Schmerzen im Brustkorb, Atemnot, mehrmalige Ohnmacht). Seither habe sie erhebliche körperliche Leiden durchge- macht und sei weiterhin gesundheitlich sehr reduziert (Urk. 2 insbes. Rz. 19-33, 39). Sie bringt vor, die beiden Impfungen seien ohne jegliche vorgängige Aufklä- rung (insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen) erfolgt, weshalb keine gültige Einwilligung vorgelegen habe (Urk. 2 Rz. 16, 38, 43-44, 60-61, 84). Auch
- 5 - habe das Impfpersonal vorgängig keine Abklärungen getätigt, ob bei ihr Vorer- krankungen, Unverträglichkeiten oder Allergien (bspw. auf den Impfstoff) bestan- den, die gegen eine Impfung gesprochen hätten (Urk. 2 Rz. 17). Indem die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausgeführt habe, es lägen keine Hinweise auf eine mangelhafte Aufklärung vor, habe sie die Beweis- last in unzulässiger Weise umgekehrt (Urk. 2 Rz. 8, 54-59). Vielmehr müsse – mangels entsprechender Beweiserhebungen (insbesondere Einvernahme z.B. der Verantwortlichen des Impfzentrums und der Beschwerdeführerin) bzw. angesichts der Tatsache, dass das Impfzentrum trotz Anfrage seitens der Beschwerdeführe- rin keine Unterlagen bzw. Impfkrankengeschichte oder -dokumentation einge- reicht habe – von einer vollumfänglich unterbliebenen bzw. unzureichenden Auf- klärung, und somit einer fehlenden rechtswirksamen Einwilligung ausgegangen werden (Urk. 2 Rz. 38, 61, 75, 84-85). Die Staatsanwaltschaft habe die Voraus- setzungen der Einwilligung mittels Befragung der betroffenen Personen bzw. Be- schaffung entsprechender Unterlagen zu klären und die unbekannte Täterschaft des Impfzentrums zu ermitteln (Urk. 2 Rz. 59, 62, 70). In Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung bringt sie zudem vor, die Staatsanwaltschaft hätte durch Befragungen der Beschwerdeführerin abzuklä- ren gehabt, ob im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bei ihr eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vorgelegen habe (Urk. 2 Rz. 67-69, 86).
2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in
- 6 - einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10). 3. 3.1. Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ihn bleibend arbeitsun- fähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht. Eine einfache Körperverletzung liegt im Falle ei-
- 7 - ner Schädigung eines Menschen an Körper oder Gesundheit "in anderer Weise" vor (Art. 123 StGB). 3.2. Jede ärztliche, die körperliche Integrität berührende Behandlung erfüllt, auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt wurde, den objekti- ven Tatbestand einer Körperverletzung (BGE 99 IV 208 E. 3 f. = Pra 63 (1974) Nr. 95, bestätigt in: BGE 124 IV 258 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4P.9/ 2002 vom 19. März 2002 E. 2c). Die Verabreichung einer Impfdosis und damit das Zuführen eines Fremdstoffs in den Körper stellt einen Eingriff in die körperli- che Integrität dar (vgl. BGE 99 IV 208 E. 4). Als Rechtfertigung dient (mit Aus- nahme von Fällen des Impfzwangs) die Einwilligung der geschädigten Person, was voraussetzt, dass diese zuvor über den Eingriff aufgeklärt worden ist. Der Umfang der Eingriffsaufklärung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Grundregel gilt, dass der Patient über Art und Risiken der in Aussicht genomme- nen Behandlungsmethode in einem Umfang aufzuklären ist, dass er seine Einwil- ligung in Kenntnis der Sachlage geben kann. Eine Aufklärung darf nur dann unter- bleiben, wenn es sich um alltägliche Massnahmen handelt, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder längerdauernde Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität mitsichbringen. Die Impfstelle hat dem Patienten (oder seinem ge- setzlichen Vertreter) allfällige erhebliche Risiken in geeigneter Weise darzulegen. Die Aufklärungspflicht umfasst hierbei nicht nur übliche, sondern auch seltene Ri- siken, sofern diese bekannt sind und schwerwiegende Folgen haben können (vgl. LANDOLT, Grundlagen des Impfrechts, Unter besonderer Berücksichtigung der Haftung für Infektionsschäden, in: AJP 2004 S. 284 f. m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrläs- sig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte
- 8 - Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforder- lich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Tä- ters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhal- ten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursa- che des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, na- mentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, so- wie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivil- rechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse ge- gen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätz- lich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Masse für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungs- weise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztli- chen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Ent- scheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar und da- her den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom
25. Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines
- 9 - Verletzungs- oder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d. h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die Therapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist be- langlos (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3). 4. 4.1. Eingangs ist in Bezug auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu mögli- chen Gefährdungsdelikten (Urk. 3/2 E. 5) darauf hinzuweisen, dass diese – zu- mindest in Bezug auf die der unbekannten Täterschaft des Impfzentrums vorge- worfenen Handlungen – nicht konkret geltend gemacht werden, weder in den die Beschwerdeführerin betreffenden Abschnitten in der Strafanzeige oder deren Bei- lage (vgl. Urk. 7/1/1 Rz. 65-66; Urk. 7/2/1 Rz. 74-94) noch in der Beschwerde- schrift (Urk. 2; nach Urk. 7/2/1 Rz. 94 beziehen sich die Vorwürfe betreffend Ge- fährdungsdelikte gemäss Heilmittelgesetz auf Swissmedic als Impfstoff-Zulas- sungsstelle, nicht auf das Personal des Impfzentrums). Entsprechend wird im vor- liegenden Entscheid nicht näher darauf eingegangen. Ohnehin würden die unten- stehenden Erwägungen, insbesondere betreffend eine angebliche Sorgfaltspflicht- verletzung, auch für allfällige infrage kommenden Gefährdungsdelikte gelten. 4.2. 4.2.1. Betreffend den Vorwurf der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) er- geben sich weder aus den diesbezüglichen pauschalen Vorwürfen der Beschwer- deführerin (Urk. 2 Rz. 66-69) noch aus anderen Aktenstellen konkrete Hinweise für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der unbekannten Täterschaft des Impf- zentrums. Damit – und im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen zu den weiteren Vorwürfen betreffend Körperverletzungsdelikte – könnte offengelassen werden, ob genügend Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der geltend gemachten Nebenwirkung(en) bestehen, bzw. dafür, dass die geltend gemachte(n) Nebenwirkung(en) der Impfung hinsichtlich ihrer Schwere die Voraussetzungen von Art. 122 StGB erfüllen (vgl. insbes. Urk. 2
- 10 - Rz. 34-39, 68 [Beschwerdeführerin]; Urk. 3/2 E. 4 [Staatsanwaltschaft]). Der Voll- ständigkeit halber ist dennoch auf das Nachfolgende hinzuweisen. 4.2.2. Zwar scheinen zwei Tage nach der zweiten Impfung die "D-Dimere" erhöht gewesen zu sein, was auf eine Lungenembolie hätte hindeuten können (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 76). Eine solche konnte jedoch im Spital definitiv ausgeschlossen werden (Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 2; die D-Dimere lagen we- nige Tage später wieder im Normbereich, vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 81; Urk. 7/2/6 [Blut- auswertung 27.8.2021] S. 1 betr. Ergebnisse vom 15./17.7.2021). Auch hat die Elektrokardiografie keine Hinweise auf eine Entzündung des Herzbeutels (Peri- karditis) ergeben (Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 2). Die Be- schwerdeführerin konnte anscheinend noch am selben Tag, an dem sie eingelie- fert worden war, aus dem Spital entlassen werden, mit der Empfehlung, sich zu schonen und ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen (vgl. Urk. 7/2/2 S. 2). Die behaupteten Ohnmachten (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 75) sind nicht belegt. Die Resultate der umfassenden kardiologischen Untersuchungen waren überwie- gend unauffällig, bzw. die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Herzbe- schwerden scheinen unklaren Ursprungs und nicht mit der Impfung direkt in Ver- bindung gebracht worden zu sein (Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021]). Auch aus dem Reha-Bericht vom Dezember 2021 lassen sich objektiv nicht ohne Wei- teres schwere Symptome ableiten, die klar auf die Impfung zurückzuführen wären (vgl. Urk. 7/2/17 Ziff. 1.2, 3.1-3.2 und demgegenüber die subjektiv geschilderten Beschwerden in Ziff. 1.1, 1.5, 2.3). Gemäss diesem Reha-Bericht hätten sich je- doch Zeichen einer (minimalen) depressiven Symptomatik ergeben (Urk. 7/2/17 Ziff. 3.3.1; vgl. auch Urk. 7/2/8 [Kurzaustrittsbericht Kantonsspital Winterthur KSW 9.9.2021] S. 2 und Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 2: Empfehlung einer psychosomatischen Rehabilitation; vgl. auch Urk. 7/2/13 [Neurologie-Bericht 6.9.2021] S. 1, wonach eine depressive Verstimmung und ggf. eine Burn-out Symptomatik vorliege). Zwar könnte zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und gewissen Nebenwirkungen bestehen, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, 60-90 Minuten nach der zweiten Impfung seien Symptome aufgetreten, die
- 11 - dann stärker geworden seien (vgl. Urk. 2 Rz. 19 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde auch ein "Erschöpfungszustand im Zusammenhang mit einer Covid-Imp- fung" diagnostiziert (vgl. Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] S. 1; vgl. auch Urk. 7/2/18 [Impfdispens B._____ 1.2.2022]. Dass jedoch in anklage- bzw. verur- teilungsgenügender Weise nachgewiesen werden könnte, dass die Impfung na- türlich und adäquat kausal für die geltend gemachten Symptome war, erscheint höchst unwahrscheinlich. Bereits vor der Impfung (seit August 2020) scheinen ge- wisse Vorerkrankungen bzw. Beschwerden vorgelegen zu haben (Müdigkeit; ein- geschränkte Leistungsfähigkeit; Eisenmangel; Engegefühl im Hals; Schilddrüsen- problematik, aufgrund derer eine Operation für September 2021 geplant war; vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 7/2/1 Rz. 88-89; Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.21] S. 1 oder Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 1.3 betr. "Hashimoto Thyreoiditis"; Urk. 7/2/8 [Kurzaustrittsbericht KSW 9.9.2021] S. 1 und Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 1: "Unklare AZ [Allgemeinzu- stand] Verschlechterung aggraviert seit der zweiten Corona-Impfung"; "Als Ju- gendliche und postpartal unklare AZ Verschlechterungen mit Schwindel und Kurz- atmigkeit"; Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021] S. 1: "Seit Monaten fühle sich [die Beschwerdeführerin] schlapp"; Urk. 7/2/13 [Neurologie-Bericht 6.9.2021] S. 1: "Patientin berichtet, dass sie sich seit 1 Jahr recht müde fühle."). Insofern vermag die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, wonach die Beschwerdefüh- rerin vor der Impfung gesund gewesen sei und keine Ereignisse oder Vorerkran- kungen bekannt seien, welche Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild haben könnten (Urk. 2 Rz. 11, 39), nicht zu überzeugen. Auch liegen Hinweise auf eine durchgemachte Infektion mit dem Epstein-Barr-Vi- rus (nachfolgend: EBV), bzw. allenfalls eine EBV-Reaktivierung, vor (Urk. 7/2/1 Rz. 81, 84; Urk. 7/2/6 [Blutauswertung 27.8.2021] S. 8; Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] S. 1), weshalb für die geltend gemachten Beschwerden auch eine andere Ursache als die Impfung in Frage kommen könnte. Betreffend die erhobe- nen "Neben"- bzw. "Zufallsbefunde" scheinen auch die Ärzte davon ausgegangen zu sein, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Impfung standen (vgl. bspw. Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.21] S. 2; Urk. 7/2/5 [D._____-Bericht 24.8.2021] S. 3; vgl. auch Urk. 7/2/4 [Radiologie-Bericht 20.8.2021] betr. vergrös-
- 12 - serte Leber und Milz, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob die Abdo- men-Sonographie überhaupt im Zusammenhang mit den vorgebrachten Impfbe- schwerden erfolgte, vgl. Urk. 2 Rz. 23 und Urk. 7/2/1 Rz. 79, 89). Obwohl sich in gewissen ärztlichen Unterlagen Hinweise auf eine Kausalität zwi- schen der Impfung und den geltend gemachten Symptomen finden lassen (vgl. Verweise der Beschwerdeführerin in Urk. 7/2/1 Rz. 77, 80, 82, 84 bzw. Urk. 2 Rz. 31, 34), scheinen sich diese Hinweise zwangsläufig und hauptsächlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. deren subjektives Empfinden zu stützen, die sich generell, aber v.a. auch zum jetzigen Zeitpunkt – über drei Jahre nach der Impfung – kaum in anklage- bzw. verurteilungsgenügender Weise nachweisen lassen dürften. Aus diversen ärztlichen Dokumenten geht denn auch hervor, dass – trotz umfassender Abklärungen – keine klare Diagnose gestellt werden konnte bzw. keine klar mit der Impfung zusammenhängende Erklärung für die ge- schilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden werden konnte (vgl. bspw. Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 4.3 und 6: "weitere Diagnostik erforderlich"; vgl. auch Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 32 und Urk. 7/2/1 Rz. 85, wonach auch im Januar 2022 noch keine klare Diagnose ge- stellt werden konnte; betr. Übersicht über getätigte Abklärungen, vgl. z.B. Urk. 7/2/15 [Reha-Überweisung 16.9.2021] S. 1-2). Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen auf Impfdis- pense o.ä. verweist (vgl. Urk. 2 Rz. 33-37, 68), so ist festzuhalten, dass daraus meist nicht klar hervorgeht (und auch nicht hinreichend dargetan wurde), was bspw. mit der "schweren Impfkomplikation" (Urk. 7/2/18 [Impfdispens B._____ 1.2.2022]), den "lebensgefährlichen Immun- und Gerinnungsstörungen" (Urk. 7/2/19 [Zeugnis C._____ Klinik 28.2.2022]) oder dem "klinischen Zustand" (Urk. 7/2/20 [UZH Zertifikat 7.3.2022]) genau gemeint ist bzw. inwiefern dies be- legt wäre. In Bezug auf den ausgestellten "Allergiepass" vom 22. März 2022 (Urk. 7/2/21) ist zu erwähnen, dass gemäss dessen Wortlaut empfohlen wurde, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Vakzine zu verabreichen, "die den Hilfs- stoff Polysorbat 80 enthalten". Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde auch nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 86; Urk. 2 Rz. 33), dass dieser Hilfsstoff
- 13 - im der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von Pfizer enthalten wäre (vgl. www.swissmedicinfo.ch, AIPS Enzelabfrage: Comirnaty Fach-/Patienteninformati- onen [Stand Januar/Mai 2024]; https://labeling.pfizer.com/ShowLabe- ling.aspx?id=16351&Section=PPI; https://labeling.pfizer.com/ShowLabe- ling.aspx?id=16351; vgl. auch Swiss Public Assessment Report ["Swiss PAR"] betr. Comirnaty vom 30. April 2021, abrufbar unter www.swissmedic.ch/swissme- dic/de/home/news/coronavirus-covid-19/stand-zl-bekaempfung-covid-19.html). Da ihr der Pfizer-Impfstoff verabreicht wurde, ist im Übrigen auch nicht verständlich, was mit dem Verweis auf die "Aussagen des Moderna Herstellers" in Urk. 2 Rz. 90 gemeint ist, bzw. inwiefern diese relevant sein könnten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass bezüglich der angeblichen 100-prozentigen Ar- beitsunfähigkeit seit 1. Januar 2023 (vgl. Urk. 2 Rz. 39) den beigebrachten Akten keine entsprechende Bestätigung zu entnehmen ist (vgl. hierzu auch Urk. 7/2/17 [Reha-Bericht 22.12.2021] Ziff. 2.2.3 und 5, wonach die Beschwerdeführerin be- reits seit Juli 2020 arbeitsunfähig gewesen sei; vgl. jedoch auch Ziff. 2.2: "Juli 2021"). 4.2.3. Zusammenfassend liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für spezifische Nebenwirkungen bzw. eine schwere körperliche oder seelische Schä- digung oder Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor, die klar auf die Imp- fung zurückzuführen wären. Angesichts des Erwogenen erscheint es äusserst un- wahrscheinlich, dass (weitere) Untersuchungshandlungen zum jetzigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse liefern könnten, sodass sich in anklage- bzw. verurteilungs- genügender Weise nachweisen liesse, dass die Impfung tatsächlich im strafrecht- lichen Sinn kausal für die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin war, oder dass eine schwere Körperverletzung eintrat. 4.2.4. 4.2.4.1. In Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung ist mit Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2) ohne Weiteres davon auszugehen, dass der objektive und subjektive Tatbestand durch das Ver- abreichen der Impfung (Zuführen eines Fremdstoffs in den Körper) erfüllt wurden.
- 14 - Fraglich ist, ob diese Körperverletzung durch die Einwilligung der Beschwerdefüh- rerin gerechtfertigt war. 4.2.4.2. Die Beschwerdeführerin begab sich gemäss Akten zweimal ins Impfzen- trum (Urk. 7/2/16). Dass sie dies nicht freiwillig oder aus einem anderen Grund als der Covid-19-Impfung getan hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist anzunehmen, dass sie sich die Impfung verabreichen lassen wollte bzw. in eine solche einwil- ligte, zumal bspw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in irgendeiner Weise dazu gedrängt worden wäre. 4.2.4.3. Wenngleich eine fehlende bzw. unzureichende Aufklärung dazu führen würde, dass die Einwilligung ungültig wäre, so sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre. Die pauschale Behauptung, es hätte über- haupt keine Aufklärung stattgefunden, wird durch keinerlei Unterlagen auch nur ansatzweise gestützt. Auch wenn es grundsätzlich schwierig ist, Anhaltspunkte für ein Unterlassen zu liefern, so ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht – entsprechend der im Strafrecht geltenden Un- schuldsvermutung bzw. dem in dubio pro reo-Prinzip (Art. 10 StPO) – von der Staatsanwaltschaft zu beweisen wäre (Urteile des Bundesgerichts 1P.71/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3.3; 6B_640/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 117 Ib 197 E. 2d; vgl. Urk. 2 Rz. 56) betraf eine zivilrechtliche (nicht strafrechtliche) Angelegenheit. Be- kanntermassen unterscheiden sich die zivilrechtlichen Beweislastregeln von den- jenigen des Strafrechts. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung von einer allenfalls unvollständig dokumentierten Auf- klärung in der Krankengeschichte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den könnte, dass keine hinreichende Aufklärung stattgefunden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). 4.2.4.4. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen lässt, es sei anzunehmen, dass keine Aufklärung stattgefunden habe, bzw. es könne gar keine rechtswirksame Einwilligung erfolgt sein, zumal keine Dokumentation vorliege, die eine hinreichende Aufklärung über (schwere)
- 15 - Nebenwirkungen belegen würde (vgl. Urk. 2 Rz. 38, 61, 75). Auch vermag Urk. 7/2/16 keine konkreten Hinweise dafür zu erbringen, dass keine Aufklärung erfolgt wäre, handelt es sich doch hierbei um die kantonale Impfbestätigung, die (gerichtsnotorisch) grundsätzlich allen im Kanton Zürich Geimpften abgegeben wurde. Sinn und Zweck davon ist zu attestieren, dass eine Person geimpft wurde, und nicht Erkenntnisse dafür zu liefern, ob bzw. inwiefern eine vorgängige Aufklä- rung stattfand (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 18). Auch ih- rem Argument, wonach die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die Beweis- last umgekehrt habe (Urk. 2 Rz. 8, 54-59), kann mit Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. Art. 10 Abs. 3 StPO nicht gefolgt wer- den. Damit überhaupt weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwalt- schaft gerechtfertigt wären, müsste wenigstens ein Anfangsverdacht bezüglich ei- nes strafrechtlich relevanten Verhaltens vorliegen. 4.2.4.5. Wie oben dargelegt, ist aber anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin der Impfung zugestimmt hat. Dass die Einwilligung ungültig gewesen wäre (wofür keine konkreten Anhaltspunkte dargetan wurden), ist aus den folgenden Gründen wenig glaubhaft. Beim Impfzentrum handelt es sich um das "Covid-19 Referenz-Impfzentrum" des Kantons Zürich (vgl. https://reisemedizin.uzh.ch/de/covid-19/referenz_impfzen- trum; https://reisemedizin.uzh.ch/de/ueber_uns/geschichte_und_mission: "Am
4. Januar 2021 wird das Covid-19 Referenz-Impfzentrum für den Kanton Zürich eröffnet"). Es erscheint ohne nähere Anhaltspunkte nicht plausibel, dass dort vor einer Covid-19-Impfung überhaupt keine Aufklärung stattfand, zumal es bereits damals diverse Merkblätter und Empfehlungen o.ä. von Behörden und Fachkrei- sen gab, die u.a. auf die ärztliche Aufklärungspflicht hinweisen und diese erläu- tern (vgl. bspw. "Covid-19-Impfstrategie" des Bundesamts für Gesundheit [BAG] und der Eidg. Kommission für Impffragen [EKIF], Stand 22. Juni 2021 [mit Ver- weis auf Anpassungen seit der Aktualisierung vom 14. April 2021], www.zh.ch/ content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/corona/impfung/co- vid_19_impfstrategie_bag_220621.pdf; Artikel zu "Impfung gegen COVID-19: Wer haftet bei Impfschäden?" im BAG Bulletin vom 18. Januar 2021, www.infovac.ch/-
- 16 - docs/public/coronavirus/impfung-gegen-covid-19-wer-haftet-bei-impfschaden-.pdf; Artikel von U. Pally Hoffman zu "Covid-19-Impfung: Haftung und Patientenrechte" vom 5. Januar 2021 in der schweizerischen Ärztezeitung, https://saez.swissheal- thweb.ch/de/article/doi/saez.2021.19479/; vgl. hierzu auch Urk. 2 Rz. 78-79). In diesem Zusammenhang erscheint es wenig plausibel, dass sich die Beschwer- deführerin bis zum Zeitpunkt, an dem sie geimpft wurde (Juni/Juli 2021, vgl. Urk. 7/2/16), d.h. sechs bis sieben Monate nach der befristeten Zulassung des Pfizer-Impfstoffs in der Schweiz (Dezember 2020, vgl. auch Urk. 3/2 E. 4), nicht bereits selbst ein Bild über Vor- und Nachteile einer Impfung bzw. der Nutzen/Ri- siko-Abwägung gemacht hatte, zumal bereits damals die Impfthematik (inkl. Vor- und Nachteile einer Impfung) stark mediatisiert war und detaillierte Informationen bspw. des BAG oder aus medizinischen Fachkreisen vorhanden waren. Hätte sie Bedenken gehabt, hätte sie diese anlässlich der Impftermine mit dem Impfperso- nal besprechen und sich danach nochmals überlegen können, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen wolle. Dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, Fragen zu stellen, oder dass sie unter Druck gesetzt worden wäre, wurde nicht geltend gemacht. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal ins gleiche Impfzentrum begab. Hätte sie nach der ersten Impfung Bedenken bzw. das Gefühl gehabt, nicht ausreichend über die Impfung aufgeklärt worden zu sein, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich einen Monat später nochmals an den gleichen Ort begibt und sich erneut eine Impfung verabreichen lässt, ohne eine Aufklärung zu verlangen. Dass das Impfzentrum angeblich trotz entsprechender Nachfrage keine Unterla- gen eingereicht habe, die bestätigen würden, dass eine Aufklärung stattfand, eine Einwilligung vorlag bzw. Vorabklärungen erfolgten (vgl. Urk. 7/2/1 Rz. 92), fällt nicht ins Gewicht. Das beigelegte angebliche Auskunftsbegehren vom 26. April 2022 an das Impfzentrum (Urk. 7/2/22) – das anscheinend weder von der Be- schwerdeführerin noch von ihren bereits damals bevollmächtigten Rechtsvertre- tern (Fürsprecher X1._____ und RA X2._____) verfasst wurde (vgl. Urk. 7/1/4/7 S. 4, Vollmacht vom 20. April 2022) – ist zwar datiert, aber nicht unterschrieben.
- 17 - Dass es tatsächlich abgeschickt worden bzw. beim Impfzentrum eingegangen wäre, geht weder aus dem beigelegten "Schreiben" noch aus anderen Aktenstel- len hervor. Dass bspw. die Beschwerdeführerin oder ihr(e) Rechtsvertreter in der Zwischenzeit beim Impfzentrum nochmals nachgefragt hätten, wurde nicht gel- tend gemacht. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch wenn das Impfzentrum seine Dokumentationspflicht verletzt hätte, daraus nicht ohne Weite- res folgen würde bzw. angenommen werden könnte, dass überhaupt keine Auf- klärung oder Einwilligung erfolgte (vgl. oben E. 4.2.4.3). Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass nicht klar ist, worauf sich die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ein von ihr "signierte[s] Aufklärungsfor- mular" bzw. die "Krankengeschichte" (vgl. Urk. 2 Rz. 76) bezieht (vgl. auch Urk. 2 Rz. 84, wonach kein Aufklärungsformular vorhanden sei). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die unbekannte Täterschaft von der Aufklärungspflicht hinsichtlich wesentlicher entscheidungsrelevanter Tatsachen und Risiken befreit, indem sie faktisch die Aufklärungspflicht den Herstellern der Covid-19-Impfstoffe zugeschoben habe (Urk. 2 Rz. 45 ff. mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 41 ff. bzw. Urk. 3/2 E. 4). In der Einstellungsverfügung wurde die unbekannte Täterschaft nicht von ihrer Aufklärungspflicht befreit, sondern es wurde festgehal- ten, dass keine konkreten Hinweise für eine fehlende Aufklärung vorlägen (vgl. bereits oben E. 1.1). Diesem Fazit der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. 4.2.4.6. Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die zwei Impfungen wegen mangelhaf- ter Aufklärung (oder aus anderen Gründen) ungültig gewesen sein könnte. Im Lichte der obigen Erwägungen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass (wei- tere) Untersuchungshandlungen zum jetzigen Zeitpunkt – über drei Jahre nach der Impfung – entscheidende Erkenntnisse liefern würden, die das diesbezügliche Resultat im gegenteiligen Sinn zu beeinflussen vermöchten, bzw. dass in ankla- gegenügender Weise dargelegt werden könnte, dass sich die unbekannte Täter- schaft des Impfzentrums wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht straf- bar gemacht haben könnte.
- 18 - 4.3. 4.3.1. Es bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine (andere) Sorgfalts- pflichtverletzung bzw. ein hinreichender Tatverdacht auf eine fahrlässige Körper- verletzung (Art. 125 StGB) vorliegen. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin, an- gesichts ihrer Krankengeschichte, eine Covid-19-Impfung allenfalls nicht, oder nur nach zusätzlichen Abklärungen, hätte verabreicht werden dürfen. Überdies wäre die bei Fahrlässigkeitsdelikten vorausgesetzte Vermeidbarkeit des Taterfolgs zu prüfen. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, das Impfpersonal habe vorgängig keine Abklärungen getätigt, ob bei ihr Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten oder Allergien (bspw. auf den Impfstoff) bestanden, die gegen eine Impfung gespro- chen hätten (Urk. 2 Rz. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde auch nicht konkret geltend gemacht), dass in ihrem Fall, bspw. aufgrund ihrer Krankenge- schichte (vgl. auch oben E. 4.2.2 [S. 11-12]), spezifische Abklärungen hätten vor- genommen werden müssen oder die Impfung kontraindiziert bzw. nicht vertretbar gewesen wäre. In der Beilage zur Strafanzeige wird denn auch ausgeführt, dass "anhand der bislang verfügbaren Daten […] weder Angaben zu Kontra-Indikatio- nen oder einer sonst wie gearteten Gefährdungslage zu erkennen" seien (Urk. 7/ 2/ 1 Rz. 91; vgl. auch Urk. 7/2/2 [Bericht Spital Bülach 15.7.2021] S. 1: "All- ergien: keine bekannt"). Bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Allergien vorlagen, aufgrund derer eine Impfung kontraindiziert gewesen wäre, kann auf die obigen Erwägun- gen verwiesen werden (E. 4.2.2 [S. 12-13]). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin damals (oder später) eine Überempfindlichkeit oder Allergie auf einen Bestandteil des Pfizer-Impfstoffs (gehabt) hätte. Da, wie erwogen, auch nach zahlreichen Untersuchungen nicht geklärt werden konnte, worauf die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückzu- führen sind (bzw. ob und inwiefern ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang mit der Impfung besteht), ist nicht ersichtlich, was das Personal im Impf- zentrum damals hätte abklären können oder müssen, oder inwiefern dies etwas
- 19 - am Resultat (Verabreichen der Impfung; Auftreten einer angeblichen Impfkompli- kation) geändert hätte. 4.3.3. Somit fehlt es auch in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung an konkreten Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der unbekannten Täterschaft des Impfzen- trums, die (weitere) Untersuchungshandlungen oder gar die Erhebung einer An- klage rechtfertigen würden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Nachweis strafbaren Verhaltens bei dieser Sachlage auch nach Vornahme von (weiteren) Untersuchungshandlungen nicht erbracht werden könnte. Es liegt kein hinreichender (Anfangs-)Tatverdacht vor, der die Vornahme von Untersuchungs- handlungen oder gar die Erhebung einer Anklage rechtfertigen würde. Die Staats- anwaltschaft hat das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft des Impfzen- trums daher zurecht eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Beschwerdeführerin, die sich als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 3/2 "Verzeichnis der Geschädigten […]"; vgl. auch Urk. 2 Rz. 2-6), ersucht um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher X1._____, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 2 S. 2 [4. An- trag]), ohne dies näher zu begründen oder zu belegen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Es wurde nicht dar- gelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würde. Konkrete Angaben zu ihren finanziellen Mittel gehen auch nicht aus den
- 20 - Akten hervor. Darüber hinaus erscheint die Zivil- bzw. Strafklage angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung von Fürsprecher X1._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuwei- sen.
3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (wonach die Gebühr im Beschwer- deverfahren in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt) auf Fr. 2'000.– festzu- setzen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen.
- 21 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher MLaw X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon