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UE240134

Einstellung

Zürich OG · 2025-09-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies widerspräche strafprozessualen Grundprinzipien – so insbesondere den Anforderungen an einen hinreichend be- stimmten Sachverhalt (Art. 9 StPO). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht möglich ist, rechtliche (Nicht-)Strafbarkeitsüberlegungen in Bezug auf eine nicht erstellte bzw. nicht vor- handene Beweisgrundlage – i. e. die angeblich den Beschwerdeführer betreffen- den Mahnungen, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und Betreibungen – anzustellen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung getan hat. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde denn auch nicht zu Unrecht und mehrfach, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt bzw. beweisrechtlich aufgearbeitet worden sei (Urk. 2 S. 9, S. 15 sowie S. 24 f.). In rechtlicher Hinsicht macht er damit zu Recht eine Verletzung von Art. 6 und Art. 308 StPO geltend, wonach die Strafbehörden alle für die Beurtei- lung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (vgl. unlängst dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.1).

6. Es griffe jedoch zu kurz, die Einstellungsverfügung nun aufzuheben und zur Beweismittelerhebung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 6 bzw. Art. 308 StPO). Das eigentliche Problem des Falls liegt näm- lich tiefer als blosse Nachlässigkeit in der Beweisführung. Treffend bemerkt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme, dass mit den (diversen) Strafan- zeigen gegen die Beschwerdegegnerin primär beabsichtigt worden sei, das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ganz allgemein auf strafrechtlich relevante Prakti- ken untersuchen zu lassen (Urk. 18 S. 2). Dies bestätigt der Beschwerdeführer abermals in seiner Beschwerde, wenn er etwa festhält, dass die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, «die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage abzuklären […], ob die […] Fälle […] nicht nur die Spitze eines Eisbergs darstel- len, der unter den Augen der Strafjustiz an die Oberfläche getreten ist.» (Urk. 2

- 8 - S. 9) und weiter die rhetorische Frage anhängt, ob die Beschwerdegegnerin jah- relang ein Geschäftsmodell umgesetzt habe, das auf rechtlich unzulässigen und strafrechtlich relevanten Praktiken beruht habe, mit welchem u. a. mit verbotenen Druckmitteln und Vorgehensweisen eine interessante Gewinnmarge erzielt wor- den sei (Urk. 2 S. 9). Es geht in den gesammelten Strafanzeigen um das grosse Ganze, nicht jedoch um den Einzelfall. Mit Fug weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in den Strafanzeigen kaum auf die konkreten Inkassofälle und die einzelnen (angeblich) Geschädigten eingegan- gen worden sei und auch die Beschwerdeschrift vorwiegend allgemeine Ausfüh- rungen zu den Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin enthalte (Urk. 18 S. 2; vgl. auch E. II./3). Zutreffend schliesst die Staatsanwaltschaft damit, dass in der Strafuntersuchung jedoch nicht irgendwie dieses grosse Ganze, sondern das konkrete Vorgehen im konkreten Inkassofall gegenüber dem konkret betroffenen Beschwerdeführer auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen war (Urk. 18 S. 2).

7. Die ungenügende Substantiierung der Strafanzeige, zeitigt prozessuale Kon- sequenzen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Auch wenn keine überrissenen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, so hat sie doch gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. So ist insbesondere erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; UE180248 und UE180249 jeweils vom

21. November 2018 E. II./1.1; siehe ferner RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Infor- mationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachver- haltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550).

- 9 - Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; siehe ferner – wenn auch schon älter, dafür nicht weniger treffend – ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafpro- zessordnung, Bern 2005, § 67 N 7 sowie OGer LU Entscheid vom 9. Oktober 1951, ZBJV 88 [1952], S. 88). Beweismittel – darin ist sich die Lehre einig – müs- sen jedoch nicht beigebracht werden (statt vieler: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO sowie RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO, beide je m. w. H.). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2, je m. w. H.). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind entsprechend nicht als Strafan- zeige i. S. v. Art. 301 StPO zu erachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO; BStrGer BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; OGer ZH UE190009 vom

29. April 2019 E. III./1.1 sowie UE180248 und UE180249 vom 21. November 2018 E. II./1.1).

8. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Strafanzeige folgenden Sachverhalt, den auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergab (Urk. 3 S. 1 f.), in das Strafverfahren ein (Urk. 25/D3/1 S. 5): Er – der Beschwer- deführer – habe ihm Jahre 2014 mehrere unbezahlte Rechnungen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe sich eingeschaltet und zur Zahlung von zusätzlichen

- 10 - Kosten von ca. Fr. 500.– über dem Betrag der ursprünglichen Forderung aufgefor- dert. Diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, was sich daraus ergebe, dass die Beschwerdegegnerin «grosszügigerweise» einen Rabatt auf diese Zusatzkos- ten von bspw. 30 % gewährt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin angefragt, ob er die Rechnungen in monatlichen Teilraten bezahlen könne. Er habe eine Zahlungsvereinbarung unterzeichnet, wobei das Dokument eine Schuldanerken- nung «reconnaissance de dettes» enthalten habe, auch bezüglich der geforderten Zusatzkosten. Die Tragweite der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn dann be- trieben. Er habe gesehen, dass die Behörden die Beschwerdegegnerin gewähren liessen und habe sich daher gedacht, dass die Forderung der Beschwerdegegne- rin rechtmässig sei. Im Jahre 2019 habe er sich aus der Schuldenspirale befreien können (Urk. 25/D3/1 S. 5). Der Strafanzeige ist ein ungeordneter Stoss Unterla- gen beigelegt (Urk. 25/D3/2/3). Darin befindet sich u. a. ein Verlustschein vom

15. März 2018 zum Nachteil des Beschwerdeführers über eine (erfolglose) Ver- lustscheinbetreibung für einen vorangehenden Verlustschein vom 15. Dezember 2015, welche seinerseits auf Rechnungsforderungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. April 2015 beruhte (Urk. 25/D3/2/3 S. 6 ff.). Weiter finden sich mehrere an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen der D._____ für die Zeiträume vom Januar 2018, Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017, November 2015, Dezember 2015, Januar 2016, Februar 2016 und März 2016 (teilweise mit einer Zahlungserinnerung) in den Akten (Urk. 25/D3/2/3 S. 10 ff.). Unerfindlich ist, was diese letzteren Unterlagen mit dem vorliegenden Fall zu tun haben sollen, geht es doch – nach Angaben der Beschwerdeführerin – um Rech- nungen aus dem Jahre 2014.

9. Der vom Beschwerdeführer eingeführte Sachverhalt bleibt letztlich äusserst vage und reicht nicht über eine pauschale Behauptung und unspezifische Schuld- zuweisung hinaus. Schon nur die Bezeichnung der angeblich offenen Forderun- gen aus dem Jahre 2014, deren Höhe, deren Verhältnis zu den angeblich einge- forderten Zusatzkosten fehlen zur Gänze. Mit diffusen Hinweisen, u. a. wonach er irgendwann eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe und dabei nicht beste-

- 11 - hende Forderungen irrtümlicherweise anerkannt habe, ist es jedenfalls nicht ge- tan. Es fehlen denn auch in den Akten gänzlich die angeblich inkriminierende Schuldanerkennung oder ein Beleg dafür, dass die Beschwerdegegnerin unge- rechtfertigt ca. Fr. 500.– zusätzlich eingefordert hätte (Urk. 25/D3/1 S. 5).

10. Es wäre bei dieser Ausgangslage angezeigt gewesen, dass die Untersu- chungsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, den Anzeigesachver- halt näher zu substantiieren (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 301 StPO; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3

a. E.). Dies hätte sich jedoch als nutzlos erwiesen, da der Beschwerdeführer es nicht vermocht hätte, den Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Aus dem Säumnis der Untersuchungsbehörden kann der Beschwerdeführer entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen wenigstens minimal substantiierten Sachverhalt vorzu- bringen, liegt darin, dass ihm die fraglichen Schreiben, E-Mails und Dokumente, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 25/D3/2/1 f.). Der Beschwerdeführer gelangte deshalb mit undifferenzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte er gar, geheime Überwa- chungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/D3/1 S. 10 f.) – an die Strafbehörden (Urk. 25/D3/1 S. 10 f.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substanti- iertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersu- chungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinreichenden Tat- verdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Gerate- wohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fishing expediti- ons». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozessual verpönt und

- 12 - unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pau- schal durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenständen erst zu er- mitteln.

11. Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substanti- iert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl. E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./10), haben es weder die Untersu- chungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer zu gewärtigen, dass er die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für den Beschwerdeführer negati- ven Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 25/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Er- gebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ih- rem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Ar- gumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz ins-

- 13 - bes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemach- ten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberück- sichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ist einer der Anzeigeerstatter. In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2019, die an die Genfer Strafverfolgungsbehörden gerichtet war, warf er der Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forderungsinkasso di- verser Straftatbestände (u. a. des Betrugs sowie der Widerhandlungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 25/D3/1). Die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 25/D1/3/4, zum Hintergrund der Verfahrensübernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 25/D1/11/1 S. 2]). Da die Staatsanwaltschaft in der Folge wäh- rend mehr als zwei Jahren keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vor- nahm, erhob (u. a.) der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde, welche diese Kammer mit Beschluss vom 9. August 2023 guthiess (Urk. 25/D1/11/1).

E. 2 Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 3 Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Der Beschwerdeführer hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

- 5 - in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4–7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin er der Staatsanwaltschaft u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften Interpre- tationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäugigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätig- ten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen auseinan- der. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis dasselbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare des Beschwerdeführers zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 4 (Urk. 2 S. 25–27). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Beschwerde- gegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritatio- nen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Beschwerde- gegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 11 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 25–27).

E. 4 Die Einstellungsverfügung wiederholt den vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige eingeführten Sachverhalt (Urk. 3 S. 1 f. i. V. m. Urk. 25/D3/1 S. 5) und bezieht sich anschliessend mehrfach auf Mahnschreiben, Rechnungen, «ac- cords de paiement», und Schuldanerkennungen im Zusammenhang mit dem In- kasso mehrerer unbezahlter Rechnungen aus dem Jahre 2014 (Urk. 3 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Verfügung diverse rechtliche Überlegungen an, weshalb die zusätzlich zur (unbestritten gebliebenen) Grundforderung ver- langten Zusatzkosten und das damit zusammenhängende «hartnäckige Einfor- dern und Beharren» strafrechtlich nicht relevant seien (Urk. 3 S. 2 ff.). Auch der

- 6 - Beschwerdeführer verweist auf Mahnschreiben, Teilzahlungsvereinbarungen, eine «reconnaissance de dettes» und (Schikane-)Betreibungen, mit welchen vom Beschwerdeführer nicht geschuldete Zusatzkosten gemäss Art. 106 OR eingefor- dert worden sein sollen. Damit soll ungebührlicher – d. h. strafrechtlich relevanter

– psychologischer Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sein (Urk. 2 S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer teilt – kurz gesagt – die rechtliche Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht.

E. 5 Die rechtlichen Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft gehen an der Sache vorbei, da dem Fall die sachverhaltliche Substanz fehlt. Treffend weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang darauf hin, dass sich in den Akten etwa kein Mahnschreiben findet, in wel- chem Forderungen nach Art. 106 OR unsachgemäss und damit intransparent be- zeichnet worden wären (Urk. 23 S. 4). Tatsächlich sucht man in den Akten, ver- geblich nach Mahnschreiben, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldaner- kennungen («reconnaissance de dettes») oder einer angeblich schikanösen Be- treibung, die den Beschwerdeführer betreffen sollen (Urk. 25/D3/1 ff., zu den ver- fügbaren Sachverhaltsangaben vgl. sogleich E. II./8. f.). Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass anlässlich der Einvernahme von C._____ vom 28. Februar 2024 (Urk. 25/D1/5), «entsprechende Mahnschreiben» eingereicht worden seien (Urk. 3 S. 3). Damit bezieht sie sich auf zwei mit «accord de paiement» überschriebene Dokumente vom 24. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 (Urk. 25/D1/6/4 f.). Diese betreffen nicht den Beschwerdeführer. Zwar bemerkt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungs- verfügung, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass derartige Mahnschrei- ben auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein dürften (Urk. 3 S. 3). Da- mit macht sie diese Dokumente im Analogieschluss zur tatbestandlichen Grund- lage der rechtlichen Erwägungen, was jedoch in einem Strafprozess, in welchem es um die mögliche Strafbarkeit von individuellem Verhalten gegenüber einem konkret möglichen Geschädigten – hier: der Beschwerdeführer – geht, nicht an- geht. Die eingereichten «accords de paiement» betreffen denn nicht nur eine an- dere Person, sondern auch ganz andere Forderungen, Beträge und Inkassoman-

- 7 - date, die den Beschwerdeführer schlicht nichts angehen (Urk. 25/D1/6/4 f.). Für den Sachverhalt, der den Beschwerdeführer betrifft, lässt sich daraus nichts ablei- ten, zumal der getroffene Analogieschluss letztlich auf einer blossen Mutmassung beruht. Es ist evident, dass solche Umstände einem strafrechtlichen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies widerspräche strafprozessualen Grundprinzipien – so insbesondere den Anforderungen an einen hinreichend be- stimmten Sachverhalt (Art. 9 StPO). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht möglich ist, rechtliche (Nicht-)Strafbarkeitsüberlegungen in Bezug auf eine nicht erstellte bzw. nicht vor- handene Beweisgrundlage – i. e. die angeblich den Beschwerdeführer betreffen- den Mahnungen, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und Betreibungen – anzustellen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung getan hat. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde denn auch nicht zu Unrecht und mehrfach, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt bzw. beweisrechtlich aufgearbeitet worden sei (Urk. 2 S. 9, S. 15 sowie S. 24 f.). In rechtlicher Hinsicht macht er damit zu Recht eine Verletzung von Art. 6 und Art. 308 StPO geltend, wonach die Strafbehörden alle für die Beurtei- lung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (vgl. unlängst dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.1).

E. 6 Es griffe jedoch zu kurz, die Einstellungsverfügung nun aufzuheben und zur Beweismittelerhebung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 6 bzw. Art. 308 StPO). Das eigentliche Problem des Falls liegt näm- lich tiefer als blosse Nachlässigkeit in der Beweisführung. Treffend bemerkt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme, dass mit den (diversen) Strafan- zeigen gegen die Beschwerdegegnerin primär beabsichtigt worden sei, das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ganz allgemein auf strafrechtlich relevante Prakti- ken untersuchen zu lassen (Urk. 18 S. 2). Dies bestätigt der Beschwerdeführer abermals in seiner Beschwerde, wenn er etwa festhält, dass die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, «die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage abzuklären […], ob die […] Fälle […] nicht nur die Spitze eines Eisbergs darstel- len, der unter den Augen der Strafjustiz an die Oberfläche getreten ist.» (Urk. 2

- 8 - S. 9) und weiter die rhetorische Frage anhängt, ob die Beschwerdegegnerin jah- relang ein Geschäftsmodell umgesetzt habe, das auf rechtlich unzulässigen und strafrechtlich relevanten Praktiken beruht habe, mit welchem u. a. mit verbotenen Druckmitteln und Vorgehensweisen eine interessante Gewinnmarge erzielt wor- den sei (Urk. 2 S. 9). Es geht in den gesammelten Strafanzeigen um das grosse Ganze, nicht jedoch um den Einzelfall. Mit Fug weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in den Strafanzeigen kaum auf die konkreten Inkassofälle und die einzelnen (angeblich) Geschädigten eingegan- gen worden sei und auch die Beschwerdeschrift vorwiegend allgemeine Ausfüh- rungen zu den Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin enthalte (Urk. 18 S. 2; vgl. auch E. II./3). Zutreffend schliesst die Staatsanwaltschaft damit, dass in der Strafuntersuchung jedoch nicht irgendwie dieses grosse Ganze, sondern das konkrete Vorgehen im konkreten Inkassofall gegenüber dem konkret betroffenen Beschwerdeführer auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen war (Urk. 18 S. 2).

E. 7 Die ungenügende Substantiierung der Strafanzeige, zeitigt prozessuale Kon- sequenzen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Auch wenn keine überrissenen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, so hat sie doch gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. So ist insbesondere erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; UE180248 und UE180249 jeweils vom

21. November 2018 E. II./1.1; siehe ferner RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Infor- mationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachver- haltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550).

- 9 - Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; siehe ferner – wenn auch schon älter, dafür nicht weniger treffend – ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafpro- zessordnung, Bern 2005, § 67 N 7 sowie OGer LU Entscheid vom 9. Oktober 1951, ZBJV 88 [1952], S. 88). Beweismittel – darin ist sich die Lehre einig – müs- sen jedoch nicht beigebracht werden (statt vieler: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO sowie RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO, beide je m. w. H.). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2, je m. w. H.). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind entsprechend nicht als Strafan- zeige i. S. v. Art. 301 StPO zu erachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO; BStrGer BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; OGer ZH UE190009 vom

29. April 2019 E. III./1.1 sowie UE180248 und UE180249 vom 21. November 2018 E. II./1.1).

E. 8 Der Beschwerdeführer führte mit seiner Strafanzeige folgenden Sachverhalt, den auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergab (Urk. 3 S. 1 f.), in das Strafverfahren ein (Urk. 25/D3/1 S. 5): Er – der Beschwer- deführer – habe ihm Jahre 2014 mehrere unbezahlte Rechnungen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe sich eingeschaltet und zur Zahlung von zusätzlichen

- 10 - Kosten von ca. Fr. 500.– über dem Betrag der ursprünglichen Forderung aufgefor- dert. Diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, was sich daraus ergebe, dass die Beschwerdegegnerin «grosszügigerweise» einen Rabatt auf diese Zusatzkos- ten von bspw. 30 % gewährt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin angefragt, ob er die Rechnungen in monatlichen Teilraten bezahlen könne. Er habe eine Zahlungsvereinbarung unterzeichnet, wobei das Dokument eine Schuldanerken- nung «reconnaissance de dettes» enthalten habe, auch bezüglich der geforderten Zusatzkosten. Die Tragweite der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn dann be- trieben. Er habe gesehen, dass die Behörden die Beschwerdegegnerin gewähren liessen und habe sich daher gedacht, dass die Forderung der Beschwerdegegne- rin rechtmässig sei. Im Jahre 2019 habe er sich aus der Schuldenspirale befreien können (Urk. 25/D3/1 S. 5). Der Strafanzeige ist ein ungeordneter Stoss Unterla- gen beigelegt (Urk. 25/D3/2/3). Darin befindet sich u. a. ein Verlustschein vom

15. März 2018 zum Nachteil des Beschwerdeführers über eine (erfolglose) Ver- lustscheinbetreibung für einen vorangehenden Verlustschein vom 15. Dezember 2015, welche seinerseits auf Rechnungsforderungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. April 2015 beruhte (Urk. 25/D3/2/3 S. 6 ff.). Weiter finden sich mehrere an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen der D._____ für die Zeiträume vom Januar 2018, Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017, November 2015, Dezember 2015, Januar 2016, Februar 2016 und März 2016 (teilweise mit einer Zahlungserinnerung) in den Akten (Urk. 25/D3/2/3 S. 10 ff.). Unerfindlich ist, was diese letzteren Unterlagen mit dem vorliegenden Fall zu tun haben sollen, geht es doch – nach Angaben der Beschwerdeführerin – um Rech- nungen aus dem Jahre 2014.

E. 9 Der vom Beschwerdeführer eingeführte Sachverhalt bleibt letztlich äusserst vage und reicht nicht über eine pauschale Behauptung und unspezifische Schuld- zuweisung hinaus. Schon nur die Bezeichnung der angeblich offenen Forderun- gen aus dem Jahre 2014, deren Höhe, deren Verhältnis zu den angeblich einge- forderten Zusatzkosten fehlen zur Gänze. Mit diffusen Hinweisen, u. a. wonach er irgendwann eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe und dabei nicht beste-

- 11 - hende Forderungen irrtümlicherweise anerkannt habe, ist es jedenfalls nicht ge- tan. Es fehlen denn auch in den Akten gänzlich die angeblich inkriminierende Schuldanerkennung oder ein Beleg dafür, dass die Beschwerdegegnerin unge- rechtfertigt ca. Fr. 500.– zusätzlich eingefordert hätte (Urk. 25/D3/1 S. 5).

E. 10 Es wäre bei dieser Ausgangslage angezeigt gewesen, dass die Untersu- chungsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, den Anzeigesachver- halt näher zu substantiieren (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 301 StPO; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3

a. E.). Dies hätte sich jedoch als nutzlos erwiesen, da der Beschwerdeführer es nicht vermocht hätte, den Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Aus dem Säumnis der Untersuchungsbehörden kann der Beschwerdeführer entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen wenigstens minimal substantiierten Sachverhalt vorzu- bringen, liegt darin, dass ihm die fraglichen Schreiben, E-Mails und Dokumente, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 25/D3/2/1 f.). Der Beschwerdeführer gelangte deshalb mit undifferenzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte er gar, geheime Überwa- chungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/D3/1 S. 10 f.) – an die Strafbehörden (Urk. 25/D3/1 S. 10 f.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substanti- iertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersu- chungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinreichenden Tat- verdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Gerate- wohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fishing expediti- ons». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozessual verpönt und

- 12 - unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pau- schal durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenständen erst zu er- mitteln.

E. 11 Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substanti- iert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl. E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./10), haben es weder die Untersu- chungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer zu gewärtigen, dass er die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für den Beschwerdeführer negati- ven Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 25/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Er- gebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ih- rem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Ar- gumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz ins-

- 13 - bes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemach- ten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberück- sichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (per Gerichtsurkunde) - 14 - die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, die Beschwerdeführerin betreffenden Akten ad Geschäfts- Nr. … [Urk. 25/D3] (gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240134-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. Verantwortliche Organe der B._____ AG,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024, Doss. 3

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ist einer der Anzeigeerstatter. In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2019, die an die Genfer Strafverfolgungsbehörden gerichtet war, warf er der Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forderungsinkasso di- verser Straftatbestände (u. a. des Betrugs sowie der Widerhandlungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 25/D3/1). Die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 25/D1/3/4, zum Hintergrund der Verfahrensübernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 25/D1/11/1 S. 2]). Da die Staatsanwaltschaft in der Folge wäh- rend mehr als zwei Jahren keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vor- nahm, erhob (u. a.) der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde, welche diese Kammer mit Beschluss vom 9. August 2023 guthiess (Urk. 25/D1/11/1).

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft daraufhin am 28. Februar 2024 C._____, Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin, einvernommen hatte (Urk. 25/D1/5), stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 26. März 2024 ein (Urk. 3 = Urk. 25/D1/16/9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.

2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Dr. iur. X._____ in Höhe von CHF 405.40 (CHF 375 zzgl. MwSt) auszusprechen. Gleichzeitig erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in sieben weiteren Parallelverfahren Beschwerden gegen die Erledigungsverfügungen der Staatsan- waltschaft. Die Verfahren werden hierorts unter den Verfahrensnummern

- 3 - UE240127–134 geführt. Ebenso verlangte er am 15. April 2024 abermals, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand trete (vgl. zum ersten Ausstands- gesuch den Beschluss dieser Kammer vom 9. August 2023, UA230032, Urk. 25/D1/11/2). Dieses Verfahren wird hierorts unter der Verfahrensnummer UA240015 geführt.

3. Nachdem u. a. der einverlangte (Urk. 9) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht eingegangen war (Urk. 10/1 i. V. m. Urk. 15), nahm die Staatsanwalt- schaft am 5. Juni 2024 und die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde – beide beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 18 sowie Urk. 23). Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin am 26. Juni 2024 (Urk. 29). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 32) legte er sodann ein weiteres Aktenstück ins Recht (Urk. 33). Diese Eingaben sind der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Endentscheid zukom- men zu lassen. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Beschluss in teilweise anderer Besetzung ergeht als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 9). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Ver- fahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 320 StPO ein (Urk. 3 S. 5 ff.). Im noch verfahrensgegenständlichen Teil – der Beschwerdeführer beanstan- det die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die beanzeigten angeblichen Ehrver- letzungen (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 DSG) nicht (Urk. 3 S. 6 ff. i.V. m. Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 2), weshalb hier mangels entsprechender Rüge nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. insbes. das

- 4 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3) – begrün- dete sie dies im Wesentlichen damit, dass die Hauptforderung, welche die Be- schwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gefordert hatte, nicht strittig sei. Es gehe einzig um die in Rechnung gestellten Zusatzkosten aus Art. 106 OR. Weder aus der Strafanzeige noch aus den übrigen Akten ergebe sich ein arglistiges Ver- halten der Beschwerdegegnerin, weshalb ein Betrug (Art. 146 StGB) ausscheide (Urk. 3 S. 3 ff.). Ebenso lasse sich in den verlangten Zusatzkosten weder eine Nö- tigung (Art. 181 StGB) noch eine Erpressung (Art. 156 StGB) erkennen, da u. a. auch eine (wiederholte, schriftliche) Aufforderung zur Zahlung einer mutmassli- chen Forderung die Handlungsfreiheit des betroffenen Schuldners nicht in straf- rechtlich relevanter Weise zu beschränken vermöge (Urk. 3 S. 5 f.). Weiter sei die Strafantragsfrist für die beanzeigten Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 UWG bereits abgelaufen. Im Übrigen liessen sich auch materiell keine UWG-Verstösse erkennen (Urk. 3 S. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dem Stand- punkt der Staatsanwaltschaft an (Urk. 23 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer hält die Einstellungsverfügung im Wesentlichen deshalb für rechtsfehlerhaft, weil die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe (Urk. 2 S. 9 ff.). Soweit für den Entscheid notwendig, ist in den nachfolgenden Erwägun- gen auf die Vorbringen der Parteien einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.2, je m. w. H.). Vorab ist in prozessualer Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen:

3. Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Der Beschwerdeführer hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

- 5 - in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4–7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin er der Staatsanwaltschaft u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften Interpre- tationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäugigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätig- ten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen auseinan- der. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis dasselbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare des Beschwerdeführers zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 4 (Urk. 2 S. 25–27). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Beschwerde- gegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritatio- nen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Beschwerde- gegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 11 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 25–27).

4. Die Einstellungsverfügung wiederholt den vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige eingeführten Sachverhalt (Urk. 3 S. 1 f. i. V. m. Urk. 25/D3/1 S. 5) und bezieht sich anschliessend mehrfach auf Mahnschreiben, Rechnungen, «ac- cords de paiement», und Schuldanerkennungen im Zusammenhang mit dem In- kasso mehrerer unbezahlter Rechnungen aus dem Jahre 2014 (Urk. 3 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Verfügung diverse rechtliche Überlegungen an, weshalb die zusätzlich zur (unbestritten gebliebenen) Grundforderung ver- langten Zusatzkosten und das damit zusammenhängende «hartnäckige Einfor- dern und Beharren» strafrechtlich nicht relevant seien (Urk. 3 S. 2 ff.). Auch der

- 6 - Beschwerdeführer verweist auf Mahnschreiben, Teilzahlungsvereinbarungen, eine «reconnaissance de dettes» und (Schikane-)Betreibungen, mit welchen vom Beschwerdeführer nicht geschuldete Zusatzkosten gemäss Art. 106 OR eingefor- dert worden sein sollen. Damit soll ungebührlicher – d. h. strafrechtlich relevanter

– psychologischer Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sein (Urk. 2 S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer teilt – kurz gesagt – die rechtliche Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht.

5. Die rechtlichen Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft gehen an der Sache vorbei, da dem Fall die sachverhaltliche Substanz fehlt. Treffend weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang darauf hin, dass sich in den Akten etwa kein Mahnschreiben findet, in wel- chem Forderungen nach Art. 106 OR unsachgemäss und damit intransparent be- zeichnet worden wären (Urk. 23 S. 4). Tatsächlich sucht man in den Akten, ver- geblich nach Mahnschreiben, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldaner- kennungen («reconnaissance de dettes») oder einer angeblich schikanösen Be- treibung, die den Beschwerdeführer betreffen sollen (Urk. 25/D3/1 ff., zu den ver- fügbaren Sachverhaltsangaben vgl. sogleich E. II./8. f.). Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass anlässlich der Einvernahme von C._____ vom 28. Februar 2024 (Urk. 25/D1/5), «entsprechende Mahnschreiben» eingereicht worden seien (Urk. 3 S. 3). Damit bezieht sie sich auf zwei mit «accord de paiement» überschriebene Dokumente vom 24. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 (Urk. 25/D1/6/4 f.). Diese betreffen nicht den Beschwerdeführer. Zwar bemerkt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungs- verfügung, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass derartige Mahnschrei- ben auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein dürften (Urk. 3 S. 3). Da- mit macht sie diese Dokumente im Analogieschluss zur tatbestandlichen Grund- lage der rechtlichen Erwägungen, was jedoch in einem Strafprozess, in welchem es um die mögliche Strafbarkeit von individuellem Verhalten gegenüber einem konkret möglichen Geschädigten – hier: der Beschwerdeführer – geht, nicht an- geht. Die eingereichten «accords de paiement» betreffen denn nicht nur eine an- dere Person, sondern auch ganz andere Forderungen, Beträge und Inkassoman-

- 7 - date, die den Beschwerdeführer schlicht nichts angehen (Urk. 25/D1/6/4 f.). Für den Sachverhalt, der den Beschwerdeführer betrifft, lässt sich daraus nichts ablei- ten, zumal der getroffene Analogieschluss letztlich auf einer blossen Mutmassung beruht. Es ist evident, dass solche Umstände einem strafrechtlichen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies widerspräche strafprozessualen Grundprinzipien – so insbesondere den Anforderungen an einen hinreichend be- stimmten Sachverhalt (Art. 9 StPO). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht möglich ist, rechtliche (Nicht-)Strafbarkeitsüberlegungen in Bezug auf eine nicht erstellte bzw. nicht vor- handene Beweisgrundlage – i. e. die angeblich den Beschwerdeführer betreffen- den Mahnungen, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und Betreibungen – anzustellen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung getan hat. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde denn auch nicht zu Unrecht und mehrfach, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt bzw. beweisrechtlich aufgearbeitet worden sei (Urk. 2 S. 9, S. 15 sowie S. 24 f.). In rechtlicher Hinsicht macht er damit zu Recht eine Verletzung von Art. 6 und Art. 308 StPO geltend, wonach die Strafbehörden alle für die Beurtei- lung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (vgl. unlängst dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.1).

6. Es griffe jedoch zu kurz, die Einstellungsverfügung nun aufzuheben und zur Beweismittelerhebung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 6 bzw. Art. 308 StPO). Das eigentliche Problem des Falls liegt näm- lich tiefer als blosse Nachlässigkeit in der Beweisführung. Treffend bemerkt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme, dass mit den (diversen) Strafan- zeigen gegen die Beschwerdegegnerin primär beabsichtigt worden sei, das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ganz allgemein auf strafrechtlich relevante Prakti- ken untersuchen zu lassen (Urk. 18 S. 2). Dies bestätigt der Beschwerdeführer abermals in seiner Beschwerde, wenn er etwa festhält, dass die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, «die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage abzuklären […], ob die […] Fälle […] nicht nur die Spitze eines Eisbergs darstel- len, der unter den Augen der Strafjustiz an die Oberfläche getreten ist.» (Urk. 2

- 8 - S. 9) und weiter die rhetorische Frage anhängt, ob die Beschwerdegegnerin jah- relang ein Geschäftsmodell umgesetzt habe, das auf rechtlich unzulässigen und strafrechtlich relevanten Praktiken beruht habe, mit welchem u. a. mit verbotenen Druckmitteln und Vorgehensweisen eine interessante Gewinnmarge erzielt wor- den sei (Urk. 2 S. 9). Es geht in den gesammelten Strafanzeigen um das grosse Ganze, nicht jedoch um den Einzelfall. Mit Fug weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in den Strafanzeigen kaum auf die konkreten Inkassofälle und die einzelnen (angeblich) Geschädigten eingegan- gen worden sei und auch die Beschwerdeschrift vorwiegend allgemeine Ausfüh- rungen zu den Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin enthalte (Urk. 18 S. 2; vgl. auch E. II./3). Zutreffend schliesst die Staatsanwaltschaft damit, dass in der Strafuntersuchung jedoch nicht irgendwie dieses grosse Ganze, sondern das konkrete Vorgehen im konkreten Inkassofall gegenüber dem konkret betroffenen Beschwerdeführer auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen war (Urk. 18 S. 2).

7. Die ungenügende Substantiierung der Strafanzeige, zeitigt prozessuale Kon- sequenzen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Auch wenn keine überrissenen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, so hat sie doch gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. So ist insbesondere erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; UE180248 und UE180249 jeweils vom

21. November 2018 E. II./1.1; siehe ferner RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Infor- mationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachver- haltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550).

- 9 - Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; siehe ferner – wenn auch schon älter, dafür nicht weniger treffend – ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafpro- zessordnung, Bern 2005, § 67 N 7 sowie OGer LU Entscheid vom 9. Oktober 1951, ZBJV 88 [1952], S. 88). Beweismittel – darin ist sich die Lehre einig – müs- sen jedoch nicht beigebracht werden (statt vieler: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO sowie RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO, beide je m. w. H.). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2, je m. w. H.). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind entsprechend nicht als Strafan- zeige i. S. v. Art. 301 StPO zu erachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO; BStrGer BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; OGer ZH UE190009 vom

29. April 2019 E. III./1.1 sowie UE180248 und UE180249 vom 21. November 2018 E. II./1.1).

8. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Strafanzeige folgenden Sachverhalt, den auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergab (Urk. 3 S. 1 f.), in das Strafverfahren ein (Urk. 25/D3/1 S. 5): Er – der Beschwer- deführer – habe ihm Jahre 2014 mehrere unbezahlte Rechnungen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe sich eingeschaltet und zur Zahlung von zusätzlichen

- 10 - Kosten von ca. Fr. 500.– über dem Betrag der ursprünglichen Forderung aufgefor- dert. Diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, was sich daraus ergebe, dass die Beschwerdegegnerin «grosszügigerweise» einen Rabatt auf diese Zusatzkos- ten von bspw. 30 % gewährt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin angefragt, ob er die Rechnungen in monatlichen Teilraten bezahlen könne. Er habe eine Zahlungsvereinbarung unterzeichnet, wobei das Dokument eine Schuldanerken- nung «reconnaissance de dettes» enthalten habe, auch bezüglich der geforderten Zusatzkosten. Die Tragweite der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn dann be- trieben. Er habe gesehen, dass die Behörden die Beschwerdegegnerin gewähren liessen und habe sich daher gedacht, dass die Forderung der Beschwerdegegne- rin rechtmässig sei. Im Jahre 2019 habe er sich aus der Schuldenspirale befreien können (Urk. 25/D3/1 S. 5). Der Strafanzeige ist ein ungeordneter Stoss Unterla- gen beigelegt (Urk. 25/D3/2/3). Darin befindet sich u. a. ein Verlustschein vom

15. März 2018 zum Nachteil des Beschwerdeführers über eine (erfolglose) Ver- lustscheinbetreibung für einen vorangehenden Verlustschein vom 15. Dezember 2015, welche seinerseits auf Rechnungsforderungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. April 2015 beruhte (Urk. 25/D3/2/3 S. 6 ff.). Weiter finden sich mehrere an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen der D._____ für die Zeiträume vom Januar 2018, Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017, November 2015, Dezember 2015, Januar 2016, Februar 2016 und März 2016 (teilweise mit einer Zahlungserinnerung) in den Akten (Urk. 25/D3/2/3 S. 10 ff.). Unerfindlich ist, was diese letzteren Unterlagen mit dem vorliegenden Fall zu tun haben sollen, geht es doch – nach Angaben der Beschwerdeführerin – um Rech- nungen aus dem Jahre 2014.

9. Der vom Beschwerdeführer eingeführte Sachverhalt bleibt letztlich äusserst vage und reicht nicht über eine pauschale Behauptung und unspezifische Schuld- zuweisung hinaus. Schon nur die Bezeichnung der angeblich offenen Forderun- gen aus dem Jahre 2014, deren Höhe, deren Verhältnis zu den angeblich einge- forderten Zusatzkosten fehlen zur Gänze. Mit diffusen Hinweisen, u. a. wonach er irgendwann eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe und dabei nicht beste-

- 11 - hende Forderungen irrtümlicherweise anerkannt habe, ist es jedenfalls nicht ge- tan. Es fehlen denn auch in den Akten gänzlich die angeblich inkriminierende Schuldanerkennung oder ein Beleg dafür, dass die Beschwerdegegnerin unge- rechtfertigt ca. Fr. 500.– zusätzlich eingefordert hätte (Urk. 25/D3/1 S. 5).

10. Es wäre bei dieser Ausgangslage angezeigt gewesen, dass die Untersu- chungsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, den Anzeigesachver- halt näher zu substantiieren (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 301 StPO; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3

a. E.). Dies hätte sich jedoch als nutzlos erwiesen, da der Beschwerdeführer es nicht vermocht hätte, den Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Aus dem Säumnis der Untersuchungsbehörden kann der Beschwerdeführer entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen wenigstens minimal substantiierten Sachverhalt vorzu- bringen, liegt darin, dass ihm die fraglichen Schreiben, E-Mails und Dokumente, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 25/D3/2/1 f.). Der Beschwerdeführer gelangte deshalb mit undifferenzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte er gar, geheime Überwa- chungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/D3/1 S. 10 f.) – an die Strafbehörden (Urk. 25/D3/1 S. 10 f.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substanti- iertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersu- chungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinreichenden Tat- verdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Gerate- wohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fishing expediti- ons». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozessual verpönt und

- 12 - unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pau- schal durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenständen erst zu er- mitteln.

11. Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substanti- iert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl. E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./10), haben es weder die Untersu- chungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer zu gewärtigen, dass er die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für den Beschwerdeführer negati- ven Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 25/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Er- gebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ih- rem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Ar- gumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz ins-

- 13 - bes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemach- ten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberück- sichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

- 14 - die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, die Beschwerdeführerin betreffenden Akten ad Geschäfts- Nr. … [Urk. 25/D3] (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano