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UE240131

Einstellung

Zürich OG · 2025-09-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

vorzubringen, liegt darin, dass ihr die fraglichen Schreiben, E-Mails und Doku- mente, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 25/D7/2/2 f.). Die Beschwerdeführerin gelangte deshalb mit undiffe- renzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte sie gar, ge- heime Überwachungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post-

- 13 - und Fernmeldeverkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/D7/1 S. 15 f.) – an die Strafbehörden (Urk. 25/D7/1 S. 15 ff.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substantiiertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersuchungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Geratewohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fis- hing expeditions». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozes- sual verpönt und unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. Au- gust 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je

m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pauschal durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegen- ständen erst zu ermitteln.

12. Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substanti- iert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl. E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./11), haben es weder die Untersu- chungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin zu gewärtigen, dass sie die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für die Beschwerdeführerin negati- ven Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 30/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Er- gebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ih- rem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391

- 14 - Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Ar- gumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz ins- bes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemach- ten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberück- sichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1

i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) ist eine der Anzeigeerstatterinnen. In ihrer Strafanzeige vom 6. Novem- ber 2019, die an die Genfer Strafverfolgungsbehörden gerichtet war, warf sie der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forderungsinkasso diverser Straftatbestände (u. a. des Betrugs sowie der Widerhandlungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 25/D7/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 25/D1/3/4; zum Hintergrund der Verfahrens- übernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 25/D1/11/1 S. 2]). Da die Staatsanwaltschaft in der Folge während mehr als zwei Jahren keine eigentlichen Untersuchungshandlun- gen vornahm, erhob (u. a.) die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche diese Kammer mit Beschluss vom

9. August 2023 guthiess (Urk. 25/D1/11/1).

E. 2 Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 3 Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Die Beschwerdeführerin hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

- 5 - in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4–7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin sie der Staatsanwaltschaft

u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften In- terpretationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäu- gigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätigten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt sie sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen aus- einander. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis das- selbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare der Beschwer- deführerin zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 4 (Urk. 2 S. 25–27). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Be- schwerdegegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritationen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Be- schwerdegegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und ver- schiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 12 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen der Beschwerdeführerin dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 25–27).

E. 4 Die Einstellungsverfügung wiederholt den von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige eingeführten Sachverhalt (Urk. 3 S. 1 f. i. V. m. Urk. 25/D7/1 S. 5 f.) und bezieht sich anschliessend mehrfach auf Mahnschreiben, Rechnungen, «ac- cord de paiement» und Schuldanerkennungen im Zusammenhang mit dem In- kasso mehrerer offener Telefonrechnungen der D._____ SA (nachfolgend: D._____; Urk. 3 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Verfügung diverse rechtliche Überlegungen an, weshalb die zusätzlich zur (unbestritten gebliebenen) Grundforderung verlangten Zusatzkosten und das damit zusammenhängende «hartnäckige Einfordern und Beharren» strafrechtlich nicht relevant seien (Urk. 3

- 6 - S. 2 ff.). Auch die Beschwerdeführerin verweist auf Mahnschreiben, Teilzahlungs- vereinbarungen, (untergejubelte) Schuldanerkennungen, eine «reconnaissance de dettes» und (Schikane-)Betreibungen, mit welchen von der Beschwerdeführe- rin nicht geschuldete Zusatzkosten gemäss Art. 106 OR eingefordert worden sein sollen. Damit soll ungebührlicher – d. h. strafrechtlich relevanter – psychologi- scher Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sein (Urk. 2 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin teilt – kurz gesagt – die rechtliche Auffassung der Staats- anwaltschaft nicht.

E. 5 Die rechtlichen Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Staatsanwaltschaft gehen an der Sache vorbei, da dem Fall die sachverhaltliche Substanz fehlt. Grundsätzlich zutreffend weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in den Akten etwa kein Mahnschreiben fin- det, in welchem Forderungen nach Art. 106 OR unsachgemäss und damit intrans- parent bezeichnet worden wären (Urk. 23 S. 4). Bis auf eine Ausnahme (Urk 25/D7/2/1) sucht man in den Akten vergeblich nach Mahnschreiben, Rech- nungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen («reconnaissance de dettes») oder einer angeblich schikanösen Betreibung, die die Beschwerdeführe- rin betreffen sollen (Urk. 25/D7/1 ff., zu den verfügbaren Sachverhaltsangaben vgl. sogleich E. II./8. f.). Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass anlässlich der Einvernahme von C._____ vom 28. Februar 2024 (Urk. 25/D1/5), «entsprechende Mahnschreiben» eingereicht worden seien (Urk. 3 S. 3). Damit bezieht sie sich auf zwei mit «accord de paiement» überschriebene Dokumente vom 24. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 (Urk. 25/D1/6/4 f.). Diese betreffen nicht die Beschwerdeführerin. Zwar bemerkt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungs- verfügung, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass derartige Mahnschrei- ben auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein dürften (Urk. 3 S. 3). Damit macht sie diese Dokumente im Analogieschluss zur tatbestandlichen Grundlage der rechtlichen Erwägungen, was jedoch in einem Strafprozess, in wel- chem es um die mögliche Strafbarkeit von individuellem Verhalten gegenüber ei- ner konkret möglichen Geschädigten – hier: die Beschwerdeführerin – geht, nicht

- 7 - angeht. Die eingereichten «accords de paiement» betreffen denn nicht nur eine andere Person, sondern auch ganz andere Forderungen, Beträge und Inkasso- mandate, die die Beschwerdeführerin schlicht nichts angehen (Urk. 25/D1/6/4 f.). Für den Sachverhalt, der die Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich daraus nichts ableiten, zumal der getroffene Analogieschluss letztlich auf einer blossen Mut- massung beruht. Es ist evident, dass solche Umstände einem strafrechtlichen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies widerspräche strafpro- zessualen Grundprinzipien – so insbesondere den Anforderungen an einen hinrei- chend bestimmten Sachverhalt (Art. 9 StPO). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht möglich ist, rechtliche (Nicht-)Strafbarkeitsüberlegungen in Bezug auf eine nicht erstellte bzw. nicht vor- handene Beweisgrundlage – i. e. die angeblich die Beschwerdeführerin betreffen- den Mahnungen, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und Betreibungen – anzustellen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung getan hat. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde denn auch nicht zu Unrecht und mehrfach, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt bzw. beweisrechtlich aufgearbeitet worden sei (Urk. 2 S. 9, S. 15 sowie S. 25). In rechtlicher Hinsicht macht sie damit zu Recht eine Verletzung von Art. 6 und Art. 308 StPO geltend, wonach die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (vgl. unlängst dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.1).

E. 6 Es griffe jedoch zu kurz, die Einstellungsverfügung nun aufzuheben und zur Beweismittelerhebung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 6 bzw. Art. 308 StPO). Das eigentliche Problem des Falls liegt näm- lich tiefer als blosse Nachlässigkeit in der Beweisführung. Treffend bemerkt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme, dass mit den (diversen) Strafan- zeigen gegen die Beschwerdegegnerin primär beabsichtigt worden sei, das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ganz allgemein auf strafrechtlich relevante Prakti- ken untersuchen zu lassen (Urk. 18 S. 2). Dies bestätigt die Beschwerdeführerin abermals in ihrer Beschwerde, wenn sie etwa festhält, dass die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, «die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage

- 8 - abzuklären […], ob die […] Fälle […] nicht nur die Spitze eines Eisbergs darstel- len, der unter den Augen der Strafjustiz an die Oberfläche getreten ist.» (Urk. 2 S. 9) und weiter die rhetorische Frage anhängt, ob die Beschwerdegegnerin jah- relang ein Geschäftsmodell umgesetzt habe, das auf rechtlich unzulässigen und strafrechtlich relevanten Praktiken beruht habe, mit welchem u. a. mit verbotenen Druckmitteln und Vorgehensweisen eine interessante Gewinnmarge erzielt wor- den sei (Urk. 2 S. 9). Es geht in den gesammelten Strafanzeigen um das grosse Ganze, nicht jedoch um den Einzelfall. Mit Fug weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in den Strafanzeigen kaum auf die konkreten Inkassofälle und die einzelnen (angeblich) Geschädigten eingegan- gen worden sei und auch die Beschwerdeschrift vorwiegend allgemeine Ausfüh- rungen zu den Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin enthalte (Urk. 18 S. 2; vgl. auch E. II./3). Zutreffend schliesst die Staatsanwaltschaft damit, dass in der Strafuntersuchung jedoch nicht irgendwie dieses grosse Ganze, sondern das konkrete Vorgehen im konkreten Inkassofall gegenüber der konkret betroffenen Beschwerdeführerin auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen war (Urk. 18 S. 2).

E. 7 Die ungenügende Substantiierung der Strafanzeige, zeitigt prozessuale Kon- sequenzen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Auch wenn keine überrissenen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, so hat sie doch gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. So ist insbesondere erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; UE180248 und UE180249 jeweils vom

21. November 2018 E. II./1.1; siehe ferner RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 301 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Infor- mationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachver- haltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in:

- 9 - Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; siehe ferner – wenn auch schon älter, dafür nicht weniger treffend – ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafpro- zessordnung, Bern 2005, § 67 N 7 sowie OGer LU Entscheid vom 9. Oktober 1951, ZBJV 88 [1952], S. 88). Beweismittel – darin ist sich die Lehre einig – müs- sen jedoch nicht beigebracht werden (statt vieler: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 301 StPO sowie RIEDO/BONER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 301 StPO, beide je m. w. H.). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2, je m. w. H.). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind entsprechend nicht als Strafan- zeige i. S. v. Art. 301 StPO zu erachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 301 StPO; BStrGer BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; OGer ZH UE190009 vom

29. April 2019 E. III./1.1 sowie UE180248 und UE180249 vom 21. November 2018 E. II./1.1).

E. 8 Die Beschwerdeführerin führte mit ihrer Strafanzeige folgenden Sachverhalt, den auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergab (Urk. 3 S. 1 f.) in das Strafverfahren ein (Urk. 25/D7/1 S. 5 f.): Sie – die Beschwer-

- 10 - deführerin – sei mit 15 Jahren von zu Hause ausgezogen. Mit 16 Jahren sei sie schwanger geworden. Vom Kindsvater habe sie sich getrennt. Mit 17 Jahren habe sie eine KV-Lehre begonnen. Die offenen Rechnungen hätten sich kumuliert, da sie weder von ihren Eltern noch vom Kindsvater finanziell unterstützt worden sei. Sie habe schliesslich von der Beschwerdegegnerin Rechnungen für unbezahlte Telefonrechnungen enthalten. Die einverlangten Beträge seien viel höher gewe- sen als der ursprüngliche Forderungsbetrag. Darauf folgen folgende Passagen in der Strafanzeige (Urk. 25/D7/1 S. 5 f.): «Les courriers étaient menaçants, impérieux ne laissaient pas de place au doute ou à la contestation. J'avais l'impression d'avoir à faire à une autorité judiciaire. Après plusieurs factures, j'ai reçu au bout d'un moment un 'avis de poursuite', que me menaçait de poursuite si je ne payais pas tout la 'créance' ouverte, y compris les frais supplémentaires réclamés par B'._____. Ce courrier indiquait: 'À défaut de réception du règlement dans les prochains jours, la réquisition d'une poursuite sera demandée à votre encontre. Nous avons déjà attiré votre attention sur les conséquences d'une telle procédure. Faites usage de cette dernière chance et effectuez le paiement sans délai. Vous éviterez, ainsi, la no- tification d'un commandement de payer par le préposé aux poursuites de votre commune. Sachez que par la suite, tout contact passera exclusivement par l'office des poursuites.' À la fin de cet 'avis de poursuite' figurait le texte suivant: 'Information importante: saviez-vous que chaque acte de l'office des poursuites est enregistré dans leurs registres? Et que l'inscription d'un commandement de payer ne peut être radiée même après avoir réglé la créance à l'office de pour suites. Nous vous sommons, donc, de procéder immédiatement au règlement.' Ces affirmations d'B._____ m'ont effrayées, j'étais angoissée à l'idée des conséquences qui m'attendaient, ce d'autant plus que ma situation était déjà assez difficile comme ça.» Am 12. September 2016 habe die Beschwerdegegnerin ihre Drohung wahrge- macht und sie für die Forderung der D._____ sowie für die Zusatzkosten betrie- ben. Im Glauben, die Beschwerdegegnerin sei eine Justizbehörde, habe sie kei- nen Rechtsvorschlag erhoben. Es seien dann weitere Betreibungen gefolgt, die mit einem Verlustschein endeten. Im Jahre 2019 habe sie sich an die «E._____» (nachfolgend: E._____) gewandt, um aus der Schuldenspirale herausgekommen. Die E._____ habe der Beschwerdegegnerin schlussendlich Fr. 6'471.75 von den insgesamt geforderten Fr. 7'159.85 per Saldo aller Ansprüche bezahlt. Die Be- schwerdegegnerin habe aber auf der Bezahlung von Fr. 300.– für die Löschung der Betreibungsregistereinträge beharrt (Urk. 25/D7/1 S. 6).

- 11 -

E. 9 In den Akten findet sich der «avis de poursuite» vom 21. Juli 2016 mit dem von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige zitierten Inhalt. Gegenstand ist ein offener Forderungssaldo der D._____ vom 3. November 2015 über Fr. 2'740.20, den sich die Beschwerdegegnerin hat abtreten lassen (Urk. 25/D7/2/1). Ebenso findet sich in einem der Strafanzeige beigelegten Stoss Unterlagen der dazugehörige Zahlungsbefehl vom 12. September 2016 (Urk. 25/D7/2/4 S. 23 f.) sowie der daraus resultierte Verlustschein vom 2. Januar 2018 (Urk. 25/D7/2/4 S. 25 f.). Richtig ist, dass auf dem «avis de poursuite» ne- ben der Grundforderung der D._____ weitere Fr. 385.– an «frais de retard» sowie Fr. 75.– an «frais de conseil juridique» aufgeführt sind (Urk. 25/D7/2/1). Ebenso sind im Zahlungsbefehl neben der Grundforderung die besagten «frais de retard» sowie Fr. 115.– an «frais divers» geführt. Allein aus diesem Umstand lässt sich je- doch nicht gleich ein erpresserischer, betrügerischer oder sonst strafrechtlich rele- vanter Charakter ableiten. Die Tonalität des «avis de poursuite» ist weder (straf- )rechtsrelevant drohend noch auf andere Weise einschüchternd. Es ist eine Zah- lungserinnerung bzw. -einladung wie sie häufig im Geschäftsalltag anzutreffen ist. Es ist weiter schlicht eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungs- rechts, dass der (angebliche) Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Ein Zahlungsbefehl kann ge- genüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob die Schuld tatsächlich besteht oder nicht – das Zivilrecht lässt ungerechtfertigte Betreibungen zu (BGE 141 III 68 E. 2.1; 125 III 149 E. 2a; 134 III 115 E. 4.1 = Pra 97 [2008] Nr. 106). Ohne weitere qualifizierende Umstände kann das nicht strafrechtlich re- levant sein. Es bedarf denn auch nicht gleich strafrechtlicher Mittel, um sich ge- gen angeblich ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren. Es stehen zahlreiche Zivilrechtsbehelfe dagegen zur Verfügung (Art. 79 ff. SchKG), die die Beschwer- deführerin jedoch nicht ergriffen hat (Urk. 26/D7/1 S. 6). Ohne weitere Umstände erlaubt es jedoch nicht, ein allenfalls so gelagertes Vorgehen in kriminelles Han- deln umzudeuten.

E. 10 Diese weiteren Umstände bestehen nach den Vorbringen der Beschwerde- führerin im Zustellen mehrerer Rechnungen und angeblich ungebührlicher Schrei-

- 12 - ben (Urk. 25/D7/1 S. 5). Dieser von der Beschwerdeführerin eingeführte Sachver- halt bleibt jedoch äusserst vage und reicht nicht über eine pauschale Behauptung und grob unspezifische Schuldzuweisung hinaus. Offen bleibt insbesondere, wann und v. a. wie (Wie oft, mit welcher Wortwahl, auf welcher [Nicht-]Grundlage und – massgeblich – mit welcher Forderung?) die Beschwerdegegnerin unrecht- mässig bzw. in strafrechtlich relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin einge- wirkt haben soll. Mit diffusen Hinweisen, wonach die Schreiben bedrohlich und herrisch gewesen seien und keinen Raum für Zweifel oder Widerspruch gelassen hätten, ist es jedenfalls nicht getan. Es fehlen denn auch in den Akten gänzlich angeblich inkriminierende E-Mails oder Schreiben (vgl. insbes. Urk. 25/D7/2/4). Das die Beschwerdegegnerin weiter auf einer Löschgebühr von Fr. 300.– bestan- den haben soll, ist eine letztlich nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerde- führerin.

E. 11 Es wäre bei dieser Ausgangslage angezeigt gewesen, dass die Untersu- chungsbehörde die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, den Anzeigesachver- halt näher zu substantiieren (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 301 StPO; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 301 StPO; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3

a. E.). Dies hätte sich jedoch als nutzlos erwiesen, da die Beschwerdeführerin es nicht vermocht hätte, den Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Aus dem Säumnis der Untersuchungsbehörden kann die Beschwerdeführerin entspre- chend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Grund, weshalb die Beschwerdefüh- rerin nicht in der Lage ist, einen wenigstens minimal substantiierten Sachverhalt vorzubringen, liegt darin, dass ihr die fraglichen Schreiben, E-Mails und Doku- mente, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 25/D7/2/2 f.). Die Beschwerdeführerin gelangte deshalb mit undiffe- renzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte sie gar, ge- heime Überwachungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post-

- 13 - und Fernmeldeverkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/D7/1 S. 15 f.) – an die Strafbehörden (Urk. 25/D7/1 S. 15 ff.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substantiiertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersuchungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Geratewohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fis- hing expeditions». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozes- sual verpönt und unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. Au- gust 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je

m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pauschal durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegen- ständen erst zu ermitteln.

E. 12 Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substanti- iert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl. E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./11), haben es weder die Untersu- chungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin zu gewärtigen, dass sie die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für die Beschwerdeführerin negati- ven Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 30/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Er- gebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ih- rem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391

- 14 - Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Ar- gumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz ins- bes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemach- ten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberück- sichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1

i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: - 15 - Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, die Beschwerdeführerin betreffenden Akten ad Geschäfts- Nr. … [Urk. 25/D7] (gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten - 16 - sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240131-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____ AG,

2. Verantwortliche Organe der B._____ AG,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) ist eine der Anzeigeerstatterinnen. In ihrer Strafanzeige vom 6. Novem- ber 2019, die an die Genfer Strafverfolgungsbehörden gerichtet war, warf sie der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forderungsinkasso diverser Straftatbestände (u. a. des Betrugs sowie der Widerhandlungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 25/D7/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 25/D1/3/4; zum Hintergrund der Verfahrens- übernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 25/D1/11/1 S. 2]). Da die Staatsanwaltschaft in der Folge während mehr als zwei Jahren keine eigentlichen Untersuchungshandlun- gen vornahm, erhob (u. a.) die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche diese Kammer mit Beschluss vom

9. August 2023 guthiess (Urk. 25/D1/11/1).

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2024 C._____, Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin, einvernommen hatte (Urk. 25/D1/5), stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 26. März 2024 ein (Urk. 3 = Urk. 25/D1/16/13). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15. April 2024 Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.

2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Dr. iur. X._____ in Höhe von CHF 405.40 (CHF 375 zzgl. MwSt) auszusprechen. Gleichzeitig erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in sieben weiteren Parallelverfahren Beschwerden gegen die Erledigungsverfügungen der Staatsan- waltschaft. Die Verfahren werden hierorts unter den Verfahrensnummern

- 3 - UE240127–134 geführt. Ebenso verlangte er am 15. April 2024 abermals, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand trete (vgl. zum ersten Ausstands- gesuch den Beschluss dieser Kammer vom 9. August 2023, UA230032, Urk. 25/D1/11/2). Dieses Verfahren wird hierorts unter der Verfahrensnummer UA240015 geführt.

3. Nachdem u. a. der einverlangte (Urk. 9) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht eingegangen war (Urk. 10/1 i. V. m. Urk. 15), nahm die Staatsanwalt- schaft am 5. Juni 2024 und die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde – beide beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 18 sowie Urk. 23). Die Beschwerdeführerin replizierte daraufhin am 26. Juni 2024 (Urk. 29). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 32) legte sie sodann ein weiteres Aktenstück ins Recht (Urk. 33). Diese Eingaben sind der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Endentscheid zukom- men zu lassen. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Beschluss in teilweise anderer Besetzung ergeht als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 9). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Ver- fahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 320 StPO ein (Urk. 3 S. 4 ff.). Im noch verfahrensgegenständlichen Teil – die Beschwerdeführerin beanstan- det die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die beanzeigten angeblichen Ehrver- letzungen (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 DSG) nicht (Urk. 3 S. 7 ff. V. m. Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 2), weshalb hier mangels entsprechender Rüge nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. insbes. das

- 4 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3) – begrün- dete sie dies im Wesentlichen damit, dass die Hauptforderung, welche die Be- schwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin gefordert hatte, nicht strittig sei. Es gehe einzig um die in Rechnung gestellten Zusatzkosten aus Art. 106 OR. We- der aus der Strafanzeige noch aus den übrigen Akten ergebe sich ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin, weshalb ein Betrug (Art. 146 StGB) aus- scheide (Urk. 3 S. 4 ff.). Ebenso lasse sich in den verlangten Zusatzkosten weder eine Nötigung (Art. 181 StGB) noch eine Erpressung (Art. 156 StGB) erkennen, da u. a. auch eine (wiederholte, schriftliche) Aufforderung zur Zahlung einer mut- masslichen Forderung die Handlungsfreiheit des betroffenen Schuldners nicht in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken vermöge (Urk. 3 S. 6 f.). Weiter sei die Strafantragsfrist für die beanzeigten Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 UWG bereits abgelaufen. Im Übrigen liessen sich auch materiell keine UWG-Ver- stösse erkennen (Urk. 3 S. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft an (Urk. 23 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin hält die Einstellungsverfügung im Wesentlichen deshalb für rechtsfehlerhaft, weil die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe (Urk. 2 S. 9 ff.). Soweit für den Entscheid notwendig, ist in den nachfolgenden Erwägun- gen auf die Vorbringen der Parteien einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.2, je m. w. H.). Vorab ist in prozessualer Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen:

3. Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Die Beschwerdeführerin hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

- 5 - in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4–7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin sie der Staatsanwaltschaft

u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften In- terpretationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäu- gigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätigten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt sie sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen aus- einander. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis das- selbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare der Beschwer- deführerin zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 4 (Urk. 2 S. 25–27). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Be- schwerdegegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritationen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Be- schwerdegegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und ver- schiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 12 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen der Beschwerdeführerin dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 25–27).

4. Die Einstellungsverfügung wiederholt den von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige eingeführten Sachverhalt (Urk. 3 S. 1 f. i. V. m. Urk. 25/D7/1 S. 5 f.) und bezieht sich anschliessend mehrfach auf Mahnschreiben, Rechnungen, «ac- cord de paiement» und Schuldanerkennungen im Zusammenhang mit dem In- kasso mehrerer offener Telefonrechnungen der D._____ SA (nachfolgend: D._____; Urk. 3 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Verfügung diverse rechtliche Überlegungen an, weshalb die zusätzlich zur (unbestritten gebliebenen) Grundforderung verlangten Zusatzkosten und das damit zusammenhängende «hartnäckige Einfordern und Beharren» strafrechtlich nicht relevant seien (Urk. 3

- 6 - S. 2 ff.). Auch die Beschwerdeführerin verweist auf Mahnschreiben, Teilzahlungs- vereinbarungen, (untergejubelte) Schuldanerkennungen, eine «reconnaissance de dettes» und (Schikane-)Betreibungen, mit welchen von der Beschwerdeführe- rin nicht geschuldete Zusatzkosten gemäss Art. 106 OR eingefordert worden sein sollen. Damit soll ungebührlicher – d. h. strafrechtlich relevanter – psychologi- scher Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sein (Urk. 2 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin teilt – kurz gesagt – die rechtliche Auffassung der Staats- anwaltschaft nicht.

5. Die rechtlichen Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Staatsanwaltschaft gehen an der Sache vorbei, da dem Fall die sachverhaltliche Substanz fehlt. Grundsätzlich zutreffend weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in den Akten etwa kein Mahnschreiben fin- det, in welchem Forderungen nach Art. 106 OR unsachgemäss und damit intrans- parent bezeichnet worden wären (Urk. 23 S. 4). Bis auf eine Ausnahme (Urk 25/D7/2/1) sucht man in den Akten vergeblich nach Mahnschreiben, Rech- nungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen («reconnaissance de dettes») oder einer angeblich schikanösen Betreibung, die die Beschwerdeführe- rin betreffen sollen (Urk. 25/D7/1 ff., zu den verfügbaren Sachverhaltsangaben vgl. sogleich E. II./8. f.). Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass anlässlich der Einvernahme von C._____ vom 28. Februar 2024 (Urk. 25/D1/5), «entsprechende Mahnschreiben» eingereicht worden seien (Urk. 3 S. 3). Damit bezieht sie sich auf zwei mit «accord de paiement» überschriebene Dokumente vom 24. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 (Urk. 25/D1/6/4 f.). Diese betreffen nicht die Beschwerdeführerin. Zwar bemerkt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungs- verfügung, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass derartige Mahnschrei- ben auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein dürften (Urk. 3 S. 3). Damit macht sie diese Dokumente im Analogieschluss zur tatbestandlichen Grundlage der rechtlichen Erwägungen, was jedoch in einem Strafprozess, in wel- chem es um die mögliche Strafbarkeit von individuellem Verhalten gegenüber ei- ner konkret möglichen Geschädigten – hier: die Beschwerdeführerin – geht, nicht

- 7 - angeht. Die eingereichten «accords de paiement» betreffen denn nicht nur eine andere Person, sondern auch ganz andere Forderungen, Beträge und Inkasso- mandate, die die Beschwerdeführerin schlicht nichts angehen (Urk. 25/D1/6/4 f.). Für den Sachverhalt, der die Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich daraus nichts ableiten, zumal der getroffene Analogieschluss letztlich auf einer blossen Mut- massung beruht. Es ist evident, dass solche Umstände einem strafrechtlichen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies widerspräche strafpro- zessualen Grundprinzipien – so insbesondere den Anforderungen an einen hinrei- chend bestimmten Sachverhalt (Art. 9 StPO). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht möglich ist, rechtliche (Nicht-)Strafbarkeitsüberlegungen in Bezug auf eine nicht erstellte bzw. nicht vor- handene Beweisgrundlage – i. e. die angeblich die Beschwerdeführerin betreffen- den Mahnungen, Rechnungen, «accords de paiement», Schuldanerkennungen und Betreibungen – anzustellen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung getan hat. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde denn auch nicht zu Unrecht und mehrfach, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt bzw. beweisrechtlich aufgearbeitet worden sei (Urk. 2 S. 9, S. 15 sowie S. 25). In rechtlicher Hinsicht macht sie damit zu Recht eine Verletzung von Art. 6 und Art. 308 StPO geltend, wonach die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (vgl. unlängst dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.1).

6. Es griffe jedoch zu kurz, die Einstellungsverfügung nun aufzuheben und zur Beweismittelerhebung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 6 bzw. Art. 308 StPO). Das eigentliche Problem des Falls liegt näm- lich tiefer als blosse Nachlässigkeit in der Beweisführung. Treffend bemerkt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme, dass mit den (diversen) Strafan- zeigen gegen die Beschwerdegegnerin primär beabsichtigt worden sei, das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ganz allgemein auf strafrechtlich relevante Prakti- ken untersuchen zu lassen (Urk. 18 S. 2). Dies bestätigt die Beschwerdeführerin abermals in ihrer Beschwerde, wenn sie etwa festhält, dass die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, «die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage

- 8 - abzuklären […], ob die […] Fälle […] nicht nur die Spitze eines Eisbergs darstel- len, der unter den Augen der Strafjustiz an die Oberfläche getreten ist.» (Urk. 2 S. 9) und weiter die rhetorische Frage anhängt, ob die Beschwerdegegnerin jah- relang ein Geschäftsmodell umgesetzt habe, das auf rechtlich unzulässigen und strafrechtlich relevanten Praktiken beruht habe, mit welchem u. a. mit verbotenen Druckmitteln und Vorgehensweisen eine interessante Gewinnmarge erzielt wor- den sei (Urk. 2 S. 9). Es geht in den gesammelten Strafanzeigen um das grosse Ganze, nicht jedoch um den Einzelfall. Mit Fug weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in den Strafanzeigen kaum auf die konkreten Inkassofälle und die einzelnen (angeblich) Geschädigten eingegan- gen worden sei und auch die Beschwerdeschrift vorwiegend allgemeine Ausfüh- rungen zu den Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin enthalte (Urk. 18 S. 2; vgl. auch E. II./3). Zutreffend schliesst die Staatsanwaltschaft damit, dass in der Strafuntersuchung jedoch nicht irgendwie dieses grosse Ganze, sondern das konkrete Vorgehen im konkreten Inkassofall gegenüber der konkret betroffenen Beschwerdeführerin auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen war (Urk. 18 S. 2).

7. Die ungenügende Substantiierung der Strafanzeige, zeitigt prozessuale Kon- sequenzen: Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Auch wenn keine überrissenen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, so hat sie doch gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. So ist insbesondere erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; UE180248 und UE180249 jeweils vom

21. November 2018 E. II./1.1; siehe ferner RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 301 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Infor- mationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachver- haltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in:

- 9 - Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (OGer ZH UE190009 vom 29. April 2019 E. III./1.1; siehe ferner – wenn auch schon älter, dafür nicht weniger treffend – ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafpro- zessordnung, Bern 2005, § 67 N 7 sowie OGer LU Entscheid vom 9. Oktober 1951, ZBJV 88 [1952], S. 88). Beweismittel – darin ist sich die Lehre einig – müs- sen jedoch nicht beigebracht werden (statt vieler: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 301 StPO sowie RIEDO/BONER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 301 StPO, beide je m. w. H.). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2, je m. w. H.). Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind entsprechend nicht als Strafan- zeige i. S. v. Art. 301 StPO zu erachten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 301 StPO; BStrGer BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; OGer ZH UE190009 vom

29. April 2019 E. III./1.1 sowie UE180248 und UE180249 vom 21. November 2018 E. II./1.1).

8. Die Beschwerdeführerin führte mit ihrer Strafanzeige folgenden Sachverhalt, den auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung korrekt wiedergab (Urk. 3 S. 1 f.) in das Strafverfahren ein (Urk. 25/D7/1 S. 5 f.): Sie – die Beschwer-

- 10 - deführerin – sei mit 15 Jahren von zu Hause ausgezogen. Mit 16 Jahren sei sie schwanger geworden. Vom Kindsvater habe sie sich getrennt. Mit 17 Jahren habe sie eine KV-Lehre begonnen. Die offenen Rechnungen hätten sich kumuliert, da sie weder von ihren Eltern noch vom Kindsvater finanziell unterstützt worden sei. Sie habe schliesslich von der Beschwerdegegnerin Rechnungen für unbezahlte Telefonrechnungen enthalten. Die einverlangten Beträge seien viel höher gewe- sen als der ursprüngliche Forderungsbetrag. Darauf folgen folgende Passagen in der Strafanzeige (Urk. 25/D7/1 S. 5 f.): «Les courriers étaient menaçants, impérieux ne laissaient pas de place au doute ou à la contestation. J'avais l'impression d'avoir à faire à une autorité judiciaire. Après plusieurs factures, j'ai reçu au bout d'un moment un 'avis de poursuite', que me menaçait de poursuite si je ne payais pas tout la 'créance' ouverte, y compris les frais supplémentaires réclamés par B'._____. Ce courrier indiquait: 'À défaut de réception du règlement dans les prochains jours, la réquisition d'une poursuite sera demandée à votre encontre. Nous avons déjà attiré votre attention sur les conséquences d'une telle procédure. Faites usage de cette dernière chance et effectuez le paiement sans délai. Vous éviterez, ainsi, la no- tification d'un commandement de payer par le préposé aux poursuites de votre commune. Sachez que par la suite, tout contact passera exclusivement par l'office des poursuites.' À la fin de cet 'avis de poursuite' figurait le texte suivant: 'Information importante: saviez-vous que chaque acte de l'office des poursuites est enregistré dans leurs registres? Et que l'inscription d'un commandement de payer ne peut être radiée même après avoir réglé la créance à l'office de pour suites. Nous vous sommons, donc, de procéder immédiatement au règlement.' Ces affirmations d'B._____ m'ont effrayées, j'étais angoissée à l'idée des conséquences qui m'attendaient, ce d'autant plus que ma situation était déjà assez difficile comme ça.» Am 12. September 2016 habe die Beschwerdegegnerin ihre Drohung wahrge- macht und sie für die Forderung der D._____ sowie für die Zusatzkosten betrie- ben. Im Glauben, die Beschwerdegegnerin sei eine Justizbehörde, habe sie kei- nen Rechtsvorschlag erhoben. Es seien dann weitere Betreibungen gefolgt, die mit einem Verlustschein endeten. Im Jahre 2019 habe sie sich an die «E._____» (nachfolgend: E._____) gewandt, um aus der Schuldenspirale herausgekommen. Die E._____ habe der Beschwerdegegnerin schlussendlich Fr. 6'471.75 von den insgesamt geforderten Fr. 7'159.85 per Saldo aller Ansprüche bezahlt. Die Be- schwerdegegnerin habe aber auf der Bezahlung von Fr. 300.– für die Löschung der Betreibungsregistereinträge beharrt (Urk. 25/D7/1 S. 6).

- 11 -

9. In den Akten findet sich der «avis de poursuite» vom 21. Juli 2016 mit dem von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige zitierten Inhalt. Gegenstand ist ein offener Forderungssaldo der D._____ vom 3. November 2015 über Fr. 2'740.20, den sich die Beschwerdegegnerin hat abtreten lassen (Urk. 25/D7/2/1). Ebenso findet sich in einem der Strafanzeige beigelegten Stoss Unterlagen der dazugehörige Zahlungsbefehl vom 12. September 2016 (Urk. 25/D7/2/4 S. 23 f.) sowie der daraus resultierte Verlustschein vom 2. Januar 2018 (Urk. 25/D7/2/4 S. 25 f.). Richtig ist, dass auf dem «avis de poursuite» ne- ben der Grundforderung der D._____ weitere Fr. 385.– an «frais de retard» sowie Fr. 75.– an «frais de conseil juridique» aufgeführt sind (Urk. 25/D7/2/1). Ebenso sind im Zahlungsbefehl neben der Grundforderung die besagten «frais de retard» sowie Fr. 115.– an «frais divers» geführt. Allein aus diesem Umstand lässt sich je- doch nicht gleich ein erpresserischer, betrügerischer oder sonst strafrechtlich rele- vanter Charakter ableiten. Die Tonalität des «avis de poursuite» ist weder (straf- )rechtsrelevant drohend noch auf andere Weise einschüchternd. Es ist eine Zah- lungserinnerung bzw. -einladung wie sie häufig im Geschäftsalltag anzutreffen ist. Es ist weiter schlicht eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungs- rechts, dass der (angebliche) Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Ein Zahlungsbefehl kann ge- genüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob die Schuld tatsächlich besteht oder nicht – das Zivilrecht lässt ungerechtfertigte Betreibungen zu (BGE 141 III 68 E. 2.1; 125 III 149 E. 2a; 134 III 115 E. 4.1 = Pra 97 [2008] Nr. 106). Ohne weitere qualifizierende Umstände kann das nicht strafrechtlich re- levant sein. Es bedarf denn auch nicht gleich strafrechtlicher Mittel, um sich ge- gen angeblich ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren. Es stehen zahlreiche Zivilrechtsbehelfe dagegen zur Verfügung (Art. 79 ff. SchKG), die die Beschwer- deführerin jedoch nicht ergriffen hat (Urk. 26/D7/1 S. 6). Ohne weitere Umstände erlaubt es jedoch nicht, ein allenfalls so gelagertes Vorgehen in kriminelles Han- deln umzudeuten.

10. Diese weiteren Umstände bestehen nach den Vorbringen der Beschwerde- führerin im Zustellen mehrerer Rechnungen und angeblich ungebührlicher Schrei-

- 12 - ben (Urk. 25/D7/1 S. 5). Dieser von der Beschwerdeführerin eingeführte Sachver- halt bleibt jedoch äusserst vage und reicht nicht über eine pauschale Behauptung und grob unspezifische Schuldzuweisung hinaus. Offen bleibt insbesondere, wann und v. a. wie (Wie oft, mit welcher Wortwahl, auf welcher [Nicht-]Grundlage und – massgeblich – mit welcher Forderung?) die Beschwerdegegnerin unrecht- mässig bzw. in strafrechtlich relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin einge- wirkt haben soll. Mit diffusen Hinweisen, wonach die Schreiben bedrohlich und herrisch gewesen seien und keinen Raum für Zweifel oder Widerspruch gelassen hätten, ist es jedenfalls nicht getan. Es fehlen denn auch in den Akten gänzlich angeblich inkriminierende E-Mails oder Schreiben (vgl. insbes. Urk. 25/D7/2/4). Das die Beschwerdegegnerin weiter auf einer Löschgebühr von Fr. 300.– bestan- den haben soll, ist eine letztlich nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerde- führerin.

11. Es wäre bei dieser Ausgangslage angezeigt gewesen, dass die Untersu- chungsbehörde die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, den Anzeigesachver- halt näher zu substantiieren (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 301 StPO; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 301 StPO; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3

a. E.). Dies hätte sich jedoch als nutzlos erwiesen, da die Beschwerdeführerin es nicht vermocht hätte, den Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Aus dem Säumnis der Untersuchungsbehörden kann die Beschwerdeführerin entspre- chend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Grund, weshalb die Beschwerdefüh- rerin nicht in der Lage ist, einen wenigstens minimal substantiierten Sachverhalt vorzubringen, liegt darin, dass ihr die fraglichen Schreiben, E-Mails und Doku- mente, die die Beschwerdegegnerin inkriminieren sollen, fehlen. Ein Versuch, diese über ein Auskunftsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzuholen, blieb erfolglos (Urk. 25/D7/2/2 f.). Die Beschwerdeführerin gelangte deshalb mit undiffe- renzierten und v. a. exzessiven Beweisanträgen – u. a. beantragte sie gar, ge- heime Überwachungsmassnahmen in Form der Echtzeitüberwachung des Post-

- 13 - und Fernmeldeverkehrs der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/D7/1 S. 15 f.) – an die Strafbehörden (Urk. 25/D7/1 S. 15 ff.). Deren Stossrichtung ist klar: Es soll so erst ein substantiiertes Tatsachenfundament geschaffen werden. Mit Recht gingen die Untersuchungsbehörden nicht weiter auf die Beweisanträge ein. Denn es geht nicht an, mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO), an Informationen zu kommen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht erst begründen sollen. Solch planlose Beweisaufnahmen aufs Geratewohl, denen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt, sind «fis- hing expeditions». Zu Recht sind derartige Beweisausforschungen strafprozes- sual verpönt und unzulässig (vgl. nur BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 oder die Urteile des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. Au- gust 2023 E. 5.2.1 und 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2, alle je

m. w. H.). Es ist denn auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Existenz von pauschal durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegen- ständen erst zu ermitteln.

12. Es bleibt damit dabei, dass der Anzeigesachverhalt ungenügend substanti- iert ist und damit nicht als Strafanzeige i. S. v. Art. 301 StPO gelten kann (vgl. E. II./7). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./11), haben es weder die Untersu- chungsbehörde noch die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin zu gewärtigen, dass sie die Substantiierung nunmehr nicht mehr nachholen kann. Mangels einer hinreichend substantiierten Strafanzeige hätten die Strafbehörden das Verfahren nicht anhand nehmen sollen (Art. 310 Abs. 1 StPO; OGer ZH UE180248 vom 21. November 2018 E. II./1.2). Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorliegend eingestellt hat, ändert am für die Beschwerdeführerin negati- ven Ergebnis nichts. Eine Nichtanhandnahme war im Übrigen ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (vgl. etwa Urk. 30/D1/5; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 erweist sich damit im Er- gebnis als rechtmässig. Dass dies mit einer anderen Begründung als die der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ih- rem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391

- 14 - Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Ar- gumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vor¬instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz ins- bes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr anzumerken ist, dass Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemach- ten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren darin mitberück- sichtigt sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 20). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (vgl. Urk. 23; Art. 436 Abs. 1

i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- 15 - Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 29, 32 und 33 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, die Beschwerdeführerin betreffenden Akten ad Geschäfts- Nr. … [Urk. 25/D7] (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten

- 16 - sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano