opencaselaw.ch

UE240127

Einstellung

Zürich OG · 2025-09-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

augenscheinlich nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt ausser Betracht. Es trifft denn auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, wonach diese Argumentation im Widerspruch zum Entscheid des Tribunal cantonal de Vaud stehe (Urk. 2 S. 11 f.). Das Gericht wies lediglich auf eine Mög- lichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG hin (Urk. 29/D17/9/7 S. 10 [Hervorhebung durch die Kammer]: «En revanche, il pourrait exister un ris- que de confusion s'agissant des divers postes de la créance réclamée, […].») und wies die Sache entsprechend zur Prüfung zurück (Urk. 29/D17/9/7 S. 13: «[…] le dossier doit de toute manière lui [le Ministère public] être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, […].») ohne jedoch einen definitiven Entscheid über einen UWG-Verstoss zu treffen. 6.5. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn entgegen den soeben gemachten Ausführungen blossen Geldforderungen lauterkeitsrechtliche Kenn-

- 11 - zeichnungskraft i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zugeschrieben würde. Selbst dann, wäre im vorliegenden Fall und entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Forderungen irreführend gekennzeichnet sein sollen und dadurch eine mitbewerberbezogene Irreführungs- gefahr hervorgerufen werden soll. So informiert insbesondere auch die «Confir- mation de paiement par acomptes», die mit dem Logo sowie den Kontaktdaten der Beschwerdegegnerin versehen ist, über die Abtretung der Forderung («motif de la créance: solde ouvert au 10.04.2019, créance cédé de D._____ SA») und führt anschliessend die geforderten Beträge unter Angabe des jeweils geltend ge- machten Forderungsgrundes einzeln auf. Dabei weist sie insbesondere auf den «montant initial» über Fr. 497.35 hin (vgl. das Schaubild in E. II./3.1 a. E.). Dass es sich dabei um die zedierte Forderung handelt, erschliesst sich einem Durch- schnittsleser ohne Weiteres aus dem Zusammenhang. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) trifft es nicht zu, dass die Beschwerde- gegnerin Forderungen von ihr und der ursprünglichen Gläubigerin vermengt oder nicht unterschieden hätte, sind sie – wie sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 7; Urk. 24 S. 2 f.) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 22 S. 4 f.) zutreffend bemerkten – doch gesondert und einzeln aufgeführt. Auch die im Schreiben ge- wählte Darstellung (vgl. E. II./3.1) lädt nicht zu Verwechslungen ein, bleibt die ze- dierte Forderung doch, wie soeben aufgezeigt, von den weiteren Forderungen der Beschwerdegegnerin unterscheidbar. Die Beschwerdegegnerin deklariert sodann sämtliche Forderungen mit Recht als (nunmehr) ihre Forderungen und macht diese in eigenem Namen geltend, womit sie sie allfällige Zweifel über die rechtli- che Zuordnung und Herkunft der Forderungen gleich selbst aus dem Weg räumt. Unerfindlich ist sodann, was die Bezeichnung der «Frais de retard selon art. 106 CO» in der bereits mehrfach referenzierten «Confirmation de paiement par acomptes» und angebliche Verwechslungen der Staatsanwaltschaft in Bezug dar- auf (Urk. 2 S. 12) mit dem lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu tun haben soll. Mag die Bezeichnung der Position allenfalls problematisch erscheinen – die Gefahr einer betrieblichen Fehlzuordnung und da- mit einer rechtsrelevanten Verwechslungsgefahr besteht mangels eines sachli- chen Zusammenhangs nicht. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer unter

- 12 - diesem Titel zuletzt gerügten Umstand, wonach mit der in der «Confirmation de paiement par acomptes» angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tat- sächlich nicht bestehenden Forderungen einhergehe (Urk. 2 S. 12). 6.6. Da kein Verstoss gegen den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungsschutz ersichtlich ist, verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duri- ore» nicht, als sie das Verfahren in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG einstellte. Die Einstellung ist nicht zu beanstanden, wobei jedoch Folgendes anzufügen bleibt: Richtig ist, dass Art. 2 UWG – ganz generell – jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhal- ten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, für unlauter und damit wider- rechtlich erklärt. Wegen der offenen bzw. unbestimmten Formulierung steht eine Widerhandlung gegen diese «Generalklausel» (vgl. statt vieler: BGE 136 III 23 E. 9.1 oder BGE 131 III 384 E. 3, je m. w. H.) jedoch nicht unter Strafe (Art. 23 UWG; vgl. dazu einlässlich KILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 1 zu Art. 2 UWG, mit zahlrei- chen Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt denn auch mit Fug nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin in strafrechtlich relevanter Weise gegen Art. 23 i. V. m. Art. 2 UWG verstossen hätte (Urk. 2 S. 1 ff.). In strafrechtlich relevanter Weise un- lauter handelt jedoch, wer u. a. über sich, seine Leistungen oder über seine Ge- schäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Unlauter handelt ebenso, wer den Kunden durch besonders aggres- sive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG). Dass das unter diesem Titel angeprangerte Verhalten der Be- schwerdegegnerin Art. 3 Abs. 1 lit. b oder lit. h UWG verletzt bzw. die Staatsan- waltschaft dies zu Unrecht übersehen hätte (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 2 S. 1 ff.). Auch kann es sich nicht um eine allenfalls irrtümliche Bezeichnung im Tatbestand handeln, brachte der Be- schwerdeführer seine hier gegenständlichen Rügen doch klar unter der Über- schrift «1) Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG» vor (Urk. 2 S. 11) und referenzierte auch mehrfach klar und einzig auf diese Bestimmung (Urk. 2 S. 11 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

- 13 -

7. In Bezug auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2; vgl. das Schaubild in E. II./3.3) bzw. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft dazu (Urk. 3 S. 7 f.) erkennt der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore», diesmal in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG zur aggressiven Verkaufsmethode (Urk. 2 S. 13 f.). Zwar ist die Rüge konkret vor- gebracht. In der Sache ist sie jedoch unbegründet: 7.1. Tatsachenwidrig ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der «Sommation» eine Betreibung für einen nicht geschuldeten Betrag angedroht worden sei (Urk. 2 S. 14). Gerade das Gegenteil ist der Fall, zahlte der damals schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den einverlangten Betrag doch postwendend, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin auf eine Verwechslung seinerseits über die bezahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam gemacht hatte (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/9/3/14+16). Spätestens mit der Zahlung anerkannte er den Bestand der Forderung. Nun im Prozess deren Nichtbestand zu behaupten ist widersprüchlich. 7.2. Teilweise richtig ist sodann das Vorbingen, dass die «Sommation» den Be- schwerdeführer auf ausgesuchte (und nicht alle) Konsequenzen (und nicht Nach- teile) einer Betreibung aufmerksam machte (Urk. 2 S. 14). Konkret wies die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer darin unter der Überschrift «Voici quel- ques informations importantes relatives à la procédure de poursuite» mitunter ge- setzeswortgetreu auf den Inhalt von Art. 68, Art. 64 sowie auf Art. 8 und Art. 8a SchKG hin (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/7/2). Unerfindlich ist, was im blos- sen Wiederholen von gesetzlichen Regelungen besonders aggressiv i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder überhaupt unerlaubt sein soll. Auch mit viel gutem Willen lässt sich darin schlicht keine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Entschei- dungsfreiheit erkennen. Augenscheinlich wird damit keine psychologische Zwangssituation ausgelöst, in welcher man sich «aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit)» verpflichtet fühlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 m. w. H.). Es fehlt schon nur an einer hinreichenden Einwirkungsintensität, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine schlichte Mahnung i. S. v. Art. 102 Abs. 1 OR wie die «Sommation» überhaupt als

- 14 - «Verkaufsmethode» i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit h UWG qualifiziert werden kann (vgl. allgemein dazu die Urteile des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 sowie 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.2.1, je m. w. H.). 7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit h UWG schliesslich unerheblich, dass die Beschwerdegegner- in die «Sommation» dem Beschwerdeführer direkt und nicht seinem Rechtsvertre- ter zukommen liess. Anders als etwa Behörden (vgl. beispielhaft Art. 87 StPO oder Art. 137 ZPO) oder Anwälte (Art. 12 lit. a BGFA [Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.1, m. w. H]; vgl. ferner Art. 30 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli

2023) ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einzig über den Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Bei einer Direktkontaktaufnahme ist denn auch nicht einzusehen, worin die besonders aggressive Verkaufsmethode bestehen soll. Der Hinweis, dass mit der Direktzustellung der Mahnung versucht werde, «den Schutz durch die Rechtskenntnisse des Vertreters zu umgehen», (Urk. 2 S. 14) geht an der lauterkeitsrechlichen Sache vorbei. Die beschworene Gefahr (Urk. 2 S. 14) ist sodann unbegründet, steht es dem Kontaktierten doch frei, sich mit der direkt erhaltenen Mahnung an seinen Rechtsvertreter zu wenden, wie das vorliegend geschehen ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Erwägungen 11 und 12 der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 8 ff.) als fehlerhaft (Urk. 2 S. 17 ff.). Darin weist die Staatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass «im Beschwerdeverfahren [vor dem Tribunal cantonal de Vaud] neu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB geltend gemacht [wurden], durch die Betreibungsandrohungen bzw. durch die Androhungen von ernstlichen Nach- teilen in den Mahnschreiben» (Urk. 3 S. 8). Anschliessend macht sie unter diesen Tatbeständen allgemeine Ausführungen zum Forderungsinkasso, zu Mahnungen, «Verzugsschaden nach Art. 106 OR» sowie zur – ihrer Ansicht nach – nicht ver- gleichbaren Rechtsprechung und Lehrmeinungen dazu, wobei sie anschliessend

- 15 - strafbares Verhalten ausschliesst (Urk. 3 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sieht dies selbstredend anders (Urk. 2 S. 17 ff.). 8.2. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Erpressung (Art. 156 StGB) erstmals im Beschwerde- verfahren vor dem Tribunal cantonal de Vaud thematisierte. Konkret geht es um folgende Stelle (Urk. 29/D17/9/2 S. 22 a. E.): «La sommation menaçante d'B._____ AG du 28 octobre 2019 [gemeint ist die bereits mehrfach erwähnte «Sommation», vgl. E. II./7] n'avait, à ce stade, pas encore été communiquée au Ministère public. Vu que la contrainte et l'extorsion et chantage sont poursuivis d'office, il appartiendra au Ministère public, en sus des infractions susmentionnées, d'également ouvrir instruction pour contrainte et extorsion et chantage (probablement par métier).» Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bezog sich der Nöti- gungs- bzw. Erpressungsvorwurf jedoch nicht allgemein auf «die» Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin – wobei letztlich unklar bleibt, welche Mahnschreiben damit genau gemeint sind –, sondern auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2). Entsprechend wies das Tribunal cantonal de Vaud die Sache zur Prüfung zurück, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der «Sommation» genötigt oder erpresst hat (Urk. 29/D17/9/7 S. 12 f., Hervorhebun- gen durch die Kammer): «Dans son recours, A._____ invoque enfin, fondé sur la sommation que lui a adressée B._____ AG le 28 octobre 2019, les infractions de contrainte (art. 181 CP) et d'extorsion et chantage (art. 156 CP). Le Ministère public n'ayant pas examiné ces infractions, le recourant ne les ayant pas évoquées à l'appui de sa plainte, il lui appartiendra, dans la mesure où le dossier doit de toute manière lui être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, de le faire dans le cadre de l'enquête qu'il ouvrira; ce complément aurait d'ailleurs dû être adressé au Ministère public (art. 304 al. 1 CPP). (…) [L]e dossier de la cause [doit être] renvoyé au Ministère public (…) pour qu'il procède dans le sens des considérants.» 8.3. Indem die Staatsanwaltschaft in einem Handstreich alle Mahnungen und Vorgänge undifferenziert auf ihren möglichen nötigenden oder erpresserischen Gehalt prüfte, ging sie über die Weisung der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch Disp.-Ziff. III des Rückweisungsentscheids [Urk. 29/D17/9/7 S. 14]) hinaus bzw. – da die Ausführungen bis auf eine Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. II./8.5) zu pau- schal gehalten sind, als dass im Hinblick auf die «Sommation» etwas Konkretes abgeleitet werden könnte – eigentlich an der Sache vorbei. Damit verstiess sie gegen die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids – ein Grundsatz, der

- 16 - sich aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ergibt (BGE 148 I 127 E. 3.1 = Pra 111 [2022] Nr. 19; 143 IV 214 E. 5.3.3, je m. w. H.) und u. a. auch dann zur An- wendung kommt, wenn eine kantonale Beschwerdeinstanz die Sache an die Vor- instanz zurückweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1480/2021 vom 12. Januar 2023 E. 3.1 m. w. H.). Danach hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz im Falle einer Rückweisung (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu le- gen. Wegen dieser Bindung ist es sowohl der neubefassten Instanz als auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bishe- rigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_649/2022 vom

24. Oktober 2022 E. 2.3.1). Die neue Entscheidung ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den Erwägungen der rückweisenden Instanz als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. statt vieler die Urteile des Bun- desgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2 sowie 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1, je m. w. H.). 8.4. Ob der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die «Sommation» vom

28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2) nicht bzw. nicht wirklich auf eine mögliche Er- pressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) hin prüfte, mit Blick auf den Grundsatz der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids, allenfalls noch Fragen aufwerfen könnte, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer dies nicht rügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3), sondern auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft reagiert (Urk. 3 S. 8–10), wel- che nach dem Gesagten nicht Verfahrensgegenstand bilden können und deshalb

– ebenso wie die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 2 S. 17–19) – als prozessunerheblich ausscheiden müssen. 8.5. An diesem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn eine entsprechende Rüge vorgebracht worden wäre. Da es

- 17 - sich bei der Prüfung der «Sommation» um einen Nebenpunkt handelt – mithin keine schwerwiegende Bindungswirkungs- bzw. Gehörsverletzung auf dem Spiel steht –, die angerufene III. Strafkammer die Beschwerde mit voller Kognition beur- teilt (Art. 393 Abs. 2 StPO), und es schliesslich nur zu einem formalistischen Leer- lauf geführt hätte (vgl. zu den Anforderungen in der Bundesgerichtspraxis BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei- sen), wäre von einer Rückweisung abzusehen und die Prüfung direkt vorzuneh- men gewesen. Dabei ergibt sich, dass die «Sommation» offensichtlich weder den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 StGB) noch der Nötigung (Art. 181 StGB) er- füllen kann, da es selbstverständlich erlaubt und nicht unzulässig ist, mit recht- mässigen bzw. rechtlich vorgesehenen Mitteln zu drohen, um eine bestehende Forderung durchzusetzen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 156 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Darauf wies auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit Fug hin (Urk. 3 S. 9 f.). Mit der «Sommation» forderte die Beschwerdegegnerin – es ist abermals daran zu erinnern (vgl. E. II./7.1) – eine bestehende Forderung ein und machte auf einige ausgesuchte Konsequenzen einer Betreibung aufmerksam (E. II./3.3). Dabei handelt sich um eine einfache Mahnung, die so oder ähnlich im Geschäfts- verkehr alltäglich ist. Ein nötigendes oder gar erpresserisches Verhalten kann darin schlicht nicht erkannt werden. 8.6. Nichts anderes ergibt sich, wollte man aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers schliessen, dass er in der Nachforderung von Fr. 586.05 per E-Mail (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.) insofern einen Nöti- gungs- bzw. Erpressungsversuch sieht, als dass die Beschwerdegegnerin eine nicht bestehende Forderung durchzusetzen versuchte, nachdem der Beschwer- deführer die Grundschuld über Fr. 497.35 in drei Tranchen bezahlt hatte (vgl. E. II./3.2; vgl. Urk. 2 S. 15 ff.). Das Missverständnis konnte in der Folge im E-Mail- austausch geklärt werden. Ein eigentlich nötigendes oder erpressendes Verhalten lässt sich nicht darin hineinlesen. Daran ändern auch die mehrfachen Hinweise und Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schikanebetreibungen (Urk. 2 S. 15 ff.) nichts, wurde er von der Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, doch

- 18 - gar nicht betrieben. Unerheblich für das Verfahren sind schliesslich auch die un- differenzierten – und damit unbeachtlichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1 sowie – zu im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichte Gutachten im Besonderen – 6B_971/2015 vom

5. April 2016 E. 3, je m. w. H.; siehe ferner BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3 und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 391 f. sowie N 394) – Pauschalverweise des Be- schwerdeführers auf Beilagen (vgl. etwa Urk. 2 S. 17: «Für eine vertiefte rechtli- che Analyse wird auf das Rechtsgutachten von Dr. iur. F._____ verwiesen.»).

9. Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten er- gibt sich damit insgesamt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht verletzte, als sie das Verfahren einstellte. An diesem Ergebnis vermögen auch das nachträglich eingereichte Urteil des Berner Obergerichts vom

30. August 2023 (Urk. 37) und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 36) nichts zu ändern, da sie nichts Neues bzw. Fallrelevantes beitragen und darüber hinaus ausserhalb des Schriftenwechsels nachgeschoben wurden, und damit infolge Verspätung unbeachtlich sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2 und 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, beide je m. w. H.). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr besonders anzumerken ist, dass aufgrund der besonderen Fallkonstella- tion kaum Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren gezogen werden konnten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

- 19 - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 9). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Die Gerichtskasse wird den Mehrbetrag (Fr. 600.–) nach- fordern.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, den Beschwerdeführer betreffenden Akten ad Geschäfts-Nr. … [Urk. 29/D17] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte(elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 20 - der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ist einer der Anzeigeerstatter. In seiner Strafanzeige vom 9. Oktober 2019 warf er der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forde- rungsinkasso diverser Straftatbestände (u.a. des Betrugs sowie der Widerhand- lungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 29/D17/1; ergänzt mit Urk. 29/D17/4 sowie Urk. 29/D17/6; vgl. dazu sogleich näher E. II./2). Das Mi- nistère Public Arrondissement de Lausanne (nachfolgend: Ministère Public) nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 nicht an die Hand (Urk. 29/D17/8). Das Tribunal cantonal de Vaud hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gut und wies das Verfahren an das Ministère Public zurück (Urk. 29/D17/8 f.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfü- gung vom 14. September 2022 den verbliebenen Teil der Strafuntersuchung (Urk. 29/D17/16/14, zum Hintergrund der Verfahrensübernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 29/D1/11/1 S. 2]). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist für die de- taillierte Prozessgeschichte auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwalt- schaft unter E. 1–5 in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Urk. 3 S. 1–4).

E. 2 Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 3 -

E. 3 Nachdem u. a. der einverlangte (Urk. 9) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht eingegangen war (Urk. 10/1 i. V. m. Urk. 19), nahm die Staatsanwalt- schaft am 7. Juni 2024 und die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde – beide beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 22 sowie Urk. 24). Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 26. Juni 2024 (Urk. 33). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 36) reichte er sodann ein weiteres Aktenstück ins Recht (Urk. 37). Diese Eingaben sind der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Entscheid zukommen zu lassen. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Beschluss in teilweise anderer Besetzung ergeht als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 9). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer hatte den ihn betreffenden Anzeigesachverhalt zu- nächst nur rudimentär geschildert (Urk. 29/D17/1 S. 3) und konkretisierte bzw. er- gänzte ihn hernach mehrfach substanziell, zum Teil (und v. a.) erst im Rahmen

- 4 - des (ersten) Beschwerdeverfahrens vor dem Tribunal cantonal de Vaud (vgl. nur Urk. 29/D17/4–7 sowie Urk. 29/D17/9/2 S. 1 ff.). Weiter ergänzt wurde der Sach- verhalt mit weiteren Dokumenten, die anlässlich der Einvernahme von C._____ am 28. Februar 2024 (Urk. 29/D1/5) eingereicht wurden (Urk. 29/D1/6/4 f.). Auch darauf stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung ab (Urk. 3 S. 7). Das macht die Sache unübersichtlich. Der Klarheit halber ist hier deshalb der Sachver- halt, der für die verbliebene rechtliche Beurteilung noch relevant ist (vgl. dazu so- gleich E. II./3) und den auch die Staatsanwaltschaft – wenn auch wenig konkret, so aber doch korrekt – ihrer Einstellungsverfügung zugrunde legte (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.), noch einmal festzuhalten:

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezahlte Rechnungen der D._____ SA aus einem Mobilfunkvertrag über Fr. 497.35 nicht (Urk. 29/D17/5/3–7). Am 14. Mai 2019 kon- taktierte ihn deshalb die Beschwerdegegnerin. Sie teilte ihm mit, dass ihr die vor- erwähnte Forderung abgetreten worden sei und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen Betrag zuzüglich Fr. 0.25 «Intérêts» sowie Fr. 194.50 «Frais de retard selon art. 106 CO», d. h. insgesamt Fr. 692.10, innert 10 Tagen zu bezahlen (Urk. 29/D17/9/3/3 S. 2 f.). Nach weiterem Mailverkehr zwischen dem 23. Mai und dem 8. Juli 2019 (Urk. 29/D17/9/3/3 S. 1 f.) sowie zwei mit «Accord de paiement» betitelten Abzahlungsangeboten der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 über Fr. 794.60 (Urk. 29/D1/6/5) sowie vom 10. Juli 2019 über Fr. 806.55 (Urk. 29/D1/6/4) habe der Beschwerdeführer sodann «gegen Ende September 2019» ein weiteres Dokument von der Beschwerdegegnerin erhalten (Urk. 29/D17/1 S. 3; Urk. 29/D17/9/2 S. 5), das wie folgt aussah (Urk. 29/D17/2/1 = Urk. 29/D17/9/3/4): B._____ AG

- 5 -

E. 3.2 Der Beschwerdeführer unterzeichnete keines der Dokumente. Er leistete jedoch am 9. und 15. August 2019 zwei Zahlungen von je Fr. 161.35 und am

25. September 2019 eine Zahlung von Fr. 174.65 (d. h. insgesamt Fr. 497.35) an die Beschwerdegegnerin (Urk. 29/D17/9/5). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Anwalt des Beschwerdeführers und verlangte betreffend das Dossier der D._____ SA Fr. 586.05 (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.). Nach Abklärungen wies der Anwalt des Be- schwerdeführers zwei Mal darauf hin, dass der Beschwerdeführer den D._____- Saldo beglichen habe. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin am 4. No- vember 2019 sinngemäss den Eingang der Zahlungen (Urk. 29/D17/7/1 S. 1 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 2 ff.).

E. 3.3 In anderem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin den Anwalt des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 u. a. darauf aufmerksam, dass bei ihr ein weiteres den Beschwerdeführer betreffendes und offenes Dossier

- 6 - «E._____» über Fr. 187.40 bestehe (Urk. 29/D17/9/3/7). Mit «Sommation» vom

28. Oktober 2019, welche den Beschwerdeführer am 8. November 2019 erreichte (Urk. 29/D17/9/2 S. 9), forderte die Beschwerdegegnerin den Betrag schriftlich ein (Urk. 29/D17/7/2): Mit E-Mail vom 12. November 2019 brachte der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dass die Rechnung bereits bezahlt worden sei (Urk. 29/D17/9/3/10 S. 1), wor- auf die Beschwerdegegnerin ihn auf eine Verwechslung seinerseits über die be- zahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam machte (Urk. 29/D17/9/3/14). Am 4. Dezember 2019 überwies der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 187.75 (Urk. 29/D17/9/3/16).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft sah vorliegend keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 320 StPO ein (Urk. 3 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin stützt diesen Standpunkt (Urk. 22 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hält dies im Wesentlichen deshalb für rechtsfeh- lerhaft, weil die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe (Urk. 2 S. 1 ff.). Das wird nachfolgend zu prüfen sein, wobei in prozessualer Hinsicht Folgendes vorauszuschicken ist:

- 7 -

E. 5 Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Der Beschwerdeführer hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4-7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin er der Staatsanwaltschaft u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften Interpre- tationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäugigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätig- ten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen auseinan- der. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis dasselbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare des Beschwerdeführers zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 13 (Urk. 2 S. 19–21). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Beschwerde- gegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritatio- nen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Beschwerde- gegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 10 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 19–21). Nichts anderes gilt schliesslich für die Ausführungen

- 8 - in der Replik vom 26. Juni 2024, da die Ausführungen und Entgegnungen des Be- schwerdeführers zur angeblich querulatorischen Beschwerde und dem Ruf bzw. «Standing» der Beschwerdeführerin an der Sache vorbeigehen (Urk. 33 S. 1 ff.).

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer konkrete Rügen vorbringt, beanstandet er zunächst, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht eine Vermischung bzw. Ver- wechslungsgefahr von Leistungen der ursprünglichen Gläubigerin (hier: die D._____ SA) mit Leistungen der Beschwerdegegnerin verneint habe. Dies wider- spreche der Argumentation des Tribunal cantonal de Vaud. Dieses habe nämlich zu Recht erklärt, dass das Problem darin liege, dass das als «Confirmation de paiement par acomptes» betitelte Dokument (vgl. oben E. II./3.1 a. E.) bei den aufgeführten Positionen keine Unterscheidung treffe, ob es sich um die ursprüng- liche Forderung der D._____ SA oder der Beschwerdegegnerin handle (Urk. 2 S. 11 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben zusammen mit dem Hinweis auf Art. 106 OR nicht den obligationenrechtlichen Begriff «Dom- mage» («Schaden»), sondern den Begriff «Frais» («Kosten») verwendet. Selbst die Staatsanwaltschaft bringe das durcheinander, wenn sie von «Leistungen der Beschuldigten (z. B. Verzugsschaden i. S. von Art. 106 OR)» schreibe. Dass wei- ter mit der in diesem Dokument angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tatsächlich nicht bestehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin einher- gehe, mache die Provokation der Verwechslungen und des Irrtums über die Schuld umso schwerwiegender. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stehe im Raum (Urk. 2 S. 11 f.).

E. 6.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem – aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m. w. H.) – Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei klarer Straflosigkeit (oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen)

- 9 - einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat deshalb nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, alle je m. w. H.). Die Rechtsprechung betonte al- lerdings auch, dass der Grundsatz unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umständen anzuwenden ist, und die Kantone bzw. die Staatsanwaltschaft über ein gewisses Ermessen verfügen (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2. = Pra 101 [2012] Nr. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1).

E. 6.3 Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft in vertretbarer Weise zum Schluss kam, dass im Gebaren der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Hinweise für unlautere Handlungen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu erkennen sind (Urk. 3 S. 7). Nach dieser Bestimmung handelt unlauter und wird auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG), wer Mass- nahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leis- tungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Ratio legis des wettbewerbs- bzw. lauterkeitsrechtlichen Kennzei- chenschutzes in Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (BGE 135 III 446 E. 6.1) ist es, Ele- mente, welche Waren, Werke und Leistungen eines Mitbewerbers oder dessen Geschäftsbetrieb kennzeichnen (und diese somit von den Waren, Werken und Leistungen eines anderen Marktteilnehmers oder dessen Geschäftsbetrieb unter- scheiden) zu schützen (BIRKHÄUSER/SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 6). Der Tatbestand soll vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft einer Leistung bzw. über die betriebliche Identität an sich schützen und ist insofern zwingend mitbewerberbezogen (BIRKHÄUSER /SPITZ,

a. a. O. Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 9, vgl. auch BGE 135 III 446 E. 6.1 f., Urteil des Bun- desgerichts 4C.332/2006 vom 20. Dezember 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr setzt nach der Rechtsprechung eine Kennzeichnungskraft des verwendeten Zeichens bzw. der nachgeahmten Ausstattung voraus, indem diese von den massgebenden Verkehrskreisen als

- 10 - Herkunftshinweis verstanden werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2023 vom 29. November 2023, E. 4.2.1 und E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 150 III 83]; BGE 135 III 446 E. 6.2, je m. w. H.).

E. 6.4 Beim Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Gestaltung und Formu- lierung der Schreiben der Beschwerdegegnerin sowie die angebotene Ratenzah- lung, namentlich die «Confirmation de paiement par acomptes» (Urk. 29/D17/ 2/1 = Urk. 29/D17/9/3/4; vgl. E. II./3.1), angeblich dazu geeignet waren, eine Gefahr der Fehlzurechnung der einzelnen Forderungsbeträge beim Beschwerdeführer hervorzurufen (vgl. E. II./6.1), handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin drehte sich einzig um das Inkasso von (teilweise zedierten) Forderungen (vgl. E. II./3). Blossen Geldforderungen (bzw. dem Inkasso von ze- dierten Geldforderungen) geht aber – es liegt in der Natur der Sache – der kenn- zeichnende Charakter ab, wie er Waren, Werken oder Dienstleistungen mitunter zukommen kann. Um es mit den paraphrasierten Worten des Beschwerdeführers treffend auszudrücken: «Eine [Forderung] kann keine Leistung sein.» (Urk. 2 S. 12). Mangels der besonderen Kennzeichnungskraft von Forderungen ist Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auf den der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Sachverhalt augenscheinlich nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt ausser Betracht. Es trifft denn auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, wonach diese Argumentation im Widerspruch zum Entscheid des Tribunal cantonal de Vaud stehe (Urk. 2 S. 11 f.). Das Gericht wies lediglich auf eine Mög- lichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG hin (Urk. 29/D17/9/7 S. 10 [Hervorhebung durch die Kammer]: «En revanche, il pourrait exister un ris- que de confusion s'agissant des divers postes de la créance réclamée, […].») und wies die Sache entsprechend zur Prüfung zurück (Urk. 29/D17/9/7 S. 13: «[…] le dossier doit de toute manière lui [le Ministère public] être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, […].») ohne jedoch einen definitiven Entscheid über einen UWG-Verstoss zu treffen.

E. 6.5 An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn entgegen den soeben gemachten Ausführungen blossen Geldforderungen lauterkeitsrechtliche Kenn-

- 11 - zeichnungskraft i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zugeschrieben würde. Selbst dann, wäre im vorliegenden Fall und entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Forderungen irreführend gekennzeichnet sein sollen und dadurch eine mitbewerberbezogene Irreführungs- gefahr hervorgerufen werden soll. So informiert insbesondere auch die «Confir- mation de paiement par acomptes», die mit dem Logo sowie den Kontaktdaten der Beschwerdegegnerin versehen ist, über die Abtretung der Forderung («motif de la créance: solde ouvert au 10.04.2019, créance cédé de D._____ SA») und führt anschliessend die geforderten Beträge unter Angabe des jeweils geltend ge- machten Forderungsgrundes einzeln auf. Dabei weist sie insbesondere auf den «montant initial» über Fr. 497.35 hin (vgl. das Schaubild in E. II./3.1 a. E.). Dass es sich dabei um die zedierte Forderung handelt, erschliesst sich einem Durch- schnittsleser ohne Weiteres aus dem Zusammenhang. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) trifft es nicht zu, dass die Beschwerde- gegnerin Forderungen von ihr und der ursprünglichen Gläubigerin vermengt oder nicht unterschieden hätte, sind sie – wie sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 7; Urk. 24 S. 2 f.) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 22 S. 4 f.) zutreffend bemerkten – doch gesondert und einzeln aufgeführt. Auch die im Schreiben ge- wählte Darstellung (vgl. E. II./3.1) lädt nicht zu Verwechslungen ein, bleibt die ze- dierte Forderung doch, wie soeben aufgezeigt, von den weiteren Forderungen der Beschwerdegegnerin unterscheidbar. Die Beschwerdegegnerin deklariert sodann sämtliche Forderungen mit Recht als (nunmehr) ihre Forderungen und macht diese in eigenem Namen geltend, womit sie sie allfällige Zweifel über die rechtli- che Zuordnung und Herkunft der Forderungen gleich selbst aus dem Weg räumt. Unerfindlich ist sodann, was die Bezeichnung der «Frais de retard selon art. 106 CO» in der bereits mehrfach referenzierten «Confirmation de paiement par acomptes» und angebliche Verwechslungen der Staatsanwaltschaft in Bezug dar- auf (Urk. 2 S. 12) mit dem lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu tun haben soll. Mag die Bezeichnung der Position allenfalls problematisch erscheinen – die Gefahr einer betrieblichen Fehlzuordnung und da- mit einer rechtsrelevanten Verwechslungsgefahr besteht mangels eines sachli- chen Zusammenhangs nicht. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer unter

- 12 - diesem Titel zuletzt gerügten Umstand, wonach mit der in der «Confirmation de paiement par acomptes» angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tat- sächlich nicht bestehenden Forderungen einhergehe (Urk. 2 S. 12).

E. 6.6 Da kein Verstoss gegen den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungsschutz ersichtlich ist, verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duri- ore» nicht, als sie das Verfahren in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG einstellte. Die Einstellung ist nicht zu beanstanden, wobei jedoch Folgendes anzufügen bleibt: Richtig ist, dass Art. 2 UWG – ganz generell – jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhal- ten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, für unlauter und damit wider- rechtlich erklärt. Wegen der offenen bzw. unbestimmten Formulierung steht eine Widerhandlung gegen diese «Generalklausel» (vgl. statt vieler: BGE 136 III 23 E. 9.1 oder BGE 131 III 384 E. 3, je m. w. H.) jedoch nicht unter Strafe (Art. 23 UWG; vgl. dazu einlässlich KILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 1 zu Art. 2 UWG, mit zahlrei- chen Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt denn auch mit Fug nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin in strafrechtlich relevanter Weise gegen Art. 23 i. V. m. Art. 2 UWG verstossen hätte (Urk. 2 S. 1 ff.). In strafrechtlich relevanter Weise un- lauter handelt jedoch, wer u. a. über sich, seine Leistungen oder über seine Ge- schäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Unlauter handelt ebenso, wer den Kunden durch besonders aggres- sive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG). Dass das unter diesem Titel angeprangerte Verhalten der Be- schwerdegegnerin Art. 3 Abs. 1 lit. b oder lit. h UWG verletzt bzw. die Staatsan- waltschaft dies zu Unrecht übersehen hätte (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 2 S. 1 ff.). Auch kann es sich nicht um eine allenfalls irrtümliche Bezeichnung im Tatbestand handeln, brachte der Be- schwerdeführer seine hier gegenständlichen Rügen doch klar unter der Über- schrift «1) Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG» vor (Urk. 2 S. 11) und referenzierte auch mehrfach klar und einzig auf diese Bestimmung (Urk. 2 S. 11 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

- 13 -

E. 7 In Bezug auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2; vgl. das Schaubild in E. II./3.3) bzw. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft dazu (Urk. 3 S. 7 f.) erkennt der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore», diesmal in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG zur aggressiven Verkaufsmethode (Urk. 2 S. 13 f.). Zwar ist die Rüge konkret vor- gebracht. In der Sache ist sie jedoch unbegründet:

E. 7.1 Tatsachenwidrig ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der «Sommation» eine Betreibung für einen nicht geschuldeten Betrag angedroht worden sei (Urk. 2 S. 14). Gerade das Gegenteil ist der Fall, zahlte der damals schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den einverlangten Betrag doch postwendend, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin auf eine Verwechslung seinerseits über die bezahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam gemacht hatte (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/9/3/14+16). Spätestens mit der Zahlung anerkannte er den Bestand der Forderung. Nun im Prozess deren Nichtbestand zu behaupten ist widersprüchlich.

E. 7.2 Teilweise richtig ist sodann das Vorbingen, dass die «Sommation» den Be- schwerdeführer auf ausgesuchte (und nicht alle) Konsequenzen (und nicht Nach- teile) einer Betreibung aufmerksam machte (Urk. 2 S. 14). Konkret wies die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer darin unter der Überschrift «Voici quel- ques informations importantes relatives à la procédure de poursuite» mitunter ge- setzeswortgetreu auf den Inhalt von Art. 68, Art. 64 sowie auf Art. 8 und Art. 8a SchKG hin (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/7/2). Unerfindlich ist, was im blos- sen Wiederholen von gesetzlichen Regelungen besonders aggressiv i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder überhaupt unerlaubt sein soll. Auch mit viel gutem Willen lässt sich darin schlicht keine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Entschei- dungsfreiheit erkennen. Augenscheinlich wird damit keine psychologische Zwangssituation ausgelöst, in welcher man sich «aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit)» verpflichtet fühlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 m. w. H.). Es fehlt schon nur an einer hinreichenden Einwirkungsintensität, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine schlichte Mahnung i. S. v. Art. 102 Abs. 1 OR wie die «Sommation» überhaupt als

- 14 - «Verkaufsmethode» i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit h UWG qualifiziert werden kann (vgl. allgemein dazu die Urteile des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 sowie 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.2.1, je m. w. H.).

E. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit h UWG schliesslich unerheblich, dass die Beschwerdegegner- in die «Sommation» dem Beschwerdeführer direkt und nicht seinem Rechtsvertre- ter zukommen liess. Anders als etwa Behörden (vgl. beispielhaft Art. 87 StPO oder Art. 137 ZPO) oder Anwälte (Art. 12 lit. a BGFA [Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.1, m. w. H]; vgl. ferner Art. 30 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli

2023) ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einzig über den Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Bei einer Direktkontaktaufnahme ist denn auch nicht einzusehen, worin die besonders aggressive Verkaufsmethode bestehen soll. Der Hinweis, dass mit der Direktzustellung der Mahnung versucht werde, «den Schutz durch die Rechtskenntnisse des Vertreters zu umgehen», (Urk. 2 S. 14) geht an der lauterkeitsrechlichen Sache vorbei. Die beschworene Gefahr (Urk. 2 S. 14) ist sodann unbegründet, steht es dem Kontaktierten doch frei, sich mit der direkt erhaltenen Mahnung an seinen Rechtsvertreter zu wenden, wie das vorliegend geschehen ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Erwägungen 11 und 12 der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 8 ff.) als fehlerhaft (Urk. 2 S. 17 ff.). Darin weist die Staatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass «im Beschwerdeverfahren [vor dem Tribunal cantonal de Vaud] neu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB geltend gemacht [wurden], durch die Betreibungsandrohungen bzw. durch die Androhungen von ernstlichen Nach- teilen in den Mahnschreiben» (Urk. 3 S. 8). Anschliessend macht sie unter diesen Tatbeständen allgemeine Ausführungen zum Forderungsinkasso, zu Mahnungen, «Verzugsschaden nach Art. 106 OR» sowie zur – ihrer Ansicht nach – nicht ver- gleichbaren Rechtsprechung und Lehrmeinungen dazu, wobei sie anschliessend

- 15 - strafbares Verhalten ausschliesst (Urk. 3 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sieht dies selbstredend anders (Urk. 2 S. 17 ff.).

E. 8.2 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Erpressung (Art. 156 StGB) erstmals im Beschwerde- verfahren vor dem Tribunal cantonal de Vaud thematisierte. Konkret geht es um folgende Stelle (Urk. 29/D17/9/2 S. 22 a. E.): «La sommation menaçante d'B._____ AG du 28 octobre 2019 [gemeint ist die bereits mehrfach erwähnte «Sommation», vgl. E. II./7] n'avait, à ce stade, pas encore été communiquée au Ministère public. Vu que la contrainte et l'extorsion et chantage sont poursuivis d'office, il appartiendra au Ministère public, en sus des infractions susmentionnées, d'également ouvrir instruction pour contrainte et extorsion et chantage (probablement par métier).» Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bezog sich der Nöti- gungs- bzw. Erpressungsvorwurf jedoch nicht allgemein auf «die» Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin – wobei letztlich unklar bleibt, welche Mahnschreiben damit genau gemeint sind –, sondern auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2). Entsprechend wies das Tribunal cantonal de Vaud die Sache zur Prüfung zurück, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der «Sommation» genötigt oder erpresst hat (Urk. 29/D17/9/7 S. 12 f., Hervorhebun- gen durch die Kammer): «Dans son recours, A._____ invoque enfin, fondé sur la sommation que lui a adressée B._____ AG le 28 octobre 2019, les infractions de contrainte (art. 181 CP) et d'extorsion et chantage (art. 156 CP). Le Ministère public n'ayant pas examiné ces infractions, le recourant ne les ayant pas évoquées à l'appui de sa plainte, il lui appartiendra, dans la mesure où le dossier doit de toute manière lui être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, de le faire dans le cadre de l'enquête qu'il ouvrira; ce complément aurait d'ailleurs dû être adressé au Ministère public (art. 304 al. 1 CPP). (…) [L]e dossier de la cause [doit être] renvoyé au Ministère public (…) pour qu'il procède dans le sens des considérants.»

E. 8.3 Indem die Staatsanwaltschaft in einem Handstreich alle Mahnungen und Vorgänge undifferenziert auf ihren möglichen nötigenden oder erpresserischen Gehalt prüfte, ging sie über die Weisung der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch Disp.-Ziff. III des Rückweisungsentscheids [Urk. 29/D17/9/7 S. 14]) hinaus bzw. – da die Ausführungen bis auf eine Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. II./8.5) zu pau- schal gehalten sind, als dass im Hinblick auf die «Sommation» etwas Konkretes abgeleitet werden könnte – eigentlich an der Sache vorbei. Damit verstiess sie gegen die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids – ein Grundsatz, der

- 16 - sich aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ergibt (BGE 148 I 127 E. 3.1 = Pra 111 [2022] Nr. 19; 143 IV 214 E. 5.3.3, je m. w. H.) und u. a. auch dann zur An- wendung kommt, wenn eine kantonale Beschwerdeinstanz die Sache an die Vor- instanz zurückweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1480/2021 vom 12. Januar 2023 E. 3.1 m. w. H.). Danach hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz im Falle einer Rückweisung (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu le- gen. Wegen dieser Bindung ist es sowohl der neubefassten Instanz als auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bishe- rigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_649/2022 vom

24. Oktober 2022 E. 2.3.1). Die neue Entscheidung ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den Erwägungen der rückweisenden Instanz als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. statt vieler die Urteile des Bun- desgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2 sowie 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1, je m. w. H.).

E. 8.4 Ob der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die «Sommation» vom

28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2) nicht bzw. nicht wirklich auf eine mögliche Er- pressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) hin prüfte, mit Blick auf den Grundsatz der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids, allenfalls noch Fragen aufwerfen könnte, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer dies nicht rügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3), sondern auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft reagiert (Urk. 3 S. 8–10), wel- che nach dem Gesagten nicht Verfahrensgegenstand bilden können und deshalb

– ebenso wie die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 2 S. 17–19) – als prozessunerheblich ausscheiden müssen.

E. 8.5 An diesem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn eine entsprechende Rüge vorgebracht worden wäre. Da es

- 17 - sich bei der Prüfung der «Sommation» um einen Nebenpunkt handelt – mithin keine schwerwiegende Bindungswirkungs- bzw. Gehörsverletzung auf dem Spiel steht –, die angerufene III. Strafkammer die Beschwerde mit voller Kognition beur- teilt (Art. 393 Abs. 2 StPO), und es schliesslich nur zu einem formalistischen Leer- lauf geführt hätte (vgl. zu den Anforderungen in der Bundesgerichtspraxis BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei- sen), wäre von einer Rückweisung abzusehen und die Prüfung direkt vorzuneh- men gewesen. Dabei ergibt sich, dass die «Sommation» offensichtlich weder den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 StGB) noch der Nötigung (Art. 181 StGB) er- füllen kann, da es selbstverständlich erlaubt und nicht unzulässig ist, mit recht- mässigen bzw. rechtlich vorgesehenen Mitteln zu drohen, um eine bestehende Forderung durchzusetzen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 156 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Darauf wies auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit Fug hin (Urk. 3 S. 9 f.). Mit der «Sommation» forderte die Beschwerdegegnerin – es ist abermals daran zu erinnern (vgl. E. II./7.1) – eine bestehende Forderung ein und machte auf einige ausgesuchte Konsequenzen einer Betreibung aufmerksam (E. II./3.3). Dabei handelt sich um eine einfache Mahnung, die so oder ähnlich im Geschäfts- verkehr alltäglich ist. Ein nötigendes oder gar erpresserisches Verhalten kann darin schlicht nicht erkannt werden.

E. 8.6 Nichts anderes ergibt sich, wollte man aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers schliessen, dass er in der Nachforderung von Fr. 586.05 per E-Mail (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.) insofern einen Nöti- gungs- bzw. Erpressungsversuch sieht, als dass die Beschwerdegegnerin eine nicht bestehende Forderung durchzusetzen versuchte, nachdem der Beschwer- deführer die Grundschuld über Fr. 497.35 in drei Tranchen bezahlt hatte (vgl. E. II./3.2; vgl. Urk. 2 S. 15 ff.). Das Missverständnis konnte in der Folge im E-Mail- austausch geklärt werden. Ein eigentlich nötigendes oder erpressendes Verhalten lässt sich nicht darin hineinlesen. Daran ändern auch die mehrfachen Hinweise und Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schikanebetreibungen (Urk. 2 S. 15 ff.) nichts, wurde er von der Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, doch

- 18 - gar nicht betrieben. Unerheblich für das Verfahren sind schliesslich auch die un- differenzierten – und damit unbeachtlichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1 sowie – zu im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichte Gutachten im Besonderen – 6B_971/2015 vom

5. April 2016 E. 3, je m. w. H.; siehe ferner BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3 und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 391 f. sowie N 394) – Pauschalverweise des Be- schwerdeführers auf Beilagen (vgl. etwa Urk. 2 S. 17: «Für eine vertiefte rechtli- che Analyse wird auf das Rechtsgutachten von Dr. iur. F._____ verwiesen.»).

E. 9 Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten er- gibt sich damit insgesamt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht verletzte, als sie das Verfahren einstellte. An diesem Ergebnis vermögen auch das nachträglich eingereichte Urteil des Berner Obergerichts vom

30. August 2023 (Urk. 37) und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 36) nichts zu ändern, da sie nichts Neues bzw. Fallrelevantes beitragen und darüber hinaus ausserhalb des Schriftenwechsels nachgeschoben wurden, und damit infolge Verspätung unbeachtlich sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2 und 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, beide je m. w. H.). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr besonders anzumerken ist, dass aufgrund der besonderen Fallkonstella- tion kaum Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren gezogen werden konnten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

- 19 - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 9). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Die Gerichtskasse wird den Mehrbetrag (Fr. 600.–) nach- fordern.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, den Beschwerdeführer betreffenden Akten ad Geschäfts-Nr. … [Urk. 29/D17] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte(elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 20 - der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano

Dispositiv
  1. B._____ AG,
  2. Verantwortliche Organe der B._____ AG,
  3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024, Doss. 17 - 2 - Erwägungen: I.
  4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ist einer der Anzeigeerstatter. In seiner Strafanzeige vom 9. Oktober 2019 warf er der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forde- rungsinkasso diverser Straftatbestände (u.a. des Betrugs sowie der Widerhand- lungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 29/D17/1; ergänzt mit Urk. 29/D17/4 sowie Urk. 29/D17/6; vgl. dazu sogleich näher E. II./2). Das Mi- nistère Public Arrondissement de Lausanne (nachfolgend: Ministère Public) nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 nicht an die Hand (Urk. 29/D17/8). Das Tribunal cantonal de Vaud hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gut und wies das Verfahren an das Ministère Public zurück (Urk. 29/D17/8 f.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfü- gung vom 14. September 2022 den verbliebenen Teil der Strafuntersuchung (Urk. 29/D17/16/14, zum Hintergrund der Verfahrensübernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 29/D1/11/1 S. 2]). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist für die de- taillierte Prozessgeschichte auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwalt- schaft unter E. 1–5 in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Urk. 3 S. 1–4).
  5. Am 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 3 = Urk. 29/D1/16/17). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2):
  6. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.
  7. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 3 -
  8. Es sei dem Geschädigten eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Dr. iur. X._____ in Höhe von CHF 3'324.10 (CHF 3'075.– zzgl. MwSt.) auszuspre- chen. Gleichzeitig erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in sieben weiteren Parallelverfahren Beschwerden gegen die Erledigungsverfügungen der Staatsan- waltschaft. Die Verfahren werden hierorts unter den Geschäftsnummern UE240128–134 geführt. Ebenso verlangte er am 15. April 2024 abermals, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand trete (vgl. zum ersten Ausstands- gesuch den Beschluss dieser Kammer vom 9. August 2023, Urk. 29/D1/11/2). Dieses Verfahren wird hierorts unter der Verfahrensnummer UA240015-O geführt.
  9. Nachdem u. a. der einverlangte (Urk. 9) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht eingegangen war (Urk. 10/1 i. V. m. Urk. 19), nahm die Staatsanwalt- schaft am 7. Juni 2024 und die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde – beide beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 22 sowie Urk. 24). Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 26. Juni 2024 (Urk. 33). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 36) reichte er sodann ein weiteres Aktenstück ins Recht (Urk. 37). Diese Eingaben sind der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Entscheid zukommen zu lassen. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Beschluss in teilweise anderer Besetzung ergeht als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 9). II.
  10. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
  11. Der Beschwerdeführer hatte den ihn betreffenden Anzeigesachverhalt zu- nächst nur rudimentär geschildert (Urk. 29/D17/1 S. 3) und konkretisierte bzw. er- gänzte ihn hernach mehrfach substanziell, zum Teil (und v. a.) erst im Rahmen - 4 - des (ersten) Beschwerdeverfahrens vor dem Tribunal cantonal de Vaud (vgl. nur Urk. 29/D17/4–7 sowie Urk. 29/D17/9/2 S. 1 ff.). Weiter ergänzt wurde der Sach- verhalt mit weiteren Dokumenten, die anlässlich der Einvernahme von C._____ am 28. Februar 2024 (Urk. 29/D1/5) eingereicht wurden (Urk. 29/D1/6/4 f.). Auch darauf stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung ab (Urk. 3 S. 7). Das macht die Sache unübersichtlich. Der Klarheit halber ist hier deshalb der Sachver- halt, der für die verbliebene rechtliche Beurteilung noch relevant ist (vgl. dazu so- gleich E. II./3) und den auch die Staatsanwaltschaft – wenn auch wenig konkret, so aber doch korrekt – ihrer Einstellungsverfügung zugrunde legte (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.), noch einmal festzuhalten:
  12. 3.1. Der Beschwerdeführer bezahlte Rechnungen der D._____ SA aus einem Mobilfunkvertrag über Fr. 497.35 nicht (Urk. 29/D17/5/3–7). Am 14. Mai 2019 kon- taktierte ihn deshalb die Beschwerdegegnerin. Sie teilte ihm mit, dass ihr die vor- erwähnte Forderung abgetreten worden sei und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen Betrag zuzüglich Fr. 0.25 «Intérêts» sowie Fr. 194.50 «Frais de retard selon art. 106 CO», d. h. insgesamt Fr. 692.10, innert 10 Tagen zu bezahlen (Urk. 29/D17/9/3/3 S. 2 f.). Nach weiterem Mailverkehr zwischen dem 23. Mai und dem 8. Juli 2019 (Urk. 29/D17/9/3/3 S. 1 f.) sowie zwei mit «Accord de paiement» betitelten Abzahlungsangeboten der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 über Fr. 794.60 (Urk. 29/D1/6/5) sowie vom 10. Juli 2019 über Fr. 806.55 (Urk. 29/D1/6/4) habe der Beschwerdeführer sodann «gegen Ende September 2019» ein weiteres Dokument von der Beschwerdegegnerin erhalten (Urk. 29/D17/1 S. 3; Urk. 29/D17/9/2 S. 5), das wie folgt aussah (Urk. 29/D17/2/1 = Urk. 29/D17/9/3/4): B._____ AG - 5 - 3.2. Der Beschwerdeführer unterzeichnete keines der Dokumente. Er leistete jedoch am 9. und 15. August 2019 zwei Zahlungen von je Fr. 161.35 und am
  13. September 2019 eine Zahlung von Fr. 174.65 (d. h. insgesamt Fr. 497.35) an die Beschwerdegegnerin (Urk. 29/D17/9/5). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Anwalt des Beschwerdeführers und verlangte betreffend das Dossier der D._____ SA Fr. 586.05 (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.). Nach Abklärungen wies der Anwalt des Be- schwerdeführers zwei Mal darauf hin, dass der Beschwerdeführer den D._____- Saldo beglichen habe. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin am 4. No- vember 2019 sinngemäss den Eingang der Zahlungen (Urk. 29/D17/7/1 S. 1 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 2 ff.). 3.3. In anderem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin den Anwalt des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 u. a. darauf aufmerksam, dass bei ihr ein weiteres den Beschwerdeführer betreffendes und offenes Dossier - 6 - «E._____» über Fr. 187.40 bestehe (Urk. 29/D17/9/3/7). Mit «Sommation» vom
  14. Oktober 2019, welche den Beschwerdeführer am 8. November 2019 erreichte (Urk. 29/D17/9/2 S. 9), forderte die Beschwerdegegnerin den Betrag schriftlich ein (Urk. 29/D17/7/2): Mit E-Mail vom 12. November 2019 brachte der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dass die Rechnung bereits bezahlt worden sei (Urk. 29/D17/9/3/10 S. 1), wor- auf die Beschwerdegegnerin ihn auf eine Verwechslung seinerseits über die be- zahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam machte (Urk. 29/D17/9/3/14). Am 4. Dezember 2019 überwies der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 187.75 (Urk. 29/D17/9/3/16).
  15. Die Staatsanwaltschaft sah vorliegend keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 320 StPO ein (Urk. 3 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin stützt diesen Standpunkt (Urk. 22 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hält dies im Wesentlichen deshalb für rechtsfeh- lerhaft, weil die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe (Urk. 2 S. 1 ff.). Das wird nachfolgend zu prüfen sein, wobei in prozessualer Hinsicht Folgendes vorauszuschicken ist: - 7 -
  16. Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Der Beschwerdeführer hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom
  17. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4-7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin er der Staatsanwaltschaft u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften Interpre- tationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäugigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätig- ten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen auseinan- der. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis dasselbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare des Beschwerdeführers zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 13 (Urk. 2 S. 19–21). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Beschwerde- gegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritatio- nen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Beschwerde- gegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 10 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 19–21). Nichts anderes gilt schliesslich für die Ausführungen - 8 - in der Replik vom 26. Juni 2024, da die Ausführungen und Entgegnungen des Be- schwerdeführers zur angeblich querulatorischen Beschwerde und dem Ruf bzw. «Standing» der Beschwerdeführerin an der Sache vorbeigehen (Urk. 33 S. 1 ff.).
  18. 6.1. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Rügen vorbringt, beanstandet er zunächst, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht eine Vermischung bzw. Ver- wechslungsgefahr von Leistungen der ursprünglichen Gläubigerin (hier: die D._____ SA) mit Leistungen der Beschwerdegegnerin verneint habe. Dies wider- spreche der Argumentation des Tribunal cantonal de Vaud. Dieses habe nämlich zu Recht erklärt, dass das Problem darin liege, dass das als «Confirmation de paiement par acomptes» betitelte Dokument (vgl. oben E. II./3.1 a. E.) bei den aufgeführten Positionen keine Unterscheidung treffe, ob es sich um die ursprüng- liche Forderung der D._____ SA oder der Beschwerdegegnerin handle (Urk. 2 S. 11 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben zusammen mit dem Hinweis auf Art. 106 OR nicht den obligationenrechtlichen Begriff «Dom- mage» («Schaden»), sondern den Begriff «Frais» («Kosten») verwendet. Selbst die Staatsanwaltschaft bringe das durcheinander, wenn sie von «Leistungen der Beschuldigten (z. B. Verzugsschaden i. S. von Art. 106 OR)» schreibe. Dass wei- ter mit der in diesem Dokument angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tatsächlich nicht bestehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin einher- gehe, mache die Provokation der Verwechslungen und des Irrtums über die Schuld umso schwerwiegender. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stehe im Raum (Urk. 2 S. 11 f.). 6.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem – aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m. w. H.) – Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei klarer Straflosigkeit (oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen) - 9 - einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat deshalb nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, alle je m. w. H.). Die Rechtsprechung betonte al- lerdings auch, dass der Grundsatz unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umständen anzuwenden ist, und die Kantone bzw. die Staatsanwaltschaft über ein gewisses Ermessen verfügen (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2. = Pra 101 [2012] Nr. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 6.3. Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft in vertretbarer Weise zum Schluss kam, dass im Gebaren der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Hinweise für unlautere Handlungen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu erkennen sind (Urk. 3 S. 7). Nach dieser Bestimmung handelt unlauter und wird auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG), wer Mass- nahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leis- tungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Ratio legis des wettbewerbs- bzw. lauterkeitsrechtlichen Kennzei- chenschutzes in Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (BGE 135 III 446 E. 6.1) ist es, Ele- mente, welche Waren, Werke und Leistungen eines Mitbewerbers oder dessen Geschäftsbetrieb kennzeichnen (und diese somit von den Waren, Werken und Leistungen eines anderen Marktteilnehmers oder dessen Geschäftsbetrieb unter- scheiden) zu schützen (BIRKHÄUSER/SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 6). Der Tatbestand soll vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft einer Leistung bzw. über die betriebliche Identität an sich schützen und ist insofern zwingend mitbewerberbezogen (BIRKHÄUSER /SPITZ, a. a. O. Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 9, vgl. auch BGE 135 III 446 E. 6.1 f., Urteil des Bun- desgerichts 4C.332/2006 vom 20. Dezember 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr setzt nach der Rechtsprechung eine Kennzeichnungskraft des verwendeten Zeichens bzw. der nachgeahmten Ausstattung voraus, indem diese von den massgebenden Verkehrskreisen als - 10 - Herkunftshinweis verstanden werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2023 vom 29. November 2023, E. 4.2.1 und E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 150 III 83]; BGE 135 III 446 E. 6.2, je m. w. H.). 6.4. Beim Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Gestaltung und Formu- lierung der Schreiben der Beschwerdegegnerin sowie die angebotene Ratenzah- lung, namentlich die «Confirmation de paiement par acomptes» (Urk. 29/D17/ 2/1 = Urk. 29/D17/9/3/4; vgl. E. II./3.1), angeblich dazu geeignet waren, eine Gefahr der Fehlzurechnung der einzelnen Forderungsbeträge beim Beschwerdeführer hervorzurufen (vgl. E. II./6.1), handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin drehte sich einzig um das Inkasso von (teilweise zedierten) Forderungen (vgl. E. II./3). Blossen Geldforderungen (bzw. dem Inkasso von ze- dierten Geldforderungen) geht aber – es liegt in der Natur der Sache – der kenn- zeichnende Charakter ab, wie er Waren, Werken oder Dienstleistungen mitunter zukommen kann. Um es mit den paraphrasierten Worten des Beschwerdeführers treffend auszudrücken: «Eine [Forderung] kann keine Leistung sein.» (Urk. 2 S. 12). Mangels der besonderen Kennzeichnungskraft von Forderungen ist Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auf den der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Sachverhalt augenscheinlich nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt ausser Betracht. Es trifft denn auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, wonach diese Argumentation im Widerspruch zum Entscheid des Tribunal cantonal de Vaud stehe (Urk. 2 S. 11 f.). Das Gericht wies lediglich auf eine Mög- lichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG hin (Urk. 29/D17/9/7 S. 10 [Hervorhebung durch die Kammer]: «En revanche, il pourrait exister un ris- que de confusion s'agissant des divers postes de la créance réclamée, […].») und wies die Sache entsprechend zur Prüfung zurück (Urk. 29/D17/9/7 S. 13: «[…] le dossier doit de toute manière lui [le Ministère public] être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, […].») ohne jedoch einen definitiven Entscheid über einen UWG-Verstoss zu treffen. 6.5. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn entgegen den soeben gemachten Ausführungen blossen Geldforderungen lauterkeitsrechtliche Kenn- - 11 - zeichnungskraft i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zugeschrieben würde. Selbst dann, wäre im vorliegenden Fall und entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Forderungen irreführend gekennzeichnet sein sollen und dadurch eine mitbewerberbezogene Irreführungs- gefahr hervorgerufen werden soll. So informiert insbesondere auch die «Confir- mation de paiement par acomptes», die mit dem Logo sowie den Kontaktdaten der Beschwerdegegnerin versehen ist, über die Abtretung der Forderung («motif de la créance: solde ouvert au 10.04.2019, créance cédé de D._____ SA») und führt anschliessend die geforderten Beträge unter Angabe des jeweils geltend ge- machten Forderungsgrundes einzeln auf. Dabei weist sie insbesondere auf den «montant initial» über Fr. 497.35 hin (vgl. das Schaubild in E. II./3.1 a. E.). Dass es sich dabei um die zedierte Forderung handelt, erschliesst sich einem Durch- schnittsleser ohne Weiteres aus dem Zusammenhang. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) trifft es nicht zu, dass die Beschwerde- gegnerin Forderungen von ihr und der ursprünglichen Gläubigerin vermengt oder nicht unterschieden hätte, sind sie – wie sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 7; Urk. 24 S. 2 f.) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 22 S. 4 f.) zutreffend bemerkten – doch gesondert und einzeln aufgeführt. Auch die im Schreiben ge- wählte Darstellung (vgl. E. II./3.1) lädt nicht zu Verwechslungen ein, bleibt die ze- dierte Forderung doch, wie soeben aufgezeigt, von den weiteren Forderungen der Beschwerdegegnerin unterscheidbar. Die Beschwerdegegnerin deklariert sodann sämtliche Forderungen mit Recht als (nunmehr) ihre Forderungen und macht diese in eigenem Namen geltend, womit sie sie allfällige Zweifel über die rechtli- che Zuordnung und Herkunft der Forderungen gleich selbst aus dem Weg räumt. Unerfindlich ist sodann, was die Bezeichnung der «Frais de retard selon art. 106 CO» in der bereits mehrfach referenzierten «Confirmation de paiement par acomptes» und angebliche Verwechslungen der Staatsanwaltschaft in Bezug dar- auf (Urk. 2 S. 12) mit dem lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu tun haben soll. Mag die Bezeichnung der Position allenfalls problematisch erscheinen – die Gefahr einer betrieblichen Fehlzuordnung und da- mit einer rechtsrelevanten Verwechslungsgefahr besteht mangels eines sachli- chen Zusammenhangs nicht. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer unter - 12 - diesem Titel zuletzt gerügten Umstand, wonach mit der in der «Confirmation de paiement par acomptes» angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tat- sächlich nicht bestehenden Forderungen einhergehe (Urk. 2 S. 12). 6.6. Da kein Verstoss gegen den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungsschutz ersichtlich ist, verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duri- ore» nicht, als sie das Verfahren in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG einstellte. Die Einstellung ist nicht zu beanstanden, wobei jedoch Folgendes anzufügen bleibt: Richtig ist, dass Art. 2 UWG – ganz generell – jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhal- ten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, für unlauter und damit wider- rechtlich erklärt. Wegen der offenen bzw. unbestimmten Formulierung steht eine Widerhandlung gegen diese «Generalklausel» (vgl. statt vieler: BGE 136 III 23 E. 9.1 oder BGE 131 III 384 E. 3, je m. w. H.) jedoch nicht unter Strafe (Art. 23 UWG; vgl. dazu einlässlich KILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 1 zu Art. 2 UWG, mit zahlrei- chen Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt denn auch mit Fug nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin in strafrechtlich relevanter Weise gegen Art. 23 i. V. m. Art. 2 UWG verstossen hätte (Urk. 2 S. 1 ff.). In strafrechtlich relevanter Weise un- lauter handelt jedoch, wer u. a. über sich, seine Leistungen oder über seine Ge- schäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Unlauter handelt ebenso, wer den Kunden durch besonders aggres- sive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG). Dass das unter diesem Titel angeprangerte Verhalten der Be- schwerdegegnerin Art. 3 Abs. 1 lit. b oder lit. h UWG verletzt bzw. die Staatsan- waltschaft dies zu Unrecht übersehen hätte (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 2 S. 1 ff.). Auch kann es sich nicht um eine allenfalls irrtümliche Bezeichnung im Tatbestand handeln, brachte der Be- schwerdeführer seine hier gegenständlichen Rügen doch klar unter der Über- schrift «1) Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG» vor (Urk. 2 S. 11) und referenzierte auch mehrfach klar und einzig auf diese Bestimmung (Urk. 2 S. 11 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich vor diesem Hintergrund. - 13 -
  19. In Bezug auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2; vgl. das Schaubild in E. II./3.3) bzw. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft dazu (Urk. 3 S. 7 f.) erkennt der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore», diesmal in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG zur aggressiven Verkaufsmethode (Urk. 2 S. 13 f.). Zwar ist die Rüge konkret vor- gebracht. In der Sache ist sie jedoch unbegründet: 7.1. Tatsachenwidrig ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der «Sommation» eine Betreibung für einen nicht geschuldeten Betrag angedroht worden sei (Urk. 2 S. 14). Gerade das Gegenteil ist der Fall, zahlte der damals schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den einverlangten Betrag doch postwendend, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin auf eine Verwechslung seinerseits über die bezahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam gemacht hatte (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/9/3/14+16). Spätestens mit der Zahlung anerkannte er den Bestand der Forderung. Nun im Prozess deren Nichtbestand zu behaupten ist widersprüchlich. 7.2. Teilweise richtig ist sodann das Vorbingen, dass die «Sommation» den Be- schwerdeführer auf ausgesuchte (und nicht alle) Konsequenzen (und nicht Nach- teile) einer Betreibung aufmerksam machte (Urk. 2 S. 14). Konkret wies die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer darin unter der Überschrift «Voici quel- ques informations importantes relatives à la procédure de poursuite» mitunter ge- setzeswortgetreu auf den Inhalt von Art. 68, Art. 64 sowie auf Art. 8 und Art. 8a SchKG hin (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/7/2). Unerfindlich ist, was im blos- sen Wiederholen von gesetzlichen Regelungen besonders aggressiv i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder überhaupt unerlaubt sein soll. Auch mit viel gutem Willen lässt sich darin schlicht keine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Entschei- dungsfreiheit erkennen. Augenscheinlich wird damit keine psychologische Zwangssituation ausgelöst, in welcher man sich «aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit)» verpflichtet fühlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 m. w. H.). Es fehlt schon nur an einer hinreichenden Einwirkungsintensität, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine schlichte Mahnung i. S. v. Art. 102 Abs. 1 OR wie die «Sommation» überhaupt als - 14 - «Verkaufsmethode» i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit h UWG qualifiziert werden kann (vgl. allgemein dazu die Urteile des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 sowie 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.2.1, je m. w. H.). 7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit h UWG schliesslich unerheblich, dass die Beschwerdegegner- in die «Sommation» dem Beschwerdeführer direkt und nicht seinem Rechtsvertre- ter zukommen liess. Anders als etwa Behörden (vgl. beispielhaft Art. 87 StPO oder Art. 137 ZPO) oder Anwälte (Art. 12 lit. a BGFA [Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.1, m. w. H]; vgl. ferner Art. 30 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2023) ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einzig über den Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Bei einer Direktkontaktaufnahme ist denn auch nicht einzusehen, worin die besonders aggressive Verkaufsmethode bestehen soll. Der Hinweis, dass mit der Direktzustellung der Mahnung versucht werde, «den Schutz durch die Rechtskenntnisse des Vertreters zu umgehen», (Urk. 2 S. 14) geht an der lauterkeitsrechlichen Sache vorbei. Die beschworene Gefahr (Urk. 2 S. 14) ist sodann unbegründet, steht es dem Kontaktierten doch frei, sich mit der direkt erhaltenen Mahnung an seinen Rechtsvertreter zu wenden, wie das vorliegend geschehen ist.
  20. 8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Erwägungen 11 und 12 der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 8 ff.) als fehlerhaft (Urk. 2 S. 17 ff.). Darin weist die Staatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass «im Beschwerdeverfahren [vor dem Tribunal cantonal de Vaud] neu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB geltend gemacht [wurden], durch die Betreibungsandrohungen bzw. durch die Androhungen von ernstlichen Nach- teilen in den Mahnschreiben» (Urk. 3 S. 8). Anschliessend macht sie unter diesen Tatbeständen allgemeine Ausführungen zum Forderungsinkasso, zu Mahnungen, «Verzugsschaden nach Art. 106 OR» sowie zur – ihrer Ansicht nach – nicht ver- gleichbaren Rechtsprechung und Lehrmeinungen dazu, wobei sie anschliessend - 15 - strafbares Verhalten ausschliesst (Urk. 3 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sieht dies selbstredend anders (Urk. 2 S. 17 ff.). 8.2. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Erpressung (Art. 156 StGB) erstmals im Beschwerde- verfahren vor dem Tribunal cantonal de Vaud thematisierte. Konkret geht es um folgende Stelle (Urk. 29/D17/9/2 S. 22 a. E.): «La sommation menaçante d'B._____ AG du 28 octobre 2019 [gemeint ist die bereits mehrfach erwähnte «Sommation», vgl. E. II./7] n'avait, à ce stade, pas encore été communiquée au Ministère public. Vu que la contrainte et l'extorsion et chantage sont poursuivis d'office, il appartiendra au Ministère public, en sus des infractions susmentionnées, d'également ouvrir instruction pour contrainte et extorsion et chantage (probablement par métier).» Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bezog sich der Nöti- gungs- bzw. Erpressungsvorwurf jedoch nicht allgemein auf «die» Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin – wobei letztlich unklar bleibt, welche Mahnschreiben damit genau gemeint sind –, sondern auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2). Entsprechend wies das Tribunal cantonal de Vaud die Sache zur Prüfung zurück, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der «Sommation» genötigt oder erpresst hat (Urk. 29/D17/9/7 S. 12 f., Hervorhebun- gen durch die Kammer): «Dans son recours, A._____ invoque enfin, fondé sur la sommation que lui a adressée B._____ AG le 28 octobre 2019, les infractions de contrainte (art. 181 CP) et d'extorsion et chantage (art. 156 CP). Le Ministère public n'ayant pas examiné ces infractions, le recourant ne les ayant pas évoquées à l'appui de sa plainte, il lui appartiendra, dans la mesure où le dossier doit de toute manière lui être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, de le faire dans le cadre de l'enquête qu'il ouvrira; ce complément aurait d'ailleurs dû être adressé au Ministère public (art. 304 al. 1 CPP). (…) [L]e dossier de la cause [doit être] renvoyé au Ministère public (…) pour qu'il procède dans le sens des considérants.» 8.3. Indem die Staatsanwaltschaft in einem Handstreich alle Mahnungen und Vorgänge undifferenziert auf ihren möglichen nötigenden oder erpresserischen Gehalt prüfte, ging sie über die Weisung der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch Disp.-Ziff. III des Rückweisungsentscheids [Urk. 29/D17/9/7 S. 14]) hinaus bzw. – da die Ausführungen bis auf eine Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. II./8.5) zu pau- schal gehalten sind, als dass im Hinblick auf die «Sommation» etwas Konkretes abgeleitet werden könnte – eigentlich an der Sache vorbei. Damit verstiess sie gegen die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids – ein Grundsatz, der - 16 - sich aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ergibt (BGE 148 I 127 E. 3.1 = Pra 111 [2022] Nr. 19; 143 IV 214 E. 5.3.3, je m. w. H.) und u. a. auch dann zur An- wendung kommt, wenn eine kantonale Beschwerdeinstanz die Sache an die Vor- instanz zurückweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1480/2021 vom 12. Januar 2023 E. 3.1 m. w. H.). Danach hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz im Falle einer Rückweisung (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu le- gen. Wegen dieser Bindung ist es sowohl der neubefassten Instanz als auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bishe- rigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_649/2022 vom
  21. Oktober 2022 E. 2.3.1). Die neue Entscheidung ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den Erwägungen der rückweisenden Instanz als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. statt vieler die Urteile des Bun- desgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2 sowie 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1, je m. w. H.). 8.4. Ob der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die «Sommation» vom
  22. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2) nicht bzw. nicht wirklich auf eine mögliche Er- pressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) hin prüfte, mit Blick auf den Grundsatz der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids, allenfalls noch Fragen aufwerfen könnte, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer dies nicht rügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3), sondern auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft reagiert (Urk. 3 S. 8–10), wel- che nach dem Gesagten nicht Verfahrensgegenstand bilden können und deshalb – ebenso wie die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 2 S. 17–19) – als prozessunerheblich ausscheiden müssen. 8.5. An diesem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn eine entsprechende Rüge vorgebracht worden wäre. Da es - 17 - sich bei der Prüfung der «Sommation» um einen Nebenpunkt handelt – mithin keine schwerwiegende Bindungswirkungs- bzw. Gehörsverletzung auf dem Spiel steht –, die angerufene III. Strafkammer die Beschwerde mit voller Kognition beur- teilt (Art. 393 Abs. 2 StPO), und es schliesslich nur zu einem formalistischen Leer- lauf geführt hätte (vgl. zu den Anforderungen in der Bundesgerichtspraxis BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei- sen), wäre von einer Rückweisung abzusehen und die Prüfung direkt vorzuneh- men gewesen. Dabei ergibt sich, dass die «Sommation» offensichtlich weder den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 StGB) noch der Nötigung (Art. 181 StGB) er- füllen kann, da es selbstverständlich erlaubt und nicht unzulässig ist, mit recht- mässigen bzw. rechtlich vorgesehenen Mitteln zu drohen, um eine bestehende Forderung durchzusetzen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 156 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Darauf wies auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit Fug hin (Urk. 3 S. 9 f.). Mit der «Sommation» forderte die Beschwerdegegnerin – es ist abermals daran zu erinnern (vgl. E. II./7.1) – eine bestehende Forderung ein und machte auf einige ausgesuchte Konsequenzen einer Betreibung aufmerksam (E. II./3.3). Dabei handelt sich um eine einfache Mahnung, die so oder ähnlich im Geschäfts- verkehr alltäglich ist. Ein nötigendes oder gar erpresserisches Verhalten kann darin schlicht nicht erkannt werden. 8.6. Nichts anderes ergibt sich, wollte man aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers schliessen, dass er in der Nachforderung von Fr. 586.05 per E-Mail (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.) insofern einen Nöti- gungs- bzw. Erpressungsversuch sieht, als dass die Beschwerdegegnerin eine nicht bestehende Forderung durchzusetzen versuchte, nachdem der Beschwer- deführer die Grundschuld über Fr. 497.35 in drei Tranchen bezahlt hatte (vgl. E. II./3.2; vgl. Urk. 2 S. 15 ff.). Das Missverständnis konnte in der Folge im E-Mail- austausch geklärt werden. Ein eigentlich nötigendes oder erpressendes Verhalten lässt sich nicht darin hineinlesen. Daran ändern auch die mehrfachen Hinweise und Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schikanebetreibungen (Urk. 2 S. 15 ff.) nichts, wurde er von der Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, doch - 18 - gar nicht betrieben. Unerheblich für das Verfahren sind schliesslich auch die un- differenzierten – und damit unbeachtlichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1 sowie – zu im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichte Gutachten im Besonderen – 6B_971/2015 vom
  23. April 2016 E. 3, je m. w. H.; siehe ferner BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3 und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 391 f. sowie N 394) – Pauschalverweise des Be- schwerdeführers auf Beilagen (vgl. etwa Urk. 2 S. 17: «Für eine vertiefte rechtli- che Analyse wird auf das Rechtsgutachten von Dr. iur. F._____ verwiesen.»).
  24. Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten er- gibt sich damit insgesamt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht verletzte, als sie das Verfahren einstellte. An diesem Ergebnis vermögen auch das nachträglich eingereichte Urteil des Berner Obergerichts vom
  25. August 2023 (Urk. 37) und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 36) nichts zu ändern, da sie nichts Neues bzw. Fallrelevantes beitragen und darüber hinaus ausserhalb des Schriftenwechsels nachgeschoben wurden, und damit infolge Verspätung unbeachtlich sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2 und 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, beide je m. w. H.). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr besonders anzumerken ist, dass aufgrund der besonderen Fallkonstella- tion kaum Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren gezogen werden konnten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer - 19 - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 9). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Die Gerichtskasse wird den Mehrbetrag (Fr. 600.–) nach- fordern.
  28. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  29. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, den Beschwerdeführer betreffenden Akten ad Geschäfts-Nr. … [Urk. 29/D17] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte(elektronisch). 
  30. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 20 - der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240127-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____ AG,

2. Verantwortliche Organe der B._____ AG,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024, Doss. 17

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Teil von mehreren parallelen Strafuntersuchungen, welche im Jahre 2019 gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angestrengt wurden. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ist einer der Anzeigeerstatter. In seiner Strafanzeige vom 9. Oktober 2019 warf er der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Forde- rungsinkasso diverser Straftatbestände (u.a. des Betrugs sowie der Widerhand- lungen gegen das UWG) strafbar gemacht habe (Urk. 29/D17/1; ergänzt mit Urk. 29/D17/4 sowie Urk. 29/D17/6; vgl. dazu sogleich näher E. II./2). Das Mi- nistère Public Arrondissement de Lausanne (nachfolgend: Ministère Public) nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 nicht an die Hand (Urk. 29/D17/8). Das Tribunal cantonal de Vaud hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gut und wies das Verfahren an das Ministère Public zurück (Urk. 29/D17/8 f.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfü- gung vom 14. September 2022 den verbliebenen Teil der Strafuntersuchung (Urk. 29/D17/16/14, zum Hintergrund der Verfahrensübernahme vgl. E. I./1 des Beschlusses dieser Kammer vom 9. August 2023 im Verfahren UV230004 [Urk. 29/D1/11/1 S. 2]). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist für die de- taillierte Prozessgeschichte auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwalt- schaft unter E. 1–5 in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Urk. 3 S. 1–4).

2. Am 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 3 = Urk. 29/D1/16/17). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.

2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 3 -

3. Es sei dem Geschädigten eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Dr. iur. X._____ in Höhe von CHF 3'324.10 (CHF 3'075.– zzgl. MwSt.) auszuspre- chen. Gleichzeitig erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in sieben weiteren Parallelverfahren Beschwerden gegen die Erledigungsverfügungen der Staatsan- waltschaft. Die Verfahren werden hierorts unter den Geschäftsnummern UE240128–134 geführt. Ebenso verlangte er am 15. April 2024 abermals, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand trete (vgl. zum ersten Ausstands- gesuch den Beschluss dieser Kammer vom 9. August 2023, Urk. 29/D1/11/2). Dieses Verfahren wird hierorts unter der Verfahrensnummer UA240015-O geführt.

3. Nachdem u. a. der einverlangte (Urk. 9) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– fristgerecht eingegangen war (Urk. 10/1 i. V. m. Urk. 19), nahm die Staatsanwalt- schaft am 7. Juni 2024 und die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde – beide beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 22 sowie Urk. 24). Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 26. Juni 2024 (Urk. 33). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 36) reichte er sodann ein weiteres Aktenstück ins Recht (Urk. 37). Diese Eingaben sind der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Entscheid zukommen zu lassen. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Beschluss in teilweise anderer Besetzung ergeht als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 9). II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer hatte den ihn betreffenden Anzeigesachverhalt zu- nächst nur rudimentär geschildert (Urk. 29/D17/1 S. 3) und konkretisierte bzw. er- gänzte ihn hernach mehrfach substanziell, zum Teil (und v. a.) erst im Rahmen

- 4 - des (ersten) Beschwerdeverfahrens vor dem Tribunal cantonal de Vaud (vgl. nur Urk. 29/D17/4–7 sowie Urk. 29/D17/9/2 S. 1 ff.). Weiter ergänzt wurde der Sach- verhalt mit weiteren Dokumenten, die anlässlich der Einvernahme von C._____ am 28. Februar 2024 (Urk. 29/D1/5) eingereicht wurden (Urk. 29/D1/6/4 f.). Auch darauf stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung ab (Urk. 3 S. 7). Das macht die Sache unübersichtlich. Der Klarheit halber ist hier deshalb der Sachver- halt, der für die verbliebene rechtliche Beurteilung noch relevant ist (vgl. dazu so- gleich E. II./3) und den auch die Staatsanwaltschaft – wenn auch wenig konkret, so aber doch korrekt – ihrer Einstellungsverfügung zugrunde legte (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.), noch einmal festzuhalten: 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bezahlte Rechnungen der D._____ SA aus einem Mobilfunkvertrag über Fr. 497.35 nicht (Urk. 29/D17/5/3–7). Am 14. Mai 2019 kon- taktierte ihn deshalb die Beschwerdegegnerin. Sie teilte ihm mit, dass ihr die vor- erwähnte Forderung abgetreten worden sei und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen Betrag zuzüglich Fr. 0.25 «Intérêts» sowie Fr. 194.50 «Frais de retard selon art. 106 CO», d. h. insgesamt Fr. 692.10, innert 10 Tagen zu bezahlen (Urk. 29/D17/9/3/3 S. 2 f.). Nach weiterem Mailverkehr zwischen dem 23. Mai und dem 8. Juli 2019 (Urk. 29/D17/9/3/3 S. 1 f.) sowie zwei mit «Accord de paiement» betitelten Abzahlungsangeboten der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 über Fr. 794.60 (Urk. 29/D1/6/5) sowie vom 10. Juli 2019 über Fr. 806.55 (Urk. 29/D1/6/4) habe der Beschwerdeführer sodann «gegen Ende September 2019» ein weiteres Dokument von der Beschwerdegegnerin erhalten (Urk. 29/D17/1 S. 3; Urk. 29/D17/9/2 S. 5), das wie folgt aussah (Urk. 29/D17/2/1 = Urk. 29/D17/9/3/4): B._____ AG

- 5 - 3.2. Der Beschwerdeführer unterzeichnete keines der Dokumente. Er leistete jedoch am 9. und 15. August 2019 zwei Zahlungen von je Fr. 161.35 und am

25. September 2019 eine Zahlung von Fr. 174.65 (d. h. insgesamt Fr. 497.35) an die Beschwerdegegnerin (Urk. 29/D17/9/5). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Anwalt des Beschwerdeführers und verlangte betreffend das Dossier der D._____ SA Fr. 586.05 (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.). Nach Abklärungen wies der Anwalt des Be- schwerdeführers zwei Mal darauf hin, dass der Beschwerdeführer den D._____- Saldo beglichen habe. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin am 4. No- vember 2019 sinngemäss den Eingang der Zahlungen (Urk. 29/D17/7/1 S. 1 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 2 ff.). 3.3. In anderem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin den Anwalt des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 u. a. darauf aufmerksam, dass bei ihr ein weiteres den Beschwerdeführer betreffendes und offenes Dossier

- 6 - «E._____» über Fr. 187.40 bestehe (Urk. 29/D17/9/3/7). Mit «Sommation» vom

28. Oktober 2019, welche den Beschwerdeführer am 8. November 2019 erreichte (Urk. 29/D17/9/2 S. 9), forderte die Beschwerdegegnerin den Betrag schriftlich ein (Urk. 29/D17/7/2): Mit E-Mail vom 12. November 2019 brachte der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dass die Rechnung bereits bezahlt worden sei (Urk. 29/D17/9/3/10 S. 1), wor- auf die Beschwerdegegnerin ihn auf eine Verwechslung seinerseits über die be- zahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam machte (Urk. 29/D17/9/3/14). Am 4. Dezember 2019 überwies der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 187.75 (Urk. 29/D17/9/3/16).

4. Die Staatsanwaltschaft sah vorliegend keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 i. V. m. Art. 320 StPO ein (Urk. 3 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin stützt diesen Standpunkt (Urk. 22 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hält dies im Wesentlichen deshalb für rechtsfeh- lerhaft, weil die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe (Urk. 2 S. 1 ff.). Das wird nachfolgend zu prüfen sein, wobei in prozessualer Hinsicht Folgendes vorauszuschicken ist:

- 7 -

5. Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei knüpft die Begründung an die Motivation des angefochtenen Entscheids an (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und BGE 146 IV 297 E. 1.2, je m. w. H.). Der Beschwerdeführer hat u. a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erforderlich ist mithin, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) – es gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom

11. März 2020 E. 2.4.3). Soweit also der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den Verfahrenslauf rekapituliert (Urk. 2 S. 4-7) und im Weiteren «generelle Überlegungen» anstellt, worin er der Staatsanwaltschaft u. a. pauschal vorwirft, dass sie die angefochtene Verfügung «mit fehlerhaften Interpre- tationen der spärlichen erhobenen Fakten und mit an Naivität und Blauäugigkeit grenzender Bewunderung für die von der [Beschwerdegegnerin] seit 2019 getätig- ten aber erst 2022 umgesetzten Verbesserungsbemühungen» begründe (Urk. 2 S. 9 f.), setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheiderwägungen auseinan- der. Auf diese Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Im Ergebnis dasselbe – jedoch aus anderem Grund – gilt für die fünf Kommentare des Beschwerdeführers zu den Hinweisen der Staatsanwaltschaft in ihrer Erwägung 13 (Urk. 2 S. 19–21). Darin weist sie auf (mittlerweile) geänderte Geschäftspraktiken der Beschwerde- gegnerin hin und schliesst damit, dass die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass ihr vergangenes Gebaren beim Forderungsinkasso immer wieder zu Irritatio- nen und Strafanzeigen geführt habe, eine Neuausrichtung zu einem u. a. ethisch korrekten Inkasso dringend notwendig gewesen sei und sie – die Beschwerde- gegnerin – mittlerweile einen Systemwechsel vorgenommen und verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz des Konsumenten ergriffen habe (Urk. 3 S. 10 ff.). Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die keinen strafrechtlichen Bezug haben und deshalb für die Strafverfolgung im Rahmen der Untersuchung (Art. 16 StPO) irrelevant sind. Als ebenso obsolet müssen die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu aus- scheiden (Urk. 2 S. 19–21). Nichts anderes gilt schliesslich für die Ausführungen

- 8 - in der Replik vom 26. Juni 2024, da die Ausführungen und Entgegnungen des Be- schwerdeführers zur angeblich querulatorischen Beschwerde und dem Ruf bzw. «Standing» der Beschwerdeführerin an der Sache vorbeigehen (Urk. 33 S. 1 ff.). 6. 6.1. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Rügen vorbringt, beanstandet er zunächst, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht eine Vermischung bzw. Ver- wechslungsgefahr von Leistungen der ursprünglichen Gläubigerin (hier: die D._____ SA) mit Leistungen der Beschwerdegegnerin verneint habe. Dies wider- spreche der Argumentation des Tribunal cantonal de Vaud. Dieses habe nämlich zu Recht erklärt, dass das Problem darin liege, dass das als «Confirmation de paiement par acomptes» betitelte Dokument (vgl. oben E. II./3.1 a. E.) bei den aufgeführten Positionen keine Unterscheidung treffe, ob es sich um die ursprüng- liche Forderung der D._____ SA oder der Beschwerdegegnerin handle (Urk. 2 S. 11 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben zusammen mit dem Hinweis auf Art. 106 OR nicht den obligationenrechtlichen Begriff «Dom- mage» («Schaden»), sondern den Begriff «Frais» («Kosten») verwendet. Selbst die Staatsanwaltschaft bringe das durcheinander, wenn sie von «Leistungen der Beschuldigten (z. B. Verzugsschaden i. S. von Art. 106 OR)» schreibe. Dass wei- ter mit der in diesem Dokument angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tatsächlich nicht bestehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin einher- gehe, mache die Provokation der Verwechslungen und des Irrtums über die Schuld umso schwerwiegender. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stehe im Raum (Urk. 2 S. 11 f.). 6.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem – aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m. w. H.) – Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei klarer Straflosigkeit (oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen)

- 9 - einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat deshalb nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, alle je m. w. H.). Die Rechtsprechung betonte al- lerdings auch, dass der Grundsatz unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umständen anzuwenden ist, und die Kantone bzw. die Staatsanwaltschaft über ein gewisses Ermessen verfügen (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2. = Pra 101 [2012] Nr. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 6.3. Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft in vertretbarer Weise zum Schluss kam, dass im Gebaren der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Hinweise für unlautere Handlungen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu erkennen sind (Urk. 3 S. 7). Nach dieser Bestimmung handelt unlauter und wird auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG), wer Mass- nahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leis- tungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Ratio legis des wettbewerbs- bzw. lauterkeitsrechtlichen Kennzei- chenschutzes in Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (BGE 135 III 446 E. 6.1) ist es, Ele- mente, welche Waren, Werke und Leistungen eines Mitbewerbers oder dessen Geschäftsbetrieb kennzeichnen (und diese somit von den Waren, Werken und Leistungen eines anderen Marktteilnehmers oder dessen Geschäftsbetrieb unter- scheiden) zu schützen (BIRKHÄUSER/SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 6). Der Tatbestand soll vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft einer Leistung bzw. über die betriebliche Identität an sich schützen und ist insofern zwingend mitbewerberbezogen (BIRKHÄUSER /SPITZ,

a. a. O. Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 9, vgl. auch BGE 135 III 446 E. 6.1 f., Urteil des Bun- desgerichts 4C.332/2006 vom 20. Dezember 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr setzt nach der Rechtsprechung eine Kennzeichnungskraft des verwendeten Zeichens bzw. der nachgeahmten Ausstattung voraus, indem diese von den massgebenden Verkehrskreisen als

- 10 - Herkunftshinweis verstanden werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2023 vom 29. November 2023, E. 4.2.1 und E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 150 III 83]; BGE 135 III 446 E. 6.2, je m. w. H.). 6.4. Beim Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Gestaltung und Formu- lierung der Schreiben der Beschwerdegegnerin sowie die angebotene Ratenzah- lung, namentlich die «Confirmation de paiement par acomptes» (Urk. 29/D17/ 2/1 = Urk. 29/D17/9/3/4; vgl. E. II./3.1), angeblich dazu geeignet waren, eine Gefahr der Fehlzurechnung der einzelnen Forderungsbeträge beim Beschwerdeführer hervorzurufen (vgl. E. II./6.1), handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin drehte sich einzig um das Inkasso von (teilweise zedierten) Forderungen (vgl. E. II./3). Blossen Geldforderungen (bzw. dem Inkasso von ze- dierten Geldforderungen) geht aber – es liegt in der Natur der Sache – der kenn- zeichnende Charakter ab, wie er Waren, Werken oder Dienstleistungen mitunter zukommen kann. Um es mit den paraphrasierten Worten des Beschwerdeführers treffend auszudrücken: «Eine [Forderung] kann keine Leistung sein.» (Urk. 2 S. 12). Mangels der besonderen Kennzeichnungskraft von Forderungen ist Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auf den der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Sachverhalt augenscheinlich nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt ausser Betracht. Es trifft denn auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, wonach diese Argumentation im Widerspruch zum Entscheid des Tribunal cantonal de Vaud stehe (Urk. 2 S. 11 f.). Das Gericht wies lediglich auf eine Mög- lichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG hin (Urk. 29/D17/9/7 S. 10 [Hervorhebung durch die Kammer]: «En revanche, il pourrait exister un ris- que de confusion s'agissant des divers postes de la créance réclamée, […].») und wies die Sache entsprechend zur Prüfung zurück (Urk. 29/D17/9/7 S. 13: «[…] le dossier doit de toute manière lui [le Ministère public] être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, […].») ohne jedoch einen definitiven Entscheid über einen UWG-Verstoss zu treffen. 6.5. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn entgegen den soeben gemachten Ausführungen blossen Geldforderungen lauterkeitsrechtliche Kenn-

- 11 - zeichnungskraft i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zugeschrieben würde. Selbst dann, wäre im vorliegenden Fall und entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Forderungen irreführend gekennzeichnet sein sollen und dadurch eine mitbewerberbezogene Irreführungs- gefahr hervorgerufen werden soll. So informiert insbesondere auch die «Confir- mation de paiement par acomptes», die mit dem Logo sowie den Kontaktdaten der Beschwerdegegnerin versehen ist, über die Abtretung der Forderung («motif de la créance: solde ouvert au 10.04.2019, créance cédé de D._____ SA») und führt anschliessend die geforderten Beträge unter Angabe des jeweils geltend ge- machten Forderungsgrundes einzeln auf. Dabei weist sie insbesondere auf den «montant initial» über Fr. 497.35 hin (vgl. das Schaubild in E. II./3.1 a. E.). Dass es sich dabei um die zedierte Forderung handelt, erschliesst sich einem Durch- schnittsleser ohne Weiteres aus dem Zusammenhang. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) trifft es nicht zu, dass die Beschwerde- gegnerin Forderungen von ihr und der ursprünglichen Gläubigerin vermengt oder nicht unterschieden hätte, sind sie – wie sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 7; Urk. 24 S. 2 f.) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 22 S. 4 f.) zutreffend bemerkten – doch gesondert und einzeln aufgeführt. Auch die im Schreiben ge- wählte Darstellung (vgl. E. II./3.1) lädt nicht zu Verwechslungen ein, bleibt die ze- dierte Forderung doch, wie soeben aufgezeigt, von den weiteren Forderungen der Beschwerdegegnerin unterscheidbar. Die Beschwerdegegnerin deklariert sodann sämtliche Forderungen mit Recht als (nunmehr) ihre Forderungen und macht diese in eigenem Namen geltend, womit sie sie allfällige Zweifel über die rechtli- che Zuordnung und Herkunft der Forderungen gleich selbst aus dem Weg räumt. Unerfindlich ist sodann, was die Bezeichnung der «Frais de retard selon art. 106 CO» in der bereits mehrfach referenzierten «Confirmation de paiement par acomptes» und angebliche Verwechslungen der Staatsanwaltschaft in Bezug dar- auf (Urk. 2 S. 12) mit dem lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu tun haben soll. Mag die Bezeichnung der Position allenfalls problematisch erscheinen – die Gefahr einer betrieblichen Fehlzuordnung und da- mit einer rechtsrelevanten Verwechslungsgefahr besteht mangels eines sachli- chen Zusammenhangs nicht. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer unter

- 12 - diesem Titel zuletzt gerügten Umstand, wonach mit der in der «Confirmation de paiement par acomptes» angebotenen Ratenzahlung eine Anerkennung von tat- sächlich nicht bestehenden Forderungen einhergehe (Urk. 2 S. 12). 6.6. Da kein Verstoss gegen den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungsschutz ersichtlich ist, verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duri- ore» nicht, als sie das Verfahren in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG einstellte. Die Einstellung ist nicht zu beanstanden, wobei jedoch Folgendes anzufügen bleibt: Richtig ist, dass Art. 2 UWG – ganz generell – jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhal- ten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, für unlauter und damit wider- rechtlich erklärt. Wegen der offenen bzw. unbestimmten Formulierung steht eine Widerhandlung gegen diese «Generalklausel» (vgl. statt vieler: BGE 136 III 23 E. 9.1 oder BGE 131 III 384 E. 3, je m. w. H.) jedoch nicht unter Strafe (Art. 23 UWG; vgl. dazu einlässlich KILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 1 zu Art. 2 UWG, mit zahlrei- chen Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt denn auch mit Fug nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin in strafrechtlich relevanter Weise gegen Art. 23 i. V. m. Art. 2 UWG verstossen hätte (Urk. 2 S. 1 ff.). In strafrechtlich relevanter Weise un- lauter handelt jedoch, wer u. a. über sich, seine Leistungen oder über seine Ge- schäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Unlauter handelt ebenso, wer den Kunden durch besonders aggres- sive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG). Dass das unter diesem Titel angeprangerte Verhalten der Be- schwerdegegnerin Art. 3 Abs. 1 lit. b oder lit. h UWG verletzt bzw. die Staatsan- waltschaft dies zu Unrecht übersehen hätte (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 2 S. 1 ff.). Auch kann es sich nicht um eine allenfalls irrtümliche Bezeichnung im Tatbestand handeln, brachte der Be- schwerdeführer seine hier gegenständlichen Rügen doch klar unter der Über- schrift «1) Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG» vor (Urk. 2 S. 11) und referenzierte auch mehrfach klar und einzig auf diese Bestimmung (Urk. 2 S. 11 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

- 13 -

7. In Bezug auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2; vgl. das Schaubild in E. II./3.3) bzw. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft dazu (Urk. 3 S. 7 f.) erkennt der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore», diesmal in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG zur aggressiven Verkaufsmethode (Urk. 2 S. 13 f.). Zwar ist die Rüge konkret vor- gebracht. In der Sache ist sie jedoch unbegründet: 7.1. Tatsachenwidrig ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der «Sommation» eine Betreibung für einen nicht geschuldeten Betrag angedroht worden sei (Urk. 2 S. 14). Gerade das Gegenteil ist der Fall, zahlte der damals schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den einverlangten Betrag doch postwendend, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin auf eine Verwechslung seinerseits über die bezahlten bzw. nichtbezahlten E._____-Blumenlieferungen aufmerksam gemacht hatte (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/9/3/14+16). Spätestens mit der Zahlung anerkannte er den Bestand der Forderung. Nun im Prozess deren Nichtbestand zu behaupten ist widersprüchlich. 7.2. Teilweise richtig ist sodann das Vorbingen, dass die «Sommation» den Be- schwerdeführer auf ausgesuchte (und nicht alle) Konsequenzen (und nicht Nach- teile) einer Betreibung aufmerksam machte (Urk. 2 S. 14). Konkret wies die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer darin unter der Überschrift «Voici quel- ques informations importantes relatives à la procédure de poursuite» mitunter ge- setzeswortgetreu auf den Inhalt von Art. 68, Art. 64 sowie auf Art. 8 und Art. 8a SchKG hin (vgl. E. II./3.3; Urk. 29/D17/7/2). Unerfindlich ist, was im blos- sen Wiederholen von gesetzlichen Regelungen besonders aggressiv i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder überhaupt unerlaubt sein soll. Auch mit viel gutem Willen lässt sich darin schlicht keine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Entschei- dungsfreiheit erkennen. Augenscheinlich wird damit keine psychologische Zwangssituation ausgelöst, in welcher man sich «aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit)» verpflichtet fühlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 m. w. H.). Es fehlt schon nur an einer hinreichenden Einwirkungsintensität, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine schlichte Mahnung i. S. v. Art. 102 Abs. 1 OR wie die «Sommation» überhaupt als

- 14 - «Verkaufsmethode» i. S. v. Art. 3 Abs. 1 lit h UWG qualifiziert werden kann (vgl. allgemein dazu die Urteile des Bundesgerichts 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.4 sowie 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.2.1, je m. w. H.). 7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit h UWG schliesslich unerheblich, dass die Beschwerdegegner- in die «Sommation» dem Beschwerdeführer direkt und nicht seinem Rechtsvertre- ter zukommen liess. Anders als etwa Behörden (vgl. beispielhaft Art. 87 StPO oder Art. 137 ZPO) oder Anwälte (Art. 12 lit. a BGFA [Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.1, m. w. H]; vgl. ferner Art. 30 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli

2023) ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einzig über den Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Bei einer Direktkontaktaufnahme ist denn auch nicht einzusehen, worin die besonders aggressive Verkaufsmethode bestehen soll. Der Hinweis, dass mit der Direktzustellung der Mahnung versucht werde, «den Schutz durch die Rechtskenntnisse des Vertreters zu umgehen», (Urk. 2 S. 14) geht an der lauterkeitsrechlichen Sache vorbei. Die beschworene Gefahr (Urk. 2 S. 14) ist sodann unbegründet, steht es dem Kontaktierten doch frei, sich mit der direkt erhaltenen Mahnung an seinen Rechtsvertreter zu wenden, wie das vorliegend geschehen ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Erwägungen 11 und 12 der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 8 ff.) als fehlerhaft (Urk. 2 S. 17 ff.). Darin weist die Staatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass «im Beschwerdeverfahren [vor dem Tribunal cantonal de Vaud] neu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB geltend gemacht [wurden], durch die Betreibungsandrohungen bzw. durch die Androhungen von ernstlichen Nach- teilen in den Mahnschreiben» (Urk. 3 S. 8). Anschliessend macht sie unter diesen Tatbeständen allgemeine Ausführungen zum Forderungsinkasso, zu Mahnungen, «Verzugsschaden nach Art. 106 OR» sowie zur – ihrer Ansicht nach – nicht ver- gleichbaren Rechtsprechung und Lehrmeinungen dazu, wobei sie anschliessend

- 15 - strafbares Verhalten ausschliesst (Urk. 3 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sieht dies selbstredend anders (Urk. 2 S. 17 ff.). 8.2. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Erpressung (Art. 156 StGB) erstmals im Beschwerde- verfahren vor dem Tribunal cantonal de Vaud thematisierte. Konkret geht es um folgende Stelle (Urk. 29/D17/9/2 S. 22 a. E.): «La sommation menaçante d'B._____ AG du 28 octobre 2019 [gemeint ist die bereits mehrfach erwähnte «Sommation», vgl. E. II./7] n'avait, à ce stade, pas encore été communiquée au Ministère public. Vu que la contrainte et l'extorsion et chantage sont poursuivis d'office, il appartiendra au Ministère public, en sus des infractions susmentionnées, d'également ouvrir instruction pour contrainte et extorsion et chantage (probablement par métier).» Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bezog sich der Nöti- gungs- bzw. Erpressungsvorwurf jedoch nicht allgemein auf «die» Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin – wobei letztlich unklar bleibt, welche Mahnschreiben damit genau gemeint sind –, sondern auf die «Sommation» vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2). Entsprechend wies das Tribunal cantonal de Vaud die Sache zur Prüfung zurück, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der «Sommation» genötigt oder erpresst hat (Urk. 29/D17/9/7 S. 12 f., Hervorhebun- gen durch die Kammer): «Dans son recours, A._____ invoque enfin, fondé sur la sommation que lui a adressée B._____ AG le 28 octobre 2019, les infractions de contrainte (art. 181 CP) et d'extorsion et chantage (art. 156 CP). Le Ministère public n'ayant pas examiné ces infractions, le recourant ne les ayant pas évoquées à l'appui de sa plainte, il lui appartiendra, dans la mesure où le dossier doit de toute manière lui être retourné pour instruire sur une éventuelle violation des dispositions de la LCD, de le faire dans le cadre de l'enquête qu'il ouvrira; ce complément aurait d'ailleurs dû être adressé au Ministère public (art. 304 al. 1 CPP). (…) [L]e dossier de la cause [doit être] renvoyé au Ministère public (…) pour qu'il procède dans le sens des considérants.» 8.3. Indem die Staatsanwaltschaft in einem Handstreich alle Mahnungen und Vorgänge undifferenziert auf ihren möglichen nötigenden oder erpresserischen Gehalt prüfte, ging sie über die Weisung der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch Disp.-Ziff. III des Rückweisungsentscheids [Urk. 29/D17/9/7 S. 14]) hinaus bzw. – da die Ausführungen bis auf eine Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. II./8.5) zu pau- schal gehalten sind, als dass im Hinblick auf die «Sommation» etwas Konkretes abgeleitet werden könnte – eigentlich an der Sache vorbei. Damit verstiess sie gegen die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids – ein Grundsatz, der

- 16 - sich aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ergibt (BGE 148 I 127 E. 3.1 = Pra 111 [2022] Nr. 19; 143 IV 214 E. 5.3.3, je m. w. H.) und u. a. auch dann zur An- wendung kommt, wenn eine kantonale Beschwerdeinstanz die Sache an die Vor- instanz zurückweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1480/2021 vom 12. Januar 2023 E. 3.1 m. w. H.). Danach hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz im Falle einer Rückweisung (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu le- gen. Wegen dieser Bindung ist es sowohl der neubefassten Instanz als auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bishe- rigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_649/2022 vom

24. Oktober 2022 E. 2.3.1). Die neue Entscheidung ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den Erwägungen der rückweisenden Instanz als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. statt vieler die Urteile des Bun- desgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2 sowie 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1, je m. w. H.). 8.4. Ob der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die «Sommation» vom

28. Oktober 2019 (Urk. 29/D17/7/2) nicht bzw. nicht wirklich auf eine mögliche Er- pressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) hin prüfte, mit Blick auf den Grundsatz der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids, allenfalls noch Fragen aufwerfen könnte, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer dies nicht rügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3), sondern auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft reagiert (Urk. 3 S. 8–10), wel- che nach dem Gesagten nicht Verfahrensgegenstand bilden können und deshalb

– ebenso wie die Entgegnungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 2 S. 17–19) – als prozessunerheblich ausscheiden müssen. 8.5. An diesem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn eine entsprechende Rüge vorgebracht worden wäre. Da es

- 17 - sich bei der Prüfung der «Sommation» um einen Nebenpunkt handelt – mithin keine schwerwiegende Bindungswirkungs- bzw. Gehörsverletzung auf dem Spiel steht –, die angerufene III. Strafkammer die Beschwerde mit voller Kognition beur- teilt (Art. 393 Abs. 2 StPO), und es schliesslich nur zu einem formalistischen Leer- lauf geführt hätte (vgl. zu den Anforderungen in der Bundesgerichtspraxis BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinwei- sen), wäre von einer Rückweisung abzusehen und die Prüfung direkt vorzuneh- men gewesen. Dabei ergibt sich, dass die «Sommation» offensichtlich weder den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 StGB) noch der Nötigung (Art. 181 StGB) er- füllen kann, da es selbstverständlich erlaubt und nicht unzulässig ist, mit recht- mässigen bzw. rechtlich vorgesehenen Mitteln zu drohen, um eine bestehende Forderung durchzusetzen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 156 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Darauf wies auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit Fug hin (Urk. 3 S. 9 f.). Mit der «Sommation» forderte die Beschwerdegegnerin – es ist abermals daran zu erinnern (vgl. E. II./7.1) – eine bestehende Forderung ein und machte auf einige ausgesuchte Konsequenzen einer Betreibung aufmerksam (E. II./3.3). Dabei handelt sich um eine einfache Mahnung, die so oder ähnlich im Geschäfts- verkehr alltäglich ist. Ein nötigendes oder gar erpresserisches Verhalten kann darin schlicht nicht erkannt werden. 8.6. Nichts anderes ergibt sich, wollte man aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers schliessen, dass er in der Nachforderung von Fr. 586.05 per E-Mail (Urk. 29/D17/7/1 S. 4 ff. = Urk. 29/D17/9/3/10 S. 5 ff.) insofern einen Nöti- gungs- bzw. Erpressungsversuch sieht, als dass die Beschwerdegegnerin eine nicht bestehende Forderung durchzusetzen versuchte, nachdem der Beschwer- deführer die Grundschuld über Fr. 497.35 in drei Tranchen bezahlt hatte (vgl. E. II./3.2; vgl. Urk. 2 S. 15 ff.). Das Missverständnis konnte in der Folge im E-Mail- austausch geklärt werden. Ein eigentlich nötigendes oder erpressendes Verhalten lässt sich nicht darin hineinlesen. Daran ändern auch die mehrfachen Hinweise und Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schikanebetreibungen (Urk. 2 S. 15 ff.) nichts, wurde er von der Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, doch

- 18 - gar nicht betrieben. Unerheblich für das Verfahren sind schliesslich auch die un- differenzierten – und damit unbeachtlichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1 sowie – zu im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichte Gutachten im Besonderen – 6B_971/2015 vom

5. April 2016 E. 3, je m. w. H.; siehe ferner BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3 und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 391 f. sowie N 394) – Pauschalverweise des Be- schwerdeführers auf Beilagen (vgl. etwa Urk. 2 S. 17: «Für eine vertiefte rechtli- che Analyse wird auf das Rechtsgutachten von Dr. iur. F._____ verwiesen.»).

9. Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten er- gibt sich damit insgesamt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht verletzte, als sie das Verfahren einstellte. An diesem Ergebnis vermögen auch das nachträglich eingereichte Urteil des Berner Obergerichts vom

30. August 2023 (Urk. 37) und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (Urk. 36) nichts zu ändern, da sie nichts Neues bzw. Fallrelevantes beitragen und darüber hinaus ausserhalb des Schriftenwechsels nachgeschoben wurden, und damit infolge Verspätung unbeachtlich sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2 und 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, beide je m. w. H.). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG), wobei zur Höhe der Gebühr besonders anzumerken ist, dass aufgrund der besonderen Fallkonstella- tion kaum Synergien aus den gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerden bzw. parallel laufenden Beschwerdeverfahren gezogen werden konnten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

- 19 - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 9). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO); der Beschwerdegegnerin nicht, da sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Die Gerichtskasse wird den Mehrbetrag (Fr. 600.–) nach- fordern.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin, unter Beilage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Geschäfts-Nr. …, unter Bei-  lage von Urk. 33, 36 und 37 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezo-  genen, den Beschwerdeführer betreffenden Akten ad Geschäfts-Nr. … [Urk. 29/D17] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte(elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 20 - der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano