Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2023 um 09.13 Uhr kontaktierte C._____ die Stadtpolizei Zürich und teilte dieser mit, dass ihre Vermieterin, D._____, ihren WG-Mitbewohner, † E._____, bei welchem es sich gleichzeitig um den Grossneffen von D._____ ge- handelt habe, mit einem Gurt am Fenster erhängt vorgefunden habe (Urk. 9/1/2 S. 3). Gemäss dem Ausrückbericht der Stadtpolizei Zürich vom tt.mm.2023 und dem Einsatzprotokoll von Schutz & Rettung der Stadt Zürich vom tt.mm.2023 war die Totenstarre bereits eingetreten, als die Stadtpolizei Zürich im Zimmer von † E._____ eintraf. Von einem Polizeibeamten sei sodann der im Fenster eingek- lemmte Hosengurt durch das Öffnen des Fensters gelöst und † E._____ in der Folge vorsichtig zu Boden geführt worden. Reanimationsmassnahmen seien keine vorgenommen worden (Urk. 9/1/1 S. 2; Urk. 9/1/3/1).
E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 kritisieren mit ihrer Beschwerde unter an- derem, dass der in Frage stehende Gurt, mit welchem sich ihr Sohn erhängt ha-
- 4 - ben soll, nicht einer DNA-Untersuchung unterzogen worden sei, und stellen damit in den Raum, dass es eine Drittperson gewesen sein könnte, die den Tod ihres Sohnes herbeigeführt haben könnte (Urk. 17). Die Beschwerdeführer 1 und 2 ha- ben vor diesem Hintergrund als potenziell Geschädigte eines Tötungsdelikts ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Strafuntersuchung weitergeführt wird, und sind deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2. Was die Einwendungen der Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft, wonach der dem Beschwerdeführer 1 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, Büro für amtliche Mandate, mit Verfügung vom 8. Januar 2024 mit Wirkung auf den 14. Dezember 2023 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter ihre Rechte aus ihrer Sicht nicht angemessen vertreten habe (Urk. 17), ist darauf hinzuwei- sen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens einzig die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildet. Dass der Beschwerdeführer 1 formell um einen Wechsel der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ersucht oder die Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Be- schwerde angefochten hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beanstandungen der Beschwerdeführer 1 und 2 der Mandatsführung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers 1 vorliegend nicht einzugehen.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gab anschliessend eine Legalinspektion sowie eine postmortale computertomografi- sche Bildgebung des Leichnams durch das Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich (nachfolgend: IRM) in Auftrag (Urk. 9/1/2 S. 4; Urk. 9/1/6/1). Nachdem der Leichnam am tt.mm.2023 um 15.45 Uhr von der Staatsanwaltschaft zur Be- stattung freigegeben worden war (Urk. 9/1/2 S. 4), wurde das F._____ (nachfol- gend: F._____) von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), dem Vater von † E._____, mit der Durchführung einer privaten Obduktion beauftragt (Urk. 9/1/4/8; Urk. 9/1/4/15¸Urk. 9/1/6/4 S. 2). Die in der Folge vom F._____ erstellten Berichte zur Obduktion sowie zu toxikologischen Untersuchungen vom 10. April 2023 und vom 2. Mai 2023 sowie der vom G._____ am 19. April 2023 erstattete konsiliari- sche Befund wurden weiter am 12. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft dem IRM zur Beantwortung von vom Beschwerdeführer 1 formulierten Fragen zu den Umständen des Todes von † E._____ unterbreitet (Urk. 9/1/4/14; Urk. 9/1/4/15; Urk. 9/1/6/3; Urk. 9/1/6/4). Die Beantwortung dieser Fragen erfolgte mit Ergän- zungsgutachten des IRM vom 27. Juli 2023 (Urk. 9/1/6/4).
- 3 -
E. 3 Am 25. März 2024 wurde schliesslich von der Staatsanwaltschaft verfügt, dass betreffend den Todesfall von † E._____ keine Strafuntersuchung anhand ge- nommen werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der sichergestellte Gurt be- schlagnahmt und dem Beschwerdeführer 1 nach Rechtskraft der Verfügung von der Kantonspolizei Zürich innert einer Frist von einem Jahr herausgegeben werde. Zu diesem Zwecke wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung angesetzt, um den Gurt selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) abzuholen (Urk. 9/1/11).
E. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme.
E. 3.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
- 5 - verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom
E. 3.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als ein- deutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).
E. 4 Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), die Mutter von † E._____, mit Eingaben vom 9. bzw. 11. April 2024 Beschwerde (Urk. 2; Urk. 5). Mit Verfügung vom
23. April 2024 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Androhung eines Nichteintretens auf die Beschwerde als Säumnisfolge eine Nachfrist angesetzt, um ein auf Deutsch übersetztes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift vom 11. April 2024 mit den von ihnen darauf angebrachten, eigenhändigen Unterschriften oder derjenigen einer ordnungsgemäss bevollmächtigten Person – gegebenenfalls samt Vollmacht – einzureichen. Überdies wurde ihnen wiederum unter Androhung eines Nichteintretens auf die Beschwerde als Säumnisfolge eine Frist von 30 Ta- gen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 11). Diesen Aufforderungen kamen die Beschwerdeführer 1 und 2 schliess- lich innert Frist nach (Urk. 15; Urk. 17). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. II.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhand- nahme zusammengefasst damit, dass sich im Rahmen der Legalinspektion, der computertomografischen Bildgebung und einigen Befragungen im Kreise des Ver- storbenen, die in diesem Fall durchzuführen gewesen seien, keine Hinweise erge- ben hätten, die weitere Untersuchungen erfordern würden. So sei ein strafrecht- lich relevantes Geschehen beim Tode von † E._____ nicht ersichtlich (Urk. 9/1/11 S. 4). 4.2.1 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt zusammengefasst wurde, gelangte das IRM im Bericht zur Legalinspektion vom 6. März 2023 unter Einbezug der Befunde der Bildgebung aus der postmortalen Computertomogra- phie zum Schluss, dass ein sauerstoffmangelbedingter Hirntod infolge eines atypi- schen, inkompletten Erhängens todesursächlich gewesen sei und in der Gesamt- schau aus rechtsmedizinischer Sicht nichts gegen eine Selbsthandlung spreche, wodurch die Todesart mit einem Suizid zu vereinbaren sei (Urk. 9/1/6/1 S. 5;
- 6 - Urk. 9/1/11 S. 2). Weiter wies die Staatsanwaltschaft in jener Verfügung auch zu- treffend darauf hin, dass das F._____ im Rahmen der vom Beschwerdeführer 1 privat in Auftrag gegebenen Obduktion hinsichtlich der Todesursache zu einer an- deren Einschätzung gelangte als das IRM (Urk. 9/1/11 S. 2 f.). So wurde durch das F._____ im 2. Bericht (nach externem Konsilium) betreffend die definitive Dia- gnose mit toxikologischen Ergebnissen vom 2. Mai 2023 festgehalten, dass to- desursächlich am ehesten von einer akuten Linksherzinsuffizienz bei perakuter linksseitiger Myokardischämie, bei einer linksventrikulären konzentrischen Myo- kardhypertrophie sowie einer lymphozytären Myokarditis, mit Schockzeichen in den Nieren, ausgegangen werde. Überdies wurde unter anderem angemerkt, dass sich im Gehirn nur dezente beginnende hypoxische Schädigungen zeigen würden. Weiter wurde ausgeführt, dass aufgrund der nur diskreten hypoxischen Veränderungen im Hirn und der ihrer Ansicht nach morphologisch nachweisbaren myokardalen Schädigung ein ätiologischer Zusammenhang zwischen dem Todes- situs (mit Gürtel liegende-halb hängende Lage) und der Todesursache nicht offen- sichtlich zu stellen sei. Aus jenem Bericht geht überdies hervor, dass im Rahmen der toxikologischen Untersuchung Kokain in Blut, Urin und Mageninhalt von † E._____ nachgewiesen worden sei. Diesbezüglich wurde angemerkt, dass der Kokainnachweis die akute Herzinsuffizienz des bereits pathologisch veränderten Herzens mitbeeinflusst haben dürfte (Urk. 9/1/4/15). 4.2.2 Nachdem das F._____ im Rahmen der vom Beschwerdeführer 1 privat in Auftrag gegebenen Obduktion hinsichtlich der Todesursache zu einem anderen Schluss gelangte als das IRM, wurde das IRM auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers 1 von der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2023 darum er- sucht, zu den vom Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang gestellten Fra- gen Stellung zu nehmen (Urk. 9/1/6/3). Die Schlussfolgerungen aus dem in der Folge am 27. Juli 2023 vom IRM erstatteten Ergänzungsgutachten wurden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wiederum bereits zutreffend zusam- mengefasst (Urk. 9/1/11 S. 3 f.). So wurde in jenem Ergänzungsgutachten unter anderem dargelegt, dass basierend auf den Unterlagen der … F._____ und G._____ sicherlich unbestritten sei, dass † E._____ an einer fortgeschrittenen, wahrscheinlich u. a. drogeninduzierten Herzerkrankung gelitten habe. Trotz die-
- 7 - ses Zustands seien in der vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegebenen Beur- teilung zur Todesursache aber weder die äusseren Körperbefunde noch die be- gleitenden Fallumstände berücksichtigt worden bzw. hätten diese den Kollegen gar nicht vorgelegen. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund der mehrwöchi- gen Latenz zwischen dem Versterben und der pathologischen Obduktion wichtige äussere Körperbefunde autolysebedingt bereits nicht mehr interpretierbar gewe- sen seien. Auch unter Einbezug der durch das F._____ erhobenen Obduktionser- gebnisse gelangte das IRM letztlich zum Schluss, dass keine Zweifel daran beste- hen würden, dass † E._____ an einem sauerstoffmangelbedingten Hirntod infolge eines Erhängens gestorben sei. Demgegenüber hätten die vom F._____ erhobe- nen krankhaften Herzbefunde gemäss ihrem Dafürhalten in diesem Fall keinerlei Einfluss auf den Tod gehabt. Zu den vom F._____ erhobenen und als todesur- sächlich bewerteten Herzbefunden wurde angemerkt, dass diese nach ihrem Da- fürhalten auch zwanglos mit den Reaktionen des Herzgewebes auf die Erhän- gungssituation zu werten seien. Überdies seien die beschriebenen "diskreten hy- poxischen Veränderungen im Gehirn" fast schon beweisend für einen akut einge- setzten und vollständigen Sauerstoffmangel im Gehirn, der pathognomonisch beim Erhängen sei, da die Gehirnnervenzellen bis zu ihrem raschen Untergang gar keine Zeit mehr hätten, grössere Hypoxiezeichen zu entwickeln (Urk. 9/1/6/4 S. 5). 4.2.3 Schliesslich wurde vom IRM zur vom Beschwerdeführer 1 aufgeworfe- nen Frage Stellung genommen, ob es sein könnte, dass † E._____ Selbstmord- handlungen ausprobiert haben könnte und der damit verbundene Stress zusam- men mit dem Kokain in seinem Körper zum Herzversagen hätte führen können bzw. er hierdurch in die tödliche Erhängungssituation hätte rutschen können. Dazu wurde angemerkt, dass dieses sehr unwahrscheinliche Szenario aus rechts- medizinischer Sicht nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Gemäss dem IRM würde es sich bei der Todesart in diesem hypothetischen Sze- nario um einen Unfall handeln (Urk. 9/1/6/4 S. 5). 4.2.4 Dass das F._____ hinsichtlich der Todesursache zu einem anderen Schluss gelangte als das IRM, vermag in diesem Fall die Schlussfolgerungen des
- 8 - IRM nicht in Zweifel zu ziehen. So erweisen sich die Erwägungen des IRM dazu, dass die unterschiedlichen Einschätzungen in Bezug auf die Todesursache insbe- sondere darauf zurückgeführt werden könnten, dass die vom Beschwerdeführer 1 beauftragten Ärzte weder von den äusseren Körperbefunden, wie sie sich unmit- telbar nach dem Versterben von † E._____ gezeigt hatten, noch von den beglei- tenden Fallumständen Kenntnis gehabt hätten, als nachvollziehbar und überzeu- gend. Aus der von der Pathologie des G._____ im Auftrag des F._____ am
19. April 2023 erstatteten konsiliarischen Beurteilung geht denn auch hervor, dass bei fehlenden detaillierten fremdanamnestischen Angaben und fehlenden detail- lierten Angaben über die vor-Ort-Umstände bei Auffindung des Toten weitere In- terpretationen, insbesondere was Fremdverschulden angehe, schwierig seien (Urk. 9/1/4/14 S. 1). Auch im Bericht des F._____ vom 2. Mai 2023 wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Autopsie keine Angaben zu den Umstän- den, wie der Verstorbene vorgefunden worden sei, vorhanden gewesen seien (Urk. 9/1/4/15 S. 1). Dass den vom Beschwerdeführer 1 beauftragten Ärzten die entsprechenden Kenntnisse bei ihren Untersuchungen fehlten, bestätigt sich da- mit. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass das IRM auch un- ter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der vom Beschwerdeführer 1 in Auf- trag gegebenen Obduktion bei der ursprünglichen Einschätzung hinsichtlich der Todesursache blieb, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese gut- achterlichen Schlussfolgerungen des IRM abgestellt werden könnte. Solche wer- den denn auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht geltend gemacht. Dem- nach ist zusammengefasst als erstellt zu erachten, dass es die Erhängungssitua- tion war, in welcher † E._____ aufgefunden worden war, die bei ihm zum Tod ge- führt hatte.
E. 4.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Beschwerde- schrift ist zu entnehmen, dass es ihnen unter anderem ein Anliegen ist, dass der Tod ihres Sohnes nicht als Suizid klassifiziert wird. Entsprechendes geht unter an- derem aus ihrer Anmerkung hervor, wonach sie bei der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, dass die Todessursache ihres Sohnes nicht definitiv festgestellt werden könne, vergebens beantragt hätten, die Klassifizierung der Todesursache zu ändern (Urk. 17 S. 1). Was dieses Anliegen betrifft, sind die Beschwerdeführer
- 9 - 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob eine Strafuntersuchung an- hand zu nehmen ist, nicht von Relevanz ist, ob ein Todesfall als Unfall ohne Fremdeinwirkung oder als Suizid eingestuft wird. Zwar trifft zu, dass gemäss dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 27. Juli 2023 nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass es sich beim Tod von † E._____ um einen Unfall gehandelt haben könnte (Urk. 9/1/6/4 S. 5). Das blosse Interesse an der abschliessenden Klärung der Klassifizierung der Todesursache vermag jedoch die Eröffnung einer Strafun- tersuchung bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen nicht zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist viel- mehr, dass ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf ein strafbares Verhalten besteht. Im vorliegenden Fall käme die Eröffnung einer Strafuntersuchung mithin einzig in Frage, wenn der Verdacht bestehen würde, die für † E._____ tödliche Erhängungssituation wäre von einer Drittperson herbeigeführt worden. 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass keine Anzeichen für eine Fremdeinwirkung auf den Tod von † E._____ vorgelegen hätten. Dabei stützte sie sich auf die Ergebnisse der Spurensicherung und der Legalinspektion durch das IRM (Urk. 9/1/11 S. 1). Was Letztere betrifft, geht aus dem entspre- chenden Bericht des IRM vom 6. März 2023 hervor, dass keine Abwehrverletzun- gen, die für eine todesursächlich relevante, mechanische Fremdeinwirkung spre- chen würden, hätten festgestellt werden können (Urk. 9/1/6/1 S. 4). Von der Stadtpolizei Zürich wurden sodann am fraglichen Morgen, nachdem † E._____ tot aufgefunden worden war, D._____ und C._____ im Rahmen der Tatbestandsauf- nahme unter anderem zu ihren Beobachtungen aus der vorhergehenden Nacht befragt. Dabei gaben weder D._____ noch C._____, die beide im selben Haus wohnten wie † E._____, an, dass sie in der fraglichen Nacht weitere Personen im Haus gesehen oder Stimmen von Drittpersonen aus dem Zimmer von † E._____ gehört hätten. Auch liegen aufgrund ihrer Angaben keine Hinweise darauf vor, dass sich † E._____ im fraglichen Zeitraum akustisch oder auf andere Weise be- merkbar gemacht hätte, beispielsweise um Hilfe herbeizurufen (Urk. 9/1/1 S. 2 f.). 4.4.2 Von den Beschwerdeführern 1 und 2 wurde angesichts ihrer Beanstan- dung, dass der in Frage stehende Gurt nicht auf DNA-Spuren untersucht worden
- 10 - sei, in den Raum gestellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle möglichen Unter- suchungshandlungen vorgenommen habe, um auszuschliessen, dass eine Fremdeinwirkung zur für † E._____ tödlichen Erhängungssituation geführt haben könnte. Dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine Drittper- son die Erhängungssituation herbeigeführt haben könnte, wurde von ihnen hinge- gen nicht geltend gemacht. Dies gilt auch in Bezug auf ihr weiteres Vorbringen, wonach nur ungenügende Abklärungen hinsichtlich der Frage vorgenommen wor- den seien, ob † E._____ vor seinem Tod medizinische Hilfe in Anspruch genom- men habe (Urk. 17 S. 1). So ist nicht ersichtlich, inwiefern Kenntnisse über eine allfällige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe Hinweise auf eine strafrechtlich rele- vante Fremdeinwirkung auf den Tod von † E._____ hätten zu Tage bringen kön- nen. Entsprechendes wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 auch nicht dar- gelegt.
E. 4.5 Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft folgend liegen damit keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung auf den Tod von † E._____ vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den in Frage stehenden Gurt nicht auf DNA-Spuren untersuchen liess. Entsprechende Abklä- rungen drängten sich bei dieser Ausgangslage nicht auf. Aus demselben Grund war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, weitere Untersuchungshandlun- gen beispielsweise in Bezug auf allfällige frühere Arztbesuche von † E._____ vor- zunehmen. Angesichts des Fehlens eines Verdachts auf ein strafbares Verhalten nahm die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht keine Strafuntersuchung an- hand.
E. 4.6 Mit ihrer Beschwerdeschrift stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 schliesslich in den Raum, dass ihr rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht genügend gewahrt worden sei (Urk. 17 S. 1 f.). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft die Fragen des Beschwerdeführers 1 dem IRM zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 9/1/6/3; Urk. 9/1/6/4), sowie in Anbetracht dessen, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Verfahrensak- ten jeweils vor Ort in Anwesenheit eines Dolmetschers einzusehen (Urk. 9/1/2
- 11 - S. 4 f.; Urk. 9/1/4/30; Urk. 23), kann jedoch keine Rede davon sein, dass ihr recht- liches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden wäre. Dass ihnen überdies die Möglichkeit einer Besprechung mit der Staatsanwältin eingeräumt worden war, geht denn auch aus der Beschwerdeschrift hervor (Urk. 17 S. 1).
5. Aus den obigen Erwägungen zeigt sich mithin, dass die Beschwerde ab- zuweisen ist. III.
E. 6 September 2021 E. 7).
Dispositiv
- Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9). Im Restbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
- Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist zufolge Unterliegens keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 geleistete Prozesskaution wird die- sen abzüglich der ihnen auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurücker- stattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführer 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240116-O/U/AEP>GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 9. Oktober 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 25. März 2024, S-3/2023/10009961
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2023 um 09.13 Uhr kontaktierte C._____ die Stadtpolizei Zürich und teilte dieser mit, dass ihre Vermieterin, D._____, ihren WG-Mitbewohner, † E._____, bei welchem es sich gleichzeitig um den Grossneffen von D._____ ge- handelt habe, mit einem Gurt am Fenster erhängt vorgefunden habe (Urk. 9/1/2 S. 3). Gemäss dem Ausrückbericht der Stadtpolizei Zürich vom tt.mm.2023 und dem Einsatzprotokoll von Schutz & Rettung der Stadt Zürich vom tt.mm.2023 war die Totenstarre bereits eingetreten, als die Stadtpolizei Zürich im Zimmer von † E._____ eintraf. Von einem Polizeibeamten sei sodann der im Fenster eingek- lemmte Hosengurt durch das Öffnen des Fensters gelöst und † E._____ in der Folge vorsichtig zu Boden geführt worden. Reanimationsmassnahmen seien keine vorgenommen worden (Urk. 9/1/1 S. 2; Urk. 9/1/3/1).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gab anschliessend eine Legalinspektion sowie eine postmortale computertomografi- sche Bildgebung des Leichnams durch das Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich (nachfolgend: IRM) in Auftrag (Urk. 9/1/2 S. 4; Urk. 9/1/6/1). Nachdem der Leichnam am tt.mm.2023 um 15.45 Uhr von der Staatsanwaltschaft zur Be- stattung freigegeben worden war (Urk. 9/1/2 S. 4), wurde das F._____ (nachfol- gend: F._____) von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), dem Vater von † E._____, mit der Durchführung einer privaten Obduktion beauftragt (Urk. 9/1/4/8; Urk. 9/1/4/15¸Urk. 9/1/6/4 S. 2). Die in der Folge vom F._____ erstellten Berichte zur Obduktion sowie zu toxikologischen Untersuchungen vom 10. April 2023 und vom 2. Mai 2023 sowie der vom G._____ am 19. April 2023 erstattete konsiliari- sche Befund wurden weiter am 12. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft dem IRM zur Beantwortung von vom Beschwerdeführer 1 formulierten Fragen zu den Umständen des Todes von † E._____ unterbreitet (Urk. 9/1/4/14; Urk. 9/1/4/15; Urk. 9/1/6/3; Urk. 9/1/6/4). Die Beantwortung dieser Fragen erfolgte mit Ergän- zungsgutachten des IRM vom 27. Juli 2023 (Urk. 9/1/6/4).
- 3 -
3. Am 25. März 2024 wurde schliesslich von der Staatsanwaltschaft verfügt, dass betreffend den Todesfall von † E._____ keine Strafuntersuchung anhand ge- nommen werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der sichergestellte Gurt be- schlagnahmt und dem Beschwerdeführer 1 nach Rechtskraft der Verfügung von der Kantonspolizei Zürich innert einer Frist von einem Jahr herausgegeben werde. Zu diesem Zwecke wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung angesetzt, um den Gurt selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) abzuholen (Urk. 9/1/11).
4. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), die Mutter von † E._____, mit Eingaben vom 9. bzw. 11. April 2024 Beschwerde (Urk. 2; Urk. 5). Mit Verfügung vom
23. April 2024 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Androhung eines Nichteintretens auf die Beschwerde als Säumnisfolge eine Nachfrist angesetzt, um ein auf Deutsch übersetztes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift vom 11. April 2024 mit den von ihnen darauf angebrachten, eigenhändigen Unterschriften oder derjenigen einer ordnungsgemäss bevollmächtigten Person – gegebenenfalls samt Vollmacht – einzureichen. Überdies wurde ihnen wiederum unter Androhung eines Nichteintretens auf die Beschwerde als Säumnisfolge eine Frist von 30 Ta- gen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 11). Diesen Aufforderungen kamen die Beschwerdeführer 1 und 2 schliess- lich innert Frist nach (Urk. 15; Urk. 17). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. II. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 1.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 kritisieren mit ihrer Beschwerde unter an- derem, dass der in Frage stehende Gurt, mit welchem sich ihr Sohn erhängt ha-
- 4 - ben soll, nicht einer DNA-Untersuchung unterzogen worden sei, und stellen damit in den Raum, dass es eine Drittperson gewesen sein könnte, die den Tod ihres Sohnes herbeigeführt haben könnte (Urk. 17). Die Beschwerdeführer 1 und 2 ha- ben vor diesem Hintergrund als potenziell Geschädigte eines Tötungsdelikts ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Strafuntersuchung weitergeführt wird, und sind deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2. Was die Einwendungen der Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft, wonach der dem Beschwerdeführer 1 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, Büro für amtliche Mandate, mit Verfügung vom 8. Januar 2024 mit Wirkung auf den 14. Dezember 2023 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter ihre Rechte aus ihrer Sicht nicht angemessen vertreten habe (Urk. 17), ist darauf hinzuwei- sen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens einzig die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildet. Dass der Beschwerdeführer 1 formell um einen Wechsel der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ersucht oder die Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Be- schwerde angefochten hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beanstandungen der Beschwerdeführer 1 und 2 der Mandatsführung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers 1 vorliegend nicht einzugehen. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme. 3.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
- 5 - verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom
6. September 2021 E. 7). 3.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als ein- deutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhand- nahme zusammengefasst damit, dass sich im Rahmen der Legalinspektion, der computertomografischen Bildgebung und einigen Befragungen im Kreise des Ver- storbenen, die in diesem Fall durchzuführen gewesen seien, keine Hinweise erge- ben hätten, die weitere Untersuchungen erfordern würden. So sei ein strafrecht- lich relevantes Geschehen beim Tode von † E._____ nicht ersichtlich (Urk. 9/1/11 S. 4). 4.2.1 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt zusammengefasst wurde, gelangte das IRM im Bericht zur Legalinspektion vom 6. März 2023 unter Einbezug der Befunde der Bildgebung aus der postmortalen Computertomogra- phie zum Schluss, dass ein sauerstoffmangelbedingter Hirntod infolge eines atypi- schen, inkompletten Erhängens todesursächlich gewesen sei und in der Gesamt- schau aus rechtsmedizinischer Sicht nichts gegen eine Selbsthandlung spreche, wodurch die Todesart mit einem Suizid zu vereinbaren sei (Urk. 9/1/6/1 S. 5;
- 6 - Urk. 9/1/11 S. 2). Weiter wies die Staatsanwaltschaft in jener Verfügung auch zu- treffend darauf hin, dass das F._____ im Rahmen der vom Beschwerdeführer 1 privat in Auftrag gegebenen Obduktion hinsichtlich der Todesursache zu einer an- deren Einschätzung gelangte als das IRM (Urk. 9/1/11 S. 2 f.). So wurde durch das F._____ im 2. Bericht (nach externem Konsilium) betreffend die definitive Dia- gnose mit toxikologischen Ergebnissen vom 2. Mai 2023 festgehalten, dass to- desursächlich am ehesten von einer akuten Linksherzinsuffizienz bei perakuter linksseitiger Myokardischämie, bei einer linksventrikulären konzentrischen Myo- kardhypertrophie sowie einer lymphozytären Myokarditis, mit Schockzeichen in den Nieren, ausgegangen werde. Überdies wurde unter anderem angemerkt, dass sich im Gehirn nur dezente beginnende hypoxische Schädigungen zeigen würden. Weiter wurde ausgeführt, dass aufgrund der nur diskreten hypoxischen Veränderungen im Hirn und der ihrer Ansicht nach morphologisch nachweisbaren myokardalen Schädigung ein ätiologischer Zusammenhang zwischen dem Todes- situs (mit Gürtel liegende-halb hängende Lage) und der Todesursache nicht offen- sichtlich zu stellen sei. Aus jenem Bericht geht überdies hervor, dass im Rahmen der toxikologischen Untersuchung Kokain in Blut, Urin und Mageninhalt von † E._____ nachgewiesen worden sei. Diesbezüglich wurde angemerkt, dass der Kokainnachweis die akute Herzinsuffizienz des bereits pathologisch veränderten Herzens mitbeeinflusst haben dürfte (Urk. 9/1/4/15). 4.2.2 Nachdem das F._____ im Rahmen der vom Beschwerdeführer 1 privat in Auftrag gegebenen Obduktion hinsichtlich der Todesursache zu einem anderen Schluss gelangte als das IRM, wurde das IRM auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers 1 von der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2023 darum er- sucht, zu den vom Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang gestellten Fra- gen Stellung zu nehmen (Urk. 9/1/6/3). Die Schlussfolgerungen aus dem in der Folge am 27. Juli 2023 vom IRM erstatteten Ergänzungsgutachten wurden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wiederum bereits zutreffend zusam- mengefasst (Urk. 9/1/11 S. 3 f.). So wurde in jenem Ergänzungsgutachten unter anderem dargelegt, dass basierend auf den Unterlagen der … F._____ und G._____ sicherlich unbestritten sei, dass † E._____ an einer fortgeschrittenen, wahrscheinlich u. a. drogeninduzierten Herzerkrankung gelitten habe. Trotz die-
- 7 - ses Zustands seien in der vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegebenen Beur- teilung zur Todesursache aber weder die äusseren Körperbefunde noch die be- gleitenden Fallumstände berücksichtigt worden bzw. hätten diese den Kollegen gar nicht vorgelegen. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund der mehrwöchi- gen Latenz zwischen dem Versterben und der pathologischen Obduktion wichtige äussere Körperbefunde autolysebedingt bereits nicht mehr interpretierbar gewe- sen seien. Auch unter Einbezug der durch das F._____ erhobenen Obduktionser- gebnisse gelangte das IRM letztlich zum Schluss, dass keine Zweifel daran beste- hen würden, dass † E._____ an einem sauerstoffmangelbedingten Hirntod infolge eines Erhängens gestorben sei. Demgegenüber hätten die vom F._____ erhobe- nen krankhaften Herzbefunde gemäss ihrem Dafürhalten in diesem Fall keinerlei Einfluss auf den Tod gehabt. Zu den vom F._____ erhobenen und als todesur- sächlich bewerteten Herzbefunden wurde angemerkt, dass diese nach ihrem Da- fürhalten auch zwanglos mit den Reaktionen des Herzgewebes auf die Erhän- gungssituation zu werten seien. Überdies seien die beschriebenen "diskreten hy- poxischen Veränderungen im Gehirn" fast schon beweisend für einen akut einge- setzten und vollständigen Sauerstoffmangel im Gehirn, der pathognomonisch beim Erhängen sei, da die Gehirnnervenzellen bis zu ihrem raschen Untergang gar keine Zeit mehr hätten, grössere Hypoxiezeichen zu entwickeln (Urk. 9/1/6/4 S. 5). 4.2.3 Schliesslich wurde vom IRM zur vom Beschwerdeführer 1 aufgeworfe- nen Frage Stellung genommen, ob es sein könnte, dass † E._____ Selbstmord- handlungen ausprobiert haben könnte und der damit verbundene Stress zusam- men mit dem Kokain in seinem Körper zum Herzversagen hätte führen können bzw. er hierdurch in die tödliche Erhängungssituation hätte rutschen können. Dazu wurde angemerkt, dass dieses sehr unwahrscheinliche Szenario aus rechts- medizinischer Sicht nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Gemäss dem IRM würde es sich bei der Todesart in diesem hypothetischen Sze- nario um einen Unfall handeln (Urk. 9/1/6/4 S. 5). 4.2.4 Dass das F._____ hinsichtlich der Todesursache zu einem anderen Schluss gelangte als das IRM, vermag in diesem Fall die Schlussfolgerungen des
- 8 - IRM nicht in Zweifel zu ziehen. So erweisen sich die Erwägungen des IRM dazu, dass die unterschiedlichen Einschätzungen in Bezug auf die Todesursache insbe- sondere darauf zurückgeführt werden könnten, dass die vom Beschwerdeführer 1 beauftragten Ärzte weder von den äusseren Körperbefunden, wie sie sich unmit- telbar nach dem Versterben von † E._____ gezeigt hatten, noch von den beglei- tenden Fallumständen Kenntnis gehabt hätten, als nachvollziehbar und überzeu- gend. Aus der von der Pathologie des G._____ im Auftrag des F._____ am
19. April 2023 erstatteten konsiliarischen Beurteilung geht denn auch hervor, dass bei fehlenden detaillierten fremdanamnestischen Angaben und fehlenden detail- lierten Angaben über die vor-Ort-Umstände bei Auffindung des Toten weitere In- terpretationen, insbesondere was Fremdverschulden angehe, schwierig seien (Urk. 9/1/4/14 S. 1). Auch im Bericht des F._____ vom 2. Mai 2023 wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Autopsie keine Angaben zu den Umstän- den, wie der Verstorbene vorgefunden worden sei, vorhanden gewesen seien (Urk. 9/1/4/15 S. 1). Dass den vom Beschwerdeführer 1 beauftragten Ärzten die entsprechenden Kenntnisse bei ihren Untersuchungen fehlten, bestätigt sich da- mit. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass das IRM auch un- ter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der vom Beschwerdeführer 1 in Auf- trag gegebenen Obduktion bei der ursprünglichen Einschätzung hinsichtlich der Todesursache blieb, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese gut- achterlichen Schlussfolgerungen des IRM abgestellt werden könnte. Solche wer- den denn auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht geltend gemacht. Dem- nach ist zusammengefasst als erstellt zu erachten, dass es die Erhängungssitua- tion war, in welcher † E._____ aufgefunden worden war, die bei ihm zum Tod ge- führt hatte. 4.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Beschwerde- schrift ist zu entnehmen, dass es ihnen unter anderem ein Anliegen ist, dass der Tod ihres Sohnes nicht als Suizid klassifiziert wird. Entsprechendes geht unter an- derem aus ihrer Anmerkung hervor, wonach sie bei der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, dass die Todessursache ihres Sohnes nicht definitiv festgestellt werden könne, vergebens beantragt hätten, die Klassifizierung der Todesursache zu ändern (Urk. 17 S. 1). Was dieses Anliegen betrifft, sind die Beschwerdeführer
- 9 - 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob eine Strafuntersuchung an- hand zu nehmen ist, nicht von Relevanz ist, ob ein Todesfall als Unfall ohne Fremdeinwirkung oder als Suizid eingestuft wird. Zwar trifft zu, dass gemäss dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 27. Juli 2023 nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass es sich beim Tod von † E._____ um einen Unfall gehandelt haben könnte (Urk. 9/1/6/4 S. 5). Das blosse Interesse an der abschliessenden Klärung der Klassifizierung der Todesursache vermag jedoch die Eröffnung einer Strafun- tersuchung bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen nicht zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist viel- mehr, dass ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf ein strafbares Verhalten besteht. Im vorliegenden Fall käme die Eröffnung einer Strafuntersuchung mithin einzig in Frage, wenn der Verdacht bestehen würde, die für † E._____ tödliche Erhängungssituation wäre von einer Drittperson herbeigeführt worden. 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass keine Anzeichen für eine Fremdeinwirkung auf den Tod von † E._____ vorgelegen hätten. Dabei stützte sie sich auf die Ergebnisse der Spurensicherung und der Legalinspektion durch das IRM (Urk. 9/1/11 S. 1). Was Letztere betrifft, geht aus dem entspre- chenden Bericht des IRM vom 6. März 2023 hervor, dass keine Abwehrverletzun- gen, die für eine todesursächlich relevante, mechanische Fremdeinwirkung spre- chen würden, hätten festgestellt werden können (Urk. 9/1/6/1 S. 4). Von der Stadtpolizei Zürich wurden sodann am fraglichen Morgen, nachdem † E._____ tot aufgefunden worden war, D._____ und C._____ im Rahmen der Tatbestandsauf- nahme unter anderem zu ihren Beobachtungen aus der vorhergehenden Nacht befragt. Dabei gaben weder D._____ noch C._____, die beide im selben Haus wohnten wie † E._____, an, dass sie in der fraglichen Nacht weitere Personen im Haus gesehen oder Stimmen von Drittpersonen aus dem Zimmer von † E._____ gehört hätten. Auch liegen aufgrund ihrer Angaben keine Hinweise darauf vor, dass sich † E._____ im fraglichen Zeitraum akustisch oder auf andere Weise be- merkbar gemacht hätte, beispielsweise um Hilfe herbeizurufen (Urk. 9/1/1 S. 2 f.). 4.4.2 Von den Beschwerdeführern 1 und 2 wurde angesichts ihrer Beanstan- dung, dass der in Frage stehende Gurt nicht auf DNA-Spuren untersucht worden
- 10 - sei, in den Raum gestellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle möglichen Unter- suchungshandlungen vorgenommen habe, um auszuschliessen, dass eine Fremdeinwirkung zur für † E._____ tödlichen Erhängungssituation geführt haben könnte. Dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine Drittper- son die Erhängungssituation herbeigeführt haben könnte, wurde von ihnen hinge- gen nicht geltend gemacht. Dies gilt auch in Bezug auf ihr weiteres Vorbringen, wonach nur ungenügende Abklärungen hinsichtlich der Frage vorgenommen wor- den seien, ob † E._____ vor seinem Tod medizinische Hilfe in Anspruch genom- men habe (Urk. 17 S. 1). So ist nicht ersichtlich, inwiefern Kenntnisse über eine allfällige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe Hinweise auf eine strafrechtlich rele- vante Fremdeinwirkung auf den Tod von † E._____ hätten zu Tage bringen kön- nen. Entsprechendes wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 auch nicht dar- gelegt. 4.5 Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft folgend liegen damit keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung auf den Tod von † E._____ vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den in Frage stehenden Gurt nicht auf DNA-Spuren untersuchen liess. Entsprechende Abklä- rungen drängten sich bei dieser Ausgangslage nicht auf. Aus demselben Grund war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, weitere Untersuchungshandlun- gen beispielsweise in Bezug auf allfällige frühere Arztbesuche von † E._____ vor- zunehmen. Angesichts des Fehlens eines Verdachts auf ein strafbares Verhalten nahm die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht keine Strafuntersuchung an- hand. 4.6 Mit ihrer Beschwerdeschrift stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 schliesslich in den Raum, dass ihr rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht genügend gewahrt worden sei (Urk. 17 S. 1 f.). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft die Fragen des Beschwerdeführers 1 dem IRM zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 9/1/6/3; Urk. 9/1/6/4), sowie in Anbetracht dessen, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Verfahrensak- ten jeweils vor Ort in Anwesenheit eines Dolmetschers einzusehen (Urk. 9/1/2
- 11 - S. 4 f.; Urk. 9/1/4/30; Urk. 23), kann jedoch keine Rede davon sein, dass ihr recht- liches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden wäre. Dass ihnen überdies die Möglichkeit einer Besprechung mit der Staatsanwältin eingeräumt worden war, geht denn auch aus der Beschwerdeschrift hervor (Urk. 17 S. 1).
5. Aus den obigen Erwägungen zeigt sich mithin, dass die Beschwerde ab- zuweisen ist. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9). Im Restbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist zufolge Unterliegens keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 geleistete Prozesskaution wird die- sen abzüglich der ihnen auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurücker- stattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- 12 -
5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführer 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Höchli