Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Auf entsprechende Strafanzeige der A._____ in Liquidation (fortan Beschwerde- führerin; Kommanditgesellschaft; Domiziladresse c/o D._____ gem. Urk. 7) vom
31. Juli 2019 hin (Urk. 15/1/1/3) führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) unter der gemeinsamen Referenz … je eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (fortan Beschwerdegegner 2). Nach Abschluss beider Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerde- führerin sowie von D._____ (Urk. 6/1); zudem erhob sie am 22. März 2024 (sepa- rat) Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Nötigung (allein) zum Nachteil von D._____ (Urk. 6/2). Mit Verfügung (Beweisergänzungsentscheid; Art. 318 Abs. 2 StPO) vom 22. März 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab (Urk. 6/3). Mit ihren Beweisanträgen (vgl. Urk. 3/4) wollte die Beschwerdeführe- rin unter anderem die Durchführung einer Strafuntersuchung hinsichtlich solcher Tatvorwürfe bezwecken, in Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft keine Anklage vorgesehen hatte.
E. 1.1 Der Beschwerde liegt kurz zusammengefasst (und mutmasslich) der folgende Sachverhalt zugrunde: I._____, damals noch Komplementär der Beschwerdefüh- rerin, verstarb im mm. 2015, womit die A._____ von Gesetzes wegen in Liquidation fiel. I._____ habe ein gültiges, unangefochten gebliebenes Testament hinterlassen, gemäss welchem seine Witwe, D._____, die einzige Erbin sei. Dabei habe bis Ende 2015 B._____ (Beschwerdegegner 1; Sohn von D._____) das Vermögen der Be- schwerdeführerin interimistisch verwaltet, bis schliesslich D._____ (auf ihr entspre- chendes Ersuchen hin) vom Handelsgericht Zürich als Liquidatorin eingesetzt wor- den sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mutmasslich diverse Handelswaren und Vermögenswerte im Gesamtumfang von mindestens Fr. 500'000.– dem Vermögen der Beschwerdeführerin ohne Gegenleistung entnommen und zu Gunsten der Ende 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau, F._____, gegründeten E._____ AG ver- wendet. Letztgenannte sei Mitaktionärin und Geschäftsführerin bei der E._____ AG gewesen (vgl. hierzu Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 15 ff.).
E. 1.2 Vor diesem Hintergrund reichte die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 Strafanzeige (unter anderem) gegen den Beschwerdegegner 1 ein wegen des Ver- dachts auf Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. und ebenso ge- gen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts auf versuchte Erpressung, eventualiter Nötigung (vgl. Urk. 15/1/1/3).
E. 1.3 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (wie bereits erwähnt) je ein Strafverfahren unter der gemeinsamen Refe-
- 7 - renz … und erhob letztlich, nach durchgeführter Untersuchung, am 22. März 2024 gegen beide Beschuldigten (hier beide Beschwerdegegner) je Anklage (Urk. 6/1– 2), nachdem sie gewisse Beweisanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersuchung mit Verfügung (ebenfalls) vom 22. März 2024 abgelehnt hatte (Urk. 6/3). 2.
E. 2 Die Abweisung der Anträge auf Restitutions- bzw. Einziehungsbeschlagnahme von deliktisch herrührenden Vermögenswerten (inklusive möglichen Surrogaten) bei der E._____ AG sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, solche Vermögenswerte zu er- mitteln und zu beschlagnahmen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe lediglich in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe – die Beschwerdeführerin bezeichnet diese als sog. Tathypothesen – Anklage erhoben (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Die in den Beschwerdeanträgen unter Ziff. 1 lit. a–e genannten Tathypothesen, welche bereits Gegenstand der Strafanzeige gewesen seien, habe sie hingegen nicht zur Anklage gebracht, sondern die entsprechenden Beweisanträge (in Bezug auf die Untersuchung dieser zusätzlichen Tathypothesen) mit Beweisergänzungsent- scheid vom 22. März 2024 (vgl. Urk. 6/3) pauschal mit der Begründung eines feh- lenden Tatverdachts abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich all dieser (zusätzlichen) Tathypothesen jedoch rechtsgültig als Privatklägerin konstitu- iert. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, in Bezug auf diese Tathypothesen das Verfahren (teilweise) explizit einzustellen oder nicht anhand zu nehmen, wenn sie diese nicht weiter verfolge. Erlasse die Staats- anwaltschaft keine entsprechende Einstellung oder Nichtanhandnahme, sondern erfolge diese in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe (wie hier) lediglich stillschweigend, so könne dies dennoch im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO angefochten werden. Dem stehe auch der Grundsatz ne bis in idem nicht entgegen; denn gemäss jüngs- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich beim eingestellten und an- geklagten Teil eines Vorgangs um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, was auch für implizite partielle Nichtanhandnahmen gelte (Urk. 2 S. 4 ff. mit Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin habe zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde, denn die Entscheidung, ob Anklage zur erheben sei, richte sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser Grundsatz komme auch bei der Frage zum Tragen, welche Vorwürfe in der Anklage aufzunehmen
- 8 - seien sowie bei der Beurteilung einer von der Privatklägerschaft beantragten Än- derung oder Ergänzung der Anklage (vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO). Dem Sachgericht müsse gestützt auf die Anklage eine umfassende Beurteilung der Sache möglich sein; dabei sei auch das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, ihren Standpunkt im gerichtlichen Verfahren ausreichend geltend machen zu können (Urk. 2 S. 6 unter Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Beschwerdeführerin sei ausgehend von der soeben zitierten Rechtsprechung nicht nur mit Bezug auf die partiell und stillschweigend eingestellten oder nicht an- hand genommenen Vermögensdelikte und die damit verbundene Geldwäsche- reihypothese geschädigte Person bzw. Privatklägerin und damit beschwerdelegiti- miert. Eine Geschädigtenstellung ergebe sich auch hinsichtlich der nicht angeklag- ten bzw. stillschweigend eingestellten Urkundendelikte, wenn diese (wie hier) spe- zifisch die Benachteiligung der betroffenen Privatperson (mithin der Beschwerde- führerin) bezwecken würden (Urk. 2 S. 7 Ziff. 10).
E. 2.3 Sodann habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Beweisergänzungsverfügung (Urk. 6/3) die Anträge der Beschwerdeführerin auf Restitutions- und Einziehungs- beschlagnahme bzw. auf Ersatzforderungsbeschlagnahme abgewiesen. Auch die Ablehnung dieser Zwangsmassnahmen würden der Beschwerde an das Oberge- richt unterliegen, denn soweit sich diese Anträge der Beschwerdeführerin (hinsicht- lich entsprechender Zwangsmassnahmen) auf Vermögenswerte im Zusammen- hang mit den partiell eingestellten Tathypothesen beziehen würden und die Einstel- lung diesbezüglich nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liege die Verfahrensleitung weiterhin bei der Staatsanwaltschaft, und nicht etwa infolge Anklageerhebung beim Bezirksgericht. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Beschwerde, denn die staatsanwaltschaftlich abgelehnte Beschlagnahme bezwecke unter anderem die Sicherung der Restitution der betref- fenden Vermögenswerte an diese (Urk. 2 S. 7 Ziff. 11 f.).
E. 2.4 Ob die Beschwerdeführerin oder aber D._____ letztlich geschädigte Perso- nen hinsichtlich der zur Debatte stehenden Delikte seien, stelle eine materiellrecht- liche Frage dar und sei deshalb vom Sachgericht zu beurteilen. Im Beschwerde- verfahren UE230246-O habe das Obergericht die Partei- und Prozessfähigkeit der
- 9 - Beschwerdeführerin jedenfalls anerkannt, mithin die Eigenständigkeit der Kom- manditgesellschaft bestätigt (Urk. 2 S. 8 Ziff. 13). 3.
E. 3 Die Abweisung der Anträge auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Vermögenswerten von B._____ und/oder F._____ inklusive der korrespondierenden Anträge auf Vermögensfahn- dung seien aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Vermögenswer- ten dieser Personen zu fahnden und diese bis zur Höhe von mindestens insgesamt Fr. 516'928.– zu beschlagnahmen.
E. 3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die Beschwer- deführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom
17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 161 E. 3.1). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in eigenen Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat zur Frage der eigenen Beschwerdelegitimation bereits selbst festgehalten, gerade weil ihre Rechts- und Prozessfähigkeit umstrit- ten sei, habe sich alternativ– sollte sie nicht als Geschädigte hinsichtlich der zur Debatte stehenden Delikte gelten – auch D._____ (bei der Staatsanwaltschaft) im gleichen Umfang als Privatklägerin konstituiert, da folglich sie als einzige Erbin des Komplementärs geschädigt wäre. Es sei bei einer strittigen Geschädigtenstellung praxisgemäss angezeigt, bis zum Vorliegen eines Urteils des Sachgerichts über die Geschädigtenstellung (ein erstinstanzliches Urteil liegt nunmehr vor, Urk. 13/2) alle konkurrierenden geschädigten Personen bzw. Privatklägerinnen am Verfahren teil- nehmen zu lassen. Deshalb habe separat auch D._____ eine Beschwerde mit weit- gehend gleichem Inhalt erhoben (Urk. 2 S. 8 Ziff. 14).
E. 3.3 Im Verfahren DG240041-L wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkunden- fälschung hat das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 2. Dezember 2024 zunächst festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit Strafanzeige vom 31. Juli 2019 zwar ausdrücklich erklärt, Straf- und Zivilklägerin zu sein, womit sie im Verfahren
- 10 - bei der Staatsanwaltschaft denn auch als Privatklägerin zugelassen worden sei. Aufgrund fehlender Geschädigtenstellung sei die Beschwerdeführerin im gerichtli- chen Verfahren jedoch nicht als Privatklägerin zugelassen (Urk. 13/2 S. 6 I./3.2; ebenso Prot. S. 11 = Urk. 13/4). Weiter hat es erwogen, dass die Eigenschaft als Geschädigte sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen zustehen könne. Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften handle es sich aber nicht um juristi- sche Personen; sie würden lediglich im Aussenverhältnis als solche behandelt. In- wiefern eine Kommanditgesellschaft (als solche gilt die Beschwerdeführerin) ge- schädigt sein könne, beurteile sich nach der Frage, ob sie Trägerin des geschützten Rechtsguts sei (Urk. 13/2 S. 19 II./C./3.2.2). Gemeinschaften zur Gesamthand ohne eigene Rechtspersönlichkeit würden dabei nicht als geschädigte Personen gelten. Gemäss Rechtsprechung sei (lediglich) das einzelne Mitglied der Gemein- schaft zur gesamten Hand geschädigt (Urk. 13/2 S. 19 II./C./3.2.3 f.). Das erstinstanzliche Gericht hatte sich mit dem Anklagevorwurf zu befassen, wo- nach sich der Beschwerdegegner 1 Vermögenswerte der A._____ in Liquidation unrechtmässig angeeignet, mithin diese veruntreut haben soll. Dabei sei zu beach- ten, dass die betreffende Kommanditgesellschaft weder eigene Rechtsfähigkeit noch eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Ihr komme lediglich im Aussenverhältnis eine gewisse Verselbständigung zu. So sei die Kommanditgesellschaft etwa hand- lungs- und prozessfähig. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen den Ge- sellschaftern, komme ihr allerdings keine Verselbständigung zu, dies gelte insbe- sondere für die Frage der Eigentumsverhältnisse; am Vermögen der Kommandit- gesellschaft seien lediglich die Gesellschafter zur gesamten Hand berechtigt. Die Gesellschaft an sich sei nicht Trägerin des Gesellschaftsvermögens, sondern dies seien die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Der Gesellschaft kämen somit im In- nenverhältnis keine eingeständigen Eigentumsrechte zu. Da sie nicht Trägerin des durch den Tatbestand der Veruntreuung (oder anderer Vermögensdelikte) ge- schützten Rechtsguts des Vermögens sei, könne sie auch nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein (Urk. 13/2 S. 19 f. II./C./3.3.1). Hinsichtlich der A._____ in Liquidation sei davon auszugehen, dass im Innenver- hältnis die Gesellschafter, vorliegend D._____ und der Beschwerdegegner 1 (vgl.
- 11 - hierzu auch Urk. 7), Träger der Rechte und Pflichten am Gesellschaftsvermögen und somit auch Eigentümer zur Gesamthand daran seien. Zudem sei im konkreten Fall von einem klassischen Innenverhältnis auszugehen, denn der Beschwerde- gegner 1 (als beschuldigte Person) sei im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlun- gen Kommanditär der Gesellschaft gewesen. Er soll die ihm vorgeworfenen Taten intern als Gesellschafter vorgenommen haben und nicht als Organ nach aussen (Urk. 13/2 S. 21 II./C./3.4.2 f.). Da ein Verhältnis zur gesamten Hand zu beurteilen sei, rechtfertige es sich, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Erbengemeinschaften analog anzu- wenden: Bei diesen seien die einzelnen Erben die Geschädigten (mit Hinweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Hinsichtlich der Kommanditgesellschaft bedeute dies, dass die Gesellschafter – und nicht etwa die Gesellschaft – geschädigt seien. Somit sei die A._____ in Liquidation (die Beschwerdeführerin) hinsichtlich der fraglichen Vermögensdelikte nicht Geschädigte und könne demnach im gerichtlichen Verfah- ren auch nicht Privatklägerin sein (Urk. 13/2 S. 22 II./C./3.4.4). Die einzige Geschä- digte sei D._____, die Mutter des Beschuldigten bzw. des Beschwerdegegners 1 (Urk. 13/2 S. 23 II./C./3.4.6).
E. 3.4 Diese Erwägungen des Sachgerichts sind auch hinsichtlich der Frage zu be- rücksichtigen, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die von ihr gestellten Anträge legitimiert ist. Denn die Beschwerdelegitimation setzt gleichermassen voraus, dass die Beschwerdeführerin in eigenen Rechten direkt betroffen ist, mithin als Geschädigte derjenigen Delikte gilt, hinsichtlich welcher sie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersuchung verlangt (vgl. vorangehend II./3.1), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich das Verfahren implizit eingestellt habe. Die soeben zitierten Erwägungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Aus- führungen der Kammer im Beschluss UE230246-O vom 30. Januar 2024, wonach grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften zur Beschwerde zugelassen seien, auch wenn ihnen die juristische Persönlichkeit fehle. [...] Die Kommanditgesell- schaft könne (sogar) selbständig Vermögensrechte unter eigener Firma erwerben; allerdings sei zu beachten, dass Trägerin der das Vermögen betreffenden Rechte
- 12 - und Pflichten der Kommanditgesellschaft einzig die Gesellschafter seien, welche zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen berechtigt seien. Das Sonderver- mögen (der Kommanditgesellschaft) stehe somit nicht der Gesellschaft an sich zu (vgl. II./1.2 lit. f des erwähnten Beschlusses mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Sachgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Obergericht in jenem Verfahren (UE230246-O) lediglich darüber entschieden habe, ob die A._____ in Liquidation als konstituierte und von der Staatsanwaltschaft vorerst zu- gelassene Privatklägerin gewisse Verfahrensrechte besitze; über eine potentielle Geschädigtenstellung derselben im gerichtlichen Verfahren sei damals (mangels Relevanz dieser Frage im Beschwerdeverfahren) hingegen nicht entschieden wor- den (Urk. 13/2 S. 20 II./C./3.4.1). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich unter Berücksichtigung der Erwägungen des Sachgerichts (vgl. Urk. 13/2) sowie des Obergerichts (UE230246-O) dieselbe Aus- gangslage: In Bezug auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut des Vermögens gelten die Gesellschafter zur gesamten Hand als Träger, nicht die Kommanditge- sellschaft, weshalb ihr hierbei auch keine Geschädigtenstellung zukommen kann.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Gleichentags erhob auch D._____ im eigenen Namen eine entsprechende Beschwerde mit weitgehend denselben Anträgen. Jenes Beschwerdeverfahren wird separat geführt (vgl. UE240107-O).
- 5 - Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 8). Die Kau- tion ging innert Frist auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 11). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens – wonach auf die Be- schwerde nicht einzutreten sein wird – wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Für das Beschwerdeverfahren wurden beim Bezirksgericht Zürich in den abge- schlossenen Verfahren DG240041-L sowie DG240040-L die relevanten Akten bei- gezogen (Ersuchen gem. Urk. 12; Akten Urk. 13/1–8); weiter wurden die Untersu- chungsakten der Staatsanwaltschaft … umfassend in elektronischer Form einge- holt (Ersuchen gem. Urk. 14 bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich; Akten gem. Urk. 15). 3. Am 2. Dezember 2024 (geraume Zeit nach Eingang der Beschwerde) erging ein erstinstanzliches Urteil in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/2; Verfah- ren DG240041-L). Dabei wurde zunächst festgestellt, dass die A._____ in Liquida- tion (mithin die Beschwerdeführerin) nicht als Privatklägerin gelte (sondern diese Stellung allein D._____ zukomme, da sie die einzige Geschädigte sei); das Verfah- ren betreffend mehrfacher Veruntreuung wurde eingestellt; der Beschwerdegeg- ner 1 wurde vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen; auf die Zivilklage der Beschwerdeführerin wurde nicht eingetreten und diejenige von D._____ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 1–5). Am 4. Dezember 2024 erging zudem in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 ein erstinstanzliches Urteil (Urk. 13/1; Verfahren DG240040-L), wonach erkannt wurde, dass dieser nicht schuldig sei und vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freige- sprochen werde. Die Zivilklage von D._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 1–2). Die beiden Urteile werden nachfolgend – soweit das Beschwerdeverfahren davon tangiert ist – entsprechend zu berücksichtigen sein. Sie sind indes (noch) nicht in
- 6 - Rechtskraft erwachsen; gegen beide Urteile wurde Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin (alternativ) eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO beantragt wird darauf nicht weiter einzugehen sein, zumal das Sachgericht dies mit Beschluss vom 13. November 2024 bereits abgewiesen hat (vgl. Urk. 13/6). Eine separate Beschwerde liegt diesbezüglich nicht vor. II. 1.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst (Ziff. 1a) geltend, es sei von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Beschwer- degegner 1 auszugehen, indem er veruntreute Sachen und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin investiert bzw. verkauft habe und zudem aus entsprechenden (ebenfalls veruntreuten) Geldmitteln/Vermögenwerten der Beschwerdeführerin das Gründungskapital der E._____ AG bezahlt habe (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe dies nicht zur Anklage gebracht; diese implizit erfolgte Einstellung des Verfahrens sei aufzuheben, mithin das Verfahren diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zur (weiteren) Untersuchung zurückzuweisen. Die (erweiterte) Tathypothese der Geldwäscherei macht die Beschwerdeführerin allein korrespondierend zur Vortat der mehrfachen Veruntreuung geltend. Der Geldwäschereivorwurf hängt damit entscheidend von den mutmasslich durch den Beschwerdegegner 1 begangenen Veruntreuungen ab.
- 13 - Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- hen herrühren. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stam- mende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan- spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in de- nen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1). In Bezug auf das erstgenannte (öffentliche) Schutzobjekt scheidet eine Geschädig- tenstellung (und damit Beschwerdelegitimation) der Beschwerdeführerin mangels direkter Betroffenheit in eigenen Rechten von Vornherein aus. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei in ihren Vermögenswerten von den mutmasslichen, der Geldwäscherei zugrunde liegenden Veruntreuungshandlungen des Beschwerde- gegners 1 betroffen und habe daher als von der Geldwäscherei betroffene Geschä- digte zu gelten (Urk. 2 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf eine Schädigung eigener Vermö- genswerte, die der Beschwerdegegner 1 durch Veruntreuung derselben im Innen- verhältnis der A._____ in Liquidation bewirkt haben soll. Es wurde vorangehend dargetan, dass bei dieser Ausgangslage lediglich die Gesellschafter Träger ent- sprechender Rechte am Gesellschaftsvermögen und Eigentümer zur Gesamthand daran sein können. Für die Gesellschaft an sich – hier die Beschwerdeführerin – hat dies zur Folge, dass sie in dieser Konstellation nicht als Geschädigte gilt. Folg- lich ist sie in diesem Punkt mangels direkter Betroffenheit in eigenen Rechten nicht zur Beschwerde legitimiert.
- 14 - Zudem hat die erste Instanz die Beschwerdeführerin in Bezug auf die anklagege- genständlichen Veruntreuungshandlungen nicht als Privatklägerin anerkannt und das Verfahren wegen mehrfacher Veruntreuung eingestellt (Urk. 13/2). Damit ent- fallen die der geltend gemachten Geldwäscherei zugrunde liegenden Vortaten (dies gilt auch nachfolgend bei Ziff. 4.2). Auch insofern hat eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung diesbezüglich nicht zu erfolgen.
E. 4.2 Aus denselben Gründen (vgl. vorangehend Ziff. 4.1) hat auch eine Untersu- chung gegen F._____ sowie den Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den gleichen Tatvorwurf der Geldwäscherei und die entsprechenden Vortaten der mehrfachen Veruntreuung, nicht zu erfolgen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1b). In Bezug auf all- fällige Geldwäschereihandlungen, die zulasten der Vermögenswerte der A._____ in Liquidation erfolgt sein sollen, wurde bereits dargetan, dass der Beschwerdefüh- rerin keine Geschädigtenstellung zukommt. Daran ändert sich auch nichts bei einer mutmasslichen Teilnahme von F._____ sowie des Beschwerdegegners 2, welche zur Gesellschaft grundsätzlich im Aussenverhältnis stehen; denn die mutmassliche Tatbegehung (Geldwäscherei; Veruntreuungen) wird nach wie vor dem Beschwer- degegner 1, der zur Gesellschaft im Innenverhältnis steht, vorgeworfen; ein eigen- ständiges deliktisches Verhalten von F._____ und C._____ wurde weder geltend gemacht noch dargetan. Folglich kommen auch hier lediglich die Gesellschafter als Träger des betreffenden Rechtsguts (des Vermögens) in Frage. Es fehlt der Be- schwerdeführerin auch in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1b) an der erfor- derlichen Beschwerdelegitimation.
E. 4.3 Gegenstand der Anklage vom 22. März 2024 war in Bezug auf den Beschwer- degegner 1 – neben den erwähnten Veruntreuungen – sodann die Begehung von Urkundenfälschung (vgl. Urk. 3/1 S. 6); auch darauf bezieht sich die Beschwerde- führerin, wenn sie unter Ziff. 1b (zudem) beantragt, die Staatsanwaltschaft habe eine Teilnahme von F._____ sowie des Beschwerdegegners 2 an den weiteren zur Anklage gebrachten Delikten des Beschwerdegegners 1 zu untersuchen. Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 hat die erste Instanz entschieden, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend der Fälschung einer Vollmacht in Erbschaftssachen nicht erstellen lasse und der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) somit von
- 15 - jenem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 13/2 S. 8 II./A./2.). Das Sachgericht stützte sich dabei auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich FOR (Urk. 15/1/9/2/6), wonach in den entsprechenden Unterschriften keine Fäl- schungsmerkmale festgestellt werden konnten. Damit entfällt auch eine allfällige Teilnahme weiterer Personen an der betreffenden Urkundenfälschung. Eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschwerdeantrags Ziff. 1b hat unter diesen Umständen nicht zu erfolgen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte in Bezug auf Urkundenfälschung und Falschbeurkundung durch den Beschwerdegegner 1 und – als Mittäterin, gegebenenfalls Gehilfin – F._____ mittels unautorisierter Aus- stellung von fünf Rechnungen im Namen der A._____ am 31. Dezember 2016 das Verfahren nicht implizit einstellen dürfen. Sie beantragt, diese stillschweigend er- folgte Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diesbe- züglich eine Untersuchung zu führen (Urk. 2 S. 2; Beschwerdeantrag Ziff. 1c). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis- mittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweise), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3). Soweit das allgemeine Rechtsgut des Vertrauens, das einer Urkunde im Rechts- verkehr zukommt, vorliegend (wenn überhaupt) tangiert erscheint, fehlt es der Be- schwerdeführerin an der Legitimation, diesbezüglich Beschwerde zu führen, da sie hierbei nicht direkt in eigenen Rechten betroffen ist.
- 16 - Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die erwähnten fünf Rechnungen habe der Beschwerdegegner 1 im Namen der Gesellschaft für übertragbare, aber nie bezahlte Handelsware im Betrag von knapp Fr. 140'000.– (unter Teilnahme von F._____) an die von ihm gegründete E._____ AG ausgestellt (vgl. Urk. 2 S. 21 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie damit eine Schädigung des (Sonder-)Vermögens der Gesellschaft in der entsprechenden Höhe geltend macht, zumal es offenbar um unbezahlte Handelsware der Beschwerdeführerin geht. Die Urkundenfälschung (ei- gentlich die unbezahlte Rechnung) soll dabei auf eine finanzielle Benachteiligung der Beschwerdeführerin hinauslaufen. Da solches wiederum dem Beschwerdegeg- ner 1 vorgeworfen wird, ist das gesellschaftsinterne Verhältnis betroffen und die Beschwerdeführerin gilt dabei – wie mehrfach erwähnt – nicht als Trägerin des tan- gierten Rechtsguts des Vermögens. Mangels Stellung als direkt Geschädigte und somit mangels Legitimation kann sie daher mit der Beschwerde keine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung diesbezüglich ver- langen. Inwiefern F._____ – die zur A._____ in Liquidation im Aussenverhältnis steht, was die Frage der Beschwerdelegitimation (der Beschwerdeführerin) in diesem Punkt allenfalls in einem anderen Licht erscheinen liesse – in diesem Zusammenhang (gemeint ist die fragliche Fälschung von fünf Rechnungen aus dem Geschäftsjahr
2016) als Mittäterin (vgl. Wortlaut Antrag Ziff. 1c) und nicht bloss als Teilnehmerin im Sinne einer Gehilfin gelten sollte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan. Oh- nehin ist fraglich, ob die Beschwerde überhaupt so zu verstehen ist, zumal bei Urk. 2 S. 21 f. Ziff. 40 lediglich von einer mutmasslichen "Teilnahme" derselben die Rede ist und nicht von einer eigenständigen Tatbegehung. Ausgehend davon, dass die Tatbegehung insbesondere dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt wird und der Vorwurf demnach das Innenverhältnis der Gesellschaft betrifft, ergibt sich der- selbe Schluss wie im vorangehenden Absatz, wonach die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Zudem hat die erste Instanz im Sachurteil DG240041-L einschlägig festgehalten, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss Anklageschrift am 31. Dezember 2016, also zur mutmasslich tatrelevanten Zeit, noch im Handelsregister mit Einzelprokura
- 17 - eingetragen gewesen sei (vgl. Urk. 7) und sich somit ohnehin nicht zweifelsfrei er- stellen liesse, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Rechnungsstellung nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei; daran vermöge auch ein Schreiben eines Drit- ten nichts zu verändern. Ein strafbares Verhalten sei somit nicht ersichtlich und der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) sei wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung – auch in Bezug auf die fünf Rechnungen, wobei die Anklageschrift dies- bezüglich ungenügend sei – freizusprechen (Urk. 13/2 S. 11 II./B./3.3). Insofern hat auch im Beschwerdeverfahren keine Rückweisung an die Staatsan- waltschaft in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1c) zu erfolgen.
E. 4.5 Weiter (unter Ziff. 1d) beantragt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwalt- schaft habe in Bezug auf die mutmassliche Begehung von Blankettmissbrauch hin- sichtlich einer H._____ [Bank]-Vollmacht in Erbschaftsangelegenheiten von Mai/Juli 2016 und ebenso wegen Verwendung dieser falschen Urkunde (je) durch den Beschwerdegegner 1 eine erweiterte Untersuchung zu führen. Diese Tathypo- these sei zu Unrecht nicht in die Anklage aufgenommen bzw. stillschweigend ein- gestellt worden, indem die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 22. März 2024 einen Tatverdacht diesbezüglich pauschal verneint habe (vgl. Urk. 6/3 S. 13 Ziff. 3.2.9). Gemäss der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 soll der Beschwerdegegner 1 die da- mals noch auf seinen Namen ausgestellte Einzelprokura bei der A._____ in Liqui- dation (also bei der Beschwerdeführerin, die in der Strafanzeige als Geschädigte bezeichnet wird) und die gegenüber der H._____ bestehende Bankenvollmacht we- nige Tage nach dem Tod seines Vaters (I._____, vgl. oben bei II./1.1) missbraucht haben, um den – auf den Namen von I._____ lautenden – Safe der Beschwerde- führerin bei der H._____ zu öffnen und dort diverse (ihr gehörende) Vermögens- werte zu entnehmen (vgl. Urk. 15/1/1/3 S. 4 f.). Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den (vagen) Sach- verhalt als Geschädigte zu gelten hat, da der betreffende Safe bei der H._____ offenbar auf I._____ und nicht etwa auf die Gesellschaft (A._____) lautete. Ebenso stellt sich die Frage, ob angesichts des beanzeigten Sachverhalts, wonach eine
- 18 - Vollmacht "in Erbschaftsangelegenheiten" durch den Beschwerdegegner 1 miss- braucht worden sei, nicht in erster Linie die Erbengemeinschaft bzw. die Gesamt- heit der daran beteiligten Erben betroffen ist und nicht die Beschwerdeführerin. Sollte das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners 1 (dennoch) solche Ver- mögenswerte betreffen, die der Beschwerdeführerin zuzuschreiben wären, ergibt sich zudem (wie schon zuvor) die Ausgangslage, wonach im Innenverhältnis ledig- lich die Gesellschafter Träger entsprechender Rechte am Gesellschaftsvermögen und Eigentümer zur Gesamthand daran sind, mithin der Beschwerdeführerin dies- bezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt. Daran – am Umstand, dass auf das Innenverhältnis abzustellen ist – ändert auch nichts, dass Rechtsanwalt G._____ eine Teilnahme am Blankettmissbrauch sowie an der Verwendung einer falschen Urkunde vorgeworfen wird; denn die angebliche Tatbegehung an sich wird allein dem Beschwerdegegner 1 zugeschrieben. Ein ei- genständiges deliktisches Vorgehen von Rechtsanwalt G._____ wird nicht darge- tan. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung hat diesbezüglich nicht zu erfolgen.
E. 4.6 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin (unter Ziff. 1e) eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung durch den Beschwerdegegner 2, nachdem die Staatsanwaltschaft den betreffen- den Sachverhalt lediglich als versuchte Nötigung zur Anklage gebracht und eine allfällige Erpressung implizit eingestellt habe (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte mit der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 (Urk. 15/1/1/3) die versuchte Erpressung sowohl zulasten ihrer Liquidatorin (D._____) als auch zum Schaden der Gesellschaft im Sinne einer Dreieckserpres- sung angezeigt, weil Art. 156 StGB sowohl die persönliche Freiheit der Liquidatorin als auch das Vermögen der Beschwerdeführerin schütze. Indem die Staatsanwalt- schaft – in Bezug auf denselben Sachverhalt – lediglich eine versuchte Nötigung zulasten von D._____ zur Anklage gebracht habe, sei das von Art. 156 StGB mit- geschützte Rechtsgut des Vermögens ausgeblendet worden. Damit sei der Tatver- dacht der Dreieckserpressung stillschweigend eingestellt worden. Dabei sei evi- dent, dass das zulasten von D._____ angeklagte Verhalten von C._____ (Be-
- 19 - schwerdegegner 2) – die von ihm (ihr gegenüber) in einem Brief schriftlich ange- drohte Exkommunikation für den Fall, dass sie ihr Begehren beim Handelsgericht um Einsetzung als Liquidatorin nicht zurückziehe – auf die Vereitelung von Liqui- dationsansprüchen der Beschwerdeführerin bzw. deren Schädigung in vermögens- rechtlicher Hinsicht abgezielt habe (Urk. 2 S. 29 Ziff. 57 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt im Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024 diesbezüglich fest, dass eine "Ausweitung" des Anklagesachverhalts auf eine ver- suchte Erpressung nicht nötig sei, da der betreffende Sachverhalt in der Anklage bereits so umschrieben sei, dass er vom Sachgericht allenfalls auch unter ver- suchte Erpressung subsumiert werden könnte (Urk. 6/3 S. 14). Denselben Sachverhalt, wie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allenfalls versuchte Erpressung geltend macht, hat die erste Instanz im Verfahren DG240040-L bereits in der Sache beurteilt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2024, Urk. 13/1). Dabei ist in Bezug auf eine versuchte Nötigung, welche der Beschwer- degegner 2 begangen haben soll, ein Freispruch erfolgt. Das Sachgericht hat die schriftliche Androhung der Exkommunikation von D._____ bzw. deren Ausschluss aus der israelitischen Gemeinschaft für den Fall, dass sie ihre Klage beim Handels- gericht um Einsetzung als Liquidatorin der A._____ in Liquidation nicht zurück- ziehe, als rechtmässig erachtet, mithin eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestands verneint (Urk. 13/1 S. 14). Eine all- fällige Erpressung hat die erste Instanz in diesem Zusammenhang nicht geprüft; dazu war sie auch nicht gehalten, da sie den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hin- sicht frei würdigt (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Androhung ernst- licher Nachteile bei der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie bei der Nöti- gung nach Art. 181 StGB gleich zu verstehen ist. Es gelten hinsichtlich einer Er- pressung durch Androhung ernstlicher Nachteile dieselben Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum Nötigungstatbestand entwickelt haben (WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 10 zu Art. 156 StGB mit Hinweisen). Da das Sachgericht eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile
- 20 -
– wenn auch unter dem Titel der versuchten Nötigung – entsprechend verneint hat, entfällt eine solche auch hinsichtlich einer allfälligen Erpressung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte in Be- zug auf eine mutmasslichen Erpressung, die sie im Rahmen der Beweisverfügung vom 22. März 2024 abgelehnt habe (Urk. 6/3 S. 14), eine anfechtbare Einstellungs- verfügung erlassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf denselben Sachverhalt (wegen versuchter Nötigung) Anklage erhoben hat (vgl. Urk. 6/2) und diesbezüglich auch bereits ein Freispruch erfolgt ist (Urk. 13/1). Hierbei stellt sich die Frage nach der Tragweite des Doppelbestra- fungsverbotes (ne bis in idem; Art. 11 Abs. 1 StPO). Danach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Zudem bleibt für eine teilweise Einstellung des Verfahrens kein Raum, wenn (wie hier) lediglich eine andere rechtliche Würdigung des identischen Lebensvorgangs in Frage steht. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hat (auch) deshalb in Bezug auf diesen bereits beurteilten Sachverhalt nicht zu erfolgen.
E. 4.7 Die eingangs bereits einmal zitierten Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 betref- fen einerseits die Abweisung von Restitutions- und Einziehungsbegehren von (mut- masslich) deliktisch herrührenden Vermögenswerten der E._____ AG und anderer- seits die Abweisung von Anträgen auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Ver- mögenswerten des Beschwerdegegners 1 und/oder von F._____ (mit korrespon- dieren Anträgen auf Vermögensfahndung) durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde in diesem Punkt gegen den Beweisergänzungs- entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024, gemäss welchem die Bewei- santräge der Beschwerdeführerin (unter anderem gem. Urk. 3/4 betr. Beweisergän- zung vom 8. März 2024) gesamthaft abgelehnt wurden (vgl. Dispositivziffer 1 Urk. 6/3).
- 21 - Es wurde bereits erwähnt, dass ein ablehnender Beweisergänzungsentscheid nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Darauf hat auch die Staatsanwaltschaft in der betreffenden Verfügung (Urk. 6/3) hingewiesen. Insofern steht das Rechts- mittel der Beschwerde in Bezug auf solche Anträge, welche die Beschwerdeführe- rin bei der Staatsanwaltschaft bereits einmal als Beweisanträge gestellt hat und die abgelehnt wurden, nicht zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Verletzung der Begrün- dungspflicht im Hinblick auf den ergangenen Beweisergänzungsentscheid durch die Staatsanwaltschaft rügt (vgl. Urk. 2 S. 9 ff. III./A.), ist darauf hinzuweisen, dass eine kurze Begründung genügt (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO); insofern ist die Beweis- verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/3) nicht zu beanstanden. Die Staatsan- waltschaft hat darauf hingewiesen, das aufgrund der (bisherigen) langen Verfah- rensdauer keine akute Gefahr der Verschleuderung bestehe, weshalb eine vorsorg- liche Sicherung der betreffende Vermögenswerte im Hinblick auf eine mögliche Ein- ziehung bzw. Ersatzforderung nicht angezeigt erscheine (Urk. 6/3 S. 15 Ziff. 3.2.14). In Bezug auf die beantragte Einziehung von Vermögenswerten oder Surrogaten der E._____ AG zugunsten des Kantons hat sie festgehalten, die Be- weisanträge 5 a–d seien abzulehnen, da die Staatsanwaltschaft von Gesetzes we- gen lediglich zur vorübergehenden Beschlagnahme befugt sei und die Einziehung in die Kompetenz des Sachgerichts falle, sollte es zu einer Verurteilung kommen (Urk. 6/3 S. 14 Ziff. 3.2.11). Damit ist die Ablehnung betreffender Beweisanträge ausreichend begründet. Eine materielle Prüfung der Begründung hat im Beschwer- deverfahren hingegen nicht zu erfolgen; der ablehnende Beweisentscheid ist (wie erwähnt) nicht anfechtbar, auch wenn den Beweisanträgen allenfalls eine erhebli- che Bedeutung zugemessen wird (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/HAND/STEINER, in: Basler Kommentar [BSK] StPO, 3. Auflage 2023, N 18 zu Art. 318). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweisanträge im Hauptverfahren DG240041-L erneut gestellt; mit Verfügung der ersten Instanz vom
25. November 2024 wurden die Beweisanträge erneut umfassend abgewiesen, nun mit der Begründung, da ein Bezug der Beweisanträge zum Anklagesachverhalt nicht gegeben sei (Gründung der E._____ AG aus deliktischen Mitteln sowie Geld-
- 22 - wäschereivorwurf vom Anklagesachverhalt gem. Urk. 6/1 nicht erfasst; Urk. 13/8 S. 3). Ein Rechtsmittel kann bzw. konnte auch gegen diesen Entscheid nicht erho- ben werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Auch insofern steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deliktisch herrührende Vermögenswerte bei der E._____ AG bezieht, und in der Beschwerde ausführt, diese ergäben sich aus der Anklage bzw. den dort aufgelisteten, mutmasslich veruntreuten Sachen und Vermögenswerten (vgl. Urk. 2 S. 32 Ziff. 68 lit. b), so ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil DG240041-L der ersten Instanz vom 2. Dezember 2024 das Verfah- ren betreffend mehrfacher Veruntreuung (gegen den Beschwerdegegner 1) einge- stellt wurde (was einem Freispruch gleichkommt, Art. 320 Abs. 4 StPO; Urk. 13/2 S. 27, Dispositivziffer 2). Folglich hat in dieser Hinsicht auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, die betreffenden Vermögenwerte zu ermitteln und zu beschlagnahmen. Zudem gilt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die frag- liche Veruntreuung (wie vorangehend dargetan) nicht als direkt Geschädigte und hat diesbezüglich keine prozessuale Stellung als Privatklägerin (Dispositivziffer 1 Urk. 13/2); folglich kann sie hinsichtlich allenfalls veruntreuter Vermögenswerte auch kein entsprechendes Restitutions- oder Einziehungsbegehren stellen. Das- selbe gilt in Bezug auf Vermögenswerte, die aus Geldwäschereihandlungen stam- men sollen; denn wie dargetan, ist sie auch diesbezüglich nicht beschwerdelegiti- miert. Eine Einziehung von Vermögenswerten bei der E._____ AG zugunsten des Kan- tons Zürich (vgl. Antrag 5 Urk. 3/4 S. 4) kann die Beschwerdeführerin mangels Gel- tendmachung eigener Interessen nicht beanspruchen. Dasselbe gilt hinsichtlich ei- ner Ersatzforderung von Fr. 516'928.− zugunsten des Kantons, da sie ausserhalb eigener Interessen nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. Antrag 7 bei Urk. 3/4 S. 5). Es sind keine Vermögenswerte erkennbar, die der Einziehung unterliegen würden, zumal, wie erwähnt, in Bezug auf mögliche Veruntreuungshandlungen erstinstanz- lich eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt erfolgt ist (und der Beschwer- degegner 1 im Übrigen freigesprochen wurde, Urk. 13/2). Das Sachgericht hat demnach auch nicht auf eine entsprechende Ersatzforderung erkannt.
- 23 -
E. 5.1 Dies führt insgesamt dazu, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es hat somit weder eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Wei- terführung einer Strafuntersuchung im Sinne der gestellten Anträge noch eine An- weisung der Strafbehörden zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten aus all- fälligen Delikten zu erfolgen, von welchen die Beschwerdeführerin nicht direkt in eigenen Rechten betroffen ist oder hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt oder der Beschwerdegegner 1 freigesprochen wurde.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wonach auf die Beschwerde mangels direkter Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Rechten nicht einzutreten ist, sowie unter Berücksichtigung, dass eine Geschädigtenstellung in der betreffen- den Sache allenfalls allein noch D._____ zukommen kann, die separat Beschwerde erhoben hat (vgl. UE240107-O), ist entgegen dem prozessualen Ersuchen der Be- schwerdeführerin keine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren vorzuneh- men, da sich sowohl in prozessualer wie auch materieller Hinsicht eine unterschied- liche Beurteilung aufdrängt. III.
Dispositiv
- Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und sie hat folg- lich die Kosten hierfür zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihr die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.
- Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unter- liegt, ist sie nicht zu entschädigen. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnah- men eingeholt wurden, ist auch den (teilweise amtlich verteidigten) Beschwerde- gegnern 1 und 2 mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. - 24 - Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
- Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad … sowie … (gegen Empfangsbestätigung)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 25 - Zürich, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240105-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 28. August 2025 in Sachen A._____ in Liquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Teileinstellung etc. Beschwerde gegen die implizite, partielle Einstellung/Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft
- 2 - Zürich-Limmat, je vom 22. März 2024, sowie durch den Beweisergänzungs- entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2024
- 3 - Erwägungen: I. 1. Auf entsprechende Strafanzeige der A._____ in Liquidation (fortan Beschwerde- führerin; Kommanditgesellschaft; Domiziladresse c/o D._____ gem. Urk. 7) vom
31. Juli 2019 hin (Urk. 15/1/1/3) führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) unter der gemeinsamen Referenz … je eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (fortan Beschwerdegegner 2). Nach Abschluss beider Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerde- führerin sowie von D._____ (Urk. 6/1); zudem erhob sie am 22. März 2024 (sepa- rat) Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Nötigung (allein) zum Nachteil von D._____ (Urk. 6/2). Mit Verfügung (Beweisergänzungsentscheid; Art. 318 Abs. 2 StPO) vom 22. März 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab (Urk. 6/3). Mit ihren Beweisanträgen (vgl. Urk. 3/4) wollte die Beschwerdeführe- rin unter anderem die Durchführung einer Strafuntersuchung hinsichtlich solcher Tatvorwürfe bezwecken, in Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft keine Anklage vorgesehen hatte. 2. Auf die erfolgte Anklageerhebung sowie die Ablehnung von Beweisanträgen hin, je vom 22. März 2024 (vgl. Urk. 6/1–3), wurde mit Eingabe vom 8. April 2024 im Na- men der A._____ in Liquidation bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich fristwahrend Beschwerde erhoben, dies mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2 f.):
- 4 -
1. Die implizite partielle Einstellung, eventualiter implizite partielle Nichtanhandnahme des Vor- verfahrens der Staatsanwaltschaft … hinsichtlich der nachfolgend genannten, mutmasslichen Delikte sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung und ge- gebenenfalls Anklageerhebung zurückzuweisen:
a. Qualifizierte Geldwäscherei durch B._____ mittels Investition bzw. Verkauf veruntreu- ter Sachen und Vermögenswerte, inklusive mittels Bezahlung des Gründungskapitals der E._____ AG aus Geldmitteln bzw. Vermögenswerten der Beschwerdeführerin;
b. Teilnahme von F._____ und C._____ an der soeben unter lit. a. genannten Tathypo- these sowie an den am 22. März 2024 angeklagten weiteren mutmasslichen Delikten von B._____;
c. Urkundenfälschung und Falschbeurkundung durch B._____ und (als Mittäterin, gege- benenfalls Gehilfin) F._____ mittels unautorisierter Ausstellung von fünf Rechnungen im Namen der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2016;
d. Blankett-Missbrauch und Verwendung einer falschen Urkunde durch B._____ und diesbezügliche Teilnahme von Rechtsanwalt G._____ im Zusammenhang mit einem H._____ [Bank] Vollmachtsformular;
e. Versuchte Erpressung zulasten der Beschwerdeführerin durch C._____.
2. Die Abweisung der Anträge auf Restitutions- bzw. Einziehungsbeschlagnahme von deliktisch herrührenden Vermögenswerten (inklusive möglichen Surrogaten) bei der E._____ AG sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, solche Vermögenswerte zu er- mitteln und zu beschlagnahmen.
3. Die Abweisung der Anträge auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Vermögenswerten von B._____ und/oder F._____ inklusive der korrespondierenden Anträge auf Vermögensfahn- dung seien aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Vermögenswer- ten dieser Personen zu fahnden und diese bis zur Höhe von mindestens insgesamt Fr. 516'928.– zu beschlagnahmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Gleichentags erhob auch D._____ im eigenen Namen eine entsprechende Beschwerde mit weitgehend denselben Anträgen. Jenes Beschwerdeverfahren wird separat geführt (vgl. UE240107-O).
- 5 - Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 8). Die Kau- tion ging innert Frist auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 11). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens – wonach auf die Be- schwerde nicht einzutreten sein wird – wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Für das Beschwerdeverfahren wurden beim Bezirksgericht Zürich in den abge- schlossenen Verfahren DG240041-L sowie DG240040-L die relevanten Akten bei- gezogen (Ersuchen gem. Urk. 12; Akten Urk. 13/1–8); weiter wurden die Untersu- chungsakten der Staatsanwaltschaft … umfassend in elektronischer Form einge- holt (Ersuchen gem. Urk. 14 bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich; Akten gem. Urk. 15). 3. Am 2. Dezember 2024 (geraume Zeit nach Eingang der Beschwerde) erging ein erstinstanzliches Urteil in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/2; Verfah- ren DG240041-L). Dabei wurde zunächst festgestellt, dass die A._____ in Liquida- tion (mithin die Beschwerdeführerin) nicht als Privatklägerin gelte (sondern diese Stellung allein D._____ zukomme, da sie die einzige Geschädigte sei); das Verfah- ren betreffend mehrfacher Veruntreuung wurde eingestellt; der Beschwerdegeg- ner 1 wurde vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen; auf die Zivilklage der Beschwerdeführerin wurde nicht eingetreten und diejenige von D._____ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 1–5). Am 4. Dezember 2024 erging zudem in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 ein erstinstanzliches Urteil (Urk. 13/1; Verfahren DG240040-L), wonach erkannt wurde, dass dieser nicht schuldig sei und vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freige- sprochen werde. Die Zivilklage von D._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 1–2). Die beiden Urteile werden nachfolgend – soweit das Beschwerdeverfahren davon tangiert ist – entsprechend zu berücksichtigen sein. Sie sind indes (noch) nicht in
- 6 - Rechtskraft erwachsen; gegen beide Urteile wurde Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin (alternativ) eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO beantragt wird darauf nicht weiter einzugehen sein, zumal das Sachgericht dies mit Beschluss vom 13. November 2024 bereits abgewiesen hat (vgl. Urk. 13/6). Eine separate Beschwerde liegt diesbezüglich nicht vor. II. 1. 1.1 Der Beschwerde liegt kurz zusammengefasst (und mutmasslich) der folgende Sachverhalt zugrunde: I._____, damals noch Komplementär der Beschwerdefüh- rerin, verstarb im mm. 2015, womit die A._____ von Gesetzes wegen in Liquidation fiel. I._____ habe ein gültiges, unangefochten gebliebenes Testament hinterlassen, gemäss welchem seine Witwe, D._____, die einzige Erbin sei. Dabei habe bis Ende 2015 B._____ (Beschwerdegegner 1; Sohn von D._____) das Vermögen der Be- schwerdeführerin interimistisch verwaltet, bis schliesslich D._____ (auf ihr entspre- chendes Ersuchen hin) vom Handelsgericht Zürich als Liquidatorin eingesetzt wor- den sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mutmasslich diverse Handelswaren und Vermögenswerte im Gesamtumfang von mindestens Fr. 500'000.– dem Vermögen der Beschwerdeführerin ohne Gegenleistung entnommen und zu Gunsten der Ende 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau, F._____, gegründeten E._____ AG ver- wendet. Letztgenannte sei Mitaktionärin und Geschäftsführerin bei der E._____ AG gewesen (vgl. hierzu Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 15 ff.). 1.2 Vor diesem Hintergrund reichte die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 Strafanzeige (unter anderem) gegen den Beschwerdegegner 1 ein wegen des Ver- dachts auf Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. und ebenso ge- gen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts auf versuchte Erpressung, eventualiter Nötigung (vgl. Urk. 15/1/1/3). 1.3 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (wie bereits erwähnt) je ein Strafverfahren unter der gemeinsamen Refe-
- 7 - renz … und erhob letztlich, nach durchgeführter Untersuchung, am 22. März 2024 gegen beide Beschuldigten (hier beide Beschwerdegegner) je Anklage (Urk. 6/1– 2), nachdem sie gewisse Beweisanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersuchung mit Verfügung (ebenfalls) vom 22. März 2024 abgelehnt hatte (Urk. 6/3). 2. 2.1 Mit der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe lediglich in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe – die Beschwerdeführerin bezeichnet diese als sog. Tathypothesen – Anklage erhoben (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Die in den Beschwerdeanträgen unter Ziff. 1 lit. a–e genannten Tathypothesen, welche bereits Gegenstand der Strafanzeige gewesen seien, habe sie hingegen nicht zur Anklage gebracht, sondern die entsprechenden Beweisanträge (in Bezug auf die Untersuchung dieser zusätzlichen Tathypothesen) mit Beweisergänzungsent- scheid vom 22. März 2024 (vgl. Urk. 6/3) pauschal mit der Begründung eines feh- lenden Tatverdachts abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich all dieser (zusätzlichen) Tathypothesen jedoch rechtsgültig als Privatklägerin konstitu- iert. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, in Bezug auf diese Tathypothesen das Verfahren (teilweise) explizit einzustellen oder nicht anhand zu nehmen, wenn sie diese nicht weiter verfolge. Erlasse die Staats- anwaltschaft keine entsprechende Einstellung oder Nichtanhandnahme, sondern erfolge diese in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe (wie hier) lediglich stillschweigend, so könne dies dennoch im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO angefochten werden. Dem stehe auch der Grundsatz ne bis in idem nicht entgegen; denn gemäss jüngs- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich beim eingestellten und an- geklagten Teil eines Vorgangs um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, was auch für implizite partielle Nichtanhandnahmen gelte (Urk. 2 S. 4 ff. mit Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). 2.2 Die Beschwerdeführerin habe zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde, denn die Entscheidung, ob Anklage zur erheben sei, richte sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser Grundsatz komme auch bei der Frage zum Tragen, welche Vorwürfe in der Anklage aufzunehmen
- 8 - seien sowie bei der Beurteilung einer von der Privatklägerschaft beantragten Än- derung oder Ergänzung der Anklage (vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO). Dem Sachgericht müsse gestützt auf die Anklage eine umfassende Beurteilung der Sache möglich sein; dabei sei auch das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, ihren Standpunkt im gerichtlichen Verfahren ausreichend geltend machen zu können (Urk. 2 S. 6 unter Hinweis auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Beschwerdeführerin sei ausgehend von der soeben zitierten Rechtsprechung nicht nur mit Bezug auf die partiell und stillschweigend eingestellten oder nicht an- hand genommenen Vermögensdelikte und die damit verbundene Geldwäsche- reihypothese geschädigte Person bzw. Privatklägerin und damit beschwerdelegiti- miert. Eine Geschädigtenstellung ergebe sich auch hinsichtlich der nicht angeklag- ten bzw. stillschweigend eingestellten Urkundendelikte, wenn diese (wie hier) spe- zifisch die Benachteiligung der betroffenen Privatperson (mithin der Beschwerde- führerin) bezwecken würden (Urk. 2 S. 7 Ziff. 10). 2.3 Sodann habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Beweisergänzungsverfügung (Urk. 6/3) die Anträge der Beschwerdeführerin auf Restitutions- und Einziehungs- beschlagnahme bzw. auf Ersatzforderungsbeschlagnahme abgewiesen. Auch die Ablehnung dieser Zwangsmassnahmen würden der Beschwerde an das Oberge- richt unterliegen, denn soweit sich diese Anträge der Beschwerdeführerin (hinsicht- lich entsprechender Zwangsmassnahmen) auf Vermögenswerte im Zusammen- hang mit den partiell eingestellten Tathypothesen beziehen würden und die Einstel- lung diesbezüglich nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liege die Verfahrensleitung weiterhin bei der Staatsanwaltschaft, und nicht etwa infolge Anklageerhebung beim Bezirksgericht. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Beschwerde, denn die staatsanwaltschaftlich abgelehnte Beschlagnahme bezwecke unter anderem die Sicherung der Restitution der betref- fenden Vermögenswerte an diese (Urk. 2 S. 7 Ziff. 11 f.). 2.4 Ob die Beschwerdeführerin oder aber D._____ letztlich geschädigte Perso- nen hinsichtlich der zur Debatte stehenden Delikte seien, stelle eine materiellrecht- liche Frage dar und sei deshalb vom Sachgericht zu beurteilen. Im Beschwerde- verfahren UE230246-O habe das Obergericht die Partei- und Prozessfähigkeit der
- 9 - Beschwerdeführerin jedenfalls anerkannt, mithin die Eigenständigkeit der Kom- manditgesellschaft bestätigt (Urk. 2 S. 8 Ziff. 13). 3. 3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die Beschwer- deführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom
17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 161 E. 3.1). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in eigenen Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat zur Frage der eigenen Beschwerdelegitimation bereits selbst festgehalten, gerade weil ihre Rechts- und Prozessfähigkeit umstrit- ten sei, habe sich alternativ– sollte sie nicht als Geschädigte hinsichtlich der zur Debatte stehenden Delikte gelten – auch D._____ (bei der Staatsanwaltschaft) im gleichen Umfang als Privatklägerin konstituiert, da folglich sie als einzige Erbin des Komplementärs geschädigt wäre. Es sei bei einer strittigen Geschädigtenstellung praxisgemäss angezeigt, bis zum Vorliegen eines Urteils des Sachgerichts über die Geschädigtenstellung (ein erstinstanzliches Urteil liegt nunmehr vor, Urk. 13/2) alle konkurrierenden geschädigten Personen bzw. Privatklägerinnen am Verfahren teil- nehmen zu lassen. Deshalb habe separat auch D._____ eine Beschwerde mit weit- gehend gleichem Inhalt erhoben (Urk. 2 S. 8 Ziff. 14). 3.3 Im Verfahren DG240041-L wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkunden- fälschung hat das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 2. Dezember 2024 zunächst festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit Strafanzeige vom 31. Juli 2019 zwar ausdrücklich erklärt, Straf- und Zivilklägerin zu sein, womit sie im Verfahren
- 10 - bei der Staatsanwaltschaft denn auch als Privatklägerin zugelassen worden sei. Aufgrund fehlender Geschädigtenstellung sei die Beschwerdeführerin im gerichtli- chen Verfahren jedoch nicht als Privatklägerin zugelassen (Urk. 13/2 S. 6 I./3.2; ebenso Prot. S. 11 = Urk. 13/4). Weiter hat es erwogen, dass die Eigenschaft als Geschädigte sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen zustehen könne. Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften handle es sich aber nicht um juristi- sche Personen; sie würden lediglich im Aussenverhältnis als solche behandelt. In- wiefern eine Kommanditgesellschaft (als solche gilt die Beschwerdeführerin) ge- schädigt sein könne, beurteile sich nach der Frage, ob sie Trägerin des geschützten Rechtsguts sei (Urk. 13/2 S. 19 II./C./3.2.2). Gemeinschaften zur Gesamthand ohne eigene Rechtspersönlichkeit würden dabei nicht als geschädigte Personen gelten. Gemäss Rechtsprechung sei (lediglich) das einzelne Mitglied der Gemein- schaft zur gesamten Hand geschädigt (Urk. 13/2 S. 19 II./C./3.2.3 f.). Das erstinstanzliche Gericht hatte sich mit dem Anklagevorwurf zu befassen, wo- nach sich der Beschwerdegegner 1 Vermögenswerte der A._____ in Liquidation unrechtmässig angeeignet, mithin diese veruntreut haben soll. Dabei sei zu beach- ten, dass die betreffende Kommanditgesellschaft weder eigene Rechtsfähigkeit noch eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Ihr komme lediglich im Aussenverhältnis eine gewisse Verselbständigung zu. So sei die Kommanditgesellschaft etwa hand- lungs- und prozessfähig. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen den Ge- sellschaftern, komme ihr allerdings keine Verselbständigung zu, dies gelte insbe- sondere für die Frage der Eigentumsverhältnisse; am Vermögen der Kommandit- gesellschaft seien lediglich die Gesellschafter zur gesamten Hand berechtigt. Die Gesellschaft an sich sei nicht Trägerin des Gesellschaftsvermögens, sondern dies seien die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Der Gesellschaft kämen somit im In- nenverhältnis keine eingeständigen Eigentumsrechte zu. Da sie nicht Trägerin des durch den Tatbestand der Veruntreuung (oder anderer Vermögensdelikte) ge- schützten Rechtsguts des Vermögens sei, könne sie auch nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein (Urk. 13/2 S. 19 f. II./C./3.3.1). Hinsichtlich der A._____ in Liquidation sei davon auszugehen, dass im Innenver- hältnis die Gesellschafter, vorliegend D._____ und der Beschwerdegegner 1 (vgl.
- 11 - hierzu auch Urk. 7), Träger der Rechte und Pflichten am Gesellschaftsvermögen und somit auch Eigentümer zur Gesamthand daran seien. Zudem sei im konkreten Fall von einem klassischen Innenverhältnis auszugehen, denn der Beschwerde- gegner 1 (als beschuldigte Person) sei im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlun- gen Kommanditär der Gesellschaft gewesen. Er soll die ihm vorgeworfenen Taten intern als Gesellschafter vorgenommen haben und nicht als Organ nach aussen (Urk. 13/2 S. 21 II./C./3.4.2 f.). Da ein Verhältnis zur gesamten Hand zu beurteilen sei, rechtfertige es sich, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Erbengemeinschaften analog anzu- wenden: Bei diesen seien die einzelnen Erben die Geschädigten (mit Hinweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Hinsichtlich der Kommanditgesellschaft bedeute dies, dass die Gesellschafter – und nicht etwa die Gesellschaft – geschädigt seien. Somit sei die A._____ in Liquidation (die Beschwerdeführerin) hinsichtlich der fraglichen Vermögensdelikte nicht Geschädigte und könne demnach im gerichtlichen Verfah- ren auch nicht Privatklägerin sein (Urk. 13/2 S. 22 II./C./3.4.4). Die einzige Geschä- digte sei D._____, die Mutter des Beschuldigten bzw. des Beschwerdegegners 1 (Urk. 13/2 S. 23 II./C./3.4.6). 3.4 Diese Erwägungen des Sachgerichts sind auch hinsichtlich der Frage zu be- rücksichtigen, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die von ihr gestellten Anträge legitimiert ist. Denn die Beschwerdelegitimation setzt gleichermassen voraus, dass die Beschwerdeführerin in eigenen Rechten direkt betroffen ist, mithin als Geschädigte derjenigen Delikte gilt, hinsichtlich welcher sie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersuchung verlangt (vgl. vorangehend II./3.1), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich das Verfahren implizit eingestellt habe. Die soeben zitierten Erwägungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Aus- führungen der Kammer im Beschluss UE230246-O vom 30. Januar 2024, wonach grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften zur Beschwerde zugelassen seien, auch wenn ihnen die juristische Persönlichkeit fehle. [...] Die Kommanditgesell- schaft könne (sogar) selbständig Vermögensrechte unter eigener Firma erwerben; allerdings sei zu beachten, dass Trägerin der das Vermögen betreffenden Rechte
- 12 - und Pflichten der Kommanditgesellschaft einzig die Gesellschafter seien, welche zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen berechtigt seien. Das Sonderver- mögen (der Kommanditgesellschaft) stehe somit nicht der Gesellschaft an sich zu (vgl. II./1.2 lit. f des erwähnten Beschlusses mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Sachgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Obergericht in jenem Verfahren (UE230246-O) lediglich darüber entschieden habe, ob die A._____ in Liquidation als konstituierte und von der Staatsanwaltschaft vorerst zu- gelassene Privatklägerin gewisse Verfahrensrechte besitze; über eine potentielle Geschädigtenstellung derselben im gerichtlichen Verfahren sei damals (mangels Relevanz dieser Frage im Beschwerdeverfahren) hingegen nicht entschieden wor- den (Urk. 13/2 S. 20 II./C./3.4.1). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich unter Berücksichtigung der Erwägungen des Sachgerichts (vgl. Urk. 13/2) sowie des Obergerichts (UE230246-O) dieselbe Aus- gangslage: In Bezug auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut des Vermögens gelten die Gesellschafter zur gesamten Hand als Träger, nicht die Kommanditge- sellschaft, weshalb ihr hierbei auch keine Geschädigtenstellung zukommen kann. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst (Ziff. 1a) geltend, es sei von einem dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Beschwer- degegner 1 auszugehen, indem er veruntreute Sachen und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin investiert bzw. verkauft habe und zudem aus entsprechenden (ebenfalls veruntreuten) Geldmitteln/Vermögenwerten der Beschwerdeführerin das Gründungskapital der E._____ AG bezahlt habe (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe dies nicht zur Anklage gebracht; diese implizit erfolgte Einstellung des Verfahrens sei aufzuheben, mithin das Verfahren diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zur (weiteren) Untersuchung zurückzuweisen. Die (erweiterte) Tathypothese der Geldwäscherei macht die Beschwerdeführerin allein korrespondierend zur Vortat der mehrfachen Veruntreuung geltend. Der Geldwäschereivorwurf hängt damit entscheidend von den mutmasslich durch den Beschwerdegegner 1 begangenen Veruntreuungen ab.
- 13 - Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- hen herrühren. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stam- mende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan- spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in de- nen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1). In Bezug auf das erstgenannte (öffentliche) Schutzobjekt scheidet eine Geschädig- tenstellung (und damit Beschwerdelegitimation) der Beschwerdeführerin mangels direkter Betroffenheit in eigenen Rechten von Vornherein aus. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei in ihren Vermögenswerten von den mutmasslichen, der Geldwäscherei zugrunde liegenden Veruntreuungshandlungen des Beschwerde- gegners 1 betroffen und habe daher als von der Geldwäscherei betroffene Geschä- digte zu gelten (Urk. 2 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf eine Schädigung eigener Vermö- genswerte, die der Beschwerdegegner 1 durch Veruntreuung derselben im Innen- verhältnis der A._____ in Liquidation bewirkt haben soll. Es wurde vorangehend dargetan, dass bei dieser Ausgangslage lediglich die Gesellschafter Träger ent- sprechender Rechte am Gesellschaftsvermögen und Eigentümer zur Gesamthand daran sein können. Für die Gesellschaft an sich – hier die Beschwerdeführerin – hat dies zur Folge, dass sie in dieser Konstellation nicht als Geschädigte gilt. Folg- lich ist sie in diesem Punkt mangels direkter Betroffenheit in eigenen Rechten nicht zur Beschwerde legitimiert.
- 14 - Zudem hat die erste Instanz die Beschwerdeführerin in Bezug auf die anklagege- genständlichen Veruntreuungshandlungen nicht als Privatklägerin anerkannt und das Verfahren wegen mehrfacher Veruntreuung eingestellt (Urk. 13/2). Damit ent- fallen die der geltend gemachten Geldwäscherei zugrunde liegenden Vortaten (dies gilt auch nachfolgend bei Ziff. 4.2). Auch insofern hat eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung diesbezüglich nicht zu erfolgen. 4.2 Aus denselben Gründen (vgl. vorangehend Ziff. 4.1) hat auch eine Untersu- chung gegen F._____ sowie den Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den gleichen Tatvorwurf der Geldwäscherei und die entsprechenden Vortaten der mehrfachen Veruntreuung, nicht zu erfolgen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1b). In Bezug auf all- fällige Geldwäschereihandlungen, die zulasten der Vermögenswerte der A._____ in Liquidation erfolgt sein sollen, wurde bereits dargetan, dass der Beschwerdefüh- rerin keine Geschädigtenstellung zukommt. Daran ändert sich auch nichts bei einer mutmasslichen Teilnahme von F._____ sowie des Beschwerdegegners 2, welche zur Gesellschaft grundsätzlich im Aussenverhältnis stehen; denn die mutmassliche Tatbegehung (Geldwäscherei; Veruntreuungen) wird nach wie vor dem Beschwer- degegner 1, der zur Gesellschaft im Innenverhältnis steht, vorgeworfen; ein eigen- ständiges deliktisches Verhalten von F._____ und C._____ wurde weder geltend gemacht noch dargetan. Folglich kommen auch hier lediglich die Gesellschafter als Träger des betreffenden Rechtsguts (des Vermögens) in Frage. Es fehlt der Be- schwerdeführerin auch in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1b) an der erfor- derlichen Beschwerdelegitimation. 4.3 Gegenstand der Anklage vom 22. März 2024 war in Bezug auf den Beschwer- degegner 1 – neben den erwähnten Veruntreuungen – sodann die Begehung von Urkundenfälschung (vgl. Urk. 3/1 S. 6); auch darauf bezieht sich die Beschwerde- führerin, wenn sie unter Ziff. 1b (zudem) beantragt, die Staatsanwaltschaft habe eine Teilnahme von F._____ sowie des Beschwerdegegners 2 an den weiteren zur Anklage gebrachten Delikten des Beschwerdegegners 1 zu untersuchen. Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 hat die erste Instanz entschieden, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend der Fälschung einer Vollmacht in Erbschaftssachen nicht erstellen lasse und der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) somit von
- 15 - jenem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 13/2 S. 8 II./A./2.). Das Sachgericht stützte sich dabei auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich FOR (Urk. 15/1/9/2/6), wonach in den entsprechenden Unterschriften keine Fäl- schungsmerkmale festgestellt werden konnten. Damit entfällt auch eine allfällige Teilnahme weiterer Personen an der betreffenden Urkundenfälschung. Eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschwerdeantrags Ziff. 1b hat unter diesen Umständen nicht zu erfolgen. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte in Bezug auf Urkundenfälschung und Falschbeurkundung durch den Beschwerdegegner 1 und – als Mittäterin, gegebenenfalls Gehilfin – F._____ mittels unautorisierter Aus- stellung von fünf Rechnungen im Namen der A._____ am 31. Dezember 2016 das Verfahren nicht implizit einstellen dürfen. Sie beantragt, diese stillschweigend er- folgte Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diesbe- züglich eine Untersuchung zu führen (Urk. 2 S. 2; Beschwerdeantrag Ziff. 1c). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis- mittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweise), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3). Soweit das allgemeine Rechtsgut des Vertrauens, das einer Urkunde im Rechts- verkehr zukommt, vorliegend (wenn überhaupt) tangiert erscheint, fehlt es der Be- schwerdeführerin an der Legitimation, diesbezüglich Beschwerde zu führen, da sie hierbei nicht direkt in eigenen Rechten betroffen ist.
- 16 - Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die erwähnten fünf Rechnungen habe der Beschwerdegegner 1 im Namen der Gesellschaft für übertragbare, aber nie bezahlte Handelsware im Betrag von knapp Fr. 140'000.– (unter Teilnahme von F._____) an die von ihm gegründete E._____ AG ausgestellt (vgl. Urk. 2 S. 21 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie damit eine Schädigung des (Sonder-)Vermögens der Gesellschaft in der entsprechenden Höhe geltend macht, zumal es offenbar um unbezahlte Handelsware der Beschwerdeführerin geht. Die Urkundenfälschung (ei- gentlich die unbezahlte Rechnung) soll dabei auf eine finanzielle Benachteiligung der Beschwerdeführerin hinauslaufen. Da solches wiederum dem Beschwerdegeg- ner 1 vorgeworfen wird, ist das gesellschaftsinterne Verhältnis betroffen und die Beschwerdeführerin gilt dabei – wie mehrfach erwähnt – nicht als Trägerin des tan- gierten Rechtsguts des Vermögens. Mangels Stellung als direkt Geschädigte und somit mangels Legitimation kann sie daher mit der Beschwerde keine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung diesbezüglich ver- langen. Inwiefern F._____ – die zur A._____ in Liquidation im Aussenverhältnis steht, was die Frage der Beschwerdelegitimation (der Beschwerdeführerin) in diesem Punkt allenfalls in einem anderen Licht erscheinen liesse – in diesem Zusammenhang (gemeint ist die fragliche Fälschung von fünf Rechnungen aus dem Geschäftsjahr
2016) als Mittäterin (vgl. Wortlaut Antrag Ziff. 1c) und nicht bloss als Teilnehmerin im Sinne einer Gehilfin gelten sollte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan. Oh- nehin ist fraglich, ob die Beschwerde überhaupt so zu verstehen ist, zumal bei Urk. 2 S. 21 f. Ziff. 40 lediglich von einer mutmasslichen "Teilnahme" derselben die Rede ist und nicht von einer eigenständigen Tatbegehung. Ausgehend davon, dass die Tatbegehung insbesondere dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt wird und der Vorwurf demnach das Innenverhältnis der Gesellschaft betrifft, ergibt sich der- selbe Schluss wie im vorangehenden Absatz, wonach die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Zudem hat die erste Instanz im Sachurteil DG240041-L einschlägig festgehalten, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss Anklageschrift am 31. Dezember 2016, also zur mutmasslich tatrelevanten Zeit, noch im Handelsregister mit Einzelprokura
- 17 - eingetragen gewesen sei (vgl. Urk. 7) und sich somit ohnehin nicht zweifelsfrei er- stellen liesse, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Rechnungsstellung nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei; daran vermöge auch ein Schreiben eines Drit- ten nichts zu verändern. Ein strafbares Verhalten sei somit nicht ersichtlich und der Beschuldigte (hier Beschwerdegegner 1) sei wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung – auch in Bezug auf die fünf Rechnungen, wobei die Anklageschrift dies- bezüglich ungenügend sei – freizusprechen (Urk. 13/2 S. 11 II./B./3.3). Insofern hat auch im Beschwerdeverfahren keine Rückweisung an die Staatsan- waltschaft in diesem Punkt (Beschwerdeantrag Ziff. 1c) zu erfolgen. 4.5 Weiter (unter Ziff. 1d) beantragt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwalt- schaft habe in Bezug auf die mutmassliche Begehung von Blankettmissbrauch hin- sichtlich einer H._____ [Bank]-Vollmacht in Erbschaftsangelegenheiten von Mai/Juli 2016 und ebenso wegen Verwendung dieser falschen Urkunde (je) durch den Beschwerdegegner 1 eine erweiterte Untersuchung zu führen. Diese Tathypo- these sei zu Unrecht nicht in die Anklage aufgenommen bzw. stillschweigend ein- gestellt worden, indem die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 22. März 2024 einen Tatverdacht diesbezüglich pauschal verneint habe (vgl. Urk. 6/3 S. 13 Ziff. 3.2.9). Gemäss der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 soll der Beschwerdegegner 1 die da- mals noch auf seinen Namen ausgestellte Einzelprokura bei der A._____ in Liqui- dation (also bei der Beschwerdeführerin, die in der Strafanzeige als Geschädigte bezeichnet wird) und die gegenüber der H._____ bestehende Bankenvollmacht we- nige Tage nach dem Tod seines Vaters (I._____, vgl. oben bei II./1.1) missbraucht haben, um den – auf den Namen von I._____ lautenden – Safe der Beschwerde- führerin bei der H._____ zu öffnen und dort diverse (ihr gehörende) Vermögens- werte zu entnehmen (vgl. Urk. 15/1/1/3 S. 4 f.). Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den (vagen) Sach- verhalt als Geschädigte zu gelten hat, da der betreffende Safe bei der H._____ offenbar auf I._____ und nicht etwa auf die Gesellschaft (A._____) lautete. Ebenso stellt sich die Frage, ob angesichts des beanzeigten Sachverhalts, wonach eine
- 18 - Vollmacht "in Erbschaftsangelegenheiten" durch den Beschwerdegegner 1 miss- braucht worden sei, nicht in erster Linie die Erbengemeinschaft bzw. die Gesamt- heit der daran beteiligten Erben betroffen ist und nicht die Beschwerdeführerin. Sollte das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners 1 (dennoch) solche Ver- mögenswerte betreffen, die der Beschwerdeführerin zuzuschreiben wären, ergibt sich zudem (wie schon zuvor) die Ausgangslage, wonach im Innenverhältnis ledig- lich die Gesellschafter Träger entsprechender Rechte am Gesellschaftsvermögen und Eigentümer zur Gesamthand daran sind, mithin der Beschwerdeführerin dies- bezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt. Daran – am Umstand, dass auf das Innenverhältnis abzustellen ist – ändert auch nichts, dass Rechtsanwalt G._____ eine Teilnahme am Blankettmissbrauch sowie an der Verwendung einer falschen Urkunde vorgeworfen wird; denn die angebliche Tatbegehung an sich wird allein dem Beschwerdegegner 1 zugeschrieben. Ein ei- genständiges deliktisches Vorgehen von Rechtsanwalt G._____ wird nicht darge- tan. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung hat diesbezüglich nicht zu erfolgen. 4.6 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin (unter Ziff. 1e) eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung durch den Beschwerdegegner 2, nachdem die Staatsanwaltschaft den betreffen- den Sachverhalt lediglich als versuchte Nötigung zur Anklage gebracht und eine allfällige Erpressung implizit eingestellt habe (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte mit der Strafanzeige vom 31. Juli 2019 (Urk. 15/1/1/3) die versuchte Erpressung sowohl zulasten ihrer Liquidatorin (D._____) als auch zum Schaden der Gesellschaft im Sinne einer Dreieckserpres- sung angezeigt, weil Art. 156 StGB sowohl die persönliche Freiheit der Liquidatorin als auch das Vermögen der Beschwerdeführerin schütze. Indem die Staatsanwalt- schaft – in Bezug auf denselben Sachverhalt – lediglich eine versuchte Nötigung zulasten von D._____ zur Anklage gebracht habe, sei das von Art. 156 StGB mit- geschützte Rechtsgut des Vermögens ausgeblendet worden. Damit sei der Tatver- dacht der Dreieckserpressung stillschweigend eingestellt worden. Dabei sei evi- dent, dass das zulasten von D._____ angeklagte Verhalten von C._____ (Be-
- 19 - schwerdegegner 2) – die von ihm (ihr gegenüber) in einem Brief schriftlich ange- drohte Exkommunikation für den Fall, dass sie ihr Begehren beim Handelsgericht um Einsetzung als Liquidatorin nicht zurückziehe – auf die Vereitelung von Liqui- dationsansprüchen der Beschwerdeführerin bzw. deren Schädigung in vermögens- rechtlicher Hinsicht abgezielt habe (Urk. 2 S. 29 Ziff. 57 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt im Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2024 diesbezüglich fest, dass eine "Ausweitung" des Anklagesachverhalts auf eine ver- suchte Erpressung nicht nötig sei, da der betreffende Sachverhalt in der Anklage bereits so umschrieben sei, dass er vom Sachgericht allenfalls auch unter ver- suchte Erpressung subsumiert werden könnte (Urk. 6/3 S. 14). Denselben Sachverhalt, wie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allenfalls versuchte Erpressung geltend macht, hat die erste Instanz im Verfahren DG240040-L bereits in der Sache beurteilt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2024, Urk. 13/1). Dabei ist in Bezug auf eine versuchte Nötigung, welche der Beschwer- degegner 2 begangen haben soll, ein Freispruch erfolgt. Das Sachgericht hat die schriftliche Androhung der Exkommunikation von D._____ bzw. deren Ausschluss aus der israelitischen Gemeinschaft für den Fall, dass sie ihre Klage beim Handels- gericht um Einsetzung als Liquidatorin der A._____ in Liquidation nicht zurück- ziehe, als rechtmässig erachtet, mithin eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestands verneint (Urk. 13/1 S. 14). Eine all- fällige Erpressung hat die erste Instanz in diesem Zusammenhang nicht geprüft; dazu war sie auch nicht gehalten, da sie den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hin- sicht frei würdigt (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Androhung ernst- licher Nachteile bei der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie bei der Nöti- gung nach Art. 181 StGB gleich zu verstehen ist. Es gelten hinsichtlich einer Er- pressung durch Androhung ernstlicher Nachteile dieselben Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum Nötigungstatbestand entwickelt haben (WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 10 zu Art. 156 StGB mit Hinweisen). Da das Sachgericht eine unzulässige Androhung ernstlicher Nachteile
- 20 -
– wenn auch unter dem Titel der versuchten Nötigung – entsprechend verneint hat, entfällt eine solche auch hinsichtlich einer allfälligen Erpressung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte in Be- zug auf eine mutmasslichen Erpressung, die sie im Rahmen der Beweisverfügung vom 22. März 2024 abgelehnt habe (Urk. 6/3 S. 14), eine anfechtbare Einstellungs- verfügung erlassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf denselben Sachverhalt (wegen versuchter Nötigung) Anklage erhoben hat (vgl. Urk. 6/2) und diesbezüglich auch bereits ein Freispruch erfolgt ist (Urk. 13/1). Hierbei stellt sich die Frage nach der Tragweite des Doppelbestra- fungsverbotes (ne bis in idem; Art. 11 Abs. 1 StPO). Danach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Zudem bleibt für eine teilweise Einstellung des Verfahrens kein Raum, wenn (wie hier) lediglich eine andere rechtliche Würdigung des identischen Lebensvorgangs in Frage steht. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hat (auch) deshalb in Bezug auf diesen bereits beurteilten Sachverhalt nicht zu erfolgen. 4.7 Die eingangs bereits einmal zitierten Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 betref- fen einerseits die Abweisung von Restitutions- und Einziehungsbegehren von (mut- masslich) deliktisch herrührenden Vermögenswerten der E._____ AG und anderer- seits die Abweisung von Anträgen auf Ersatzforderungsbeschlagnahme von Ver- mögenswerten des Beschwerdegegners 1 und/oder von F._____ (mit korrespon- dieren Anträgen auf Vermögensfahndung) durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde in diesem Punkt gegen den Beweisergänzungs- entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024, gemäss welchem die Bewei- santräge der Beschwerdeführerin (unter anderem gem. Urk. 3/4 betr. Beweisergän- zung vom 8. März 2024) gesamthaft abgelehnt wurden (vgl. Dispositivziffer 1 Urk. 6/3).
- 21 - Es wurde bereits erwähnt, dass ein ablehnender Beweisergänzungsentscheid nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Darauf hat auch die Staatsanwaltschaft in der betreffenden Verfügung (Urk. 6/3) hingewiesen. Insofern steht das Rechts- mittel der Beschwerde in Bezug auf solche Anträge, welche die Beschwerdeführe- rin bei der Staatsanwaltschaft bereits einmal als Beweisanträge gestellt hat und die abgelehnt wurden, nicht zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Verletzung der Begrün- dungspflicht im Hinblick auf den ergangenen Beweisergänzungsentscheid durch die Staatsanwaltschaft rügt (vgl. Urk. 2 S. 9 ff. III./A.), ist darauf hinzuweisen, dass eine kurze Begründung genügt (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO); insofern ist die Beweis- verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/3) nicht zu beanstanden. Die Staatsan- waltschaft hat darauf hingewiesen, das aufgrund der (bisherigen) langen Verfah- rensdauer keine akute Gefahr der Verschleuderung bestehe, weshalb eine vorsorg- liche Sicherung der betreffende Vermögenswerte im Hinblick auf eine mögliche Ein- ziehung bzw. Ersatzforderung nicht angezeigt erscheine (Urk. 6/3 S. 15 Ziff. 3.2.14). In Bezug auf die beantragte Einziehung von Vermögenswerten oder Surrogaten der E._____ AG zugunsten des Kantons hat sie festgehalten, die Be- weisanträge 5 a–d seien abzulehnen, da die Staatsanwaltschaft von Gesetzes we- gen lediglich zur vorübergehenden Beschlagnahme befugt sei und die Einziehung in die Kompetenz des Sachgerichts falle, sollte es zu einer Verurteilung kommen (Urk. 6/3 S. 14 Ziff. 3.2.11). Damit ist die Ablehnung betreffender Beweisanträge ausreichend begründet. Eine materielle Prüfung der Begründung hat im Beschwer- deverfahren hingegen nicht zu erfolgen; der ablehnende Beweisentscheid ist (wie erwähnt) nicht anfechtbar, auch wenn den Beweisanträgen allenfalls eine erhebli- che Bedeutung zugemessen wird (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/HAND/STEINER, in: Basler Kommentar [BSK] StPO, 3. Auflage 2023, N 18 zu Art. 318). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweisanträge im Hauptverfahren DG240041-L erneut gestellt; mit Verfügung der ersten Instanz vom
25. November 2024 wurden die Beweisanträge erneut umfassend abgewiesen, nun mit der Begründung, da ein Bezug der Beweisanträge zum Anklagesachverhalt nicht gegeben sei (Gründung der E._____ AG aus deliktischen Mitteln sowie Geld-
- 22 - wäschereivorwurf vom Anklagesachverhalt gem. Urk. 6/1 nicht erfasst; Urk. 13/8 S. 3). Ein Rechtsmittel kann bzw. konnte auch gegen diesen Entscheid nicht erho- ben werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Auch insofern steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deliktisch herrührende Vermögenswerte bei der E._____ AG bezieht, und in der Beschwerde ausführt, diese ergäben sich aus der Anklage bzw. den dort aufgelisteten, mutmasslich veruntreuten Sachen und Vermögenswerten (vgl. Urk. 2 S. 32 Ziff. 68 lit. b), so ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil DG240041-L der ersten Instanz vom 2. Dezember 2024 das Verfah- ren betreffend mehrfacher Veruntreuung (gegen den Beschwerdegegner 1) einge- stellt wurde (was einem Freispruch gleichkommt, Art. 320 Abs. 4 StPO; Urk. 13/2 S. 27, Dispositivziffer 2). Folglich hat in dieser Hinsicht auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, die betreffenden Vermögenwerte zu ermitteln und zu beschlagnahmen. Zudem gilt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die frag- liche Veruntreuung (wie vorangehend dargetan) nicht als direkt Geschädigte und hat diesbezüglich keine prozessuale Stellung als Privatklägerin (Dispositivziffer 1 Urk. 13/2); folglich kann sie hinsichtlich allenfalls veruntreuter Vermögenswerte auch kein entsprechendes Restitutions- oder Einziehungsbegehren stellen. Das- selbe gilt in Bezug auf Vermögenswerte, die aus Geldwäschereihandlungen stam- men sollen; denn wie dargetan, ist sie auch diesbezüglich nicht beschwerdelegiti- miert. Eine Einziehung von Vermögenswerten bei der E._____ AG zugunsten des Kan- tons Zürich (vgl. Antrag 5 Urk. 3/4 S. 4) kann die Beschwerdeführerin mangels Gel- tendmachung eigener Interessen nicht beanspruchen. Dasselbe gilt hinsichtlich ei- ner Ersatzforderung von Fr. 516'928.− zugunsten des Kantons, da sie ausserhalb eigener Interessen nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. Antrag 7 bei Urk. 3/4 S. 5). Es sind keine Vermögenswerte erkennbar, die der Einziehung unterliegen würden, zumal, wie erwähnt, in Bezug auf mögliche Veruntreuungshandlungen erstinstanz- lich eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt erfolgt ist (und der Beschwer- degegner 1 im Übrigen freigesprochen wurde, Urk. 13/2). Das Sachgericht hat demnach auch nicht auf eine entsprechende Ersatzforderung erkannt.
- 23 - 5. 5.1 Dies führt insgesamt dazu, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es hat somit weder eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Wei- terführung einer Strafuntersuchung im Sinne der gestellten Anträge noch eine An- weisung der Strafbehörden zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten aus all- fälligen Delikten zu erfolgen, von welchen die Beschwerdeführerin nicht direkt in eigenen Rechten betroffen ist oder hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt oder der Beschwerdegegner 1 freigesprochen wurde. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wonach auf die Beschwerde mangels direkter Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Rechten nicht einzutreten ist, sowie unter Berücksichtigung, dass eine Geschädigtenstellung in der betreffen- den Sache allenfalls allein noch D._____ zukommen kann, die separat Beschwerde erhoben hat (vgl. UE240107-O), ist entgegen dem prozessualen Ersuchen der Be- schwerdeführerin keine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren vorzuneh- men, da sich sowohl in prozessualer wie auch materieller Hinsicht eine unterschied- liche Beurteilung aufdrängt. III. 1. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und sie hat folg- lich die Kosten hierfür zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihr die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. 2. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unter- liegt, ist sie nicht zu entschädigen. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnah- men eingeholt wurden, ist auch den (teilweise amtlich verteidigten) Beschwerde- gegnern 1 und 2 mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad … sowie … (gegen Empfangsbestätigung)
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 25 - Zürich, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder