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UE240097

Einstellung

Zürich OG · 2024-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 3. Oktober 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Drohung etc. Gemäss Strafanzeige habe der Beschwerdeführer anlässlich einer bewilligten Velodemonstration in der Zürcher Innenstadt am 22. September 2023 die Neben- strassen gesichert und dabei den in seinem Personenwagen fahrenden Beschwer- degegner 1 angehalten. Dieser sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ver- bale Drohungen geäussert ("ich möcht nöd gwalttätig werde, wenn du aber nöd i 5 Sekunde weg bisch, dänn wird ichs"). Als er den Beschwerdeführer mit der Hand- kante an der Brust weggestossen habe, sei dieser nach hinten ausgewichen. Da- nach sei der Beschwerdegegner 1 wieder ins Auto gestiegen und leicht nach vorne gerollt. Nachdem sich zwei Demonstrationsteilnehmerinnen vor sein Fahrzeug ge- stellt hätten, sei er wieder nach vorne gerollt und habe deren Fahrräder touchiert, wodurch die zwei Frauen fast zu Boden gefallen seien. Danach sei der Beschwer- degegner 1 ausgestiegen, habe mit dem Finger auf den Beschwerdeführer gezeigt, habe ihm "Du" gesagt und sei auf ihn losgerannt. Der Beschwerdeführer sei aber weggerannt und der Beschwerdegegner 1 sei von anderen Demonstrationsteilneh- mern zurückgehalten worden. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 dem Be- schwerdeführer noch "Wixxer" gesagt (Urk. 3/1; Urk. 12/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 14. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1).

E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 2. April 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, C._____, D._____, E._____ und F._____ als Zeu- gen einzuvernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Beschwerdegegners 1, eventualiter zulasten der Staatskasse (Urk. 2).

- 3 -

E. 4 Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, sein Auto sei im fraglichen Zeitpunkt be- reits seit zehn Minuten bei ausgeschaltetem Motor stillgestanden. Dass der Be- schwerdeführer sein Fahrrad auf seine Motorhaube habe stellen wollen, zeige, wer habe provozieren wollen. Er spreche kein Schweizerdeutsch, sondern nur Hoch- deutsch, und drücke sich nicht in einer Mischung aus beidem aus. Zudem habe ihn der Beschwerdeführer nicht über die Demonstration informiert, sondern grundlos begonnen, "Polizei, Polizei" zu schreien. Er sei mit dem Beschwerdeführer allein am Tatort gewesen, und es habe niemand ihre Diskussion gehört. Der Beschwer- deführer habe ihn provoziert, indem dieser sein Fahrrad auf der Motorhaube abge- stellt und ihm den Weg versperrt habe. Zudem hätte dessen Verhalten Sachschä- den verursachen können. Weiter habe er sicher nicht von "gwalttätig werde" ge- sprochen, zumal dies für Nicht-Muttersprachler kein alltägliches Wort sei. Er habe den Beschwerdeführer auch nicht angefasst oder berührt. Ebenso wenig sei er die- sem hinterhergelaufen und habe "Wixxer" gesagt. Er habe nur geschrien, um sein Auto zu schützen (Urk. 13).

E. 5 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung

- 10 - für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 319 N 5). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).

E. 6 Hinsichtlich der strittigen Frage der Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (vgl. Urk. 2 S. 12 f.; Urk. 3/1 S. 5; Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 13 S. 3; Urk. 18 S. 2) ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der Ankündigung der Verfahrenseinstellung sind die Grundlagen derselben häufig noch nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist es den Parteien praktisch unmöglich, sinnvolle Bewei- santräge zu stellen. Folglich dürfen fundierte Beweisanträge erst im Rahmen des

- 11 - Beschwerdeverfahrens erwartet werden, wobei die Anfechtung der Einstellung ge- rade mit dem Ziel erfolgen darf, die Abnahme von Beweismitteln durchzusetzen (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 13). Mithin steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Beweisanträge erst im Beschwerdever- fahren vorzubringen respektive zu spezifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.1). Somit braucht nicht abschliessend be- urteilt zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Beweisanträge im Vorverfahren rechtzeitig gestellt hat.

E. 7 Hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnitts (angebliche Drohung und Tät- lichkeit) hielt die Staatsanwaltschaft fest, es fehlten unbeteiligte Zeugen, welche die inkriminierte Äusserung bestätigen könnten, und die befragten Zeugen hätten keine körperliche Berührung zwischen den Kontrahenten beobachten können. Folglich lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen. Was der Beschwerde- führer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:

E. 7.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, sowohl C._____ und D._____ als auch E._____, welche ebenfalls an der Demonstration teilgenommen hätten, hätten das Geschehen von Anfang an miterlebt. Mithin seien diese nicht erst später dazu- gestossen (Urk. 2 S. 4). Diese Darstellung widerspricht indes seiner eigenen Schil- derung anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023 sowie auch seinem Wahrnehmungsbericht vom selben Datum: So führte der Beschwer- deführer gegenüber der Polizei aus, nachdem der Beschwerdegegner 1 wieder in sein Fahrzeug eingestiegen sei, habe er (der Beschwerdeführer) nach der Polizei gerufen. Daraufhin seien andere Demonstrationsteilnehmer gekommen und hätten gefragt, ob alles in Ordnung sei. Danach sei es eine kurze Zeit, ca. zehn Sekunden, gutgegangen. Zwei Frauen, Demonstrationsteilnehmerinnen (gemeint: C._____ und D._____), seien mit ihren Fahrrädern vor das Fahrzeug des Beschwerdegeg- ners 1 gefahren. Diese hätten ihn (den Beschwerdeführer) wie abgelöst. Er habe sich bewusst ein wenig entfernen wollen (Urk. 12/4 F/A 8). In seinem Wahrneh- mungsbericht hielt der Beschwerdeführer fest, nachdem der Beschwerdegegner 1 ihm gedroht und ihn geschubst habe, sei dieser wieder in sein Auto gestiegen. Er

- 12 - sei leider gerade allein an der Kreuzung am "Korken" gewesen und habe dann nach der Polizei gerufen. Dadurch habe das Auto angehalten. Auch viele Velofahrende seien nun aufmerksam geworden, und mehrere von ihnen seien ihm zu Hilfe ge- kommen und hätten ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei. Währenddessen seien zwei andere Velos vor das Auto gefahren und hätten den Beschwerdegegner 1 blockiert (Urk. 12/4, Beilage).

E. 7.2 Diese Schilderungen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass C._____ und D._____ gerade nicht von Beginn weg zugegen waren. Vielmehr wurden diese erst auf das Geschehen aufmerksam bzw. traten hinzu, nachdem der Beschwerde- gegner 1 (nach der angeblichen Drohung und Tätlichkeit) bereits wieder in sein Fahrzeug eingestiegen war. Nichts anderes ergibt sich aus der bei den Akten lie- genden Videoaufnahme. Darauf ist zu erkennen, dass – im Zeitpunkt, als C._____ und D._____ mit ihren Fahrrädern vor dem Auto standen – der Beschwerdegegner 1 bereits wieder in seinem Fahrzeug sass und sich kurz darauf (rückwärtsfahrend) entfernte (Urk. 12/2/2). Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass von diesen beiden angerufenen Zeuginnen offenkundig keine Aufschlüsse mit Bezug auf diesen ersten Sachverhaltsabschnitt zu erwarten sind. Mit Bezug auf E._____ ist sodann nicht ersichtlich, dass dieser bereits vor C._____ und D._____ vor Ort gewesen wäre und somit die fraglichen Vorgänge hätte wahrnehmen kön- nen. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Vielmehr wurde E._____ – im Gegensatz zu C._____ und D._____ – vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Wäre dieser im frag- lichen Zeitpunkt derart nahe beim Beschwerdeführer gestanden, dass er die an- gebliche Drohung und Tätlichkeit hätte wahrnehmen können, hätte dies dem Be- schwerdeführer bei lebensnaher Betrachtung kaum entgehen können. Weiter hat auch die Zeugin H._____ einzig von zwei Frauen berichtet, welche sich vor das Auto des Beschwerdegegners 1 gestellt hätten, wohingegen ein ebenfalls anwe- sender männlicher Demonstrationsteilnehmer von ihr nicht erwähnt wurde (Urk. 12/5). Weiter erklärte H._____, dass sie den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen habe (Urk. 12/5 F/A 17). Auch in der Beschwerdeschrift wird einzig pauschal behauptet, E._____ sei von Anfang an zugegen gewesen, ohne dass sub- stantiiert wird, inwiefern dieser konkret sachdienliche Aussagen machen könnte.

- 13 - Ebenso unbehelflich ist es, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei no- torisch, dass der umstrittene Vorfall anlässlich einer Demonstration mit mehreren Tausend Teilnehmern nicht unbeobachtet geblieben sei (Urk. 18 S. 3). Daraus er- gibt sich nicht, wer konkret inwiefern zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der als Zeuge ange- rufene F._____ erst später dazukam bzw. die fraglichen Geschehnisse nicht beob- achten konnte (Urk. 12/2/3).

E. 7.3 Im Ergebnis stehen der uneinheitlichen Darstellung des Beschwerdeführers die Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber, welcher vehement in Abrede stellt, die entsprechende Drohung geäussert zu haben und den Beschwerdeführer tätlich angegangen zu sein (vgl. Urk. 12/3 F/A 20, 29 ff., 41, 53). Auch der Beifahrer des Beschwerdegegners 1 und H._____ konnten zum in diesem Zeitpunkt konkret Gesprochenen keine Angaben machen (vgl. Urk. 23/1 S. 2 f.). Keine der beiden Darstellungen erscheint deutlich glaubhafter als die andere. Daran ändert im Übri- gen auch nichts, wenn der Beschwerdegegner 1 besser Deutsch spricht, als er be- hauptet. Weitere objektive Beweismittel liegen mit Bezug auf diesen ersten Sach- verhaltsteil nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Staats- anwaltschaft, wonach sich insoweit kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse, nicht zu beanstanden, und die Einstellung der Strafuntersuchung erging zu Recht.

E. 8 Mit Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Beschimpfung ist zunächst strittig, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 7,

E. 8.1 Der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Ver- letzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1).

- 14 - Hat der Beschimpfte durch sein Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3; Retorsion). Bei der Provokation und Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fäl- len lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Ratio legis des Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öf- fentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (RIKLIN, a. a. O., Art. 177 N 19 und 29). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m.H.).

E. 8.2 Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf die Strafbefreiung i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB, weil die Äusserung des Beschwerdegegners 1 – sollte er diese tatsächlich getätigt haben – eine direkte Reaktion auf die vorangegangene Provokation des Beschwerdeführers dargestellt habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob das dem Beschwerdeführer als Provokation vorgeworfene Verhalten kurz vor dem inkriminierten Vorfall als strafrechtlich relevant oder zumindest ungebührlich zu betrachten ist oder nicht. Relevant ist einzig, ob der Beschwerdegegner 1 die ihm zur Last gelegte Beschimpfung im Affekt äusserte bzw. in einer Situation, in welcher ihm die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlte (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N 24 f.). Zu beachten ist sodann, dass gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums die Bestimmung auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar ist (BGE 117 IV 270 E. 2).

E. 8.3 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 stellte, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern, an welchem Verhalten sich der Beschwerdegegner 1 offenbar gestört hat. Dies tat der Beschwerdeführer, obschon – gemäss übereinstimmender Darstellung der beiden Beteiligten – der Beschwerdegegner 1 ohnehin nicht hätte weiterfahren

- 15 - bzw. in die I._____-strasse einbiegen können, da dort bereits eine grosse Anzahl von Demonstrationsteilnehmern mit ihren Fahrrädern unterwegs war. So gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, er sei im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdefüh- rer vor seinem Fahrzeug aufgestellt habe, bereits seit einigen Minuten mit ausge- schaltetem Motor stillgestanden, und sie (gemeint: er und sein Beifahrer G._____) hätten Musik gehört (Urk. 12/3 F/A 8). Dass sie bereits stillstanden, bestätigte G._____ (Urk. 12/6 F/A 17 f.). Diese Darstellung deckt sich mit derjenigen des Be- schwerdeführers, welcher in seiner polizeilichen Einvernahme erklärt hatte, er habe allein "korken" müssen, da es an der besagten Verzweigung keine Polizei gehabt habe, und es sei dort ein Fahrzeug gestanden, welches in Richtung der Velode- monstration habe fahren wollen (vgl. Urk. 12/4 F/A 7; Wahrnehmungsbericht, Urk. 12/4 Beilage). Im Beschwerdeverfahren bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass die bewilligte Demonstration im mutmasslichen Tatzeitpunkt schon längst auf der Höhe der Verzweigung J._____-strasse/I._____-strasse angekommen gewe- sen sei, sodass gar kein Automobilist von der J._____-strasse her in die I._____- strasse hätte einbiegen können. Die Durchfahrt sei für den Beschwerdegegner 1 somit bereits faktisch unmöglich gewesen, bevor er (der Beschwerdeführer) einge- troffen sei (Urk. 2 S. 8 f.). Wenn nun aber der Beschwerdegegner 1 aufgrund des vorbeifahrenden De- monstrationszuges ohnehin gar nicht hätte in die I._____-strasse einbiegen können und sein Fahrzeug zudem im massgeblichen Zeitpunkt offenbar bereits still stand, ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich überhaupt dazu berufen sah, sich demonstrativ (und offenbar in geringem Abstand) mit sei- nem Fahrrad vor dessen Fahrzeug zu stellen, um ihn an der (durch den Demons- trationszug ohnehin blockierten) Weiterfahrt zu hindern, wobei er gemäss Aussa- gen des Beifahrers zum ersten Sachverhaltsteil mit dem Fahrrad das Auto berührt und sich mit einer Hand auf der Motorhabe abgestützt haben soll (vgl. Urk.3/1 S. 2). Dass sich der Beschwerdegegner 1 durch dieses Verhalten provoziert fühlte, zumal er offenbar Schäden an seinem neuen Geschäftsfahrzeug durch das unmit- telbar davor abgestellte Fahrrad des Beschwerdeführers fürchtete (Urk. 12/3 F/A 8 f., 19 ff., 34), erscheint unter den gegebenen Umständen und bei lebensna- her Betrachtung nachvollziehbar. Ob der Beschwerdeführer überhaupt befugt war,

- 16 - den Verkehr in der betreffenden Nebenstrasse zu blockieren, was die Staatsan- waltschaft in Abrede stellt, ist dabei – wie vorstehend erwähnt – nicht entscheidend. Jedenfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- degegner 1 das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher sich ohne Not mit sei- nem Fahrrad unmittelbar vor dessen Fahrzeug aufstellte, als Provokation auffasste. Die gilt auch für das weitere Geschehen, wonach gemäss Angaben des Beifahrers der Beschwerdeführer laut nach der Polizei gerufen habe und diverse weitere Fahr- radfahrer dazugekommen seien; der Beschwerdeführer genervt gewesen sei und ein wenig "gedeubelet" habe, weil er nach Hause habe gehen wollen, was sich mit dessen Angaben deckt, dass er nach dem Hinzukommen weiterer Personen Panik bekommen und befürchtet habe, seine Fahrzeug könnte zerkratzt werden, worauf auch er zu schreien begonnen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Die behauptete Beschimp- fung als "Wixxer" – sollte diese Äusserung tatsächlich gefallen sein – äusserte er demnach im Affekt bzw. ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt hätte. Dem Beschwerdegegner 1 ging es offenbar darum, dass sich der Beschwerdefüh- rer möglichst rasch von seinem Fahrzeug entfernt, um Schaden daran zu verhin- dern. Mithin stellte die behauptete ehrverletzende Äusserung des Beschwerdegeg- ners 1 eine unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers dar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfung unter Verweis auf Art. 177 Abs. 2 StGB (Provokation) einstellte. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Staatsanwaltschaft habe den Tatvorwurf der Nötigung zu Unrecht nicht behandelt (Urk. 2 S. 11 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmit- tel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck

- 17 - auf die Entscheidungsfreiheit eines andern ist strafbar. Das Zwangsmittel der "an- deren Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss vielmehr das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung ähnlich eindeutig überschreiten, wie es für die bei- den anderen im Gesetz genannten Zwangsmittel gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei aus sei- nem Fahrzeug ausgestiegen und auf ihn losgerannt, woraufhin er die Flucht ergrif- fen habe (Urk. 2 S. 7). Dieses behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 erreicht die für die Annahme eines nötigenden Zwangsmittels erforderliche Intensi- tät im Sinne der dargelegten Rechtsprechung offenkundig nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden Kontrahenten nicht etwa alleine gegenüberstanden, son- dern sie waren unstrittig von einer grösseren Menschenmenge umgeben. Entspre- chend kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch das behaup- tete auf ihn Losrennen des Beschwerdegegners 1 in eine tatbestandsmässige, nö- tigende Zwangslage versetzt worden wäre. Dass er kurzzeitig erschrocken sein mag, wie er geltend macht, ändert daran nichts. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1

i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht. Ebenso ist dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Um- triebe keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 18 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad S-4/2024/10002022 (gegen Emp-  fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad S-4/2024/10002022 unter  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240097-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 12. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 14. März 2024, S-4/2024/10002022

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 3. Oktober 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Drohung etc. Gemäss Strafanzeige habe der Beschwerdeführer anlässlich einer bewilligten Velodemonstration in der Zürcher Innenstadt am 22. September 2023 die Neben- strassen gesichert und dabei den in seinem Personenwagen fahrenden Beschwer- degegner 1 angehalten. Dieser sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ver- bale Drohungen geäussert ("ich möcht nöd gwalttätig werde, wenn du aber nöd i 5 Sekunde weg bisch, dänn wird ichs"). Als er den Beschwerdeführer mit der Hand- kante an der Brust weggestossen habe, sei dieser nach hinten ausgewichen. Da- nach sei der Beschwerdegegner 1 wieder ins Auto gestiegen und leicht nach vorne gerollt. Nachdem sich zwei Demonstrationsteilnehmerinnen vor sein Fahrzeug ge- stellt hätten, sei er wieder nach vorne gerollt und habe deren Fahrräder touchiert, wodurch die zwei Frauen fast zu Boden gefallen seien. Danach sei der Beschwer- degegner 1 ausgestiegen, habe mit dem Finger auf den Beschwerdeführer gezeigt, habe ihm "Du" gesagt und sei auf ihn losgerannt. Der Beschwerdeführer sei aber weggerannt und der Beschwerdegegner 1 sei von anderen Demonstrationsteilneh- mern zurückgehalten worden. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 dem Be- schwerdeführer noch "Wixxer" gesagt (Urk. 3/1; Urk. 12/1).

2. Mit Verfügung vom 14. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 2. April 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, C._____, D._____, E._____ und F._____ als Zeu- gen einzuvernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Beschwerdegegners 1, eventualiter zulasten der Staatskasse (Urk. 2).

- 3 -

4. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu lei- sten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 5; Urk. 8). Sodann wurde die Be- schwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 29. April 2024 (Urk. 11). Die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners 1 datiert vom 2. Mai 2024 (Urk. 13). In der Folge replizierte der Beschwerde- führer am 17. Mai 2024 (Urk. 18). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 12). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und von dessen Beifahrer G._____ sowie jene der mutmasslichen Demonstrationsteilnehmerin H._____ wieder und erwog sodann im Wesentlichen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer die polizeiliche Befugnis erhalten hätte, zugunsten des bewilligten Demonstrationszugs eine Strasse abzusperren. Aufgrund seiner Aussagen sei viel- mehr davon auszugehen, dass er selbständig den Entschluss gefasst habe, sich ohne ersichtlichen Grund auf der I._____-strasse vor die J._____-strasse zu stel- len, um dort den Verkehr und insbesondere auch das Fahrzeug des Beschwerde- gegners 1 zugunsten des Demonstrationszugs zu blockieren. Der Vorwurf der Dro- hung stütze sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, wobei die beiden Beteiligten zu jenem Zeitpunkt allein am Tatort gewesen sein sollen. Es lägen mithin keine weiteren Beweismittel – insbesondere keine Aus- sagen von unbeteiligten Dritten – vor, welche die dem Beschwerdegegner 1 vorge- worfene Wortwahl bestätigen oder dementieren könnten. Weiter sei anzumerken, dass der bereits von der Polizei auf Italienisch einvernommene Beschwerdegeg-

- 4 - ner 1 anlässlich des staatsanwaltschaftlichen Vergleichsgesprächs vom 22. Fe- bruar 2024, welches zufolge Bilingualität des Verfahrensleiters ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, grosse Schwierigkeiten gehabt habe, sich auf Hoch- deutsch auszudrücken, womit nicht plausibel erscheine, dass er den Beschwerde- führer auf Schweizerdeutsch bedroht haben solle. Doch selbst wenn man von der Richtigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ausginge, läge keine Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vor, da der Beschwerdegegner 1 offenbar keine konkrete gewaltsame Handlung angedroht haben solle und er mit dem "gwalttätig werde" bei dieser Ausgangslage auch lediglich gemeint haben könnte, dass er den Beschwerdeführer, der ohne Berechtigung den Verkehr behindert haben dürfte, mit Körperkraft von der Strasse hätte wegziehen wollen. Allein die Interpretation des Beschwerdeführers, was mit den mutmasslichen Worten des Beschwerdegeg- ners 1 gemeint gewesen sein könnte, könne jedenfalls nicht zur Begründung der für eine schwere Drohung notwendigen Intensität genügen. Hinsichtlich der beanzeigten Tätlichkeit (Wegstossen mit Handkante) sei dar- auf hinzuweisen, dass weder der direkt am Tatort anwesende Beifahrer des Be- schwerdegegners 1 noch die herbeigeeilte H._____ irgendeine Berührung zwi- schen den Beteiligten gesehen haben wollten, womit sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse. Auch hier wäre bei erstellbarem Sachverhalt indes fest- zustellen, dass die vorgeworfene Handlung die für eine Tätlichkeit notwendige In- tensität klarerweise nicht erreiche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre eine Einwirkung auf den Körper eines andern erforderlich, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreite, was bspw. bei heftigen Stössen vorliege, nicht jedoch bei (wie vorliegend) harmlosem Schubsen. Schliesslich sei auch hinsichtlich der vorgeworfenen Beschimpfung ("Wixxer") festzuhalten, dass H._____ und G._____ nicht bestätigt hätten, eine solche gehört zu haben, womit sich auch insoweit kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Täter nach Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Strafe befreit (resp. das Verfahren eingestellt) werden könne, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe. Die Strafbefreiung setze voraus, dass der Täter die Provo-

- 5 - kation unmittelbar beantworte, d.h. in der durch das ungebührliche Verhalten erreg- ten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überlegung zu haben. Der Be- schwerdeführer habe die betreffende Nebenstrasse gesperrt, mutmasslich ohne über die dafür notwendigen polizeilichen Befugnisse zu verfügen. Da dieses Ver- halten klar als "ungebührlich" im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sei und der Beschwerdegegner 1 unmittelbar danach mit einer Beschimpfung darauf rea- giert haben solle, hätten sich die streitenden Beteiligten bereits vor Ort Gerechtig- keit verschafft. Da dieser Streit zudem derart unbedeutend sei, dass das öffentliche Interesse keine Sühne verlange, wäre das Verfahren betreffend Beschimpfung selbst bei anklagegenügend erstellbarem Sachverhalt gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB einzustellen. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

14. März 2024 eingereichte Beweisantrag, wonach C._____, D._____ und E._____ als Zeugen zu befragen seien, sei verspätet eingereicht worden. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, inwiefern die Aussagen dieser Zeugen überhaupt von Relevanz sein könnten. Zu berücksichtigen sei namentlich, dass der Beschwerde- führer nach eigenen Aussagen bei der angeblichen Drohung (inkl. Schubsen) allein mit dem Beschwerdegegner 1 am Tatort gestanden sein wolle, wohingegen C._____ und D._____ erst später dazugestossen seien und sich vor das Auto des Beschwerdegegners 1 gestellt hätten. E._____ habe lediglich die "Eskalation der Situation" beobachtet. Wenn auch diese drei Zeugen etwas zur angeblichen Be- schimpfung sagen könnten, so wäre das Verfahren selbst bei erstellbarem Sach- verhalt einzustellen (Urk. 3/1). In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Staatsanwaltschaft, gemäss dem Aus- zug aus dem Protokoll des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 6. Sep- tember 2023 hätten im Rahmen der Demonstration unbeteiligte Passanten nicht behindert sowie Fahrstreifen nicht abgesperrt werden dürfen. Wie auch der Be- schwerdeführer ausgeführt habe, sei es die Aufgabe der Polizei gewesen, die Ne- benstrassen zu sperren, um erst danach von den Sicherheitsverantwortlichen des Demonstrationszugs abgelöst zu werden. Der Beschwerdeführer habe aber für sich das Recht beansprucht, die betreffende Nebenstrasse abzusperren, da dort keine

- 6 - Polizei gestanden sei. Dieses Verhalten sei klar ungebührlich i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass er wegen der Drohung des Beschwerdegegners 1 Angst bekommen habe, da er ja alleine gewesen sei. Zudem habe er ausgesagt, dass er erst etwa zehn Sekunden nach der Drohung von den beiden Frauen abgelöst worden sei. Mithin seien diese beiden Zeuginnen erst später hinzugekommen und hätten die mutmassliche Drohung akustisch gar nicht wahrnehmen können. Damit bleibe es beim Vier-Augen-Delikt. Es erscheine sodann wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer an den konkreten Wort- laut der Drohung ("gwalttätig werde") erinnern könne, nicht aber daran, ob der Be- schwerdegegner 1 Schweizer- oder Hochdeutsch gesprochen habe. Zudem sei das Wort "gewalttätig" im Gesamtkontext der Umstände zu würdigen. Dieses könne auch als Synonym für "handgreiflich" verwendet werden im Sinne eines Wegzie- hens des Beschwerdeführers von der Strasse mit Körperkraft. Dieser Aussagein- halt erscheine aufgrund der Umstände am plausibelsten, zumal ein reines Schla- gen den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hätte, weiterhin die Strasse zu blockieren. Jedenfalls seien die Worte des Beschwerdegegners 1 viel zu vage, um als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB aufgefasst zu werden. Das Wegrennen des Beschwerdeführers, der zu jenem Zeitpunkt offenbar bereits von unzähligen weiteren Demonstrationsteilnehmern umgeben gewesen sei, als Nötigungserfolg zu bezeichnen, greife komplett ins Leere, ebenso die Bezeichnung des "Schreiens" des Beschwerdegegners 1 als Nötigungshandlung (Urk. 11).

3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, es stimme nicht, dass er angegeben habe, dass er und der Beschwerdegegner 1 alleine am Tatort gewe- sen seien. Vielmehr habe bei beiden Abschnitten des Geschehens der Demonstra- tionszug die Strassenverzweigung passiert, und es seien sogar einige Personen, die den Vorfall ganz oder teilweise beobachtet hätten, deeskalierend eingeschrit- ten. C._____, D._____ und E._____ hätten das Geschehen von Anfang an miter- lebt, da sie zusammen mit ihm mehr oder weniger direkt vor dem Auto des Be- schwerdegegners 1 gestanden seien. Diese potenziell hochrelevanten Zeugen seien zwingend zu befragen.

- 7 - Sodann habe es vor einiger Zeit auf "K._____.ch" ein Video-Interview mit dem Beschwerdegegner 1 gegeben, worin dieser sich problemlos auf Deutsch artikuliert habe. Es sei davon auszugehen, dass er mittlerweile sogar noch besser Deutsch spreche. Zudem sei er (der Beschwerdeführer) sich gerade nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdegegner 1 Schweizerdeutsch gesprochen habe. Es sei durchaus vorstellbar, dass dieser einen Mix aus Schweizer- und Hochdeutsch spreche, wie es viele bi- oder multilinguale Personen in der Deutschschweiz täten. Entgegen der Staatsanwaltschaft habe er die Drohung, gewalttätig zu werden, im vorliegenden Kontext nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Androhung ei- ner gewalttätigen, rechtswidrigen Handlung verstehen dürfen. Die gegenteilige Ver- mutung, wonach der Beschwerdegegner 1 ihn nur von der Strasse habe wegziehen wollen, lasse sich durch keine objektiven Anhaltspunkte begründen. Ein solches Verhalten werde umgangssprachlich sicher nicht als "gewalttätig" bezeichnet. Die Äusserung sei objektiv geeignet, ihren Adressaten in Angst oder Schrecken zu ver- setzen, was denn auch der Fall gewesen sei, habe er doch die Flucht ergriffen. Zudem habe er nicht "ohne Berechtigung den Verkehr behindert". Sodann gehe es vorliegend um einen absichtlichen, gezielten Stoss mit der Handkante gegen die Brust, verbunden mit der Drohung, sich innert fünf Sekunden zu entfernen. Dieser Stoss habe ihn zu einem ausweichenden Schritt nach hinten veranlasst. Mit dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid habe der vorliegende Fall nichts gemein, gehe es doch nicht um ein blosses Schub- sen, sondern um einen absichtlichen und gezielten Stoss. Ein solcher sei weder leicht noch harmlos, sondern erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 126 StGB. Auch hinsichtlich des zweiten Abschnitts der Geschehnisse (Wegrennen und Beschimpfung) hätte die Staatsanwaltschaft die offerierten Zeugen befragen müs- sen, welche den Vorfall miterlebt hätten. Weiter sei die Argumentation, wonach er die Nebenstrasse gesperrt habe, mutmasslich ohne über die dafür notwendigen polizeilichen Befugnisse verfügen, und wonach die Beschimpfung eine Reaktion auf dieses klar ungebührliche Verhalten darstelle, falsch resp. aktenwidrig. Die be- willigte Demonstration sei im Tatzeitpunkt schon längst auf der Höhe der Verzwei- gung J._____-strasse/I._____-strasse angekommen gewesen, sodass gar kein Au-

- 8 - tomobilist von der J._____-strasse her in die I._____-strasse hätte einbiegen kön- nen. Die Durchfahrt sei für den Beschwerdegegner 1 somit bereits faktisch unmög- lich gewesen, bevor er (der Beschwerdeführer) eingetroffen sei. Mithin habe die Demonstration, nicht aber er selber diesen "blockiert." Zudem habe er genau die in der Demonstrationsbewilligung erwähnte Sicherungsfunktion wahrgenommen. Weiter handle es sich beim Ausdruck "Wixxer" resp. "Wichser" um eine straf- rechtlich relevante, ehrverletzende Beschimpfung. Art. 177 Abs. 2 StGB erfasse ausschliesslich die Fälle der Provokation und Retorsion. Diese seien nicht einschlä- gig, habe er sich doch weder ungebührlich verhalten noch den Beschwerdegeg- ner 1 beschimpft. Auch eine Berufung auf Art. 52 StGB falle ausser Betracht, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern das Verschulden und die Tatfolgen geringfügig sein sollten. So sei kein legitimer Grund ersichtlich, welcher den Beschwerdegegner 1 zu einer derartigen verbalen Entgleisung veranlasst haben könnte. Zudem sei die Äusserung keine genuin schweizerdeutsche Beschimpfung, sodass sprachliche Schwierigkeiten desselben nicht gegen den Tatverdacht sprächen. Zu Unrecht nicht berücksichtigt habe die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Nötigung. Der Beschwerdegegner 1 sei auf ihn zugerannt, woraufhin er weggerannt und der Beschwerdegegner 1 von anderen Demonstrationsteilnehmern zurückge- halten worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe sein Erschrecken bzw. seine Angst genutzt, um den ihm missliebigen Fahrradfahrer "fortzujagen". Dieses Ver- halten stelle eine strafbare Nötigung dar. Zudem sei der vom Beschwerdegegner 1 verfolgte Zweck nicht rechtmässig gewesen, habe er (der Beschwerdeführer) doch niemanden blockiert (Urk. 2). In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 1 wi- derspreche in seiner Stellungnahme seinen eigenen Aussagen gegenüber der Po- lizei, sei dort doch keine Rede davon gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) das Fahrrad auf dessen Auto gestellt habe. Diese Behauptung sei unzutreffend. Zudem könne es als notorisch gelten, dass der strittige Vorfall im Rahmen einer Demonstration mit mehreren Tausend Teilnehmern nicht unbeobachtet geblieben sei. Die Annahme, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handle, sei aktenwidrig, habe er doch ausgeführt, es seien viele Demonstrationsteilnehmer, aber niemand

- 9 - mehr vom Einsatzteam oder von der Polizei, dagewesen. Die Annahme, was der Beschwerdegegner 1 mit "gewalttätig" gemeint haben könnte, gehe schon deshalb fehl, weil er (der Beschwerdeführer) die Strasse nicht blockiert habe (Urk. 18).

4. Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, sein Auto sei im fraglichen Zeitpunkt be- reits seit zehn Minuten bei ausgeschaltetem Motor stillgestanden. Dass der Be- schwerdeführer sein Fahrrad auf seine Motorhaube habe stellen wollen, zeige, wer habe provozieren wollen. Er spreche kein Schweizerdeutsch, sondern nur Hoch- deutsch, und drücke sich nicht in einer Mischung aus beidem aus. Zudem habe ihn der Beschwerdeführer nicht über die Demonstration informiert, sondern grundlos begonnen, "Polizei, Polizei" zu schreien. Er sei mit dem Beschwerdeführer allein am Tatort gewesen, und es habe niemand ihre Diskussion gehört. Der Beschwer- deführer habe ihn provoziert, indem dieser sein Fahrrad auf der Motorhaube abge- stellt und ihm den Weg versperrt habe. Zudem hätte dessen Verhalten Sachschä- den verursachen können. Weiter habe er sicher nicht von "gwalttätig werde" ge- sprochen, zumal dies für Nicht-Muttersprachler kein alltägliches Wort sei. Er habe den Beschwerdeführer auch nicht angefasst oder berührt. Ebenso wenig sei er die- sem hinterhergelaufen und habe "Wixxer" gesagt. Er habe nur geschrien, um sein Auto zu schützen (Urk. 13).

5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung

- 10 - für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 319 N 5). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).

6. Hinsichtlich der strittigen Frage der Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (vgl. Urk. 2 S. 12 f.; Urk. 3/1 S. 5; Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 13 S. 3; Urk. 18 S. 2) ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der Ankündigung der Verfahrenseinstellung sind die Grundlagen derselben häufig noch nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist es den Parteien praktisch unmöglich, sinnvolle Bewei- santräge zu stellen. Folglich dürfen fundierte Beweisanträge erst im Rahmen des

- 11 - Beschwerdeverfahrens erwartet werden, wobei die Anfechtung der Einstellung ge- rade mit dem Ziel erfolgen darf, die Abnahme von Beweismitteln durchzusetzen (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 13). Mithin steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Beweisanträge erst im Beschwerdever- fahren vorzubringen respektive zu spezifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.1). Somit braucht nicht abschliessend be- urteilt zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Beweisanträge im Vorverfahren rechtzeitig gestellt hat.

7. Hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnitts (angebliche Drohung und Tät- lichkeit) hielt die Staatsanwaltschaft fest, es fehlten unbeteiligte Zeugen, welche die inkriminierte Äusserung bestätigen könnten, und die befragten Zeugen hätten keine körperliche Berührung zwischen den Kontrahenten beobachten können. Folglich lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen. Was der Beschwerde- führer hiergegen vorbringt, verfängt nicht: 7.1. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, sowohl C._____ und D._____ als auch E._____, welche ebenfalls an der Demonstration teilgenommen hätten, hätten das Geschehen von Anfang an miterlebt. Mithin seien diese nicht erst später dazu- gestossen (Urk. 2 S. 4). Diese Darstellung widerspricht indes seiner eigenen Schil- derung anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023 sowie auch seinem Wahrnehmungsbericht vom selben Datum: So führte der Beschwer- deführer gegenüber der Polizei aus, nachdem der Beschwerdegegner 1 wieder in sein Fahrzeug eingestiegen sei, habe er (der Beschwerdeführer) nach der Polizei gerufen. Daraufhin seien andere Demonstrationsteilnehmer gekommen und hätten gefragt, ob alles in Ordnung sei. Danach sei es eine kurze Zeit, ca. zehn Sekunden, gutgegangen. Zwei Frauen, Demonstrationsteilnehmerinnen (gemeint: C._____ und D._____), seien mit ihren Fahrrädern vor das Fahrzeug des Beschwerdegeg- ners 1 gefahren. Diese hätten ihn (den Beschwerdeführer) wie abgelöst. Er habe sich bewusst ein wenig entfernen wollen (Urk. 12/4 F/A 8). In seinem Wahrneh- mungsbericht hielt der Beschwerdeführer fest, nachdem der Beschwerdegegner 1 ihm gedroht und ihn geschubst habe, sei dieser wieder in sein Auto gestiegen. Er

- 12 - sei leider gerade allein an der Kreuzung am "Korken" gewesen und habe dann nach der Polizei gerufen. Dadurch habe das Auto angehalten. Auch viele Velofahrende seien nun aufmerksam geworden, und mehrere von ihnen seien ihm zu Hilfe ge- kommen und hätten ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei. Währenddessen seien zwei andere Velos vor das Auto gefahren und hätten den Beschwerdegegner 1 blockiert (Urk. 12/4, Beilage). 7.2. Diese Schilderungen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass C._____ und D._____ gerade nicht von Beginn weg zugegen waren. Vielmehr wurden diese erst auf das Geschehen aufmerksam bzw. traten hinzu, nachdem der Beschwerde- gegner 1 (nach der angeblichen Drohung und Tätlichkeit) bereits wieder in sein Fahrzeug eingestiegen war. Nichts anderes ergibt sich aus der bei den Akten lie- genden Videoaufnahme. Darauf ist zu erkennen, dass – im Zeitpunkt, als C._____ und D._____ mit ihren Fahrrädern vor dem Auto standen – der Beschwerdegegner 1 bereits wieder in seinem Fahrzeug sass und sich kurz darauf (rückwärtsfahrend) entfernte (Urk. 12/2/2). Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass von diesen beiden angerufenen Zeuginnen offenkundig keine Aufschlüsse mit Bezug auf diesen ersten Sachverhaltsabschnitt zu erwarten sind. Mit Bezug auf E._____ ist sodann nicht ersichtlich, dass dieser bereits vor C._____ und D._____ vor Ort gewesen wäre und somit die fraglichen Vorgänge hätte wahrnehmen kön- nen. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Vielmehr wurde E._____ – im Gegensatz zu C._____ und D._____ – vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Wäre dieser im frag- lichen Zeitpunkt derart nahe beim Beschwerdeführer gestanden, dass er die an- gebliche Drohung und Tätlichkeit hätte wahrnehmen können, hätte dies dem Be- schwerdeführer bei lebensnaher Betrachtung kaum entgehen können. Weiter hat auch die Zeugin H._____ einzig von zwei Frauen berichtet, welche sich vor das Auto des Beschwerdegegners 1 gestellt hätten, wohingegen ein ebenfalls anwe- sender männlicher Demonstrationsteilnehmer von ihr nicht erwähnt wurde (Urk. 12/5). Weiter erklärte H._____, dass sie den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen habe (Urk. 12/5 F/A 17). Auch in der Beschwerdeschrift wird einzig pauschal behauptet, E._____ sei von Anfang an zugegen gewesen, ohne dass sub- stantiiert wird, inwiefern dieser konkret sachdienliche Aussagen machen könnte.

- 13 - Ebenso unbehelflich ist es, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei no- torisch, dass der umstrittene Vorfall anlässlich einer Demonstration mit mehreren Tausend Teilnehmern nicht unbeobachtet geblieben sei (Urk. 18 S. 3). Daraus er- gibt sich nicht, wer konkret inwiefern zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der als Zeuge ange- rufene F._____ erst später dazukam bzw. die fraglichen Geschehnisse nicht beob- achten konnte (Urk. 12/2/3). 7.3. Im Ergebnis stehen der uneinheitlichen Darstellung des Beschwerdeführers die Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber, welcher vehement in Abrede stellt, die entsprechende Drohung geäussert zu haben und den Beschwerdeführer tätlich angegangen zu sein (vgl. Urk. 12/3 F/A 20, 29 ff., 41, 53). Auch der Beifahrer des Beschwerdegegners 1 und H._____ konnten zum in diesem Zeitpunkt konkret Gesprochenen keine Angaben machen (vgl. Urk. 23/1 S. 2 f.). Keine der beiden Darstellungen erscheint deutlich glaubhafter als die andere. Daran ändert im Übri- gen auch nichts, wenn der Beschwerdegegner 1 besser Deutsch spricht, als er be- hauptet. Weitere objektive Beweismittel liegen mit Bezug auf diesen ersten Sach- verhaltsteil nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Staats- anwaltschaft, wonach sich insoweit kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse, nicht zu beanstanden, und die Einstellung der Strafuntersuchung erging zu Recht.

8. Mit Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Beschimpfung ist zunächst strittig, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 7, 9 f.; Urk. 3/1 S. 4; Urk. 11 S. 2; Urk. 18 S. 2). Nachdem – wie zu zeigen sein wird – die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch betreffend diesen Tatvorwurf zu Recht eingestellt hat, kann diese Frage offenbleiben: 8.1. Der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Ver- letzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1).

- 14 - Hat der Beschimpfte durch sein Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3; Retorsion). Bei der Provokation und Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fäl- len lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Ratio legis des Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öf- fentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (RIKLIN, a. a. O., Art. 177 N 19 und 29). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m.H.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf die Strafbefreiung i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB, weil die Äusserung des Beschwerdegegners 1 – sollte er diese tatsächlich getätigt haben – eine direkte Reaktion auf die vorangegangene Provokation des Beschwerdeführers dargestellt habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob das dem Beschwerdeführer als Provokation vorgeworfene Verhalten kurz vor dem inkriminierten Vorfall als strafrechtlich relevant oder zumindest ungebührlich zu betrachten ist oder nicht. Relevant ist einzig, ob der Beschwerdegegner 1 die ihm zur Last gelegte Beschimpfung im Affekt äusserte bzw. in einer Situation, in welcher ihm die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlte (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N 24 f.). Zu beachten ist sodann, dass gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums die Bestimmung auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar ist (BGE 117 IV 270 E. 2). 8.3. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 stellte, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern, an welchem Verhalten sich der Beschwerdegegner 1 offenbar gestört hat. Dies tat der Beschwerdeführer, obschon – gemäss übereinstimmender Darstellung der beiden Beteiligten – der Beschwerdegegner 1 ohnehin nicht hätte weiterfahren

- 15 - bzw. in die I._____-strasse einbiegen können, da dort bereits eine grosse Anzahl von Demonstrationsteilnehmern mit ihren Fahrrädern unterwegs war. So gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, er sei im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdefüh- rer vor seinem Fahrzeug aufgestellt habe, bereits seit einigen Minuten mit ausge- schaltetem Motor stillgestanden, und sie (gemeint: er und sein Beifahrer G._____) hätten Musik gehört (Urk. 12/3 F/A 8). Dass sie bereits stillstanden, bestätigte G._____ (Urk. 12/6 F/A 17 f.). Diese Darstellung deckt sich mit derjenigen des Be- schwerdeführers, welcher in seiner polizeilichen Einvernahme erklärt hatte, er habe allein "korken" müssen, da es an der besagten Verzweigung keine Polizei gehabt habe, und es sei dort ein Fahrzeug gestanden, welches in Richtung der Velode- monstration habe fahren wollen (vgl. Urk. 12/4 F/A 7; Wahrnehmungsbericht, Urk. 12/4 Beilage). Im Beschwerdeverfahren bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass die bewilligte Demonstration im mutmasslichen Tatzeitpunkt schon längst auf der Höhe der Verzweigung J._____-strasse/I._____-strasse angekommen gewe- sen sei, sodass gar kein Automobilist von der J._____-strasse her in die I._____- strasse hätte einbiegen können. Die Durchfahrt sei für den Beschwerdegegner 1 somit bereits faktisch unmöglich gewesen, bevor er (der Beschwerdeführer) einge- troffen sei (Urk. 2 S. 8 f.). Wenn nun aber der Beschwerdegegner 1 aufgrund des vorbeifahrenden De- monstrationszuges ohnehin gar nicht hätte in die I._____-strasse einbiegen können und sein Fahrzeug zudem im massgeblichen Zeitpunkt offenbar bereits still stand, ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich überhaupt dazu berufen sah, sich demonstrativ (und offenbar in geringem Abstand) mit sei- nem Fahrrad vor dessen Fahrzeug zu stellen, um ihn an der (durch den Demons- trationszug ohnehin blockierten) Weiterfahrt zu hindern, wobei er gemäss Aussa- gen des Beifahrers zum ersten Sachverhaltsteil mit dem Fahrrad das Auto berührt und sich mit einer Hand auf der Motorhabe abgestützt haben soll (vgl. Urk.3/1 S. 2). Dass sich der Beschwerdegegner 1 durch dieses Verhalten provoziert fühlte, zumal er offenbar Schäden an seinem neuen Geschäftsfahrzeug durch das unmit- telbar davor abgestellte Fahrrad des Beschwerdeführers fürchtete (Urk. 12/3 F/A 8 f., 19 ff., 34), erscheint unter den gegebenen Umständen und bei lebensna- her Betrachtung nachvollziehbar. Ob der Beschwerdeführer überhaupt befugt war,

- 16 - den Verkehr in der betreffenden Nebenstrasse zu blockieren, was die Staatsan- waltschaft in Abrede stellt, ist dabei – wie vorstehend erwähnt – nicht entscheidend. Jedenfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- degegner 1 das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher sich ohne Not mit sei- nem Fahrrad unmittelbar vor dessen Fahrzeug aufstellte, als Provokation auffasste. Die gilt auch für das weitere Geschehen, wonach gemäss Angaben des Beifahrers der Beschwerdeführer laut nach der Polizei gerufen habe und diverse weitere Fahr- radfahrer dazugekommen seien; der Beschwerdeführer genervt gewesen sei und ein wenig "gedeubelet" habe, weil er nach Hause habe gehen wollen, was sich mit dessen Angaben deckt, dass er nach dem Hinzukommen weiterer Personen Panik bekommen und befürchtet habe, seine Fahrzeug könnte zerkratzt werden, worauf auch er zu schreien begonnen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Die behauptete Beschimp- fung als "Wixxer" – sollte diese Äusserung tatsächlich gefallen sein – äusserte er demnach im Affekt bzw. ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt hätte. Dem Beschwerdegegner 1 ging es offenbar darum, dass sich der Beschwerdefüh- rer möglichst rasch von seinem Fahrzeug entfernt, um Schaden daran zu verhin- dern. Mithin stellte die behauptete ehrverletzende Äusserung des Beschwerdegeg- ners 1 eine unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers dar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfung unter Verweis auf Art. 177 Abs. 2 StGB (Provokation) einstellte. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Staatsanwaltschaft habe den Tatvorwurf der Nötigung zu Unrecht nicht behandelt (Urk. 2 S. 11 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmit- tel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck

- 17 - auf die Entscheidungsfreiheit eines andern ist strafbar. Das Zwangsmittel der "an- deren Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss vielmehr das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung ähnlich eindeutig überschreiten, wie es für die bei- den anderen im Gesetz genannten Zwangsmittel gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 sei aus sei- nem Fahrzeug ausgestiegen und auf ihn losgerannt, woraufhin er die Flucht ergrif- fen habe (Urk. 2 S. 7). Dieses behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 erreicht die für die Annahme eines nötigenden Zwangsmittels erforderliche Intensi- tät im Sinne der dargelegten Rechtsprechung offenkundig nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden Kontrahenten nicht etwa alleine gegenüberstanden, son- dern sie waren unstrittig von einer grösseren Menschenmenge umgeben. Entspre- chend kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch das behaup- tete auf ihn Losrennen des Beschwerdegegners 1 in eine tatbestandsmässige, nö- tigende Zwangslage versetzt worden wäre. Dass er kurzzeitig erschrocken sein mag, wie er geltend macht, ändert daran nichts. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1

i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht. Ebenso ist dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Um- triebe keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad S-4/2024/10002022 (gegen Emp-  fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad S-4/2024/10002022 unter  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte