Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Strafanzeige vom 10. November 2023 warf A._____ (Beschwerdeführerin) einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich Mitarbeiter der B._____ GmbH, zu- sammenfassend vor, am 1. September 2023, um ca. 12:00 Uhr und um ca. 13:30 Uhr unerlaubterweise ihr Grundstück am C._____-weg 1, … Zürich, betreten zu haben, um Bauarbeiten am Nachbargrundstück C._____-weg 2 zu verrichten (Urk. 13/1.11.11.11 ds1.1). Mit Verfügung vom 19. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/1).
E. 1.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen
- 4 - exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).
E. 1.2 Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verste- hen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eige- nen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfü- gungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Der Wille des Berechtigten kann nach h. L. und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent (z. B. Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung, geschlossene Haustüre mit Glocke etc.) von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28, 39 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen).
E. 1.3 Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmever- fahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhand- nahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung betonte daher wie- derholt, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2018 vom
17. Mai 2019 E. 5.2; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_240/2015
- 5 - vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1; 6B_4/2013 vom
11. April 2013 E. 2.1; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 310 StPO). 2.
E. 2 Es sei die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen anzuordnen.
E. 2.1 Der strittige Sachverhalt spielte sich gemäss den Akten in folgendem Kontext ab: Am C._____-weg 2, … Zürich, lässt D._____ ein Neubauprojekt realisieren. Mit Schreiben von Mitte Februar 2023 habe die am C._____-weg 3 wohnhafte E._____ D._____ im Namen von allen am C._____-weg wohnhaften Eigentümern zusam- menfassend mitgeteilt, dass diese keine Einschränkungen durch die Zubringer- dienste zur Baustelle dulden würden (Urk. 13/1.2.1, vgl. im Detail nachfolgend E. II.4.2.1). Am 1. September 2023, gegen 12:00 Uhr, habe F._____, welcher als Untermieter der Beschwerdeführerin die Liegenschaft C._____-weg 1 mitbewohnt, festgestellt, dass eine Handvoll junger Leute Baumaterial von Autos auf der Strasse über den Garagenplatz des Grundstücks C._____-weg 1 zum Bauplatz auf der Parzelle C._____-weg 2 transportiert habe. Ein bis zwei Personen seien auf der Mauer, die zum Grundstück C._____-weg 1 gehöre, gestanden und die übrigen Personen auf dem Garagenplatz. Er habe diese gebeten, das Grundstück zu verlassen, was auch geschehen sei (Urk. 3/2 F 9). Als er um ca. 13:30 Uhr zurückgekehrt sei, habe er dieselben Leute wiederum am gleichen Ort angetroffen und nun energischer zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert. Im Zuge dessen sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen F._____ einerseits und zwei Handwerkern anderer- seits gekommen (Urk. 3/2 F 11), die Gegenstand eines separaten Strafverfahrens bildet. Hernach stellte die Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der Liegenschaft
- 6 - C._____-weg 1, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen eine unbekannte Täterschaft, mutmasslich Handwerker der B._____ GmbH.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das Schreiben von Mitte Februar 2023 lasse sich nicht schliessen, dass die betref- fenden Handwerker am 1. September 2023 Kenntnis vom Verbot gehabt hätten, andere Grundstücke als den C._____-weg 2 zu betreten. Weiter sei unklar, ob F._____ dazu befugt gewesen sei, die Handwerker in eigenem Namen von der Ga- rageneinfahrt wegzuweisen. Es fehle an jeglichen Hinweisen darauf, dass er vor- gängig von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt und beauftragt worden sei. Im Rahmen der separaten Strafuntersuchung wegen der gewalttätigen Auseinander- setzung sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass F._____ am Mittag des 1. September 2023 nicht etwa ein eigentliches Hausverbot ausgesprochen habe, sondern «einen einzigen der Handwerker zusammengeschissen» haben soll, als dieser die Stützmauer hoch zur Baustelle gegangen sei. Weitere Handwerker sollen von der «Wegweisung» F._____ nichts mitbekommen haben. Weiter sei die Baustelle nicht anders als über das Nachbargrundstück zu betreten gewesen, weil die Tiefgarageneinfahrt frisch betoniert worden sei. Auch als die Handwerker die Baustelle Stunden später wieder verliessen, sei dies aus nämlichem Grund eben- falls nur entlang der Stützmauer möglich gewesen. Schliesslich wird ausgeführt, es entspreche nicht den Tatsachen, dass F._____ die Handwerker bei der zweiten Begegnung erneut zum Gehen aufgefordert habe. Vielmehr habe er komplett die Kontrolle verloren, herumgeschrien, Gegenstände weggekickt und einen minder- jährigen Heizungsmonteur unvermittelt von hinten angegriffen. Aufgrund dieses Verhaltens sei er von einem anderen Handwerker weggestossen worden. Entspre- chend sei die Polizei von den Handwerkern avisiert worden (Urk. 3/1).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei der Einvernahme von F._____ zu entnehmen, dass dieser am 1. September 2023 gegen Mittag und um ca. 13:30 Uhr jeweils ein bis zwei Personen auf der zum Grundstück C._____-weg 1 gehörenden Mauer und ca. drei Personen auf dem Garagenplatz wahrgenommen habe. Obschon er die Personen bei der ersten Begegnung weggeschickt habe, sei er rund eineinhalb Stunden später erneut auf diese getroffen. Daraus ergebe sich
- 7 - ein hinreichender Anfangsverdacht, dass sie gegen den Willen des Berechtigten widerrechtlich in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden, umfriedeten Hof verweilt haben (Urk. 2 Ziff. 2). Gleiches ergebe sich auch aus den Aussagen von G._____, dem Geschäftsführer der B._____ GmbH (Urk. 2 Ziff. 6). Die Beschwer- deführerin erblickt zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin, dass ihr vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. So habe sie einerseits keine Kenntnis von den Akten gehabt, welche die Staatsanwaltschaft beigezogen habe, andererseits werde in der ange- fochtenen Verfügung auf verschiedene offene Punkte und Unklarheiten im Sach- verhalt verwiesen, zu denen sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, sich zu äus- sern (Urk. 2 Ziff. 3). In sachverhaltlicher Hinsicht habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht festgehalten, dass es sich entlang der Stützmauer der Beschwerdeführerin um den einzigen Zugang zur Baustelle gehandelt haben solle. Die Baustelle grenze über etwa 20 Meter an den C._____-weg. Die Handwerker hätten über diese Länge stets Zugangsmöglichkeiten gehabt, was auch den Einvernahmeprotokollen der Gebrüder G._____H._____ zu entnehmen sei (Urk. 2 Ziff. 4). 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen und eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Am 11. April 2024 reichte sie eine formgültige Beschwerdeeingabe ein (Urk. 6), wies auf einen Schreibfehler in der Beschwerdeschrift hin (Urk. 7) und leis- tete fristgerecht die einverlangte Kaution (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 23. April 2024 auf eine Stellungnahme zur Sache, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin (Urk. 11) und reichte in elektronischer Form die Untersuchungsakten ein (Urk. 13). Am 7. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe der Staats- anwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Damit ist das Verfahren spruchreif.
- 3 -
E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist vorab festzuhalten, dass sie gemäss Aktennotiz vom 25. März 2024 (Urk. 13/ 1.7) unangemeldet auf der Amtsstelle der Staatsanwaltschaft erschien und ihr dort ohne weiteres Einsicht in die Akten gewährt wurde. Effektiv stützt sie sich in ihrer Beschwerde vom 2. April 2024 denn auch auf verschiedene Aktenstücke (Urk. 2 S. 3-6). Selbst wenn in der fehlenden Akteneinsicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. jedoch E. II.3.2), wäre eine solche geheilt und es liegt in diesem Punkt keine Beschwer mehr vor. Die Rüge erweist sich als gegenstandslos.
E. 3.2 Ebenfalls nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sieht, dass die Staatsanwaltschaft sie vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme einlud. Wie eingangs zitiert (vgl. E. II.1.3), besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vor Eröffnung einer Strafuntersuchung kein Anspruch auf rechtliches Gehör,
- 8 - bzw. kann einem solchen im Beschwerdeverfahren Genüge getan werden. Indem die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige eintrat, bevor sie ein Strafverfah- ren eröffnet hatte, bestand aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Raum, in welchem Parteirechte zu gewähren gewesen wären. Prüfen liesse sich allenfalls, ob die vor Schliessung des Dossiers getroffenen Vor- kehren der Staatsanwaltschaft noch eine Nichtanhandnahme zugelassen haben. Nachdem die Strafanzeige direkt an die Staatsanwaltschaft gerichtet war (Urk. 13/ 1.1), erfolgten weder polizeiliche noch delegierte Ermittlungen. Die einzige Verfah- renshandlung liegt im Beizug der Einvernahmeprotokolle von F._____, G._____, H._____ und I._____ aus dem Parallelverfahren wegen Körperverletzungsdelikten. Hierdurch erfolgte keine Verfahrenseröffnung i.S.v Art. 309 StPO, sodass vor Er- lass der Nichtanhandnahmeverfügung weder Anspruch auf Einsicht in die Akten noch auf Ankündigung des Verfahrensabschlusses bestand. Die Staatsanwalt- schaft durfte das Verfahren somit formell korrekt ohne weitere Schritte mit Nichtan- handnahmeverfügung abschliessen. 4.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.).
E. 4.1 In der Sache sind die beiden angezeigten Sachverhalte, nämlich das angebli- che Betreten des Grundstücks C._____-weg 1 am 1. September 2023 um ca. 12:00 Uhr und rund eineinhalb Stunden später, um ca. 13:30 Uhr getrennt zu beleuchten. Fest steht gestützt auf diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von F._____ (Urk. 3 F 9, 11) und G._____ (Urk. 13/1.3.3 F 11), dass das Grundstück C._____- weg 1 zu beiden Zeitpunkten betreten wurde und dies nicht dem Willen von F._____ entsprach. Diesbezüglich steht ausser Frage, dass F._____ als Mieter und obligatorisch Be- rechtigter (Urk. 13/1.7) zur selbständigen Ausübung des Hausrechts berechtigt war und zwar ohne hierfür von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden zu sein. Selbst wenn es sich – der Staatsanwaltschaft folgend – um eine Stellvertretung gehandelt hätte, benötigte diese keine vorgängig erteilte Vollmacht, sondern wäre durch den zeitnahen Strafantrag der dinglich Berechtigten nachträglich genehmigt worden (vgl. DELNON/RÜDY, a. a. O., N 19 und 41 zu Art. 186 StGB). Damit liegen
- 9 - konkrete Hinweise dafür vor, dass der objektive Tatbestand von Art. 186 StGB er- füllt sein könnte.
E. 4.2.1 Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist indes ausserdem, dass die Handwer- ker in subjektiver Hinsicht Kenntnis vom Verbot hatten, das Grundstück C._____- weg 1 zu betreten. In Bezug auf die Tatbegehung um 12:00 Uhr hat die Staatsan- waltschaft zurecht festgehalten, dass es an jeglichen Hinweisen dafür fehlt, dass die vor Ort anwesenden Mitarbeiter der B._____ GmbH vorgängig um ein Betre- tungsverbot des Grundstücks C._____-weg 1 wussten. Nicht herleiten lässt sich ein solches jedenfalls aus dem Schreiben einer Nachbarin von Mitte Februar 2023 (Urk. 13/1.2.1). Daraus mag hervorgehen, dass die Zufahrt zu allen Grundstücken «permanent hindernisfrei» gewährleistet sein solle, dass «die Kleinkinder von C._____-weg 3 die Baustelle jederzeit gefahrlos passieren können», dass keine Wendemöglichkeit in der Strasse bestehe und Baustellenzubringerfahrzeuge «rückwärtsfahrend wieder zur J._____-strasse gelangen und nicht auf den Einfahr- ten der Privatgrundstücke gewendet werden dürfen». Weiter gelte es zu berück- sichtigen, dass auf dem C._____-weg keine Parkplätze zur Verfügung stünden, was «von allen Anwohnern als ungeschriebenes Gesetz seit Jahren so akzeptiert und gehandhabt» werde und dass hierfür in der blauen Zone (in der J._____- strasse) Tageskarten bezogen werden könnten. Weiter sei für Baumaschinen/Bau- container auf dem eigenen Grundstück eine Abstellfläche bereitzustellen und an- sonsten ein Gesuch bei der Stadtpolizei Zürich einzugeben sei, um öffentlichen Grund hierfür zu mieten.
E. 4.2.2 Es ist indes weder substantiiert behauptet noch bewiesen worden, dass das fragliche Schreiben dem Bauherrn überhaupt zugegangen ist, geschweige denn dass die am 1. September 2023 anwesenden Handwerker davon Kenntnis hatten. Gestützt darauf lässt sich ihnen nicht der Vorwurf machen, sie hätten sich wissent- lich und willentlich über ein Betretungsverbot für den C._____-weg 1 hinwegge- setzt. Selbst wenn sie jedoch Kenntnis von den mannigfaltigen Anweisungen ge- habt hätten – wobei festzuhalten ist, dass Privatpersonen im Kanton Zürich, soweit den öffentlichen Grund betreffend, grundsätzlich keine rechtsgültigen Verfügungs-
- 10 - beschränkungen aussprechen können –, liesse sich kein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch darauf stützen. Zwar lassen sich dem Schreiben eine Vielzahl von Handlungsanweisungen entnehmen, ein Verbot, das Grundstück C._____-weg 1 zu Fuss zu betreten, gehört jedoch nicht dazu. Dass hingegen ein Fahrzeug auf einem Grundstück parkiert oder auf einem Parkplatz gewendet noch dass eine Aus- fahrt blockiert oder ein Baucontainer ausserhalb des Bauplatzes aufgestellt worden sein solle, ist nicht Gegenstand der Strafanzeige. Das erwähnte Schreiben ist zur Beurteilung des vorliegenden Falls unbeachtlich. Damit liegen in sachverhaltlicher Hinsicht keine Elemente vor, aus denen hervor- ginge, dass ein Berechtigter das Betretungsverbot betreffend die Liegenschaft C._____-weg 1 den Handwerkern der B._____ GmbH gegenüber vorgängig kund- getan hätte. Die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands sind in Bezug auf das Betreten um 12:00 Uhr offensichtlich nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme- verfügung ist in diesem Punkt zurecht ergangen.
E. 4.3.1 Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf den Vorwurf von 13:30 Uhr von Bedeutung. Diesbezüglich soll sich das Betretungsverbot auf die mündliche Wegweisung von F._____ stützen, welche er den Handwerkern um 12:00 Uhr er- teilt habe. Als einzige Beweismittel diesbezüglich liegen die Aussagen der Parteien im Recht. Bereits aus der Befragung von G._____ ergibt sich, dass dieser um 12:00 Uhr mit F._____ gesprochen habe, als er selbst über die Stützmauer auf dem Grundstück C._____-weg 1 zur Baustelle gegangen sei. Er sei von diesem «zusammenge- schissen» worden, habe sich entschuldigt und ihn gefragt, worum es gehe und was er getan habe. Darauf habe F._____ ihm gesagt, dass er nicht über sein Grund- stück gehen dürfe. Auf Erwiderung, er sei auf der Stützmauer gegangen, weil die Baustelleneinfahrt betoniert werde, habe es geheissen, das sei ihm «scheissegal» und «sofort weg von hier». Dementsprechend habe er seinen Leuten zwei Stunden später gesagt, sie sollten «nicht über die Stützmauer» zurückgehen. Entsprechend
- 11 - seien sie über das Gerüst zurückgegangen (Urk. 13/1.3.3 F 11). Dies entspricht indessen nicht den Tatsachen.
E. 4.3.2 Den Akten lassen sich nämlich keine Hinweise darauf entnehmen, dass G._____ die Anweisung tatsächlich an seine Mitarbeiter weitergegeben hat. So er- folgten offenbar nicht sämtliche Zugänge über das Gerüst, sondern mindestens teil- weise weiterhin über das Grundstück C._____-weg 1 (Aussagen von H._____ und I._____: «Deshalb dachten wir, wir gehen auf die Schnelle auf das Parkfeld und können das Material gerade ins Auto tun» (Urk. 13/1.3.2 F 18, ebenso: F 10 sowie Urk. 13/1.3.4 F 13). Dass die beiden im Widerspruch zu den Vorgaben ihres Vor- gesetzten handelten, scheint aus den Einvernahmen nicht auf. Indes sagte H._____ mehrmals gleichlautend aus, er habe von der Begegnung mit F._____ um 12:00 Uhr nichts mitbekommen und entsprechend nicht von der Weg- weisung vom Grundstück C._____-weg 2 erfahren, weil er sich zeitweise im Büro aufhalte. Als er um 13:30 Uhr auf F._____ getroffen sei, sei dies seine erste Be- gegnung mit ihm gewesen (Urk. 13/1.3.2 F 15, 17, 25). I._____ gab an, er wisse nicht, ob F._____ vor dem Vorfall um 13:30 Uhr bereits jemanden von der Firma zur Rede gestellt habe (Urk. 13/1.3.4 F 42). G._____, welcher die Wegweisung als einziger nachweislich mitgeteilt erhalten hatte, war schliesslich um 13.30 Uhr nicht (erneut) auf dem Grundstück C._____-weg 2, sondern führte Arbeiten im Rohbau aus und stiess erst zur Auseinandersetzung, nachdem sich diese bereits entspon- nen hatte (Urk. 13/1.3.3 F 11, 26 f.). Neben den erwähnten Handwerkern war von der B._____ GmbH einzig K._____ vor Ort. Er befand sich um 13:30 Uhr jedoch auf dem Bau und war nicht am Materialtransport beteiligt (Urk. 13/1.3.2 F 30, 52). Dass er nicht Teil der Auseinandersetzung um 13:30 Uhr war, ergibt sich auch dar- aus, dass ihn die Polizei im Parallelverfahren nicht dazu befragt hat.
E. 4.3.3 Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Aufeinandertreffens von F._____ und G._____ um 12:00 Uhr, dass Letzterem das Betretungsverbot mitgeteilt wurde und aus der angeblichen Anweisung an seine Arbeiter, nicht über die Stützmauer zu- rückzugehen, auch ein entsprechendes Verständnis der Mitteilung. Indes haben sämtliche weiteren Personen, welche ausgesagt haben, um 13:30 Uhr auf dem Grundstück C._____-weg 2 gewesen zu sein, die Kenntnis darüber verneint.
- 12 - Ebenso scheint es mit dem Baugerüst einen alternativen Weg gegeben zu haben, die Baustelle zu betreten und zu verlassen, obschon es zutreffen mag, dass zur fraglichen Zeit die Einfahrt betoniert wurde. Somit ist es nicht zwingend, dass sämt- liche Personen die Baustelle über den C._____-weg 1 betreten haben. Hiergegen spricht auch, dass sich neben den Handwerkern der B._____ GmbH auch der Bau- leiter und drei Haustechnikplaner auf der Baustelle aufhielten (Urk. 13/1.3.2 F 13), denen nicht vorgeworfen wird, den Bauplatz über den C._____-weg 1 betreten zu haben.
E. 4.3.4 Weiter lässt sich der Einwand der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ und H._____ sowie I._____ sei her- abgesetzt, weil sich diese auf ein Zeugnisverweigerungsrecht i. S. v. Art. 168 StPO hätten berufen können – was sie jedoch nicht taten (Urk. 2 S. 6). F._____ wurde als beschuldigte Person befragt, womit ihm gar ein generelles Aussageverweige- rungsrecht zukam und ihn insbesondere keine Wahrheitspflicht traf (Urk. 3/2 F 8). Damit sind seine Aussagen zum Vorfall um 13:30 Uhr nicht als glaubhafter einzu- stufen, als jene der übrigen Parteien. Er dürfte überdies selbst ein Interesse daran haben, sein Verhalten in ein besseres Licht zu rücken, nachdem ihm von mehreren Seiten gleichlautend vorgeworfen wird, Initiant der tätlichen Auseinandersetzung gewesen zu sein. So sei er gemäss übereinstimmenden Aussagen «ausgerastet», habe wütend herumgeschrien, einen minderjährigen Lehrling von hinten gepackt (Gegenstand des Parallelverfahrens), ohne Vorwarnung gegen das Auto der Hand- werker getreten und Material und Getränke herumgekickt sowie sich drohend ge- genüber den ebenfalls anwesenden Haustechnikplanern verhalten und diese an- gewiesen, ihr Auto umzuparkieren, obschon es nicht auf dem C._____-weg 1 ge- standen sei (Urk. 13/1.3.2 F 11 ff., 31 ff.; Urk. 13/1.3.3 F 12 ff., 21 ff.; Urk. 13/.1.3.4 F 13 ff, 45 ff.). Die Darstellung des Verhaltens von F._____ als «einwandfrei» im Rahmen der Aussagewürdigung in der Beschwerdeschrift lässt sich jedenfalls nicht aufrechterhalten (Urk. 2 S. 5 f.).
E. 4.3.5 Im Ergebnis lässt sich somit weder erstellen, dass G._____ den C._____- weg 1 um 13:30 Uhr (erneut) betreten hat, noch dass H._____ und I._____ zu die- sem Zeitpunkt vom Betretungsverbot Kenntnis hatten. Sämtliche beteiligten Perso-
- 13 - nen wurden durch die Polizei vor Ort ermittelt und im Parallelverfahren befragt. An- dere Ermittlungsansätze bestehen nicht, der Beschwerde lassen sich denn auch keine Anträge auf weitere Beweismassnahmen entnehmen. Damit ist nicht ersicht- lich, wer sich im angezeigten Sachverhalt weiter strafbar gemacht haben könnte und welche Ermittlungen an die Hand zu nehmen wären.
E. 4.4 Nach entsprechender Prüfung lässt sich keiner der am 1. September 2023 be- teiligten Personen ein Tatverdacht zuordnen, der die Eröffnung einer Strafuntersu- chung rechtfertigte. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. März 2024 ist zu- recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
E. 5 Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten und einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid teilweise in an- derer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 5). II. Nichtanhandnahme 1.
Dispositiv
- Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führerin hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 5, 8). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
- Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 14 -
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2023/10043769 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240096-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 18. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März 2024, F-3/2023/10043769
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige vom 10. November 2023 warf A._____ (Beschwerdeführerin) einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich Mitarbeiter der B._____ GmbH, zu- sammenfassend vor, am 1. September 2023, um ca. 12:00 Uhr und um ca. 13:30 Uhr unerlaubterweise ihr Grundstück am C._____-weg 1, … Zürich, betreten zu haben, um Bauarbeiten am Nachbargrundstück C._____-weg 2 zu verrichten (Urk. 13/1.11.11.11 ds1.1). Mit Verfügung vom 19. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/1).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. April 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2): «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. März 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
3. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen und eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Am 11. April 2024 reichte sie eine formgültige Beschwerdeeingabe ein (Urk. 6), wies auf einen Schreibfehler in der Beschwerdeschrift hin (Urk. 7) und leis- tete fristgerecht die einverlangte Kaution (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 23. April 2024 auf eine Stellungnahme zur Sache, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin (Urk. 11) und reichte in elektronischer Form die Untersuchungsakten ein (Urk. 13). Am 7. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe der Staats- anwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Damit ist das Verfahren spruchreif.
- 3 -
4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.).
5. Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten und einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid teilweise in an- derer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 5). II. Nichtanhandnahme 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen
- 4 - exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2). 1.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verste- hen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eige- nen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfü- gungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Der Wille des Berechtigten kann nach h. L. und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent (z. B. Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung, geschlossene Haustüre mit Glocke etc.) von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28, 39 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen). 1.3. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmever- fahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhand- nahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung betonte daher wie- derholt, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2018 vom
17. Mai 2019 E. 5.2; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_240/2015
- 5 - vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1; 6B_4/2013 vom
11. April 2013 E. 2.1; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 310 StPO). 2. 2.1. Der strittige Sachverhalt spielte sich gemäss den Akten in folgendem Kontext ab: Am C._____-weg 2, … Zürich, lässt D._____ ein Neubauprojekt realisieren. Mit Schreiben von Mitte Februar 2023 habe die am C._____-weg 3 wohnhafte E._____ D._____ im Namen von allen am C._____-weg wohnhaften Eigentümern zusam- menfassend mitgeteilt, dass diese keine Einschränkungen durch die Zubringer- dienste zur Baustelle dulden würden (Urk. 13/1.2.1, vgl. im Detail nachfolgend E. II.4.2.1). Am 1. September 2023, gegen 12:00 Uhr, habe F._____, welcher als Untermieter der Beschwerdeführerin die Liegenschaft C._____-weg 1 mitbewohnt, festgestellt, dass eine Handvoll junger Leute Baumaterial von Autos auf der Strasse über den Garagenplatz des Grundstücks C._____-weg 1 zum Bauplatz auf der Parzelle C._____-weg 2 transportiert habe. Ein bis zwei Personen seien auf der Mauer, die zum Grundstück C._____-weg 1 gehöre, gestanden und die übrigen Personen auf dem Garagenplatz. Er habe diese gebeten, das Grundstück zu verlassen, was auch geschehen sei (Urk. 3/2 F 9). Als er um ca. 13:30 Uhr zurückgekehrt sei, habe er dieselben Leute wiederum am gleichen Ort angetroffen und nun energischer zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert. Im Zuge dessen sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen F._____ einerseits und zwei Handwerkern anderer- seits gekommen (Urk. 3/2 F 11), die Gegenstand eines separaten Strafverfahrens bildet. Hernach stellte die Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der Liegenschaft
- 6 - C._____-weg 1, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen eine unbekannte Täterschaft, mutmasslich Handwerker der B._____ GmbH. 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das Schreiben von Mitte Februar 2023 lasse sich nicht schliessen, dass die betref- fenden Handwerker am 1. September 2023 Kenntnis vom Verbot gehabt hätten, andere Grundstücke als den C._____-weg 2 zu betreten. Weiter sei unklar, ob F._____ dazu befugt gewesen sei, die Handwerker in eigenem Namen von der Ga- rageneinfahrt wegzuweisen. Es fehle an jeglichen Hinweisen darauf, dass er vor- gängig von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt und beauftragt worden sei. Im Rahmen der separaten Strafuntersuchung wegen der gewalttätigen Auseinander- setzung sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass F._____ am Mittag des 1. September 2023 nicht etwa ein eigentliches Hausverbot ausgesprochen habe, sondern «einen einzigen der Handwerker zusammengeschissen» haben soll, als dieser die Stützmauer hoch zur Baustelle gegangen sei. Weitere Handwerker sollen von der «Wegweisung» F._____ nichts mitbekommen haben. Weiter sei die Baustelle nicht anders als über das Nachbargrundstück zu betreten gewesen, weil die Tiefgarageneinfahrt frisch betoniert worden sei. Auch als die Handwerker die Baustelle Stunden später wieder verliessen, sei dies aus nämlichem Grund eben- falls nur entlang der Stützmauer möglich gewesen. Schliesslich wird ausgeführt, es entspreche nicht den Tatsachen, dass F._____ die Handwerker bei der zweiten Begegnung erneut zum Gehen aufgefordert habe. Vielmehr habe er komplett die Kontrolle verloren, herumgeschrien, Gegenstände weggekickt und einen minder- jährigen Heizungsmonteur unvermittelt von hinten angegriffen. Aufgrund dieses Verhaltens sei er von einem anderen Handwerker weggestossen worden. Entspre- chend sei die Polizei von den Handwerkern avisiert worden (Urk. 3/1). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei der Einvernahme von F._____ zu entnehmen, dass dieser am 1. September 2023 gegen Mittag und um ca. 13:30 Uhr jeweils ein bis zwei Personen auf der zum Grundstück C._____-weg 1 gehörenden Mauer und ca. drei Personen auf dem Garagenplatz wahrgenommen habe. Obschon er die Personen bei der ersten Begegnung weggeschickt habe, sei er rund eineinhalb Stunden später erneut auf diese getroffen. Daraus ergebe sich
- 7 - ein hinreichender Anfangsverdacht, dass sie gegen den Willen des Berechtigten widerrechtlich in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden, umfriedeten Hof verweilt haben (Urk. 2 Ziff. 2). Gleiches ergebe sich auch aus den Aussagen von G._____, dem Geschäftsführer der B._____ GmbH (Urk. 2 Ziff. 6). Die Beschwer- deführerin erblickt zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin, dass ihr vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. So habe sie einerseits keine Kenntnis von den Akten gehabt, welche die Staatsanwaltschaft beigezogen habe, andererseits werde in der ange- fochtenen Verfügung auf verschiedene offene Punkte und Unklarheiten im Sach- verhalt verwiesen, zu denen sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, sich zu äus- sern (Urk. 2 Ziff. 3). In sachverhaltlicher Hinsicht habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht festgehalten, dass es sich entlang der Stützmauer der Beschwerdeführerin um den einzigen Zugang zur Baustelle gehandelt haben solle. Die Baustelle grenze über etwa 20 Meter an den C._____-weg. Die Handwerker hätten über diese Länge stets Zugangsmöglichkeiten gehabt, was auch den Einvernahmeprotokollen der Gebrüder G._____H._____ zu entnehmen sei (Urk. 2 Ziff. 4). 3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist vorab festzuhalten, dass sie gemäss Aktennotiz vom 25. März 2024 (Urk. 13/ 1.7) unangemeldet auf der Amtsstelle der Staatsanwaltschaft erschien und ihr dort ohne weiteres Einsicht in die Akten gewährt wurde. Effektiv stützt sie sich in ihrer Beschwerde vom 2. April 2024 denn auch auf verschiedene Aktenstücke (Urk. 2 S. 3-6). Selbst wenn in der fehlenden Akteneinsicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. jedoch E. II.3.2), wäre eine solche geheilt und es liegt in diesem Punkt keine Beschwer mehr vor. Die Rüge erweist sich als gegenstandslos. 3.2. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sieht, dass die Staatsanwaltschaft sie vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme einlud. Wie eingangs zitiert (vgl. E. II.1.3), besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vor Eröffnung einer Strafuntersuchung kein Anspruch auf rechtliches Gehör,
- 8 - bzw. kann einem solchen im Beschwerdeverfahren Genüge getan werden. Indem die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige eintrat, bevor sie ein Strafverfah- ren eröffnet hatte, bestand aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Raum, in welchem Parteirechte zu gewähren gewesen wären. Prüfen liesse sich allenfalls, ob die vor Schliessung des Dossiers getroffenen Vor- kehren der Staatsanwaltschaft noch eine Nichtanhandnahme zugelassen haben. Nachdem die Strafanzeige direkt an die Staatsanwaltschaft gerichtet war (Urk. 13/ 1.1), erfolgten weder polizeiliche noch delegierte Ermittlungen. Die einzige Verfah- renshandlung liegt im Beizug der Einvernahmeprotokolle von F._____, G._____, H._____ und I._____ aus dem Parallelverfahren wegen Körperverletzungsdelikten. Hierdurch erfolgte keine Verfahrenseröffnung i.S.v Art. 309 StPO, sodass vor Er- lass der Nichtanhandnahmeverfügung weder Anspruch auf Einsicht in die Akten noch auf Ankündigung des Verfahrensabschlusses bestand. Die Staatsanwalt- schaft durfte das Verfahren somit formell korrekt ohne weitere Schritte mit Nichtan- handnahmeverfügung abschliessen. 4. 4.1. In der Sache sind die beiden angezeigten Sachverhalte, nämlich das angebli- che Betreten des Grundstücks C._____-weg 1 am 1. September 2023 um ca. 12:00 Uhr und rund eineinhalb Stunden später, um ca. 13:30 Uhr getrennt zu beleuchten. Fest steht gestützt auf diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von F._____ (Urk. 3 F 9, 11) und G._____ (Urk. 13/1.3.3 F 11), dass das Grundstück C._____- weg 1 zu beiden Zeitpunkten betreten wurde und dies nicht dem Willen von F._____ entsprach. Diesbezüglich steht ausser Frage, dass F._____ als Mieter und obligatorisch Be- rechtigter (Urk. 13/1.7) zur selbständigen Ausübung des Hausrechts berechtigt war und zwar ohne hierfür von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden zu sein. Selbst wenn es sich – der Staatsanwaltschaft folgend – um eine Stellvertretung gehandelt hätte, benötigte diese keine vorgängig erteilte Vollmacht, sondern wäre durch den zeitnahen Strafantrag der dinglich Berechtigten nachträglich genehmigt worden (vgl. DELNON/RÜDY, a. a. O., N 19 und 41 zu Art. 186 StGB). Damit liegen
- 9 - konkrete Hinweise dafür vor, dass der objektive Tatbestand von Art. 186 StGB er- füllt sein könnte. 4.2. 4.2.1. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist indes ausserdem, dass die Handwer- ker in subjektiver Hinsicht Kenntnis vom Verbot hatten, das Grundstück C._____- weg 1 zu betreten. In Bezug auf die Tatbegehung um 12:00 Uhr hat die Staatsan- waltschaft zurecht festgehalten, dass es an jeglichen Hinweisen dafür fehlt, dass die vor Ort anwesenden Mitarbeiter der B._____ GmbH vorgängig um ein Betre- tungsverbot des Grundstücks C._____-weg 1 wussten. Nicht herleiten lässt sich ein solches jedenfalls aus dem Schreiben einer Nachbarin von Mitte Februar 2023 (Urk. 13/1.2.1). Daraus mag hervorgehen, dass die Zufahrt zu allen Grundstücken «permanent hindernisfrei» gewährleistet sein solle, dass «die Kleinkinder von C._____-weg 3 die Baustelle jederzeit gefahrlos passieren können», dass keine Wendemöglichkeit in der Strasse bestehe und Baustellenzubringerfahrzeuge «rückwärtsfahrend wieder zur J._____-strasse gelangen und nicht auf den Einfahr- ten der Privatgrundstücke gewendet werden dürfen». Weiter gelte es zu berück- sichtigen, dass auf dem C._____-weg keine Parkplätze zur Verfügung stünden, was «von allen Anwohnern als ungeschriebenes Gesetz seit Jahren so akzeptiert und gehandhabt» werde und dass hierfür in der blauen Zone (in der J._____- strasse) Tageskarten bezogen werden könnten. Weiter sei für Baumaschinen/Bau- container auf dem eigenen Grundstück eine Abstellfläche bereitzustellen und an- sonsten ein Gesuch bei der Stadtpolizei Zürich einzugeben sei, um öffentlichen Grund hierfür zu mieten. 4.2.2. Es ist indes weder substantiiert behauptet noch bewiesen worden, dass das fragliche Schreiben dem Bauherrn überhaupt zugegangen ist, geschweige denn dass die am 1. September 2023 anwesenden Handwerker davon Kenntnis hatten. Gestützt darauf lässt sich ihnen nicht der Vorwurf machen, sie hätten sich wissent- lich und willentlich über ein Betretungsverbot für den C._____-weg 1 hinwegge- setzt. Selbst wenn sie jedoch Kenntnis von den mannigfaltigen Anweisungen ge- habt hätten – wobei festzuhalten ist, dass Privatpersonen im Kanton Zürich, soweit den öffentlichen Grund betreffend, grundsätzlich keine rechtsgültigen Verfügungs-
- 10 - beschränkungen aussprechen können –, liesse sich kein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch darauf stützen. Zwar lassen sich dem Schreiben eine Vielzahl von Handlungsanweisungen entnehmen, ein Verbot, das Grundstück C._____-weg 1 zu Fuss zu betreten, gehört jedoch nicht dazu. Dass hingegen ein Fahrzeug auf einem Grundstück parkiert oder auf einem Parkplatz gewendet noch dass eine Aus- fahrt blockiert oder ein Baucontainer ausserhalb des Bauplatzes aufgestellt worden sein solle, ist nicht Gegenstand der Strafanzeige. Das erwähnte Schreiben ist zur Beurteilung des vorliegenden Falls unbeachtlich. Damit liegen in sachverhaltlicher Hinsicht keine Elemente vor, aus denen hervor- ginge, dass ein Berechtigter das Betretungsverbot betreffend die Liegenschaft C._____-weg 1 den Handwerkern der B._____ GmbH gegenüber vorgängig kund- getan hätte. Die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands sind in Bezug auf das Betreten um 12:00 Uhr offensichtlich nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme- verfügung ist in diesem Punkt zurecht ergangen. 4.3. 4.3.1. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf den Vorwurf von 13:30 Uhr von Bedeutung. Diesbezüglich soll sich das Betretungsverbot auf die mündliche Wegweisung von F._____ stützen, welche er den Handwerkern um 12:00 Uhr er- teilt habe. Als einzige Beweismittel diesbezüglich liegen die Aussagen der Parteien im Recht. Bereits aus der Befragung von G._____ ergibt sich, dass dieser um 12:00 Uhr mit F._____ gesprochen habe, als er selbst über die Stützmauer auf dem Grundstück C._____-weg 1 zur Baustelle gegangen sei. Er sei von diesem «zusammenge- schissen» worden, habe sich entschuldigt und ihn gefragt, worum es gehe und was er getan habe. Darauf habe F._____ ihm gesagt, dass er nicht über sein Grund- stück gehen dürfe. Auf Erwiderung, er sei auf der Stützmauer gegangen, weil die Baustelleneinfahrt betoniert werde, habe es geheissen, das sei ihm «scheissegal» und «sofort weg von hier». Dementsprechend habe er seinen Leuten zwei Stunden später gesagt, sie sollten «nicht über die Stützmauer» zurückgehen. Entsprechend
- 11 - seien sie über das Gerüst zurückgegangen (Urk. 13/1.3.3 F 11). Dies entspricht indessen nicht den Tatsachen. 4.3.2. Den Akten lassen sich nämlich keine Hinweise darauf entnehmen, dass G._____ die Anweisung tatsächlich an seine Mitarbeiter weitergegeben hat. So er- folgten offenbar nicht sämtliche Zugänge über das Gerüst, sondern mindestens teil- weise weiterhin über das Grundstück C._____-weg 1 (Aussagen von H._____ und I._____: «Deshalb dachten wir, wir gehen auf die Schnelle auf das Parkfeld und können das Material gerade ins Auto tun» (Urk. 13/1.3.2 F 18, ebenso: F 10 sowie Urk. 13/1.3.4 F 13). Dass die beiden im Widerspruch zu den Vorgaben ihres Vor- gesetzten handelten, scheint aus den Einvernahmen nicht auf. Indes sagte H._____ mehrmals gleichlautend aus, er habe von der Begegnung mit F._____ um 12:00 Uhr nichts mitbekommen und entsprechend nicht von der Weg- weisung vom Grundstück C._____-weg 2 erfahren, weil er sich zeitweise im Büro aufhalte. Als er um 13:30 Uhr auf F._____ getroffen sei, sei dies seine erste Be- gegnung mit ihm gewesen (Urk. 13/1.3.2 F 15, 17, 25). I._____ gab an, er wisse nicht, ob F._____ vor dem Vorfall um 13:30 Uhr bereits jemanden von der Firma zur Rede gestellt habe (Urk. 13/1.3.4 F 42). G._____, welcher die Wegweisung als einziger nachweislich mitgeteilt erhalten hatte, war schliesslich um 13.30 Uhr nicht (erneut) auf dem Grundstück C._____-weg 2, sondern führte Arbeiten im Rohbau aus und stiess erst zur Auseinandersetzung, nachdem sich diese bereits entspon- nen hatte (Urk. 13/1.3.3 F 11, 26 f.). Neben den erwähnten Handwerkern war von der B._____ GmbH einzig K._____ vor Ort. Er befand sich um 13:30 Uhr jedoch auf dem Bau und war nicht am Materialtransport beteiligt (Urk. 13/1.3.2 F 30, 52). Dass er nicht Teil der Auseinandersetzung um 13:30 Uhr war, ergibt sich auch dar- aus, dass ihn die Polizei im Parallelverfahren nicht dazu befragt hat. 4.3.3. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Aufeinandertreffens von F._____ und G._____ um 12:00 Uhr, dass Letzterem das Betretungsverbot mitgeteilt wurde und aus der angeblichen Anweisung an seine Arbeiter, nicht über die Stützmauer zu- rückzugehen, auch ein entsprechendes Verständnis der Mitteilung. Indes haben sämtliche weiteren Personen, welche ausgesagt haben, um 13:30 Uhr auf dem Grundstück C._____-weg 2 gewesen zu sein, die Kenntnis darüber verneint.
- 12 - Ebenso scheint es mit dem Baugerüst einen alternativen Weg gegeben zu haben, die Baustelle zu betreten und zu verlassen, obschon es zutreffen mag, dass zur fraglichen Zeit die Einfahrt betoniert wurde. Somit ist es nicht zwingend, dass sämt- liche Personen die Baustelle über den C._____-weg 1 betreten haben. Hiergegen spricht auch, dass sich neben den Handwerkern der B._____ GmbH auch der Bau- leiter und drei Haustechnikplaner auf der Baustelle aufhielten (Urk. 13/1.3.2 F 13), denen nicht vorgeworfen wird, den Bauplatz über den C._____-weg 1 betreten zu haben. 4.3.4. Weiter lässt sich der Einwand der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ und H._____ sowie I._____ sei her- abgesetzt, weil sich diese auf ein Zeugnisverweigerungsrecht i. S. v. Art. 168 StPO hätten berufen können – was sie jedoch nicht taten (Urk. 2 S. 6). F._____ wurde als beschuldigte Person befragt, womit ihm gar ein generelles Aussageverweige- rungsrecht zukam und ihn insbesondere keine Wahrheitspflicht traf (Urk. 3/2 F 8). Damit sind seine Aussagen zum Vorfall um 13:30 Uhr nicht als glaubhafter einzu- stufen, als jene der übrigen Parteien. Er dürfte überdies selbst ein Interesse daran haben, sein Verhalten in ein besseres Licht zu rücken, nachdem ihm von mehreren Seiten gleichlautend vorgeworfen wird, Initiant der tätlichen Auseinandersetzung gewesen zu sein. So sei er gemäss übereinstimmenden Aussagen «ausgerastet», habe wütend herumgeschrien, einen minderjährigen Lehrling von hinten gepackt (Gegenstand des Parallelverfahrens), ohne Vorwarnung gegen das Auto der Hand- werker getreten und Material und Getränke herumgekickt sowie sich drohend ge- genüber den ebenfalls anwesenden Haustechnikplanern verhalten und diese an- gewiesen, ihr Auto umzuparkieren, obschon es nicht auf dem C._____-weg 1 ge- standen sei (Urk. 13/1.3.2 F 11 ff., 31 ff.; Urk. 13/1.3.3 F 12 ff., 21 ff.; Urk. 13/.1.3.4 F 13 ff, 45 ff.). Die Darstellung des Verhaltens von F._____ als «einwandfrei» im Rahmen der Aussagewürdigung in der Beschwerdeschrift lässt sich jedenfalls nicht aufrechterhalten (Urk. 2 S. 5 f.). 4.3.5. Im Ergebnis lässt sich somit weder erstellen, dass G._____ den C._____- weg 1 um 13:30 Uhr (erneut) betreten hat, noch dass H._____ und I._____ zu die- sem Zeitpunkt vom Betretungsverbot Kenntnis hatten. Sämtliche beteiligten Perso-
- 13 - nen wurden durch die Polizei vor Ort ermittelt und im Parallelverfahren befragt. An- dere Ermittlungsansätze bestehen nicht, der Beschwerde lassen sich denn auch keine Anträge auf weitere Beweismassnahmen entnehmen. Damit ist nicht ersicht- lich, wer sich im angezeigten Sachverhalt weiter strafbar gemacht haben könnte und welche Ermittlungen an die Hand zu nehmen wären. 4.4. Nach entsprechender Prüfung lässt sich keiner der am 1. September 2023 be- teiligten Personen ein Tatverdacht zuordnen, der die Eröffnung einer Strafuntersu- chung rechtfertigte. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. März 2024 ist zu- recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führerin hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 5, 8). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 14 -
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2023/10043769 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw J. Bonfranchi