Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. September 2023, erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ SA und die C._____ AG (nach- folgend: Beschwerdegegnerin 1 und 2) wegen Nötigung. Gemäss Strafanzeige habe er mit der Beschwerdegegnerin 1 einen Leasingvertrag für ein Elektrofahr- zeug (Renault Zoe) sowie einen Mietvertrag für die entsprechende Fahrzeugbatte- rie abgeschlossen. Diese Batterie und damit das Fahrzeug sei wegen Nichtbezah- lens einer Rechnung der mit dem Inkasso betrauten Beschwerdegegnerin 2 vom 6. April 2023 bis zum 21. Juni 2023 blockiert worden. Durch dieses Vorgehen hätten sich die Beschwerdegegnerinnen der Nötigung strafbar gemacht (Urk. 13/1).
E. 1.1 Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivil- klage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtan- handnahme oder die Einstellung verfügt wird oder verfügt wurde (BSK StPO-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Be- schwerde gegen eine Einstellung oder Nichtanhandnahme der Untersuchung ge- stellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunk- ten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom
16. September 2015 E. 2.2.).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb sie den Straftatbestand der Nötigung als offenkundig nicht erfüllt erachtet. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Mithin er- weist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch
- 11 - um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erübrigt.
2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 und 10/1) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Anspruch auf eine Ent- schädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht.
3. Der Beschwerdegegnerinnen wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb sie mangels entschädigungsfähiger Umtriebe nicht zu entschädigen sind Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
E. 2 Mit Verfügung vom 15. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerinnen nicht an die Hand (Urk. 3/1).
E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. April 2024 ersuchte er sinngemäss um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9).
E. 5 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schut- zobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhän- gig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen gefügig zu machen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 25 f. m.H.). Die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung indiziert noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern ist strafbar. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" muss vielmehr das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung ähnlich eindeutig überschreiten, wie es für die beiden anderen im Gesetz genann- ten Zwangsmittel gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 122 IV 322 E. 2/a). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb =
- 6 - Pra 84 (1995) Nr. 262 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom
21. März 2019 E. 1.2.3).
E. 6.1 Gemäss einer der Strafanzeige beigelegten E-Mail vom 21. Juni 2023 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit, den Vertrag mit ihm am
E. 6.2 Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, blockierte die Beschwerde- gegnerin 1 die vom Beschwerdeführer gemietete Fahrzeugbatterie, nachdem die- ser die monatlichen Raten offenbar nicht vollständig beglichen hatte. In der Folge übergab die Beschwerdegegnerin 1 das Dossier zwecks Eintreibung des offenen Forderungsbetrages an die Beschwerdegegnerin 2, deren Rechnung (Urk. 13/2.7) der Beschwerdeführer nicht zu begleichen bereit war. Grund für das beanstandete Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 war mithin der Umstand, dass der Beschwer- deführer offenbar seinen vertraglichen Pflichten nicht vollumfänglich nachgekom- men war, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 den Vertrag kündigte, die gemietete
- 7 - Batterie sperrte und sich zwecks Inkasso an die Beschwerdegegnerin 2 wandte. Zwar stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sämtliche Rech- nungen der Beschwerdegegnerin 1 beglichen gehabt. Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass – wenn dem so wäre – kein ersichtlicher Anlass für die Beschwerdegegnerin 1 bestanden hätte, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Des Weiteren leuchtet es nicht ein, aus welchen Gründen es völlig unlogisch sein soll, dass die Beschwerdegegnerin 1 offenbar ein entsprechendes Kündigungsschrei- ben an seine Adresse versandt habe, wie der Beschwerdeführer moniert. Die Frage nach der Gültigkeit der strittigen Kündigung des Mietvertrages sowie jene nach der Begründetheit der von der Beschwerdegegnerin 2 mit Rechnung vom 2. Mai 2023 geltend gemachten Forderung (Urk. 13/2.7) beschlägt eine zivilrechtliche Thematik. Wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist, kann und muss er den zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen sind sodann nicht auszumachen:
E. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer moniert, es sei absurd, dass die Beschwerde- gegnerin 1 nach Ablauf der Leasingdauer weiterhin eine Miete für die Fahrzeugbat- terie verlange, ist ihm entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht zu einer Rück- gabe der Batterie kam (vgl. Urk. 13/2.1), wie sie im Falle einer Vertragskündigung üblich wäre. Gegenteiliges macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Mithin konnte die Beschwerdegegnerin 1 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer nicht über die Batterie verfügen, welche nach wie vor in ihrem Eigentum stand. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin 1 weiterhin die Begleichung der monatlichen Raten für die Bat- teriemiete verlangte, solange der Beschwerdeführer in deren Besitz war.
E. 6.4 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die beanstandete Blockierung der Fahrzeugbatterie sehr wohl in einem sachlichen Zusammenhang mit der gel- tend gemachten Kündigung des Mietvertrages und der von der Beschwerdegegne- rin 2 gestellten Rechnung steht. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 6.2), war nämlich die zunächst verweigerte Entsperrung der Batterie die direkte Folge davon, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Rechnung nicht be- gleichen wollte, nachdem diese von der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Inkasso
- 8 - der offenen Forderung für die Mietraten beauftragt worden war. Hätte die Be- schwerdegegnerin 1 keinen Anlass für eine Vertragskündigung gesehen, wäre es weder zur Sperrung der Batterie gekommen, noch hätte sie die Beschwerdegegne- rin 2 mit dem Inkasso betraut. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Be- schwerdeführer bestand darin, dass Ersterer das Fahrzeug sowie die Batterie zur Benutzung erhielt und sich im Gegenzug zur Begleichung der monatlichen Leasing- raten bzw. Mietzinse verpflichtete. Dabei musste sich der Beschwerdeführer be- wusst sein, dass die Fahrzeugbatterie während der Dauer des Mietverhältnisses im Eigentum der Beschwerdegegnerin 1 verbleibt. Unter diesen Umständen muss es der Beschwerdegegnerin 1 unbenommen sein, bei unterbliebener oder nur teilwei- ser Erfüllung der Vertragspflichten durch den Beschwerdeführer die nötigen Schritte zu ergreifen, anderenfalls sie – trotz ausbleibender Mietzinse – keine Mög- lichkeit hätte, die Rückgabe der Batterie zu erwirken. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, erweist sich weder der in Frage stehende Zweck (Eintreibung der ausstehenden Raten bzw. Rückgabe der Batterie) noch das verwendete Mittel (Blockierung der Batterie und Inkasso durch die Beschwerdegegnerin 2) als uner- laubt. Ebenso wenig kann die Zweck-Mittel-Relation als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig bezeichnet werden, stand das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen doch im direkten Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Durchsetzung ihrer vertraglichen An- sprüche (Begleichung der noch offenen Forderungen und Rückgabe der Fahrzeug- batterie) durch Letztere. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass sich eine nicht aufgeschlüsselte Rechnung, wie sie die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerde- führer stellte (Urk. 13/2.7), nicht per se ungültig bzw. unzulässig ist und eine rechts- missbräuchliche Zweck-Mittel-Relation zu begründen vermöchte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft oder spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Darstellung mit sachdien- lichen Unterlagen zu plausibilisieren. Er reichte indes weder sein angeblich an die Beschwerdegegnerin 2 gerichtetes Schreiben bezüglich der beanstandeten Rech- nung (sondern lediglich eine entsprechende Zustellbestätigung, Urk. 13/2.2) noch andere Unterlagen ein, welche Aufschluss darüber geben könnten, inwieweit er sei-
- 9 - nen Verbindlichkeiten gegenüber den Beschwerdegegnerinnen nachgekommen war bzw. wie hoch die offenbar noch bestehende Forderung derselben ihm gegen- über aus den abgeschlossenen Verträgen allenfalls war. Damit fehlt es auch be- züglich der Höhe der Inkassokosten an konkreten Anhaltspunkten für eine allfällige Missbräuchlichkeit o.ä. Mithin erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in den entscheidenden Punkten als ungenügend substantiiert. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 versucht hätte, mit ihrer Rechnung einen ihr offenkundig nicht zustehenden Anspruch durchzusetzen, was allenfalls als nötigendes Verhalten zu qualifizieren sein könnte.
E. 6.5 Fehl geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Punkte 2 und 3 seiner Strafanzeige eingegangen sei (Urk. 2 S. 2). Damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwar traf die Staatsanwaltschaft die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der angefochtenen Verfügung gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, aufgrund welcher die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte. So erwog sie namentlich, dass sich der verfolgte Zweck und das verwendete Mittel nicht als unerlaubt erwiesen, ein klarer sachlicher Zusammenhang zwischen Zweck und Mittel bestehe und deren Verknüpfung weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig sei, weshalb keine strafbare Nötigung vor- liege. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers materiell nicht (vollumfänglich) gefolgt ist, verletzt dessen An- spruch auf rechtliches Gehör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom
21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Zudem war der
- 10 - Beschwerdeführer anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres in der Lage, eine Beschwerde zu erheben und diese entsprechend zu begründen bzw. sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzu- setzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
7. Anzufügen bleibt, dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. April 2024 (Urk. 9) nicht einzugehen ist, beruft er sich dabei doch auf Drittinteressen, zu deren Geltendmachung er nicht legitimiert ist. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (Urk. 9).
E. 8 März 2023 schriftlich gekündigt zu haben, sowohl per Einschreiben als auch mit gewöhnlicher Post. In diesem Schreiben sei klar festgehalten worden, dass im Falle der Nichtbezahlung der ausstehenden Raten die Batterie blockiert und das Dossier an eine externe Inkassofirma übergeben werde. Nachdem keine Zahlung einge- gangen und das Fahrzeug auch nicht zwecks Entfernung der Batterie zurückge- bracht worden sei, sei das Dossier wie angekündigt der Beschwerdegegnerin 2 übermittelt worden. Deren Kosten seien vom Beschwerdeführer weiterhin geschul- det. Zudem seien noch zwei monatliche Raten ausstehend. Der Beschwerdeführer möge doch bitte mitteilen, ob er die Batterie zurückgeben, weiter abzahlen oder übertragen wolle (Urk. 13/2.1). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Be- schwerdeschrift hingegen, es sei nie eine Kündigung erfolgt bzw. er habe keine solche erhalten. Zudem seien alle Rechnungen (gemeint wohl: jene der Beschwer- degegnerin 1) bezahlt gewesen (Urk. 2). In seiner Strafanzeige führte der Be- schwerdeführer weiter aus, er habe eine Rechnung der Beschwerdegegnerin 2 an- gefochten bzw. die entsprechenden Details angefordert, da die Rechnung nicht auf- geschlüsselt und daher ungültig sei (Urk. 13/1). Es ist mithin unbestritten, dass er diese Rechnung nicht bezahlt hat.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-2/2023/10036215 (gegen Empfangsbestätigung) - 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240093-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 28. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ SA,
2. C._____ AG,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 15. März 2024, A-2/2023/10036215
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. September 2023, erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ SA und die C._____ AG (nach- folgend: Beschwerdegegnerin 1 und 2) wegen Nötigung. Gemäss Strafanzeige habe er mit der Beschwerdegegnerin 1 einen Leasingvertrag für ein Elektrofahr- zeug (Renault Zoe) sowie einen Mietvertrag für die entsprechende Fahrzeugbatte- rie abgeschlossen. Diese Batterie und damit das Fahrzeug sei wegen Nichtbezah- lens einer Rechnung der mit dem Inkasso betrauten Beschwerdegegnerin 2 vom 6. April 2023 bis zum 21. Juni 2023 blockiert worden. Durch dieses Vorgehen hätten sich die Beschwerdegegnerinnen der Nötigung strafbar gemacht (Urk. 13/1).
2. Mit Verfügung vom 15. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerinnen nicht an die Hand (Urk. 3/1).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. April 2024 ersuchte er sinngemäss um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9).
5. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 13). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, das Strafrecht sei als ultima ratio konzipiert und nicht jedes zivilrechtlich re- levante Verhalten könne und solle auch strafrechtlich untersucht oder gar geahndet werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg verwie- sen, während das Strafrecht nur greifen solle, wenn die Verfehlungen deutlich über einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten oder Rechtsverstösse hinausgingen oder wenn mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfrieden nicht wiederhergestellt werden könne. Aus der Beilage Nr. 1 zur Strafanzeige, der E-Mail der Beschwerdegegne- rin 1 an den Beschwerdeführer vom 21. Juni 2023, gehe hervor, dass sie den Bat- terieleasingvertrag mit ihm gekündigt und bei der Beendigung darauf hingewiesen habe, dass bei Nichtbezahlung der vereinbarten Raten die Autobatterie blockiert werden könne und dass eine Inkassofirma mit der Eintreibung der ausstehenden Forderungen beauftragt werde, was in der Folge auch geschehen sei, sodass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr habe nutzen können. Vorliegend sei weder der verfolgte Zweck (die Bezahlung der ausstehenden Raten) noch das ver- wendete Mittel (die Blockierung der Batterie bzw. Androhung dessen sowie das Beauftragen einer Inkassofirma bzw. das versuchte Eintreiben der Forderung) un- erlaubt. Zudem bestehe ein klarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem ver- folgten Zweck und dem verwendeten Mittel und deren Verknüpfung sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Das beanzeigte Verhalten sei daher nicht als Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zu qualifizieren und vermöge auch keine ander- weitige Strafbarkeit zu begründen. Die vorliegenden Differenzen bedürften allen- falls weiterer (zivilrechtlicher) Klärung und eine strafrechtliche Ahndung sei auch gestützt auf die Stellung des Strafrechts als ultima ratio nicht angezeigt (Urk. 3/1).
- 4 -
3. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, es sei absurd, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst nach Ablauf der Leasingdauer des Fahrzeugs eine Miete für dessen Batterie verlange. Die Batterie sei bis am 21. Juni 2023 gesperrt gewesen. Er habe sein Fahrzeug somit 76 Tage lang nicht benutzen können, ob- wohl er sein Zuhause verloren habe, worüber er die Beschwerdegegnerinnen infor- miert habe. Die Staatsanwaltschaft hätte Erkundigungen tätigen müssen, bevor sie den Sachverhalt ungenau und falsch festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese eine Nötigung verneine, habe er doch in der Strafanzeige dargelegt, dass die Kündigung des Mietvertrages eine falsche und unbegründete Behauptung sei und dass alle Rechnungen bezahlt worden seien. Die Staatsanwaltschaft sei nicht dafür zuständig, die Kündigung eines Mietvertrages zu prüfen, sie hätte aber die Beschwerdegegnerin 1 kontaktieren müssen, um zu erfahren, ob die Kündigung vollzogen worden sei und ob der Mietvertrag für die Batterie und der Leasingvertrag für das Fahrzeug überhaupt abgeschlossen worden seien. Zudem übersehe die Staatsanwaltschaft, dass das Fahrzeug vollständig elektrisch betrieben werde und dass es keinen Zusammenhang zwischen der angeblichen Kündigung des Mietver- trages für die Batterie und der Tatsache, dass er sein Fahrzeug nicht habe nutzen können, gegeben habe (Urk. 2). In seiner Eingabe vom 18. April 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch die neue Eigentüme- rin des Fahrzeugs, die D._____ Sàrl, denselben Zwängen aussetze (Urk. 9).
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De-
- 5 - zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
5. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schut- zobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhän- gig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen gefügig zu machen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 25 f. m.H.). Die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung indiziert noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern ist strafbar. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" muss vielmehr das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung ähnlich eindeutig überschreiten, wie es für die beiden anderen im Gesetz genann- ten Zwangsmittel gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 122 IV 322 E. 2/a). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb =
- 6 - Pra 84 (1995) Nr. 262 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom
21. März 2019 E. 1.2.3). 6. 6.1. Gemäss einer der Strafanzeige beigelegten E-Mail vom 21. Juni 2023 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit, den Vertrag mit ihm am
8. März 2023 schriftlich gekündigt zu haben, sowohl per Einschreiben als auch mit gewöhnlicher Post. In diesem Schreiben sei klar festgehalten worden, dass im Falle der Nichtbezahlung der ausstehenden Raten die Batterie blockiert und das Dossier an eine externe Inkassofirma übergeben werde. Nachdem keine Zahlung einge- gangen und das Fahrzeug auch nicht zwecks Entfernung der Batterie zurückge- bracht worden sei, sei das Dossier wie angekündigt der Beschwerdegegnerin 2 übermittelt worden. Deren Kosten seien vom Beschwerdeführer weiterhin geschul- det. Zudem seien noch zwei monatliche Raten ausstehend. Der Beschwerdeführer möge doch bitte mitteilen, ob er die Batterie zurückgeben, weiter abzahlen oder übertragen wolle (Urk. 13/2.1). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Be- schwerdeschrift hingegen, es sei nie eine Kündigung erfolgt bzw. er habe keine solche erhalten. Zudem seien alle Rechnungen (gemeint wohl: jene der Beschwer- degegnerin 1) bezahlt gewesen (Urk. 2). In seiner Strafanzeige führte der Be- schwerdeführer weiter aus, er habe eine Rechnung der Beschwerdegegnerin 2 an- gefochten bzw. die entsprechenden Details angefordert, da die Rechnung nicht auf- geschlüsselt und daher ungültig sei (Urk. 13/1). Es ist mithin unbestritten, dass er diese Rechnung nicht bezahlt hat. 6.2. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, blockierte die Beschwerde- gegnerin 1 die vom Beschwerdeführer gemietete Fahrzeugbatterie, nachdem die- ser die monatlichen Raten offenbar nicht vollständig beglichen hatte. In der Folge übergab die Beschwerdegegnerin 1 das Dossier zwecks Eintreibung des offenen Forderungsbetrages an die Beschwerdegegnerin 2, deren Rechnung (Urk. 13/2.7) der Beschwerdeführer nicht zu begleichen bereit war. Grund für das beanstandete Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 war mithin der Umstand, dass der Beschwer- deführer offenbar seinen vertraglichen Pflichten nicht vollumfänglich nachgekom- men war, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 den Vertrag kündigte, die gemietete
- 7 - Batterie sperrte und sich zwecks Inkasso an die Beschwerdegegnerin 2 wandte. Zwar stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sämtliche Rech- nungen der Beschwerdegegnerin 1 beglichen gehabt. Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass – wenn dem so wäre – kein ersichtlicher Anlass für die Beschwerdegegnerin 1 bestanden hätte, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Des Weiteren leuchtet es nicht ein, aus welchen Gründen es völlig unlogisch sein soll, dass die Beschwerdegegnerin 1 offenbar ein entsprechendes Kündigungsschrei- ben an seine Adresse versandt habe, wie der Beschwerdeführer moniert. Die Frage nach der Gültigkeit der strittigen Kündigung des Mietvertrages sowie jene nach der Begründetheit der von der Beschwerdegegnerin 2 mit Rechnung vom 2. Mai 2023 geltend gemachten Forderung (Urk. 13/2.7) beschlägt eine zivilrechtliche Thematik. Wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist, kann und muss er den zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen sind sodann nicht auszumachen: 6.3. Wenn der Beschwerdeführer moniert, es sei absurd, dass die Beschwerde- gegnerin 1 nach Ablauf der Leasingdauer weiterhin eine Miete für die Fahrzeugbat- terie verlange, ist ihm entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht zu einer Rück- gabe der Batterie kam (vgl. Urk. 13/2.1), wie sie im Falle einer Vertragskündigung üblich wäre. Gegenteiliges macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Mithin konnte die Beschwerdegegnerin 1 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer nicht über die Batterie verfügen, welche nach wie vor in ihrem Eigentum stand. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin 1 weiterhin die Begleichung der monatlichen Raten für die Bat- teriemiete verlangte, solange der Beschwerdeführer in deren Besitz war. 6.4. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die beanstandete Blockierung der Fahrzeugbatterie sehr wohl in einem sachlichen Zusammenhang mit der gel- tend gemachten Kündigung des Mietvertrages und der von der Beschwerdegegne- rin 2 gestellten Rechnung steht. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 6.2), war nämlich die zunächst verweigerte Entsperrung der Batterie die direkte Folge davon, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Rechnung nicht be- gleichen wollte, nachdem diese von der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Inkasso
- 8 - der offenen Forderung für die Mietraten beauftragt worden war. Hätte die Be- schwerdegegnerin 1 keinen Anlass für eine Vertragskündigung gesehen, wäre es weder zur Sperrung der Batterie gekommen, noch hätte sie die Beschwerdegegne- rin 2 mit dem Inkasso betraut. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Be- schwerdeführer bestand darin, dass Ersterer das Fahrzeug sowie die Batterie zur Benutzung erhielt und sich im Gegenzug zur Begleichung der monatlichen Leasing- raten bzw. Mietzinse verpflichtete. Dabei musste sich der Beschwerdeführer be- wusst sein, dass die Fahrzeugbatterie während der Dauer des Mietverhältnisses im Eigentum der Beschwerdegegnerin 1 verbleibt. Unter diesen Umständen muss es der Beschwerdegegnerin 1 unbenommen sein, bei unterbliebener oder nur teilwei- ser Erfüllung der Vertragspflichten durch den Beschwerdeführer die nötigen Schritte zu ergreifen, anderenfalls sie – trotz ausbleibender Mietzinse – keine Mög- lichkeit hätte, die Rückgabe der Batterie zu erwirken. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, erweist sich weder der in Frage stehende Zweck (Eintreibung der ausstehenden Raten bzw. Rückgabe der Batterie) noch das verwendete Mittel (Blockierung der Batterie und Inkasso durch die Beschwerdegegnerin 2) als uner- laubt. Ebenso wenig kann die Zweck-Mittel-Relation als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig bezeichnet werden, stand das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen doch im direkten Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Durchsetzung ihrer vertraglichen An- sprüche (Begleichung der noch offenen Forderungen und Rückgabe der Fahrzeug- batterie) durch Letztere. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass sich eine nicht aufgeschlüsselte Rechnung, wie sie die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerde- führer stellte (Urk. 13/2.7), nicht per se ungültig bzw. unzulässig ist und eine rechts- missbräuchliche Zweck-Mittel-Relation zu begründen vermöchte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft oder spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Darstellung mit sachdien- lichen Unterlagen zu plausibilisieren. Er reichte indes weder sein angeblich an die Beschwerdegegnerin 2 gerichtetes Schreiben bezüglich der beanstandeten Rech- nung (sondern lediglich eine entsprechende Zustellbestätigung, Urk. 13/2.2) noch andere Unterlagen ein, welche Aufschluss darüber geben könnten, inwieweit er sei-
- 9 - nen Verbindlichkeiten gegenüber den Beschwerdegegnerinnen nachgekommen war bzw. wie hoch die offenbar noch bestehende Forderung derselben ihm gegen- über aus den abgeschlossenen Verträgen allenfalls war. Damit fehlt es auch be- züglich der Höhe der Inkassokosten an konkreten Anhaltspunkten für eine allfällige Missbräuchlichkeit o.ä. Mithin erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in den entscheidenden Punkten als ungenügend substantiiert. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 versucht hätte, mit ihrer Rechnung einen ihr offenkundig nicht zustehenden Anspruch durchzusetzen, was allenfalls als nötigendes Verhalten zu qualifizieren sein könnte. 6.5. Fehl geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Punkte 2 und 3 seiner Strafanzeige eingegangen sei (Urk. 2 S. 2). Damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwar traf die Staatsanwaltschaft die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der angefochtenen Verfügung gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, aufgrund welcher die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte. So erwog sie namentlich, dass sich der verfolgte Zweck und das verwendete Mittel nicht als unerlaubt erwiesen, ein klarer sachlicher Zusammenhang zwischen Zweck und Mittel bestehe und deren Verknüpfung weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig sei, weshalb keine strafbare Nötigung vor- liege. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers materiell nicht (vollumfänglich) gefolgt ist, verletzt dessen An- spruch auf rechtliches Gehör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom
21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Zudem war der
- 10 - Beschwerdeführer anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres in der Lage, eine Beschwerde zu erheben und diese entsprechend zu begründen bzw. sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzu- setzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
7. Anzufügen bleibt, dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. April 2024 (Urk. 9) nicht einzugehen ist, beruft er sich dabei doch auf Drittinteressen, zu deren Geltendmachung er nicht legitimiert ist. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (Urk. 9). 1.1. Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivil- klage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtan- handnahme oder die Einstellung verfügt wird oder verfügt wurde (BSK StPO-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Be- schwerde gegen eine Einstellung oder Nichtanhandnahme der Untersuchung ge- stellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunk- ten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom
16. September 2015 E. 2.2.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb sie den Straftatbestand der Nötigung als offenkundig nicht erfüllt erachtet. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Mithin er- weist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch
- 11 - um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erübrigt.
2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 und 10/1) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Anspruch auf eine Ent- schädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht.
3. Der Beschwerdegegnerinnen wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb sie mangels entschädigungsfähiger Umtriebe nicht zu entschädigen sind Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-2/2023/10036215 (gegen Empfangsbestätigung)
- 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte