Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 A._____ stellte am 10. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Drohung (Urk. 15/12/1; Urk. 2 S. 3). Er habe am 9. Dezember 2022 mit seiner Partnerin (C._____) das Haus verlassen. Drei dunkel gekleidete Männer hätten die beiden umringt und mit dem Tode bedroht. Einer der Täter habe gesagt, wenn A._____ noch ein Mal B._____ kontaktieren oder Geld von ihm verlangen würde, würden er und seine Familie umgebracht. Bereits am 26. September 2022 sei es zu Drohungen anlässlich von zwei Telefonanrufen gekommen (Urk. 15/1/1). Am 5. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 4).
E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren UE240056-O (Urk. 2 S. 2).
- 3 - Eine Vereinigung fällt vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdegegner 1 nicht Partei im Verfahren UE240056-O ist.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperver- letzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausge- schlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 3 Dezember 2021 als Geschäftsführer eingetragen. D._____ ist per diesem Da- tum als Geschäftsführer ausgeschieden. Unter Würdigung dieser Umstände besteht kein Hinweis, dass D._____ den Anruf mit der Rufnummer 1 getätigt hat, wie der Beschwerdeführer behauptet.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe die Tatvorwürfe in Abrede gestellt. Er habe niemanden mit Einschüchterungsversuchen beauftragt. Die Polizei habe die unbekannte Tä- terschaft nicht ausfindig machen können. Der Tatverdacht gegen D._____ habe sich nicht erhärtet. Für die in Frage stehende Anstiftung gebe es keine Zeugen und keine weiteren Beweismittel. Das Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen (Urk. 4).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Geschäftspartner E._____, der ebenfalls gegenüber der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 eine Geldforde- rung habe, sei ebenfalls am 9. Dezember 2022 auf die gleiche Art und Weise von
- 4 - unbekannten Männern mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, von der Geltendmachung der Geldforderung abzusehen (Urk. 2 S. 4). Was diese Ausführungen in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung angeführte Begründung ändern sollen bzw. inwiefern mit diesen Ausführungen im vorliegenden Fall ein anderer Entscheid nahegelegt wer- den soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdefüh- rer begründet dies in der Beschwerde nicht näher.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Ereignis vom 9. Dezember 2022 seien zwei Telefonanrufe vom 26. September 2022 vorangegangen. Es seien zwei Drohanrufe gewesen. Die dabei verwendeten Rufnummern seien ein- deutig D._____ zugewiesen worden. Beim ersten Anruf habe der Mitbeschuldigte D._____ dem Beschwerdeführer Probleme angedroht, sofern er etwas vom Be- schwerdegegner 1 verlangen würde. Beim zweiten Anruf habe D._____ versucht, den Beschwerdeführer zu einem Treffen zu nötigen und habe ihm gesagt, er wisse schon, worum es gehe (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer sagte am 10. Dezember 2022 anlässlich der poli- zeilichen Befragung aus, er sei am 26. September 2022 um 16.50 Uhr von der Rufnummer 1 angerufen worden. Der Anrufer habe eine männliche Stimme ge- habt und gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle vom Beschwerdegegner 1 nichts mehr verlangen (Urk. 15/1/4/1 S. 3). Gemäss den Angaben im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. März 2023 soll es sich bei der Rufnummer 1 um einen Anschluss der F._____ GmbH handeln. D._____ sei der Geschäftsführer dieses Unternehmens (Urk. 15/1/1 S. 7). D._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. März 2023 aus, die Rufnummer 1 gehöre nicht ihm. Die Firma habe ihm gehört. Er habe sie im letzten Jahr im Dezember 2021 an einen Portugiesen verkauft (Urk. 15/1/3/2 S. 2). Gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen betref- fend die erwähnte Gesellschaft ist ein portugiesischer Staatsangehöriger ab dem
- 5 -
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer sagte sodann am 10. Dezember 2022 aus, am
26. September 2022 um 17.55 Uhr habe eine andere Person angerufen mit der Rufnummer 2. Die Person habe gesagt, sie wolle sich mit ihm treffen und reden. Auf die Frage, weshalb er sich mit dieser Person treffen solle, habe die Person gesagt, er wisse warum (Urk. 15/1/4/1 S. 3). Nach den Angaben im Polizeirapport vom 21. März 2023 handelt es sich gemäss einer Polis Abfrage um die Rufnummer von D._____ (Urk. 15/1/1 S. 7). Dieser sagte am 17. März 2023 aus, es stimme, dass er den Beschwerdeführer ein Mal angerufen habe. Er wisse nicht mehr genau wann. Er habe ein Treffen mit dem Beschwerdeführer vereinbaren wollen, um zu vermitteln (Urk. 12/3/2 S. 2). Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen ergibt sich kein Hin- weis auf eine strafbare Handlung von D._____ oder des Beschwerdegegners 1. Die Aussage, er wisse, weshalb der Anrufer ein Treffen wolle, ist weder eine Dro- hung noch eine Nötigung. Schliesslich stimmen die Aussagen des Beschwerde- führers mit den Aussagen von D._____ überein, welcher nach seiner Aussage vermitteln wollte. Hinweise auf eine strafbare Handlung sind insofern nicht zu er- kennen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen deckten sich mit je- nen seiner Partnerin C._____ bezüglich der Geldforderung und der Beziehung zum Beschwerdegegner 1. Letzterer räume selbst anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 20. Februar 2023 ein, dass es zwischen ihm und dem Beschwerde- führer Uneinigkeiten betreffend einer Geldforderung gebe. Der Beschwerdegeg- ner 1 schulde dem Beschwerdeführer Geld. Es sei nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer auf einer Rückzahlung bestehe. Die Geldforderung sei ein geeig-
- 6 - netes Motiv für den Beschwerdegegner 1, um den Beschwerdeführer und dessen Geschäftspartner zu bedrohen bzw. ihn nötigen zu lassen (Urk. 2 S. 5). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Befragung vom
20. Februar 2023 angegeben hat, dass es zwischen ihm und dem Beschwerde- führer Uneinigkeiten gebe wegen Geldforderungen (Urk. 15/1/3/1). Die Geldforde- rungen können ein Motiv sein für die vom Beschwerdeführer geschilderten Vor- würfe. Indessen reicht ein Motiv alleine nicht, um eine Tat zu beweisen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Partnerin überein- stimmen, ist damit noch kein objektives Beweismittel gewonnen, welches eine all- fällige Anstiftung der unbekannten Männer beweisen könnte. Es bleibt insofern bei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach es für die in Frage stehende Anstiftung keine Zeugen und keine weiteren Beweismittel gebe.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Beschwerde- schrift vom 4. März 2024 im Beschwerdeverfahren UE240056-O, welches mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen sei (Urk. 2 S. 5). Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. Au- gust 2018 E. 1.2; 6B_1113/2022 vom 12. September 2023 E. 1.5.1). Der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.3). Der Verweis des Beschwerdeführers ist insofern unbeachtlich. Er konnte bei Erhebung der Be- schwerde nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeverfahren vereinigt wer- den, da die Staatsanwaltschaft separate Entscheide erliess und der Beschwerde- führer je separate Beschwerden erhob. Zur Vereinigung der Verfahren ist auf das bereits Gesagte zu verweisen.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgeworfenen Straftatbestände seien vorliegend nicht eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich den Mitbeschuldigten D._____ parteiöffentlich einvernommen. Weder der Be- schwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 seien staatsanwaltschaftlich ein-
- 7 - vernommen worden. Ein Antrag auf diese parteiöffentlichen Einvernahme sei mit Schreiben vom 15. Februar 2024 erfolgt, habe aber kein Gehör bei der Staatsan- waltschaft gefunden (Urk. 2 S. 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Einvernahmen gewinnbringend sein könnten. Der Beschwerdeführer begründet dies in der Beschwerde nicht näher. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog, gibt es für die allfällige Anstiftung keine Zeugen und keine objektiven Beweismittel. Daran änderten die beantragten Einvernahmen nichts.
E. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 GebV OG).
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb eine Entschädigung für ihn ausser Betracht fällt.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5 und Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
- 8 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10012546, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10012546, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 9 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240078-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. März 2024, D-7/2023/10012546 (Dossier 1 und 2)
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ stellte am 10. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Drohung (Urk. 15/12/1; Urk. 2 S. 3). Er habe am 9. Dezember 2022 mit seiner Partnerin (C._____) das Haus verlassen. Drei dunkel gekleidete Männer hätten die beiden umringt und mit dem Tode bedroht. Einer der Täter habe gesagt, wenn A._____ noch ein Mal B._____ kontaktieren oder Geld von ihm verlangen würde, würden er und seine Familie umgebracht. Bereits am 26. September 2022 sei es zu Drohungen anlässlich von zwei Telefonanrufen gekommen (Urk. 15/1/1). Am 5. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 4).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren gegen B._____ wegen Drohung etc. weiterzuführen. B._____ hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 15) und beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren UE240056-O (Urk. 2 S. 2).
- 3 - Eine Vereinigung fällt vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdegegner 1 nicht Partei im Verfahren UE240056-O ist.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperver- letzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausge- schlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe die Tatvorwürfe in Abrede gestellt. Er habe niemanden mit Einschüchterungsversuchen beauftragt. Die Polizei habe die unbekannte Tä- terschaft nicht ausfindig machen können. Der Tatverdacht gegen D._____ habe sich nicht erhärtet. Für die in Frage stehende Anstiftung gebe es keine Zeugen und keine weiteren Beweismittel. Das Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen (Urk. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Geschäftspartner E._____, der ebenfalls gegenüber der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 eine Geldforde- rung habe, sei ebenfalls am 9. Dezember 2022 auf die gleiche Art und Weise von
- 4 - unbekannten Männern mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, von der Geltendmachung der Geldforderung abzusehen (Urk. 2 S. 4). Was diese Ausführungen in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung angeführte Begründung ändern sollen bzw. inwiefern mit diesen Ausführungen im vorliegenden Fall ein anderer Entscheid nahegelegt wer- den soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdefüh- rer begründet dies in der Beschwerde nicht näher. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Ereignis vom 9. Dezember 2022 seien zwei Telefonanrufe vom 26. September 2022 vorangegangen. Es seien zwei Drohanrufe gewesen. Die dabei verwendeten Rufnummern seien ein- deutig D._____ zugewiesen worden. Beim ersten Anruf habe der Mitbeschuldigte D._____ dem Beschwerdeführer Probleme angedroht, sofern er etwas vom Be- schwerdegegner 1 verlangen würde. Beim zweiten Anruf habe D._____ versucht, den Beschwerdeführer zu einem Treffen zu nötigen und habe ihm gesagt, er wisse schon, worum es gehe (Urk. 2 S. 4 f.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer sagte am 10. Dezember 2022 anlässlich der poli- zeilichen Befragung aus, er sei am 26. September 2022 um 16.50 Uhr von der Rufnummer 1 angerufen worden. Der Anrufer habe eine männliche Stimme ge- habt und gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle vom Beschwerdegegner 1 nichts mehr verlangen (Urk. 15/1/4/1 S. 3). Gemäss den Angaben im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. März 2023 soll es sich bei der Rufnummer 1 um einen Anschluss der F._____ GmbH handeln. D._____ sei der Geschäftsführer dieses Unternehmens (Urk. 15/1/1 S. 7). D._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. März 2023 aus, die Rufnummer 1 gehöre nicht ihm. Die Firma habe ihm gehört. Er habe sie im letzten Jahr im Dezember 2021 an einen Portugiesen verkauft (Urk. 15/1/3/2 S. 2). Gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen betref- fend die erwähnte Gesellschaft ist ein portugiesischer Staatsangehöriger ab dem
- 5 -
3. Dezember 2021 als Geschäftsführer eingetragen. D._____ ist per diesem Da- tum als Geschäftsführer ausgeschieden. Unter Würdigung dieser Umstände besteht kein Hinweis, dass D._____ den Anruf mit der Rufnummer 1 getätigt hat, wie der Beschwerdeführer behauptet. 3.3.3 Der Beschwerdeführer sagte sodann am 10. Dezember 2022 aus, am
26. September 2022 um 17.55 Uhr habe eine andere Person angerufen mit der Rufnummer 2. Die Person habe gesagt, sie wolle sich mit ihm treffen und reden. Auf die Frage, weshalb er sich mit dieser Person treffen solle, habe die Person gesagt, er wisse warum (Urk. 15/1/4/1 S. 3). Nach den Angaben im Polizeirapport vom 21. März 2023 handelt es sich gemäss einer Polis Abfrage um die Rufnummer von D._____ (Urk. 15/1/1 S. 7). Dieser sagte am 17. März 2023 aus, es stimme, dass er den Beschwerdeführer ein Mal angerufen habe. Er wisse nicht mehr genau wann. Er habe ein Treffen mit dem Beschwerdeführer vereinbaren wollen, um zu vermitteln (Urk. 12/3/2 S. 2). Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen ergibt sich kein Hin- weis auf eine strafbare Handlung von D._____ oder des Beschwerdegegners 1. Die Aussage, er wisse, weshalb der Anrufer ein Treffen wolle, ist weder eine Dro- hung noch eine Nötigung. Schliesslich stimmen die Aussagen des Beschwerde- führers mit den Aussagen von D._____ überein, welcher nach seiner Aussage vermitteln wollte. Hinweise auf eine strafbare Handlung sind insofern nicht zu er- kennen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen deckten sich mit je- nen seiner Partnerin C._____ bezüglich der Geldforderung und der Beziehung zum Beschwerdegegner 1. Letzterer räume selbst anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 20. Februar 2023 ein, dass es zwischen ihm und dem Beschwerde- führer Uneinigkeiten betreffend einer Geldforderung gebe. Der Beschwerdegeg- ner 1 schulde dem Beschwerdeführer Geld. Es sei nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer auf einer Rückzahlung bestehe. Die Geldforderung sei ein geeig-
- 6 - netes Motiv für den Beschwerdegegner 1, um den Beschwerdeführer und dessen Geschäftspartner zu bedrohen bzw. ihn nötigen zu lassen (Urk. 2 S. 5). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Befragung vom
20. Februar 2023 angegeben hat, dass es zwischen ihm und dem Beschwerde- führer Uneinigkeiten gebe wegen Geldforderungen (Urk. 15/1/3/1). Die Geldforde- rungen können ein Motiv sein für die vom Beschwerdeführer geschilderten Vor- würfe. Indessen reicht ein Motiv alleine nicht, um eine Tat zu beweisen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Partnerin überein- stimmen, ist damit noch kein objektives Beweismittel gewonnen, welches eine all- fällige Anstiftung der unbekannten Männer beweisen könnte. Es bleibt insofern bei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach es für die in Frage stehende Anstiftung keine Zeugen und keine weiteren Beweismittel gebe. 3.5 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Beschwerde- schrift vom 4. März 2024 im Beschwerdeverfahren UE240056-O, welches mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen sei (Urk. 2 S. 5). Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. Au- gust 2018 E. 1.2; 6B_1113/2022 vom 12. September 2023 E. 1.5.1). Der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.3). Der Verweis des Beschwerdeführers ist insofern unbeachtlich. Er konnte bei Erhebung der Be- schwerde nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeverfahren vereinigt wer- den, da die Staatsanwaltschaft separate Entscheide erliess und der Beschwerde- führer je separate Beschwerden erhob. Zur Vereinigung der Verfahren ist auf das bereits Gesagte zu verweisen. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgeworfenen Straftatbestände seien vorliegend nicht eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich den Mitbeschuldigten D._____ parteiöffentlich einvernommen. Weder der Be- schwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 seien staatsanwaltschaftlich ein-
- 7 - vernommen worden. Ein Antrag auf diese parteiöffentlichen Einvernahme sei mit Schreiben vom 15. Februar 2024 erfolgt, habe aber kein Gehör bei der Staatsan- waltschaft gefunden (Urk. 2 S. 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Einvernahmen gewinnbringend sein könnten. Der Beschwerdeführer begründet dies in der Beschwerde nicht näher. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog, gibt es für die allfällige Anstiftung keine Zeugen und keine objektiven Beweismittel. Daran änderten die beantragten Einvernahmen nichts. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb eine Entschädigung für ihn ausser Betracht fällt. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5 und Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10012546, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10012546, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 9 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen