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UE240076

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-04-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zugrunde: Anlässlich eines Augenscheins vom 12. April 2023 um ca. 14.00 Uhr mit der

2. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich im Rahmen eines Rekurs- verfahrens ("C._____" …) hätten der Beschwerdegegner als Gemeinderatsvertre- ter der Gemeinde D._____ und die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Rekur- rentin, E._____, teilgenommen. Während ihrer Vorbringen zur strittigen Schutz- verfügung sei der Beschwerdegegner auf sie zugelaufen und habe ihr gesagt "Wenn du mir so kommst, kann ich dir auch so kommen!". Dabei soll er seinen rechten Arm mit ausgetreckter Hand angehoben und zu einer Ohrfeige oder ei- nem Schlag ausgeholt haben, wobei er im letzten Moment den Schlag vor der lin- ken Gesichtshälfte der Beschwerdeführerin abgeblockt habe. Schliesslich soll er von ihrem Kopf über die Schultern und den linken Oberarm gestrichen, dann den linken Oberarm ergriffen haben und mehrmals mit der Hand entlang ihres Ober- arms hoch- und runtergefahren sein (Urk. 12/1, Urk. 2 und Urk. 3).

2. Nach entsprechender Ermächtigung durch das Obergericht des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 25. August 2023 (Verfahrens-Nr. TB230079-O) nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner mit Ver- fügung vom 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 12/14). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 21) Be- schwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu eröffnen und durchzuführen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zulasten der Staatskasse."

3. Die von ihr mit Verfügung vom 21. März 2024 geforderte Kaution von Fr. 2'500.– leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 5 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und die Staatsan- waltschaft zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der (elektronischen) Untersuchungsakten mit Eingabe vom 25. April 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 und Urk. 15). Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht (Urk. 10 und Urk. 13-14) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin zur weiteren Äusserung übermittelt (Urk. 22). Sie liess mit Eingabe vom 15. Mai 2024 replizieren (Urk. 24).

4. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.

1. Prozessuales 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch den Entscheid be- schwert sind (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittel- bar verletzt worden ist. Eine geschädigte Person, die sich nicht im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerin konstituiert hat, kann die entsprechende Nicht-

- 4 - anhandnahmeverfügung mangels Parteistellung (vgl. Art. 104 StPO) grundsätzlich nicht anfechten und ist mithin nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- führerin ist im vorliegenden Strafverfahren offensichtlich als geschädigte Person zu qualifizieren und hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 12/1). Sie ist folg- lich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Ge- richt Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hin- reichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichts- los erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurtei- lung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht ver- folgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet wer- den. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).

2. Parteistandpunkte

- 5 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft gab in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die Aussagen der beteiligten Personen wieder. Sie erwog anschliessend, die Äus- serung des Beschwerdegegners sowie sein Verhalten seien bei objektiver Be- trachtung nicht geeignet gewesen, einer Person einen schweren Nachteil im Sinne des Tatbestands der Drohung in Aussicht zu stellen. Die von der Beschwer- deführerin geschilderte Handbewegung in Richtung einer Ohrfeige sei als eine Tätlichkeit zu werten, da eine Ohrfeige grundsätzlich als folgenloser Angriff auf die Gesundheit gelte. Da der Beschwerdegegner die Handlung nicht vollendet habe, handle es sich um eine versuchte Tatbegehung, welche bei Tätlichkeiten nicht strafbar sei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten stehe fest, dass der Augenschein vom 12. April 2023 in D._____ im Rekursver- fahren über die Schutzverfügung emotional aufgeladen gewesen sei und es zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin ge- kommen sei. F._____, welcher als Mitglied der Gerichtsbesetzung und neutrale Person am Augenschein teilgenommen habe, habe jedoch die Sachverhaltsdar- stellung der Beschwerdeführerin nicht bestätigen können. Vielmehr habe er aus- gesagt, dass die Gerichtsbesetzung die Situation zu keinem Zeitpunkt als bedroh- lich oder gefährlich eingestuft und deshalb nicht eingegriffen habe. Dies decke sich auch mit dem Verfahrensprotokoll des Baurekursgerichts des Kantons Zü- rich, in welchem keine Hinweise auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu finden seien. Auch hinsichtlich der beanzeigten Berührungen bzw. des Greifens des Oberarms sei davon auszu- gehen, dass diese nicht die für den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erforderliche Intensität erreicht hätten, weshalb dieser objektiv nicht erfüllt sei. Ebenso scheide ein strafbares Verhalten im Sinne einer versuchten Körperverletzung von vornherein aus. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin das Verhalten des Beschwerdegegners zwar als unangemes- sen und subjektiv bedrohlich empfunden habe, dieses jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen könne (Urk. 3 S. 2 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde geltend machen, es sei zu berücksichtigen, dass sie, Jahrgang 1952, nicht nur aufgrund ihres Alters von fast 72 Jahren, sondern auch wegen ihrer geringeren Körpergrösse und Masse dem

- 6 - rund 20 Jahre jüngeren und erheblich schwereren Beschwerdegegner körperlich klar unterlegen sei. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, dass der Beschwerde- gegner direkt vor der Beschwerdeführerin gestanden und nochmals ausgeholt habe, als würde die Bewegung in eine besonders heftige Ohrfeige münden. Eine derart kräftige Ohrfeige gegen den Kopf einer zierlichen 72-jährigen Frau sei je- doch durchaus geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen. Es hänge letztlich vom Zufall ab, ob es tatsächlich zu einer Verletzung komme oder die Handlung lediglich als Tätlichkeiten zu werten sei. Das Ausholen mit der Hand und das Andeuten einer Ohrfeige seien als konkludente Drohung zu werten, da darin die Androhung eines Schlags mit möglichen Verletzungsfolgen liege. Sie habe Angst gehabt, dass er sie schlagen und es nicht bei einer Ohrfeige bleiben würde. Da sie mit Verletzungen habe rechnen müssen, die als einfache Körper- verletzung einzustufen seien, sei der Tatbestand der Drohung objektiv erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme, resp. die schriftliche Stellungnahme, seien unglaubhaft und widersprä- chen den Aussagen neutraler Auskunftspersonen. Die Auskunftsperson E._____ sei beim Vorfall in ihrer unmittelbarer Nähe gestanden und habe uneinge- schränkte Sicht auf das Tatgeschehen gehabt. Diese habe ihre Version der Ge- schehnisse bestätigen können. Die Staatsanwaltschaft stelle einzig auf die Aussa- gen von F._____ ab, welcher den Tatvorgang offensichtlich nicht oder nur teil- weise habe beobachten können. Es liege kein klarer Fall für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vor (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete im Wesentlichen, die Beschwerdeführe- rin argumentiere, die angesetzte Ohrfeige sei keine Tätlichkeit, da die Auskunfts- person E._____ sie als „grauenhaft“ beschrieben habe, was sie mit „kräftig“ gleichsetze. Dabei übersehe sie jedoch, dass es sich um eine subjektive Ein- schätzung handle, die die Handlung nicht objektiv qualifiziere. Zudem könne die von ihr zitierte Rechtsprechung einen Einzelfall nicht über die ständige Praxis stel- len, wonach eine Ohrfeige typischerweise als Tätlichkeit gelte. Schliesslich sei weder die hitzige Diskussion noch das Ausholen zu einer Ohrfeige geeignet, eine Drohung zu begründen (Urk. 15 S. 2).

- 7 - 2.4 Replicando liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es sei nicht haltbar, ein Strafverfahren nicht einzuleiten, nur weil die Staatsanwaltschaft die Aussage der Auskunftsperson E._____ als subjektive Wahrnehmung betrachte. Da alle Zeu- genaussagen auf subjektiven Eindrücken beruhten, sei es vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, durch Befragung weiterer Zeugen den Sachverhalt zu objekti- vieren. Wie bereits beantragt, seien daher alle Teilnehmer des Augenscheins, ins- besondere der Gerichtspräsident, G._____, und die Gerichtsschreiberin, H._____, zu befragen. Erst dann könne abschliessend geklärt werden, wie stark die ange- drohte Ohrfeige tatsächlich war. Eine starke Ohrfeige könne ohne Weiteres zu Verletzungen oder anhaltenden Schmerzen führen und sei daher als einfache Körperverletzung zu werten (Urk. 24 S. 1 f.).

3. Rechtliches 3.1 Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB er- füllt sind. Geschützt ist die körperliche Integrität sowie die physische und psychi- sche Gesundheit. Darunter fallen beispielsweise die Verabreichung einer Spritze, das Kahlscheren und jede Handlung, die einen krankhaften Zustand bewirkt oder zu dessen Verschlimmerung führt oder die Heilung verzögert, wie Wunden, Blut- ergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, ausser wenn diese Schädigungen nichts weiter bewirken als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens (BGE 134 IV 189 E. 1.1). In diesem Fall kann eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB vorliegen. Sie wird als eine körperliche Einwirkung definiert, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körper- verletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen ver- ursacht (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Unterscheidung zwischen Körperverlet- zung und Tätlichkeiten kann schwierig sein, besonders wenn sich die Einwirkung auf Quetschungen, Abschürfungen, Kratzer oder Prellungen beschränkt hat. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes

- 8 - Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3; je mit Hinweisen). 3.2 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbe- stand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objekti- ver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestands- mässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3

m. w. H.). Eine Drohung kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB, mit Verweis auf BGE 99 IV 215).

4. Würdigung 4.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2023 machte der Beschwerdegegner grundsätzlich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch, reichte jedoch eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sich beim Augen- schein im Rahmen ihrer Ausführungen über das Vorgehen sowie die Absichten der Gemeinde beschwert und ihren Standpunkt klargemacht habe. Er habe sie beruhigen wollen und einige Schritte auf sie zu gemacht. Er habe seine rechte Hand auf ihren linken Oberarm gelegt und ihr gesagt, dass sie sich schon lange kennen würden und gefragt, was denn los sei? Ob er seine Hand nur an ihren Oberarm gehalten oder zwei drei Mal in Sinne einer beruhigenden Geste "auf und ab gefahren" sei, wisse er nicht mehr. Er und die Beschwerdeführerin kennten sich seit rund 12 Jahren und hätten schon einige politischen sowie bau- und pla- nungsrechtlichen Debatten geführt, in welchen sie zwar gegenteilige Standpunkte

- 9 - vertreten, sich jedoch immer respektiert hätten. Er habe sie an diesem Tag weder bedroht noch sei er aggressiv gewesen oder habe den Arm erhoben und Schläge angetäuscht oder sie gepackt (Urk. 12/4-5). 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 24. Oktober 2023 zunächst die in ihrer Strafanzeige vorgebrachten Anschuldigungen. Sie führte ergänzend aus, dass die Aussage des Beschwerde- gegners "Wenn Du mir so kommst, kann ich Dir auch so kommen!" absolut unver- ständlich gewesen sei. Er sei etwa gleich gross wie sie und etwa bis 50 cm an sie heran gekommen. Sie habe nicht nur Angst gehabt, sondern sich durch das kör- perliche Berühren auch entwürdigt gefühlt. Bei einem Schlag hätte sie Prellungen und Blutergüsse am Backenknochen und eventuell an der Nase zu befürchten ge- habt. Sie habe Angst gehabt, dass es nicht bei einer Ohrfeige bleiben würde, son- dern er sie mit Boxschlägen, auch auf andere Körperteile, eindecken würde. Von den Anwesenden habe niemand reagiert, und die Blossstellung beschäftige sie heute noch. Der Vorfall habe etwa 15 Sekunden gedauert, und anschliessend habe sie ihre Erklärungen zum Haus noch fertig ausgeführt. Sie hätten sich da- nach zur anderen Gebäudeseite begeben, und der Augenschein sei mit ersten Überlegungen des Richters abgeschlossen worden (Urk. 12/6). 4.3 Die Auskunftsperson E._____, welche zusammen mit der Beschwerdeführe- rin als Rekurrentin am Augenschein teilnahm, bestätigte bei ihren telefonischen Angaben vom 2. November 2023 gegenüber der Polizei grundsätzlich die Anga- ben der Beschwerdeführerin (Urk. 12/2 S. 4-6). Gleich verhielt es sich auf der Gegenseite mit der Auskunftsperson I._____, wel- cher in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Hochbau und Planung der Ge- meinde D._____ bei seinen telefonischen Angaben vom 13. November 2023 ge- genüber der Polizei im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdegegners be- stätigte (Urk. 12/2 S. 6 f.). 4.4 Ebenfalls am Augenschein beteiligt war F._____ als baurekursgerichtlicher Referent. Er gab telefonisch gegenüber der Polizei am 5. Dezember 2023 zusam- mengefasst an, die Beschwerdeführerin habe sich in engagierter und emotionaler

- 10 - Art zum nicht ausreichenden Schutzkonzept der Gemeinde hinsichtlich der betref- fenden Liegenschaft geäussert. Die Äusserungen seien teilweise etwas provoka- tiv, aber nicht beleidigend gewesen. Der Beschwerdegegner sei aus der Runde herausgetreten und einige Meter auf die Beschwerdeführerin zugegangen. Gleichzeitig habe er seine rechte Hand – welche klar sichtbar offen gewesen sei – auf etwa Schulterhöhe erhoben. Es sei eine überraschende und auch emotionale, aber sicher nicht bedrohliche Aktion des Beschwerdegegners gewesen. Der Be- schwerdegegner habe seine Hand an den linken Oberarm der Beschwerdeführe- rin gelegt, habe aber zu keinem Zeitpunkt Schlag- oder Streichbewegungen aus- geführt, auch nicht andeutungsweise. Er habe ihr sicherlich nicht an den Kopf ge- griffen. Er (F._____) sei direkt neben der Beschwerdeführerin gestanden und habe alles sehen können. Die Hand des Beschwerdegegners habe sich nie auf Kopfhöhe befunden. Hätte er Schlagbewegungen angedeutet oder ihr an den Kopf gegriffen, hätten er und die übrigen Anwesenden sicherlich nicht tatenlos zu- geschaut und wären eingeschritten. Für sie als direkte Augenzeugen sei der Griff an den Oberarm nicht bedrohlich gewesen und könne nicht als Übergriff bezeich- net werden. Es sei jedoch schon eine sehr ungewöhnliche Aktion des Gemeinde- vertreters gewesen. Dem Beschwerdegegner sei offenbar ebenfalls schnell klar gewesen, dass seine Aktion (ohne Gewaltanwendung) etwas sonderbar gewesen sei. Es sei dann nach einem Standortwechsel zur Liegenschaft weiter kontrovers argumentiert worden. Das Gericht habe sich zum Schluss beraten, wobei auch der Vorfall kurz zur Sprache gekommen sei. Es seien sich alle einig gewesen, dass es keine weitere Erwähnung benötige (Urk. 12/2 S. 8-9). 4.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner habe ihr eine kräftige Ohrfeige verpassen wollen, womit er den Tatbestand der versuchten (ein- fachen) Körperverletzung erfüllt habe (Urk. 12/1 S. 3 ff. und Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner bestreitet ein solches Vorhaben. Gestützt werden die Be- hauptungen der Beschwerdeführerin einzig durch E._____, welche ebenfalls als Rekurrentin am Augenschein teilnahm. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden wiederum durch den – ebenfalls für die Gemeinde D._____ tätigen – Lei- ter Abteilung Hochbau und Planung, I._____, bestätigt. Aufgrund ihrer Nähe zu je- weils einer Partei können die Aussagen beider Auskunftspersonen nicht ohne

- 11 - Weiteres als neutral gelten. Der Staatsanwaltschaft ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zuzustimmen, dass hauptsächlich auf die Aussagen der unbeteiligten und in keinem Verhältnis zu einer Partei stehenden Gerichtsperson, F._____, abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin zieht die Unbefangen- heit von F._____ nicht in Zweifel, bringt jedoch vor, dieser habe das Geschehen gar nicht richtig sehen können, da seine Sicht (gemäss Skizze des Beschwerde- gegners) durch den Gerichtspräsidenten verdeckt gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Dem stehen jedoch die Angaben von F._____ entgegen, wonach er direkt neben der Beschwerdeführerin gestanden sei und beste Sicht auf das Geschehen gehabt habe (Urk. 12/2 S. 8 letzter Abschnitt). Aus seinen Angaben ergibt sich insbeson- dere, dass es zwar eine sonderbare Aktion des Beschwerdegegners gewesen sei, diese sei jedoch zu keinem Zeitpunkt bedrohlich, übergriffig oder gewaltsam ge- wesen. Er verneinte zudem ausdrücklich, dass die Hand des Beschwerdegegners jemals zu einer Faust geballt war, seine Hand sich auf Kopfhöhe der Beschwerde- führerin befunden und, dass er Schlag- oder Streichbewegungen angedeutet hätte (Urk. 12/2 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin geäuSSerte Befürchtung, der Beschwerdegegner könnte sie mit "Boxschlägen, auch auf andere Körperteile eindecken" (vgl. Urk. 12/6 F/A 18) und dass sie mit schweren Schädigungen im Sinne einer Körperverletzung hätte rechnen müssen (vgl. Urk. 2 S. 5), erscheint angesichts der Erwägungen als nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – gestützt auf die Skizze des Be- schwerdegegners, dessen Aussagen sie anderweitig jedoch als unglaubhaft be- zeichnet (Urk. 2 S. 5) – ausführt, E._____ habe uneingeschränkte Sicht auf das Tatgeschehen gehabt, und es sei auf deren Aussagen abzustellen (Urk. 2 S. 5 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese selbst angegeben hatte, ihre Sicht sei von hinten auf das Geschehen gerichtet gewesen, und sie habe den Beschwerdegeg- ner nur von hinten gesehen (Urk. 12/2 S. 5). Selbst wenn man ihre Angaben her- anziehen wollte, ergibt sich aus ihrer eigenen Schilderung, dass eine "uneinge- schränkte" Sicht gerade nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argu- mentation der Beschwerdeführerin nicht und vermag ihre Darstellung auch in rechtlicher Hinsicht nicht den Tatbestand der (versuchten) Körperverletzung zu er- füllen.

- 12 - 4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe Drohungen nach Art. 180 StGB begangen, indem er mit dem rechten Arm Schlag- bewegungen in ihre Richtung ausgeführt, eine Ohrfeige angedeutet sowie sie fest am Oberarm gepackt und anschlieSSend darüber gestrichen habe (Urk. 12/1 S. 3 f. und Urk. 2 S. 4 ff.). Faust- und Schlaggebärden und Gesten können zwar grundsätzlich den Tatbestand der Drohung erfüllen (so z. B. das dem Opfer ange- drohte Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals, vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 14 zu Art. 180 StGB), aber nur, wenn es sich dabei um eine schwere Drohung handelt, durch die das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Aufgrund der in den Akten enthaltenen An- gaben der Beteiligten scheint auSSer Frage zu stehen, dass der Augenschein vom

12. April 2023 emotionsgeladen und unüblich war. Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatgeschehens betreffend Drohung erscheint einzig als erwiesen, dass der Be- schwerdegegner an die Beschwerdeführerin herangetreten ist und seine Hand an- schliessend auf ihren Oberarm gelegt hat. Nicht erwiesen ist hingegen, dass es sich dabei um ein auSSergewöhnlich aggressives Packen, Drücken oder Ein- schüchtern gehandelt hätte. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, durch das Packen des Beschwerdegegners physisch verletzt worden zu sein (Urk. 12/6 F/A 15). Aus dem Verhalten des Beschwerdegegners ergeben sich daher keine genügend erhebliche, konkrete und plausible tatsächliche Hin- weise auf eine strafbare Handlung respektive auf eine schwere Drohung im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte und davon ausginge, dass sich das Andeuten von Schlägen resp. Ohrfeigen tatsächlich wie geltend gemacht zugetragen habe, würde dieses Verhalten keine schwere Dro- hung i. S. v. Art. 180 StGB darstellen. Ein Androhen oder Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Willen der handelnden Person abhängig hingestellt wird und geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist in diesem Verhalten nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, das Verhalten des Beschwerdegegners habe bei ihr Angst ausgelöst und sie traumatisiert (Urk. 12/1 S. 3, Urk. 12/6 F/A 15, 18 u. 22, Urk. 2 S. 4 ff.). Es mag auch zutreffen, dass sie nach dem Ereignis verstört war und sich möglicher-

- 13 - weise Sorgen über künftige Begegnungen machte. Die Reaktion der Beschwerde- führerin bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner eine Drohung im strafrechtlichen Sinne von Art. 180 StGB ausgesprochen oder ange- deutet hätte. Für die Beschwerdeführerin scheint es – gemäss ihren eigenen Aus- sagen – sodann auch möglich gewesen zu sein, nach der "Drohung" des Be- schwerdegegners weiterhin am Augenschein teilzunehmen und fachliche Ausfüh- rungen zur betreffenden Liegenschaft zu machen (vgl. 12/6 F/A 26). Selbst die Mitrekurrentin E._____ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall weitere Bemerkungen zum Renovationsprojekt machte, sich weiterhin um das Gebäude bewegte und später die ursprüngliche Ausdehnung des Gartens bis zur StraSSe erläuterte (vgl. Urk. 12/2 S. 5). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Ereignis geeignet gewe- sen wäre, die Beschwerdeführerin objektivierbar in Angst und Schrecken zu ver- setzen. Auch erscheinen die mutmaSSlichen Handlungen des Beschwerdegeg- ners aus objektiver Sicht nicht als schwere Drohung i. S. v. Art. 180 StGB. Das Er- wogene gilt auch für die geltend gemachte Äusserung des Beschwerdegegners "Wenn du mir so kommst, kann ich dir auch so kommen!". Zudem ist zu berück- sichtigen, dass die Aussage für die Beschwerdeführerin absolut unverständlich war und ihr folglich keine Angst machen konnten (Urk. 12/6 F/A 12). Die An- nahme, dass damit ein Angriff auf ihre körperliche Integrität oder ihr Leben ge- meint gewesen sein könnte, wäre rein spekulativ und lässt sich nicht aus den Ak- ten ableiten. 4.7 An obigen Erwägungen vermöchten weitere Beweiserhebungen nichts zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, reagierte keiner der weite- ren Anwesenden auf den Vorfall, und im Verfahrensprotokoll des Baurekursge- richts findet sich kein entsprechender Hinweis (Urk. 12/7/2). F._____ gab hierzu an , dass das Gericht den Vorfall während seiner Beratung besprochen habe und alle übereingekommen seien, dass keine weitere Erwähnung notwendig sei (Urk. 12/2 S. 9). Zweifellos war die Situation mit dem Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin unangenehm, und seine Reaktion entsprach weder ihren Er- wartungen noch den Gepflogenheiten oder war sie konstruktiv. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner die Tat-

- 14 - bestände der Drohung nach Art. 180 StGB oder der Körperverletzung nach Art. 123 StGB erfüllt oder anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt haben könnte.

5. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen versuchter (einfacher) Körperverletzung und Drohung zurecht eine Nichtanhandnahme verfügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (wo- nach die Gebühr im Beschwerdeverfahren in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kau- tion (vgl. Urk. 5, 7) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) ist der Beschwerde- führerin die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung all- fälliger Rechtsmittelverfahren und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner 1, der sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge ge- stellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 24. April 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafan- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Der Strafanzeige liegt aus der Sicht der Beschwerdeführerin zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Augenscheins vom 12. April 2023 um ca. 14.00 Uhr mit der

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch den Entscheid be- schwert sind (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittel- bar verletzt worden ist. Eine geschädigte Person, die sich nicht im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerin konstituiert hat, kann die entsprechende Nicht-

- 4 - anhandnahmeverfügung mangels Parteistellung (vgl. Art. 104 StPO) grundsätzlich nicht anfechten und ist mithin nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- führerin ist im vorliegenden Strafverfahren offensichtlich als geschädigte Person zu qualifizieren und hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 12/1). Sie ist folg- lich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Ge- richt Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hin- reichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichts- los erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurtei- lung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht ver- folgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet wer- den. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).

2. Parteistandpunkte

- 5 -

E. 2 Nach entsprechender Ermächtigung durch das Obergericht des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 25. August 2023 (Verfahrens-Nr. TB230079-O) nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner mit Ver- fügung vom 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 12/14). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 21) Be- schwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu eröffnen und durchzuführen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zulasten der Staatskasse."

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft gab in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die Aussagen der beteiligten Personen wieder. Sie erwog anschliessend, die Äus- serung des Beschwerdegegners sowie sein Verhalten seien bei objektiver Be- trachtung nicht geeignet gewesen, einer Person einen schweren Nachteil im Sinne des Tatbestands der Drohung in Aussicht zu stellen. Die von der Beschwer- deführerin geschilderte Handbewegung in Richtung einer Ohrfeige sei als eine Tätlichkeit zu werten, da eine Ohrfeige grundsätzlich als folgenloser Angriff auf die Gesundheit gelte. Da der Beschwerdegegner die Handlung nicht vollendet habe, handle es sich um eine versuchte Tatbegehung, welche bei Tätlichkeiten nicht strafbar sei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten stehe fest, dass der Augenschein vom 12. April 2023 in D._____ im Rekursver- fahren über die Schutzverfügung emotional aufgeladen gewesen sei und es zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin ge- kommen sei. F._____, welcher als Mitglied der Gerichtsbesetzung und neutrale Person am Augenschein teilgenommen habe, habe jedoch die Sachverhaltsdar- stellung der Beschwerdeführerin nicht bestätigen können. Vielmehr habe er aus- gesagt, dass die Gerichtsbesetzung die Situation zu keinem Zeitpunkt als bedroh- lich oder gefährlich eingestuft und deshalb nicht eingegriffen habe. Dies decke sich auch mit dem Verfahrensprotokoll des Baurekursgerichts des Kantons Zü- rich, in welchem keine Hinweise auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu finden seien. Auch hinsichtlich der beanzeigten Berührungen bzw. des Greifens des Oberarms sei davon auszu- gehen, dass diese nicht die für den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erforderliche Intensität erreicht hätten, weshalb dieser objektiv nicht erfüllt sei. Ebenso scheide ein strafbares Verhalten im Sinne einer versuchten Körperverletzung von vornherein aus. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin das Verhalten des Beschwerdegegners zwar als unangemes- sen und subjektiv bedrohlich empfunden habe, dieses jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen könne (Urk. 3 S. 2 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde geltend machen, es sei zu berücksichtigen, dass sie, Jahrgang 1952, nicht nur aufgrund ihres Alters von fast 72 Jahren, sondern auch wegen ihrer geringeren Körpergrösse und Masse dem

- 6 - rund 20 Jahre jüngeren und erheblich schwereren Beschwerdegegner körperlich klar unterlegen sei. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, dass der Beschwerde- gegner direkt vor der Beschwerdeführerin gestanden und nochmals ausgeholt habe, als würde die Bewegung in eine besonders heftige Ohrfeige münden. Eine derart kräftige Ohrfeige gegen den Kopf einer zierlichen 72-jährigen Frau sei je- doch durchaus geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen. Es hänge letztlich vom Zufall ab, ob es tatsächlich zu einer Verletzung komme oder die Handlung lediglich als Tätlichkeiten zu werten sei. Das Ausholen mit der Hand und das Andeuten einer Ohrfeige seien als konkludente Drohung zu werten, da darin die Androhung eines Schlags mit möglichen Verletzungsfolgen liege. Sie habe Angst gehabt, dass er sie schlagen und es nicht bei einer Ohrfeige bleiben würde. Da sie mit Verletzungen habe rechnen müssen, die als einfache Körper- verletzung einzustufen seien, sei der Tatbestand der Drohung objektiv erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme, resp. die schriftliche Stellungnahme, seien unglaubhaft und widersprä- chen den Aussagen neutraler Auskunftspersonen. Die Auskunftsperson E._____ sei beim Vorfall in ihrer unmittelbarer Nähe gestanden und habe uneinge- schränkte Sicht auf das Tatgeschehen gehabt. Diese habe ihre Version der Ge- schehnisse bestätigen können. Die Staatsanwaltschaft stelle einzig auf die Aussa- gen von F._____ ab, welcher den Tatvorgang offensichtlich nicht oder nur teil- weise habe beobachten können. Es liege kein klarer Fall für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vor (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete im Wesentlichen, die Beschwerdeführe- rin argumentiere, die angesetzte Ohrfeige sei keine Tätlichkeit, da die Auskunfts- person E._____ sie als „grauenhaft“ beschrieben habe, was sie mit „kräftig“ gleichsetze. Dabei übersehe sie jedoch, dass es sich um eine subjektive Ein- schätzung handle, die die Handlung nicht objektiv qualifiziere. Zudem könne die von ihr zitierte Rechtsprechung einen Einzelfall nicht über die ständige Praxis stel- len, wonach eine Ohrfeige typischerweise als Tätlichkeit gelte. Schliesslich sei weder die hitzige Diskussion noch das Ausholen zu einer Ohrfeige geeignet, eine Drohung zu begründen (Urk. 15 S. 2).

- 7 -

E. 2.4 Replicando liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es sei nicht haltbar, ein Strafverfahren nicht einzuleiten, nur weil die Staatsanwaltschaft die Aussage der Auskunftsperson E._____ als subjektive Wahrnehmung betrachte. Da alle Zeu- genaussagen auf subjektiven Eindrücken beruhten, sei es vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, durch Befragung weiterer Zeugen den Sachverhalt zu objekti- vieren. Wie bereits beantragt, seien daher alle Teilnehmer des Augenscheins, ins- besondere der Gerichtspräsident, G._____, und die Gerichtsschreiberin, H._____, zu befragen. Erst dann könne abschliessend geklärt werden, wie stark die ange- drohte Ohrfeige tatsächlich war. Eine starke Ohrfeige könne ohne Weiteres zu Verletzungen oder anhaltenden Schmerzen führen und sei daher als einfache Körperverletzung zu werten (Urk. 24 S. 1 f.).

3. Rechtliches

E. 3 Die von ihr mit Verfügung vom 21. März 2024 geforderte Kaution von Fr. 2'500.– leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 5 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und die Staatsan- waltschaft zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der (elektronischen) Untersuchungsakten mit Eingabe vom 25. April 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 und Urk. 15). Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht (Urk. 10 und Urk. 13-14) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin zur weiteren Äusserung übermittelt (Urk. 22). Sie liess mit Eingabe vom 15. Mai 2024 replizieren (Urk. 24).

E. 3.1 Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB er- füllt sind. Geschützt ist die körperliche Integrität sowie die physische und psychi- sche Gesundheit. Darunter fallen beispielsweise die Verabreichung einer Spritze, das Kahlscheren und jede Handlung, die einen krankhaften Zustand bewirkt oder zu dessen Verschlimmerung führt oder die Heilung verzögert, wie Wunden, Blut- ergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, ausser wenn diese Schädigungen nichts weiter bewirken als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens (BGE 134 IV 189 E. 1.1). In diesem Fall kann eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB vorliegen. Sie wird als eine körperliche Einwirkung definiert, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körper- verletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen ver- ursacht (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Unterscheidung zwischen Körperverlet- zung und Tätlichkeiten kann schwierig sein, besonders wenn sich die Einwirkung auf Quetschungen, Abschürfungen, Kratzer oder Prellungen beschränkt hat. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes

- 8 - Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbe- stand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objekti- ver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestands- mässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3

m. w. H.). Eine Drohung kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB, mit Verweis auf BGE 99 IV 215).

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2023 machte der Beschwerdegegner grundsätzlich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch, reichte jedoch eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sich beim Augen- schein im Rahmen ihrer Ausführungen über das Vorgehen sowie die Absichten der Gemeinde beschwert und ihren Standpunkt klargemacht habe. Er habe sie beruhigen wollen und einige Schritte auf sie zu gemacht. Er habe seine rechte Hand auf ihren linken Oberarm gelegt und ihr gesagt, dass sie sich schon lange kennen würden und gefragt, was denn los sei? Ob er seine Hand nur an ihren Oberarm gehalten oder zwei drei Mal in Sinne einer beruhigenden Geste "auf und ab gefahren" sei, wisse er nicht mehr. Er und die Beschwerdeführerin kennten sich seit rund 12 Jahren und hätten schon einige politischen sowie bau- und pla- nungsrechtlichen Debatten geführt, in welchen sie zwar gegenteilige Standpunkte

- 9 - vertreten, sich jedoch immer respektiert hätten. Er habe sie an diesem Tag weder bedroht noch sei er aggressiv gewesen oder habe den Arm erhoben und Schläge angetäuscht oder sie gepackt (Urk. 12/4-5).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 24. Oktober 2023 zunächst die in ihrer Strafanzeige vorgebrachten Anschuldigungen. Sie führte ergänzend aus, dass die Aussage des Beschwerde- gegners "Wenn Du mir so kommst, kann ich Dir auch so kommen!" absolut unver- ständlich gewesen sei. Er sei etwa gleich gross wie sie und etwa bis 50 cm an sie heran gekommen. Sie habe nicht nur Angst gehabt, sondern sich durch das kör- perliche Berühren auch entwürdigt gefühlt. Bei einem Schlag hätte sie Prellungen und Blutergüsse am Backenknochen und eventuell an der Nase zu befürchten ge- habt. Sie habe Angst gehabt, dass es nicht bei einer Ohrfeige bleiben würde, son- dern er sie mit Boxschlägen, auch auf andere Körperteile, eindecken würde. Von den Anwesenden habe niemand reagiert, und die Blossstellung beschäftige sie heute noch. Der Vorfall habe etwa 15 Sekunden gedauert, und anschliessend habe sie ihre Erklärungen zum Haus noch fertig ausgeführt. Sie hätten sich da- nach zur anderen Gebäudeseite begeben, und der Augenschein sei mit ersten Überlegungen des Richters abgeschlossen worden (Urk. 12/6).

E. 4.3 Die Auskunftsperson E._____, welche zusammen mit der Beschwerdeführe- rin als Rekurrentin am Augenschein teilnahm, bestätigte bei ihren telefonischen Angaben vom 2. November 2023 gegenüber der Polizei grundsätzlich die Anga- ben der Beschwerdeführerin (Urk. 12/2 S. 4-6). Gleich verhielt es sich auf der Gegenseite mit der Auskunftsperson I._____, wel- cher in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Hochbau und Planung der Ge- meinde D._____ bei seinen telefonischen Angaben vom 13. November 2023 ge- genüber der Polizei im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdegegners be- stätigte (Urk. 12/2 S. 6 f.).

E. 4.4 Ebenfalls am Augenschein beteiligt war F._____ als baurekursgerichtlicher Referent. Er gab telefonisch gegenüber der Polizei am 5. Dezember 2023 zusam- mengefasst an, die Beschwerdeführerin habe sich in engagierter und emotionaler

- 10 - Art zum nicht ausreichenden Schutzkonzept der Gemeinde hinsichtlich der betref- fenden Liegenschaft geäussert. Die Äusserungen seien teilweise etwas provoka- tiv, aber nicht beleidigend gewesen. Der Beschwerdegegner sei aus der Runde herausgetreten und einige Meter auf die Beschwerdeführerin zugegangen. Gleichzeitig habe er seine rechte Hand – welche klar sichtbar offen gewesen sei – auf etwa Schulterhöhe erhoben. Es sei eine überraschende und auch emotionale, aber sicher nicht bedrohliche Aktion des Beschwerdegegners gewesen. Der Be- schwerdegegner habe seine Hand an den linken Oberarm der Beschwerdeführe- rin gelegt, habe aber zu keinem Zeitpunkt Schlag- oder Streichbewegungen aus- geführt, auch nicht andeutungsweise. Er habe ihr sicherlich nicht an den Kopf ge- griffen. Er (F._____) sei direkt neben der Beschwerdeführerin gestanden und habe alles sehen können. Die Hand des Beschwerdegegners habe sich nie auf Kopfhöhe befunden. Hätte er Schlagbewegungen angedeutet oder ihr an den Kopf gegriffen, hätten er und die übrigen Anwesenden sicherlich nicht tatenlos zu- geschaut und wären eingeschritten. Für sie als direkte Augenzeugen sei der Griff an den Oberarm nicht bedrohlich gewesen und könne nicht als Übergriff bezeich- net werden. Es sei jedoch schon eine sehr ungewöhnliche Aktion des Gemeinde- vertreters gewesen. Dem Beschwerdegegner sei offenbar ebenfalls schnell klar gewesen, dass seine Aktion (ohne Gewaltanwendung) etwas sonderbar gewesen sei. Es sei dann nach einem Standortwechsel zur Liegenschaft weiter kontrovers argumentiert worden. Das Gericht habe sich zum Schluss beraten, wobei auch der Vorfall kurz zur Sprache gekommen sei. Es seien sich alle einig gewesen, dass es keine weitere Erwähnung benötige (Urk. 12/2 S. 8-9).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner habe ihr eine kräftige Ohrfeige verpassen wollen, womit er den Tatbestand der versuchten (ein- fachen) Körperverletzung erfüllt habe (Urk. 12/1 S. 3 ff. und Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner bestreitet ein solches Vorhaben. Gestützt werden die Be- hauptungen der Beschwerdeführerin einzig durch E._____, welche ebenfalls als Rekurrentin am Augenschein teilnahm. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden wiederum durch den – ebenfalls für die Gemeinde D._____ tätigen – Lei- ter Abteilung Hochbau und Planung, I._____, bestätigt. Aufgrund ihrer Nähe zu je- weils einer Partei können die Aussagen beider Auskunftspersonen nicht ohne

- 11 - Weiteres als neutral gelten. Der Staatsanwaltschaft ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zuzustimmen, dass hauptsächlich auf die Aussagen der unbeteiligten und in keinem Verhältnis zu einer Partei stehenden Gerichtsperson, F._____, abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin zieht die Unbefangen- heit von F._____ nicht in Zweifel, bringt jedoch vor, dieser habe das Geschehen gar nicht richtig sehen können, da seine Sicht (gemäss Skizze des Beschwerde- gegners) durch den Gerichtspräsidenten verdeckt gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Dem stehen jedoch die Angaben von F._____ entgegen, wonach er direkt neben der Beschwerdeführerin gestanden sei und beste Sicht auf das Geschehen gehabt habe (Urk. 12/2 S. 8 letzter Abschnitt). Aus seinen Angaben ergibt sich insbeson- dere, dass es zwar eine sonderbare Aktion des Beschwerdegegners gewesen sei, diese sei jedoch zu keinem Zeitpunkt bedrohlich, übergriffig oder gewaltsam ge- wesen. Er verneinte zudem ausdrücklich, dass die Hand des Beschwerdegegners jemals zu einer Faust geballt war, seine Hand sich auf Kopfhöhe der Beschwerde- führerin befunden und, dass er Schlag- oder Streichbewegungen angedeutet hätte (Urk. 12/2 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin geäuSSerte Befürchtung, der Beschwerdegegner könnte sie mit "Boxschlägen, auch auf andere Körperteile eindecken" (vgl. Urk. 12/6 F/A 18) und dass sie mit schweren Schädigungen im Sinne einer Körperverletzung hätte rechnen müssen (vgl. Urk. 2 S. 5), erscheint angesichts der Erwägungen als nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – gestützt auf die Skizze des Be- schwerdegegners, dessen Aussagen sie anderweitig jedoch als unglaubhaft be- zeichnet (Urk. 2 S. 5) – ausführt, E._____ habe uneingeschränkte Sicht auf das Tatgeschehen gehabt, und es sei auf deren Aussagen abzustellen (Urk. 2 S. 5 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese selbst angegeben hatte, ihre Sicht sei von hinten auf das Geschehen gerichtet gewesen, und sie habe den Beschwerdegeg- ner nur von hinten gesehen (Urk. 12/2 S. 5). Selbst wenn man ihre Angaben her- anziehen wollte, ergibt sich aus ihrer eigenen Schilderung, dass eine "uneinge- schränkte" Sicht gerade nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argu- mentation der Beschwerdeführerin nicht und vermag ihre Darstellung auch in rechtlicher Hinsicht nicht den Tatbestand der (versuchten) Körperverletzung zu er- füllen.

- 12 -

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe Drohungen nach Art. 180 StGB begangen, indem er mit dem rechten Arm Schlag- bewegungen in ihre Richtung ausgeführt, eine Ohrfeige angedeutet sowie sie fest am Oberarm gepackt und anschlieSSend darüber gestrichen habe (Urk. 12/1 S. 3 f. und Urk. 2 S. 4 ff.). Faust- und Schlaggebärden und Gesten können zwar grundsätzlich den Tatbestand der Drohung erfüllen (so z. B. das dem Opfer ange- drohte Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals, vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 14 zu Art. 180 StGB), aber nur, wenn es sich dabei um eine schwere Drohung handelt, durch die das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Aufgrund der in den Akten enthaltenen An- gaben der Beteiligten scheint auSSer Frage zu stehen, dass der Augenschein vom

12. April 2023 emotionsgeladen und unüblich war. Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatgeschehens betreffend Drohung erscheint einzig als erwiesen, dass der Be- schwerdegegner an die Beschwerdeführerin herangetreten ist und seine Hand an- schliessend auf ihren Oberarm gelegt hat. Nicht erwiesen ist hingegen, dass es sich dabei um ein auSSergewöhnlich aggressives Packen, Drücken oder Ein- schüchtern gehandelt hätte. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, durch das Packen des Beschwerdegegners physisch verletzt worden zu sein (Urk. 12/6 F/A 15). Aus dem Verhalten des Beschwerdegegners ergeben sich daher keine genügend erhebliche, konkrete und plausible tatsächliche Hin- weise auf eine strafbare Handlung respektive auf eine schwere Drohung im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte und davon ausginge, dass sich das Andeuten von Schlägen resp. Ohrfeigen tatsächlich wie geltend gemacht zugetragen habe, würde dieses Verhalten keine schwere Dro- hung i. S. v. Art. 180 StGB darstellen. Ein Androhen oder Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Willen der handelnden Person abhängig hingestellt wird und geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist in diesem Verhalten nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, das Verhalten des Beschwerdegegners habe bei ihr Angst ausgelöst und sie traumatisiert (Urk. 12/1 S. 3, Urk. 12/6 F/A 15, 18 u. 22, Urk. 2 S. 4 ff.). Es mag auch zutreffen, dass sie nach dem Ereignis verstört war und sich möglicher-

- 13 - weise Sorgen über künftige Begegnungen machte. Die Reaktion der Beschwerde- führerin bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner eine Drohung im strafrechtlichen Sinne von Art. 180 StGB ausgesprochen oder ange- deutet hätte. Für die Beschwerdeführerin scheint es – gemäss ihren eigenen Aus- sagen – sodann auch möglich gewesen zu sein, nach der "Drohung" des Be- schwerdegegners weiterhin am Augenschein teilzunehmen und fachliche Ausfüh- rungen zur betreffenden Liegenschaft zu machen (vgl. 12/6 F/A 26). Selbst die Mitrekurrentin E._____ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall weitere Bemerkungen zum Renovationsprojekt machte, sich weiterhin um das Gebäude bewegte und später die ursprüngliche Ausdehnung des Gartens bis zur StraSSe erläuterte (vgl. Urk. 12/2 S. 5). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Ereignis geeignet gewe- sen wäre, die Beschwerdeführerin objektivierbar in Angst und Schrecken zu ver- setzen. Auch erscheinen die mutmaSSlichen Handlungen des Beschwerdegeg- ners aus objektiver Sicht nicht als schwere Drohung i. S. v. Art. 180 StGB. Das Er- wogene gilt auch für die geltend gemachte Äusserung des Beschwerdegegners "Wenn du mir so kommst, kann ich dir auch so kommen!". Zudem ist zu berück- sichtigen, dass die Aussage für die Beschwerdeführerin absolut unverständlich war und ihr folglich keine Angst machen konnten (Urk. 12/6 F/A 12). Die An- nahme, dass damit ein Angriff auf ihre körperliche Integrität oder ihr Leben ge- meint gewesen sein könnte, wäre rein spekulativ und lässt sich nicht aus den Ak- ten ableiten.

E. 4.7 An obigen Erwägungen vermöchten weitere Beweiserhebungen nichts zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, reagierte keiner der weite- ren Anwesenden auf den Vorfall, und im Verfahrensprotokoll des Baurekursge- richts findet sich kein entsprechender Hinweis (Urk. 12/7/2). F._____ gab hierzu an , dass das Gericht den Vorfall während seiner Beratung besprochen habe und alle übereingekommen seien, dass keine weitere Erwähnung notwendig sei (Urk. 12/2 S. 9). Zweifellos war die Situation mit dem Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin unangenehm, und seine Reaktion entsprach weder ihren Er- wartungen noch den Gepflogenheiten oder war sie konstruktiv. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner die Tat-

- 14 - bestände der Drohung nach Art. 180 StGB oder der Körperverletzung nach Art. 123 StGB erfüllt oder anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt haben könnte.

E. 5 Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen versuchter (einfacher) Körperverletzung und Drohung zurecht eine Nichtanhandnahme verfügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (wo- nach die Gebühr im Beschwerdeverfahren in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kau- tion (vgl. Urk. 5, 7) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) ist der Beschwerde- führerin die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung all- fälliger Rechtsmittelverfahren und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner 1, der sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge ge- stellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) wird ihr diese nach Ablauf - 15 - der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zu- rückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240076-O/U/GRO>REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Beschluss vom 9. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 29. Februar 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. April 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafan- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Der Strafanzeige liegt aus der Sicht der Beschwerdeführerin zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Augenscheins vom 12. April 2023 um ca. 14.00 Uhr mit der

2. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich im Rahmen eines Rekurs- verfahrens ("C._____" …) hätten der Beschwerdegegner als Gemeinderatsvertre- ter der Gemeinde D._____ und die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Rekur- rentin, E._____, teilgenommen. Während ihrer Vorbringen zur strittigen Schutz- verfügung sei der Beschwerdegegner auf sie zugelaufen und habe ihr gesagt "Wenn du mir so kommst, kann ich dir auch so kommen!". Dabei soll er seinen rechten Arm mit ausgetreckter Hand angehoben und zu einer Ohrfeige oder ei- nem Schlag ausgeholt haben, wobei er im letzten Moment den Schlag vor der lin- ken Gesichtshälfte der Beschwerdeführerin abgeblockt habe. Schliesslich soll er von ihrem Kopf über die Schultern und den linken Oberarm gestrichen, dann den linken Oberarm ergriffen haben und mehrmals mit der Hand entlang ihres Ober- arms hoch- und runtergefahren sein (Urk. 12/1, Urk. 2 und Urk. 3).

2. Nach entsprechender Ermächtigung durch das Obergericht des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 25. August 2023 (Verfahrens-Nr. TB230079-O) nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner mit Ver- fügung vom 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 12/14). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 21) Be- schwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu eröffnen und durchzuführen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zulasten der Staatskasse."

3. Die von ihr mit Verfügung vom 21. März 2024 geforderte Kaution von Fr. 2'500.– leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 5 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und die Staatsan- waltschaft zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der (elektronischen) Untersuchungsakten mit Eingabe vom 25. April 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 und Urk. 15). Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht (Urk. 10 und Urk. 13-14) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin zur weiteren Äusserung übermittelt (Urk. 22). Sie liess mit Eingabe vom 15. Mai 2024 replizieren (Urk. 24).

4. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.

1. Prozessuales 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch den Entscheid be- schwert sind (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittel- bar verletzt worden ist. Eine geschädigte Person, die sich nicht im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerin konstituiert hat, kann die entsprechende Nicht-

- 4 - anhandnahmeverfügung mangels Parteistellung (vgl. Art. 104 StPO) grundsätzlich nicht anfechten und ist mithin nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- führerin ist im vorliegenden Strafverfahren offensichtlich als geschädigte Person zu qualifizieren und hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 12/1). Sie ist folg- lich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Ge- richt Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hin- reichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichts- los erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurtei- lung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht ver- folgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet wer- den. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).

2. Parteistandpunkte

- 5 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft gab in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die Aussagen der beteiligten Personen wieder. Sie erwog anschliessend, die Äus- serung des Beschwerdegegners sowie sein Verhalten seien bei objektiver Be- trachtung nicht geeignet gewesen, einer Person einen schweren Nachteil im Sinne des Tatbestands der Drohung in Aussicht zu stellen. Die von der Beschwer- deführerin geschilderte Handbewegung in Richtung einer Ohrfeige sei als eine Tätlichkeit zu werten, da eine Ohrfeige grundsätzlich als folgenloser Angriff auf die Gesundheit gelte. Da der Beschwerdegegner die Handlung nicht vollendet habe, handle es sich um eine versuchte Tatbegehung, welche bei Tätlichkeiten nicht strafbar sei. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten stehe fest, dass der Augenschein vom 12. April 2023 in D._____ im Rekursver- fahren über die Schutzverfügung emotional aufgeladen gewesen sei und es zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin ge- kommen sei. F._____, welcher als Mitglied der Gerichtsbesetzung und neutrale Person am Augenschein teilgenommen habe, habe jedoch die Sachverhaltsdar- stellung der Beschwerdeführerin nicht bestätigen können. Vielmehr habe er aus- gesagt, dass die Gerichtsbesetzung die Situation zu keinem Zeitpunkt als bedroh- lich oder gefährlich eingestuft und deshalb nicht eingegriffen habe. Dies decke sich auch mit dem Verfahrensprotokoll des Baurekursgerichts des Kantons Zü- rich, in welchem keine Hinweise auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu finden seien. Auch hinsichtlich der beanzeigten Berührungen bzw. des Greifens des Oberarms sei davon auszu- gehen, dass diese nicht die für den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erforderliche Intensität erreicht hätten, weshalb dieser objektiv nicht erfüllt sei. Ebenso scheide ein strafbares Verhalten im Sinne einer versuchten Körperverletzung von vornherein aus. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin das Verhalten des Beschwerdegegners zwar als unangemes- sen und subjektiv bedrohlich empfunden habe, dieses jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen könne (Urk. 3 S. 2 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde geltend machen, es sei zu berücksichtigen, dass sie, Jahrgang 1952, nicht nur aufgrund ihres Alters von fast 72 Jahren, sondern auch wegen ihrer geringeren Körpergrösse und Masse dem

- 6 - rund 20 Jahre jüngeren und erheblich schwereren Beschwerdegegner körperlich klar unterlegen sei. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, dass der Beschwerde- gegner direkt vor der Beschwerdeführerin gestanden und nochmals ausgeholt habe, als würde die Bewegung in eine besonders heftige Ohrfeige münden. Eine derart kräftige Ohrfeige gegen den Kopf einer zierlichen 72-jährigen Frau sei je- doch durchaus geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen. Es hänge letztlich vom Zufall ab, ob es tatsächlich zu einer Verletzung komme oder die Handlung lediglich als Tätlichkeiten zu werten sei. Das Ausholen mit der Hand und das Andeuten einer Ohrfeige seien als konkludente Drohung zu werten, da darin die Androhung eines Schlags mit möglichen Verletzungsfolgen liege. Sie habe Angst gehabt, dass er sie schlagen und es nicht bei einer Ohrfeige bleiben würde. Da sie mit Verletzungen habe rechnen müssen, die als einfache Körper- verletzung einzustufen seien, sei der Tatbestand der Drohung objektiv erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme, resp. die schriftliche Stellungnahme, seien unglaubhaft und widersprä- chen den Aussagen neutraler Auskunftspersonen. Die Auskunftsperson E._____ sei beim Vorfall in ihrer unmittelbarer Nähe gestanden und habe uneinge- schränkte Sicht auf das Tatgeschehen gehabt. Diese habe ihre Version der Ge- schehnisse bestätigen können. Die Staatsanwaltschaft stelle einzig auf die Aussa- gen von F._____ ab, welcher den Tatvorgang offensichtlich nicht oder nur teil- weise habe beobachten können. Es liege kein klarer Fall für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vor (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete im Wesentlichen, die Beschwerdeführe- rin argumentiere, die angesetzte Ohrfeige sei keine Tätlichkeit, da die Auskunfts- person E._____ sie als „grauenhaft“ beschrieben habe, was sie mit „kräftig“ gleichsetze. Dabei übersehe sie jedoch, dass es sich um eine subjektive Ein- schätzung handle, die die Handlung nicht objektiv qualifiziere. Zudem könne die von ihr zitierte Rechtsprechung einen Einzelfall nicht über die ständige Praxis stel- len, wonach eine Ohrfeige typischerweise als Tätlichkeit gelte. Schliesslich sei weder die hitzige Diskussion noch das Ausholen zu einer Ohrfeige geeignet, eine Drohung zu begründen (Urk. 15 S. 2).

- 7 - 2.4 Replicando liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es sei nicht haltbar, ein Strafverfahren nicht einzuleiten, nur weil die Staatsanwaltschaft die Aussage der Auskunftsperson E._____ als subjektive Wahrnehmung betrachte. Da alle Zeu- genaussagen auf subjektiven Eindrücken beruhten, sei es vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, durch Befragung weiterer Zeugen den Sachverhalt zu objekti- vieren. Wie bereits beantragt, seien daher alle Teilnehmer des Augenscheins, ins- besondere der Gerichtspräsident, G._____, und die Gerichtsschreiberin, H._____, zu befragen. Erst dann könne abschliessend geklärt werden, wie stark die ange- drohte Ohrfeige tatsächlich war. Eine starke Ohrfeige könne ohne Weiteres zu Verletzungen oder anhaltenden Schmerzen führen und sei daher als einfache Körperverletzung zu werten (Urk. 24 S. 1 f.).

3. Rechtliches 3.1 Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB er- füllt sind. Geschützt ist die körperliche Integrität sowie die physische und psychi- sche Gesundheit. Darunter fallen beispielsweise die Verabreichung einer Spritze, das Kahlscheren und jede Handlung, die einen krankhaften Zustand bewirkt oder zu dessen Verschlimmerung führt oder die Heilung verzögert, wie Wunden, Blut- ergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, ausser wenn diese Schädigungen nichts weiter bewirken als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens (BGE 134 IV 189 E. 1.1). In diesem Fall kann eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB vorliegen. Sie wird als eine körperliche Einwirkung definiert, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körper- verletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen ver- ursacht (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Unterscheidung zwischen Körperverlet- zung und Tätlichkeiten kann schwierig sein, besonders wenn sich die Einwirkung auf Quetschungen, Abschürfungen, Kratzer oder Prellungen beschränkt hat. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes

- 8 - Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3; je mit Hinweisen). 3.2 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbe- stand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objekti- ver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestands- mässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3

m. w. H.). Eine Drohung kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB, mit Verweis auf BGE 99 IV 215).

4. Würdigung 4.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2023 machte der Beschwerdegegner grundsätzlich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch, reichte jedoch eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sich beim Augen- schein im Rahmen ihrer Ausführungen über das Vorgehen sowie die Absichten der Gemeinde beschwert und ihren Standpunkt klargemacht habe. Er habe sie beruhigen wollen und einige Schritte auf sie zu gemacht. Er habe seine rechte Hand auf ihren linken Oberarm gelegt und ihr gesagt, dass sie sich schon lange kennen würden und gefragt, was denn los sei? Ob er seine Hand nur an ihren Oberarm gehalten oder zwei drei Mal in Sinne einer beruhigenden Geste "auf und ab gefahren" sei, wisse er nicht mehr. Er und die Beschwerdeführerin kennten sich seit rund 12 Jahren und hätten schon einige politischen sowie bau- und pla- nungsrechtlichen Debatten geführt, in welchen sie zwar gegenteilige Standpunkte

- 9 - vertreten, sich jedoch immer respektiert hätten. Er habe sie an diesem Tag weder bedroht noch sei er aggressiv gewesen oder habe den Arm erhoben und Schläge angetäuscht oder sie gepackt (Urk. 12/4-5). 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 24. Oktober 2023 zunächst die in ihrer Strafanzeige vorgebrachten Anschuldigungen. Sie führte ergänzend aus, dass die Aussage des Beschwerde- gegners "Wenn Du mir so kommst, kann ich Dir auch so kommen!" absolut unver- ständlich gewesen sei. Er sei etwa gleich gross wie sie und etwa bis 50 cm an sie heran gekommen. Sie habe nicht nur Angst gehabt, sondern sich durch das kör- perliche Berühren auch entwürdigt gefühlt. Bei einem Schlag hätte sie Prellungen und Blutergüsse am Backenknochen und eventuell an der Nase zu befürchten ge- habt. Sie habe Angst gehabt, dass es nicht bei einer Ohrfeige bleiben würde, son- dern er sie mit Boxschlägen, auch auf andere Körperteile, eindecken würde. Von den Anwesenden habe niemand reagiert, und die Blossstellung beschäftige sie heute noch. Der Vorfall habe etwa 15 Sekunden gedauert, und anschliessend habe sie ihre Erklärungen zum Haus noch fertig ausgeführt. Sie hätten sich da- nach zur anderen Gebäudeseite begeben, und der Augenschein sei mit ersten Überlegungen des Richters abgeschlossen worden (Urk. 12/6). 4.3 Die Auskunftsperson E._____, welche zusammen mit der Beschwerdeführe- rin als Rekurrentin am Augenschein teilnahm, bestätigte bei ihren telefonischen Angaben vom 2. November 2023 gegenüber der Polizei grundsätzlich die Anga- ben der Beschwerdeführerin (Urk. 12/2 S. 4-6). Gleich verhielt es sich auf der Gegenseite mit der Auskunftsperson I._____, wel- cher in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Hochbau und Planung der Ge- meinde D._____ bei seinen telefonischen Angaben vom 13. November 2023 ge- genüber der Polizei im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdegegners be- stätigte (Urk. 12/2 S. 6 f.). 4.4 Ebenfalls am Augenschein beteiligt war F._____ als baurekursgerichtlicher Referent. Er gab telefonisch gegenüber der Polizei am 5. Dezember 2023 zusam- mengefasst an, die Beschwerdeführerin habe sich in engagierter und emotionaler

- 10 - Art zum nicht ausreichenden Schutzkonzept der Gemeinde hinsichtlich der betref- fenden Liegenschaft geäussert. Die Äusserungen seien teilweise etwas provoka- tiv, aber nicht beleidigend gewesen. Der Beschwerdegegner sei aus der Runde herausgetreten und einige Meter auf die Beschwerdeführerin zugegangen. Gleichzeitig habe er seine rechte Hand – welche klar sichtbar offen gewesen sei – auf etwa Schulterhöhe erhoben. Es sei eine überraschende und auch emotionale, aber sicher nicht bedrohliche Aktion des Beschwerdegegners gewesen. Der Be- schwerdegegner habe seine Hand an den linken Oberarm der Beschwerdeführe- rin gelegt, habe aber zu keinem Zeitpunkt Schlag- oder Streichbewegungen aus- geführt, auch nicht andeutungsweise. Er habe ihr sicherlich nicht an den Kopf ge- griffen. Er (F._____) sei direkt neben der Beschwerdeführerin gestanden und habe alles sehen können. Die Hand des Beschwerdegegners habe sich nie auf Kopfhöhe befunden. Hätte er Schlagbewegungen angedeutet oder ihr an den Kopf gegriffen, hätten er und die übrigen Anwesenden sicherlich nicht tatenlos zu- geschaut und wären eingeschritten. Für sie als direkte Augenzeugen sei der Griff an den Oberarm nicht bedrohlich gewesen und könne nicht als Übergriff bezeich- net werden. Es sei jedoch schon eine sehr ungewöhnliche Aktion des Gemeinde- vertreters gewesen. Dem Beschwerdegegner sei offenbar ebenfalls schnell klar gewesen, dass seine Aktion (ohne Gewaltanwendung) etwas sonderbar gewesen sei. Es sei dann nach einem Standortwechsel zur Liegenschaft weiter kontrovers argumentiert worden. Das Gericht habe sich zum Schluss beraten, wobei auch der Vorfall kurz zur Sprache gekommen sei. Es seien sich alle einig gewesen, dass es keine weitere Erwähnung benötige (Urk. 12/2 S. 8-9). 4.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner habe ihr eine kräftige Ohrfeige verpassen wollen, womit er den Tatbestand der versuchten (ein- fachen) Körperverletzung erfüllt habe (Urk. 12/1 S. 3 ff. und Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner bestreitet ein solches Vorhaben. Gestützt werden die Be- hauptungen der Beschwerdeführerin einzig durch E._____, welche ebenfalls als Rekurrentin am Augenschein teilnahm. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden wiederum durch den – ebenfalls für die Gemeinde D._____ tätigen – Lei- ter Abteilung Hochbau und Planung, I._____, bestätigt. Aufgrund ihrer Nähe zu je- weils einer Partei können die Aussagen beider Auskunftspersonen nicht ohne

- 11 - Weiteres als neutral gelten. Der Staatsanwaltschaft ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zuzustimmen, dass hauptsächlich auf die Aussagen der unbeteiligten und in keinem Verhältnis zu einer Partei stehenden Gerichtsperson, F._____, abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin zieht die Unbefangen- heit von F._____ nicht in Zweifel, bringt jedoch vor, dieser habe das Geschehen gar nicht richtig sehen können, da seine Sicht (gemäss Skizze des Beschwerde- gegners) durch den Gerichtspräsidenten verdeckt gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Dem stehen jedoch die Angaben von F._____ entgegen, wonach er direkt neben der Beschwerdeführerin gestanden sei und beste Sicht auf das Geschehen gehabt habe (Urk. 12/2 S. 8 letzter Abschnitt). Aus seinen Angaben ergibt sich insbeson- dere, dass es zwar eine sonderbare Aktion des Beschwerdegegners gewesen sei, diese sei jedoch zu keinem Zeitpunkt bedrohlich, übergriffig oder gewaltsam ge- wesen. Er verneinte zudem ausdrücklich, dass die Hand des Beschwerdegegners jemals zu einer Faust geballt war, seine Hand sich auf Kopfhöhe der Beschwerde- führerin befunden und, dass er Schlag- oder Streichbewegungen angedeutet hätte (Urk. 12/2 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin geäuSSerte Befürchtung, der Beschwerdegegner könnte sie mit "Boxschlägen, auch auf andere Körperteile eindecken" (vgl. Urk. 12/6 F/A 18) und dass sie mit schweren Schädigungen im Sinne einer Körperverletzung hätte rechnen müssen (vgl. Urk. 2 S. 5), erscheint angesichts der Erwägungen als nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – gestützt auf die Skizze des Be- schwerdegegners, dessen Aussagen sie anderweitig jedoch als unglaubhaft be- zeichnet (Urk. 2 S. 5) – ausführt, E._____ habe uneingeschränkte Sicht auf das Tatgeschehen gehabt, und es sei auf deren Aussagen abzustellen (Urk. 2 S. 5 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese selbst angegeben hatte, ihre Sicht sei von hinten auf das Geschehen gerichtet gewesen, und sie habe den Beschwerdegeg- ner nur von hinten gesehen (Urk. 12/2 S. 5). Selbst wenn man ihre Angaben her- anziehen wollte, ergibt sich aus ihrer eigenen Schilderung, dass eine "uneinge- schränkte" Sicht gerade nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argu- mentation der Beschwerdeführerin nicht und vermag ihre Darstellung auch in rechtlicher Hinsicht nicht den Tatbestand der (versuchten) Körperverletzung zu er- füllen.

- 12 - 4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe Drohungen nach Art. 180 StGB begangen, indem er mit dem rechten Arm Schlag- bewegungen in ihre Richtung ausgeführt, eine Ohrfeige angedeutet sowie sie fest am Oberarm gepackt und anschlieSSend darüber gestrichen habe (Urk. 12/1 S. 3 f. und Urk. 2 S. 4 ff.). Faust- und Schlaggebärden und Gesten können zwar grundsätzlich den Tatbestand der Drohung erfüllen (so z. B. das dem Opfer ange- drohte Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals, vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 14 zu Art. 180 StGB), aber nur, wenn es sich dabei um eine schwere Drohung handelt, durch die das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Aufgrund der in den Akten enthaltenen An- gaben der Beteiligten scheint auSSer Frage zu stehen, dass der Augenschein vom

12. April 2023 emotionsgeladen und unüblich war. Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatgeschehens betreffend Drohung erscheint einzig als erwiesen, dass der Be- schwerdegegner an die Beschwerdeführerin herangetreten ist und seine Hand an- schliessend auf ihren Oberarm gelegt hat. Nicht erwiesen ist hingegen, dass es sich dabei um ein auSSergewöhnlich aggressives Packen, Drücken oder Ein- schüchtern gehandelt hätte. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, durch das Packen des Beschwerdegegners physisch verletzt worden zu sein (Urk. 12/6 F/A 15). Aus dem Verhalten des Beschwerdegegners ergeben sich daher keine genügend erhebliche, konkrete und plausible tatsächliche Hin- weise auf eine strafbare Handlung respektive auf eine schwere Drohung im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte und davon ausginge, dass sich das Andeuten von Schlägen resp. Ohrfeigen tatsächlich wie geltend gemacht zugetragen habe, würde dieses Verhalten keine schwere Dro- hung i. S. v. Art. 180 StGB darstellen. Ein Androhen oder Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Willen der handelnden Person abhängig hingestellt wird und geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist in diesem Verhalten nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, das Verhalten des Beschwerdegegners habe bei ihr Angst ausgelöst und sie traumatisiert (Urk. 12/1 S. 3, Urk. 12/6 F/A 15, 18 u. 22, Urk. 2 S. 4 ff.). Es mag auch zutreffen, dass sie nach dem Ereignis verstört war und sich möglicher-

- 13 - weise Sorgen über künftige Begegnungen machte. Die Reaktion der Beschwerde- führerin bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner eine Drohung im strafrechtlichen Sinne von Art. 180 StGB ausgesprochen oder ange- deutet hätte. Für die Beschwerdeführerin scheint es – gemäss ihren eigenen Aus- sagen – sodann auch möglich gewesen zu sein, nach der "Drohung" des Be- schwerdegegners weiterhin am Augenschein teilzunehmen und fachliche Ausfüh- rungen zur betreffenden Liegenschaft zu machen (vgl. 12/6 F/A 26). Selbst die Mitrekurrentin E._____ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall weitere Bemerkungen zum Renovationsprojekt machte, sich weiterhin um das Gebäude bewegte und später die ursprüngliche Ausdehnung des Gartens bis zur StraSSe erläuterte (vgl. Urk. 12/2 S. 5). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Ereignis geeignet gewe- sen wäre, die Beschwerdeführerin objektivierbar in Angst und Schrecken zu ver- setzen. Auch erscheinen die mutmaSSlichen Handlungen des Beschwerdegeg- ners aus objektiver Sicht nicht als schwere Drohung i. S. v. Art. 180 StGB. Das Er- wogene gilt auch für die geltend gemachte Äusserung des Beschwerdegegners "Wenn du mir so kommst, kann ich dir auch so kommen!". Zudem ist zu berück- sichtigen, dass die Aussage für die Beschwerdeführerin absolut unverständlich war und ihr folglich keine Angst machen konnten (Urk. 12/6 F/A 12). Die An- nahme, dass damit ein Angriff auf ihre körperliche Integrität oder ihr Leben ge- meint gewesen sein könnte, wäre rein spekulativ und lässt sich nicht aus den Ak- ten ableiten. 4.7 An obigen Erwägungen vermöchten weitere Beweiserhebungen nichts zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, reagierte keiner der weite- ren Anwesenden auf den Vorfall, und im Verfahrensprotokoll des Baurekursge- richts findet sich kein entsprechender Hinweis (Urk. 12/7/2). F._____ gab hierzu an , dass das Gericht den Vorfall während seiner Beratung besprochen habe und alle übereingekommen seien, dass keine weitere Erwähnung notwendig sei (Urk. 12/2 S. 9). Zweifellos war die Situation mit dem Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin unangenehm, und seine Reaktion entsprach weder ihren Er- wartungen noch den Gepflogenheiten oder war sie konstruktiv. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner die Tat-

- 14 - bestände der Drohung nach Art. 180 StGB oder der Körperverletzung nach Art. 123 StGB erfüllt oder anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt haben könnte.

5. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen versuchter (einfacher) Körperverletzung und Drohung zurecht eine Nichtanhandnahme verfügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (wo- nach die Gebühr im Beschwerdeverfahren in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kau- tion (vgl. Urk. 5, 7) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) ist der Beschwerde- führerin die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung all- fälliger Rechtsmittelverfahren und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner 1, der sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge ge- stellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) wird ihr diese nach Ablauf

- 15 - der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zu- rückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic