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UE240073

Einstellung

Zürich OG · 2024-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 17. August 2015 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer) der Kantons- polizei Zürich durch einen Bekannten (C._____) eine vom 15. August 2015 datie- rende Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen "Bedro- hung" überbringen (Urk. 6/D1/D1/D1 und Urk. 6/D1/2). Er wirft ihm im Wesentlichen vor, ihn am 19. Mai 2015 anlässlich eines Telefonats mit dem Tode bedroht zu haben, sollte er nach Indien zurückkehren. Zudem habe er ihm damit gedroht, dass seine Ehefrau und seine Kinder Indien verlassen sollten, ansonsten sie er- schossen würden (Urk. 6/D1/1 S. 2 und Urk. 6/D1/2 S. 1). Der Beschwerdeführer zeichnete dieses Telefonat auf und reichte die Aufnahme zu den Akten (Urk. 6/ D1/7/1). Am 19. August 2015 wurde er polizeilich als Auskunftsperson befragt, wobei er neu äusserte, dass der Beschwerdegegner ihm auch damit gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er ihm nicht Fr. 5 Mio. zahle (Urk. 6/D1/4/1 F/A 36 ff.). Nach erfolgter polizeilicher Rapporterstattung wegen versuchter Erpres- sung und Drohung vom 20. August 2015 (Urk. 6/D1/1) eröffnete die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner und veranlasste unter anderem am 28. September 2015 des- sen staatsanwaltschaftliche Einvernahme (Urk. 6/D1/3/1).

E. 1.1 Der unterliegende Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2).

E. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- chancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- scheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei

- 9 - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 6B_273/2022 vom

14. März 2022 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist

– der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) bereits aus diesem Grund abzuweisen und es ist nicht näher auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers einzugehen.

2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzu- setzen.

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner wurde im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihm mangels entschädigungsfä- higer Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1

i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess der Beschwerdegegner mit Blick auf das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 seinerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen erstatten, woraufhin die Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnete (vgl. Urk. 6/D1/5, Urk. 6/D1/17, Urk. 6/D1/26 und Urk. 6/D1/29). Zudem liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 wegen übler Nachrede und eventualiter Beschimpfung eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdegegner erstatten, wobei er ihm vorwirft, am 26. Juli 2016 ehrverletzende Äusserungen be- inhaltende Dokumente zu den Untersuchungsakten gereicht zu haben (Urk. 6/D2/ 2).

- 3 -

E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Nach lit. a ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Prozesshindernis i. S. v. lit. d ist unter anderem die Verjährung (HEINIGER/RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und N 15 zu Art. 319 StPO).

E. 2.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

- 6 - Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das- selbe gilt für die Verjährung. So hat bei zweifelhafter Rechtslage ebenfalls nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu ent- scheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offen- sichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren ein (Urk. 6/D1/17). Mit Beschluss vom 28. November 2017 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. März 2017 auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 6/D1/20/11).

E. 3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Bundesgericht le- diglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft habe, treffen nicht zu. So sprach ihn das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 8. September 2020 und das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2023 sowohl des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i. S. v. Art. 179ter StGB als auch der fal- schen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB schuldig (Urk. 6/D1/29, Urteil des Be- zirksgerichts Bülach GG190080-C vom 8. September 2020 Dispositivziffer 2 so- wie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200512-O vom 11. Mai 2023 Dispositivziffer 1). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 6/D1/29, Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2023 vom 11. Dezember 2023 Dispositivziffer 1). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer nicht nur des unbe- fugten Aufnehmens von Gesprächen i. S. v. Art. 179ter StGB rechtskräftig schuldig gesprochen, sondern auch der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB. Der Beschwerdeführer bringt weiter zwar vor, dass die Umstände dieser Verurteilung nicht die gleichen wie im vorliegenden Strafverfahren seien. Die Gründe hierzu legt er jedoch nicht dar. Aus den Akten ist sodann im Gegenteil ersichtlich, dass die der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB sowie dem vorliegenden Strafverfahren der versuchten Erpressung

i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung i. S. v. Art. 180 StGB zugrunde liegenden Sachverhalte deckungsgleich sind. So wurde das Verfahren wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB mit Blick auf das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und

- 7 - dem Beschwerdegegner bzw. die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner anlässlich der Strafanzeige vom 15. August 2015 sowie im weiteren Verlauf des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe der versuchten Er- pressung i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung

i. S. v. Art. 180 StGB geführt (Urk. 6/D1/29, Anklageschrift S. 3 f.). Im rechtskräfti- gen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdegegner keine Drohungen gegenüber dem Be- schwerdeführer geäussert hatte (Urk. 6/D1/29, Urteil des Obergerichts das Kan- tons Zürich SB200512-O vom 11. Mai 2023 E. III/3.2.9 und E. III/3.3). Diese Sach- verhaltsfeststellung beanstandete das Bundesgericht nicht (Urk. 6/D1/29, Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4). Eine ander- weitige Auslegung des Inhalts des Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 drängt sich vorliegend nicht auf. Im Übrigen veranlasste das Obergericht des Kantons Zürich bereits eine neue Übersetzung des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 (vgl. Urk. 6/D1/29, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200512-O vom 11. Mai 2023 E. I/5). Inwiefern – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine weitere, mithin eine dritte Übersetzung notwendig sein sollte, um die vorliegenden Vorwürfe beurteilen zu können, ist nicht ersichtlich. Insgesamt hat sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen versuchter Erpressung i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Drohung

i. S. v. Art. 180 StGB nicht nur nicht erhärtet. Vielmehr wurde er durch den Schuld- spruch des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB vollends entkräftet. Es liegt ein Fall klarer Straflosigkeit vor. Somit ist die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden.

E. 3.2 Üble Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB sowie Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB werden sowohl nach aktueller Gesetzeslage als auch nach derjenigen, wel- che im Zeitpunkt des Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 in Kraft war (SR 311.0, Stand am 1. Januar 2015), je mit Geldstrafe bestraft. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt die Strafverfolgung in 7 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Infolgedessen war die Verjährung der Vorwürfe der üblen Nachrede sowie der

- 8 - Beschimpfung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen- sichtlich bereits eingetreten. Da die Verjährung ein dauerhaftes Prozesshindernis darstellt, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich des Vor- wurfs der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB sowie der Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein.

E. 3.3 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. IV. 1.

E. 4 Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen – unter anderem die vollständige Übersetzung des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 (Urk. 6/D1/22/1) – sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2019 bis zum rechtskräfti- gen Entscheid im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sowie Ver- leumdung (Urk. 6/D1/26). Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdefüh- rer mit Urteil vom 8. September 2020 der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i. S. v. Art. 179ter StGB schuldig. Das Verfahren hinsichtlich der Verleumdung i. S. v. Art. 174 StGB stellte es infolge Verjährung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch mit Urteil vom 11. Mai 2023. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/D1/29). In der Folge stellte die Staatsanwalt- schaft das mit Verfügung vom 6. August 2019 sistierte Strafverfahren mit Verfü- gung vom 26. Februar 2024 erneut ein (Urk. 3/1 = Urk. 6/D1/33). Auf entspre- chenden Hinweis des Beschwerdegegners (Urk. 6/D1/36) berichtigte die Staats- anwaltschaft am 12. März 2024 die Einstellungsverfügung in – hier nicht interes- sierenden bzw. nicht verfahrensgegenständlichen – Nebenpunkten (Urk. 6/D1/37 f.).

E. 5 Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ein- stellungsverfügung vom 26. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2024 und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2).

- 4 -

E. 6 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 5 und Urk. 6). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde so- gleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Damit ist das Verfahren spruchreif. II. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde form- und fristgerecht (Urk. 3/2 und Urk. 8). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 10 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2015/10028879 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2015/10028879 unter Rück-  sendung der beigezogenen Akten ([Urk. 6]; gegen Empfangsbestäti- gung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 11 - Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240073-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin MLaw F. Meyer Verfügung und Beschluss vom 2. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 26. Februar 2024, E-1/2015/10028879

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 17. August 2015 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer) der Kantons- polizei Zürich durch einen Bekannten (C._____) eine vom 15. August 2015 datie- rende Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen "Bedro- hung" überbringen (Urk. 6/D1/D1/D1 und Urk. 6/D1/2). Er wirft ihm im Wesentlichen vor, ihn am 19. Mai 2015 anlässlich eines Telefonats mit dem Tode bedroht zu haben, sollte er nach Indien zurückkehren. Zudem habe er ihm damit gedroht, dass seine Ehefrau und seine Kinder Indien verlassen sollten, ansonsten sie er- schossen würden (Urk. 6/D1/1 S. 2 und Urk. 6/D1/2 S. 1). Der Beschwerdeführer zeichnete dieses Telefonat auf und reichte die Aufnahme zu den Akten (Urk. 6/ D1/7/1). Am 19. August 2015 wurde er polizeilich als Auskunftsperson befragt, wobei er neu äusserte, dass der Beschwerdegegner ihm auch damit gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er ihm nicht Fr. 5 Mio. zahle (Urk. 6/D1/4/1 F/A 36 ff.). Nach erfolgter polizeilicher Rapporterstattung wegen versuchter Erpres- sung und Drohung vom 20. August 2015 (Urk. 6/D1/1) eröffnete die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner und veranlasste unter anderem am 28. September 2015 des- sen staatsanwaltschaftliche Einvernahme (Urk. 6/D1/3/1).

2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess der Beschwerdegegner mit Blick auf das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 seinerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen erstatten, woraufhin die Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnete (vgl. Urk. 6/D1/5, Urk. 6/D1/17, Urk. 6/D1/26 und Urk. 6/D1/29). Zudem liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 wegen übler Nachrede und eventualiter Beschimpfung eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdegegner erstatten, wobei er ihm vorwirft, am 26. Juli 2016 ehrverletzende Äusserungen be- inhaltende Dokumente zu den Untersuchungsakten gereicht zu haben (Urk. 6/D2/ 2).

- 3 -

3. Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren ein (Urk. 6/D1/17). Mit Beschluss vom 28. November 2017 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. März 2017 auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 6/D1/20/11).

4. Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen – unter anderem die vollständige Übersetzung des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 (Urk. 6/D1/22/1) – sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2019 bis zum rechtskräfti- gen Entscheid im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sowie Ver- leumdung (Urk. 6/D1/26). Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdefüh- rer mit Urteil vom 8. September 2020 der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i. S. v. Art. 179ter StGB schuldig. Das Verfahren hinsichtlich der Verleumdung i. S. v. Art. 174 StGB stellte es infolge Verjährung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch mit Urteil vom 11. Mai 2023. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/D1/29). In der Folge stellte die Staatsanwalt- schaft das mit Verfügung vom 6. August 2019 sistierte Strafverfahren mit Verfü- gung vom 26. Februar 2024 erneut ein (Urk. 3/1 = Urk. 6/D1/33). Auf entspre- chenden Hinweis des Beschwerdegegners (Urk. 6/D1/36) berichtigte die Staats- anwaltschaft am 12. März 2024 die Einstellungsverfügung in – hier nicht interes- sierenden bzw. nicht verfahrensgegenständlichen – Nebenpunkten (Urk. 6/D1/37 f.).

5. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ein- stellungsverfügung vom 26. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2024 und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2).

- 4 -

6. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 5 und Urk. 6). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde so- gleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Damit ist das Verfahren spruchreif. II. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde form- und fristgerecht (Urk. 3/2 und Urk. 8). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfü- gung damit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen falscher Anschul- digung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen letztinstanzlich schuldig ge- sprochen worden sei, weshalb das Verfahren wegen Erpressung und Drohung ohne Weiterungen einzustellen sei. Im Verfahren wegen übler Nachrede bzw. Be- schimpfung sei zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten, weshalb auch dieses einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4). 1.2. Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die relevanten Beweise noch nicht gesammelt wor- den seien. Das Argument, dass diese Angelegenheit bereits vom Bundesgericht entschieden worden sei, könne in diesem speziellen Fall nicht gelten, da die Um- stände nicht die gleichen seien und daher separate Beweise gesammelt und aus- gewertet werden müssten. Das Bundesgericht habe lediglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft. Eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme könne sicherlich in einem anderen Fall als Beweismittel verwendet werden. Der Staatsanwalt könne den Fall nicht einfach abschliessen, er müsse diese Auf-

- 5 - nahme im Zusammenhang mit der Straftat in diesem Fall bewerten und dürfe sein Urteil nicht auf einen völlig anderen Fall stützen. Er müsse auch andere Zeugen aufnehmen und auswerten, was er aber nicht getan habe (Urk. 2). 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Nach lit. a ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Prozesshindernis i. S. v. lit. d ist unter anderem die Verjährung (HEINIGER/RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und N 15 zu Art. 319 StPO). 2.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

- 6 - Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das- selbe gilt für die Verjährung. So hat bei zweifelhafter Rechtslage ebenfalls nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu ent- scheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offen- sichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1). 3. 3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Bundesgericht le- diglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft habe, treffen nicht zu. So sprach ihn das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 8. September 2020 und das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2023 sowohl des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i. S. v. Art. 179ter StGB als auch der fal- schen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB schuldig (Urk. 6/D1/29, Urteil des Be- zirksgerichts Bülach GG190080-C vom 8. September 2020 Dispositivziffer 2 so- wie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200512-O vom 11. Mai 2023 Dispositivziffer 1). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 6/D1/29, Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2023 vom 11. Dezember 2023 Dispositivziffer 1). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer nicht nur des unbe- fugten Aufnehmens von Gesprächen i. S. v. Art. 179ter StGB rechtskräftig schuldig gesprochen, sondern auch der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB. Der Beschwerdeführer bringt weiter zwar vor, dass die Umstände dieser Verurteilung nicht die gleichen wie im vorliegenden Strafverfahren seien. Die Gründe hierzu legt er jedoch nicht dar. Aus den Akten ist sodann im Gegenteil ersichtlich, dass die der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB sowie dem vorliegenden Strafverfahren der versuchten Erpressung

i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung i. S. v. Art. 180 StGB zugrunde liegenden Sachverhalte deckungsgleich sind. So wurde das Verfahren wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB mit Blick auf das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und

- 7 - dem Beschwerdegegner bzw. die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner anlässlich der Strafanzeige vom 15. August 2015 sowie im weiteren Verlauf des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe der versuchten Er- pressung i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung

i. S. v. Art. 180 StGB geführt (Urk. 6/D1/29, Anklageschrift S. 3 f.). Im rechtskräfti- gen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdegegner keine Drohungen gegenüber dem Be- schwerdeführer geäussert hatte (Urk. 6/D1/29, Urteil des Obergerichts das Kan- tons Zürich SB200512-O vom 11. Mai 2023 E. III/3.2.9 und E. III/3.3). Diese Sach- verhaltsfeststellung beanstandete das Bundesgericht nicht (Urk. 6/D1/29, Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4). Eine ander- weitige Auslegung des Inhalts des Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 drängt sich vorliegend nicht auf. Im Übrigen veranlasste das Obergericht des Kantons Zürich bereits eine neue Übersetzung des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 (vgl. Urk. 6/D1/29, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200512-O vom 11. Mai 2023 E. I/5). Inwiefern – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine weitere, mithin eine dritte Übersetzung notwendig sein sollte, um die vorliegenden Vorwürfe beurteilen zu können, ist nicht ersichtlich. Insgesamt hat sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen versuchter Erpressung i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Drohung

i. S. v. Art. 180 StGB nicht nur nicht erhärtet. Vielmehr wurde er durch den Schuld- spruch des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB vollends entkräftet. Es liegt ein Fall klarer Straflosigkeit vor. Somit ist die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 3.2. Üble Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB sowie Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB werden sowohl nach aktueller Gesetzeslage als auch nach derjenigen, wel- che im Zeitpunkt des Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 in Kraft war (SR 311.0, Stand am 1. Januar 2015), je mit Geldstrafe bestraft. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt die Strafverfolgung in 7 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Infolgedessen war die Verjährung der Vorwürfe der üblen Nachrede sowie der

- 8 - Beschimpfung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen- sichtlich bereits eingetreten. Da die Verjährung ein dauerhaftes Prozesshindernis darstellt, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich des Vor- wurfs der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB sowie der Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. 3.3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. IV. 1. 1.1. Der unterliegende Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). 1.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- chancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- scheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei

- 9 - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 6B_273/2022 vom

14. März 2022 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist

– der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) bereits aus diesem Grund abzuweisen und es ist nicht näher auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers einzugehen.

2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzu- setzen.

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner wurde im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihm mangels entschädigungsfä- higer Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1

i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2015/10028879 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2015/10028879 unter Rück-  sendung der beigezogenen Akten ([Urk. 6]; gegen Empfangsbestäti- gung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 11 - Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw F. Meyer