Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 5. Juli 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen zunächst unbe- kannte, später u.a. als B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separates Beschwerdeverfahren UE240067-O) identifizierte Personen wegen Angriffs und Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Dem Beschwerdegegner 1 wurde vorgeworfen, den Beschwer- deführer am 13. Juni 2023 um ca. 19:45 Uhr beim D._____ in Zürich zusammen mit C._____ und weiteren Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen angegriffen und verletzt zu haben (Urk. 7/1).
E. 2 Am 13. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). Diese Ver- fügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 zugestellt (Urk. 7/13).
E. 3 Mit Eingabe vom 8. März 2024 liess der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die vollumfängliche Aufhebung derselben unter (sinngemässer) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 2).
E. 4 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7, in den Akten des Beschwerdeverfahrens UE240067-O) und den Parteien der Beschwerdeein- gang mitgeteilt (Urk. 10). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 5 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde wurde von E._____, Sozialarbeiterin beim Amt für Jugend und Be- rufsberatung des Kantons Zürich, geschrieben und für den Beschwerdeführer als gesetzliche Vertretung mitunterzeichnet. Nachdem der Beschwerdeführer die Ein- gabe selbst auch mitunterzeichnet hat, ist von einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerdeschrift auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 2). Die weiteren Eintretensvoraus-
- 3 - setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 7.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass sich der Beschwerdegegner 1 an der polizeilichen Befragung nicht geständig gezeigt und geltend gemacht habe, lediglich per Zufall vor Ort gewesen zu sein. Er habe angegeben, auf die Toilette gegangen zu sein und dort gewartet zu haben. Die Schlägerei habe er aus einer Distanz von circa sieben bis acht Metern gesehen. Mehrere Personen seien aufeinander losgegangen, er habe sich jedoch nicht daran beteiligt. Der Beschwerdegegner 1 werde weder vom Beschwerdeführer noch von anderen involvierten Personen konkret belastet, und es seien derzeit auch keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestehe
- 4 - seitens Staatsanwaltschaft keine Handhabe, dem Beschwerdegegner 1 eine Be- teiligung am fraglichen Angriff rechtsgenügend nachzuweisen. Die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 nicht einzutreten und die Unter- suchung nicht anhand zu nehmen sei. Vorbehalten sei eine spätere Eröffnung bei gegebenen Voraussetzungen (Urk. 3). 7.2. Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, dass der Vorfall für ihn ein psychisch einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Er habe sich mehrere Wochen lang nicht mehr in den öffentlichen Raum getraut und sich in psychologische Behandlung begeben müssen, bei der er habe lernen müssen, mit der Angst vor einem erneuten Übergriff umzugehen. Zudem habe in einer aku- ten Angstsituation ein Notfallpsychiater aufgeboten werden müssen, um ihm Hilfe- leistung zu bieten. Der Vorfall habe zudem auch körperliche Folgen für ihn ge- habt. Es sei ein Jochbeinbruch festgestellt worden, welcher operativ habe beho- ben werden müssen, was mit Strapazen und Schmerzen verbunden gewesen sei. Zudem habe eine weitere Operation geplant werden müssen, um die Metallplatte zu entfernen. Diese Operation würde für ihn mit zusätzlichen Schmerzen und An- strengungen verbunden sein. Er habe den Beschwerdegegner 1 an einer Polizei- befragung auf einer mitgebrachten Fotografie zweifelsfrei als Täter identifiziert, womit eine konkrete Belastung gegen diesen vorliege (Urk. 2). 8.1. Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Angegriffenen oder eine Dritten zur Folge hat. Eine schwere Körper- verletzung nach Art. 122 StGB begeht u.a., wer vorsätzlich einen Menschen le- bensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Or- gan oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Kör- per oder Gesundheit schädigt.
- 5 - 8.2. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni und am 2. August 2023 von der Stadtpolizei Zürich als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Zwar gab er an, dass er die mutmassliche Täterschaft anhand des Aussehens wiedererkennen würde. Er kenne sie aber nicht so, dass er beschreiben könnte, wie sie aussähen oder wer sie seien. Es seien alles jugendliche Afghanen gewesen, und er habe sie beim Vorfall das erste Mal gesehen (Urk. 7/4/1 F/A 12 ff. S. 2 ff.). Drei Jugendli- che seien dann auch zu ihm nach Hause (Unterkunft F._____) gekommen, wo er zwei bzw. einen von ihnen erkannt habe. Auf Vorhalt von drei Fotos mit Jugendli- chen erklärte der Beschwerdeführer, die unterste Person (G._____) sei einer von denen gewesen, die ihn angegriffen und geschlagen hätten. Ob die anderen bei- den Jugendlichen auf den Fotos (H._____ und I._____) dabei gewesen seien oder nicht, könne er nicht sagen (Urk. 7/4/2 F/A 6 ff. S. 1 ff., vgl. auch Urk. 7/2 S. 6). 8.3. Der Beschwerdegegner 1 gab am 23. Oktober 2023 gegenüber der Stadtpo- lizei Zürich an, während dem Vorfall bei der Toilette gestanden zu sein und dort gewartet zu haben. Er sei nicht an der Schlägerei beteiligt gewesen. Nach der Schlägerei seien die Jugendlichen geflüchtet, und er sei alleine dort gestanden, als die Polizei gekommen sei. Auf Vorhalt von drei Fotos mit Jugendlichen er- klärte er, zwei von ihnen "vom Sehen her" zu kennen. Er habe jedoch keinen Kon- takt zu ihnen und kenne auch ihre Namen nicht. Auch den Beschwerdeführer kenne er nicht, und er habe diesen auch nicht geschlagen (Urk. 7/6/3 F/A 4 ff. S. 1 ff.). 8.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegen- den Akten nicht, dass er den Beschwerdegegner 1 anlässlich einer polizeilichen Befragung auf einem mitgebrachten Foto "zweifelsfrei" als Täter identifiziert hätte. Eine direkte Belastung des Beschwerdegegners 1 durch den Beschwerdeführer liegt somit gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen nicht vor. Wie sich aus dem Nachtragsrapport vom 28. November 2023 und den entsprechenden polizeilichen Einvernahmen ergibt, wurde der Beschwerdegegner 1 sodann auch nicht von an- deren Personen belastet, beim Angriff gegen den Beschwerdeführer mitgewirkt zu haben (Urk. 7/6/1, Urk. 7/6/2 und Urk. 7/6/3, vgl. auch Urk. 7/2 S. 7 ff.). Zu bemer-
- 6 - ken ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Ermittlungen am
E. 9 Oktober 2023 erneut in eine tätliche Auseinandersetzung an derselben Örtlich- keit (D._____ in Zürich) als mutmassliche Täterschaft involviert gewesen sei (Urk. 7/2 S. 8), was zumindest seine Angabe gegenüber der Polizei, nach dem Angriff eingeschüchtert gewesen und nicht mehr nach draussen gegangen zu sein (vgl. Urk. 7/4/2 F/A 25 f. S. 3 f.), ernsthaft in Frage stellt. Unter Berücksichti- gung all dieser Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1, den weder der Beschwerdeführer noch andere Personen als mutmassliche Täter- schaft belasten, als von vornherein unwahrscheinlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es bestehe bei diesem Er- mittlungsergebnis kein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdegeg- ner 1 am fraglichen Angriff beteiligt hätte, weshalb sich auch keine Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung rechtfertigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.5. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Bei der dargelegten Aktenlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bzw. gar als haltlos. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer solchen Be- schwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom
15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterstützungs- bestätigung bei der … Wohngruppe F._____ und der damit aktenkundigen voll- umfänglichen Unterstützung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe gemäss Asylfürsorgeverordnung (Urk. 4), erweist sich die Erhebung einer (moderaten) Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.‒ als angemessen. Entschädigungen sind keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.‒ festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240066-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 27. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. Februar 2024
- 2 - Erwägungen:
1. Am 5. Juli 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen zunächst unbe- kannte, später u.a. als B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separates Beschwerdeverfahren UE240067-O) identifizierte Personen wegen Angriffs und Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Dem Beschwerdegegner 1 wurde vorgeworfen, den Beschwer- deführer am 13. Juni 2023 um ca. 19:45 Uhr beim D._____ in Zürich zusammen mit C._____ und weiteren Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen angegriffen und verletzt zu haben (Urk. 7/1).
2. Am 13. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). Diese Ver- fügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 zugestellt (Urk. 7/13).
3. Mit Eingabe vom 8. März 2024 liess der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die vollumfängliche Aufhebung derselben unter (sinngemässer) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 2).
4. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7, in den Akten des Beschwerdeverfahrens UE240067-O) und den Parteien der Beschwerdeein- gang mitgeteilt (Urk. 10). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
5. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde wurde von E._____, Sozialarbeiterin beim Amt für Jugend und Be- rufsberatung des Kantons Zürich, geschrieben und für den Beschwerdeführer als gesetzliche Vertretung mitunterzeichnet. Nachdem der Beschwerdeführer die Ein- gabe selbst auch mitunterzeichnet hat, ist von einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerdeschrift auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 2). Die weiteren Eintretensvoraus-
- 3 - setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 7.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass sich der Beschwerdegegner 1 an der polizeilichen Befragung nicht geständig gezeigt und geltend gemacht habe, lediglich per Zufall vor Ort gewesen zu sein. Er habe angegeben, auf die Toilette gegangen zu sein und dort gewartet zu haben. Die Schlägerei habe er aus einer Distanz von circa sieben bis acht Metern gesehen. Mehrere Personen seien aufeinander losgegangen, er habe sich jedoch nicht daran beteiligt. Der Beschwerdegegner 1 werde weder vom Beschwerdeführer noch von anderen involvierten Personen konkret belastet, und es seien derzeit auch keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestehe
- 4 - seitens Staatsanwaltschaft keine Handhabe, dem Beschwerdegegner 1 eine Be- teiligung am fraglichen Angriff rechtsgenügend nachzuweisen. Die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 nicht einzutreten und die Unter- suchung nicht anhand zu nehmen sei. Vorbehalten sei eine spätere Eröffnung bei gegebenen Voraussetzungen (Urk. 3). 7.2. Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, dass der Vorfall für ihn ein psychisch einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Er habe sich mehrere Wochen lang nicht mehr in den öffentlichen Raum getraut und sich in psychologische Behandlung begeben müssen, bei der er habe lernen müssen, mit der Angst vor einem erneuten Übergriff umzugehen. Zudem habe in einer aku- ten Angstsituation ein Notfallpsychiater aufgeboten werden müssen, um ihm Hilfe- leistung zu bieten. Der Vorfall habe zudem auch körperliche Folgen für ihn ge- habt. Es sei ein Jochbeinbruch festgestellt worden, welcher operativ habe beho- ben werden müssen, was mit Strapazen und Schmerzen verbunden gewesen sei. Zudem habe eine weitere Operation geplant werden müssen, um die Metallplatte zu entfernen. Diese Operation würde für ihn mit zusätzlichen Schmerzen und An- strengungen verbunden sein. Er habe den Beschwerdegegner 1 an einer Polizei- befragung auf einer mitgebrachten Fotografie zweifelsfrei als Täter identifiziert, womit eine konkrete Belastung gegen diesen vorliege (Urk. 2). 8.1. Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Angegriffenen oder eine Dritten zur Folge hat. Eine schwere Körper- verletzung nach Art. 122 StGB begeht u.a., wer vorsätzlich einen Menschen le- bensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Or- gan oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Kör- per oder Gesundheit schädigt.
- 5 - 8.2. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni und am 2. August 2023 von der Stadtpolizei Zürich als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Zwar gab er an, dass er die mutmassliche Täterschaft anhand des Aussehens wiedererkennen würde. Er kenne sie aber nicht so, dass er beschreiben könnte, wie sie aussähen oder wer sie seien. Es seien alles jugendliche Afghanen gewesen, und er habe sie beim Vorfall das erste Mal gesehen (Urk. 7/4/1 F/A 12 ff. S. 2 ff.). Drei Jugendli- che seien dann auch zu ihm nach Hause (Unterkunft F._____) gekommen, wo er zwei bzw. einen von ihnen erkannt habe. Auf Vorhalt von drei Fotos mit Jugendli- chen erklärte der Beschwerdeführer, die unterste Person (G._____) sei einer von denen gewesen, die ihn angegriffen und geschlagen hätten. Ob die anderen bei- den Jugendlichen auf den Fotos (H._____ und I._____) dabei gewesen seien oder nicht, könne er nicht sagen (Urk. 7/4/2 F/A 6 ff. S. 1 ff., vgl. auch Urk. 7/2 S. 6). 8.3. Der Beschwerdegegner 1 gab am 23. Oktober 2023 gegenüber der Stadtpo- lizei Zürich an, während dem Vorfall bei der Toilette gestanden zu sein und dort gewartet zu haben. Er sei nicht an der Schlägerei beteiligt gewesen. Nach der Schlägerei seien die Jugendlichen geflüchtet, und er sei alleine dort gestanden, als die Polizei gekommen sei. Auf Vorhalt von drei Fotos mit Jugendlichen er- klärte er, zwei von ihnen "vom Sehen her" zu kennen. Er habe jedoch keinen Kon- takt zu ihnen und kenne auch ihre Namen nicht. Auch den Beschwerdeführer kenne er nicht, und er habe diesen auch nicht geschlagen (Urk. 7/6/3 F/A 4 ff. S. 1 ff.). 8.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegen- den Akten nicht, dass er den Beschwerdegegner 1 anlässlich einer polizeilichen Befragung auf einem mitgebrachten Foto "zweifelsfrei" als Täter identifiziert hätte. Eine direkte Belastung des Beschwerdegegners 1 durch den Beschwerdeführer liegt somit gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen nicht vor. Wie sich aus dem Nachtragsrapport vom 28. November 2023 und den entsprechenden polizeilichen Einvernahmen ergibt, wurde der Beschwerdegegner 1 sodann auch nicht von an- deren Personen belastet, beim Angriff gegen den Beschwerdeführer mitgewirkt zu haben (Urk. 7/6/1, Urk. 7/6/2 und Urk. 7/6/3, vgl. auch Urk. 7/2 S. 7 ff.). Zu bemer-
- 6 - ken ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Ermittlungen am
9. Oktober 2023 erneut in eine tätliche Auseinandersetzung an derselben Örtlich- keit (D._____ in Zürich) als mutmassliche Täterschaft involviert gewesen sei (Urk. 7/2 S. 8), was zumindest seine Angabe gegenüber der Polizei, nach dem Angriff eingeschüchtert gewesen und nicht mehr nach draussen gegangen zu sein (vgl. Urk. 7/4/2 F/A 25 f. S. 3 f.), ernsthaft in Frage stellt. Unter Berücksichti- gung all dieser Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1, den weder der Beschwerdeführer noch andere Personen als mutmassliche Täter- schaft belasten, als von vornherein unwahrscheinlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es bestehe bei diesem Er- mittlungsergebnis kein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdegeg- ner 1 am fraglichen Angriff beteiligt hätte, weshalb sich auch keine Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung rechtfertigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.5. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Bei der dargelegten Aktenlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bzw. gar als haltlos. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer solchen Be- schwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom
15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterstützungs- bestätigung bei der … Wohngruppe F._____ und der damit aktenkundigen voll- umfänglichen Unterstützung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe gemäss Asylfürsorgeverordnung (Urk. 4), erweist sich die Erhebung einer (moderaten) Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.‒ als angemessen. Entschädigungen sind keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.‒ festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger