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UE240061

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 20. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 3) "wegen Verleumdung (Art. 174 Abs. 1 StGB)" ein (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 gab die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer auf, zur Deckung allfällig durch ihn zu tragenden Kosten und Entschädigun- gen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'100.– zu leisten, unter der Andro- hung, dass sonst der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht anhand genommen werde (Urk. 7/2). Mit drei separaten Verfügungen vom

23. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft alsdann eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 nicht an Hand (Urk. 9-11). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Be- schwerde (Urk. 2). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7).

E. 2 Die Beschwerdeschrift wurde von E._____ als Vertreter des Beschwerdefüh- rers eingereicht. Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Gemäss § 11 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (AnwG/ZH, LS 215.1) um- fasst das Anwaltsmonopol unter anderem die berufsmässige Vertretung der Pri- vatklägerschaft vor den Strafbehörden. Ob eine Vertretung berufsmässig erfolgt, hängt nicht primär davon ab, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Vielmehr kommt es auf seine Bereitschaft an, in ei- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555, E. 2.3

m. H.). E._____ bezeichnet sich als "Schweizer Bürger und Präsident des F._____ [Verein]". Dass er eine besondere Beziehung zum Beschwerdeführer hätte, macht er nicht geltend. Es bestehen daher gestützt auf die vorliegenden Akten Anzeichen dafür, dass E._____ bereit wäre, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, und somit "berufsmässig" handelt. Folglich ist gestützt

- 3 - auf die derzeit vorliegenden Akten davon auszugehen, dass E._____ nicht befugt ist, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Von einer ge- naueren Abklärung dieser Frage kann vorliegend indessen abgesehen werden, da einerseits auch der Beschwerdeführer persönlich die Beschwerde unterzeich- net hat und somit ohne Weiteres eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde- schrift vorliegt und der Beschwerdeführer andererseits E._____ als seine Zustell- adresse bezeichnet (Urk. 2 S. 1 sowie bereits Urk. 7/4). Der Beschwerdeführer hat demnach im vorliegenden Verfahren keine Nachteile, wenn E._____ nicht for- mell als sein Vertreter aufgenommen wird.

E. 3 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 4 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen führte die Staatsan- waltschaft aus, dass die Kautionierungsverfügung dem Beschwerdeführer ge- mäss seinen eigenen Angaben zwischen dem 25. Januar 2024 und dem 1. Fe- bruar 2024 zugestellt worden sei. Deshalb werde als Zustelldatum der 1. Februar 2024 genommen. Innert der angesetzten Frist von 20 Tagen sei keine Kaution eingegangen, womit der Strafantrag androhungsgemäss als zurückgezogen gelte. Gemäss Auskunft der III. Strafkammer des Obergerichts sei innert dieser Frist auch keine Beschwerde eingegangen. Damit fehle es an einer Prozessvorausset- zung zur weiteren Strafverfolgung der reinen Antragsdelikte (Urk. 9-11).

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst im Wesentlichen vor, er habe gegen die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 Anzeige erstattet, da diese seine "Würde, den Respekt und den Ruf" "verleumdet und be- schädigt" hätten. Der Beschwerdegegner 3 habe auch "Amtsmisshandlung be- gangen, indem er seine offiziellen Befugnisse" "mit persönlicher Rachehaltung missbraucht" habe. Weiter führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Asylsuchender ohne finanzielle Stabilität, habe derzeit keine Unterkunft und auch kein angemessenes "Notfallhilfegeld" von der zuständigen Behörde erhal- ten. Daher sei er nicht in der Lage, Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Die

- 4 - Staatsanwaltschaft hätte ihm gemäss der Schweizer Verfassung und den grundle- genden Menschenrechten diese Sicherheitsleistung erlassen müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Dokumente und Beweise wür- den deutlich machen, dass nicht nur eine Verleumdung sondern auch ein Amts- missbrauch durch den Beschwerdegegner 3 stattgefunden habe. Der Beschwer- degegner 3 sei als Asylkoordinator der Gemeinde G._____ tätig und betreue wei- tere Asylsuchende. Deshalb müsse auch aus öffentlichem Interesse und zum Schutz der Asylsuchenden gegen die Beschwerdegegner 1-3 ermittelt werden. Der Beschwerdegegner 3 habe nicht im Einklang mit dem Protokoll gehandelt und dürfe ihn nicht einfach ohne konkrete Beweise und nur aufgrund haltloser Aussa- gen der Beschwerdegegner 1 und 2 diffamieren. Der Beschwerdegegner 3 habe bereits früher gegen die ordnungsgemässen Regeln und Protokolle des Gemein- derechts und die grundlegenden Menschenrechte verstossen. Er habe aus per- sönlicher Rache eine Verleumdung gegen ihn, den Beschwerdeführer, begangen. Bereits in der Vergangenheit habe der Beschwerdegegner 3 eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet und nach einigen Monaten wieder zurückgezogen. Das Ver- halten des Beschwerdegegners 3 zeige, dass etwas falsch laufe und Regierungs- beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um die Rechte von Asylsuchenden in der Schweiz zu missachten (Urk. 2).

E. 6 Gemäss der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen und gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO auch auf bereits hängige Verfahren anwendbaren Bestimmung von Art. 303a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragsstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht ge- leistet, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a Abs. 2 StPO). Gegen eine Kautionierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist das Rechtsmittel der Be- schwerde zulässig, sofern die betroffene Partei die Meinung vertritt, dass in ihrem Fall eine Kautionierung grundsätzlich nicht zulässig ist. Bestreitet sie hingegen nicht die Rechtmässigkeit der Kautionierung, verfügt jedoch nicht über die erfor- derlichen Mittel, um die Kaution zu leisten, kann die kautionierte Partei bei der Staatsanwaltschaft um unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Sicher- heitsleistung ersuchen. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, die

- 5 - Kautionierungsverfügung erhalten und innert Frist weder ein Rechtsmittel ergriffen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution ohne Reaktion hat verstreichen lassen. Dafür dass die Staatsanwaltschaft vorliegend den Beschwerdeführer aufgrund seines Status als Asylbewerber und seinen knappen finanziellen Verhältnissen gar nicht erst hätte kautionieren dürfen, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Grundlage in der Ver- fassung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über die Kautionie- rung im Sinne von Art. 303a StPO einen entsprechenden Ermessensspielraum und hat bei der Bemessung der Höhe der Kaution denn auch die finanzielle Situa- tion des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. Urk. 7/2 S. 1). Die Kautionie- rungsverfügung ist folglich – nachdem dies auch der Beschwerdeführer innert der dafür vorgesehenen Frist nicht getan hat – nicht zu beanstanden. Demnach traten nach unbenutztem Ablauf der Frist die in Art. 303a StPO vorgesehenen Säumnis- folgen ein und gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Anhaltspunkte, dass der angezeigte Sachverhalt unter ein Offizialdelikt, für wel- ches kein Strafantrag vorausgesetzt ist, zu subsumieren wäre, liegen nicht vor. Der blosse Vorwurf in der Strafanzeige, dass der Beschwerdegegner 3 die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgebrachten Vorwürfe ohne Überprüfung in einer Aktennotiz festgehalten und die Aktennotiz in der Folge an das Migrations- amt und an das SEM weitergeleitet habe (vgl. Urk. 7/1 S. 3), und die weiteren in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen und nicht näher umschriebenen Be- anstandungen hinsichtlich der Amtsführung durch den Beschwerdegegner 3 in der Vergangenheit, begründen jedenfalls noch keinen Hinweis auf einen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB. Auch lassen sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 im Rahmen des Treffens am 23. September 2022 beabsichtigt hätten, eine Strafver- folgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Vielmehr wird in der fragli- chen Aktennotiz festgehalten, dass eine Anzeige bei der Polizei durch die Be- schwerdegegner 1 und 2 später erfolgen werde (Urk. 7/1). Ob dies in der Folge getan wurde, ist nicht ersichtlich. Es besteht somit auch kein Anhaltspunkt, dass

- 6 - der angezeigte Sachverhalt als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt zu Recht nur als Ehrverletzungsdelikt behandelt und demzufolge die Untersuchung infolge Rückzug des Strafantrages, das heisst mangels Vorliegens einer Prozess- voraussetzung (Vorliegen eines gültigen Strafantrages), nicht an Hand genom- men. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

E. 8 Mangels erheblicher Umtriebe bzw. mangels Tangierung ist den Beschwer- degegnern 1, 2 und 3 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (ad acta)  die Beschwerdegegnerin 2 (ad acta)  den Beschwerdegegner 3 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen  Empfangsschein persönlich/vertraulich) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage von Urk. 2 in  Kopie (gegen Empfangsbestätigung) - 7 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der  beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. C. Trost
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240061-O/U/SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus und Gerichtsschreibe- rin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 22. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 23. Februar 2024, A-2/2023/10046979

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 20. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 3) "wegen Verleumdung (Art. 174 Abs. 1 StGB)" ein (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 gab die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer auf, zur Deckung allfällig durch ihn zu tragenden Kosten und Entschädigun- gen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'100.– zu leisten, unter der Andro- hung, dass sonst der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht anhand genommen werde (Urk. 7/2). Mit drei separaten Verfügungen vom

23. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft alsdann eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 nicht an Hand (Urk. 9-11). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Be- schwerde (Urk. 2). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7).

2. Die Beschwerdeschrift wurde von E._____ als Vertreter des Beschwerdefüh- rers eingereicht. Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Gemäss § 11 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (AnwG/ZH, LS 215.1) um- fasst das Anwaltsmonopol unter anderem die berufsmässige Vertretung der Pri- vatklägerschaft vor den Strafbehörden. Ob eine Vertretung berufsmässig erfolgt, hängt nicht primär davon ab, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Vielmehr kommt es auf seine Bereitschaft an, in ei- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555, E. 2.3

m. H.). E._____ bezeichnet sich als "Schweizer Bürger und Präsident des F._____ [Verein]". Dass er eine besondere Beziehung zum Beschwerdeführer hätte, macht er nicht geltend. Es bestehen daher gestützt auf die vorliegenden Akten Anzeichen dafür, dass E._____ bereit wäre, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, und somit "berufsmässig" handelt. Folglich ist gestützt

- 3 - auf die derzeit vorliegenden Akten davon auszugehen, dass E._____ nicht befugt ist, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Von einer ge- naueren Abklärung dieser Frage kann vorliegend indessen abgesehen werden, da einerseits auch der Beschwerdeführer persönlich die Beschwerde unterzeich- net hat und somit ohne Weiteres eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde- schrift vorliegt und der Beschwerdeführer andererseits E._____ als seine Zustell- adresse bezeichnet (Urk. 2 S. 1 sowie bereits Urk. 7/4). Der Beschwerdeführer hat demnach im vorliegenden Verfahren keine Nachteile, wenn E._____ nicht for- mell als sein Vertreter aufgenommen wird.

3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4. Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen führte die Staatsan- waltschaft aus, dass die Kautionierungsverfügung dem Beschwerdeführer ge- mäss seinen eigenen Angaben zwischen dem 25. Januar 2024 und dem 1. Fe- bruar 2024 zugestellt worden sei. Deshalb werde als Zustelldatum der 1. Februar 2024 genommen. Innert der angesetzten Frist von 20 Tagen sei keine Kaution eingegangen, womit der Strafantrag androhungsgemäss als zurückgezogen gelte. Gemäss Auskunft der III. Strafkammer des Obergerichts sei innert dieser Frist auch keine Beschwerde eingegangen. Damit fehle es an einer Prozessvorausset- zung zur weiteren Strafverfolgung der reinen Antragsdelikte (Urk. 9-11).

5. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst im Wesentlichen vor, er habe gegen die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 Anzeige erstattet, da diese seine "Würde, den Respekt und den Ruf" "verleumdet und be- schädigt" hätten. Der Beschwerdegegner 3 habe auch "Amtsmisshandlung be- gangen, indem er seine offiziellen Befugnisse" "mit persönlicher Rachehaltung missbraucht" habe. Weiter führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Asylsuchender ohne finanzielle Stabilität, habe derzeit keine Unterkunft und auch kein angemessenes "Notfallhilfegeld" von der zuständigen Behörde erhal- ten. Daher sei er nicht in der Lage, Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Die

- 4 - Staatsanwaltschaft hätte ihm gemäss der Schweizer Verfassung und den grundle- genden Menschenrechten diese Sicherheitsleistung erlassen müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Dokumente und Beweise wür- den deutlich machen, dass nicht nur eine Verleumdung sondern auch ein Amts- missbrauch durch den Beschwerdegegner 3 stattgefunden habe. Der Beschwer- degegner 3 sei als Asylkoordinator der Gemeinde G._____ tätig und betreue wei- tere Asylsuchende. Deshalb müsse auch aus öffentlichem Interesse und zum Schutz der Asylsuchenden gegen die Beschwerdegegner 1-3 ermittelt werden. Der Beschwerdegegner 3 habe nicht im Einklang mit dem Protokoll gehandelt und dürfe ihn nicht einfach ohne konkrete Beweise und nur aufgrund haltloser Aussa- gen der Beschwerdegegner 1 und 2 diffamieren. Der Beschwerdegegner 3 habe bereits früher gegen die ordnungsgemässen Regeln und Protokolle des Gemein- derechts und die grundlegenden Menschenrechte verstossen. Er habe aus per- sönlicher Rache eine Verleumdung gegen ihn, den Beschwerdeführer, begangen. Bereits in der Vergangenheit habe der Beschwerdegegner 3 eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet und nach einigen Monaten wieder zurückgezogen. Das Ver- halten des Beschwerdegegners 3 zeige, dass etwas falsch laufe und Regierungs- beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um die Rechte von Asylsuchenden in der Schweiz zu missachten (Urk. 2).

6. Gemäss der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen und gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO auch auf bereits hängige Verfahren anwendbaren Bestimmung von Art. 303a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragsstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht ge- leistet, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a Abs. 2 StPO). Gegen eine Kautionierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist das Rechtsmittel der Be- schwerde zulässig, sofern die betroffene Partei die Meinung vertritt, dass in ihrem Fall eine Kautionierung grundsätzlich nicht zulässig ist. Bestreitet sie hingegen nicht die Rechtmässigkeit der Kautionierung, verfügt jedoch nicht über die erfor- derlichen Mittel, um die Kaution zu leisten, kann die kautionierte Partei bei der Staatsanwaltschaft um unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Sicher- heitsleistung ersuchen. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, die

- 5 - Kautionierungsverfügung erhalten und innert Frist weder ein Rechtsmittel ergriffen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution ohne Reaktion hat verstreichen lassen. Dafür dass die Staatsanwaltschaft vorliegend den Beschwerdeführer aufgrund seines Status als Asylbewerber und seinen knappen finanziellen Verhältnissen gar nicht erst hätte kautionieren dürfen, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Grundlage in der Ver- fassung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über die Kautionie- rung im Sinne von Art. 303a StPO einen entsprechenden Ermessensspielraum und hat bei der Bemessung der Höhe der Kaution denn auch die finanzielle Situa- tion des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. Urk. 7/2 S. 1). Die Kautionie- rungsverfügung ist folglich – nachdem dies auch der Beschwerdeführer innert der dafür vorgesehenen Frist nicht getan hat – nicht zu beanstanden. Demnach traten nach unbenutztem Ablauf der Frist die in Art. 303a StPO vorgesehenen Säumnis- folgen ein und gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Anhaltspunkte, dass der angezeigte Sachverhalt unter ein Offizialdelikt, für wel- ches kein Strafantrag vorausgesetzt ist, zu subsumieren wäre, liegen nicht vor. Der blosse Vorwurf in der Strafanzeige, dass der Beschwerdegegner 3 die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgebrachten Vorwürfe ohne Überprüfung in einer Aktennotiz festgehalten und die Aktennotiz in der Folge an das Migrations- amt und an das SEM weitergeleitet habe (vgl. Urk. 7/1 S. 3), und die weiteren in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen und nicht näher umschriebenen Be- anstandungen hinsichtlich der Amtsführung durch den Beschwerdegegner 3 in der Vergangenheit, begründen jedenfalls noch keinen Hinweis auf einen Amts- missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB. Auch lassen sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 im Rahmen des Treffens am 23. September 2022 beabsichtigt hätten, eine Strafver- folgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Vielmehr wird in der fragli- chen Aktennotiz festgehalten, dass eine Anzeige bei der Polizei durch die Be- schwerdegegner 1 und 2 später erfolgen werde (Urk. 7/1). Ob dies in der Folge getan wurde, ist nicht ersichtlich. Es besteht somit auch kein Anhaltspunkt, dass

- 6 - der angezeigte Sachverhalt als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt zu Recht nur als Ehrverletzungsdelikt behandelt und demzufolge die Untersuchung infolge Rückzug des Strafantrages, das heisst mangels Vorliegens einer Prozess- voraussetzung (Vorliegen eines gültigen Strafantrages), nicht an Hand genom- men. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

8. Mangels erheblicher Umtriebe bzw. mangels Tangierung ist den Beschwer- degegnern 1, 2 und 3 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (ad acta)  die Beschwerdegegnerin 2 (ad acta)  den Beschwerdegegner 3 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen  Empfangsschein persönlich/vertraulich) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage von Urk. 2 in  Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

- 7 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der  beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. C. Trost