Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) stellte am 28. Juni 2022 Strafantrag ge- gen B._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, fortan: Beschwerdegegnerin) wegen eines Zwischenfalls, welcher sich am 26. Juni 2022 ereignet hatte (Urk. 8/- 3/2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellte ebenfalls einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem erwähnten Zwischenfall (Urk. 8/3/1). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 9. September 2022 gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung und gegen die Be- schwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung, Übertretung gegen das Tierschutzgesetz und das kantonale Hundegesetz zuhanden der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (fortan: Staatsanwaltschaft; Urk. 8/1).
E. 2 Am 12. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Be- schwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin mit je separater Verfügung ein (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16).
E. 3 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2024 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, dass die Einstellung des gegen die Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahrens aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen sei, die Untersuchung gegen sie fortzusetzen. Zudem be- antragt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro- zessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 2 und Urk. 4).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer- deführerin und die Beschwerdegegnerin hätten widersprüchliche Aussagen zur Bisswunde der Beschwerdeführerin gemacht. Es sei sodann auch unklar, woher die Bisswunden stammen würden, insbesondere da beide versucht hätten, die Tiere zu trennen. Schliesslich könne die Frage offenbleiben, da keiner der beiden eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Der Hund D._____ sei kein verhaltensauffälliger Hund gewesen und nie auf andere Hunde losgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwer- deführerin eine Katze an der Leine spazieren führen würde und ihren Hund auch ohne Leine herumlaufen lassen können (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16).
- 4 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Herkunft der von der Beschwerdeführerin erlit- tenen Bissverletzung unklar sei, nicht zutreffe und aktenwidrig sei. Es sei auf die E- Mail des Ärztesekretariats Chirurgie, GZO Spital Wetzikon, abzustellen und daher erstellt, dass die Bisswunde vom Hund D._____ stamme. Weiter sei nicht akten- kundig und auch nicht untersucht worden, ob die Beschwerdegegnerin mit D._____ zwischen der 8. und 16. Lebenswoche die gemäss § 8 HuV ZH vorgeschriebene Welpenförderung besucht habe. Gleiches gelte für den gemäss § 9 HuV ZH vorge- schriebenen Junghundkurs. Erklärtermassen habe die Beschwerdegegnerin D._____ immer an der Leine. Es handle sich um einen Junghund, der gemäss Ein- schätzung der Beschwerdegegnerin unter ständiger Kontrolle zu bleiben habe. Das Loslassen der Leine sei unsorgfältig gewesen. Mit Schreiben des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 27. September 2022 sei die Beschwerdegegnerin sodann mit Verweis auf § 9 Abs. 1 HuG ZH darauf hingewiesen worden, inskünftig Sorge zu tragen, dass der Hund weder Menschen noch Tiere gefährde, belästige oder den bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtige. Der Vorfall vom 26. Juni 2022 sei demnach auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Beschwerdegegnerin zurückführen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Behandlung der Bissverletzung noch nicht abgeschlossen sei; ihre Beschwerden würden weiter andauern und es be- stünden Funktionseinbussen. Es sei daher von einer schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 2). Dazu wird ein Bericht eines Handchirurgen datierend vom
18. Dezember 2023 ins Recht gelegt (Urk. 2 und Urk. 3/3).
E. 4 Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8). Das Verfahren ist spruch- reif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49
- 3 - GOG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Am
26. Juni 2022, zwischen ca. 20.00 Uhr und 20.30 Uhr, war die Beschwerdegegnerin zusammen mit C._____ und ihrem Hund D._____ auf dem Weg entlang des E._____s [Bach] (Nähe F._____-strasse/G._____-strasse) in H._____ auf einem Spaziergang. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte die Katze ihrer Tochter I._____ angeleint aus und verweilte auf einer Sitzbank. Nachdem die Beschwerde- gegnerin D._____ mit der Leine freilaufen liess, sodass dieser sich am Bach erfri- schen konnte, rannte dieser unvermittelt in Richtung der Beschwerdeführerin los. Diese zog I._____ an der Leine in die Höhe. Es kam zu einer Rauferei zwischen D._____ und I._____. Als die zwischenzeitlich eingetroffene Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin sodann versuchten, die Tiere zu trennen, wurden der Beschwerdegegnerin Biss- und Kratzwunden zugefügt, während die Beschwerde- führerin eine Bisswunde an der rechten Hand erlitt. Dem später zum Vorfall hinzu- gestossenen C._____ gelang es schliesslich, D._____ unter Kontrolle zu bringen, während sich I._____ aus der Leinenvorrichtung befreien und in Richtung von Bäu- men wegrennen konnte (Urk. 8/1, Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16 und Urk. 2). 3.
E. 4.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder
- 5 - das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifel- hafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechts- anwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N. 5).
E. 4.2 Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper verletzt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).
- 6 -
E. 4.3 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39, E. 2.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom
13. Oktober 2020, E. 2.2). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrläs- sigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefah- rensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss ge- gen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhal- tensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil natur- gemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden kön- nen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 sowie BGE 135 IV 56 E. 2.1, m. w. H.). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Voraussehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Kon- struktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
- 7 - unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2 und 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2, je m. w. H.).
E. 4.4 Eine fahrlässige Körperverletzung kann sodann auch durch pflichtwidriges Un- tätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Er- folgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgsein- tritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2, m.w.H.). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypo- thetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die für die Erfolgszurechnung wesentli- che Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, ist unter Auswer- tung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, m. w. H).
E. 4.5 Dem Tierhalter kommt gestützt auf die ihm durch Art. 56 OR für das Tier über- tragene Verantwortlichkeit eine Garantenstellung zu. Das Mass der gebotenen Sorgfalt richtet sich im vorliegenden Fall in erster Line nach der eidgenössischen Tierschutzverordnung sowie dem züricherischen Hundegesetz sowie der zürcheri- schen Hundeverordnung. Die Tierschutzverordnung, welche u. a. den Umgang, die Haltung und Nutzung von Haustieren regelt (Art. 1 i. V. m. Art. 31 ff. TschV), kon- kretisiert die Verantwortung von Hundehalter sowie -ausbilder in Art. 77 TSchV, wonach sie Vorkehrungen zu treffen haben, damit der Hund Menschen und Tiere
- 8 - nicht gefährdet. Entsprechendes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 lit. a HuG ZH, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (§ 9 Abs. 5 HuG ZH). Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum gemäss § 11 Abs. 2 HuG ZH anzuleinen, wenn sie läufig sind (lit. a), wenn sie bissig sind (lit. b), sie eine ansteckende Krank- heit haben (lit. c) oder wenn die zuständige Behörde es anordnet (lit. d). In Anleh- nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR ist bei der Bemessung der Sorgfaltsanforderungen auch das bisherige Verhal- ten des Hundes zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern, BK 22 241 vom 13. Januar 2023 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2019 vom 21. Februar 2019 E. 5.3.2, mit Hinweisen). Eingedenk dieser rechtlichen Vorbemerkungen präsentiert sich die Sachlage im vorliegenden Fall wie folgt:
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begab sich im Anschluss an den Vorfall vom 26. Juni 2022 ins Spital Wetzikon. Gemäss den im Recht liegenden Notfallberichten musste die Bisswunde an der rechten Hand chirurgisch verschlossen werden und es wurde
u. a. eine Antibiotikatherapie angeordnet. Aufgrund der Verletzung wurde der Be- schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 7. Juli 2022 bescheinigt (Urk. 8/6/1 und Urk. 8/6/3). Bezüglich der erlittenen Bissverletzung findet sich eine Fotodokumentation in den Akten (Urk. 8/2/1). Die Beschwerdeführerin leidet offen- bar nach wie vor an den Folgen der Bissverletzung, weshalb handchirurgische Ab- klärungen eingeleitet wurden (Urk. 2 und Urk. 3/3).
E. 5.2 Die von der Beschwerdeführerin beim inkriminierten Vorfall erlittene Bissver- letzung ist als Körperverletzung zu qualifizieren, erforderte diese doch eine Be- handlung und bewirkte nicht nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohl- befindens (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
- 9 - tar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N. 4). Davon zeugen nicht zuletzt die Fotogra- fien, die Arztberichte und mündlichen Aussagen sowie schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 8/2/1, Urk. 8/6/1 und Urk. 8/6/3). Letztlich wäre die Beurteilung, ob ein Fall einer einfachen oder schweren Körper- verletzung vorliegt, dem Sachgericht bzw. im Rahmen der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft zu überlassen.
E. 5.3 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festhält, widerspre- chen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin be- treffend die Ursache der Bisswunde, welche die Beschwerdeführerin erlitt («Aus- sage gegen Aussage»-Situation; Urk. 8/4/1, Urk. 8/4/2 und Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16). Die Beschwerdeführerin bringt indes zurecht vor, dass das Ärztesekre- tariat Chirurgie des Spital Wetzikon auf entsprechende Nachfrage durch die Staats- anwaltschaft und nach Rücksprache mit dem Arzt mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 mitteilte, dass es sich um einen Hundebiss handle (Urk. 2 und Urk. 8/6/5). Insofern erweist sich die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach unklar sei, woher die jeweiligen Bissverletzungen stammen, als unzutreffend (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/- 16).
E. 5.4 Der Vorfall ereignete sich im öffentlich zugänglichen Raum, wo grundsätzlich keine Leinenpflicht gilt (§ 9 HuG ZH). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin führte sie D._____ indes aufgrund seines Alters und da es nicht immer einfach sei, wenn er auf andere Hunde treffe, immer an der Leine; so auch kurz bevor sich der Vorfall ereignete. Als D._____ zum Bach lief, habe sie ihn aber mit der Leine weg- laufen lassen (Urk. 8/4/2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess D._____ offenbar einzig für eine kurze Zeit und in unmittelbarer Nähe mit der Leine weglaufen, wobei das Interesse von D._____ zu diesem Zeitpunkt dem Bach galt (Urk. 8/4/2). Dass sich die Aufmerksamkeit eines Hundes – insbesondere eines jungen Hundes – je- doch abrupt auf etwas anderes, namentlich Tiere, richten und dieser unvermittelt losspringen kann, musste der Beschwerdegegnerin bewusst sein. Nach Aussagen von C._____ leistete D._____ sodann den Rufen der Beschwerdegegnerin keine Folge, als er in Richtung I._____ losrannte (Urk. 8/4/3). Auch wenn sich die Be- schwerdegegnerin beim Loslassen der Leine zwar in unmittelbarer Nähe von
- 10 - D._____ befand, was es ihr ermöglichte, schnell vor Ort zu sein, konnte das streit- gegenständliche Ereignis nicht verhindert werden. Die Beschwerdegegnerin musste sodann auch damit rechnen, dass sie auf ihrem Spaziergang anderen Tiere begegnen würde, so gab sie selbst zu Protokoll, dass an der Örtlichkeit des Vorfal- les sehr viele Hunde anzutreffen seien (Urk. 8/4/2 S. 4).
E. 5.5 Dennoch ist fraglich, inwiefern der Vorfall, insbesondere der daraus resultie- rende Hundebiss an einem Menschen, auf das Verhalten bzw. Unterlassen der Be- schwerdegegnerin zurückzuführen ist und voraussehbar war. Denn obwohl D._____ bis zum streitgegenständlichen Hundebiss jeweils auf andere Hunde rea- gierte (Urk. 8/4/2 S. 2), hatte er keine Vorgeschichte als «Raufer» und keine – zu- mindest nicht nachweislich – Bissverletzungen bei Tier oder Mensch verursacht. Bei D._____ handelt es sich um eine Französische Bulldogge, welche im Zeitpunkt des Vorfalls elf Monate alt war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht für diese Rasse grundsätzlich keine Pflicht zur Absolvierung eines Welpen- förderungs- oder Junghundkurses (§ 4 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 8 und 9 HuV ZH). Et- was anders geht auch nicht aus dem Schreiben des Veterinäramtes des Kantons Zürich hervor, zumal dieses nach vorgenommener Risikoanalyse zum Schluss ge- langte, dass die im Zusammenhang mit dem Vorfall ergangene Meldung ohne wei- tere Abklärungen abgeschlossen werden könne (Urk. 8/8). Die Geschäftsführerin der «J._____ GmbH» attestiert sodann in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022, dass D._____ ein ausgeglichener Hund mit sehr gutem Gehorsam sei. Es habe während den Trainings zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass D._____ schnappe oder gar beisse. Seine Bisshemmung sei gross (Urk. 8/2/3). Aufgrund der Aussagen der Parteien ist schliesslich davon auszugehen, dass die tumultartige Situation, bei welcher hektisch versucht wurde, die Tiere voneinander zu trennen, die streitgegenständlichen Bissverletzung verursachte. Das Zusam- mentreffen von D._____ und I._____ versetzte sowohl Mensch als auch Tier in eine Stresssituation, welche dazu führte, dass von beiden Tieren Aggressionen ausgin- gen. Diese aussergewöhnliche Situation und insbesondere der Umstand, dass sich eine Katze dieser nicht selbst mittels Flucht entziehen kann, sondern an der Leine ausgeführt wird und durch ihre Betreuungsperson sodann an dieser in die Höhe
- 11 - gezogen wird, konnte und musste die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu den soeben beschriebenen Begegnungen (E. II./5.4) nicht vorhersehen. Auch galt das Interesse von D._____ nicht der tatsächlich verletzten Beschwerdeführerin, son- dern vielmehr I._____, wobei unklar bleibt, ob I._____ ohne die Intervention der Beschwerdeführerin zu Schaden gekommen wäre. Die durch die Beschwerdefüh- rerin – auch wenn wohl unabsichtlich und aus einem Schutzreflex heraus – gesetzte Mitursache ist derart erheblich, dass sie letztlich den (adäquaten) Kausalitätszu- sammenhang eines allfälligen Fehlverhaltens der Beschwerdegegnerin im vorer- wähnten Sinne (vgl. E. II./4.3 a.E.) unterbricht. Bei einer wertenden Betrachtungs- weise kann die Bissverletzung der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht in anklagegenügender Weise der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden. Grund- sätzlich bestand keine generelle Leinenpflicht und die Beschwerdegegnerin musste aufgrund des Wesens sowie bisherigen Verhaltens von D._____ nicht davon aus- gehen, dass dieser für den Menschen oder andere Tiere eine Gefahr darstellen könnte. Selbst wenn sich das Ereignis sodann hätte vermeiden lassen, wenn D._____ angeleint gewesen wäre, ist dieser Umstand nicht ursächlich für die streit- gegenständliche Verletzung. Vielmehr führten die konkret in Frage stehenden Um- stände des Zusammentreffens der Tiere zum tatbestandsmässigen Erfolg, welcher sodann in dieser besonderen Konstellation von der Beschwerdegegnerin nicht hätte vorhergesehen werden müssen und können. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit vollumfänglich der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG).
- 12 -
2. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 136 StPO wird die unentgeltliche Rechts- pflege der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer nicht aussichtslosen Zivilklage (Abs. 1 lit. a) wie auch dem Opfer zur Durchsetzung seiner nicht aussichtslosen Strafklage gewährt (Abs. 1 lit. b; betr. Übergangsbestimmung vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Als aussichtslos sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,
a. a. O., N. 14 zu 136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom
16. September 2015 E. 2.2). Bei einer im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zivilklage kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, wenn ein Prozess offensichtlich unzulässig ist, der Standpunkt des Antragsstellers rechtlich nicht begründet ist oder das Strafverfahren aussichtslos ist, so dass gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (Urteil des Bun- desgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 35,
m. w. H.).
3. Die Beschwerdeführerin rügt zwar zurecht, die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Herkunft ihrer erlittenen Bissverletzung sei unklar, treffe nicht zu und sei akten- widrig. Wie indes den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich die Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung insgesamt dennoch als unbegründet und ist abzuweisen (Urk. 8/3/1 und Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16). In Bezug auf ihre Zivilklage versäumt es die Beschwerdeführerin sodann ihren – zumindest bisherig
- 13 - bekannten – Schaden zu beziffern. So reichte sie, auch nachdem ihr Frist zur Stel- lung von Beweisanträge angesetzt wurde (Urk. 8/12), keine Belege betreffend Be- handlungskosten und Kostenübernahme seitens ihrer Unfallversicherung ins Recht. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl in Bezug auf die Straf- als auch Zivilklage als aussichtlos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung die Prüfung deren Notwendigkeit, wobei in Bezug auf Letztere nicht ersichtlich ist, inwiefern der Fall insbesondere mit Bezug auf die Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht weiter dargetan (Urk. 2 S. 8). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) - 14 - − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2022/10033958, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektoronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240051-O/U/HON>PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Verfügung und Beschluss vom 12. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 12. Februar 2024, A-5/2022/10033958
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) stellte am 28. Juni 2022 Strafantrag ge- gen B._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, fortan: Beschwerdegegnerin) wegen eines Zwischenfalls, welcher sich am 26. Juni 2022 ereignet hatte (Urk. 8/- 3/2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellte ebenfalls einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem erwähnten Zwischenfall (Urk. 8/3/1). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 9. September 2022 gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung und gegen die Be- schwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung, Übertretung gegen das Tierschutzgesetz und das kantonale Hundegesetz zuhanden der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (fortan: Staatsanwaltschaft; Urk. 8/1).
2. Am 12. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Be- schwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin mit je separater Verfügung ein (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16).
3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2024 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, dass die Einstellung des gegen die Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahrens aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen sei, die Untersuchung gegen sie fortzusetzen. Zudem be- antragt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro- zessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 2 und Urk. 4).
4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8). Das Verfahren ist spruch- reif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49
- 3 - GOG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Am
26. Juni 2022, zwischen ca. 20.00 Uhr und 20.30 Uhr, war die Beschwerdegegnerin zusammen mit C._____ und ihrem Hund D._____ auf dem Weg entlang des E._____s [Bach] (Nähe F._____-strasse/G._____-strasse) in H._____ auf einem Spaziergang. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte die Katze ihrer Tochter I._____ angeleint aus und verweilte auf einer Sitzbank. Nachdem die Beschwerde- gegnerin D._____ mit der Leine freilaufen liess, sodass dieser sich am Bach erfri- schen konnte, rannte dieser unvermittelt in Richtung der Beschwerdeführerin los. Diese zog I._____ an der Leine in die Höhe. Es kam zu einer Rauferei zwischen D._____ und I._____. Als die zwischenzeitlich eingetroffene Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin sodann versuchten, die Tiere zu trennen, wurden der Beschwerdegegnerin Biss- und Kratzwunden zugefügt, während die Beschwerde- führerin eine Bisswunde an der rechten Hand erlitt. Dem später zum Vorfall hinzu- gestossenen C._____ gelang es schliesslich, D._____ unter Kontrolle zu bringen, während sich I._____ aus der Leinenvorrichtung befreien und in Richtung von Bäu- men wegrennen konnte (Urk. 8/1, Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16 und Urk. 2). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer- deführerin und die Beschwerdegegnerin hätten widersprüchliche Aussagen zur Bisswunde der Beschwerdeführerin gemacht. Es sei sodann auch unklar, woher die Bisswunden stammen würden, insbesondere da beide versucht hätten, die Tiere zu trennen. Schliesslich könne die Frage offenbleiben, da keiner der beiden eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Der Hund D._____ sei kein verhaltensauffälliger Hund gewesen und nie auf andere Hunde losgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwer- deführerin eine Katze an der Leine spazieren führen würde und ihren Hund auch ohne Leine herumlaufen lassen können (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16).
- 4 - 3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Herkunft der von der Beschwerdeführerin erlit- tenen Bissverletzung unklar sei, nicht zutreffe und aktenwidrig sei. Es sei auf die E- Mail des Ärztesekretariats Chirurgie, GZO Spital Wetzikon, abzustellen und daher erstellt, dass die Bisswunde vom Hund D._____ stamme. Weiter sei nicht akten- kundig und auch nicht untersucht worden, ob die Beschwerdegegnerin mit D._____ zwischen der 8. und 16. Lebenswoche die gemäss § 8 HuV ZH vorgeschriebene Welpenförderung besucht habe. Gleiches gelte für den gemäss § 9 HuV ZH vorge- schriebenen Junghundkurs. Erklärtermassen habe die Beschwerdegegnerin D._____ immer an der Leine. Es handle sich um einen Junghund, der gemäss Ein- schätzung der Beschwerdegegnerin unter ständiger Kontrolle zu bleiben habe. Das Loslassen der Leine sei unsorgfältig gewesen. Mit Schreiben des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 27. September 2022 sei die Beschwerdegegnerin sodann mit Verweis auf § 9 Abs. 1 HuG ZH darauf hingewiesen worden, inskünftig Sorge zu tragen, dass der Hund weder Menschen noch Tiere gefährde, belästige oder den bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtige. Der Vorfall vom 26. Juni 2022 sei demnach auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Beschwerdegegnerin zurückführen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Behandlung der Bissverletzung noch nicht abgeschlossen sei; ihre Beschwerden würden weiter andauern und es be- stünden Funktionseinbussen. Es sei daher von einer schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 2). Dazu wird ein Bericht eines Handchirurgen datierend vom
18. Dezember 2023 ins Recht gelegt (Urk. 2 und Urk. 3/3). 4. 4.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder
- 5 - das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifel- hafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechts- anwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N. 5). 4.2. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper verletzt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).
- 6 - 4.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39, E. 2.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom
13. Oktober 2020, E. 2.2). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrläs- sigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefah- rensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss ge- gen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhal- tensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil natur- gemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden kön- nen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 sowie BGE 135 IV 56 E. 2.1, m. w. H.). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Voraussehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Kon- struktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
- 7 - unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2 und 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2, je m. w. H.). 4.4. Eine fahrlässige Körperverletzung kann sodann auch durch pflichtwidriges Un- tätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Er- folgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgsein- tritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2, m.w.H.). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypo- thetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die für die Erfolgszurechnung wesentli- che Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, ist unter Auswer- tung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, m. w. H). 4.5. Dem Tierhalter kommt gestützt auf die ihm durch Art. 56 OR für das Tier über- tragene Verantwortlichkeit eine Garantenstellung zu. Das Mass der gebotenen Sorgfalt richtet sich im vorliegenden Fall in erster Line nach der eidgenössischen Tierschutzverordnung sowie dem züricherischen Hundegesetz sowie der zürcheri- schen Hundeverordnung. Die Tierschutzverordnung, welche u. a. den Umgang, die Haltung und Nutzung von Haustieren regelt (Art. 1 i. V. m. Art. 31 ff. TschV), kon- kretisiert die Verantwortung von Hundehalter sowie -ausbilder in Art. 77 TSchV, wonach sie Vorkehrungen zu treffen haben, damit der Hund Menschen und Tiere
- 8 - nicht gefährdet. Entsprechendes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 lit. a HuG ZH, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (§ 9 Abs. 5 HuG ZH). Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum gemäss § 11 Abs. 2 HuG ZH anzuleinen, wenn sie läufig sind (lit. a), wenn sie bissig sind (lit. b), sie eine ansteckende Krank- heit haben (lit. c) oder wenn die zuständige Behörde es anordnet (lit. d). In Anleh- nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR ist bei der Bemessung der Sorgfaltsanforderungen auch das bisherige Verhal- ten des Hundes zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern, BK 22 241 vom 13. Januar 2023 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2019 vom 21. Februar 2019 E. 5.3.2, mit Hinweisen). Eingedenk dieser rechtlichen Vorbemerkungen präsentiert sich die Sachlage im vorliegenden Fall wie folgt: 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin begab sich im Anschluss an den Vorfall vom 26. Juni 2022 ins Spital Wetzikon. Gemäss den im Recht liegenden Notfallberichten musste die Bisswunde an der rechten Hand chirurgisch verschlossen werden und es wurde
u. a. eine Antibiotikatherapie angeordnet. Aufgrund der Verletzung wurde der Be- schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 7. Juli 2022 bescheinigt (Urk. 8/6/1 und Urk. 8/6/3). Bezüglich der erlittenen Bissverletzung findet sich eine Fotodokumentation in den Akten (Urk. 8/2/1). Die Beschwerdeführerin leidet offen- bar nach wie vor an den Folgen der Bissverletzung, weshalb handchirurgische Ab- klärungen eingeleitet wurden (Urk. 2 und Urk. 3/3). 5.2. Die von der Beschwerdeführerin beim inkriminierten Vorfall erlittene Bissver- letzung ist als Körperverletzung zu qualifizieren, erforderte diese doch eine Be- handlung und bewirkte nicht nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohl- befindens (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
- 9 - tar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N. 4). Davon zeugen nicht zuletzt die Fotogra- fien, die Arztberichte und mündlichen Aussagen sowie schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 8/2/1, Urk. 8/6/1 und Urk. 8/6/3). Letztlich wäre die Beurteilung, ob ein Fall einer einfachen oder schweren Körper- verletzung vorliegt, dem Sachgericht bzw. im Rahmen der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft zu überlassen. 5.3. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festhält, widerspre- chen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin be- treffend die Ursache der Bisswunde, welche die Beschwerdeführerin erlitt («Aus- sage gegen Aussage»-Situation; Urk. 8/4/1, Urk. 8/4/2 und Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16). Die Beschwerdeführerin bringt indes zurecht vor, dass das Ärztesekre- tariat Chirurgie des Spital Wetzikon auf entsprechende Nachfrage durch die Staats- anwaltschaft und nach Rücksprache mit dem Arzt mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 mitteilte, dass es sich um einen Hundebiss handle (Urk. 2 und Urk. 8/6/5). Insofern erweist sich die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach unklar sei, woher die jeweiligen Bissverletzungen stammen, als unzutreffend (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/- 16). 5.4. Der Vorfall ereignete sich im öffentlich zugänglichen Raum, wo grundsätzlich keine Leinenpflicht gilt (§ 9 HuG ZH). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin führte sie D._____ indes aufgrund seines Alters und da es nicht immer einfach sei, wenn er auf andere Hunde treffe, immer an der Leine; so auch kurz bevor sich der Vorfall ereignete. Als D._____ zum Bach lief, habe sie ihn aber mit der Leine weg- laufen lassen (Urk. 8/4/2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess D._____ offenbar einzig für eine kurze Zeit und in unmittelbarer Nähe mit der Leine weglaufen, wobei das Interesse von D._____ zu diesem Zeitpunkt dem Bach galt (Urk. 8/4/2). Dass sich die Aufmerksamkeit eines Hundes – insbesondere eines jungen Hundes – je- doch abrupt auf etwas anderes, namentlich Tiere, richten und dieser unvermittelt losspringen kann, musste der Beschwerdegegnerin bewusst sein. Nach Aussagen von C._____ leistete D._____ sodann den Rufen der Beschwerdegegnerin keine Folge, als er in Richtung I._____ losrannte (Urk. 8/4/3). Auch wenn sich die Be- schwerdegegnerin beim Loslassen der Leine zwar in unmittelbarer Nähe von
- 10 - D._____ befand, was es ihr ermöglichte, schnell vor Ort zu sein, konnte das streit- gegenständliche Ereignis nicht verhindert werden. Die Beschwerdegegnerin musste sodann auch damit rechnen, dass sie auf ihrem Spaziergang anderen Tiere begegnen würde, so gab sie selbst zu Protokoll, dass an der Örtlichkeit des Vorfal- les sehr viele Hunde anzutreffen seien (Urk. 8/4/2 S. 4). 5.5. Dennoch ist fraglich, inwiefern der Vorfall, insbesondere der daraus resultie- rende Hundebiss an einem Menschen, auf das Verhalten bzw. Unterlassen der Be- schwerdegegnerin zurückzuführen ist und voraussehbar war. Denn obwohl D._____ bis zum streitgegenständlichen Hundebiss jeweils auf andere Hunde rea- gierte (Urk. 8/4/2 S. 2), hatte er keine Vorgeschichte als «Raufer» und keine – zu- mindest nicht nachweislich – Bissverletzungen bei Tier oder Mensch verursacht. Bei D._____ handelt es sich um eine Französische Bulldogge, welche im Zeitpunkt des Vorfalls elf Monate alt war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht für diese Rasse grundsätzlich keine Pflicht zur Absolvierung eines Welpen- förderungs- oder Junghundkurses (§ 4 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 8 und 9 HuV ZH). Et- was anders geht auch nicht aus dem Schreiben des Veterinäramtes des Kantons Zürich hervor, zumal dieses nach vorgenommener Risikoanalyse zum Schluss ge- langte, dass die im Zusammenhang mit dem Vorfall ergangene Meldung ohne wei- tere Abklärungen abgeschlossen werden könne (Urk. 8/8). Die Geschäftsführerin der «J._____ GmbH» attestiert sodann in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022, dass D._____ ein ausgeglichener Hund mit sehr gutem Gehorsam sei. Es habe während den Trainings zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass D._____ schnappe oder gar beisse. Seine Bisshemmung sei gross (Urk. 8/2/3). Aufgrund der Aussagen der Parteien ist schliesslich davon auszugehen, dass die tumultartige Situation, bei welcher hektisch versucht wurde, die Tiere voneinander zu trennen, die streitgegenständlichen Bissverletzung verursachte. Das Zusam- mentreffen von D._____ und I._____ versetzte sowohl Mensch als auch Tier in eine Stresssituation, welche dazu führte, dass von beiden Tieren Aggressionen ausgin- gen. Diese aussergewöhnliche Situation und insbesondere der Umstand, dass sich eine Katze dieser nicht selbst mittels Flucht entziehen kann, sondern an der Leine ausgeführt wird und durch ihre Betreuungsperson sodann an dieser in die Höhe
- 11 - gezogen wird, konnte und musste die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu den soeben beschriebenen Begegnungen (E. II./5.4) nicht vorhersehen. Auch galt das Interesse von D._____ nicht der tatsächlich verletzten Beschwerdeführerin, son- dern vielmehr I._____, wobei unklar bleibt, ob I._____ ohne die Intervention der Beschwerdeführerin zu Schaden gekommen wäre. Die durch die Beschwerdefüh- rerin – auch wenn wohl unabsichtlich und aus einem Schutzreflex heraus – gesetzte Mitursache ist derart erheblich, dass sie letztlich den (adäquaten) Kausalitätszu- sammenhang eines allfälligen Fehlverhaltens der Beschwerdegegnerin im vorer- wähnten Sinne (vgl. E. II./4.3 a.E.) unterbricht. Bei einer wertenden Betrachtungs- weise kann die Bissverletzung der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht in anklagegenügender Weise der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden. Grund- sätzlich bestand keine generelle Leinenpflicht und die Beschwerdegegnerin musste aufgrund des Wesens sowie bisherigen Verhaltens von D._____ nicht davon aus- gehen, dass dieser für den Menschen oder andere Tiere eine Gefahr darstellen könnte. Selbst wenn sich das Ereignis sodann hätte vermeiden lassen, wenn D._____ angeleint gewesen wäre, ist dieser Umstand nicht ursächlich für die streit- gegenständliche Verletzung. Vielmehr führten die konkret in Frage stehenden Um- stände des Zusammentreffens der Tiere zum tatbestandsmässigen Erfolg, welcher sodann in dieser besonderen Konstellation von der Beschwerdegegnerin nicht hätte vorhergesehen werden müssen und können. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit vollumfänglich der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG).
- 12 -
2. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 136 StPO wird die unentgeltliche Rechts- pflege der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer nicht aussichtslosen Zivilklage (Abs. 1 lit. a) wie auch dem Opfer zur Durchsetzung seiner nicht aussichtslosen Strafklage gewährt (Abs. 1 lit. b; betr. Übergangsbestimmung vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Als aussichtslos sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,
a. a. O., N. 14 zu 136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom
16. September 2015 E. 2.2). Bei einer im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zivilklage kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, wenn ein Prozess offensichtlich unzulässig ist, der Standpunkt des Antragsstellers rechtlich nicht begründet ist oder das Strafverfahren aussichtslos ist, so dass gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (Urteil des Bun- desgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 35,
m. w. H.).
3. Die Beschwerdeführerin rügt zwar zurecht, die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Herkunft ihrer erlittenen Bissverletzung sei unklar, treffe nicht zu und sei akten- widrig. Wie indes den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich die Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung insgesamt dennoch als unbegründet und ist abzuweisen (Urk. 8/3/1 und Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/16). In Bezug auf ihre Zivilklage versäumt es die Beschwerdeführerin sodann ihren – zumindest bisherig
- 13 - bekannten – Schaden zu beziffern. So reichte sie, auch nachdem ihr Frist zur Stel- lung von Beweisanträge angesetzt wurde (Urk. 8/12), keine Belege betreffend Be- handlungskosten und Kostenübernahme seitens ihrer Unfallversicherung ins Recht. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl in Bezug auf die Straf- als auch Zivilklage als aussichtlos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung die Prüfung deren Notwendigkeit, wobei in Bezug auf Letztere nicht ersichtlich ist, inwiefern der Fall insbesondere mit Bezug auf die Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht weiter dargetan (Urk. 2 S. 8). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde)
- 14 - − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2022/10033958, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektoronisch).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano