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UE240043

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 13. Dezember 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen "Gemeindeamt C._____ & D._____", "Direktion Justiz & Inneres, Generalsekretariat, E._____ & H._____" sowie "Bezirksrat Winterthur B._____, F._____, G._____" wegen Amtsmissbrauchs (Urk. 14/1). Am 12. Fe- bruar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amts- missbrauchs (Urk. 3/1).

E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8).

E. 1.2 Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Ge-

- 6 - winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,

3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2).

E. 1.3 Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfah- renskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Be- schwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos er- weist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegeg- ner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

E. 2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). In der Folge wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2024 die Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution einstweilen abgenommen und die Staatsanwaltschaft ersucht, die Ak- ten einzureichen (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden der III. Strafkammer in elektronischer Form zur Verfügung gestellt (Urk. 14).

E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 5 Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. - 7 - Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 4, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 5, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  "(persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 6, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 7, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- - 8 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240043-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 6. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, lic. iur.,

3. D._____,

4. E._____, lic. iur.,

5. F._____,

6. G._____, MLaw,

7. H._____,

8. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 12. Februar 2024, A-1/2023/10049059

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. Dezember 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen "Gemeindeamt C._____ & D._____", "Direktion Justiz & Inneres, Generalsekretariat, E._____ & H._____" sowie "Bezirksrat Winterthur B._____, F._____, G._____" wegen Amtsmissbrauchs (Urk. 14/1). Am 12. Fe- bruar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amts- missbrauchs (Urk. 3/1).

2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). In der Folge wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2024 die Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution einstweilen abgenommen und die Staatsanwaltschaft ersucht, die Ak- ten einzureichen (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden der III. Strafkammer in elektronischer Form zur Verfügung gestellt (Urk. 14).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Ge-

- 3 - genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Auf darüber hinausgehende Ausführungen des Be- schwerdeführers ist dementsprechend nicht einzugehen. II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom

11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

2. Der Beschwerdeführer legt den beanzeigten Personen in seiner Strafan- zeige im Wesentlichen das Folgende zur Last: Die KESB Winterthur-Andelfingen habe via Bezirksrat Unterlagen zur Abklärung einer Gefährdungsmeldung bezüg- lich seiner Kinder erhalten. Auf diese Meldung hätte die KESB Winterthur-Andel- fingen schnellstens reagieren und ihm eine Verfügung samt Rechtsmittelbeleh- rung zukommen lassen sollen. Die Meldung liege bereits über ein halbes Jahr zu- rück und die KESB Winterthur-Andelfingen habe immer noch nicht reagiert, ob- wohl er dies mehrfach eingefordert habe. Er habe sich daher in der Folge an das Gemeindeamt gewandt. Das Gemeindeamt habe die Gefährdungsmeldung circa zwei Monate "in der Schwebe" gelassen und ihm hernach abschlägig, ohne for- mellen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung, geantwortet. Daraufhin habe er sich an deren Kontrollinstanz, das "Generalsekretariat Direktion Justiz & Inneres" ge- wandt. Dieses habe innert dreier Monate (d.h. bis zur Anzeigeerstattung) noch

- 4 - keinen Entscheid gefällt. Zusätzlich habe dieses Amt seine Telefonnummer rechtswidrig gesperrt und seine E-Mails nicht beantwortet. Parallel habe er sich auch beim Bezirksrat beschwert, welcher die Beschwerde zwar angenommen, sich jedoch seit nunmehr über drei Monaten ebenfalls nicht mehr gemeldet habe (Urk. 14/1).

3. Gemäss einem auszugsweise mit der Strafanzeige eingereichten Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 20. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer beim Be- zirksrat im Rahmen einer Beschwerde eine Gefährdungsmeldung eingereicht, wo- nach es im Bereich des Möglichen läge, dass sein Kind I._____ körperliche Über- griffe aus seinem Umfeld erfahre. Gemäss dem Beschluss hat der Beschwerde- führer dies damit begründet, dass I._____ an der Kinderanhörung im Januar 2020 kein gutes Haar an ihm gelassen habe. Es sei nicht möglich, dass das Kind 14 Monate nach dieser Aussage eine gemütliche und entspannte Zeit bei einem der wenigen Kontakte im Rahmen des persönlichen Verkehrs mit ihm gehabt haben könnte. Der Bezirksrat hielt in der Folge fest, dass er nicht erstmalig solche Abklä- rungen treffen könne. Eine solche Meldung sei bei der KESB zu stellen oder auch im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen im Abänderungsverfahren vor dem Bezirksgericht einzubringen. Mit Zustellung des Entscheids werde daher der KESB die Beschwerdeschrift mit dem erwähnten Antrag zugestellt. Die KESB habe zu entscheiden, wie sie mit dieser Gefährdungsmeldung umgehe (Urk. 14/1, im Anhang). Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 3/1 S. 2), dass hier- aus – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder eine Anweisung zur formellen Erledigung mittels eines rechtsmittelfähigen Entscheids hervorgeht noch zeitliche Vorgaben festgehalten wurden. Die KESB Winterthur-Andelfingen wurde

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu einem schnellen Handeln aufgefordert.

4. Aus den eingereichten Beilagen geht zwar hervor, dass der Beschwerdefüh- rer mit dem Vorgehen des Gemeindeamts, des Bezirksrats und der Direktion der Justiz und des Innern nicht einverstanden ist. Dass die beanzeigten Personen nicht im Sinne des Beschwerdeführers agierten, d.h. nicht sofort tätig wurden bzw. sein Ansinnen abschlägig beantworteten, vermag jedoch – insbesondere an-

- 5 - gesichts des Wortlauts des auszugsweise eingereichten Beschlusses des Be- zirksrats vom 20. Juni 2023 – keinen Hinweis auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB und/oder sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB aufzuzeigen. Dies gilt im Übrigen auch für den vom Beschwerdeführer sinnge- mäss geltend gemachten Umstand, dass die Behörden von ihm nur postalisch aufgegebene Eingaben entgegennehmen (vgl. hierzu Urk. 3/11, im Anhang [E- Mail vom 15. November 2023], geht doch aus der eingereichten E-Mail-Korre- spondenz hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinen zahlreichen E-Mail-Ein- gaben die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht erfüllt. Selbst wenn in der Folge eine übergeordnete Aufsichts- oder Rechtsmittelbehörde zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen würde, würde dieser Umstand al- leine nichts hieran ändern, ist doch nicht jedes rechtswidrige (und erst recht nicht jedes unliebsame) Handeln einer Behörde strafrechtlich relevant (Urteil des Bun- desgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4).

5. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). 1.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Ge-

- 6 - winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,

3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2). 1.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfah- renskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Be- schwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos er- weist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegeg- ner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

- 7 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 4, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 5, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  "(persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 6, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 7, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-

- 8 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann