Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit Strafanzeige vom 3. Oktober 2023 sowie Begleitschreiben vom 6. Oktober 2023 wirft A._____ (Beschwerdeführer) B._____ (Beschwerdegegner) zusammen- gefasst vor, dieser habe am 2. Oktober 2023 als Geschäftsführer der "C._____ GmbH" in ehrverletzender Weise auf eine von ihm verfasste Rezension auf der Bewertungsplattform von Y._____geantwortet (Urk. 14/1, 14/3 = 3/2, 14/4 = 3/3). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/1 = 5 = 14/6).
E. 1.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vorn- herein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht er- gehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Gan- zen exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).
- 4 -
E. 1.2.1 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Die- ser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 173 StGB).
E. 1.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 53 sowie BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 97 [2007] Nr. 73; je mit Hinweis). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu wür- digen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; 128 IV 53 E. 1e; 131 IV 26 E. 2.1; 137 IV 313 E. 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Das ist vor allem wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdrucks möglich sind. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich und bleiben straflos (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018 vom
16. Januar 2019 E. 2.2 und 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Wenn es
- 5 - um die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen geht, müssen diese in ihren wesent- lichen Zügen zutreffen. RIKLIN erachtet zudem gewisse "harmlose" Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" als sozialadäquat i. S. einer alltäglichen und tolerierten Abschät- zigkeit (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 30 ff. zu Vor Art. 173 StGB; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom
E. 1.2.3 Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefange- ner Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler: BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; Urteile des Bundesge- richts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 und 6B_584/2016 vom 6. Feb- ruar 2017 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)"
E. 2.1 Hintergrund dieses Verfahrens bildet ein Disput zwischen dem Beschwerde- führer und dem Car-Sharing-Anbieter "C._____ GmbH", deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner ist. Im Anschluss an eine Fahrzeugbuchung wurde dem Be- schwerdeführer mit E-Mail vom 6. September 2023 mitgeteilt, dass ihm eine Fahr- zeugreinigung von Fr. 130.– in Rechnung gestellt werde, weil er angeblich für die Verschmutzung des Fahrzeuginneren mit Hundehaaren verantwortlich sei (Urk. 3/- 6-3/8). Hiergegen opponierte der Beschwerdeführer, worauf die "C._____ GmbH" die Forderung letztendlich zwar zurückzog, sein Kundenkonto indes dauerhaft sperrte (vgl. Urk. 3/9-3/11, 3/17). Darob erbost, machte er am tt.mm.jjjj sein Kun- denerlebnis der Öffentlichkeit zugänglich, indem er die "C._____ GmbH" auf der Bewertungsplattform von Y._____ mit einem Stern bewertete und eine einlässliche Schilderung der Auseinandersetzung veröffentlichte (Urk. 3/19). Die Rezension be- antwortete der Beschwerdegegner am tt.mm.jjjj mit folgendem Text (Urk. 3/20 f.): "[…] Herr A._____ und sein Hund haben das Auto genutzt und in einem unhaltbaren Zustand hin- terlassen. Stellen Sie sich vor, Sie nutzen ein Car-Sharing-Auto, und das Fahrzeug ist voller Hun- dehaare und riecht dementsprechend stark nach Hund. Würden Sie es so nutzen wollen? Finden
- 6 - Sie es angemessen, ein von verschiedenen Leuten genutztes Auto in diesem Zustand zurückzulas- sen? Selbstverständlich können wir ein solches Verhalten nicht akzeptieren. Wir haben Herrn A._____ daher entsprechend gesperrt und ihm eine Rechnung für die Reinigung zugeschickt. Nun fühlt sich Herr A._____, samt seinem Hund, im Recht und weigert sich zu zahlen. Aus Kulanz haben wir die Rechnung storniert, jedoch seinen Account verständlicherweise gesperrt. Leider gibt sich Herr A._____ mit dieser Lösung nicht zufrieden. Er fühlt sich dazu berufen, eine negative Y._____-Rezension zu verfassen. Falls Sie als Leser Fragen dazu haben, dürfen Sie diese direkt an Herrn A._____ richten. Hier sind seine Kontaktdaten: A._____, geboren am: tt.mm.jjjj, … [Adresse], Email: A._____@____.ch, Mobil: … PS: Wir ergreifen solche Massnahmen, um gegen ungerechtfertigte und unseriöse Bewertungen vorzugehen. Selbstverständlich prüfen wir parallel dazu auch rechtliche Schritte gegen Herrn A._____. […]" Nach wenigen Minuten änderte der Beschwerdegegner die letzten drei Absätze. Anstelle der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergänzte er was folgt (Urk. 3/22): "[…] Leider gibt sich Herr A._____ mit dieser Lösung nicht zufrieden. Er fühlt sich dazu berufen, eine negative Y._____-Rezension zu verfassen was ebenfalls viel über den Menschen A._____ aussagt. Zum Schluss wünschen wir Herr A._____ und seinem Hund viel Glück im weiteren Leben. Auch wenn Herr A._____ nun unglücklich, haben wir mit unserer Massnahmen viele anderen Nutzer von C._____ glücklich gemacht, da sie nun kein mit Hundehaaren verschmutztes Auto mehr nutzen müssen. PS: Wir ergreifen solche Massnahmen, um gegen ungerechtfertigte und unseriöse Bewertungen vorzugehen. Selbstverständlich prüfen wir parallel dazu auch rechtliche Schritte. Auch werden un- bezahlte Rechnungen und Zahlungsausfälle konsequent an die Bonitätsauskunft (D._____ AG) ge- meldet, damit andere Schweizer KMU's vor Schäden durch solche Personen geschützt werden. […]"
E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der bean- zeigte Eintrag enthalte keine ehrverletzenden Äusserungen. Zwar seien die Per- sönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers i. S. v. Art. 28 ff. ZGB tangiert, sein Ruf
- 7 - als ehrbarer Mensch werde jedoch nicht herabgesetzt (Urk. 5). In ihrer Vernehm- lassung hielt sie fest, die Beschreibung oder Bezeichnung als Verursacher einer Verschmutzung und von Unannehmlichkeiten als Zahlungsverweigerer und als Verfasser ungerechtfertigter Y._____-Rezensionen sei wahrlich nicht geeignet, je- manden als unehrenhaften Menschen darzustellen. Es könne vor diesem Hinter- grund nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, den Verursacher der Hundehaar- Verschmutzungen zu eruieren (Urk. 13).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie in der angefochtenen Verfü- gung ausser Acht gelassen habe, dass er sich gegen den seiner Meinung nach ungerechtfertigten Vorwurf der Verschmutzung mit Hundehaaren zur Wehr gesetzt habe. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf die Aussage des Be- schwerdegegners im Vorverfahren abgestellt, wonach der Inhalt der ersten Fas- sung der Rezensionsantwort von ChatGPT stamme (Urk. 2 S. 9). Sodann habe die Staatsanwaltschaft den "weniger offensichtlichen" Straftatbestand von Art. 173 StGB anstelle des "offensichtlichen" Straftatbestands von Art. 174 StGB geprüft. Durch seine umfassenden Bemühungen, seine Unschuld in Bezug auf die Ver- schmutzung darzulegen, sei die Antwort auf seine Y._____-Rezension wider bes- seres Wissen erfolgt (Urk. 2 S. 10 f.). Schliesslich habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, "jegliche nachvollziehbare Begründung" für ihr Fazit anzugeben, wo- nach der beanzeigte Eintrag des Beschwerdegegners keine ehrverletzenden Äusserungen enthalte (Urk. 2 S. 11 f.).
E. 2.3.1 Bezugnehmend auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II.1.2.2 f.) ist eingangs der Kontext der beanzeigten Äusserungen zu beleuchten: Der vom Beschwerdegegner veröffentlichte Text erscheint formal als Antwort direkt unterhalb der vom Beschwerdeführer mit einem Stern versehenen Rezension. Dem unbefangenen Adressaten ist schon durch die Gliederung klar, dass sich der Bezug der beiden Texte durch eine Gegenüberstellung eines subjektiven Erfahrungsbe- richts eines Kunden und der Antwort des Geschäftsinhabers charakterisiert. So- dann geht inhaltlich schon aus der Schilderung des Beschwerdeführers hervor,
- 8 - dass es zwischen ihm und der "C._____ GmbH" zu einem Streit gekommen ist, weil der Beschwerdeführer angeblich ein mit Hundehaaren verschmutztes Fahrzeug re- tourniert haben soll. Er führt aus, dass ihm die Reinigung hierfür in Rechnung ge- stellt worden sei, wobei er sich geweigert habe, diese zu bezahlen, was einen auf- wändigen Streit nach sich gezogen habe. Auch die Sperrung des Kundenkontos ist in der Rezension erwähnt (vgl. für den gesamten Rezensionstext Urk. 3/19). Bereits an dieser Stelle gewinnt der unbefangene Leser den Eindruck, dass ein ungelöster, zuvor vertraulich ausgetragener Konflikt vom Beschwerdeführer in die Öffentlichkeit getragen und vom betreffenden Unternehmen ebendort fortgesetzt wurde. Ebenfalls zum Kontext der Auseinandersetzung gehört, dass der Beschwerdefüh- rer seine Kritik an der "C._____ GmbH" selbst mit einer meinungsstarken Aus- drucksweise unterlegt hat, welche – nicht anders als die Antwort – nach wie vor öffentlich einsehbar ist. So erblickte er in der Verrechnung der Reinigungskosten "persönliche, niedrige Beweggründe" und "Denunziantentum". Der Geschäftslei- tung warf er wörtlich eine "Geschäftspolitik der Willkür, Verschleierung, Unwahrheit, Schikane, Bösartigkeit, Angstmacherei sowie Abwesenheit von jeglichem gesun- den Menschenverstand" vor. Der Umgang mit den Kunden sei eine "absolute Schweinerei" (Urk. 3/19).
E. 2.3.2 Auf der inhaltlichen Ebene spiegelt die beanzeigte Antwort des Beschwerde- gegners hauptsächlich wieder, was aus der Rezension ohnehin hervorgeht, näm- lich die angebliche Verschmutzung, das In-Rechnung-stellen der Reinigung, die Weigerung die Rechnung zu bezahlen, die Beendigung der Kundenbeziehung durch die Sperrung des Kontos und die darauffolgende Rezension auf Y._____. Inwiefern die Bezugnahme auf Tatsachen, die der Beschwerdeführer der Öffent- lichkeit bereits zugänglich gemacht hat, ehrenrührig sein soll, ist nicht erkennbar.
E. 2.3.3 In Bezug auf die Wortwahl zieht es die teilweise polemische Ausdrucksweise des Beschwerdeführers nach sich, dass die Antwort darauf am selben Massstab zu messen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Antwort auf seine Rezension nach wie vor als Verschmutzer des Fahrzeugs bezeichnet und die Verweigerung der Übernahme der Reinigungskosten angesprochen wird, so wird er dadurch ent- gegen seiner Auffassung nicht (implizit) der Lüge bezichtigt (vgl. Urk. 2 Rz. A.9.2).
- 9 - Für den unvoreingenommenen Betrachter wird durch das Festhalten der Ge- schäftsleitung am eigenen Standpunkt in erster Linie das Fortbestehen der Mei- nungsverschiedenheit manifest und nicht eine Herabsetzung der anderen Person. Dies gilt umso mehr, als eine Verschmutzung mit Haaren beim Transport von Hun- den in der Natur der Sache liegt. Eine einmalige ungenügende Reinigung wäre – selbst wenn sie dem Beschwerdeführer anzulasten wäre – höchstens als Sorgfalts- pflichtverletzung in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache zu qualifizieren. Eine solche impliziert keinen charakterlichen Mangel des Mieters. Daran ändert auch die Bezeichnung der Rückgabe als "in einem unhaltbarem Zustand" nichts. Diese Be- schreibung ist erstens nicht quantifizierbar und somit stark subjektiv gefärbt und zweitens würde selbst eine geringfügige Übertreibung nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung noch keine strafrechtliche Verantwortung begründen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer selbst eine unzimperliche Aus- drucksweise wählte. Ebensowenig ist es strafbar, wenn der Beschwerdegegner schreibt, das Verfassen einer Y._____-Rezension sage viel über den Menschen A._____ aus (vgl. Urk. 2 Rz. A.9.2). Der unbefangene Leser hat an diesem Punkt volle Kenntnis davon, dass der Streit zwischen den Parteien in der Öffentlichkeit ausgetragen wird, wobei die Initiative hierfür vom Beschwerdeführer ausging. Eine Würdigung dessen durch den unbefangenen Leser ist unvermeidbar. Dass der Beschwerdegegner mit dem Hinweis darauf letztlich seinen Unmut über die Vorgehensweise des Beschwerde- führers zum Ausdruck bringen möchte, ist zulässiges Mittel der Auseinanderset- zung, denn es setzt diesen nicht in seiner Ehre herab. Unzutreffend ist ausserdem die Darstellung des Beschwerdeführers, er werde als "Gefahr für andere KMU's" bezeichnet (Urk. 2 Rz. A.9.2). Die Rede ist davon, dass generell unbezahlte Rechnungen und Zahlungsausfälle branchenintern gemeldet würden. Auch dieser Kommentar ist nach dem vorstehend geschilderten Kontext nicht ehrenrührig. Die vom Beschwerdeführer aufgezählten Punkte, durch welche er sich konkret in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt sieht (Urk. 2 Rz. A.9.2), sind im Ergebnis nicht tatbestandsmässig.
- 10 -
E. 2.3.4 In Würdigung sämtlicher Umstände erfüllt die beanzeigte Rezensionsantwort (in beiden Fassungen) den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB klarerweise nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren somit mit Nichtanhandnahme- verfügung abschliessen.
E. 2.4.1 Gestützt auf das Vorstehende erweisen sich die weiteren Rügen des Be- schwerdeführers als unberechtigt. In Bezug auf die rechtliche Qualifikation ist zu- nächst festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB demjenigen von Art. 173 StGB entspricht (RIKLIN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 174 StGB mit Hinweis). Wird Letzterer verneint, erübrigt sich eine Prüfung von Art. 174 StGB. Der entsprechende Antrag ist unbegründet.
E. 2.4.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen allfälliger Entlastungsbeweise zu- recht nicht näher geprüft, weil es sich dabei – je nach Auffassung – entweder um Rechtfertigungs- oder um Schuldausschlussgründe handelt (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). Als solche setzen sie eine Tatbestandsmässigkeit voraus. Ist eine Behauptung a priori nicht ehrenrührig, so ist nicht weiter massgeblich, ob diese wahr ist oder für wahr gehalten werden durfte. Folglich musste die Staatsanwaltschaft gar nicht erst darauf eingehen, ob der Beschwerdeführer für die Verschmutzung verantwortlich ist oder nicht. Dabei handelt es sich um die zivilrechtliche Frage, ob eine Leistungsstörung des Mietver- trags vorliegt und falls ja, ob daraus Schadenersatzansprüche des Vermieters (hier: die Kosten für die Reinigung) fliessen. Diese Frage ist nicht von den Strafbehörden zu beantworten.
E. 2.4.3 Ebenfalls nicht zu folgen ist der Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft zu Un- recht auf eine Aussage des Beschwerdegegners abgestellt habe, die erste Fas- sung der Rezensionsantwort sei von ChatGPT geschrieben worden. Der Be- schwerdegegner hat nicht bestritten, für den Upload der Rezensionsantwort ver- antwortlich zu sein (Urk. 14/5 F. 3). Dementsprechend hat ihm die Staatsanwalt- schaft die Urheberschaft am Text zugerechnet und er wäre – im gegebenen Fall –
- 11 - dafür verantwortlich. Die Rüge geht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an der Sache vorbei.
E. 2.4.4 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom
E. 3 Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (Urk. 6) einver- langte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 9). Am 22. Februar 2024 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerde- gegner zur Stellungnahme zugestellt und erstere aufgefordert, die Verfahrensakten einzureichen (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Februar 2024 eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers ein (Urk. 13). Gleichentags übermit- telte sie die Untersuchungsakten (Urk. 14). Dem Beschwerdeführer wurde mit Ver- fügung vom 20. März 2024 Gelegenheit zur Replik gegeben (Urk. 17), worauf er verzichtete. Damit ist das Verfahren spruchreif. Infolge Abwesenheit eines Ober- richters ergeht der Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 6).
- 3 -
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahme 1.
E. 6 August 2019 E. 4.3 f.).
E. 7 Februar 2024 entziehen sich dem Beschwerdegegenstand. Es ist nicht näher darauf einzugehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
Dispositiv
- Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerde- führer hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 6, 9). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
- Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist in Ermangelung entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden von der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4/2024/10000781 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4/2024/10000781, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240028-O/U/GRO>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 11. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Januar 2024, B-4/2024/10000781
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige vom 3. Oktober 2023 sowie Begleitschreiben vom 6. Oktober 2023 wirft A._____ (Beschwerdeführer) B._____ (Beschwerdegegner) zusammen- gefasst vor, dieser habe am 2. Oktober 2023 als Geschäftsführer der "C._____ GmbH" in ehrverletzender Weise auf eine von ihm verfasste Rezension auf der Bewertungsplattform von Y._____geantwortet (Urk. 14/1, 14/3 = 3/2, 14/4 = 3/3). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/1 = 5 = 14/6).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 frist- und formge- recht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22.01.2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchfüh- rung und Vervollständigung und allenfalls Erweiterung der Untersuchung auf weitere Tatbestände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Untersuchung hat die Prüfung des Tatbestands der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB mit zu umfassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)"
3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (Urk. 6) einver- langte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 9). Am 22. Februar 2024 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerde- gegner zur Stellungnahme zugestellt und erstere aufgefordert, die Verfahrensakten einzureichen (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Februar 2024 eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers ein (Urk. 13). Gleichentags übermit- telte sie die Untersuchungsakten (Urk. 14). Dem Beschwerdeführer wurde mit Ver- fügung vom 20. März 2024 Gelegenheit zur Replik gegeben (Urk. 17), worauf er verzichtete. Damit ist das Verfahren spruchreif. Infolge Abwesenheit eines Ober- richters ergeht der Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 6).
- 3 -
4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahme 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vorn- herein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht er- gehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Gan- zen exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).
- 4 - 1.2. 1.2.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Die- ser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 173 StGB). 1.2.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 53 sowie BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 97 [2007] Nr. 73; je mit Hinweis). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu wür- digen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; 128 IV 53 E. 1e; 131 IV 26 E. 2.1; 137 IV 313 E. 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Das ist vor allem wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdrucks möglich sind. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich und bleiben straflos (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018 vom
16. Januar 2019 E. 2.2 und 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Wenn es
- 5 - um die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen geht, müssen diese in ihren wesent- lichen Zügen zutreffen. RIKLIN erachtet zudem gewisse "harmlose" Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" als sozialadäquat i. S. einer alltäglichen und tolerierten Abschät- zigkeit (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 30 ff. zu Vor Art. 173 StGB; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom
6. August 2019 E. 4.3 f.). 1.2.3. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefange- ner Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler: BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; Urteile des Bundesge- richts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 und 6B_584/2016 vom 6. Feb- ruar 2017 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Hintergrund dieses Verfahrens bildet ein Disput zwischen dem Beschwerde- führer und dem Car-Sharing-Anbieter "C._____ GmbH", deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner ist. Im Anschluss an eine Fahrzeugbuchung wurde dem Be- schwerdeführer mit E-Mail vom 6. September 2023 mitgeteilt, dass ihm eine Fahr- zeugreinigung von Fr. 130.– in Rechnung gestellt werde, weil er angeblich für die Verschmutzung des Fahrzeuginneren mit Hundehaaren verantwortlich sei (Urk. 3/- 6-3/8). Hiergegen opponierte der Beschwerdeführer, worauf die "C._____ GmbH" die Forderung letztendlich zwar zurückzog, sein Kundenkonto indes dauerhaft sperrte (vgl. Urk. 3/9-3/11, 3/17). Darob erbost, machte er am tt.mm.jjjj sein Kun- denerlebnis der Öffentlichkeit zugänglich, indem er die "C._____ GmbH" auf der Bewertungsplattform von Y._____ mit einem Stern bewertete und eine einlässliche Schilderung der Auseinandersetzung veröffentlichte (Urk. 3/19). Die Rezension be- antwortete der Beschwerdegegner am tt.mm.jjjj mit folgendem Text (Urk. 3/20 f.): "[…] Herr A._____ und sein Hund haben das Auto genutzt und in einem unhaltbaren Zustand hin- terlassen. Stellen Sie sich vor, Sie nutzen ein Car-Sharing-Auto, und das Fahrzeug ist voller Hun- dehaare und riecht dementsprechend stark nach Hund. Würden Sie es so nutzen wollen? Finden
- 6 - Sie es angemessen, ein von verschiedenen Leuten genutztes Auto in diesem Zustand zurückzulas- sen? Selbstverständlich können wir ein solches Verhalten nicht akzeptieren. Wir haben Herrn A._____ daher entsprechend gesperrt und ihm eine Rechnung für die Reinigung zugeschickt. Nun fühlt sich Herr A._____, samt seinem Hund, im Recht und weigert sich zu zahlen. Aus Kulanz haben wir die Rechnung storniert, jedoch seinen Account verständlicherweise gesperrt. Leider gibt sich Herr A._____ mit dieser Lösung nicht zufrieden. Er fühlt sich dazu berufen, eine negative Y._____-Rezension zu verfassen. Falls Sie als Leser Fragen dazu haben, dürfen Sie diese direkt an Herrn A._____ richten. Hier sind seine Kontaktdaten: A._____, geboren am: tt.mm.jjjj, … [Adresse], Email: A._____@____.ch, Mobil: … PS: Wir ergreifen solche Massnahmen, um gegen ungerechtfertigte und unseriöse Bewertungen vorzugehen. Selbstverständlich prüfen wir parallel dazu auch rechtliche Schritte gegen Herrn A._____. […]" Nach wenigen Minuten änderte der Beschwerdegegner die letzten drei Absätze. Anstelle der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergänzte er was folgt (Urk. 3/22): "[…] Leider gibt sich Herr A._____ mit dieser Lösung nicht zufrieden. Er fühlt sich dazu berufen, eine negative Y._____-Rezension zu verfassen was ebenfalls viel über den Menschen A._____ aussagt. Zum Schluss wünschen wir Herr A._____ und seinem Hund viel Glück im weiteren Leben. Auch wenn Herr A._____ nun unglücklich, haben wir mit unserer Massnahmen viele anderen Nutzer von C._____ glücklich gemacht, da sie nun kein mit Hundehaaren verschmutztes Auto mehr nutzen müssen. PS: Wir ergreifen solche Massnahmen, um gegen ungerechtfertigte und unseriöse Bewertungen vorzugehen. Selbstverständlich prüfen wir parallel dazu auch rechtliche Schritte. Auch werden un- bezahlte Rechnungen und Zahlungsausfälle konsequent an die Bonitätsauskunft (D._____ AG) ge- meldet, damit andere Schweizer KMU's vor Schäden durch solche Personen geschützt werden. […]" 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der bean- zeigte Eintrag enthalte keine ehrverletzenden Äusserungen. Zwar seien die Per- sönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers i. S. v. Art. 28 ff. ZGB tangiert, sein Ruf
- 7 - als ehrbarer Mensch werde jedoch nicht herabgesetzt (Urk. 5). In ihrer Vernehm- lassung hielt sie fest, die Beschreibung oder Bezeichnung als Verursacher einer Verschmutzung und von Unannehmlichkeiten als Zahlungsverweigerer und als Verfasser ungerechtfertigter Y._____-Rezensionen sei wahrlich nicht geeignet, je- manden als unehrenhaften Menschen darzustellen. Es könne vor diesem Hinter- grund nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, den Verursacher der Hundehaar- Verschmutzungen zu eruieren (Urk. 13). 2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie in der angefochtenen Verfü- gung ausser Acht gelassen habe, dass er sich gegen den seiner Meinung nach ungerechtfertigten Vorwurf der Verschmutzung mit Hundehaaren zur Wehr gesetzt habe. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf die Aussage des Be- schwerdegegners im Vorverfahren abgestellt, wonach der Inhalt der ersten Fas- sung der Rezensionsantwort von ChatGPT stamme (Urk. 2 S. 9). Sodann habe die Staatsanwaltschaft den "weniger offensichtlichen" Straftatbestand von Art. 173 StGB anstelle des "offensichtlichen" Straftatbestands von Art. 174 StGB geprüft. Durch seine umfassenden Bemühungen, seine Unschuld in Bezug auf die Ver- schmutzung darzulegen, sei die Antwort auf seine Y._____-Rezension wider bes- seres Wissen erfolgt (Urk. 2 S. 10 f.). Schliesslich habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, "jegliche nachvollziehbare Begründung" für ihr Fazit anzugeben, wo- nach der beanzeigte Eintrag des Beschwerdegegners keine ehrverletzenden Äusserungen enthalte (Urk. 2 S. 11 f.). 2.3. 2.3.1. Bezugnehmend auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II.1.2.2 f.) ist eingangs der Kontext der beanzeigten Äusserungen zu beleuchten: Der vom Beschwerdegegner veröffentlichte Text erscheint formal als Antwort direkt unterhalb der vom Beschwerdeführer mit einem Stern versehenen Rezension. Dem unbefangenen Adressaten ist schon durch die Gliederung klar, dass sich der Bezug der beiden Texte durch eine Gegenüberstellung eines subjektiven Erfahrungsbe- richts eines Kunden und der Antwort des Geschäftsinhabers charakterisiert. So- dann geht inhaltlich schon aus der Schilderung des Beschwerdeführers hervor,
- 8 - dass es zwischen ihm und der "C._____ GmbH" zu einem Streit gekommen ist, weil der Beschwerdeführer angeblich ein mit Hundehaaren verschmutztes Fahrzeug re- tourniert haben soll. Er führt aus, dass ihm die Reinigung hierfür in Rechnung ge- stellt worden sei, wobei er sich geweigert habe, diese zu bezahlen, was einen auf- wändigen Streit nach sich gezogen habe. Auch die Sperrung des Kundenkontos ist in der Rezension erwähnt (vgl. für den gesamten Rezensionstext Urk. 3/19). Bereits an dieser Stelle gewinnt der unbefangene Leser den Eindruck, dass ein ungelöster, zuvor vertraulich ausgetragener Konflikt vom Beschwerdeführer in die Öffentlichkeit getragen und vom betreffenden Unternehmen ebendort fortgesetzt wurde. Ebenfalls zum Kontext der Auseinandersetzung gehört, dass der Beschwerdefüh- rer seine Kritik an der "C._____ GmbH" selbst mit einer meinungsstarken Aus- drucksweise unterlegt hat, welche – nicht anders als die Antwort – nach wie vor öffentlich einsehbar ist. So erblickte er in der Verrechnung der Reinigungskosten "persönliche, niedrige Beweggründe" und "Denunziantentum". Der Geschäftslei- tung warf er wörtlich eine "Geschäftspolitik der Willkür, Verschleierung, Unwahrheit, Schikane, Bösartigkeit, Angstmacherei sowie Abwesenheit von jeglichem gesun- den Menschenverstand" vor. Der Umgang mit den Kunden sei eine "absolute Schweinerei" (Urk. 3/19). 2.3.2. Auf der inhaltlichen Ebene spiegelt die beanzeigte Antwort des Beschwerde- gegners hauptsächlich wieder, was aus der Rezension ohnehin hervorgeht, näm- lich die angebliche Verschmutzung, das In-Rechnung-stellen der Reinigung, die Weigerung die Rechnung zu bezahlen, die Beendigung der Kundenbeziehung durch die Sperrung des Kontos und die darauffolgende Rezension auf Y._____. Inwiefern die Bezugnahme auf Tatsachen, die der Beschwerdeführer der Öffent- lichkeit bereits zugänglich gemacht hat, ehrenrührig sein soll, ist nicht erkennbar. 2.3.3. In Bezug auf die Wortwahl zieht es die teilweise polemische Ausdrucksweise des Beschwerdeführers nach sich, dass die Antwort darauf am selben Massstab zu messen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Antwort auf seine Rezension nach wie vor als Verschmutzer des Fahrzeugs bezeichnet und die Verweigerung der Übernahme der Reinigungskosten angesprochen wird, so wird er dadurch ent- gegen seiner Auffassung nicht (implizit) der Lüge bezichtigt (vgl. Urk. 2 Rz. A.9.2).
- 9 - Für den unvoreingenommenen Betrachter wird durch das Festhalten der Ge- schäftsleitung am eigenen Standpunkt in erster Linie das Fortbestehen der Mei- nungsverschiedenheit manifest und nicht eine Herabsetzung der anderen Person. Dies gilt umso mehr, als eine Verschmutzung mit Haaren beim Transport von Hun- den in der Natur der Sache liegt. Eine einmalige ungenügende Reinigung wäre – selbst wenn sie dem Beschwerdeführer anzulasten wäre – höchstens als Sorgfalts- pflichtverletzung in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache zu qualifizieren. Eine solche impliziert keinen charakterlichen Mangel des Mieters. Daran ändert auch die Bezeichnung der Rückgabe als "in einem unhaltbarem Zustand" nichts. Diese Be- schreibung ist erstens nicht quantifizierbar und somit stark subjektiv gefärbt und zweitens würde selbst eine geringfügige Übertreibung nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung noch keine strafrechtliche Verantwortung begründen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer selbst eine unzimperliche Aus- drucksweise wählte. Ebensowenig ist es strafbar, wenn der Beschwerdegegner schreibt, das Verfassen einer Y._____-Rezension sage viel über den Menschen A._____ aus (vgl. Urk. 2 Rz. A.9.2). Der unbefangene Leser hat an diesem Punkt volle Kenntnis davon, dass der Streit zwischen den Parteien in der Öffentlichkeit ausgetragen wird, wobei die Initiative hierfür vom Beschwerdeführer ausging. Eine Würdigung dessen durch den unbefangenen Leser ist unvermeidbar. Dass der Beschwerdegegner mit dem Hinweis darauf letztlich seinen Unmut über die Vorgehensweise des Beschwerde- führers zum Ausdruck bringen möchte, ist zulässiges Mittel der Auseinanderset- zung, denn es setzt diesen nicht in seiner Ehre herab. Unzutreffend ist ausserdem die Darstellung des Beschwerdeführers, er werde als "Gefahr für andere KMU's" bezeichnet (Urk. 2 Rz. A.9.2). Die Rede ist davon, dass generell unbezahlte Rechnungen und Zahlungsausfälle branchenintern gemeldet würden. Auch dieser Kommentar ist nach dem vorstehend geschilderten Kontext nicht ehrenrührig. Die vom Beschwerdeführer aufgezählten Punkte, durch welche er sich konkret in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt sieht (Urk. 2 Rz. A.9.2), sind im Ergebnis nicht tatbestandsmässig.
- 10 - 2.3.4. In Würdigung sämtlicher Umstände erfüllt die beanzeigte Rezensionsantwort (in beiden Fassungen) den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB klarerweise nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren somit mit Nichtanhandnahme- verfügung abschliessen. 2.4. 2.4.1. Gestützt auf das Vorstehende erweisen sich die weiteren Rügen des Be- schwerdeführers als unberechtigt. In Bezug auf die rechtliche Qualifikation ist zu- nächst festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB demjenigen von Art. 173 StGB entspricht (RIKLIN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 174 StGB mit Hinweis). Wird Letzterer verneint, erübrigt sich eine Prüfung von Art. 174 StGB. Der entsprechende Antrag ist unbegründet. 2.4.2. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen allfälliger Entlastungsbeweise zu- recht nicht näher geprüft, weil es sich dabei – je nach Auffassung – entweder um Rechtfertigungs- oder um Schuldausschlussgründe handelt (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). Als solche setzen sie eine Tatbestandsmässigkeit voraus. Ist eine Behauptung a priori nicht ehrenrührig, so ist nicht weiter massgeblich, ob diese wahr ist oder für wahr gehalten werden durfte. Folglich musste die Staatsanwaltschaft gar nicht erst darauf eingehen, ob der Beschwerdeführer für die Verschmutzung verantwortlich ist oder nicht. Dabei handelt es sich um die zivilrechtliche Frage, ob eine Leistungsstörung des Mietver- trags vorliegt und falls ja, ob daraus Schadenersatzansprüche des Vermieters (hier: die Kosten für die Reinigung) fliessen. Diese Frage ist nicht von den Strafbehörden zu beantworten. 2.4.3. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft zu Un- recht auf eine Aussage des Beschwerdegegners abgestellt habe, die erste Fas- sung der Rezensionsantwort sei von ChatGPT geschrieben worden. Der Be- schwerdegegner hat nicht bestritten, für den Upload der Rezensionsantwort ver- antwortlich zu sein (Urk. 14/5 F. 3). Dementsprechend hat ihm die Staatsanwalt- schaft die Urheberschaft am Text zugerechnet und er wäre – im gegebenen Fall –
- 11 - dafür verantwortlich. Die Rüge geht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an der Sache vorbei. 2.4.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom
7. Februar 2024 entziehen sich dem Beschwerdegegenstand. Es ist nicht näher darauf einzugehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerde- führer hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 6, 9). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist in Ermangelung entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden von der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen.
- 12 -
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4/2024/10000781 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4/2024/10000781, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Bonfranchi