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UE240023

Nichtanhandnahmeverfügung

Zürich OG · 2025-04-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 2.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 2.4. Der vorgeworfene Sachverhalt soll sich im Jahr 2021 zugetragen haben, wo- mit er nach dem zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Sexualstrafrecht zu beurteilen ist, zumal sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 StGB). Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich der sexuellen Nötigung straf- bar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB strafbar. Eine vollständige Wider- standsunfähigkeit des Opfers ist bei den ersten drei Nötigungsmitteln nicht vor- ausgesetzt; der Tatbestand scheidet indes aus, wenn überhaupt kein Widerstand überwunden werden musste (BGE 124 IV 154 E. 3b). Gewalt im Sinne von

- 6 - Art. 190 aStGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine bru- tale Gewalt in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit sei- nem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6S.558/1996 vom 2. De- zember 1996 E. 6, 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Geschützt wer- den soll auch das Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn die- ser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Der entgegenstehende Wille muss jedoch mit einer unzweideutigen, tatkräftigen Willensbezeugung, mit wel- cher dem Täter der der sexuellen Handlung entgegenstehende Wille des Opfers klargemacht wird, manifestiert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dabei muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers dem (erzwungenen) Geschlechtsverkehr entgegensteht, und der Täter muss diesen Umstand zudem zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_2010/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3). 2.5. Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin polizei- lich einvernommen (Urk. 7/3). Ihre Aussagen sind in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 5 E. 2), weshalb um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Zusammenfassung derselben verzichtet wird. Vorab ist zu bemerken, dass mangels Befragung des Beschwerdegegners unge- wiss ist, wie er sich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stellt. Die Staatsan- waltschaft legt ihren Erwägungen jedoch implizit die Annahme zugrunde, dass es zwischen den beiden zum Geschlechtsverkehr kam. Aufgrund der momentanen Aktenlage liegen denn auch hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor (vgl. Urk. 7/2).

- 7 - Die Staatsanwaltschaft unterteilt den vorgeworfenen Sachverhalt in drei Vorfälle. Der Verständlichkeit halber soll diese Unterteilung nachfolgend übernommen wer- den (vgl. Urk. 5 E. 1.2 – 1.4). 2.5.1. Was den ersten, von der Staatsanwaltschaft als "Vorfall 1" bezeichneten Sexualkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner an- belangt, so erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei hochgegangen in das Zimmer des Beschwerdegegners. Dort habe er angefangen, sie zu küssen. Sie habe es schräg gefunden, dass er so schnell angefangen habe, sie auszuziehen. Sie habe schon gedacht, dass sie das mit ihm möchte, Geschlechtsverkehr haben. Nach- dem er in sie eingedrungen sei, sei es schnell gegangen, bis sie die erste Ohr- feige bekommen habe. Kurz drauf habe er sie ein zweites Mal geohrfeigt. Und dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Irgendwann habe er angefangen, sie zu würgen (Urk. 7/3 F/A 8, 31 ff). Auf die Frage, was für sie nicht in Ordnung gewe- sen sei, erklärte die Beschwerdeführerin: "Der Sex wäre ok gewesen, aber die Gewalt dazu, das nicht" (Urk. 7/3 F/A 50). Diese Aussage liefert durchaus einen Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sexualkontakt an sich ein- verstanden war, nicht aber mit den dabei verübten Gewalttätigkeiten. In diesem Fall wäre der Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung man- gels Nötigungshandlung bzw. mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Ein- satz von Gewalt und der Duldung der sexuellen Handlungen bereits objektiv nicht gegeben. Unabhängig von der Einstellung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Schilderung sowie auf die WhatsApp-Nachricht des Beschwerdegegners, wo- nach er gedacht habe, dass sie auf solche Sachen stehe (Urk. 7/2 S. 2 f.), in sub- jektiver Hinsicht davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin nicht geohr- feigt, angespuckt und gewürgt hat, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen, sondern zwecks Steigerung seiner Lust, im Sinne einer Sexualpraxis. Damit fehlt es am Willen des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Aus diesem Grund liegt – zumindest mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes – in Bezug auf den Vorfall 1 keine Vergewaltigung

i. S. v. Art. 190 aStGB bzw. sexuelle Nötigung i. S. v. Art. 189 aStGB vor.

- 8 - 2.5.2. Selbst wenn man – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des mutmassli- chen Einsatzes der Gewalttätigkeiten auch mit den sexuellen Handlungen an sich nicht mehr einverstanden war, so sind ihren Aussagen – wie die Staatsanwalt- schaft korrekt ausführt – keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie dies dem Beschwerdegegner verbal oder in anderer Form ausreichend klar zu verstehen gegeben hätte. So schilderte sie im Rahmen der Einvernahme, dass sie nach der ersten Ohrfeige wie kurz erstarrt sei. Nach der zweiten Ohrfeige und nachdem der Beschwerdegegner ihr ins Gesicht gespuckt habe, höre es in ihrer Erinnerung wie auf. Als er dabei gewesen sei, sie oral zu befriedigen und ihr gesagt habe, sie solle sich entspannen, habe sie für sich entschieden, dass sie mitmache, was er möchte, dann sei es schneller vorbei (Urk. 7/3 F/A 8). Auf die Frage, wie sie auf die Schläge reagiert habe, antwortete sie, dass sie ihn schockiert angesehen und Angst bekommen habe. Er habe dann einfach weitergemacht mit dem Sex (Urk. 7/3 F/A 39 ff.). Danach gefragt, ob sie dem Beschwerdegegner zu verstehen gegeben habe, dass die Gewalt für sie nicht in Ordnung gewesen sei, führte sie aus: "Verbal nicht, nein." (Urk. 7/3 F/A 51). Schliesslich erklärte sie auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, sie könne sich an einen grossen Teil nicht mehr erinnern. Er habe plötzlich angefangen, sie am Rücken zu massieren. Aber sie habe dann gar nicht mehr mit ihm gesprochen, sondern stumm neben ihm gele- gen. Das sei nicht bewusst gewesen. Einmal während dem Sex habe sie wie Angst gehabt, eine Szene zu machen, wie er reagiert. Wenn ihr jemand ins Ge- sicht schlage, dann gehe sie davon aus, dass ihm ihr Befinden nicht wichtig sei (Urk. 7/3 F/A 53 f.). In Anbetracht dieser Aussagen kann nicht von einer unzwei- deutigen, tatkräftigen Willensbezeugung, mit welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ihren den (weiteren) sexuellen Handlungen entgegenste- henden Willen klargemacht hätte, ausgegangen werden, womit – in Übereinstim- mung mit der Staatsanwaltschaft – objektiv keine Nötigungshandlung vorliegt. Wenn die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend macht, unter den geschil- derten Umständen könne von der Beschwerdeführerin gar kein Widerstand erwar- tet werden (Urk. 2 Rz 16), so ist ihr Folgendes zu entgegnen: Auch wenn das Un- behagen der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr beschriebene Angst grundsätz-

- 9 - lich nachvollziehbar ist, so erscheint aufgrund ihrer Schilderungen und mangels eines entsprechenden Versuchs nicht klar, dass die Kundgabe ihres entgegenste- henden Willens, sei es auch lediglich verbal, von Vornherein zwecklos gewesen wäre. So erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner gar nicht gemerkt habe, dass sie es nicht gutgefunden habe (Urk. 7/3 F/A 39), womit sich ein Versuch, ihm das unmissverständlich klar- zumachen, aufgedrängt hätte. Die beschriebenen Umstände, insbesondere die Hemmung davor, eine Szene zu machen bzw. die Angst vor der Reaktion des Be- schwerdegegners reichen unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die von der Vertreterin geltend gemachte Ausweglosigkeit der Lage der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. Ebenso wenig ist von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen, hat die Beschwerdeführerin doch erklärt, dass sie die Hand des Beschwerdegeg- ners weggeschoben habe, als er mit dem Finger habe anal in sie eindringen wol- len, bzw. an seiner Hand gezogen habe, als er sie gewürgt habe (Urk. 7/3 F/A 51). Sie war demnach nicht ausser Stande, sich gegen bestimmte Handlungen des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen. Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass auf- grund des durch die Beschwerdeführerin beschriebenen Verhaltens für den Be- schwerdegegner nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die von ihm vorgenom- menen sexuellen Handlungen gar nicht gewollt habe (Urk. 5 E. 4). Ihren allenfalls auch gegenüber den sexuellen Handlungen an sich gehegten inneren Widerstand hat sie – wie oben beschrieben – gemäss eigenen Angaben nicht, weder verbal noch tätlich, nach aussen kundgetan (vgl. auch Urk. 7/3 S. 1), womit es für den Beschwerdegegner auch keine Möglichkeit gegeben hat, diesen zu bemerken. Al- lein aufgrund der Äusserung, dass sie sich entspannen soll, kann – entgegen der Auffassung der Vertreterin – nicht darauf geschlossen werden, dass dem Be- schwerdegegner der dem Sexualkontakt entgegenstehende Wille der Beschwer- deführerin bewusst war. Diese erklärte schliesslich – wie oben bereits ausgeführt

– ausdrücklich, der Beschwerdegegner habe nicht gemerkt, dass es für sie nicht in Ordnung gewesen sei. Mit dieser Aussage übereinstimmend erklärte der Be- schwerdegegner in seiner WhatsApp-Nachricht, dass er die Situation wohl voll- kommen falsch eingeschätzt und aufgrund ihres Stöhnens angenommen habe,

- 10 - dass sie auf solche Sachen stehe, wofür er sich aufrichtig entschuldige (Urk. 7/3 S. 2). Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie, als der Beschwerdegegner sie oral befriedigt habe, so getan habe, als würde sie kommen, damit er aufhöre (Urk. 7/3 F/A 61). Demnach liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner in Kauf genommen hätte, den sein sexuelles Ansinnen ablehnenden Willen der Be- schwerdeführerin zu überwinden. Auch der subjektive Tatbestand der Vergewalti- gung bzw. der sexuellen Nötigung in Bezug auf den "Vorfall 1" ist nicht gegeben. 2.5.3. Zum "Vorfall 2" erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegeg- ner zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr nochmals Sex initiiert habe. Dort sei er nicht so aggressiv gewesen. Er habe sie nicht geschlagen und auch nicht seinen Finger anal einführen wollen und sie auch nicht gewürgt. Er habe sie fest und grob gehalten. Es sei einfach normaler Sex gewesen (Urk. 7/3 F/A 70, 80 f.). Ge- stützt auf diese Ausführungen sind seitens des Beschwerdegegners keine Nöti- gungshandlungen erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat – gemäss eigenen An- gaben – auch keinen für den Beschwerdegegner erkennbaren (verbalen oder tätli- chen) Widerstand gegen die sexuellen Handlungen geleistet. Sie erklärte ausdrü- cklich, sie habe getan, als würde sie das wollen und mitgemacht, damit es so schnell wie möglich vorbei sei (Urk. 7/3 F/A 72). Als Grund für ihr Verhalten gab sie an, dass sie Angst gehabt habe vor einer Konfrontation (Urk. 7/3 F/A 84). Auch wenn die beschriebenen Umstände für die Beschwerdeführerin zweifels- ohne beengend gewesen sein müssen, so reichen sie nicht aus, um von einer ausweglosen Situation im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen, in welcher Widerstand bzw. zumindest ein ausdrückliches Ablehnen des Sexual- kontaktes von Vornherein zwecklos und damit nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin beschriebenen Um- stände, wonach keine Züge mehr gefahren seien, ihr Handy-Akku leer gewesen sei und sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 7/3 F/A 84; Urk. 2 Rz 13), vermögen nicht zu schlüssig zu erklären, weshalb sie sich nach dem ersten Sexualkontakt nicht aus dem Zimmer entfernte, zumal sie wachgelegen ist (Urk. 7/3 F/A 65 ff.) und sich das Zimmer des Beschwerdegegners in einer Gross-WG befunden hat (Urk. 7/3 F/A 8), womit davon auszugehen ist, dass sich Drittpersonen in ihrer

- 11 - Nähe befunden haben müssen. Auch dass sie – trotz nächtlicher Stunde – das Verlassen der Wohnung und das Anklopfen bei einer Freundin (vgl. Urk. 7/3 F/A

84) nicht dem Verbleib im Bett des Beschwerdegegners vorgezogen hat, ist nicht plausibel. Dass die Zimmertüre abgeschlossen gewesen wäre bzw. der Be- schwerdegegner sie am Weggehen gehindert hätte, macht die Beschwerdeführe- rin nicht geltend. Damit ist auch in Bezug auf Vorfall 2 der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht erfüllt. 2.5.4. Betreffend "Vorfall 3" erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe um circa 08:00 Uhr wieder angefangen, sie zu küssen. Dann habe er wieder Geschlechtsverkehr initiiert. Sie sei auf allen Vieren gewesen, und er sei von hinten gekommen. Dort habe er wieder versucht, seinen Finger anal einzu- führen. Er habe wieder angefangen, sie zu würgen. Da habe sie gesagt, dass er ihr weh tun würde, und er habe sein Gewicht auf ihre Oberarme verlagert (Urk. 7/3 F/A 8, 94). Er habe dann abgebrochen, weil sie ihre Periode bekommen habe (Urk. 7/3 F/A 96). Mit Verweis auf die vorhergehenden Erwägungen liegt auch hier kein erkennbarer Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die sexu- elle Handlung vor. So hat sie weder vorgängig noch während dem Sexualakt ge- äussert, dass er damit aufhören soll. Sie hat gemäss eigenen Angaben lediglich erklärt, dass er ihr mit dem Würgen Schmerzen zufüge, worauf er reagiert hat. Damit hat sie sich allerdings nicht gegen den Beischlaf an sich gewehrt, sondern lediglich gegen das Würgen. Auch in Bezug auf Vorfall 3 kam die Staatsanwalt- schaft folglich korrekterweise zum Schluss, dass der Tatbestand der Vergewalti- gung sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise nicht gegeben ist. 2.6. Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und dementspre- chend abzuweisen.

- 12 - III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes stellen. Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungsrechtli- chen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkreti- siert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 1.2. Nachdem die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sofort abzuweisen ist, erweist sich diese, beziehungsweise erweisen sich die damit ver- bundenen Zivilansprüche, als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 1.3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführerin ist wegen ihres Unterliegens keine Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 23. Februar 2023 bei der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehr- facher, teils versuchter sexueller Nötigung (Urk. 7/1).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes stellen. Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungsrechtli- chen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkreti- siert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

E. 1.2 Nachdem die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sofort abzuweisen ist, erweist sich diese, beziehungsweise erweisen sich die damit ver- bundenen Zivilansprüche, als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 1.3 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführerin ist wegen ihres Unterliegens keine Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

E. 1.4 Dagegen liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, der Be- schwerdegegner habe ihr unstrittig Gewalt angetan. Da die Rechtsprechung Schläge und Würgen bereits als rohe Gewalt oder Brutalität qualifiziere, sei das erforderliche Mass der Gewaltanwendung für eine Nötigungshandlung bereits er- füllt. Hinzu komme das sich Setzen auf den Kopf der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende orale Penetration, der die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer körperlichen Unterlegenheit nicht habe entfliehen können. Die Ausweglosigkeit der Situation der Beschwerdeführerin sei damit durchaus gegeben. In dieser Si- tuation wäre von der Beschwerdeführerin nicht einmal ein Widerstand zu erwarten gewesen. Es sei entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft allerdings be- legt, dass die Beschwerdeführerin sich gegen den Beschwerdegegner so gut es ihr möglich gewesen sei, zur Wehrgesetzt habe, indem sie ihn mit ihrer Hand ab- gewiesen, sich starr und verkrampft verhalten habe und ihm gesagt habe, er tue ihr weh. Es sei auch aktenkundig, dass der Beschwerdegegner den Widerstand der Beschwerdeführerin bemerkt habe, indem er sie angewiesen habe, sich zu entspannen. Indem der Beschwerdegegner trotz Erkennen eines Widerstandes bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit seinen groben Sexualpraktiken weiterverfahren habe, habe er den Taterfolg mindestens in Kauf genommen. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht er- füllt. Mindestens könne nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, es läge keine strafbare Handlung vor (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.

E. 2 In der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu den Tatvorwürfen befragt (Urk. 7/3).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nicht- anhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess- voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

E. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore"

- 5 - (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.).

E. 2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.).

E. 2.4 Der vorgeworfene Sachverhalt soll sich im Jahr 2021 zugetragen haben, wo- mit er nach dem zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Sexualstrafrecht zu beurteilen ist, zumal sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 StGB). Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich der sexuellen Nötigung straf- bar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB strafbar. Eine vollständige Wider- standsunfähigkeit des Opfers ist bei den ersten drei Nötigungsmitteln nicht vor- ausgesetzt; der Tatbestand scheidet indes aus, wenn überhaupt kein Widerstand überwunden werden musste (BGE 124 IV 154 E. 3b). Gewalt im Sinne von

- 6 - Art. 190 aStGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine bru- tale Gewalt in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit sei- nem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6S.558/1996 vom 2. De- zember 1996 E. 6, 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Geschützt wer- den soll auch das Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn die- ser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Der entgegenstehende Wille muss jedoch mit einer unzweideutigen, tatkräftigen Willensbezeugung, mit wel- cher dem Täter der der sexuellen Handlung entgegenstehende Wille des Opfers klargemacht wird, manifestiert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dabei muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers dem (erzwungenen) Geschlechtsverkehr entgegensteht, und der Täter muss diesen Umstand zudem zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_2010/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3).

E. 2.5 Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin polizei- lich einvernommen (Urk. 7/3). Ihre Aussagen sind in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 5 E. 2), weshalb um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Zusammenfassung derselben verzichtet wird. Vorab ist zu bemerken, dass mangels Befragung des Beschwerdegegners unge- wiss ist, wie er sich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stellt. Die Staatsan- waltschaft legt ihren Erwägungen jedoch implizit die Annahme zugrunde, dass es zwischen den beiden zum Geschlechtsverkehr kam. Aufgrund der momentanen Aktenlage liegen denn auch hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor (vgl. Urk. 7/2).

- 7 - Die Staatsanwaltschaft unterteilt den vorgeworfenen Sachverhalt in drei Vorfälle. Der Verständlichkeit halber soll diese Unterteilung nachfolgend übernommen wer- den (vgl. Urk. 5 E. 1.2 – 1.4).

E. 2.5.1 Was den ersten, von der Staatsanwaltschaft als "Vorfall 1" bezeichneten Sexualkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner an- belangt, so erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei hochgegangen in das Zimmer des Beschwerdegegners. Dort habe er angefangen, sie zu küssen. Sie habe es schräg gefunden, dass er so schnell angefangen habe, sie auszuziehen. Sie habe schon gedacht, dass sie das mit ihm möchte, Geschlechtsverkehr haben. Nach- dem er in sie eingedrungen sei, sei es schnell gegangen, bis sie die erste Ohr- feige bekommen habe. Kurz drauf habe er sie ein zweites Mal geohrfeigt. Und dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Irgendwann habe er angefangen, sie zu würgen (Urk. 7/3 F/A 8, 31 ff). Auf die Frage, was für sie nicht in Ordnung gewe- sen sei, erklärte die Beschwerdeführerin: "Der Sex wäre ok gewesen, aber die Gewalt dazu, das nicht" (Urk. 7/3 F/A 50). Diese Aussage liefert durchaus einen Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sexualkontakt an sich ein- verstanden war, nicht aber mit den dabei verübten Gewalttätigkeiten. In diesem Fall wäre der Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung man- gels Nötigungshandlung bzw. mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Ein- satz von Gewalt und der Duldung der sexuellen Handlungen bereits objektiv nicht gegeben. Unabhängig von der Einstellung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Schilderung sowie auf die WhatsApp-Nachricht des Beschwerdegegners, wo- nach er gedacht habe, dass sie auf solche Sachen stehe (Urk. 7/2 S. 2 f.), in sub- jektiver Hinsicht davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin nicht geohr- feigt, angespuckt und gewürgt hat, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen, sondern zwecks Steigerung seiner Lust, im Sinne einer Sexualpraxis. Damit fehlt es am Willen des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Aus diesem Grund liegt – zumindest mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes – in Bezug auf den Vorfall 1 keine Vergewaltigung

i. S. v. Art. 190 aStGB bzw. sexuelle Nötigung i. S. v. Art. 189 aStGB vor.

- 8 -

E. 2.5.2 Selbst wenn man – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des mutmassli- chen Einsatzes der Gewalttätigkeiten auch mit den sexuellen Handlungen an sich nicht mehr einverstanden war, so sind ihren Aussagen – wie die Staatsanwalt- schaft korrekt ausführt – keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie dies dem Beschwerdegegner verbal oder in anderer Form ausreichend klar zu verstehen gegeben hätte. So schilderte sie im Rahmen der Einvernahme, dass sie nach der ersten Ohrfeige wie kurz erstarrt sei. Nach der zweiten Ohrfeige und nachdem der Beschwerdegegner ihr ins Gesicht gespuckt habe, höre es in ihrer Erinnerung wie auf. Als er dabei gewesen sei, sie oral zu befriedigen und ihr gesagt habe, sie solle sich entspannen, habe sie für sich entschieden, dass sie mitmache, was er möchte, dann sei es schneller vorbei (Urk. 7/3 F/A 8). Auf die Frage, wie sie auf die Schläge reagiert habe, antwortete sie, dass sie ihn schockiert angesehen und Angst bekommen habe. Er habe dann einfach weitergemacht mit dem Sex (Urk. 7/3 F/A 39 ff.). Danach gefragt, ob sie dem Beschwerdegegner zu verstehen gegeben habe, dass die Gewalt für sie nicht in Ordnung gewesen sei, führte sie aus: "Verbal nicht, nein." (Urk. 7/3 F/A 51). Schliesslich erklärte sie auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, sie könne sich an einen grossen Teil nicht mehr erinnern. Er habe plötzlich angefangen, sie am Rücken zu massieren. Aber sie habe dann gar nicht mehr mit ihm gesprochen, sondern stumm neben ihm gele- gen. Das sei nicht bewusst gewesen. Einmal während dem Sex habe sie wie Angst gehabt, eine Szene zu machen, wie er reagiert. Wenn ihr jemand ins Ge- sicht schlage, dann gehe sie davon aus, dass ihm ihr Befinden nicht wichtig sei (Urk. 7/3 F/A 53 f.). In Anbetracht dieser Aussagen kann nicht von einer unzwei- deutigen, tatkräftigen Willensbezeugung, mit welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ihren den (weiteren) sexuellen Handlungen entgegenste- henden Willen klargemacht hätte, ausgegangen werden, womit – in Übereinstim- mung mit der Staatsanwaltschaft – objektiv keine Nötigungshandlung vorliegt. Wenn die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend macht, unter den geschil- derten Umständen könne von der Beschwerdeführerin gar kein Widerstand erwar- tet werden (Urk. 2 Rz 16), so ist ihr Folgendes zu entgegnen: Auch wenn das Un- behagen der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr beschriebene Angst grundsätz-

- 9 - lich nachvollziehbar ist, so erscheint aufgrund ihrer Schilderungen und mangels eines entsprechenden Versuchs nicht klar, dass die Kundgabe ihres entgegenste- henden Willens, sei es auch lediglich verbal, von Vornherein zwecklos gewesen wäre. So erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner gar nicht gemerkt habe, dass sie es nicht gutgefunden habe (Urk. 7/3 F/A 39), womit sich ein Versuch, ihm das unmissverständlich klar- zumachen, aufgedrängt hätte. Die beschriebenen Umstände, insbesondere die Hemmung davor, eine Szene zu machen bzw. die Angst vor der Reaktion des Be- schwerdegegners reichen unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die von der Vertreterin geltend gemachte Ausweglosigkeit der Lage der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. Ebenso wenig ist von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen, hat die Beschwerdeführerin doch erklärt, dass sie die Hand des Beschwerdegeg- ners weggeschoben habe, als er mit dem Finger habe anal in sie eindringen wol- len, bzw. an seiner Hand gezogen habe, als er sie gewürgt habe (Urk. 7/3 F/A 51). Sie war demnach nicht ausser Stande, sich gegen bestimmte Handlungen des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen. Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass auf- grund des durch die Beschwerdeführerin beschriebenen Verhaltens für den Be- schwerdegegner nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die von ihm vorgenom- menen sexuellen Handlungen gar nicht gewollt habe (Urk. 5 E. 4). Ihren allenfalls auch gegenüber den sexuellen Handlungen an sich gehegten inneren Widerstand hat sie – wie oben beschrieben – gemäss eigenen Angaben nicht, weder verbal noch tätlich, nach aussen kundgetan (vgl. auch Urk. 7/3 S. 1), womit es für den Beschwerdegegner auch keine Möglichkeit gegeben hat, diesen zu bemerken. Al- lein aufgrund der Äusserung, dass sie sich entspannen soll, kann – entgegen der Auffassung der Vertreterin – nicht darauf geschlossen werden, dass dem Be- schwerdegegner der dem Sexualkontakt entgegenstehende Wille der Beschwer- deführerin bewusst war. Diese erklärte schliesslich – wie oben bereits ausgeführt

– ausdrücklich, der Beschwerdegegner habe nicht gemerkt, dass es für sie nicht in Ordnung gewesen sei. Mit dieser Aussage übereinstimmend erklärte der Be- schwerdegegner in seiner WhatsApp-Nachricht, dass er die Situation wohl voll- kommen falsch eingeschätzt und aufgrund ihres Stöhnens angenommen habe,

- 10 - dass sie auf solche Sachen stehe, wofür er sich aufrichtig entschuldige (Urk. 7/3 S. 2). Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie, als der Beschwerdegegner sie oral befriedigt habe, so getan habe, als würde sie kommen, damit er aufhöre (Urk. 7/3 F/A 61). Demnach liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner in Kauf genommen hätte, den sein sexuelles Ansinnen ablehnenden Willen der Be- schwerdeführerin zu überwinden. Auch der subjektive Tatbestand der Vergewalti- gung bzw. der sexuellen Nötigung in Bezug auf den "Vorfall 1" ist nicht gegeben.

E. 2.5.3 Zum "Vorfall 2" erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegeg- ner zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr nochmals Sex initiiert habe. Dort sei er nicht so aggressiv gewesen. Er habe sie nicht geschlagen und auch nicht seinen Finger anal einführen wollen und sie auch nicht gewürgt. Er habe sie fest und grob gehalten. Es sei einfach normaler Sex gewesen (Urk. 7/3 F/A 70, 80 f.). Ge- stützt auf diese Ausführungen sind seitens des Beschwerdegegners keine Nöti- gungshandlungen erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat – gemäss eigenen An- gaben – auch keinen für den Beschwerdegegner erkennbaren (verbalen oder tätli- chen) Widerstand gegen die sexuellen Handlungen geleistet. Sie erklärte ausdrü- cklich, sie habe getan, als würde sie das wollen und mitgemacht, damit es so schnell wie möglich vorbei sei (Urk. 7/3 F/A 72). Als Grund für ihr Verhalten gab sie an, dass sie Angst gehabt habe vor einer Konfrontation (Urk. 7/3 F/A 84). Auch wenn die beschriebenen Umstände für die Beschwerdeführerin zweifels- ohne beengend gewesen sein müssen, so reichen sie nicht aus, um von einer ausweglosen Situation im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen, in welcher Widerstand bzw. zumindest ein ausdrückliches Ablehnen des Sexual- kontaktes von Vornherein zwecklos und damit nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin beschriebenen Um- stände, wonach keine Züge mehr gefahren seien, ihr Handy-Akku leer gewesen sei und sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 7/3 F/A 84; Urk. 2 Rz 13), vermögen nicht zu schlüssig zu erklären, weshalb sie sich nach dem ersten Sexualkontakt nicht aus dem Zimmer entfernte, zumal sie wachgelegen ist (Urk. 7/3 F/A 65 ff.) und sich das Zimmer des Beschwerdegegners in einer Gross-WG befunden hat (Urk. 7/3 F/A 8), womit davon auszugehen ist, dass sich Drittpersonen in ihrer

- 11 - Nähe befunden haben müssen. Auch dass sie – trotz nächtlicher Stunde – das Verlassen der Wohnung und das Anklopfen bei einer Freundin (vgl. Urk. 7/3 F/A

84) nicht dem Verbleib im Bett des Beschwerdegegners vorgezogen hat, ist nicht plausibel. Dass die Zimmertüre abgeschlossen gewesen wäre bzw. der Be- schwerdegegner sie am Weggehen gehindert hätte, macht die Beschwerdeführe- rin nicht geltend. Damit ist auch in Bezug auf Vorfall 2 der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht erfüllt.

E. 2.5.4 Betreffend "Vorfall 3" erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe um circa 08:00 Uhr wieder angefangen, sie zu küssen. Dann habe er wieder Geschlechtsverkehr initiiert. Sie sei auf allen Vieren gewesen, und er sei von hinten gekommen. Dort habe er wieder versucht, seinen Finger anal einzu- führen. Er habe wieder angefangen, sie zu würgen. Da habe sie gesagt, dass er ihr weh tun würde, und er habe sein Gewicht auf ihre Oberarme verlagert (Urk. 7/3 F/A 8, 94). Er habe dann abgebrochen, weil sie ihre Periode bekommen habe (Urk. 7/3 F/A 96). Mit Verweis auf die vorhergehenden Erwägungen liegt auch hier kein erkennbarer Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die sexu- elle Handlung vor. So hat sie weder vorgängig noch während dem Sexualakt ge- äussert, dass er damit aufhören soll. Sie hat gemäss eigenen Angaben lediglich erklärt, dass er ihr mit dem Würgen Schmerzen zufüge, worauf er reagiert hat. Damit hat sie sich allerdings nicht gegen den Beischlaf an sich gewehrt, sondern lediglich gegen das Würgen. Auch in Bezug auf Vorfall 3 kam die Staatsanwalt- schaft folglich korrekterweise zum Schluss, dass der Tatbestand der Vergewalti- gung sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise nicht gegeben ist.

E. 2.6 Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und dementspre- chend abzuweisen.

- 12 - III. 1.

E. 3 Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen; dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5).

E. 4 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 fristgerecht Be- schwerde erheben und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Ja- nuar 2024 (Urk. 5; nachfolgend: angefochtene Verfügung) sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2). Daraufhin zog die III. Strafkammer die Akten der Staatsanwaltschaft bei (Urk. 6, Urk. 7) und orientierte die Parteien mit Schreiben vom 6. Februar 2024 über den Beschwerdeeingang (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. September 2024 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Rechnung für ihre Leistungen ein (Urk. 10-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'400.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  deführerin (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und  Urk. 3/1-7 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 und Urk. 3/1-7 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240023-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. U. Siegl Beschluss vom 7. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 8. Januar 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 23. Februar 2023 bei der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehr- facher, teils versuchter sexueller Nötigung (Urk. 7/1).

2. In der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu den Tatvorwürfen befragt (Urk. 7/3).

3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen; dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5).

4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 fristgerecht Be- schwerde erheben und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Ja- nuar 2024 (Urk. 5; nachfolgend: angefochtene Verfügung) sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2). Daraufhin zog die III. Strafkammer die Akten der Staatsanwaltschaft bei (Urk. 6, Urk. 7) und orientierte die Parteien mit Schreiben vom 6. Februar 2024 über den Beschwerdeeingang (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. September 2024 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Rechnung für ihre Leistungen ein (Urk. 10-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. 1.1. Der Nichtanhandnahmeverfügung lag gemäss Aussagen der Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Sie habe den Beschwer- degegner über das Dating-App "Bumble" kennengelernt und ihn zum ersten Mal am Abend des 14. Dezember 2021 in der "C._____ Bar" in ... Zürich getroffen. Nach einem gemeinsamen Spaziergang, auf dem er sie bereits einmal geküsst habe, sei sie mit ihm um ca. 00.00 Uhr in sein Zimmer in der Wohngemeinschaft an der D._____ [Strasse] ... in ... Zürich gegangen. In seinem Zimmer habe er an- gefangen, sie zu küssen. 1.2. Konkret wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner kurz zusam- mengefasst vor, in der Nacht des 15. Dezember 2021 zwischen 00.30 Uhr und 09.00 Uhr in seinem Zimmer der Wohngemeinschaft an der D._____ [Strasse] ... in ... Zürich mehrfach vaginalen sowie oralen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vorgenommen zu haben, indem er seinen Penis in ihre Vagina und ihren Mund geführt, Oralverkehr vorgenommen und mehrfach versucht habe, seinen Finger in ihren Anus einzuführen (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/3). 1.3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme unter ausführli- cher Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin wie folgt: Aus dem vor- geworfenen Sachverhalt lasse sich nicht ableiten, inwiefern der Beschwerdegeg- ner die Beschwerdeführerin zum Beischlaf genötigt haben solle. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht das gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung geforderte Mass an möglichem und zumutbarem Wider- stand geleistet worden, zumal nicht klar sei, ob aufgrund ihres durch sie selber beschriebenen Verhaltens für den Beschwerdegegner überhaupt erkennbar ge- wesen sei, dass sie die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen gar nicht gewollt habe. Folglich müsse nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht eindeutig vom Nichtvorliegen des Tatbestandes ausgegangen werden (Urk. 5 E. 4).

- 4 - 1.4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, der Be- schwerdegegner habe ihr unstrittig Gewalt angetan. Da die Rechtsprechung Schläge und Würgen bereits als rohe Gewalt oder Brutalität qualifiziere, sei das erforderliche Mass der Gewaltanwendung für eine Nötigungshandlung bereits er- füllt. Hinzu komme das sich Setzen auf den Kopf der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende orale Penetration, der die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer körperlichen Unterlegenheit nicht habe entfliehen können. Die Ausweglosigkeit der Situation der Beschwerdeführerin sei damit durchaus gegeben. In dieser Si- tuation wäre von der Beschwerdeführerin nicht einmal ein Widerstand zu erwarten gewesen. Es sei entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft allerdings be- legt, dass die Beschwerdeführerin sich gegen den Beschwerdegegner so gut es ihr möglich gewesen sei, zur Wehrgesetzt habe, indem sie ihn mit ihrer Hand ab- gewiesen, sich starr und verkrampft verhalten habe und ihm gesagt habe, er tue ihr weh. Es sei auch aktenkundig, dass der Beschwerdegegner den Widerstand der Beschwerdeführerin bemerkt habe, indem er sie angewiesen habe, sich zu entspannen. Indem der Beschwerdegegner trotz Erkennen eines Widerstandes bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit seinen groben Sexualpraktiken weiterverfahren habe, habe er den Taterfolg mindestens in Kauf genommen. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht er- füllt. Mindestens könne nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, es läge keine strafbare Handlung vor (Urk. 2 S. 4 ff.). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nicht- anhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess- voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore"

- 5 - (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 2.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 2.4. Der vorgeworfene Sachverhalt soll sich im Jahr 2021 zugetragen haben, wo- mit er nach dem zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Sexualstrafrecht zu beurteilen ist, zumal sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 StGB). Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich der sexuellen Nötigung straf- bar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB strafbar. Eine vollständige Wider- standsunfähigkeit des Opfers ist bei den ersten drei Nötigungsmitteln nicht vor- ausgesetzt; der Tatbestand scheidet indes aus, wenn überhaupt kein Widerstand überwunden werden musste (BGE 124 IV 154 E. 3b). Gewalt im Sinne von

- 6 - Art. 190 aStGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine bru- tale Gewalt in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit sei- nem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6S.558/1996 vom 2. De- zember 1996 E. 6, 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Geschützt wer- den soll auch das Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn die- ser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Der entgegenstehende Wille muss jedoch mit einer unzweideutigen, tatkräftigen Willensbezeugung, mit wel- cher dem Täter der der sexuellen Handlung entgegenstehende Wille des Opfers klargemacht wird, manifestiert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dabei muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers dem (erzwungenen) Geschlechtsverkehr entgegensteht, und der Täter muss diesen Umstand zudem zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_2010/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3). 2.5. Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin polizei- lich einvernommen (Urk. 7/3). Ihre Aussagen sind in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 5 E. 2), weshalb um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Zusammenfassung derselben verzichtet wird. Vorab ist zu bemerken, dass mangels Befragung des Beschwerdegegners unge- wiss ist, wie er sich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stellt. Die Staatsan- waltschaft legt ihren Erwägungen jedoch implizit die Annahme zugrunde, dass es zwischen den beiden zum Geschlechtsverkehr kam. Aufgrund der momentanen Aktenlage liegen denn auch hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor (vgl. Urk. 7/2).

- 7 - Die Staatsanwaltschaft unterteilt den vorgeworfenen Sachverhalt in drei Vorfälle. Der Verständlichkeit halber soll diese Unterteilung nachfolgend übernommen wer- den (vgl. Urk. 5 E. 1.2 – 1.4). 2.5.1. Was den ersten, von der Staatsanwaltschaft als "Vorfall 1" bezeichneten Sexualkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner an- belangt, so erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei hochgegangen in das Zimmer des Beschwerdegegners. Dort habe er angefangen, sie zu küssen. Sie habe es schräg gefunden, dass er so schnell angefangen habe, sie auszuziehen. Sie habe schon gedacht, dass sie das mit ihm möchte, Geschlechtsverkehr haben. Nach- dem er in sie eingedrungen sei, sei es schnell gegangen, bis sie die erste Ohr- feige bekommen habe. Kurz drauf habe er sie ein zweites Mal geohrfeigt. Und dann habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Irgendwann habe er angefangen, sie zu würgen (Urk. 7/3 F/A 8, 31 ff). Auf die Frage, was für sie nicht in Ordnung gewe- sen sei, erklärte die Beschwerdeführerin: "Der Sex wäre ok gewesen, aber die Gewalt dazu, das nicht" (Urk. 7/3 F/A 50). Diese Aussage liefert durchaus einen Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sexualkontakt an sich ein- verstanden war, nicht aber mit den dabei verübten Gewalttätigkeiten. In diesem Fall wäre der Tatbestand der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung man- gels Nötigungshandlung bzw. mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Ein- satz von Gewalt und der Duldung der sexuellen Handlungen bereits objektiv nicht gegeben. Unabhängig von der Einstellung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Schilderung sowie auf die WhatsApp-Nachricht des Beschwerdegegners, wo- nach er gedacht habe, dass sie auf solche Sachen stehe (Urk. 7/2 S. 2 f.), in sub- jektiver Hinsicht davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin nicht geohr- feigt, angespuckt und gewürgt hat, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen, sondern zwecks Steigerung seiner Lust, im Sinne einer Sexualpraxis. Damit fehlt es am Willen des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Aus diesem Grund liegt – zumindest mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes – in Bezug auf den Vorfall 1 keine Vergewaltigung

i. S. v. Art. 190 aStGB bzw. sexuelle Nötigung i. S. v. Art. 189 aStGB vor.

- 8 - 2.5.2. Selbst wenn man – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des mutmassli- chen Einsatzes der Gewalttätigkeiten auch mit den sexuellen Handlungen an sich nicht mehr einverstanden war, so sind ihren Aussagen – wie die Staatsanwalt- schaft korrekt ausführt – keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie dies dem Beschwerdegegner verbal oder in anderer Form ausreichend klar zu verstehen gegeben hätte. So schilderte sie im Rahmen der Einvernahme, dass sie nach der ersten Ohrfeige wie kurz erstarrt sei. Nach der zweiten Ohrfeige und nachdem der Beschwerdegegner ihr ins Gesicht gespuckt habe, höre es in ihrer Erinnerung wie auf. Als er dabei gewesen sei, sie oral zu befriedigen und ihr gesagt habe, sie solle sich entspannen, habe sie für sich entschieden, dass sie mitmache, was er möchte, dann sei es schneller vorbei (Urk. 7/3 F/A 8). Auf die Frage, wie sie auf die Schläge reagiert habe, antwortete sie, dass sie ihn schockiert angesehen und Angst bekommen habe. Er habe dann einfach weitergemacht mit dem Sex (Urk. 7/3 F/A 39 ff.). Danach gefragt, ob sie dem Beschwerdegegner zu verstehen gegeben habe, dass die Gewalt für sie nicht in Ordnung gewesen sei, führte sie aus: "Verbal nicht, nein." (Urk. 7/3 F/A 51). Schliesslich erklärte sie auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, sie könne sich an einen grossen Teil nicht mehr erinnern. Er habe plötzlich angefangen, sie am Rücken zu massieren. Aber sie habe dann gar nicht mehr mit ihm gesprochen, sondern stumm neben ihm gele- gen. Das sei nicht bewusst gewesen. Einmal während dem Sex habe sie wie Angst gehabt, eine Szene zu machen, wie er reagiert. Wenn ihr jemand ins Ge- sicht schlage, dann gehe sie davon aus, dass ihm ihr Befinden nicht wichtig sei (Urk. 7/3 F/A 53 f.). In Anbetracht dieser Aussagen kann nicht von einer unzwei- deutigen, tatkräftigen Willensbezeugung, mit welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ihren den (weiteren) sexuellen Handlungen entgegenste- henden Willen klargemacht hätte, ausgegangen werden, womit – in Übereinstim- mung mit der Staatsanwaltschaft – objektiv keine Nötigungshandlung vorliegt. Wenn die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend macht, unter den geschil- derten Umständen könne von der Beschwerdeführerin gar kein Widerstand erwar- tet werden (Urk. 2 Rz 16), so ist ihr Folgendes zu entgegnen: Auch wenn das Un- behagen der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr beschriebene Angst grundsätz-

- 9 - lich nachvollziehbar ist, so erscheint aufgrund ihrer Schilderungen und mangels eines entsprechenden Versuchs nicht klar, dass die Kundgabe ihres entgegenste- henden Willens, sei es auch lediglich verbal, von Vornherein zwecklos gewesen wäre. So erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner gar nicht gemerkt habe, dass sie es nicht gutgefunden habe (Urk. 7/3 F/A 39), womit sich ein Versuch, ihm das unmissverständlich klar- zumachen, aufgedrängt hätte. Die beschriebenen Umstände, insbesondere die Hemmung davor, eine Szene zu machen bzw. die Angst vor der Reaktion des Be- schwerdegegners reichen unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die von der Vertreterin geltend gemachte Ausweglosigkeit der Lage der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. Ebenso wenig ist von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen, hat die Beschwerdeführerin doch erklärt, dass sie die Hand des Beschwerdegeg- ners weggeschoben habe, als er mit dem Finger habe anal in sie eindringen wol- len, bzw. an seiner Hand gezogen habe, als er sie gewürgt habe (Urk. 7/3 F/A 51). Sie war demnach nicht ausser Stande, sich gegen bestimmte Handlungen des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen. Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass auf- grund des durch die Beschwerdeführerin beschriebenen Verhaltens für den Be- schwerdegegner nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die von ihm vorgenom- menen sexuellen Handlungen gar nicht gewollt habe (Urk. 5 E. 4). Ihren allenfalls auch gegenüber den sexuellen Handlungen an sich gehegten inneren Widerstand hat sie – wie oben beschrieben – gemäss eigenen Angaben nicht, weder verbal noch tätlich, nach aussen kundgetan (vgl. auch Urk. 7/3 S. 1), womit es für den Beschwerdegegner auch keine Möglichkeit gegeben hat, diesen zu bemerken. Al- lein aufgrund der Äusserung, dass sie sich entspannen soll, kann – entgegen der Auffassung der Vertreterin – nicht darauf geschlossen werden, dass dem Be- schwerdegegner der dem Sexualkontakt entgegenstehende Wille der Beschwer- deführerin bewusst war. Diese erklärte schliesslich – wie oben bereits ausgeführt

– ausdrücklich, der Beschwerdegegner habe nicht gemerkt, dass es für sie nicht in Ordnung gewesen sei. Mit dieser Aussage übereinstimmend erklärte der Be- schwerdegegner in seiner WhatsApp-Nachricht, dass er die Situation wohl voll- kommen falsch eingeschätzt und aufgrund ihres Stöhnens angenommen habe,

- 10 - dass sie auf solche Sachen stehe, wofür er sich aufrichtig entschuldige (Urk. 7/3 S. 2). Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie, als der Beschwerdegegner sie oral befriedigt habe, so getan habe, als würde sie kommen, damit er aufhöre (Urk. 7/3 F/A 61). Demnach liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner in Kauf genommen hätte, den sein sexuelles Ansinnen ablehnenden Willen der Be- schwerdeführerin zu überwinden. Auch der subjektive Tatbestand der Vergewalti- gung bzw. der sexuellen Nötigung in Bezug auf den "Vorfall 1" ist nicht gegeben. 2.5.3. Zum "Vorfall 2" erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegeg- ner zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr nochmals Sex initiiert habe. Dort sei er nicht so aggressiv gewesen. Er habe sie nicht geschlagen und auch nicht seinen Finger anal einführen wollen und sie auch nicht gewürgt. Er habe sie fest und grob gehalten. Es sei einfach normaler Sex gewesen (Urk. 7/3 F/A 70, 80 f.). Ge- stützt auf diese Ausführungen sind seitens des Beschwerdegegners keine Nöti- gungshandlungen erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat – gemäss eigenen An- gaben – auch keinen für den Beschwerdegegner erkennbaren (verbalen oder tätli- chen) Widerstand gegen die sexuellen Handlungen geleistet. Sie erklärte ausdrü- cklich, sie habe getan, als würde sie das wollen und mitgemacht, damit es so schnell wie möglich vorbei sei (Urk. 7/3 F/A 72). Als Grund für ihr Verhalten gab sie an, dass sie Angst gehabt habe vor einer Konfrontation (Urk. 7/3 F/A 84). Auch wenn die beschriebenen Umstände für die Beschwerdeführerin zweifels- ohne beengend gewesen sein müssen, so reichen sie nicht aus, um von einer ausweglosen Situation im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen, in welcher Widerstand bzw. zumindest ein ausdrückliches Ablehnen des Sexual- kontaktes von Vornherein zwecklos und damit nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin beschriebenen Um- stände, wonach keine Züge mehr gefahren seien, ihr Handy-Akku leer gewesen sei und sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 7/3 F/A 84; Urk. 2 Rz 13), vermögen nicht zu schlüssig zu erklären, weshalb sie sich nach dem ersten Sexualkontakt nicht aus dem Zimmer entfernte, zumal sie wachgelegen ist (Urk. 7/3 F/A 65 ff.) und sich das Zimmer des Beschwerdegegners in einer Gross-WG befunden hat (Urk. 7/3 F/A 8), womit davon auszugehen ist, dass sich Drittpersonen in ihrer

- 11 - Nähe befunden haben müssen. Auch dass sie – trotz nächtlicher Stunde – das Verlassen der Wohnung und das Anklopfen bei einer Freundin (vgl. Urk. 7/3 F/A

84) nicht dem Verbleib im Bett des Beschwerdegegners vorgezogen hat, ist nicht plausibel. Dass die Zimmertüre abgeschlossen gewesen wäre bzw. der Be- schwerdegegner sie am Weggehen gehindert hätte, macht die Beschwerdeführe- rin nicht geltend. Damit ist auch in Bezug auf Vorfall 2 der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB nicht erfüllt. 2.5.4. Betreffend "Vorfall 3" erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe um circa 08:00 Uhr wieder angefangen, sie zu küssen. Dann habe er wieder Geschlechtsverkehr initiiert. Sie sei auf allen Vieren gewesen, und er sei von hinten gekommen. Dort habe er wieder versucht, seinen Finger anal einzu- führen. Er habe wieder angefangen, sie zu würgen. Da habe sie gesagt, dass er ihr weh tun würde, und er habe sein Gewicht auf ihre Oberarme verlagert (Urk. 7/3 F/A 8, 94). Er habe dann abgebrochen, weil sie ihre Periode bekommen habe (Urk. 7/3 F/A 96). Mit Verweis auf die vorhergehenden Erwägungen liegt auch hier kein erkennbarer Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die sexu- elle Handlung vor. So hat sie weder vorgängig noch während dem Sexualakt ge- äussert, dass er damit aufhören soll. Sie hat gemäss eigenen Angaben lediglich erklärt, dass er ihr mit dem Würgen Schmerzen zufüge, worauf er reagiert hat. Damit hat sie sich allerdings nicht gegen den Beischlaf an sich gewehrt, sondern lediglich gegen das Würgen. Auch in Bezug auf Vorfall 3 kam die Staatsanwalt- schaft folglich korrekterweise zum Schluss, dass der Tatbestand der Vergewalti- gung sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise nicht gegeben ist. 2.6. Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und dementspre- chend abzuweisen.

- 12 - III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes stellen. Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungsrechtli- chen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkreti- siert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 1.2. Nachdem die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sofort abzuweisen ist, erweist sich diese, beziehungsweise erweisen sich die damit ver- bundenen Zivilansprüche, als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 1.3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführerin ist wegen ihres Unterliegens keine Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'400.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  deführerin (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und  Urk. 3/1-7 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 und Urk. 3/1-7 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. U. Siegl