Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete mehrere Strafanzeigen gegen verschiedene Personen. Namentlich erstattete er am 15. April 2019 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 10/11/2) und am 7. Oktober 2022 gegen B._____ (Urk. 10/1). Am 12. April 2023 ergänzte er die Strafanzeige gegen B._____ und warf ihm unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Betrug und un- lauteren Wettbewerb vor (Urk. 10/3). Zusammengefasst geht es in den Strafanzei- gen um folgenden Sachverhalt: A._____ habe bei der C1._____ AG eine Kran- kentaggeldversicherung gehabt. Als er erkrankt sei, sei es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen. Er habe zunächst die C2._____ AG eingeklagt, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage wegen feh- lender Passivlegitimation der C2._____ AG abgewiesen habe. B._____ habe durch sein Verhalten verursacht, dass er (A._____) die C2._____ AG statt die C1._____ AG eingeklagt habe. B._____ habe (als Angestellter der C1._____ AG) in den Verfahren den Vertreter der C._____ begleitet. Die C2._____ AG habe dem Sozialversicherungsgericht das Versicherungsdossier von A._____ einge- reicht und die Herausgabe der IV-Akten beantragt. Die C1._____ AG habe im Ge- richtsverfahren falsche Behauptungen aufgestellt. Namentlich habe sie einen ver- fälschten Versicherungsantrag eingereicht. Aufgrund dieses Dokuments habe das Sozialversicherungsgericht A._____ tiefere Krankentaggelder zugesprochen, als ihm seiner Ansicht nach zugestanden hätten. Am 16. Januar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Ein- stellungsverfügung in Bezug auf B._____ (Urk. 5).
E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung. Die dem Beschwerdegegner 1 zugespro- chene Entschädigung sei zu hoch (Urk. 2 S. 2 und S. 16). Gemäss Dispositiv-Zif- fer 4 der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdegegner 1 eine Entschä- digung aus der Staatskasse ausgerichtet (vgl. Urk. 5 S. 12). Inwiefern der Be- schwerdeführer diesbezüglich im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbar selbst betroffen sein soll, legt er nicht dar (vgl. Urk. 2 und Urk. 6) und ist auch nicht offensichtlich. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme des Gesagten –einzutreten.
- 4 -
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1).
E. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass im Gerichtsverfahren die damalige Beklagte (C1._____ AG) behauptet habe, es sei ihr gegenüber nie ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden (Urk. 2 S. 7). Gemäss der Staatsanwaltschaft fehle es am subjektiven Tatbestand. Dem Beschwerdegegner 1 sei nicht nachzu- weisen, dass er um die Urheberschaft der handschriftlichen Änderungen auf dem fraglichen Dokument gewusst habe (Urk. 2 S. 7). Es sei aber nicht sicher, ob F._____ die handschriftlichen Änderungen vorgenommen habe, wie die Staatsan- waltschaft annehme. In der Einvernahme habe F._____ angegeben, dass er
- 5 - keine Ahnung habe, wer im Versicherungsantrag die Fr. 250'000.– handschriftlich gestrichen habe. Vier Tage später habe er bei einem Anruf dem Staatsanwalt er- klärt, er habe wohl die handschriftlichen Änderungen vorgenommen. Ganz sicher sei er sich aber nicht. Gehe man davon aus, dass nicht die Angaben beim Anruf, sondern bei der Einvernahme korrekt seien, habe nicht F._____, sondern sonst jemand die Änderungen auf dem Dokument vorgenommen. In diesem Fall sei es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdegegner 1 davon gewusst habe. Der Zeuge G._____ habe erklärt, solche nachträglichen Änderungen seien zwar nicht gerade üblich, aber doch ab und zu vorgekommen. Der Beschwerdegegner 1 habe sämt- liche Gerichtsverfahren in dieser Sache auf Seiten der jeweiligen Beklagten be- treut und insbesondere den zuständigen Anwalt instruiert. Es sei anzunehmen, dass die objektiv falsche Behauptung in den Rechtsschriften, es sei nie ein Lohn des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden, auf Anga- ben des Beschwerdegegners 1 beruhten. Der subjektive Tatbestand sei erfüllt (Urk. 2 S. 8).
E. 3.3 Die Behauptung der Beklagten (Versicherung) vor dem Sozialversicherungs- gericht, ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden, ist grundsätzlich nicht strafbar. Blossen Behauptungen fehlt grundsätzlich die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB. Wes- halb dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Behauptung letztlich vom Sozialversicherungsgericht weniger zugesprochen worden sein soll, als er dort beantragt hatte, geht aus der Beschwerde (Urk. 2 und Urk. 6) nicht hervor. Na- mentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern aus dem Urteil des Sozial- versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2018 ersichtlich ist, dass die Behauptung für einen allenfalls beim Beschwerdeführer entstandenen Schaden natürlich und adäquat kausal sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Schliesslich war der Beschwerdeführer in jenem Verfahren der Kläger und hatte insofern seine Forderung grundsätzlich zu beweisen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2018 Urk. 10/11/3/1 S. 4 Rz. 1.5). F._____ hat am 17. Juni 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, das "nein" habe er hingeschrieben. Wer Fr. 250'000.– durchgestrichen habe, wisse er
- 6 - nicht (Urk. 10/11/6 S. 8). Am 21. Juni 2022 rief er die Staatsanwaltschaft an und erklärte, er habe die Lohnsumme auf dem Antrag angepasst und auch das "nein" stamme von ihm (vgl. Urk. 10/11/12/1 Aktennotiz vom 21. Juni 2022). F._____ war Vermittler von Versicherungen. Für die C1._____ AG soll er als Broker gear- beitet haben. Er habe unabhängige Beratungen gemacht und sei nicht an eine Gesellschaft gebunden gewesen (vgl. Urk. 10/11/6 S. 5 f.). Wird den Aussagen von F._____ gefolgt, ist die Behauptung der C1._____ AG im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nachvollziehbar. Aus den Aussagen von F._____ geht hervor, dass er Mühe hatte, sich an die kon- kreten Ereignisse im Einzelnen zu erinnern (Urk. 10/11/6 S. 7 ff.). Selbst wenn seine Begründung zur Änderung des Versicherungsantrags nicht als überzeugend zu bewerten wäre, ändert dies nichts daran, dass er ausgesagt hat, er habe das "nein" hingeschrieben (vgl. Urk. 10/11/6 S. 8). Er hat bei der Befragung der Staatsanwaltschaft jeweils markiert, was seine Schrift war. Seine Aussage in Be- zug auf das "nein" lässt sich daher auch durch das Erkennen der eigenen Schrift stützen. Dass er sich nach derart langer Zeit (fast 18 Jahre seit der Änderung des Versicherungsantrags) nicht mehr an die konkreten Einzelheiten zu erinnern ver- mag, ist nicht ungewöhnlich. Er hat sich mit der Aussage selbst belastet, da ihn die Staatsanwaltschaft als Beschuldigten einvernommen hat und ihm ein Urkun- dendelikt vorhielt (vgl. Urk. 10/11/6 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat ihr Ermessen nicht unangemessen ausgeübt, wenn sie von der Annahme ausging, F._____ habe die Änderungen vorgenommen. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass nicht F._____ die Änderungen vorgenommen hat, sondern jemand anders, wäre dar- aus nicht ohne weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 wusste, die Behauptung vor dem Sozialversicherungsgericht, der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– de- klariert worden, habe unzutreffend sein können. Die Aussagen des Zeugen G._____, wonach es ab und zu vorgekommen sei, dass bei der Versicherung An- träge schriftlich abgeändert worden seien, ändert daran nichts. Er sagte nämlich weiter aus, handschriftliche Veränderungen seien grundsätzlich von einem Mitar-
- 7 - beiter der Versicherung mit einem Visum des Mitarbeiters daneben gekennzeich- net worden (Urk. 10/11/7 S. 10). Der Beschwerdeführer behauptet in der Be- schwerde nicht, auf dem Antrag sei ein solches Visum angebracht (vgl. Urk. 2). Sodann erklärte G._____, er habe sich nicht gefragt, von wem die Änderungen stammen, weil diese teilweise von Versicherungsnehmern und Vertretern ge- macht worden seien (Urk. 10/11/7 S. 10). Die Aussagen von G._____ stützen die Aussagen von F._____, weil neben den Änderungen kein Visum angebracht ist. Es scheint nicht möglich, die Behauptung zu widerlegen, der Versicherung sei zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden. Eine Verletzung von Art. 319 StPO ist nicht gege- ben. Es kann offen bleiben, ob das Dokument überhaupt beweistauglich ist (vgl. Urk. 2 S. 8 f.).
E. 3.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die damalige Beklagte (C1._____ AG) habe geltend gemacht, die Lohnangabe von Fr. 250'000.– auf dem Versicherungsantrag sei von Seiten der H._____ AG hand- schriftlich durchgestrichen worden, bezieht sich auf die Beschwerdeantwort vom
18. Januar 2019 der C1._____ AG (Urk. 2 S. 7). Diese Beschwerdeantwort hatte die C1._____ AG dem Bundesgericht im Verfahren 4A_626/2018 eingereicht (vgl. Urk. 10/11/3). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_626/2018 vom 17. April 2019 nicht auf diese Behauptung abgestellt, da die Behauptung neu war (E. 2.4.3). Die Behauptung der C1._____ AG vor Bundesgericht hat keinen (ad- äquat) kausalen Schaden beim Beschwerdeführer verursacht. Der Tatbestand des (vollendeten) Betrugs entfällt. Für einen Versuch fehlt eine taugliche Tathand- lung. Noven werden vor Bundesgericht grundsätzlich nicht gehört (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da der Eingabe von Noven vor Bundesgericht eine minimale objektive Ge- fährlichkeit des Täterverhaltens fehlt, bliebt ein untauglicher Betrugsversuch hier straflos (vgl. dazu BGE 140 IV 150 E. 3.6).
E. 3.5 Zusammenfassend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers bezüglich der Behauptungen der Versicherung im Rahmen der gerichtlichen Auseinanderset- zungen nicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist insofern nicht zu bean- standen.
- 8 -
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, bezüglich des zweiten vorgeworfenen Betrugs gehe es darum, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise zuerst die C2._____ AG eingeklagt habe, statt die C1._____ AG. Dem Beschwerdegegner 1 werde in der Strafanzeige kein aktives Verhalten vorgeworfen. In der Strafanzeige werde erwähnt, dass die damalige Rechtsvertre- tung der Meinung gewesen sei, der Anspruch richte sich gegen die C2._____ AG. Mangels Garantenstellung des Beschwerdegegners 1 falle die Anwendung von Art. 146 StGB ausser Betracht (Urk. 5 S. 10).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass dem Be- schwerdegegner 1 kein aktives Verhalten nachzuweisen sei. Das werde in den Strafanzeigen vom 12. April 2023 und vom 13. Oktober 2023 dargelegt. Es sei der Beschwerdegegner 1 gewesen, der aktiv mit dem Beschwerdeführer von der I._____-strasse … in J._____ in dieser Sache korrespondiert und sich mit ihm be- sprochen habe, obschon einzig die C2._____ AG dort einen Telefonbucheintrag und ihren Sitz gehabt habe. Die C1._____ AG habe dagegen dort weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung gehabt. Die Korrespondenz über ausstehende Prämien sei mit der C2._____ AG geführt worden. Während des Gerichtsverfah- rens habe der Beschwerdegegner 1 lange den Schein geschaffen bzw. schaffen lassen oder verstärkt, dass das Versicherungsverhältnis mit der C2._____ AG be- stehe (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 6).
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die Strafanzeigen verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Begründung der Beschwerde in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Nach den unbestrittenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung soll die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Meinung gewesen sein, der Anspruch richte sich gegen die C2._____ AG. Insofern wäre primär die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers getäuscht worden, wodurch sie den Be- schwerdeführer falsch beraten hatte, was schliesslich zum angeblichen Schaden beim Beschwerdeführer geführt haben soll. Es ist insofern nicht ohne Weiteres er-
- 9 - sichtlich, wie der Beschwerdeführer durch die Täuschung unmittelbar und direkt betroffen und insofern Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist. Wer Partei eines Vertrags ist, ergibt sich regelmässig aus den Anträgen zu einem Vertragsabschluss bzw. Verträgen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Be- schwerde keine entsprechenden Belege zum hier relevanten Vertrag eingereicht (vgl. Urk. 3/1-4). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Anträge betreffend Er- werbsausfall stets an die "C1._____" adressiert waren (vgl. Urk. 10/11/10/1). Inso- fern ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sein soll, mit wem er bzw. die H._____ AG einen Vertrag geschlossen hatte. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts (Urk. 2 S. 10). Namentlich ist nicht entscheidend, ob die Korrespondenz über den Beschwerdegegner 1 an eine Adresse lief, die allenfalls mit dem Sitz der C2._____ AG übereinstimmte. Auch wenn die Korrespondenz über ausstehende Prämien über die C2._____ AG geführt wurde, musste dem offenbar anwaltlich beratenen Beschwerdeführer klar sein, dass massgebend war, wer Partei des Vertrags ist. Auch das angebliche Verhalten des Beschwerdegegners 1 vor Ge- richt ändert daran nichts. Die beklagte Person ist (aus strafrechtlicher Sicht) nicht dafür verantwortlich, dass der Kläger die allenfalls fehlende Passivlegitimation der Beklagten möglichst rasch erkennt. Nach dem Gesagten fehlt es für einen Betrug an einer arglistigen Täuschungs- handlung, die einen angeblichen Schaden verursacht haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, bei den Vorwürfen des unlauteren Wettbe- werbs und des unbefugten Beschaffens von Personendaten handle es sich um Antragsdelikte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer spätestens ab dem
21. Juli 2022 Kenntnis über die Rolle des Beschwerdegegners 1 gehabt (Einver- nahme vom 21. Juli 2022 des Beschwerdegegners 1 damals noch als Zeuge). Ein entsprechender Strafantrag habe spätestens bis zum 21. Oktober 2022 erfolgen müssen. Das sei nicht geschehen. Es fehle an der prozessualen Voraussetzung zur Strafuntersuchung (Urk. 5 S. 10).
- 10 -
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach der Einvernahme kei- neswegs, jedenfalls nicht sicher und zuverlässig, um die Rolle des Beschwerde- gegners 1 bei den vorgeworfenen Delikten gewusst. Bei jener Einvernahme sei es einzig um das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers gegen die C1._____ AG gegangen und die jenes Verfahren betreffenden Vorwürfe der Urkundenfälschung bzw. des Prozessbetrugs. Entsprechend seien dem Beschwerdegegner 1 auch nur Dokumente der C1._____ AG vorgelegt worden. Dass Personendaten ohne Einverständnis des Beschwerdeführers von seinem Taggeldversicherer, der C1._____ AG, an die C2._____ AG sowie deren Rechtsvertreter gegangen seien und später an die K._____ AG sowie an den Beschwerdegegner 1, auch als er nicht mehr bei der C1._____ AG angestellt gewesen sei, und was die Rolle des Beschwerdegegners 1 dabei gewesen sei, sei in keiner Weise angesprochen wor- den. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 häufig nur von der "C._____" gespro- chen, wobei anzunehmen gewesen sei, er meine damit die C1._____ AG. Seine Angaben zum Arbeitsvertrag seien unklar gewesen und hätten sich später als falsch erwiesen. Die Umstände, welche beim Beschwerdeführer dazu geführt hät- ten, dass er fälschlicherweise angenommen habe, er habe den Taggeldanspruch gegenüber der C2._____ AG, mithin der Sachverhalt, aus dem sich der Vorwurf des unerlaubten Wettbewerbs herleite, sei mit einer Ausnahme damals gar kein Thema gewesen. Einzig die Besprechung in J._____ mit dem Beschwerdeführer habe damit einen Zusammenhang. Dazu habe der Beschwerdegegner 1 aber gar keine Angaben gemacht, da er sich nicht mehr habe erinnern können. In der Ein- vernahme vom 17. Januar 2023 sei es zwar noch immer um die Gerichtsverfah- ren des Beschwerdeführers mit der C1._____ AG und dem mit diesen in Zusam- menhang stehenden Vorwurf des Prozessbetrugs und der Urkundenfälschung ge- gangen. Allerdings habe sich aus den Angaben des Beschwerdegegners 1 erge- ben, dass er diesen Prozess selbst dann noch geführt habe, als er gar nicht mehr bei der C._____ angestellt gewesen sei. Das habe beim Beschwerdeführer zur Vermutung geführt, der Beschwerdegegner 1 habe auch noch nach seiner Anstel- lung bei der C1._____ AG den Fall bearbeitet und sei in eine unbefugte Beschaf- fung von Personendaten involviert gewesen. Das habe sich auch bewahrheitet. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 habe die C1._____ AG bestätigt, dass der
- 11 - Beschwerdegegner 1 nur bei ihr (und nicht bei der C2._____ AG) angestellt ge- wesen sei, und zwar vom 1. August 2001 bis 30. November 2015. Auch hätten sich klare Hinweise betreffend den unlauteren Wettbewerb, insbesondere im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsort des Beschwerdegegners 1 ergeben. So habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, sein Arbeitsplatz sei an der I._____-strasse … in J._____ gewesen. Am 12. April 2023, innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist, ausgehend von der Einvernahme vom 17. Januar 2023, sei der Strafantrag er- folgt. Genaueres sei dem Beschwerdeführer dann primär aufgrund der Angaben und Dokumente bekannt geworden, welche die C1._____ AG am 5. September 2023 eingereicht habe. Diesen sei zu entnehmen gewesen, dass der Beschwer- degegner 1 bzw. die K._____ AG den Fall nach seiner Anstellung bei der C1._____ AG weiter betreut habe. Das habe zur Erneuerung und teilweisen Er- weiterung der bereits eingereichten Strafanzeige mit Strafanzeige nebst Strafan- trag vom 13. Oktober 2023 geführt (Urk. 2 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 6).
E. 5.3 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit de- ren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zu- verlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich er- scheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, we- gen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Massge- bend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die an- tragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, be- ginnt die Frist nicht zu laufen. Nach der Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinwei- sen).
- 12 -
E. 5.4 In der Strafanzeige vom 12. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seine bisherige Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 und weitete diese aus. Er stellte Strafantrag betreffend mögliche Straftaten im Vorfeld und im Rah- men des Gerichtsprozesses des Beschwerdeführers gegen die C2._____ AG vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 179novies StGB (unbefugtes Beschaffen von Personendaten), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG (unlauterer Wettbe- werb). Er führte aus, vor dem Gerichtsprozess gegen die C1._____ AG habe er einen Gerichtsprozess gegen die C2._____ AG geführt. Diese Klage sei mangels Passivlegitimation abgewiesen worden. Die C2._____ AG habe in der Klageant- wort so argumentiert, als habe der Beschwerdeführer mit ihr den Versicherungs- vertrag abgeschlossen und sie habe auch über alle Unterlagen bezüglich des Ver- sicherungsverhältnisses verfügt. Am 3. Februar 2014 habe sie dem Sozialversi- cherungsgericht das gesamte, den Beschwerdeführer betreffende Versicherungs- dossier, eingereicht. Die C2._____ AG habe zudem die Edition der IV-Akten be- antragt und das Gericht habe dem stattgegeben. Erst in der Duplik habe sie die fehlende Passivlegitimation geltend gemacht. Der Beschwerdegegner 1 habe mit der C1._____ AG einen Arbeitsvertrag gehabt, aber nicht mit der C2._____ AG. Der Beschwerdegegner 1 habe als Mitarbeiter der C._____ den Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer begleitet. Der Vorwurf des unbefugten Beschaffens von Personendaten beziehe sich auf die IV-Akten und das Versicherungsdossier. Über die Rolle des Beschwerdegegners 1 habe der Beschwerdeführer frühestens mit der Einvernahme vom 17. Januar 2023 Klarheit erhalten. In Bezug auf die an- geblich irreführende Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 bestehe der Verdacht des unlauteren Wettbewerbs. Dabei gehe es vor allem um die Verschleierung und Irreführung gegen wen sich der um- strittene Krankentaggeldanspruch des Beschwerdeführers gerichtet habe, mit wem die Verhandlungen geführt worden seien, wer einzuklagen gewesen sei und wer welche Akten besitze und einsehen dürfe (Urk. 10/3).
E. 5.5 In Bezug auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs sind – selbst wenn die Antragsfrist eingehalten wäre – die Tatbestände von Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG nicht erfüllt. Das UWG schützt den Wettbewerb. Die
- 13 - betreffende Handlung muss den Wettbewerb, also das Verhältnis zwischen den Konkurrenten oder zwischen Anbietern und Kunden, beeinflussen können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2018 vom 29. Mai 2019 E. 5.1 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 2.3.1). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige keine potenti- ell wettbewerbsrelevante Situation beschrieben. Vielmehr hatte er den Versiche- rungsvertrag bereits mit der C1._____ AG geschlossen. Das dem Beschwerde- gegner 1 vorgeworfene Verhalten erfolgte zeitlich nach dem Vertragsabschluss und ist nicht wettbewerbsrelevant. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs ist nicht erfüllt.
E. 5.6 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 21. Juli 2022 als Zeuge aus, er habe den Anwalt begleitet. Diesem seien sämtliche Akten zugestellt worden (Urk. 10/11/8 S. 7 f.). Er (der Beschwerdegegner 1) sei bei der C2._____ und bei der C1._____ AG tätig gewesen. Aber das sei 2004 noch nicht so gewesen. 2004 habe er einen Arbeitsvertrag mit der C1._____ AG gehabt (Urk. 10/11/8 S. 13). Aus der Einvernahme vom 21. Juli 2022 geht nicht mit genügender Sicherheit her- vor, dass der Beschwerdegegner 1 möglicherweise Personendaten von der C1._____ AG für die C2._____ AG beschafft haben könnte. Der Beschwerdegeg- ner 1 sagte aus, dem Anwalt seien sämtliche Akten zur Verfügung gestellt wor- den. Insofern musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass dies im Verfah- ren gegen die C2._____ AG der Fall sein konnte, weil dort gemäss seiner Darstel- lung in der Strafanzeige das gesamte Versicherungsdossier eingereicht worden war. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass das Dossier im Verfahren gegen die C1._____ AG ebenfalls eingereicht worden ist. Soweit es um die konkrete Funktion des Beschwerdegegners 1 ging, war aufgrund der Einvernahme vom 21. Juli 2022 nicht klar, ob der Beschwerdegegner 1 beim Verfahren gegen die C2._____ AG involviert war. Die allgemein gehaltene Aussage, der Beschwerde- gegner 1 habe den Anwalt beim Prozess begleitet, ist noch kein sehr konkreter Hinweis, dass der Beschwerdegegner 1 der C2._____ AG bzw. deren Anwalt das Dossier des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt haben soll. In der Einver- nahme vom 21. Juli 2022 wurde der Prozess gegen die C2._____ AG nicht ange-
- 14 - sprochen und auch die Rolle des Beschwerdegegners 1 in jenem Prozess nicht konkret thematisiert. Die Aussage des Beschwerdegegners 1 zur Begleitung des Anwalts konnte sich auch auf den Prozess gegen die C1._____ AG beziehen, zu- mal er einzig aussagte, er sei in dieses Zivilverfahren involviert gewesen (Urk. 10/11/8 S. 7). Dass es zwei Klagen bzw. Verfahren gegeben hatte, wurde dabei nicht thematisiert. Schliesslich waren auch die Angaben des Beschwerde- gegners 1 zu seinem Anstellungsverhältnis vage. Aus seinen Aussagen ging nicht genügend klar hervor, für wen er im Zeitpunkt der Klage gearbeitet hatte. Dies war gemäss Strafanzeige erst durch das Schreiben der C1._____ AG vom 26. Ja- nuar 2023 konkret bekannt (Urk. 10/3 S. 5). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er in- nerhalb von drei Monaten nach der Einvernahme vom 21. Juli 2022 keinen Straf- antrag gestellt hat. Ein genügend konkreter Verdacht gegen den Beschwerdegeg- ner 1 bezüglich des Vorwurfs des Beschaffens von Personendaten bestand zu je- nem Zeitpunkt nicht.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer behauptet in der Strafanzeige, die C2._____ AG habe am 3. Februar 2014 das gesamte – den Beschwerdeführer betreffende – Versicherungsdossier eingereicht (Urk. 10/3 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer darin oder bezüglich einer zeitlich früheren Handlung eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 179novies StGB des Beschwerdegegners 1 erkennen will, steht der Strafverfolgung die Verjährung entgegen. Da Art. 179novies StGB eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, beträgt die Verjährung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
E. 5.8 In Bezug auf die Einsicht in die IV-Akten ist zu bemerken, dass ein Gericht über den Antrag der C2._____ AG befand. Es ist einer beklagten Person gestat- tet, Beweisanträge bzw. Editionsbegehren zu stellen, auch wenn sie sich später auf die fehlende Passivlegitimation beruft. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. ein "Beschaffen" von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB liegt damit nicht vor.
- 15 -
E. 5.9 Der Beschwerdeführer führt in seiner Ergänzung zur Beschwerde aus, die C1._____ AG habe in der Duplik vom 14. August 2017 ohne Einwilligung des Be- schwerdeführers die von der C2._____ AG erlangten IV-Akten des Beschwerde- führers beim Sozialversicherungsgericht eingereicht. Dieser Akt sei noch nicht verjährt (Urk. 6 S. 2 f.). Aufgrund dieser Behauptung ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion der Be- schwerdegegner 1 tätig gewesen sein soll. Das Einreichen von Akten in Gerichts- verfahren ist nicht grundsätzlich verboten, auch wenn es sich dabei um persön- lichkeitsbezogene Informationen der Gegenseite handelt. Inwiefern das Einrei- chen der IV-Akten nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern geradezu strafrechtlich relevant gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar (vgl. Urk. 6 S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Prozessen sachgerechte Einga- ben zulässig sind. Inwiefern das Einreichen von IV-Akten in einem Fall um Tag- geldversicherungsansprüche nicht sachgerecht gewesen sein soll, ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch legt dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde nä- her dar. Seine Beschwerde ist insofern unbegründet.
E. 6.1 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, in der Strafanzeige werde in diesem Zusammenhang ein Schreiben vom 8. Juni 2006 erwähnt. Urkundenfälschung verjähre nach 15 Jahren. Entsprechend sei das Verfahren einzustellen (Urk. 5 S. 11).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verjährung beruhe auf der Annahme, dass die handschriftlichen Änderungen auf dem relevanten Versicherungsantrag bereits bei der Antragstellung vorgenommen worden seien, mithin im Jahr 2004. Die Urkunde sei aber erst mit der Klageantwort der C1._____ AG vom 16. Januar 2017 in einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eingereicht worden. Es stehe nicht fest, ob die Änderungen nicht erst kurz davor erfolgten, mithin in der Absicht, damit Einfluss auf das erst damals hängige Gerichtsverfah- ren zu nehmen. Die Verjährung laufe diesfalls erst Anfang Januar 2032 ab. Im Zweifel sei die Frage durch das Gericht zu entscheiden (Urk. 2 S. 13).
- 16 -
E. 6.3 Ein Schreiben vom 8. Juni 2006 ist weder in der Strafanzeige vom 15. April 2019, noch in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2022 noch in der Strafanzeige vom 12. April 2023 erwähnt. Insofern ist die Argumentation der Staatsanwalt- schaft anhand der zur Verfügung gestellten Akten nicht nachvollziehbar. Wie vorne dargelegt, soll F._____ die Änderungen auf dem Versicherungsantrag vorgenommen haben. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb dem Be- schwerdegegner 1 Urkundenfälschung vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer er- läutert dies in der Beschwerde nicht substantiiert (vgl. Urk. 2 und Urk. 6).
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Vorwurf der Verletzung des Datenschutzgesetzes sei zu wenig konkret und durch nichts belegt, um einen genügend konkreten Anfangsverdacht zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung zu begründen. Es sei anzumerken, dass die Verletzungen des Da- tenschutzgesetzes nach Art. 60 ff. DSG gemäss Art. 66 DSG nach fünf Jahren verjähren. Es seien daher bereits die Mehrheit der möglichen Vorwürfe verjährt (Urk. 5 S. 11 f.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einwand der Staatsanwaltschaft sei pauschal gehalten. Die Strafanzeige vom 13. Januar 2023 widerspreche ihm. Dort werde ausgeführt, es gehe um den verletzten Schutz besonders schützens- werter Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG. Das bedürfe kaum grosser Erklärungen und sei in Bezug auf den Vorwurf der Beschaffung von Per- sonendaten im Sinne von Art. 179novies StGB dargelegt und belegt worden. Das Versicherungsdossier der Krankentaggeldversicherung habe offenkundig eine Vielzahl von besonders schützenswerten Personendaten enthalten. Das gelte erst recht für die IV-Akten, welche vom Gericht beigezogen worden seien. Auf der Hand liege eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSG. Es seien Daten vom Taggeld- versicherer (C1._____ AG) an Dritte (C2._____ AG) weitergegeben worden, ob- schon dies die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Versicherungsver- trag ausdrücklich verbieten würden. Dennoch seien die Daten entgegen Art. 65 DSG weitergegeben worden. Die Dritten hätten keine Gewähr geboten, die Daten im Sinne von Art. 9 DSG ausreichend zu sichern. Die Daten seien ausschliesslich
- 17 - von der C2._____ AG, dem Beschwerdegegner 1 nach seiner Anstellung bei der C1._____ AG und von der K._____ AG ohne Information an den Beschwerdefüh- rer und entgegen Art. 19 DSG beschafft worden. Das alles sei nach Art. 61 lit. b DSG strafbar und in der Strafanzeige vom 13. Januar 2023 konkret vorgetragen worden. Die Verletzung von Art. 19 DSG sei nach Art. 60 Abs. 1 DSG strafbar. Die Staatsanwaltschaft verweise bezüglich der Verjährung auf ein Leistungsblatt der K._____ AG (Beilage 5 zur Eingabe der C1._____ AG an die Staatsanwalt- schaft vom 5. September 2023). Auszugehen sei wohl von einem Dauerdelikt, bei welchem die Verjährung zu laufen beginne, wenn das strafbare Verhalten ende. Nach der genannten Schlussabrechnung der K._____ AG vom 4. Juni 2019 sei noch deren Schlussbericht vom 13. Juni 2019 ergangen. Es sei davon auszuge- hen, dass dann das strafbare Verhalten geendet habe (Urk. 2 S. 14 f.).
E. 7.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 DSG machen sich private Personen strafbar, a) die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 DSG verletzen, indem sie vor- sätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen; b) die es vorsätzlich unterlassen: (1) die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Ab- satz 1 DSG zu informieren, oder (2) ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 DSG zu liefern. Einen Fall von Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend. Das strafrechtliche Unterlassen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG liegt dann vor, wenn der Täter den Zeitpunkt verstreichen lässt, in welchem er die Per- son zu informieren hat. Die Information der betroffenen Person muss spätestens im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erfolgen (vgl. Kurt Pärli/Nathalie Flück, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Dominika Blonski (Hrsg.), Datenschutzgesetz (DSG),
2. Auflage, Bern 2023, N. 13 zu Art. 19 DSG). Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, ist bei der Bekanntgabe der Personendaten an Dritte und spätestens innerhalb eines Monats nach der Beschaffung zu infor- mieren (Art. 19 Abs. 5 DSG; Pärli/Flück, a.a.O., N. 14 zu Art. 19 DSG). In der Strafanzeige betreffend Art. 179novies StGB führte der Beschwerdeführer aus, am 3. Februar 2014 habe die C2._____ AG dem Sozialversicherungsgericht das gesamte, den Beschwerdeführer betreffende Versicherungsdossier einge-
- 18 - reicht. Die C2._____ AG habe zudem die Edition der IV-Akten beantragt und das Gericht habe dem stattgegeben (Urk. 10/3 S. 2 f.). Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den relevanten Zeitpunkt zur Mittei- lung verpasst, ist in Bezug auf die Einreichung der Akten beim Sozialversiche- rungsgericht verjährt (vgl. zur Verjährung Art. 66 DSG). Ebenso in Bezug auf die Edition der IV-Akten. Kommt hinzu, dass hier keine Informationspflicht des Be- schwerdegegners 1 bestanden haben kann, weil das Gericht die Akten beizog und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren vom Beizug der Akten erfuhr. Wird auf das Leistungsblatt der K._____ AG abgestellt (Beilage 5 zur Eingabe der C1._____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023; Urk. 10/10/7), so ergibt sich aus der Leistungsübersicht, dass im Jahre 2019 keine Akten beige- zogen wurden. Der entsprechende Vorwurf ist daher ebenfalls verjährt. Schliesslich ist auch der in der Ergänzung zur Beschwerde genannte Vorgang verjährt, wonach die C1._____ AG am 14. August 2017 die IV-Akten dem Sozial- versicherungsgericht eingereicht haben soll (Urk. 6 S. 2 f.).
E. 7.4 Gemäss Art. 61 lit. b DSG machen sich private Personen strafbar, die vor- sätzlich die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Bei Art. 61 lit. b DSG besteht die Tathandlung in der Übergabe der Datenbearbei- tung. Mit der Übergabe ist das Delikt – sofern die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSG nicht gegeben sind – vollendet. Der weitere Besitz der Daten durch den Empfänger ist eine Folge der Übergabe und wird in Art. 61 lit. b DSG nicht erwähnt. Damit wird die Strafbarkeit des Übergebers aber nicht um die Dauer des Besitzes durch den Empfänger verlängert. Ein Dauerdelikt liegt in Be- zug auf Art. 61 lit. b DSG nicht vor. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung von Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2 und S. 17). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Die angefochtenen Verfügungen sind je separat ergangen und betreffen verschiedene Personen. Der
- 19 - Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern die Gefahr sich widersprechender Entscheide konkret bestehen soll (vgl. Urk. 2 S. 17).
E. 9.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).
E. 9.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Eingabe eingereicht, weshalb er ebenfalls nicht zu entschädigen ist.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 3'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 9 und Urk. 11). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer - 20 - zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde Fürsprecher lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-4, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2022/10038116, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-4, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2022/10038116, ge- gen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 21 - Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240020-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 4. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 16. Januar 2024, B-8/2022/10038116
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete mehrere Strafanzeigen gegen verschiedene Personen. Namentlich erstattete er am 15. April 2019 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 10/11/2) und am 7. Oktober 2022 gegen B._____ (Urk. 10/1). Am 12. April 2023 ergänzte er die Strafanzeige gegen B._____ und warf ihm unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Betrug und un- lauteren Wettbewerb vor (Urk. 10/3). Zusammengefasst geht es in den Strafanzei- gen um folgenden Sachverhalt: A._____ habe bei der C1._____ AG eine Kran- kentaggeldversicherung gehabt. Als er erkrankt sei, sei es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen. Er habe zunächst die C2._____ AG eingeklagt, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage wegen feh- lender Passivlegitimation der C2._____ AG abgewiesen habe. B._____ habe durch sein Verhalten verursacht, dass er (A._____) die C2._____ AG statt die C1._____ AG eingeklagt habe. B._____ habe (als Angestellter der C1._____ AG) in den Verfahren den Vertreter der C._____ begleitet. Die C2._____ AG habe dem Sozialversicherungsgericht das Versicherungsdossier von A._____ einge- reicht und die Herausgabe der IV-Akten beantragt. Die C1._____ AG habe im Ge- richtsverfahren falsche Behauptungen aufgestellt. Namentlich habe sie einen ver- fälschten Versicherungsantrag eingereicht. Aufgrund dieses Dokuments habe das Sozialversicherungsgericht A._____ tiefere Krankentaggelder zugesprochen, als ihm seiner Ansicht nach zugestanden hätten. Am 16. Januar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Ein- stellungsverfügung in Bezug auf B._____ (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Sache sei zur Fortfüh- rung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, ihren Beweisergänzungsentscheid vom
16. Januar 2024 aufzuheben und die dort genannten Beweise zu erheben bzw. die Beweisanträge von A._____ vom 20. Dezember 2023 umzusetzen. Eventuali-
- 3 - ter sei die Entschädigung an B._____ in Ziffer 4 der Einstellungsverfügung von Fr. 6'678.55 auf pauschal Fr. 2'500.– zu reduzieren. A._____ sei dabei ein Partei- kostenersatz gemäss einer noch einzureichenden Honorarnote seines Rechtsver- treters zuzusprechen, eventualiter nach Ermessen des Gerichts. A._____ stellt in der Beschwerde den Verfahrensantrag, die Beschwerdeverfah- ren gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 betreffend B._____ (B-8/2022/10038116), D._____ (B-8/2023/10039595) und E._____ (B-8/2023/10039595) seien zusammen zu behandeln. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 hat A._____ Korrekturen bzw. Ergänzungen bezüglich der Beschwerde eingereicht (Urk. 6). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft elektronisch beigezogen (Urk. 10) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung. Die dem Beschwerdegegner 1 zugespro- chene Entschädigung sei zu hoch (Urk. 2 S. 2 und S. 16). Gemäss Dispositiv-Zif- fer 4 der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdegegner 1 eine Entschä- digung aus der Staatskasse ausgerichtet (vgl. Urk. 5 S. 12). Inwiefern der Be- schwerdeführer diesbezüglich im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbar selbst betroffen sein soll, legt er nicht dar (vgl. Urk. 2 und Urk. 6) und ist auch nicht offensichtlich. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme des Gesagten –einzutreten.
- 4 -
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1). 3. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass im Gerichtsverfahren die damalige Beklagte (C1._____ AG) behauptet habe, es sei ihr gegenüber nie ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden (Urk. 2 S. 7). Gemäss der Staatsanwaltschaft fehle es am subjektiven Tatbestand. Dem Beschwerdegegner 1 sei nicht nachzu- weisen, dass er um die Urheberschaft der handschriftlichen Änderungen auf dem fraglichen Dokument gewusst habe (Urk. 2 S. 7). Es sei aber nicht sicher, ob F._____ die handschriftlichen Änderungen vorgenommen habe, wie die Staatsan- waltschaft annehme. In der Einvernahme habe F._____ angegeben, dass er
- 5 - keine Ahnung habe, wer im Versicherungsantrag die Fr. 250'000.– handschriftlich gestrichen habe. Vier Tage später habe er bei einem Anruf dem Staatsanwalt er- klärt, er habe wohl die handschriftlichen Änderungen vorgenommen. Ganz sicher sei er sich aber nicht. Gehe man davon aus, dass nicht die Angaben beim Anruf, sondern bei der Einvernahme korrekt seien, habe nicht F._____, sondern sonst jemand die Änderungen auf dem Dokument vorgenommen. In diesem Fall sei es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdegegner 1 davon gewusst habe. Der Zeuge G._____ habe erklärt, solche nachträglichen Änderungen seien zwar nicht gerade üblich, aber doch ab und zu vorgekommen. Der Beschwerdegegner 1 habe sämt- liche Gerichtsverfahren in dieser Sache auf Seiten der jeweiligen Beklagten be- treut und insbesondere den zuständigen Anwalt instruiert. Es sei anzunehmen, dass die objektiv falsche Behauptung in den Rechtsschriften, es sei nie ein Lohn des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden, auf Anga- ben des Beschwerdegegners 1 beruhten. Der subjektive Tatbestand sei erfüllt (Urk. 2 S. 8). 3.3 Die Behauptung der Beklagten (Versicherung) vor dem Sozialversicherungs- gericht, ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden, ist grundsätzlich nicht strafbar. Blossen Behauptungen fehlt grundsätzlich die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB. Wes- halb dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Behauptung letztlich vom Sozialversicherungsgericht weniger zugesprochen worden sein soll, als er dort beantragt hatte, geht aus der Beschwerde (Urk. 2 und Urk. 6) nicht hervor. Na- mentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern aus dem Urteil des Sozial- versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2018 ersichtlich ist, dass die Behauptung für einen allenfalls beim Beschwerdeführer entstandenen Schaden natürlich und adäquat kausal sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Schliesslich war der Beschwerdeführer in jenem Verfahren der Kläger und hatte insofern seine Forderung grundsätzlich zu beweisen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2018 Urk. 10/11/3/1 S. 4 Rz. 1.5). F._____ hat am 17. Juni 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, das "nein" habe er hingeschrieben. Wer Fr. 250'000.– durchgestrichen habe, wisse er
- 6 - nicht (Urk. 10/11/6 S. 8). Am 21. Juni 2022 rief er die Staatsanwaltschaft an und erklärte, er habe die Lohnsumme auf dem Antrag angepasst und auch das "nein" stamme von ihm (vgl. Urk. 10/11/12/1 Aktennotiz vom 21. Juni 2022). F._____ war Vermittler von Versicherungen. Für die C1._____ AG soll er als Broker gear- beitet haben. Er habe unabhängige Beratungen gemacht und sei nicht an eine Gesellschaft gebunden gewesen (vgl. Urk. 10/11/6 S. 5 f.). Wird den Aussagen von F._____ gefolgt, ist die Behauptung der C1._____ AG im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nachvollziehbar. Aus den Aussagen von F._____ geht hervor, dass er Mühe hatte, sich an die kon- kreten Ereignisse im Einzelnen zu erinnern (Urk. 10/11/6 S. 7 ff.). Selbst wenn seine Begründung zur Änderung des Versicherungsantrags nicht als überzeugend zu bewerten wäre, ändert dies nichts daran, dass er ausgesagt hat, er habe das "nein" hingeschrieben (vgl. Urk. 10/11/6 S. 8). Er hat bei der Befragung der Staatsanwaltschaft jeweils markiert, was seine Schrift war. Seine Aussage in Be- zug auf das "nein" lässt sich daher auch durch das Erkennen der eigenen Schrift stützen. Dass er sich nach derart langer Zeit (fast 18 Jahre seit der Änderung des Versicherungsantrags) nicht mehr an die konkreten Einzelheiten zu erinnern ver- mag, ist nicht ungewöhnlich. Er hat sich mit der Aussage selbst belastet, da ihn die Staatsanwaltschaft als Beschuldigten einvernommen hat und ihm ein Urkun- dendelikt vorhielt (vgl. Urk. 10/11/6 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat ihr Ermessen nicht unangemessen ausgeübt, wenn sie von der Annahme ausging, F._____ habe die Änderungen vorgenommen. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass nicht F._____ die Änderungen vorgenommen hat, sondern jemand anders, wäre dar- aus nicht ohne weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 wusste, die Behauptung vor dem Sozialversicherungsgericht, der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– de- klariert worden, habe unzutreffend sein können. Die Aussagen des Zeugen G._____, wonach es ab und zu vorgekommen sei, dass bei der Versicherung An- träge schriftlich abgeändert worden seien, ändert daran nichts. Er sagte nämlich weiter aus, handschriftliche Veränderungen seien grundsätzlich von einem Mitar-
- 7 - beiter der Versicherung mit einem Visum des Mitarbeiters daneben gekennzeich- net worden (Urk. 10/11/7 S. 10). Der Beschwerdeführer behauptet in der Be- schwerde nicht, auf dem Antrag sei ein solches Visum angebracht (vgl. Urk. 2). Sodann erklärte G._____, er habe sich nicht gefragt, von wem die Änderungen stammen, weil diese teilweise von Versicherungsnehmern und Vertretern ge- macht worden seien (Urk. 10/11/7 S. 10). Die Aussagen von G._____ stützen die Aussagen von F._____, weil neben den Änderungen kein Visum angebracht ist. Es scheint nicht möglich, die Behauptung zu widerlegen, der Versicherung sei zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 120'000.– deklariert worden. Eine Verletzung von Art. 319 StPO ist nicht gege- ben. Es kann offen bleiben, ob das Dokument überhaupt beweistauglich ist (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). 3.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die damalige Beklagte (C1._____ AG) habe geltend gemacht, die Lohnangabe von Fr. 250'000.– auf dem Versicherungsantrag sei von Seiten der H._____ AG hand- schriftlich durchgestrichen worden, bezieht sich auf die Beschwerdeantwort vom
18. Januar 2019 der C1._____ AG (Urk. 2 S. 7). Diese Beschwerdeantwort hatte die C1._____ AG dem Bundesgericht im Verfahren 4A_626/2018 eingereicht (vgl. Urk. 10/11/3). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_626/2018 vom 17. April 2019 nicht auf diese Behauptung abgestellt, da die Behauptung neu war (E. 2.4.3). Die Behauptung der C1._____ AG vor Bundesgericht hat keinen (ad- äquat) kausalen Schaden beim Beschwerdeführer verursacht. Der Tatbestand des (vollendeten) Betrugs entfällt. Für einen Versuch fehlt eine taugliche Tathand- lung. Noven werden vor Bundesgericht grundsätzlich nicht gehört (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da der Eingabe von Noven vor Bundesgericht eine minimale objektive Ge- fährlichkeit des Täterverhaltens fehlt, bliebt ein untauglicher Betrugsversuch hier straflos (vgl. dazu BGE 140 IV 150 E. 3.6). 3.5 Zusammenfassend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers bezüglich der Behauptungen der Versicherung im Rahmen der gerichtlichen Auseinanderset- zungen nicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist insofern nicht zu bean- standen.
- 8 - 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, bezüglich des zweiten vorgeworfenen Betrugs gehe es darum, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise zuerst die C2._____ AG eingeklagt habe, statt die C1._____ AG. Dem Beschwerdegegner 1 werde in der Strafanzeige kein aktives Verhalten vorgeworfen. In der Strafanzeige werde erwähnt, dass die damalige Rechtsvertre- tung der Meinung gewesen sei, der Anspruch richte sich gegen die C2._____ AG. Mangels Garantenstellung des Beschwerdegegners 1 falle die Anwendung von Art. 146 StGB ausser Betracht (Urk. 5 S. 10). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass dem Be- schwerdegegner 1 kein aktives Verhalten nachzuweisen sei. Das werde in den Strafanzeigen vom 12. April 2023 und vom 13. Oktober 2023 dargelegt. Es sei der Beschwerdegegner 1 gewesen, der aktiv mit dem Beschwerdeführer von der I._____-strasse … in J._____ in dieser Sache korrespondiert und sich mit ihm be- sprochen habe, obschon einzig die C2._____ AG dort einen Telefonbucheintrag und ihren Sitz gehabt habe. Die C1._____ AG habe dagegen dort weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung gehabt. Die Korrespondenz über ausstehende Prämien sei mit der C2._____ AG geführt worden. Während des Gerichtsverfah- rens habe der Beschwerdegegner 1 lange den Schein geschaffen bzw. schaffen lassen oder verstärkt, dass das Versicherungsverhältnis mit der C2._____ AG be- stehe (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 6). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die Strafanzeigen verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Begründung der Beschwerde in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Nach den unbestrittenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung soll die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Meinung gewesen sein, der Anspruch richte sich gegen die C2._____ AG. Insofern wäre primär die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers getäuscht worden, wodurch sie den Be- schwerdeführer falsch beraten hatte, was schliesslich zum angeblichen Schaden beim Beschwerdeführer geführt haben soll. Es ist insofern nicht ohne Weiteres er-
- 9 - sichtlich, wie der Beschwerdeführer durch die Täuschung unmittelbar und direkt betroffen und insofern Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist. Wer Partei eines Vertrags ist, ergibt sich regelmässig aus den Anträgen zu einem Vertragsabschluss bzw. Verträgen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Be- schwerde keine entsprechenden Belege zum hier relevanten Vertrag eingereicht (vgl. Urk. 3/1-4). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Anträge betreffend Er- werbsausfall stets an die "C1._____" adressiert waren (vgl. Urk. 10/11/10/1). Inso- fern ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sein soll, mit wem er bzw. die H._____ AG einen Vertrag geschlossen hatte. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts (Urk. 2 S. 10). Namentlich ist nicht entscheidend, ob die Korrespondenz über den Beschwerdegegner 1 an eine Adresse lief, die allenfalls mit dem Sitz der C2._____ AG übereinstimmte. Auch wenn die Korrespondenz über ausstehende Prämien über die C2._____ AG geführt wurde, musste dem offenbar anwaltlich beratenen Beschwerdeführer klar sein, dass massgebend war, wer Partei des Vertrags ist. Auch das angebliche Verhalten des Beschwerdegegners 1 vor Ge- richt ändert daran nichts. Die beklagte Person ist (aus strafrechtlicher Sicht) nicht dafür verantwortlich, dass der Kläger die allenfalls fehlende Passivlegitimation der Beklagten möglichst rasch erkennt. Nach dem Gesagten fehlt es für einen Betrug an einer arglistigen Täuschungs- handlung, die einen angeblichen Schaden verursacht haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, bei den Vorwürfen des unlauteren Wettbe- werbs und des unbefugten Beschaffens von Personendaten handle es sich um Antragsdelikte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer spätestens ab dem
21. Juli 2022 Kenntnis über die Rolle des Beschwerdegegners 1 gehabt (Einver- nahme vom 21. Juli 2022 des Beschwerdegegners 1 damals noch als Zeuge). Ein entsprechender Strafantrag habe spätestens bis zum 21. Oktober 2022 erfolgen müssen. Das sei nicht geschehen. Es fehle an der prozessualen Voraussetzung zur Strafuntersuchung (Urk. 5 S. 10).
- 10 - 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach der Einvernahme kei- neswegs, jedenfalls nicht sicher und zuverlässig, um die Rolle des Beschwerde- gegners 1 bei den vorgeworfenen Delikten gewusst. Bei jener Einvernahme sei es einzig um das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers gegen die C1._____ AG gegangen und die jenes Verfahren betreffenden Vorwürfe der Urkundenfälschung bzw. des Prozessbetrugs. Entsprechend seien dem Beschwerdegegner 1 auch nur Dokumente der C1._____ AG vorgelegt worden. Dass Personendaten ohne Einverständnis des Beschwerdeführers von seinem Taggeldversicherer, der C1._____ AG, an die C2._____ AG sowie deren Rechtsvertreter gegangen seien und später an die K._____ AG sowie an den Beschwerdegegner 1, auch als er nicht mehr bei der C1._____ AG angestellt gewesen sei, und was die Rolle des Beschwerdegegners 1 dabei gewesen sei, sei in keiner Weise angesprochen wor- den. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 häufig nur von der "C._____" gespro- chen, wobei anzunehmen gewesen sei, er meine damit die C1._____ AG. Seine Angaben zum Arbeitsvertrag seien unklar gewesen und hätten sich später als falsch erwiesen. Die Umstände, welche beim Beschwerdeführer dazu geführt hät- ten, dass er fälschlicherweise angenommen habe, er habe den Taggeldanspruch gegenüber der C2._____ AG, mithin der Sachverhalt, aus dem sich der Vorwurf des unerlaubten Wettbewerbs herleite, sei mit einer Ausnahme damals gar kein Thema gewesen. Einzig die Besprechung in J._____ mit dem Beschwerdeführer habe damit einen Zusammenhang. Dazu habe der Beschwerdegegner 1 aber gar keine Angaben gemacht, da er sich nicht mehr habe erinnern können. In der Ein- vernahme vom 17. Januar 2023 sei es zwar noch immer um die Gerichtsverfah- ren des Beschwerdeführers mit der C1._____ AG und dem mit diesen in Zusam- menhang stehenden Vorwurf des Prozessbetrugs und der Urkundenfälschung ge- gangen. Allerdings habe sich aus den Angaben des Beschwerdegegners 1 erge- ben, dass er diesen Prozess selbst dann noch geführt habe, als er gar nicht mehr bei der C._____ angestellt gewesen sei. Das habe beim Beschwerdeführer zur Vermutung geführt, der Beschwerdegegner 1 habe auch noch nach seiner Anstel- lung bei der C1._____ AG den Fall bearbeitet und sei in eine unbefugte Beschaf- fung von Personendaten involviert gewesen. Das habe sich auch bewahrheitet. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 habe die C1._____ AG bestätigt, dass der
- 11 - Beschwerdegegner 1 nur bei ihr (und nicht bei der C2._____ AG) angestellt ge- wesen sei, und zwar vom 1. August 2001 bis 30. November 2015. Auch hätten sich klare Hinweise betreffend den unlauteren Wettbewerb, insbesondere im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsort des Beschwerdegegners 1 ergeben. So habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, sein Arbeitsplatz sei an der I._____-strasse … in J._____ gewesen. Am 12. April 2023, innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist, ausgehend von der Einvernahme vom 17. Januar 2023, sei der Strafantrag er- folgt. Genaueres sei dem Beschwerdeführer dann primär aufgrund der Angaben und Dokumente bekannt geworden, welche die C1._____ AG am 5. September 2023 eingereicht habe. Diesen sei zu entnehmen gewesen, dass der Beschwer- degegner 1 bzw. die K._____ AG den Fall nach seiner Anstellung bei der C1._____ AG weiter betreut habe. Das habe zur Erneuerung und teilweisen Er- weiterung der bereits eingereichten Strafanzeige mit Strafanzeige nebst Strafan- trag vom 13. Oktober 2023 geführt (Urk. 2 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 6). 5.3 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit de- ren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zu- verlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich er- scheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, we- gen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Massge- bend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die an- tragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, be- ginnt die Frist nicht zu laufen. Nach der Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinwei- sen).
- 12 - 5.4 In der Strafanzeige vom 12. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seine bisherige Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 und weitete diese aus. Er stellte Strafantrag betreffend mögliche Straftaten im Vorfeld und im Rah- men des Gerichtsprozesses des Beschwerdeführers gegen die C2._____ AG vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 179novies StGB (unbefugtes Beschaffen von Personendaten), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG (unlauterer Wettbe- werb). Er führte aus, vor dem Gerichtsprozess gegen die C1._____ AG habe er einen Gerichtsprozess gegen die C2._____ AG geführt. Diese Klage sei mangels Passivlegitimation abgewiesen worden. Die C2._____ AG habe in der Klageant- wort so argumentiert, als habe der Beschwerdeführer mit ihr den Versicherungs- vertrag abgeschlossen und sie habe auch über alle Unterlagen bezüglich des Ver- sicherungsverhältnisses verfügt. Am 3. Februar 2014 habe sie dem Sozialversi- cherungsgericht das gesamte, den Beschwerdeführer betreffende Versicherungs- dossier, eingereicht. Die C2._____ AG habe zudem die Edition der IV-Akten be- antragt und das Gericht habe dem stattgegeben. Erst in der Duplik habe sie die fehlende Passivlegitimation geltend gemacht. Der Beschwerdegegner 1 habe mit der C1._____ AG einen Arbeitsvertrag gehabt, aber nicht mit der C2._____ AG. Der Beschwerdegegner 1 habe als Mitarbeiter der C._____ den Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer begleitet. Der Vorwurf des unbefugten Beschaffens von Personendaten beziehe sich auf die IV-Akten und das Versicherungsdossier. Über die Rolle des Beschwerdegegners 1 habe der Beschwerdeführer frühestens mit der Einvernahme vom 17. Januar 2023 Klarheit erhalten. In Bezug auf die an- geblich irreführende Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 bestehe der Verdacht des unlauteren Wettbewerbs. Dabei gehe es vor allem um die Verschleierung und Irreführung gegen wen sich der um- strittene Krankentaggeldanspruch des Beschwerdeführers gerichtet habe, mit wem die Verhandlungen geführt worden seien, wer einzuklagen gewesen sei und wer welche Akten besitze und einsehen dürfe (Urk. 10/3). 5.5 In Bezug auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs sind – selbst wenn die Antragsfrist eingehalten wäre – die Tatbestände von Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG nicht erfüllt. Das UWG schützt den Wettbewerb. Die
- 13 - betreffende Handlung muss den Wettbewerb, also das Verhältnis zwischen den Konkurrenten oder zwischen Anbietern und Kunden, beeinflussen können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2018 vom 29. Mai 2019 E. 5.1 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 2.3.1). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige keine potenti- ell wettbewerbsrelevante Situation beschrieben. Vielmehr hatte er den Versiche- rungsvertrag bereits mit der C1._____ AG geschlossen. Das dem Beschwerde- gegner 1 vorgeworfene Verhalten erfolgte zeitlich nach dem Vertragsabschluss und ist nicht wettbewerbsrelevant. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs ist nicht erfüllt. 5.6 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 21. Juli 2022 als Zeuge aus, er habe den Anwalt begleitet. Diesem seien sämtliche Akten zugestellt worden (Urk. 10/11/8 S. 7 f.). Er (der Beschwerdegegner 1) sei bei der C2._____ und bei der C1._____ AG tätig gewesen. Aber das sei 2004 noch nicht so gewesen. 2004 habe er einen Arbeitsvertrag mit der C1._____ AG gehabt (Urk. 10/11/8 S. 13). Aus der Einvernahme vom 21. Juli 2022 geht nicht mit genügender Sicherheit her- vor, dass der Beschwerdegegner 1 möglicherweise Personendaten von der C1._____ AG für die C2._____ AG beschafft haben könnte. Der Beschwerdegeg- ner 1 sagte aus, dem Anwalt seien sämtliche Akten zur Verfügung gestellt wor- den. Insofern musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass dies im Verfah- ren gegen die C2._____ AG der Fall sein konnte, weil dort gemäss seiner Darstel- lung in der Strafanzeige das gesamte Versicherungsdossier eingereicht worden war. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass das Dossier im Verfahren gegen die C1._____ AG ebenfalls eingereicht worden ist. Soweit es um die konkrete Funktion des Beschwerdegegners 1 ging, war aufgrund der Einvernahme vom 21. Juli 2022 nicht klar, ob der Beschwerdegegner 1 beim Verfahren gegen die C2._____ AG involviert war. Die allgemein gehaltene Aussage, der Beschwerde- gegner 1 habe den Anwalt beim Prozess begleitet, ist noch kein sehr konkreter Hinweis, dass der Beschwerdegegner 1 der C2._____ AG bzw. deren Anwalt das Dossier des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt haben soll. In der Einver- nahme vom 21. Juli 2022 wurde der Prozess gegen die C2._____ AG nicht ange-
- 14 - sprochen und auch die Rolle des Beschwerdegegners 1 in jenem Prozess nicht konkret thematisiert. Die Aussage des Beschwerdegegners 1 zur Begleitung des Anwalts konnte sich auch auf den Prozess gegen die C1._____ AG beziehen, zu- mal er einzig aussagte, er sei in dieses Zivilverfahren involviert gewesen (Urk. 10/11/8 S. 7). Dass es zwei Klagen bzw. Verfahren gegeben hatte, wurde dabei nicht thematisiert. Schliesslich waren auch die Angaben des Beschwerde- gegners 1 zu seinem Anstellungsverhältnis vage. Aus seinen Aussagen ging nicht genügend klar hervor, für wen er im Zeitpunkt der Klage gearbeitet hatte. Dies war gemäss Strafanzeige erst durch das Schreiben der C1._____ AG vom 26. Ja- nuar 2023 konkret bekannt (Urk. 10/3 S. 5). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er in- nerhalb von drei Monaten nach der Einvernahme vom 21. Juli 2022 keinen Straf- antrag gestellt hat. Ein genügend konkreter Verdacht gegen den Beschwerdegeg- ner 1 bezüglich des Vorwurfs des Beschaffens von Personendaten bestand zu je- nem Zeitpunkt nicht. 5.7 Der Beschwerdeführer behauptet in der Strafanzeige, die C2._____ AG habe am 3. Februar 2014 das gesamte – den Beschwerdeführer betreffende – Versicherungsdossier eingereicht (Urk. 10/3 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer darin oder bezüglich einer zeitlich früheren Handlung eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 179novies StGB des Beschwerdegegners 1 erkennen will, steht der Strafverfolgung die Verjährung entgegen. Da Art. 179novies StGB eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, beträgt die Verjährung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 5.8 In Bezug auf die Einsicht in die IV-Akten ist zu bemerken, dass ein Gericht über den Antrag der C2._____ AG befand. Es ist einer beklagten Person gestat- tet, Beweisanträge bzw. Editionsbegehren zu stellen, auch wenn sie sich später auf die fehlende Passivlegitimation beruft. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. ein "Beschaffen" von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB liegt damit nicht vor.
- 15 - 5.9 Der Beschwerdeführer führt in seiner Ergänzung zur Beschwerde aus, die C1._____ AG habe in der Duplik vom 14. August 2017 ohne Einwilligung des Be- schwerdeführers die von der C2._____ AG erlangten IV-Akten des Beschwerde- führers beim Sozialversicherungsgericht eingereicht. Dieser Akt sei noch nicht verjährt (Urk. 6 S. 2 f.). Aufgrund dieser Behauptung ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion der Be- schwerdegegner 1 tätig gewesen sein soll. Das Einreichen von Akten in Gerichts- verfahren ist nicht grundsätzlich verboten, auch wenn es sich dabei um persön- lichkeitsbezogene Informationen der Gegenseite handelt. Inwiefern das Einrei- chen der IV-Akten nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern geradezu strafrechtlich relevant gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar (vgl. Urk. 6 S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Prozessen sachgerechte Einga- ben zulässig sind. Inwiefern das Einreichen von IV-Akten in einem Fall um Tag- geldversicherungsansprüche nicht sachgerecht gewesen sein soll, ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch legt dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde nä- her dar. Seine Beschwerde ist insofern unbegründet. 6. 6.1 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, in der Strafanzeige werde in diesem Zusammenhang ein Schreiben vom 8. Juni 2006 erwähnt. Urkundenfälschung verjähre nach 15 Jahren. Entsprechend sei das Verfahren einzustellen (Urk. 5 S. 11). 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verjährung beruhe auf der Annahme, dass die handschriftlichen Änderungen auf dem relevanten Versicherungsantrag bereits bei der Antragstellung vorgenommen worden seien, mithin im Jahr 2004. Die Urkunde sei aber erst mit der Klageantwort der C1._____ AG vom 16. Januar 2017 in einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eingereicht worden. Es stehe nicht fest, ob die Änderungen nicht erst kurz davor erfolgten, mithin in der Absicht, damit Einfluss auf das erst damals hängige Gerichtsverfah- ren zu nehmen. Die Verjährung laufe diesfalls erst Anfang Januar 2032 ab. Im Zweifel sei die Frage durch das Gericht zu entscheiden (Urk. 2 S. 13).
- 16 - 6.3 Ein Schreiben vom 8. Juni 2006 ist weder in der Strafanzeige vom 15. April 2019, noch in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2022 noch in der Strafanzeige vom 12. April 2023 erwähnt. Insofern ist die Argumentation der Staatsanwalt- schaft anhand der zur Verfügung gestellten Akten nicht nachvollziehbar. Wie vorne dargelegt, soll F._____ die Änderungen auf dem Versicherungsantrag vorgenommen haben. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb dem Be- schwerdegegner 1 Urkundenfälschung vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer er- läutert dies in der Beschwerde nicht substantiiert (vgl. Urk. 2 und Urk. 6). 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Vorwurf der Verletzung des Datenschutzgesetzes sei zu wenig konkret und durch nichts belegt, um einen genügend konkreten Anfangsverdacht zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung zu begründen. Es sei anzumerken, dass die Verletzungen des Da- tenschutzgesetzes nach Art. 60 ff. DSG gemäss Art. 66 DSG nach fünf Jahren verjähren. Es seien daher bereits die Mehrheit der möglichen Vorwürfe verjährt (Urk. 5 S. 11 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einwand der Staatsanwaltschaft sei pauschal gehalten. Die Strafanzeige vom 13. Januar 2023 widerspreche ihm. Dort werde ausgeführt, es gehe um den verletzten Schutz besonders schützens- werter Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG. Das bedürfe kaum grosser Erklärungen und sei in Bezug auf den Vorwurf der Beschaffung von Per- sonendaten im Sinne von Art. 179novies StGB dargelegt und belegt worden. Das Versicherungsdossier der Krankentaggeldversicherung habe offenkundig eine Vielzahl von besonders schützenswerten Personendaten enthalten. Das gelte erst recht für die IV-Akten, welche vom Gericht beigezogen worden seien. Auf der Hand liege eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSG. Es seien Daten vom Taggeld- versicherer (C1._____ AG) an Dritte (C2._____ AG) weitergegeben worden, ob- schon dies die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Versicherungsver- trag ausdrücklich verbieten würden. Dennoch seien die Daten entgegen Art. 65 DSG weitergegeben worden. Die Dritten hätten keine Gewähr geboten, die Daten im Sinne von Art. 9 DSG ausreichend zu sichern. Die Daten seien ausschliesslich
- 17 - von der C2._____ AG, dem Beschwerdegegner 1 nach seiner Anstellung bei der C1._____ AG und von der K._____ AG ohne Information an den Beschwerdefüh- rer und entgegen Art. 19 DSG beschafft worden. Das alles sei nach Art. 61 lit. b DSG strafbar und in der Strafanzeige vom 13. Januar 2023 konkret vorgetragen worden. Die Verletzung von Art. 19 DSG sei nach Art. 60 Abs. 1 DSG strafbar. Die Staatsanwaltschaft verweise bezüglich der Verjährung auf ein Leistungsblatt der K._____ AG (Beilage 5 zur Eingabe der C1._____ AG an die Staatsanwalt- schaft vom 5. September 2023). Auszugehen sei wohl von einem Dauerdelikt, bei welchem die Verjährung zu laufen beginne, wenn das strafbare Verhalten ende. Nach der genannten Schlussabrechnung der K._____ AG vom 4. Juni 2019 sei noch deren Schlussbericht vom 13. Juni 2019 ergangen. Es sei davon auszuge- hen, dass dann das strafbare Verhalten geendet habe (Urk. 2 S. 14 f.). 7.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 DSG machen sich private Personen strafbar, a) die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 DSG verletzen, indem sie vor- sätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen; b) die es vorsätzlich unterlassen: (1) die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Ab- satz 1 DSG zu informieren, oder (2) ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 DSG zu liefern. Einen Fall von Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend. Das strafrechtliche Unterlassen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG liegt dann vor, wenn der Täter den Zeitpunkt verstreichen lässt, in welchem er die Per- son zu informieren hat. Die Information der betroffenen Person muss spätestens im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erfolgen (vgl. Kurt Pärli/Nathalie Flück, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Dominika Blonski (Hrsg.), Datenschutzgesetz (DSG),
2. Auflage, Bern 2023, N. 13 zu Art. 19 DSG). Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, ist bei der Bekanntgabe der Personendaten an Dritte und spätestens innerhalb eines Monats nach der Beschaffung zu infor- mieren (Art. 19 Abs. 5 DSG; Pärli/Flück, a.a.O., N. 14 zu Art. 19 DSG). In der Strafanzeige betreffend Art. 179novies StGB führte der Beschwerdeführer aus, am 3. Februar 2014 habe die C2._____ AG dem Sozialversicherungsgericht das gesamte, den Beschwerdeführer betreffende Versicherungsdossier einge-
- 18 - reicht. Die C2._____ AG habe zudem die Edition der IV-Akten beantragt und das Gericht habe dem stattgegeben (Urk. 10/3 S. 2 f.). Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den relevanten Zeitpunkt zur Mittei- lung verpasst, ist in Bezug auf die Einreichung der Akten beim Sozialversiche- rungsgericht verjährt (vgl. zur Verjährung Art. 66 DSG). Ebenso in Bezug auf die Edition der IV-Akten. Kommt hinzu, dass hier keine Informationspflicht des Be- schwerdegegners 1 bestanden haben kann, weil das Gericht die Akten beizog und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren vom Beizug der Akten erfuhr. Wird auf das Leistungsblatt der K._____ AG abgestellt (Beilage 5 zur Eingabe der C1._____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023; Urk. 10/10/7), so ergibt sich aus der Leistungsübersicht, dass im Jahre 2019 keine Akten beige- zogen wurden. Der entsprechende Vorwurf ist daher ebenfalls verjährt. Schliesslich ist auch der in der Ergänzung zur Beschwerde genannte Vorgang verjährt, wonach die C1._____ AG am 14. August 2017 die IV-Akten dem Sozial- versicherungsgericht eingereicht haben soll (Urk. 6 S. 2 f.). 7.4 Gemäss Art. 61 lit. b DSG machen sich private Personen strafbar, die vor- sätzlich die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Bei Art. 61 lit. b DSG besteht die Tathandlung in der Übergabe der Datenbearbei- tung. Mit der Übergabe ist das Delikt – sofern die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSG nicht gegeben sind – vollendet. Der weitere Besitz der Daten durch den Empfänger ist eine Folge der Übergabe und wird in Art. 61 lit. b DSG nicht erwähnt. Damit wird die Strafbarkeit des Übergebers aber nicht um die Dauer des Besitzes durch den Empfänger verlängert. Ein Dauerdelikt liegt in Be- zug auf Art. 61 lit. b DSG nicht vor. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
8. Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung von Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2 und S. 17). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Die angefochtenen Verfügungen sind je separat ergangen und betreffen verschiedene Personen. Der
- 19 - Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern die Gefahr sich widersprechender Entscheide konkret bestehen soll (vgl. Urk. 2 S. 17). 9. 9.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 9.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Eingabe eingereicht, weshalb er ebenfalls nicht zu entschädigen ist. 9.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 3'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 9 und Urk. 11). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer
- 20 - zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde Fürsprecher lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-4, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2022/10038116, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-4, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2022/10038116, ge- gen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 21 - Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen