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UE240009

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nachdem A._____ Strafanzeige erstattet hatte (Beilage 1 zu Urk. 16/2 [E- Mail des Beschwerdeführers vom 30. November 2023]) und er hierzu einvernom- men worden ist (Urk. 16/2), rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 18. Dezem- ber 2023 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen häuslicher Gewalt resp. Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 16/1). Am 5. Ja- nuar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5).

E. 2 Gegen die ihm am 9. Januar 2024 (Urk. 16/10) zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 nahm persönlich mit einer zweiseitigen Eingabe Stellung (Urk. 29). Er beantragte zu Recht keine Entschädigung, da ihm kein we- sentlicher, entschädigungspflichtiger Aufwand entstand.

- 8 -

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich durch ihre Rechtsvertreterin verteidi- gen und eine fünfseitige Stellungnahme einreichen (Urk. 34). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und obsiegt somit. Dementsprechend ist der Be- schwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 2 für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 An- wGebV i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 800.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Entschädigung ist von der Gerichts- kasse aus der geleisteten Kaution an die Beschwerdegegnerin 2 zu überweisen. Es wird beschlossen:

E. 3 Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.00 ging innert Frist ein (Urk. 7, Urk. 14). Hierauf wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 15, Urk. 16). Am 15. Februar 2024 ging eine unaufgeforderte, auf den 17. Januar 2024 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 27. Februar 2024 zu den beiden Eingaben des Beschwerdefüh- rers Stellung (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 2 liess mit Eingabe vom 11. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% MwSt., zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 34). Der Beschwerdeführer replizierte am 25. März 2024 (Datum Postaufgabe; Urk. 39). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Ge- schäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprüngli-

- 3 - chen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

18. Februar 2013 geschieden. Das Kind, D._____, geboren am tt. August 1999, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Parteien einigten sich auf einen Betreuungsplan. Kinderunterhaltsbeiträge wurden keine vereinbart.

- 4 - Es wurde festgehalten, dass für den Unterhalt des Kindes primär die Beschwerde- gegnerin 2 aufkomme (Urk. 35/1). In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Beschwerdegegner 1, dem Partner der Beschwerdegegnerin 2, vor, ihn über viele Jahre hinweg, namentlich seit der Geburt seines gesetzlichen, je- doch nicht leiblichen Sohnes, D._____, im Jahr 1999, bis zum Vorliegen des Re- sultats des Vaterschaftstests im Jahr 2020, verschwiegen zu haben, dass er gar nicht der leibliche Vater von D._____ sei, und ihn hierdurch widerrechtlich in die Verantwortung als Vater gedrängt zu haben. Seither werde er durch die beiden Beschwerdegegner 1 und 2 weiterhin dazu gezwungen, die väterliche Verantwor- tung wahrzunehmen, da sie selber ihren Unterstützungspflichten für den zwi- schenzeitlich volljährigen Sohn, D._____, nicht nachkämen, wodurch die ganze Verantwortung bei ihm liege (Urk. 5 S. 1). So könne er aufgrund der Verantwor- tung gegenüber seinem Sohn nicht selbst über sein eigenes Leben bestimmen. Der Beschwerdeführer erachtet dies als "emotionale Gewalt", da er auf alles ver- zichte, um für seinen Sohn dazusein (Urk. 16/2 S. 5 F/A 19-22) bzw. als "häusli- che Gewalt" ihm gegenüber (Beilage 1 S. 1 zu Urk. 16/2).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung (Urk. 5) im Wesentlichen damit, es sei nachvollziehbar, dass die Er- kenntnis, D._____ sei nicht sein leiblicher Sohn, äusserst einschneidend für den Beschwerdeführer gewesen sei. Es sei ebenso verständlich und ehrbar, dass er D._____ trotz der Klärung der leiblichen Abstammung mittels Vaterschaftstest weiterhin unterstützen und beistehen wolle. Bezüglich des ersten geltend gemachten Tatzeitraums (1999 bis 2020) könne das Verschweigen einer Tatsache zwar allenfalls eine Täuschung darstellen, jedoch nicht ein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB. Überdies habe keine Ga- rantenstellung vorgelegen. Es habe keine rechtliche Pflicht der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 bestanden, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass auch der Beschwerdegegner 2 als möglicher Vater für D._____ in Frage komme. Si- chere Kenntnis hätten sie zudem auch erst mit dem Vorliegen des Resultats des Vaterschaftstests gehabt. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, der Ver-

- 5 - dacht, er könne nicht der leibliche Vater sein, sei sehr früh bei ihm aufgekommen. Er hätte zur Klärung der Vaterschaft den zivilrechtlichen Weg beschreiten können. Er habe denn im E-Mail vom 22. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner 1 auch ausgeführt, dass die beiden Beschwerdegegner "immer schon" angeboten hätten, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die beiden Beschwerdegegner nötigten den Beschwer- deführer weiterhin dazu, Vaterschaftsverpflichtungen nachzukommen, sei festzu- halten, dass es sich um eine rein zivilrechtliche bzw. allenfalls moralische Angele- genheit handle. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten könne unter gewis- sen Voraussetzungen nach Art. 217 StGB strafbar sein. Es liege jedoch vorlie- gend kein Antrag einer antragsberechtigen Person vor. Es könne daher offenge- lassen werden, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 gesetzlich verpflichtet wären, den volljährigen Sohn finanziell zu unterstützen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass die Staatsan- waltschaft sein rechtliches Gehör verletzt habe, da sie in ihrer Begründung nicht auf alle seine eingereichten Unterlagen bzw. Belege eingegangen sei (Urk. 39 S. 2). Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien eine Replik einzureichen, kann allerdings nur dazu dienen, sich zu den von den Gegenpar- teien eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Be- schwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Dies trifft betreffend die geltend gemachte Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet. Doch selbst wenn der Beschwerde- führer den Einwand rechtzeitig erhoben hätte, verfinge er nicht. Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör folgt zwar die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich allerdings auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss einzig so abgefasst sein, dass sich der Betrof- fene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

- 6 - Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). Diese Anforderungen erfüllt die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung ohne Weiteres. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als der Be- schwerdeführer vertritt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/ 2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung weist somit keinen formellen Mangel auf, welcher zu deren Aufhebung führen könnte. 3.3.1. Was die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen materiel- len Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Delikte zu Lasten des volljährigen D._____ nicht beschwerdelegitimiert wäre. Zwar stehen den El- tern eines Opfers (Art. 116 Abs. 2 StPO) die gleichen Rechte zu wie dem Opfer selbst, wenn sie im Strafverfahren eigene Zivilansprüche gegenüber der beschul- digten Person adhäsionsweise geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Die Ange- hörigen kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprü- che begründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende Zivilansprüche genügen nicht (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50 E. 2.2). Werden die Zivilforderun- gen nicht glaubhaft gemacht, so hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 in fine und E. 2.3.4). Der Beschwerdefüh- rer legte weder dar, dass er in Bezug auf zum Nachteil von D._____ begangene Delikte, bezüglich welchen diesem Opferstellung (Art. 116 Abs. 1 StPO) zukäme, Zivilansprüche geltend machen würde noch ergibt sich aus seinen Ausführungen ein derartiger Anspruch.

- 7 - 3.3.2. Was die verfügte Nichtanhandnahme betreffend die beanzeigten Vor- würfe zum Nachteil des Beschwerdeführers anbelangt, ist die diesbezügliche Be- gründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 2, Urk. 20, Urk. 39) vermögen hieran nichts zu ändern. Es ist zwar verständlich und nachvoll- ziehbar, dass ihn die Situation belastet. Der von ihm geschilderten emotionalen Belastung infolge seiner Gefühle für D._____ und seiner ehrenhaften Einstellung, für diesen die Verantwortung zu übernehmen, lässt sich jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 zu seinem Nachteil entneh- men. Selbiges gilt für den Umstand, dass er sich nach wie vor verpflichtet fühlt, den volljährigen D._____ finanziell zu unterstützen, der derzeit offenbar ein Wie- dereingliederungsprogramm der IV absolviert (Urk. 2 S. 5). Abschliessend ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst vorbrachte, die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bewusst verstreichen lassen zu haben (Urk. 2 S. 7).

E. 4 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 14).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 1 wird keine Ent- schädigung ausgerichtet.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 zu bezah- len, wobei der Beschwerdegegnerin 2 die Entschädigung aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (per  Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie die Beschwer-  degegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (per Gerichtsur- kunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 39 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 9 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240009-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 4. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 5. Januar 2024, A-9/2023/10049823

- 2 - Erwägungen: I.

1. Nachdem A._____ Strafanzeige erstattet hatte (Beilage 1 zu Urk. 16/2 [E- Mail des Beschwerdeführers vom 30. November 2023]) und er hierzu einvernom- men worden ist (Urk. 16/2), rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 18. Dezem- ber 2023 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen häuslicher Gewalt resp. Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 16/1). Am 5. Ja- nuar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5).

2. Gegen die ihm am 9. Januar 2024 (Urk. 16/10) zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

3. Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.00 ging innert Frist ein (Urk. 7, Urk. 14). Hierauf wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 15, Urk. 16). Am 15. Februar 2024 ging eine unaufgeforderte, auf den 17. Januar 2024 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 27. Februar 2024 zu den beiden Eingaben des Beschwerdefüh- rers Stellung (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 2 liess mit Eingabe vom 11. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% MwSt., zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 34). Der Beschwerdeführer replizierte am 25. März 2024 (Datum Postaufgabe; Urk. 39). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Ge- schäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprüngli-

- 3 - chen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

18. Februar 2013 geschieden. Das Kind, D._____, geboren am tt. August 1999, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Parteien einigten sich auf einen Betreuungsplan. Kinderunterhaltsbeiträge wurden keine vereinbart.

- 4 - Es wurde festgehalten, dass für den Unterhalt des Kindes primär die Beschwerde- gegnerin 2 aufkomme (Urk. 35/1). In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Beschwerdegegner 1, dem Partner der Beschwerdegegnerin 2, vor, ihn über viele Jahre hinweg, namentlich seit der Geburt seines gesetzlichen, je- doch nicht leiblichen Sohnes, D._____, im Jahr 1999, bis zum Vorliegen des Re- sultats des Vaterschaftstests im Jahr 2020, verschwiegen zu haben, dass er gar nicht der leibliche Vater von D._____ sei, und ihn hierdurch widerrechtlich in die Verantwortung als Vater gedrängt zu haben. Seither werde er durch die beiden Beschwerdegegner 1 und 2 weiterhin dazu gezwungen, die väterliche Verantwor- tung wahrzunehmen, da sie selber ihren Unterstützungspflichten für den zwi- schenzeitlich volljährigen Sohn, D._____, nicht nachkämen, wodurch die ganze Verantwortung bei ihm liege (Urk. 5 S. 1). So könne er aufgrund der Verantwor- tung gegenüber seinem Sohn nicht selbst über sein eigenes Leben bestimmen. Der Beschwerdeführer erachtet dies als "emotionale Gewalt", da er auf alles ver- zichte, um für seinen Sohn dazusein (Urk. 16/2 S. 5 F/A 19-22) bzw. als "häusli- che Gewalt" ihm gegenüber (Beilage 1 S. 1 zu Urk. 16/2). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung (Urk. 5) im Wesentlichen damit, es sei nachvollziehbar, dass die Er- kenntnis, D._____ sei nicht sein leiblicher Sohn, äusserst einschneidend für den Beschwerdeführer gewesen sei. Es sei ebenso verständlich und ehrbar, dass er D._____ trotz der Klärung der leiblichen Abstammung mittels Vaterschaftstest weiterhin unterstützen und beistehen wolle. Bezüglich des ersten geltend gemachten Tatzeitraums (1999 bis 2020) könne das Verschweigen einer Tatsache zwar allenfalls eine Täuschung darstellen, jedoch nicht ein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB. Überdies habe keine Ga- rantenstellung vorgelegen. Es habe keine rechtliche Pflicht der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 bestanden, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass auch der Beschwerdegegner 2 als möglicher Vater für D._____ in Frage komme. Si- chere Kenntnis hätten sie zudem auch erst mit dem Vorliegen des Resultats des Vaterschaftstests gehabt. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, der Ver-

- 5 - dacht, er könne nicht der leibliche Vater sein, sei sehr früh bei ihm aufgekommen. Er hätte zur Klärung der Vaterschaft den zivilrechtlichen Weg beschreiten können. Er habe denn im E-Mail vom 22. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner 1 auch ausgeführt, dass die beiden Beschwerdegegner "immer schon" angeboten hätten, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die beiden Beschwerdegegner nötigten den Beschwer- deführer weiterhin dazu, Vaterschaftsverpflichtungen nachzukommen, sei festzu- halten, dass es sich um eine rein zivilrechtliche bzw. allenfalls moralische Angele- genheit handle. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten könne unter gewis- sen Voraussetzungen nach Art. 217 StGB strafbar sein. Es liege jedoch vorlie- gend kein Antrag einer antragsberechtigen Person vor. Es könne daher offenge- lassen werden, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 gesetzlich verpflichtet wären, den volljährigen Sohn finanziell zu unterstützen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass die Staatsan- waltschaft sein rechtliches Gehör verletzt habe, da sie in ihrer Begründung nicht auf alle seine eingereichten Unterlagen bzw. Belege eingegangen sei (Urk. 39 S. 2). Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien eine Replik einzureichen, kann allerdings nur dazu dienen, sich zu den von den Gegenpar- teien eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Be- schwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Dies trifft betreffend die geltend gemachte Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet. Doch selbst wenn der Beschwerde- führer den Einwand rechtzeitig erhoben hätte, verfinge er nicht. Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör folgt zwar die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich allerdings auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss einzig so abgefasst sein, dass sich der Betrof- fene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

- 6 - Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). Diese Anforderungen erfüllt die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung ohne Weiteres. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als der Be- schwerdeführer vertritt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/ 2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung weist somit keinen formellen Mangel auf, welcher zu deren Aufhebung führen könnte. 3.3.1. Was die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen materiel- len Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Delikte zu Lasten des volljährigen D._____ nicht beschwerdelegitimiert wäre. Zwar stehen den El- tern eines Opfers (Art. 116 Abs. 2 StPO) die gleichen Rechte zu wie dem Opfer selbst, wenn sie im Strafverfahren eigene Zivilansprüche gegenüber der beschul- digten Person adhäsionsweise geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Die Ange- hörigen kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprü- che begründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende Zivilansprüche genügen nicht (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50 E. 2.2). Werden die Zivilforderun- gen nicht glaubhaft gemacht, so hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 in fine und E. 2.3.4). Der Beschwerdefüh- rer legte weder dar, dass er in Bezug auf zum Nachteil von D._____ begangene Delikte, bezüglich welchen diesem Opferstellung (Art. 116 Abs. 1 StPO) zukäme, Zivilansprüche geltend machen würde noch ergibt sich aus seinen Ausführungen ein derartiger Anspruch.

- 7 - 3.3.2. Was die verfügte Nichtanhandnahme betreffend die beanzeigten Vor- würfe zum Nachteil des Beschwerdeführers anbelangt, ist die diesbezügliche Be- gründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 2, Urk. 20, Urk. 39) vermögen hieran nichts zu ändern. Es ist zwar verständlich und nachvoll- ziehbar, dass ihn die Situation belastet. Der von ihm geschilderten emotionalen Belastung infolge seiner Gefühle für D._____ und seiner ehrenhaften Einstellung, für diesen die Verantwortung zu übernehmen, lässt sich jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 zu seinem Nachteil entneh- men. Selbiges gilt für den Umstand, dass er sich nach wie vor verpflichtet fühlt, den volljährigen D._____ finanziell zu unterstützen, der derzeit offenbar ein Wie- dereingliederungsprogramm der IV absolviert (Urk. 2 S. 5). Abschliessend ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst vorbrachte, die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bewusst verstreichen lassen zu haben (Urk. 2 S. 7).

4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 14). 2.1. Der Beschwerdegegner 1 nahm persönlich mit einer zweiseitigen Eingabe Stellung (Urk. 29). Er beantragte zu Recht keine Entschädigung, da ihm kein we- sentlicher, entschädigungspflichtiger Aufwand entstand.

- 8 - 2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich durch ihre Rechtsvertreterin verteidi- gen und eine fünfseitige Stellungnahme einreichen (Urk. 34). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und obsiegt somit. Dementsprechend ist der Be- schwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 2 für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 An- wGebV i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 800.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Entschädigung ist von der Gerichts- kasse aus der geleisteten Kaution an die Beschwerdegegnerin 2 zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 1 wird keine Ent- schädigung ausgerichtet.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 zu bezah- len, wobei der Beschwerdegegnerin 2 die Entschädigung aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (per  Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie die Beschwer-  degegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (per Gerichtsur- kunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 39 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 9 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann